Bundesverwaltungsgericht W108 2340991-1

W108 2340991-1Bundesverwaltungsgericht29.07.2026

Regest

Ermäßigung Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Klagsrückziehung Pauschalgebühren Rückzahlungsantrag Ruhen des Verfahrens Voraussetzungen Zeitpunkt

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W108 2340991-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W108.2340991.1.00

Spruch

W108 2340991-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch SCHMIDBERGER-KASSMANNHUBER-SCHWAGER Rechtsanwalts-Partnerschaft, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes St. Pölten vom 12.03.2026, Zl. 100 Jv 452/26b, betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Im Grundverfahren vor dem Bezirksgericht XXXX (in der Folge: Bezirksgericht) zur Zahl XXXX brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer (als klagende Partei im Grundverfahren) am 21.10.2025 eine Klage betreffend die Kosten der Mängelbehebung eines gebrauchten KFZ (Streitwert EUR 7.592,90), nachdem die beklagte Partei (als Vertragspartner des Beschwerdeführers) primäre Gewährleistungsbehelfe verweigert hatte, ein.

Die Pauschalgebühr Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in Höhe von EUR 974,00 wurde am selben Tag mittels Gebühreneinzuges vom Konto der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (des Klagevertreters) entrichtet.

1.2. Mit Verfügung des Bezirksgerichtes vom 23.10.2025 wurde eine Tagsatzung für den 12.01.2026 angesetzt, wobei der Beschwerdeführer (die klagende Partei) ersuchte, den Termin zu vertragen. In der Folge wurde die Tagsatzung mit Beschluss des Bezirksgerichtes auf den 09.02.2026, 11:30 bis 12:=0 Uhr, verlegt.

1.3. Mit Aktenvermerk vom 06.02.2026 hielt das Bezirksgericht fest, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (die Klagevertretung) telefonisch mitgeteilt habe, dass zwischen den Parteien des Grundverfahrens eine außergerichtliche Einigung geschlossen worden sei. Der vereinbarte Vergleichsbetrag sei jedoch noch nicht entrichtet worden, weshalb die Klage erst am Montag [dem 09.02.2026] zurückgezogen werde.

1.4. Am 09.02.2026 um 11:30 Uhr kam es zur Abhaltung der vorbereitenden Tagsatzung. Bei Aufruf der Sache erschien niemand. Das Gericht hielt in einem Aktenvermerk vom 09.02.2026 fest, dass das Verfahren ruhe.

1.5. Mit Schriftsatz vom 16.02.2026 zog der Beschwerdeführer (die klagende Partei) im Grundverfahren die am 21.10.2025 einbrachte Klage unter Anspruchsverzicht zurück und wies auf die Rückerstattung der Hälfte der Pauschalgebühr hin.

1.6. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 17.02.2026 wurde das Verfahren, aufgrund der Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht, beendet und festgehalten, dass bereits vor Zurücknahme der Klage das Ruhen des Verfahrens eingetreten sei, weshalb eine anteilige Rückerstattung der entrichteten Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG gesetzlich nicht vorgesehen sei.

2. Mit Schriftsatz vom 26.02.2026 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Rückerstattung der Hälfte der Pauschalgebühr und führte begründend aus, dass bereits vor dem ersten Verhandlungstermin am 09.02.2026 eine außergerichtliche Einigung erzielt, dies der zuständigen Richterin des Bezirksgerichtes am 06.02.2026 telefonisch mitgeteilt und aus diesem Grund die Verhandlung am 09.02.2026 unbesucht geblieben sei. Aufgrund der Zurückziehung der Klage am 16.02.2026 unter Anspruchsverzicht sei die Hälfte der entrichteten Pauschalgebühr auf das Einziehungskonto der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (der Klagevertretung) zurückzuzahlen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Präsidentin des Landesgerichtes St. Pölten als zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) dem Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers vom 26.02.2026 nicht Folge.

Begründend führte sie nach Darstellung des Sachverhaltes (im Wesentlichen wie oben unter den Punkten 1. und 2. wiedergegeben) und der Rechtslage aus, dass weder die Anmerkung 2 noch die Anmerkung 4 zur TP 1 GGG im vorliegenden Fall einschlägig sei, da kein Verfahren nach Anmerkung 2 durchgeführt worden sei und das Verfahren auch nicht im Sinne der Anmerkung 4 durch Vergleich bzw. Zurückziehung der Klage geendet habe. Im gegenständlichen Verfahren sei das Ruhen des Verfahrens, nachdem die Tagsatzung vom 09.02.2026 unbesucht geblieben sei, eingetreten und habe die Klagszurückziehung erst nach dieser unbesuchten Tagsatzung stattgefunden. Zudem lasse das Ruhen des Verfahrens die Gerichts- und Streitanhängigkeit unberührt. Ein Ruhen des Verfahrens habe somit keine „enderledigende“ Wirkung für das Gericht. Es könne jedoch nur bei tatsächlicher Beendigung des Verfahrens mit Sicherheit davon ausgegangenen werden, dass der Aufwand des Gerichtes mit der halben Pauschalgebühr abgedeckt sei.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Rückzahlungsbegehren stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

Begründend wurde vorgebracht, dass die Ausführungen in den rechtlichen Erwägungen des Bescheides insofern unrichtig seien, als sich die Parteien nachweislich vor der ersten Tagsatzung außergerichtlich geeinigt hätten und nicht nachvollziehbar sei, weshalb die zuständige Richterin des Bezirksgerichtes – trotz des Wissens über den außergerichtlichen Vergleich zwischen den Parteien – einen Aufruf der Sache am 09.02.206 vorgenommen habe. Gegenständlich sei die Klage nach Zustellung, aber noch vor der ersten Tagsatzung durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gemäß Anmerkung 4 zu TP 1 GGG zurückgezogen worden. Ein Enden des Verfahrens durch Ruhen, nachdem die Tagsatzung vom 09.02.2026 unbesucht geblieben sei, liege nicht vor, denn der Aufruf der Sache sei nicht als „erste Tagsatzung“ im Sinne der Anmerkung 4 zu TP 1 GGG zu werten. Liege das Ruhen infolge von Versäumung der vorbereitenden Tagsatzung vor, so sei die anlässlich der Aufnahme des Verfahrens angeordnete Tagsatzung wiederum als vorbereitende Tagsatzung anzusehen. Vor diesem Hintergrund könne der Aufruf der Sache nicht als „erste Tagsatzung“ gewertet werden, weswegen die Zurückziehung der Klage unter Anspruchsverzicht am 16.02.2026 jedenfalls vor der ersten Tagsatzung erfolgt sei. Die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG ermäßige sich folglich um die Hälfte und sei das Verfahren tatsächlich beendet, weshalb der Aufwand des Gerichtes mit der halben Pauschalgebühr jedenfalls abgedeckt sei.

5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.

Damit steht insbesondere fest, dass im Grundverfahren aufgrund der Klage des Beschwerdeführers vom 21.10.2025 am 09.02.2026 eine vorbereitende Tagsatzung vor dem Bezirksgericht durch Aufruf der Sache begann, aufgrund des Umstandes, dass keine der Parteien erschienen ist, Ruhen des Verfahrens eintrat, was vom Bezirksgericht mit Aktenvermerk vom 09.02.2026 festgestellt wurde, der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.02.2026 die Klage zurückzog.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Akten der belangten Behörde, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen.

So ist unstrittig, dass im Grundverfahren durch den Beschwerdeführer am 21.10.2025 eine Zivilklage mit einem Streitwert von EUR 7.592,90 beim Bezirksgericht eingebracht, die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von EUR 974,00 entrichtet, der Beschwerdeführer (bzw. dessen Rechtsvertretung) das Bezirksgericht am 06.02.2026 darüber informiert hat, dass zwischen den Parteien des Grundverfahrens eine außergerichtliche Einigung geschlossen, jedoch der vereinbarte Vergleichsbetrag noch nicht entrichtet wurde, weshalb die Klage erst am 09.02.2026 zurückgezogen werde, am 09.02.2026 die vorbereitende Tagsatzung, durch Aufruf der Sache, vor dem Bezirksgericht begann, wobei die Verfahrensparteien nicht erschienen sind, vom Bezirksgericht mit Aktenvermerk vom 09.02.2026 das Ruhen des Verfahrens festgestellt wurde und die eingebrachte Klage am 16.02.2026 unter Anspruchsverzicht zurückgezogen wurde.

Es wurde in der Beschwerde kein konkretes (dagegenstehendes, neues) sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Strittig ist lediglich die Rechtsfrage bezüglich der Auslegung der Anmerkung 4 lit. a zur TP 1 GGG, insbesondere des Begriffes „ersten Tagsatzung“, da der Beschwerdeführer den „Aufruf der Sache“ durch das Bezirksgericht am 09.02.2026 nicht als eine solche „erste Tagsatzung“ qualifiziert. Vor dem Hintergrund dieser (unrichtigen; vlg. die Ausführungen unten unter Punkt 3.3.2.2.2.) rechtlichen Einordnung durch den Beschwerdeführer stellt sich dessen Beschwerdebehauptung, die Klage sei jedenfalls vor der ersten Tagsatzung zurückgezogen worden, als bloß unsubstantiierte Bestreitung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes dar.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche durch die Beschwerdeführerinnen auch nicht beantragt wurde, bedarf es daher nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. Sie ist jedoch nicht berechtigt:

3.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollanträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan, begründet.

Gemäß TP 1 GGG sind für zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz ab dem 01.04.2025 bei einem Wert des Streitgegenstandes von über EUR 7.000,00 bis EUR 35.000,00 Pauschalgebühren in Höhe EUR 974,00 zu entrichten.

Die Anmerkungen zur TP 1 GGG lauten dabei:

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge.

2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO), Mediationsvergleiche und Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (§ 433a ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 1 an.

2a. […]

3. […]

4. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 1 ermäßigen sich auf die Hälfte, wenn entweder

a. die Klage nach Zustellung, aber noch vor oder in der ersten Tagsatzung zurückgezogen wird, oder

b. die Rechtssache in der ersten Tagsatzung oder infolge einer spätestens in dieser Tagsatzung angeregten Mediation zu Beginn der zweiten Tagsatzung verglichen wird und dieser Vergleich rechtswirksam wird.

Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen. Die Durchführung der Mediation ist schriftlich nachzuweisen.

[…]

Die Anmerkung 4 zur TP 1 GG wurde im Zuge der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (BGBl. I Nr. 61/2022, ZVN 2022) in das GGG eingefügt. Aus den Erläuterungen (1291 der Beilagen XXVII. GP) ergibt sich diesbezüglich auszugsweise Folgendes:

„Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2019 wurde die Anmerkung 2 zur Tarifpost 1 GGG dahingehend ergänzt, dass sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 GGG (Zivilverfahren erster Instanz) auch in den Fällen auf die Hälfte reduziert, in denen „die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird“. In der Praxis wurde kritisiert, dass diese Ermäßigungsvorschrift nicht auch für vor der ersten Tagsatzung geschlossene außergerichtliche Vergleiche, aufgrund derer eine Tagsatzung in der Folge nicht mehr notwendig ist, gelten soll (siehe insbesondere die E des BVwG L521 2231218-1/2E). Mangels einer Anordnung in der Anmerkung 2 zur Tarifpost 1 blieb außerdem unklar, wie mit bereits entrichteten Mehrbeträgen zu verfahren ist, und ob es Voraussetzung für die Gebührenermäßigung ist, dass der Vergleich bereits in der ersten Tagsatzung selbst rechtswirksam wird.

Es wird daher vorgeschlagen, die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2019 eingefügte Ergänzung zur Anmerkung 2 zur Tarifpost 1 wieder zu beseitigen und in einer neuen Anmerkung 4 zur Tarifpost 1 zu regeln, dass sich die Pauschalgebühr auf die Hälfte reduziert, wenn die Klage nach Zustellung, aber noch vor oder in der ersten Tagsatzung zurückgezogen wird (lit. a.), oder wenn die Rechtssache in der ersten Tagsatzung verglichen wird und dieser Vergleich rechtswirksam wird (lit. b). Durch diese Änderung soll die Gebührenermäßigung insbesondere auch dann zur Anwendung gelangen, wenn sich die Parteien bereits vor der ersten Tagsatzung außergerichtlich vergleichen und die Klage in der Folge zurückgezogen wird. Wie in der Anmerkung 3 zur Tarifpost 1 GGG (Zurückziehung und Zurückweisung der Klage oder eines in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführten Antrags vor Zustellung an den Verfahrensgegner) soll auch für die von der Anmerkung 4 zur Tarifpost 1 GGG erfassten Fälle ausdrücklich angeordnet werden, dass bereits entrichtete Mehrbeträge zurückzuzahlen sind.

Durch eine Formulierungsänderung soll letztlich klargestellt werden, dass die Ermäßigungsvorschrift nicht nur dann zum Tragen kommt, wenn die Parteien in der ersten Tagsatzung einen unbedingten Vergleich schließen, sondern auch dann, wenn die Rechtsache in der ersten Tagsatzung bedingt verglichen wird und dieser Vergleich in der Folge rechtswirksam wird. …“

Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG).

Gemäß § 6c Abs. 1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht (Z 1) oder soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist (Z 3). Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen.

3.3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

3.3.2.1. Es ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer im Grundverfahren am 21.10.2025 eine Klage mit einem Streitwert von EUR 7.592,90 eingebracht und dafür durch Gebühreneinzug am selben Tag die (ab 01.04.2025 geltende) Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 974,00 entrichtet hat. Die Verwirklichung des Gebührentatbestandes sowie das Entstehen der Gebührenschuld aufgrund der Einbringung der Klage wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.

3.3.2.2.1. Strittig ist vielmehr, ob die Zurückziehung der Klage am 16.02.2026 zu einer nachträglichen Ermäßigung der Gebührenschuld gemäß Anmerkung 4 lit. a zur TP 1 GGG führt.

Ausgehend vom festgesellten Sachverhalt findet die vom Beschwerdeführer verfahrensgegenständlich begehrte Rückzahlung der Hälfte der Pauschalgebühr im angeführten Ermäßigungstatbestand dieser Anmerkung keine Deckung.

Nach den – klaren und nicht weiter auslegungsbedürftigen – Anordnungen der Anmerkung 4 lit. a zur TP 1 GGG, dass sich die Pauschalgebühren nach der TP 1 GGG dann auf die Hälfte ermäßigen, wenn die Klage nach Zustellung, aber noch vor oder in der ersten Tagsatzung zurückgezogen wird, liegen im vorliegenden Fall, in dem die Zurückziehung der Klage am 16.02.2026 erfolgt ist und die erste Tagsatzung am 09.02.2026 stattgefunden hat, die Voraussetzungen einer Ermäßigung auf die Hälfte nicht vor.

3.3.2.2.2. Der Ansicht des Beschwerdeführers, der Aufruf der Sache am 09.02.2026 könne nicht als erste Tagsatzung gewertet werden, weshalb die Zurückziehung der Klage unter Anspruchsverzicht am 16.02.2026 jedenfalls vor der ersten Tagsatzung erfolgt sei, kann nicht beigetreten werden:

Gemäß § 133 Abs. 1 ZPO beginnt die Tagsatzung mit dem Aufrufe der Sache. Nach Abs. 2 leg. cit. ist die Tagsatzung von einer Partei versäumt, wenn die Partei zu der für die Tagsatzung anberaumten Zeit nicht erscheint oder, wenn erschienen, ungeachtet richterlicher Aufforderung nicht verhandelt oder nach dem Aufrufe der Sache sich wieder entfernt.

Gemäß § 170 ZPO hat, wenn bei einer zur mündlichen Verhandlung anberaumten Tagsatzung keine der Parteien erscheint, dies, soweit nicht solches Ausbleiben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ohne Einfluss auf den Fortgang des Prozesses ist, das Ruhen des Verfahrens zur Folge.

Dies u.a. mit der Wirkung, dass die Aufnahme des Verfahrens erst nach drei Monaten wieder möglich ist, die Gerichts- und Streitanhängigkeit bleibt davon unberührt (vgl. OGH 13.12.2018, 5 Ob 195/18i; RS 0081556).

Ruhen des Verfahrens tritt nach § 170 ZPO ex lege ein und bedarf auch keines weiteren Beschlusses, sondern nur eines Aktenvermerks (vgl. RIS Justiz RS0064480); Ruhen des Verfahrens tritt auch trotz eines offenen Vertagungsantrags ein (vgl. die in RIS Justiz zu RS0036664 zitierte Rechtsprechung des OGH).

Die vorbereitende Tagsatzung ist gemäß § 258 ZPO Teil der mündlichen Streitverhandlung.

Die mündliche Verhandlung wird in einer Tagsatzung (vgl. § 440 Abs. 1 ZPO, wonach im bezirksgerichtlichen Verfahren das Beweisverfahren tunlichst schon in der vorbereitenden Tagsatzung durchgeführt werden soll) oder im Falle der Erstreckung (§ 134 ZPO) oder der Fortsetzung nach Ruhen des Verfahrens in zwei oder mehreren Tagsatzungen durchgeführt.

Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes durch die Vorschreibungsbehörde zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestands, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 20.06.2022, Ra 2022/16/0004). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. VwGH 29.04.2013, 2011/16/0004).

Im vorliegenden Fall wurde am 09.02.2026 die Rechtssache erstmals aufgerufen, womit gemäß § 133 Abs. 1 ZPO die (erste) Tagsatzung und damit die Verhandlung begann, mag diese durch die Verfahrensparteien (vereinbart) unbesucht geblieben sein, sodass zufolge § 170 ZPO wiederum umgehend Ruhen des Verfahrens eintrat (vgl. VwGH 17.06.2024, Ro 2022/16/0022).

Daher kann der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, dass der „Aufruf der Sache“ durch das Bezirksgericht am 09.02.2026 nicht als „erste Tagsatzung“ im Sinne der Anmerkung 4 lit. a TP 4 GGG anzusehen sei. Dass diese durch den Beschwerdeführer sowie die beklagte Partei im Grundverfahren unbesucht geblieben ist bzw. am 06.02.2026 eine telefonische Information an das Bezirksgericht erging, dass ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen worden sei, jedoch der vereinbarte Geldbetrag noch nicht übergeben worden sei und eine Klagszurückziehung erst zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden werde, ändert daran nichts.

Weshalb der Beschwerdeführer ein „nicht erklärliches“ Verhalten des Bezirksgerichtes darin erblickt, dass dieses die anberaumte vorbereitende Tagsatzung am 09.02.2026, nach Ladung aller Parteien, durch Aufruf der Sache begonnen hat, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Klage zu diesem Zeitpunkt unbestritten nicht zurückgezogen war.

Eine wie vom Beschwerdeführer gewünschte Auslegung der Anmerkung 4 lit. a zur TP 1 GGG, dass die gegenständliche Fallkonstellation – die Information über einen außergerichtlich geschlossenen Vergleich – als eine Zurückziehung der Klage vor oder in der ersten Tagsatzung zu qualifizieren sei, findet weder im Wortlaut dieser Bestimmung noch in den Materialien Deckung. Der Gesetzeswortlaut und die Materialien lassen keine Interpretationsspielraum dahingehend offen, dass – entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut – die Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Klage auch nach der ersten Tagsatzung – unabhängig davon ob diese durch die Verfahrensparteien besucht wird oder zuvor eine telefonische Information über eine außergerichtliche Vereinbarung beim zuständigen Gericht eingelangt ist – eine gebührenermäßigende Wirkung nach sich ziehen soll. Angesichtes des unmissverständlichen Wortlautes der Anmerkung 4 lit. a zur TP 1 GGG und des eindeutigen Inhaltes der Materialien bleibt auch kein Raum für sonstige (bzw. die vom Beschwerdeführer ebenfalls gewünschte) Auslegung, dass – aufgrund einer, hier nicht vorliegenden, neuerlichen Aufnahme eines ruhenden Verfahrens – eine neue (erste) vorbreitende Tagsatzung anberaumt und diese als „erste“ Tagsatzung im Sinn der Anmerkung 4 lit. a zur TP 1 GGG zu qualifizieren sei.

Das Ruhen des Verfahrens durch das (vereinbarte) Nichterscheinen beider Parteien dient insbesondere dazu, über einen außergerichtlichen Vergleich zu verhandeln bzw. einen solchen (inklusive des Leistungsaustausches) abzuschließen. Dies ist im vorliegenden Fall auch geschehen, jedoch fand die Zurückziehung der Klage durch den Beschwerdeführer erst nach der ersten Tagsatzung vom 09.02.2026 am 16.02.2026 statt. Für eine Gebührenermäßigung gemäß Anmerkung 4 lit. a zur TP 1 GGG wäre es aber erforderlich gewesen, dass die Klage noch vor oder in der ersten Tagsatzung zurückgezogen wird. Eine Information vor oder in der ersten Tagsatzung, dass eine Zurückziehung erfolgen werde, reicht dafür nicht aus.

Es war der eindeutige Wille des Gesetzgebers, für die Ermöglichung von außergerichtlichen Vereinbarungen, eine Reduzierung der Pauschalgebühr nur vorzusehen, wenn in solchen Fällen auch die Klage noch vor oder in der ersten Tagsatzung zurückgezogen wird. Eine Anwendung der Anmerkung 4 lit. a zur TP 1 GGG auf eine Zurückziehung, die (wie die hier vorliegende) nicht spätestens in der ersten Tagsatzung zurückgezogen wird, scheidet daher aus.

3.3.2.2.3. Darüber hinaus war – in Folge des eingetretenen Ruhens des Verfahrens – wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, die vom Gesetzgeber gewünschte Folge eines endgültigen Endes des Zivilverfahrens und der damit einhergehenden Aufwandsbegrenzung für die Justiz am 09.02.2026 nicht gegeben.

Denn ein Ruhen des Verfahrens hat keine prozessbeendende Wirkung. Umstände, die bloß einen Stillstand des Verfahrens bewirken, beenden oder unterbrechen die Streitanhängigkeit nicht; dies gilt nach der Rechtsprechung auch für ein – selbst jahrzehntelanges oder „ewiges“ – Ruhen des Verfahrens. Die Streitanhängigkeit ist nämlich der Disposition der Parteien entzogen. Den Parteien steht eine Dispositionsmöglichkeit nur insofern zu, als sie das Verfahren durch Klagsrückziehung beenden könnten (vgl. OHG 29.03.2022, 4 Ob163/21f).

Aus dem Umstand, dass Ruhen des Verfahrens eingetreten ist, ergibt sich kein Grund zur Ermäßigung der Pauschalgebühr nach der Anmerkung 4 zur TP 1 GGG. Da die Ermäßigung auf das jeweilige gerichtliche Grundverfahren beendende Verfahrensschritte abstellt, sind Teilvergleiche, bloße Ruhensvereinbarungen oder kraft Gesetzes eintretendes Ruhen von den Ermäßigungstatbeständen der genannten Anmerkung nicht umfasst. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass eine analoge Anwendung der Ermäßigungstatbestände der Anmerkung 2 und 3 zur TP 1 GGG (der Ermäßigungstatbestand der Anmerkung 2 wurde der Sache nach in Anmerkung 4 übergeleitet), nicht in Betracht kommt, wenn etwa erst nach der Klagszustellung Ruhen des Verfahrens eintritt (vgl. VwGH 17.06.2024, Ro 2022/16/0022; 29.09.2022, Ro 2021/16/0011, mwN).

So ist – entgegen dem erklärten Ziel der Anmerkung 4 lit. a zur TP 1 GGG – nach dem eingetretenen Ruhen des Verfahrens, dem Bezirksgericht durch die danach erfolgte Zurückziehung der Klage am 16.02.2026 ein weiterer Bearbeitungsschritt entstanden, weswegen der Aufwand des Gerichtes mit der halben Pauschalgebühr im vorliegenden Fall nicht abgedeckt ist.

3.3.2.2.4. Aus den dargelegten Gründen kommt eine Ermäßigung der Pauschalgebühr auf die Hälfte gemäß Anmerkung 4 lit. a zur TP 4 GGG im Beschwerdefall nicht in Betracht.

3.3.2.3. Das Vorliegen eines Ermäßigungstatbestandes nach der Anmerkung 4 lit. b zur TP 1 GGG wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch ist dies im Verfahren ersichtlich geworden. Die Rechtssache wurde weder in der ersten Tagsatzung noch infolge einer spätestens in dieser Tagsatzung angeregten Mediation zu Beginn der zweiten Tagsatzung verglichen.

Wir die belangte Behörde zudem im angefochtenen Bescheid zutreffend festgehalten hat, liegt fallgegenständlich auch keiner der Tatbestände der Anmerkung 2 zur TP 1 GGG vor. Dies wurde vom Beschwerdeführer ebenso nicht behauptet.

3.3.2.4. Es sind auch sonst keine Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen: Ausgehend vom Streitwert der Klage von über EUR 7.000,00 bis EUR 35.000,00 beträgt die Pauschalgebühr gemäß der TP 1 GGG unbestritten EUR 974,00.

3.3.2.5. Für die Rückzahlung von Gebühren gemäß § 6c GEG ist es erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Nach dem Gesagten schuldet der Beschwerdeführer keinen geringeren als den entrichteten Betrag, womit sich sein Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist und die belangte Behörde den Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.

3.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Für die in der Beschwerde in eventu begehrte bloß kassatorische Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht besteht schon vor dem Hintergrund des feststehenden Sachverhaltes kein Raum.

3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfragen ist eine besondere Komplexität nicht ersichtlich. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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