Bundesverwaltungsgericht W289 2317163-1

W289 2317163-1Bundesverwaltungsgericht29.07.2026

Regest

Entschädigungsantrag Gesundheitsschädigung Impfschaden Kausalzusammenhang Sachverständigengutachten Wahrscheinlichkeit

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W289 2317163-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W289.2317163.1.00

Spruch

W289 2317163-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang SICKA als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 17.06.2025, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz vom 31.07.2024, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 31.07.2024 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder SMS), einlangend, einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz. Die Beschwerdeführerin hat am 02.05.2021, am 06.06.2021 und am 07.01.2022 Impfungen gegen Covid-19, jeweils von BioNTech/Pfizer, erhalten. Sie gab an, im November 2021 - nach einem Infekt - Schwellungen und Empfindlichkeit an den Knöcheln beider Hände bemerkt zu haben. Einige Tage nach der dritten Covid-19-Impfung im Jänner 2022 habe sie eine starke Verspannung im Nacken, beim Schultergürtel und bei den Händen, hauptsächlich den Fingern, verspürt. Ihre Hausärztin habe daraufhin im Februar 2022 die Vermutung aufgestellt, dass Rheuma bei der Beschwerdeführerin vorliege und dies durch die Impfung entstanden sei. Die Ärztin habe die Beschwerdeführerin mit homöopathischen Arzneien behandelt, jedoch ohne Erfolg. Als bei der nächsten Blutuntersuchung stark erhöhte Rheumawerte aufgeschienen seien, habe ihr die Ärztin geraten, einen Rheumatologen aufzusuchen. In weiterer Folge habe sie zwei Rheumatologen aufgesucht und stehe seither in nahezu ständiger Behandlung in einer Rheumapraxis. Zudem versuche ihre XXXX , ihren Gesundheitszustand mit einer Behandlung wiederherzustellen.

Die belangte Behörde führte Erhebungen zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin durch und forderte medizinische Unterlagen der die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte an.

In weiterer Folge wurde XXXX , eine Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie mit der Gutachtenserstellung beauftragt. In ihrem Gutachten vom 20.02.2025 führte die Sachverständige aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer Reihe von Autoimmunerkrankungen leide, darunter auch Colitis Ulcerosa. Diese könne rheumatologische Beschwerden verursachen, genauso wie Borrelieninfektionen. Anhand der Laborergebnisse vom 23.06.2022 sei nämlich auch eine positive Borrelienserologie ersichtlich. Borrelieninfektionen würden wie die Colitis Ulcerosa in Zusammenhang mit rheumatologischen Erkrankungen gebracht, insbesondere entzündlichen Gelenksveränderungen. Zudem sei ein zeitlicher Zusammenhang nicht kausal ableitbar, da es erst am 23.06.2022 zu einer rheumatologische Erstkonsultation gekommen sei. In der Literatur sei Rheuma als Impfkomplikation zwar bekannt, jedoch spreche insgesamt erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang mit der verabreichten Impfung.

Mit Parteiengehör vom 16.04.2025 übermittelte das SMS der Beschwerdeführerin das eingeholte Gutachten vom 20.02.2025. Ihr wurde die Möglichkeit gegeben, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

Nach einer Akteneinsicht reichte die Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom 23.05.2025 nach und führte darin aus, dass sie seit Jahren keine Colitissymptome und keine Borreliosebeschwerden gehabt habe. Keiner der von ihr konsultierten Ärzte habe je einen solchen Zusammenhang in Erwägung gezogen. Weiters erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie die Facharztordination erst am 23.06.2022 aufgesucht habe, da sie zuvor Anfang Februar 2022 zu ihrer Hausärztin gegangen sei. Schließlich entspreche das vorliegende Gutachten nicht den Tatsachen ihrer Krankengeschichte. Zudem sei die Frage „10 a“ nicht beantwortet worden.

Mit Bescheid vom 17.06.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Leidenszustand der Beschwerdeführerin und den Covid-19-Impfungen anzunehmen sei. Im Rahmen des Parteiengehörs seien keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt worden und würde laut dem eingeholten Gutachten kein zeitlicher Zusammenhang zwischen den erhaltenen Impfungen und der Diagnosestellung kausal ableitbar sein.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass sie als medizinischer Laie am Anfang keine rheumatoide Arthritis vermutet habe, weshalb sie auch keine Beweise bzw. medizinischen Unterlagen über die Behandlung und Diagnosestellung ihrer Hausärztin gesammelt habe.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt mit Beschwerdevorlage vom 01.08.2025 vor. Diese langten am 07.08.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin, geb. XXXX , erhielt am 02.05.2021 die erste Impfung (BioNTech/Pfizer, Lot XXXX ), am 06.06.2021 die zweite Impfung (BioNTech/Pfizer, Lot XXXX ) und am 07.01.2022 die dritte Impfung (BioNTech/Pfizer, Lot XXXX ) gegen Covid-19. Bei diesen Impfungen handelt es sich um die von der Beschwerdeführerin angeschuldigten Impfungen.

1.2. Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz die Gesundheitsbeeinträchtigung „Rheuma“ aufgrund der angeschuldigten Impfungen gegen Covid-19 geltend.

1.3. Bei der Beschwerdeführerin wurden folgende Diagnosen festgestellt:

-Rheumatoide Arthritis

XXXX

-Colitis Ulcerosa

XXXX

-St.p. Borrelieninfektion

XXXX

1.4. Ein kausaler Zusammenhang zwischen den angeschuldigten Impfungen und der rheumatoiden Arthritis liegt nicht mit Wahrscheinlichkeit vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellung zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den durchgeführten Impfungen gründen auf der im Akt einliegenden Kopie des elektronischen Impfpasses. Dass es sich bei den Impfungen gegen Covid-19 um die angeschuldigten Impfungen handelt, ergibt sich aus den Ausführungen im Antrag der Beschwerdeführerin vom 31.07.2024.

2.2. Dass die Beschwerdeführerin antragsbegründend die Gesundheitsbeeinträchtigung „Rheuma“ geltend machte, resultiert aus den im Akt einliegenden medizinischen Befunden und den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 31.07.2024.

2.3. Die Feststellungen zu den festgestellten Diagnosen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem im Akt einliegenden nachvollziehbaren Sachverständigengutachten der beauftragten Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 20.02.2025.

2.4. Dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verabreichung der angeschuldigten Impfungen und der rheumatoiden Arthritis der Beschwerdeführerin nicht mit Wahrscheinlichkeit vorliegt, ergibt sich aus jenem vom SMS eingeholten schlüssigen Gutachten vom 20.02.2025. Darin hielt die Sachverständige zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin berichtete, dass bereits nach der 2. Impfung 06/2021 erste „Rheumasymptome“ im Herbst 2021 aufgetreten seien. Sodann wies die fachärztliche Gutachterin hierzu zunächst auf den langen Zeitraum zwischen dem angegebenen Auftreten der ersten Beschwerden nach der zweiten Impfung vom 06.06.2021 und der rheumatologischen Erstkonsultation am 23.06.2022 – somit ein Jahr später – hin. In diesem Zusammenhang verwies die Gutachterin auch zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es nach der dritten Covid-19-Impfung im Jänner 2022 zu einer Verstärkung der Beschwerden gekommen sei, schlüssig darauf, dass die Konsultation erst ein halbes Jahr nach der dritten Impfung stattgefunden hat. Die Schlussfolgerung, dass ein zeitlicher Zusammenhang daher anhand der Unterlagen nicht kausal ableitbar ist, ist schlüssig.

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde hierzu vor, dass sie als medizinischer Laie am Anfang keine rheumatoide Arthritis vermutet habe, weshalb sie auch keine Beweise bzw. medizinischen Unterlagen über die Behandlung und Diagnosestellung ihrer Hausärztin gesammelt habe. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es Aufgabe der Sachverständigen im impfschadenrechtlichen Verfahren ist, eine allfällige Kausalität von festgestellten Gesundheitsschädigungen zur geltend gemachten Impfung in medizinischer Hinsicht zu beurteilen. Die originäre Diagnostik und damit primäre Schadensfeststellung wiederum obliegt als Ausgangspunkt des Entschädigungsverfahrens der insoweit behauptungs- und beweisbelasteten Partei im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht und bildet keinen Teil des Gutachtensauftrages. Zur Erlangung von Diagnosen oder sonstigen objektivierenden Leidensdokumentationen zum Nachweis einer den Antrag auf Entschädigung stützenden Gesundheitsschädigung, wofür eine Beweiserleichterung gesetzlich nicht vorgesehen ist, stehen der antragstellenden Partei die kostenfrei verfügbaren Leistungen der österreichischen Gesundheitsversorgung offen. Als innerster Kern der persönlichen Sphäre ist für die grundlegende medizinische Abklärung wahrgenommener Leidenszustände sohin auf die Beweispflicht der antragstellenden Partei zu verweisen. Eine Überbindung der Ausgangsdiagnostik auf den Sachverständigenbeweis, welcher mit erheblichen Kosten und zuweilen beträchtlichen Verfahrensverzögerungen einherzugehen pflegt, erscheint im Lichte der §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG weder gerechtfertigt noch geboten (vgl. zum vollen Beweis Hengstschläger/Leeb, Kommentar zu § 45 AVG RZ. 2 mwN; zur erhöhten Mitwirkungspflicht in der persönlichen Sphäre befindlicher Gesundheitsaspekte VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; zur besonderen Mitwirkungspflicht und Beweislast der Partei in antragsbedürftigen, auf die Gewährung von Begünstigungen gerichteten Verfahren VwGH 29.08.1990, 90/02/0108; VwGH 16.12.2002, 2000/10/0171; hierzu und zu Fragen des Beweisnotstandes Hengstschläger/Leeb, Kommentar zu § 39 AVG RZ. 10, 13 ff mvwN).

Das diesbezügliche – nicht befunddokumentierte – Vorbringen der Beschwerdeführerin ist sohin nicht geeignet, die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens in Zweifel zu ziehen, zumal sich die Gutachterin eingehend mit allen betreffend die Beschwerdeführerin vorliegenden medizinischen Unterlagen auseinandersetzte und diese bei ihrer Beurteilung miteinbezog.

Die fachärztliche Sachverständige gab unter gleichzeitiger Angabe von Quellen weiters an, dass die genannten Symptome zwar prinzipiell als Impfkomplikation in der Literatur bekannt sind und es zu einem Ausbruch einer rheumatologischen Erkrankung nach einer Impfung mit dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer kommen kann. Gleichzeitig stellte sie jedoch nachvollziehbar fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine Reihe von Autoimmunerkrankungen, darunter eine Colitis Ulcerosa, besteht und diese nachweislich in einer hohen Korrelation mit Gelenkserkrankungen im Sinne einer rheumatoiden Arthritis steht, was durch zahlreiche Studien belegt wird. Zudem hielt die Gutachterin unter Heranziehung der vorliegenden medizinischen Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin fest, dass auch eine positive Borrelienserologie durch den Laborbefund vom 23.06.2022 bestätigt wurde und auch Borrelien in Zusammenhang mit Arthritis in der Literatur beschrieben und eine Korrelation zwischen Infektion und Arthritis in Studien belegt ist.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 23.05.2025, wonach sie seit Jahren keine Colitissymptome und Borreliosebeschwerden gehabt habe und keiner der die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte einen Zusammenhang mit diesen Erkrankungen in Erwägung gezogen habe, ist zunächst zu entgegnen, dass der Umstand, dass keiner der die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte einen solchen Zusammenhang in Erwägung gezogen habe, nichts an der nachvollziehbaren Einschätzung der befassten Sachverständigen zu ändern vermag. Auch das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin seit Jahren keine Colitissymptome und Borreliosebeschwerden gehabt habe, ist nicht geeignet, das schlüssige Gutachten zu entkräften, wird doch in diesem der Literatur folgend nachvollziehbar dargelegt, dass diese Erkrankungen bei der Beschwerdeführerin diagnostiziert wurden und sowohl Borrelieninfektionen wie auch Colitis Ulcerosa in Zusammenhang mit rheumatologischen Erkrankungen gebracht werden, insbesondere entzündlichen Gelenksveränderungen. Neuerlich ist hierbei auf die positive Borrelienserologie im Laborbefund zu verweisen. Die von der belangten Behörde beauftragte fachärztliche Gutachterin hat einen solchen Zusammenhang festgestellt und dies auch nachvollziehbar mit wissenschaftlichen Quellen belegt.

Die Beanstandung der Beschwerdeführerin in der genannten Stellungnahme vom 23.05.2025 wiederum, wonach das vorliegende Gutachten nicht den Tatsachen ihrer Krankengeschichte entspreche, wurde nicht näher begründet und ist somit ebenfalls nicht geeignet, die schlüssigen Ausführungen im Gutachten vom 20.02.2025 zu entkräften. Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Frage „10 a“ nicht beantwortet worden sei, ist zudem auszuführen, dass im Gutachten bereits – in Beantwortung der Frage 9 des Gutachtensauftrages – kein kausaler Zusammenhang zwischen der vorgebrachten Gesundheitsschädigung und den angeschuldigten Impfungen festgestellt wurde. Aus diesem Grund wurde die Frage 10 auch als Ganzes mit den Worten „nicht zutreffend“ beantwortet und somit eine aufgrund der Impfung(en) über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung nicht festgestellt.

Schließlich legte die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde keine medizinischen Unterlagen vor, die die Ausführungen im Gutachten vom 20.02.2025 widerlegen könnten. Sie ist dem schlüssigen ärztlichen Sachverständigengutachten somit nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Zudem führte die Beschwerdeführerin auch keine wissenschaftlichen Quellen an, die ihre Beschwerdebehauptung eines kausalen Impfschadens belegen würden.

Das von der Behörde eingeholte Gutachten vom 20.02.2025 wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erachtet. Darin wurden alle relevanten Befunde berücksichtigt und auch die herangezogenen Quellen angeführt.

Aus gesamtheitlicher Sicht spricht den nachvollziehbaren Ausführungen der Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie in ihrem Gutachten vom 20.02.2025 zufolge daher erheblich mehr gegen einen kausalen Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Gesundheitsschädigung und den angeschuldigten Impfungen als für einen ursächlichen Zusammenhang. Aus fachärztlicher Sicht war daher – wie im Gutachten festgehalten – kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes lauten auszugsweise:

„[…] § 1b. (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.

(3) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Pass genannte Impfungen verursacht worden sind.

§ 2. (1) Als Entschädigung sind zu leisten:

a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:

1. ärztliche Hilfe;

2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;

3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;

4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;

5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;

b) Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;

c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:

1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;

2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;

[…]

§ 2a. (1) Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.

(2) Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.

(3) Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.

(4) Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.

§ 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)

(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Abs. 1, 71, 72,, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht. […]“

Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des Heeresentschädigungsgesetzes (HEG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Abschnitt III

§ 44. (1) Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.

(2) Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.

(3) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das HVG verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz sowie auf die nach dem HVG beantragten und nach dem 30. Juni 2016 weiter gebührenden Leistungen. Soweit es sich um erst ab dem 1. Juli 2016 zuerkannte Leistungen nach diesem Bundesgesetz handelt, für die bereits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, gelten dafür die in Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG.

(4) Verweisungen auf das HVG oder auf die Heeresversorgung in bundesfinanzgesetzlichen Vorschriften gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz.“

Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des bereits außer Kraft befindlichen, dennoch in Auszügen weiterhin anzuwendenden Heeresversorgungsgesetzes (HVG) lauten wie folgt:

„[…] § 2. (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.

(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.

[…]

Die Verordnung über empfohlene Impfungen lautet (auszugsweise):

„§ 1.Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen

1. COVID-19,

[…]“

Daraus folgt für den vorliegenden Fall:

Die Beschwerdeführerin erhielt am 02.05.2021 die erste, am 06.06.2021 die zweite und am 07.01.2022 die dritte Impfung gegen Covid-19. Diese Impfungen sind Impfungen im Sinne des § 1b Impfschadengesetz, weshalb grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten ist.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht anführte, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des gemäß § 3 Abs. 3 ISchG anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (vgl. VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244; 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195; 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).

Das Verfahren ergab, gestützt auf ein schlüssiges medizinisches Sachverständigengutachten einer fachärztlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Inneren Medizin und der Rheumatologie, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der rheumatoiden Arthritis der Beschwerdeführerin und den angeschuldigten Impfungen nicht wahrscheinlich ist. Ein kausaler zeitlicher Zusammenhang zwischen den Impfungen und der geltend gemachten Gesundheitsschädigung liegt fallgegenständlich nicht vor. Die vorliegende Colitis Ulcerosa und die zum Zeitpunkt der rheumatologischen Erstkonsultation vorliegende positive Borrelienserologie bzw. Borrelieninfektion sind zudem die wahrscheinlichere Ursache für die Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin.

Es kann im vorliegenden Fall somit nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die rheumatologische Arthritis als unmittelbare oder mittelbare Folge der vorgenommenen Impfungen gegen Covid-19 eingetreten ist.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Die Akten lassen dann iSd § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Hingegen liegen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung vor, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts kann außer Betracht bleiben (vgl. VwGH 01.08.2025, Ra 2025/11/0045 mit Hinweis auf VwGH 15.05.2023, Ra 2023/03/0095, mwN).

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Zudem wird in ihrer Beschwerde nicht auf das Sachverständigengutachten vom 20.02.2025, welches die belangte Behörde ihrem Bescheid zugrunde legte, konkret Bezug genommen, weswegen auch nicht erkennbar ist, dass sie dem von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt substanziiert entgegengetreten wäre oder einen darüberhinausgehenden Sachverhalt behauptet hätte. Ebenso wenig ergibt sich aus der Beschwerde, welche Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern gewesen wären. Die Beschwerdeführerin hat auch keine neuen medizinischen Unterlagen oder ein Gegengutachten vorgelegt und ist dem medizinischen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde sohin gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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