Bundesverwaltungsgericht W272 2330726-1

W272 2330726-1Bundesverwaltungsgericht30.07.2026

Regest

Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) Entziehung Fremdenpass Konventionsreisepass Reisedokument Staatsangehörigkeit strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W272 2330726-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W272.2330726.1.00

Spruch

W272 2330726-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2025, Zahl XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Bescheid zu lauten hat.

„Ihr Antrag auf Ausstellung eines Reisedokumentes wird gemäß Art. 25 Abs. 1 StatusVO abgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Vorverfahren

1. Dem Beschwerdeführer wurde im Jahr 2004 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

2. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck, Zahl XXXX , vom 08.05.2018, rechtskräftig mit 08.05.2018, wurde der BF wegen §§ 15, 105 StGB, §§ 15, 127 StGB, § 229 StGB, § 83 Abs. 1 StGB und §§ 127, 15 StGB zu einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

3. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hall in Tirol, Zahl XXXX , vom 08.08.2018, rechtskräftig mit 13.08.2018, wurde der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB verurteilt, wobei keine Zusatzstrafe verhängt wurde.

4. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hall in Tirol, Zahl XXXX , vom 07.02.2020, rechtskräftig mit 11.02.2020, wurde der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4,00 EUR, davon Geldstrafe von 60 Tagessätze zu je 4,00 EUR bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

5. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck, Zahl XXXX , vom 16.03.2021, rechtskräftig mit 19.03.2021, wurde der BF wegen § 146 StGB, § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 300 Tagessätzen, zu je 4,00 EUR verurteilt.

6. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck, Zahl XXXX vom 18.08.2021, rechtskräftig mit 18.08.2021, wurde der BF wegen § 127 StGB zu keiner Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das oa. Urteil vom 16.03.2021 verurteilt.

7. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck, Zahl XXXX , vom 14.07.2021, rechtskräftig mit 28.04.2022, wurde der BF wegen § 125 StGB, §§ 15, 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten (Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme des Urteils vom 16.03.2021) verurteilt.

8. Mit Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck, Zahl XXXX , vom 27.10.2022, rechtskräftig mit 31.10.2022, wurde der BF wegen § 146 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von einem (1) Monat verurteilt.

9. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck, Zahl XXXX , vom 02.03.2023, rechtskräftig mit 02.03.2023, wurde der BF wegen § 91 Abs. 2 1. Fall StGB, §15, 84 (4) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Der BF wurde am 08.12.2024 bedingt für eine Probezeit von 3 Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen.

10. Der BF stellte am 21.10.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses und legte einen Konventionsreisepass gültig bis 14.03.2022, XXXX , vor.

11. Mit Schreiben vom 07.11.2025 übermittelte die belangte Behörde dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, indem mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen. Begründend wurde die Entscheidung damit, dass der BF mehrfach sowohl zu Geld- als auch Haftstrafen verurteilt worden sei und daher der Versagungstatbestand des § 92 Abs. 1 Z 5 FPG gegeben sei. Dem BF wurde eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe der Stellungnahme gewährt. Das Parteiengehör wurde am 27.11.2025 zugestellt. Der BF brachte keine Stellungnahme ein.

12. Mit gegenständlichem Bescheid vom 12.12.2025 (zugestellt am 19.12.2025) wies das Bundesamt den Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 5 ab. Begründend führte es zusammengefasst aus, dass der BF mehrfach von österreichischen Gerichten verurteilt worden sei und zuletzt am 08.12.2024 bedingt aus der Haft entlassen worden sei. Die letzte Verurteilung wurde mit 18 Monaten festgelegt. Die belangte Behörde sehe im Verhalten des BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und sei daher der Versagungstatbestand des § 92 Abs. 1 Z 5 FPG erfüllt.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Behörde eine Prognoseentscheidung durchgeführt habe und dem BF die Möglichkeit gegeben worden sei, eine Stellungnahme zur beabsichtigten Abweisung des Antrages abzugeben, dies habe der BF nicht wahrgenommen. Aus seinem bisherigen strafrechtlichen Verhalten in Österreich, wobei der BF mehrere Vergehen aber auch Verbrechen beging, gehe die Behörde davon aus, dass der BF legal in das Ausland möchte und dort dem Ansehen der Republik Österreich schaden werde. Der BF habe durch sein bisheriges Verhalten gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich an die Rechtsordnung zu halten und werde befürchtet, dass der BF auch im Ausland sich nicht an die Rechtsordnung halten und daher das Ansehen Österreichs schädigen werde. Trotz Berücksichtigung des privaten Interesses an der Ausstellung eines Konventionsreisepasses, werde aufgrund der derzeit negativen Zukunftsprognose die Ausstellung abgewiesen. Das Wohlverhalten in Freiheit ist er gering, sodass keine geänderte Zukunftsprognose gegeben sei.

13. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit undatiertem Schriftsatz (eingebracht am 15.12.2025) binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, die er im Wesentlichen damit begründete, dass er seit seiner Haftentlassung sich rechtstreu verhalten habe, alle gesetzlichen Verpflichtungen eingehalten und seine Integrationsbemühungen fortgesetzt habe. Der Fremdenpass sei wesentlich für die Erfüllung alltäglicher Angelegenheiten sowie zur Wahrnehmung seiner Rechte. Die pauschale Ablehnung ohne Berücksichtigung seiner aktuellen persönlichen Situation, seines Verhaltens nach der Haft und seines schutzbedürftigen Status erscheine ihm nicht ausreichend. Er ersuche um neuerliche Prüfung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände wie seinem derzeitigen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus, Wohlverhalten nach der Haft und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es werde ersucht die rechtliche Grundlage der Entscheidung darzulegen und seinem Antrag auf Ausstellung auf Verlängerung des Fremdenpasses stattzugeben.

14. Das Bundesamt legte die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens am 29.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

15. Das Verwaltungsgericht beabsichtigte die Anberaumung einer Verhandlung, konnte der Aufenthalt des BF jedoch nicht festgestellt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

1.1. Zur Person des BF:

1.1.1. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er heißt XXXX , und wurde am XXXX in Lublin geboren.

Die gesetzliche Vertretung des BF stellte am 20.09.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 20.03.2004 wurde dem BF die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und der Status des Asylberechtigten.

1.1.2. Der BF lebte in Innsbruck sein derzeitiger Aufenthalt ist unbekannt. Der BF war laut ZMR-Auskunft vom 21.07.2026, zuletzt in der Justizanstalt Innsbruck aufrecht gemeldet und wurde von dort am 06.12.2024 amtlich abgemeldet. Danach war der BF obdachlos beim Verein für Obdachlose in Innsbruck gemeldet, der letzte Kontakt war im April 2026.

Der BF lebte im Kreise seiner Familie, Eltern und Geschwister.

Der BF geht derzeit keiner Beschäftigung nach.

1.1.3. Der BF wurde in Österreich achtmal rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck, Zahl XXXX , vom 08.05.2018, rechtskräftig mit 08.05.2018, wurde der BF wegen §§ 15, 105 StGB, §§ 15, 127 StGB, § 229 StGB, § 83 Abs. 1 StGB und §§ 127, 15 StGB zu einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe unter Setzung einer Probezeit von 4 Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Hall in Tirol, Zahl XXXX , vom 08.08.2018, rechtskräftig mit 13.08.2018, wurde der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB verurteilt, wobei keine Zusatzstrafe verhängt wurde.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Hall in Tirol, Zahl XXXX , vom 07.02.2020, rechtskräftig mit 11.02.2020, wurde der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4,00 EUR, davon Geldstrafe von 60 Tagessätze zu je 4,00 EUR bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Der BF wurde am 16.03.2021 durch das Landesgericht Innsbruck, GZ XXXX , wegen dem Vergehen des Betruges nach § 146 StGB und dem Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 STGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen verurteilt. Der Tagessatz wurde mit 4,00,-- Euro bestimmt. Erschwerend wurde berücksichtigt die Tatbegehung mit einem Komplizen, die zwei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Vergehen. Mildernd das Geständnis unter 21 Jahren. Die bedingte Nachsicht zu XXXX des BG Hall wurde widerrufen. Grund war der einschlägige Rückfall in der Probezeit. Der Tat lag zugrunde, dass der BF am 03.07.2020 in Schwaz mit einer anderen Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, einer Person durch die wahrheitswidrige Behauptung, sie würden ihm 50 g Cannabis im Gesamtwert von 500,00,-- Euro übergeben, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Übergabe von 500,00,-- Euro, somit einer Handlung verleitet, welche den Dritten im genannten Betrag an seinem Vermögen schädigte. Weiters der BF als Alleintäter dem Dritten im Anschluss an die zuvor beschriebene Tat durch die Äußerung, er solle in die andere Richtung weggehen, sonst bekomme er noch einen Nagel (er werde einen Faustschlag bekommen) sohin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich zum Weggehen, genötigt.

Der BF wurde am 14.07.2021 durch das Landesgericht Innsbruck, XXXX , wegen dem Verbrechen des Raubes nach §§15, 142 Abs. 1 StGB und dem Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB in Anwendung der §§19 Abs. 1 und 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren verurteilt. Mildernd wurde berücksichtigt, dass die Tat nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurde und die Raubtaten beim Versuch blieben, erschwerend dass mehrere Straftaten derselben und verschiedener Art begangen wurden und er wegen Taten verurteilt wurden, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen. Die Tat wurde mit Komplizen begangen. Den Taten lag zugrunde, dass der BF mit anderen Personen am 02.09.2020 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mehrere Personen mit erheblicher Gewalt werthaltige Gegenstände mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht hat und sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar gegenüber einer Person, indem der BF ihn am Hals erfasste und von der Sitzbank auf den Boden warf, andere ihn am Boden festhielten, während andere auf ihn einschlugen, wobei das Opfer dadurch eine Schädelprellung, eine Rötung im Bereich des rechten Jochbeinbogens, ein Hämatom an der rechten Augenhöhle und Verletzungen an der Lippe erlitt, weiters einer anderen Person durch einen Tritt gegen die Kniekehle, wodurch dieser zu Sturz kam, mehrere ihn am Boden festhielten und schlugen wobei das Opfer dadurch eine Schädelprellung und Verletzungen an der Lippe erlitt, ein Stück vom rechten oberen Eckzahn wegbrach. Weiters der BF als Alleintäter am 03.08.2020 in Hall in Tirol eine fremde Sache, nämlich den Bus der Innsbrucker Verkehrsbetriebe mit dem Kennzeichen I-260 IVB, verunstaltet, indem er den Innenraum des Busses durch Verwendung einer Sprühdose mit Graffiti besprühte (Schaden unter 5.000, -- EURO). Das Verfahren hat unverhältnismäßig lange gedauert, daher wurde die Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 2 StGB um vier Monate Freiheitsstrafe reduziert. Wegen der Vorstrafenbelastungen und der sich daraus ergebenden Rückfallslabiliät kam eine bedingte oder teilbedingte Nachsicht nicht in Frage.

Der BF wurde am 18.08.2021 durch das Landesgericht Innsbruck, GZ XXXX , wegen dem Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG Innsbruck vom 16.03.2021 ohne Verhängung einer Zusatzstrafe verurteilt. Der Tat lag zugrunde, dass der BF mit einer anderen Person im teils bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortlichen des XXXX fremde bewegliche Sachen nach Eindringen in das Gebäude mit einem widerrechtlich erlangten, in einem durch einen Zugangscode zu öffnenden Schlüsseltresor verwahrten Schlüssel samt Chip, sohin durch Einbruch, weggenommen hat und zwar am 11.03.2021, zwischen 20.40 Uhr und 21.57 Uhr gemeinsam mit einer abgesondert verfolgten Person nämlich Getränke unerhobenen Wertes. Erschwerend wurde berücksichtigt die zwei einschlägigen Vorstrafen und die Begehung mit Mittätern, mildernd das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren.

Der BF wurde am 27.10.2022, GZ 008U 151/2022v, wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 146 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem (1) Monat verurteilt. Der Tat lag zugrunde, dass der BF am 27.10.2021 den wegen Vergehens des Diebstahls abgesondert verfolgten Person, mithin den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, indem er die von dem Dritten zuvor aus einem Getränkeautomaten entnommene Ware an sich genommen hat, dabei unterstützt, eine durch die Straftat erlangte Getränkedose in einem unerhobenen, jedoch € 5.000 nicht übersteigenden Wert zu verheimlichen.

Zuletzt wurde der BF am 02.03.2023 durch das Landesgericht Innsbruck, GZ XXXX , wegen dem Vergehen des Raufhandels nach § 91 Abs. 2 erste Fall StGB und dem Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung nach den §§15, 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt. Mildernd wurde berücksichtigt die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit, das Alter unter 21 Jahren und der teilweise Versuch, erschwerend die 4 einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von einem Vergehen mit einem Verbrechen. Der Tat lag zugrunde, dass der BF am 14.05.2022 mit anderen an einem Angriff mehrere tätlich teilgenommen hat, indem sie gemeinsam mit zumindest drei weiteren nicht identifizierten Tätern auf eine Person zustürmten, diesen umrissen, mit sich zerrten und auf ihn einschlugen, wobei insbesondere der BF wiederholt mit einer Flasche und eine andere Person mit den Armen auf die kämpfende Menge einschlugen, wodurch die andere Person Abschürfungen und Prellungen im Kopfbereich erlitt. Der BF den Dritten vorsätzlich schwer am Kopf zu verletzen versuchte, indem er im Zuge der beschriebenen Tat diesem eine Flasche auf den Kopf schlug.

Der BF wurde zuletzt am 08.12.2024 aus der Strafhaft bedingt entlassen.

1.1.4. Am 21.10.2025 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte (§ 94 Abs. 1 FPG 2005), den das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.12.2025 abgewiesen hat. Der Bescheid wurde am 15.12.2025 entgegengenommen. Die Beschwerde ist rechtzeitig.

1.1.5. Ein Aberkennungsverfahren bezüglich des Status des Asylberechtigten ist derzeit nicht anhängig.

1.1.6. Vom BF geht eine Gefahr für die nationale Sicherheit und der öffentlichen Ordnung in Österreich aus.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen, Strafurteilen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Dass der BF den gegenständlichen Bescheid am 19.12.2025 entgegengenommen hat, ergibt sich aufgrund der Nachforschungen in der Aktenbearbeitung und der Rücksprache mit dem Verein für Obdachlose (Aktenvermerk vom 21.07.2026) sowie dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (OZ 1). Die kurzfristige Meldung beim Verein mit Wohnsitzadresse XXXX , Innsbruck, aufgrund des ZMR-Auszuges vom 02.01.2026 (OZ 3). Auch in der Beschwerde gab der BF diese Adresse an. Gemäß ZMR-Auszug vom 21.07.2026 ist jedoch ersichtlich, dass der BF nicht gemeldet ist und auch nach Rücksprache mit dem Verein für Obdachlose ist der BF derzeit nicht aufrecht gemeldet und konnte sein Wohnsitz nicht festgestellt werden. Auch bei den Sicherheitsbehörden ist der Aufenthalt nicht bekannt.

Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Strafurteilen.

Ebenfalls ergibt sich aus den AJ-Web Auszug vom 21.04.2026, dass der BF zuletzt am 16.09.2022 als Arbeiter beschäftigt gewesen ist und seitdem keine Bezüge auch nicht soziale Leistungen erhält. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, ob sich der BF überhaupt noch im Bundesgebiet aufhält.

Der BF hat Familie in Österreich und ist daher davon auszugehen, dass er mit diesen Kontakt hatte, jedoch dieser bereits seit langem abgebrochen ist, da er in der JA aufhältig gewesen ist, danach obdachlos war und nunmehr gar nicht gemeldet ist.

Aufgrund des straffälligen Verhaltens des BF seit 2018, indem der BF Vergehen aber auch Verbrechen beging, wo er neben Vermögensdelikten auch nicht davor zurückschreckte körperliche Gewalt anzuwenden und nicht erkennbar ist, dass der BF sich nunmehr in seinem Wesen geändert hat, zumal er zwar seit 2022 nicht strafrechtlich in Erscheinung trat, jedoch zuletzt erst im Jahr 2024 aus der Haft entlassen wurde und nunmehr untergetaucht ist, geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass vom BF noch immer eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht und der BF versucht das Reisedokument dazu zu verwenden, um in das Ausland zu reisen um dort weitere strafbare Handlungen zu begehen. Der BF war mehrmals in Haft und schreckte nicht zurück weitere strafrechtliche Verhalten zu setzen, darunter auch (versuchte) absichtliche Körperverletzungen. Es wird nicht übersehen, dass seine Taten auch beim Versuch blieben, jedoch reicht seine Tathandlung dazu aus, um zu erkennen, welches Gefahrenpotential vom BF ausgeht. Dass der BF etwaige Präventionsmaßnahmen oder Antigewalttrainings absolvierte, brachte er nicht vor und konnte nicht erhoben werden.

Der BF ist weiterhin untergetaucht, geht keiner geregelten Arbeit nach und erhält keine Sozialleistungen und ist daher davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt durch strafrechtliches Verhalten finanziert und damit eine Gefahr für die innere Sicherheit und Ordnung darstellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 94 FPG idF BGBl. I 39/2026 anwendbar.

Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.

3.1. Zur Entscheidung über die Ausstellung eines Konventionsreisepasses (Spruchpunkt I.):

3.1.1. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005 sowie § 3 Abs. 2 Z 7 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.

§ 94 FPG 2005 lautet auszugsweise:

„Konventionsreisepässe

§ 94

[…]

(3) Unbeschadet der Statusverordnung gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

§ 92 FPG 2005 lautet auszugsweise:

(1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist unbeschadet der Statusverordnung zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde

(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.

Gemäß Art. 25 Abs. 1 StatusVO stellen, sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einer Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, etwas anderes erfordern, die zuständigen Behörden Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, Reisedokumente nach dem in der Anlage zur Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Muster aus, die den Mindestnormen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 entsprechen. Derartige Reisedokumente sind länger als ein Jahr gültig.

Für die Erteilung des Reisedokumentes gemäß Art. 25 Abs. 1 StatusVO ist damit erforderlich, dass dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und bei der Ausstellung dieses Reisedokumentes keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung entgegenstehen.

Aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit der Statusverordnung und des Art. 25 Abs. 1 StatusVO wurde die Bestimmungen bezüglich des Konventionsreisepasses für Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (§ 94 Abs. 1 FPG vor dem Inkraftreten der GEAS) obsolet. Die Erläuterungen zu § 94 FPG legen auch klar dar:

„Entfall des Abs. 1:

Bislang traf Abs. 1 die Regelung, dass Personen mit zuerkannter Flüchtlingseigenschaft bei Stellung eines entsprechenden Antrags einen Anspruch auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses haben. Diese Bestimmung hat nunmehr zu entfallen, weil sie durch die unmittelbar wirksamen Art. 25 Abs. 1 und Art. 22 (in Verbindung mit Anhang I Unterpunkt 1, lit. c) der Statusverordnung abgedeckt wird.“

[…]

Abs. 5 (Abs. 3 neu):

Der vormalige Abs. 5 kann als Abs. 3 weitergelten.

Die Regelung erweiterte die Anwendbarkeit der §§ 88 Abs. 4 und 89 bis 93 über Fremdenpässe auf Konventionsreisepässe und ist um den Hinweis auf die Statusverordnung zu ergänzen. Diese regelt die Mindestgültigkeitsdauer und Versagungsgründe (nationalen Sicherheit und öffentliche Ordnung) in Art. 25 Abs. 1 leg. cit. für Konventionsreisepässe selbst.“

Der Beschwerdeführer ist – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – in Österreich asylberechtigt und wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

Die belangte Behörde hat die Versagung des Fremdenpasses damit begründet, dass der BF wegen mehrerer Delikte verurteilt wurde, daraus erkenne das BFA eine Wiederholungsgefahr und damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Der Versagungsgrund gemäß § 92 Abs. 1 Z 5 FPG sei erfüllt.

In seinem Urteil vom 14.06.2022, 38.121/20, L.B., hat der EGMR ua betont, dass das Recht, ein Land zu verlassen, ohne Ausstellung irgendeiner Art von Reisedokument nicht praktisch und effektiv gewährleistet wäre. Jede Maßnahme, durch die einer Person der Gebrauch eines Dokumentes versagt wird, das ihr – wenn sie es gewünscht hätte – das Verlassen eines Landes erlaubt hätte, stellt einen Eingriff in das durch Art2 4. ZPEMRK gewährleistete Recht dar. Es wurde eine Verletzung von Art2 4. ZPEMRK festgestellt, weil die nationalen Behörden die Ausstellung eines Fremdenpasses verweigert hatten, ohne eine Abwägung im Einzelfall vorgenommen zu haben und sichergestellt zu haben, dass eine solche Maßnahme im konkreten Einzelfall gerechtfertigt und verhältnismäßig war. Zugleich hat der EGMR festgehalten, dass Art2 Abs2 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. (vgl. VfGH vom 16.06.2023, E3489/2022).

Somit ist hier auch eine Abwägung der Versagung des Reisedokumentes zur Maßnahme der Verunmöglichung des aus Art. 2 4 ZPEMRK festgestellten Rechtes durchzuführen.

Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokumentes, dem Nichtvorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, die der Ausstellung eines Reisedokumentes entgegenstehen würden, ist auszuführen, dass diese zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung auch im Zusammenhang mit den in § 92 Abs. 1 FPG genannten Versagungsgründen für die Ausstellung eines Fremdenpasses stehen können. Der Versagungsgrund ergibt sich jedoch auch direkt aus der StatusVO.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu etwa ausgesprochen, dass die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 FPG vor dem Hintergrund des Art. 25 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Statusrichtlinie), der denselben Inhalt wie der nunmehr geltende, weiter oben bereits erwähnte Art. 25 StatusVO aufweist, zu lesen sind (vgl. VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003). Liegt ein Versagungsgrund gemäß § 92 Abs. 1 FPG vor, ist daher zugleich auf das Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung iSd Art. 25 Abs. 1 StatusVO zu schließen (ein solcher Zusammenhang lässt sich auch aus VwGH 27.06.2024, Ra 2023/21/0163, Rz 11 ableiten).

Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten (VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 05.05.2015, Ro 2014/22/0031, zu den im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmungen festgehalten, dass die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FrPolG 2005 vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vgl. jetzt RL 2011/95/EU) zu lesen sind. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (VwGH 05.05.2015, Ro 2014/22/0031, mwN).

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung darlegt sind bei der Versagung des Konventionsreisepasses nach § 94 Abs. 5 zwingende Gründe für die Versagung – wie auch im Sinne der Statusrichtlinie – erforderlich. So sei im Rahmen der dafür erforderlichen Gefährdungsprognose auf das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände diese Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, wobei nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist (VwGH 4. Juli. 2023, Ra 2022/21/0187).

Aber auch in Hinblick auf § 92 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 FPG ist darauf zu verweisen, dass zwar nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen die Behörde in einem Zeitraum von drei Jahren nach der „gerichtlich strafbaren Handlung“ ohne eigenes Prüfkalkül den Fremden- bzw. Reisepass zu versagen hat. Hinsichtlich § 14 Abs. 3 Passgesetz 1992 hat der VwGH nunmehr schon wiederholt ausgesprochen, dass die Bestimmung einer gesetzlichen Vermutung, welche das Bestehens einer maßgeblichen Gefahr für eine im Vorhinein festgelegte Zeit anordnet, ohne dass eine Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles möglich wäre, diese Bestimmung aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) – und aufgrund deren Vorrangwirkung – unangewendet zu bleiben hat (etwa VwGH 10.10.2012, 2009/18/0458). Dementsprechend kann dem BF nicht schon allein aufgrund der Tatsache, dass seit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung weniger als drei Jahre vergangen sind, die Ausstellung eines (Konventions)reisepasses nicht verweigert werden und ist trotz des Wortlautes des § 92 Abs. 3 FPG eine Einzelfallprüfung durchzuführen.

3.1.2. Beim BF handelt es sich um einen Staatsangehörigen der Russischen Föderation, der seit dem 20.03.2004 in Österreich asylberechtigt ist und die Flüchtlingseigenschaft besitzt. Am 21.10.2025 stellte er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte gemäß § 94 Abs. 1 FPG, den das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 5 Passgesetz 1992 versagt hat.

Der BF kommt zum Zeitpunkt der Entscheidung der Status des Asylberechtigten und der Flüchtlingseigenschaft zu und ist auch kein Aberkennungsverfahren anhängig.

Das BFA stützte die Versagung des Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses auf §§ 94 Abs. 5 iVm 92 Abs. 1 Z 5 FPG, da fallbezogen konkrete Tatsachen vorliegen würden, die die Annahme rechtfertigen, dass der BF den Reisepass verwenden werde, um gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verstoßen.

In Anbetracht der vom BF gesetzten strafbaren Handlungen gelangte die belangte Behörde zu Recht zur Annahme, dass vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung bzw. nationalen Sicherheit ausgeht, die den genannten Versagungsgründen entsprechen.

Der BF hat wie dargelegt acht (8) strafrechtliche Verurteilungen, welche neben Vermögensdelikte auch Körperverletzungsdelikte betrifft. Darunter auch Verbrechen wie (versuchte) absichtliche Körperverletzungen. Es ist hier darauf zu verweisen, dass nicht unberücksichtigt bleibt, dass der BF seit 2004 in Österreich asylberechtigt ist, jedoch erkennbar, dass sobald der BF strafmündig war, es zu strafrechtlichen Verurteilungen kam. Der BF spürte das Haftübel, bekam Strafen auf Bewährung, doch hinderte ihn dies nicht bzw. hielt ihn dies nicht davon ab, weitere strafrechtliche Tathandlungen zu setzen.

Es wird nicht übersehen, dass der BF nunmehr seit der Entlassung im Jahr 2024 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, konnte jedoch auch nicht festgestellt werden, dass der BF sich überhaupt noch im Bundesgebiet aufhält.

Er hat zwar Familie in Österreich, war bei dieser jedoch in den letzten Jahren nicht gemeldet. Er ist arbeitslos und erhält keine sozialen Unterstützungen. Auch ist er nicht bei seiner Familie gemeldet, sodass das Gericht davon ausgeht, dass bei ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, dass er weiterhin strafrechtliche Delikte begehen wird, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Dies sowohl im In- als auch im Ausland. Er brachte nicht vor, dass er zur Abwendung weitere Gefahren durch ihn etwaige Kurse, psychologische Betreuungen oder Antigewalttrainings absolviert hat. Auch wenn die Tathandlungen teilweise unter Einfluss von Rauschmittel erfolgte, so brachte er auch nicht vor, diesbezüglich etwaige Präventionsmaßnahmen gesetzt zu haben.

Aufgrund der Feststellungen und Beurteilung des konkreten Einzelfalles geht das Verwaltungsgericht im Rahmen der Gefährdungsprognose davon aus, dass vom BF weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung aber auch nationale Sicherheit ausgeht. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF versuchen wird mit einem Reisedokument auch außerhalb von Österreich strafrechtliche Delikte zu begehen und es damit zu Verwerfungen in den diplomatischen Bereichen kommt, wenn ihn diese Ausreise ermöglich wurde. Aber auch die Verwendung des Reisedokumentes um leichter Betrugsfälle zu begehen sind bei dem BF maßgeblich wahrscheinlich, zumal er auch davor schon Betrugsfälle beging.

Die Abwägung der Rechte auf Reisefreiheit des BF führt dazu, dass das nationale Sicherheits- und Ordnungsinteresse höher einzustufen ist und damit die Versagung der Ausstellung des Reisedokumentes gerechtfertigt ist.

Gemäß Art 25 Abs. 1 StatusVO ist einer Person, der die Flüchtlingseigenschaft zukommt kein Reisedokument auszustellen, wenn zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dagegenstehen, dies ist in diesem Fall gegeben.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Weiters konnte der Aufenthalt des BF nicht festgestellt werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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