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L511 2297979-1•Bundesverwaltungsgericht L511 2297979-1
L511 2297979-1Bundesverwaltungsgericht30.07.2026
Beitragsnachverrechnung Dienstverhältnis geringfügige Beschäftigung Geringfügigkeitsgrenze Kraftfahrzeug Mehrdienstleistung Neuberechnung Pflichtversicherung private Nutzung Sachbezug Vollversicherung
L511 2297979–1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Salzburg vom 21.05.2024, Zl. XXXX , (mitbeteiligte Partei hinsichtlich Spruchpunkt I des Bescheides Ing. XXXX , geb. XXXX )
A)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Salzburg zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
1.1. Im Betrieb der beschwerdeführenden Partei XXXX Gesellschaft m.b.H [im Folgenden abgekürzt bP] wurde ab August 2023 hinsichtlich des Prüfzeitraumes 01.01.2020 bis 31.12.2022, sowie ab August 2024 hinsichtlich des Prüfzeitraumes 01.01.2023 bis 31.12.2023 (siehe dazu hg. GZ 2297979-2), eine sozialversicherungsrechtliche Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen [PLB] durchgeführt. Am 13.11.2023 beantragte die bP die bescheidmäßige Vorschreibung der durch die Beitragsabrechnung vom 04.11.2023 vorgeschriebenen Beiträge aus der PLB (Aktenseite der in PDF-Form übermittelten Verwaltungsverfahrensaktenteile [AS] 23, 56-57).
1.2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 21.05.2024, Zl: XXXX , stellte die Österreichische Gesundheitskasse [ÖGK] in Spruchpunkt 1 fest, dass der Mitbeteiligte Ing. XXXX , VSNR: XXXX , [im Folgenden Mitbeteiligter] im Zeitraum 05.09.2022 bis 31.12.2022 aufgrund der für die bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlegen sei. In Spruchpunkt 2 verpflichtete die ÖGK die bP die mit Beitragsabrechnung vom 04.11.2023 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der ausgewiesenen Höhe an die ÖGK zu entrichten (AS 5-12).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, im Zuge der Sozialversicherungsprüfung für den Prüfzeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2022 seien im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen hinsichtlich der Beschäftigungsverhältnisse von insgesamt zwei Dienstnehmern festgestellt worden. Die detaillierten Feststellungen könnten dem Prüfbericht vom 04.11.2023 entnommen werden. Die bP sei im Firmenbuch des Landesgericht XXXX zu XXXX eingetragen und in der Hauptbranche für XXXX tätig. Gesellschafter seien XXXX [HS] mit einem Gesellschaftsanteil von 76 % und XXXX [ES] mit einem Gesellschaftsanteil von 24 %. HS sei als Geschäftsführer eingetragen. Die Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 2 ASVG hinsichtlich der im Prüfbericht genannten Personen stehe außer Streit. Sämtliche Dienstnehmer seien von der bP zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Der Mitbeteiligte sei als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet gewesen, da er sich in diesem Zeitraum in Väterkarenz befunden habe. Im Zuge der Prüfung sei anhand der Aufzeichnungen des Fahrtenbuches festgestellt worden, dass das zeitliche Ausmaß der geringfügigen Tätigkeit regelmäßig überschritten worden sei, weshalb der Mitbeteiligte der Vollversicherungspflicht unterlegen sei. Differenzen hätten sich im Rahmen der Prüfung einerseits als mBGM-Differenzen ergeben, welche im Zuge der Prüfung richtiggestellt und mittels Beitragsnachweisung vorgeschrieben worden seien. Andererseits in Zusammenhang mit der Privatnutzung der beiden arbeitgebereigenen KFZ vom 05.09.2022 bis 31.12.2022 durch den Mitbeteiligten und vom 01.01.2020 bis 31.12.2022 durch die Dienstnehmerin und Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers ES. Dem Mitbeteiligten, der sich vom 05.09.2022 bis 15.02.2023 in Väterkarenz befunden habe, sei aufgrund einer Vereinbarung mit der bP vom 23.08.2022 die Privatnutzung des Firmen-PKWs während der Karenz gestattet worden. Er habe dieses KFZ im Rahmen seiner Tätigkeit für die bP ab 05.09.2022 beruflich genutzt. In seiner niederschriftlichen Einvernahme habe er angegeben, ausschließlich im Außendienst tätig zu sein, weshalb das KFZ nicht dem karenzierten Dienstverhältnis zugeordnet werden könne. Zudem habe die während der Karenzierung ausgeübte Tätigkeit im Wesentlichen der vor der Karenzierung in Vollzeit ausgeübten Tätigkeit entsprochen. Die Dienstnehmerin ES habe das arbeitgebereigene KFZ auch privat nutzen können. Ein Fahrtenbuch sei nicht vorgelegt worden. Die jährliche Kilometerleistung habe 7 500 km betragen, weshalb der halbe Sachbezug angesetzt worden sei. In Zusammenschau sei daher von einer Privatnutzung beider KFZ in den angeführten Zeiträumen auszugehen und sei entsprechend der halbe bzw. volle Sachbezugswert für die Privatnutzung nachzuverrechnen.
Rechtlich führte die ÖGK unter Darlegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, ein Sachbezug könne nur dann verneint werden, wenn ein ernstgemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliege, was nur dann der Fall sei, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbots vorsorge. Im vorliegenden Fall seien betreffend ES jedoch weder Kontrollen seitens der bP durchgeführt, noch ein Fahrtenbuch oder sonstige Aufzeichnungen geführt worden. Es sei daher für ES der halbe Sachbezug für die Nutzung eines arbeitgebereigenen KFZ anzusetzen gewesen. Im Hinblick auf den Mitbeteiligten wurde ausgeführt, der Sachbezugswert sei in der Sozialversicherung beitragsfrei, wenn einem Dienstnehmer während einer Karenz ausschließlich Sachbezüge (etwa die Privatnutzung des firmeneigenen KFZ oder die Weiternutzung einer Dienstwohnung) unentgeltlich oder verbilligt weitergewährt werde. Werde während der Karenzierung ein neues Beschäftigungsverhältnis mit derselben Dienstgeberin eingegangen und handle es sich dabei arbeitsrechtlich um ein eigenständiges Dienstverhältnis, bleibe der aus dem karenzierten Dienstverhältnis weitergewährte Sachbezug beitragsfrei. Das während der Karenzierung eingegangene Dienstverhältnis des Mitbeteiligten könne jedoch nicht als arbeitsrechtlich eigenständiges Dienstverhältnis angesehen werden. Auch habe der Mitbeteiligte das KFZ im Rahmen der während der Karenzierung ausgeübten Tätigkeit für die Dienstgeberin beruflich benötigt, weshalb gegenständlich keine Beitragsfreiheit gegeben sei und ein voller Sachbezug anzusetzen sei.
1.3. Mit Schreiben vom 19.06.2024 erhob die beschwerdeführende Partei gegen den ihr am 23.05.2023 zugestellten Bescheid fristgerecht Beschwerde (AS 1-2).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Mitbeteiligte sei bis 31.08.2022 in einem vollversicherten Dienstverhältnis als Angestellter gestanden und habe schwierige Arbeiten wie das Erstellen von Dokumentationen, Kundenakquisition, technische Planungen, Mitarbeiterführung und Elektroarbeiten selbstständig verantwortlich ausführen müssen. Die Einstufung sei in der Verwendungsgruppe 4/15 Jahre mit einem Gehalt von EUR 25,26 brutto erfolgt. Mit 05.09.2022 sei der Mitbeteiligte als geringfügiger Angestellter angemeldet worden, der nach den allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische Arbeiten des ihm erteilten Auftrages selbstständig zu erledigen habe und nur mehr Elektroarbeiten bei den ihm zugewiesenen Baustellen ausführe. Die Einstufung sei in der Verwendungsgruppe 3/15 Jahre mit einem Gehalt von EUR 20,15 brutto pro Stunde erfolgt und es sei eine Mindestarbeitszeit von vier Stunden wöchentlich mit einem Bruttogehalt von EUR 460,00 monatlich vereinbart worden. Das ergebe für September bis Dezember 91 Stunden. Der Mitbeteiligte habe bereits in der Niederschrift auf das geänderte Aufgabengebiet hingewiesen. Vor der Karenzierung seien technische und planende Tätigkeiten, Kundenakquisition, Preisverhandlungen, Schulungen und Mitarbeiterführung das Aufgabengebiet gewesen; im Rahmen der geringfügigen Tätigkeit habe der Mitbeteiligte nur mehr die ihm zugewiesenen Elektroarbeiten erledigt und sei nur mehr einen Tag wöchentlich beschäftigt gewesen. Diese Tätigkeit sei den anderen Elektromonteuren gleichzustellen, und es liege arbeitsrechtlich ein eigenständiges Dienstverhältnis vor.
Das Fahrtenbuch diene als Nachweis zur Ermittlung der Anzahl der betrieblichen und privaten Kilometer und könne nicht als Nachweis für geleistete Arbeitszeiten verwendet werden. Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle seien private Fahrten. Laut vorgelegtem Fahrtenbuch seien von September 2022 bis Dezember 2022 insgesamt 97,30 Stunden zwischen Abfahrt von der Wohnung bis zur Rückkehr in diese ausgewiesen. Laut Prüfungsprotokoll seien für Heimfahrten lediglich 6,15 Stunden in Abzug gebracht worden. Bei normalem Straßenverkehr benötige man für eine einfache Strecke jedoch 30 Minuten, das seien bei 16 Tagen in der Zeit von September bis Dezember 16 Stunden. Bei 16 Arbeitstagen sei eine Ruhezeit/Jausenzeit von täglich 15 Minuten anzusetzen, das seien vier Stunden. Weiters seien laut Fahrtenbuch 11,45 Stunden als Bürozeiten ausgewiesen. Da der Mitbeteiligte aber keine Bürotätigkeiten mehr ausübe und in Anbetracht der Tatsache, dass der Firmeninhaber der Vater sei, seien diese Stunden vorwiegend privater Natur. Nach Abzug von Heimfahrten, Ruhezeiten und Bürozeiten würden daher als reine Arbeitszeit 69,30 Stunden verbleiben. Daher komme es zu keiner Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze. Vor Beginn der geringfügigen Tätigkeit sei am 23.08.2022 vereinbart worden, dass nach Beendigung der Karenzzeit die privaten Kilometer mit dem amtlichen Kostenersatz von EUR 0,42 an den Dienstgeber zu bezahlen seien. Für den Zeitraum September bis Dezember 2022 seien EUR 1.277,64 verrechnet worden.
1.4. Der Mitbeteiligte erhob gegen den ihm am 24.05.2023 zugestellten (auf Spruchpunkt 1 beschränkten) Bescheid keine Beschwerde (AS 13).
2. Die ÖGK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] mit Schreiben vom 23.08.2024 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in eingescannter Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AS 1-191]).
In einer Stellungnahme im Zuge der Beschwerdevorlage wies die ÖGK darauf hin, dass weder im Zuge der Prüfung noch bis dato ein Beleg dafür vorgelegt worden sei, dass der Mitbeteiligte den verrechneten Kostenbeitrag von EUR 1.277,64 tatsächlich an die bP bezahlt habe. Es komme jedoch nur dann zu einer Verminderung des Sachbezugs, wenn der Dienstnehmer tatsächlich einen Kostenbeitrag an die Dienstgeberin bezahlt habe. Die Berechnung des Arbeitszeitausmaßes sei anhand der vorgelegten Fahrtenbücher erfolgt, wodurch im Zuge der Prüfung das tatsächliche Tätigkeitsausmaß nachvollziehbar habe ermittelt werden können.
2.1. Das BVwG holte Auszüge aus dem elektronischen Datensystem der Sozialversicherung [SV] sowie Unterlagen aus der Buchhaltung von der bP ein (OZ 2-6).
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Im Betrieb der beschwerdeführenden Partei wurde ab Ende August 2023 hinsichtlich des Prüfzeitraumes 01.01.2020 bis 31.12.2022 eine Sozialversicherungsprüfung [PLB] durchgeführt. Bei dieser wurden monatliche Beitragsgrundlagenmeldungs-Differenzen [mBGM-Differenzen] iHv EUR 1.295,90 sowie Melde- und Beitragsdifferenzen hinsichtlich der erfolgten Privatnutzung von im Betriebsvermögen der bP befindlichen Fahrzeugen durch XXXX iHv EUR 157,32 und dem Mitbeteiligten iHv EUR 1.750,65 festgestellt (AS 6, 27-34, 35-39, 56-57).
1.2. Zur Tätigkeit des Mitbeteiligten für die bP und zur Privatnutzung des Skoda Kodiaq mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX durch den Mitbeteiligten (Spruchpunkt I und II des bekämpften Bescheides)
Der Mitbeteiligte Ing. XXXX , war vom 01.01.2006 bis 31.08.2022 bei der bP vollversicherungspflichtig beschäftigt. Vom 01.09.2022 bis 15.02.2023 befand er sich in Väterkarenz und anschließend vom 16.02.2023 bis 15.02.2024 in Bildungskarenz (OZ 2).
Bis 31.08.2022 war der Mitbeteiligte im Unternehmen der bP technisch und planend tätig und betreute Projekte zur Gänze. Die Einstufung erfolgte zuletzt in der Verwendungsgruppe 4 nach 15 Verwendungsgruppenjahren. Für diese Tätigkeit stand ihm ein von der bP geleaster Skoda Kodiaq mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX [im Folgenden auch PKW] zur Verfügung, welchen er auch für private Fahrten nutzte. Für das Fahrzeug wurde bis 31.08.2022 ein Sachbezug von EUR 956,00 angesetzt (AS 1, OZ 6/4).
Ab 05.09.2022 wurde der Mitbeteiligte von der bP während der Väterkarenz als geringfügig Beschäftigter zur Sozialversicherung gemeldet (AS 74-75). Ab diesem Zeitpunkt führte der Mitbeteiligte überwiegend ausführende Tätigkeiten in Form von Aushilfetätigkeiten bei verschiedenen von der bP zugewiesenen Baustellen aus (AS 1-2, 72).
Für die Beschäftigung war ein Stundenlohn von EUR 20,15 brutto, eine Mindestarbeitszeit von vier Stunden wöchentlich sowie ein monatliches Bruttogehalt von EUR 460,00 vereinbart. Die Einstufung erfolgte in der Verwendungsgruppe 3 nach 15 Verwendungsgruppenjahren mit einem monatlichen Mindestgrundgehalt laut Kollektivvertrag von EUR 3.362,89, somit ca. EUR 20,15 pro Arbeitsstunde (3.362,89 / 4,33 [Wochen] / 38,5 [Wochenstunden]) (AS 1).
Der Mitbeteiligte hat jeweils an einem Tag pro Woche zwischen 4 und 7 Stunden gearbeitet, gesamt im September 2022 23,17 Stunden, im Oktober 2022 23 Stunden, im November 2022 28,83 Stunden und im Dezember 2022 16,25 Stunden, somit gesamt von September bis Dezember 91,25 Stunden (AS 78-117). Bei der erfolgten Einstufung in der Verwendungsgruppe III nach 15 Verwendungsgruppenjahren ergibt dies ein (gerundetes) Entgelt iHv EUR 1.840,00 (91,25 Stunden * EUR 20,15), somit ca. EUR 460,00 monatlich.
Dem Mitbeteiligten stand (auch) für diese Tätigkeit ein von der bP geleaster Skoda Kodiaq mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX zur Verfügung, welcher ihm – wie auch vor dem 01.09.2022 – auch zur Privatnutzung zur Verfügung stand. Für den PKW liegt ein lückenlos geführtes ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vor. Im September wurden 618 km, im Oktober 765 km, im November 901 km und im Dezember 758 km privat gefahren (AS 119-171; hg. GZ 2297979-2 AS 66-71).
Zwischen der bP und dem Mitbeteiligten wurde am 23.08.2022 schriftlich vereinbart, dass der Mitbeteiligte ein Fahrtenbuch mit der Aufteilung von betrieblichen und privaten Fahrten führen und für die privaten Fahrten das amtliche Kilometergeld in Höhe von EUR 0,42 nach Beendigung der Karenzierung an die bP entrichten müsse. Zum Bilanzstichtag 30.06.2023 wurden Forderungen iHv EUR 1.277,64 für die Privatnutzung des PKW im Jahr 2022, sowie EUR 6.600 für die Nutzung Jänner bis Juni 2023 eingebucht (OZ 6/10). Am 29.12.2023 überwies der Mitbeteiligte für die Privatnutzung des Firmenautos im Jahr 2023 EUR 11.520,00 (OZ 6/11). Für 2022 erfolgte keine Zahlung durch den Mitbeteiligten an die bP, der Einbehalt durch die bP vom Gehalt wurde nicht nachgewiesen (OZ 6, 2297979-2 AS 63-65).
1.3. Zu den mBGM-Differenzen und der Privatnutzung eines betriebseigenen KFZ durch ES (Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides)
Die nachverrechneten mBGM-Differenzen betragen EUR 1.295,90 (AS 30, 33-34; 38-39), die Melde- und Beitragsdifferenzen hinsichtlich der erfolgten Privatnutzung eines betriebseigenen Mercedes Benz mit dem Kennzeichen XXXX durch ES EUR 157,32 (AS 30-33, 39).
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-191]; OZ 2-6). Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere herangezogen: Bescheid Prüfungsauftrag (AS 56-57) Bescheid (AS 5-12); Beschwerde (Bsw AS 1-2); Prüfbericht 04.11.2023 (AS 27-38); Niederschrift Schlussbesprechung 30.10.2023 (AS 42-54); Firmenbuchauszug (AS 64-68); Einvernahme des Mitbeteiligten vor dem Finanzamt Österreich 11.10.2023 (AS 71-72); Vereinbarung zwischen der bP und dem Mitbeteiligten über die Privatnutzung des Firmen-PKW (AS 77); Fahrtenbuch des Mitbeteiligten (AS 118-171); Versicherungsdatenauszug des Mitbeteiligten (AS 74-76; OZ 2); Buchhaltungsunterlagen der bP (OZ 6)
2.2. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich – bis auf Nachstehendes – ohne weitere Interpretation aus den vorliegenden jeweils zitierten Aktenteilen, welche den Verfahrensparteien bekannt sind und die im Verfahren unbestritten geblieben sind.
Die durchgeführte Tätigkeit vor und nach der Karenzierung des Mitbeteiligten ergibt sich aus dessen Aussagen (AS 71-72), welche sich mit dem Vorbringen der bP in der Beschwerde (AS 1-2) decken und von der ÖGK weder im Bescheid, noch in der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage (AS 5-12) angezweifelt wurden. Strittig blieb in diesem Zusammenhang nur die Einordnung, ob es sich dabei um ein arbeitsrechtlich eigenständiges Dienstverhältnis handelte.
Sowohl die betriebliche, als auch die private Nutzung des von der bP geleasten PKW durch den Mitbeteiligten im Ausmaß von über 500 km pro Monat ergibt sich aus dem Fahrtenbuch und der Vereinbarung (AS 77, 119-171) und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.
Ebenso unstrittig ist die (grundsätzliche) Höhe des Sachbezuges für den PKW iHv EUR 956,00.
2.3. Zum Stundenausmaß der Tätigkeit des Mitbeteiligten
Die ÖGK geht bei ihrer Berechnung der (Mehr)Arbeitsstunden (AS 33, 29, 37, 48-49) davon aus, dass der Mitbeteiligte laut Fahrtenbuch im Zeitraum September bis Dezember 2022 91,15 Arbeitsstunden geleistet habe, im Lohnkonto 2022 jedoch nur 69,28 aufscheinen würden (4 [Wochenstunden]*4,33 [Wochen]*4 [Monate]) (AS 33, 29, 37, 48).
Das BVwG folgt dem Vorbringen der bP, dass mit dem Mitbeteiligten für das Dienstverhältnis ab 01.09.2022 eine Mindestarbeitszeit von 4 Stunden pro Woche, sowie ein Stundenentgelt von EUR 20,15 entsprechend dem Kollektivvertrag für Angestellte des Metallgewerbes in der Verwendungsgruppe 3/15 (abrufbar unter www.wko.at/kollektivvertrag/gehaltsordnung-metallgewerbe-angestellte-2022) pro Stunde vereinbart wurden. Zunächst ergibt sich aus der Beschreibung der Tätigkeit des Mitbeteiligten vor und nach dem 01.09.2022 (AS 1-2, 71-72), dass die Tätigkeit bis zum 31.08.2022 eher der Verwendungsgruppe IV (Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen beauftragt sind), jene nach dem 01.09.2022 eher der Verwendungsgruppe III (Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische oder kaufmännische Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbständig erledigen) zuzurechnen ist.
Arbeitszeitaufzeichnungen wurden nicht vorgelegt. Die Arbeitszeiten ergeben sich jedoch schlüssig aus dem Fahrtenbuch. Für die Monate September bis Dezember ergeben sich daraus aus den Fahrten von der Wohnung zum ersten Einsatzort, Fahrten zwischen den Einsatzorten, Zeiten an den Einsatzorten und den Bürozeiten 91,25 Arbeitsstunden (AS 113-171).
Bei der erfolgten Einstufung in der Verwendungsgruppe III nach 15 Verwendungsgruppenjahren ergibt dies ein (gerundetes) Entgelt iHv EUR 1.840,00 (91,25 Stunden * EUR 20,15), somit ca. EUR 460,00 monatlich.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem Vorbringen der bP, die Bürozeiten seien hauptsächlich privater Natur gewesen und es lägen nur 69,30 Arbeitsstunden vor (Bsw AS 2), seitens des BVwG schon deshalb nicht gefolgt wird, weil die monatlich ausbezahlten EUR 460,00 bei einem wie in der Beschwerde ausgeführten vereinbarten Stundenlohn von EUR 20,15 (Bsw AS 1) ca. 91 und nicht 69 Arbeitsstunden entsprechen.
Ergänzend ist auszuführen, dass dem Argument, der Mitbeteiligte habe im Zeitraum der geringfügigen Beschäftigung ausschließlich Elektroarbeiten auf den ihm zugewiesenen Baustellen ausgeführt und über keinen fixen Arbeitsort verfügt, weil die Bürozeiten überwiegend als privater Besuch bei seinem Vater zu werten seien (AS 2), nicht gefolgt werden kann, da im Fahrtenbuch alle Fahrten zum Büro als dienstliche und nicht als private Fahrten ausgewiesen sind (AS 118-171). Zu den von der bP in diesem Zusammenhang in der Beschwerde zusätzlich vorgebrachten Ruhe- und Jausenzeiten ist festzuhalten, dass sich aus dem Fahrtenbuch – andere Arbeitszeitaufzeichnungen wurden für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht vorgelegt – keine konkreten Pausen ergeben, und darüber hinaus auch gemäß § 11 AZG erst ab einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden (diese wurden nur an 5 Tagen überschritten) ein gesetzlicher Pausenanspruch besteht.
Zusammenfassend geht das BVwG daher wie die ÖGK von 91,25 geleisteten Arbeitsstunden zwischen Sepember und Dezember 2022, anders als die ÖGK jedoch davon aus, dass sämtliche geleisteten Arbeitsstunden durch das ausbezahlte Entgelt auch abgegolten sind.
2.4. Dass der Mitbeteiligte für das Jahr 2022 keinen Kostenbeitrag überwiesen hat, ergibt sich aus seinen Aussagen vom 29.01.2025 (hg. GZ 2297979 AZ 63-64), wonach er am 29.12.2023 EUR 11.520,00 für den Sachbezug im Jahr 2023 überwiesen habe, jenen von 2022 jedoch nicht, dieser sei vermutlich vom Lohn einbehalten worden. Aus den von der bP über Aufforderung des BVwG vorgelegten Buchhaltungsunterlagen zum Nachweis der Zahlungen für den Kostenbeitrag 2022 (OZ 5-6) ergibt sich zwar die Einbuchung einer Bilanzforderung von EUR 1.277,64 für 3 042 gefahrene private Kilometer (618 im September, 765 im Oktober, 901 im November und 758 im Dezember), eine tatsächliche Zahlung oder Einbehaltung dieser Forderung ergibt sich daraus jedoch nicht.
2.5. Die nachverrechneten mBGM-Differenzen und Melde- und Beitragsdifferenzen hinsichtlich der erfolgten Privatnutzung eines betriebseigenen KFZ durch ES ergeben sich aus den Prüfberichten (AS 30-33, 39), denen die bP weder im Verfahren vor der ÖGK noch in der Beschwerde entgegengetreten ist (Bsw AS 1-2).
Zu A) teilweise Stattgabe der Beschwerde und Zurückverweisung zur Neuberechnung
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 VwGVG).
3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des ASVG und der Sachbezugswerteverordnung [SB-VO] lauten:
§ 5 Abs. 1 Z 2 ASVG: Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen, Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen […], wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen),
Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis im Jahr 2022 als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 485,85 im Jahr 2022 (BGBl II Nr. 590/2021) gebührt.
§ 44 Abs. 1 ASVG: Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst […]. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 (Z1) […]
§ 49 Abs. 1 ASVG: Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält […].
§ 50 Abs. 1 ASVG: Geldwerte Vorteile aus Sachbezügen (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.
§ 50 Abs. 2 ASVG: Die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach § 15 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird, gilt für die Bewertung von Sachbezügen. […]
§ 4 Abs. 1 SB-VO: Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro bzw. ab 01.01.2016 960 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.
(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro (ab 01.03.2014: 360 Euro) monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich. […]
(7) Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag ist dieser zuerst von den tatsächlichen Anschaffungskosten (Abs. 1) abzuziehen, davon der Sachbezugswert zu berechnen und dann erst der Maximalbetrag gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 zu berücksichtigen. Bei einem laufenden Kostenbeitrag ist zuerst der Sachbezugswert von den tatsächlichen Anschaffungskosten (Abs. 1) zu berechnen, davon ist der Kostenbeitrag abzuziehen und dann erst der Maximalbetrag gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 zu berücksichtigen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen.
3.3. Zu Spruchpunkt I – Vorliegen eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses zwischen dem Mitbeteiligten und der bP (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides)
Fallbezogen ist zunächst unstrittig, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG mit einem monatlichen Entgelt ihV EUR 460,00 vorlag. Ebenso unstrittig ist, dass der Mitbeteiligte sowohl vor, als auch nach Eintritt der Karenzierung über einen firmeneigenen PKW verfügte, sowie dass dieser sowohl für beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen der nunmehr bestehenden geringfügigen Tätigkeit, als auch für mehr als 500 km im Monat private Fahrten benützt wurde.
3.3.1. Zum Sachbezug des Mitbeteiligten
Im Hinblick auf die betriebliche und private Verwendung des firmeneigenen PKW durch den Mitbeteiligten ist (nur) strittig, ob dieser PKW-Sachbezug dem karenzierten Dienstverhältnis zuzurechnen – und damit entsprechend der E-MVB 049-01-00-015 beitragsfrei – oder dem ab 05.09.2022 neu begonnenen (geringfügigen) Dienstverhältnis zuzurechnen ist.
In diesem Zusammenhang ist zunächst unstrittig, dass für die geringfügige Tätigkeit des Mitbeteiligten ab dem 01.09.2022 jedenfalls ein Auto erforderlich war, um auf die einzelnen Baustellen zu fahren und dieses von der bP zur Verfügung gestellt wurde. Der Mitbeteiligte nahm somit im geringfügigen Dienstverhältnis notwendige berufliche Fahrten mit dem dafür zur Verfügung gestellten firmeneigenen PKW vor, so dass das von der bP geleaste Firmenauto – unabhängig von der Frage ob es sich nach dem 01.09.2022 um ein gegenüber dem karenzierten Dienstverhältnis arbeitsrechtlich eigenständiges Dienstverhältnis iSd E-MVB 049-01-00-015 handelt – eindeutig der (geringfügigen) Tätigkeit ab 01.09.2022 und nicht dem karenzierten Dienstverhältnis zuzuordnen ist.
Die über 500 km im Monat liegende private Nutzung des für die (geringfügige) Tätigkeit zur Verfügung gestellten firmeneigenen PKW stellt daher einen Sachbezug für die ab 01.09.2022 aufgenommene Tätigkeit dar.
3.3.2. Zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze
Die Höhe des Sachbezuges von EUR 956,00 ist unstrittig (siehe dazu die Feststellungen und die Beweiswürdigung).
Sowohl die bP (OZ 6) als auch der Mitbeteiligte (2297979-2 AS 63-65) gaben an, dass der für das Jahr 2022 angefallene Kostenbeitrag von EUR 1.277,64 für 3 042 gefahrene private Kilometer vom Gehalt einbehalten wurde, ein Nachweis dafür wurde jedoch nicht vorgelegt (siehe dazu die Feststellungen und die Beweiswürdigung).
Es kann fallbezogen jedoch im Hinblick auf Spruchpunkt I dahingestellt bleiben, ob die Kostenbeiträge tatsächlich an die bP entrichtet oder von dieser einbehalten wurden, da selbst bei Entrichtung der Kostenbeiträge im September ein Gehalt von EUR 1.004 (Gehalt [Geh] EUR 420,33, Sachbezug [SB] EUR 844,00, Kostenbeitrag [KB] -259,56), im Oktober von EUR 1.109,44 (Geh EUR 474,74, SB EUR 956,00, KB -321,30), im November von EUR 1.052,32 (Geh EUR 474,74, SB EUR 956,00, KB -378,42) und im Dezember von EUR 1.116,06 (Geh EUR 478,42, SB EUR 956,00, KB -318,36) verbliebe und das jeweilige Gehalt somit jedenfalls die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für 2022 von EUR 485,85 monatlich übersteigt (§ 5 Abs. 2 ASVG idF BGBl. II Nr. 590/2021).
Soweit Spruchpunkt I betroffen ist, kann daher ebenso dahingestellt bleiben, ob und in welchem Ausmaß Mehrstunden durch den Mitbeteiligten geleistet worden waren (siehe dazu jedoch unten zu Spruchpunkt II), da die Geringfügigkeitsgrenze bereits durch den (selbst um den Kostenbeitrag verminderten) Sachbezug überschritten wird.
Auf Grund der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze liegt ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vor, und die Beschwerde ist soweit sie sich gegen Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides der ÖGK richtet spruchgemäß abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt II (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides)
Das BVwG geht im Gegensatz zur ÖGK davon aus, dass der Mitbeteiligte von September bis Dezember 2022 91,25 Stunden für die bP tätig war und diese Stunden der Entlohnung auch zu Grunde lagen (siehe dazu die Feststellungen und die Beweiswürdigung).
Den mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen liegen jedoch nicht nur der Sachbezug des PKW, sondern auch 21,77 nachverrechnete Mehrstunden zu Grunde, so dass die Berechnung der nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge erneut unter der Prämisse, dass keine unbezahlten Stunden vorlagen, durchzuführen ist.
Da die ÖGK über entsprechende Rechenprogramme verfügt, und im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts die getroffene Entscheidung rechnerisch umzusetzen hätte und das BVwG in der Folge die Berechnung im Wege des Parteiengehörs der bP zur Stellungnahme zu übermitteln hätte, nimmt das Bundesverwaltungsgericht aus Gründen der Raschheit und Effizienz, insbesondere jedoch auch um die bP bei Rechenfehlern nicht mit den Kosten einer Revision zu belasten, davon Abstand das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens selbst rechnerisch umzusetzen und wird das Verfahren zur rechnerischen Umsetzung an die ÖGK gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zurückverwiesen.
Die ÖKG ist dabei gemäß §28 Abs. 5 VwGVG an die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts gebunden.
4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den Verfahrensparteien bekannten Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion stützt sich auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und weicht bei der Betrachtung des gegenständlichen Einzelfalls von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
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