Bundesverwaltungsgericht W604 2309750-1

W604 2309750-1Bundesverwaltungsgericht29.07.2026

Regest

Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W604 2309750-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W604.2309750.1.00

Spruch

W604 2309750-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ und den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 04.02.2025, GZ. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 20.03.2024 bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG).

2. Mit Bescheid vom 04.02.2025 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG unter Berufung auf das abgeführte medizinische Beweisverfahren und spruchmäßiger Feststellung eines Grades der Behinderung von 40 vH ab.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen am 19.03.2025 erhobene Beschwerde, mittels welcher der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel eine unzureichende Berücksichtigung der bestehenden Gesundheitsschädigungen moniert. Die Hörstörung und der Tinnitus seien zu gering beurteilt worden, auch psychisch gehe es ihm schlecht. Er habe Schlafmittel und Antidepressiva verordnet bekommen, aufgrund seines Zustandes könne er keine Arbeit annehmen. Zudem bestünden Nackenschmerzen wegen der Halswirbelsäule und der Bandscheiben.

4. Zur Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten holte das Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers mit dem Ergebnis ein, dass der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH zu bewerten sei. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Parteiengehörs brachte der Beschwerdeführer seine Unzufriedenheit mit der medizinischen Beurteilung im eingeholten Sachverständigengutachten zum Ausdruck, die Beurteilung sei bei seiner Krankengeschichte nicht nachvollziehbar und sei er entgegen den erzielten Gutachtensausführungen nicht zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in der Lage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, XXXX geboren am XXXX , ist österreichischer Staatsbürger, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% wurde bei ihm bislang nicht rechtskräftig festgestellt. Mit Einlangen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 20.03.2024 beantragte er die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 04.02.2025 mit Einlangen am 19.03.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 24.03.2025, eingelangt am 25.03.2025, vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat nach Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht weitere medizinische Beweismittel eingebracht.

1.2. Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

1.3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

Die Beurteilung der Funktionseinschränkungen gestaltet sich wie folgt:

Funktionseinschränkung

Position

GdB

1.3.1.

Rezidivierende Depression

Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da beginnender sozialer Rückzug, unter Medikation stabil

03.06. 01

30 vH

1.3.2.

Dekompensierter Tinnitus aurium beidseits

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da dekompensiert mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen.

12.02. 02

20 vH

1.3.3.

Geringgradige Hörschwäche beidseits

Tabelle Z2/K2 oberer Rahmensatz, da die hohen Töne beidseits deutlich betroffen sind.

12.02. 01

20 vH

1.3.4.

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervicobrachialsyndrom

Unterer Rahmensatz bei rezidivierenden Nackenbeschwerden ohne objektivierbare funktionelle Einschränkung, kein Hinweis für maßgebliche radiologische Veränderungen.

02.01. 01

10 vH

Das führende Leiden unter Punkt 1.3.1. wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

1.4. Der Beschwerdeführer kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigungen, allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen, auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur österreichischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich wie auch die weiteren Daten zu Identität und Antragstellung sowie zur Beschwerdevorlage und zu den nachträglichen Beweismittelvorlagen aus den insoweit unbedenklichen und unbestrittenen Aktenunterlagen, namentlich u.a. aus den Angaben des Beschwerdeführers, dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den unbedenklich dokumentierten Verfahrensvorgängen. Eine bereits vorliegende und rechtskräftig festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von mindestens 50 vH ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

2.2. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen unter Punkt 1.2. basieren auf dem mit Stichtag 24.07.2026 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

2.3. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der gegebenen Funktionseinschränkungen und dem daraus resultierenden Grad der Behinderung ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Sachverständigenbeweis in Zusammenschau mit den bis 25.03.2025 aktenkundigen Beweismitteln.

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, auf persönlicher Untersuchung basierende medizinische Gutachten der Sachverständigen XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, sowie der Ergänzungsgutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen, es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der bis 25.03.2025 vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Besagte Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt und resultiert in Zusammenschau der klinischen Untersuchung und der vorliegenden medizinischen Beweismittel die Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung gegenüber der Beurteilung der belangten Behörde auf nunmehr 30 vH. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt und enthalten sie auch keine unberücksichtigt gebliebenen fachärztlichen Aspekte. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers findet sich differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander und wird von der Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen.

Die im Rahmen des erteilten Parteiengehörs erstatteten Einwendungen beschränken sich in Fortführung des Beschwerdevorbringens auf die Behauptung einer zu geringen Beurteilung des Grades der Behinderung der Einzelleiden sowie des Gesamtgrades der Behinderung und der Auswirkungen der Leidenszustände auf das Erwerbs- und Alltagsleben, wobei der Beschwerdeführer ergänzend auf sein Unvermögen verweist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers werden im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten und dessen Ergänzung abgebildet, Einwendungen hinsichtlich der Zuordnung der bestehenden Leiden zu den Richtsatzpositionen der Einschätzungsverordnung oder deren im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen Ausmaßes wurden nicht erhoben. Bedenken an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit des erhobenen Sachverständigenbeweises sind damit nicht zu erkennen, auf die nachstehenden Ausführungen wird ergänzend verwiesen.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde den rechten Arm nicht mehr bewegen können, erläutert die Sachverständige vor dem Hintergrund der vorliegenden klinischen Untersuchung schlüssig, dass diese Angabe nicht nachvollziehbar sei, da am rechten Ellbogen kein einschätzungsrelevantes Leiden vorliege. Der Schultergürtel habe sich horizontal stehend bei seitengleich mittelkräftig entwickelten Muskelverhältnissen gezeigt. Am rechten Ellbogenhabe sich eine kleine Narbe nach Bursektomie gefunden, sonst sei dieser unauffällig gewesen. Alle weiteren Gelenke hätten sich bandfest und klinisch unauffällig präsentiert, Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen, Langfinger beidseits hätten frei beweglich objektiviert werden können. Der Faustschluss sei komplett gewesen und das Fingerspreizen ebenso wie Kraft, Tonus und Trophik hätten sich unauffällig dargestellt. Die Bursitis olecrani rechts sei ohne objektivierbare Folgeschäden abgeheilt.

2.3.1. Die Einschätzung der Funktionseinschränkung „Rezidivierende Depression“ unter Punkt 1.3.1. erfolgte im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 03.06.01, welche für depressive Störungen bzw. Dysthymie leichten Grades zur Anwendung zu kommen hat. Die Heranziehung des Grades der Behinderung in Höhe von 30 vH begründet die befasste Sachverständige nachvollziehbar damit, dass der Beschwerdeführer unter Medikation stabil sei, sich aber bereits fallweise beginnende soziale Rückzugstendenzen zeigten. Sie erläutert dazu nachvollziehbar, dass die vorgelegten Unterlagen zu den psychischen Beschwerden keine Hinweise auf eine wesentliche Verschlechterung der bereits anerkannten rezidivierenden Depression oder auf neue schwere psychische Störungen enthielten, welche eine Erhöhung des Grades der Behinderung rechtfertigen würden. Die Vorgelegten Befunde würden eine Belastungssymptomatik, jedoch auch eine Stabilisierung unter Therapie ohne Nachweis schwergradiger Funktionsausfälle oder sozialer Desintegration belegen, weshalb eine höhere Einstufung nicht angezeigt sei. Die Beurteilung erfolgt somit unverändert gegenüber jener der belangten Behörde.

2.3.2. Der „Dekompensierte Tinnitus aurium beidseits“ wurde entsprechend den Vorgaben der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 12.02.02 beurteilt, welche für Ohrgeräusche (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades heranzuziehen ist. Die Sachverständige erläutert dazu schlüssig, dass die Einstufung mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz zu erfolgen habe, da sich der Tinnitus beim Beschwerdeführer dekompensiert darstelle und mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen einhergehe. Die Sachverständige führt zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten HNO-Befunden aus, dass diese zwar einen weiterhin dekompensierten Tinnitus sowie eine Hörminderung zeigen würden, jedoch keine signifikante Befundänderung gegenüber dem bisherigen Bewertungsstand zu erkennen sei, weshalb eine geänderte Beurteilung gegenüber der belangten Behörde nicht resultiere.

2.3.3. Die Beurteilung der „Geringgradigen Hörschwäche beidseits“ unter Richtsatzposition 12.02.01, Kolonne 2, Zeile 2 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH – dem oberen Rahmensatz - begründet die Sachverständige schlüssig damit, dass beim Beschwerdeführer die hohen Töne zwar beidseits deutlich betroffen seien, sich aber im Rahmen der klinischen Untersuchung ein unauffälliges Hörvermögen objektivieren lassen habe. Diese Beurteilung entspricht auch dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung erster Instanz vorgelegten Befund XXXX vom 09.07.2024, in welchem mittels Reintonaudiogramm nach Röser/Vierfrequenztabelle eine noch geringgradige sensoneurale Hörstörung beidseits mit einem prozentualen Hörverlust von rechts 36% und links 20% dokumentiert wird. Neue Beweismittel, welche eine Verschlechterung des Hörvermögens dokumentieren würden, wurden vom Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht und liegen konkrete sowie substantiierte Bestreitungen des Leidensausmaßes, der Richtsatzposition und des erwachsenden Grades der Behinderung nicht vor.

2.3.4. Das Leiden „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervicobrachialsyndrom“ wird durch die befasste fachärztliche Sachverständige unter Richtsatzposition 02.01.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH beurteilt. Die Sachverständige erläutert zur Herabsetzung des Grades der Behinderung dieses Leidens nachvollziehbar, dass beim Beschwerdeführer zwar rezidivierende Nackenbeschwerden bestünden, aber keine objektivierbaren Funktionseinschränkungen vorlägen. Auch bestehe kein Hinweis auf radiologische Veränderungen. Die Befunde zu Hals- und Lendenwirbelsäule würden rezidivierende Beschwerden dokumentieren, jedoch keine erheblichen strukturellen oder neurologischen Dauerschäden, weshalb die Beurteilung dieses Leidens – dem dokumentierten Funktionsausmaß entsprechend - mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH zu erfolgen habe. Diese Beurteilung steht im Einklang mit dem erhobenen Untersuchungsbefund. Demnach habe sich die Wirbelsäule in etwa im Lot mit regelrechten Krümmungsverhältnissen gezeigt, es habe lediglich mäßig Hartspann im Nackenbereich und geriggradiger Klopfschmerz an der unteren Halswirbelsäule objektiviert werden können. Die HWS habe sich in allen Ebenen frei beweglich gezeigt und habe der Finger-Boden-Abstand nur 20 cm betragen. BWS und LWS seien in allen Ebenen frei beweglich gewesen und sei der Lasegue beidseits negativ festgestellt worden. Das Gangbild habe sich hinkfrei und unauffällig präsentiert und die Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und beim Aufstehen von dieser seien nicht eingeschränkt gewesen.

2.4. Die grundsätzliche Fähigkeit, auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Beschäftigung nachgehen zu können, entstammt der im Anbetracht der festgestellten Funktionseinschränkungen nachvollziehbaren und widerspruchsfreien medizinischen Einschätzung auf Basis des durchgeführten Sachverständigenbeweises. Überhaupt fehlt es dem gegebenen Aktenmaterial unter Bedachtnahme auf die ausgeübte Erwerbstätigkeit an Anhaltspunkten, am Bestehen dieser Voraussetzung zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1. Zu Spruchpunkt A):

3.1.1. Zur Entscheidung in der Sache:

Begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) sind u.a. österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (§ 2 Abs. 1 BEinstG). Nicht als begünstigte Behinderte gelten behinderte Personen, die

a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs. 3 BEinstG).

Behinderung im Sinne des BEinstG ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).

Liegt ein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 BEinstG nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 BEinstG angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).

Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (§ 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung).

Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung).

Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen (§ 3 Abs. 2 Einschätzungsverordnung).

Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

  • sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

  • zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen (§ 3 Abs. 3 Einschätzungsverordnung).

Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine (§ 3 Abs. 4 Einschätzungsverordnung). Die Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat (VwGH 01.06.1999, 94/08/0088, mit Hinweis auf VwGH 19.11.1997, 95/09/0232, 0233).

Nach dem festgestellten Sachverhalt liegen die allgemeinen Zuerkennungsvoraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG hinsichtlich des staatsbürgerschafts- bzw. aufenthaltsrechtlichen Status vor und sind Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG nicht hervorgekommen.

Im Mittelpunkt des Beschwerdeverfahrens steht die abweisungsbedingende und auf sachverständiger Expertise beruhende erstbehördlich erzielte Einschätzung des Grades der Behinderung von 40 vH. Im Rahmen des im Beschwerdeverfahren erhobenen Sachverständigenbeweises wird das Leiden „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervicobrachialsyndrom“ in Abweichung zu den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH beurteilt, woraus auch eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung auf 30 vH resultiert. Die eingangs dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sind mit Blick auf den feststehenden Sachverhalt somit nicht erfüllt, weshalb dem verfahrenseinleitenden Antrag nicht zu entsprechen und die Beschwerde abzuweisen ist.

3.1.2. Zum Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren

Im Hinblick auf das abgeführte Beschwerdeverfahren ist angesichts der aktenkundigen Befundlage auf die geltende Gesetzeslage hinzuweisen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen (§ 19 Abs. 1 BEinstG). Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundes-verwaltungsgericht von der belangten Behörde am 25.03.2025 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel von dieser Einschränkung betroffen und haben die nach diesem Datum vorgelegten bzw. angebotenen medizinischen Beweismittel bei der Beurteilung außer Betracht zu bleiben.

3.1.3. Zur begehrten Zusatzeintragung:

Der Beschwerdeführer hat sich mit seinem Vorbringen nicht nur gegen die Abweisung seines Antrages nach dem BEinstG gewandt, sondern auch eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel releviert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022, VwGH 17.02.2017, Ra 2017/11/0008). Da der angefochtene Bescheid lediglich über die Abweisung des Antrages auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abspricht, nicht aber über die Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass, haben entsprechende Ermittlungen und dahingehende Absprüche durch das Bundesverwaltungsgericht zur Hintanhaltung einer Überschreitung des Beschwerdegegenstandes und die solcherlei gezogene verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit zu unterbleiben, der Beschwerdeführer ist insoweit auf die Behördenzuständigkeit zu verweisen

3.1.4. Zur Maßgabenkorrektur im Spruch:

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, mit welchem der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass die gesetzlichen Bestimmungen nach dem BEinstG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthalten, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0204). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.

3.1.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH geht es bei der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten um ein „civil right“ im Sinn des Art. 6 EMRK, sodass die Durchführung einer Verhandlung essenziell ist. Gerade die mündliche Verhandlung, deren Durchführung nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht, ermöglicht es, im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit eines Parteienvorbringens zum körperlichen Befinden, insbesondere zu Schmerzzuständen, einerseits ergänzende Fragen an die beigezogenen Sachverständigen zu stellen und andererseits auch den für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu gewinnen. Die Einschätzung des Grades der Behinderung auf der Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens stellt auch keine Frage bloß technischer Natur dar. Zudem haben Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen - der Sachverhaltsebene zuzurechnenden - Einwendungen in einer Verhandlung auseinanderzusetzen (statt vieler VwGH 02.11.2022, Ra 2020/11/0068 mwN; zur mündlichen Verhandlung ferner etwa VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144).

Maßgebend für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung über den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis nach dem BEinstG ist die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung auf Basis von Art und Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Beweismitteln wurde im erhobenen Sachverständigenbeweis Rechnung getragen. Im Rahmen des durch das Bundesverwaltungsgericht veranlassten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben. Der Beschwerdeführer ist der gutachterlichen Einschätzung nicht substantiiert entgegengetreten. Zum einen hat der Beschwerdeführer ein die getroffenen Feststellungen oder die tragenden beweiswürdigenden Erwägungen erschütterndes Vorbringen nicht erstattet, die pauschal vorgetragene Unzufriedenheit mit der Beurteilung befindet sich nicht auf gleicher Ebene mit der aktenkundigen sachverständigen Expertise und werden keine Anhaltspunkte zum Schluss auf eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit des Sachverständigenbeweises aufgeworfen (vgl. die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.2. sowie die rechtlichen Ausführungen unter Punkt 3.1.2.). Zum anderen wurden bis 25.03.2025 keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stünden. Die bis zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und erachtet der erkennende Senat die im Rahmen des Sachverständigenbeweises erstatteten medizinischen Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig. Letztlich hat der Beschwerdeführer kein weiteres, für die Rechtsanwendung relevantes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet, welches die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung erforderte.

Im Ergebnis ist der Sachverhalt geklärt und lässt die Aktenlage mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann unter Wahrung der höchstgerichtlich entwickelten Leitlinien daher unterbleiben.

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die vorliegende Entscheidung hängt im Wesentlichen von Tatsachenfragen und den zugrundeliegenden Erwägungen der Beweiswürdigung ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das daraus resultierende Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, jeweils in Klammern zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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