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W229 2327043-1•Bundesverwaltungsgericht W229 2327043-1
W229 2327043-1Bundesverwaltungsgericht30.07.2026
Bewerbung E - Mail - Absendung Einladung Notstandshilfe Rechtzeitigkeit Zeitpunkt zumutbare Beschäftigung
W229 2327043-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Johannes PARIK und Peter STATTMANN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Teicht Jöchl Rechtsanwälte KG, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 16.07.2025, VSNR: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2025, Zl. XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden: AMS) vom 16.07.2025 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 01.07.2025 verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 01.07.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Personaldienstleistungsassistent/in bzw. Sachbearbeiter/in (Referent/in) bei der AMS Wien Landesgeschäftsstelle ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht von den Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst ausführte, dass sie die gegenständliche Stelle als riesengroße Chance gesehen habe, wieder in den Arbeitsmarkt einzusteigen. Sie habe die Jobbörse am 26.06.2025 offenbar erfolgreich absolviert und am 27.06.2025 sei sie zu einer Hospitation bei einer regionalen Geschäftsstelle am 30.06.2025 eingeladen worden. Diese Einladung habe sie aber erst später gesehen, wieso diese untergegangen sei, könne sie sich nicht erklären. Ein vorsätzliches Handeln liege jedenfalls nicht vor.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2025 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am 27.06.2025 um 10:42 Uhr ein E-Mail über die Plattform XXXX bezüglich Einladung zur Hospitation für den 30.06.2025 um 8:30 Uhr zugeschickt worden sei. Dieses E-Mail habe die Beschwerdeführerin erst am 04.07.2025 um 11:47 Uhr gelesen. Die Beschwerdeführerin sei nicht zur Hospitation erschienen und habe dadurch die Annahme einer Beschäftigung vereitelt. Dass die Beschwerdeführerin die Nachricht erst am 04.07.2025 gelesen habe, liege in ihrer Sphäre.
4. Die Beschwerdeführerin stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag und brachte am 20.10.2025 einen ergänzenden Schriftsatz zum Vorlageantrag beim AMS ein, in welchem sie ausführte, dass das E-Mail des AMS zwar am 27.06.2025 versendet worden sei, dass es tatsächlich auch an diesem Tag zugestellt worden sei, entspreche nicht den Tatsachen und könne das AMS nicht belegen. Die Beschwerdeführerin könne nicht nachvollziehen, weshalb sie die Einladung erst am 04.07.2025 erhalten habe. Hinzu komme, dass die Einladung für Montag 08:30 Uhr am Freitag zu Mittag übermittelt worden sei und die Beschwerdeführerin, hätte sie die E-Mail erhalten, nachgefragt hätte, was mit dem vom AMS zugewiesenen Kurs sei, den sie seit 16.06.2025 besuche. Die Beschwerdeführerin hätte eine Beschäftigungsmöglichkeit auf keinen Fall verstreichen lassen.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 15 Abs. 2 VwGVG unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht am 20.11.2025 einlangend vorgelegt.
6. Am 27.11.2025 langte die Vollmachtsbekanntgabe der nunmehrigen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Am 24.03.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bezieht seit 07.01.2024 Notstandshilfe, unterbrochen durch mehrere kurze Dienstverhältnisse. Sie verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Bürokauffrau und über Berufserfahrung als Kassiererin im Handel.
Das AMS wies der Beschwerdeführerin einen ECDL-Kurs zu, an welchem sie ab 16.06.2025 teilnahm.
Am 13.06.2025 übermittelte das AMS der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot als AMS-Beraterin samt Begleitschreiben, dass die Personalsuche im Rahmen einer Jobbörse erfolge und sich die Beschwerdeführerin umgehend wie im Stellenangebot beschrieben bewerben solle.
Das Stellenangebot lautete auszugsweise wie folgt:
„[…] Das AMS XXXX sucht im Auftrag des Arbeitsmarktservice Wien, im Rahmen einer
Jobbörse
10 AMS Berater_innen
für Arbeitsuchende
Das AMS lädt Sie herzlich zur Teilnahme an einer verbindlichen Jobbörse ein, die am
Donnerstag, den 26. Juni 2025
um 10:30 Uhr
im AMS Jugendliche XXXX
stattfindet. […]
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!
Region: Wien
Ausmaß: Teil- bis Vollzeit (30-37,5 Wochenstunden) nach Absprache
Voraussichtlicher Dienstbeginn: ab Juli 2025 - vorerst auf 6 Monate befristet
[…]“.
Die Beschwerdeführerin nahm an der Jobbörse teil, bei welcher ein kurzer Test, Interviews, ein psychologischer Test und ein kurzes Assessment der Teilnehmenden durchgeführt wurde. Die weitere Vorgehensweise im Bewerbungsverfahren wurde mit den Teilnehmenden nicht besprochen.
Die Beschwerdeführerin erhielt eine Zeitbestätigung, die sie dem AMS für das Fehlen beim ECDL-Kurs vorlegte, an welchem sie ab Freitag, 27.06.2025 wieder teilnahm.
Das AMS versandte am 27.06.2025 um 10:42 Uhr über die Plattform XXXX ein E-Mail an die Beschwerdeführerin, dass sie aufgrund des positiven Abschlusses der Jobbörse zu einer Hospitation beim AMS XXXX am 30.06.2025 um 08:30 Uhr eingeladen werde.
Die Beschwerdeführerin erhielt und las das E-Mail erst am 04.07.2025 und erschien daher nicht zur Hospitation am 30.06.2025.
Die Beschwerdeführerin erkundigte sich per E-Mail vom 30.06.2025 um 23:07 Uhr bei einer Mitarbeiterin der Personalabteilung des AMS, deren Kontaktdaten sie von einer früheren Bewerbung hatte, nach einer Rückmeldung bezüglich der Jobbörse vom 26.06.2026. Diese Mitarbeiterin war für die gegenständliche Jobbörse nicht zuständig.
Am 04.07.2025 nahm das AMS mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung auf. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht zur Hospitation erschienen sei, da sie keine Einladung erhalten habe. Sie habe sogar ein E-Mail an das AMS geschickt um nach dem Bewerbungsstand zu fragen, aber keine Antwort erhalten. Sie wolle unbedingt beim AMS arbeiten und bitte darum, ihr die Hospitation nochmals zu ermöglichen.
Die Beschwerdeführerin kontrolliert mehrmals täglich ihren E-Mailposteingang am Handy und am Laptop und erhält bei einer neuen E-Mail eine Push-Nachricht am Handy.
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen der Bezugsverlauf und der Versicherungsverlauf jeweils vom 14.11.2025 sowie der Lebenslauf der Beschwerdeführerin im Akt ein, aus welchen der bisherige Leistungsbezug, ihre Berufsausbildung und -erfahrung sowie die früheren Dienstverhältnisse ersichtlich sind.
Die Feststellungen zum ECDL-Kurs, welcher der Beschwerdeführerin vom AMS zugewiesen wurde, gründen sich auf den Akteninhalt (vgl. etwa Verhandlungsschrift S. 4). Dass die Beschwerdeführerin diesen am 27.06.2025 und 30.06.2025 besuchte, bringt sie selbst vor und wurde dies von der belangten Behörde nicht bestritten.
Das gegenständliche Stellenangebot samt Begleitschreiben liegt im Akt ein. Dass die Beschwerdeführerin an der Jobbörse teilgenommen hat, ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt und dem übereinstimmenden Parteivorbringen. Der Ablauf der Jobbörse wurde in der mündlichen Verhandlung von der Behördenvertreterin dargelegt (vgl. Verhandlungsschrift S. 4). Die Nachricht der Beschwerdeführerin an das AMS, mit welcher sie die Zeitbestätigung für den Zeitraum der Jobbörse vorlegte, liegt im Akt ein.
Das E-Mail vom 27.06.2025 mit der Einladung zur Hospitation am 30.06.2025 liegt im Akt ein und bringt auch die Beschwerdeführerin vor, dass in ihrem Posteingang angezeigt wird, dass es an diesem Tag versandt wurde. Dass die Beschwerdeführerin die Einladung jedoch aufgrund von IT-Problemen erst am 04.07.2025 erhielt und las, führt sie insbesondere in der mündlichen Verhandlung glaubhaft aus. Hierzu ist festzuhalten, dass– mag dies auch selten vorkommen – es technisch möglich ist, dass E-Mails aufgrund einer Firewall im E-Mailprogramm der Beschwerdeführerin oder aufgrund eines technischen Problems der Plattform XXXX verspätet in deren E-Mailprogramm aufschienen. Im konkreten Fall überzeugten den erkennenden Senat die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Erhalts des E-Mails. Beim erkennenden Senat entstand zudem der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin in ihren Angelegenheiten grundsätzlich gewissenhaft ist – so kontrolliert sie regelmäßig ihre E-Maileingänge und bedient sich zudem der Möglichkeit von Push-Nachrichten – und großes Interesse an der gegenständlichen Beschäftigung hatte. Aus diesem Grund erkundigte sie sich auch bei einer Mitarbeiterin der Personalabteilung, XXXX , nach dem Bewerbungsstand. Dass sie diese Mitarbeiterin kontaktierte, konnte die Beschwerdeführerin nachvollziehbar damit erklären, dass ihr diese aufgrund einer vor der Jobbörse versandten Bewerbung bekannt war (vgl. Verhandlungsschrift S. 5 f. und 8). Der frühere E-Mailverkehr befindet sich zudem im Verwaltungsakt. Die Beschwerdeführerin führte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar aus, dass sie auf über XXXX verschickte E-Mails immer direkt im E-Mailprogramm geantwortet habe (vgl. Verhandlungsschrift S. 6). Dass eine direkte Antwort über das E-Mailprogramm möglich war, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden E-Mailverlauf (Hinweis am Beginn des E-Mails: „Antworten Sie direkt auf diese E-Mail ( XXXX ) oder besuchen Sie das Kandidaten-Center“). Wenngleich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Spamordner nicht regelmäßig überprüft, den Eindruck der Gewissenhaftigkeit etwas schmälert, so handelt es sich bei der damit vom AMS in der mündlichen Verhandlung aufgebrachten Frage – nämlich, ob die fragliche E-Mail-Nachricht im Spamordner übersehen worden sei – um eine Mutmaßung. Schließlich untermauert die wahrheitsgemäße Angabe der Beschwerdeführerin zu ihrer fehlenden Kontrolle von Spamordnern für den erkennenden Senat den Eindruck, dass ihr Vorbringen nicht konstruiert ist. Dass die Beschwerdeführerin mehrmals täglich ihre E-Mails kontrolliert, ergibt sich aus ihren Angaben im Verfahren, wobei bei sie spontan dazu angegeben hat, Pop-Nachrichten (gemeint wohl: Push-Nachrichten) zu erhalten (vgl. Verhandlungsschrift S. 5 und 7).
Der erkennende Senat befindet es insgesamt glaubhaft, dass die Einladung zur Hospitation zwar per E-Mail über XXXX am 27.06.2025 verschickt wurde, von der Beschwerdeführerin aber erst am 04.07.2025 empfangen wurde. Darüber hinaus ergibt auch aus den Aufzeichnungen des AMS, nicht dass sie die Einladung vor dem 04.07.2025 empfangen hätte, vielmehr ergibt sich aus den Nachforschungen des AMS, dass die Beschwerdeführerin das E-Mail erst am 04.07.2025 las.
Dass die gegenständliche Beschäftigung nicht zustande kam, ist unstrittig. Die Niederschrift mit der Beschwerdeführerin vom 04.07.2025 liegt im Akt ein.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
3.2. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]
§ 10. Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) […]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.3. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.3.1. Zur Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle:
Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es die Arbeitslose zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 9 AlVG Rz 25).
In der Niederschrift vom 04.07.2025 erhob die Beschwerdeführerin keine Einwendungen gegen die gegenständliche Stelle als AMS-Beraterin und sind auch aus dem Akteninhalt keine konkreten Umstände ersichtlich, die auf eine objektive Unzumutbarkeit der Stelle schließen lassen würden. Im ergänzenden Schriftsatz zum Vorlageantrag wird die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zumutbarkeit der gegenständlichen Stelle angeregt und dies damit begründet, dass eine weitere Bewerbung der Beschwerdeführerin als AMS-Beraterin abgelehnt worden sei, da andere Bewerbende dem Anforderungsprofil besser entsprochen hätten. Dazu ist festzuhalten, dass die Entscheidung für andere Personen, die nach der Auffassung des potentiellen Dienstgebers besser geeignet sind, keine Unzumutbarkeit der betreffenden Beschäftigung begründen. Zwar ist die Enttäuschung der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund, dass sie kurz davor das Anforderungsprofil noch zu erfüllen schien, nachvollziehbar. Die Unzumutbarkeit der gegenständlichen Stelle als AMS-Beraterin wird damit jedoch nicht dargetan.
Die Zuweisung der gegenständlichen Stelle war somit zulässig.
3.3.2. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung:
3.3.2.1. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN.).
Für das Vorliegen der Kausalität ist nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. etwa VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0095 mwN.).
3.3.2.2. Gegenständlich ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin an der Jobbörse teilnahm, zur Hospitation bei der regionalen Geschäftsstelle allerdings nicht erschien, was zweifellos kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war.
Zur Vorgehensweise des AMS als potentiellen Dienstgebers, an einem Freitag um 10:42 Uhr eine Einladung zur Hospitation für den nächsten Werktag, nämlich Montag um 08:30 Uhr, zu versenden, ist festzuhalten, dass im Zuge eines Bewerbungsverfahrens unter Umständen umgehende Bemühungen einer arbeitslosen Person erforderlich sein können (vgl. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039). Das AMS konnte zwar aufgrund der Kursteilnahme der Beschwerdeführerin nicht damit rechnen, dass sie die Einladung unverzüglich nach Versand auch lesen würde – dies unter der Annahme, dass die Zustellung bereits am 27.06.2025 um 10:42 Uhr erfolgt wäre. Die Beschwerdeführerin hätte jedoch über das Wochenende ausreichend Gelegenheit gehabt, sich auf die Hospitation am 30.06.2025 einzustellen. Es ist ihr zwar beizupflichten, dass sich in der Einladung keine weiteren Informationen, etwa zur Dauer und Ablauf der Hospitation sowie etwaigen Vorbereitungsmaßnahmen, finden, es wäre ihr aber zumutbar gewesen, per E-Mail ihr Fernbleiben am 30.06.2025 von unbekannter Dauer beim Kursanbieter anzukündigen und gegebenenfalls nach der Hospitation den restlichen Kurstag zu absolvieren, zumal sie bereits für die Teilnahme an der Jobbörse am 26.06.2025 vom Kurs entschuldigt war. Es ist zudem darauf zu verweisen, dass eine knappe Ausschreibung wie im gegenständlichen Fall der Sphäre des potentiellen Dienstgebers zuzurechnen ist, der Beschwerdeführerin war allerdings aufgrund der Angaben im Stellenangebot bewusst, dass die gegenständliche Beschäftigung mit Juli beginnen würde. Dies zeigt sich auch darin, dass sie sich am 30.06.2025 um den Stand der Bewerbung erkundigte. Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren ist davon auszugehen, dass sie zur Hospitation erschienen wäre, wenn sie die Einladung rechtzeitig erhalten hätte.
Die belangte Behörde begründet das Verschulden der Beschwerdeführerin am Nichtzustandekommen der Beschäftigung damit, dass es in ihrer Sphäre liege, alle E-Mailordner durchzusehen, um keine Nachrichten zu übersehen, da sie ja auch mit einer Nachricht gerechnet habe.
Wie allerdings festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin die gegenständliche Einladung zur Hospitation ohne ihr Zutun tatsächlich erst am 04.07.2025 empfangen und daraufhin gelesen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob dies auf die Firewall, technische Probleme bei XXXX oder sonstige Gründe zurückzuführen war. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass weder eine E-Mail-Sendebestätigung noch das Fehlen eines E-Mail-Fehlberichtes den zwingenden Schluss zulassen, dass das gesendete Mail beim Empfänger auch tatsächlich eingelangt ist (vgl. VwGH 30.04.2028, Ro 2017/01/0003 mwN.). Nachdem die Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig von der Hospitation am 30.06.2025 erfuhr, liegt gegenständlich auch kein vorsätzliches Verhalten vor. Vielmehr bat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Niederschrift am 04.07.2025 um eine neuerliche Möglichkeit, eine Hospitation absolvieren zu können.
Im vorliegenden Gesamtzusammenhang kann der Beschwerdeführerin daher ein – sei es auch bedingt – vorsätzliches Handeln nicht vorgeworfen werden. Der Tatbestand der Vereitelung iSd § 38 iVm § 10 Abs. 1 AlVG ist somit nicht erfüllt.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2025 ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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