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W604 2320208-1•Bundesverwaltungsgericht W604 2320208-1
W604 2320208-1Bundesverwaltungsgericht29.07.2026
Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
W604 2320208-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ und den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 15.07.2025, GZ. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.01.2025 bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Mit Bescheid vom 15.07.2025 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG unter Berufung auf das abgeführte medizinische Beweisverfahren und spruchmäßiger Feststellung eines Grades der Behinderung in Höhe von 40 vH ab.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen am 21.08.2025 erhobene Beschwerde, mittels welcher der Beschwerdeführer eine unzureichende Beurteilung seines Leidenszustandes moniert.
4. Zur Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten führte das Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Beweisverfahren durch. Im Rahmen des unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung erteilten Parteiengehörs brachte der Beschwerdeführer weitere medizinische Beweismittel in Vorlage und führte aus, dass die belangte Behörde es aus technischen Gründen verabsäumt habe, dem Bundesverwaltungsgericht diese Befunde zeitgerecht zu übermitteln.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , hat seinen Wohnsitz im Inland. Mit Einlangen bei der belangten Behörde am 28.01.2025 beantragte er die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 15.07.2025 mit Einlangen am 21.08.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 22.09.2025, eingelangt am 23.09.2025, vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat nach Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des erteilten Parteiengehörs am 11.12.2025 weitere medizinische Beweismittel eingebracht.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
Die Beurteilung der Funktionseinschränkungen gestaltet sich wie folgt:
Funktionseinschränkung
Position
GdB
Peroneusparese links
Oberer Rahmensatz entsprechend der kompletten Fuß- und Zehenheberlähmung links sowie dem Steppergang links.
40 vH
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
Oberer Rahmensatz entsprechend dem Ausmaß der Abnützungserscheinungen und der geringen Funktionseinschränkungen sowie nicht erforderlicher Therapiemaßnahmen.
20 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich führend durch die Gesundheitsschädigung unter Nr. 1.2.1. Die Gesundheitsschädigung unter Nr. 1.2.2. hebt wegen Geringfügigkeit nicht weiter an.
2.1. Die Identität des Beschwerdeführers, dessen inländischer Wohnsitz sowie die zum Verfahren getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Aktenunterlagen. Die Antragstellung ist zweifelsfrei dokumentiert, ebenso die Erhebung der Beschwerde, deren Vorlage und die Nachreichung von Beweismitteln.
2.2. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und dem daraus resultierenden Grad der Behinderung ergeben sich aus dem durch das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Sachverständigenbeweis in Zusammenschau mit den bis 23.09.2025 aktenkundigen Beweismitteln.
Das eingeholte und auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.01.2026 basierende medizinische Gutachten der Sachverständigen XXXX Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, wird der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Das Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den eingeholten und bis 23.09.2025 vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten ist in seiner Gesamtheit vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der bis 23.09.2025 vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Besagte Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Die aktenkundigen Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt und enthalten sie auch keine unberücksichtigt gebliebenen fachärztlichen Aspekte.
Zur Krankengeschichte des Beschwerdeführers wird von der Sachverständigen nachvollziehbar Stellung genommen. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen werden in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Status vollumfänglich berücksichtigt. Eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung gegenüber der erstinstanzlichen Beurteilung resultiert daraus jedoch nicht. Die im Rahmen des erteilten Parteiengehörs erstatteten Einwendungen beschränken sich auf die Vorlage weiterer Beweismittel und den Hinweis, dass die belangte Behörde verabsäumt habe, diese dem Bundesverwaltungsgericht mit der Beschwerde vorzulegen. Diesbezüglich wird einerseits auf die in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.1.2. dargestellten Bestimmungen zur Neuerungsbeschränkung verwiesen. Andererseits ist festzuhalten, dass es sich bei den am 11.02.2026 vorgelegten medizinischen Beweismittel um einen neurologischen Befund vom 02.10.2025 und einen radiologischen Befund der Wirbelsäule vom 25.09.2025 handelt, welche somit vor der erfolgten klinischen Untersuchung datieren. Die in diesen Befunden dokumentierten Leiden wurden – soweit resultierende Funktionseinschränkungen objektiviert werden konnten - im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachtens einer Beurteilung unterzogen. Hinzuzufügen ist, dass maßgebend für die Beurteilung des Grades der Behinderung von Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates der objektivierte Bewegungsumfang ist. Bei radiologischen Befunden ist für die Einschätzung lediglich die Korrelation mit der klinischen Symptomatik relevant. Die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers werden im eingeholten medizinischen Gutachten abgebildet, Einwendungen hinsichtlich der Zuordnung der bestehenden Leiden zu den Richtsatzpositionen der Einschätzungsverordnung oder deren im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen Ausmaßes wurden nicht erhoben. Bedenken an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit des erhobenen Sachverständigenbeweises sind damit nicht zu erkennen, auf die nachstehenden Ausführungen wird ergänzend verwiesen.
2.2.1. Die beim Beschwerdeführer bestehende Peroneusparese links wurde dem Ausmaß des Leidenszustandes entsprechend und im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 04.05.13 beurteilt, welche zur Einschätzung von Teillähmungen bis Ausfällen des Nervus peronaeus heranzuziehen ist. Die befasste fachärztliche Sachverständige begründet die Beurteilung mit dem oberen Rahmensatz dieser Richtsatzposition in Höhe von 40 vH schlüssig mit der beim Beschwerdeführer vorliegenden kompletten Fuß- und Zehenheberlähmung links sowie dem objektivierten Steppergang. Damit im Einklang stehend, habe im Rahmen der persönlichen Untersuchung festgestellt werden können, dass Tonus, Trophik und Kraft der rechten unteren Extremität sich unauffällig gezeigt hätten und Koordinationsstörungen nicht objektiviert werden hätten können. Links habe sich die der Beurteilung unterzogene Fuß- und Zehenheberschwäche objektivieren lassen sowie Hypästhesien links im Versorgungsgebiet des Nervus peroneus communis. Der Gang habe sich sicher und stabil bei Steppergang links dargestellt. Die Sachverständige erläutert schlüssig, dass die Beurteilung mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH nach den Vorgaben der Einschätzungsverordnung die höchstmögliche Einschätzung dieses Leidens darstelle und einem Fallfuß mit kompletter Vorfuß- und Zehenheberlähmung entspreche, weshalb eine Höherbeurteilung nicht möglich sei. Es sei nachvollziehbar, dass diese Beeinträchtigung beim Gehen störend sei, es resultiere aber keine maßgebliche Gangstörung und es bestehe auch keine Fallneigung. Zudem könne durch die Verwendung einer Peroneusschiene (Orthese) das Gangbild weiter stabilisiert werden.
2.2.2. Die Einschätzung der beim Beschwerdeführer bestehenden degenerativen Wirbelsäulenveränderungen erfolgte ebenso den Vorgaben der Einschätzungsverordnung entsprechend unter Richtsatzposition 02.01.01, welche zur Beurteilung von Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule geringen Grades heranzuziehen ist, wenn kurz andauernde akute Episoden auftreten, mäßige radiologische Änderungen bestehen, nur geringe Einschränkungen resultieren und keine Dauertherapie erforderlich ist. Die Sachverständige begründet die Beurteilung mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH überzeugend damit, dass nur geringe Funktionseinschränkungen vorlägen und keine Therapiemaßnahmen erforderlich seien. Sie erläutert dazu anschaulich, dass die Abnützungen der Wirbelsäule nur gering ausgeprägt und diese bedarfsweise - im Falle des Auftretens von Schmerzen – gut behandelbar seien. Eine Therapie werde diesbezüglich vom Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen. So hätten im Rahmen der Untersuchung an der unteren Brustwirbelsäule und an der Lendenwirbelsäule lediglich leichte paravertebrale Verspannungen objektiviert werden können und habe sich auch nur eine leichte Bewegungseinschränkung gefunden.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1.1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
Nach § 35 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
–Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
–Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
–In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten (§ 42 Abs. 1 BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (§ 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung).
Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung).
Nach dem feststehenden Sachverhalt liegen die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 BBG hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vor, auch die grundsätzliche Behinderung des Beschwerdeführers im Sinne des § 1 Abs. 2 BBG ist angesichts der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen unzweifelhaft. Der Anspruch auf Ausstellung des Behindertenpasses ergibt sich mangels Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 BBG jedenfalls aus § 40 Abs. 2 BBG in Verbindung mit den dargestellten einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen.
Im Mittelpunkt des Beschwerdeverfahrens steht die auf sachverständiger Expertise beruhende Einschätzung des Grades der Behinderung von 40 vH, welche die belangte Behörde ihrer abweisenden Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zugrunde gelegt hat. Anhaltspunkte zum Schluss auf einen abweichenden Gesamtgrad der Behinderung haben sich im Beschwerdeverfahren letztlich nicht ergeben (vgl. die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.2.). Mit Blick auf den feststehenden Sachverhalt sind die eingangs dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses damit nicht erfüllt, weshalb dem verfahrenseinleitenden Antrag nicht zu entsprechen und die Beschwerde abzuweisen ist.
3.1.2. Zum Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren:
Im Hinblick auf das abgeführte Beschwerdeverfahren ist angesichts der aktenkundigen Befundlage auf die geltende Gesetzeslage hinzuweisen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen (§ 46 BBG). Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 23.09.2025 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel von dieser Einschränkung betroffen und haben die nach diesem Datum vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Beurteilung sohin außer Betracht zu bleiben.
3.1.3. Zur Maßgabenbestätigung:
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, mit welchem der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0204). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.
3.1.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland).
Maßgebend für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem BBG und die vorgelagerte Frage nach dem Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Beweismitteln wurde im Rahmen des erhobenen Sachverständigenbeweises Rechnung getragen, der erkennende Senat erachtet das im Rahmen des Sachverständigenbeweises erstattete medizinische Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig.
Die erzielten Ergebnisse des abgeführten Beweisverfahrens wurden den Verfahrensparteien gemäß §§ 17 VwGVG iVm. 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen des gerichtlich veranlassten Parteiengehörs sind die Parteien den gutachterlichen Einschätzungen nicht substantiiert entgegengetreten. Zum einen hat der Beschwerdeführer ein die getroffenen Feststellungen oder die tragenden beweiswürdigenden Erwägungen erschütterndes Vorbringen nicht erstattet, die augenscheinlich gegebene Unzufriedenheit mit der Beurteilung befindet sich nicht auf gleicher Ebene mit der aktenkundigen sachverständigen Expertise und werden keine Anhaltspunkte zum Schluss auf eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit des Sachverständigenbeweises aufgeworfen (vgl. die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.2. sowie die rechtlichen Ausführungen unter Punkt 3.1.2.). Zum anderen wurden bis 23.09.2025 keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stünden. Letztlich hat der Beschwerdeführer kein weiteres, für die Rechtsanwendung relevantes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet, welches die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung erforderte.
Im Ergebnis ist der Sachverhalt geklärt und lässt die Aktenlage mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann daher unterbleiben.
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art der Leiden und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, jeweils in Klammern zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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