Bundesverwaltungsgericht W609 2334192-1

W609 2334192-1Bundesverwaltungsgericht29.07.2026

Regest

Abschiebung Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anhaltung Ausreiseverpflichtung Festnahme Festnahmeauftrag Folgeantrag Heimreisezertifikat illegale Einreise Kostenersatz Maßnahmenbeschwerde Mitwirkungspflicht Rechtsgrundlage Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W609 2334192-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W609.2334192.1.00

Spruch

W609 2334192-1/28E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Richter Mag. Kuleff über die Beschwerde von XXXX , StA. Indien, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Recht:

A)

I.Der Beschwerde wird stattgegeben und die Festnahme des Beschwerdeführers am 13.01.2026, 14:15 Uhr, sowie seine Anhaltung bis 14.01.2026, 15:20 Uhr, für rechtswidrig erklärt.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 1.709,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III.Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Indiens. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder asyl- noch subsidiär schutzberechtigt und verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen sonstigen EU-Mitgliedstaat.

Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal und schlepperunterstützt über Dubai, Serbien und Ungarn in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.04.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer niederschriftlichen Einvernahme am 02.07.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der Beschwerdeführer an, im Falle einer negativen Entscheidung hinsichtlich seines Asylantrages nicht freiwillig ausreisen zu wollen.

Mit Bescheid vom 03.09.2024, 1392673403/240649874, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien ab (Spruchpunkt II), erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht (Spruchpunkt III), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V) und gewährte eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI).

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 06.11.2024, W268 2300546-1, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit Ablauf des 12.11.2024 in Rechtskraft.

In der Folge kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

Das BFA trug mit Mitwirkungsbescheid vom 16.12.2024, 1392673403/241834275, dem Beschwerdeführer auf, bei der indischen Vertretungsbehörde ein Reisedokument einzuholen, dieses dem BFA vorzulegen und die Erfüllung dieses Auftrages dem BFA innerhalb von zwei Wochen nachzuweisen. Anderenfalls habe er mit der Verhängung einer Geld- oder Haftstrafe zu rechnen. Dieser Bescheid wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner damaligen rechtsfreundlichen Vertretung jeweils am 23.12.2024 zugestellt.

Der Beschwerdeführer kam seiner sich daraus ergebenden Mitwirkungsverpflichtung nicht nach.

Das BFA trug mit Mitwirkungsbescheid vom 27.01.2025, 1392673403/241834275, dem Beschwerdeführer unter Androhung der Anordnung einer Festnahme auf, das ihm übermittelte Formblatt für die Erlangung eines Heimreisezertifikates innerhalb von 14 Tagen ausgefertigt an das BFA zu retournieren. Dieser Bescheid wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner damaligen rechtsfreundlichen Vertretung jeweils am 31.10.2025 zugestellt.

Auch diesem Auftrag kam der Beschwerdeführer nicht nach, sodass für das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates seitens des BFA ein Formblatt ausgefertigt werden und ohne die Unterschrift des Beschwerdeführers der indischen Vertretungsbehörde übermittelt werden musste.

Mittels Ladungsbescheid vom 27.05.2025, 1392673403/241834275, forderte das BFA den Beschwerdeführer unter Androhung der Anordnung einer Festnahme auf, zwecks Abklärung seiner Identität persönlich am 12.06.2025 in den Räumlichkeiten des BFA zu erscheinen. Dieser Bescheid wurde sowohl dem Beschwerdeführer am 03.06.2025 als auch seiner damaligen rechtsfreundlichen Vertretung am 02.06.2025 zugestellt.

Dem Ladungstermin am 12.06.2025 blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern.

Am 03.06.2025 hatte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt.

Mit Bescheid vom 05.09.2025, 1392673403/250744513, wies das BFA den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II), erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht (Spruchpunkt III), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI).

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 06.10.2025, W243 2300546-2, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit Ablauf des 09.10.2025 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nach.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer zwecks Erlangung eines Heimreiszertifikats seitens des BFA zu einem persönlichen Interviewtermin am 14.01.2026 mit einer indischen Expertendelegation angemeldet. Eine persönliche Ladung des Beschwerdeführers zu diesem Termin erfolgte nicht.

Am 07.01.2026 erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i. d. F. BGBl. I 2018/56 sowie einen Durchsuchungsauftrag gemäß § 35 Abs. 1 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2012/87. Am 13.01.2026 erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer erneut einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2018/56. Das BFA begründete die Festnahmeaufträge mit dem Vorliegen der Voraussetzungen für aufenthaltsbeendende Maßnahmen sowie der Nichtbefolgung der Ladungsbescheide durch den Beschwerdeführer.

Am 13.01.2026 um 14:15 Uhr wurde der Beschwerdeführer in seiner Wohnung in XXXX , aufgrund des auf § 34 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2018/56 gestützten Festnahmeauftrages von Polizeibeamten der Landespolizeidirektion (LPD) Wien festgenommen und in das Büro des Koordinierten fremdenrechtlichen Dienstes Meidling überstellt, wo dem ihm das Informationsblatt für Festgenommene in der Sprache Punjabi ausgefolgt wurde. Nach Rücksprache mit dem BFA wurde der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert, wo er im Stande der Anhaltung verblieb.

Am 14.01.2026 zwischen 11:00 Uhr und 12:45 Uhr wurde der Beschwerdeführer im Stande der Anhaltung im Gebäude der indischen Botschaft in Wien einer Expertendelegation zur Identitätsabklärung vorgeführt.

Am 14.01.2026 um 15:20 Uhr wurde der Beschwerdeführer aus der Anhaltung entlassen.

Eine Einvernahme des Beschwerdeführers seitens des BFA wurde während seiner Anhaltung nicht durchgeführt.

Es wird festgestellt, dass Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers ausschließlich dem Zweck seiner Vorführung vor eine indische Expertendelegation zu seiner Identifizierung mit dem Ziel der Erlangung eines Heimreisezertifikates dienten. Das BFA beabsichtigte nicht, eine weitere aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen.

Mit Schriftsatz vom 30.01.2026 brachte der Beschwerdeführer durch einen rechtsfreundlichen Vertreter die verfahrensgegenständliche Maßnahmenbeschwerde gegen seine Festnahme und anschließende Anhaltung in Anhaltung ein. Der Beschwerdeführer beantragte eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die Festnahme am 13.01.2026 und die darauffolgende Anhaltung für rechtswidrig zu erklären und ihm näher bezeichnete Kosten zuzusprechen.

Mit Stellungnahme vom 03.02.2026 beantragte das BFA, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen sowie den Beschwerdeführer zu näher bezeichnetem Kostenersatz zu verpflichten.

Der Beschwerdeführer wurde am 19.05.2026 um 10:10 Uhr auf dem Luftweg nach Indien abgeschoben.

II. Erwägungen:

1. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den hg. Akteninhalten von W268 2300546-1 sowie W243 2300546-2 und dem Vorbringen des BFA in der mündlichen Verhandlung am 26.05.2026. Einsicht genommen wurde in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei.

Die Feststellungen zur Nichtbefolgung der Ladungen durch den Beschwerdeführer ergeben sich konkret aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme des BFA, welchen seitens des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zur Festnahme des Beschwerdeführers und seiner anschließenden Anhaltung beruhen auf den jeweiligen Berichten und Anhalteprotokollen der LPD Wien sowie auf der Anhaltedatei.

Eine Einvernahme des Beschwerdeführers während seiner Anhaltung in Anhaltung lässt sich den Akten nicht entnehmen und eine solche wurde im in Rede stehenden Zeitraum weder vom BFA noch vom Beschwerdeführer behauptet. Weiters tat das BFA in der Stellungnahme vom 03.02.2026 dar, warum eine Einvernahme aus Sicht der Behörde eben nicht stattgefunden hat.

Dass die Festnahme des Beschwerdeführers ausschließlich seiner Vorführung vor eine Expertendelegation des Staates Indien behufs Feststellung seiner Identität zum Zwecke der Erlangung eines Heimreisezertifikates diente, ergibt sich aus dem im Akt liegenden internen E-Mail vom 07.01.2026. In diesem wurde behördenintern darum ersucht, den Beschwerdeführer zu einem „VT-Termin“ für Indien am 14.01.2026 anzumelden. Gleichzeitig wurde darin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das zweite Verfahren betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Bereits daraus lässt sich ohne Zweifel erkennen, dass zu diesem Zeitpunkt nicht die Erlassung einer weiteren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sondern vielmehr die Effektuierung der bereits seit Oktober 2025 rechtskräftigen Rückkehrentscheidung das Ziel war.

Das deckt sich auch mit der Stellungnahme des BFA vom 03.02.2026, in welcher es ausdrücklich ausführt: „Um das Erscheinen des Bf. [gemeint: Beschwerdeführer] zum Delegationstermin zu gewährleisten, wurde gegen ihn ein Festnahmeauftrag mit Festnahme ab dem 13.01.2026 erlassen“.

Auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts der auf Basis des bisherigen Ermittlungsergebnisses vorläufig zugrunde gelegte Sachverhalt umfassend dargetan. Dabei führte es – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des BFA – aus, dass um das Erscheinen des Beschwerdeführers zum Delegationstermin zu gewährleisten, gegen ihn ein ab dem 13.01.2026 durchsetzbarer Festnahmeauftrag erlassen wurde. Den anwesenden Parteienvertretern wurde ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In diesem Zusammenhang wäre es dem bei der Verhandlung anwesenden Vertreter des BFA freilich möglich gewesen, vorzubringen, dass neben der Sicherstellung des Erscheinens zum Delegationstermin auch die Erlassung einer weiteren aufenthaltsbeendenden Maßnahme beabsichtigt gewesen sei. Ein derartiges Vorbringen ist unterblieben.

Aufgrund der zeitlichen Abfolge – Anmeldung des Beschwerdeführers zum Interview am 14.01.2026 (E-Mail vom 07.01.2026), Erlassung eines Festnahmeauftrages am 07.01.2026 mit Wirksamkeit 13.01.2026 sowie Durchführung des Delegationstermins am 14.01.2026 – und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer laut Entlassungsschein vom 14.01.2026 in zeitlicher Nähe zur laut Bericht vom 14.01.2026 bis 12:45 Uhr dauernden Vorführung vor die Expertendelegation entlassen wurde, steht fest, dass seine Festnahme und Anhaltung ausschließlich dem Zwecke seiner Vorführung vor eine indische Expertendelegation dienten. Darüber hinaus liegt im Verwaltungsakt ein weiteres E-Mail einer behördeninternen Erkundigung vom 14.01.2026, ob seitens der Botschaft noch Informationen vom Beschwerdeführer benötigt würden, andernfalls seine Entlassung bevorstehe. Auch das lässt in eindeutiger Weise erkennen, dass die Anhaltung ausschließlich der Durchführung des Delegationstermins diente.

Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer während seiner gesamten Anhaltung zu keinem Zeitpunkt niederschriftlich einvernommen. Wäre tatsächlich die Erlassung einer weiteren aufenthaltsbeendenden Maßnahme beabsichtigt gewesen, hätte eine Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgen können.

Sämtliche vor der Festnahme durch das BFA erlassenen Bescheide dienten ausschließlich der Erlangung eines Heimreisezertifikates beziehungsweise der Abklärung der Identität des Beschwerdeführers. Auch wurde die Festnahme des Beschwerdeführers lediglich für den Fall fehlender Mitwirkung bei der Beschaffung eines solchen Dokuments angedroht. Ebenso ergibt sich aus den im Akt liegenden behördeninternen E-Mails insgesamt, dass die behördlichen Maßnahmen auf die Identitätsfeststellung und die Beschaffung eines Heimreisezertifikates gerichtet waren. Hinweise darauf, dass die Erlassung einer weiteren aufenthaltsbeendenden Maßnahme beabsichtigt gewesen wäre, finden sich hingegen nicht.

Daran vermögen auch die Ausführungen in der Stellungnahme BFA nichts zu ändern, wonach der zuständige Referent erst nach Weisung des Teamleiters, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), davon abgesehen habe, eine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen, weil im Falle einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kaum mehr als ein 18-monatiges Einreiseverbot bestätigt werden würde. Vielmehr ist vor dem Hintergrund der bereits dargetanen Umstände davon auszugehen, dass die Erlassung einer weiteren aufenthaltsbeendenden Maßnahme – dem BFA wird die fehlende Sinnhaftigkeit einer solchen auch schon vor der Festnahme bewusst gewesen sein – zu keinem Zeitpunkt angedacht war. Das ist insbesondere auch vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass erst wenige Monate vor der in Rede stehenden Festnahme mit hg. Erkenntnis vom 06.10.2025, W243 2300546-2, eine vom BFA erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme bestätigt worden war. Das tatsächliche Vorgehen der Behörde, insbesondere die Abstandnahme von einer Vorbereitung einer Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung einerseits und die die konsequente Ausrichtung aller Maßnahmen auf das Erlangen eines Heimreisezertifikates andererseits, spricht eindeutig gegen eine solche Absicht.

Insgesamt steht daher zweifelsfrei fest, dass weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Verhalten der belangten Behörde Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erlassung einer weiteren aufenthaltsbeendenden Maßnahme beabsichtigt gewesen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Festnahme des Beschwerdeführers ausschließlich seine Vorführung vor die Expertendelegation des Herkunftsstaates – zum Zwecke der Feststellung seiner Identität und der Erlangung eines Heimreisezertifikates – diente.

Die erfolgte Abschiebung kann aufgrund des aktenkundigen Abschiebebericht vom 19.05.2026 festgestellt werden.

2. Rechtlich folgt:

Zu A:

Zu I:

Gemäß § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2018/56 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das BFA festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2018/56 besteht. Nach § 41 Abs. 1 BFA-VG i. d. F. BGBl. BGBl. I 2012/87 ist jeder gemäß § 40 Abs. 1 und 2 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2018/56 Festgenommene ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.

Nach Art. 5 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Art. 5 Abs. 1 lit. a bis f EMRK und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.

Nach Art. 1 Abs. 2 Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Nach § 34 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2018/56 kann das BFA die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat.

Nach § 34 Abs. 3 Z. 4 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2018/56 kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2018/56 kann das BFA die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 Asylgesetz 2005).

Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten Festnahme des Beschwerdeführers am 13.01.2026 um 14:15 Uhr und unmittelbar darauffolgenden Anhaltung bis 14.01.2026, 15:20 Uhr.

Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer am 13.01.2026, um 14:15 Uhr, gemäß § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2018/56 i. V. m. § 34 Abs. 2 Z. 1 i. d. F. BGBl. I 2018/56 BFA-VG, in Vollziehung des am 13.01.2026 erlassenen Festnahmeauftrages des BFA, an seiner Wohnadresse in Österreich festgenommen und unmittelbar anschließend bis 14.01.2026, 15:20 Uhr, angehalten.

Die Materialien (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 25) führen zu § 34 Abs. 2 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2012/87 aus, dass Abs. 2 jene Fälle regelt, „in welchen ein Festnahmeauftrag durch das Bundesamt angeordnet werden kann, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet werden soll. Wie es auch die Praxis des gegenwärtigen fremdenpolizeilichen Verfahrens zeigt, ist es in diesem Zeitpunkt zum Teil unerlässlich, die Festnahme von Fremden anzuordnen, ohne sie vorher vor die Behörde und nunmehr das Bundesamt zu laden. Ansonsten wäre die Durchführung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vom Willen des Fremden am Verfahren mitzuwirken und sich diesem nicht zu entziehen abhängig. Hat der Fremde nur einen vorübergehenden oder gar keinen Lebensmittelpunkt in Österreich, ist es für ihn ungleich leichter, sich dem Zugriff des Bundesamtes nach Kenntnis von dessen Absicht zu entziehen, ohne Österreich auch zu verlassen. Im Rahmen einer Vorführung kann das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ein aufenthaltsbeendendes Verfahren einleiten und Maßnahmen zur Sicherung desselben setzen. Sicherungsbedarf und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen sind stets zu beachten.“

Im konkreten Fall war der Zweck der Festnahme des Beschwerdeführers ausschließlich seine Vorführung vor eine Expertendelegation zum Zwecke seiner Identifizierung zum Erlangen eines Heimreisezertifikates. Die Erlassung einer neuerlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme war seitens des BFA nicht angedacht und es hat ein solches Verfahren auch nicht eingeleitet. Im Hinblick auf die zitierten Materialien, wonach ein Festnahmeauftrag durch das BFA nach § 34 Abs. 2 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2018/56 angeordnet werden kann, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet werden soll, war daher der Tatbestand des § 34 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2018/56, auf den sich der verfahrensgegenständliche Festnahmeauftrag stützt, schon aus diesem Grund nicht erfüllt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Beschwerdeführer im Ladungsbescheid vom 27.05.2025, in dem er gemäß § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 aufgefordert worden war, sich am 12.06.2025 um 12:00 Uhr zum Zwecke der Abklärung seiner Identität in den Räumlichkeiten des BFA einzufinden, die Festnahme – fälschlicherweise – nach dieser Bestimmung angedroht wurde. Vielmehr wäre allenfalls eine Festnahme bei Nichtbefolgung des Ladungsbescheides nach § 34 Abs. 3 Z. 4 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2018/56 in Betracht gekommen.

Demzufolge erweist sich die auf § 34 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2018/56 gestützte Festnahme des Beschwerdeführers im Ergebnis als rechtswidrig, was letztlich auch für die darauf gestützte Anhaltung des Beschwerdeführers zu gelten hat. (Vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/21/0248, wonach die auf eine untaugliche Grundlage gestützte Festnahme und Anhaltung nicht dadurch zu einer rechtmäßigen Maßnahme wird, dass eine andere – aber nicht herangezogene – Rechtsgrundlage zur Verfügung gestanden wäre.)

Der gegenständlichen Beschwerde gegen die Festnahme am 13.01.2026 und gegen die Anhaltung ist daher stattzugeben und die Festnahme am 13.09.2025 um 14:15 Uhr sowie die darauffolgende Anhaltung bis 14.01.2026, 15:20 Uhr für rechtswidrig zu erklären.

Zu II und III:

Die Kostenentscheidungen gründen auf § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG). Dem Beschwerdeführer gebührt als vollständig obsiegende Partei gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG i. V. m. § 1 Z. 1 f. VwG-Aufwandsersatzverordnung Kostenersatz in der Höhe des beantragten Umfanges, zuzüglich der beantragten – ersatzfähigen (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) – Eingabengebühr. Der Antrag des BFA auf Kostenersatz ist abzuweisen.

Zu B:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab (vgl. die zitierte Entscheidung des VwGH vom 20.10.2011, 2009/21/0248; und vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen.

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