Bundesverwaltungsgericht G305 2343494-1

G305 2343494-1Bundesverwaltungsgericht29.07.2026

Regest

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK erteilt Auslandsaufenthalt Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt gesundheitliche Beeinträchtigung Glaubwürdigkeit individuelle Gefährdung individuelle Verfolgungsgefahr Intensität Interessenabwägung Mitwirkungspflicht öffentliches Interesse Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt Voraussetzungen

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G305 2343494-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2343494.1.00

Spruch

G305 2343494-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 6/6, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2026 zu Recht:

A)In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt I. wie folgt lautet: „In Stattgebung des Antrages vom XXXX .2025 bzw. XXXX .2025 wird gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“ Die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX .2025 brachte die am XXXX in XXXX (Serbien) geborene XXXX , eine Staatsangehörige von Serbien (im Folgenden: minderjährige Beschwerdeführerin oder kurz: mj. BF), im Wege ihrer per E-Mail einen (Erst-)Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK iVm § 55 Abs. 2 AsylG (Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) ein.

2. Mit Verfügung vom 05.11.2025 erging ein Verbesserungsauftrag an die mj. BF, worin es im Kern heißt, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 persönlich beim Bundesamt zu stellen seien und werde sie aufgefordert, ein Lichtbild gem. § 5 AsylG-DV, eine schriftliche Begründung ihres Antrages, verfasst in deutscher Sprache, ein gültiges Reisedokument im Original, eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument, eine Heiratsurkunde und die Unterschrift auf Seite 7 des Antrages im Rahmen eines persönlichen Termins am XXXX .2025 um 10:55 Uhr nachzuliefern.

Die ihr gesetzte Frist zur Beibringung der geforderten Unterlagen ließ die mj. BF reaktionslos verstreichen.

3. In der Folge sprach die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid aus, dass der Antrag der mj. BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG gerichteten Antrag vom XXXX .2025 abgewiesen werde (Spruchpunkt I.) und erließ gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG gegen sie (Spruchpunkt II.) und stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass eine Abschiebung der mj. BF nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Zudem gewährte ihr die belangte Behörde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vollumfängliche Beschwerde der mj. BF vom XXXX 2026, die sie mit dem Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und mit den Anträgen verband, dass der bekämpfte Bescheid zur Gänze behoben und ihr ein Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG erteilt werden möge, in eventu möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen werden.

5. Am 15.05.2026 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2026, die dagegen am XXXX .2026 erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage und verband die Aktenvorlage mit dem Begehren, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden möge.

6. Am 25.06.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, bei welcher die Mutter und gesetzliche Vertreterin der mj. BF unter Beiziehung einer Dolmetscherin für ihre Muttersprache befragt wurde. Der ordnungsgemäß geladene Rechtsvertreter der mj. BF und ein Behördenvertreter blieben der Verhandlung teils unentschuldigt, teils unter Teilnahmeverzicht fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die mj. Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Serbien, wurde am XXXX in XXXX (Serbien) geboren. Ihre Muttersprache ist Serbisch.

Sie hat im Schuljahr XXXX die erste Klasse der Volksschule XXXX in 1110 XXXX besucht [im Akt einliegende Schulbesuchsbestätigung vom XXXX .2025].

Die mj. BF ist gesund [PV der gesetzlichen Vertreterin der mj. BF in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 3 unten].

1.2. Die mj. BF ist die Tochter der am XXXX geborenen XXXX , einer serbischen Staatsangehörigen, und des am XXXX geborenen XXXX , eines serbischen Staatsangehörigen, der seit dem XXXX .2003 bis laufend ununterbrochen an diversen Privatadressen im Bundesgebiet aufgehalten hat und nach wie vor aufhält [Niederschrift des BFA vom 04.12.2025, S. 4 Mitte; ZMR-Abfrage].

Die Eltern der mj. BF haben zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres XXXX vor einer serbischen Personenstandsbehörde in XXXX geheiratet [PV der gesetzlichen Vertreterin der mj. BF in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 5; gesetzliche Vertreterin der mj. BF in Niederschrift des BFA vom XXXX .2025, S. 5 oben].

Aus dieser Ehe sind drei Töchter hervorgegangen, die am XXXX geborene XXXX , die am XXXX geborene XXXX und die mj. BF. Die angeführten Kinder besitzen ebenfalls die serbische Staatsbürgerschaft [Ebda., S. 5 unten].

1.3. Auch die beiden Schwestern der mj. BF, XXXX und XXXX , weisen seit dem XXXX 2023 bis laufend durchgehend eine Hauptwohnsitzmeldung am Wohnsitz ihres Vaters auf [ZMR-Abfrage].

Dagegen weisen die mj. BF und deren Mutter und gesetzliche Vertreterin, XXXX , erst seit dem XXXX .2024 bis laufend eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung an der Unterkunft des Ehegatten der BF auf [ZMR-Abfrage].

1.4. Während die mj. BF und deren Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX , keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet besitzen, stützt der Vater der mj. BF, XXXX , seinen Aufenthalt auf eine ihm am XXXX .2025 zur GZ: XXXX ausgestellte „Rot-Weiss-Rot-Karte plus. Ihr Geltungsbereich umfasst den Zeitraum vom XXXX .2025 bis XXXX .2026.

Wie deren Vater, stützen auch die beiden Schwestern der mj. BF, XXXX den Aufenthalt auf eine zur GZ: XXXX am XXXX ausgestellte „Rot-Weiss-Rot-Karte plus“ und XXXX den Aufenthalt auf eine zur GZ: XXXX am XXXX .2024 ausgestellte „Rot-Weiss-Rot-Karte plus“.

Im Fall der beiden Töchter XXXX und XXXX umfasst der Geltungsbereich des ihnen verliehenen Aufenthaltstitels den Zeitraum vom XXXX .2025 bis XXXX .2026 [Niederschrift des BFA vom 04.12.2025, S. 4].

Demnach verfügen weder der Vater, noch die beiden Töchter der BF, XXXX und XXXX , gegenwärtig über einen gültigen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Ob der Vater und die beiden Töchter XXXX und XXXX zwischenzeitig um die Verlängerung des Geltungsbereichs der auf sie ausgestellten „Rot-Weiss-Rot-Karte plus“ angesucht haben, steht nicht fest.

Die mj. BF verfügt wie ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin, XXXX , von Anfang an über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet.

1.5. Die zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres XXXX in XXXX (Serbien) geschlossene (Erst-)Ehe ihrer Eltern wurde zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt geschieden [PV der gesetzlichen Vertreterin der mj. BF in Niederschrift des BFA vom 04.12.2025, S. 6 oben].

Am XXXX haben die Eltern der mj. BF vor der Personenstandsbehörde in XXXX neuerlich die Ehe geschlossen und ist diese Ehe im Ehebuch dieser Personenstandsbehörde zur Zl. XXXX eingetragen [PV der gesetzlichen Vertreterin der mj. BF in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 5 unten; im Akt einliegender Auszug aus dem Ehebuch der Stadt XXXX zur Nr. XXXX ].

1.5. Seit dem XXXX .2024 lebt die mj. Beschwerdeführerin bis laufend bei ihrer Mutter und gesetzlicher Vertreterin, sowie bei ihrem Vater, XXXX und den drei Geschwistern an der Anschrift XXXX . Sie ist dort mit Hauptwohnsitz gemeldet [ZMR-Abfrage].

Seither ist sie nicht wieder nach Serbien zurückgekehrt [PV der gesetzlichen Vertreterin der mj. BF in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 10 oben]. Bei der Unterkunft an der zuvor angeführten Anschrift handelt es sich um eine Mietwohnung [Ebda., S. 7].

Bis zum XXXX .2024 kam die mj. BF mit deren Mutter und gesetzlicher Vertreterin zu ihrem in XXXX aufhältigen Vater auf Besuch und kehrte sie mit ihrer Mutter nach Ablauf von drei Monaten wieder nach Serbien zurück [PV der gesetzlichen Vertreterin der mj. BF in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 9 unten].

1.6. Die mj. BF lebt vom AMS-Geldbezug ihres Vaters, der derzeit einen AMS-Kurs absolviert.

Die Familie der mj. Beschwerdeführerin wird auch durch die in Österreich aufhältige Großmutter XXXX , die an der Anschrift XXXX lebt, unterstützt [PV der gesetzlichen Vertreterin der mj. BF in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 6 oben].

1.7. Weder die mj. Beschwerdeführerin, noch deren Familie ist weder im Besitz von Immobilien, noch von Ersparnissen in nennenswerter Höhe. Sie ist de facto mittellos [sic PV der gesetzlichen Vertreterin der mj. BF in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 6f].

Auch in Serbien verfügt ihre Familie über keinen Immobilienbesitz [Ebda., S. 7 Mitte].

1.8. Die Beschwerdeführerin hat in Serbien lebende bzw. dort aufhältige Verwandte bzw. nahe Angehörige. Dort leben ihre Großmutter mütterlicherseits, sowie eine Tante und ein Onkel mütterlicherseits. In Serbien lebt auch ihr Großvater väterlicherseits, sowie ein Onkel und Großonkels und Großtanten ihres Ehegatten [PV der gesetzlichen Vertreterin der mj. BF in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 7 unten].

1.9. Die Schwestern der mj. BF besuchen in Österreich ebenfalls die Schule [PV der gesetzlichen Vertreterin der mj. BF in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 8 oben].

1.10. Außer ihrem Vater, ihrer Mutter und den in Österreich aufhältigen Geschwistern hat die Beschwerdeführerin keine sozialen Kontakte von nennenswertem emotionalem Tiefgang.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des BVwG. Die übrigen Feststellungen wurden auf Grund der Angaben der BF vor dem BVwG am 25.06.2026 getroffen. Die jeweiligen Quellenangaben liefern den Beleg über die Herkunft der jeweiligen Konstatierungen.

Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der mj. BF werden anhand der konsistenten Angaben zu ihrer Person im Verwaltungsakt, vor der Niederlassungsbehörde und vor dem BVwG festgestellt. Eine Datenblattkopie seines serbischen Reisepasses sowie weitere Urkunden, die die Identität der mj. BF bestätigen, liegen im Gerichtsakt ein.

Die Konstatierungen dazu, dass sie die Schule in der XXXX besucht, gründen auf der im Akt einliegenden Schulbesuchsbestätigung.

Die Meldedaten der mj. BF sind dem ZMR entnommen. Aus den dort enthaltenen Angaben ist auch ersichtlich, dass ein gemeinsamer Wohnsitz mit ihren Eltern und den beiden Geschwistern besteht.

Dass sich die mj. BF gemeinsam mit ihrer Mutter und gesetzlicher Vertreterin, XXXX , seit dem XXXX .2024 bis laufend im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich einerseits aus den im Zentralen Melderegister zu ihrer Hauptwohnsitzmeldung an der Anschrift XXXX gespeichtern Daten, andererseits aus den Angaben ihrer gesetzlichen Vertreterin in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auf ihren Angaben gründen weiters die getroffenen Feststellungen, dass weder sie, noch ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin, XXXX , über einen gültigen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügen. Dass auch ihr Vater und die beiden Schwestern der mj. BF, XXXX und XXXX , nicht mehr über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, ist aus der Niederschrift der belangten Behörde vom XXXX .2025 ableitbar. Auf dieser Grundlage beruhen die getroffenen Feststellungen zum Geltungszeitraum der dem erwähnten Personenkreis ausgestellten Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot-Karte plus“.

Die dazu getroffenen Feststellungen, dass die Eltern der mj. BF verheiratet sind, die Ehe zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres XXXX geschlossen wurde und diese zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt wieder geschieden wurde, gründet auf den Angaben der gesetzlichen Vertreterin der mj. BF vor dem erkennenden Verwaltungsgericht. Auf ihren Angaben, sowie aus den in der im Gerichtsakt einliegenden Heiratsurkunde der Personenstandsbehörde in XXXX ergibt sich, dass die Eltern der mj. BF am XXXX . XXXX vor der Personenstandsbehörde in XXXX neuerlich geheiratet haben und die Ehe im Ehebuch der genannten Personenstandsbehörde zur Nr. XXXX eingetragen ist.

Die Feststellung, dass die mj. BF bis zum XXXX .2024 mit ihrer Mutter XXXX zu ihrem in XXXX aufhältigen Vater auf Besuch kam und mit ihrer Mutter nach Ablauf von drei Monaten wieder nach Serbien zurückkehrte, gründet auf den Angaben der gesetzlichen Vertreterin der mj. BF vor dem erkennenden Gericht.

Die zur Vermögens- und Versorgungssituation der mj. BF getroffenen Feststellungen gründen auf deren Angaben vor dem erkennenden Verwaltungsgericht. Hier hat die gesetzliche Vertreterin der mj. BF angegeben, dass sie weder über einen Immobilienbesitz, noch über Ersparnisse in nennenswerter Höhe verfüge und derzeit vom AMS-Bezug des Ehegatten und der (nicht näher bezeichneten) Unterstützung ihrer Schwiegermutter, bei der es sich um die Mutter ihres Ehegatten handelt, lebe.

Die zu ihren im Herkunftsstaat lebenden Verwandten und nahen Angehörigen getroffenen Feststellungen gründen auf den Angaben der gestzlichen Vertreterin der mj. BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die dazu getroffenen Feststellungen, dass sie mit Ausnahme ihres Vaters, ihrer Mutter und den beiden Geschwistern sowie ihrer in Österreich aufhältigen Großmutter väterlicherseits im Bundesgebiet über keine sozialen Kontakte von nennenswertem Tiefgang verfügt, gründen im Kern auf den Angaben ihrer gesetzlichen Vertreterin vor dem Bundesverwaltungsgericht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A:

Die mj. BF ist als Staatsangehörige von Serbien Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Als Inhaberin eines zur Nr. XXXX ausgestellten, bis XXXX .2029 gültigen biometrischen Reisepasses der Republik Serbien ist sie gemäß Art, 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018/1806) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Sie darf daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gemäß Art. 20 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vgl. § 2 Abs. 4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit a, c, d und e SDÜ frei bewegen.

Sie ist seit dem XXXX .2024 an der Anschrift ihres Vaters in XXXX , mit Hauptwohnsitz gemeldet und seitdem nicht mehr nach Serbien ausgereist. Sie verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen gültigen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet.

Nach Ablauf der erlaubten visumfeien Aufenthaltsdauer (90 Tage) war ihr Aufenthalt im Bundesgebiet daher nicht mehr rechtmäßig, weil die Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 1 FPG nicht erfüllt sind. Weder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG, noch eine Beschwerde gegen eine Entscheidung darüber, begründen ein Aufenthalts- oder Bleiberecht (siehe § 58 Abs. 13 AsylG und § 16 Abs. 5 BFA-VG). Auch berechtigen Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG nicht zu einem über den erlaubten visumfreien Aufenthalt hinausgehenden Aufenthalt.

Gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung“ iSd § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist.

Dabei sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). Dabei ist, wie sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergibt, vor allem auf das Privat- und Familienleben mit österreichischen Staatsbürgern und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, Bedacht zu nehmen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihre Mutter handelt (vgl. VwGH vom 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder einen Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH vom 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).

Die mj. Beschwerdeführerin ist mit ihrer Mutter, XXXX , erstmals im XXXX 2024 ins Bundesgebiet eingereist und verfügt sie seit dem XXXX über eine Hauptwohnsitzmeldung an der Anschrift ihrer Eltern und ihrer beiden Geschwister. Seither hält sich die mj. BF durchgehend im Bundesgebiet auf. Nach der Überschreitung des ihr erlaubten visumfreien Aufenthalts sprechen dieses Faktum, die derzeit angespannte finanzielle Lage, in der sich ihre gesamte Familie befindet und deren Lebensunterhalt derzeit durch ihren Vater und die Schwiegermutter bestritten wird, gegen einen weiteren Aufenthalt der mj. BF.

Die mj. BF ist weder strafrechtlich in Erscheinung getreten, noch sind ihr andere schwerwiegende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten. Ihr Lebensunterhalt sowie der Aufenthalt im Bundesgebiet wird über finanzielle Mittel ihres Vaters finanziert (AMS-Bezug). Es sind keinerlei Anträge für Beihilfen oder Ähnliches bekannt, weshalb davon auszugehen ist, dass die vorhandenen Mittel für den gesamten Lebensunterhalt der Familie ausreichen dürften.

Die mj. BF hat im Schuljahr XXXX die Volksschule besucht. Dafür ist wegen der bestehenden Schulpflicht, wie die belangte Behörde dies zutreffend angemerkt hat, weder ein Aufenthaltstitel, noch eine sonstige Bewilligung erforderlich.

Den nur geringen finanziellen Mitteln der Familie und dem derzeit nicht rechtmäßigen Aufenthalt der mj. BF steht jedoch gegenüber, dass ihr Vater und die beiden Geschwister XXXX und XXXX im Bundesgebiet aufhältig sind, die bis XXXX .2026 ( XXXX und XXXX ) bzw. XXXX .2026 ( XXXX ) über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügten. Dabei wird nicht übersehen, dass dieser Aufenthaltstitel in allen drei Fällen seine Gültigkeit verloren hat, weshalb derzeit niemand über einen gültigen Aufenthaltstitel zu verfügen scheint. Ausgehend davon ist jedoch nicht auszuschließen, dass die drei genannten Personen, die sich nach wie vor im Bundesgebiet aufhalten, um eine Neuausstellung eines Aufenthaltstitels gekümmert haben bzw. einen solchen bereits ausgestellt bekommen haben.

Es steht fest, dass alle Angehörigen der Familie der mj. BF - sowie diese selbst - an der Hauptwohnsitzadresse XXXX Unterkunft genommen haben und dort gemeinsam wohnen, weshalb von einem schützenswerten Familienleben iSd. Art. 8 EMRK auszugehen ist.

Eine Trennung von Ehepartnern ist gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ (vgl. VwGH vom 22.02.2024, Ro 2022/21/0010).

Der belangten Behörde ist grundsätzlich zuzustimmen, als der gesetzlichen Vertreterin der mj. BF die Erlangung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG grundsätzlich zugemutet werden kann. Wie auch aus der Beschwerde hervorgeht, ist sich die gesetzliche Vertreterin der mj. BF (und auch dessen Rechtsvertretung) bewusst, dass die Erlangung eines solchen Titels nach den Regelungen einer geordneten Zuwanderung nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist.

Die gesetzliche Vertreterin der mj. BF und diese selbst haben versucht, durch den unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet vollendete Tatsachen zu schaffen. Dies muss auch unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK grundsätzlich nicht akzeptiert werden (siehe VwGH vom 02.09.2024, Ra 2024/20/0434).

Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH jedoch an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten (vgl. VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066).

In der Zeit zwischen der Erlassung des Bescheids gegen die mj. BF bis zum Entscheidungszeitpunkt hat sich die Rechtslage nicht verändert, jedoch hat sich die Sachlage dahingehend gewandelt, als die mj. BF und deren beiden Schwestern im Bundesgebiet die Schule besuchen und ob dieser höchst fragilen Situation, in welcher sich eine Familie in einer solchen Zeit befindet, eine vorübergehende Aufenthaltsbeendigung der mj. BF wohl dem hier zu berücksichtigenden Kindeswohl widerspricht, auch wenn die bestehenden finanziellen Aspekte gegen den weiteren Aufenthalt der mj. BF sprechen.

Sie verfügt über höchst tiefgehende familiäre Bindungen im Bundesgebiet und hat speziell im Hinblick darauf ein wesentliches persönliches und privates Interesse an einem kontinuierlichen Inlandsaufenthalt, der sich positiv auf ihren weiteren Lebensweg auswirken wird.

In der gebotenen Gesamtbetrachtung überwiegt daher das Interesse der mj. BF an einem weiteren Inlandsaufenthalt das öffentliche Interesse an einer Versagung einer Erlaubnis zum nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt. Der angefochtene Bescheid ist daher dahingehend abzuändern, dass ihr eine auf zwölf Monate befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 54 Abs. 1. Z 2 und Abs. 2 AsylG zu erteilen sein wird.

Dies hat die ersatzlose Behebung der auf der Antragsabweisung aufbauenden Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheids zur Folge.

3.2. Zu Spruchteil B: Unzulässigkeit der Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Einreiseverboten und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

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