Bundesverwaltungsgericht L531 2344951-2

L531 2344951-2Bundesverwaltungsgericht30.07.2026

Regest

amtswegige Wiederaufnahme Bescheidbehebung Bezugsperson Doppelstaatsbürger Entzug der Flüchtlingseigenschaft ersatzlose Behebung Erschleichen falsche Angaben Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft Rechtslage Revision zulässig Unionsrecht Wiederaufnahme

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L531 2344951-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L531.2344951.2.00

Spruch

L531 2344951-2/6E

L531 2345266-1/6E

L531 2345264-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Anita MAYRHOFER über die Beschwerden von der bP1) XXXX , geb. XXXX , der bP2) XXXX , geb. XXXX und der minderjährigen bP3) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, die bP 1 auch StA. Armenien, die bP3 vertreten durch ihre gesetzliche Vertreterin bP1, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2026, Zl. XXXX , XXXX , XXXX , zu Recht:

A)

Den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide wird Folge gegeben und die Bescheide ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP3“ bezeichnet) reisten am 14.05.2024 im Rahmen einer Familienzusammenführung legal mit Visum in das österreichische Bundesgebiet ein.

Dem (nunmehr lt. Beschwerde geschiedenen) Ehemann der bP 1 bzw. Vater der bP 2 und 3 wurde mit Bescheid der belangten Behörde (in weiterer Folge auch bB) vom 04.05.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

I.2. Am 16.05.2024 stellten die beschwerdeführenden Parteien einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Im Zuge der anschließenden Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die bP1 an, dass sie syrische Staatsangehörige sei und sie keine eigenen Fluchtgründe habe. Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle sie deswegen, weil ihr Ehemann in Österreich den Status des Asylberechtigten erlangt habe. Auch in Hinblick auf die bP2 und bP3 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. In der Folge wurden die syrischen Reisepässe der bP sichergestellt.

I.3.1. Mit Bescheiden der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) vom 13.08.2024 wurde den Anträgen der bP auf internationalen Schutz ohne weitere Einvernahme gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 stattgegeben und ihnen der Stauts der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

I.3.2. Begründend führte die bB aus, dass die bP syrische Staatsbürger seien und dass ihrer Bezugsperson – der Gatte der bP1 bzw. Vater der bP2 und bP3 – der Asylstatuts zuerkannt und kein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Zwar haben die bP keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, jedoch liege ein Familienverfahren vor. Da in Hinblick auf die bP keine Ausschlussgründe vorliegen, sei ihnen daher derselbe Schutz zu gewähren.

I.3.3. Als Beweismittel zog die bB neben den Akteninhalt zur Bezugsperson der bP insbesondere heran:

-Reisepässe Syrien

-Geburtsurkunden

-Familienregisterauszug

-Heiratsbestätigung

I.4.1. Am 15.03.2025 stellte die bB eine Anfrage an XXXX bezüglich Staatsangehörigkeit der bP1 und bP2. In dessen Anfragebeantwortung vom 22.11.2025 wurde festgehalten, dass die bP1 Inhaberin eines am XXXX .2019 ausgestellten und bis XXXX .2029 gültigen Reisepasses der Republik Armenien sei und dass sie zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich über die armenische Staatsbürgerschaft verfügt habe. In Armenien sei sie aktuell nicht gemeldet und daher auch nicht im Wählerverzeichnis eingetragen. Für die bP2 liegen laut Stellungnahme vom 23.11.2025 hingegen keine nachvollziehbaren Hinweise für eine armenische Staatsangehörigkeit vor.

I.4.2. Am 04.05.2026 wurden die bP vor der bB zur beabsichtigten Wiederaufnahme des Asylverfahrens einvernommen. Im Zuge dessen räumte die bP1 ein, dass sie armenische Staatsangehörige sei und dass sie sich im Jahr 2019 in Armenien einen Reisepass habe ausstellen lassen. Sie sei in Aleppo geboren, habe in Syrien gelebt und sich lediglich von 2019 bis 2020 in Armenien aufgehalten. Sie habe auch seit 2019 die armenische Staatsangehörigkeit, ihre Kinder aber nicht. Es habe kein „Interview“ gegeben, wo sie ihre armenische Staatsangehörigkeit erwähnen hätte können.

I.5.1. Mit Bescheiden vom 05.05.2026 wurden die Asylverfahren der bP „hinsichtlich der mit Bescheid vom 13.08.2024 rechtskräftig entschiedene Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 69 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, idgF als in I. Instanz anhängiges Verfahren wieder aufgenommen“.

I.5.2. Begründend führt die bB im Wesentlichen aus, dass eine durchgeführte Prüfung zur Wiederaufnahme ergeben habe, dass die Bezugsperson der bP aus dem Asylverfahren wissentlich falsche Angaben gegenüber dem Organwalter des Bundesamtes gemacht habe. So habe sie der bB verschwiegen, dass sie zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien innegehabt habe. Auch die bP1 habe in der Erstbefragung am 16.05.2024 verschwiegen, armenische Staatsbürgerin zu sein. Dies erfordere jedenfalls eine neuerliche Bewertung der Fluchtgründe.

I.6.1. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen Beschwerde erhoben, mit denen inhaltliche Rechtwidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert wurde. Inhaltlich wurde neben – im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr relevanten – Ausführungen zur Status-RL im Wesentlichen vorgebracht, dass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG nicht vorliegen. Einerseits entfalte die Entscheidung hinsichtlich der Bezugsperson keine Bindungswirkung gegenüber den beschwerdeführenden Parteien. Wäre der bB im Zeitpunkt der Entscheidung bekannt gewesen, dass die Bezugsperson neben der syrischen auch über die armenische Staatsangehörigkeit verfüge, so hätte sie sich damit auseinandersetzen müssen, ob einzelne Familienmitglieder über eigene Asylgründe verfügen. Zudem bedürfe es für die Wiederaufnahme des Verfahrens objektiv unrichtige Tatsachen, jedoch sei mit der bP1 keine Einvernahme durchgeführt worden, wo sie Gelegenheit gehabt hätte, ihre Angaben zur Staatsangehörigkeit zu ergänzen. Die bP2 und die bP3 verfügen beide nicht über die armenische Staatsangehörigkeit, weshalb diesbezüglich auch keine objektiv unrichtigen Tatsachen vorliegen. Es werde daher die ersatzlose Behebung der gegenständlichen Bescheide beantragt.

I.6.2. Die Beschwerdevorlage langten am 10.06.2026 beim BVwG ein und wurde erst der Abteilung W262 zugewiesen. Nach Unzuständigkeitsanzeige vom 11.06.2026 wurde der Akt der Abteilung L531 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP1 ist Mutter der bP2 und der minderjährigen bP3. Sie sind syrische Staatsangehörige und verfügt die bP1 außerdem über die armenische Staatsangehörigkeit sowie einen armenischen Reisepass.

Dem Vater der bP2 und bP3 wurde in Österreich mit Bescheid der bB vom 04.05.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Abgeleitet von dieser Bezugsperson wurde den beschwerdeführenden Parteien mit Bescheid vom 13.08.2024 im Familienverfahren ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid der bB vom 16.09.2025 wurde das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des Vaters gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG wieder aufgenommen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit hg Erkenntnis vom 15.12.2025 als unbegründet abgewiesen.

Mit den angefochtenen Bescheiden der bB vom 05.05.2026 wurden die Asylverfahren, mit welchen den beschwerdeführenden Parteien der Status der Asylberechtigten jeweils rechtskräftig zuerkannt wurde, gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG als in 1. Instanz anhängige Verfahren wieder aufgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Die syrische Staatsangehörigkeit der bP konnte aufgrund der sichergestellten syrischen Identitätsdokumente festgestellt werden. Dass die bP1 zusätzlich noch über die armenische Staatsangehörigkeit und über einen armenischen Reisepass verfügt, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Anfragebeantwortung vom 22.11.2025 und wurde von ihr in der behördlichen Einvernahme auch selbst bestätigt.

Die Feststellungen zum Asylverfahren der beschwerdeführenden Parteien und ihrer Bezugsperson ergeben sich aus der Aktenlage, den eingeholten Auszügen aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie dem hg. Erkenntnis vom 15.12.2025.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG idF. BGBl. I Nr. 39/2026 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.3.2. Behebung der angefochtenen Bescheide

II.3.2.1. Die bB sah im gegenständlichen Fall den Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 1 (iVm Abs. 3) AVG erfüllt, da den beschwerdeführenden Parteien der Asylstatus ausschließlich wegen des Vaters der bP2 und bP3 zuerkannt wurde, der im Rahmen seines Asylverfahrens jedoch wissentlich falsche Angaben gegenüber der bB gemacht habe.

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Gemäß § 69 Abs. 3 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch von Amts wegen verfügt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon ausgesprochen (vgl. VwGH vom 19.09.2023, RA 2020/22/0016), dass der Wiederaufnahmegrund der Herbeiführung durch eine gerichtlich strafbare Handlung unabhängig davon erfüllt ist, ob die - eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigende - gerichtlich strafbare Handlung von der dadurch begünstigten Partei gesetzt oder veranlasst wurde, oder ob diese zumindest davon Kenntnis hatte. Es kommt nicht darauf an, ob und gegebenenfalls welche Rolle die begünstigte Partei bei der strafbaren Handlung gespielt hat. Wesentlich ist lediglich, dass der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde (vgl. VwGH 18.2.2002, 99/10/0238, mwN).

Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022; 09.09.2015, Ro 2015/03/0032 mwN).

Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaates verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen (vgl. etwa VwGH 29.06.2023, Ro 2021/01/0014).

Die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347) gilt gemäß ihrem Artikel 42 ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 14 Abs. 1 lit c der Statusverordnung entzieht die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft, wenn für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine falsche Darstellung von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, oder das Verschweigen von Tatsachen seitens dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausschlaggebend war.

Die Erläuterungen zum AMPAG (Erläuterungen zur Regierungsvorlage: ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 9.) führen dazu aus, dass der Grund nach Art. 14 Abs. 1 lit. c der Statusverordnung (falsche Darstellung von Tatsachen) bisher mangels Umsetzung in den §§ 6 und 7 zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens geführt hat (§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG oder § 32 Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes [VwGVG], BGBl. I Nr. 33/2013) und nun mit unmittelbarer Anwendbarkeit der Statusverordnung einen Entzugsgrund darstellt, der im Verfahren nach Kapitel IV der Verfahrensverordnung und nicht im Wiederaufnahmeverfahren wahrzunehmen ist. Konkret ist festgehalten:

Zu § 7

Entfall des Abs. 1:

Abs. 1 hat vor folgendem Hintergrund zur Gänze zu entfallen:

Die bisherige Z 1, die den Entzug der Flüchtlingseigenschaft bei Vorliegen eines der Ausschlussgründe des vormaligen § 6 vorgesehen hat, ergibt sich nunmehr aus Art. 14 Abs. 1 lit. b der Statusverordnung in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 lit. a (Gründe des Art. 1 Abschnitt D der GFK), Art. 12 Abs. 2 lit. a bis c (Gründe des Art. 1 Abschnitt F der GFK) und Art. 14 Abs. 1 lit. d (Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich) bzw. lit. e (Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat).

Der Inhalt der vormaligen Z 2 wird künftig durch Art. 11 der Statusverordnung abgedeckt, der sämtliche Erlöschensgründe im Sinne des Art. 1 Abschnitt C der GFK (verschiedene Varianten der Unterschutzstellung unter einen anderen Staat) widerspiegelt.

Z 3, wonach der Status des Asylberechtigten abzuerkennen ist, wenn der Betreffende den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat begründet hat, ist nicht in der Statusverordnung abgebildet. Da Art. 14 der Statusverordnung jedoch sämtliche Entzugsmöglichkeiten abschließend aufzählt, besteht kein Raum für die Regelung eines weiteren Entzugsfalles. Z 3 hat aus diesem Grund zu entfallen.

Der Grund nach Art. 14 Abs. 1 lit. c der Statusverordnung (falsche Darstellung von Tatsachen) hat bisher mangels Umsetzung in den §§ 6 und 7 zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens geführt (§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG oder § 32 Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes [VwGVG], BGBl. I Nr. 33/2013) und stellt nun mit unmittelbarer Anwendbarkeit der Statusverordnung einen Entzugsgrund dar, der im Verfahren nach Kapitel IV der Verfahrensverordnung und nicht im Wiederaufnahmeverfahren wahrzunehmen ist. Das Bundesamt ist daher künftig nicht mehr darauf angewiesen, bei Vorliegen einer falschen Darstellung der Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente oder des Verschweigens von Tatsachen seitens des Antragstellers, entweder eine Wiederaufnahme von Amts wegen zu verfügen oder einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim BVwG zu stellen. Auch die zeitlichen Beschränkungen, denen ein Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG unterliegt, fallen damit weg.

Das Bundesamt ist daher gemäß Erläuterungen künftig nicht mehr darauf angewiesen, bei Vorliegen einer falschen Darstellung der Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente oder des Verschweigens von Tatsachen seitens des Antragstellers, entweder eine Wiederaufnahme von Amts wegen zu verfügen oder einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen.

Unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 14 der Statusverordnung und den Erläuterungen zum AMPAG geht die Richterin davon aus, dass bei der hier vorliegenden Fallkonstellation inzwischen nicht mehr mit einer Wiederaufnahme nach § 69 AVG vorzugehen ist, sondern nunmehr allenfalls ein Entzugsverfahren einzuleiten ist. Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in dem für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine falsche Darstellung von Tatsachen ausschlaggebend war, würde demnach im Entscheidungszeitpunkt dem Unionsrecht widersprechen. Aus diesem Grund waren die verfahrensgegenständlichen Bescheide ersatzlos zu beheben und wird die bB in weiterer Folge ein Entzugsverfahren einzuleiten haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt als geklärt erscheint und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den vertretenen bP auch nicht beantragt.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es besteht keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob die bB trotz Inkrafttretens der StatusVO berechtigt ist, in einer wie hier vorliegenden Konstellation ein Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG einzuleiten bzw. fortzuführen, oder ob in jedem Fall zwingend ein Entzugsverfahren auf Basis des Art. 14 Abs. 1 lit c StatusVO durchzuführen ist.

Aufgrund dessen war die Revision zuzulassen.

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