Bundesverwaltungsgericht W123 2120874-4

W123 2120874-4Bundesverwaltungsgericht29.07.2026

Regest

arbeitsrechtlicher Vorvertrag Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Deutschkenntnisse ernsthafter Schaden Familienleben Familienverfahren Integration Interessenabwägung Privat- und Familienleben Privatleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrsituation Sicherheitslage staatliche Akteure Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt Teileinstellung teilweise Beschwerderückziehung Verfahrensdauer Voraussetzungen

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W123 2120874-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W123.2120874.4.00

Spruch

W123 2120874-4/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt und erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2025, Zl. 604292702/221390895, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Das Verfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“

III. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.

IV. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

V. XXXX wird gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 04.09.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

2. Nachdem sich die rumänischen Behörden in einem Konsultationsverfahren nach der damals geltenden Dublin II-VO für zuständig erklärten, wies das damalige Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 21.01.2013 als unzulässig zurück, stellte die Zuständigkeit Rumäniens für die Prüfung seines Antrags fest, wies den Beschwerdeführer nach Rumänien aus und stellte die Zulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Rumänien fest.

3. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der damalige Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.02.2013 statt und hob den angefochtenen Bescheid auf.

4. Im fortgesetzten Verfahren wies das (nunmehr) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) mit Bescheid vom 12.01.2016 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ab und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde mit Erkenntnis vom 17.05.2019, L512 2120874-1/34E, rechtskräftig ab.

6. Am 02.07.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, der im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2021, W195 2120874-2/7E, rechtskräftig abgewiesen wurde.

7. Ein von der belangten Behörde eingeleitetes Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer wurde eingestellt, weil dieser nicht als Staatsangehöriger von Bangladesch identifiziert werden konnte und daher die Ausstellung des Dokuments abgelehnt wurde.

8. Am 27.04.2022 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er in der am 28.04.2022 durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht seien. Er könne weder in seinem Land, noch in Österreich leben, weil er keine Dokumente und keine Arbeitserlaubnis habe.

9. Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde fand am 17.02.2023 statt. Dabei gab er zusammengefast an, er sei verheiratet und habe ein Kind. Ein bisschen Deutsch könne er sprechen. In Österreich habe er einen Bruder, bei dessen Familie er wohne, sowie eine Schwester. Seinen Aufenthalt finanziere er als Zeitungsausträger sowie mit Hilfe seines Bruders.

10. In der Stellungnahme vom 28.02.2023 ergänzte der Beschwerdeführer, dass er seine Lebensgefährtin, eine Staatsangehörige von Myanmar, nach islamischem Ritus geheiratet habe. Diese sei Asylwerberin und lebe mit dem zweijährigen gemeinsamen Sohn in einer Grundversorgungseinrichtung.

11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2023 wurde der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen gegen den Beschwerdeführer erlassen.

12. Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Beschluss vom 31.01.2025, W126 2120874-3/3E, diesen vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheid vom 15.09.2023 – ebenso wie die abweisenden Bescheide in den Asylverfahren seiner Lebensgefährtin und des gemeinsamen Sohnes jeweils vom 14.11.2023 – gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.

13. Die belangte Behörde führte am 04.09.2025 eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch, in welcher dieser erklärte, dass er zwar (weiterhin) getrennt von seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn lebe, diese aber täglich sehe und seinen Sohn in den Kindergarten bringe. In Österreich habe er als Zeitungszusteller gearbeitet und versuche Deutsch zu lernen. Am selben Tag übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie des österreichischen Reisepasses seines Bruders.

14. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.), und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt VI.). Die zitierten Gesetzbestimmungen bezogen sich jeweils auf die damals geltende Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG.

Mit Bescheiden vom selben Tag wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz der Lebensgefährtin und des Sohnes des Beschwerdeführers ab und erließ auch gegen diese eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen.

15. Mit Schriftsatz vom 14.11.2025 erhob der Beschwerdeführer – ebenso wie seine Lebensgefährtin und sein Sohn – vertreten durch die BBU GmbH fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde. Darin brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, er sei homosexuell und daher in seiner Heimat asylrelevant gefährdet. Darüber hinaus sei die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung unzulässig. Er sei seit 13 Jahren durchgehend sowie großteils rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und bemühe sich nach wie vor um eine gute Integration. Er spreche ausreichend Deutsch, um sich im Alltag sowie in der Arbeit zu verständigen. Hier befänden sich seine Kernfamilie, Freunde und Geschwister. Zu seinem Bruder mit österreichischer Staatsbürgerschaft habe er engen Kontakt und lebe mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt. Wegen seinen Depressionen mit chronischem Scherzsyndrom seien regelmäßige Kontrollen sowie Evaluationen der Therapie notwendig.

16. Die gegenständliche Rechtssache wurde ebenso wie die Beschwerdeverfahren seiner Lebensgefährtin und seines Sohnes der Leiterin der Gerichtsabteilung W126 zugewiesen, welche sich jedoch in Bezug auf den Beschwerdeführer am 24.11.2025 aufgrund seines Beschwerdevorbringens zur Homosexualität gemäß § 20 AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung für unzuständig erklärte. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde daher der zuständigen Gerichtsabteilung W123 zugewiesen.

17. Am 05.01.2026 gab der Beschwerdeführer die Bevollmächtigung einer näher bezeichneten Rechtsanwältin bekannt und zog vertreten durch diese mit Eingabe vom 29.04.2026 die gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde zurück. Mit Schriftsatz vom 22.06.2026 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Auflösung dieses Vollmachtsverhältnisses mitgeteilt.

18. Am 23.06.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer sowie als Zeugin seine Lebensgefährtin einvernommen wurden. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass die aktuelle Version der Länderinformation der Staatendokumentation Bangladesch der Entscheidung zugrunde gelegt werde und eine Frist bis zum 14.07.2026 zur Abgabe einer Stellungnahme hierzu eingeräumt.

19. Am 10.07.2026 übermittelte der Beschwerdeführer eine Vollmacht an die BBU GmbH.

20. In der Stellungnahme vom 13.07.2026 machte der Beschwerdeführer geltend, bei einer Rückkehr drohe ihm aufgrund der instabilen Sicherheitslage willkürliche (individuelle) Gewalt unzureichend und würde er aufgrund der allgemein prekären Versorgungslage in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten. Zudem sei die medizinische Versorgung unzureichend und könne der Beschwerdeführer auf kein Unterstützungsnetzwerk zurückgreifen.

21. Mit Eingabe vom 14.07.2026 legte der Beschwerdeführer zwei Arbeitsvorträge vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der erwachsene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch, gehört dem sunnitischen Islam sowie der Volksgruppe der Bengalen an und spricht muttersprachlich Bengali. In Bangladesch besuchte der Beschwerdeführer 9 Jahre die Schule und verrichtete Gelegenheitsjobs.

Seit 08.02.2021 ist er traditionell verheiratet und hat mit seiner derzeit schwangeren Lebensgefährtin ( XXXX , geboren am XXXX ) einen fünfjährigen Sohn ( XXXX , geboren am XXXX ). Der errechnete Geburtstermin ist am 06.11.2026. Seine Lebensgefährtin und sein Kind haben in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; deren Asylverfahren sind derzeit vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig.

1.2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 04.09.2012 im österreichischen Bundesgebiet und ist seit 20.09.2012 durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.09.2012 wurde am 17.05.2019 im Beschwerdeweg durch das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen.

Ein Versuch der belangten Behörde, ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erlangen, wurde von der zuständigen Vertretungsbehörde abgelehnt, weil der Beschwerdeführer nicht als Staatsangehöriger von Bangladesch identifiziert werden konnte.

1.3. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Krankheit. Nach langjährigen Kreuzschmerzen wurde er in Österreich im Juli 2018 operiert. Der Beschwerdeführer nimmt derzeit keine ärztliche oder psychologische Behandlung in Anspruch.

Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Bangladesch in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr nach Bangladesch für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Der heterosexuelle Beschwerdeführer kann an seinem Herkunftsort im Distrikt Brahmanbaria seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Zusätzlich könnte der Beschwerdeführer auf Unterstützung seiner in Bangladesch lebenden Verwandtschaft sowie auf finanzielle Hilfe seines in Österreich lebenden Bruders zurückgreifen.

Im Fall seiner Rückkehr nach Bangladesch verfügt der Beschwerdeführer zudem über die Möglichkeit, außerhalb seines Heimatortes zu leben, einer Beschäftigung nachzugehen sowie seine Lebensgrundlage zu sichern.

1.4. Der Beschwerdeführer lebt in einem Haushalt mit seinem erwachsenen Bruder, der österreichischer Staatsbürger ist, und besucht täglich seine Lebensgefährtin und seinen Sohn, die in einer Grundversorgungseinrichtung wohnen. In Österreich lebt auch eine Schwester des Beschwerdeführers, die sich im Asylverfahren befindet. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Österreich aufhältigen Geschwistern besteht nicht.

In Bangladesch hat der Beschwerdeführer seine Mutter und drei Schwestern, mit denen er telefonisch in Kontakt steht. Sein Vater ist bereits verstorben. Mit seinen Tanten und Onkeln in Bangladesch hat er keinen Kontakt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er besuchte Deutsch-, Alphabetisierungs- und Basisbildungskurse, kann aber kein Deutschzertifikat vorweisen und nur gebrochen Deutsch sprechen. Seinen Unterhalt bestreitet der Beschwerdeführer durch die Zustellung von Zeitungen und Werbeprospekten sowie durch Unterstützung von seinem Bruder. Ihm wurden Einstellungszusagen für den Fall der Erteilung Arbeitsgenehmigung erteilt und er kann arbeitsrechtliche Vorverträge über eine Vollzeitbeschäftigung als Küchenhilfe zu einem Bruttolohn von circa EUR 2.000,00 vorweisen. Er übt keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen er die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht. Der Beschwerdeführer ist Mitglied in einem österreichisch-bengalischen Verein.

1.5. Zum Herkunftsstaat:

Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.01.2026 (Version 7)

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2025-12-17 13:18

Die Sicherheitslage in Bangladesch ist instabil und kann sich jederzeit verschlechtern (DFAT 23.7.2025; vgl. BMEIA 7.11.2025). Zu den Sicherheitsrisiken zählen politisch motivierte Gewalt und Zusammenstöße zwischen rivalisierenden Gruppen, insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen, bei politischen Kundgebungen und in Zeiten erhöhter politischer Spannungen (DFAT 23.7.2025). Für Februar 2026 sind Parlamentswahlen, verbunden mit einem Referendum, vorgesehen. Bereits im Vorfeld kommt es zu Protestaktionen und Demonstrationen, die teilweise in gewaltsame Ausschreitungen eskalieren können. Die Präsenz der Sicherheitskräfte in der Öffentlichkeit wurde deutlich verstärkt (AA 21.11.2025).

Am 5. August 2024 führten landesweite Proteste dazu, dass die damalige Premierministerin Sheikh Hasina zurücktrat und das Land verließ. Im Verlauf der Proteste kamen mehr als 1.400 Menschen ums Leben; zahlreiche weitere wurden verletzt [Anm.: zu den Hintergründen der Proteste siehe Politische Lage] (AA 21.11.2025). Unmittelbar nach dem Sturz der Regierung folgten landesweite Unruhen und eine Reihe von gewalttätigen Übergriffen auf vermeintliche Anhänger der AL sowie deren Unternehmen und Häuser. Auch Angehörige der hinduistischen Minderheit sowie Polizeibeamte, denen vorgeworfen wurde, die ehemalige Regierung bei der Durchsetzung ihrer repressiven Politik unterstützt zu haben, wurden Ziel einiger dieser Angriffe. Aus Angst vor Repressalien verließen Polizeibeamte ihre Posten und tauchten unter (EUAA 8.2025; vgl. NYT 19.9.2024). Kriminalität wie Mord, Körperverletzung, Erpressung, Diebstahl, Raub und sexuelle Übergriffe sind weit verbreitet. Es gibt Berichte über eine sich verschlechternde Rechts- und Sicherheitslage mit steigenden Vergewaltigungs- und Mordraten seit dem Sturz der Hasina-Regierung (DFAT 23.7.2025; vgl. EUAA 8.2025).

Zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung wurden dem Militär erweiterte Polizeibefugnisse (magistracy powers) übertragen, die immer wieder verlängert wurden (EUAA 8.2025, vgl. DAST 11.11.2025). Die aktuelle Verlängerung ist bis 28. Februar 2026 gültig (Prothom Alo 11.11.2025). Dies bedeutet, dass Militärangehörige im Rang eines Hauptmanns oder höher unter anderem Festnahmen vornehmen, Personen in Gewahrsam nehmen (EUAA 8.2025), Durchsuchungs- und Haftbefehle erlassen sowie Versammlungen auflösen dürfen (NYT 19.9.2024). Es können auch mit kurzfristiger Ankündigung regionale oder landesweite Ausgangsbeschränkungen und -verbote verhängt und Telefon- und Internetverbindungen eingeschränkt werden (BMEIA 7.11.2025). Das ganze Jahr über kam es zu Razzien der Strafverfolgungsbehörden, angeblich um terroristischen Aktivitäten, Drogen und illegalen Schusswaffen entgegenzuwirken (USDOS 12.8.2025).

Zwischen Jänner 2013 und Mitte 2016 verübten einheimische militante Kräfte eine Welle von Anschlägen in ganz Bangladesch (DFAT 23.7.2025). Nach 2016 leitete die frühere Regierung eine intensive Bekämpfung des islamistischen Extremismus ein (EUAA 8.2025). Seitdem gab es keinen Angriff vergleichbaren Ausmaßes mehr (DFAT 23.7.2025). Berichten zufolge gibt es dennoch noch mehrere gewalttätige islamistische Gruppen, die weiterhin aktiv sind (EUAA 8.2025). Darunter befinden sich Gruppen, wie Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent, der Islamische Staat, Harkat-ul-Jihad al-Islami (HuJI) (EUAA 8.2025; vgl. CIA 24.11.2025), Ansar al-Islam, auch bekannt als Ansarullah Bangla Team (ABT) und Neo-JMB (EUAA 8.2025). Laut lokalen Medien gelang mehr als 2.200 Häftlingen, darunter auch militanten Kämpfern, am und nach dem Tag des Umsturzes vom 5.8.2024 die Flucht aus bangladeschischen Gefängnissen. Zudem wurden seit 5.8.2024 bis zu 174 Häftlinge, die mit militanten Gruppen in Verbindung stehen, gegen Kaution freigelassen (DFAT 23.7.2025).

An der Nordgrenze zu Indien kommt es vereinzelt zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Truppen der beiden Länder. Auch wenn sich die dortige Lage zeitweise etwas entspannt, bleibt sie grundsätzlich labil (EDA 7.7.2025).

Durch die intensiven Auseinandersetzungen in Myanmar zwischen dem dortigen Militär und den Aufständischen kommt es immer wieder auch zu Auswirkungen auf der bangladeschischen Seite der Grenze. Die Sicherheitslage in den Aufnahmelagern für Geflüchtete der Rohingya-Gemeinschaft aus Myanmar ist schlecht. Inzwischen kommt es auch am Tage vermehrt zu teils tödlichen Gewaltakten. In Cox’s Bazar und insbesondere in der Gegend um Teknaf kam es in der Vergangenheit immer wieder zu kriminellen Überfällen, teilweise mit Waffengebrauch (AA 21.11.2025).

Gewalt gegen religiöse Minderheiten

Gewalt gegen religiöse Minderheiten wird in den sozialen Medien gezielt provoziert. In den letzten Jahren wurden immer wieder Häuser, Geschäfte und Tempel von Hindus verwüstet oder zerstört (FH 26.2.2025). Solche Vorfälle ereigneten sich im Oktober 2021, Juli 2022, Juni 2023 und im August 2024 - nach dem Sturz von Premierministerin Sheikh Hasina (AA 16.8.2024).

Zwischen August und September 2024 kam es zu mehreren Verwüstungen und Angriffen auf religiöse Stätten (Schreine) und kulturelle Einrichtungen (ODHIKAR 10.2.2025). Besonders in den ersten zwei Wochen nach Hasinas Rücktritt kam es zu einem Anstieg der Angriffe auf Häuser und Geschäfte sowie zu mindestens zwei Todesfällen in Minderheitengemeinschaften, vorwiegend hinduistischen (FH 26.2.2025). Auch Angehörige der Ahmadiyya-Gemeinschaft, indigene Gruppen in den Chittagong Hill Tracts (CHT), Christen und Buddhisten waren betroffen (OHCHR 12.2.2025). Berichten zufolge hatte die Übergangsregierung Mühe, die Minderheitengruppen zu schützen (FH 26.2.2025). Hindu-Gruppen veranstalteten große Kundgebungen und forderten mehr Schutz durch die Übergangsregierung. Im November 2024 flammte die Gewalt erneut auf, nachdem ein Hindu-Priester wegen Aufruhrs festgenommen worden war (FH 26.2.2025).

Die Übergangsregierung bestätigt, dass zwischen dem 5.8. und dem 22.10.2024 mindestens 88 Strafverfahren aufgrund kommunaler Ausschreitungen registriert wurden und 70 Personen festgenommen wurden (HRW 1.2025). Laut einer Recherche von Journalisten von Prothom Alo wurden zwischen 5. und 20.8.2024 1.068 Häuser und Geschäftsgebäude von Minderheiten sowie 22 Gebetsstätten angegriffen und beschädigt (Prothom Alo 12.9.2024). Der Rat für die Einheit der Hindus, Buddhisten und Christen (BHBCUC) berichtet, dass es zu insgesamt 1.769 kommunalen Angriffen und Akten von Vandalismus, mit 2.010 Vorfällen, gekommen ist (TBS News 11.1.2025).

Laut Übergangsregierung ist die Gewalt größtenteils politisch und nicht gesellschaftlich motiviert gewesen (FH 26.2.2025). Die Motive reichen von religiöser und ethnischer Diskriminierung über vermeintliche Rachemöglichkeiten an Anhängern der Awami-Ligue unter Minderheiten bis hin zu lokalen kommunalen Streitigkeiten, unter anderem um Land, sowie zwischenmenschlichen Problemen. Auch einige Anhänger, Mitglieder und lokale Führungspersönlichkeiten von Bangladesh Jamaat-e-Islami (BJI) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP) waren an Racheakten und Angriffen auf bestimmte religiöse und indigene Gruppen beteiligt. Die dem UN-Hochkommisariat für Menschenrechte vorliegenden Informationen belegen jedoch nicht, dass solche Vorfälle von den nationalen Führungen dieser Parteien orchestriert oder organisiert wurden (OHCHR 12.2.2025). Sowohl die Übergangsregierung, als auch die BNP, BJI und Studentenführer verurteilten die Gewalt gegenüber Hindus (DFAT 23.7.2025; vgl. OHCHR 12.2.2025). Auch gab es nach dem Umsturz Bemühungen von lokalen Gruppen wie BNP, BJI, Studierenden Gruppen und sozialen Organisationen die Wohn- und Gebetshäuser der Hindu-Gemeinschaft zu schützen (OHCHR 12.2.2025; vgl. HRW 1.2025).

Sicherheitslage in den Chittagong Hill Tracts (CHT)

[Informationen zum Hintergrund des Konflikts und ethnischer Zusammensetzung in den Chittagong Hill Tracts befinden sich im Kapitel Chittagong Hill Tracts / Jumma-Völker.]

Aus dem Jahr 2024 gibt es Berichte über interkommunale Gewalt zwischen Gemeinschaften der indigenen Minderheiten und Bengalen, in Form von Mobgewalt bzw. Brandangriffen auf religiöse Stätten von Buddhisten und Christen sowie auf Wohnhäuser und Gewerbeliegenschaften. Die Sicherheitskräfte verhängten Straßen- sowie Telefon- und Internetsperren. Es kam auch zu Schusswechseln mit den Sicherheitskräften. Im Jahr 2025 gibt es Berichte über Entführungen von Zivilisten und Lösegeldforderungen. Einige dieser Entführungen werden der United People's Democratic Front (UPDF) [Anm.: eine politische Partei in den CHT] zugeschrieben. Die UPDF weißt diese Vorwürfe jedoch zurück (EUAA 8.2025).

Im Allgemeinen haben seit 2022 die Zusammenstöße zwischen ethnischen bewaffneten Gruppen und staatlichen Sicherheitskräften sowie zwischen ethnischen bewaffneten Gruppen untereinander zugenommen (DFAT 23.7.2025). Das Militär unterhält weiterhin ein starkes Kontingent an Sicherheitskräften in den CHT, wo es ein Wiederaufflammen der Konflikte zwischen den indigenen lokalen Gemeinschaften und zugezogenen Bangladeschis verhindern soll. Dem Militär wird von lokalen Menschenrechtsgruppen vorgeworfen, die Konfliktparteien gegeneinander auszuspielen, um die eigene dominante Rolle in der Region zu bewahren (AA 16.8.2024). Lokale Quellen berichten, die Reaktion der Sicherheitskräfte sei häufig hart und wahllos. Indigene Bevölkerungsgruppen werden bei Sicherheitskontrollen schikaniert, teilweise willkürlich festgenommen sowie ihre Häuser durchsucht. Einige indigene Gruppen behaupten, Angriffe würden von einer staatlich geförderten Gruppe namens Mukhosh Bahini („Maskierte Truppe“) verübt (DFAT 23.7.2025).

Im April 2024 verübten Kämpfer der Kuki-Chin National Front (KNF) [Anm.: eine indigene Seperatistengruppe] koordinierte Angriffe auf ein lokales Regierungsgebäude und mehrere staatliche Banken. Sicherheitskräfte verhafteten mehr als 100 Angehörige der örtlichen Bawm-Gemeinde, darunter Frauen und Kinder und verhängten Bewegungseinschränkungen (DFAT 23.7.2025).

Bewegungsfreiheit, Ein- und Ausreise

Letzte Änderung 2026-01-12 12:48

Bewegungsfreiheit im Inland

Artikel 36 der Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, sich in Bangladesch frei zu bewegen (DFAT 23.7.2025; vgl. AA 16.8.2024), sich an jedem Ort aufzuhalten und niederzulassen sowie Bangladesch zu verlassen und wieder einzureisen. Es gibt keine rechtlichen Hindernisse für die Binnenbewegung innerhalb Bangladeschs, mit Ausnahme der Chittagong Hill Tracts (CHT) (DFAT 23.7.2025; vgl. FH 26.2.2025, AA 16.8.2024) und der Flüchtlingslager der Rohingya [Anm.: Weitere Informationen siehe Kapitel Rohingya] (FH 26.2.2025). Der Zugang zu großen Teilen der CHT ist eingeschränkt, und Militärkontrollpunkte verhindern die freie Bewegung der Einheimischen in den CHT [Anm.: Weitere Informationen siehe Kapitel CHT] (DFAT 23.7.2025). Ein landesweites Meldewesen besteht nicht. Illegale Grenzübertritte in die Nachbarländer sind möglich und kommen vor (AA 16.8.2024).

Hinsichtlich der Wahl der Ausbildung oder des Arbeitsplatzes gibt es nur wenige gesetzliche Beschränkungen (FH 26.2.2025). Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte (AA 16.8.2024). Großstädte wie Dhaka und Chittagong bieten bessere Beschäftigungsmöglichkeiten. Bangladescher können aus verschiedenen Gründen umziehen (DFAT 23.7.2025). Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde und teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden (AA 16.8.2024).

Laut deutschem Auswärtigen Amt fallen Neuankömmlinge wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 16.8.2024). Das australische Außen- und Handelsministerium (DFAT) geht davon aus, dass Frauen ohne Zugang zu familiären oder anderen Unterstützungsnetzwerken wahrscheinlich größere Schwierigkeiten bei der Umsiedlung haben als Männer, insbesondere wenn sie arm, alleinstehend oder Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt sind [Anm.: Weitere Informationen zu geschlechterspezifischer Gewalt siehe Kapitel Frauen] (DFAT 23.7.2025).

Ein- und Ausreise

Die bangladeschischen Behörden führen an der Grenze Kontrollen durch. Sie führen eine Ausreisekontrollliste (Exit Control List) von verurteilten Straftätern und Personen, die von Sicherheitskräften und Geheimdiensten gesucht werden. Das Ministerium für Einwanderung und Reisepässe (Department of Immigration and Passports) nutzt die Ausreisekontrollliste in erster Linie, um über die Ausstellung von Pässen zu entscheiden, kann sie aber auch dazu verwenden, um Personen daran zu hindern, Bangladesch zu verlassen. Die Gründe, aus denen einer Person die Ausreise verweigert werden kann, werden nicht veröffentlicht (DFAT 23.7.2025).

DFAT berichtet über Kenntnisse von Fällen, in denen Personen, die Bangladesch verlassen wollten, festgenommen oder daran gehindert wurden. Darunter befanden sich vor dem Sturz der Hasina-Regierung auch BNP-Führungskräfte und einfache BNP-Mitglieder. Laut DFAT-Quellen vor Ort konnten Mitglieder der BNP nach August 2024 wieder frei aus Bangladesch aus- und einreisen. Für Mitglieder der Awami-Liga können Einschränkungen gelten, insbesondere für Personen, die im Verdacht stehen, während der Regierungszeit der Hasina-Regierung Verstöße begangen zu haben (DFAT 23.7.2025). Gerichte haben gegen einige Mitglieder der Awami-Liga Reiseverbote verhängt (DFAT 23.7.2025; vgl. DAST 23.12.2024).

Landgrenzen

Bangladesch ist weitgehend von Indien umgeben und verfügt über eine Reihe von Landgrenzübergängen. Einige Teile der Grenze sind eingezäunt, andere sind offen. Die Grenzen werden sowohl von indischen als auch von bangladeschischen Streitkräften patrouilliert, die Versuche, die Grenze zu überqueren, abwehren können. Es gibt zwei Hauptgrenzübergänge zu Myanmar (DFAT 23.7.2025).

Ausreise bei Auslandsbeschäftigung

Es ist strafbar, Bangladesch auf andere Weise als gemäß den im Gesetz über Auslandsbeschäftigung und Migranten von 2013 (Overseas Employment and Migrants Act 2013) festgelegten Verfahren zu verlassen. Bangladescher benötigen einen gültigen Reisepass und, je nach Zielland, ein Visum (DFAT 23.7.2025). Zudem benötigt jeder Wanderarbeiter eine Registrierung und Freigabe der Ausreise durch das Amt für Arbeitskräfte, Beschäftigung und Training (Bureau of Manpower, Employment and Training, BMET), die so genannte BMET Clearance. Im Zuge der gesetzlich vorgeschriebenen Registrierung werden der Beruf und die Tätigkeit des Wanderarbeiters erfasst und in ein Register eingetragen. Wird die Freigabe erteilt, stempelt das BMET den Reisepass mit einem Siegel, das die Registrierungsnummer enthält, und stellt eine elektronische Karte für die Freigabe der Migration aus, die die erforderlichen Informationen zur Migration, einschließlich biometrischer Daten enthält (ILO o.D.). Das Gesetz soll Bangladescher vor Menschenhandel schützen und nicht etwa illegale Ausreisen oder abgelehnte Asylanträge strafrechtlich verfolgen. Seine Bestimmungen werden laut DFAT selten durchgesetzt. Dem DFAT sind keine Fälle bekannt, dass Personen nach einer gescheiterten Asylsuche in Australien unter diesem Gesetz strafverfolgt wurden. Es schätzt diese Möglichkeit als unwahrscheinlich ein (DFAT 23.7.2025).

Grundversorgung und Wirtschaft

Wirtschaft und Arbeitsmarkt

Letzte Änderung 2026-01-13 08:10

Wirtschaft

Anhaltendes Wirtschaftswachstum verwandelte Bangladesch von einem der ärmsten Länder der Welt im Jahr 1971 in ein Land mit niedrigem mittlerem Einkommen ab dem Jahr 2015 (DFAT 23.7.2025; vgl. WB 17.10.2024, EUAA 8.2025). Im Jahr 2024 betrug das Bruttoinlandsprodukt (BIP) des Landes 451,1 Mrd. USD [ca. 390.41 Mrd. EUR] und das BIP pro Kopf laut Quellen zwischen 2.622 USD [ca. 2.270 EUR] (WKO 4.2025) und ca. 2.800 USD [ca. 2.446 EUR] (DFAT 23.7.2025; vgl. EUAA 8.2025). Indikatoren der menschlichen Entwicklung wie Lebenserwartung, Kindersterblichkeit, durchschnittliche Bildungsdauer (DFAT 23.7.2025), Alphabetisierungsrate und Zugang zu Elektrizität haben sich verbessert (WB 17.10.2024).

Derzeit befindet sich Bangladesch in einer Phase des wirtschaftlichen und politischen Übergangs. In den Jahren 2023 und 2024 kam es zu einem langsameren Wirtschaftswachstum und schlechteren Arbeitsmarktbedingungen (WB 4.2025). Einer vorläufigen Schätzung des Bangladesh Bureau of Statistics (BBS) zufolge betrug das Wirtschaftswachstum im Geschäftsjahr 2024-2025 3,97 % (EUAA 8.2025; vgl. TBS News 27.5.2025). Im Jahr 2023 waren es noch 5,8 % (WKO 4.2025). Für das Geschäftsjahr 2025-2026 wird ein Wachstum von 6,5 % prognostiziert (DFAT 23.7.2025).

Durch die instabile Lage im Land während des Aufstandes im Juli und August 2024 kam zu einer Beeinträchtigung der Geschäftsbetriebe durch die Proteste, Bewegungseinschränkungen und Internetabschaltungen (EUAA 8.2025). Die Inflation betrug im Jahr 2024 9,7 % (WKO 4.2025) bis 9,89 % (EUAA 8.2025) und wird für das Jahr 2025 auf 10,0 % (WKO 4.2025) bis 10,2 % prognostiziert (ADB 4.2025). Private und öffentliche Investitionen sind ins Stocken geraten, und das industrielle Wachstum hat sich abgeschwächt (WB 4.2025).

Die Übergangsregierung unter Dr. Mohammad Yunus hat verschiedene Maßnahmen zur Stabilisierung des Bankensektors und der Gesamtwirtschaft ergriffen sowie verschiedene Kommissionen, Ausschüsse und Arbeitsgruppen eingerichtet. Die von diesen Ausschüssen vorgeschlagenen Reformen wurden jedoch noch nicht umgesetzt [Anm.: Stand April 2025] (WB 4.2025). Das australische Außen- und Handelsministerium (Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT) sieht eine Stabilisierung der Wirtschaft nach den Störungen durch die Monsunrevolution 2024 sowie den Rückgängen bei privaten und öffentlichen Investitionen (DFAT 23.7.2025). Die Wirtschaft steht allerdings weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, darunter die hohe Inflation, Anfälligkeiten im Finanzsektor (WB 4.2025; vgl. DFAT 23.7.2025), die politische Instabilität sowie Naturkatastrophen und Arbeiterproteste im ersten Quartal 2025 (ADB 4.2025).

Arbeitsmarkt

Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft beschäftigt, wobei Reis das am weitesten verbreitete Anbauprodukt ist. Auch das verarbeitende Gewerbe und der Dienstleistungssektor spielen eine wichtige Rolle. Die Bekleidungsindustrie beschäftigt schätzungsweise vier Millionen Menschen, davon 80 % Frauen. Rücküberweisungen von Arbeitnehmern aus dem Ausland (22 Mrd. US-Dollar im Jahr 2023) stellen nach Textil- und Bekleidungsexporten Bangladeschs zweitgrößte Devisenquelle dar und machen 6 % des BIP aus (DFAT 23.7.2025).

Eine schwache Rechts- und Ordnungslage, ein ungünstiges Umfeld für Unternehmen und mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten entmutigen Arbeitssuchende, insbesondere Frauen, und veranlassen viele dazu, den [Anm.: formellen] Arbeitsmarkt zu verlassen. Die Erwerbsquote sank von 60,9 % auf 59,2 %, hauptsächlich aufgrund eines Rückgangs der Frauenbeteiligung von 41,6 % auf 38,9 %. Fast 4 % der Arbeitnehmer verloren in der zweiten Jahreshälfte 2024 ihren Arbeitsplatz. Die Löhne für Geringqualifizierte sanken um 2 % und für Hochqualifizierte um 0,5 % (WB 4.2025). Laut Weltbank und DFAT liegt die Arbeitslosenquote zwischen 3,6 % (WB 4.2025) und 4,5 % (DFAT 23.7.2025). Die Jugendarbeitslosigkeit ist höher und betrug 2024 11,5 % (2023: 10,9 %) (WKO 4.2025).

Bis zu 85 % der Erwerbstätigen arbeiten im informellen Sektor (DFAT 23.7.2025; vgl. USDOS 12.8.2025), das entspricht 70,47 Mio. Erwerbstätigen (USDOS 12.8.2025). Die Bedingungen im informellen Sektor sind im Allgemeinen schlecht (DFAT 23.7.2025). Der gesetzliche Schutz für Arbeitnehmer ist unzureichend und wird selten durchgesetzt (USDOS 12.8.2025). Es gibt nicht genügend Arbeitsplätze, um alle neuen Arbeitsmarktteilnehmer aufzunehmen, daher gehen viele Bangladescher für die Arbeit ins Ausland (DFAT 23.7.2025).

Ein nationales Mindestlohn-Gremium legt branchenspezifische monatliche Mindestlöhne fest. Der Mindestlohn ist nicht an die Inflation gekoppelt, das Gremium passt die Löhne in einigen Branchen jedoch gelegentlich an die Lebenshaltungskosten an. Keiner der festgelegten Mindestlöhne bietet Stadtbewohnern einen ausreichenden Lebensstandard, viele der Mindestlöhne liegen jedoch über der Armutsgrenze (USDOS 12.8.2025).

Grundversorgung, Wohnraum, Hygiene und Wasserversorgung

Letzte Änderung 2026-01-13 11:57

Grundversorgung

Obwohl sich die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert hat (AA 16.8.2024), waren im April 2025 15,5 Mio. Menschen (16,6 % der analysierten Stichprobe von 96,6 Mio. Einwohnern) von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen (IPC 5.6.2025). Im Jahr 2022 gaben bangladeschische Haushalte laut einer Umfrage der BBS durchschnittlich 46 % ihres Einkommens für Lebensmittel aus. Im Jahr 2024 erreichten die Lebenshaltungskosten, einschließlich Lebensmitteln, ihren höchsten Stand seit einem Jahrzehnt (EUAA 8.2025).

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260729_W123_2120874_4_00/hauptdokument.img1is.png WFP 8.2025

Laut "Hunger-Karte" des World Food Programme (WFP) leben in Bangladesch 51,1 Mio. Menschen mit unzureichender Ernährung. In sieben von acht übergeordneten Verwaltungseinheiten gibt es eine hohe Rate (Prävalenz) von Menschen mit unzureichender Ernährung. Nur eine Verwaltungseinheit (Chittagong) weist eine moderat hohe Prävalenz auf [siehe Karte] (WFP 8.2025). Ein Hauptfaktor der aktuellen Ernährungsunsicherheit sind die schweren Überschwemmungen und der tropische Wirbelsturm des Jahres 2024, die erhebliche Schäden in der Landwirtschaft verursachten. Hinzu kamen wirtschaftliche Schocks wie Inflation, Währungsabwertung, höheren Importkosten, Einkommensverluste sowie hohe Lebensmittelpreise (IPC 5.6.2025).

Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen bzw. subventionierte Lebensmittel ausgegeben. Es gibt keine anderen staatlichen Hilfen für bedürftige Personen (AA 16.8.2024) oder Familien- und Haushaltsbeihilfen (ISSA 1.1.2024) Nichtstaatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht. (AA 16.8.2024). [Anm.: eine Auflistung einzelner Sozialbeihilfen bzw. Leistungen durch Arbeitgeber gibt es im Kapitel Armut und Soziale Absicherung].

Wohnraum

Der Großteil der Bevölkerung hat Zugang zu Strom, sauberem Wasser und Wohnraum. Laut der jüngsten nationalen Volkszählung aus dem Jahr 2022 lebten jedoch über 1,7 Millionen Menschen in städtischen Slums unter "unhygienischen und ungeplanten Bedingungen mit sehr schlechten Wohnverhältnissen". Andere Quellen gehen von höheren Zahlen aus (EUAA 8.2025). So gab das UNDP 2020 an, dass etwa 60 Millionen Menschen in städtischen Slums lebten (UNDP 2020). Laut einem Medienbericht lebten im Jahr 2022 allein in der Hauptstadt Dhaka 4,4 Millionen Menschen in Slums (Dhaka Tribune 1.10.2022). Bangladesch erlebt eine rasante Urbanisierung, wobei sich die städtische Bevölkerung im Zeitraum 2000–2023 von 30 auf 70 Millionen mehr als verdoppelt hat. Dies hat zu einer erheblichen Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum geführt, wobei derzeit ein Defizit von etwa 6 Millionen Einheiten besteht. Jährlich werden nur 31 500 Wohnungen gebaut, was 1 % der Nachfrage entspricht. Infolgedessen sind die Slums gewachsen, darunter auch die Slumbevölkerung in Dhaka, die zwischen 2010 und 2020 um 20 % zugenommen hat. Gleichzeitig können sich die meisten Menschen aufgrund der hohen Zinssätze keinen Eigenheimkauf leisten (EUAA 8.2025). Insbesondere informelle urbane Siedlungsgebiete (Slums) sind überschwemmungsgefährdet und es fehlt an Wohn- und Versorgungsinfrastruktur (BMZ 25.7.2025).

Hygiene und Wasserversorgung

Im Jahr 2024 hatten 59 Prozent der Bevölkerung Zugang zu sicherem Trinkwasser. Damit ist ein leichter Anstieg gegenüber dem Jahr 2015 erkennbar, als der Anteil bei 56 Prozent lag (JMP 26.8.2025). Trotz Fortschritten bei der Wasserversorgung und der sanitären Versorgung haben damit knapp über 40 Prozent der Bevölkerung Bangladeschs noch keinen Zugang zu sauberem Wasser (Prothom Alo 5.9.2025). Hauptfaktoren für konatminiertes Wasser sind dabei Fäkalbakterien wie Kolibakterien (E. coli) (JMP 26.8.2025). Darüber hinaus konsumieren mehrere Millionen Menschen mit Arsen kontaminiertes Wasser (ANN 15.5.2025).

Außerdem hatten im Jahr 2024 37 % (2015: 25 %) der Bevölkerung Zugang zu sicher betriebenen sanitären Einrichtungen. Werden auch Gemeinschaftseinrichtungen miteingerechnet haben 54 % (2015: 46 %) der Bevölkerung Zugang zu sanitären Einrichtungen (JMP 26.8.2025).

Armut und Soziale Absicherung

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Armut

Die Weltbank prognostiziert für 2025 eine nationale Armutsquote von 22,9 % (2024: 20,5 %) (DFAT 23.7.2025; vgl. WB 4.2025). Die extreme Armut, gemessen an der internationalen Armutsgrenze von 2,15 US-Dollar [Anm.: pro Tag], wird 2025 voraussichtlich auf 9,3 % (2024: 7,7 %) steigen, womit weitere drei Millionen Menschen in extreme Armut gelangen können (WB 4.2025). Die Ungleichheit stieg im Jahr 2024 geringfügig und soll 2025 weiter ansteigen (WB 4.2025). Lediglich in ländlichen Gebieten soll sich die Ungleichheit leicht verringert haben, während sie in städtischen Gebieten anstieg (WB 17.10.2024). Die Weltbank geht davon aus, dass drei von fünf Haushalten aufgrund der wirtschaftlichen Herausforderungen, insbesondere aufgrund der sich zwischen 2023 und 2024 verschlechternden Arbeitsmarktbedingungen, unter größeren finanziellen Druck gerieten und Ersparnisse aufgebraucht haben. Geldüberweisungen aus dem Ausland an Haushalte haben jedoch dazu beigetragen, den privaten Konsum und die Aktivitäten im Dienstleistungssektor aufrechtzuerhalten und einen größeren Anstieg der Ungleichheit abzuschwächen, trotz Arbeitsplatzverlusten und erhöhter Inflation, die zu einem Rückgang der Realeinkommen führte. Jährlich verlassen über eine Million Menschen das Land, womit für Haushalte, die Überweisungen erhalten, weiterhin eine bessere Widerstandsfähigkeit angesichts der wirtschaftlichen Herausforderungen angenommen wird (WB 4.2025).

Das Land hat in den letzten Jahrzehnten erhebliche Fortschritte bei der Armutsbekämpfung erzielt, vor allem dank seiner Programme für ein soziales Sicherheitsnetz (Social Safety Net Programs, SSNP) (Borgen Project 16.5.2025; vgl. DTDA o.D.). Die Grundlage für dieses soziale Sicherheitsnetz wurde mit der 2015 eingeführten Nationalen Strategie für soziale Sicherheit (National Social Security Strategy, NSSS) gebildet, deren politischen Instrumente Krankengeld, Mutterschaftsgeld und -schutz, Altersrenten, Arbeitsunfälle und Arbeitslosenunterstützung für Arbeitnehmer in der formellen Wirtschaft abdecken. Allerdings verlief die Umsetzung des NSSS und seines Aktionsplans schleppend, was hauptsächlich auf begrenzte finanzielle Mittel und Kapazitätsengpässe zurückzuführen ist (DTDA o.D.). Die Anzahl der Programme sank von 138 im Geschäftsjahr 2015 auf 115 im Geschäftsjahr 2024, bevor sie im Geschäftsjahr 2025 wieder auf 140 anstieg (Razzaque/Rahman/IGC 3.2025). Das soziale Schutzsystem ist durch die Fragmentierung in unterschiedliche Programme, die sich hauptsächlich auf die Verteilung von Nahrungsmitteln und Geldtransfers konzentrieren, gefährdet (DTDA o.D.).

Universelles Pensionssystem

Im August 2023 wurde ein neues freiwilliges beitragsorientiertes Pensionsprogramm (das Universal Pension Scheme, UPS) (ISSA 1.1.2024; vgl. DTDA o.D.) für Arbeitnehmer im privaten Sektor im Alter von 18 bis 50 Jahren eingeführt (ISSA 1.1.2024). Davor war das Pensionssystem auf öffentliche Bedienstete beschränkt. Ziel ist es, dass selbst Personen mit geringen Einkommen sich im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auf den Ruhestand vorbereiten können (DTDA o.D.). Die Versicherten wählen eines von vier Programmen (ISSA 1.1.2024; vgl. DTDA o.D.), mit den Bezeichnungen Progoti, Surokkha, Somota, and Probash (DTDA o.D.), die folgende Personengruppen abdecken: 1) Arbeitnehmer und Unternehmer, 2) Selbstständige und informell Beschäftigte, 3) Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen, die unterhalb der Armutsgrenze leben, und 4) bangladeschische Staatsbürger, die im Ausland arbeiten. Das UPS bietet Versicherungsschutz für Altersrente und Hinterbliebenenrente. Die Höhe der Leistungen hängt vom gewählten Versicherungsprogramm, dem gewählten Beitragssatz und der Anzahl der Beitragsjahre ab. Die Teilnehmer müssen mindestens 10 Jahre lang Beiträge gezahlt haben, um Anspruch auf Leistungen zu haben. Daneben gibt es Sonderregelungen für Beschäftigte von staatlichen, halbstaatlichen und autonomen Organisationen (ISSA 1.1.2024; vgl. DTDA o.D.). Obwohl informell Beschäftigte Zugang zum universellen Rentensystem haben, herrscht trotz der veröffentlichten offiziellen Richtlinien zur Registrierung immer noch Verwirrung über ihre Anmeldung. Da es sich um einen freiwilligen Beitrag handelt, ist die Registrierungsrate niedrig, denn viele Menschen denken, es handelt sich um ein staatliches System zur Geldbeschaffung (DTDA o.D.).

Arbeitsunfallversicherung in der Bekleidungsbranche

Im Juni 2022 wurde im Rahmen eines Pilotprojektes eine Arbeitsunfallversicherung für die Bekleidungsbranche eingeführt. Das System bietet verletzten Arbeitnehmern und ihren Angehörigen im Falle von Unfällen, die zu dauerhafter Behinderung oder zum Tod führen, eine regelmäßige Zahlung als Aufstockung der bereits bestehenden Pauschalzahlungen des Zentralfonds (DTDA o.D.).

Entwicklungsprogramme des Staates für gefährdete Gruppen

Das Programm zur Entwicklung gefährdeter Gruppen (Vulnerable Group Development Program, VGD) unterstützt vor allem Frauen, die unter extremer Ernährungsunsicherheit leiden (Borgen Project 16.5.2025; vgl. SEBA o.D.). Aufgrund der Geschlechterungleichheit im Land sind Frauen oft am stärksten von Armut und Hunger betroffen. Ziele des Programms sind, die Versorgung mit nahrhaften Lebensmitteln und in Zusammenarbeit mit BRAC, Bangladeschs größter NGO, die Vermittlung grundlegender Lese-, Schreib- sowie Ernährungskompetenzen. Durch die Bereitstellung von Lebensmitteln und Bildung hilft das Programm gefährdeten Frauen, langfristig aus der Armut zu kommen, anstatt nur kurzfristig Hilfe zu leisten (Borgen Project 16.5.2025).

Darauf aufbauend hat die Regierung ein weiteres Programm zur Einkommensgenerierung für die Entwicklung benachteiligter Gruppen (Income Generating for Vulnerable Group Development, IGVGD) konzipiert. Es unterstützt Frauen mit niedrigem Einkommen dabei, von der Nahrungsmittelhilfe durch das VGD-Programm zu selbstständigen Arbeitskräften mit einem stabilen Einkommen zu werden (Borgen Project 16.5.2025). Die Frauen im Programm erlernen wichtige berufliche Fähigkeiten (Borgen Project 16.5.2025; vgl. SEBA o.D.), wie Geflügelzucht und Schneiderei (Borgen Project 16.5.2025). Sie können außerdem kleine Kredite oder Zuschüsse erhalten (Borgen Project 16.5.2025; vgl. SEBA o.D.), um ein eigenes Unternehmen zu gründen (Borgen Project 16.5.2025).

Sozialhilfe des Staates

Soziale Altersbeihilfe:

Seit 1998 gibt es eine staatliche Altersbeihilfe (Borgen Project 16.5.2025) in der Höhe von monatlich 600 Taka [Anm.: ca. 4,20 EUR] (ISSA 1.1.2024; vgl. Razzaque/Rahman/IGC 3.2025). Sie wird an Männer über 65 und Frauen über 62 Jahren mit Wohnsitz in Bangladesch ausgezahlt, wobei nur ein Familienmitglied eine Pension beziehen kann. Die Auszahlung erfolgt alle drei Monate. Ein spezieller Ausschuss führt eine Bedürftigkeitsprüfung durch und priorisiert die Leistungszahlungen. Dabei darf das Jahreseinkommen des Begünstigten, je nach Quelle, 3.000 Taka [Anm.: ca. 21,15 EUR] (ISSA 1.1.2024) bis 10.000 Taka [ Anm.: ca. 70,50 EUR] (Razzaque/Rahman/IGC 3.2025) nicht übersteigen und es dürfen auch keine anderen staatlichen oder nicht-staatlichen Unterstützungen bezogen werden. Darüber hinaus wird den Schwächsten der Gesellschaft und Frauen der Vorrang eingeräumt (mindestens die Hälfte der ausgewählten Personen muss weiblich sein) (ISSA 1.1.2024). Die Altersbeihilfe unterstützt fast vier Millionen ältere Menschen darin, sich mit notwendigen Lebensgrundlagen wie Nahrung, Medikamenten und Unterkunft zu versorgen. Die finanzielle Unterstützung des Programms entlastet auch junge Familienmitglieder, die möglicherweise finanzielle Schwierigkeiten haben, sie zu unterstützen (Borgen Project 16.5.2025).

Sozialpension bei Beeinträchtigung

Eine Sozialpension bei Beeinträchtigung beträgt monatlich 850 Taka [Anm.: ca. 6 EUR] (ISSA 1.1.2024; vgl. Razzaque/Rahman/IGC 3.2025), wobei die Bezugsberechtigung durch eine Kommission festgestellt wird. Die bezugsberechtigte Person muss mindestens sechs Jahre alt sein und es muss eine sensorische, geistige, sprachliche oder körperliche Beeinträchtigung vorliegen (ISSA 1.1.2024). Das Jahreseinkommen des Leistungsempfängers darf 36.000 Taka [Anm.: ca. 254 EUR] nicht überschreiten (ISSA 1.1.2024; vgl. Razzaque/Rahman/IGC 3.2025). Die Kommission priorisiert die Leistungszahlungen (basierend auf Gesundheitszustand und sozioökonomischem Status) und räumt den Bedürftigsten, Frauen und älteren Personen Vorrang ein. Es dürfen keine anderen staatlichen oder nicht staatlichen Leistungen bezogen werden. Die Auszahlung erfolgt alle drei Monate (ISSA 1.1.2024).

Sozialpension für Hinterbliebene (Witwen und verlassene Frauen)

Eine soziale Hinterbliebenenpension beträgt monatlich 550 Taka [Anm.: ca. 3,90 EUR] (ISSA 1.1.2024; vgl. Razzaque/Rahman/IGC 3.2025) und wird an Witwen sowie Frauen, die von ihren Ehemännern geschieden oder verlassen werden, ausgezahlt. Die bezugsberechtigten Personen müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Bei einer erneuten Heirat erlischt die Witwer- bzw. Witwenpension wieder. Eine Kommission führt eine Berechtigungs- und Prioritätsprüfung durch, basierend auf den Gesundheitszustand und sozioökonomischen Status. Dabei haben die bedürftigsten Frauen und ältere Frauen Vorrang (ISSA 1.1.2024). Das Jahreseinkommen des Leistungsempfängers darf 12.000 Taka [Anm.: ca. 85 EUR] (ISSA 1.1.2024; vgl. Razzaque/Rahman/IGC 3.2025) nicht überschreiten und es dürfen keine anderen staatlichen oder nicht-staatlichen Leistungen bezogen werden (ISSA 1.1.2024).

Leistungen durch den Arbeitgeber

Abfindung bei Arbeitslosigkeit

Arbeitslosengeld wird in Bangladesch seit vielen Jahren nicht mehr gewährt (DTDA o.D.). Bei Eintritt einer Arbeitslosigkeit ist derzeit nur eine Abfindung vorgesehen. Die Arbeitsrechtsänderung von 2013 verpflichtet Arbeitgeber, entlassenen Arbeitnehmern mit mindestens sechs Monaten Betriebszugehörigkeit im Falle einer Kündigung, Krankheit oder Entlassung (Personalabbau) eine Abfindung zu zahlen. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit: Bei weniger als zehn Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit werden 30 Tage des Lohns für jedes Dienstjahr ausgezahlt; bei mindestens zehn Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit 45 Tage des Lohns für jedes Dienstjahr (ISSA 1.1.2024).

Krankengeld

Formal Angestellte haben im Falle einer Krankheit Anspruch auf ein vom Arbeitgeber gedecktes Krankengeld. Dabei wird das Gehalt zu 100 % für insgesamt 14 Tage jährlich ausbezahlt. Ausgenommen sind Selbstständige, Hausangestellte, Familienarbeiter, Landarbeiter in kleinen landwirtschaftlichen Betrieben, Beschäftigte in gemeinnützigen Organisationen, Beschäftigte in Behörden und Einrichtungen sowie Seeleute. Für die Inanspruchnahme muss der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest eines zugelassenen Arztes vorlegen. Alle legalen Einwohner sind miteingeschlossen, einschließlich Nicht-Staatsbürger (ISSA 1.1.2024).

Mutterschaftsgeld

Im Falle einer Schwangerschaft erhalten Mütter vom Arbeitgeber ein Mutterschaftsgeld (ISSA 1.1.2024), in der Form von bezahltem Urlaub (DTDA o.D.). Dieses entspricht dem Durchschnitt ihres Gehalts der letzten drei Monate vor der Ankündigung der Schwangerschaft und wird für den Zeitraum von acht Wochen vor sowie bis acht Wochen nach der Geburt ausbezahlt. Insgesamt wird es für zwei Lebendgeburten gewährt. Zum voraussichtlichen Geburtstermin muss die Person mindestens sechs Monate beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein. Ab der dritten Geburt ist nur ein unbezahlter Urlaub vorgesehen. Stirbt die Mutter während der Geburt oder bis zu acht Wochen nach der Geburt, wird die Leistung an die Person gezahlt, die das Kind betreut (ISSA 1.1.2024). Es gibt Unterschiede bei der Einhaltung der Gesetze zwischen den Branchen. So gibt es beispielsweise in der Bekleidungsindustrie keine interne Mutterschaftsregelung. Viele Arbeiterinnen fühlen sich unter Druck gesetzt, vor Ablauf der acht Wochen nach der Entbindung wieder an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren, während andere dazu veranlasst werden, "freiwillig" zu kündigen (DTDA o.D.).

Todesfallleistungen (Arbeitgeberhaftung)

Sterbegeld und Todesfallentschädigung

Ein Anspruch auf Sterbegeld für eine begünstigte Person oder einen Hinterbliebener eines Angestellten besteht bei einem mindestens zwei Jahre, ununterbrochene Betriebszugehörigkeit beim selben Arbeitgeber. Der Tod muss während der Dienstzeit oder am Arbeitsplatz eingetreten sein. Eine Versicherungspflicht besteht für alle Angestellten mit legalem Wohnsitz, ausgenommen sind Selbstständige, Hausangestellte, Familienangehörige, Landarbeiter in kleinen Betrieben, Mitarbeiter von gemeinnützigen Organisationen, bestimmte Beschäftigte im öffentlichen Dienst und Seeleute (ISSA 1.1.2024).

Für den Bezug der Todesfallentschädigung muss der Tod in Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit eintreten. Der Leistungsberechtigte erhält eine Einmalzahlung in der Höhe von 200.000 Taka [ca. 1.410,10 EUR]. Eine Versicherungspflicht der Arbeitgeber zugunsten ihrer Arbeitnehmer mit legalem Wohnsitz besteht bei nicht-verwaltungsbezogenen Tätigkeiten bei Eisenbahnen, Häfen, Postdiensten, Immobilienunternehmen, Produktionsbetrieben mit fünf oder mehr Beschäftigten sowie in bestimmten Branchen mit manuellen Tätigkeiten oder gefährlichen Arbeitsbedingungen. Ausgeschlossen sind Selbstständige, Hausangestellte, mithelfende Familienangehörige, Landarbeiter in kleinen Betrieben und bestimmte Beschäftigte im öffentlichen Dienst (ISSA 1.1.2024).

Arbeitsunfall, vorübergehende und permanente Erwerbsunfähigkeit

Bei einem Arbeitsunfall trägt der Arbeitgeber die Kosten für die notwendige medizinische Versorgung bis zur Genesung. Bei einer vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erhalten Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für zwei Monate 100 % des Durchschnittsgehalts der letzten 12 Monate. Für die darauffolgenden zwei Monate werden 66,7 % des Durchschnittsgehalts gezahlt und für jeden weiteren Monat 50 % des Durchschnittsgehalts. Insgesamt gilt der Leistungsanspruch jedoch höchstens für ein Jahr bei Arbeitsunfällen bzw. für zwei Jahre bei Berufskrankheiten. Für die Anspruchsvoraussetzungen muss eine mindestens dreitägige Arbeitsunfähigkeit vorliegen (ISSA 1.1.2024).

Bei einer permanenten Erwerbsunfähigkeit von 100 % in Folge eines Arbeitsunfalles wird ein Fixbetrag von 250.000 Taka [ca. 1.762,60 EUR] bezahlt. Bei einer Teilinvalidität wird ein Prozentsatz der vollen Erwerbsunfähigkeitsentschädigung gezahlt. Die Berechnung dieses Betrags erfolgt unter Berücksichtigung des Grades des festgestellten Verlusts der Erwerbsfähigkeit. Berufskrankheiten sind für bestimmte Berufe gemäß einer gesetzlichen Liste versichert (ISSA 1.1.2024).

Medizinische Versorgung

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Die Qualität und Zugänglichkeit der Gesundheitsversorgung ist unterschiedlich. Zu den Einschränkungen zählen unzureichende Finanzierung, Korruption, Ärzte- und Pflegekräftemangel sowie hohe Zuzahlungen ("aus der eigenen Tasche") (DFAT 23.7.2025). Grundsätzlich haben alle Bürger mit Personalausweis beitragsfreien Zugang zu öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Für ambulante Behandlungen wird eine geringe Nutzungsgebühr erhoben. Medizinisches Material sollte zwar kostenlos zur Verfügung gestellt werden, ist aber in den Einrichtungen häufig nicht verfügbar, sodass die Patienten es selbst besorgen müssen. Eigenbeteiligungen sind nach wie vor die Hauptfinanzierungsquelle für Gesundheitsdienstleistungen, da sie den Kauf von Arzneimitteln und medizinischen Gütern ermöglichen (EUAA MedCOI 6.2023).

Das Gesundheitssystem in Bangladesch besteht aus vier Hauptkomponenten: dem öffentlichen (staatlichen) Sektor, dem privaten Sektor, den Nichtregierungsorganisationen und einem "informellen" Sektor (UKHO 17.6.2025; vgl. WHO 11.1.2023). Auf Gemeindeebene gibt es Gemeindekliniken (Community Clinics, CC), die für die medizinische Grundversorgung zuständig sind und jeweils etwa 6.000 Menschen versorgen. Es folgen die Gesundheits- und Familienfürsorgezentren der Union Parishad Ebene, die Gesundheitsdienste für Mütter und Kinder sowie eine begrenzte kurative Versorgung anbieten. Auf der Upazila- und Distriktebene gibt es Upazila-Gesundheitskomplexe (Krankenhäuser mit 50 Betten) und Distriktkrankenhäuser (250 Betten). Auf tertiärer Ebene bieten medizinische Hochschulen und Postgraduierten-Institute ein breites Spektrum an spezialisierten Dienstleistungen an (WHO 11.1.2023). Überlebensnotwendige Maßnahmen können in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen in der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barishal durchgeführt werden (AA 16.8.2024).

Das Land verfügt über 654 staatliche Krankenhäuser, mehr als 5.000 private Kliniken und Krankenhäuser, 10.675 registrierte private Diagnosezentren sowie 16.438 Gemeindekliniken und Gesundheitszentren. Die Gesamtzahl der Krankenhausbetten beträgt 171.675, davon 71.660 in öffentlichen Krankenhäusern, damit ergibt sich eine Rate von einem Krankenhausbett pro 990 Einwohnern (BIDA 6.2024). Für jede Konsultation in ambulanten oder stationären Abteilungen, für diagnostische Leistungen und für Krankenhausbetten müssen Patienten Gebühren zahlen. Dies gilt sowohl für öffentliche als auch für private Gesundheitseinrichtungen. Ein Erlass von Ermäßigungen für Behandlungsbestandteile kann vom Sozialamt geprüft werden. Konsultationen in ambulanten oder stationären Abteilungen, Krankenhausgebühren für Aufnahme und Laborgebühren in öffentlichen Krankenhäusern sowie anderen Gesundheitseinrichtungen können ermäßigt werden. Private Einrichtungen haben keine Möglichkeit, Patienten von der Zahlung von Krankenhausgebühren zu befreien (EUAA MedCOI 5.2024).

Im Jahr 2023 lag die Dichte an medizinischem Personal bei 7,2 Ärzten (WHO 30.4.2025a) und 6,6 Pflegekräften bzw. Hebammen pro 10.000 Einwohnern (WHO 30.4.2025b). Zum Vergleich, die Sustainable Development Goals (SDGs) der Vereinten Nationen empfehlen eine Dichte von Ärzten, Pflegekräften und Hebammen von zusammen 44,5 pro 10.000 Einwohnern (WHO 11.1.2023). Laut Weltbank hatten 2022 nur 61 Prozent der Bangladescher Zugang zu grundlegenden Gesundheitsleistungen. Öffentliche Krankenhäuser sind häufig überfüllt und haben lange Wartezeiten, sodass manche auf eine Behandlung verzichten oder das teurere private System nutzen müssen. Wohlhabendere Bangladescher suchen ihre medizinische Versorgung eher in privaten Kliniken oder im Ausland (DFAT 23.7.2025; vgl. AA 16.8.2024). In ländlichen Gebieten ist die Gesundheitsversorgung deutlich schlechter verfügbar (DFAT 23.7.2025; vgl. BS 19.3.2024) bzw. nicht gewährleistet (BMEIA 23.5.2025), wodurch einige eine Behandlung bei sogenannten „Dorfärzten“ ohne formale medizinische Ausbildung in Anspruch nehmen (DFAT 23.7.2025). Ausstattung und Hygiene in den Krankenhäusern sind ungenügend (AA 16.8.2024) und entsprechen nicht dem europäischen Standard. Die Infektionsgefahr ist groß (BMEIA 23.5.2025).

Durch Verbesserungen beim Zugang zur Schwangerschaftsvorsorge konnte im Zeitraum von 2003 bis 2023 die Sterblichkeitsrate bei Müttern von 376 auf 136 pro 100.000 Lebendgeburten gesenkt werden. Auch die Neugeborenensterblichkeit sank auf 20 pro 1.000 Lebendgeburten und die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren auf 33. Bis 2022 wurden 88 % der Frauen von qualifizierten Geburtshelfern betreut. Darüber hinaus verwenden inzwischen mehr als 50 % der Frauen moderne Verhütungsmittel, die Kinderimpfrate liegt bei 84 % und die Wachstumsverzögerung bei Kindern unter fünf Jahren ist auf 24 % gesunken (WHO 9.4.2025).

Die Verbreitung übertragbarer Krankheiten wie Malaria, Diphtherie, Tetanus und Masern ist in den letzten 30 Jahren dank verbesserter Impfungen und Behandlungen stark zurückgegangen. Die Belastung durch nicht übertragbare Krankheiten hat zugenommen. Quellen im Land berichten, dass die im Februar 2025 angekündigten Kürzungen der US-Hilfe zu weniger Screenings und verzögerten Behandlungen von Tuberkulose, Malaria und HIV/AIDS führen würden, insbesondere in ländlichen und unterversorgten Gebieten des Landes (DFAT 23.7.2025).

Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient. Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet (Singapur, Thailand) (AA 16.8.2024).

Psychische Gesundheit

Die National Mental Health Survey 2019 ergab, dass 18,7 % der Erwachsenen in Bangladesch an psychischen Störungen leiden (EUAA MedCOI 5.2024). Die psychiatrische Versorgung ist im Allgemeinen unzureichend. Es mangelt an öffentlichen psychiatrischen Einrichtungen und Fachpersonal. Bangladesch verfügt über eine spezialisierte psychiatrische Einrichtung (DFAT 23.7.2025), das National Institute of Mental Health (NIMH) in Dhaka (DFAT 23.7.2025; vgl. EUAA MedCOI 5.2024), mit 300 Ärzten und medizinischem Personal (EUAA MedCOI 5.2024) sowie 400 Betten (WHO 6.9.2022). Darüber hinaus gibt es noch das Pabna Mental Hospital mit 500 Betten, 195 Betten für psychiatrische Patienten in allgemeinen Krankenhäusern, Medizin-Colleges und Medizin-Universitäten, 15 Betten in forensisch-psychiatrischen Stationen sowie Tausende Betten in Wohneinrichtungen für Bedürftige, stationären Entzugskliniken und Heimen mit chronischen psychischen Erkrankungen und neurologischen Beeinträchtigungen (WHO 6.9.2022).

Gemäß dem Atlas der psychischen Gesundheit 2020 und dem Nationalen Strategieplan für psychische Gesundheit 2020-2030 gibt es im Land ambulante Einrichtungen für psychische Gesundheit. Die WHO weist darauf hin, dass die psychosozialen Dienste im Rahmen der Primärversorgung ausgebaut werden müssen. Shishu Bikash Kendras (SBKs) sind in 34 medizinischen Universitätskliniken und einem Bezirkskrankenhaus eingerichtet. Diese konzentrieren sich auf die umfassende Versorgung von Autismus und neurologischen Entwicklungsstörungen, einschließlich Einrichtungen für die Diagnose und Behandlung von Epilepsie, wie sie im Nationalen Strategieplan für neurologische Entwicklungsstörungen vorgesehen sind. Schließlich befassen sich auch NGOs, wie die Shuchona Foundation, in Zusammenarbeit mit den Gemeinden mit Autismus, psychischer Gesundheit und Beeinträchtigungen (WHO 6.9.2022).

Die Anzahl an Psychiatern ist sehr gering und wird in verschiedenen Quellen mit 260 (DFAT 23.7.2025; vgl. Hasan et al/BJPsych 11.2021) bis 350 angegeben. Hinzu kommen 565 Psychologen (WHO 6.9.2022). Grundlegende Psychopharmaka sind weitgehend nicht verfügbar. Psychische Erkrankungen sind stark stigmatisiert und können zu Ausgrenzung durch Familien und Gemeinschaften führen. Viele Menschen führen psychische Erkrankungen auf übernatürliche Ursachen zurück (z. B. Flüche, böse Geister). Manche suchen Behandlung bei traditionellen Schamanen oder Wunderheilern (DFAT 23.7.2025; vgl. Hasan et al/BJPsych 11.2021). Quellen aus dem Land gaben an, dass Menschen mit psychischen Erkrankungen wie auch bei anderen Formen von Behinderungen manchmal aus Scham oder zu ihrem eigenen Schutz von ihren Familien versteckt würden (DFAT 23.7.2025).

HIV und AIDS

Bangladesch weist eine niedrige HIV-Infektionsrate auf, selbst unter Risikogruppen wie Drogenkonsumenten und Sexarbeitern (nur 1 Prozent dieser Gruppen ist HIV-infiziert) (DFAT 23.7.2025). Im Land leben schätzungsweise 14.000 bis 16.000 Menschen mit HIV, und jährlich gibt es rund 1.300 Neuinfektionen (DAST 8.12.2024). Studien führen die niedrigen Raten auf Präventionsmaßnahmen zurück, darunter Programme zur Förderung der Kondomnutzung und des sicheren Spritzens in Risikogruppen. Bangladesch bietet allen HIV-positiven Menschen kostenlose Behandlung und Beratung. Die Testraten sind relativ niedrig. Drei Viertel der HIV-positiven Personen erhalten eine antiretrovirale Behandlung (DFAT 23.7.2025). Ein erhebliches Hindernis ist die Stigmatisierung von HIV/AIDS. Viele Menschen vermeiden Tests oder Behandlungen aus Angst vor gesellschaftlichen Reaktionen. Dazu kommen begrenzte Ressourcen. Internationale Organisationen leisten zwar Unterstützung, doch Bangladeschs Gesundheitsinfrastruktur verfügt nicht über die notwendigen Ressourcen, um die steigende Zahl der HIV-Fälle angemessen zu bewältigen (DAST 8.12.2024).

Rückkehr

Letzte Änderung 2026-01-13 09:08

Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 16.8.2024). Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 16.8.2024; vgl. DFAT 23.7.2025). Der International Organization for Migration (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten "General Diary" gebeten. Nach IOM Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist (AA 16.8.2024).

Behandlung von Rückkehrern durch die Behörden

Bangladesch hat eine große Diaspora und eine ausgeprägte Auswanderungskultur. Jedes Jahr verlassen Hunderttausende Bangladescher das Land, um Arbeit zu suchen, und kehren später wieder zurück (DFAT 23.7.2025). Laut der internationalen Entwicklungsorganisation BRAC und Berichten der Tageszeitung Daily Star vom Mai 2025 sind in den letzten sechs Jahren mehr als 470 000 bangladeschische Wanderarbeiter in ihre Heimat zurückgekehrt (DAST 8.5.2025; vgl. EUAA 8.2025).

Laut australischem Außen- und Handelsministerium (DFAT) hat die Regierung weder die Kapazitäten noch die Absicht, alle zu überwachen. Bei Personen mit einem bestimmten politischen Profil wird laut DFAT möglicherweise ihre Einreise nach Bangladesch vermerkt, was jedoch für die überwiegende Mehrheit der zurückkehrenden Bangladescher unwahrscheinlich ist. Zusätzliche Kontrollen, einschließlich der Überprüfung von Mobiltelefonen, werden bei der Rückkehr in der Regel nicht durchgeführt. Mitglieder der Bangladesh Nationalist Party (BNP), darunter auch solche, gegen die inländische Gerichtsverfahren anhängig waren oder weiterhin anhängig sind, sind seit dem Regierungswechsel im August 2024 nach Bangladesch zurückgekehrt. Nach Kenntnis des DFAT wurden diese Personen bei ihrer Rückkehr nicht negativ beachtet und hatten auch keine negativen Konsequenzen zu befürchten (DFAT 23.7.2025). Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z. B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt (AA 16.8.2024). Auch dem DFAT sind keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer aufgrund politischer Aktivitäten, einschließlich politischer Online-Aktivitäten, die sie in Australien ausgeübt haben, an der Grenze angehalten und festgenommen wurden (DFAT 23.7.2025).

Doppelbestrafung

Die Verfassung und die Strafprozessordnung von 1898 verbieten die Doppelbestrafung. Es sind keine Fälle bekannt, in denen bangladeschische Staatsbürger, die im Ausland wegen Straftaten vor Gericht standen, nach ihrer Rückkehr in Bangladesch erneut vor Gericht gestellt wurden (DFAT 23.7.2025).

Finanzielle und soziale Situation von Rückkehrern

Im Rahmen von Sammelflügen werden die Rückkehrer von der Immigrationsbehörde nach Ankunft registriert. Aufgrund diverser Bemühungen, bessere Unterstützung für Rückkehrende gewährleisten zu können und das Migrationsmanagement zu verbessern, hat die Regierung mit Unterstützung der IOM eine digitale Plattform namens Returning Migrants Management Information System (ReMiMIS) etabliert, um Daten der Rückkehrer zu erheben und Dienstleistungen gezielter anbieten zu können (AA 16.8.2024).

Laut IOM sind in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich, die dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind aufgrund der großen Familien, enger und weitverzweigter Verwandtschaftsverhältnisse sowie noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen regelmäßig nicht auf sich allein gestellt. IOM spricht in diesem Zusammenhang von der wichtigen Rolle der "social networks of family and neighbourhoods", denen eine wichtige inoffizielle Schutzfunktion zukomme (AA 16.8.2024).

Laut Quellen vor Ort ist die Auswanderung oft ein langwieriger Prozess, bei dem Großfamilien und Gemeinschaften Ressourcen für ein Mitglied (in der Regel den ältesten Sohn) sparen und verpfänden, damit dieses zum Arbeiten ins Ausland gehen können. So kann es vorkommen, dass ganze Gemeinschaften investierten und eine Rendite erwarten (DFAT 23.7.2025). Die hohen Kosten für die Migration, die an Schleuser oder Rekrutierungsbüros zu entrichten sind, können bis zu USD 10.000 ausmachen (AA 16.8.2024). Viele Migranten bzw. Rückkehrer sind hoch verschuldet (AA 16.8.2024; vgl. DFAT 23.7.2025; EUAA 8.2025). Infolgedessen kann es zu einem Stigma für gescheiterte und zurückkehrende Migranten kommen (DFAT 23.7.2025). So berichtet eine NGO, dass zurückkehrende Migranten in der Regel die Erzählung einer Erfolgsgeschichte mitbringen, auf der sie eine neue Identität aufbauen. Allerdings gibt die NGO auch an, dass Rückkehrer ständig anhand ihrer Leistungen im Ausland bewertet werden. Dadurch können soziale Netzwerke dazu neigen, erfolglose Rückkehrer nicht zu unterstützen (EUAA 8.2025). Viele Rückkehrer schaffen dennoch einen nahtlosen Übergang (DFAT 23.7.2025).

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF)

Es gibt staatliche Aufnahmeeinrichtungen/Waisenhäuser für Minderjährige. Hierbei muss eine finanzielle Unterstützung für die Unterbringung, Verpflegung, Schulgeld, Kleidung etc. der Jugendlichen von dritter Seite bereitgestellt werden. Zuständig ist das Ministerium für Angelegenheiten von Frauen und Kindern (Ministry of Women and Children Affairs). Nach Auskunft von IOM können auch über die Nationale Vereinigung der Anwältinnen von Bangladesch (Bangladesh National Women Lawyers Association, BNWLA) Aufnahmeeinrichtungen vermittelt werden (AA 16.8.2024) [Anmerkung: Zur allgemeinen Lage von Kindern/Minderjährigen siehe Kapitel Kinder].

IOM Büro am Flughafen Dhaka

Die IOM ist am Flughafen Dhaka mit einem Büro und Mitarbeitern präsent und kann im Rahmen von Betreuungs- und Integrationsvereinbarungen die Betreuung vor Ort übernehmen. Diese Hilfe umfasst die Betreuung und Begleitung anlässlich der Ankunft, soweit erforderlich die Vermittlung von Kontakten zur Familie des Rückkehrers und zu anderen Organisationen, die weiterführende Hilfe leisten können. Ferner leistet IOM praktische Reintegrationsbetreuung und -begleitung (AA 16.8.2024).

EU Reintegration Programme (EURP)

Das EURP von Frontex bietet in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation, der seit 1972 in Bangladesch tätigen internationalen Entwicklungsorganisation BRAC, Unterstützung bei der Reintegration an (Frontex o.D.; vgl. BMI o.D.). Diese umfasst ein Post-Arrival-Paket im Wert von € 615, das der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft im Heimatland dient und u. a. eine temporäre Unterkunft bis zu drei Tagen sowie unmittelbare medizinische Unterstützung beinhaltet. Sofern keine oder weniger Sofortleistungen in Anspruch genommen werden, wird der anteilige Betrag von € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt. Darüber hinaus wird im Rahmen einer längerfristigen Reintegrationsunterstützung ein Post-return-Paket in der Höhe von € 2.000 ausgegeben. Die Rückkehrwilligen erhalten Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mithilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr erstellt wird. Sie umfassen unter anderem Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt sowie bei der Einschulung mitausreisender Kinder, weiters Bildungsmaßnahmen und Trainings, rechtliche administrative Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, medizinische und psychosoziale Unterstützung sowie Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (BMI o.D.).

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

Letzte Änderung 2025-01-09 14:36

[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU

Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung

Übernahme der Heimreisekosten

Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900

Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person

Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie

Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):

Freiwillige Ausreise

Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit

Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung

Nachhaltigkeit der Ausreise

Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr

Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden

Reintragrationsunterstützung

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)

IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)

Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)

OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)

ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.

Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie durch Einsichtnahme in die wesentlichen Aktenbestandteile der vom Bundesverwaltungsgericht geführten Vorverfahren zu den Zahlen L512 2120874-1, W195 2120874-2 und W126 2120874-3, als auch in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.

2.2. Der Beschwerdeführer erschien zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der am Tag zuvor erfolgten Zurücklegung der Vollmacht durch die ihn im Verfahren vertretende Rechtsanwältin ohne eine Rechtsvertretung. Da der durch die BBU GmbH vertretene Beschwerdeführer in seinen darauffolgenden Eingaben weder äußerte, mit der durchgeführten Beschwerdeverhandlung nicht einverstanden zu sein, noch sonst ein ergänzendes Vorbringen hierzu erstattete oder auf eine Verhandlung im Beisein seiner bevollmächtigten Vertretung besteht, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dieser keine erneute Anberaumung einer mündlichen Verhandlung begehrt und keine Einwände gegen eine Entscheidung auf Grundlage seiner Aussagen vor dem erkennenden Richter bestehen.

2.3. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie seiner Muttersprache basieren auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im vorliegenden sowie in den vorangegangenen Verfahren, welche auch die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legte. Aus seiner insoweit übereinstimmenden Darstellung vor der belangten Behörde (vgl. AS 422) sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. S 4 in OZ 11) ergibt sich ferner, dass er in Bangladesch Gelegenheitsarbeiten verrichtete.

Entgegen seiner Behauptung vor dem erkennenden Richter, wonach er nur über eine sechsjährige Schulbildung verfüge (vgl. S 4 in OZ 11), ist aufgrund seiner abweichenden Behauptung im ersten Asylverfahren festzustellen, dass er 9 Jahre die Schule besuchte (vgl. S 6 im Bescheid vom 12.01.2016 und S 6 und 45 in L512 2120874-1/34E).

Die traditionelle Eheschließung des Beschwerdeführers wird durch den vorgelegten Ehevertrag belegt (vgl. AS 73). Ferner wird durch die Geburtsurkunde (vgl. AS 101) sowie das Vaterschaftsanerkenntnis (vgl. AS 105) nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin einen derzeit fünfjährigen Sohn hat. Aus dem Mutter-Kind-Pass (vgl. OZ 7) ergibt sich ferner die Schwangerschaft der Lebensgefährtin sowie das rechnerische Geburtsdatum.

2.4. Der festgestellte Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich basiert auf dem Zeitpunkt seiner Erstantragstellung, seiner durchgehenden Hauptwohnsitzmeldung sowie seiner dahingehenden Aussage. Etwaige Hinweise, wonach der Beschwerdeführer (vorübergehend) das Bundesgebiet verlassen haben könnte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Feststellungen zum ersten Asylverfahren gründen sich auf eine Einsicht in den Akt des vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahrens zur Zahl L512 2120874-1.

Der vergebliche Versuch der belangten Behörde, ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erhalten, ist einem Eintrag im Fremdenregister sowie der Darstellung der belangten Behörde im Zuge der Einvernahme des Beschwerdeführers am 17.02.2023, welche dieser bestätigte (vgl. AS 61), zu entnehmen.

2.5. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf die vom Beschwerdeführer hierzu vorgelegten Dokumente sowie seinen dahingehenden Angaben. Etwaige Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein könnte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, führte er nicht ins Treffen, zumal er selbst darauf hinwies, in Österreich zu arbeiten und ihm angebotene Arbeitsmöglichkeiten aus rechtlichen Gründen nicht wahrnehmen zu können (vgl. S 7 in OZ 11).

Dass der Beschwerdeführer an lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Krankheiten leiden könnte, hat er zu keinem Zeitpunkt behauptet. Entsprechend der Erklärung des Beschwerdeführers (vgl. S 3 in OZ 11) sowie der im Akt befindlichen medizinischen Unterlagen (vgl. AS 93ff und As 109ff) ist – wie schon im Erstverfahren – festzustellen, dass der Beschwerde nach Kreuzschmerzen operiert wurde.

Betreffend den Unfall des Beschwerdeführers am 04.05.2026, aufgrund dessen die für diesen Tag anberaumte Verhandlung vertagt werden musste, erwähnte dieser keine fortwirkenden Beschwerden. Solche sind auch angesichts dem Ambulanzprotokoll über diagnostizierte Prellungen nicht anzunehmen (vgl. OZ 9).

In Anbetracht dessen ergeben sich im vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung der festgestellten allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat keine Gründe, welche für eine Bedrohung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr sprechen würden. Angesichts der vorliegenden Länderberichte gestaltet sich die Sicherheitslage in Bangladesch für die allgemeine Zivilgesellschaft als ausreichend stabil und ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet, weshalb der in Bangladesch aufgewachsene Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in keine ausweglose Lage geriete. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen erwachsenen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus über eine Schulbildung und Arbeitserfahrung in Form von Gelegenheitsjobs. Der Beschwerdeführer wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem leben die Mutter, drei Schwestern, Tanten sowie Onkeln des Beschwerdeführers nach wie vor in Bangladesch. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Angehörigen nach wie vor in Kontakt. Es ist anzunehmen, dass diese den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr finanziell und organisatorisch unterstützen können und würden. Zumal sein Bruder ihm auch aktuell in Österreich bei der Bestreitung seines Unterhalts unterstützt, ist davon auszugehen, dass dieser dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Bangladesch Geldleistungen zukommen lassen würde.

Soweit im Beschwerdeschriftsatz eine Homosexualität des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist vor allem angesichts der Zurückziehung der gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde (vgl. OZ 7) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der eine Lebensgemeinschaft mit einer Frau führt, ein Kind hat und ein weiteres Kind erwartet sowie auch vor dem erkennenden Richter keine Befürchtung in Bezug auf seine sexuelle Orientierung geltend machte (vgl. S 15 in OZ 11), das dahingehende Beschwerdevorbringen nicht aufrecht erhält. Dazu ist auch in Betracht zu ziehen, dass in der Beschwerde ins Treffen geführt wird, der Beschwerdeführer führe eine gleichgeschlechtliche Beziehung mit einem Mann (vgl. AS 528). In seinen Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht berief er sich aber stets nur auf seine Beziehung mit seiner Lebensgefährtin, die er schon im Jahr 2021 nach islamischem Ritus geehelicht habe. Etwaige Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer, wenn auch allenfalls nur vorübergehend, eine homosexuelle Beziehung geführt oder überhaupt nur ein Interesse danach verspürt hätte, kann seinen Aussagen jedoch nicht einmal ansatzweise entnommen werden. Im Ergebnis ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer ein heterosexueller Mann ist. Eine Gefährdung aufgrund seiner sexuellen Orientierung kann daher nicht angenommen werden.

2.6. Die Feststellungen zu seinen im Bundesgebiet befindlichen Angehörigen, den Wohnverhältnissen des Beschwerdeführers und seiner Familie sowie den täglichen Besuchen bei seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn sind auf Basis seiner dahingehenden Angaben zu treffen. Die österreichische Staatsbürgerschaft seines Bruders ist der übermittelten Kopie von dessen Reisepass zu entnehmen (vgl. AS 435).

Die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Bangladesch basiert ebenso auf seiner eigenen, gleichbleibenden Aussage.

Seine strafgerichtliche Unbescholten ist aufgrund einer aktuellen Einsicht in das Strafregister festzustellen.

Angesichts seiner vorgelegten Bestätigungen sind die Feststellungen zu den Kursbesuchen zu treffen (vgl. AS 263ff). Dass er über einen Sprachzertifikat verfügen würde, hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet. Aus dem in der Beschwerdeverhandlung gewonnen Eindruck des erkennenden Richters von seinen Deutschkenntnissen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nur gebrochen Deutsch spricht (vgl. S 7f in OZ 11). Dies deckt sich auch mit einer Anmerkung der belangten Behörde in der von ihr am 17.02.2023 aufgenommenen Niederschrift (vgl. AS 60). Die Feststellungen zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes sowie der Erhalt von Einstellungszusagen basieren auf der dahingehenden Erklärung des Beschwerdeführers (vgl. AS 60 und 422, S 7 in OZ 11) und die vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorverträge (vgl. AS 275ff und OZ 14). Dass der Beschwerdeführer keine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen er die Geringfügigkeitsgrenze erreichet, ergibt sich aus seiner Aussage sowie seinen Sozialversicherungsdaten. Der Beschwerdeführer erklärte selbst, über keine Arbeitserlaubnis zu verfügen (vgl. S 7 in OZ 11), wodurch im Fall einer unselbständigen Ausübung seiner Zustelltätigkeiten die Arbeit wegen einer fehlenden Beschäftigungsbewilligung nicht rechtmäßig wäre. Da der Beschwerdeführer entsprechend einer aktuellen Einsicht in seine Sozialversicherungsdaten nicht als Selbständiger gemeldet ist, ist davon auszugehen, dass eine – während des laufenden Asylverfahrens ab dem vierten Monat nach Antragseinbringung grundsätzlich zulässige (§ 7 GVG-B) – selbständige Erwerbstätigkeit nicht die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht. Sollte der Beschwerdeführer ein höheres Einkommen erzielen, wäre er sozialversicherungspflichtig und seine Berufsausübung damit rechtswidrig. Seine Vereinsmitgliedschaft gründet sich ebenfalls auf seine glaubhafte Aussage (vgl. S 7 in OZ 11).

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.01.2026 (Version 7).

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen wurden in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebracht, wobei diesen nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum Einstellungsbeschluss (Spruchpunkt I.):

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig und bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes möglich.

Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren – mit Beschluss – einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG Anm. 5). Der behördliche Bescheid erwächst dadurch in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer zog mit Schriftsatz vom 29.04.2026 durch seine damalige rechtsanwaltliche Vertretung ausdrücklich seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde im Umfang des Spruchpunktes I. zurück. Zu diesem Zeitpunkt hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Beschwerde entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers, weshalb das Verfahren insoweit mit Beschluss einzustellen ist.

3.2. Zur Abweisung der gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde:

3.2.1. Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026 (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sowie § 58 Abs. 8 BFA-VG sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.

Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.

3.2.2. Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).

Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).

Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).

Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).

Soweit es Erkrankungen betrifft, hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Es ist Sache des Fremden, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mit Verweis auf EGMR Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran/Dänemark).

Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert wurde, kann nicht ausreichen, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (vgl. EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).

Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).

Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).

Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).

3.2.3. In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch drohender ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 StatusVO festgestellt werden.

Das Verfahren ergab, dass ihm dort aufgrund der allgemeinen Lage weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, noch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.

Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen glaubhaft zu machen, weshalb aus diesen auch keine Gefahr eines ernsthaften Schadens abgeleitet werden kann.

Auch die allgemeine Sicherheitslage in Bangladesch lässt nicht darauf schließen, dass der Beschwerdeführer als Zivilperson durch seine bloße Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

Ebenso wenig läuft der Beschwerdeführer in Anbetracht der allgemeinen Versorgungslage und seiner individuellen Umstände Gefahr, in Bangladesch in eine materiell existenzbedrohende Situation zu geraten, welche als unmenschliche Behandlung zu charakterisieren wäre. Es ist nicht anzunehmen, dass der über Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügende, junge und arbeitsfähige Beschwerdeführer mit familiärem Rückhalt in eine existenzgefährdende Notlage geraten könnte.

Eine akut lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers, welche seine Überstellung nach Bangladesch gemäß der oben dargestellten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte unzulässig machen würde, liegt im konkreten Fall jedenfalls nicht vor.

Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Art. 6 StatusVO.

3.2.4. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen nach der StatusVO für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind.

3.2.5. Das Asylverfahren des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers ist weiterhin vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig.

§ 34 Abs. 2 AsylG 2005 sieht vor, dass dem Familienangehörigen eines Fremden, dem internationaler Schutz zuerkannt worden ist (Bezugsperson), auf seinen Antrag (Abs. 1) hin unter den Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 3 bis 5 der Statusverordnung derselben Schutz zuzuerkennen ist, wenn gegen die Bezugsperson kein Entzugsverfahren gemäß Kapitel IV der Verfahrensverordnung anhängig ist. Ferner sind Verfahren über Anträge von Familienangehörigen gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 gemeinsam zu führen. Dadurch soll allen Familienangehörigen der gleiche Schutzstatus gewährt werden (vgl. VwGH 19.06.2016, Ra 2018/01/0204).

Sollte dem minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers der Status subsidiären Schutzes zuerkannt werden, könnte gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 dieser Status im Familienverfahren allenfalls auch dem Beschwerdeführer zuerkannt werden.

Aus den Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 36) ergibt sich, dass das bisherige System der Schutzerstreckung des § 34 AsylG 2005 bestehen bleiben soll, auch wenn § 34 AsylG 2005 an die Regelungen des Art. 23 StatusVO beispielsweise hinsichtlich der Voraussetzungen und der Gültigkeitsdauer angepasst wird und daher die notwendige Anschlussbestimmung zu dieser Bestimmung darstellt.

Art. 23 Abs. 1 StatusVO sieht aber vor, dass die zuständigen Behörden für diejenigen Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, nach den nationalen Verfahren Aufenthaltstitel ausstellen, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung des internationalen Schutzes erfüllen und die einen Aufenthaltstitel in diesem Mitgliedstaat beantragen, sofern die Absätze 3, 4 oder 5 dieses Artikels nicht anwendbar sind und soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist.

Nach dem klaren Verordnungswortlaut ist somit jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen. Lediglich dann, wenn der Familienangehörige nicht selbst die Voraussetzung für die Gewährung internationalen Schutzes erfüllt, ist ihm auf Antrag ein Aufenthaltstitel nach nationalem Recht auszustellen.

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 09.11.2021, C-91/20 (LW gg. Bundesrepublik Deutschland) ausgesprochen, dass Art. 3 und Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (StatusRL) einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, auf der Grundlage günstigerer nationaler Bestimmungen dem minderjährigen Kind eines Drittstaatsangehörigen, dem in Anwendung der mit dieser Richtlinie geschaffenen Regelung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, zur Wahrung des Familienverbands die Flüchtlingseigenschaft kraft Ableitung zuzuerkennen. In Rz 39 hält er fest, dass der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass sich aus diesem Wortlaut in Verbindung mit dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 ergibt, dass die in Art. 3 dieser Richtlinie erwähnten günstigeren Normen zB die Lockerung der Voraussetzungen vorsehen können, unter denen ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus erhalten kann.

Der mit „Günstigere Normen“ betitelte Art. 3 der Richtlinie 2011/95 (StatusRL) lautete:

„Die Mitgliedstaaten können günstigere Normen zur Entscheidung darüber, wer als Flüchtling oder Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, und zur Bestimmung des Inhalts des internationalen Schutzes erlassen oder beibehalten, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind.“

Die Richtlinie 2011/95 ist mit Wirkung vom 12.06.2026 aufgehoben (Art. 41 StatusVO) und das Günstigkeitsprinzip ist in der seit 12.06.2026 geltenden StatusVO nicht mehr enthalten.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Bestimmung des § 34 Abs. 2 AsylG 2005 dem unmittelbar anwendbaren Unionsrecht – konkret Art. 23 Abs. 1 StatusVO, der dezidiert die Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels, und somit nicht die Zuerkennung internationalen Schutzes, für den Fall, dass ein Familienangehöriger nicht selbst die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes erfüllt, vorsieht – entgegensteht und daher im gegenständlichen Fall unangewendet bleiben muss (vgl. VwGH 21.01.2026, Ro 2022/04/0010; VwGH 25.10.2011, 2011/15/0070; siehe auch Öhlinger/Eberhard/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht8 [2023] S. 90 ff.).

Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht als letztinstanzliches Gericht iSd Art. 267 Abs. 3 AEUV anzusehen, da seine Entscheidungen noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, sodass das Bundesverwaltungsgericht schon aus diesem Grund dem EuGH nicht vorlagepflichtig ist (vgl. VwGH vom 06.08.2025, Ra 2024/04/0309). Für den Verwaltungsgerichtshof besteht dabei grundsätzlich die Möglichkeit (und gegebenenfalls die Verpflichtung), eine Revision zuzulassen, um dem EuGH eine entscheidungsrelevante unionsrechtliche Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, indem er (vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte) Zweifel über die Auslegung von Unionsrecht als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung qualifiziert (vgl. VfSlg. 19.896/2014).

Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes des Art. 23 Abs. 1 StatusVO und dem genannten Urteil des EuGH, das die Ableitung im Familienverfahren nur aufgrund des in der StatusRL vorgesehenen Günstigkeitsprinzips zugelassen hat, das in der StatusVO entfallen ist, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht auch nicht gehalten, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu stellen, da im gegenständlichen Fall die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt (acte clair; siehe dazu EuGH 06.10.1982, Rs 283/81, CILFIT, Rz 16; EuGH 06.10.2021, C‑561/19, Consorzio Italian Management, Rz 39 f).

Daher kommt eine Ableitung des Schutzstatus nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht in Betracht, weshalb auch das in § 34 Abs. 3 AsylG 2005 angestrebte Ziel, einen gleichförmigen Ausgang des Asylverfahrens sicherzustellen, ins Leere läuft und somit eine gemeinsame Führung der Verfahren von Familienangehörigen nicht erforderlich ist. Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens muss somit nicht mit der für die Beschwerdeverfahren betreffend den Sohn (und die Lebensgefährtin) des Beschwerdeführers zuständigen Richterin abgestimmt werden, um eine gleichförmige Entscheidung sicherzustellen.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist folglich mit der im Spruch genannten Maßgabe als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Nichterteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ gemäß § 54a AsylG 2005:

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.

Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.

Dem Beschwerdeführer droht aus den bereits oben ausgeführten Gründen in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden.

Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des Beschwerdeführers auch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.

Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.

3.4. Zur Beschwerdestattgabe (Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

3.4.2. Gemäß § 59 Abs. 3 FPG idF des BGBl. I 39/2026 ist eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß § 52 verwirklicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht.

Nach der obgenannten Übergangsbestimmung gilt § 59 Abs. 3 FPG in der nunmehrigen Fassung für sämtliche Verfahren, somit also auch für solche, die – wie gegenständlich – vor dem 12.06.2026 eingeleitet wurden.

Da das gegenständliche Folgeantragsverfahren zugelassen wurde, kommt dem Beschwerdeführer ein (vorübergehendes) Aufenthaltsrecht zu. Zudem ergab sich – wie in der Folge aufgezeigt wird – in den Beurteilungsgrundlagen, die in die Abwägung des Privat- und Familienlebens einfließen, eine wesentliche Änderung, zumal sich der Beschwerdeführer seit mittlerweile fast 14 Jahren im Bundesgebiet aufhält. Gegen den Beschwerdeführer besteht daher keine aufrechte Rückkehrentscheidung mehr, weshalb die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu prüfen ist.

3.4.3. Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

3.4.4. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.

Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Eine familiäre Beziehung unter erwachsenen Geschwistern fällt dann unter den Schutz des ("Familienlebens" iSd) Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0149, mwN).

Der erwachsene Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet, hat einen minderjährigen Sohn und erwartet mit seiner schwangeren Lebensgefährtin Ende des Jahres weiteres Kind. Auch wenn er mit seiner Kernfamilie nicht in einem Haushalt lebt, verfügt er damit über ein von Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben, wobei die Rechtmäßigkeit des weiteren Aufenthalts seiner als Asylwerber im Bundesgebiet lebenden Angehörigen unsicher ist.

Ferner wohnt der Beschwerdeführer mit seinem volljährigen Bruder zusammen und wird von ihm bei der Bestreitung seines Unterhalts unterstützt. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Geschwistern liegt nicht vor, weshalb deren Beziehung nicht unter den Begriff des Familienlebens fällt, aber unter dem Aspekt des Privatlebens zu berücksichtigen ist.

3.4.5. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff).

Es ist ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (s. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 12, sowie VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, Rn. 9, jeweils mwN).

Folgende Umstände – zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten – stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0025; VwGH 18.10.2012, 2010/22/0136; VwGH 20.01.2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) 09.09.2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. 18.03.2014, 2013/22/0129; VwGH 31.01.2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. VwGH 10.12.2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. VwGH 04.08. 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. VwGH 31.01.2013, 2011/23/0365).

3.4.6. Der Beschwerdeführer reiste im September 2012 erstmals nach Österreich ein und hält sich seitdem fast 14 Jahre im Bundesgebiet auf. In Anbetracht der festgestellten Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers – unter anderem seiner Einstellungszusagen, den arbeitsrechtlichen Vorverträgen sowie seiner Bindung zu seinem über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügenden Bruder (vgl. VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247) – kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die im Bundesgebiet verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt hat, um sich zu integrieren.

3.4.7. Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können aber auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).

In diesem Zusammenhang fällt zunächst auf, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers lediglich vorübergehend während der Verfahren seiner im Ergebnis unberechtigten Anträge auf internationalen Schutz rechtmäßig war, er seiner Ausreiseverpflichtung nach der Abweisung seines ersten Antrags nicht nachkam und sich bis zur Folgeantragsstellung illegal im Bundesgebiet aufhielt. Dass der Beschwerdeführer die Mitwirkung an dem von der belangten Behörde eingeleiteten Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments verweigerte, ist nicht ersichtlich. Bei den Gesichtspunkten unsicherer und ab rechtskräftiger Erledigung eines Asylantrages unrechtmäßiger Aufenthalt, Nichtbeachtung einer Ausreiseverpflichtung sowie Weigerung, an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken, handelt es sich aber um solche, die - in mehr oder weniger großem Ausmaß - typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz insgesamt einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen. Sie fallen somit - anders als in Fällen kürzerer Aufenthaltsdauer - nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243).

In der vorliegenden Konstellation ist zudem zu berücksichtigen, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers fast 7 Jahre in Anspruch nahm. Dass ihm diese lange Verfahrensdauer anzulasten wäre, legte weder die belangte Behörde dar, noch ist dies aus der Aktenlage zu erkennen. Auch das gegenständliche Folgeantragsverfahren ist seit mittlerweile mehr als 4 Jahren anhängig, wobei dies wiederum nicht dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden kann. Unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG 2014 („Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist“) ist dem Beschwerdeführer somit zu Gute zu halten, dass etwa 11 Jahre seines insgesamt fast 14 Jahre dauernden Aufenthalts auf die Bearbeitungsdauer seiner – wenn auch im Ergebnis nicht berechtigten – Anträge auf internationalen Schutz zurückzuführen sind. Aufgrund seines vorübergehenden Aufenthaltsrechts während den Asylverfahren hielt sich der Beschwerdeführer zudem überwiegend legal im Bundesgebiet auf.

In Bezug auf die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ist auf Folgendes hinzuweisen:

Gemäß § 7 Abs. 2 erster Satz Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005) in der bis zum 11.06.2026 geltenden Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG (vgl. § 16 Abs. 25 GVG-B 2005) war die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in den ersten 3 Monaten nach Einbringung des Asylantrages unzulässig. E contrario bedeutete das, dass eine ab Beginn des vierten Monats nach Einbringung eines Asylantrags ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit rechtmäßig war. Mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens wurde die selbständige Erwerbstätigkeit des Fremden im Grunde des § 32 NAG 2005 aus fremdenrechtlicher Sicht unrechtmäßig (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0134).

In der mit 12.06.2026 in Kraft getretenen Fassung des § 7 Abs. 2 GVG-B 2005 (vgl. § 16 Abs. 25 GVG-B 2005) ist die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zulässig, wenn seit der Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz mindestens drei Monate vergangen sind, das Verfahren nicht oder nicht mehr gemäß Art. 42 Abs. 1 lit. a bis f der Verfahrensverordnung beschleunigt geführt wird und der Antragsteller zum Verbleib im Bundesgebiet berechtigt ist.

Im Übrigen ist die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an Asylwerber nicht per se ausgeschlossen (vgl. VwGH 07.10.2022, Ra 2022/09/0113, mit Verweis auf § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG). Ferner ist bei dem Argument, der Fremde habe viele Jahre hindurch ohne entsprechende Bewilligung Beschäftigungen ausgeübt, nicht nur eine vergangenheitsbezogene, sondern in Bezug auf den gegebenenfalls zu erteilenden Aufenthaltstitel in erster Linie eine zukunftsorientierte Betrachtung anzustellen (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465 mwN). Ein solches Fehlverhalten darf nicht bagatellisiert werden und es kann deshalb auch nicht gesagt werden, der Fremde weise bereits eine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt auf (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0134, 0135, Rn. 30). Jedoch ist auch die Frage einer zukünftig erwartbaren Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine erlaubte Beschäftigung einzubeziehen und dabei auf den hypothetischen Fall der Erteilung des in Frage kommenden Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit grundsätzlich gestattet (siehe zu den diesbezüglichen Voraussetzungen § 54 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005), abzustellen gewesen (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0100, Rn. 18, mit dem Hinweis auf VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0134, 0135, Rn. 30; vgl. in diesem Sinn auch VwGH 17.09.2019, Ra 2019/22/0106, Rn. 8, mwN; vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).

Der Beschwerdeführer war somit während seiner Asylverfahren jeweils ab dem 4. Monat nach Einbringung seiner Anträge auf internationalen Schutz grundsätzlich zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Auch wenn er derzeit noch von seinem Bruder unterstützt wird, ist angesichts seiner arbeitsrechtlichen Vorverträge sowie der Einstellungszusagen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, seinen Unterhalt selbst zu erwirtschaften.

Etwaige Umstände, welche nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geeignet wären, den fast 14-jährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers maßgeblich zu relativieren, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen.

Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer – wie bereits oben ausgeführt – über seinen Bruder in Österreich und kann Einstellungszusagen sowie (aufschiebend bedingte) Arbeitsverträge vorweisen. Zudem kann er – wenn auch nur gebrochen – Deutsch sprechen und engagiert sich in einem österreichisch-bengalischen Verein.

Der Beschwerdeführer hat zwar noch Kontakt zu seinen in Bangladesch lebenden Verwandten, weshalb er nach wie vor über Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verfügt. Angesichts seiner langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der Integration in die österreichische Gesellschaft fallen diese gegenständlich nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht, zumal der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 nicht mehr in seiner Heimat war.

Außerdem leben seine schwangere Lebensgefährtin und sein minderjähriger Sohn im Bundesgebiet, wobei sich diese noch im Asylverfahren befinden und allenfalls – sollte sich die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich der bangladeschischen Staatsangehörigkeit sowie des fehlenden Schutzbedarfs seiner Familienangehörigen als zutreffend erweisen – eine Rückkehr in den gemeinsamen Herkunftsstaat Bangladesch möglich sein könnte. Im Fall des Beschwerdeführers ist aber schon in Anbetracht seines Aufenthalts im Bundesgebiet von fast 14 Jahren und seiner sonstigen Bindungen zu Österreich unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur zu einem mehr als zehn Jahre dauernden Aufenthalt von einem Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers auszugehen.

3.4.8. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegt daher das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und wird daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführer in seinem Recht nach Art. 8 EMRK verletzt.

Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattzugeben, dieser ersatzlos aufzuheben und eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.

3.4.9. Mit dem Wegfall der Rückkehrentscheidung verlieren auch die die darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ihre rechtliche Grundlage, weshalb die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides ebenfalls ersatzlos zu beheben sind.

Ferner wird in § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zwar ganz allgemein und ohne eine Einschränkung bestimmt, das Bundesamt habe die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Diese Bestimmung steht aber im Zusammenhang mit § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, der normiert, dass eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung – zu ergänzen: vorbehaltlich ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des § 9 BFA-VG – zu verbinden ist, wenn von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Die letztgenannte Voraussetzung gilt somit nur für den Fall der Verbindung der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz mit einer Rückkehrentscheidung. Ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und daher nicht zu erlassen, so lässt sich dem Gesetz für die diesbezügliche, nach § 9 Abs. 3 BFA-VG vorzunehmende Feststellung nicht die Bedingung entnehmen, dass zuvor über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 negativ abgesprochen wurde. Vielmehr entfällt diesfalls eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels, weil gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 (jedenfalls) ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121).

Daher ist auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben.

3.5. Zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“:

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl I Nr 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 leg. cit. vorliegt.

Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ unterscheidet sich von der „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten. Statt wie bei der „Aufenthaltsberechtigung plus“, die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich bei einer „Aufenthaltsberechtigung“ für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.

Da der Beschwerdeführer weder einen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG (oder des dieses beinhaltenden Moduls 2 der Integrationsvereinbarung gemäß § 10 IntG) erbrachte, noch eine mit seinem Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreichende, erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, sind die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG bei ihm nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist daher gemäß § 55 Abs. 2 iVm § 54 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ im Sinn des § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.

3.6. Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts steht § 34 Abs. 2 AsylG klar unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, nämlich Art. 23 Abs. 1 StatusVO, entgegen, weshalb diese Bestimmung unangewendet zu bleiben hat. Im Übrigen war primär eine einzelfallbezogene Bewertung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers anzustellen war. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

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