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W229 2332767-1•Bundesverwaltungsgericht W229 2332767-1
W229 2332767-1Bundesverwaltungsgericht30.07.2026
Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit Betreuungsbedarf-Angehöriger Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
W229 2332767-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Stegersbach/Jennersdorf vom 21.11.2025, VSNR: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2026, Zl. XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt I. der Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Stegersbach/Jennersdorf (im Folgenden: AMS) vom 21.11.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Bezugstage (Leistungstage) ab 29.10.2025 verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 29.10.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer den Vorstelltermin am 29.10.2025 bei XXXX nicht eingehalten habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass ihm für denselben Maßnahmenkomplex mit Bescheid des AMS vom 13.11.2025 bereits Nachsicht gewährt worden sei und der gegenständliche Bescheid das Rechtssicherheitsgebot und den Gleichheitssatz der Verwaltung verletze. Die ärztlichen Bestätigungen zur Betreuungspflicht seien im neuen Bescheid vollständig übergangen worden. Zudem enthalte der Bescheid keinerlei erkennbare Ermittlungstätigkeit und keine klare Begründung.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2026 sprach das AMS im Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerde nicht stattgegeben werde, und schloss im Spruchpunk II. die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich auf eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei einem Sozialökonomischen Betrieb nicht beworben habe. Die Betreuung seiner minderjährigen Schwester erfolge nicht aufgrund von gesetzlicher Betreuungspflichten und könne bei der Vermittlungstätigkeit nicht berücksichtigt werden, zumal das tatsächliche Ausmaß der vorgebrachten Tätigkeiten nicht nachgewiesen worden sei. Dass dem Beschwerdeführer die Obsorgepflicht übertragen worden sei, sei nicht behauptet worden. Die Nachsichtserteilung im Bescheid vom 13.11.2025 sei nicht aufgrund der Betreuungspflichten erfolgt, sondern da eine Nichtbewerbung nicht eindeutig festgestellt werden habe können.
4. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag, der kein weiteres Vorbringen enthielt.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2026 einlangend vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bezog zuletzt ab 26.01.2024 Arbeitslosengeld. Nach einer vollversicherten Beschäftigung von 24.06.2024 bis 22.07.2024 und dem Bezug einer Urlaubsersatzleistung von 23.07.2024 bis 24.07.2024 bezog er von 25.07.2024 bis 09.08.2024 neuerlich Arbeitslosengeld. Seit 10.08.2024 bezieht er mit Unterbrechungen Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen Lehrabschluss als Mechatroniker.
Von 10.04.2024 bis 21.05.2024 war der Leistungsbezug des Beschwerdeführers gemäß § 10 AlVG gesperrt.
An 22.10.2025 übermittelte das AMS dem Beschwerdeführer via eAMS ein Einladungsschreiben zu einem Vorstellungstermin beim Sozialökonomischen Betrieb XXXX in XXXX am 29.10.2025 um 10:00 Uhr samt Informationsschreiben über den Sozialökonomischen Betrieb XXXX . Im Einladungsschreiben wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer eine Stelle mit kollektivvertraglicher Entlohnung im Bereich Fortwirtschaft (Haupttätigkeiten: Aufforstung, Brennholzerzeugung), Zimmerei/Montage (Haupttätigkeiten: Fertigung von Zimmereiprodukten wie Carports, etc., Montage von Zimmereiprodukten wie Zäune, Spielplatzgeräte, etc., kleine Bautätigkeiten) oder Tischlerei (Haupttätigkeiten: Herstellung von Holzprodukten, wie Spielplatzgeräte, Zäune, Pergolas, Hochbeete, etc., Sägen, Hobeln/Schleifen/Streichen, Entwerfen und Gestalten von Dekoartikeln aus Holzresten der hauseigenen Produktion) angeboten werde. Das Einladungsschreiben enthielt folgende Belehrung:
„Sollten Sie ohne triftigen Grund den Termin nicht wahrnehmen oder das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses vereiteln, so machen wir Sie darauf aufmerksam, dass dies zum Verlust Ihrer Leistung für zumindest sechs Wochen führen kann“.
Der Beschwerdeführer kontaktierte daraufhin das AMS und ersuchte um eine schriftliche Darlegung der Entscheidungsgrundlagen für die Zuweisung sowie aufgrund seiner ärztlich bestätigten Betreuungspflichten um die Aussetzung des Termins bis zur Klärung. Er erhielt vom AMS keine Antwort.
Der Beschwerdeführer erschien nicht zum Vorstellungstermin, ein Dienstverhältnis kam nicht zustande. Einen Verhinderungsgrund für den Vorstellungstermin bring der Beschwerdeführer nicht vor.
Der Beschwerdeführer wurde mit Nachricht vom 04.11.2025 über die vorsorgliche Einstellung seines Leistungsbezugs informiert und brachte am 05.11.2025 eine Stellungnahme ein.
Der Beschwerdeführer bringt vor, regelmäßig seine minderjährige Schwester zu medizinischen Terminen, etwa ins LKH XXXX , begleiten zu müssen, da seine Mutter derzeit krankheitsbedingt nicht dazu in der Lage sei.
Dem Beschwerdeführer wurde seitens des AMS mehrmals mitgeteilt, dass bei der Arbeitsvermittlung nicht auf Betreuungspflichten gegenüber Geschwistern Rücksicht genommen werden könne.
Der Beschwerdeführer hat bislang keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zur letzten Beschäftigung des Beschwerdeführers sowie zu seinem Leistungsbezug gründen sich auf dem Versicherungs- sowie Bezugsverlauf jeweils vom 12.01.2026. Die sechswöchige Ausschlussfrist ab 10.04.2024 ist ebenso aus dem Bezugsverlauf ersichtlich, wird auch in der Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2026 angeführt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Das mit 22.10.2025 datierte Einladungsschreiben zum Vorstellungstermin bei XXXX liegt im Akt ein. Dass der Beschwerdeführer dies erhalten hat, ist unstrittig.
Die Nachrichten des Beschwerdeführers an das AMS vom 22.10.2025, 27.10.2025 und 29.10.2025 betreffend die Einladung zum Vorstellungsgespräch liegen im Akt ein. Dass er vor dem Termin am 29.10.2025 um 10:00 Uhr keine Antwort seitens des AMS erhalten hat, gibt er selbst an. Dass der Beschwerdeführer konkret zum Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs verhindert gewesen wäre, bringt er nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer nicht zum Vorstellungsgespräch erschien und auch eine Beschäftigung bei XXXX nicht zustande kam.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über die vorläufige Bezugseinstellung per eAMS-Nachricht informiert wurde, ergibt sich aus dem entsprechenden Vermerk des AMS sowie der diesbezüglichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 05.11.2025.
Aus dem Akt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mehrfach Betreuungspflichten gegenüber seiner minderjährigen Schwester vorbringt. Auch aus den vorgelegten Schreiben des Psychosozialen Diensts XXXX vom 02.09.2025 sowie einer Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin vom 09.07.2025 geht im Wesentlichen übereinstimmend hervor, dass der Beschwerdeführer aktuell Fahrten seiner minderjährigen Schwester zu medizinischen Kontrollterminen übernehme, da seine Mutter momentan aufgrund ihrer psychischen Situation nicht fahrfähig sei. Konkretere Angaben, wie etwa das Alter seiner Schwester, deren Diagnose(n) oder die Häufigkeit der tatsächlich durchzuführenden Fahrten, ergeben sich weder aus den vorgelegten Unterlagen noch aus den Angaben des Beschwerdeführers, vielmehr ergibt sich etwa aus dem eingebrachten Gedächtnisprotokoll zum AMS-Termin vom 17.09.2025, dass der Beschwerdeführer aufgrund datenschutzrechtlicher Erwägungen keine weiteren Angaben machen wolle.
Ebenso ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass dem Beschwerdeführer mehrmals mitgeteilt wurde, dass, wenn keine Obsorgepflicht vorliege, die Betreuung seiner Schwester nicht berücksichtigt werde. Dies war dem Beschwerdeführer auch bewusst (vgl. etwa Gedächtnisprotokoll vom 17.09.2025).
Dass der Beschwerdeführer eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat, wurde von ihm nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht aus dem Akteninhalt ersichtlich.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
3.2. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
(4) – (6) […]
(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8) […]
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) – (6) […]
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) […]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) […]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) […]
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3.1. Zum Verfahrensgegenstand:
Eingangs wird der Vollständigkeit halber festgehalten, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2026 in der Rechtsmittelbelehrung zu Spruchpunkt I. (Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe) festhält, dass binnen zwei Wochen ab Zustellung ein Vorlageantrag eingebracht werden könne, und in der gesonderten Rechtsmittelbelehrung zu Spruchpunkt II. (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) ausgeführt wird, dass binnen vier Wochen Beschwerde erhoben werden könne.
Der Beschwerdeführer brachte am 08.01.2026 einen Vorlageantrag ein, der eindeutig als solcher bezeichnet war und kein weiteres Vorbringen enthielt. Dass er eine Beschwerde gegen Spruchpunkt II. erhoben hätte, ist nicht hervorgekommen, und ist Spruchpunkt II. der Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen. Daher ist gegenständlich nur über Spruchpunkt I. abzusprechen.
3.3.2. Zu den Betreuungspflichten und der Verfügbarkeit des Beschwerdeführers:
Eine arbeitslose Person muss zur Erfüllung der Mindestverfügbarkeit nach § 7 Abs. 7 AlVG zumindest eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Stunden beginnen können (vgl. dazu Hinterberger in Sdoutz/Hinterberger (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz (26. Lfg 2025) § 7 AlVG Rz 162a).
Das Beschäftigungsausmaß wird jedoch auf 16 Wochenstunden eingeschränkt, wenn eine Betreuungspflicht für ein Kind bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder ein behindertes Kind besteht. Es darf allerdings nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit existieren (Schörghofer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 7 AlVG Rz 20).
Grundsätzlich sind nur eingeschränkt verfügbare Arbeitslose verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren für eine volle Herstellung der Verfügbarkeit Sorge zu tragen (Hinterberger in Sdoutz/Hinterberger (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz (26. Lfg 2025) § 7 AlVG Rz 163).
Daraus, dass Arbeitslose für eine Beschäftigung von mindestens 20 Wochenstunden verfügbar sein müssen, kann nicht geschlossen werden, dass sie nicht auch für mehr als 20 Wochenstunden zur Verfügung stehen müssen, da es sich um die Mindestverfügbarkeit handelt. Bei der Frage zur Bereitschaft, über das Mindestmaß der Verfügbarkeit hinausgehend eine Vollzeitbeschäftigung anzunehmen, handelt es sich jedoch um eine der Arbeitswilligkeit iSd § 9 AlVG (vgl. VwGH 23.10.2002, 2000/08/0086 mwN).
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass eine (fach)ärztlich bestätigte Betreuungspflicht betreffend seine minderjährige Schwester bestehe.
Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass eine eingeschränkte Verfügbarkeit vom System der Arbeitslosenversicherung nur in einem engen Rahmen akzeptiert wird, da auch bei Personen mit gesetzlichen Betreuungspflichten nur dann ein geringeres Beschäftigungsausmaß ausreicht, wenn sie das Fehlen einer längeren Betreuungsmöglichkeit nachweisen. Der Beschwerdeführer wurde nicht mit der Obsorge über seine Schwester betraut, auch ist aus seinem Vorbringen nicht ersichtlich, ob seine Schwester das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Etwaige Betreuungstätigkeiten des Beschwerdeführeris erfolgen somit nicht aufgrund von gesetzlichen Betreuungs- und Sorgepflichten. Dafür, dass es eine eingeschränkte Verfügbarkeit des Beschwerdeführers bestehen würde, gibt es gegenständlich keine Anhaltspunkte.
3.3.3. Zur Zuweisung einer Beschäftigung:
Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer gegenständlich eine mit 22.10.2025 datierte Einladung für einen Vorstellungstermin am 29.10.2025 für eine konkrete Beschäftigung übermittelt wurde. Im Einladungsschreiben war angeführt, dass es sich um eine Beschäftigung mit kollektivvertraglicher Entlohnung beim Dienstgeber XXXX in den Bereichen Forstwirtschaft, Zimmerei/Montage oder Tischlerei handle. Weiters waren die Rechtsfolgen für das Nichterscheinen angeführt.
Es handelt sich gegenständlich somit um die Zuweisung zu einer Beschäftigung in den oben genannten Tätigkeitsbereichen für den Sozialökonomischen Betrieb XXXX .
Die zu besetzende(n) Stelle(n) war(en) gegenständlich ausreichend konkretisiert, sodass auch für den Beschwerdeführer erkennbar war, dass es sich um die Zuweisung einer möglichen Beschäftigung gehandelt hat (vgl. VwGH 15.05.2013, 2012/08/0184 zum Vorliegen eines konkreten Stellenangebots).
3.3.4. Zur Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung:
Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, das heißt bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (siehe etwa VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120 mwN.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an eine arbeitslose Person, dass deren Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar und hat das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, so kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der arbeitslosen Person, beim Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. VwGH 04.06.2024, Ra 2022/08/0103 mwN.).
Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 angefügte Zumutbarkeitsregelung in § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch „ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)“ als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom Sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen. Eine Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf dem „zweiten Arbeitsmarkt“ (gemeint: in einem Sozialökonomischen Betrieb) vermittelt wird, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. VwGH 28.03.2012, 2012/08/0043 mwN.).
Zudem ist von einem – wenn auch nur auf dem „zweiten“ Arbeitsmarkt angebotenen – Beschäftigungsverhältnis – unter der Voraussetzung der Einhaltung der Qualitätskriterien laut Richtlinie – grundsätzlich anzunehmen, dass es allein dadurch, dass die Arbeitslose wieder in Beschäftigung kommt, der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dient, ohne dass darüber hinaus die konkreten Erfolgsaussichten im Einzelfall geprüft werden müssten (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 9 AlVG Rz 74; vgl. dazu auch VwGH 08.10.2013, 2012/08/0197 zur Zuweisung eines der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis in einem Sozialökonomischen Betrieb iSd § 9 Abs. 7 AlVG).
Die gegenständliche Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX war nicht von vornherein als evident unzumutbar anzusehen, da sich der Beschwerdeführer im Notstandshilfebezug befindet und somit insbesondere kein Berufs- und Entgeltschutz besteht.
Der Beschwerdeführer bringt zur Zuweisung vor, dass er um die Mitteilung des festgestellten individuellen Vermittlungshindernis bitte, übersieht dabei jedoch, dass es sich bei der zugewiesenen Beschäftigung nicht um eine Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme handelt.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei eine vollzeitnahe Beschäftigung derzeit nicht zumutbar, ist nochmals festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine eingeschränkte Verfügbarkeit vorliegt, weshalb die Arbeitswilligkeit Beschäftigungen mit mindestens 20 Wochenstunden sowie Vollzeitstellen umfassen muss. Auf andere Umstände, die die Verfügbarkeit einschränken, ohne nach § 7 AlVG schon die Arbeitslosigkeit auszuschließen – wie etwa geringfügige Beschäftigungen –, ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit nicht Bedacht zu nehmen (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 9 AlVG Rz 27/1).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellen Betreuungstätigkeiten gegenüber von Geschwistern keine gesetzliche Betreuungspflichten iSd § 9 Abs. 2 AlVG dar, zumal eine wechselseitige Unterhalts- und Beistandspflicht wie in der Eltern-Kind-Beziehung nicht vorliegt. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer eine über ein durchschnittliches geschwisterliches Verhalten hinausgehende, väterliche Beziehung vorgebracht. Der Vollständigkeit halber wird nochmals darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer zudem das konkrete Ausmaß der Betreuungs- und Fahrtätigkeiten nicht dargelegt hat. Es wird gegenständlich nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer in einer belastenden familiären Situation befindet und diese, auch aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers, gewiss eine Herausforderung darstellt. An der grundsätzlichen Zumutbarkeit der gegenständlichen Beschäftigung vermag dies allerdings nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Begriff „gesetzliche Betreuungspflichten“ auch faktisch bestehende, ärztlich belegte Betreuungsverhältnisse umfasse, sofern sie regelmäßig ausgeübt werden würden, und dabei Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs zitiert, ist festzuhalten, dass es sich bei der Entscheidung mit der Verfahrenszahl XXXX um ein Beschwerdeverfahren betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz handelt, während das Erkenntnis des VwGH vom 20.09.2006, 2005/08/0107, die Frage behandelt, wann Verspätungen und unentschuldigtes Fernbleiben bei einem Kursbesuch als Verweigerung der Kursteilnahme gewertet werden können. Ein Zusammenhang zum gegenständlichen Verfahren ist nicht erkennbar. Im Ergebnis war die gegenständliche Beschäftigung beim Sozialökonomischen Betrieb XXXX nicht evident unzumutbar.
Wie bereits oben ausgeführt, liegt es an der arbeitslosen Person, die nähere Ausgestaltung eines nicht von Vornherein als unzumutbar anzusehenden Beschäftigungsverhältnisses zu erörtern. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, seine Betreuungstätigkeiten mit dem potentiellen Dienstgeber zu besprechen, einzelne Fahrten ins Krankenhaus hätten wohl mit dem SÖB koordiniert werden können, zumal sich aus dem Stellenangebot nicht ergibt, dass ausschließlich Vollzeitstellen angeboten werden.
3.3.5. Zur Vereitelungshandlung:
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns der arbeitslosen Person und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der arbeitslosen Person – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:
Nämlich dadurch, dass die arbeitslose Person ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass der Erfolg der (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen, zunichte gemacht wird (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).
Es ist gegenständlich unstrittig, dass der Beschwerdeführer nicht zum Vorstellungstermin am 29.10.2025 erschien. Sein Nichterscheinen war kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung, wobei für die Bejahung der Kausalität nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 23.07.2024, Ra 2023/08/0092 mwN.).
In seiner Nachricht an das AMS vom 27.10.2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung, ob der Vorstellungstermin bis zur Klärung seiner Betreuungspflichten verschoben oder ausgesetzt werden könne, in seiner Nachricht vom 29.10.2025 führte er aus, dass eine Teilnahme nicht verlangt werden könne, solange die Gründe für die Zumutbarkeit der Teilnahme nicht offengelegt worden seien. Da der Beschwerdeführer vom AMS auf diese Nachrichten keine Antwort erhielt, konnte er nicht davon ausgehen, dass er nicht an dem Vorstellungstermin teilnehmen müsse, zumal das Einladungsschreiben eine Belehrung über die Sanktionierung im Falle des Nichterscheinens enthielt. Wie bereits festgehalten, wurde dem Beschwerdeführer vom AMS mehrfach mitgeteilt, dass seine Betreuungstätigkeiten keine gesetzlichen Betreuungspflichten darstellen würden, weshalb auch die vom Beschwerdeführer geforderte Klärung nicht notwendig erschien. Nach den Umständen musste dem Beschwerdeführer somit bewusst gewesen sein, dass er zur Wahrnehmung des Vorstellungstermins bei XXXX verpflichtet war. Vom Beschwerdeführer wurde zudem nicht dargelegt, dass er konkret am 29.10.2025 um 10:00 Uhr aufgrund einer Beförderung seiner Schwester an der Wahrnehmung des Vorstellungstermins gehindert gewesen wäre. Das Verhalten des Beschwerdeführers kann somit nicht anders gedeutet werden, als dass er mit dem Nichterscheinen bewusst die Aufnahme der zugewiesenen Beschäftigung verweigert bzw. in Kauf genommen hat, dass ein Dienstverhältnis mit XXXX nicht zustande kommt.
3.3.6. Zur Rechtsfolge der Vereitelung bzw. Verweigerung:
Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Im vorliegenden Fall wurden gegenüber dem Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2024 eine Ausschlussfrist verhängt und hat er seither keine neue Anwartschaft erworben.
Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) im Gesamtausmaß von acht Wochen erweist sich als zulässig.
3.3.7. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht:
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0201 mwN.).
Grundsätzlich können dauerhaft vorliegende Umstände keinen Nachsichtsgrund darstellen, sondern wären in der Systematik des AlVG schon zuvor bei der Beurteilung der Verfügbarkeit und der Zumutbarkeit von Beschäftigungen zu berücksichtigen. Das schließt allerdings nicht aus, bei der Beurteilung eines konkreten Verhaltens die Gesamtsituation des Betroffenen miteinzubeziehen und dabei auch eine längerfristige Perspektive einzunehmen. Während es – entsprechend der Zielsetzung des gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts, den arbeitslos gewordenen Versicherten möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten – erforderlich ist, beim Tatbestand der Vereitelung nach § 10 Abs. 1 AlVG einen strengen und allgemein gültigen Maßstab anzulegen, ermöglicht § 10 Abs. 3 AlVG zur Vermeidung unnötiger Härten eine Bedachtnahme auf die persönliche Situation der Betroffenen. Dabei kann auch der Frage Bedeutung zukommen, ob im Einzelfall tatsächlich ein (voller) Anspruchsverlust notwendig ist, um der arbeitslosen Person die Bedeutung ihrer Pflichten nach dem AlVG vor Augen zu führen (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132). In dem zugrundeliegenden Fall hat der Arbeitslose schließlich nach entsprechender Beratung die nötigen Schritte unternommen hat, um potentielle Hindernisse für eine erfolgreiche Arbeitssuche zu beseitigen.
Wie bereits mehrfach festgehalten, informierte das AMS den Beschwerdeführer dahingehend, dass auf die Betreuung von Geschwistern keine Rücksicht genommen werde, weshalb in Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers von einer verminderten subjektiven Vorwerfbarkeit nicht gesprochen werden kann, da er aufgrund seines damaligen Kenntnisstandes nicht davon ausgehen durfte, dass eine Verpflichtung zur Teilnahme an dem Vorstellungstermin nicht bestehe.
Mit den vorgebrachten Betreuungstätigkeiten legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, dass er durch den Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe unverhältnismäßig hart getroffen würde (vgl. VwGH 25.06.2013, 2012/08/0236 zum Nichtvorliegen eines Nachsichtsgrundes bei Betreuungsbedarf der Mutter des Betroffenen; VwGH 22.02.2012, 2009/08/0071 betreffend Betreuungspflichten gegenüber der Ehefrau).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei mit Bescheid vom 13.11.2025 aufgrund seiner Betreuungspflichten Nachsicht gewährt worden, ist zunächst festzuhalten, dass der angeführte Bescheid nach dem gegenständlichen Vorstellungstermin am 29.10.2025 datiert ist und der Beschwerdeführer somit zu diesem Zeitpunkt nicht auf eine eventuelle Nachsicht vertrauen konnte. Zudem wird in der Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2026 ausgeführt, dass die Nachsichtserteilung nicht aufgrund der vorgebrachten Betreuungspflichten erfolgt sei. Schließlich handelt es sich bei der Beurteilung eines berücksichtigungswürdigen Falles iSd § 10 Abs. 3 AlVG um eine Einzelfallentscheidung (vgl. VwGH 25.04.2019, Ra 2019/08/0074).
Der Beschwerdeführer hat insbesondere keine neue Beschäftigung aufgenommen und können keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vom Anspruchsverlust gesehen werden.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.3.8. Soweit der Beschwerdeführer moniert, beim Kontrolltermin am 19.11.2025 nicht auf das laufende Sanktionsverfahren hingewiesen worden zu sein, ist auf die Mitteilung der vorläufigen Bezugseinstellung vom 04.11.2025 sowie die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 05.11.2025 zu verweisen, in welcher der Beschwerdeführer unter anderem festhält, dass kein Sperrgrund vorliege. Ihm war somit die Einleitung des Sanktionsverfahrens bekannt und ist die Notwendigkeit einer gesonderten Information darüber nicht ersichtlich.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg.cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Von einer amtswegigen Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt und in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet wurde. Vielmehr konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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