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W604 2328958-1•Bundesverwaltungsgericht W604 2328958-1
W604 2328958-1Bundesverwaltungsgericht29.07.2026
Behindertenpass Grad der Behinderung Neufestsetzung Sachverständigengutachten
W604 2328958-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ und den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 27.10.2025, GZ. XXXX , in Form der Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gemäß §§ 40, 41, 43 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert, sodass er wie folgt zu lauten hat:
Der Antrag des XXXX , geboren am XXXX , auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 18.03.2025 wird abgewiesen.
Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 60 (sechzig) von Hundert (vH).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die belangte Behörde, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), hat dem Beschwerdeführer am 24.02.2023 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen.
2. Am 18.03.2025 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.
3. Mit Bescheid in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses vom 27.10.2025 hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung gemäß §§ 41, 43 und 45 BBG unter Berufung auf das abgeführte medizinische Beweisverfahren in Höhe von 50 vH neu festgesetzt.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen am 02.11.2025 erhobene Beschwerde, mittels welcher der Beschwerdeführer eine zu geringe Beurteilung des Grades der Behinderung moniert. Die erfolgte Herabsetzung sei nicht nachvollziehbar, insbesondere da der Diabetes mellitus Typ 1 und der Reflux hinzugekommen seien und sich der Gesundheitszustand insgesamt deutlich verschlechtert habe.
5. Zur Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten führte das Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Beweisverfahren durch, Einwendungen wurden gegen die Ergebnisse des erhobenen Sachverständigenbeweises nicht erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , hat seinen Wohnsitz im Inland. Mit Einlangen bei der belangten Behörde am 18.03.2025 beantragte er die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 27.10.2025 mit Einlangen am 02.11.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 04.12.2025, eingelangt am 05.12.2025, vorgelegt. Gegen das von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes erzielte Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurden im Rahmen des erteilten Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 60 vH.
Die Beurteilung der Funktionseinschränkungen gestaltet sich wie folgt:
Funktionseinschränkung
Position
GdB
Penisteilamputation bei Plattenepithelkarzinom sowie Entfernung der Lymphknoten in der Leiste beidseits
Fixer Richtsatz bei Zustand nach Karzinom nach Abschluss der Heilungsbewährung mit ausgedehnter Defektheilung nach nahezu vollständiger Amputation des Penis 2017.
50 vH
Lymphödem beider unterer Extremitäten bei Zustand nach Entfernung der Leistenlymphknoten beidseits
Oberer Rahmensatz da eine konsequente Entstauungstherapie notwendig ist, andauerndes Tragen von Kompressionsstrümpfen.
40 vH
Diabetes Mellitus Typ 1/LADA
Oberer Rahmensatz bei mehrmals täglicher Insulinapplikation.
40 vH
Aufbrauchzeichen im Bereich des Achsenskeletts und der großen Zehe
Unterer Rahmensatz bei mäßiger funktioneller Einschränkung, Schmerztherapie ist etabliert.
30 vH
Refluxerkrankung
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da chronische Beschwerden.
20 vH
Das Leiden unter Punkt 1.2.1. wird aufgrund der erheblichen negativen Leidensbeeinflussung durch die Leiden unter Punkt 1.2.2. und 1.2.3. und aufgrund der funktionellen Relevanz durch die Leiden unter Punkten 1.2.2. bis 1.2.5. insgesamt um eine Stufe erhöht. Von einer erheblichen Besserung der Leiden ist nicht auszugehen.
2.1. Die Identität des Beschwerdeführers, dessen inländischer Wohnsitz sowie die zum Verfahren getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Aktenunterlagen. Die Antragstellung ist zweifelsfrei dokumentiert, ebenso die Erhebung der Beschwerde und deren Vorlage. Einwendungen sind im gerichtlich erteilten Parteiengehör nicht erstattet worden, entsprechende Anbringen sind bis zuletzt nicht eingelangt.
2.2. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und dem daraus resultierenden Grad der Behinderung ergeben sich aus dem durch das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Sachverständigenbeweis in Zusammenschau mit den aktenkundigen Beweismitteln.
Das eingeholte und auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.03.2025 basierende medizinische Gutachten der Sachverständigen Prim. Dr. Oliveira-Sittenthaler, Fachärztin für Innere Medizin, wird der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Das Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten ist in seiner Gesamtheit vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wird auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Besagte Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Die aktenkundigen Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt und enthalten sie auch keine unberücksichtigt gebliebenen fachärztlichen Aspekte.
Zur Krankengeschichte des Beschwerdeführers wird von der Sachverständigen nachvollziehbar Stellung genommen. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen werden in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status vollumfänglich berücksichtigt, woraus auch die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung auf nunmehr weiterhin 60 vH resultiert. Die Verfahrensparteien sind im Rahmen des erteilten Parteiengehörs der gutachterlichen Beurteilung der Leiden nicht entgegengetreten.
2.2.1. Der beim Beschwerdeführer bestehende Zustand nach Penisteilamputation bei Plattenepithelkarzinom sowie Entfernung der Lymphknoten in der Leiste beidseits wurde dem Ausmaß des Leidenszustandes entsprechend und im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 08.02.02 beurteilt, welche bei Verlust des Penis heranzuziehen ist und einen fixen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH vorgibt. Die befasste Sachverständige begründet die Heranziehung dieser Richtsatzposition schlüssig damit, dass beim Beschwerdeführer zwar ein Zustand nach Karzinom und Abschluss der Heilungsbewährung vorliege, aber eine ausgedehnte Defektheilung objektiviert werden habe können, eine nahezu vollständige Amputation des Penis erfolgt sei und auch die Entfernung der Leistenlymphknoten berücksichtigt worden sei.
2.2.2. Auch die Beurteilung des Lymphödems beider unterer Extremitäten bei Zustand nach Entfernung der Leistenlymphknoten beidseits befindet sich im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung, welche Richtsatzposition 05.08.01 für Funktionsstörungen des venösen und lymphatischen Systems leichten Grades vorsieht. Hierbei hat ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH zur Anwendung zu gelangen, wenn narbig abgeheilte Ulcera, Stauungsekzeme und Lymphödeme mit geringer Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit bestehen. Die Sachverständige erläutert die Heranziehung des oberen Rahmensatzes dieser Richtsatzposition schlüssig damit, dass beim Beschwerdeführer eine konsequente Entstauungstherapie bestehe und das andauernde Tragen von Kompressionsstrümpfen erforderlich sei.
2.2.3. Entsprechend den Vorgaben der Einschätzungsverordnung erfolgt auch die Beurteilung des beim Beschwerdeführer bestehenden Diabetes Mellitus Typ 1/LADA durch die Sachverständige nachvollziehbar unter Richtsatzposition 09.02.02, welche für insulinpflichtigen Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage zur Anwendung zu kommen hat. Die Heranziehung des oberen Rahmensatzes mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH erläutert die Sachverständige schlüssig insofern, als mehrmals täglich Insulinapplikationen erforderlich sei.
2.2.4. Die Aufbrauchzeichen im Bereich des Achsenskeletts und der großen Zehe werden unter Richtsatzposition 02.01.02 beurteilt, welche für Funktionseinschränkungen mittleren Grades heranzuziehen ist. Die Sachverständige führt hierzu aus, dass beim Beschwerdeführer unter etablierter Schmerztherapie nur mäßige funktionelle Einschränkungen vorlägen, weshalb der untere Rahmensatz der Richtsatzposition zur Anwendung gekommen sei.
2.2.5. Die Beurteilung der Refluxerkrankung erfolgt im Einklang mit der Einschätzungsverordnung, welche Richtsatzposition 07.04.01 zur Beurteilung von chronisch rezidivierenden Mage- Zwölffingerdarmgeschwüren vorsieht. Den chronischen Beschwerden wird durch die Beurteilung mit 20 vH, einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, Rechnung getragen.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1.1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
Nach § 35 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
–Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
–Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
–In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten (§ 42 Abs. 1 BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs. 1 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (§ 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung).
Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung).
Nach dem feststehenden Sachverhalt liegen die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 BBG hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vor, auch die grundsätzliche Behinderung des Beschwerdeführers im Sinne des § 1 Abs. 2 BBG ist angesichts der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen unzweifelhaft. Der Anspruch auf Ausstellung des Behindertenpasses ergibt sich mangels Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 BBG jedenfalls aus § 40 Abs. 2 BBG in Verbindung mit den dargestellten einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen.
Im Mittelpunkt des Beschwerdeverfahrens steht die auf sachverständiger Expertise beruhende Einschätzung des Grades der Behinderung von 50 vH, welche die belangte Behörde ihrer Entscheidung über den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass zugrunde gelegt hat. Der gerichtlich erhobene Sachverständigenbeweis hat dagegen weiterhin einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 vH an die Oberfläche gefördert, weshalb dem verfahrenseinleitenden Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in Anbetracht des unverändert bestehenden Leidensausmaßes im Ergebnis nicht zu entsprechen ist.
3.1.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland).
Maßgebend für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung über den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und die vorgelagerte Frage nach dem Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des diesbezüglichen Sachverhaltes hat das Bundesverwaltungsgericht vom Sachverständigenbeweis Gebrauch gemacht und ein auf persönlicher Untersuchung basierendes fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Beweismitteln wurde im Rahmen des erhobenen Sachverständigenbeweises Rechnung getragen. Im Rahmen des gerichtlich veranlassten Parteiengehörs haben die Verfahrensparteien von den Ergebnissen des zugrunde gelegten Sachverständigenbeweises vollinhaltlich Kenntnis erlangt, bei dieser Gelegenheit aber keine Einwendungen erhoben oder ein entgegenstehendes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet, sodass Bestreitungen der entscheidungswesentlichen Tatsachen oder der diese stützenden beweiswürdigenden Erwägungen damit nicht länger zu sehen sind.
Im Ergebnis ist der Sachverhalt geklärt und lässt die Aktenlage mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann daher unterbleiben (vgl. zum Entfall der mündlichen Verhandlung u.a. VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144; zu den verfassungsgesetzlichen Implikationen vgl. etwa VfGH E 1873/2020; VfGH 09.06.2017, E 1162/2017).
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art der Leiden und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, jeweils in Klammern zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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