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W277 2348271-1•Bundesverwaltungsgericht W277 2348271-1
W277 2348271-1Bundesverwaltungsgericht29.07.2026
allgemeine Schulpflicht Externistenprüfung Gleichwertigkeit häuslicher Unterricht negative Beurteilung öffentliche Schule Unterrichtserfolg Unterrichtsjahr Untersagung
W277 2348271-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführer XXXX und XXXX , Erziehungsberechtigte des mj. Zweitbeschwerdeführers XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der mj. Zweitbeschwerdeführer erfüllte seine Schulpflicht im Schuljahr 2025/2026 im häuslichen Unterricht.
1.1. Am XXXX legte der Zweitbeschwerdeführer vor der Externistenprüfungskommission an der Volksschule XXXX die Externistenprüfung über die 1. Schulstufe ab. Er wurde im Gegenstand „Deutsch“ mit „Nicht genügend“ beurteilt. Der Zweitbeschwerdeführer hat die Externistenprüfung über die 1. Schulstufe nicht bestanden.
2. Am XXXX beantragten die Beschwerdeführer die Zulassung des Zweitbeschwerdeführers zur Wiederholung der Prüfung im Gegenstand „Deutsch“.
3. Mit Eingabe vom XXXX zeigten die Erstbeschwerdeführer die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2026/2027, nunmehr auf der 2. Schulstufe, an. Beigefügt wurde das Externistenprüfungszeugnis vom XXXX , in dem die negative Beurteilung im Gegenstand „Deutsch“ vermerkt wurde.
4. Mit Bescheid vom XXXX untersagte die belangte Behörde die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2026/2027 und ordnete an, dass er seine Schulpflicht in diesem Schuljahr durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass gemäß § 11 Abs. 6 Z 6 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen und anzuordnen sei, dass das Kind seine Schulpflicht iSd § 5 SchPflG zu erfüllen habe, sofern der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht werde. Aufgrund des Nicht-Bestehens der Externistenprüfung wegen einer negativen Teilbeurteilung im Gegenstand „Deutsch“ habe die belangte Behörde gemäß § 11 Abs. 6 Z 6 SchPflG die gesetzliche Verpflichtung, den häuslichen Unterricht zu untersagen und den Schulbesuch im Sinne des § 5 SchPflG für den Zweitbeschwerdeführer für das Schuljahr 2026/2027 anzuordnen. Die aufschiebende Wirkung sei auszuschließen, da das Interesse des Kindes am weiteren Schulbesuch an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung deutlich überwiege.
5. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom XXXX führten die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass grundsätzlich nicht bestritten werde, dass eine rechtswirksame negative Externistenprüfung zu einer Untersagung des häuslichen Unterrichts führe, die Beschwerde richte sich vielmehr gegen das durchgeführte Verfahren sowie die Sachverhaltsfeststellungen.
So sei den Erstbeschwerdeführern seitens der Schule Einsicht in die Prüfungs- und Bewertungsunterlagen der Externistenprüfung verwehrt worden. Es sei den Beschwerdeführern daher nicht möglich gewesen, den Ablauf und die Beurteilung der Prüfung objektiv nachzuvollziehen, sodass sie in ihren Verfahrensrechten verletzt worden seien. Da der Bescheid maßgeblich auf der negativen Leistungsbeurteilung beruhe, erscheine es wesentlich, diese Beurteilung gerichtlich zu überprüfen. Der Zweitbeschwerdeführer habe vor der Prüfung im Gegenstand „Deutsch“ eine deutliche emotionale Überforderung gezeigt und während einer Pause zu weinen begonnen. Die Prüfung sei dennoch fortgesetzt worden, zudem sei während der Prüfung im Gegenstand „Deutsch“ ein höherer Zeitdruck angewendet worden. Eine Wiederholungsprüfung sei bereits beantragt worden, jedoch habe sich der Bescheid mit diesem Umstand nicht auseinandergesetzt. Es sei jedenfalls zu prüfen, welche Bedeutung diesem Umstand zukomme, dass lediglich ein einziges Prüfungsgebiet negativ beurteilt wurde, welche Bedeutung der bereits vorgesehenen Wiederholungsprüfung zukommt und ob unter diesen Umständen die getroffene Entscheidung ausreichend begründet ist. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung befasse sich nicht damit, dass lediglich ein Prüfungsgebiet negativ beurteilt worden und eine Wiederholungsprüfung bereits vorgesehen sei, den Beschwerdeführern eine Überprüfung der Leistungsbeurteilung mangels Akteneinsicht bislang nicht möglich gewesen sei, sowie dass die sofortige Vollziehung des Bescheides erhebliche Auswirkungen auf den weiteren schulischen Werdegang des minderjährigen Schülers habe.
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus:
Der Zweitbeschwerdeführer erfüllte seine allgemeine Schulpflicht im Schuljahr 2025/2026 durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht auf der 1. Schulstufe.
Der Zweitbeschwerdeführer trat am XXXX zur Externistenprüfung über die erste Schulstufe an. Da seine Leistungen im Prüfungsgebiet „Deutsch“ mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, wurde die Externistenprüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt. Die entsprechende Entscheidung wurde den Beschwerdeführern am selben Tag persönlich ausgefolgt. Ein Widerspruch gegen diese Entscheidung wurde innerhalb der fünftägigen Frist nicht erhoben.
Ein Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2025/2026 bis zum Ende des Unterrichtsjahres in Form eines positiven Externistenprüfungszeugnisses wurde nicht vorgelegt. Das Unterrichtsjahr 2025/2026 im Bundesland XXXX endete mit Ablauf des XXXX .
Die Wiederholung der Externistenprüfung des Zweitbeschwerdeführers im Prüfungsgebiet „Deutsch“ ist für den XXXX angesetzt.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig.
Dass der Zweitbeschwerdeführer im Rahmen der Externistenprüfung am XXXX im Unterrichtsfach „Deutsch“ mit „Nicht genügend“ und somit die gesamte Externistenprüfung als „nicht bestanden“ beurteilt wurde, ergibt sich insbesondere aus der Entscheidung der Externistenprüfungskommission vom XXXX sowie dem Externistenprüfungszeugnis.
Die Feststellung zum Ende des Unterrichtsjahres folgt aus § 2 Abs. 2 XXXX . Schulzeitgesetz 1976.
Dass der Zweitbeschwerdeführer am XXXX zur Wiederholungsprüfung im Gegenstand „Deutsch“ zugelassen wurde, ergibt sich aus der von den Beschwerdeführern vorgelegten Terminmitteilung vom XXXX der Volksschule XXXX .
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage
Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
Gemäß § 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht […].
Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
Gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen […].
Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. […]
Gemäß § 11 Abs. 6 Z 6 SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. […]
Gemäß § 2 Abs. 2 XXXX . Schulzeitgesetz 1976 besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr (Z 1) umfasst das erste Semester, das mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet (lit. a), die Semesterferien in der Dauer von einer Woche, die am dritten Montag im Februar beginnen (lit. b) und das zweite Semester, das mit dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Anfang der Hauptferien endet (lit. c). Die Hauptferien (Z 2) beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
3.2. Zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur:
Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungs-erfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Gleiches gilt auch nach Änderung des § 11 SchPflG durch BGBl. I Nr. 232/2021 (vgl. VfGH 29.11.2022, E 2730-2731/2022, mwN).
Für den Fall, dass der erforderliche Nachweis nicht erbracht wird, ist zwingend der Besuch einer Schule gemäß § 5 SchPflG anzuordnen. Dies sieht § 11 Abs. 4 (nunmehr Abs. 6) SchPflG ausdrücklich vor und bestehen aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes auch dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014).
Mit Erkenntnis vom 29.11.2022, E 2766/2022 stellte der Verfassungsgerichtshof zu seiner bisherigen Rechtsprechung klar, dass die Änderung des § 11 SchPflG durch BGBl. I Nr. 232/2021 aus verfassungsrechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis führt.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung erbracht werden, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit „bestanden“ beurkundet wurde (vgl. VwGH 29.05.1995, Zl. 94/10/0187; 25.04.2001, Zl. 2000/10/0187; 27.03.2014, Zl. 2012/10/0154).
§ 11 Abs. 4 SchPflG enthält die eindeutige und klare Regelung, welche auf den auf bestimmte Weise und „vor Schulschluss“ zu erbringenden Nachweis des zureichenden Erfolgs des Besuchs einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder des häuslichen Unterrichts abstellt. § 11 Abs. 4 (nunmehr Abs. 6) SchPflG räumt der Behörde bzw. dem Gericht kein Ermessen ein (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077).
Eine Überprüfung des Unterrichtserfolges durch andere Methoden als die der Durchführung einer Externistenprüfung an einer entsprechenden Schule ist nicht vorgesehen. Vom rechtzeitigen Nachweis des zureichenden Erfolges im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG kann nur dann gesprochen werden, wenn die Externistenprüfung bestanden wurde (vgl. VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154).
Der Besuch des häuslichen Unterrichts in einem Schuljahr, welches direkt auf jenes Schuljahr folgt, in welchem vor Schulschluss (nun: zwischen 1. Juni und Ende des Unterrichtsjahres) kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wurde, scheidet ex lege aus (vgl. VwGH 27.03.2014, Zl. 2012/10/0154; ferner auch VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077).
Zur neuen Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof ebenso bereits klargestellt, dass die Novelle BGBl. I Nr. 232/2021 an dem in § 11 Abs. 4 SchPflG festgelegten Erfordernis des Nachweises des zureichenden Erfolges (u.a.) des häuslichen Unterrichtes durch eine Prüfung an einer in § 5 SchPflG genannten Schule nichts geändert hat und in diesem Zusammenhang die bisherige hg. Rechtsprechung weiter maßgebend bleibt (vgl. VwGH 09.11.2022, Ra 2022/10/0162, 0163).
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
3.3.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2026/2027 sowie die Frage, ob die belangte Behörde diese Teilnahme zu Recht untersagt und die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer Schule gemäß § 5 SchPflG angeordnet hat.
Die Durchführung und Beurteilung der Externistenprüfung vom XXXX ist hingegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Gegen die Entscheidung über das Nichtbestehen der Externistenprüfung hätte binnen fünf Tagen bei der Externistenprüfungskommission Widerspruch erhoben werden können. Da kein rechtzeitiger Widerspruch erhoben wurde, ist dem Bundesverwaltungsgericht eine Überprüfung der Prüfungsentscheidung im vorliegenden Verfahren verwehrt. Das Vorbringen zur Durchführung und Beurteilung der Externistenprüfung sowie zur verweigerten Einsicht in die Prüfungsunterlagen vermag daher im vorliegenden Verfahren keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Untersagungsbescheides zu begründen. Auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen wird folglich nicht weiter eingegangen.
3.3.2. Fest steht, dass der mj. Zweitbeschwerdeführer in Österreich schulpflichtig ist, im Schuljahr 2025/2026 seine allgemeine Schulpflicht im häuslichen Unterricht erfüllt hat und die Externistenprüfung am XXXX abgelegt, jedoch nicht bestanden hat.
Am XXXX wurde von den Erstbeschwerdeführern die Erfüllung der Schulpflicht im häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2026/2027 angezeigt. Dass hierbei „Anzeige des häuslichen Unterrichts für das Schuljahr 2024/2025“ angeführt wurde, stellt einen offenkundigen Schreibfehler dar.
§ 11 Abs. 6 Z 6 SchPflG sieht eine verpflichtende Anordnung an die belangte Behörde vor, die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen und den Schulbesuch nach § 5 SchPflG anzuordnen, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Der Nachweis des zureichenden Erfolges ist mit einem über die Externistenprüfung auszustellenden Zeugnis zu erbringen, welches wenigstens mit „bestanden“ beurkundet wurde (vgl. wieder VwGH 29.05.1995, Zl. 94/10/0187; 25.04.2001, Zl. 2000/10/0187; 27.03.2014, Zl. 2012/10/0154).
Im vorliegenden Fall hat der Zweitbeschwerdeführer die am XXXX angesetzte Externistenprüfung nicht bestanden und daher den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts vor dem Ende des Unterrichtsjahres – das in XXXX mit Ablauf des XXXX endete – im Schuljahr 2025/2026 nicht erbracht. Der Umstand, dass „nur“ ein Gegenstand negativ beurteilt worden ist, reicht daher bereits aus, um den zureichenden Erfolg zu verneinen.
Sofern die Beschwerdeführer vorbringen, dass der Zweitbeschwerdeführer am XXXX zur Wiederholungsprüfung zugelassen ist, ist dem entgegenzuhalten, dass sich bereits aus dem Gesetz sowie aus der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig ergibt, dass der zu erbringende Nachweis des zureichenden Erfolgs der Teilnahme am häuslichen Unterricht vor dem Ende des Unterrichtsjahres zu erbringen ist (vgl. wieder VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077). Im gegenständlichen Fall endete das Unterrichtsjahr mit Ablauf des XXXX . Bis zu diesem Zeitpunkt wurde seitens der Beschwerdeführer kein entsprechender Nachweis vorgelegt. Die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung ist von der Frage zu unterscheiden, ob der nach § 11 Abs. 4 SchPflG erforderliche Nachweis innerhalb der dort bestimmten Frist erbracht wurde. Eine bloße Zulassung zur Wiederholungsprüfung ändert daher nichts daran, dass der Erfolg vor dem Ende des Unterrichtsjahres vorliegen muss.
Da der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts" im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung erbracht werden kann, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit „bestanden" beurkundet wurde (vgl. VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154), ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die am XXXX angezeigte Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2026/2027 gemäß § 11 Abs. 6 Z 6 SchPflG untersagt und den Besuch einer öffentlichen Schule bzw. einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung anordnet.
3.3.3. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass die belangte Behörde diese Anordnung lediglich für das Schuljahr 2026/2027 getroffen hat, sodass es den Beschwerdeführern für das Schuljahr 2027/2028 unbenommen bleibt, erneut die Teilnahme am häuslichen Unterricht anzuzeigen.
3.3.4. Angesichts der vorliegenden Sachentscheidung erübrigt sich ein Abspruch über die aufschiebende Wirkung.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung aufgrund der bereits umfassenden Aktenlage keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Nach der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung fällt das gegenständliche schulrechtliche Verfahren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK oder des Art. 47 GRC (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, mwN).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter II.3.2. zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
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