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W604 2329208-1•Bundesverwaltungsgericht W604 2329208-1
W604 2329208-1Bundesverwaltungsgericht29.07.2026
Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
W604 2329208-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ und den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ Bgld., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 29.08.2025, GZ. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.11.2025 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert, sodass er wie folgt zu lauten hat:
Dem Antrag der XXXX , geboren am XXXX , auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 11.02.2025 wird stattgegeben.
Der Grad der Behinderung beträgt 70 (siebzig) von Hundert (vH).
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 11.02.2025 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Mit Bescheid vom 29.08.2025 wies die belangte Behörde den Antrag unter Berufung auf das abgeführte medizinische Beweisverfahren und spruchmäßiger Feststellung eines Grades der Behinderung von 40 vH ab.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen am 03.10.2025 erhobene Beschwerde, mittels welcher die Beschwerdeführerin eine zu geringe Beurteilung des Grades der Behinderung moniert. Die Beschwerdeführerin leide an Lupus Erythematodes, welcher zu chronischen Entzündungen und erheblicher Schwäche führe sowie an diversen weiteren Leidenszuständen mit gegenseitig negativer Leidensbeeinflussung. Es bestehe eine erhebliche Mobilitätseinschränkung aufgrund ihrer Gangunsicherheit und sei die Beschwerdeführerin auf zwei Unterarmstützkrücken angewiesen, das Sturzrisiko sei sehr hoch und könne sie keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.11.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.08.2025 nach Durchführung eines weiteren medizinischen Beweisverfahrens ab.
5. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 04.12.2025.
6. Zur Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten holte das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten einer Sachverständigen für Innere Medizin auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.05.2026 mit dem Ergebnis ein, dass der Grad der Behinderung 70 vH betrage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , hat ihren Wohnsitz im Inland. Mit Einlangen bei der belangten Behörde am 11.02.2025 beantragte sie die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 29.08.2025 mit Einlangen am 03.10.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht nach Einbringung eines Vorlageantrages vom 04.12.2025 mit Erledigung vom 09.12.2025, eingelangt am 10.12.2025, vorgelegt. Gegen das von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten wurden im Rahmen des erteilten Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 vH.
Die Beurteilung der Funktionseinschränkungen gestaltet sich wie folgt:
Funktionseinschränkung
Position
GdB
Chronisch inflammatorische demyelinisierende Polyneuropathie
Unterer Rahmensatz, da erhebliche Sensibilitätsstörungen, Mobilisierung mit 2 Unterarmstützkrücken bei Gleichgewichtsdefizit, andauernde Verabreichung von Immunglobulinen und andauernde fachärztliche Kontrollen.
50 vH
Systemischer Lupus Erythematodes
Oberer Rahmensatz bei dauerhafter Immunmodulierender Therapie, die Hautveränderungen im Gesicht (Schmetterlingserythem) sowie das Sicca Syndrom/Sjögren Syndrom werden miterfasst.
40 vH
Asthma bronchiale
Oberer Rahmensatz bei dauerhaft notwendiger medikamentöser Therapie, eingeschränkter Lungenfunktion, das Emphysem mit der mittelgradig eingeschränkten Diffusionskapazität ist hier miterfasst, ebenso die nächtlich notwendige Sauerstoffversorgung.
40 vH
Degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat, insbesondere in den Füßen
Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz bei ausgeprägtem Knick-/Senk-/Spreizfuß rechts, der Zustand nach Sprunggelenksfraktur mit Osteosyntheseversorgung 2005 sowie die Tendinitis mit Partialruptur der Sehne sind hier miterfasst.
30 vH
Hypertonie
Fixer Richtsatz.
10 vH
Cerebrale arterielle Verschlusskrankheit
Fixer Richtsatz
10 vH
Diabetes Mellitus Typ 2
Unterer Rahmensatz da rein diätisch, keine Medikation etabliert.
10 vH
Varikositas
Unterer Rahmensatz bei sichtbaren Varizen, der Zustand nach Operation mit Venenstripping ist hier miterfasst.
10 vH
Das führende Leiden unter Punkt 1.2.1. wird aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden unter Punkten 1.2.2. bis 1.2.4. und aufgrund der erheblichen negativen Leidensbeeinflussung um zwei Stufen erhöht. Leiden 1.2.5, bis 1.2.8. erhöhen nicht weiter, da von ungenügender funktioneller Relevanz.
2.1. Die Identität der Beschwerdeführerin sowie deren inländischer Wohnsitz ergeben sich wie auch die Daten zur Antragstellung und der Beschwerdevorlage aus den diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Aktenunterlagen. Entsprechende Umstände finden sich in zweifelsfreier aktenkundiger Dokumentation. Einwendungen gegen das eingeholte Sachverständigengutachten sind im Rahmen des veranlassten Parteiengehörs beim Bundesverwaltungsgericht bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht eingelangt.
2.2. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und dem daraus resultierenden Grad der Behinderung ergeben sich aus dem durch das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Sachverständigenbeweis in Zusammenschau mit den vorgelegten bzw. aktenkundigen Beweismitteln.
Das eingeholte und auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.05.2026 basierende medizinische Gutachten der Sachverständigen XXXX Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die fachliche Eignung der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen, es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Besagte Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Sie stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt und enthalten sie auch keine unberücksichtigt gebliebenen fachärztlichen Aspekte.
Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin findet sich differenziert nach dem konkret vorliegenden Krankheitsbild und wird von der Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen werden in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status vollumfänglich berücksichtigt und wurden diese - ihrem Ausmaß entsprechend – nach den Vorgaben der Einschätzungsverordnung beurteilt, woraus die Anhebung des Grades der Behinderung auf 70 vH resultiert. Die Verfahrensparteien sind den gutachterlichen Einschätzungen weder hinsichtlich der gewählten Positionen der Einschätzungsverordnung noch des konstatierten Grades der Behinderung entgegengetreten.
2.2.1. Die Beurteilung des Leidens „Chronisch inflammatorische demyelinisierende Polyneuropathie“ erfolgt durch die befasste Sachverständige im Einklang mit der Einschätzungsverordnung, welche Richtsatzposition 04.06.02 für Polyneuropathien und Polyneuritiden vorsieht. Dabei orientiert sich die Einstufung nach den jeweiligen Ausfallerscheinungen und hat ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH für sensible und motorische Ausfälle mittleren Grades zur Anwendung zu gelangen. Die Sachverständige begründet die Höherbeurteilung dieses Leidens gegenüber der erstinstanzlichen Beurteilung schlüssig damit, dass bei der Beschwerdeführerin erhebliche Sensibilitätsstörungen vorlägen, die Mobilisierung bei Gleichgewichtsdefizit unter Zuhilfenahme von zwei Unterarmstützkrücken erfolge, erhöhte Sturzgefahr bestehe und die andauernde Verabreichung von Immunglobulinen sowie andauernde fachärztliche Kontrollen erforderlich seien.
2.2.2. Die gesonderte Beurteilung des Leidens „Systemischer Lupus Erythematodes“ unter Richtsatzposition 02.02.02 erklärt die Sachverständige schlüssig damit, dass die Beschwerdeführerin unter dauerhafter immunmodulierender Therapie stehe und auch die resultierenden Hautveränderungen im Gesicht (Schmetterlingserythem) sowie das Sicca Syndrom und das Sjögren Syndrom bei dieser Beurteilung mit zu erfassen seien, weshalb insgesamt ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH heranzuziehen sei. Diese Beurteilung entspricht den Vorgaben der Einschätzungsverordnung, welche Richtsatzposition 02.02.02 für generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates vorsieht. Hierbei ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerativen rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen und hat ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH zur Anwendung zu gelangen, wenn funktionelle Auswirkungen mittleren Grades vorliegen, mäßige Funktionseinschränkungen bestehen und eine nur geringe Krankheitsaktivität objektiviert werden kann.
2.2.3. Die bei der Beschwerdeführerin bestehende Gesundheitsschädigung „Asthma bronchiale“ wird unter Richtsatzposition 06.05.02 beurteilt, welche für leichtes Asthma zur Anwendung zu kommen hat, wenn eine gering bis mäßig eingeschränkte Lungenfunktion besteht. Die erfolgte Höherbeurteilung dieses Leidens mit dem oberen Rahmensatz in Höhe von 40 vH begründet die Sachverständige nachvollziehbar damit, dass bei der Beschwerdeführerin dauerhafte medikamentöse Therapie erforderlich sei, eine eingeschränkte Lungenfunktion objektiviert werden habe können und das Emphysem mit der mittelgradig eingeschränkten Diffusionskapazität ebenso miterfasst worden sei wie die notwendige nächtliche Sauerstoffversorgung.
2.2.4. Die Beurteilung der „degenerativen Veränderungen im Bewegungsapparat, insbesondere in den Füßen“, erfolgte nunmehr gesondert unter Richtsatzposition 02.05.32 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH. Die Sachverständige erläutert dazu nachvollziehbar, dass bei der Beschwerdeführerin ein ausgeprägter Knick-/Senk-/Spreizfuß rechts bestehe und zudem der Zustand nach Sprunggelenksfraktur mit Osteosyntheseversorgung sowie die Tendinitis mit Partialruptur der Sehnen mit zu erfassen seien. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Einschätzungsverordnung, welche Richtsatzposition 02.05.32 für einseitige Funktionseinschränkungen der Sprunggelenke vorsieht.
2.2.5. Das Leiden Hypertonie wird in die Diagnoseliste aufgenommen und entsprechend den Vorgaben der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 05.01.01 beurteilt, welche für Leichte Hypertonie heranzuziehen ist. Dabei ist der Grad der Behinderung mit 10 vH zu beurteilen, Höhergradige Einschränkungen oder Folgeschäden sind nicht dokumentiert und wurden solche auch nicht vorgebracht.
2.2.6. Die „Cerebrale arterielle Verschlusskrankheit“ wird unverändert gegenüber der Beurteilung der belangten Behörde unter Richtsatzposition 05.03.01 beurteilt, welche für leichtgradige Funktionseinschränkungen des arteriellen Gefäßsystems mit einem fixen Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH zur Anwendung zu kommen hat. Höhergradige Einschränkungen können wiederum nicht festgestellt werden und findet sich diesbezüglich auch kein entsprechendes Vorbringen.
2.2.7. Auch die Gesundheitsschädigung Diabetes Mellitus Typ 2 wird zusätzlich in die Diagnoseliste aufgenommen und im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 09.02.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH beurteilt. Die Sachverständige führt dazu näher aus, dass die Behandlung dieses Leidens bei der Beschwerdeführerin rein diätisch – somit nur unter Kostbeschränkung - erfolgt und keine Medikation etabliert sei.
2.2.8. Das Leiden Varikositas wird gleichermaßen neu in die Diagnoseliste aufgenommen. Die Sachverständige erklärt insoweit, dass bei der Beschwerdeführerin sichtbare Varizen bestünden und auch der Zustand nach Operation mit Venenstrippint mit zu erfassen gewesen sei. Die Beurteilung des Leidens steht im Einklang mit der Einschätzungsverordnung, welche die Richtsatzposition 05.08.01 für Funktionseinschränkungen des venösen und lymphatischen Systems vorsieht. Hierbei hat ein Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH zur Anwendung zu gelangen, wenn Funktionseinschränkungen leichten Grades vorliegen und sichtbare Varizen ohne sonstige Schäden objektiviert werden können.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1.1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
Nach § 35 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
–Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
–Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
–In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten (§ 42 Abs. 1 BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (§ 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung).
Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung).
Nach dem feststehenden Sachverhalt liegen die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 BBG hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vor, auch die grundsätzliche Behinderung der Beschwerdeführerin im Sinne des § 1 Abs. 2 BBG ist angesichts der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen unzweifelhaft. Der Anspruch auf Ausstellung des Behindertenpasses ergibt sich mangels Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 BBG jedenfalls aus § 40 Abs. 2 BBG in Verbindung mit den dargestellten einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen.
Im Mittelpunkt des Beschwerdeverfahrens steht die abweisungsbedingende und auf sachverständiger Expertise beruhende erstbehördlich erzielte Einschätzung des Grades der Behinderung mit 40 vH, der gerichtlich erhobene Sachverständigenbeweis hat dagegen einen abweichenden Grad der Behinderung im Ausmaß von 70 vH an die Oberfläche gefördert. Mit Blick auf den feststehenden Sachverhalt sind die eingangs dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses damit gegeben, weshalb dem verfahrenseinleitenden Antrag zu entsprechen und der Beschwerde stattzugeben ist.
3.1.2. Zur begehrten Zusatzeintragung:
Die Beschwerdeführerin hat sich mit ihrem Vorbringen nicht nur gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewandt, sondern auch eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel releviert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022, VwGH 17.02.2017, Ra 2017/11/0008). Da der angefochtene Bescheid lediglich über die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses abspricht, nicht aber über die Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass, haben entsprechende Ermittlungen und dahingehende Absprüche durch das Bundesverwaltungsgericht zur Hintanhaltung einer Überschreitung des Beschwerdegegenstandes und die solcherlei gezogene verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit zu unterbleiben, die Beschwerdeführerin ist insoweit auf die Behördenzuständigkeit zu verweisen.
3.1.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland).
Maßgebend für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem BBG und die vorgelagerte Frage nach dem Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Beweismitteln wurde im Rahmen des erhobenen Sachverständigenbeweises Rechnung getragen und resultiert daraus die Festsetzung mit einem höheren Grad der Behinderung.
Im Rahmen des gerichtlich veranlassten Parteiengehörs haben die Verfahrensparteien von den Ergebnissen des zugrunde gelegten Sachverständigenbeweises vollinhaltlich Kenntnis erlangt, bei dieser Gelegenheit aber keine Einwendungen erhoben oder ein entgegenstehendes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Das vor dem Bundesverwaltungsgericht abgeführte Ermittlungsverfahren hat in Entsprechung des Beschwerdevorbringens einen anspruchsbegründenden Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH ergeben, sodass Bestreitungen der entscheidungswesentlichen Tatsachen oder der diese stützenden beweiswürdigenden Erwägungen insgesamt nicht länger zu sehen sind.
Im Ergebnis ist der Sachverhalt geklärt und lässt die Aktenlage mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann daher unterbleiben.
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art der Leiden und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, jeweils in Klammern zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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