Bundesverwaltungsgericht W274 2346186-1

W274 2346186-1Bundesverwaltungsgericht30.07.2026

Regest

Informationsbegehren Informationsfreiheit Informationspflicht Informationszugang - Verweigerung Journalismus Mutwillen private Informationspflichtige public watchdog Säumnisbeschwerde Streitentscheidungsverfahren unverhältnismäßiger Aufwand

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W274 2346186-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W274.2346186.1.00

Spruch

W274 2346186-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , gegen die ÖBB Infrastruktur AG, XXXX , vom 11.06.2026 (bezeichnet als Säumnisbeschwerde) im Streitentscheidungsverfahren nach § 14 IFG, zu Recht:

I. Der Zugang zu der mit (im E-Mail vom 27.05.2026 enthaltenen) „Anfrage an die ÖBB Infra betreffend Zugnummer, alle Loknummern und bei Railjet-Zügen die Angabe der Wagennummer des Steuerwagens“ betreffend im Folgenden genannte Zugverbindungen und Zeitfenster begehrten Information wird nicht gewährt.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Antragsteller (Im Folgenden: ASt) wandte sich per E-Mail vom 27.05.2026 an mehrere E-Mail-Empfänger, darunter auch „infobegehren.infra@oebb.at“ sowie zahlreiche weitere Empfänger in CC, und führte nach der Anrede „Sehr geehrte Damen und Herren“ zunächst aus:

„Sie haben am 12.04.2026 meine IFG-Anfrage zu einem aktuellen Problem im Tiroler Nahverkehr erhalten und es nicht geschafft, diese innerhalb der dafür vorgesehenen Frist innerhalb von vier Wochen zu beantworten … Seit meiner Anfrage sind ca. sechs Wochen verstrichen…“

Der ASt bezog sich dabei auf ein E-Mail vom 12.04.2026 an mehrere Empfänger, aus dem sich ergibt, dass der ASt eine Anfrage nach dem IFG an den ÖBB-Konzern stellt, wobei er 20 konkret gestellte Fragen beantwortet haben will, die sich auf ein Fahrplankonzept des Tiroler Nahverkehrs beziehen, welches in der Tiroler Tageszeitung dargestellt worden sein soll.

Die Fragen lauten beispielhaft:

„1. Wie sieht dieses Fahrplankonzept aus?

14. Wie steht der Herr Landesrat XXXX zu dieser Vorgehensweise?

16. Sieht er sich für sein öffentliches Schweigen als befangen an?

19. Wie viele Kundenbeschwerden über dieses Fahrkonzept sind beim ÖBB-Konzern schon eingebracht worden?“

In der Anfrage vom 27.05.2026 bezieht sich der ASt nunmehr auf diese 20 Fragen, fügt diesen weitere 8 Fragen hinzu und führt sodann aus, er wiederhole im Anschluss seine Anfragen, auf die das Unternehmen seine Antworten teilweise oder gänzlich schuldig geblieben sei bzw. infolge „unzufriedener Antworten“ eine gerichtliche Beurteilung beim BVwG noch nicht möglich gewesen sei.

Darunter findet sich auch folgende Anfrage:

„E) Neue Anfrage an die ÖBB Infra:

Zum Beschriften meiner Eisenbahnaufnahmen werden von nachstehenden Tagen und Streckenabschnitten, die in diesem Zeitfenster doe Daten der verkehrenden Züge angefragt. Benötigt werden die Zugnummer, alle Loknummern und bei Railjet-Zügen zusätzlich die Angabe der Wagennummer des Steuerwagens.

03.10. 2025; Feldkirch-Langen am Arlberg; 12.00 - 18.00 Uhr

07.11. 2025; Innsbruck-Brennero/Brenner; 11.00 – 18.00 Uhr

08.11. 2025; Kufstein - Jenbach; 06.00 – 18.00 Uhr.“

Es folgen weitere 22 ähnliche Angaben zu vielstündigen Zeiträumen betreffend verschiedene Strecken in Österreich, hauptsächlich Vorarlberg, Tirol, Salzburg und Steiermark, bezogen auf einzelne Tage je zwischen 28.11.2025 und 26.05.2026 (häufig: 6.00 Uhr bis 18:00 Uhr).

Unter „Schlussbemerkungen“ wird weiters ausgeführt:

„Diese Anfrage richtet sich konkret an den ÖBB-Konzern. Alle anderen Beteiligten haben im Rahmen der ersten Anfrage reagiert. Diese Beteiligten dürfen sich aber ein Bild machen, wie säumig der ÖBB-Konzern in der Umsetzung des IFG ist bzw. wo Ansatzpunkte für Verbesserungen gegeben sind.“

Mit E-Mail vom 29.05.2026 antwortete die idm.holding@oebb.at gegenüber dem ASt:

„Vielen Dank für Ihr Informationsbegehren über das neue Fahrplankonzept im Tiroler Oberland, das am 27.05.2026 schriftlich bei der ÖBB-Holding AG, ÖBB Infrastruktur AG sowie ÖBB-Personenverkehr eingelangt ist.“

Im Weiteren stellte die ÖBB-Holding AG („auch im Namen der ÖBB Infrastruktur AG“) die Bestimmung des § 9 Abs. 3 IFG dar und bezog sich auf bisherige Judikatur zum Auskunftspflichtgesetz. Sie führte weiter aus, seit Inkrafttreten des IFG am 01.09.2025 habe der ASt rund 30 Anfragen an unterschiedliche Gesellschaften des ÖBB-Konzerns gestellt, denen mehr als 50 Informationsbegehren zugrunde lägen. Allen Anfragen sei eine Art der Formulierung gemein, die unter anderem eine vorgefasste, abfällige Meinung beinhalte, einzelnen Konzerngesellschafften verfassungswidriges Verhalten unterstelle und die Abfrage von Rechtsmeinungen sowie auch Belehrungen enthalte.

Sodann stellte die ÖBB-Holding AG einen Auszug ihrer Ansicht nach rechtsmissbräuchlicher Formulierungen dar und führte zuletzt aus, nach Abwägung aller Aspekte zur konkreten Anfrage aber auch zu historischen Anfragen komme die ÖBB-Holding AG zum Ergebnis, dass das Anbringen als rechtsmissbräuchlich gem. § 9 Abs. 3 IFG zu qualifizieren sei. Es sei augenscheinlich, dass eine Behelligungsabsicht zugrunde liege und primär eine öffentliche Auseinandersetzung gesucht werde. Insbesondere unter Berücksichtigung der Anfragehistorie werde der ASt darauf hingewiesen, dass die ÖBB-Holding AG weitere rechtsmissbräuchliche derart gestellte Anfragen künftig nicht mehr beantworten werde. Die ÖBB-Holding AG antworte hiermit auch im Namen der ÖBB Infrastruktur AG und der ÖBB-Personenverkehr AG.

Mit einem als „Säumnisbeschwerde“ bezeichneten Schreiben vom 11.06.2026 wendet sich der ASt an das BVwG und führt unter „Anträge“ aus, die ÖBB-Holding AG sowie weiterführende Tochtergesellschaften (ÖBB Infrastruktur AG und ÖBB-Personenverkehr AG) lehnten die Beantwortung seiner Presseanfragen nach dem IFG ab. Der IFG-Antrag sei am 27.05.2026 eingebracht worden, drei Tage später sei die fristgerechte Abweisung der Informationserteilung erfolgt. Da seitens des Staatsunternehmens keinerlei weitere Informationen auf dem normalen Wege zu erhalten seien, sei beim BVwG die Säumnisbeschwerde gegenüber der belangten Stelle einzubringen, die direkt beim zuständigen Gericht eingebracht werde. Das Gericht werde ersucht, der Säumnisbeschwerde stattzugeben und die säumige ÖBB-Holding AG samt ihren Tochtergesellschaften mit der Beantwortung seiner Presseanfragen zu beauftragen bzw. in eventu diese selbst zu beantworten. Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt.

Zusammengefasst führte der ASt aus, er habe als Medienvertreter in Folge von Ungereimtheiten der Betriebsabwicklung im Tiroler Nahverkehr an die ÖBB Pressestelle in XXXX eine entsprechende Presseanfrage mit dem Hinweis nach IFG am 12.04.2026 gestellt, diese in Folge der nicht durchgeführten Beantwortung nochmals gestellt und durch weitere aktuell anstehende Informationsbegehren ergänzt (der ASt bezog sich dabei ausdrücklich auf das im Anhang übermittelte E-Mail vom 27.05.2026, das unter „Neue Anfrage an die ÖBB Infra“ das nunmehr gegenständliche Informationsbegehren enthält). Die ÖBB-Holding AG habe sogleich eine abschlägige Antwort übermittelt. In weiterer Folge führt der ASt weitwendig aus, weshalb seiner Ansicht nach keine rechtsmissbräuchliche Beanspruchung im Sinne des § 9 IFG bestehe, ohne allerdings konkret auf die Thematik der hier gegenständlichen „Neuen Anfrage an die ÖBB Infra“ einzugehen. Allerdings weist der ASt unter „Angaben zu meiner Person“ darauf hin, dass „er unter XXXX Syndrom“ falle“, weshalb ihm ein Behinderungsgrad von 50% zuerkannt worden sei. Aufgrund der Auswirkung dieser Diagnose falle es ihm schwer, seine getroffenen Aussagen einzuschätzen und welche Wirkungen diese auf die Außenwelt hätten. Weiters führt der ASt aus, an seinem Hauptwohnsitz existiere eine Ortsabwesenheitserklärung und er ersuche um Kontaktierung per E-Mail.

Die gegenständliche „Säumnisbeschwerde“ langte in der Abteilung W274 des BVwG am 23.06.2026 ein, wobei jene Gerichtsabteilung, bei der dieses Schriftstück ursprünglich eingelangt war (W254) eine Aufspaltung verfügte, sodass lediglich die „E) Neue Anfrage an die ÖBB-Infra“ (betreffend Beschriften der Eisenbahnaufnahmen)“ nunmehr in der Abteilung W274 anhängig ist.

Aufgrund eines Unzuständigkeitstreites erfolgte eine Entscheidung des Präsidenten des BVwG am 09.07.2026, womit der Teilbereich „E) Neue Anfrage (betreffend Beschriften der Eisenbahnaufnahmen)“ des Geschäftsstückes IFG-Anfrage vom 27.05.2026 nunmehr endgültig der Abteilung W274 zur Entscheidung zukommt.

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der ASt ist u.a. als freier Journalist und Autor im Bereich des Eisenbahnwesens tätig. Er hat zahlreiche Bücher (zB. XXXX ; „Typenatlas XXXX “, „Die XXXX Eloks XXXX “) und Beiträge (z.B. in „Eisenbahn-Kurier“, „Eisenbahn Magazin“, „Lok Magazin“) auf diesem Gebiet verfasst.

Er betreibt außerdem die Webseite XXXX , aus der sich u.a. folgende aktuelle Themen/Beiträge ergeben:

„Die Stasi-Methoden der XXXX Verkehrstagung und die suboptimale Organisations-abwicklung“,

„Präsentation CD-Comfortjet – gut gemeint, aber schlecht getroffen (Die Fertigstellung der Koralmbahn bzw. deren Inbetriebnahme mit dem Fahrplanwechsel zu Mitte Dezember 2025 wirft langsam seine Schatten voraus)“,

„EK-Special 160: Das „Geheimnis“ der Zugbildung (Bei dieser Ausgabe des EK-Special wird erstmals ein Einblick in das Thema der Zugbildung gewährt. Die Zugbildung ist ein Thema, das zu Zeiten der vielen Kurswagenverkehre eine maßgebliche Unterlage zur Betriebsabwicklung ist, heute ist es eine Art umfangreicherer Umlaufplan)“.

Aus dem Impressum dieser Webseite ergibt sich folgende „Autorenvita“ des ASt:

„ XXXX entdeckte seine Leidenschaft zur Eisenbahn bereits im Kindesalter. Seine Vorliebe galt zunächst der Modelleisenbahn, später auch dem Vorbild. Seit 1992 versucht er die Eisenbahn in Österreich sowie auch im benachbarten Ausland fotographisch festzuhalten. Er kam im Rahmen seines Studiums XXXX an der XXXX zu XXXX mit Themen der europäischen Verkehrspolitik in Berührung. Der Schwerpunkt seiner Interessensgebiete liegt in den thematischen Zusammenhängen in der europäischen Verkehrspolitik sowie beim freien Netzzugang sowie im ÖPNV“.

Die ÖBB Infrastruktur AG ist zu 100% Tochtergesellschaft der ÖBB-Holding AG, welche wiederum zu 100% im Eigentum der Republik Österreich steht.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des ASt und seiner Rolle als Autor/Publizist ergeben sich aus einer Einschau in das Internet am 30.07.2026, hier im Wesentlichen die in den Feststellungen genannte Webseite und einen Wikipedia-Eintrag betreffend den ASt.

Die Eigentumsverhältnisse der ÖBB Infrastruktur AG ergeben sich aus deren Internetseite.

Daraus folgt rechtlich:

Bei der ÖBB Infrastruktur AG handelt es sich dabei um eine sogenannte „private Informationspflichtige“ nach § 13 ff IFG. Mangels Hoheitsbefugnisse dieser privaten Informationspflichtigen konnte kein Bescheid ergehen, sodass eine Säumnisbeschwerde, wie der ASt seine Eingabe vom 11.06.2026 bezeichnet, nicht in Frage kommt.

Aufgrund der Darstellungen zum Verfahrensgang (wie oben) und der Behandlung des Eingangsstücks durch das BVwG ist Gegenstand der Entscheidung dieser Abteilung des BVwG allein der Antrag vom 11.06.2026 bezogen auf jenen Teil des Informationsbegehrens vom 27.05.2026, der dort als „E) Neue Anfrage an die ÖBB Infra“ bezeichnet ist.

Gemäß § 9 IFG ist der Zugang zu Informationen nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.

§ 9 Abs. 3 enthält daher die Tatbestandsvarianten der Missbräuchlichkeit und eines unverhältnismäßigen Aufwands. Die Missbräuchlichkeit muss durch das Informationsbegehren, insbesondere durch die Formulierung, allenfalls auch durch vorherige Anfragen, eindeutig zum Ausdruck gebracht und damit offenbar geworden sein. Hinsichtlich des unverhältnismäßigen Aufwands ist auf einen objektiven Maßstab abzustellen, nach dem ein verständiger Beobachter das konkrete Informationsbegehren vor dem Hintergrund der zur Verfügung stehenden behördlichen oder unternehmerischen Ressourcen zu bewerten hätte (Koppensteiner/Lehne/Lehofer/IFG § 9 Rz 22 und 28 (Stand 01.06.2025, rbb.at)).

Sowohl aufgrund der hier zu beurteilenden als auch vergangener Eingaben an das Gericht und auch die konkrete Gerichtsabteilung W274 ist evident, dass der ASt eine größere Anzahl von Informationsbegehren nach dem IFG, insbesondere gegenüber Unternehmen der ÖBB-Holding AG, eingebracht hat und einbringt (siehe zB BVwG W274 2328609).

Das nunmehr zugrunde liegende - sich in seinem Zusammenhang mit anderen Begehren des ASt als sehr unübersichtlich darstellende - Informationsbegehren ist Teil mehrerer Informationsbegehren an unterschiedliche Unternehmen des ÖBB-Konzerns. Im hier konkret zu beurteilenden Begehren will der ASt von der ÖBB Infrastruktur AG als der die zugehörende Infrastruktur betreibenden Gesellschaft in einem Zeitraum von etwa 8 Monaten an 26 ausgewählten Tagen die Zugnummern, Loknummern und bei Railjet-Zügen Wagennummern von Steuerwagen von an diesen Tagen in bestimmten Zeiträumen von einem halben bis etwa einem ganzen Tag allen in bestimmten Streckenabschnitten geführten Zügen erhalten. Begründet wird dies – ohne näheren Kommentar - mit „Zum Beschriften meiner Eisenbahnaufnahmen“. Eine weitere Begründung, inwieweit diese Anfrage im Zusammenhang mit einer ganz allgemein behaupteten Stellung des ASt als Medienvertreter oder public watchdog stehen könnte, erfolgte auch in der „Säumnisbeschwerde“ vom 11.06.2026 nicht.

Die die Information verweigernde Antwort der ÖBB-Holding AG („auch im Namen der ÖBB Infrastruktur AG“) ist insofern pauschal, als sie nicht näher auf die einzelnen Begehren eingeht, sondern auf eine bestimmte Anzahl und beispielhafte Formulierung von Begehren des ASt Bezug nimmt.

Dem hält der ASt in seinem Antrag auf Streitentscheidung (der „Säumnisbeschwerde“) wiederum lediglich allgemeine Behauptungen entgegen und verweist ohne Bezugnahme auf das hier gegenständliche Begehren auf seine behauptete Rolle als Medienvertreter und public watchdog, stellt aber mit keinem Wort dar, weshalb das nunmehrige Begehren im weitesten Sinne von Interesse für eine öffentliche Debatte wäre.

Nach den Erläuterungen zum Ministerialentwurf zu den nunmehrigen Verfassungsbestimmungen zur Informationsfreiheit sowie zum IFG konnte [mit den neuen Regelungen] ein Paradigmenwechsel eingeleitet werden, indem das Amtsgeheimnis beseitigt, staatliche Transparenz zur Regel und Geheimhaltung zur Ausnahme gemacht werden soll. Öffentliches Handeln soll für jedermann weitgehend transparent gemacht, der Zugang des Einzelnen zu staatlichen Information erleichtert und jener zu staatsnahen unternehmerischen Informationen eröffnet werden.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Verweigerung der konkret zu beurteilenden Information unter Zugrundelegung des § 9 Abs. 3 IFG im konkreten Fall nicht zu beanstanden:

Zur Missbräuchlichkeit:

Selbst unter Berücksichtigung der anzunehmenden Möglichkeit der ÖBB Infrastruktur AG von durch zeitgemäße IT rasch zugänglichen Informationen über den Zugbetrieb samt Lok- und Wagennummern ist das Informationsbegehren so formuliert, dass die Abgrenzung von „in nachstehenden Streckenabschnitten in diesem Zeitfenster verkehrenden Zügen“ durchaus aufwendig ist, weil nach dem Wortlaut alle Züge, die innerhalb der jeweiligen zeitlichen Grenzen auf den Strecken verkehren, umfasst sind.

Gundsätzlich bedarf zwar ein Antrag auf Zugang von Information keiner näheren Begründung. Gerade im Rahmen einer Beurteilung, ob Missbräuchlichkeit oder unverhältnismäßiger Aufwand iZm einem Begehren eines sich als public watchdog bezeichnenden ASt gegeben ist, bedarf es aber wohl einer Beurteilung der Rolle des ASt und der begehrten Information im Hinblick auf deren Wert für eine Debatte von öffentlichem Interesse:

Die Mutwilligkeit wird nach von Dworschak in Bußjäger/Dworschak, IFG § 9 Rz 19 (Stand 1.4.2024, rdb.at)) vertretener Ansicht daher nicht bloß auf ein fehlendes (rechtliches) Informationsinteresse gestützt werden können, zu dessen Geltendmachung ein Informationswerbender nicht verpflichtet werden kann, sondern wohl unter Gesamtbeschau der konkreten Umstände abzuleiten sein. Immerhin stellen die Materialien klar, dass gehäufte Anfragen iZm journalistischen Recherchen, die im Ergebnis zu einer Debatte von öffentlichem Interesse beitragen, dh etwa als Grundlage für eine faktenbasierte mediale Berichterstattung dienen sollen, keinen Missbrauch des Informationsrechts darstellen. Das muss zwangsläufig für sogenannte »öffentliche Wachhunde« gelten, da social und public watchdogs auf gehäufte oder immerhin umfassende Anfragen respektive deren Beantwortung angewiesen sind, um ihrer speziellen Rolle gerecht werden zu können und auf Grundlage ausreichender Recherchen zu einer Debatte von öffentlichem Interesse beitragen zu können.

Wie festgestellt, ist dem ASt wohl eine Rolle als Autor auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens nicht abzusprechen und er tritt diesbezüglich auch in gewisser Weise journalistisch in Erscheinung. Wie weiters (beispielhaft) festgestellt, umfassen seine Beiträge dabei sowohl eher eisenbahntechnische Umstände (Eisenbahnstrecken, Typenatlas) als auch aktuelle Themen des Eisenbahnbetriebs in kritischer Betrachtung („Die Stasi-Methoden der XXXX Verkehrstagung und die suboptimale Organisations-abwicklung“, „Präsentation CD-Comfortjet – gut gemeint, aber schlecht getroffen.“). Die hier gegenständliche Anfrage stellt allein auf technische Detailumstände ab (Nummerierung von Wagenmaterial auf bestimmten Strecken zu bestimmten Zeiten) und ist daher objektiv nicht geeignet, Ergebnisse zu erzielen, die zu einer Debatte von öffentlichem Interesse beitragen könnten. Der ASt selbst hat ein solches Interesse für eine öffentliche Debatte - bezogen auf die konkrete Anfrage - auch nicht behauptet, sondern lediglich angeführt „Zum Beschriften meiner Eisenbahnaufnahmen“.

Dem ASt ist, ausgehend von seiner festgestellten Tätigkeit, durchaus ein Interesse für Eisenbahnangelegenheiten bis ins Detail zuzusinnen. Überdies hat er auf eine Wesenseigenschaft hingewiesen ( XXXX -Syndrom), die selbst nach Ansicht des ASt bestimmte Wirkungen auf die Aussenwelt und somit auf die Adressaten seiner Begehren hat. Letztgenannte Umstände deuten sohin zwar nicht daraufhin, dass das hier gegenständliche Teilbegehren in den Kernbereich einer Mutwilligkeit/bewußten Aussichtslosigkeit iSd § 9 Abs 3 IFG fällt. Die besonderen Umstände des Einzelfalls, die Aufnahme zahlreicher weiterer Informationsbegehren in den Antrag vom 27.05.2026 (offenbar auch iZm mit einem Unmut über eine nach Ansicht des ASt nicht fristgerechte Beantwortung zuvor gestellter 20 Fragen) sowie insbesondere das umfangreiche detailhafte Begehren (falls tatsächlich das Bedürfnis des Beschriftens von (eigenen) Eisenbahnaufnahmen Grund für die gegenständliche Anfrage wäre, erscheinen damit verbunden derart lange Zeiträume [z.B. von 6 Uhr bis 18 Uhr, von 10 - 15 Uhr] nicht nachvollziehbar) ohne erkennbarem Interesse für die Öffentlichkeit unter Heranziehung einer Watchdog-Rolle, lassen die angenommene Missbräuchlichkeit aber gerechtfertigt erscheinen.

Zum unverhältnismäßigen Aufwand:

Wie ausgeführt, ist zwar von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit von entsprechenden Daten mittels elektronischer Suche auszugehen. Hier ist insbesondere auf die Judikatur des OGH - im Einklang mit den fast gleichlautenden Ausführungen des VwGH - zu verweisen, wonach zur Erledigung von Auskunftsbegehren grundsätzlich keine umfangreiche Ausarbeitung oder gar Gutachtenserstellung oder Beschaffungspflicht von anders zugänglichen Informationen erforderlich ist (Bußjäger/Dworschak, wie oben, IFG § 9 Rz 23).

Aufgrund der langen Zeiträume der begehrten Information in Verbindung mit Zugnummern, Loknummern und Wagennummern ist von einem beträchtlichen Aufwand im Sinne einer umfangreichen Ausarbeitung auszugehen, die hinsichtlich der unternehmerischen Ressourcen der in Anspruch genommenen Informationspflichtigen unzumutbar erscheint, wobei auch in diesem Zusammenhang das hier nicht erkennbare öffentliche Interesse im Sinne einer Watchdog-Rolle des ASt (wie oben, Rz 24) relevant ist.

Insgesamt war daher auszusprechen, dass der Zugang zu den hier gegenständlich begehrten Informationen nicht gewährt wird.

Aufgrund der Offensichtlichkeit der dargestellten Umstände bedurfte es keiner (weiteren) Befassung des in Anspruch genommenen Unternehmens vor dem Verwaltungsgericht (über die Würdigung des Ablehnungsschreibens hinaus).

Der ASt beantragte zwar - ohne nähere Erläuterung - in der sich auf zahlreiche Teilbegehren beziehenden „Säumnisbeschwerde“ eine mündliche Verhandlung. Es sind aber bezogen auf das gegenständliche Teilbegehren keine beweis- oder erörterungsbedürftigen Umstände ersichtlich, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machen würde.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision gründet auf dem Umstand, dass es sich um Einzelfallbeurteilungen der dargestellten gesetzlichen Bestimmungen handelt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkennbar ist.

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