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I422 2346885-1•Bundesverwaltungsgericht I422 2346885-1
I422 2346885-1Bundesverwaltungsgericht29.07.2026
Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliches Interesse Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
I422 2346885-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde der XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Simbabwe, vertreten durch die „BBU GmbH“, Leopold-Moses-Gasse 4/4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.07.2026 zu Recht:
A)
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.
IV. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung erlassen.
V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Simbabwe zulässig ist.
VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.
2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Simbabwe, stellte am 15.03.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit, im Herkunftsstaat Probleme mit dem Dorfvorstand gehabt zu haben. Dieser habe der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter Land verkauft. Am 25.02.2024 sei die Polizei gekommen und habe wissen wollen, von wem sie das Land gekauft hätten, da das Land dem Staat gehöre. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter gaben gegenüber der Polizei an, das Land vom Dorfvorstand gekauft zu haben. Als der Dorfvorsteher davon erfahren habe, sei er zu ihnen gekommen und habe ihnen mit dem Umbringen gedroht.
Am 07.11.2024 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) einvernommen. Hierbei wiederholte sie hinsichtlich ihrer Fluchtgründe, mit ihrer Mutter Land von Chief Mphini, dem damaligen Dorfvorsteher, gekauft zu haben. Die Regierung hätte Länder gratis an Gemeinden verteilen sollen, Chief Mphini habe jedoch Geld dafür verlangt. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter hätten der Polizei auf Nachfrage bestätigt, das Land von Chief Mphini gekauft zu haben. Nachdem die Polizei Chief Mphini konfrontiert habe, seien die Beschwerdeführerin und ihre Mutter von ihm bedroht worden, dass er und seine anderen Verbündeten sie töten würden.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Simbabwe abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihr gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Simbabwe zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 25.06.2026 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und wurde die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.07.2026 vorgelegt.
Am 23.07.2026 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung ab und wurde hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Simbabwe, Angehörige der Volksgruppe der Ndebele und bekennt sich zum Christentum. Sie ist ledig, gesund und erwerbsfähig. Ihre Identität steht nicht fest.
Die Beschwerdeführerin stammt aus XXXX , einem Dorf in der Provinz Matabeleland South im Süden von Simbabwe, wo sie für sieben Jahre die Grundschule und für vier Jahre die Mittelschule besuchte.
Am 28.02.2024 trat die Beschwerdeführerin ihre Ausreise an und gelang zunächst mit dem Bus in Richtung Südafrika. Aufgrund fehlender Reisedokumente überquerte sie die Grenze nach Südafrika zu Fuß. Dort angekommen ließ sich die Beschwerdeführerin einen Reisepass ausstellen, mit Hilfe dessen sie einen Flug buchte und von Südafrika über Katar nach Österreich reiste. In Österreich wurde die Beschwerdeführerin am 15.03.2024 im Zuge einer versuchten Weiterreise nach Irland angehalten. Durch Beamte der Grenzpolizei wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zwar einen originalen südafrikanischen Reisepass mit sich führt, dieser jedoch nicht der Originalidentität der Passagierin entspricht. Noch am selben Tag stellte die Beschwerdeführerin, unter Angabe, Staatsangehörige von Simbabwe zu sein, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin verfügt im Herkunftsstaat über ein familiäres Netzwerk.
Aktuell absolviert die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur Pflegeassistentin. Sie verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 und verbringt ihre Freizeit mit einer befreundeten Familie.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist in Simbabwe keiner von Chief Mphini ausgehenden Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Chief Mphini wurde festgenommen und wird wegen des Vorwurfs, ohne Genehmigung des zuständigen Verwaltungsbezirks Wohn- und Landwirtschaftsflächen zugewiesen zu haben, strafgerichtlich verfolgt.
Es besteht auch keine reale Gefahr, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Simbabwe einer wie auch immer gearteten existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihr ihre Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für sie die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Simbabwe vom 27.10.2025 wird festgestellt:
Simbabwe ist eine zentral regierte Präsidialrepublik. Das Parlament besteht aus dem Senat und der Nationalversammlung (AA 10.3.2025). Die Zimbabwe African National Union–Patriotic Front (ZANU-PF) dominiert seit der Unabhängigkeit im Jahr 1980 die Politik Simbabwes, indem sie hart gegen die politische Opposition, kritische Medien und alle Stimmen des Widerstands vorgeht (FH 27.8.2025). Das Prinzip der Gewaltenteilung ist einer der Grundwerte der Verfassung Simbabwes. Simbabwe hat drei Staatsgewalten: die Exekutive (Präsident und Kabinett), die Legislative (Parlament) und die Judikative (Gerichte). Die Legislative besteht aus den 270 Mitgliedern der Nationalversammlung Simbabwes und 80 Senatoren. Nach Jahrzehnten autokratischer Herrschaft ist die Exekutive de facto erheblich mächtiger als das Parlament und die Judikative, was sich eindeutig auf das System der gegenseitigen Kontrolle auswirkt. Seit seiner Machtübernahme im Jahr 2017 hat Präsident Mnangagwa durch eine Reihe von Verfassungsänderungen seine Macht weiter konzentriert (BS 19.3.2024). Präsident Emmerson Mnangagwa übernahm 2017 die Macht, nachdem das Militär eingegriffen hatte, um den langjährigen Präsidenten Robert Mugabe inmitten von Fraktionskämpfen innerhalb der Regierungspartei zu stürzen. Mnangagwa hat die rechtliche, administrative und sicherheitspolitische Praxis der Mugabe-Ära weitgehend beibehalten und seine Autorität durch repressive Maßnahmen und eine Reihe von Verfassungsänderungen gefestigt. Endemische Korruption, ein ausgedehntes Patronagesystem, schwache Rechtsstaatlichkeit und unzureichender Schutz für Arbeitnehmer und Landrechte bleiben kritische Herausforderungen (FH 27.8.2025).
Ferner ist die Verfassungsangleichung, die angeblich darauf abzielt, die Gesetze Simbabwes an die 2013 verabschiedete Verfassung anzupassen, noch immer nicht abgeschlossen. Eine beträchtliche Anzahl wichtiger Bestimmungen wurde noch immer nicht angepasst, darunter entscheidende demokratische Reformen wie das Wahlgesetz und Bestimmungen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Wahlkommission Simbabwes. Anstatt diese Verfassungsanpassung abzuschließen, hat die ZANU-PF-Regierung in den letzten drei Jahren kontinuierlich Verfassungsänderungen vorgenommen, die zu einer verstärkten Zentralisierung der Macht und einer Schwächung der unabhängigen Kontrolle geführt haben (BS 19.3.2024). Die letzten nationalen Präsidentschafts-, Parlaments- und Kommunalwahlen, die am 23. und 24.8.2023 stattfanden, wurden als nicht fair und frei von Missbrauch und Unregelmäßigkeiten beschrieben (USDOS 23.4.2025).
Amtsinhaber Mnangagwa von der regierenden ZANU-PF konnte sich mit knapp 53 % der Stimmen eine zweite fünfjährige Amtszeit als Präsident sichern. Der aussichtsreichste Oppositionskandidat Nelson Chamisa von der Citizens Coalition for Change (CCC) kam auf rund 44 % der Stimmen. Insgesamt zehn Kandidaten und eine Kandidatin bewarben sich um das höchste Staatsamt (DW 27.8.2023).
Auch im Parlament konnte sich die Regierungspartei ZANU-PF eine solide Mehrheit sichern. Die Wahlbeteiligung lag nach Angaben der Wahlkommission bei 69 % (DW 27.8.2023). Die aktuelle Nationalversammlung setzt sich zusammen aus Abgeordneten der Regierungspartei ZANU-PF (192) und der Oppositionspartei CCC mit 88 Sitzen. Davon gingen 23 Mandate an Frauen (11 %). Proportional zu den Stimmanteilen wurden die 60 Quotenmandate für Frauen (33/27) und 10 für die Jugend (7/3) aufgeteilt. Die Regierungsmehrheit beträgt damit 104 Mandate. Ursprünglich lag diese nach den Wahlen im August 2023 bei 73 Mandaten. Durch die umstrittene Abberufung von Oppositionspolitikern und Nachwahlen konnte die ZANU PF ihre Mehrheit jedoch ausbauen (AA 10.3.2025).
Wahlbeobachter der Southern African Development Community (SADC) prangerten bestimmte Aspekte der Präsidentschafts- und Parlamentswahlen als undemokratisch an. Insbesondere in ländlichen Gebieten sei es zu weitreichenden Einschüchterungen gekommen. Auch Wahlbeobachter von EU und Afrikanischer Union wiesen auf eine Atmosphäre der Einschüchterung gegenüber Anhängern der Opposition hin (DW 27.8.2023). Der Leiter der Beobachtermission der Europäischen Union sagte, dass diese in einem "Klima der Angst" stattgefunden habe. Es soll unter anderem Verzögerungen bei der Stimmabgabe, ein Verbot von Kundgebungen und eine einseitige Berichterstattung in den staatlichen Medien gegeben haben. Auch Beobachter der Afrikanischen Union meinten unter anderem, Anhänger Chamisas seien eingeschüchtert worden (tagesschau.de 27.8.2023). In der Erklärung der Wahlbeobachtungsmission der SADC wurde festgestellt, dass bestimmte Aspekte der Wahlen – darunter die Einschränkung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit sowie die Einschüchterung von Wählern – nicht den Anforderungen der Verfassung, des Wahlgesetzes und der Grundsätze und Leitlinien der SADC für demokratische Wahlen entsprachen (2021). Die Wahlbeobachtungsmission der EU (EOM) erklärte, dass „die Wahl internationalen Standards wie Gleichheit, Universalität und Transparenz nicht gerecht wurde“, während das Carter Center berichtete, dass die Wahl „in einem eingeschränkten politischen Umfeld stattfand“ und mit „mangelhaft oder undurchsichtig durchgeführten Verfahren, die die Transparenz und Glaubwürdigkeit beeinträchtigten“ (USDOS 23.4.2024).
Die wichtigste Oppositionsgruppe, die Citizens Coalition for Change (CCC), boykottierte auch 2024 die Nachwahlen im Parlament und forderte Wahlreformen. Im Feber und April 2024 gewann die ZANU-PF bei deutlich geringer Wahlbeteiligung weitere Sitze, die zuvor von der CCC gehalten worden waren. Nelson Chamisa, Gründungsvorsitzender der CCC, war im Jänner 2024 aus der Partei ausgetreten und hatte dies mit Einmischungen und Unterwanderungen durch die ZANU-PF und staatliche Institutionen begründet. Weitere Persönlichkeiten der CCC folgten seinem Beispiel (FH 27.8.2025).
Die nächsten Präsidentschafts-, Parlaments- und Kommunalwahlen finden 2028 statt (AA 10.3.2025).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.3.2025): Simbabwe: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/simbabwe-node/politisches portraet-208968, Zugriff 12.9.2025
-BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Zimbabwe, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105814/country_report_2024_ZWE.pdf, Zugriff 24.9.2024
-DW - Deutsche Welle (27.8.2023): Amtsinhaber Mnangagwa gewinnt Präsidentenwahl in Simbabwe, https://www.dw.com/de/amtsinhaber-mnangagwa-gewinnt pr%C3%A4sidentenwahl-in-simbabwe/a-66640006, Zugroff 12.9.2025
-FH - Freedom House (27.8.2025): Freedom in the World 2025 - Zimbabwe, 2025 https://www.ecoi.net/de/dokument/2129132.html, Zugriff 12.9.2025
-tagesschau.de (27.8.2023): Simbabwes Präsident wiedergewählt, www.tagesschau.de/ausland/afrika/simbabwe-wahl-mnangagwa-100.html, Zugriff 12.9.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107608.html, Zugriff 12.9.2025
Aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Lage und der daraus resultierenden sozialen Spannungen muss in den städtischen Ballungsräumen mit Demonstrationen und teilweise auch mit gewaltsamen Ausschreitungen, Plünderungen sowie zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften (teils mit Todesfolge) gerechnet werden (AA 28.8.2025; vgl. EDA 18.7.2025). Die Sicherheitslage im Land war auch das ganze Jahr 2024 über problematisch, da staatlich geförderte Sicherheitskräfte hart mit Demonstranten umgingen, von denen beträchtliche Zahlen geschlagen, verhaftet und inhaftiert wurden, manchmal für längere Zeit. Mindestens 140 regierungsfeindliche Demonstranten und Journalisten wurden 2024 festgenommen (IWGIA 24.4.2025).
Weiters ist ein Anstieg der Kriminalität zu verzeichnen (AA 28.8.2025; vgl. EDA 18.7.2025), welche im ganzen Land vorhanden ist, aber vor allem in den Innenstädten von Harare und Bulawayo, wie auch in den kleineren Städten, sind verstärkt. Taschendiebstähle und Blitzeinbrüche sind nicht selten. Vor allem Nachts besteht ein erhöhtes Überfallrisiko (AA 28.8.2025).
Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Simbabwe nicht ausgeschlossen werden (EDA 18.7.2025).
In Teilen der Grenzgebiete zu Mosambik sind noch Minenfelder aus dem Unabhängigkeitskrieg vorhanden (EDA 18.7.2025).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.8.2025): Simbabwe: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/simbabwesicherheit-208948, Zugriff 27.10.2025
-EDA - Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (18.7.2025): Reisehinweise für Simbabwe, https://www.eda.admin.ch/countries/zimbabwe/de/home/reisehinweise/vor-ort.html, Zugriff 27.10.2025
-IWGIA - International Work Group for Indigenous Affairs (25.4.2025): The Indigenous World 2025: Zimbabwe, https://iwgia.org/en/zimbabwe/5644-iw-2025-zimbabwe.html, Zugriff 24.9.2025
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), aber die Regierung respektiert oft die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht (USDOS 23.4.2024). Der Einfluss und die Einmischung der Exekutive stellen weiterhin ein Problem dar. Im Laufe des Jahres 2022 wurden das Recht und die Justiz zunehmend als Instrument gegen abweichende Stimmen eingesetzt, insbesondere durch die Amtsgerichte (BS 19.3.2024). Korruption innerhalb der Justiz ist weit verbreitet (USDOS 23.4.2024). Änderungen in der Verfassung geben Präsident Mnangagwa die Befugnis, den obersten Richter zu ernennen (BS 19.3.2024).
Das Rechtssystem Simbabwes basiert auf einer Kombination aus Einflüssen des niederländischen Zivilrechts, des englischen Common Law sowie Gewohnheitsrecht und Traditionen (ICNL 20.2.2025). Die Regierung weigert sich häufig, gerichtliche Entscheidungen zu befolgen, und verzögert regelmäßig die Zahlung von Gerichtskosten oder Urteilen, die in Zivilverfahren gegen sie ergangen sind. Regierungsbeamte ignorieren mitunter gerichtliche Anordnungen, verzögern die Freilassung gegen Kaution und den Zugang zu medizinischer Versorgung und setzen gerichtliche Anordnungen im Zusammenhang mit Landstreitigkeiten selektiv zugunsten von Personen durch, die mit der Regierung in Verbindung stehen (USDOS 23.4.2024).
Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, doch Korruption und die Kontrolle der Exekutive über die Justiz beeinträchtigen dieses Recht zunehmend. Laut Gesetz gilt für Angeklagte die Unschuldsvermutung, doch die Gerichte respektieren dieses Recht oft nicht. Regierungs- und Parteifunktionäre nutzten soziale Medien, um in politisch brisanten Fällen bereits vor einer gerichtlichen Entscheidung Schuld zu unterstellen. Gerichtsverfahren sind in der Regel öffentlich, außer in Fällen, die Minderjährige oder Fragen der Staatssicherheit betreffen. Regierungsbeamte legen den Begriff der Staatssicherheit großzügig aus und beziehen auch Gerichtsverfahren und Anhörungen gegen Angeklagte ein, die gegen die Regierung protestieren oder über Korruption in der Regierung berichten (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
-BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Zimbabwe, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105814/country_report_2024_ZWE.pdf, Zugriff 24.9.2024
-ICNL - International Center for Not-for-Profit Law (20.2.2025): Civic Freedom Monitor: Zimbabwe, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/zimbabwe, Zugriff 22.10.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107608.html, Zugriff 12.9.2025
Die Polizei (Zimbabwe Republic Police/ZRP) sorgt für die innere Sicherheit. Die Polizei und die Einwanderungsbehörde, die beide dem Innenministerium unterstellt sind, sind in erster Linie für die Durchsetzung der Einwanderungs- und Grenzkontrollen zuständig. Obwohl die Polizei dem Innenministerium unterstellt ist, kann das Präsidialamt die Polizei anweisen, auf zivile Unruhen zu reagieren. Die nationale Armee (Zimbabwe National Army - ZNA) und die Luftwaffe Simbabwes (Air Force of Zimbabwe - AFZ) bilden die simbabwischen Verteidigungskräfte (Zimbabwe Defense Forces ZDF) (CIA 1.10.2025; vgl. OSAC 6.9.2025) und sind dem Verteidigungsminister unterstellt. Das Militär ist für die äußere Sicherheit zuständig, hat aber auch einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit. Die dem Präsidialamt unterstellte Central Intelligence Organization (CIO) ist sowohl für die innere als auch für die äußere Sicherheit zuständig. Die zivilen Behörden hatten bisweilen keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (OSAC 6.9.2025).
Die militärische Loyalität gegenüber den Regierungsparteien spiegelt die Verflechtung des politischen und militärischen Systems wider (UNHCR 31.1.2025).
Polizei- und Militärbeamte gingen mit übermäßiger Gewalt und brutalen Mitteln vor, um friedliche Demonstrationen aufzulösen und den informellen Handel zu unterbinden (USDOS 12.8.2025; vgl. OSAC 6.9.2025). Die Sicherheitskräfte handelten oft ausschließlich im Interesse der Regierungspartei (USDOS 12.8.2025).
Die Straflosigkeit für politisch motivierte Gewalt bleibt ein Problem. Straflosigkeit stellt auch ein erhebliches Problem bei den Sicherheitskräften dar, darunter Polizei, Militär, Geheimdienstmitarbeiter und die sie beaufsichtigenden zivilen Behörden (USDOS 12.8.2025).
Quellen:
-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (1.10.2025): The World Factbook – Zimbabwe, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/zimbabwe/, Zugriff 27.10.2025
-OSAC - U.S. Department of State’s Overseas Security Advisory Council (6.9.2025): Zimbabwe Country Security Report, https://www.osac.gov/Content/Report/520171e0-fbea-4cd4-8250 1c577a65d8d8, Zugriff 27.10.2025
-UNHRC - UN Human Righta Commitee (31.1.2025): NGO Report on the Republic of Zimbabwe for the 143rd Session of the Human Rights Committee, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/DownloadDraft.aspx?key=/ VmDGoVSV35bFTtQldTuxtGMnvA9+hdK2+TrpZRCh8m+4fjlWEWP4CLR88XH0N8W, Zugriff 27.10.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128567.html, Zugriff 24.9.2025
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. NGOs und lokale Medien berichteten jedoch, dass Sicherheitskräfte Angriffe und Folterungen an Bürgern verübten, darunter gezielte Angriffe auf Aktivisten der Zivilgesellschaft, Oppositionsmitglieder und andere vermeintliche Gegner der Regierung. Im Laufe des Jahres 2024 wandte die Polizei bei der Festnahme, Inhaftierung und Vernehmung von Tatverdächtigen übermäßige Gewalt an. Polizei- und Militärbeamte setzten übermäßige Gewalt und gewaltsame Mittel ein, um friedliche Demonstrationen aufzulösen und den informellen Handel zu stören (USDOS 12.8.2025).
Die Sicherheitskräfte handelten oft ausschließlich im Interesse der Regierungspartei. Am 31.7.2024 bestiegen Staatsbeamte ein Flugzeug am Robert Mugabe International Airport und entfernten gewaltsam vier Menschenrechtsaktivisten, die zu einer Konferenz nach Victoria Falls reisen wollten (USDOS 12.8.2025). Die NGO Zimbabwe Lawyers for Human Rights berichtete, dass es zu Vorwürfen von Folter gekommen ist (USDOS 12.8.2025; vgl. AI 29.4.2025). Die Polizei klagte die Aktivisten wegen ordnungswidrigen Verhaltens an. Nach 35 Tagen in Untersuchungshaft wurden sie gegen Kaution freigelassen. Ihr Fall war zum Jahresende noch anhängig (USDOS 12.8.2025; vgl. HRW 16.1.2025).
Straflosigkeit ist auch bei den Sicherheitskräften, darunter Polizei, Militär und Geheimdienstmitarbeitern, sowie bei den zivilen Behörden, die diese beaufsichtigen, ein erhebliches Problem (USDOS 12.8.2025).
Der UN Menschenrechtsausschuss ist weiterhin besorgt über die anhaltenden Berichte über den Einsatz von Folter zur Unterdrückung abweichender Meinungen. Er ist auch besorgt über das Fehlen spezifischer Anti-Folter-Gesetze, die Folter und andere Misshandlungen ausdrücklich definieren und unter Strafe stellen. Der Ausschuss stellt außerdem fest, dass keine Informationen über eingegangene Beschwerden, durchgeführte Untersuchungen und Sanktionen gegen die Urheber von Folterhandlungen durch den Vertragsstaat sowie über Entschädigungen für die Opfer und ihre Familien vorliegen (HRC 6.5.2025).
Quellen:
-AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World's Human Rights; Zimbabwe 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124666.html, Zugriff 24.9.2024
-FH - Freedom House (27.8.2025): Freedom in the World 2025 - Zimbabwe, 2025, https://www.ecoi.net/de/dokument/2129132.html, Zugriff 12.9.2025 HRC - UN Human Rights Committee (6.5.2025): Concluding observations on the second periodic report of Zimbabwe, https://www.ecoi.net/en/file/local/2124172/G2505608.pdf, Zugriff 25.9.2025
-HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120135.html, Zugriff 24.9.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128567.html, Zugriff 24.9.2025
Die Korruption in Simbabwe ist endemisch und weit verbreitet (FH 27.8.2025). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um. Es gab zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 23.4.2024). Im März 2024 verlängerte die US-Regierung die Sanktionen gegen elf Personen, darunter Präsident Mnangagwa, und drei Organisationen wegen ihrer Verwicklung in Korruption (HRW 16.1.2025). Der Generalstaatsanwalt warnte im Mai 2024, dass Korruption das Land jährlich Milliarden US-Dollar koste (FH 27.8.2025).
Simbabwe hat Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption eingeführt, darunter die Verabschiedung der Nationalen Strategie zur Korruptionsbekämpfung und die Einrichtung einer Anti-Korruptionskommission, eine Anti-Korruptionsabteilung der Polizei, eine Sonderabteilung zur Korruptionsbekämpfung und Anti-Korruptionsgerichte. Der UN-Menschenrechtsausschuss bleibt jedoch besorgt über Berichte über Angriffe auf und Festnahmen und Inhaftierungen von Anti Korruptionsaktivisten und Journalisten, sowie über Drohungen gegen Richter und Staatsanwälte, die Korruptionsfälle verhandeln (HRC 6.5.2025). Obwohl es in allen zehn Provinzen des Landes spezialisierte Anti-Korruptionsgerichte gibt, bleiben Herausforderungen aufgrund von politischer Einflussnahme, Verzögerungen beim Abschluss hochkarätiger Fälle und eine geringe Qualität der Ermittlungen bestehen. Im Falle von Regierungsbeamten beschrieben Experten das Problem als „catch and release“, wobei die Zimbabwe Anti-Corruption Commission (ZACC) einige korrupte Beamte verhaftete, aber keine Verurteilungen durch die National Prosecuting Authority erreichte, die für die Weiterleitung aller Fälle an die Anti-Korruptionsgerichte zuständig ist. Die ZACC ist zwar befugt, Festnahmen vorzunehmen, hat jedoch keine Strafverfolgungsbefugnisse (USDOS 23.4.2024).
Das Land ist sowohl von geringer als auch von schwerer Korruption betroffen, die von Transparency International Zimbabwe jeweils als „alltäglicher Missbrauch der übertragenen Macht durch Beamte der unteren und mittleren Ebene“ wie Polizisten und lokale Beamte und als „Missbrauch der Macht auf hoher Ebene durch politische Eliten“ definiert wurden (USDOS 23.4.2024). Simbabwe belegte 2024 Platz 158 von 180 Plätzen im internationalen Korruptionsvergleich von Transparency International (TI 11.2.2025).
Eine Untersuchung der Investigativabteilung von Al Jazeera mit dem Titel „Gold Mafia” behauptete, dass hochrangige Beamte in Goldschmuggel und Geldwäsche verwickelt seien (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
-FH - Freedom House (27.8.2025): Freedom in the World 2025 - Zimbabwe, 2025, https://www.ecoi.net/de/dokument/2129132.html, Zugriff 12.9.2025
-HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120135.html, Zugriff 24.9.2025
-HRC - UN Human Rights Committee (6.5.2025): Concluding observations on the second periodic report of Zimbabwe, https://www.ecoi.net/en/file/local/2124172/G2505608.pdf, Zugriff 25.9.2025
-TI - Transperancy International Zimbabwe (11.2.2025): Corruption Perceptions Index 2024, Zimbabwe, https://www.transparency.org/en/cpi/2024/index/zwe, Zugriff 25.9.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107608.html, Zugriff 12.9.2025
7. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, aber andere Abschnitte des Gesetzes sind widersprüchlich und schwächen diese Verbote. Die Durchsetzung der Sicherheitsgesetze durch die Regierung steht oft im Widerspruch zur Verfassung (USDOS 12.8.2025). Berichten zu folge gingen auch im Juni 2024 die Sicherheitskräfte hart gegen Aktivisten der Zivilbevölkerung vor (FH 27.8.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). 2024 kam es weiterhin zur Unterdrückung der Zivilgesellschaft und im März 2024 erneuerte die US Regierung ihre Sanktionen und verurteilte unter anderem auch die gewaltsame Unterdrückung der Zivilgesellschaft durch die Sicherheitskräfte (HRW 16.1.2025). Die Regierung setzt willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen regelmäßig als Mittel zur Einschüchterung und Schikane ein, insbesondere gegen Mitglieder der Oppositionspartei, politische Aktivisten, Mitglieder der Zivilgesellschaft, Journalisten, Anwälte und normale Bürger, die ihre Rechte geltend machten. (USDOS 12.8.2025).
Die Behörden schränken weiterhin den zivilgesellschaftlichen Raum und die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungsfreiheit und friedliche Versammlung ein. Die Regierung hat versucht, Gesetze zu erlassen oder hat Gesetze erlassen, die die bestehenden Einschränkungen der Menschenrechte erheblich verschärfen. Der vom Parlament im Februar 2023 verabschiedete Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über private Freiwilligenorganisationen (PVO) von 2021 wurde vom Präsidenten nicht gebilligt und ist im August 2023 hinfällig geworden (HRW 16.1.2025). Im Oktober 2024 wurde der Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über private Freiwilligenorganisationen (PVO) von der Nationalversammlung und dem Senat verabschiedet. Im November 2024 wurde er jedoch zur erneuten Prüfung an den Senat zurückverwiesen, nachdem festgestellt worden war, dass einige von der Nationalversammlung im Ausschussverfahren vorgenommene Änderungen nicht berücksichtigt worden waren (AI 29.4.2025). Wenn der neue Gesetzentwurf verabschiedet wird, hat er direkte Auswirkungen auf die Struktur und Verwaltung zivilgesellschaftlicher Organisationen. Er würde es den Behörden außerdem ermöglichen, die Registrierung von Organisationen, denen eine „politische Zugehörigkeit” unterstellt wird, ohne oder mit nur geringen Möglichkeiten einer gerichtlichen Überprüfung zu widerrufen. Handlungen, die als Verstoß gegen bestimmte Bestimmungen des Gesetzes angesehen werden, könnten strafrechtlich verfolgt werden, wobei die Strafen von hohen Geldbußen bis zu Freiheitsstrafen reichen können (HRW 16.1.2025).
Zum Jahresende 2024 befasste sich das Parlament noch immer mit dem umstrittenen Gesetzentwurf zur Änderung des PVO Gesetzes. Kritiker warnten, dass der Gesetzentwurf zu aufwändigen Registrierungsanforderungen für NGOs, staatlicher Einmischung in die Arbeit von NGOs und möglichen strafrechtlichen Sanktionen bei Nichteinhaltung führen würde. Noch vor der Verabschiedung berichteten viele NGOs von Selbstzensur, Überwachung, Einschüchterung und Unterwanderung durch staatliche Stellen (FH 27.8.2025). Die Regierung erklärte, der PVO Gesetzentwurf ziele darauf ab, „Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzudämmen” und sicherzustellen, dass NGOs „keine politische Lobbyarbeit betreiben” (AI 29.4.2025; vgl. FH 27.8.2025). Die Durchsetzung der Sicherheitsgesetze der Regierung stehen oft im Widerspruch zur Verfassung und so kam es auch 2024 zu willkürlichen Festnahmen und Inhaftierung von Aktivisten (USDOS 12.8.2025).
Quellen:
-AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World's Human Rights; Zimbabwe 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124666.html, Zugriff 24.9.2024
-FH - Freedom House (27.8.2025): Freedom in the World 2025 - Zimbabwe, 2025, https://www.ecoi.net/de/dokument/2129132.html, Zugriff 12.9.2025
-HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120135.html, Zugriff 24.9.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128567.html, Zugriff 24.9.2025
8. Wehrdienst und Rekrutierungen
Es besteht keine Wehrpflicht, im Alter von 18-22 Jahren kann freiwilliger Militärdienst absolviert werden. Frauen sind auch berechtigt, Militärdienst zu leisten (CIA 1.10.2025).
Quellen:
-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (1.10.2025): The World Factbook – Zimbabwe, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/zimbabwe/, Zugriff 27.10.2025
9. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Umsetzung der grundlegenden Menschenrechte in Simbabwe stellt weiterhin eine Herausforderung dar. Simbabwe ist Mitglied des Ausschusses zur Beseitigung der Rassendiskriminierung (CERD), dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC), der Konvention zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen (CEDAW), dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) und des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR). Die Berichterstattung über diese Konventionen ist weitgehend überfällig, aber es gab 2024 Bemühungen, einige der Anforderungen der Konventionen zu erfüllen (IWGIA 24.4.2025).
Die Behörden schränken weiterhin den zivilgesellschaftlichen Raum und die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungsfreiheit und friedliche Versammlung ein. Die Regierung hat versucht, Gesetze zu erlassen oder hat Gesetze erlassen, die die bestehenden Einschränkungen der Menschenrechte erheblich verschärfen (HRW 16.1.2025; vgl. OHCHR 31.1.2025). Darunter zählen die Verabschiedung des Gesetzes über Cyber- und Datenschutz, die Änderungen des Gesetzes über die Aufrechterhaltung von Frieden und Ordnung und den Gesetzentwurf zur Änderung des Strafrechts (Kodifizierung und Reform) 2022, allgemein bekannt als „Patriot Act“. Simbabwe steht derzeit auch kurz vor dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zur Verabschiedung und Änderung des Gesetzes über private Freiwilligenorganisationen (PVO) von 2024, der sowohl von der Nationalversammlung als auch vom Senat verabschiedet wurde. Der PVO-Gesetzentwurf stellt eine erhebliche Bedrohung für die Zivilgesellschaft dar. Sollte dieser in Kraft treten, würde er die in der simbabwischen Verfassung und in Artikel 22 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) verankerten Rechte auf Vereinigungs- und Meinungsfreiheit erheblich untergraben (OHCHR 31.1.2025).
Über die gesetzgeberischen Entwicklungen hinaus greift die Regierung Simbabwes zunehmend zu autoritären Maßnahmen, um abweichende Meinungen zu unterdrücken, bürgerliche Freiheiten einzuschränken und kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen. Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Oppositionelle sind oft am stärksten von dieser Unterdrückung betroffen und sehen sich Schikanen, willkürlichen Verhaftungen, Verschleppungen, Folter und Einschüchterungen ausgesetzt. Institutionen wie die Menschenrechtskommission von Simbabwe und die Antikorruptionskommission von Simbabwe, deren Aufgabe es ist, Transparenz, Rechenschaftspflicht und Gerechtigkeit zu fördern, sind nach wie vor durch politische Einmischung, unzureichende Ressourcen und mangelnde Unabhängigkeit stark eingeschränkt, was die Menschenrechtsprobleme im Land weiter verschärft (OHCHR 31.1.2025).
Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; erhebliche Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen Journalisten und Zensur; Menschenhandel, einschließlich Zwangsarbeit; erhebliche Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern; und das erhebliche Vorkommen der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (USDOS 12.8.2025).
Quellen:
-HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120135.html, Zugriff 24.9.2025
-IWGIA - International Work Group for Indigenous Affairs (25.4.2025): The Indigenous World 2025: Zimbabwe, https://iwgia.org/en/zimbabwe/5644-iw-2025-zimbabwe.html, Zugriff 24.9.2025
-OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (31.1.2025): Joint NGO report on civil and political rights (right to life; torture and cruel, inhuman or degrading treatment or punishment; right to liberty and security of person; freedom of expression; other topics), https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/DownloadDraft.aspx? key=pl8ZkezC5mRtaIeiASYQxONvHODRWv4gX8ow9F82ZIUm21igBpOvX+02YDf3EwJz, Zugriff 22.10.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128567.html, Zugriff 24.9.2025
10. Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung Simbabwes garantiert das Recht auf freie Meinungsäußerung und Medienfreiheit. In der Praxis werden diese Rechte jedoch durch untergeordnete Gesetze und selektive Strafverfolgung erheblich eingeschränkt, insbesondere in Fällen, in denen Kritik an der Regierungspolitik geäußert oder für politisch sensible Anliegen geworben wird (INCL 20.2.2025). Der zivilgesellschaftliche Raum in Simbabwe wird durch eine Reihe von Gesetzesreformen und -verabschiedungen zunehmend eingeschränkt, die insgesamt die Meinungsfreiheit und die Arbeit der Zivilgesellschaft behindern (OHCHR 31.1.2025).
Das 2023 geänderte Strafrecht stellt Handlungen oder Äußerungen unter Strafe, die als schädlich für die Souveränität Simbabwes angesehen werden. Die vage Formulierung des Straftatbestands ermöglicht die Verfolgung von abweichenden Meinungen und Regierungskritik, was sich unverhältnismäßig stark auf zivilgesellschaftliche Organisationen und Menschenrechtsverteidiger auswirkt, die der Regierung Simbabwes kritisch gegenüberstehen (OHCHR 31.1.2025).
Simbabwe belegt im World Press Freedom Index 2025 den 106. Platz von 180 Ländern und liegt damit zehn Plätze höher als 2024 (AB 8.10.2025; vgl. RSF 2025). In Simbabwe können Medien etwa für Verdachtsberichterstattung über Korruptionsfälle geschlossen, Telefonate und E-Mail Verkehr ohne Richterbeschluss überwacht werden. Staatliche Medien wie der einzige zugelassene Fernsehsender ZTV berichten allenfalls negativ über die Opposition und werden für Verleumdungskampagnen instrumentalisiert. Die beiden einzigen privaten Radiosender stehen der Regierung nah. Die Signale von Auslandssendern werden gestört, der Besitz von Kurzwellenempfängern ist verboten. Journalisten unabhängiger Zeitungen sind regelmäßig willkürlichen Festnahmen, Verhören oder Angriffen ausgesetzt (RSF 2025).
Quellen:
-AB - Afrobarometer (8.10.2025): Zimbabweans support media’s watchdog role, split on whether there is press freedom, https://www.afrobarometer.org/publication/ad1057-zimbabweans support-medias-watchdog-role-split-on-whether-there-is-press-freedom/, Zugriff 22.10.2025
-ICNL - International Center for Not-for-Profit Law (20.2.2025): Civic Freedom Monitor: Zimbabwe, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/zimbabwe, Zugriff 22.10.2025
-RSF - Reporter ohne Grenzen (2025): Rangliste der Pressefreiheit, https://www.reporter-ohne grenzen.de/simbabwe, Zugriff 20.10.2025
-OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (31.1.2025): Joint NGO report on civil and political rights (right to life; torture and cruel, inhuman or degrading treatment or punishment; right to liberty and security of person; freedom of expression; other topics), https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/DownloadDraft.aspx? key=pl8ZkezC5mRtaIeiASYQxONvHODRWv4gX8ow9F82ZIUm21igBpOvX+02YDf3EwJz, Zugriff 22.10.2025
11. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Artikel 58 und 59 der Verfassung Simbabwes garantieren das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie das Recht auf Demonstration und Einreichung von Petitionen, sofern diese Aktivitäten friedlich durchgeführt werden. Diese Rechte werden jedoch häufig durch untergeordnete Gesetze und uneinheitliche Durchsetzungspraktiken untergraben (INCL 20.2.2025). Es kam zu einer Zunahme von Verletzungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungsfreiheit und friedliche Versammlung, insbesondere vor dem Gipfeltreffen der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika, wobei willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen häufiger wurden (AI 29.4.2025).
Und auch das Recht auf Versammlungsfreiheit wurde faktisch unter Strafe gestellt, da der Staat friedliche Proteste unterdrückt und Demonstranten willkürlich festnimmt. Der PVO-Gesetzentwurf ist Teil einer umfassenden und restriktiven Rechtsreform die den zivilgesellschaftlichen Raum und die Meinungsfreiheit einschränken. Abschnitt 7 verlangt eine vorherige Genehmigung der Polizei für Demonstrationen, was häufig zu willkürlichen Ablehnungen und Unterdrückung abweichender Meinungen führt (OHCHR 31.1.2025). Abschnitt 7 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung von Frieden und Ordnung schreibt vor, dass Organisatoren öffentlicher Demonstrationen der Polizei sieben Tage vor der Veranstaltung und bei öffentlichen Versammlungen fünf Tage zuvor benachrichtigen müssen. Genehmigungen für Demonstrationen werden allerdings mit der Begründung verweigert, dass nicht genügend Polizeikräfte zur Gewährleistung der Sicherheit zur Verfügung stehen. Das harte Vorgehen der Regierung gegen friedliche Versammlungen beschränkt sich nicht nur auf willkürliche Verhaftungen, sondern umfasst auch die exzessive Anwendung von Gewalt (OHCHR 31.1.2025). Im Oktober 2024 wurde der Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über private Freiwilligenorganisationen (PVO) von der Nationalversammlung und dem Senat verabschiedet (AI 29.4.2025); das PVO-Gesetz sieht restriktive Registrierungsanforderungen für zivilgesellschaftliche Organisationen vor und räumt der Regierung die Befugnis ein, Organisationen willkürlich zu suspendieren oder aufzulösen. Diese Bestimmungen untergraben und schränken die Unabhängigkeit der Zivilgesellschaft ein (OHCHR 31.1.2025). 31.1.2025).
Die Behörden setzten weiterhin repressive Maßnahmen ein, unter anderem über das Justizsystem, um Dissidenten zum Schweigen zu bringen und Mitglieder der Opposition zu kriminalisieren (AI 29.4.2025). Am 31.3.2025 rief ein Veteran der Regierungspartei Zanu-PF, Blessed Geza zum Protest auf, an welchen nur sehr wenige Menschen teilnahmen, da sie es vorzogen, fernzubleiben, anstatt angesichts der starken Sicherheitspräsenz auf die Straße zu gehen. Geza hat sich gegen Bestrebungen einer Fraktion innerhalb der Partei ausgesprochen, den Präsidenten über das Ende seiner zweiten Amtszeit 2028 hinaus an der Macht zu halten (BBC 1.4.2025).
Es kommt vermehrt zu willkürlichen Verhaftungen und Strafverfolgungen von Menschenrechtsverteidigern, Mitgliedern und Anhängern der politischen Opposition, Aktivisten, Journalisten und anderen Personen, die abweichende Meinungen äußerten oder ihr Recht auf friedliche Versammlung ausübten (AI 29.4.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Die Regierung setzt willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen regelmäßig als Mittel zur Einschüchterung und Schikane ein, insbesondere gegen Mitglieder der Oppositionspartei, politische Aktivisten, Mitglieder der Zivilgesellschaft, Journalisten, Rechtsanwälte und normale Bürger, die ihre Rechte geltend machen (USDOS 12.8.2025; vgl. USDOS 23.4.2024).
Quellen:
-AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World's Human Rights; Zimbabwe 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124666.html, Zugriff 24.9.2024
-BBC - British Broadcasting Corporation (1.4.2025): Zimbabwe police arrest dozens in wake of protests, https://www.bbc.com/news/articles/czx4g9ejjj9o, Zugriff 22.10.2025
-ICNL - International Center for Not-for-Profit Law (20.2.2025): Civic Freedom Monitor: Zimbabwe, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/zimbabwe, Zugriff 22.10.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107608.html, Zugriff 12.9.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128567.html, Zugriff 24.9.2025
Die Bedingungen in den Gefängnissen sind hart und lebensbedrohlich (USDOS 23.4.2024). Ferner werden die unmenschlichen, unhygienischen und erniedrigenden Lebensbedingungen vor allem aufgrund der Überbelegung bemängelt. Zahlreiche Häftlinge erhoben Vorwürfe des polizeilichen Missbrauchs während ihrer Festnahmen, einschließlich körperlicher Gewalt und Diebstahl persönlicher Gegenstände. Zudem herrscht Nahrungsmittelknappheit, Wassermangel, Läusebefall, Mangel an Decken, mangelnder Zugang zu Hygieneartikeln sowie unzureichenden sanitären Bedingungen und medizinischer Versorgung (TZ 6.6.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Krankheiten wie Masern, Tuberkulose und HIV/AIDS-Erkrankungen treten am häufigsten in den Gefängnissen mit den schlechtesten Bedingungen auf. Die Beleuchtung und Belüftung waren unzureichend (USDOS 23.4.2024). NGOs berichteten, dass die meisten Gefängnisse aufgrund veralteter Infrastruktur und Rückstaus in der Justiz überfüllt waren (USDOS 23.4.2024). Laut Bericht der Zimbabwe Human Rights Commission (ZHRC) vom 29.4.2025 sind Gefängniszellen, die für 35 Insassen gedacht sind, aktuell mit mehr als 80 Personen im Harare-Belebenskojene Gefängnis belegt (TZ 6.6.2025). Jugendliche sind Misshandlungen durch Gefängnisbeamte und andere Gefangene ausgesetzt. Mehrere Dutzend Kinder unter vier Jahren, die mit ihren inhaftierten Müttern zusammenlebten, teilten sich im Jahr 2023 die Lebensmittelrationen ihrer Mütter, anstatt eigene zu erhalten. Weibliche Insassen berichten von Gewalt und sexuellem Missbrauch (USDOS 23.4.2024).
In einigen Gefängnissen gibt es psychiatrische Abteilungen, die jedoch nur wenig spezialisierte Betreuung anboten (USDOS 23.4.2024). Häftlingen, denen die Freilassung gegen Kaution verweigert wird, werden oft jahrelang in stark überbelegten Untersuchungshaftzellen festgehalten, während sie auf ihren Prozess warten (USDOS 23.4.2024).
Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, obwohl andere Abschnitte des Gesetzes diese Verbote effektiv abschwächen. Die Durchsetzung der Sicherheitsgesetze durch die Regierung steht oft im Widerspruch zur Verfassung. Sicherheitskräfte verhaften und inhaftieren willkürlich Personen, insbesondere politische und zivilgesellschaftliche Aktivisten, Gewerkschaftsführer, Straßenverkäufer und Journalisten, die als Regierungsgegner angesehen werden. Das Gesetz sieht das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Die Polizei hält sich nicht immer an diese Vorschriften. Das Gesetz sieht vor, dass Festnahmen einen Haftbefehl eines Gerichts oder eines hochrangigen Polizeibeamten erfordern und dass die Polizei einer festgenommenen Person die Anklagepunkte mitteilen muss, bevor sie diese in Gewahrsam nimmt. Die Vorschriften verlangen, dass innerhalb von 48 Stunden nach der Festnahme eine vorläufige Anhörung vor einem Gericht stattfindet. Dies wird nicht konsequent eingehalten. Gemäß der Verfassung kann nur ein zuständiges Gericht die Haftdauer verlängern (USDOS 23.4.2024).
Weiters kommt zu Überwachung, Einschüchterung Schikane und Verhaftungen von Menschenrechtsanwälten durch die Regierung, wenn sie versuchen, Zugang zu ihren Mandanten zu erhalten. Einige Mitglieder der Oppositionspartei, Aktivisten der Zivilgesellschaft, Journalisten und normale Bürger haben nur eingeschränkten oder gar keinen Zugang zu Rechtsbeistand (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz räumt internationalen Menschenrechtsbeobachtern das Recht ein, Gefängnisse zu besuchen. Kirchliche Gruppen und NGOs, die humanitäre Hilfe leisten wollen, erhalten Zugang zu den Gefängnissen. Einige in Gefängnissen tätige Organisationen berichten, dass Treffen mit Gefangenen ohne Anwesenheit Dritter und mit minimalen Einschränkungen stattfinden, aber einige politische Gefangene berichteten, dass sie selbst bei Besuchen ihrer Rechtsvertreter keine Privatsphäre hatten (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
-TZ - The Zimbabwean (6.6.2025):Prison cells meant for 35 inmates now holding over 80, Zimbabwe rights body says, https://www.thezimbabwean.co/2025/06/prison-cells-meant-for-35 inmates-now-holding-over-80-zimbabwe-rights-body-says/, Zugriff 25.9.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107608.html, Zugriff 12.9.2025
Am 31.12.2024 unterzeichnete Präsident Emmerson Mnangagwa das Gesetz zur Abschaffung der Todesstrafe auf unbestimmte Zeit (BAMF 27.1.2025; vgl. AI 31.12.2024). Obwohl Simbabwe seine letzten Hinrichtungen im Jahr 2005 vollstreckt hat, und sich das Land 2015 in die Reihe der ADF Staaten einreihte (‘abolitionist de facto’) (BAMF 27.1.2025), verhängen die Gerichte weiterhin Todesurteile. Derzeit sitzen 63 Gefangene in der Todeszelle. Die Verfassung schützt das Recht auf Leben, ermächtigt die Gerichte jedoch unter bestimmten Umständen, die Todesstrafe für Personen zu verhängen, die wegen schwerer Morddelikte verurteilt wurden. Der Gesetzentwurf würde die Verhängung der Todesstrafe im Land verbieten und den Obersten Gerichtshof verpflichten, die Todesstrafe im Berufungsverfahren durch eine andere angemessene Strafe zu ersetzen (HRW 16.1.2025).
Zuvor erlaubte das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung und das Verteidigungsgesetz Simbabwes die Verhängung der Todesstrafe in Fällen von Mord unter erschwerenden Umständen. Eine neue Bestimmung im Verteidigungsgesetz, die durch das Gesetz zur Abschaffung der Todesstrafe von 2024 eingeführt wurde, ermöglicht die Wiedereinführung der Todesstrafe, wenn gemäß Artikel 113 der Verfassung der Ausnahmezustand ausgerufen wird. Ende 2023 waren in Simbabwe mindestens 59 Menschen zum Tode verurteilt (AI 31.12.2024). Seit Simbabwe 1980 seine Unabhängigkeit von Großbritannien erlangte, seien mindestens 79 Menschen hingerichtet worden (BAMF 27.1.2025).
Quellen:
-AI - Amnesty International (31.12.2024): Zimbabwe: Historic moment as President signs into law a bill to abolish death penalty for ordinary circumstances, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2024/12/amnesty-international-applauds-zimbabwes decision-to-abolish-the-death-penalty-for-all-crimes-but-regrets-the-possibility-of-its reinstatement-during-state-of-emergency-under-the-defence-act/, Zugriff 24.9.2025—
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.1.2025): Briefing Notes (KW05/2025), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/ BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw05-2025.pdf?__blob=publicationFilev=3, Zugriff 12.9.2025
-HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120135.html, Zugriff 24.9.2025
Die Religionsfreiheit wird in Simbabwe im Allgemeinen respektiert. Allerdings sind Gemeinden, die als regierungskritisch gelten, Schikanen ausgesetzt (FH 29.2.2024). Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und garantiert Religionsfreiheit, einschließlich der Freiheit, seine Religion öffentlich oder privat, allein oder gemeinsam mit anderen auszuüben, zu verbreiten und zu bekunden (USDOS 26.6.2024).
Laut Statistiken von 2022 sind 85,3 % der Bevölkerung christlich (USDOS 26.6.2024) – 40,3 % apostolisch, 17 % pfingstkirchlich, 13,8 % sonstige protestantisch (USDOS 26.6.2024; vgl. CIA 1.10.2025), 6,4 % römisch-katholisch und 7,8 % andere christliche Konfessionen. Einer Umfrage zufolge geben 11 % der Bevölkerung an, keiner Religion anzugehören, weniger als 2 % halten ausschließlich an traditionellen Glaubensvorstellungen fest und weniger als 1 % sind Muslime. Muslimische Führer beschreiben ihre Gemeinschaft als größer als 1 % und wachsend (USDOS 26.6.2024).
Der Großteil der muslimischen Bevölkerung lebt in ländlichen Gebieten und einigen dicht besiedelten Vororten, während eine geringere Anzahl in anderen Vorstadtgebieten lebt. Es gibt auch eine kleine Anzahl von griechisch-orthodoxen Christen, Juden, Hindus, Buddhisten, Bahá'í, Mitgliedern der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Kirche Jesu Christi) und Humanisten. Griechisch-orthodoxe und jüdische Gemeinschaften beschreiben ihre Mitglieder als alternd und zahlenmäßig rückläufig (USDOS 26.6.2024). Schätzungsweise 300 bis 350 Personen mit langfristigem Wohnsitz identifizierten sich als jüdisch. Es gab im Jahr 2024 keine Berichte über antisemitische Vorfälle (USDOS 12.8.2025).
Laut einem Glaubensführer nahmen die Sicherheitsdienste religiöse Würdenträger ins Visier, die Kritik an der Regierung übten, sodass einige religiöse Führer zur Selbstzensur gezwungen waren. Im Vorfeld der Wahlen im August 2023 starteten die Regierung und die Führer der Zimbabwe African National Union – Patriotic Front (ZANU-PF) eine Kampagne, um religiöse Gruppen zu erreichen und die Unterstützung für ihren Wahlsieg zu stärken. Ein christlicher Führer erklärte, dass die Regierung in einigen Fällen religiöse Führer dazu gezwungen habe, den Präsidenten und andere hochrangige Regierungs- und Parteifunktionäre zu religiösen Versammlungen einzuladen, bei denen diese manchmal ihre Wahlunterstützung zusagten. Religiöse Führer setzten sich aktiv für Frieden und die Überwachung der Wahlen ein (USDOS 12.8.2024).
Quellen:
-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (1.10.2025): The World Factbook – Zimbabwe, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/zimbabwe/, Zugriff 27.10.2025
-FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 – Zimbabwe 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105031.html, Zugriff 25.9.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111988.html, Zugriff 24.9.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128567.html, Zugriff 24.9.2025
Laut Regierungsstatistiken macht die ethnische Gruppe der Shona 82 % der Bevölkerung aus, Ndebele 14 %, Weiße und Asiaten weniger als 1 % und andere Gruppen 3 % (USDOS 23.4.2024; vgl. CIA 1.10.2025). Historische Spannungen zwischen der Shona-Mehrheit und der Ndebele Minderheit führten zu einer Marginalisierung der Ndebele durch die von den Shona dominierte Regierung (USDOS 23.4.2024). Die ethnische Shona-Mehrheit dominiert die führende ZANU-PF, und Mitglieder der Ndebele-Minderheit haben zeitweise ihre Frustration über die politische Marginalisierung zum Ausdruck gebracht (FH 29.2.2024). Einige Arbeitgeber diskriminierten Angehörige ethnischer Minderheiten, die sie oft als Anhänger der Opposition betrachteten. Beobachter äußerten sich besorgt über die vermeintliche Bevorzugung seines eigenen Shona Unterclans, der Karanga, bei der Besetzung hochrangiger Regierungsämter durch Präsident Emmerson Mnangagwa und erklärten, dass diese Ernennungen auf Kosten anderer Shona Untergruppen und der Ndebele gingen. Das Kabinett von Präsident Mnangagwa umfasste mehr Karanga als jede andere ethnische Untergruppe, und die Karanga dominierten die Führung der Sicherheitskräfte, darunter die Leiter der Zentralen Geheimdienstorganisation, der Luftwaffe, der Armee und der Verteidigungskräfte (USDOS 23.4.2024).
Zwei Völker identifizieren sich in Simbabwe als indigene Völker. Dabei handelt es sich um die Tshwa (Tjwa, Tsoa, Cuaa) San im Westen Simbabwes und die Doma (Vadema, Tebomvura) im Bezirk Mbire im nördlichen Zentrum Simbabwes. Die Bevölkerung der Tshwa wird auf 2.950 und die der Doma auf 1.450 geschätzt, was etwa 0,032 % der Gesamtbevölkerung Simbabwes von 14.546.314 Einwohnern im Jahr 2020 entspricht. Die Regierung Simbabwes erkennt jedoch keine bestimmte Gruppe als indigene Bevölkerung des Landes an. Viele der Tshwa und Doma leben unterhalb der Armutsgrenze und zählen zu den ärmsten Menschen im Land (IWGIA 24.4.2025).
Die Verfassung enthält deutliche Formulierungen zum Schutz von Angehörigen ethnischer Minderheiten vor Gewalt und Diskriminierung. Die Umsetzung ist jedoch weniger konsequent, sodass es für bestimmte ethnische Minderheiten erhebliche Schwierigkeiten beim Zugang zu Ausweispapieren gibt, was sich wiederum auf die Staatenlosigkeit und den Zugang zu Dienstleistungen auswirkt. Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit und der Stammeszugehörigkeit besteht weiterhin (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (1.10.2025): The World Factbook – Zimbabwe, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/zimbabwe/, Zugriff 27.10.2025
-FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 – Zimbabwe 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105031.html, Zugriff 25.9.2025
-IWGIA - International Work Group for Indigenous Affairs (25.4.2025): Indigenous peoples in Zimbabwe, https://iwgia.org/en/zimbabwe/5644-iw-2025-zimbabwe.html, Zugriff 24.9.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107608.html, Zugriff 12.9.2025
16. Relevante Bevölkerungsgruppen
Die Verfassung Simbabwes bietet einen soliden Rahmen für den Schutz und die Förderung von Rechten und fördert die „vollständige Teilhabe von Frauen in allen Bereichen der simbabwischen Gesellschaft auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit Männern“. Simbabwe ist Vertragspartei mehrerer globaler Abkommen zur Gleichstellung der Geschlechter, darunter verschiedene UN Konventionen und die Erklärungen der Southern African Development Community (SADC). Dennoch sind Frauen und Mädchen in Simbabwe nach wie vor mit erheblichen geschlechtsspezifischen Ungleichheiten und tief verwurzelten gesellschaftlichen Erwartungen hinsichtlich der Geschlechterrollen konfrontiert (BS 19.3.2024) und erheblichen Benachteiligungen ausgesetzt. Frauen sind beim Zugang zu und Besitz von Land diskriminiert, insbesondere bei Gemeinschafts- oder Familienland, das von traditionellen Führern oder männlichen Verwandten kontrolliert wird (FH 29.2.2024).
Frauen und ihre Interessen sind im politischen System unterrepräsentiert (FH 29.2.2024). Nur 34,6 % der Sitze im Parlament sind derzeit mit Frauen besetzt, vor allem aufgrund des Verhältniswahlrechts, das 30 % der Sitze im Parlament für Frauen reserviert. Laut UN-Statistiken aus dem Jahr 2019 hatten 59,8 % der erwachsenen Frauen mindestens einen Sekundarschulabschluss erreicht, während der entsprechende Anteil bei den Männern bei 70,8 % lag. Die Erwerbsquote von Frauen liegt bei 78,1 %, die von Männern hingegen bei 89 % (BS 19.3.2024). Nur 68 der 633 Kandidaten für die Direktwahlen 2023 waren Frauen, und nur 23 wurden gewählt. Das Oberhaus ist verpflichtet, 60 seiner 80 Senatoren aus einer „Zebra-Liste” zu ernennen, auf der sich weibliche und männliche Kandidaten abwechseln (FH 29.2.2024).
Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt werden im Allgemeinen selten angezeigt (USDOS 23.4.2024). Die Zimbabwe Demographic Health Survey (2015) ergab, dass jede dritte Frau geschlechtsspezifische Gewalt erlebt hat, während jede vierte Frau sexuelle Gewalt erlebt hat. Ein ernstes Problem in diesem Zusammenhang ist, dass der Staat selbst zunehmend zu einem Täter von Gewalt gegen Frauen geworden ist (BS 19.3.2024). Obwohl das Gesetz Sexualdelikte, einschließlich Vergewaltigung und Vergewaltigung in der Ehe, unter Strafe stellte, bleiben diese Verbrechen weiterhin weit verbreitet. Das Strafrechtsänderungsgesetz von 2023 legte Mindeststrafen für Vergewaltigung und schwere Vergewaltigung fest. Trotz langer Haftstrafen geben Frauenorganisationen an, dass es selten zu Verurteilungen kommt. Opfer von Vergewaltigung wurden vor Gericht nicht konsequent Schutz gewährt. Frauenrechtsaktivistinnen erklärten, das Selbstverteidigungsgesetz des Landes sei zu schwach, um Frauen zu schützen, da die Gerichte entscheiden könnten, ob eine Schädigung beabsichtigt war (USDOS 23.4.2024). Frauen, die in Simbabwe am informellen grenzüberschreitenden Handel beteiligt sind, bleiben weiterhin geschlechtsspezifischer Gewalt und wirtschaftlicher Ausbeutung ausgesetzt, was sie daran hindert, ihre Menschenrechte, einschließlich des Rechts auf menschenwürdige Arbeit, auszuüben. Sie sind häufig körperlichen Übergriffen, sexueller Belästigung und Einschüchterung ausgesetzt, oft durch Staatsbeamte, darunter auch Grenzbeamte (AI 29.4.2025).
Quellen:
-AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World's Human Rights; Zimbabwe 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124666.html, Zugriff 24.9.2024
-BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Zimbabwe, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105814/country_report_2024_ZWE.pdf, Zugriff 24.9.2024
-FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 – Zimbabwe 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105031.html, Zugriff 25.9.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107608.html, Zugriff 12.9.2025
Das Recht auf Staatsbürgerschaft ist in der Verfassung Simbabwes garantiert. Die Verfassung von 2013 sieht drei Arten der Staatsbürgerschaft vor: durch Geburt, durch Abstammung oder durch Registrierung (BS 19.3.2024). 2022 besaßen 72 % der Bevölkerung eine Geburtsurkunde, davon 85 % in städtischen Gebieten und 64 % im Raum. Das Fehlen von Geburtsurkunden erschwert den Zugang zu nationalen Ausweispapieren und öffentlichen Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheitsversorgung, was dazu führte, dass viele Kinder keine Schule besuchen und dadurch stärker von Ausbeutung bedroht sind (USDOS 23.4.2024). Ferner stellen Schulgebühren ein weiteres Hindernis für den Zugang zu Bildung dar (HRW 16.1.2025).
Im September 2024 unterzeichnete Präsident Mnangagwa das Gesetz zur Änderung des Strafrechts (Schutz von Kindern und Jugendlichen) von 2024, mit dem das Schutzalter von 16 auf 18 Jahre angehoben wurde (AI 29.4.2025). In Simbabwe gelten gemäß der Kinderrechtskonvention (CRC) alle Personen unter 18 Jahren als Kinder (IWGIA 24.4.2025).
Das Gesetz enthält Bestimmungen zum Schutz junger Menschen vor sexuellem Missbrauch sowie vor Frühehen und Kinderheirat. Das Gesetz folgte einer Entscheidung des Verfassungsgerichts aus dem Jahr 2022, in der festgestellt wurde, dass das Strafgesetzbuch Kinder im Alter von 16 bis 18 Jahren nicht ausreichend vor sexueller Ausbeutung schützt (AI 29.4.2025). Sexueller Missbrauch ist weit verbreitet, insbesondere gegenüber Mädchen (FH 29.2.2024). Die simbabwischen Frauenorganisationen, das Rote Kreuz und ein lokale NGO stellten fest, dass die geschlechtsspezifische Gewalt (GBV) und der Kindesmissbrauch im Jahr 2024 zurückgingen (IWGIA 24.4.2025).
Teenagerschwangerschaften, Kindesmissbrauch, Frühehen und Kinderehen sowie vorzeitiger Schulabbruch bei Mädchen bleiben weiterhin weit verbreitet (AI 29.4.2025). Schwangere Mädchen und jugendliche Mütter hatten weiterhin Schwierigkeiten, ihre formale Ausbildung fortzusetzen (HRW 16.1.2025; vgl. AI 29.4.2025). Kinderehen wurden 2016 verboten, aber Armut, bestimmte religiöse Ansichten und mangelnde Durchsetzung haben diese Praxis aufrechterhalten; ein Drittel der Mädchen ist mit 18 Jahren verheiratet (FH 29.2.2024), bzw. waren etwa 34 % bei ihrer ersten Heirat unter 18 Jahre alt (HRW 11.1.2024; vgl. AI 24.4.2024).
Auch Kinderarbeit bleibt ein ernstes Problem, da Kinder in gefährlichen Tätigkeiten im Tabakanbau und anderen Sektoren beschäftigt sind (HRW 16.1.2025).
Jugendliche und Kinder in Simbabwe werden durch Programme verschiedener Ministerien betreut, darunter Gesundheit und Kinderbetreuung, Primar- und Sekundarschulbildung, Jugendförderung und -entwicklung sowie Berufsausbildung. Einige Programme in den Bereichen Frauenangelegenheiten sowie Gemeinde- und Mittelstandsentwicklung richteten sich ebenfalls an Kinder und Jugendliche (IWGIA 24.4.2025).
Quellen:
-AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World's Human Rights; Zimbabwe 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124666.html, Zugriff 24.9.2024
-AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Zimbabwe 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107909.html, Zugriff 24.9.2024 BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Zimbabwe, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105814/country_report_2024_ZWE.pdf, Zugriff 24.9.2024
-FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 – Zimbabwe 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105031.html, Zugriff 25.9.2025
-HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120135.html, Zugriff 24.9.2025
-HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 – Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103141.html, Zugriff 27.10.2025
-IWGIA - International Work Group for Indigenous Affairs (25.4.2025): The Indigenous World 2025: Zimbabwe, https://iwgia.org/en/zimbabwe/5644-iw-2025-zimbabwe.html, Zugriff 24.9.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107608.html, Zugriff 12.9.2025
16.3. Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten
Homosexualität wird verurteilt und traditionell als unmoralisch angesehen (BMEIA 23.10.2025; vgl. AA 28.8.2025). Sexuelle Minderheiten sind häufig Drohungen, Belästigungen und Gewalt ausgesetzt (HRW 16.1.2025), es kommt zu Schikanen durch die Polizei sowie zu sexuellen und körperlichen Übergriffen (HRW 11.1.2024). Abschnitt 73 des Strafgesetzbuchs von Simbabwe aus dem Jahr 2006 stellt gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Männern unter Strafe (HRW 16.1.2025). Ferner verbieten die Gesetze (Artikel 78(3) der Verfassung Simbabwes gleichgeschlechtliche Ehen (HRW 11.1.2024; vgl. HRW 16.1.2025), die Strafen umfassen eine Höchststrafe von einem Jahr und eine Geldstrafe (HRW 16.1.2025). Nach dem Strafrechtgesetz werden Handlungen der „Sodomie“ mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren geahndet (HRW 11.1.2024). Im August 2024 wurden zwei Männer verhaftet und nach den Sodomiegesetzen angeklagt, als sie Gerechtigkeit für Erpressung und Nötigung suchten (HRW 16.1.2025).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.8.2025): Simbabwe: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/simbabwesicherheit-208948, Zugriff 27.10.2025
-BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten (23.10.2025): Reiseinformation Simbabwe (Republik Simbabwe), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/simbabwe, Zugriff 27.10.2025
-HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 – Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103141.html, Zugriff 27.10.2025
-HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120135.html, Zugriff 24.9.2025
Die Verfassung und das Gesetz sehen Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, sowie das Recht auf einen Reisepass oder andere Reisedokumente, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024). Die Bewegungsfreiheit wird beispielsweise durch den umfassenden Einsatz von Straßensperren der Polizei eingeschränkt, die in den letzten Jahren eingesetzt werden, um Proteste zu verhindern (FH 29.2.2024).
Quellen:
-FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 – Zimbabwe 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105031.html, Zugriff 25.9.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107608.html, Zugriff 12.9.2025
18. Grundversorgung und Wirtschaft
Simbabwe verfügt über reiche Vorkommen an Rohstoffen wie Gold, Metallen der Platingruppe, Chrom, Nickel oder Diamanten (ABG 8.2024; vgl. CIA 1.102.2025). Gute Böden und die klimatische Vielfalt der verschiedenen Höhenlagen verheißen großes Potenzial für die landwirtschaftliche Produktion. Die in vielerlei Hinsicht guten Voraussetzungen für die wirtschaftliche Entwicklung bleiben jedoch weiter ungenutzt (ABG 8.2024).
Simbabwes Landwirtschaft erwirtschaftete lange Zeit hohe Überschüsse, sowohl in der Nahrungsmittelproduktion als auch bei Cash Crops wie Tabak. Eine verfehlte Agrarpolitik und inkonsequente Schritte zur Landreform haben die Basis dafür in den vergangenen Jahrzehnten immer mehr geschwächt. In jüngster Zeit haben äußere Einflüsse wie Tropenstürme, Dürreperioden und die Auswirkungen der Coronapandemie die Situation weiter verschärft Die klimatische Vielfalt der verschiedenen Höhenlagen ermöglicht allerdings den Anbau eines breiten Spektrums von Nutzpflanzen (GTAI 4.8.2023).
Im September 2024 wertete die Reserve Bank of Zimbabwe den ZiG (Zimbabwe Gold) – die neueste Währung des Landes – um 43 % ab. Die Abwertung schwächte den offiziellen Wechselkurs von 13,9 ZiG auf 24,4 ZiG zum US-Dollar, und die Wirtschaftskrise verschärfte sich (AI 29.4.2025). Die wirtschaftliche Situation in Simbabwe verschlechterte sich 2024 weiter (AI 29.4.2025; vgl. IWGIA 24.4.2025) mit hoher Inflation, rapide steigenden Preisen, steigender Arbeitslosigkeit und einem verringerten Zugang zu Grundnahrungsmitteln für die Armen (IWGIA 24.4.2025).
Die Arbeitslosenquote betrug 2024 8,6 %. Die Jugendarbeitslosigkeit, im Alter von 15-24 Jahren, lag 2024 bei 14 % (CIA 1.10.2025).
Im Jahr 2024 musste Simbabwe mit Auswirkungen von Dürre und klimabedingten Veränderungen fertig werden (IWGIA 24.4.2025). Die durch El Niño verursachte Dürre und der anhaltende wirtschaftliche Niedergang beeinträchtigten den Zugang zu Ernährung, Gesundheit, Wasser und sanitären Einrichtungen, Bildung, sozialer Sicherheit, Unterkunft, Landwirtschaft, Energie und Infrastruktur. Nach Angaben von UNICEF waren 7,6 Millionen Menschen (50 % der Bevölkerung) von Ernährungsunsicherheit betroffen. Am 3.4.2024 erklärte Präsident Emmerson Mnangagwa die Dürre zur nationalen Katastrophe (IWGIA 24.4.2025; vgl. AI 29.4.2025). Im Mai 2024 veröffentlichten die Behörden einen gemeinsamen Aufruf zur Soforthilfe in Höhe von 3,9 Milliarden US-Dollar, davon 2 Milliarden US-Dollar für Sofortmaßnahmen zur Bekämpfung der Dürre und der Rest für den laufenden Aufbau von Resilienz (AI 29.4.2025). In seiner Rede zur Lage der Nation 2024 am 2.10.2024 präsentierte Präsident Mnangagwa ein optimistisches Bild des Status und der Zukunft Simbabwes (IWGIA 24.4.2025). Im Juli 2025 zeigten Simbabwes Aussichten für die Ernährungssicherheit deutlich Verbesserungen, angetrieben durch eine überdurchschnittliche Ernte, stabile lokale Währung und mehrere Resilienzinterventionen im ganzen Land. Die Feldüberwachung in den Bezirken ergab eine weit verbreitete Verfügbarkeit von Grundnahrungsmitteln sowohl auf ländlichen als auch auf städtischen Märkten, wobei die Verfügbarkeit von Maismehl etwa 97 % betrug und die Preise stabil oder niedriger als im letzten Jahr blieben (WFP 7.2025). Von landschaftlichen Schönheiten von Simbabwe bietet zahlreiche touristische Ziele, jedoch werden diese bisher kaum vermarktet (GTAI 4.8.2023); und doch stieg die Zahl der Touristenbesuche in Simbabwe im Jahr 2024 (IWGIA 24.4.2025).
Quellen:
-ABG - Africa Business Guide (8.2024): Wirtschaft in Simbabwe, https://www.africa-business guide.de/de/maerkte/simbabwe, Zugriff 27.10.2025
-AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World's Human Rights; Zimbabwe 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124666.html, Zugriff 24.9.2024
-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (1.10.2025): The World Factbook – Zimbabwe, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/zimbabwe/, Zugriff 27.10.2025
-GTAI - Germany Trade Invest (4.8.2023): Land in Wartestellung, https://www.gtai.de/de/trade/simbabwe/wirtschaftsumfeld/land-in-wartestellung-264466, Zugriff 27.10.2025
-IWGIA - International Work Group for Indigenous Affairs (25.4.2025): The Indigenous World 2025: Zimbabwe, https://iwgia.org/en/zimbabwe/5644-iw-2025-zimbabwe.html, Zugriff 24.9.2025
-WPF - World Food Programm (7.2025): Food Security and Markets Monitoring Report, https://reliefweb.int/attachments/41b79227-a41a-4620-b393-cd42c2ec8371/ WFP-0000168609.pdf, Zugriff 27.10.2025
Das Recht auf Gesundheitsversorgung ist in Abschnitt 76 der Verfassung Simbabwes verankert (AB 28.5.2025). Die medizinische Grundversorgung ist in der Regel in den Privatspitälern der wichtigsten Städte gewährleistet (EDA 18.7.2025; vgl. AA 28.8.2025). Außerhalb der größeren Städte ist die medizinische Grundversorgung jedoch nur beschränkt gewährleistet. Behandlungskosten müssen direkt beglichen werden (BMEIA 23.10.2025), und Krankenhäuser verlangen normalerweise eine Vorauszahlung (EDA 18.7.2025). In vielen Apotheken findet sich eine zufriedenstellende Ausstattung mit importierten Medikamenten (AA 28.8.2025; vgl. BMEIA 23.10.2025), Engpässe bei der Versorgung sind jedoch möglich (EDA 18.7.2025).
Im Juni 2024 berichtete die Community Working Group on Health, dass nur 7 % der Bevölkerung Simbabwes krankenversichert ist, während 93 % für ihre medizinische Versorgung Bargeldzahlungen leisten müssen (AB 28.5.2025).
Eine Umfrage ergab, dass die Mehrheit der Bevölkerung sich Sorgen darüber macht, krank zu werden und nicht in der Lage zu sein, die erforderliche medizinische Versorgung zu erhalten oder bezahlen zu können. Die Kritik am öffentlichen Gesundheitssystem ist groß. Neben der Abwanderung von Gesundheitspersonal, kommt es zu einem Mangel an medizinischen Hilfsmitteln, hohen Kosten und langen Wartezeiten (AB 28.5.2025).
Der sich verschlechternde Zustand der Gesundheitsversorgung im Land hat Forderungen von Gesetzgebern ausgelöst, die Präsident Emmerson Mnangagwa dazu auffordern, das öffentliche Gesundheitssystem zur nationalen Katastrophe zu erklären, in der Hoffnung, dass dadurch die für die Wiederbelebung des Sektors erforderlichen Notfallressourcen freigesetzt werden (AB 28.5.2025).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.8.2025): Simbabwe: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/simbabwesicherheit-208948, Zugriff 27.10.2025
-AB - Afrobarometer (28.5.2025): Zimbabweans worry about access to medical care amidst widespread lack of medical aid coverage, https://www.afrobarometer.org/wp-content/uploads/2025/05/AD990-Zimbabweans-worry-about access-to-medical-care-Afrobarometer-28may25.pdf, Zugriff 27.10.2025
-BMEIA – Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten (23.10.2025): Reiseinformation Simbabwe (Republik Simbabwe), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/simbabwe, Zugriff 27.10.2025
-EDA - Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (18.7.2025): Reisehinweise für Simbabwe, https://www.eda.admin.ch/countries/zimbabwe/de/home/reisehinweise/vor-ort.html, Zugriff 27.10.2025
Die Regierung arbeitete häufig mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylsuchenden und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 12.8.2025).
Quellen:
-USDOS - US Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128567.html, Zugriff 24.9.2025
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.
Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.07.2026 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung.
2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Identität der Beschwerdeführerin steht mangels eines in Vorlage gebrachten Identitätsdokuments nicht fest.
Die Feststellungen zu ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Konfession und ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihrer Herkunft, ihrem Gesundheitszustand und ihrer Erwerbsfähigkeit, ihren Lebensumständen sowie ihrer Bildung ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren.
Die Feststellungen zur Ausreise und zur verfahrensgegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Erstbefragungsprotokoll in Zusammenschau mit einem Auszug aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Die Feststellungen hinsichtlich der Einreise in das Bundesgebiet und der Anhaltung am Flughafen Schwechat durch Beamte der Grenzpolizei sowie die Feststellung, dass die verwendeten Reisepässe zwar Originale waren, jedoch nicht der Identität der Passagiere entsprachen, ergeben sich auf Grundlage einer im Verwaltungsakt einliegenden Meldung der zuständigen Landespolizeidirektion vom 15.03.2024.
Hinsichtlich ihrer Familienangehörigen führte die Beschwerdeführerin im Verfahren aus, dass sie ihre Mutter zuletzt vor ihrer Ausreise in Südafrika gesehen habe. In Bezug auf den Aufenthaltsort ihrer Schwester wisse sie lediglich, dass diese vor einigen Jahren nach Saudi-Arabien gezogen sei. Den aktuellen Aufenthaltsort ihrer Mutter und ihrer Schwester kenne sie nicht. Zwar war die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht in der Lage, die Wohnadressen ihrer Familienangehörigen zu benennen, sie gab jedoch an, im Herkunftsstaat über Familienangehörige in Form ihres Vaters und ihrer beiden Onkel zu verfügen.
Dass die Beschwerdeführerin über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 verfügt, basiert auf einem in Vorlage gebrachten „ÖSD-Zertifikat A1“. Die Ausbildung der Beschwerdeführerin als Pflegeassistentin konnte auf Grundlage eines vorgelegten Semesterzeugnisses und einer Praktikumsbeurteilung glaubhaft dargelegt werden. Die Feststellungen hinsichtlich der Freizeitgestaltung der Beschwerdeführerin ergeben sich anhand der Angaben der Beschwerdeführerin vor dem erkennenden Gericht sowie einer entsprechenden Unterstützungserklärung.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.
2.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführerin:
Zum Fluchtvorbringen befragt, führte die Beschwerdeführerin vor dem erkennenden Gericht aus, dass die Polizei am 25.02.2024 das Heimatdorf der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter besucht habe. Die Polizei habe der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter Fragen zu ihrem Grundstück gestellt, woraufhin die Frauen der Polizei mitteilten, es vom Dorfvorsteher Mphini gekauft zu haben. Die Polizei habe die Beschwerdeführerin und ihre Mutter darauf hingewiesen, dass Chief Mphini ihnen den Grund kostenlos hätte geben müssen und ihn nicht hätte verkaufen dürfen. Die Polizei habe den Dorfvorsteher mit dem illegalen Verkauf des Grundes konfrontiert, was zur Folge gehabt habe, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter von Chief Mphini bedroht worden seien. Am nächsten Tag, dem 26.02.2027, als auch am Folgetag seien die Frauen vom Dorfvorsteher zur Rede gestellt worden, warum sie die Wahrheit gesagt hätten. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter seien geschlagen und an ihren Kleidern gezogen worden. Chief Mphini und seine Leute hätten den Frauen darüber hinaus gedroht, sie zu töten und ihr Haus zu verbrennen.
Selbst bei Wahrunterstellung des geschilderten Vorfalles stellt die Verfolgung der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter durch Chief Mphini und „seine Leute“ eine Verfolgung durch Privatpersonen dar. Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung kann jedoch nur dann Asylrelevanz zukommen, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. VwGH 15.12.2025, Ra 2025/18/0163, mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 14.01.2026, Ra 2025/20/0244, mwN). Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die revisionswerbenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/01/0285, mwN).
Im Rahmen der Einvernahme vor dem erkennenden Gericht verneinte die Beschwerdeführerin, Hilfe der Polizei in Anspruch genommen zu haben. Begründend führte sie aus, dass eine Anzeige der Drohungen nicht möglich gewesen sei, da Chief Mphini mit der Polizei zusammenarbeite und diese „korrupte Sachen“ gemeinsam machen würden. Es gebe eine Polizei auf Dorfebene und die Verfassungspolizei, der gegenüber die Beschwerdeführerin und ihre Mutter äußerten, den Grund von Chief Mphini gekauft zu haben. Während die Verfassungspolizei nur selten komme, arbeite die örtliche Polizei mit Mphini zusammen. Würde man dort etwas zur Anzeige bringen, führe dies zu keinerlei Maßnahmen. Eine Anzeige bei der Polizei außerhalb des Dorfes habe die Beschwerdeführerin nicht erstattet da sie Angst gehabt habe und man sie finden hätte können.
Ungeachtet diverser Problematiken in der Rechtsordnung verfügt Simbabwe grundsätzlich über einen funktionierenden Sicherheits- und Justizapparat und gibt es keinerlei konkrete Hinweise, wonach Übergriffe von Privatpersonen, wie sie seitens der Beschwerdeführerin gegenständlich geltend gemacht wurden, von den nationalen Behörden systematisch nicht ordnungsgemäß verfolgt würden (vgl. Punkt II.1.3.). Wenngleich den Länderberichten zu entnehmen ist, dass durchaus noch erhebliche Defizite bestehen, lassen diese keine völlige Schutzunfähigkeit bzw. -unwilligkeit des Staates Simbabwe vor Übergriffen durch private Dritte erkennen.
Darüber hinaus lassen sich die Behauptungen der Beschwerdeführerin, die Polizei arbeite mit Chief Mphini zusammen und nehme keinerlei Maßnahmen gegen ihn vor, nicht mit aktuellen Online-Berichten in Einklang bringen. Zwar geben die Berichte wieder, dass Chief Mphini gemeinsam mit zwei weiteren Dorfvorstehern ohne Erlaubnis des zuständigen Bulilima Rural District Council (RDC) illegal Wohn- und Landwirtschaftsflächen an Landsuchende vergeben hat, entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin wurden jedoch sowohl Chief Mphini als auch die mitbeteiligten Dorfvorsteher aufgrund der Vorwürfe festgenommen und wurden strafgerichtliche Ermittlungen eingeleitet, wobei Korruption als Bestandteil der Anklage genannt wird (vgl. https://www.heraldonline.co.zw/illegal-land-deals-chief-mphini-village-head-appear-in-court/, abgerufen am 23.07.2026; https://www.newsday.co.zw/southerneye/local/article/200054610/plumtrees-chief-mphini-takes-land-case-to-concourt, abgerufen am 23.07.2026). Dass Übergriffe, wie sie seitens der Beschwerdeführerin gegenständlich geltend gemacht wurden, aufgrund von Korruptionsvorwürfen nicht ordnungsgemäß verfolgt werden würden, konnte von der Beschwerdeführerin entsprechend nicht glaubhaft dargelegt werden.
Schließlich wäre es der Beschwerdeführerin – wie auch ihrer Mutter – auch möglich, sich dieser Bedrohung durch einen Umzug in einen anderen Landesteil von Simbabwe, insbesondere in eine der Großstädte, zu entziehen.
Aus dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, eine aktuelle, gegen ihre Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen der belangten Behörde hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Die Beschwerdeführerin ist volljährig und erwerbsfähig. Sie verfügt über eine profunde Schulausbildung und wird sie sich durch eigene Arbeitsleistung ihre Existenz in Simbabwe erwirtschaften können.
Darüber hinaus verfügt sie in ihrer Heimatregion über enge familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere in Gestalt ihres Vaters und der beiden Brüder ihrer Mutter. Es steht ihr frei, sich im Falle ihrer Rückkehr an ihre Familie zu wenden und vorübergehend auf dieses Netzwerk zurückzugreifen, was ihr den Aufbau einer Existenz erheblich erleichtern sollte. Die Beschwerdeführerin selbst hat nicht dargelegt, dass ihre Grundversorgung in Simbabwe nicht gesichert wäre. Es ergaben sich somit keinerlei Anhaltspunkte, die nahelegen würden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).
Die Beschwerdeführerin trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht substantiiert entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.
3.1. Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft die beschwerdeführende Person eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen der beschwerdeführenden Person sowie alle ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen der beschwerdeführenden Person nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich die beschwerdeführende Person offenkundig bemüht hat, ihren Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihr zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; ihre Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und sie generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a bis b StatusVO wird eine Handlung als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der GFK angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a StatusVO betroffen ist.
Gemäß Art. 9 Abs. 3 StatusVO muss ein Zusammenhang zwischen den in Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Art. 10 Abs. 1 lit. a bis e StatusVO genannten Verfolgungsgründen, welche bereits auch in Art. 3 Z 5 StatusVO aufgezählt werden, bestehen.
Für Fälle, in denen feststeht, dass die beschwerdeführende Person bereits verfolgt wurde oder von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, wird dies als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass ihr erneut eine solche Verfolgung droht.
Eine Verfolgung kann gemäß Art. 6 lit. a bis c StatusVO von drei Akteuren, dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, ausgehen.
Eine Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur gemäß Art. 6 lit. c StatusVO setzt gemäß Art. 7 Abs. 1 StatusVO voraus, dass weder der Staat noch stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, Schutz vor Verfolgung bieten können, da sie nicht in der Lage und nicht willens sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung gemäß Art. 7 Abs. 2 StatusVO zu bieten. Ein solcher Schutz vor Verfolgung wird dann als gewährt angesehen, wenn der Staat oder stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, geeignete Schritte unternehmen, um Verfolgung zu verhindern, unter anderem durch Anwendung wirksamer Rechtsvorschriften für die Aufdeckung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die Verfolgung darstellen, und wenn ein Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.
In Fällen nichtstaatlicher Verfolgung ist gemäß Art. 8 Abs. 1 StatusVO zu prüfen, ob die beschwerdeführende Person sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann, ob vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlässt, und ob der Antragsteller in diesem Teil des Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung hat. Bei dieser Prüfung sind gemäß Art. 8 Abs. 5 StatusVO die allgemeinen Umstände in dem betreffenden Teil des Herkunftslandes, einschließlich Zugänglichkeit, Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit des Schutzes, die persönlichen Umstände der beschwerdeführende Person hinsichtlich Faktoren wie Gesundheit, Alter, Geschlecht einschließlich Geschlechtsidentität, sexuelle Ausrichtung, ethnische Herkunft und Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit und die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen, zu prüfen.
Im gegenständlichen Fall machte die Beschwerdeführerin – wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt – eine Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur geltend. Selbst bei Wahrunterstellung hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, den Schutz des Staates Simbabwe in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus liegt eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 StatusVO vor und steht es der Beschwerdeführerin demnach frei, sich der von Chief Mphini ausgehenden Gefahr durch einen Umzug in eine andere Region zu entziehen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.
3.2. Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Z 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).
Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).
Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).
Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).
Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).
Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).
Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).
In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Simbabwe drohender ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 StatusVO festgestellt werden.
Die beweiswürdigenden Erwägungen haben ergeben, dass ihr dort weder aufgrund ihrer vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen noch aufgrund der allgemeinen Lage die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.
Der Beschwerdeführerin gelang es nicht, ihre Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen glaubhaft zu machen, weshalb aus diesen auch keine Gefahr eines ernsthaften Schadens abgeleitet werden kann.
Auch die allgemeine Sicherheitslage in Simbabwe lässt nicht darauf schließen, dass der Beschwerdeführerin als Zivilperson durch ihre bloße Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.
Ebenso wenig läuft die Beschwerdeführerin in Anbetracht der allgemeinen Versorgungslage und ihrer individuellen Umstände Gefahr, in Simbabwe in eine materiell existenzbedrohende Situation zu geraten, welche als unmenschliche Behandlung zu charakterisieren wäre.
Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Art. 6 StatusVO.
Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.
Der Beschwerdeführerin droht aus den bereits oben ausgeführten Gründen in ihrem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden.
Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des Beschwerdeführers auch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.
Aus diesem Grund ist der Beschwerdeführerin mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.
3.3. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.4. Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführerin ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.
Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin weder in Österreich noch auf dem Gebiet anderer Mitgliedstaaten über ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben.
Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).
Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt zu Lasten der Beschwerdeführerin aus. Die Rückkehrentscheidung stellt keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:
Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin, insbesondere im Hinblick auf ihr Ausbildungsverhältnis zur Pflegeassistentin und ihre Bemühungen, Deutsch zu lernen, nicht verkennt und würdigt, so wird das Gewicht ihrer privaten Interessen letztlich maßgeblich dadurch relativiert, dass sie allesamt über einen Zeitraum entstanden, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN). Auch kann ihre Integration vor dem Hintergrund ihres etwa zwei Jahre und fünf Monaten andauernden Inlandsaufenthalts im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur keineswegs als "außergewöhnlich" bezeichnet werden.
Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsstaat Simbabwe ausgegangen werden, zumal sie dort den weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat. Sie hat dort ihre Schulbildung durchlaufen, spricht nach wie vor ihre Muttersprache und verfügt im Herkunftsstaat über ein familiäres Netzwerk. Raum für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu ihrem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht.
Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall der jungen und gesunden Beschwerdeführerin, welche über eine Schulbildung und ein familiäres Netzwerk im Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor.
Nach Maßgabe dieser Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).
Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).
Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung des Beschwerdeführers, ist somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Simbabwe festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß § 55 Abs. 3 FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen.
Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.
Da somit die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Asylrelevanz einer von Privatpersonen ausgehenden Verfolgung auseinandergesetzt sowie mit der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates Simbabwe (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010, mwN; 29.01.2020, Ra 2019/18/0228, mwN; VwGH 29.06.2023, Ra 2022/01/0285, mwN). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
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