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L501 2332632-1•Bundesverwaltungsgericht L501 2332632-1
L501 2332632-1Bundesverwaltungsgericht30.07.2026
Arbeitslosengeld Lebensmittelpunkt örtliche Zuständigkeit Zuständigkeit
L501 2332632-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Monika DANILKOW und Dr. Andreas GATTINGER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Steyr vom 22.09.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 10.11.2025, GZ. LGSOÖ/Abt.2/2025-0566-4-014909-PB, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Steyr vom 10.11.2025 gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.09.2025 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei (in der Folge kurz „bP”) auf Arbeitslosengeld vom 01.09.2025 gemäß Artikel 61 EG-Verordnung Nr. 883/2004 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen ausgeführt, dass die bP bis 31.08.2025 in Deutschland Arbeitslosengeld erhalten habe. Es sei sohin Deutschland auch weiterhin für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig.
In der fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die bP, sie habe bei der zuständigen Stelle in Deutschland die Ausstellung des Formulars U1 beantragt; dieses befinde sich noch in Bearbeitung. Aus dem Aufhebungsbescheid der Agentur für Arbeit vom 18.09.2025 gehe hervor, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld in Deutschland mit 01.09.2025 beendet worden sei. Eine gleichzeitige Leistungsgewährung bestehe daher nicht.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2025 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das letzte österreichische Dienstverhältnis der beschwerdeführenden Partei am 28.02.2025 geendet habe. Ende Februar 2025 sei sie mit ihrem jüngsten Sohn nach Deutschland zu ihrer Familie gezogen, habe ihren Lebensmittelpunkt von Österreich nach Deutschland verlegt und geplant, sich dauerhaft in Deutschland niederzulassen. Sie sei ca. alle 2 Monate nach Österreich gereist, um Ihre Freunde zu besuchen oder etwas zu erledigen. Es liege daher weder eine echte noch eine unechte Grenzgängereigenschaft vor. Die beschwerdeführende Partei sei von 01.03.2025 bis 20.04.2025 in Deutschland in einem der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegendem Arbeitsverhältnis gestanden und habe von 15.07.2025 bis 31.08.2025 in Deutschland Arbeitslosengeld bezogen. Laut Art. 61 Abs. 2 GVO erfolge eine Zusammenrechnung nur dann, wenn der Antragsteller in Österreich unmittelbar zuvor österreichische Versicherungszeiten zurückgelegt habe. Da das letzte Dienstverhältnis der beschwerdeführenden Partei in Österreich am 28.02.2025 geendet habe, könne eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nicht erfolgen.
Mit Schreiben vom 02.01.2026 beantragte die beschwerdeführende Partei die Vorlage ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie behauptete, sie habe aufgrund einer falschen Information des Arbeitsmarktservices den Arbeitslosengeldbezug in Deutschland freiwillig beendet. Nachdem sie bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Leistungen gestellt habe, sei sie verpflichtet worden, ab 29.09.2025 an einer Maßnahme im Berufsdiagnostischen Zentrum teilzunehmen. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Vorsprache als Kontrollmeldung gelte und bei Nichterscheinen der Bezug eingestellt werde. Erst im November 2025 sei ihr mitgeteilt worden, dass ihr aufgrund der fehlenden eintägigen Pflichtversicherung in Österreich kein Anspruch auf Arbeitslosengeld zustehe. Diese Voraussetzung habe sie nachträglich nicht mehr erfüllen können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1.Die bP, eine rumänische Staatsangehörige, weist in der Zeit von 15.07.2022 bis 15.07.2026 für folgende Zeiträume der Vollversicherungspflicht unterliegende Dienstverhältnisse in Österreich auf:
17.10. 2022 bis 11.11.2022; 01.02.2023 bis 15.02.2023; 22.05.2023 bis 30.06.2023; 01.07.2023 bis 28.02.2025 (DG XXXX Österreich); 11.11.2025 bis 19.11.2025 und ab 01.02.2026 bis laufend.
In der Zeit von 15.07.2022 bis 15.07.2026 stand die beschwerdeführende Partei in folgenden Zeiträumen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung:
30.05. 2022 bis 16.10.2022, 13.11.2022 bis 21.01.2023, 22.01.2023 bis 31.01.2023, 17.02.2023 bis 26.02.2023, 11.03.2023 bis 09.05.2023, 11.05.2023 bis 21.05.2023 und 20.11.2025 bis 31.01.2026
II.1.2.Die beschwerdeführende Partei beschloss im Zuge der im Herbst 2024 erfolgten Trennung von ihrem Lebensgefährten, dem Vater ihres jüngeren Sohnes, zwecks „Neustart“ nach Deutschland zu ihrer Familie (Mutter, Schwester, Nichte) zu übersiedeln. Sie kündigte ihre Mietwohnung in Österreich und zog mit ihrem jüngeren Sohn im Februar/März 2025 nach Deutschland in eine Mietwohnung. Ihr älterer 17-jähriger Sohn begleitete die beschwerdeführende Partei nicht nach Deutschland. Er blieb in Österreich und wohnt mittlerweile alleine in XXXX .
Ab 01.03.2025 arbeitete sie als stellvertretende Filialleiterin in der Filiale von XXXX Deutschland, ihr jüngerer Sohn ging in Deutschland zur Schule. Sie verfügte über ein deutsches Bankkonto sowie über eine deutsche Handynummer. Sie kaufte sich in Deutschland ein Auto und meldete es auch dort an.
Während ihrer Zeit in Deutschland fuhr sie etwa alle 2 Monate nach Österreich, um Freunde zu besuchen und um Erledigungen durchzuführen.
Die beschwerdeführende Partei kehrte im Herbst 2025 nach Österreich zurück; zum einen, weil sich ihr Sohn in der neuen Schule nicht wohl gefühlt und seine alten Freunde vermisst hat, zum anderen aufgrund eigener gesundheitlicher Probleme.
Seit mindestens 01.09.2025 wohnt sie mit ihrem jüngeren Sohn wieder in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt. Ihr Auto wird in Österreich angemeldet, ihre alte österreichische Handynummer hat sie wieder reaktiviert.
II.1.3.Am 03.10.2025 bestätigte die Bundesagentur für Arbeit folgende Zeiten:
01.03. 2025 bis 20.04.2025 Beschäftigungszeit Dienstgeber XXXX
21.04. 2025 bis 27.06.2025 Krankenstand
28.06. 2025 bis 30.06.2025 Beschäftigungszeit Dienstgeber XXXX
15.07. 2025 bis 31.08.2025 Arbeitslosengeld in Deutschland
II.1.4.Mit Aufhebungsbescheid vom 18.09.2025 hob die Bundesagentur für Arbeit die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld gemäß § 136 SGB III ab 01.09.2025 auf, da sich die beschwerdeführende Partei vom Leistungsbezug abgemeldet habe.
II.1.5.Am 01.09.2025 stellte die bP bei der belangten Behörde einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor und sind nicht strittig.
Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2025 ergeben sich aus ihren fernmündlichen Angaben gegenüber der belangten Behörde. Der Aktenvermerk über diese Angaben wurde der beschwerdeführenden Partei von der belangten Behörde im Rahmen des ihr mit Schreiben vom 01.10.2025 gewährten Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und von ihr auch nicht durch Einbringung einer Äußerung bestritten.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
II.3.2.Auszug aus den verfahrensrelevanten Bestimmungen in der jeweils anzuwendenden Fassung:
II.3.2.1.Arbeitslosenversicherungsgesetz
“ Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
2. [...] die Anwartschaft erfüllt und [...]
Anwartschaft
§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. [...]
(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.
(3) [...]
(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung; [...]
b) bis g) [...]
(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist. [...]
§ 15. (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;
(2) Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland
1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
2. eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist. [...]
Zuständigkeit
§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; [...]
Antragstellung
§ 46. (1) Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. [...]
Entscheidung
§ 56. (1) Über Ansprüche auf Leistungen entscheidet die regionale Geschäftsstelle. Über die Anerkennung von Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 6 entscheidet die Landesgeschäftsstelle. [...]”
II.3.2.2. Auszug aus der Verordnung (EG) 884/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit:
„Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
[…]
f) „Grenzgänger“ eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;
[…]
j) „Wohnort“ den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person; […]
Artikel 3
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:
[…]
h) Leistungen bei Arbeitslosigkeit; [..]
Artikel 11
Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
[…]
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; […]
Artikel 61
Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, sie hätten als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
(2) Außer in den Fällen des Artikels 65 Absatz 5 Buchstabe a) gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat:
— Versicherungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Versicherungszeiten verlangen,
— Beschäftigungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Beschäftigungszeiten verlangen,
— oder
— Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese Rechtsvorschriften Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangen.
Artikel 65
Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
[…]
(5)
a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt. […]“
II.3.3. Die belangte Behörde hat mit der Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Arbeitslosengeld keine Entscheidung in der Sache getroffen, sondern eine dem Verfahrensrecht zugehörige Frage geklärt.
Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist in diesem Falle nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs ist daher jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat, Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Beschluss des VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Es ist folglich gegenständlich zu beurteilen, ob die Zurückweisung der belangten Behörde mangels Zuständigkeit zu Recht erfolgt ist. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden.
II.3.4.Die „Leistungen bei Arbeitslosigkeit“ sind nach Art. 3 Abs. 1 lit. h der Verordnung Nr. 883/2004 vom sachlichen Geltungsbereich erfasst, sie werden nach Titel III Kap 6, Artikel 61 bis 65a koordiniert.
Die Zusammenrechnung von Versicherungs- und Beschäftigungszeiten ist in Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geregelt. Dessen Abs. 1 ordnet an, dass der zuständige Versicherungsträger eines Mitgliedstaates alle Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt wurden, zu berücksichtigen hat, als ob sie im Inland zurückgelegt worden wären, wenn die anzuwendenden Rechtsvorschriften für den Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben und die Dauer des Leistungsanspruchs die Zurücklegung von Versicherungszeiten oder Beschäftigungszeiten verlangen. Letzteres trifft in Bezug auf Österreich zu (vgl. VwGH vom 15.10.2024, 2013/08/0087).
Nach Art. 61 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine Zusammenrechnung jedoch nur dann vorzunehmen, wenn die betreffende Person in dem Staat, in dem sie die Leistungen beantragt, unmittelbar zuvor Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat (vgl. VwGH vom 21. April 2004, 2001/08/0163). Voraussetzung für die Anwendung des Art. 61 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist somit, dass die betreffende Person unmittelbar vor der Antragstellung zumindest einen Tag im fraglichen Mitgliedstaat beschäftigt gewesen sein muss.
Eine Ausnahme hievon besteht nur in den Fällen des Art. 65 Abs. 5 lit. a) iVm Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (echte und unechte Grenzgänger). Nach dieser Bestimmung erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. o.a. Erkenntnis des VwGH vom 15.10.2024 unter Hinweis auf Erkenntnis 2012/08/0283 sowie das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C-443/11, Jeltes ua.).
II.3.5.Ein Fall des Art. 65 Abs. 5 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 liegt gegenständlich nicht vor und wurde von der bP auch nicht behauptet.
Art. 65 Abs. 5 der Verordnung Nr. 883/2004 bezieht sich auf die in Art. 65 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GVO genannten Arbeitslosen; das sind die echten und unechten Grenzgänger.
Die bP ist nicht als echte Grenzgängerin nach Art. 1 lit.f der Verordnung Nr. 883/2004 zu qualifizieren, zumal sie im Zeitraum 01.03.2025 bis 31.08.2025 in der Regel nicht täglich und nicht mindestens einmal wöchentlich von Deutschland nach Österreich zurückgekehrt ist.
Sie ist auch nicht als unechte Grenzgängerin im Sinne von Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 zu qualifizieren, zumal sie ihren eigenen Angaben nach den Mittelpunkt ihrer Interessen mit 01.03.2025 im Hinblick auf ihre dort lebenden Familienangehörigen nach Deutschland verlegt hat und auch die Erwägungsgründe des Beschlusses Nr. U2 nicht auf sie zutreffen. Sie hatte am Ort ihrer Beschäftigung in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnort), sie behielt ihre Wohnung in Österreich nicht bei, meldete sich in Österreich polizeilich ab, mietete in Deutschland eine Wohnung, kaufte einen PKW und meldet ihn an. Der Aufenthalt in Deutschland war auf Dauer ausgerichtet. Sie reiste nur etwa alle zwei Monate nach Österreich, um Freunde zu besuchen oder Erledigungen durchzuführen.
Die bP übte ihre ausländische Beschäftigung zum Zeitpunkt der Verlegung ihres Lebensmittelpunktes nach Österreich nicht mehr aus. Auch befand sie sich nach dem Umzug nach Österreich nicht in einer Situation, die nach dem Recht Deutschlands als Beschäftigung zu qualifizieren oder der Ausübung einer Beschäftigung gleichzustellen ist, wie z.B. während des Bezugs von Krankengeld, während der Mutterschutzfrist, etc.
II.3.6.Nach der mit 30.06.2025 erfolgten Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses war nach der VO Nr. 883/2004 folglich Deutschland für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig. Die Agentur für Arbeit kam dieser Verpflichtung auch unter Anwendung des Artikels 61 Abs. 2 nach. Eingestellt wurde der Leistungsbezug nur aufgrund der von der beschwerdeführenden Partei selbst vorgenommenen Abmeldung. Die bP beantragte beim zuständigen Träger in Deutschland auch keinen Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach Art. 64 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004.
II.3.7.Mit 01.09.2025 verlegte die beschwerdeführende Partei ihren Lebensmittelpunkt nach Österreich und beantragte Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Die sachliche Zuständigkeit der belangten Behörde ergibt sich aus § 56 Abs. 1 AlVG. Diese liegt nach Satz 1 im Hinblick auf (alle) Leistungsansprüche bei den regionalen Geschäftsstellen des AMS (§ 23 AMSG), wobei die behördliche Funktion dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle zukommt (§ 24 Abs 2 AMSG). Im Zusammenhalt mit dem hinsichtlich der Antragsstellung auf Leistungen spezifische Regelungen enthaltende § 46 AlVG ist die sachliche Zuständigkeit der belangten Behörde sohin jedenfalls zu bejahen.
Im Hinblick auf den Wohnsitz der bP im Zeitpunkt der Antragstellung erweist sich auch die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde nach § 44 Abs. 1 AlVG als gegeben.
Zuständig für die Beurteilung, ob ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den §§ 7 und 14 AlVG besteht, ist demnach verfahrensgegenständlich die belangte Behörde. Die Berücksichtigung von in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten nach Art. 61 VO 883/2004 ist von der belangten Behörde erst bei der Ermittlung der auf die Anwartschaft anzurechnenden Zeiten nach § 14 Abs. 5 AlVG zu prüfen. Stellt sie fest, dass unmittelbar vor der Antragstellung keine österreichische arbeitslosenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit vorliegt, sind die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung nach Art. 61 VO 883/2004 nicht gegeben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der zuständige Träger nicht eine Leistungspflicht aufgrund der im Inland zurückgelegten Zeiten feststellen könnte. Es wird damit lediglich ausgesprochen, dass in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Vers- und Beschäftigungszeiten für den Leistungsanspruch bzw. die Anwartschaft nicht zu berücksichtigen sind.
II.3.7-Der Bescheid der belangten Behörde, mit dem der Antrag der bP auf Arbeitslosengeld wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen wurde, ist daher ersatzlos zu beheben. Eine Entscheidung in der Sache ist dem Verwaltungsgericht aufgrund der unter Pkt. II.3.3. dargelegten Erwägungen verwehrt. Die belangte Behörde ist daher verhalten, über den verfahrensgegenständlichen Antrag der bP in der Folge meritorisch zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen liegen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtsfragen wurden in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet und wird in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen. Sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen gleichfalls nicht vor.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Gegenständlich war es nicht erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Vielmehr konnte der maßgebliche Sachverhalt bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Da dem Entfall der Verhandlung zudem weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.
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