Bundesverwaltungsgericht W229 2342757-1

W229 2342757-1Bundesverwaltungsgericht29.07.2026

Regest

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Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W229 2342757-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W229.2342757.1.00

Spruch

W229 2342757-1/10E

W229 2342761-1/9E

W229 2342758-1/9E

W229 2342759-1/9E

W229 2342760-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX (bP1), 2. mj. XXXX , geb. XXXX (bP2), 3. mj. XXXX , geb. XXXX (bP3), 4. mj. XXXX , geb. XXXX (bP4) und 5. mj. XXXX , geb. XXXX (bP5), alle StA. Syrien, die Minderjährigen vertreten durch die Mutter XXXX , alle vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), Leopold-Moses-Gasse 4, 4. Stock, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2026, Zlen. 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX und 5. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerden gegen jeweils Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und dieser mit der Maßgabe bestätigt, dass es jeweils zu lauten hat:

„Der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.01.2025 wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm. § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Nach vorangegangenem Botschaftsverfahren reisten die beschwerdeführenden Parteien (bP1 bis bP5) am 13.01.2025 legal in Österreich ein und stellten (die minderjährigen bP2 bis bP5 vertreten durch ihre Mutter, die bP1) am 17.01.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

2. Am 17.01.2025 erfolgte eine Erstbefragung der bP.

3. Mit E-Mail vom 22.01.2026 teilte Rechtsanwalt Mag. Hubert Wagner LLM seine rechtsfreundliche Vertretung dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit.

4. Am 10.02.2026 wurde die bP1 sowie die mj. bP2 und bP3 jeweils im Beisein ihrer Mutter, der bP1, vom BFA niederschriftlich einvernommen.

5. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom jeweils 27.03.2026 hat die belangte Behörde die Anträge der bP1 bis bP5 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (jeweils Spruchpunkt I.). Den bP2 bis bP5 wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (jeweils Spruchpunkt II.), der bP1 wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 As. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (jeweils Spruchpunkt III.).

6. Jeweils gegen den Spruchpunkt I. dieser Bescheide richten sich die fristgerecht erhobenen, von der BBU verfassten Beschwerden der bP1 bis bP5. In den Beschwerden wird insbesondere vorgebracht, dass die bP1 in Syrien keine männlichen Familienangehörigen habe, welche sie unterstützen könnten. Sie wäre wegen der fehlenden gesellschaftlichen, sozialen und behördlichen Schutzmechanismen einem besonderen Risiko von Gewalt, Schikanen und Belästigungen und damit aufgrund der Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der alleinstehenden kurdischen Frauen in Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Die bP2 und bP3 befürchten zudem eine Rekrutierung durch die SDF.

7. Die Beschwerden und die Verwaltungsakten langten am 05.05.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Am 23.07.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die bP und ihre Rechtsvertretung teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch beigezogen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Parteien:

Die bP1 bis bP5 tragen jeweils den im Einleitungssatz des Spruches genannten Namen und sind an den angeführten Daten geboren. Sie sind syrische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Kurden an und bekennen sich zum islamischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Kurdisch, sie sprechen auch Arabisch sowie die bP1 bis bP4 auch weitere Fremdsprachen wie Englisch, Französisch und Deutsch.

Die bP1 ist seit 2008 mit dem in Österreich subsidiär schutzberechtigten XXXX verheiratet.

Die bP1 bis bP5 stammen allesamt aus der Stadt XXXX

Die bP1 schloss die Schule in Syrien mit Matura ab und absolvierte anschließend eine Ausbildung zur Musiklehrerin und arbeitete als solche mit Unterbrechungen nach den Geburten der Kinder bis zur Ausreise des Ehemannes aus Syrien im Jahr 2022.

Der Ehemann bzw. Vater der bP hat Syrien im Jahr 2022 verlassen. Ab diesem Zeitpunkt lebte die verheiratete bP1 mit ihren Kindern (bP2 bis bP5) in der Stadt XXXX im Eigentumshaus der Familie und führte den Haushalt. Den Lebensunterhalt bestritt die bP1 aufgrund einer von ihr mit einem Freund des Ehemannes getroffenen Vereinbarung, dass er den Verkaufsstand des Ehemannes mitbetreut und ihr Teile des Verkaufserlöses überlässt. Während einzelner die Stadt XXXX betreffenden Kampfhandlungen, zogen die bP in den vergangenen Jahren ca. drei bis vier Mal vorübergehend für jeweils ein paar Wochen zu den in einem nahegelegenen Dorf wohnenden Eltern der bP1.

Die schulpflichtigen Kinder der bP1 – somit bP2 bis bP4 – besuchten bis zur Ausreise aus Syrien die Schule. Die bP2 und bP3 erhielten in Syrien zusätzlich zum Schulunterricht Privatunterricht in Physik und Mathematik, da ihnen ein Medizinstudium durch gute Noten in den naturwissenschaftlichen Fächern ermöglicht werden sollte. Die bP1 wurde dabei finanziell von ihrem Vater, der eine Landwirtschaft betreibt, unterstützt.

Der Vater der bP1 betreibt in Syrien eine Landwirtschaft. Die in Syrien lebenden Brüder der bP1 gehen allesamt einer Erwerbstätigkeit nach. Ihre jüngere in Syrien lebende, ledige Schwester, welche Geschichte studiert hat, arbeitet in Syrien als Lehrerin in einer Volksschule. Innerhalb der Familie der bP1 herrscht ein gutes und unterstützendes Miteinander und besteht auch mit der Schwiegerfamilie ein gutes Einvernehmen.

In der Region al Hasaka liegt die primäre operative Kontrolle faktisch bei der syrischen Übergangsregierung unter bislang fortdauernder Beteiligung der SDF, vor allem durch die Präsenz der lokalen kurdischen Polizeikräfte. Derzeit werden die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) in die neue Regierung integriert.

1.2. Zum Leben der bP in Österreich:

Die bP leben in Österreich bei ihrem Ehemann bzw. Vater. Die bP1 hat bereits einen Deutschkurs besucht und kann sich auf Deutsch verständigen. Der BP2 hat ebenfalls bereits Deutschkurse absolviert. Nachdem er zwei Wochen einen B1 Kurs besucht hat, hat er über das AMS in ein Jugendcollege gewechselt, welches er nunmehr absolviert. Die weiteren bP3 bis bP4 besuchen ins Österreich die Schule. Die bP5 ist für den Schuleintritt im September 2026 angemeldet. Die bP1 besucht mit ihren Kindern regelmäßig eine nahegelegene Bibliothek und nutzt Kinderbücher, um mit ihnen die deutsche Sprache zu erlernen.

Die bP reisten am 13.01.2025 mit dem Flugzeug und in Besitz eines österreichischen Visums legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 17.01.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Alle bP sind gesund und strafrechtlich unbescholten.

1.3. Zu den Fluchtgründen der bP:

Die bP1 bis bP5 haben keine asylrelevante Verfolgungsgründe betreffend Syrien glaubhaft dargetan.

Weder ist die mit einem in Österreich aufhältigen syrischen Mann verheiratete bP1 in Syrien als alleinstehende Frau anzusehen, noch besteht konkret bei der bP1 ein erhöhtes Risiko als Frau Opfer von Gewalt in Syrien zu sein. Die bP1 verfügt durch ihre Familienangehörigen in Syrien über ein unterstützendes soziales Netz.

Die bP2 und bP3 laufen in Syrien nicht Gefahr, Opfer von Zwangsrekrutierungen durch die SDF zu werden. Ebenso wenig laufen diese sowie ihre Brüder, die bP4 und bP5, Gefahr als Kindersoldaten von der SDF rekrutiert zu werden.

Auch sonst laufen die bP1 bis bP5 bei ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht ernstlich Gefahr, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstigen Privatpersonen ausgesetzt zu sein.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:

  • Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Version 13 vom 28.02.2026 (LIB),

  • EUAA Country Guidance Dezember 2025 (EUAA)

1.4.1. Politische Lage

Am 08.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Dies geschah nach einer Offensive der Opposition, die Städte wie Aleppo und Hama eroberte und zu einem Einmarsch in die Hauptstadt führte. Assad floh nach Russland, wo ihm Asyl gewährt wurde. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen das Assad-Regime wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt, die ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet wurde und ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al Qa‘ida in Hay’at Tahrir ash-Sham änderte. Nach dem Sturz des Assad-Regimes entstand zunächst ein Vakuum, jedoch funktionierten viele Ministerien und öffentliche Dienste innerhalb kurzer Zeit wieder und blieb die öffentliche Ordnung, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten. Die neuen Machthaber sicherten sich Finanzierungszusagen aus den Golfstaaten und erreichten die Lockerung der Sanktionen sowie die Streichung der HTS von der Terrorliste der UN sowie der Streichung u.a. von ash-Shara‘ von der Sanktionsliste der EU (vgl. LIB S. 2 f. und 9).

Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter. Wichtige politische Prozesse in Syrien wurden initiiert, einschließlich der Bildung einer technokratischen Übergangsregierung, deren Mitglieder für fünf Jahre bestellt wurden und wovon die Hälfte der Ernannten in Verbindung zur HTS steht, und der Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassung. Trotz kleiner Verbesserungen in der Grundversorgung wird die Vorgehensweise als undemokratisch kritisiert. Der Übergang führt zu einer Machtzentralisierung, während extreme Gruppen bestehen bleiben und die Wirtschaft leidet. Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (vgl. LIB S. 4)

Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten. Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara’ in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen. Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist. Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch und scheint sich Syrien nicht in Richtung Demokratie zu bewegen (vgl. LIB S. 5).

Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' die Volksversammlung auf und begann am 13.06.2025 mit der Einrichtung eines neuen Gesetzgebungsorgans. Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder haben, wurde aber auf 210 erweitert. Im August 2025 wurde ein Wahlsystem eingeführt, wobei ash-Shara' lokale Komiteevorsitzende ernannte, die Wahlberechtigte bestimmten. Diese wählten zwei Drittel der Versammlung, während das restliche Drittel vom Präsidenten ernannt wurde. Der Wahlprozess war wenig transparent und anfällig für Manipulationen. Die Wahlen fanden am 05.10.2025 in allen Gouvernements außer in Suweida und den kurdischen Gebieten in ar Raqqa und al Hasaka statt. Viele Bürger konnten nicht wählen, da sie keine Ausweispapiere hatten. Obwohl 20 % der Wahlkollegien weiblich sein sollten, wurden nur wenige Frauen gewählt (vgl. LIB S. 5 f.).

Die Konferenz zum Nationalen Dialog fand am 25.02.2025 in Damaskus statt, aber viele Gruppen, wie die kurdische Verwaltung, waren nicht eingeladen. Die Konferenz erließ Empfehlungen, aber keine verbindlichen Entscheidungen. Am 02.03.2025 wurde ein siebenköpfiger Ausschuss gebildet, um eine Verfassungserklärung zu entwerfen, die am 13.03.2025 unterzeichnet wurde. Dieses Dokument sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor und legt die islamische Rechtslage als Hauptquelle der Gesetzgebung fest. Der Nationale Sicherheitsrat, der aus ash-Shara'-Getreuen besteht, wird als die tatsächliche Regierung betrachtet. Die temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten und es gibt keine Bestimmungen, welche seine Befugnisse einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache, was innerhalb Syriens viele Diskussion auslöste. Eine Überarbeitung der Verfassung, die aktuell nicht den Ansprüchen an einen freien und gerechten Staat genügt, ist nicht geplant (vgl. LIB S. 6 ff.).

Gewaltmonopol

Die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols stellt eine besonders große Herausforderung für die Übergangsregierung dar. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 08.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte (vgl. LIB S. 9).

Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes und wird sein Einfluss umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt. In Syrien sollen noch mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv sein (vgl. LIB S. 10).

Die folgende Karte zeigt die einzelnen Einflussgebeite der jeweilgen Akteure mit Stand 17.2.2026 (Braun: Zentralregierung; Lila: Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF); Hell-Lila: durch die SDF verlorene Räume; Rot: Zellen von pro-Assad-Gruppierungen; Grün: Israelische Truppen; Orange: drusische bewaffnete Gruppierungen;). (vgl. LIB S. 10 f.).

Nordsyrien

Teile des Grenzgebiets im Norden Syriens werden von der Türkei besetzt, von türkischen Beamten verwaltet und wirtschaftlich von der türkischen Lira dominiert. Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf die Gebiete Ra’s al’Ain und Tall Abyad ausgedehnt. Schätzungen zufolge sind etwa 10.000 türkische Soldaten in Nordsyrien stationiert. Unterdessen bleiben türkisch unterstützte Fraktionen wie die SNA aktiv, obwohl sich ihr rechtlicher Status nach den jüngsten politischen Entwicklungen nominell geändert hat (vgl. LIB S. 11).

Im Nordwesten Syriens sind in den Küstengebieten (Gouvernements Latakia und Tartus) sowie im westlichen Teil des Gouvernements Homs nach wie vor Anhänger des gestürzten Assad-Regimes präsent. Ein Führer der alawitischen Gemeinschaft erklärte, die Übergangsregierung bedrohe ihr Überleben, nachdem sunnitische Militante, die der Regierung nahestehen, dort im März 2025 Hunderte von Zivilisten massakriert hatten. In den Wüstengebieten der Gouvernements Homs, ar-Raqqa und Deir ez-Zour ist der IS weiterhin ein Unsicherheitsfaktor, übt aber keine feste Gebietskontrolle aus (vgl. LIB S. 11).

Die Kurden im Nordosten Syriens lehnen die neue syrische Regierung ab. Die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) erklärt, dass die Regierung die Vielfalt des Landes nicht widerspiegele, und fühlt sich nicht an deren Entscheidungen gebunden. Obwohl ein Kurde im Kabinett ist, wurden keine Vertreter der DAANES berufen. Ein Integrationsabkommen zwischen SDF und Übergangsregierung vom März 2025 blieb erfolglos, im Jänner 2026 begannen die Regierungstruppen mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 06.01.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden, und übernahmen ihre Autorität innerhalb von zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Der syrische Präsident erkannte die Kurden offiziell als Staatsbürger an und gewährt ihnen Rechte, wie ihre Sprache zu sprechen, Nawroz wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sei und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Die Erklärung über den Rückzug der SDF aus dem größten Teil des Gebiets am 17.01.2026 blieb hinter den Erwartungen der Übergangsregierung zurück, woraufhin die Regierung eine Offensive in die Gebiete der SDF startete. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der SDF-Autorität in ar Raqqa und Deir ez-Zour. Angesichts der Bedrohung stimmte der SDF-Führer am 18.01.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu, akzeptierte den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour und verhandelte über das Gouvernement al-Hasaka. Am 30.01.2026 wurde eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten geschlossen, das die Integration der SDF in die syrische Regierung und deren militärische Struktur vorsieht (vgl. LIB S. 12 f.).

Zudem sieht es die Rückgabe wichtiger Ressourcen wie Ölfelder an die Zentralregierung vor. Syrische Truppen übernehmen letztlich die Kontrolle über strategische Einrichtungen, während die Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich verringert wird. Die kurdische Polizei wird weiterhin in bestimmten Städten operieren, bevor sie in die staatliche Sicherheitsstruktur eingegliedert wird. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert. Syrische Regierungstruppen rückten am 02.02.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein und wurden auch in die ländliche Umgebung von Kobanê/Ain al Arab entsandt. Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten (vgl. LIB S. 13 f.).

Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), die häufig als Rojava oder „Westkurdistan“ bezeichnet wird, wurde 2018 gegründet und entwickelte sich aus der Demokratischen Föderation Nordsyrien. Am 13.12.2023 wurde sie in die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyrien (DAANES) umbenannt. Diese Verwaltung umfasste mehrere Regionen und erkämpfte sich eine gewisse Autonomie vom Assad-Regime, unterstützt von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF). Die DAANES hatte eigene Verwaltungsstrukturen und beschäftigte über 130.000 Mitarbeiter. Die Partei der Demokratischen Union (PYD) und der Kurdische Nationalrat vertreten unterschiedliche politische Ansätze, wobei die PYD Dezentralisierung innerhalb Syriens fordert.

Am 26.04.2025 fand in Qamishli die erste kurdische Nationalkonferenz statt, auf welcher Mazloum ’Abdi die Anerkennung der kurdischen Regionen als eine einzige und einheitliche politische und administrative Einheit innerhalb eines föderalen Syriens, den Wiederaufbau der Infrastruktur der Regionen (wie im Rest Syriens) und eine gerechte Verteilung der natürlichen Ressourcen in den kurdischen Gebieten forderte. Die Reaktion von ash-Shara’ lautete, dass die Erklärungen der SDF-Führung, die Föderalismus und die Schaffung einer separaten Realität vor Ort fordern, dem Inhalt der Vereinbarung von März 2025 widersprechen und die Einheit und territoriale Integrität des Landes bedrohen. Er bezeichnete die Einheit von Syrien als Rote Linie. Anfang September 2025 kündigte die Autonome Verwaltung den Beginn der Vorbereitungen für die Durchführung von Kommunalwahlen in den von ihr kontrollierten Gebieten an, die mehrmals verschoben und deren Termine jedoch unbestimmt sind (LIB S. 21 ff.).

Machtanspruch und territoriale Kontrolle

Seit dem Beginn des Syrienkonflikts ist die Türkei in Nordsyrien aktiv und hat militärische Angriffe sowie Operationen wie Euphrat-Schild und Olivenzweig durchgeführt. Diese führten zur Kontrolle über wichtige Städte wie 'Afrin. Die Operation Friedensquelle hatte zum Ziel, kurdische Kräfte in der Nähe der türkischen Grenze zu vertreiben. Im Zuge der Operation Friedensquelle, die als Fortsetzung der Operation Olivenzweig angesehen wird, begangen die Türkei und die Türkei-nahen Milizen schweren Menschenrechtsverletzungen und wurden Hunderttausenden Kurden vertrieben. Artikel 5 des am 10.03.2025 unterzeichneten Abkommens zwischen den SDF und ash-Shara’ und garantiert die sichere Rückkehr aller vertriebenen Syrer in ihre Städte und Dörfer unter dem Schutz des syrischen Staates. Die Umsetzung dieser Rückkehr ist durch zahlreiche Herausforderungen behindert. ’Afrin steht weiterhin unter türkischer Besatzung, und die Region wird von undisziplinierten Gruppierungen beherrscht. Kräfte der SNA haben die Situation nach dem Sturz al-Assads genützt, um Territorium in Manbij von den SDF zu erobern (LIB S. 24 f.).

Die nordöstliche Region Syriens ist ein Mosaik und besteht aus verschiedenen ethnischen Gruppen, darunter Araber, Kurden, Christliche assyrische und syrische Gemeinschaften sowie Turkmenen, Tscherkessen und Armenier. Diese mangelnde ethnische Homogenität erschwert die Verteidigung des kurdischen Rückzugsgebiets und erhöht das Risiko eines allgemeinen Bürgerkriegs zwischen Arabern und Kurden. Die Region Kobanê/Ain al Arab ist vollständig kurdisch, aber von ihnen feindlich gesinnten Kräften umzingelt. Die Stadt und die Dörfer sind ohne Wasser und Strom, seit der Tishreen-Damm in den Händen der Regierungskräfte ist. Die DAANES verfolgte progressive Ziele, was zu Spannungen mit Arabern führt. Die Haltung der arabischen Stammeskämpfer, die lange Zeit einen bedeutenden Teil der SDF-Kräfte ausgemacht hatten, war ein entscheidender Faktor für den Zusammenbruch der Kontrolle der SDF in ar-Raqqa und Deir ez-Zour (vgl. LIB S. 25 f.).

Der zentrale Konflikt zwischen der DAANES und der syrischen Zentralregierung besteht darin, dass die Kurden ein zentral gelenktes Syrien ablehnen, während die Übergangsregierung Dezentralisierung ablehnt. Die SDF und die Übergangsregierung verhandeln seit Dezember 2024 über ein Abkommen zur Integration in ein geeintes Syrien. Am 10.03.2025 wurde ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens unterzeichnet, das die Gewährleistung der Rechte aller Syrer auf Vertretung und Beteiligung, einen Waffenstillstand in allen syrischen Gebieten und die Integration aller zivilen und militärischen Institutionen im Nordosten Syriens vorsieht. Das Abkommen sieht auch vor, dass die SDF den syrischen Staat bei der Bekämpfung von Überbleibseln des Assad-Regimes und gegen Bedrohungen unterstützen und Aufrufe zur Teilung, Hassreden und Versuche, Zwietracht zu säen, zurückweisen werden. Im Mai 2025 zogen sich Teile der SDF aus den Aleppiner Stadtteilen Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud zurück, die kurdischen Verwaltungsbehörden blieben bestehen und die Sicherheit wurde von den Asayesh gewährleistet. Die Gespräche zwischen der DAANES und der Übergangsregierung gerieten ins Stocken und ein letzter Vermittlungsversich scheiterte nach dem Jahreswechsel 2026. Kurz darauf griff das syrische Militär gezielt die Stadtviertel in Aleppo an und die syrische Regierung übernahm schließlich die Kontrolle über diese. Berichten zufolge starben viele Menschen, und über 140.000 wurden vertrieben. Am 30.01.2026 erreichten die syrische Regierung und die SDF eine Waffenstillstandsvereinbarung und planten eine Integration der Sicherheitskräfte. Das Abkommen umfasst einen dauerhaften Waffenstillstand, den Rückzug beider Parteien aus größeren Städten und die Integration der SDF in die syrischen Ministerien. Auch die Übergabe strategischer Vermögenswerte und die Anerkennung kurdischer Bildungszeugnisse sind Teil der Vereinbarung. Das Lager al Hol wurde am 20.01.2026 der syrischen Regierung übergeben. Die kurdische Lokalpolizei wird weiterhin Sicherheitsoperationen durchführen, bis sie fusioniert. Der Einfluss der kurdischen Verwaltung wird dadurch stark reduziert (vgl. LIB S. 26 ff.).

Es bestehen weiterhin zahlreiche Herausforderungen hinsichtlich der praktischen Umsetzung der Integration von Zehntausenden von Angehörigen der SDF-Streitkräfte, Sicherheitskräften und Zivilisten in den Staat und unter die Regierungsgewalt. Das Schicksal von Hunderten, wenn nicht Tausenden von Gefangenen, die von beiden Seiten festgehalten werden, muss geklärt werden, um zu verhindern, dass bereits bestehende Proteste in gewalttätige Auseinandersetzungen eskalieren. Die vollständige Integration wird bis weit ins Jahr 2026 hinein dauern. Russland unterhält weiterhin vereinzelte Stützpunkte und Stellungen in Syrien, darunter am Flughafen von Qamishli, welche seit Dezember 2024 verstärkt wurde, und versucht von dort aus Spaltungen innerhalb der SDF auszunutzen und eine Destabilisierung voranzutreiben (vgl. LIB S. 29).

1.4.2. Sicherheitslage

Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage. Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt. Ahmad ash Shara' hat gewaltsame Ausschreitungen und den Rückfall in einen weiteren Bürgerkrieg so weit vermieden, dennoch sind sektiererische Gewalt und die Ausgrenzung von Minderheiten sowie Frauen große Herausforderungen. Die humanitäre Krise, eine Binnenflüchtlingskrise und die Zerstörung kritischer Infrastrukturen belasten das Land zusätzlich. Gewaltsame Konflikte entstehen oft lokal, wobei verschiedene Gruppen aufeinandertreffen. Die Sicherheitslage ist zunehmend schwierig, mit einer steigenden Anzahl islamistischer Angriffe und Selbstjustiz. In der Zeit zwischen dem 08.12.2024 und dem 08.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. SOHR dokumentierte in diesem Zeitraum über 11.000 Todesfälle, während andere Quellen einen Rückgang der Gewalt im Verlauf des Jahres 2025 berichten. Obwohl die Kämpfe an Intensität abgenommen haben, bleibt die Situation fragil und instabil, während sich Syrien langsam zu stabilisieren scheint (vgl. LIB S. 39 f.).

In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Auch kämpferische Auseinandersetzungen wurden seltener. Trotz einer Reduktion der gemeldeten Vorfälle und einem Rückgang der Gewalt bleibt die Spannung zwischen den Gemeinschaften aufgrund von Jahren des Konflikts hoch. Nach dem Sturz des Regimes im Dezember 2024 wurde die Sicherheitslage durch die Freilassung von Gefangenen, darunter Verurteilte für schwere Straftaten, kompliziert. In den ersten neun Monaten nach diesem Wechsel stiegen Attentate und politisch sowie konfessionell motivierte Massaker an, was die Bemühungen um einen modernen demokratischen Staat untergräbt. Zudem wird von Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung berichtet (vgl. LBIB S. 40 f.).

Gewaltmonopol

Nach dem Sturz al-Assads stellte die HTS rasch die Sicherheit in Damaskus wieder her, hatte jedoch Schwierigkeiten durch Überlastung und Disziplinprobleme. Ihre Truppenzahl wuchs dank einer Rekrutierungskampagne, aber ein Beamter wies darauf hin, dass die Truppe noch verdreifacht werden müsse. Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung. Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden. Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus’, seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde. Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Sicherheitsvorfälle Ende 2025 sind Symptom einer fragilen (sicherheits- politischen Struktur. Der Staat unternimmt Schritte zur Verbesserung der Sicherheit, u.a. durch verstärkte Rekrutierung und Kontrolle über militärische Einheiten, während problematische Gruppen abgezogen wurden. So gehen die Gehälter der (ehemaligen) SNA, die zuvor direkt von der Türkei gezahlt wurden, direkt an das Verteidigungsministerium und von diesem ausgezahlt. Tagsüber behält die syrische Übergangsregierung weitgehend die Kontrolle, nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu. Der Schlüssel, um die Voraussetzungen für eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, wird in der Elektrizität gesehen, da in der Nacht ganze Gegenden in völliger Dunkelheit liegen. Zudem ist das Vorliegen von ausreichenden Lebensbedingungen an Elektrizität gekoppelt, da die Energieversorgung für Kochen, Heizen, Transport usw. notwendig ist (vgl. LIB S. 41 ff.).

Nordsyrien

Entwicklungen in den bisher von den SDF kontrollierten Gebieten

Im März 2025 unterzeichneten die SDF unter Mazloum 'Abdi ein Integrationsabkommen mit Präsident ash Shara', um alle SDF-Kämpfer bis Ende 2025 in die neue syrische Armee zu integrieren. Die Frist wurde nicht eingehalten, und während die SDF ihre Struktur intakt halten wollte, drängte ash-Shara auf die vollständige Auflösung der Einheiten. Am 01.04.2025 wurde eine lokale Integrationsvereinbarung für die mehrheitlich von Kurden bewohnten Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafiyeh in Aleppo getroffen, wo die Gewalt nach dem Sturz al-Assads immer wieder eskaliert. Nach Zusammenstößen zwischen SDF und Regierungstruppen im Dezember 2025 kam es im Jänner 2026 zu weiteren heftigen Auseinandersetzungen, die eine Bombardierung von Aleppo durch syrische Truppen zur Folge hatten, was mehr als 500.000 Menschen betraf. In den Aleppiner Stadtteilen wurden wichtige zivile Infrastrukturen, wie Wasserversorgungsnetze und Schulen, beschädigt (vgl. LIB S. 59).

Die syrische Regierung intensivierte ihren militärischen Druck auf von Arabern bewohnte Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, nachdem die SDF während einer Offensive 2024 ihre Macht ausgedehnt hatte. Die USA setzten auf einen Waffenstillstand, doch die Verhandlungen blieben erfolglos. Es ist offensichtlich, dass die syrische Regierung plante, eine Militäroperation in Aleppo zu starten, und versammelte arabische Stämme zur Vorbereitung einer Offensive gegen die SDF. Am 13.01.2026 wurden die SDF beschuldigt, sich neu zu formieren, und die ländlichen Gebiete östlich von Aleppo wurden zur militärischen Sperrzone erklärt. Am 17.01.2026 kam es zu Kämpfen, als die SDF sich zurückzog, was zu einem Verlust ihrer Autorität führte. Der Fokus des Konflikts verlagerte sich zur Zerstörung logistisch wichtiger Infrastruktur, wie die Zerstörung der Um Tinah-Brücke und Verlegen von Landminen auf Hauptverkehrswegen. Ein am 18.01.2026 unterzeichneter Waffenstillstand sieht eine Integration der SDF in die nationale Armee vor, doch die Spannungen blieben bestehen. Anfang Februar wurden die Kämpfe vollständig eingestellt, als Damaskus und die SDF eine neue Vereinbarung trafen, was zu einer Ausweitung der Regierungskontrolle in mehreren Regionen führte, während die Waffenstillstandsabkommen militärische Fortschritte zwar begrenzten, aber weiterhin zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führten (vgl. LIB S. 60 f.).

Die syrische Regierung und die SDF haben am 30.01.2026 eine Vereinbarung über einen umfassenden Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben, die auch einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat vorsieht. Sicherheitskräfte des syrischen Innenministeriums setzen am 03.02.2026 ihre Präsenz in kurdisch dominierten Gebieten, insbesondere in Qamishli, fort. Ihr Auftrag ist darauf beschränkt, staatliche Einrichtungen zu sichern und Checkpoints einzurichten. Am Tag zuvor waren die Sicherheitskräfte der Regierung nach al-Hasaka Stadt und Kobanê/Ain al Arab vorgedrungen. Obwohl die Lage sich stabilisiert hat und Feindseligkeiten nachgelassen haben, berichten kurdische Menschenrechtsgruppen von willkürlichen Inhaftierungen und Demütigungen. Der grenzüberschreitende Verkehr und die Rückkehr vertriebener Familien beginnen, jedoch bleibt die Situation instabil. Zudem zeigt die SDF eine Wendung zu asymmetrischen Sabotageakten. Damaskus konnte durch ergriffen Maßnahmen zivile Opferzahlen im Norden bisher auf ein Minimum beschränken, im Gegensatz zu den blutigen Auseinandersetzungen an der Küste im März 2025 und in Suweida im Juli 2025 (vgl. LIB S. 61 f.).

Die Sicherheitslage in Aleppo, Ostsyrien und Kobanê/Ain al Arab hat sich nach dem Abkommen vom 30.01.2026 verbessert. Die Feinseligkeiten sind insgesamt zurückgegangen, aber die Lage ist weiterhin instabil. In mehreren Gebieten im Gouvernement al Hasaka ist die Sicherheitslage weiterhin angespannt. Es kommt zu sekundären Vertreibungen aus Binnenflüchtlingslagern in der Nähe von al Hasaka und Qamsihli. Das Abkommen scheint zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten beizutragen und die Bewegungsfreiheit für humanitäre Hilfe hat sich verbessert (vgl. LIB S. 62 f.).

Al Hasaka

Die Provinz al Hasaka steht überwiegend unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), mit Ausnahme eines nordwestlichen Gebiets an der Grenze zur Türkei, wo die von der Türkei unterstützte Syrische Nationalarmee (SNA) und ihr verbündete Fraktionen unter dem Verteidigungsministerium der Übergangsregierung die Kontrolle ausüben. In dieser Zone sind auch türkische Militärposten präsent. IS-Zellen sind weiterhin aktiv, insbesondere in von den SDF kontrollierten Haftanstalten wie Al-Hol. Lokale nichtstaatliche bewaffnete Gruppen sollen Berichten zufolge darauf abzielen, die Autorität der SDF zu untergraben (vgl. EUAA S. 77).

Das US-Militär unterhält Stützpunkte in der Provinz, obwohl ein Teil der Infrastruktur in Richtung Irak abgezogen wurde. Ein kleines russisches Kontingent bleibt in Qamishli stationiert (vgl. EUAA S. 77).

Zu den sicherheitspolitischen Entwicklungen zählen von den SDF geführte Verhaftungskampagnen, einige davon sind aus unklaren Gründen oder wegen angeblicher Unterstützung der Übergangsregierung gegen Zivilisten gerichtet. Trotz des Waffenstillstands vom März 2025 nahmen die Türkei und die SNA ihre Angriffe auf SDF-Stellungen wieder auf. Im August 2025, als die politischen Spannungen zwischen der Übergangsregierung und den SDF eskalierten, kündigten mehrere arabische Stammesführer Mobilisierungsbemühungen an und forderten öffentlich bewaffnete Maßnahmen gegen die SDF. Dennoch blieben diese Stämme zersplittert, wobei bestimmte Stammesfraktionen ihre Zusammenarbeit mit den SDF aufrechterhielten. Seit Anfang September 2025 haben sich die Konfrontationen zwischen den SDF und den Streitkräften der Übergangsregierung verschärft. Die Aktivitäten des IS halten an, was zu Razzien und Festnahmen durch die SDF und die von den USA geführte Koalition führt (vgl. EUAA S. 78).

ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 09.12.2024 bis zum 31.05.2025 in der Provinz al Hasaka 453 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 18,3 Sicherheitsvorfälle pro Woche). Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Explosionen bzw. Gewalt aus der Ferne, die im Jänner 2025 ihren Höhepunkt erreichten und danach fast kontinuierlich zurückgingen. Zwischenfälle mit Gefechten und Gewalt gegen Zivilisten erreichten im Jänner 2025 ihren Höhepunkt, wurden jedoch während dieses Zeitraums fast kontinuierlich gemeldet. Im Zeitraum vom 01.06.2025 bis zum 26.09.2025 wurden in al Hasaka 110 Sicherheitsvorfälle verzeichnet, was einem Durchschnitt von 6,4 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Vom 09.12.2024 bis zum 26.09.2025 verzeichnete ACLED 563 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 13,4 Vorfällen pro Woche entspricht (vgl. EUAA S. 78).

Zwischen Dezember 2024 und dem 31.05.2025 dokumentierte SNHR 9 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies etwa einem zivilen Todesfall pro 100.000 Einwohner für diesen Bezugszeitraum. Von Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR 3 zivile Todesfälle. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies weniger als einem zivilen Todesfall pro 100.000 Einwohner für diesen Bezugszeitraum. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete die SNHR 12 Todesfälle. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies einem zivilen Todesfall pro 100.000 Einwohner für den gesamten Bezugszeitraum (vgl. EUAA S. 78).

Das UNHCR schätzte die Zahl der Binnenvertriebenen im Juni 2025 auf 352.763 und die der Rückkehrer aus der Binnenvertreibung auf 1 795. Darüber hinaus kehrten seit Anfang 2024 7.093 Personen aus dem Ausland zurück, vor allem in die Bezirke al Hasaka und Qamishli. Zum 18.09.2025 meldete das UNHCR 376.204 Binnenvertriebene und 2.857 kürzlich zurückgekehrte Personen. Zudem kehrten seit dem 08.12.2024 11.022 Personen aus dem Ausland zurück (vgl. EUAA S. 78).

Die Wasserstation Alouk ist weiterhin außer Betrieb, was die Wasserversorgung in der Stadt Hasaka beeinträchtigt. Nicht explodierte Kampfmittel, explosive Kriegsrückstände, Minen und improvisierte Sprengsätze (IED) sind weit verbreitet und beeinträchtigen Wohngebiete, Infrastruktur und wichtige Verkehrswege, insbesondere in landwirtschaftlichen Gebieten bei alltäglichen Tätigkeiten wie Ackerbau und Weidewirtschaft (vgl. EUAA S. 78).

1.4.3. Rechtsschutz / Justizwesen

Die aktuelle Verfassung von 2012 wurde ausgesetzt. Präsident ash-Shara’ setzte für die Ausarbeitung einer neuen Verfassung drei Jahre an. Die syrische Regierung plant die Bildung eines Verfassungskomitees zur Überprüfung und Änderung der bestehenden Verfassung. Am 29.012025 wurden alle Ausnahmegesetze der vorherigen Ära widerrufen, aber es gibt noch über 150.000 offene Gerichtsverfahren, die auf neue Gesetze warten. Ein rechtliches Verfahren regelt die Verabschiedung neuer Gesetze durch eine parlamentarische Versammlung. Die Verfassungserklärung von März 2025, die Rechtsrahmen für die Übergangsphase bietet, gewährt dem Präsidenten umfassende Macht, ohne Mechanismen zur Einschränkung oder Rechenschaftspflicht, was im Widerspruch zu den Prinzipien der Gewaltenteilung steht. Die Unabhängigkeit der Justiz wird erwähnt, aber es fehlen spezifische Details zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit. Ein Oberster Justizrat soll die Funktion der Justiz überwachen, jedoch bleibt unklar, wie dessen Mitglieder ausgewählt werden. Die Beibehaltung des dualen Justizsystems und das Verbot von Sondergerichten sind ebenfalls Teil der neuen Regelungen (vgl. LIB S. 69 f.).

Die Verfassungserklärung restauriert den Grundsatz einer ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit, wie in der Verfassung von 1950 verankert, und bestätigt die Unabhängigkeit des Staatsrats als Verwaltungsgericht, obwohl kein Schutz vor Einmischung etabliert ist. Im Gegensatz dazu verliert das Oberste Verfassungsgericht seine Unabhängigkeit, da es vom Präsidenten kontrolliert wird, der die Mitglieder ernennt, während die Definition seiner Zuständigkeiten unklar bleibt. Die bestehenden Mängel an Garantien für richterliche Unabhängigkeit und die Kontrolle durch die Exekutive gefährden die Gewaltenteilung in Syrien. Zudem wurde das Strafgerichtssystem reaktiviert, jedoch bleiben die Reformen unzureichend, um faire Verfahren zu gewährleisten. Es gibt keine klaren Vorgaben zu Verfahrensdauern oder zur Rechtsklarheit. Die Anti-Terrorgerichte, ein unter Assad eingerichtetes und für seine Ungerechtigkeit bekanntes System, wurden abgeschafft. Die Militärgerichte bleiben weiterhin ausgesetzt. Es liegen keine Informationen darüber vor, ob ihre Aufgaben auf das Justizministerium übertragen worden sind. Überschneidungen zwischen den Zuständigkeiten des Innenministeriums und des Verteidigungsministeriums in Bezug auf Festnahmen und Inhaftierungen tragen zu einer uneinheitlichen Durchsetzung der Gesetze bei (vgl. LIB S. 70 f.).

In Syrien herrscht nach dem Sturz des Regimes al-Assads und der Präsenz bewaffneter Gruppen Chaos und Gesetzlosigkeit, insbesondere im Norden zwischen Homs, Latakia und Aleppo. Es sind klare Anweisungen an das Sicherheitspersonal erforderlich, um die Unzulässigkeit von Hausdurchsuchungen ohne richterlichen Beschluss zu betonen. Trotz der Bemühungen der neuen Regierung, die Sicherheit wiederherzustellen, wird dies durch die Verfügbarkeit von Waffen und die Existenz unabhängiger bewaffneter Gruppen erschwert. Im ersten Quartal 2025 wurden zahlreiche Verbrechen wie Morde und das Verschwindenlassen von Personen verzeichnet. Die Sicherheitsbehörden arbeiten an einem neuen Plan zur Bekämpfung konfessioneller Mobilisierung und zur Schließung von Sicherheitslücken, während der Kontakt zur Zivilgesellschaft aufrechterhalten wird, um deren Anliegen zu berücksichtigen (vgl. LIB S. 71 f.).

Die HTS, die seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 die Übergangsregierung führt, hatte in der Vergangenheit in den von ihr kontrollierten Gebieten Rechts- und Justizbehörden geleitet. Diese Behörden galten nicht als unparteiisch oder unabhängig von der de facto politischen Führung. Berichten zufolge gibt es mündliche Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen, während das Justizministerium Stellen für Richter und Staatsanwälte ausgeschrieben hat. Bewerber müssen spezifische Kriterien erfüllen, aber die Ernennung neuer Richter erfolgt oft ohne formelle Verfahren und wirft Fragen zur Transparenz auf. Ein Mangel an qualifizierten Richtern besteht weiterhin, und gegenwärtig können Richter keine Urteile fällen, was die rechtliche Funktionalität des Systems einschränkt. Beamte der Regierung haben weiterhin das letzte Wort, nicht das Gesetz (vgl. LIB S. 72 f.).

Nach dem Ende der 50-jährigen Herrschaft der Assad-Familie brachen die Aufständischen der HTS in Gefängnisse ein, um politische Gefangene zu befreien. Dies führte zu einem Anstieg der Kriminalität, da nicht nur politische Gefangene freigelassen wurden. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten verurteilt worden waren, darunter sogenannte „Ehrenmorde“ und sexuelle Übergriffe. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Justizminister al-Waysi ordnete an, straffällig gewordene Häftlinge erneut zu verhaften. Gleichzeitig hob das Justizministerium über 287.000 Strafverfahren aus der Assad-Ära auf. Das syrische Justizsystem ist chaotisch und umfasst verschiedene Rechtssysteme. Ein neues Projekt „Zugang zur Justiz“ wurde gestartet, um Justiz in fünf Gouvernements zu verbessern. Gerichte in Nordsyrien wurden in das syrische Justizsystem integriert, um einheitliche Abläufe zu gewährleisten (vgl. LIB S. 73).

Rechtsschutz und Justizwesen in den Gebieten der DAANES

Die syrische Regierung hat während des Konflikts eine administrative Präsenz in Nord-Ost-Syrien beibehalten, während die Demokratische Autonome Administration (DAANES) seit 2013 ihr eigenes Verwaltungssystem aufgebaut hat. Dies führt zu Überschneidungen in der Rechtsordnung, was zu widersprüchlichen Gerichtsurteilen führt. Der Gesellschaftsvertrag, verabschiedet am 15. Dezember 2019, legt die Grundlagen der kurdischen Justiz fest. Eine neue Verfassung wurde Ende 2023 ratifiziert und präzisiert die Grundlagen des Justizsystems. Es werden Frauenrechte betont, allerdings fehlen wichtige Garantien für faire Gerichtsverfahren. Die DAANES verfolgt einen täterzentrierten Ansatz und hat neue Institutionen geschaffen, um die Rechtsvorschriften zu kontrollieren. Frauen sind in der Justiz vertreten, jedoch beeinflussen PKK-Mitglieder die Ernennungen. Häuser der Frauen bieten Unterstützung für soziale Probleme und werden ebenfalls von PKK-Kadern überwacht (vgl. LIB S. 77 ff.).

Die Schlichtungsausschüsse lösen Konflikte und Streitigkeiten und werden in Gemeinden nach Bedarf eingerichtet. Zivilklagen werden zunächst von diesen Ausschüssen geprüft. Die Mitglieder sind Freiwillige, die durch Wahlen oder Konsens bestimmt werden. In Nordostsyrien gibt es sieben autonome Kantone mit Justizeinrichtungen, darunter Justizbüros, die zivile und strafrechtliche Fälle bearbeiten. Diese werden von PKK-Kadern mit überwacht. Zudem wurden Anti-Terrorgerichte eingerichtet, die oft ohne ausreichende Verteidigungsrechte arbeiten. In al-Hasaka haben verschiedene Stämme eigene Gerichte für Konflikte zwischen Clans wieder eingeführt. Gespräche zur Versöhnung werden zwischen Tätern und Opfern durch Vermittler geführt, um ein sicheres Umfeld zu schaffen (vgl. LIB S. 80 ff.).

Der Bürgerkrieg in Syrien führte zur Fragmentierung des Familienrechts, besonders in den kurdischen Provinzen. Seit 2013 erkennen die kurdischen Behörden standesamtliche Ehen an, um den religiösen Einfluss zu verringern. Die DAANES hat Schwierigkeiten bei der Umsetzung eines gerechten Justizsystems, was auch durch eine Umfrage bestätigt wird. Im April und Juli 2024 erließ die DAANES Amnestien für bestimmte Straftaten, jedoch nicht für schwerwiegende Vergehen. Davon ausgeschlossen sind Emire, Anführer terroristischer Gruppen und Beteiligte an Bombenanschlägen und Feindseligkeiten gegen die SDF sowie Verbrechen, die zum Tod eines Menschen geführt haben, sowie Personen aus Drittstaaten oder dem Irak (vgl. LIB S. 82 ff.).

1.4.4. Sicherheitsbehörden

Seitdem der friedliche Aufstand gegen das Assad-Regime Ende 2011 in den bewaffneten Konflikt überging, formierten sich zahlreiche bewaffnete Gruppen, die gegen das Assad-Regime kämpften. Diese Gruppen, bestehend aus Überläufern und lokalen sowie religiösen Kräften, standen untereinander in Konkurrenz und erlitten bis 2018 erhebliche Verluste durch das damalige Regime. Viele wurden danach aufgelöst oder operierten unter russischer Schirmherrschaft. Bis zum Herbst 2024 waren die Oppositionskämpfer gut organisiert und arbeiteten als Abteilung für militärische Operationen (DMO) zusammen. Ihre Großoffensive „Abschreckung der Aggression“, die am 17.11.2024 begann, führte zum Sturz von Präsident al-Assad (vgl. LIB S. 99).

Sicherheitskräfte, Polizei, Allgemeine Sicherheit, Innenministerium

Anfänglich stammten die einzigen Ordnungskräfte in den neuen Gebieten aus Idlib und waren stark überlastet. Die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) hat sich auf ihre eigenen Einheiten und die ihrer engen Verbündeten verlassen, um die vier von Minderheiten dominierten Gouvernements zu sichern. Zu diesen gehören vor allem die Einheiten der Allgemeinen Sicherheit (General Security - GS) des Innenministeriums der ehemaligen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG). Diese Kräfte sind im Wesentlichen schwer bewaffnete Polizisten, die eingesprungen sind, um Unterstützung zu leisten, während neue lokale Polizeikräfte noch aufgebaut werden. Bis Ende Dezember 2024 wurden viele Einheiten aus den Küstenstädten abgezogen und durch lokale Polizeikräfte ersetzt (vgl. LIB S. 99).

Die alte Sicherheitsstruktur aus Idlib war nicht in der Lage, Sicherheit zu gewährleisten, was eine Rekrutierung nötig machte. Der Übergang zu einer neuen Polizeistruktur begann, mit Anreizen zur Rekrutierung von Deserteuren des Assad-Regimes. Dennoch blieben Bedenken bezüglich der Integration ehemaliger Regime-Sicherheitskräfte und der Professionalität der neuen Einheit bestehen, während die Ausbildung der Polizei neu organisiert wurde. Bis Jänner 2025 sind über 200.000 Bewerbungen sind eingegangen. Die Bedingungen für den Eintritt in die neuen Sicherheitseinheiten wurden kritisiert, da viele Kämpfer der Gruppierungen, die das Assad-Regime gestürzt haben, ausgeschlossen werden. Der neue Sicherheitsapparat weist vor allem in Bezug auf die islamistische Färbung deutliche Veränderungen auf. Quellen zufolge soll die islamische Lehre der neuen syrischen Polizei Moral vermitteln. An strategischen Positionen in der Regierung und Sicherheitsverwaltung zeigt sich die Durchdringung durch die HTS (vgl. LIB S. 100 ff.).

Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium

Der Zusammenbruch des Assad-Regimes führte zu einer fast vollständigen Auflösung der Syrischen Arabischen Armee. Es wird die Aufstellung einer neuen nationalen Armee mit einer zentralisierten Kommandostruktur und einer formellen militärischen Hierarchie angestrebt, die aus 300.000 Soldaten bestehen soll. Die Streitkräfte würden sich aus mehr als 60 verschiedenen Gruppierungen sowie ehemaligen Offizieren der syrischen Armee zusammensetzen. Der Plan zur Aufstellung der Armee ist laut einem Beamten des Verteidigungsministeriums in mehrere Phasen gegliedert und ist von den Verhandlungen mit den SDF und der Integration der SNA abhängig. Die Bildung der neuen syrischen Armee, in der bewaffnete Gruppierungen, die sich gegen das ehemalige Regime gestellt haben, sowie neue Freiwillige zusammengeführt werden, ist im Gange (vgl. LIB S. 102 f.).

Ash-Shara' versprach die Entwaffnung bewaffneter Gruppen in Syrien und die Ausbildung ihrer Kämpfer für das Verteidigungsministerium. Am 29.01.2025 wurde die Auflösung einiger Gruppen, einschließlich der HTS, bekannt gegeben. Ein Oberster Ausschuss zur Regulierung der Streitkräfte wurde eingerichtet, um eine einheitliche Armee zu bilden. Gruppen in verschiedenen Regionen, besonders im Süden, bleiben jedoch ausgeschlossen. Im Mai 2025 gab das Verteidigungsministerium bekannt, dass militärische Einheiten integriert wurden, und eine Frist für kleine bewaffnete Gruppen zur Erklärung des Beitritts zum Ministerium festlegte. Es wurde ein Online-Bewerbungsprozess für Desertierte des ehemaligen Regimes eingerichtet, laut einem Sprecher des Verteidigungsministeriums seien bis Oktober 2025 bereits 70 % der über 3.000 desertierten Offiziere, die einen Antrag auf Aufnahme in die Armee gestellt haben, dem Ministerium beigetreten, die Übrigen befänden sich noch im Prozess der Reaktivierung, außerhalb des Landes, oder würden nicht zum Militärdienst zurückkehren wollen (vgl. LIB S. 103 ff.).

In den ersten sechs Monaten seit dem 8.12.2024 hat das Verteidigungsministerium 20 Divisionen einer neuen syrischen Armee gebildet und damit begonnen, Überläufer, HTS-Mitglieder und ausgewählte ehemalige Mitarbeiter des Regimes in militärische Abteilungen zu berufen, die für die logistischen und technischen Operationen der Streitkräfte zuständig sind. Von den 20 Divisionen werden neun (45 %) direkt von HTS-Personal geführt, während die übrigen von ehemaligen HTS-Verbündeten oder Gruppen geführt werden, die sich im vergangenen Jahr an der Operation „Abschreckung der Aggression“ beteiligt haben (vgl. LIB S. 106).

Jede Division wird über 10.000 Soldaten verfügen, die in fünf Brigaden organisiert sind. Die meisten Brigaden, befanden sich mit Stand Juni 2025 noch im Aufbau. Der Militär- und Sicherheitsapparat besteht fast ausschließlich aus Sunniten, auch die Rekrutierungsmaßnahmen sollen beinahe nur sunnitische Rekruten angezogen haben. Nach der Rekrutierung von Drusen in Suweida verstärkten drusische Milizen ihre Präsenz au den Straßen und aktivierten Patrouillen. Die neue syrische Armee ähnelt derzeit einer Mischung aus alten HTS-Einheiten, weiterentwickelten NLF-Einheiten (National Liberation Front), SNA-Fraktionen und neuen Divisionen des Verteidigungsministeriums. Bereits durchgeführte Kampfeinsätze deuten darauf hin, dass die neuen Divisionen zumindest über eine gewisse reale Struktur verfügen, wenn viele davon auch nur bürokratische Vorschläge darstellen. Die neuen Divisionen der syrischen Armee werden – anders als während des Assad-Regimes – nicht an Checkpoints eingesetzt oder mit internen Polizeiaufgaben betraut. Die Aufgabenteilung stellt einen vielversprechenden Schritt zur Professionalisierung der Streitkräfte und zur Abgrenzung der Rollen ziviler und militärischer Institutionen dar (vgl. LIB S. 107 f.).

Langfristig steht Syrien vor erheblichen Herausforderungen beim Wiederaufbau seiner Armee nach israelischen Luftangriffen im Dezember 2024, die über 80 % seiner strategischen Waffen zerstörten. Insbesondere die syrische Luftwaffe hat von ehemals 184 einsatzfähigen Flugzeugen nur noch wenige übrig. Militärisches Material, darunter Kampfpanzer und Flugabwehrsysteme, wurde von Rebellen erbeutet. Der Wiederaufbau wird Jahre und Milliarden kosten, während die Staatskassen leer sind. Syrien plant, moderne militärische Fahrzeuge zu importieren und hat ein Verteidigungskooperationsabkommen mit der Türkei unterzeichnet, um Waffen und logistische Unterstützung zu erhalten. Die Türkei kooperiert bei der Zurverfügungstellung mit Saudi-Arabien und Katar und mit Zustimmung der Vereinigten Staaten und Frankreichs (vgl. LIB S. 109).

Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung

Internationale Koalition (Frankreich, USA, etc.)

Die USA unterstützten die Opposition in Syrien gegen al-Assad und intervenierten militärisch gegen den IS ab 2014. Eine internationale Koalition unter US-Führung unterstützte die von Kurden geführte SDF bei der Rückeroberung von vom IS gehaltenen Gebieten. Bis Dezember 2024 waren etwa 2.000 US-Soldaten in Nordost-Syrien stationiert, mit Plänen zum Abzug aller Truppen innerhalb von bis zu 90 Tagen Anfang Februar 2025. Im April 2025 wurde mit der Reduzierung auf etwa 1.400 Soldaten und der Schließung dreier kleiner Stützpunkte begonnen. Im Juni 2025 wird ein Rückzug aus sieben von acht Stützpunkten in Syrien erwartet, wobei die Präsenz in at-Tanf beibehalten wird (vgl. LIB S. 117).

Die von den USA geführte Internationale Koalition hat militärische Verstärkung in Nord- und Ostsyrien, insbesondere im Süden von al-Hasaka, gebracht, um strategische Interessen, wie Öl, zu schützen und den IS zu bekämpfen. Frankreich unterstützt die SDF und plant, gemeinsame Sicherheitsoperationen in Nordsyrien zu erörtern (vgl. LIB S. 113).

Sicherheitsbehörden in den Gebieten der DAANES

In der Demokratischen Autonomen Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) die dominierende militärische Einheit, geführt von Mazloum 'Abdi. Die SDF wurden 2015 gegründet, um gegen den Islamischen Staat (IS) zu kämpfen. Schätzungen zufolge haben die SDF zwischen 20.000 und 100.000 Kämpfer, darunter Kurden und Araber. Es gibt auch ausländische Kommandanten innerhalb der SDF.

Seit dem Machtwechsel im Dezember 2024 kam es innerhalb der SDF zu zahlreichen Desertionen zu den Kräften der Rebellen, die al-Assad gestürzt haben. Trotz der Berichte über Desertionen, insbesondere seit Dezember 2024, behauptet die SDF-Führung, dass diese geringfügig sind. Die Übergangsregierung versucht, die SDF zur Entwaffnung zu drängen (vgl. LIB S. 119 ff.).

Nach dem gescheiterten Integrationsabkommen zwischen den SDF und der Übergangsregierung vom März 2025 und der Offensive gegen das von den SDF kontrollierten Gebiet durch die Übergangsregierung Anfang des Jahres 2026 wurde am 30.01.2026 eine Vereinbarung über einen umfassenden Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten geschlossen, das die Integration der SDF in die syrische Regierung und deren militärische Struktur vorsieht (vgl. LIB S. 12 f. und 124 f.).

Bewaffnete Grupperungen

In Syrien besteht ein komplexes Geflecht von über 60 bewaffneten Gruppierungen, wovon mehr als die Hälfte der SNA angeschlossen sind. Nominell sind die Kämpfer der neuen Übergangsregierung untergeordnet, es gibt aber große Probleme bei der Integration der Gruppierungen, die teilweise nach wie vor Menschenrechtsverletzungen begehen. Die Unfähigkeit der neuen Regierung, diese Verbrechen zu verhindern, verdeutlicht, dass sie über Gebiete und Gruppierungen außerhalb ihrer traditionellen Basis nach wie vor nur begrenzt befehligen und kontrollieren kann. Außerdem befinden sich in den Reihen der neuen syrischen Armee auch islamistische Kämpfer. Die Übergangsregierung setzt prioritär auf Loyalität als auf Leistung, die Vereinigung der Gruppierungen wird durch tief verwurzeltes Misstrauen, finanzielle Engpässe, ideologische Spaltungen und anhaltende Einmischung von außen behindert. Zudem destabilisieren bewaffnete Einheiten des alten Regimes, die im Untergrund operieren, die Lage. Teils wird die Autorität von ash Shara' in Frage gestellt. Viele Mitglieder der SNA werden weiterhin von der Türkei geführt und unterstützt. Dschihadisten könnten sich mittelfristig terroristischen Gruppierungen wie dem IS oder al Qa'ida anschließen (vgl. LIB S. 128 f.).

Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS)

Die HTS [zu Deutsch: Komitee zur Befreiung der Levante] ist die stärkste Gruppierung in Syrien. Ihre Mannstärke wird auf 43.000 geschätzt. Die HTS, ursprünglich 2012 als Jabhat an-Nusra gegründet, änderte 2013 ihre Ausrichtung, brach die Verbindung zum IS und schloss sich al-Qa'ida an. 2016 trennte sich die Gruppe erneut von al-Qa'ida und verlagert ihren Fokus von einer globalen Agenda auf lokale Belange. 2017 entstand die HTS aus einem Zusammenschluss mehrerer Gruppen. Diese strukturierte sich militärisch neu und führte Operationen in Nordsyrien durch. Der Operationsraum Fatah al-Mubin wurde 2019 eingerichtet, um militärische Aktivitäten in Idlib und Umgebung zu koordinieren. Mitte 2020 beschränkte die HTS ihre militärischen Operationen auf diesen Raum. 2025 wurde die HTS aufgelöst, und im Juli des gleichen Jahres hob die USA die Einstufung als terroristische Organisation auf (vgl. LIB S. 130 f.).

Im November und Dezember 2024 leitete die HTS die Operation „Abschreckung der Aggression“ mit Unterstützung anderer Gruppen, wie der SNA und SFA und von zahlreichen dschihadistischen Gruppierungen, sowie von ausländischen Kämpfern (vgl. LIB S. 131 und 134 ff.):

Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA)

Die von der Türkei unterstützte SNA besteht aus über 60 bewaffneten Gruppen mit einer Stärke von mindestens 80.000 Mann, die gegen die kurdischen SDF kämpfen. Bestimmte Fraktionen wie die Suleiman Shah Division und die Hamza Division stehen unter schweren Vorwürfen, einschließlich Menschenrechtsverletzungen. Im März 2025 kam es zu Zusammenstößen mit dem Assad-Regime, bei denen SNA-Gruppen und ausländische Dschihadisten beteiligt waren. Die Motive der SNA-Kämpfer sind uneinheitlich, liegen aber vor allem in der Loyalität und Stammesverbundenheit, Verlassen auf verwandtschaftliche Bindungen und Vertrauen in die lokale Führung; wirtschaftliche Faktoren (viele sind in den Schmuggel und in der Kontrolle des lokalen Marktes involviert) und ideologische Motive, revolutionäre Ideale, umfassendere Visionen des gesellschaftlichen Wandels - insbesondere an der Levante-Front (vgl. LIB S. 131 ff.).

1.4.5. Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.

Im Januar 2025 führte die Übergangsregierung Sicherheitskampagnen mit Razzien in Latakia, Homs und Damaskus durch, die sich gegen Personen richteten, die unter dem Assad-Regime Menschenrechtsverletzungen begangen haben sollen. Es kam zu willkürlichen Inhaftierungen, oft ohne Zugang zu Rechtsbeistand, und das Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen. Die syrische Regierung, bewaffnete Gruppen und die SNA waren verantwortlich für zahlreiche willkürliche Festnahmen, wobei viele Inhaftierte weiterhin ohne Gerichtsverfahren festgehalten werden. Berichten zufolge wurden Zivilisten in Homs und Aleppo durch Gruppen, die der neuen Regierung nahestehen, erniedrigt und erpresst. Die Hay'at Tahrir ash-Sham verfolgte keine transparenten Rechtverfahren. Insgesamt leiden viele Menschen unter der Repression und Sicherheitsübergriffen, während diejenigen, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren, oft straffrei bleiben (vgl. LIB S. 144 f.).

Die Haftbedingungen sind in ganz Syrien katastrophal, mit überfüllten und unhygienischen provisorischen Haftanstalten. Es mangelt an unabhängiger Überwachung und der Schutz der Inhaftierten ist unzureichend. Probleme wie Nahrungsmangel und mangelhafte medizinische Versorgung sind weit verbreitet, insbesondere in den zentralen Gefängnissen von Dar'aa und Suweida. Unzureichende Informationen bestehen über die Haftanstalten der HTS in Idlib und Nord-Aleppo, welche ebenfalls überfüllt sind und keinen Zugang für humanitäre Organisationen bieten. Auch die SNA-Haftanstalten haben schlechte Bedingungen, wobei Gefangene auf die Unterstützung ihrer Familien angewiesen sind, um Nahrungsmittel und Medikamente zu erhalten (vgl. LIB S. 145).

In der Verfassungserklärung der syrischen Übergangsregierung wurde Folter verboten und als unverjährbares Verbrechen erklärt. Eine Nationale Übergangsjustizkommission zur Leitung der Bemühungen um Rechenschaftspflicht wurde gegründet. Im Mai 2025 informierte der Innenminister, dass bestimmte Gefängnisse, wie das berüchtigte Militärgefängnis Sednaya, nie mehr genutzt werden sollen. Berichte der UN vor dem Sturz des Assad-Regimes am 08.122024 deuteten auf Folter und Hinrichtungen hin, durchgeführt von der HTS und bestimmten SNA-Fraktionen. Folter und Misshandlungen geschehen nach dem Regimefall weiter und sind in verschiedenen Formen dokumentiert. Videos zeigen Misshandlungen, auch gegenüber Minderheiten. „Syrians for Truth and Justice“ hat viele Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, begangen von Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen der Übergangsregierung. Trotz internationaler Verpflichtungen gibt es keine wirksamen Maßnahmen gegen Folter. Die SOHR berichtet, dass bis Ende Oktober 2025 62 Inhaftierte in neuen Gefängnissen getötet wurden, 40 Personen starben in den Gefängnissen der Abteilung für militärische Operationen. Opferberichte zeigen systematische Foltermethoden und Erpressung in Haftanstalten der SNA in Afrin. Gegen Frauen wird ein systematisches Muster von Misshandlungen eingesetzt. Zwei Rückkehrer aus Deutschland wurden gefangen genommen und gefoltert. Eine NGO hat vier Fälle von Syrern verfolgt, die nach dem Machtwechsel zurückgekehrt sind, die getötet wurden, in Haft starben und später mit Spuren von Folter aufgefunden wurden oder die Opfer von Verschleppungen und/oder willkürlichen Verhaftungen wurden. Es wird geschätzt, dass über 100.000 Menschen in Syrien gewaltsam verschwunden sind. Die Gesundheitsfolgen für ehemalige Häftlinge des Assad-Regimes sind gravierend. In Reaktion auf den hohen Bedarf führten Ärzte ohne Grenzen Programme für Folteropfer ein (vgl. LIB S. 146 ff.).

Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, etc. in den Gebieten der DAANES

Im Gesellschaftsvertrag der DAANES von 2023 wurde das Recht jeder Person auf ein faires Verfahren festgehalten, Verhaftungen und das Betreten oder Durchsuchen privater Orte oder Wohnhäuser dürfen nur mit richterlichem Beschluss oder bei Betretung vorgenommen werden und die Freiheit einer Person darf nicht ohne gültiges Rechtsdokument eingeschränkt werden. Im Jahr 2024 dokumentierte Amnesty International, wie die DAANES-Behörden Zehntausende Menschen willkürlich inhaftierten, viele von ihnen unter unmenschlichen Bedingungen festhielten und sie mitunter folterten oder anders misshandelten (vgl. LIB S. 150).

Seit dem Sturz von al-Assad sind die willkürlichen Verhaftungen in den von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) kontrollierten Gebieten gestiegen, besonders in ar-Raqqa und Deir ez-Zour. Laut dem Syrischen Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) wurden seit Dezember 2024 fast 800 Menschen willkürlich verhaftet. Die SDF rechtfertigen diese Verhaftungen als Maßnahmen gegen den IS und lokale Sicherheitsbedrohungen. Darüber hinaus werden Zivilisten, die die SDF kritisieren oder an Feiern zum Jahrestag der Revolution teilnehmen, festgenommen. Über 1.000 Kinder wurden willkürlich inhaftiert, was die mangelnden Schutzmaßnahmen verdeutlicht. Die autonomen Behörden hielten mit Stand April 2024 mehr als 56.000 Menschen in mindestens 27 Haftanstalten und zwei Internierungslagern, wie al-Hol und ar-Roj fest. Eine unbekannte Anzahl der inhaftierten Personen hat Verbrechen nach internationalem Recht begangen oder hatte Machtpositionen im sogenannten Kalifat inne. Eine große Anzahl der in diesem Haftsystem festgehaltenen Personen sind jedoch Opfer von Gräueltaten des IS oder von Menschenhandel. Es wird diskutiert, wie mit festgenommenen IS-Mitgliedern umgegangen werden soll, wobei die Frage nach fairen Gerichtsverfahren weiterhin ungelöst bleibt (vgl. LIB S. 150 ff.).

Die Bedingungen in den Haftanstalten in Nordostsyrien sind schlecht, mit unzureichenden menschenrechtlichen Standards, wobei nur wenige Informationen dazu zugänglich sind. Gefangene erhalten keine kostenlosen Lebensmittel, wodurch ihre Familien Geld überweisen müssen. Es gibt Probleme beim Zugang von Anwälten und Familien. Unruhen in Gefängnissen führten zu tödlicher Gewalt. Die UN-Kommission dokumentierte seit 2020 Kriegsverbrechen und Folter durch die SDF. Berichte über Hinrichtungen und schwerste Misshandlungen von Häftlingen sind ebenfalls bekannt (vgl. LIB S. 152 f.).

Die Korruption im öffentlichen Sektor während des Assad-Regimes war durch Klientelismus und Ressourcenplünderung geprägt. Die neue Regierung plant Reformen, hat jedoch mit korrupten Institutionen und unqualifiziertem Personal zu kämpfen. Nur 900.000 von 1,3 Millionen Regierungsangestellten sind aktiv, was eine drastische Reduzierung der Mitarbeiterzahl erforderlich macht. Die Korruption führte zu finanziellen Verlusten und die Bekämpfung dieser ist eine Priorität im neuen Syrien. Es wurden neue Abteilungen zur Beschwerdeannahme eingerichtet. Die Aufsichtsbehörden in Syrien bestehen aus der Zentralen Kontroll- und Aufsichtsbehörde und der Zentralen Finanzkontrollbehörde. Letztere startete eine elektronische Plattform für Bürgerbeschwerden, über die Bürger zum Schutz öffentlicher Gelder beitragen stärken können. Im September sollen mehr als neun Milliarden syrische Pfund eingenommen worden sein. Dutzende Mitarbeiter der Sicherheitskräfte wurden wegen Plünderung, Raub oder Handel mit Waffen und Drogen vor Gericht gestellt, dies betraf überwiegend einflussreiche Persönlichkeiten, die Mitglieder der HTS und anderen Gruppierungen waren (vgl. LIB S. 155 ff.).

Die Reformen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit sind noch in der Anfangsphase. Trotz einiger Fortschritte bleibt die Korruption in Syrien ein großes Problem und ist in der Öffentlichkeit und im Justizsystem weit verbreitet. Die neuen Machthaber, einschließlich der Familie ash-Shara', nutzen ihre Positionen, um wirtschaftliche Kontrolle zu erlangen, oft ohne Transparenz oder öffentliche Kontrolle. Private Investitionen erfolgen heimlich und belohnen Nähe zu Regierungsstellen statt Leistung. Berichte über betrügerische Investitionsverträge zeigen eine mangelnde Rechenschaftspflicht. Während einige Änderungen im Zollwesen, das in der Vergangenheit als inoffizielle Sammelstelle für viele korrupte Beamte des Regimes galt, stattfanden, bleibt das Problem der Korruption in vielen Bereichen unvermindert bestehen (vgl. LIB S. 157 ff.).

Mit dem Zusammenbruch des Assad-Regimes und der Übernahme durch die HTS-geführte Rebellenallianz am 08.12.2024 fiel die zentrale Infrastruktur des syrischen Captagon-Handels zusammen. Ehemalige Regimeakteure wie Maher al-Assad flohen, während Lagerhäuser und Laboratorien entdeckt wurden. Die neue Regierung begann, den Drogenhandel zu zerschlagen, sicherte jedoch nicht die komplette Kontrolle, weshalb der Captagon-Handel teilweise weiterhin floriert. Die von der Türkei unterstützte SNA ist im Norden im Drogenschmuggel zur Türkei aktiv. Im Süden bestehen bereits etablierte Schmuggelnetzwerke. Viele Geschäftsleute kehrten nach Syrien zurück und verhandeln mit der Übergangsregierung, diese scheint eine Politik der „Einigungen“ mit syrischen Geschäftsleuten zu verfolgen, die nach dem Sturz des Regimes mit ihrem enormen Vermögen das Land verlassen haben (vgl. LIB S. 159 f.).

Die Bevölkerung im Nordosten Syriens kritisiert die weit verbreitete Korruption innerhalb der kurdischen Syrian Democratic Forces (SDF) und ihres politischen Arms, was zu Haushaltsdefiziten und mangelnder Effizienz führt. Im August 2023 kam es in Deir ez-Zour zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den SDF und Stammeskämpfern, ausgelöst durch Missstände in der Selbstverwaltung sowie Zwangsrekrutierung und Korruption. Bestechung ist ein wachsendes Problem, da viele Familien Geld zahlen, um Angehörige von der Zwangsrekrutierung abzuhalten. Die Bestechungssummen variieren erheblich und können bis zu 1.000 US-Dollar betragen. In der Region ist es schwierig, gefälschte Dokumente zu beschaffen, jedoch nicht unmöglich (vgl. LIB S. 162).

1.4.6. Allgemeine Menschenrechtslage

Rechtliches

Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bekräftigt öffentliche Rechte wie Meinungsfreiheit und Versammlungsrecht, nennt jedoch keine Durchsetzungsmechanismen und lässt die Rolle der Justiz ungeklärt. Die Erklärung beschränkt politische Teilhabe bis zur Schaffung eines neuen Gesetzes und definiert die Arbeit von Vereinigungen und Gewerkschaften unklar. Das Recht auf friedliche Versammlung fehlt, während Artikel 23 zahlreiche Einschränkungen der vorher gewährten Rechte zugelassen sind. Artikel 7 stellt strenge Strafen für Äußerungen gegen das Assad-Regime auf und ermöglicht die Kriminalisierung abweichender Meinungen. Trotz der Garantie kultureller Vielfalt und Rechte in Artikel 7 Absatz 3 mangelt es an Umsetzungsmechanismen. Berichte zeigen, dass die Behörden zunehmend die Kontrolle über gesellschaftliche Aktivitäten verschärfen, indem sie politische Veranstaltungen ohne Genehmigung verbieten. Zivilgesellschaftliche Organisationen dürfen formal tätig sein, ihre Arbeit findet jedoch unter strenger Aufsicht statt. Es gibt auch Einschränkungen im persönlichen Lebensstil, die von verschiedenen Akteuren ausgeübt werden (vgl. LIB S. 179 ff.).

Human Rights Watch hat Verstöße durch Regierungstruppen und mit ihnen verbündete Gruppen dokumentiert, die in Küstengebieten und in Suweida Kriegsverbrechen gleichkommen. Sicherheitskampagnen zielen auf „Überbleibsel des vorherigen Regimes“ ab, wobei willkürliche Festnahmen und Misshandlungen zunehmen. Die Civil Peace Group berichtet von Todesfällen während der Haft in verschiedenen Teilen von Homs, und lokale bewaffnete Gruppen führen Einschüchterungen durch. Der Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht den Behörden die Fortsetzung dieser Praktiken (vgl. LIB S. 181 f.).

So kam es im März 2025 nach einem Aufstand von Assad-Anhängern in der Küstenregion massenhaft zu außergerichtlichen Tötungen und Inhaftierungen, dabei handelte es sich um konfessionell motivierte Vergeltungsmaßnahmen. Dabei wurden etwa 1.500 Alawiten getötet. Im Juli 2025 wurden nach einem angeblichen Fall von Kleinkriminalität zwischen Beduinen und Drusen in Südsyrien zu einer Gewalteskalation, bei welcher schwere Menschenrechtsverstöße begangen und bis zu 93.000 Menschen vertrieben wurden, über 1.100 Personen wurden getötet (vgl. LIB S. 182 f.).

Trotz des Engagements Syriens zur Untersuchung von Gräueltaten gibt es Bedenken hinsichtlich der Ermittlungen und der Rechenschaftspflicht hochrangiger Beamter. Das syrische Strafrechtssystem zeigt erhebliche Lücken, z.B. bei der Haftung für Befehlsverantwortung. Israelische Streitkräfte verletzen Menschenrechte in besetzten Gebieten Syriens und zwingen Zivilisten zur Umsiedlung. Rückkehrer sind weiterhin Gewalt und Verhaftungen ausgesetzt. Die Übergangsbehörden haben sich gegenüber internationalen und unabhängigen humanitären Organisationen grundsätzlich offener gezeigt und der Zivilgesellschaft mehr Unabhängigkeit in ihrer Arbeit zugestanden, doch es gibt Einschränkungen für die Zivilgesellschaft. Es herrscht ein Mangel an Kontrolle und viele Sicherheitskräfte agieren ohne klare Kommandostruktur. Racheakte und ethnisch-religiöse Spannungen nehmen zu, vor allem in den Gouvernements Hama und Homs (vgl. LIB S. 183 ff.).

Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) und andere von der Türkei unterstützte Gruppierungen

Die Operation „Peace Spring“ der türkischen Streitkräfte und der SNA begann im Oktober 2019 und führte zur Vertreibung von über 200.000 Menschen. Berichte dokumentieren schwere Menschenrechtsverletzungen durch die SNA und von der Türkei unterstützte Gruppierungen, darunter Folter, außergerichtliche Tötungen und Plünderungen. Zivile Objekte wurden gezielt angegriffen, und die Rückkehr der ursprünglichen Bewohner in von den SNA beschlagnahmte Häuser wurde verhindert. Die türkischen Streitkräfte behalten weiterhin Einfluss in der Region, trotz einer Veränderung der politischen Umstände. Ethnische Säuberungen, Verhaftungen und Folter von Zivilisten wurden kontinuierlich berichtet, und die Menschenrechtslage verschlechtert sich immer weiter (vgl. LIB S. 185 ff.).

Einige Familien in Manbij haben ihre Häuser zurückerlangt, nachdem sie zwischen 3.000 und 5.000 US-Dollar gezahlt haben, während andere Anträge abgelehnt wurden. Im März 2025 gab es Razzien in kurdischen Dörfern. Laut einer Vereinbarung können Vertriebene nach 'Afrin zurückkehren, jedoch stehen sie vor Menschenrechtsverletzungen. Die Sicherheitslage bleibt kritisch (vgl. LIB S. 188 f.).

Allgemeine Menschenrechtslage in den Gebieten der DAANES

Die SDF konzentriert sich stark auf Menschenrechtsfragen, was sich von anderen syrischen Gruppen unterscheidet. Ihr Ansatz basiert auf Demokratie, Gleichheit und einem Gesellschaftsvertrag, der internationale Menschenrechte integriert. Allerdings gibt es Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen und diskriminierende Praktiken. Im Jahr 2024 zählte das syrische Menschenrechtskomitee 132 zivile Todesfälle aufgrund von SDF-Aktionen. Wiederholte Vorfälle wie die Erschießung von Zivilisten und die Zwangsrekrutierung von Minderjährigen wurden dokumentiert. Zudem gab es eine Verhaftungswelle gegen Zivilisten in mehreren Städten, die den neuen syrischen Präsidenten unterstützten oder sich gegen die SDF aussprachen. Die SDF untersucht Vorwürfe der Menschenrechtsverletzungen, jedoch fehlen detaillierte Statistiken dazu (vgl. LIB S. 192 ff.).

Das Recht auf Glaubensfreiheit ist im Gesellschaftsvertrag der DAANES festgelegt. Die jesidische Religion wird darin als eigene Religion anerkannt. Der Gesellschaftsvertrag unterstützt die Freiheit des Glaubens und den Religionswechsel, lehnt jedoch Blasphemiegesetze ab. Religiöse Gruppen dürfen eigene Institutionen bilden. Die DAANES strebt eine Neutralität in Bildung und im Staat an, lehnt religiöse Lehrpläne ab und fordert die finanzielle Unabhängigkeit religiöser Institutionen. Zudem gibt es Einschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit, wobei Medien unter Druck stehen und Journalisten inhaftiert werden. Gewerkschaften im Nordosten Syriens sind oft an die PYD gebunden und unterliegen repressive Regelungen (vgl. LIB S. 195 ff.).

In von Kurden kontrollierten Gebieten dominiert die PYD die Politik und geht repressiv gegen politische Gegner und gesellschaftlichen Dissens vor. Die SDF und Asayesh sind Hauptakteure der Repression. Berichte über willkürliche Festnahmen politischer Aktivisten fehlen, obwohl Amnesty International Vorwürfe von IS Mitgliedschaft gegen Gegner nutzt. SNHR dokumentierte Verhaftungen kritischer Personen in ar-Raqqa. Zivilgesellschaftliche Organisationen stehen rechtlichen Einschränkungen und Schikanen durch die SDF gegenüber, was ihre Arbeit erschwert. In einigen Fällen soll Hilfe zur politischen Erpressung genutzt worden sein (vgl. LIB S. 197 f.).

Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit

Nach der Machtübernahme von Ahmad ash-Shara' ist die Ausübung von Grundfreiheiten in Syrien einfacher geworden. Kritik an der Übergangsregierung ist möglich, und die Menschen können offen ihre Meinung äußern, obwohl die Meinungsfreiheit nicht ohne Einschränkungen ist. Diskussionen über öffentliche Angelegenheiten sind erlaubt, und viele Menschen kritisieren die Regierung und den Präsidenten ohne Angst vor Konsequenzen. Jedoch gibt es Hinweise, dass die Meinungsfreiheit in der Praxis eingeschränkt ist, insbesondere in bestimmten Regionen (vgl. LIB S. 213 f.).

Die Übergangsregierung hat Demonstrationen zwar erlaubt, doch es gab Berichte über gewaltsame Übergriffe auf Demonstranten und Festnahmen, insbesondere in Homs. Es gab auch öffentliche Proteste gegen staatliche Missstände, bei denen Sicherheitskräfte teils gewaltsam eingriffen. Provinzen wie Homs und Latakia erlebten sowohl regierungsfreundliche als auch oppositionelle Demonstrationen, wobei die Behörden Druck auf Bürger ausüben, an loyalen Kundgebungen teilzunehmen. Auch die Reaktionen auf unterschiedliche Vorfälle, wie den Tod eines Teenagers in 'Afrin, wurden von der neuen Regierung nicht effektiv behandelt (vgl. S. 214 f.).

In der Verfassungserklärung vom 13.03.2025 ist die islamische Rechtswissenschaft die Hauptquelle der Gesetzgebung. Die syrische Regierung zeigt keinen klaren Trend zur Islamisierung, ermöglicht jedoch religiösen Konservatismus ohne Zwang. Es gibt Berichte über Belästigungen von Christen durch Sunniten. Der syrische Übergangspremierminister Mohammad al-Bashir ordnete am 06.02.2025 die Auflösung der Generalversammlung der Syrischen Journalistengewerkschaft an. Eine Neugründung der Gewerkschaftsbewegung fand im März 2025 statt, einschließlich Reformen in verschiedenen Gewerkschaften (vgl. LIB S. 215 f.).

Oppositionelle Gesinnung

Die Verfassungserklärung von März 2025 bekräftigt kulturelle und sprachliche Rechte sowie politische Teilhabe, aber ohne klare Durchsetzbarkeit. Bis Mitte 2025 gab es kein Gesetz zur Gründung politischer Parteien. Die neue Regierung will keine politischen Gruppierungen, bis die Situation stabil ist. Erste Anzeichen einer organisierten Opposition werden sichtbar. Im Juli 2025, inmitten des Blutbads in Suweida, gründete eine Koalition von Aktivisten die Syrian Centenary Initiative. Dies scheint der Beginn einer organisierten politischen Opposition gegen die Regierung von ash-Shara’ zu sein. Die Gruppierung fordert u.a. einen sofortigen Waffenstillstand und die Überarbeitung der Verfassungserklärung. Dies wird von der Übergangsregierung ignoriert (vgl. LIB S. 219 f.).

Ein Syrienexperte berichtet, dass seit dem 08.12.2024 keine fortlaufende Verfolgung gegen Gegner von ash-Shara' oder HTS stattfindet. Einige Gruppen innerhalb der SNA, die zuvor mit der HTS im Konflikt standen, wurden in die von der HTS kontrollierte militärische Struktur eingegliedert. Die Northern Storm Brigade, ehemals Teil der Levant-Front, hat sich in die 60. Division integriert, die von einem ehemaligen HTS-Kommandeur angeführt wird, was auf eine Verhandlungslösung zwischen den neuen Machthabern und ehemaligen Gegnern hindeutet. Ein Mitglied der Hizb at-Tahrir, das 2017 gegen HTS protestiert hatte, wurde im Dezember 2025 von den neuen Behörden zu zehn Jahren Haft verurteilt, wobei die Gründe für das Urteil unklar sind (vgl. LIB S. 220).

1.4.7. Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen

Die Anwendung des Gesetzes Nr. 49 von 1980 führte unter Hafez al-Assad zur Verurteilung Tausender Syrer zum Tode, wobei vor 2011 jedoch keine Hinrichtungen stattfanden. Mit dem Bürgerkrieg nahm Präsident Bashar al-Assad diese Praxis wieder auf. Experten betonen, dass dieses Gesetz und andere Ausnahmegesetze mit dem Sturz al-Assads ungültig geworden sind. Berichten zufolge könnte die Todesstrafe jedoch gemäß der 2025 veröffentlichten Verfassungserklärung weiterhin möglich sei. Amnesty International bestätigt bestehende gesetzliche Regelungen zur Todesstrafe, während Berichte über Hinrichtungen durch die Übergangsregierung und Sicherheitskräfte zunehmen (vgl. LIB S. 221 f.).

Die Demokratische Autonome Administration in Nord- und Ostsyrien hat die Todesstrafe abgeschafft und die Anwendbarkeit internationalen Rechts anerkannt. Aktuelle Berichte über Hinrichtungen in Gefängnissen der Syrischen Demokratischen Kräfte werden von Enab Baladi dementiert. Ein Vorfall im Juli 2025, bei dem ein 14-Jähriger von SDF-Mitgliedern getötet wurde, wird als standrechtliche Hinrichtung bezeichnet (vgl. LIB S. 223).

1.4.8. Ethnische und Religiöse Minderheiten

Laut einem Bericht des US Außenministeriums sind 74 % der syrischen Bevölkerung Sunniten, mit einer vielfältigen ethnischen Mischung aus mehrheitlich Arabern, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und einigen Turkmenen. Neben den Sunniten gibt es weitere islamische Gruppen, darunter Alawiten, Ismailiten und Schiiten, die nach Schätzungen zusammen 13 % der Bevölkerung ausmachen. Christen stellen unterschiedlichen Angaben zufolge 2,5 - 10 % der Bevölkerung. Die Vielfalt Syriens wird durch eine ethnische Dimension durch Gruppen wie Kurden, Armenien, Turkmenen Tscherkessen und andere erweitert. Die überwiegende Mehrheit der Syrer sind Araber, gefolgt von Kurden (vgl. LIB S. 224).

Schätzungen zufolge wurden im Bürgerkrieg weit über 500.000 Menschen getötet und über 12 Millionen innerhalb Syriens oder ins Ausland vertrieben. Der Bürgerkrieg hat zu einer zunehmend konfessionell geprägten Landschaft geführt, die Demographie des Landes wurde neu geordnet. Die religiösen Minderheiten konzentrieren sich in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Zentral- und Südsyrien, während die Bevölkerung im Norden nun größtenteils sunnitisch ist (vgl. LIB S. 225).

Die Übergangsregierungen wollen die Abkehr von den spaltenden Praktiken ihrer Vorgänger signalisieren, wobei wiederholte Gewaltausbrüche gegen Minderheiten ernste Zweifel daran aufkommen haben lassen, ob die ehemaligen islamistischen Rebellen, die nun das Land führen, in der Lage sind, die Sicherheit und Stabilität in ganz Syrien zu gewährleisten und die verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu schützen. In großen städtischen Zentren wie Damaskus, Homs, Aleppo und Latakia, wo die Sicherheitskräfte stärker präsent sind, ist der Schutz durch die Regierung konsequenter. Im Gegensatz dazu sind ländliche und abgelegene Gebiete aufgrund der weitverbreiteten Verfügbarkeit von Waffen. Die Gefährdung von Minderheiten sowie deren Schutz variiert je nach Gruppe und Region (vgl. LIB S. 226 und 228).

Der aktuelle syrische Rechtsrahmen sieht keinen Schutz für ethnische und religiöse Minderheiten in Syrien vor, in der Verfassungserklärung von März 2025 bleiben Minderheitenrechte und gesellschaftliche Vielfalt unerwähnt. Ethnische und religiöse Minderheiten werden in nationalen Gesetzen, Verordnungen, Rundschreiben oder Volkszählungen nicht anerkannt, mit Ausnahme des Personenstandsgesetzes. Mehrere Bestimmungen diskriminieren religiöse Minderheiten (vgl. LIB S. 226).

Das Assad-Regime hat jahrzehntelang christliche und andere Minderheiten in Syrien eingeschüchtert und Spaltungen in den Gemeinschaften erwirkt. Ob die neue Regierung in der Lage ist, Syriens Mosaik ethnischer und religiöser Minderheiten zu schützen, ist zweifelhaft. Konfessionelle Gewalt wurde mitunter von den Sicherheitskräften der Regierung selbst oder von mit ihnen verbundenen oder verbündeten Kämpfern ausgeübt, etwa im März 2025 in der Küstenregion oder Juli 2025 in Südsyrien. Einer Umfrage von Etana Syria im Mai 2025 zufolge fühlen sich 77 % der Befragten, die einer Minderheit angehören, nicht ausreichend von der Regierung vertreten (vgl. LIB S. 227 f.).

Verschiedenen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge würden Atheisten und Abtrünnige des Islam in Syrien im Allgemeinen niemals offen dazu stehen, da es ein großes Tabu darstellt und sie die Ausgrenzung aus ihrer eigenen Gemeinschaft riskieren. Die Strafe für vermeintlich nicht-religiöses Verhalten variiert je nachdem, wer den Kontrollpunkt kontrolliert (vgl. LIB S. 229).

Kurden

Kurden stellen die größte Minderheit in Syrien dar. Es gibt keine offiziellen Statistiken, Schätzungen gehen von zwei bis drei Millionen Menschen aus, die vor allem in den Gebieten al Hasaka, Qamishli, Kobanê/’Ain al-’Arab, ’Afrin sowie in Damaskus und Aleppo beheimatet sind. Die früheren Regierungen erkannten die kurdische Identität nicht an und waren die Kurden jahrzehntelang staatlicher Diskriminierung ausgesetzt, indem sie daran gehindert wurden, ihre Sprache in den Schulen oder Büchern und Zeitungen zu verwenden. Etwa 300.000 Kurden wird seit den 1960er-Jahren die syrische Staatsbürgerschaft verweigert, kurdisches Land wurde konfisziert und an Araber verteilt, um kurdische Gebiete zu „arabisieren“ (vgl. LIB S. 231).

Die in den letzten Jahren im Nordwesten Syriens entstandene autonome kurdische Region („Rojava“) wird von der syrischen Regierung nicht anerkannt. Laut einer Quelle respektiert die autonome Verwaltung die Rechte sprachlicher und religiöser Minderheiten. Es gibt dort drei offizielle Sprachen: Kurdisch, Arabisch und Aramäisch.

Infolge der Militäroperationen der Türkei in den Jahren 2018 und 2019 hat sich die Lage der kurdischen Minderheit in den besetzten Gebieten ('Afrin, Ra's al-'Ain und Tall Abyad) rapide und erheblich verschlechtert, da sie kontinuierlich Schikanen und Demütigungen durch türkische Streitkräfte und mit ihr verbündeten Gruppierungen ausgesetzt ist. Es gibt bestätigte Berichte darüber, dass Kurden ihr Eigentum entzogen wurde. (vgl. LIB S. 231 f.).

Übergangspräsident ash-Shara' unterscheidet zwischen der kurdischen Gemeinschaft und der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) sowie den SDF. Er erkennt die Kurden als Teil des Landes an und verspricht ein friedliches Zusammenleben. Bei einem Treffen forderten die Kurden einen größeren Anteil an Öleinnahmen und Selbstverwaltung in kurdischen Gebieten, was ash-Shara' teilweise zustimmte, während die militärische Integration unter dem Verteidigungsministerium erfolgen muss. SDF-Kommandant 'Abdi möchte auch politische Rechte und Führungspositionen für Kurden in der neuen Armee. Die Regierungsbehandlung der Kurden ist gemischt; einige Gruppen haben keine Übergriffe begangen, während andere, wie die SNA, wegen Diskriminierung sanktioniert sind. Kurden in Damaskus leben weitgehend ohne Einschränkung, solange sie nicht politisch aktiv sind. Dennoch gibt es Berichte über Repressionen gegen politisch aktive Kurden. Nach der Machtübernahme von ash-Shara' soll von den regierungsnahen syrischen sowie von türkischen Medien eine gezielte und koordinierte Hasskampagne gegen die Kurden gestartet worden sein, die als Vorstufe für militärische Angriffe angesehen werden (vgl. LIB S. 232 f.).

Nach dem Sturz al-Assads starteten von der Türkei unterstützte Gruppierungen einen Vormarsch auf kurdische Gebiete und es kam zu Übergriffen auf Zivilisten und Zwangsvertreibungen kurdischer Familien, die unter Druck gesetzt wurden, ihre Häuser zu verlassen. Dokumentierte Vertreibungen betrafen 3.824 kurdische Familien in verschiedenen Regionen (vgl. LIB S. 233 f.).

Im Laufe des Jahres 2025 kam es immer wieder zu Übergriffen auf die kurdische Bevölkerung, so sollen Angehörige der SNA im April 2025 einen religiösen Schrein in Ra's al-'Ain verwüstet haben. Angehörige der Allgemeinen Sicherheitskräfte sollen Zivilisten unter dem Vorwurf, mit der DAANES oder der SDF in Kontakt gestanden zu haben, festgenommen haben. Zudem gab es Berichte über Übergriffe auf die kurdische Bevölkerung in und um Aleppo (vgl. LIB S. 234 f.).

Die Beziehungen zwischen SDF und arabischen Stämmen sind seit langem angespannt, wobei mehrere Stämme die SDF ablehnen und Maßnahmen fordern, um die syrische Staatsgewalt wiederherzustellen. Diese Situation hat zu vereinzelten bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den SDF und loyalen Regierungstruppen geführt. Mehrere prominente Scheichs haben zur allgemeinen Mobilisierung gegen die SDF aufgerufen, was jedoch keine einheitliche Position der Stämme bedeutet (vgl. LIB S. 235).

Syrisch-kurdische nationalistische Kräfte unterstützen die staatliche Neutralität gegenüber Religionen und streben die Anerkennung der kurdischen Identität an, so die DAANES und der Kurdische Nationalrat in Syrien. Der Gesellschaftsvertrag der DAANES bekräftigt die Gleichheit aller Bürger und lehnt konfessionelle Quoten ab. In der nordöstlichen Region Syriens leben diverse ethnische Gruppen, wobei Kurden in der Führung der SDF dominieren. Araber fühlen sich marginalisiert, was zu Protesten und gewaltsamen Konflikten führt, wie dem Aufstand in Deir ez-Zour im August 2023. Manche arabischen Führer sehen die kurdische Kontrolle als Bedrohung ihrer Identität und Rechte, während sie frühere eine begrenzte Zusammenarbeit akzeptierten (vgl. LIB S. 237 f.).

1.4.9. Frauen

Am 13.03.2025 unterzeichnete Interimspräsident ash-Shara' eine Verfassungserklärung. Artikel 21 dieser Erklärung bezieht sich auf die Rechte von Frauen. Wie in der alten Verfassung bildet die islamische Rechtswissenschaft (Fiqh) die Grundlage für die Gesetzgebung. Artikel 21 setzt fest, dass der Staat den sozialen Status der Frauen bewahrt und ihr Recht auf Arbeit und Bildung garantiert. In Ermangelung jeglicher Bestimmungen zur Gleichberechtigung kann die Wahrung des sozialen Status' von Frauen eine Bestätigung ihres untergeordneten Status sein. Der „soziale Status“ Von Frauen kann im aktuellen syrischen Kontext als Instrument der sozialen Kontrolle dienen, der zweite Absatz von Artikel 21 macht nicht deutlich, ob die den Frauen garantierten Rechte jenen anderer Bürger gleichgestellt sind (vgl. LIB S. 263 ff.).

In der Realität wird die Gleichstellung von Frauen aufgrund diskriminierender Gesetze, sozialer Normen und begrenzter Schutzmaßnahmen erheblich behindert und die volle Teilhabe von Frauen am öffentlichen Leben durch tief verwurzelte patriarchale Normen eingeschränkt, die politische Beteiligung von Frauen ist bislang nur kosmetischer Natur. Seit der Machtübernahme hat die HTS mehrere Personen, die an Verbrechen gegen Frauen beteiligt waren, in sensible Führungspositionen berufen. Maysaa' Sabrin wurde als erste Frau geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank, gab nach drei Monaten aber bereits ihren Rücktritt bekannt. Muhsina al Mahithawi ist Gouverneurin von Suweida und die erste Gouverneurin in Syrien. Es wurden auch zwei Frauen in das siebenköpfige Vorbereitungskomitee für die Nationale Dialogkonferenz Ende Februar 2025 berufen. Die Vertretung von Frauen in der Übergangsregierung insgesamt begrenzt, von 119 Abgeordneten im syrischen Parlament sind nur sechs Frauen (vgl. LIB S. 263 f.).

Das syrische Personenstandsrecht ist von religiösen Lehren bestimmt, die Frauen unverhältnismäßig benachteiligen. Vor dem Sturz des Assad Regimes gab es kleinere Reformversuche, wie die Anhebung des gesetzlichen Heiratsalters auf 18 Jahre und die Erlaubnis für Frauen, ohne Zustimmung eines Vormunds zu heiraten, die Übergangsregierung bleibt diesbezüglich allerdings vage. Islamisch-konservative Elemente widersetzen sich dem Wandel und wollen an der traditionellen Auslegung der Scharia festhalten (vgl. LIB S. 265).

Viele Frauen präferieren das informelle Rechtssystem gegenüber dem formellen. Diese Präferenz ist stark kontextabhängig und sollte nicht als Hinweis darauf interpretiert werden, dass informelle Mechanismen von Natur aus fair oder geschlechtergerecht sind oder das formelle Justizsystem zwangsläufig diskriminierend oder ineffektiv ist. Vielmehr spiegelt dies eine pragmatische Einschätzung dessen wider, welches Recht im jeweiligen Umfeld leichter zugänglich, kostengünstiger und schneller ist (vgl. LIB S. 265).

Bis 2017 machten Frauen 30 % des Justizkorps aus, der Anstieg der weiblichen Vertretung war größtenteils darauf zurückzuführen, dass aufgrund des Bürgerkriegs weniger Männer zur Verfügung standen, aufgrund von Tod, Vertreibung oder Haft. Die neue Regierung hat alle Richterinnen und Richter entlassen. Derzeit werden Frauen auf vielfältige Weise in der syrischen Gesellschaft ausgegrenzt. Es besteht etwa ein Verbot für Anwältinnen und Anwälte, in bestimmten Gerichtsbarkeiten mit ihren Mandanten und Mandantinnen in Kontakt zu treten. Diese Politik, die sich auf falsche Vorstellungen von „Sittsamkeit“ und „öffentlicher Moral“ stützt, fußt auf sozialen Prinzipien, welche die berufliche Kompetenz von Frauen ignorieren und sie in der Rechtsgesellschaft in eine untergeordnete Rolle drängen. Offiziell hat das syrische Übergangskabinett keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs zufolge gab es mündliche Anweisungen, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen (vgl. LIB S. 266).

Das tägliche Leben, einschließlich des Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen, hat keine nennenswerten Verbesserungen oder Verschlechterungen hinsichtlich der Rechte oder des Schutzes von Frauen erfahren. In Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, sind Frauen nach wie vor Diskriminierung und Unsicherheit ausgesetzt. Es gibt Berichte über eine wachsende Einmischung in die Entscheidungen von Frauen in Bezug auf Kleidung und Lebensweise. Dazu gehören das Tragen von Burkinis in gemischten Schwimmbädern und am Strand, oder getrennte Eingänge für Frauen und Männer in einigen Regierungsbüros. Das Tourismusministerium der Übergangsregierung hat verfügt, dass Frauen an öffentlichen Stränden und in Schwimmbädern Burkinis oder andere „anständige“ Kleidung tragen müssen, es sollen Personen zur Überwachung der Einhaltung der Regeln ernannt werden. Nach Kritik stellte die Übergangsregierung dies als Empfehlung dar und veröffentlichte eine Liste mit Stränden, an denen westliche Badebekleidung wie Bikinis getragen werden darf, und anderen Stränden, an denen Burkinis bevorzugt werden. Ash-Shara’ versprach, dass Syrien nicht zu einem „zweiten Afghanistan“ werden würde. Es besteht jedoch zunehmend Anlass zur Sorge, dass das Land in eine religiöse Herrschaft abgleitet, welche die individuellen Freiheiten, insbesondere die der Frauen, untergräbt. Frauen passen ihr Verhalten an, um das Risiko für Belästigung zu minimieren, und einige tragen aus Angst das Kopftuch. In von der Übergangsregierung kontrollierten Gebieten gibt es informelle Warnungen, jedoch keine offiziellen Vorschriften zur Kleidung von Frauen (vgl. LIB S. 267 f.).

Die Diskriminierung von Frauen variiert je nach Region. Frauen, die als Krankenpflegerinnen oder für NGOs arbeiten, werden möglicherweise bei der Arbeit diskriminiert durch Belästigung und fehlenden Mutterschutz. Journalistinnen werden schlecht behandelt. Der öffentliche Sektor war unter Assad der größte Arbeitgeber, durch die Verkleinerung des Staatsapparats stieg auch die Arbeitslosigkeit von Frauen an. Frauen sind durch eingeschränkte Mobilität, geringerem Zugang zu Informationen und der Abhängigkeit von männlichen Vormündern bei Verwaltungsvorgängen unverhältnismäßig stärker von Defiziten in der Regierungsführung betroffen (vgl. LIB S. 268).

Die Bewegungsfreiheit von Frauen variiert je nach Region und Checkpoint. In öffentlichen Verkehrsmitteln wurde eine ad-hoc-Geschlechtertrennung beobachtet. In Damaskus bewegen sich viele Frauen unabhängig, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen, während in kleineren Städten und ländlichen Gebieten strengere kulturelle Normen ihre Mobilität einschränken. Obwohl unter dem neuen Regime keine offizielle Kleiderordnung eingeführt wurde, haben viele Frauen in verschiedenen Teilen Syriens eine vorsichtigere Haltung in Bezug auf ihre Kleidung eingenommen. In den sozialen Medien kommt es zu aggressiven Äußerungen gegenüber Kritikern und Andersdenkenden, insbesondere wenn es um Frauen geht (vgl. LIB S. 268 f.).

Die Situation der Frauen in Syrien variiert stark, abhängig von ihrer Religion und Region. Die meisten Fälle von Diskriminierung, Belästigung und Missbrauch von Frauen werden aus Minderheitengebieten gemeldet. Alawitische Frauen fühlen sich oft unsicher und berichten von Entführungen und sexueller Gewalt, während sunnitische Frauen weniger Schwierigkeiten haben. Frauen in ländlichen Gebieten leben unter strengeren Normen und sind oft auf familiären Schutz angewiesen. Der Konflikt hat dazu geführt, dass Frauen mehr Verantwortung im Haushalt tragen, gleichzeitig bleiben Diskriminierung und patriarchalische Normen bestehen. Viele Frauen melden Vorfälle nicht, da sie den Behörden nicht vertrauen. Armut und Wasserknappheit zwingen Familien dazu, Töchter aus der Schule zu nehmen (vgl. LIB S. 269 f.).

1.4.10. Kinder in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Im Gesellschaftsvertrag der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyri-en (Democratic Autonomous Administration of North and Eastsyria - DAANES) aus dem Jahr 2023 ist im Artikel 55 festgeschrieben, dass die Rechte von Kindern geschützt und dass die Gewaltanwendung gegen sowie die Beschäftigung, Ausbeutung und Rekrutierung von Kindern verboten sind. Des Weiteren legt Artikel 52 fest, dass Jugendliche das Recht haben, sich selbst-ständig zu organisieren und sich organisiert und freiwillig an allen Lebensbereichen zu beteiligen (RIC 14.12.2023). Das Kindergesetz der DAANES aus dem Jahr 2022 betrachtet sexuelle Aus-beutung und Missbrauch ausdrücklich als Handlungen, die Kinder gefährden, und sieht Strafen für die Täter vor. Diese Kriminalisierung wird durch das Strafgesetzbuch Nr. 2 von 2023 weiter verschärft. Kinderheirat ist sowohl für Buben als auch für Mädchen verboten (AGIL 29.4.2025).

Kinder und Frauen gehören in Nordostsyrien zu den besonders schutzbedürftigen Gruppen. Zu den gravierendsten Problemen zählen die Lebensbedingungen von Kindern und Frauen in einigen Camps und in den Haftanstalten der DAANES sowie die in einzelnen Fällen immer noch stattfindende Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch militärische Gruppierungen (AA 30.5.2025). [Mehr Informationen zum Thema Rekrutierung Minderjähriger finden sich im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen / Kinder / Rekrutierung / DAANES.]

Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte zwischen März 2011 und 20.11.2024 folgende Verstöße durch die SDF: außergerichtliche Tötung von 274 Kindern; willkürliche Verhaftung, Inhaftierung oder Verschwinden lassen von 859 Kindern; drei durch Folter getötete Kinder; 48 von den SDF angegriffene Schulen, Kindergärten oder Gesundheitseinrichtungen; und 701 Fälle von Rekrutierung Minderjähriger. Mit Stand 20.11.2024 befanden sich 494 Minderjährige im aktiven Dienst (SNHR 20.11.2024). [Weitere Informationen zur Rekrutierung Minderjähriger durch die SDF finden sich im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen / Kinder / Rekrutierung /DAANES]. Die Vereinten Nationen dokumentierten zwischen 1.1.2024 und 8.12.2024 die Tötung und Verstümmelung von 55 Kindern durch die SDF, davon 53 durch die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) bzw. die Frauenverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Jinê - YPJ) und zwei durch andere Verbände der SDF. Die SDF nutzten 13 Schulen und zwei Krankenhäuser für militärische Zwecke, für elf davon waren die YPG/YPJ verantwortlich, für zwei die internen Sicherheitskräfte (Asayesh). Die Entführung von neun Kindern durch die Revolutionäre Jugendbewegung und einem Kind durch die YPG/YPJ wurde bestätigt, häufig zum Zwecke der Rekrutierung. (UNSC 20.6.2025). Anfang Juli 2025 erschoss ein Mitglied der Asayesh einen 14 Jahre alten Burschen bei einem Checkpoint in ar-Raqqa (SOHR 2.7.2025). Menschenrechtsorganisationen bezeichneten die Tötung als außergerichtliche Hinrichtung (TNA 3.7.2025). Die willkürliche Inhaftierung von Kindern stellt insbesondere im Nordosten Syriens nach wie vor ein ernstes und unzureichend behandeltes Schutzproblem dar (GPC 3.4.2025). Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte dokumentierte im Oktober 2025 die willkürliche Verhaftung von 14 Kindern durch die SDF in den von ihr kontrollierten Gebieten (SNHR 2.11.2025).

Bildung

Bis zum Sturz des Regimes im vergangenen Dezember war die Bildungslandschaft in den von der DAANES verwalteten Gebieten ein Flickenteppich. Im Jahr 2015 ersetzte die DAANES-Bildungsbehörde den Lehrplan des Assad-Regimes an allen öffentlichen Schulen durch ihren eigenen, mit Ausnahme derjenigen in den Sicherheitszonen in Qamishli und al-Hasaka, die unter der Kontrolle des Regimes blieben. Privatschulen, darunter christliche Schulen, die sich vor allem im Stadtteil al-Wusta in Qamishli befinden, unterrichteten weiterhin nach dem Lehrplan von Damaskus. Die Bewohner der Region hatten zwei Möglichkeiten: entweder ihre Kinder in DAANES-Schulen anzumelden, die ihren eigenen Lehrplan in drei Sprachen unterrichten, deren Diplome jedoch außerhalb Nordostsyriens nicht anerkannt werden, oder sie in öffentlichen oder privaten Schulen anzumelden, die den Lehrplan von Damaskus befolgen. Viele Eltern entschieden sich für Letzteres. Nach dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 veränderte sich die Bildungssituation. Die DAANES übernahm die Kontrolle über die Sicherheitszonen in al-Hasaka und Qamishli, einschließlich der dortigen öffentlichen Schulen. Für Eltern, die wollten, dass ihre Kinder den offiziellen Lehrplan der Regierung lernen, waren Privatschulen danach die einzige Option. Ende September 2025 schloss die DAANES Privatschulen, die den Lehrplan der Regierung in Damaskus statt ihren eigenen unterrichteten. Während eine Vereinbarung mit lokalen Kirchen vom 2.11.2025 dazu führte, dass private christliche Schulen im November 2025 wieder geöffnet wurden, bleiben andere private Einrichtungen weiterhin geschlossen (SYD 6.11.2025). Die Zeugnisse der Schulen der DAANES werden nicht anerkannt, und Kurdisch ist nach wie vor keine offizielle Sprache(AAA 7.5.2025).

Die DAANES versuchte, den Schulen in den von ihr kontrollierten Gebieten einen selbst entwickelten Lehrplan in arabischer oder kurdischer Sprache aufzuerlegen, wobei Kurdisch als eines der Hauptfächer im arabischen Lehrplan angesehen wurde. Dieser Lehrplan unterschied sich von dem des Assad-Regimes und dem in den Gebieten der syrischen Opposition. Er umfasste ein Fach namens „ Frauenstudien“ und ein Fach über den Gründer der türkischen Kurdischen Arbeiterpartei, Abdullah Öcalan. Er änderte nicht nur den Religionslehrplan, sondern beschrieb Religionen unter anderem als Philosophien, die die Propheten selbst entwickelt hatten. Das wurde von der Bevölkerung abgelehnt (SyDial 2.6.2025). In Deir ez-Zour kam es im Oktober 2025 zu Protesten, bei denen die Lehrbücher der DAANES verbrannt wurden. Eine Gruppe von Lehrerinnen in Gebieten des Gouvernements ar-Raqqa kündigte an, dass sie aus Protest gegen die Lehrpläne der DAANES in den Schulen streiken werde. In der Stadt Manbij im östlichen Umland von Aleppo kam es ebenfalls zu Streiks, bei denen Eltern ihre Kinder nicht in die Schule schickten, um gegen die Lehrpläne der DAANES zu protestieren (Syria TV 15.10.2025b).

Trotz des offensichtlichen Konsenses zwischen der Zentralregierung und der DAANES nach dem Abkommen im März 2025, einen Dialog zu beginnen und Folgeausschüsse zu bilden, wurde keine Einigung über einen Mechanismus zur Überwachung des Bildungswesens, das Gleichgewicht zwischen lokaler und zentraler Regierungsgewalt, den genehmigten Lehrplan und die damit verbundenen rechtlichen Rahmenbedingungen erzielt. Infolgedessen verbot die DAANES den Lehrplan von Damaskus in ihren Gebieten. Dieser Schritt verstößt gegen das Abkommen vom März 2025, das die Integration aller zivilen und militärischen Institutionen im Nordosten Syriens in den Staat vorsieht (SYD 6.11.2025). Im April 2025 wurde eine Vereinbarung zwischen der Bidlungsbehörde der DAANES und dem syrischen Bildungsministerium über Prüfungsverfahren in Nord- und Ostsyrien getroffen, wie die Erleichertung der Anmeldeverfahren, die Möglichkeit für Schüler, die Prüfung in ihrer Region abzulegen, und die Bildung eines temporären gemeinsamen Ausschusses zur Verwaltung des Prüfungsprozesses für den Lehrplan von Damaskus und die Fortsetzung des Lehrplans der DAANES für das Schuljahr 2024-2025 (Rudaw 27.4.2025). Im Rahmen der Vereinbarung sollen vier Prüfungszentren in den Städten Qamishli, al-Hasaka, ar-Raqqa und in der Umgebung von Deir ez-Zour eröffnet werden, die gemeinsam von Beamten des staatlichen Bildungsministeriums und der Bildungsbehörde der DAANES überwacht werden. Die Vereinbarung umfasst mehr als 25.000 Schüler und Schülerinnen, die für die Grund- und Sekundarschulabschlussprüfungen angemeldet sind und aus dem Gouvernement al-Hasaka stammen. Hinzu kommen Tausende von Schülern im Gouvernement ar-Raqqa und im nördlichen und östlichen Umland von Deir ez-Zour. Sie besuchten staatliche Schulen und lernten bis zum Sturz des früheren Regimes Ende letzten Jahres in Sicherheitszonen nach offiziellen Lehrplänen. Die Verantwortlichen der DAANES fordern von der Regierung in Damaskus, Unterricht in Kurdisch und Syrisch [im Englischen: Syriac, ist eine mittelostaramäische Sprache und nicht gleichzusetzen mit der syrisch-arabischen Umgangssprache Anm.] für alle Schüler anzubieten, die diese Sprachen lernen möchten, sowie die Wahlfreiheit für Eltern und Schüler zu gewährleisten und die drei Universitäten der DAANES („ Rojava“ in Qamishli, „Al-Sharq“ in ar-Raqqa und „ Kobane“ in der Stadt ’Ain al-Arab im Osten von Aleppo) offiziell anzuerkennen, analog zu den übrigen privaten Universitäten in den Städten Idlib und Aleppo nach dem Sturz des Assad-Regimes (AAA 10.5.2025). Nachdem die Vereinbarungen zwischen der neuen Übergangsregierung in Damaskus und der DAANES im Nordosten Syriens über die Zulassung von Prüfungszentren und Lehrplänen gescheitert waren, waren viele Familien in den von der Selbstverwaltung kontrollierten Gebieten gezwungen, ihre Kinder, die vor dem Sturz des früheren Regimes Ende letzten Jahres staatliche Schulen besucht und in Sicherheitszonen nach dem offiziellen Lehrplan unterrichtet worden waren, trotz der großen Entfernungen und der hohen Kosten in Schulen in anderen syrischen Gouvernements anzumelden (AAA 7.5.2025).

Im Nordosten Syriens sind 30 % der Schulen aus minderwertigen Materialien gebaut und verfügen weder über ausreichend Platz noch über eine kindgerechte Umgebung. 20 % der Schulen müssen aufgrund von Schäden durch frühere Luftangriffe, Beschuss und Erdbeben wieder aufgebaut oder umfassend repariert werden. 133 Schulen werden weiterhin als Notunterkünfte genutzt, was 71.800 Kinder betrifft. Weitere 62 Schulen, die inzwischen von Binnenvertriebenen geräumt wurden, müssen leicht renoviert werden, damit der Unterricht wieder aufgenommen werden kann (UNOCHA 2.6.2025). In den von den Kurden kontrollierten Gebieten haben über 50.000 Kinder immer noch keinen Zugang zu Bildung, da ihre Schulen als Notunterkünfte genutzt werden (UNOCHA 30.1.2025). Nach den Kürzungen der US-Finanzmittel im Jänner 2025 wurden etwa 20 % der Bildungsaktivitäten in den Aufnahmegemeinden – darunter Deir ez-Zour, al-Hasaka und ar-Raqqa – sowie in Lagern wie al-Hol, ar-Roj, Mahmoudly und anderen eingestellt. NGOs bemühen sich intensiv darum, die Kontinuität der Bildungsaktivitäten an den oben genannten Orten sicherzustellen (UNOCHA 2.6.2025). Allein in Deir ez-Zour wurden laut lokalen Bildungsbehörden von den 707 Schulen, die vor 2011 in Betrieb waren, etwa 50 vollständig zerstört und 168 teilweise beschädigt. Die Zahl der Schüler, die einst mehr als 200.000 betrug, ist stark zurückgegangen, da Familien flohen und Bildungseinrichtungen zusammenbrachen (NPA 7.11.2025). Mit dem Sturz des Assad-Regimes schlossen die SDF einer lokalen Quelle zufolge alle staatlichen und privaten Schulen und forderten die Eltern auf, ihre Kinder in die Schulen der DAANES zu schicken. Dies lehnten die arabischen und kurdischen Bewohner ab, weil die Lehrpläne, Zeugnisse und Prüfungen dieser Schulen von keiner anderen Stelle anerkannt werden (Syria TV 1.2.2025). Einer lokalen NGO zufolge wurden 186 Schulen in ar-Raqqa, al-Hasaka und Tabqa geschlossen, um sie als vorübergehende Sammelunterkünfte für Binnenflüchtlinge, die aus Aleppo flohen, zu nutzen (NES 9.12.2024). Außerdem soll die Bildungsbehörde der DAANES die Aussetzung des Unterrichts in Dutzenden von offiziellen und provisorischen Schulen im Gouvernement al-Hasaka bekannt gegeben und Druck auf Lehrer und Schulleiter in den Städten Qamishli und al-Hasaka ausgeübt haben, sich ihr anzuschließen (Syria TV 14.1.2025).

Laut lokalen Medienberichten haben die SDF im Jahr 2023 mehr als 40 Schulen in der Stadt Deir ez-Zour und ihrer Umgebung beschlagnahmt, um sie als Militärhauptquartiere zu nutzen, wodurch mehr als 50.000 Schüler keinen Zugang zu Bildung hatten (Shaam 10.12.2023). Das Human Rights Monitoring Network dokumentierte die Beschlagnahmung von 46 Schulen in der Umgebung von Deir ez-Zour durch die SDF seit Beginn der Auseinandersetzungen zwischen ihnen und arabischen Stammeskämpfern im August 2023 (Orient Net 8.11.2023). Ende Juni 2025 berichtete die syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte von sich verschlechternden Lebensbedingungen von Lehrkräften in der Stadt Manbij, die sich negativ auf das Bildungswesen auswirken (SOHR 28.6.2025).

Rekrutierung Minderjähriger in den Gebieten der Demokratischen Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (DAANES)

2019 haben die von Kurden geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) ein Abkommen bzw. einen Aktionsplan mit den Vereinten Nationen unterzeichnet, in dem sie versprachen, die Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren zu beenden und in ihrem Gebiet eine Reihe von Kinderschutzbüros einzurichten (AP 28.6.2023). In der DAANES wurde die geltenden Rechtsrahmen hinsichtlich der Definition des Begriffs Kind und der Verhinderung der Rekrutierung von Kindern mehrfach geändert. Diese Rahmenwerke sind nicht so klar und direkt formuliert, wie es das syrische nationale Recht war. Sie fanden sich verstreut in einer Reihe von Militärverordnungen, Dekreten und Gesetzen, von denen viele aus der Zeit vor der Unterzeichnung des UN-Aktionsplans stammten, bis sie schließlich im Kindergesetz kodifiziert wurden. Dieses wurde 2022 von der DAANES verabschiedet. Artikel 9 Buchstabe d) dieses Gesetzes stellt jedoch die Rekrutierung von Kindern an sich nicht unter Strafe, sondern verweist auf die Verpflichtung der DAANES, Kinder vor Rekrutierung zu schützen und Rekrutierer zu bestrafen. Darüber hinaus sieht das Gesetz keine Strafen für Verstöße gegen Artikel 9 vor und verweist auch nicht auf das Strafgesetzbuch für anwendbare Sanktionen. Folglich beschränkt sich die Verhinderung der Rekrutierung von Kindern auf Disziplinarmaßnahmen, die hauptsächlich von den Militärbehörden verhängt werden (AGIL 29.4.2025).

Im Jahr 2020 entließen die SDF 150 Kinder aus ihren Reihen, was einen erheblichen Einsatz bei der Umsetzung des Aktionsplans von 2019 zeigt. Diese Zahl der Demobilisierungen stieg 2021 leicht auf 182 an, was auf weitere Fortschritte hindeutet. Im Jahr 2022 stieg allerdings die Zahl der SDF-Rekrutierungen von Kindern auf 637 bestätigte Fälle an. In diesem Jahr gingen die SDF-Demobilisierungen laut UN auch stark zurück, auf nur 33 Kinder, was einen besorgniserregenden Rückgang der Korrekturmaßnahmen widerspiegelt, während die Rekrutierung von Kindern stark anstieg (HRW 2.10.2024). Personen unter 18 Jahren werden dem Danish Immigraton Service (DIS) zufolge nicht zum Selbstverteidigungspflichtdienst einberufen, und die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht in Bezug auf das Einberufungsalter werden von den DAANES-Behörden generell eingehalten und konsequent durchgesetzt. Dennoch gab es Berichte über die Rekrutierung von Personen unter 18 Jahren in die SDF. Die genauen Zahlen und das Ausmaß, in dem diese Rekrutierung unter Anwendung physischer Gewalt (z. B. Entführungen) durchgeführt wurde, sind unklar (DIS 6.2024). Die SDF haben dem Syrian Human Rights Committee zufolge die Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern in ihren Gebieten im August 2024 wieder erhöht (SHRC 3.9.2024). Befürworter der SDF und der DAANES neigen dazu, dieses Problem herunterzuspielen, indem sie behaupten, dass diese Rekrutierungspraktiken nicht stattfinden oder dass sich die Situation verbessert hat. Umgekehrt neigen diejenigen, die der SDF und der DAANES kritisch gegenüberstehen, dazu, die Zahl dieser Fälle zu übertreiben (DIS 6.2024). Zuletzt berichtete UNICEF allerdings positiver von der Umsetzung des Aktionsplans mit den SDF. Demnach existiert der politische Wille, den Plan zu verwirklichen, ist die SDF in regelmäßigem Dialog mit UNICEF und wurden sogenannte „ Child Protection Offices“ eingerichtet. Über 800 Kinder wurden aus den Miliz-Gruppen entlassen (AA 30.5.2025).

Ein Problem stellt aber nach wie vor die Revolutionäre Jugendbewegung dar, die formell nicht zu den SDF gehört, aber doch in ihrem Einflussbereich tätig ist. Diese zwingt nach wie vor Kinder in ihre Reihen (AA 30.5.2025). Trotz der Zusagen der Behörden, diese Praxis zu beenden, scheint die Gruppe offen und ungestraft Kinder im Auftrag bewaffneter Gruppen ideologisch zu indoktrinieren. Die Jugendbewegung ist zwar selbst keine bewaffnete Gruppe, scheint aber tief in die politischen und militärischen Strukturen der kurdisch geführten DAANES und der kurdisch geführten SDF, ihrem militärischen Flügel, verstrickt zu sein. Untersuchungen unabhängiger syrischer Menschenrechtsgruppen zeigen (HRW 2.10.2024), dass die Revolutionäre Jugendbewegung Kinder an die beiden Hauptkomponenten der SDF, die Volksverteidigungseinheit (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) und ihren Frauenverband (Yekîneyên Parastina Jin - YPJ) (HRW 2.10.2024 vgl. AA 30.5.2025), überstellt hat, beides bewaffnete Gruppen, die selbst direkt in die Rekrutierung von Kindersoldaten verwickelt waren (HRW 2.10.2024), sowie möglicherweise auch an die Asayesh (die internen Sicherheitskräfte)(AA 30.5.2025). Die Revolutionäre Jugendbewegung gilt als extremistischer Flügel innerhalb der SDF und steht in direkter Verbindung zur Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK). Ihr wird vorgeworfen, Kinder zu rekrutieren und Anschläge auf politische Ziele im Nordosten Syriens zu verüben (Enab 7.4.2025b). Berichte von Organisationen, die sich mit den Menschenrechten in Syrien befassen, weisen auf die Beteiligung der Revolutionären Jugendbewegung an der Entführung und Rekrutierung von Kindern in Gebieten im Nordosten Syriens sowie in Teilen der Stadt Aleppo und der Region Manbij hin, die unter der Kontrolle der kurdischen DAANES stehen (TNA 2.8.2023). Die Revolutionäre Jugendbewegung ist seit Jahren ein wichtiger Akteur bei der Rekrutierung von Kindersoldaten in Syrien. Die Bewegung selbst behauptet, dass vor der Aufnahme in ihre Ausbildungsprogramme die freiwillige Zustimmung jedes Kindes eingeholt wird. Allerdings haben mehrere internationale Organisationen die Revolutionäre Jugendbewegung wegen unaufgeforderter Rekrutierung von Kindern aus syrischen Regionen innerhalb und außerhalb der Kontrolle der DAANES unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, indem sie Bildungsangebote versprochen und Zwang ausgeübt haben, gemeldet(UAB 19.11.2024).

Obwohl ihre Zahl zurückgegangen ist, gibt es derzeit sechs funktionierende Kinderschutzbüros, die sich in at-Tabqa, ’Ain al-’Arab/ Kobane, Jazira, ar-Raqqa, Deir ez-Zour und Manbij befinden. Das Kinderschutzbüro ist für Fälle zuständig, welche die Rekrutierung von Minderjährigen durch die SDF betreffen. Die Rekrutierung von Minderjährigen durch andere Gruppen, einschließlich der Revolutionären Jugendbewegung, fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Büros. Eltern von rekrutierten Minderjährigen können sich an das Kinderschutzbüro ihres Gebiets wenden, um eine Beschwerde über die Rekrutierung ihres Kindes einzureichen(DIS 6.2024).

Zwischen März 2011 und 20.11.2024 dokumentierte das Syrian Network for Human Rights 701 Fälle von Rekrutierung Minderjähriger durch die SDF, davon 494, die noch aktiv im Dienst waren (SNHR 20.11.2024). Die Vereinten Nationen dokumentierten 143 Fälle von Rekrutierung Minderjähriger durch die SDF von 1.1.2024 bis 8.12.2024 (UNSC 20.6.2025). Einige Kinder wurden sogar aus den Schulen verschleppt (Shaam 26.7.2025). In den Gebieten der DAANES werden weiterhin Verstöße gegen Rechte von Kindern durch die Revolutionäre Jugendbewegung begangen, die minderjährige Buben und Mädchen anwirbt (SOHR 19.8.2025) unter verschiedenen Vorwänden, wie der Förderung des kulturellen Bewusstseins und des Sporttrainings in Kultur- und Sportzentren (SOHR 14.10.2025), und einer Gehirnwäsche unterzieht (SOHR 19.8.2025), bevor sie in Kampfhandlungen im Nordosten Syriens eingesetzt werden (SOHR 14.10.2025). Die syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte hat mehrere Vorfälle in verschiedenen Gebieten, darunter auch im Stadtteil Sheikh Maqsoud in Aleppo, dokumentiert (SOHR 19.8.2025). Die SDF beauftragen die Kinder mit militärischen Aufgaben und Aktivitäten, die ihr Alter und ihre Fähigkeiten übersteigen und sie damit erheblichen physischen und psychischen Gefahren aussetzen (Shaam 26.7.2025).

Das Syrian Centre for Justice and Accountability (SJAC) dokumentierte, dass die Rekrutierung von Kindern auch nach dem Sturz Assads weiterging, wobei zwischen April 2024 und April 2025 49 neue Fälle registriert wurden. Mehr als ein Drittel dieser Fälle ereignete sich im März und April 2025, zeitgleich mit der Unterzeichnung des Integrationsabkommens zwischen den SDF und der Übergangsregierung. Dieser plötzliche Anstieg könnte auf ein umfassenderes Muster der Rekrutierung von Kindern hindeuten, das durch die Instabilität in Syrien begünstigt wird (SJAC 5.6.2025). Menschenrechtsorganisationen haben beobachtet, dass im Jahr 2025 weiterhin Kinder im Nordosten Syriens durch die Revolutionäre Jugendbewegung rekrutiert werden. Es wird befürchtet, dass diese Kinder während der militärischen Ausbildung oder bei der Teilnahme an Kampfhandlungen schweren Verstößen ausgesetzt sein werden. Im März 2025 wurden mehr als zehn Kinder rekrutiert. Einige Eltern sind verzweifelt und drohen, sich selbst zu verletzen, um gegen die Entführung ihrer Kinder und die Verweigerung ihrer Rückkehr zu ihren Familien zu protestieren. Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte bestätigte, dass sich etwa 413 Kinder weiterhin in Lagern der SDF in Zwangsrekrutierung befinden (Syria TV 31.3.2025b). Das Basma Observatory for Human Rights hat einen alarmierenden Anstieg der Fälle von Kinderrekrutierung in der Stadt Qamishli beobachtet. Die gesammelten Informationen bestätigten, dass einige Kinder im Alter zwischen 13 und 17 Jahren Tunnel graben, während andere Wachaufgaben übernehmen müssen, wodurch sie ernsthaften physischen und Sicherheitsrisiken ausgesetzt sind. Das Observatorium erklärte, dass einige dieser Kinder für einen Monatslohn von etwa 200 US-Dollar arbeiten, während andere zwangsrekrutiert wurden (Shaam 4.8.2025).Kinder werden an der Front oder für logistische und Kampfeinsätze eingesetzt und manchmal missbraucht oder sexuell ausgebeutet(Thawra 25.7.2025). Die Rekrutierung Minderjähriger trägt dazu bei, dass Kinder ihre Ausbildung abbrechen und ihr Bildungsniveau sinkt, was sich negativ auf ihre Zukunft auswirken kann (Shaam 26.7.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte stellte in einem Bericht Anfang November 2025 klar, dass Berichte der offiziellen Medien der Regierung in Damaskus, die behaupteten, dass die SDF Zwangsrekrutierungen und Entführungen von Kindern in der Stadt ar-Raqqa durchführe, falsch sind. Die Quellen bestätigten, dass die jüngste Kampagne von den internen Sicherheitskräften, den Asayesh, durchgeführt wurde, die gegen Drogenhändler im Stadtteil Ta’minat vorgingen, und zur Festnahme einer Reihe gesuchter Personen führte. Berichte über Zwangsrekrutierungen sind demnach unwahr (SOHR 2.10.2025b).

1.4.11. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, May 2026

Integration of the DAANES/SDF

The 10 March 2025 Agreement between the Government and the SDF – which envisaged the administrative and security integration of the DAANES/SDF into State institutions – remained unimplemented throughout 2025 amid disagreements over the SDF’s role within the Ministry of Defence and responsibility for security in northeastern Syria. During this period, the DAANES/SDF exercised de facto administrative and security control over parts of Aleppo, Deir ez-Zour, Raqqa, and Hassakeh Governorates. It maintained independent operations, retaining full authority over command, recruitment, training, and military activity. US-facilitated talks continued amid intermittent hostilities along dividing lines in Aleppo and Raqqa Governorates.

Following the breakdown of political negotiations in early 2026, fighting escalated on 6 January 2026 in Aleppo City’s Sheikh Maqsoud and Ashrafiyeh neighbourhoods, leading to civilian casualties, large-scale displacement, damage to homes and public infrastructure, and disruption of essential services. An internationally mediated ceasefire on 9 January 2026 led to Government forces assuming control of both neighbourhoods, and the evacuation of several hundred SDF fighters to SDF-held areas in northeastern Syria. The situation in these neighbourhoods has since stabilized.

Government-led military operations supported by Arab tribal groups and local communities expanded into Arab-majority areas of eastern Aleppo, Raqqa, Deir ez-Zour and southern Hassakeh Governorates, leading to the rapid disintegration of the SDF by mid-January 2026. Fighting remained limited as the SDF withdrew into areas with Kurdish populations in Hassakeh Governorate and in Ayn al-Arab/Kobane (Aleppo Governorate). The Government subsequently assumed administrative and security control over previously SDF-held areas. Arab-majority communities largely welcomed the withdrawal, while thousands of Kurdish residents fled to areas that were still under SDF control.

Though an initial ceasefire and integration agreement was reached on 18 January 2026, subsequent breaches of the ceasefire led to further negotiations which culminated in the Government and the SDF reaching a comprehensive ceasefire and phased integration agreement on 30 January 2026, establishing, inter alia: thewithdrawal of SDF forces to the far north-eastern border area of Hassakeh Governorate; the deployment of Ministry of Interior units into Hassakeh and Qamishli; the formation of a new military division comprising three brigades made up of SDF fighters along with a separate Kobane brigade within the Aleppo division; the administrative absorption of DAANES institutions into State structures while retaining current civil employees; provisions on civil and educational rights for Kurds; and guarantees for the return of displaced persons.

On 16 February 2026, the Syrian Ministry of the Interior gave former SDF members until the end of February 2026 to hand in their weapons and undergo a vetting process to regularize their status.

Despite concerns about potential communal violence, there were no reports of systematic violations by Government security forces or of intercommunal clashes during these military operations, although isolated incidents involving both Government forces and the SDF were documented.

At the time of writing, implementation of the agreement is underway: Government security contingents have entered Hassakeh and Qamishli, and a Kurdish Governor has been appointed for Hassakeh.

Furthermore, the Government has taken control over oil fields and Qamishli airport, and is in the process of assuming control over border crossings. Key political and security questions remain under negotiation, including the scope of Kurdish participation in central institutions, the governance model for Kurdish-majority areas, and the extent of local security autonomy.

Refugee Status Under the 1951 Refugee Convention

This Section outlines a number of risk profiles for asylum-seekers from Syria, based on UNHCR's legal assessment of available country of origin information at the time of writing. UNHCR considers that asylum-seekers from Syria falling within one or more of these risk profiles may be in need of international refugee protection under Article 1A of the 1951 Refugee Convention, depending on the circumstances of the individual case. There is a certain degree of overlap between some of the profiles, and the particular circumstances of an individual asylum-seeker may mean that two or more profiles may be applicable to the applicant. Depending on the specific circumstances of the case, family members or other members of the households of individuals with these profiles may also be in need of international protection on the basis of their association with individuals at risk.

Members of Minority Religious and Ethnic Groups

Kurds and Yazidis in Afrin

Prior to the fall of the former government, SNA factions were implicated in war crimes and human rights abuses against civilians while exercising de facto control over Afrin District (Aleppo Governorate), including physical attacks, arbitrary arrest and detention, torture, looting, extortion, and property confiscation. Despite their progressive integration into State security forces, violations by former SNA factions continued to be documented throughout 2025. These violations regularly targeted individuals of Kurdish origin, either on the basis of ethnicity and/or due to real or perceived affiliation with the SDF/YPG/YPJ or the DAANES. Former SNA factions are also widely reported to have retained their profit-generating and patronage networks, including through continued extortion and property seizures targeting Kurdish farmers. In defiance of Government directives, they have additionally refused to return confiscated property.

Yazidis have similarly been subjected to property confiscation and, in some instances, harassment and pressure to convert to Islam.

Individuals Opposing, or Perceived to Be Opposing, the SDF in Areas Under Its De Facto Control

Throughout 2025 and into 2026, the SDF continued to arbitrarily arrest and detain individuals – including children – who are opposing, or perceived to oppose, its authority. Those targeted included individuals opposing forced conscription into the “self-defence service”, those supporting the Government or factions allied with it, journalists and activists, as well as persons perceived to support rival factions such as Arab tribal forces, the SNA or Da’esh.

Throughout 2025, the SDF continued to enforce mandatory “self-defence service”, requiring men to serve for 12 months upon reaching the age of 18. Those who refuse to join or who defect risk arrest, detention, and forcible transfer to recruitment centres.

403 Detainees are regularly held incommunicado and may be subjected to torture and other forms of ill-treatment, in some cases resulting in death. Individuals who refuse service may be perceived as opposing the SDF or as affiliated with rival actors, such as the Government, the SNA, or Da’esh. Following the fall of the former government, defections – particularly among Arab members – reportedly increased, prompting intensified arrest campaigns.

Large-scale defections from the SDF were reported during the Government’s expansion into SDF-held areas in January 2026. Given the rapid advance of Government forces, the mass defection of Arab tribal units, and the SDF’s withdrawal from Arab-majority areas with little reported resistance, there are no indications that Kurdish-led SDF forces were in a position to punish defectors in the territories from which they withdrew. At the time of writing, the SDF’s military and civilian forces were in the process of being integrated into State institutions under the terms of the 30 January 2026 ceasefire and comprehensive agreement. With the SDF’s forces operating under State control and no longer controlling checkpoints or Arab-majority territories, the SDF should no longer be in a position to continue the forced recruitment practices previously reported in those areas.

Children

Children, many born into conflict, violence and displacement, continue to face serious risks from localized hostilities, abductions for political, sectarian or criminal purposes, and arbitrary arrest and detention based on perceived political opinion. They are also exposed to domestic violence, early and forced marriage, sexual violence, child labour, and under-age recruitment.

Throughout the Syria conflict, various armed groups have been reported to recruit and use children for military purposes, including their direct participation in hostilities.

While there have been no reports of ongoing child recruitment by Government forces, the SDF, YPG, Women’s Protection Units (YPJ), Kurdistan Workers Party (PKK), and the Revolutionary Youth Movement have continued to recruit boys and girls after the fall of the former government. Though all elements of the SDF have engaged in child recruitment, the Revolutionary Youth Movement has been identified as the primary party responsible for the recruitment of child soldiers for the SDF. Children from vulnerable backgrounds – such as from impoverished or displaced families or those with histories of domestic violence – have been particularly targeted, and families are often not informed of their children’s whereabouts.

Following the assumption of control by Government forces over previously SDF-held areas in the Governorates of Aleppo, Deir ez-Zour, Raqqa, and Hassakeh, child recruitment in those areas is expected to have ceased. Furthermore, as part of the agreements reached in January 2026 between the Syrian Government and the SDF, the PKK and the Revolutionary Youth Movement have been required to leave Syrian territory. The situation of children formerly associated with these groups in areas now under Government control, including their prospects for rehabilitation and reintegration, remains unclear.

Da’esh has been reported to recruit children from displacement camps in the past. Following the mass escape of many former inhabitants from Al-Hol camp in January 2026, there are concerns that Da’esh may seek to target these children for recruitment.

Discriminatory provisions in Syria’s nationality law prevent Syrian women from passing their nationality to their children. Stateless children and children at risk of statelessness face obstacles to the enjoyment of basic human rights, including access to education and health care.

1.4.12. EUAA, Syria: Country focus Country of Origin Information Report, July 2026

Individuals fearing forced or child recruitment by Kurdish-led forces

Developments regarding military service in DAANES

The conscription under the Law on Mandatory Self-Defence Duty has ceased in practice since late January 2026. According to Wladimir van Wilgenburg, a journalist and analyst specialised in Kurdish affairs, conscription under the Law on Mandatory Self-Defence Duty had, in practice, ceased following the clashes of January 2026, although no official announcement abolishing conscription has been made. In the Arab-majority areas that came under transitional government control after the SDF’s territorial losses in January 2026, conscription reportedly ceased altogether. In other areas where the SDF remained present but no longer exercised full control, such as Hasaka and Kobane, there were likewise no reports of ongoing conscription under the Law on Mandatory Self-Defence Duty. SNHR noted that the integration agreement signed on 30 January 2026 did not alter the legal status of the Mandatory Self-Defense Duty. However, in practice, the ‘self-defence duty’ became unenforceable in Raqqa and Deir Ez-Zor governorates following their transfer to transitional government control. After January 2026 no recruitment campaigns for the ‘self-defence duty’ have been reported. UNHCR assessed that following loss of territory and operating under state control, ‘the SDF should no longer be in a position to continue the forced recruitment practices previously reported in those areas.’ Likewise, after January 2026, conscripts serving under the Law on Mandatory Self-Defence Duty were demobilised or required to undergo reconciliation with the transitional government. The process required individuals who served in the civil and military structures of DAANES, including the SDF and Asayish members, and those serving the Mandatory Self-Defense Duty (HXP) to hand over identification documents and equipment issued by the former authorities including weapons and to receive a document allowing them to move freely without being stopped at checkpoints. According to SNHR, former member of SDF and those serving the Mandatory Self-Defense Duty (HXP) were reaching individual arrangements with the government forces or local commanders. These arrangements are regarded by SNHR as informal and inconsistent, and they do not constitute a systematic framework of general amnesty nor a formal demobilisation mechanism. Those who surrendered to the transitional government or defected before or during January 2026 were, in some cases, permitted to return to civilian life, while others faced detention for purposes of security vetting. According to Wladimir van Wilgenburg, many individuals who had previously served in DAANES civil and military institutions were now unemployed. According to Haid Haid, some former conscripts serving the Mandatory Self-Defense Duty (HXP) were now attempting to join armed groups on a voluntary basis. Prior to January 2026, DAANES was requiring men to serve the mandatory ‘self-defence duty’ for 12 months upon reaching the age of 18. Compulsory recruitment campaigns in northeastern Syria, particularly in Raqqa, Deir Ez-Zor and Hasaka governorates, were reported mainly in September and October 2025 and led to the detention of more than 500 individuals only in Raqqa. These operations reportedly targeted young men born between 1999 and 2007 and were conducted through raids and checkpoints. According to SNHR, evaders from the ‘self-defence duty’ were generally transferred directly to service once apprehended while defectors faced detention, military judicial proceedings, and forcible return to service.

Recruitment of minors by armed groups associated with SDF

UNHCR assessed that, after government forces regained control of former SDF-held areas in Aleppo, Deir Ez-Zor, Raqqa, and Hasaka in January 2026, child recruitment in those areas is expected to have stopped. Additionally, the Revolutionary Youth Movement (RYM), one of the main actors identified as carrying out child recruitment, was expected to leave Syrian territory as part of the January 2026 agreement between the transitional government and SDF. However, their presence in Hasaka was still reported as of early May 2026. Despite the Action Plan signed between the SDF and the United Nations in 2019 to end and prevent the recruitment and use of children under the age of 18, recruitment of children by the SDF and affiliated entities continued to be documented as of December 2025. The Special Representative of the Secretary General for Children and Armed Conflict noted that some progress in implementing the Action Plan with SDF was reportedly achieved, while reiterating that SDF needs to end and prevent their recruitment and use of children, in line with the January 2026 agreement to integrate SDF into the Syrian government forces. The SDF, Kurdish People’s Protection Units (YPG), YPJ, Kurdistan Workers' Party (PKK), and the RYM continued to recruit children after the fall of the former government. Among these groups, the PKK-affiliated RYM was identified as the principal actor responsible for the recruitment of child soldiers for the SDF.Recruitment often targeted vulnerable children, including those from poor or displaced families or those experiencing domestic violence, and families were frequently not told where their children had been taken. According to SNHR, between 29 September and 5 October 2025, at least 113 individuals, including 12 children and several students, were reportedly detained in Raqqa city and in areas under SDF control in Deir Ez-Zor governorate. According to local sources cited by SNHR, many detainees were transferred to recruitment camps, while activists described the arrests as arbitrary and based largely on physical appearance rather than identity verification. Some detainees were reportedly outside the official recruitment age, including minors and men older than 30 years old. The SDF denied allegations of forced recruitment, describing the operations as routine security procedures aimed at maintaining stability. In October 2025, a 14-year-old boy was reportedly abducted by the RYM in Aleppo governorate. In testimonies published in January 2026, two Syrian minors stated having been forcibly recruited by YPG/SDF forces after being detained in December 2025 while attempting to cross into Türkiye in search of work. According to their accounts, they weretransferred to military camps, underwent military training and participated in armed activities in northern Syria. Human rights reporting further indicated that families of recruited children were in some cases subjected to intimidation or threats aimed at discouraging them from reporting cases to international organisations. Some families reportedly organised demonstrations and sit-ins demanding the return of their children. In January 2026, an alleged girl fighter was killed in Aleppo while investigations into the incident were ongoing.

Ethno-religious minorities

Kurds

Kurds constitute the largest ethnic minority in Syria, with an estimated population of 2 to 2.5 million, or up to 10 % of the country’s pre-war population of 23 million. Kurdish population is concentrated in the regions of Afrin, Kobane, and Jazira (Hasaka), neighbourhoods of Aleppo and Damascus cities, and, to a lesser extent, in several districts in Raqqa city. Kurds constitute approximately one third of the population in Damascus and are generally considered an integrated component of Syrian society. In long-established Kurdish-majority neighbourhoods of Damascus, such as Rukn al-Din and Wadi al-Mashari, Kurds reportedly do not visibly differ from other residents and are therefore not easily identifiable on the basis of ethnicity. Kurds also hold high-ranking positions within the government. On 16 January 2026, Presidential Decree No. 13 recognised Kurdish as a national language, permitting its instruction in both public and private schools in areas with significant Kurdish populations. It also designates 21 March (the Kurdish New Year - Nowruz) as a nationwide public holiday in Syria. The January 2026 integration agreement between the SDF and the transitional government includes provisions to facilitate the return of predominantly Kurdish displaced persons to Afrin, Sheikh Maqsoud (Aleppo governorate) and Sere Kaniye (Hasaka governorate) and envisages the appointment of local officials in these areas. However, neither the agreement nor the decree provides for the constitutional recognition of Kurdish rights, a key demand of Kurdish political leaders. Kurds residing in transitional government-controlled areas generally continue their daily lives without significant restrictions, harassment, mistreatment, discriminatory treatment, or ethnically motivated attacks, provided they do not engage in political activity. According to a Syrian lawyer consulted by DIS, individuals perceived as politically active or critical of the authorities may face reprisals similar to those experienced by government critics irrespective of their ethnic background. In general there have been no attacks against Kurds living in government-held areas apart from isolated incidents reported of Kurds travelling from northeast Syria to Damascus who have been screened for alleged links to DAANES and in some cases detained. According to a Kurdish activist interviewed by DIS there have been arrests of Kurds travelling from SDF-controlled areas to Damascus for alleged links to the Democratic Union Party (PYD) with some of them reportedly being tortured. No other cases of mistreatment of Kurds have been reported. (…)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Dass die bP1 die Mutter der minderjährigen bP2 bis bP5 ist ergibt sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben im gesamten Verfahren und insbesondere aus den im Verfahren vorgelegten Auszug aus dem Familienregister (AZ 49).

Die Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache, Sprachkenntnisse und Schulbildung der bP1 bis bP5 stützen sich auf den plausiblen Angaben im Rahmen der Einvernahmen vor dem BFA sowie in der mündlichen Verhandlung.

Dass die bP1 seit dem Jahr 2008 mit dem in Österreich subsidiär Schutzberechtigten XXXX verheiratet ist, beruht auf der im Verwaltungsakt einliegenden, übersetzten Eheschließungsurkunde (AZ 37).

Dass die bP aus der Stadt XXXX stammen, gab insbesondere die bP1 im gesamten Verfahren übereinstimmend an und deckt sich dies mit den im Verfahren eingebrachten Dokumenten.

Die Feststellung zur Schul- und Berufsbildung der bP1 beruhen auf den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der bP1 im Verwaltungsverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung. Dabei gab die bP1 präzisierend an, in Syrien bis zur Ausreise des Ehemannes mit Unterbrechungen nach den Geburten der Kinder als Musiklehrerin stundenweise gearbeitet zu haben.

Dass der Ehemann im Jahr 2022 Syrien verlassen hat, gab die bP1 insbesondere in der mündlichen Verhandlung an. Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen der bP1 bis bP5 nach der Ausreise des Ehemannes bzw. Vaters gründen auf den glaubhaften Angaben der bP1 in der mündlichen Verhandlung, welche in den Angaben der bP2 und bP3 ihre Bestätigung erfuhren.

Ebenso glaubhaft berichtete die bP1 die Schulbildung ihrer Kinder, welche sich insbesondere mit den Angaben der bP2 und bP3 im Verfahren decken. Insbesondere schilderte die bP1 von sich aus, der bP2 und bP3 zusätzlich Privatunterricht ermöglicht zu haben und dabei von ihrem Vater unterstützt worden zu sein.

Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit des Vaters der bP1 sowie deren in Syrien lebenden Brüder und jüngeren Schwester beruhen auf ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Schließlich brachte die bP1 in der mündlichen Verhandlung ein harmonisches Miteinander sowohl mit ihrer Familie als auch ihrer Schwiegerfamilie zum Ausdruck und zeigt sich dies auch darin, dass der Vater der bP1 sie in Syrien bei der Finanzierung des Privatunterrichts der beiden älteren Söhne unterstützte sowie die bP1 und ihre Kinder regelmäßig für einige Wochen bei sich aufgenommen hat.

Die Feststellungen zu den Machtverhältnissen im Gouvernement al-Hasaka ergeben sich aus den Länderinformationen. So rückten gemäß den zu Beginn des Jahres 2026 getroffenen Vereinbarungen zwischen der Übergangsregierung sowie der SDF kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vor übergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist. Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert. Syrische Regierungstruppen rückten am 02.02.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein und wurden auch in die ländliche Umgebung von ’Ain al-’Arab/ Kobane entsandt (vgl. LIB S. 13f). Auch in den aktuellen EUAA-Berichten wird bestätigt, dass Sicherheitskräfte der Übergangsregierung nach Hasaka und Qamischli entsandt wurden, während die Integration lokaler Polizeikräfte der SDF in staatliche Strukturen eingeleitet wurde (vgl. EUAA COI Syria: Security Situation, July 2026, S 98).

2.2. Die Feststellungen zum Leben in Österreich und den bereits absolvierten Bildungsmaßnahmen beruhen auf den Angaben der bP1 sowie den übereinstimmenden Angaben der bP2 und bP3.

Dass die bP allesamt gesund sind, wurde in der mündlichen Verhandlung angegeben. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellungen zur Einreise sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz gründen auf dem Akteninhalt.

2. 3 Die Feststellungen zu den Fluchtgründen beruhen auf folgenden Erwägungen:

2.3.1. Im gesamten Verwaltungsverfahren hat die bP1 keine sie selbst betreffenden Fluchtgründe angegeben, vielmehr hat sie lediglich Befürchtungen vor möglichen Zwangsrekrutierungen ihrer Söhne, insbesondere des ältesten Sohnes, sowie die gefährliche Sicherheitslage und die unzureichende Gesundheitsversorgung als Gründe für ihre Ausreise genannt. Die Frage, ob sie persönlich in Syrien Bedrohungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen ist, hat sie im Verwaltungsverfahren explizit verneint. Soweit in der Beschwerde Rückkehrbefürchtungen der bP1 im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt genannt sind, fehlt diesen bereits jegliche Bezugnahme auf die bP1 und werden darin bloß allgemein für Frauen vorherrschende Gefahren erwähnt. Dass diese konkret die bP1 betreffen könnten bzw. weshalb gerade die bP1 von diesen Gefahren betroffen sein soll, geht aus der Beschwerde nicht hervor. In diesem Zusammenhang wird auf EUAA, Country Guidance Syria, Dezember 2025, S 50, hingewiesen, wonach für die allgemein bestehenden Gefahren der für die jeweilige konkrete Person bestehende Risikolevel zu berücksichtigen ist. In der mündlichen Verhandlung haben sich keine konkreten Anhaltspunkte diesbezüglich für die bP1 ergeben. Die bP1 hat in der mündlichen Verhandlung zu den Fluchtgründen befragt, von sich aus keine Befürchtungen hinsichtlich einer sie im Falle einer Rückkehr treffende geschlechtsspezifische Gewalt genannt. Anhand ihrer Schilderungen zur Bewältigung ihres Alltags in Syrien, ist ersichtlich, dass sie während der Abwesenheit ihres Ehemannes ab 2022 ihre Angelegenheit in Syrien selbständig zu regeln vermochte. So kümmerte sie sich durch eine von ihr mit einem Freund ihres Mannes getroffene Vereinbarung um den Lebensunterhalt der Familie, führte den Haushalt und sorgte sich um den Bildungserfolg ihrer Kinder, welchen sie mit Unterstützung durch ihren in Syrien lebenden Vater in einzelnen Fächern Privatunterricht ermöglichte. Bereits in den Schilderungen ihrer Lebensführung in Syrien zeigt sich, dass die bP1 in Syrien als verheiratete Frau eines wegen des Krieges im Ausland lebenden Ehemannes angesehen wird, weshalb das Risiko einer Zwangsehe ausgesetzt zu sein, für sie nicht gesehen werden kann. Auch sonst kann auch nicht gesehen werden, dass sie dort als alleinstehende Frau wahrgenommen werden würde, zumal sie in Syrien über unterstützende Familienangehörige verfügt. Gewalterfahrungen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt wurden von ihr ebenfalls nicht dargelegt und schildert sie ein gutes Auskommen sowohl mit ihrer Familie als auch der Schwiegerfamilie. Insgesamt kann daher nicht gesehen werden, dass konkret die bP1 in Syrien geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt wäre.

2.3.2. Wiewohl nachvollziehbar ist, dass nach der jahrelang erfolgten Rekrutierung wehrpflichtiger Männer zur Selbstverteidigungspflicht durch die SDF sowie der ebenfalls über Jahre hinweg dokumentierten Rekrutierung von Minderjähren durch die SDF bei den bP, insbesondere bei der bP1, die Befürchtungen hinsichtlich der Gefahr einer Rekrutierung der minderjährigen bP aufrecht bleiben, können diese vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichtslage nicht objektiviert werden. Dass die bP2 und bP3 sowie die bP4 und bP5 weder Gefahr laufen, von der SDF zwangsrekrutiert zu werden, noch von diesen als Kindersoldaten rekrutiert zu werden, ergibt sich insbesondere aus den in das Verfahren eingebrachten, aktuellen Länderberichten, wonach die SDF nach zu Beginn des Jahres 2026 mit der Übergangsregierung geschlossenen Abkommen nicht in der Lage ist Zwangsrekrutierungen durchzusetzen und weder solche noch Rekrutierungen von Kindersoldaten berichtet werden (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, S 70 sowie EUAA, Country Focus, July 2026, S 50 ff).

2.3.3. Soweit in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung auf die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden der bP1 und den bP2 bis 5 Bezug genommen und eine daraus resultierende Gefahr der Verfolgung vorgebracht worden ist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Stadt XXXX nicht um eine Region handelt, in der die SNA die Kontrolle hat. Zudem wurde im Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zwischen der syrischen Übergangsregierung und den SDF von 2026 das Ziel festgehalten, die Bürger- und Bildungsrechte der Kurden zu schützen und Vertriebenen eine problemlose Rückkehr in ihre Heimat zu ermöglichen. Im Zuge des Abkommens erkannte der syrische Präsident am 16.01.2026 die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, Newroz wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (vgl. LIB S. 12, EUAA, Syria: Country focus Country of Origin Information Report, July 2026, S 58). Demnach sieht der syrische Präsident die Kurden als Teil des Heimatlandes an und verspricht ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung der Kurden. Auch im alltäglichen Leben bestehen für Kurden in Gebieten der syrischen Regierung keinerlei Einschränkungen am Arbeits-, oder Wohnungsmarkt. Als Beispiel sei zu nennen, dass viele Kurden in kurdischen Vierteln in Damaskus problemlos leben (vgl. LIB S. 231 ff.).

Zwar führt EUAA in der Country Guidance vom Dezember 2025 an, dass Kurden, die einer Zusammenarbeit mit den SDF beschuldigt würden, von der Übergangsregierung verhaftet würden (vgl. EUAA S. 42 sowie EUAA, Syria: Country focus Country of Origin Information Report, July 2026, S 59). Dass den bP eine solche Zusammenarbeit unterstellt würde, wurde allerdings im Verfahren nicht vorgebracht und ist schon wegen des Alters der bP nicht hinreichend wahrscheinlich. Auch der Umstand, dass bei der Militäroperation systematische Menschenrechtsverletzungen aufgrund einer strengen Befehlskette der Übergangsregierung verhindert wurden – anders als etwa im März 2025 in der Küstenregion und im Juli 2025 in Suweida –, spricht dafür, dass die Zugeständnisse für die Kurden auch tatsächlich geachtet werden. Diese Einschätzung wird auch in den Erwägungen des UNHCR in International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Sarian Arab Republic geteilt (vgl. S. 16) und enthalten diese Richtlinien keine generelles Risikoprofil betreffend die kurdische Minderheit, sondern nur betreffend Kurden und Yesiden in Afrin. Dass die Hasskampagne gegen die Kurden, die als Vorstufe für einen militärischen Angriff gesehen wird, Angriffe auf oder andere konkrete negative Auswirkungen für Kurden gehabt habe, ist derzeit nicht zu sehen.

Die bislang erfolgte Zusammenarbeit zwischen SDF und Übergangsregierung wird in wesentlichen Bereichen als funktionierend beschrieben. Dies zeigt sich insbesondere an wechselseitigen Garantiezusagen sowie an einvernehmlichen politischen Lösungen, etwa bei der Besetzung administrativer Positionen wie des Gouverneurspostens von al-Hasaka. Vor diesem Hintergrund erscheint eine erneute Eskalation im Sinne eines Vertragsbruchs als wenig wahrscheinlich. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die neue Regierung unter dem Übergangspräsidenten ihre wesentlichen strategischen Zielsetzungen, insbesondere die Wiederherstellung weitgehender staatlicher Kontrolle über das syrische Staatsgebiet, bereits in erheblichem Maße erreicht hat. Eine neuerliche militärische Eskalation, insbesondere in mehrheitlich kurdisch geprägten Regionen, in denen die SDF weiterhin über eine gewisse Präsenz verfügt, ist daher nach derzeitigem Erkenntnisstand als unwahrscheinlich zu beurteilen. Wenn auch das Integrationsabkommen von 2025 in einer Gewalteskalation und Militäroffensive der Übergangsregierung endete, so ist zum Entscheidungszeitpunkt eine derartige Entwicklung nicht zu erwarten. Gegenteiliges wird auch von den bP nicht substantiiert vorgebracht.

Mag es auch aufgrund der fortgesetzten Diskriminierung und Menschenrechtsverletzungen gegen Kurden unter den vergangenen Regimen sowie der Türkei und der SNA nachvollziehbar sein, dass die bP subjektiv die Lage in Syrien für unsicher hält und dem Integrationsabkommen skeptisch gegenübersteht. Wie oben dargelegt, gibt es zum Entscheidungszeitpunkt objektiv keine Hinweise auf eine systematische Gewaltausübung gegen die kurdische Volksgruppe in der Heimatregion der bP1 sowie der bP2 bis bP5.

2.4. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Die Feststellungen zur Lage in Syrien beruhen auf den aktuellen Berichten zu Syrien. Die enthaltenen Informationen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen inhaltlich von den bP nicht substantiiert entgegengetreten wurde, besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die aktualisierten Länderinformationen wurden ins Verfahren eingebracht und wurden von den bP nicht behauptet, dass die zitierten Informationen fehlerhaft oder unrichtig seien.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.

Zur Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft:

Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.

Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.

Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).

Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.

Die bP1 bis bP5 konnten keine aktuelle Verfolgung glaubhaft machen. Sie konnten ihr Vorbringen nicht durch Unterlagen oder Beweismittel belegen und waren ihre Aussagen weder kohärent noch plausibel. Insbesondere kann wie bereits beweiswürdigend dargelegt, eine konkret die bP1 treffende Gefahr, Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden, nicht gesehen werden und sind die Befürchtungen betreffend Zwangsrekrutierungen hinsichtlich der bP2 bis bP5 vor dem Hintergrund der aktuellen Berichtslage nicht plausibel.

Im Verfahren haben sich auch ansonsten keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung der bP1 bis bP5 aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Die im Verfahren behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, ist somit nicht begründet.

Auch vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen zum Herkunftsland der bP1 bis bP5 aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihnen aktuell in ihrem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt l. der angefochtenen Bescheide ist sohin als unbegründet abzuweisen. Den aktuell anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen wird durch die neue Formulierung des Spruchpunkt l. der angefochtenen Bescheide Rechnung getragen.

Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

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