Bundesverwaltungsgericht W123 2333193-1

W123 2333193-1Bundesverwaltungsgericht29.07.2026

Regest

Anerkennung als Flüchtling Aufenthaltstitel Flüchtlingseigenschaft zuerkannt Homosexualität nichtstaatliche Akteure psychische Erkrankung PTBS (posttraumatische Belastungsstörung) Rückkehrentscheidung behoben sexuelle Orientierung soziale Gruppe staatliche Akteure Verfolgung durch Private

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W123 2333193-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W123.2333193.1.00

Spruch

W123 2333193-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch den Verein Queer Base, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2025, Zl. 1409393808/241305316, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

Gemäß Art. 24 Abs. 1 StatusVO iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX ein Aufenthaltstitel für die Dauer von drei Jahren erteilt.

II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 29.08.2024 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 29.08.2024 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, seit er ein junger Mann sei, habe er sich nie mit Mädchen treffen wollen. Er sei immer nur an Männern interessiert gewesen. Seit 2018 habe er dann eine Beziehung mit einem Mann geführt und sei danach immer wieder mit anderen Männern in einer Beziehung gestanden. Mit seinem letzten Freund namens XXXX (in der Folge: P.) habe er 21 Jahren eine fixe Beziehung gehabt. Am 12.03.2024 sei der Beschwerdeführer mit P. in seinem Zimmer von seiner Familie erwischt und geschlagen worden. Das ganze Dorf habe das mitbekommen. Man habe sie danach umbringen wollen. Sein Bruder habe ihnen geholfen zu fliehen. Seit diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer nie wieder daheim gewesen und wisse auch nicht, wo sich P. befinde. Auf Bitte des Beschwerdeführers habe ihm sein Bruder finanziell sowie bei der Ausreise geholfen. Sei Bruder habe ihm gesagt, dass er daheim nicht mehr erwünscht sei, nie wieder heimkehren dürfe und für seine Familie „gestorben“ sei. Dies hätten sie auch offiziell machen wollen, damit der Beschwerdeführer keine Erbansprüche erhebe. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.

3. Am 15.01.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt, in welcher dieser zu seinem Fluchtgrund zusammengefasst schilderte, als Jugendlicher habe er eigentlich Anziehung gegenüber Mädchen empfinden sollen, aber er habe Gefühle für Männer verspürt. Im Jahr 2014 habe er mit einem Freund aus seiner Kindheit nach dem Spielen geduscht und Gefühle für ihn gehabt. Er habe sich zu ihm hingezogen gefühlt, aber damals nicht gewusst, dass er homosexuell sei. Als der Beschwerdeführer diesem Freund seine Liebe gestanden, ihn umarmt und geküsst habe, habe ihn dieser aber zurückgestoßen und gemeint, der Beschwerdeführer sollte mit einer Frau eine Beziehung führen und nicht mit einem Mann. Der Freund habe keinen Kontakt mehr mit dem Beschwerdeführer wollen und dessen Mutter sowie den „Mitspielern“ am Spielfeld davon erzählt. Mit dem Handy seiner Mutter habe er versucht im Internet herauszufinden, was die Leute mit dem Begriff „gay“ meinen und dadurch erkannt, dass er homosexuell sei. Auf Facebook habe er unter einem falschen Namen einen Account erstellt und sei verschiedenen „gay-Gruppen“ beigetreten. Dort habe er gesehen, wie die Leute in Europa über ihre Gefühle sprechen können und dann auch selbst eigene Posts veröffentlicht. Dort habe er gesehen, dass er nicht alleine sei, wie er zuvor gedacht habe. In einer Gruppe habe er mit einem Mann begonnen, private Nachrichten zu schreibe, sich persönlich zu treffen und sexuell zu verkehren, bis dieser mit dem Beschwerdeführer „Schluss gemacht“ habe. Danach sei der Beschwerdeführer für eine kurze Zeit mit einem anderen Mann regelmäßig intim geworden, wobei sie im Oktober 2017 in einem Hotelzimmer bemerkt worden seien, der Manager den Bürgermeister verständigt habe und der Vorfall im ganzen Dorf bekannt geworden sei. Er habe eine letzte Warnung erhalten, sonst würden sie ihn umbringen oder der Polizei melden. Daher sei er Ende 2017 nach XXXX gezogen. Dort habe er einen Studenten kennen gelernt, der im Juli 2018 zum Beschwerdeführer gezogen sei und mit dem er eine sexuelle Beziehung geführt habe. Am 14.02.2020 habe der Beschwerdeführer seinem Freund im Park Blumen gegeben und sie hätten sich geküsst; dabei hätten sie andere Leute gesehen und geschlagen. Seine Eltern hätten den Beschwerdeführer wegen seiner Verletzungen ins Dorf mitgenommen und im Jahr 2021 entschieden, dass der Beschwerdeführer heiraten müsse. Dann habe er P. kennen gelernt. Der Beschwerdeführer habe bemüht, sich zu kontrollieren, aber P. habe Kontakt zu ihm gesucht, wodurch er schwach geworden sei. Sie hätten sich regelmäßig getroffen und geschlechtlich verkehrt. Als er im Dezember 2022 mit P. ein Konzert besucht habe, habe dieser ihn küssen wollen, was der Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit nicht gewollt habe, aber P. habe es weiter versucht. Das Publikum habe das gesehen. Beim Versuch zu fliehen, seien sie gestürzt und verletzt worden. Der Vater von P. habe dem Beschwerdeführer gedroht, dass er ihn umbringe oder zur Polizei gehe, wenn er P. noch einmal treffe. Aufgrund mehrfacher Versuche des P., mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten, sei der Beschwerdeführer irgendwann schwach geworden, aber sie hätten sich seltener als früher getroffen. Obwohl sie sich eigentlich woanders hätten treffen wollen, sei P. an dessen Geburtstag mit einer Torte zum Beschwerdeführer gekommen. Als sie sexuell intim geworden seien, habe der Cousin des Beschwerdeführers sie gesehen und sie seien geschlagen worden. Seine Mutter habe den Beschwerdeführer retten wollen, aber sei am Kopf getroffen worden. Der Bürgermeister habe die Situation dann unter Kontrolle gebracht, wobei sein Bruder diesen bestochen habe, damit er nicht die Polizei verständige. Sie hätte dem Beschwerdeführer erlaubt zu fliehen, weshalb er mit Hilfe seiner Familie seine Ausreise organisiert und das Land verlassen habe.

4. In der Stellungnahme vom 02.12.2025 führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Wien in der LGBTIQ-Community aktiv sei und bereits gute Freunde in Österreich gefunden habe. Sein glaubhaftes Vorbringen zur in Bangladesch erlittenen Verfolgung stehe in Einklang mit näher dargelegten Berichten und Entscheidungen, weshalb ihm aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe homosexueller Personen Asyl zu gewähren sei.

5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.), und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt VI.). Die zitierten Gesetzbestimmungen bezogen sich jeweils auf die damals geltende Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG.

6. Mit Schriftsatz vom 08.01.2026 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte im Wesentlichen vor, die belangte Behörde gehe in seiner Beweiswürdigung auf nicht nachvollziehbare Weise davon aus, die homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft. Dieser habe im gesamten Verfahren konstant vorgebracht, homosexuell zu sein, und sei in LGBTIQ-Szene in Wien aktiv. Die belangte Behörde verkenne, dass Menschen gerade in emotionalen oder intimen Situationen nicht immer kontrolliert handeln würden. Deren Annahmen seien lebensfremd und psychologisch nicht haltbar. Außerdem werde völlig außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen sehr ausführlich und konsistent geschildert habe. Ihm sei daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

7. Mit Dokumentenvorlage vom 23.04.2026 übermittelte der Beschwerdeführer Beweismittel betreffend seine sexuelle Orientierung, seinen Gesundheitszustand und seine Integration.

8. Am 27.04.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen, Rückkehrbefürchtungen sowie privaten und familiären Verhältnissen befragt wurde. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde darauf hingewiesen, dass die aktuelle Version der Länderinformation der Staatendokumentation zu Bangladesch der Entscheidung zugrunde gelegt werde und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 11.05.2026 eingeräumt.

9. In der Stellungnahme vom 07.05.2026 brachte der Beschwerdeführer vor, die Befragung in der mündlichen Verhandlung habe nicht den SOGI-Richtlinien entsprochen und sein Vorbringen über seinen Fluchtgrund sei als glaubhaft zu bewerten. Zum Beweis der Tatsache, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei und zudem an psychischen Erkrankungen leide, die sich auch auf das Aussageverhalten auswirken wurde die zeugenschaftliche Einvernahme seines behandelnden Psychologen beantragt.

10. Mit Eingabe vom 11.06.2026 legte der Beschwerdeführer Unterstützungsschreiben sowie Fotos vor und beantragte, einen Freund, mit dem er queere Veranstaltungen besuche, zum Beweis seiner Homosexualität einzuvernehmen.

11. Am 16.06.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in welcher der Beschwerdeführer ergänzend befragt sowie sein behandelnder Psychologe als Zeuge einvernommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Bangladesch, gehört der Volksgruppe der Bengalen an, bekennt sich zur Religionszugehörigkeit des Islam und stammt aus dem Distrikt XXXX in Bangladesch.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Der Beschwerdeführer ist homosexuell und fühlte sich bereits während der Pubertät zu anderen Männern hingezogen. Demgegenüber war er in seiner Jugend nie in ein Mädchen verliebt. Vor seiner Ausreise aus Bangladesch wurde seine gleichgeschlechtliche Orientierung insbesondere in seinem Heimatdorf bekannt, wobei dem Beschwerdeführer durch Bestechung des Bürgermeisters ermöglicht wurde, seinen Herkunftsstaat zu verlassen.

Der Beschwerdeführer lebt seine sexuelle Orientierung in Österreich offen aus, nimmt an diversen Veranstaltungen in der LGBTIQ-Szene teil und hatte intime Kontakte mit anderen Männern. Er ist Mitglied in den den Vereinen XXXX

1.3. Zum Herkunftsstaat:

Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.01.2026 (Version 7)

Relevante Bevölkerungsgruppen

Sexuelle Orientierung und Genderidentität (SOGI)

Letzte Änderung 2026-01-13 11:57

Einvernehmliche homosexuelle Handlungen sind kriminalisiert (EUAA 8.2025; vgl. HRW 16.1.2025) und stehen gemäß § 377 Strafgesetzbuch unter Strafe (AA 16.8.2024; vgl. DFAT 23.7.2025). Die Strafen reichen von 10 Jahren bis lebenslänglich (HRW 16.1.2025; vgl. EUAA 8.2025). Auch Geldstrafen sind möglich (EUAA 8.2025). Laut verschiedenen Quellen kam die strafrechtliche Durchsetzung des Verbots unter der vorigen Regierung [Anm.: Awami-Liga Regierung] tatsächlich nur selten zur Anwendung (FH 26.2.2025; vgl. AA 16.8.2024, EUAA 8.2025). Die Anwendung des § 377 Strafgesetzbuch wurde oft angedroht, um Homosexuelle zu erpressen, regierungskritische Meinungsäußerungen zu verhindern oder die Anpassung an heterosexuelle Normen zu erzwingen (AA 16.8.2024). So berichten Mitglieder sexueller Minderheiten, dass die Polizei das Gesetz benutzt, um sie - oder aber auch Personen, die unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung als sexuelle Minderheit wahrgenommen werden - zu schikanieren (USDOS 23.4.2024). Gleichzeitig werden auch Gesetze gegen Pornografie, Drogen- oder Alkoholdelikte sowie Beschränkungen bei der Lizenzierung von Veranstaltungsorten häufig gegen sexuelle Minderheiten und deren Veranstaltungsorte eingesetzt (DFAT 23.7.2025).

Gesellschaftliche Haltung

Sexualität ist in Bangladesch mit einem Stigma behaftet und Homosexualität stößt auf gesellschaftliche Missbilligung, die tief verwurzelt ist und durch das Rechtssystem, gesellschaftliche Normen und religiöse Überzeugungen verstärkt wird (EUAA 8.2025). Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber sexuellen Minderheiten in Bangladesch ist sehr konservativ. Nur sehr wenige homosexuelle bzw. bisexuelle Männer und Frauen offenbaren ihre sexuelle Orientierung. Hijras werden zwar stärker akzeptiert, sind aber aufgrund ihrer größeren Sichtbarkeit anfälliger für Missbrauch [weitere Informationen siehe Unterkapitel Drittes Geschlecht - Hijras] (DFAT 23.7.2025).

Im Gleichstellungsindex von Equaldex, der den Status der Rechte, Gesetze und Freiheiten von sexuellen Minderheiten sowie die öffentliche Einstellung gegenüber diesen bewertet, belegte Bangladesch im Jahr 2025 den 138. Platz von 197 Ländern (Equaldex o.D.). Ein Bericht des International Republican Institute, einer amerikanischen Nonprofit Organisation, aus dem Jahr 2021 stellte fest, dass sexuelle Minderheiten in Bangladesch weitverbreitete Erfahrungen mit Diskriminierung, Ausgrenzung und Gewalt machen. 45 % der Befragten gaben an, täglich oder wöchentlich „Diskriminierung, Gewalt oder Belästigung“ ausgesetzt zu sein. Die Mehrheit berichtete von Diskriminierung im Gesundheitswesen, im Bildungswesen und am Arbeitsplatz. Die Hälfte sagte, sie habe ihre sexuelle Orientierung und/oder Geschlechtsidentität vor ihrer Familie geheim gehalten (DFAT 23.7.2025; vgl. IRI 2021).

Lokale Quellen berichten, dass Mitglieder sexueller Minderheiten manchmal von ihren Eltern aus dem Elternhaus vertrieben werden. In anderen Fällen üben Eltern Druck auf LGBTQ-Kinder aus, heterosexuelle Ehen zu akzeptieren, oder sperren sie ein, um die Familie nicht zu „entehren“. Viele Angehörige sexueller Minderheiten erleben Mobbing in der Schule, was zu hohen Abbruchquoten führt. Nur sehr wenige offen lebende Angehörige sexueller Minderheiten besuchen eine Universität. Diejenigen, die es tun, werden von Kommilitonen und Lehrkräften gemobbt (DFAT 23.7.2025). Es gibt Berichte, dass sogenannte Konversionstherapien weit verbreitet sind (EUAA 8.2025; vgl. USDOS 23.4.2024).

Für Transgender-Personen sind einige rechtliche Anerkennungen vorhanden, jedoch werden sie in der Praxis stark diskriminiert (FH 26.2.2025). Lokale Quellen berichten, dass homosexuelle Frauen und Transgender-Männer in Bangladesch deutlich weniger sichtbar sind als homosexuelle Männer und Transgender-Frauen, was teilweise auf strenge kulturelle Normen für Frauen zurückzuführen ist. Nach Angaben von lokalen Quellen können Transgender-Männer höheren Sicherheitsrisiken ausgesetzt sein, wenn ihre Transgender-Identität preisgegeben wird (DFAT 23.7.2025).

Als Reaktion auf die weitverbreitete Diskriminierung von Mitgliedern sexueller Minderheiten und die Ermordung zweier wichtiger Aktivisten im Jahr 2016 hat sich der LGBTQ-Aktivismus in Bangladesch fast vollständig ins Internet verlagert (FH 16.10.2024). Auch die Dhaka Pride findet [Anm.: seit ihrem Bestehen] aufgrund der rechtlichen und sozialen Hindernisse für die LGBTQ-Community in Bangladesch ausschließlich online statt (InBa o.D.).

Lokale Quellen berichten, das Attentat von 2016 habe weiterhin eine abschreckende Wirkung auf die Interessenvertretung und die öffentliche Diskussion von Themen mit Bezug auf sexuelle Minderheiten (DFAT 23.7.2025). Durch religiöse Fundamentalisten kommt es zu Vergeltungsmaßnahmen gegen Personen, die öffentlich über LGBTQ-Rechte sprechen. Ebenso wird die Arbeit von NGOs im Bereich der Rechte sexueller Minderheiten durch Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen beeinträchtigt (FH 26.2.2025). Gleichzeitig herrscht auch aufgrund der vagen Formulierungen im Digital Security Act (DSA) und Cyber Security Act (CSA) ein Klima der Selbstzensur, wodurch Reporter und Redakteure bei der Berichterstattung mit Bezug auf sexuelle Minderheiten übermäßig vorsichtig sind. Außerdem führen Fehl- und Desinformationen auf Social-Media-Platformen dazu, dass Mitglieder sexueller Minderheiten im realen Leben Opfer von Gewalt werden (FH 16.10.2024).

Situation nach dem politischen Umbruch

Der politische Umbruch im Jahr 2024 [Anm.: Informationen zu den Ereignissen im Jahr 2024 finden sich im Kapitel Politische Lage] wirkt sich auch auf die LGBTQ-Community aus (InBa 2.2025; vgl. EUAA 8.2025). So hat sich seit dem Regierungswechsel die Situation für Angehörige sexueller Minderheiten und LGBTQ-Aktivisten verschlechtert (HRW 16.1.2025; vgl. DFAT 23.7.2025, EUAA 8.2025). Obwohl LGBTQ-Themen selbst nicht im Mittelpunkt der Proteste von 2024 standen (ILGA Asia 10.10.2024), sehen sich viele LGBTQ-Aktivisten in Bangladesch nun vertärkt Drohungen und Diskriminierung ausgesetzt, aber auch die Community selbst einer steigenden Gefahr von Gewalt (InBa 2.2025; vgl. Washington Blade 9.8.2024, ILGA Asia 10.10.2024, DFAT 23.7.2025). Zudem werden Bedenken hinsichtlich der engen Zusammenarbeit der Übergangsregierung mit LGBTQ-feindlichen rechtsextremen Parteien und dem Aufstieg rechtsgerichteter islamischer und LGBTQ-feindlicher Parteien (z. B. Jamaat-e-Islami) geäußert (ILGA Asia 10.10.2024; vgl. EUAA 8.2025, DFAT 23.7.2025). In der Folge kam es zu einer Zunahme von Schikanen und einer "Sündenbockmentalität" gegenüber sexuellen Minderheiten (InBa 2.2025; vgl. EUAA 8.2025). Die Fortschritte bei der Inklusion von Transgender-Personen unter der inzwischen abgesetzten Regierung werden als gefährdet betrachtet (InBa 2.2025; vgl. Washington Blade 9.8.2024, ILGA Asia 10.10.2024).

Auch die Fälle von Online-Belästigung haben signifikant zugenommen, doch Angst, Stigmatisierung oder mangelndes Vertrauen in die verfügbaren Unterstützungsmechanismen werden als Gründe dafür genannt, Fälle nicht zu melden (UN Women 2024; auch zit. in EUAA 8.2025). Im August 2024 kam es an einigen Bildungseinrichtungen zu Protesten und Vorwürfen von Studenten gegen vermeintlich männliche homosexuelle Lehrkräfte und Professoren, die daraufhin suspendiert wurden und ein Unterrichtsverbot bekamen (EUAA 8.2025; vgl. E76C 28.10.2024, E76C 4.11.2024).

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zur Herkunft des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und in dem Beschwerdeschriftsatz. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (vgl. Strafregisterauszug vom 27.07.2026).

2.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer erklärte bereits in der Erstbefragung zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, dass er homosexuell sei und in seiner Heimat bei der Vornahme intimer Handlungen mit einem anderen Mann erwischt worden sei, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde führte er seine Motive für die Ausreise aus Bangladesch weiter aus. Er schilderte in freier Erzählung von sich aus ausführlich, wie er sich seiner homosexuellen Orientierung bewusst geworden sei, beschrieb mehrere intime Beziehungen zu anderen Männern und erklärte, weshalb er schließlich zur Flucht aus Bangladesch gezwungen gewesen sei. Ferner habe er in Österreich Kontakt zum Verein XXXX aufgenommen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte der Beschwerdeführer glaubhaft sein Vorbringen über seine Homosexualität. Er konnte zahlreiche Fragen des erkennenden Richters in Übereinstimmung mit seinen detaillierten Angaben in der freien Erzählung vor der belangten Behörde beantworten und nahm auf seinen Besuch diverser Veranstaltungen der queeren Szene in Österreich sowie „one night stands“ Bezug. Seine Teilhabe an der LGBTIQ-Community im Bundesgebiet wird zudem durch vorgelegte Fotos und Unterstützungsschreiben bekräftigt.

Im angefochtenen Bescheid wird zwar argumentiert, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht nachvollzogen werden könne, sofern er mehrmals schlimme Erfahrungen aufgrund seiner vorgebrachten sexuellen Orientierung erlebt haben wolle, um schlussendlich zu Hause beim intimen Zusammensein mit seinem angeblichen Freund erwischt zu werden. Diese Argumentation lässt aber den sehr persönlichen Umgang von Menschen mit ihrer Sexualität ebenso unberücksichtigt wie den Umstand, dass der Beschwerdeführer von seinem damaligen Freund überrascht worden sei und eigentlich ein anderer Treffpunkt vereinbart gewesen sei (vgl. AS 207), weshalb anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer in diesem ungeplanten Moment unbedachte Handlungen vornahm.

Sofern die belangte Behörde einen Widerspruch hinsichtlich des Umgangs der Familie von P. mit dessen Homosexualität moniert, ist festzuhalten, dass sich den Angaben des Beschwerdeführers nicht entnehmen lässt, dass diese die sexuelle Orientierung von P. akzeptiert hätte, sondern er nur geltend machte, dass sie „nicht so streng zu ihm“ gewesen seien (vgl. AS 206). Außerdem ist zur Begründung, wonach der Beschwerdeführer zumindest zwei Mal von öffentlichen Organen erwischt worden sei, aber keine strafrechtlichen oder zumindest härteren gesellschaftlichen Konsequenzen davongetragen habe, darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer beim ersten Mal vom Bürgermeister gewährt worden sei, das Dorf zu verlassen, und er eine (letzte) Warnung erhalten habe. Beim zweiten Mal sei der Bürgermeister durch Bestechung davon abgehalten worden, die Polizei zu verständigen. Ferner ergibt sich aus der vorliegenden Länderinformation unter Verweis auf verschiedene Quellen, dass die strafrechtliche Durchsetzung des Verbots unter der vorigen Regierung [Anm.: Awami-Liga Regierung] tatsächlich nur selten zur Anwendung kam und die Anwendung des § 377 Strafgesetzbuch oft angedroht wurde, um Homosexuelle zu erpressen, regierungskritische Meinungsäußerungen zu verhindern oder die Anpassung an heterosexuelle Normen zu erzwingen.

Etwaige stichhaltige Argumente, welche die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Homosexualität als nicht glaubhaft erscheinen lassen könnten, wurden im angefochtenen Bescheid damit nicht aufgezeigt.

Auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht traten keine belastbaren Hinweise zutage, welche gegen eine Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers sprechen würden. Anhand seiner Schilderungen ist zwar zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung zum Teil Fragen des erkennenden Richters zunächst nicht konkret beantwortete. Dabei ist in seinem Fall aber mit in Betracht zu ziehen, dass die Symptomatik seiner psychischen Erkrankungen unter anderem Konzentrationsschwierigkeiten umfasst. Der Zeuge beschrieb außerdem, dass in den Sitzungen mit dem Beschwerdeführer immer wieder Probleme in der Verständigung aufgetreten seien. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass es dem Beschwerdeführer verglichen mit einer psychisch gesunden Person schwieriger fällt, präzise antworten zu tätigen. Dass er im Verlauf der mehrstündigen Verhandlung vom 27.04.2026 einzelne Fragen des erkennenden Richters erst nach der Wiederholung hinreichend beantwortete, kann ihm daher nicht in einem entscheidenden Ausmaß angelastet werden.

Auch wenn das Verhalten des Beschwerdeführers, als er seinen Freund im Park mit Blumen überraschte, objektiv gesehen als unvorsichtig zu beurteilen ist, ist unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer beschriebenen Situation nicht abwegig, dass sich dieses Ereignis auf die von ihm beschriebene Weise zugetragen habe. Da sich der kurze Kuss ungeplant und plötzlich zugetragen habe (vgl. S 19 in OZ 5), ist diese unbedachte Handlung auch in einer hinsichtlich sexueller Minderheiten sehr konservativ eingestellten Gesellschaft wie jener in Bangladesch nicht als gänzlich realitätsfern zu erachten. Zudem ist die vom Beschwerdeführer dargelegte Reaktion seiner Eltern, die von seinem Chef verständigt wurden, vor dem Hintergrund der vorliegenden Berichtslage als plausibel zu bewerten. Demzufolge werden Mitglieder sexueller Minderheiten manchmal von ihren Eltern aus dem Elternhaus vertrieben und in anderen Fällen üben Eltern Druck auf LGBTQ-Kinder aus, heterosexuelle Ehen zu akzeptieren, oder sperren diese ein, um die Familie nicht zu „entehren“. Auch im Fall des Beschwerdeführers waren die Eltern entsprechend seiner Erzählung darauf bedacht, nicht mit seiner homosexuellen Orientierung in Verbindung gebracht zu werden und diese möglichst verdeckt zu halten, indem sie anfangs eine heterosexuelle Ehe für ihn arrangieren wollten sowie schließlich die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers organisierten.

Schließlich erklärte auch der den Beschwerdeführer behandelnde und vom erkennenden Richter als Zeuge befragte Psychologe, dass er keinen Grund habe, die vom Beschwerdeführer in der Therapie angesprochene homosexuelle Orientierung anzuzweifeln. Zwar lässt sich aus dessen Darstellungen sowie den Angaben des Beschwerdeführers entnehmen, dass sie über konkrete Partnerschaften oder nähere Details der vom Beschwerdeführer in Bangladesch erlittenen Gewalterfahrungen nicht gesprochen haben, weshalb der Zeugenaussage alleine nur ein geringes Gewicht beizumessen ist, zumal er „aus der Ferndiagnose“ sehr schwer beurteilen könne, ob die diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung von traumatischen Erlebnissen herrühren kann, die nicht mit der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers zusammen hängen (vgl. S 16 in OZ 11). Etwaige Anhaltspunkte, welche Bedenken an der konsistenten Aussage des Beschwerdeführers über seine Homosexualität hervorrufen könnten, sind jedoch auch im Zuge der Zeugeneinvernahme nicht hervorgekommen.

Aus diesen Gründen sowie angesichts des persönlichen Eindrucks, den das erkennende Gericht im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewann, konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Homosexualität als glaubhaft qualifiziert und den Feststellungen zugrunde gelegt werden.

Auch ist die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers mit den vorliegenden Länderberichten vereinbar. Aus diesen geht zwar hervor, dass § 377 Strafgesetzbuch von Bangladesch zwar unter der vorigen Regierung der Awami-Liga tatsächlich nur selten zur Anwendung kam, es wurde aber als Vorwand benutzt, um LGBTI-Personen zu erpressen, regierungskritische Meinungsäußerungen zu verhindern oder die Anpassung an heterosexuelle Normen zu erzwingen. Ein offenes Bekenntnis zur Homosexualität ist in Bangladesch gesellschaftlich unmöglich und führt zur Ausgrenzung durch die dortige Gesellschaft und gesellschaftlichen Diskriminierungen. Seit dem Regierungswechsel verschlechterte sich die Situation für Angehörige sexueller Minderheiten, es kam zu einer Zunahme von Schikanen und einer „Sündenbockmentalität“ gegenüber sexuellen Minderheiten und die Community ist einer steigenden Gefahr von Gewalt ausgesetzt.

Angesichts der durch Lichtbilder belegten Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er seine sexuelle Orientierung in Österreich frei und offen auslebt, kann nicht mit maßgeblicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ihm im Fall seiner Rückkehr eine gravierende Gefährdung seiner Person droht, zumal nicht von ihm verlangt werden kann, seine sexuelle Orientierung zu verheimlichen, um etwaigen Repressalien zu entgehen. Eine Gefährdung seiner Person in diesem Kontext kann somit im Fall seiner Rückkehr in seine Heimat auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

Der Beschwerdeführer konnte damit sein Fluchtvorbringen, wonach ihm im Fall der Rückkehr nach Bangladesch eine Verfolgung wegen seiner offenen und öffentlich ausgelebten Homosexualität droht, glaubhaft machen.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.01.2026 (Version 7).

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen wurden in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebracht, wobei diesen nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.

3.2. Zu Spruchpunkt I. (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft):

3.2.1. Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.

Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.

Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).

Eine Verfolgung kann gemäß Art. 6 lit. a bis c StatusVO von drei Akteuren ausgehen: dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.

Eine Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur gemäß Art. 6 lit. c StatusVO setzt gemäß Art. 7 Abs. 1 StatusVO voraus, dass weder der Staat noch stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, Schutz vor Verfolgung bieten können, da sie nicht in der Lage und nicht willens sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung gemäß Art. 7 Abs. 2 StatusVO zu bieten. Ein solcher Schutz vor Verfolgung wird dann als gewährt angesehen, wenn der Staat oder stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, geeignete Schritte unternehmen, um Verfolgung zu verhindern, unter anderem durch Anwendung wirksamer Rechtsvorschriften für die Aufdeckung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die Verfolgung darstellen, und wenn ein Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.

Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a bis b StatusVO wird eine Handlung als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der GFK angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Art. 9 Abs. 1 lit. a StatusVO), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a StatusVO (Art. 9 Abs. 1 lit. b StatusVO) betroffen ist.

Unter Handlungen, die gemäß Art. 9 Abs.1 StatusVO als Verfolgung gelten können, fallen gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a bis f StatusVO die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, die unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2 StatusVO fallen oder Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

Gemäß Art. 9 Abs. 3 StatusVO muss ein Zusammenhang zwischen den in Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Art. 10 Abs. 1 lit. a bis e StatusVO genannten Verfolgungsgründen, welche bereits auch in Art. 3 Z 5 StatusVO aufgezählt werden, bestehen.

Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits verfolgt wurde oder von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, wird gemäß Art. 4 Abs. 4 StatusVO als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass ihm erneut eine solche Verfolgung droht.

In Fällen einer vom Staat oder von Vertretern des Staates ausgehenden Verfolgung ist gemäß Art. 8 Abs. 2 StatusVO davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinen wirksamen Schutz erhalten kann, weswegen keine Prüfung über das Bestehen einer internen Schutzalternative gemäß Art. 8 Abs. 1 StatusVO durchzuführen ist. Eine Prüfung nach Art. 8 Abs. 1 StatusVO ist bei staatlicher Verfolgung dann durchzuführen, wenn eindeutig festgestellt wurde, dass der Staat selbst nur bestimmte Teile des Landes beherrscht.

In Fällen nichtstaatlicher Verfolgung ist gemäß Art. 8 Abs. 1 StatusVO zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann, ob vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und ob der Antragsteller in diesem Teil des Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung hat. Bei dieser Prüfung sind gemäß Art. 8 Abs. 5 StatusVO die allgemeinen Umstände in dem betreffenden Teil des Herkunftslandes, einschließlich Zugänglichkeit, Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit des Schutzes, die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers hinsichtlich Faktoren wie Gesundheit, Alter, Geschlecht einschließlich Geschlechtsidentität, sexuelle Ausrichtung, ethnische Herkunft und Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit und die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen, zu prüfen.

3.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des diesbezüglich glaubhaften Vorbringens des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der vorliegenden Berichtslage zum Herkunftsstaat davon aus, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner sexuellen Orientierung (Homosexualität) im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen maßgeblicher Intensität drohen würden.

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes kann nicht erwartet werden, dass der Beschwerdeführer seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.

Es ist daher unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen, und zwar aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer wegen ihrer sexuellen Orientierung verfolgten sozialen Gruppe, nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen, zumal auch eine inländische Ausweichmöglichkeit – die Lage gestaltet sich in allen Landesteilen gleichartig – nicht vorhanden ist.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer Ausschlussgründe gemäß Art. 12 StatusVO gesetzt hat.

3.2.3. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin stattzugeben und dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Dem Beschwerdeführer wird daher gemäß Art. 24 StatusVO iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel für die Dauer von drei Jahren erteilt.

3.3. Zu Spruchpunkt II. (ersatzlose Behebung der übrigen Spruchpunkte):

Aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

3.4. Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

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