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L501 2337351-1•Bundesverwaltungsgericht L501 2337351-1
L501 2337351-1Bundesverwaltungsgericht30.07.2026
Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
L501 2337351-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Monika DANILKOW und Dr. Andreas GATTINGER über die Beschwerde von Frau XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 15.12.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2026, GZ. LGSOÖ/Abt.2/2026-0566-4-000777-PB, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2025 wurde gemäß § 10 AlVG ausgesprochen, dass die bP ab 17.11.2025 für 42 Bezugstage den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend wurde nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen ausgeführt, dass die bP bei der Jobbörse einer näher bezeichneten GmbH nicht anwesend gewesen sei und dafür keinen triftigen Grund habe nennen können. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die bP im Wesentlichen aus, sie habe einen im Vermittlungsvorschlag angehängten Termin für ein Gruppen-Bewerbungsgespräch bei einer näher bezeichneten Firma übersehen. Da es sich um eine Konditorstelle gehandelt habe – dies sei zwar ihr erlernter Beruf, sie übe ihn aber seit 6 Jahren nicht mehr aus, was dem AMS auch bekannt sei -, habe sie lediglich eine E-Mail mit ihren Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf) hingeschickt und gedacht, sie gelte somit als beworben. Sie versuche sich seit sechs Monaten mit ihrem Partner selbständig zu machen. Seit 3 Monaten werde ihr ein Termin beim UGP zugesichert, auf diesen habe sie in dieser Zeit auch schon gewartet. Man müsse arbeitslos sein, um in das Programm aufgenommen zu werden. Den Termin beim UGP habe sie am 21.01.2026. Sie schicke zu jeder Stelle, die ihr das AMS zusende, ihre Bewerbungsunterlagen und mache Eigenbewerbungen, obwohl sie inzwischen einen Termin beim UGP habe und keine Arbeit bis dorthin annehmen könne. Sie ersuche um Nachsicht.
Im Hinblick auf die geplante Beschwerdevorentscheidung wurde der bP die Gelegenheit gegeben, sich zu den Ermittlungsergebnissen zu äußern. In ihrer Stellungnahme vom 16.01.2026 betonte die bP, dass es in ihrer Beschwerde im Wesentlichen um eine Nachsichtserteilung gehe, da sie sich beim UGP beworben habe. Obwohl man für dieses Programm arbeitslos sein müsse, habe sie sich bei allen zugesandten Stellen beworben und bei allen Bewerbungen angegeben, dass sie sich gerade selbständig machen möchte und frühestens nach Rückmeldung des UPG ein Arbeitsverhältnis beginnen könne. Und genau so habe sie das auch bei ihrer Bewerbung bei der verfahrensgegenständlichen Firma gemacht: „Ich habe denn Vermittlungsvorschlag erhalten die erste Seite aufgemacht, denn Namen der Firma gesehen hab das Schreiben überflogen und mir eine Mail im Internet rausgesucht.“ Worin liege die Logik, jemanden die Möglichkeit für ein Programm zu geben, für das man arbeitslos sein muss, und ihm dann „verbindliche“ Vermittlungsvorschläge geben.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.01.2026 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP eine verbindliche Einladung zu einem Vorstellungstermin als Konditorin erhalten habe. Durch ihre Nichtteilnahme an diesem Termin habe sie das Zustandekommen dieser zumutbaren Beschäftigung im Sinne des § 10 AlVG vereitelt. Ihr Bewerbungsverhalten sei somit kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung gewesen, weshalb ihr für den Zeitraum ab 17.11.2025 kein Anspruch auf Notstandshilfe gebühre.
In ihrem mit Schreiben vom 21.01.2026 gestellten Vorlageantrag erklärte die bP, dass in der Beschwerdevorentscheidung angeführt werde, dass die Checkliste für das UGP seit dem 03.12.2025 vorliege, das Gespräch betreffend UGP habe es aber schon im Oktober im Rahmen des Termins bei ihrem Berater gegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. 1. Feststellungen:
II.1.1.Die bP steht seit dem 02.04.2025 im Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, wobei sie bis 28.10.2025 Arbeitslosengeld erhielt und seit dem 29.10.2025 bis dato Notstandshilfe erhält.
II.1.2.Mit Schreiben vom 05.11.2025 wurde der bP eine Beschäftigung als Konditorin bei einer näher bezeichneten GmbH mit einem Mindestentgelt von EUR 3.225 brutto pro Monat auf Vollzeitbasis verbindlich angeboten. Der Vermittlungsvorschlag enthält keine E-Mailadresse der Personal suchenden GmbH. Unter dem Punkt „Ihr Kontakt und weitere Informationen zur Bewerbung“ heißt es wie folgt (Großbuchstaben lt. Vermittlungsvorschlag):
„Die VORSTELLUNGSGESPRÄCHE finden AUSNAHMSLOS am 17.11.2025 um 14:00 Uhr im Restaurant statt. Bitte erscheinen Sie pünktlich mit den entsprechenden Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf)
Adresse: [...]
Dieser Termin ist verbindlich!
BITTE NUR ZUM ANGEGEBENEN TERMIN KOMMEN!“
Im Begleitschreiben wurde sie aufgefordert, sie möge sich bitte sofort und so wie im Inserat beschrieben, bewerben sowie die belangte Behörde innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand der Bewerbung informieren. Auf die Rechtsfolge des Anspruchsverlusts im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Bewerbung wurde sie hingewiesen. Abschließend wurde sie ersucht, das AMS sofort zu kontaktieren, falls das Stellenangebot nicht zu ihren Qualifikationen oder den Vereinbarungen passe.
Die bP überflog den erhaltenen Vermittlungsvorschlag, suchte sich im Internet die E-Mail Adresse der Personal suchenden GmbH heraus und übermittelte ihren Lebenslauf. (vgl. Verwaltungsakt Dok.023, Stellungnahme der bP vom 16.01.2026)
Sie erschien nicht zu den am 17.11.2025 stattgefundenen Vorstellungsgesprächen bei der Personal suchenden GmbH.
Das verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande. Die bP nahm in zeitlicher Nähe zum Nichtzustandekommen des gegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung auf.
II.1.3.In der am 27.10.2025 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wird festhalten, dass das Arbeitsmarktservice der bP bei der Suche nach einer Stelle als Konditorin bzw. Bürogehilfin hilft, die bP sich selbständig auf offene Stellen bewirbt, zu Informationstagen und Jobbörsen des Arbeitsmarktservices geht, sich sofort auf Stellenangebote bewirbt, die ihr das Arbeitsmarktservice zuschickt oder die Unternehmen anbieten. Es finden sich keine Vereinbarungen hinsichtlich des Unternehmensgründungsprogramm (UGP).
Am 03.12.2025 wurde der bP die Checkliste für das Unternehmensgründungsprogramm (UGP) ausgehändigt. Auf dieser Checkliste ist wie folgt vermerkt: „Um Abbrüche zu vermeiden, ist die Abfrage anhand der Checkliste vor Zubuchung auf den jeweiligen UGP-TAS erforderlich!“
Am 06.12.2025 teilte die bP der belangten Behörde mit, dass sie sich beim UGP angemeldet habe. Der Termin für das Erstgespräch wurde für den 21.01.2026 vereinbart. Mit dem Erstgespräch startet die Klärungsphase, es wird geprüft, ob die Geschäftsidee erfolgsversprechend ist und ob alle persönlichen Voraussetzungen für das Programm erfüllt werden. Die Aufnahme in das UGP erfolgte am 18.02.2026.
II.1.4.Die bP hatte sich bereits zuvor einmal gemeinsam mit ihrem Partner für das UGP angemeldet; sie erhielt jedoch Mitte Oktober 2025 wegen unzureichender Berufserfahrung eine Ablehnung. (vgl. Verwaltungsakt Dok.023, Stellungnahme der bP vom 16.01.2026)
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar daraus hervor.
Die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Bezugsverlauf sowie einer vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten aktuellen Abfrage beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Die Feststellung, dass die bP nicht zum verbindlich vorgeschriebenen Vorstellungsgespräch erschienen ist, sondern der Personal suchenden GmbH lediglich ihren Lebenslauf per E-Mail übermittelt hat, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben in der Beschwerde sowie der Stellungnahme vom 16.01.2026.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
II.3.2. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
[...]
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) bis (8) [...]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) […]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) […]
Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
II.3.3. Einschlägige Rechtsprechung
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0084, mwN).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.06. 2013, 2011/08/0052, mwN).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH vom 04.07.1995, 95/08/0099). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, und vom 05.09.1995, 94/08/0050).
II.3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Verfahrensgegenständlich stellt sich die Frage, ob die bP den ihr verbindlich vorgeschriebenen Vorstellungstermin zu Recht einfach nicht wahrgenommen hat.
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an eine arbeitslose Person ist, dass deren Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (vgl. VwGH 4.9.2013, 2011/08/0092, mwN). Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar und hat das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, so kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, bei einem Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. etwa VwGH 23.8.2021, Ra 2021/08/0029; 10.5.2022, Ra 2020/08/0153; 19.10.2011, 2008/08/0251; jeweils mwN).
Dass die zugewiesene Stelle bei der GmbH für die belangte Behörde bzw. die bP schon von vornherein als unzumutbar erkennbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, verfügt die bP doch über einen Lehrabschluss im Beruf „Konditor“. In der Betreuungsvereinbarung scheint zudem als Berufswunsch „Konditorin“ auf und werden u.a. folgende berufliche-fachliche Kompetenzen angeführt: Backen, Herstellung von Mehlspeisen, Zubereitung von Süßspeisen. Eine Unzumutbarkeit wurde von der bP auch nicht im Vorfeld kundgetan.
Die Bestimmungen über die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung (vgl. § 9 Abs. 2 AlVG) haben nicht den Sinn, die Interessen des Arbeitgebers an einer möglichst optimalen Besetzung der Arbeitsstelle zu schützen, sondern sie dienen dem Schutz des Arbeitnehmers vor unzumutbaren Arbeitsbedingungen. Einem Arbeitslosen erwächst - jedenfalls bei manuellen Hilfstätigkeiten - in der Regel kein Nachteil daraus, dass der potentielle Dienstgeber bei seiner Einstellung von seinen ursprünglichen Qualifikationsvorstellungen allenfalls abrückt. Die bP wäre daher jedenfalls dazu verhalten gewesen, das Vorstellungsgespräch wahrzunehmen und sich mit dem potentiellen Dienstgeber über die Beschäftigungsmöglichkeit und ihre Fähigkeiten und Kenntnisse auszutauschen. Die Einschätzung, ob ihre Fähigkeiten mit der ausgeschriebenen Stelle kompatibel sind, steht dem potentiellen Dienstgeber zu, er hätte sich im Zuge des Bewerbungsgespräch ein Bild von ihr und ihren Kompetenzen gemacht.
Das im Laufe des Verfahrens – insbesondere in ihrer Stellungnahme vom 16.01.2026 – erstattete Vorbringen, sie verstehe nicht, warum die Möglichkeit einer Programmteilnahme geboten werde, für die man arbeitslos sein müsse, aber trotzdem „verbindliche“ (Anführungszeichen im Original) Vermittlungsvorschläge erhalte, kann bereits aufgrund der Zeitschiene nicht verfangen.
In der am 27.10.2025 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wird die Unterstützung des AMS bei der Arbeitssuche sowie die Verpflichtung der bP, sich zu bewerben, festgelegt. Mit Schreiben vom 05.11.2025 wurde der bP das verfahrensgegenständliche Stellenangebot übermittelt, das von ihr nicht wahrgenommene Vorstellungsgespräch fand am 17.11.2025 statt. Erst am 03.12.2025 wurde der bP die Checkliste für das Unternehmensgründungsprogramm ausgehändigt, erst am 06.12.2025 teilte die bP der belangten Behörde mit, dass sie sich beim UGP angemeldet habe und der Termin für das Erstgespräch fand erst am 21.01.2026 statt. Zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Stellenzuweisung war sohin noch nicht einmal klar, ob die bP bei dem Programm teilnehmen bzw. angenommen wird, zumal bereits einmal eine Ablehnung ausgesprochen worden war.
Zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen verbindlichen Stellenangebots bzw. des Bewerbungsgesprächs befanden sich die Gespräche betreffend UGP zwischen dem Berater und der bP erst in der Anfangsphase, eine Anmeldung zum Programm war noch nicht einmal erfolgt. Aufgabe des Arbeitsmarktservice ist es nun aber, die arbeitslos gewordene Person rasch wieder in Beschäftigung zu bringen, um die Belastung für die Versichertengemeinschaft so gering als möglich zu halten. Das Arbeitsmarktservice konnte folglich nicht einfach zuwarten, ob die Programmteilnahme eventuell klappen wird, es war zur Vermittlung verpflichtet. Ein Widerspruch zwischen den Vermittlungsbemühungen des AMS und der Ermöglichung einer in der Zukunft liegenden Programmteilnahme kann sohin nicht erkannt werden.
Die bP war vor diesem Hintergrund zweifelsfrei verpflichtet, ihrer in der Betreuungsvereinbarung niedergelegten Bewerbungsverpflichtung sowie insbesondere der Aufforderung vom 05.11.2025, sich in der vorgeschriebenen Form bei der Personal suchenden GmbH zu bewerben, ernsthaft nachzukommen und im Falle einer Zusage der GmbH, die Stelle auch anzutreten.
Dies hat die bP jedoch unterlassen. Sie hat sich nicht in der lt. Stellenangebot vorgeschriebenen Form beworben, nämlich im Wege des Erscheinens zum Vorstellungsgespräch am dafür vorgesehenen Termin.
Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Vereitelung auch darin erkannt, dass ein Arbeitsloser die im Stellenangebot vom potentiellen Dienstgeber geforderte Form der Bewerbung nicht einhält (vgl. VwGH Ra 2025/08/0077 unter Hinweis auf 27.8.2019, Ra 2019/08/0065, mwN).
Die nicht erfolgte Bewerbung in der vorgeschriebenen Form ist jedenfalls als kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses anzusehen, zumal Kausalität bereits dann vorliegt, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert werden (vgl. VwGH vom 8.9.2014, 2013/08/0005), wovon bei lebensnaher Betrachtung obiger Ausführungen zweifelsfrei ausgegangen werden muss.
Wenn die bP in ihrer Beschwerde vom 15.12.2025 vorbringt, sie habe übersehen, dass ein Termin für ein Gruppen-Bewerbungsgespräch dem Vermittlungsvorschlag „angehängt“ gewesen sei, so ist zu betonen, dass im Stellenangebot in Großbuchstaben mehr als deutlich auf die Vorstellungsgespräche am 17.11.2025 um 14:00 Uhr im Restaurant hingewiesen wurde, wobei die Verbindlichkeit durch das gleichfalls in Großbuchstaben geschriebene Wort „ausnahmslos“ sowie dem Satz „Dieser Termin ist verbindlich!“ hervorgehoben wurde. Im gesamten Stellenangebot findet sich zudem keine Aufforderung, sich auf irgendeine Art und Weise zuvor schriftlich zu bewerben.
Die bP hat folglich das Anschreiben der belangten Behörde samt Stellenangebot nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit gelesen und hierdurch billigend in Kauf genommen, dass ihre Bewerbung nicht auf die richtige Art und Weise erfolgt und folglich nicht zu Stande kommen kann. Es liegt sohin zumindest bedingter Vorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
Der belangten Behörde kann folglich vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer Vereitlungshandlung ausging und den Anspruchsverlust für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum aussprach.
II.3.5.Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die grundsätzlich gebotene amtswegige Prüfung des Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs. 3 AlVG hat sich auf die Gründe zu beziehen, die der Arbeitslose bekannt gibt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237).
Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne der zitierten Bestimmung sind im konkreten Fall nicht hervorgekommen. Weder hat die bP in zeitlicher Nähe zum Nichtzustandekommen des angebotenen Beschäftigungsverhältnisses eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen, noch kann ihr ihr Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen nicht vorgeworfen werden (vgl. VwGH 20.10.2010, 2007/08/0231, mwN). Die von ihr zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Bewerbungsprozesses überlegte bzw. in Aussicht genommene Teilnahme am UGP ist einerseits aus den unter Pkt. II.3.4. angeführten Gründe nicht als berücksichtigungswürdig anzusehen und mangelte es andererseits zum damaligen Zeitpunkt an konkreten zielgerichteten Handlungen. Eine Selbständigkeit liegt bis dato nicht vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den gegenständlichen Rechtsfragen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Gegenständlich war es nicht erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Vielmehr konnte der maßgebliche Sachverhalt bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Das Vorbringen war zudem nicht geeignet, eine Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte. Es wurden sohin für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Da dem Entfall der Verhandlung zudem weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.
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