Bundesverwaltungsgericht W280 2309227-1

W280 2309227-1Bundesverwaltungsgericht30.07.2026

Regest

aktuelle Länderfeststellungen Auslandsaufenthalt Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit soziale Gruppe staatliche Akteure Taliban Verfolgungsgefahr westliche Orientierung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W280 2309227-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W280.2309227.1.00

Spruch

W280 2309227-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 2001, StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .01.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .07.2026, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch als BF bezeichnet), ein Staatsbürger Afghanistans, reiste spätestens am XXXX .03.2023 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am gleichen Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Daraufhin entzog sich der BF dem österreichischen Asylverfahren und reiste über die Schweiz nach Frankreich, von wo er schließlich gemäß der Dublin-VO am XXXX .01.2024 nach Österreich rücküberstellt wurde.

3. Am gleichen Tag wurde der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu erstbefragt.

Zu seinen persönlichen Umständen befragt, gab der BF an, dass er am XXXX 2001 geboren worden sei und aus der afghanischen Provinz Laghman stamme. Der BF sei Paschtune und sunnitischer Moslem. Er spreche die Sprachen Paschtu und Dari und beherrsche diese Sprachen in Wort und Schrift. Am XXXX .07.2021 sei er aus seinem Heimatstaat nach Pakistan geflohen. Nach seiner Weiterreise in den Iran habe er sich dort ein Jahr lang aufgehalten. Daraufhin sei der BF in die Türkei gereist, wo er vier Monate verblieben sei. Anschließend sei der BF über Bulgarien, Serbien und Ungarn in das österreichische Bundesgebiet weitergereist, welches er wenig später wieder verließ, um über die Schweiz nach Frankreich zu reisen. Sechs Monate nach seiner Einreise in Frankreich sei der BF am XXXX .01.2024 nach Österreich rücküberstellt worden. Er verfüge über eine zwölfjährige Schulausbildung, hingegen über keine Berufsausbildung und habe in Afghanistan zuletzt als Security gearbeitet. Er sei verheiratet und habe keine Kinder. Seine Eltern, seine acht Geschwister sowie seine Ehefrau befänden sich in Afghanistan. In Österreich oder einem EU-Staat habe er keine Familienangehörige mit Status.

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, er und seine Familie sei von den Taliban bedroht worden, zumal der Vater und ein Bruder des BF einer Erwerbstätigkeit bei einem Entminungsdienst in Afghanistan nachgegangen seien. Aus diesen Gründen sei der BF vor den Taliban in Afghanistan geflohen.

4. Am XXXX .03.2024 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA oder belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu einvernommen. Ferner wurden vom BFA die Personendaten des BF erhoben.

Hierbei machte der BF Angaben zu seiner Identität, seinem Herkunfts- als auch seinen letzten Aufenthaltsorten. Er habe zwölf Jahre die Grundschule in Afghanistan besucht, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Darüber hinaus fügte der BF an, ledig zu sein.

In der Einvernahme vor der belangten Behörde erklärte der BF vorab, dass er bei der Erstbefragung den anwesenden Dolmetscher verstanden habe, die Wahrheit gesagt hätte sowie seine Ausreisegründe habe nennen können. Eine Rückübersetzung des Protokolls habe auch stattgefunden.

Zu seinen Lebensumständen befragt, gab der BF an, er sei in der afghanischen Provinz Laghman, im gemeinsamen Elternhaus mit seine Eltern und Geschwistern aufgewachsen. Ein Bruder des BF lebe im Iran, ein weiterer Bruder lebe in Pakistan. Seine übrigen Geschwister befänden sich gemeinsam mit ihren Eltern im Elternhaus im Heimatort des BF. Zwischenzeitlich habe der BF acht Monate in der Provinz Nangarhar zuletzt jedoch in Kabul gelebt. An den Wochenenden sei er regelmäßig zu seiner Familie in Laghman gefahren. Der BF gab daneben an, Paschtu und etwas Dari zu sprechen. Zudem gab er an, an einer Aufnahmeprüfung an einer afghanischen Universität teilgenommen zu haben, er jedoch aus finanziellen Gründen nicht studiert hätte.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, er habe als Security bei einem Entminungsunternehmen gearbeitet. Sein Vater und einer seiner Brüder seien ebenfalls bei einem Entminungsunternehmen tätig gewesen, wobei diese für Entminungsarbeiten zuständig gewesen seien. Ein weiterer Bruder sei Polizist gewesen. Zwei Mal seien Bomben bzw. Minen im Heimatort des BF versteckt gewesen. Während diese beim ersten Mal detoniert sei, seien die Dorfbewohner im zweiten Fall an den Vater des BF herangetreten, um diesen bei der Beseitigung der Mine um Hilfe zu beten. Sein Vater habe die Mine entschärfen können, jedoch seien die Taliban darauf aufmerksam geworden und hätten diese den Vater des BF anschließend telefonisch und schriftlich bedroht. In einem Drohbrief der Taliban sei auch der der BF namentlich erwähnt worden.

Des Weiteren legte der BF ein Konvolut an Unterlagenkopien sowie eine Kopie seines Reisepasses und seine Tazkira vor.

5. Am XXXX .01.2025 wurde der BF schließlich erneut in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen.

Darin führte der BF im Wesentlichen übereinstimmende Angaben zu seiner Person aus. Der BF gab jedoch an, sein Vater sei seit der letzten Einvernahme in Afghanistan verstorben. Ferner sei seine gesamte Familie - mit Ausnahme seines im Iran lebenden Bruders - nach Pakistan verzogen. Der BF sei verlobt, wobei seine Verlobte bei ihren Eltern in Laghman lebe.

Befragt nach seinen Fluchtgründen wiederholte der BF im Wesentlichen seine in der vorher durchgeführten Einvernahme ausgeführten Fluchtgründe.

Ferner legte der BF eine Bestätigung über die Teilnahme eines Deutschkurses auf dem Niveau A1 vor.

6. Mit Schriftsatz vom XXXX .01.2025 gab der BF durch seine damalige Rechtsvertretung einen Stellungnahme ab. Darin werden im Wesentlichen Auszüge aus diversen Quellen angeführt, welche belegen sollen, dass der BF einer asylrelevanten Verfolgung unterliege sowie keinerlei Existenzperspektiven in seinem Heimatstaat vorfinde. Beiliegend legte der BF ein Konvolut an Unterlagen in Kopie vor.

7. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom XXXX .01.2025 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX .07.2023 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr.

Zum Fluchtgrund des BF führte die belangte Behörde aus, es könne nicht festgestellt werden, dass dem BF in Afghanistan eine individuell gegen seine Person gerichtete asylrelevante Verfolgung drohe. Der BF habe die behaupteten Bedrohungen gegenüber seinem Vater und ihm durch die Taliban nicht glaubhaft machen können. Darüber hinaus deute das auf dem vom BF vorgelegten vermeintlichen Drohbrief der Taliban angeführte Datum darauf hin, dass es dem BF mehr als eineinhalb Jahre möglich gewesen sei, unbehelligt in Afghanistan zu leben, was auch gegen eine Verfolgung des BF spreche. Insgesamt könne dem gesamten Vorbringen des BF keine asylrelevanten Gründe glaubhaft entnommen werden, sodass die belangte Behörde zum Ergebnis gelange, der BF habe Afghanistan nicht wegen einer Bedrohung oder Verfolgung der eigenen Person verlassen.

8. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF im Wegen seiner gewillkürten Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe eine mangelhafte Beweiswürdigung der Fluchtgründe des BF durchgeführt. Insoweit die belangte Behörde auf von ihrer Sicht aus erwartbare Handlungsabläufe hinweise, reiche dies nicht zur Feststellung des Sachverhalts aus. Ferner drohe dem BF aufgrund seiner Tätigkeit für ein Unternehmen im Bereich der Minenentschärfung Verfolgung durch die Taliban, zumal das Unternehmen im Auftrag der afghanischen Sicherheitsbehörden in enger Abstimmung mit den internationalen Alliierten für riskante Spezialaufgaben hinzugezogen worden sei. Dem BF drohe daher aufgrund seiner vormaligen Tätigkeit aufgrund der dortigen Umstände zumindest drangsaliert, bedroht und höchstwahrscheinlich sogar ermordet zu werden, einer Verfolgung in seinem Heimatstaat. Zumal ihm weder staatlicher Schutz noch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe, sei ihm der Status des Asylberechtigten zu gewähren.

9. Am XXXX .03.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt ein.

10. Mit Schriftsatz vom XXXX .07.2026 nahm der BF durch seine Rechtsvertretung Stellung. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nach wie vor aufgrund seiner Tätigkeit bei einem Entminungsunternehmen befürchte, von den Taliban in Afghanistan verfolgt zu werden. Aus den aktuellen Länderberichten ergebe sich, dass die Taliban weiterhin erheblich gegen Andersdenkende und vermeintlich Oppositionelle vorgehen, wobei die diesbezügliche Wahrnehmungsschwelle der Taliban sehr gering sei. Aus diesen Gründen drohe dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung durch die Taliban.

11. Am XXXX .07.2026 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, dem BF und seiner Vertretung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen und seinem Aufenthalt in Österreich befragt wurde. Die belangte Behörde nahm an der mündlichen Verhandlung entschuldigt nicht teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

1.1.1. Der BF führt den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum, ist afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Identität steht nicht fest. Seine Muttersprache ist Paschtu. Weiters spricht er auch etwas Dari. Beide Sprachen beherrscht er in Wort und Schrift. Der BF lernt Deutsch.

1.1.2. Der BF ist in dem Ort XXXX , Distrikt XXXX , in der Provinz Laghman geboren und gemeinsam mit seinen Eltern und seinen acht Geschwistern im gemeinsamen Elternhaus aufgewachsen. Er lebte daraufhin acht Monate in Nangarhar zwecks Vorbereitung für einen Aufnahmetest an einer afghanischen Universität. Zuletzt lebte der BF unter der Woche in Kabul und reiste regelmäßig an Wochenenden zu seiner Familie in der Provinz Laghman.

1.1.3. Die Mutter des BF lebt mit drei seiner Brüder im familieneigenen Haus im Heimatort des BF, wo auch eine seiner Schwestern lebt. Seine beiden anderen Schwestern leben jeweils in Kabul und in Nangarhar. Alle Schwestern des BF sind verheiratet. Ein Bruder des BF lebt im Iran, ein weiterer Bruder lebt in Pakistan und arbeitet als Rikscha-Fahrer. Der Vater des BF sowie ein Bruder des BF arbeiteten in der Vergangenheit bei einem privaten Unternehmen und waren für die Entschärfung von Minen zuständig. Der Vater des BF ist verstorben.

Darüber hinaus hat der BF vier Onkel väterlicherseits und vier Onkel mütterlicherseits, welche alle in Afghanistan leben. Ferner hat der BF zwei Tanten väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits. Eine Tante mütterlicherseits ist verstorben. Ein Onkel väterlicherseits lebt in Kabul und ein Onkel mütterlicherseits lebt in Nangarhar. Seine übrigen Onkel leben in der Provinz Laghman. Ein Cousin des BF lebt in Frankreich. Zwei weitere Cousins des BF leben in Norwegen.

Der BF steht in regelmäßigem Kontakt zu seiner Familie. Darüber hinaus pflegt er auch Kontakt zu Freunden in Afghanistan.

Die Familie des BF verfügt in Afghanistan über ein Haus in der Größe von etwa 5 bis 6 Biswa (umgerechnet zwischen 627m2 und 752m2). Darüber hinaus befindet sich ein Grundstück in der Größe von einem Jirib (umgerechnet etwa 2000m2) im Eigentum der Familie des BF, welches zu Landwirtschaftszwecken benützt wird.

Der BF ist verlobt, pflegt jedoch keinen Kontakt zu seiner Verlobten und ist kinderlos.

1.1.4. Der BF besuchte in Afghanistan zwölf Jahre lang die Grundschule. Anschließend nahm der BF an einem Aufnahmetest für eine afghanische Universität teil. Der BF begann jedoch nicht an einer afghanischen Universität zu studieren. Festgestellt wird, dass der BF als Security-Personal für ein afghanisches Entminungsunternehmen in Kabul gearbeitet hat.

1.1.5. Der BF verließ seinen Heimatstaat zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt jedoch frühestens Ende Oktober 2021 und reiste am XXXX .07.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein.

1.1.6. Der BF geht seit XXXX .01.2026 einer Vollzeitbeschäftigung in Österreich nach. Der BF schloss die Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds auf dem Sprachniveau A2 ab.

1.1.7. Dem BF kommt in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu.

1.1.8. Der BF ist arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen.

1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

1.2.1. Dem BF droht in Afghanistan weder eine Verfolgung aufgrund seiner vormaligen Tätigkeit als Security-Mitarbeiter bei einem privaten Entminungsunternehmen noch aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters oder einem seiner Bruders bei einem privaten Entminungsunternehmen. Ein Vorfall im Jahr 2020, an dem der BF, sein Vater und besagter Bruder Minen der Taliban in ihrem Heimatort entschärft haben, hat nicht stattgefunden. Weder der BF noch seine Familienangehörigen wurden jemals von den Taliban bedroht. Der BF hatte auch niemals Kontakt zu den Taliban und wird von diesen auch nicht gesucht.

1.2.2. Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.

1.2.3. Es droht dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit der gebotenen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/ oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

1.3.1. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland basieren auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13 vom 07.11.2025 und den diesen zugrundeliegenden Quellen:

Regionen Afghanistans

[…]

Ost-Afghanistan

Letzte Änderung 2025-10-07 15:26

Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes/Grenze zu Pakistan) und Kabul. Sie gilt als die wichtigste afghanische Stadt im Osten und als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.b). In der hauptsächlich von Paschtunen bewohnten (DFAT 14.1.2022) östlichen Region Afghanistans liegt die durchschnittliche Temperatur im Winter bei etwa 10 Grad (IOM 2.12.2024).

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Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022)

Kabul: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara, Surubi/Surobi/Sarobi

Kapisa: Alasay, Hesa Awal Kohistan, Hesa Duwum Kohistan, Koh Band, Mahmud Raqi, Nijrab, Tagab

Khost: Ali Sher (Tirzayee), Baak, Gurbuz, Jaji Maidan, Khost (Matun), Manduzay (Esmayel Khil), Muza Khel, Nadir Shah Kot, Qalandar, Sabari (Yaqubi), Shamul, Spera, Tanay

Kunar: Bar Kunar (auch Asmar), Chapa Dara, Sawkay (auch Chawkay), Dangam, Dara-e-Pech (auch Manogi), Ghazi Abad, Khas Kunar, Marawara, Narang wa Badil, Nari, Noorgal, Sar Kani, Shigal, Watapoor sowie der temporäre Distrikt Sheltan

Laghman: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi, Bad Pash (also Bad Pakh)

Logar: Azra, Baraki Barak, Charkh, Khar War, Khushi, Mohammad Agha, Pul-e-Alam

Nangarhar: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar, Surkh Rud

Paktia: Ahmadaba, Jaji, Dand Patan, Gardez, Jani Khel, Laja Ahmad Khel (auch Laja Mangel), Samkani (auch Chamkani, Tsamkani), Sayyid Karam (auch Mirzaka), Shwak, Wuza Zadran, Zurmat sowie die vier temporären Distrikte Laja Mangel, Mirzaka, Garda Siray, Rohany Baba

Paktika: Barmal, Dila Wa Khushamand, Gomal, Giyan, Jani Khel, Mata Khan, Nika (Naka), Omna, Surobi, Sar Rawzah, Sharan, Turwo, Urgoon, Wazakhwah, Wormamay, Yahya Khel, Yosuf Khel, Zarghun Shahr (auch Khairkot), Ziruk sowie die vier temporären Distrikte Shakeen, Bak Khil, Charbaran, Shakhil Abad

[…]

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2025-10-07 15:26

[Anm.: In diesem Kapitel werden aufbereitete Daten von verschiedenen Quellen dargestellt. Aufgrund der unterschiedlichen Methodologien bzw. Definitionen können die Daten voneinander abweichen. Für weitere Informationen sei auf das Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen.]

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit IEDs dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).

Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in den letzten zwei Jahren folgendermaßen:

20.5.2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023)

1.8.2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023)

1.11.2023 - 10.1.2023: 1.508 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 38 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.2.2024)

1.2.2024 - 13.5.2024: 2.505 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 55 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 13.6.2024)

14.5.2024 - 31.7.2024: 2.127 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 9.9.2024)

1.8.2024 - 31.10.2024: 2.510 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 39,6 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 6.12.2024)

1.11.2024 - 31.1.2025: 2.081 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 16,8 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 21.2.2025)

1.2.2025 - 30.4.2025: 2.299 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 3 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 11.6.2025)

1.5.2025 - 31.7.2025: 2.658 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 9 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 5.9.2025)

Nachfolgende Grafik zeigt den Verlauf der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwischen Juli 2023 und Juli 2025 laut ACLED an. Unterteilt wurde diese vom OSIF-Projekt der Staatendokumentation erstellte Grafik in die Vorfallsarten Kämpfe, Explosionen/ferngesteuerte Gewalt sowie Gewalt gegen Zivilisten [Anm.: im Original: battles, explosions/remote violence sowie violence against civilians] [für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von ACLED sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen]:

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Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025) und Berichten der Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024). In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023 (ACLED 18.7.2025).

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Auch die vom Uppsala Conflict Data Program (UCDP) erfassten Vorfälle zeigen dieses Bild. Mit Beginn des Jahres 2022 gehen die sicherheitsrelevanten Vorfälle deutlich zurück. In der ersten Jahreshälfte 2024 ist jedoch wieder ein Anstieg zu verzeichnen. Bei jenen sicherheitsrelevanten Vorfällen, die den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) betreffen, erkennt man einen Rückgang im Laufe der letzten Jahre, wobei auch hier ein leichter Anstieg in der ersten Jahreshälfte 2024 zu erkennen ist. Auch UCDP verzeichnet einen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2025 im Vergleich zu den Jahren davor (UCDP 17.7.2025). [Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen].

Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024; vgl. BAMF 9.4.2025). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, BAMF 9.4.2025), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024). Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP (AJ 13.2.2025; vgl. VOA 22.1.2025, AMU 12.2.2025).

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Auch die Anzahl der zivilen Todesopfer ist nach Daten des UCDP im Vergleich zum letzten Jahr (2024) zurückgegangen. An der hier dargestellten Grafik ersichtlich ist der ISKP für einen großen Teil der zivilen Opfer verantwortlich (UCDP 17.7.2025).

Nach Angaben der afghanischen Menschenrechtsorganisation Rawadari wurden im Jahr 2024, mindestens 768 Menschen (544 Todesopfer, 224 Verwundete) durch gezielte Sprengstoff- und Selbstmordanschläge (Kategorie A), Sprengkörper aus früheren Konflikten (Kategorie B) oder gezielte und außergerichtliche Angriffe (Kategorie C) getötet oder verletzt. Demnach wurden 171 (92 Tote, 79 Verwundete) Personen Opfer von gezielten Selbstmord- und Sprengstoffanschlägen in den Provinzen Kabul, Kandahar, Herat, Takhar, Paktika und Bamyan, darunter Anschläge des ISKP, Luftangriffe pakistanischer Streitkräfte und ein Anschlag der Afghanischen Freiheitsfront. Dies bedeutet einen Rückgang von 27,8 % im Vergleich zu den Daten von Rawadari aus dem Jahr 2023. 162 Menschen (90 Tote, 72 Verwundete) wurden im Jahr 2024 durch Explosionen von Landminen, Mörsergranaten und anderen explosiven Überresten vergangener Kriege getötet oder verletzt, was einen Anstieg von 51,4 % gegenüber dem Vorjahr bedeutet. Schließlich gibt Rawadari an, dass im Jahr 2024 mindestens 435 Menschen, darunter 398 Männer, 30 Frauen und 6 Kinder, bei gezielten und außergerichtlichen Angriffen der Taliban und unbekannter Personen getötet oder verletzt wurden. Diese Zahl entspricht einem Anstieg von 1,63 % gegenüber 2023, als 428 solcher Fälle registriert wurden (Rawadari 3.2025).

In einem Interview durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket), der Staatendokumentation und Landinfo gab ein afghanischer Forscher befragt zur Sicherheitslage im Oktober 2024 an, dass es seiner Einschätzung nach keine Region in Afghanistan gibt, in welcher oppositionelle Gruppen offen die Kontrolle haben. In Provinzen wie Panjsher, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu Kämpfen zwischen den Taliban und verschiedenen Gruppierungen gekommen ist, verlief der Verkehr normal und Einheimische in der Region erzählten dem Forscher, dass es keine Zwischenfälle geben würde. Betreffend die Kapazitäten der NRF hatte er nur wenig Informationen, er schreibt dem ISKP jedoch zumindest die Möglichkeit operativer Aktivitäten zu, wobei er anfügt, dass die Taliban immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen zu werden scheinen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Der Forscher schließt daraus, dass weder der ISKP noch andere Gruppierungen aktuell wirklich ein Problem für die Taliban sind (VQ AFGH 3 1.10.2024).

In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 56 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen und 32 % sich eher sicher zu fühlen. 4 % fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und 8 % der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen (STDOK/IPSOS 28.8.2025).

Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (STDOK/ATR 3.2.2023).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind, und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (STDOK/ATR 18.1.2022).

[Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie der hier zitierten Studien sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen].

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Sicherheitsrelevante Vorfälle und Gewalt gegen Zivilisten nach Provinzen (1.7.2024 - 1.7.2025)

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Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan Oktober 2025

Letzte Änderung 2025-11-06 15:00

Anm.: Hierbei handelt es sich um aktuelle Spannungen, die jederzeit Änderungen unterworfen sein können. Sollte es neue relevante Informationen zu diesem Thema geben, wird eine neuerliche Aktualisierung stattfinden.

Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan (DAWN 15.10.2025; vgl. AJ 13.10.2025). Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht (AJ 13.10.2025; vgl. AP 10.10.2025). Der pakistanische Verteidigungsminister sagte, dass die TTP "in Absprache" mit den regierenden Taliban in Afghanistan operiere, eine Behauptung, die diese zurückgewiesen haben. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben (AJ 20.10.2025).

Bereits in der Vergangenheit hatte Pakistan Operationen durchgeführt, um in Afghanistan Ausbildungsstätten zu zerstören und Aufständische zu töten (AJ 20.3.2024; vgl. AP 28.12.2024), beispielsweise in der Provinz Paktika im Dezember 2024. Die Taliban reagierten auf diesen Angriff, indem sie als Vergeltung mehrere Ziele in Pakistan angriffen (AP 28.12.2024). Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vgl. AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).

Die jüngste Eskalation fiel mit einem Besuch des Taliban-Außenministers Amir Khan Muttaqi in Indien am 9.10.2025 zusammen, der in Islamabad Alarm auslöste, nachdem er Kaschmir als Teil Indiens bezeichnet und gesagt hatte, Terrorismus sei ein "internes Problem" Pakistans, das das Land selbst lösen müsse (DAWN 15.10.2025; vgl. BBC 10.10.2025). Pakistan betrachtet die Annäherung zwischen Indien und den Taliban als Bedrohung. Es wirft Neu-Delhi vor, von Afghanistan aus Aufständische in Pakistan zu unterstützen (FAZ 15.10.2025). Am selben Tag wurde von Explosionen in Kabul und in der Provinz Paktika berichtet, für welche die Taliban Pakistan verantwortlich machten (AJ 13.10.2025; vgl. AP 10.10.2025, BBC 15.10.2025). Laut der italienischen NGO Emergency wurden mindestens fünf Personen getötet und 35 weitere Menschen verletzt (Emergency 21.10.2025; vgl. RFE/RL 16.10.2025). Der pakistanische Staatssender PTV News berichtete, dass Islamabad "Präzisionsschläge" in Kabul durchgeführt habe (RFE/RL 16.10.2025).

Am 12.10.2025 starben bei Zusammenstößen an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan 23 pakistanische Soldaten und 200 Taliban sowie mit ihnen verbündete Aufständische. Während die Medienabteilung des pakistanischen Militärs, die Inter-Services Public Relations (ISPR), angab, der Angriff wäre unprovoziert vonseiten Afghanistans ausgegangen, gaben die Taliban an, den Angriff als Vergeltungsmaßnahme für die Luftangriffe auf Kabul und Paktika durchgeführt zu haben, wobei Islamabad weiterhin nicht bestätigte, für diese verantwortlich gewesen zu sein (DAWN 15.10.2025; vgl. Guardian 13.10.2025). Am 13.12.2025 wurden Berichten zufolge mindestens 19 Talibankämpfer durch Drohnenangriffe Pakistans in den Provinzen Helmand und Kandahar getötet (KaN 13.10.2025; vgl. Guardian 16.10.2025). Am selben Tag warnte das Außenministerium Pakistans, dass weitere Aggressionen seitens Afghanistans eine "unerschütterliche und angemessene Reaktion" nach sich ziehen würden, während der Sprecher der Taliban erklärte, dass pakistanische Angriffe auf Kabul "Konsequenzen haben werden" und dass das Land "über Waffen verfügt, um darauf zu reagieren" (DAWN 15.10.2025).

Am 14.10.2025 kam es nach Angaben des pakistanischen Militärs erneut zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban im pakistanischen Distrikt Kurram in Khyber Pakhtunkhwa (DAWN 15.10.2025; ,vgl. AJ 15.10.2025a), und am 15.10.2025 teilte die ISPR mit, dass pakistanische Sicherheitskräfte einen weiteren Angriff der afghanischen Taliban entlang der Grenze zu Belutschistan zurückgeschlagen und dabei etwa 15 bis 20 afghanische Taliban getötet hätten (DAWN 15.10.2025; vgl. FAZ 15.10.2025).

Am 15.10.2025 wurde berichtet, dass sich Afghanistan und Pakistan auf einen Waffenstillstand geeinigt haben, der 48 Stunden gelten soll. Die Ankündigung des Waffenstillstands erfolgte, nachdem bei erneuten Kämpfen in der Nacht zum 14.10.2025 in einem abgelegenen Grenzgebiet zwischen dem Distrikt Spin Boldak im Südosten Afghanistans und dem Distrikt Chaman in Pakistan Dutzende Menschen getötet und verletzt worden waren. Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Zusammenstöße ausgelöst zu haben (AJ 15.10.2025b; vgl. BBC 15.10.2025).

Wenige Stunden nach Ablauf des Waffenstillstandes flog Pakistan einen Drohnenangriff auf die Provinz Paktika, bei dem acht Menschen getötet wurden, darunter drei afghanische Cricketspieler. Pakistan erklärte, der Angriff habe militante Kämpfer getroffen, und bestritt, Zivilisten ins Visier genommen zu haben (BBC 19.10.2025; vgl. AJ 18.10.2025). In Ankündigungen nach den Angriffen gaben beide Länder bekannt, zu Krisengesprächen nach Doha zu reisen (AJ 18.10.2025). Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand. Weitere Verhandlungen sollen folgen (Stern 19.10.2025; vgl. AJ 20.10.2025). Der pakistanische Verteidigungsminister erklärte, dass das Waffenstillstandsabkommen davon abhängt, ob Afghanistan die bewaffneten Gruppen, die über die gemeinsame Grenze hinweg angreifen, unter Kontrolle bringt. Ein Sprecher der Taliban sagte, dass gemäß den Bedingungen des Abkommens "keines der beiden Länder feindselige Aktionen gegen das andere Land unternehmen oder Gruppen unterstützen wird, die Angriffe gegen die pakistanische Regierung durchführen" (AJ 20.10.2025).

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Zentrale Akteure

6. 1 Taliban

Letzte Änderung 2025-11-04 10:42

Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023a; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).

Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman/PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman/PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vgl. Afghan Bios 7.7.2022, REU 7.9.2021).

Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021).

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Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2025-10-07 15:27

Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia (Hakimi/Sadat 2020). Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten (FH 24.2.2022; vgl. STDOK/VQ AFGH 4.2024).

Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Die juristische und politikwissenschaftliche Fakultät sowie die Fakultät für Scharia waren zwei Institutionen, die zur Ausbildung des Justizpersonals beitrugen, indem sie Hunderte von jungen Männern und Frauen ausbildeten, die später als Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte tätig waren. In den vergangenen zwei Jahrzehnten hat die internationale Gemeinschaft zahlreiche Entwicklungsprogramme durchgeführt, die auf den Wiederaufbau des afghanischen Rechtssystems und den Ausbau der Kapazitäten des Personals der Justizbehörden abzielen. Darüber hinaus hat die [Anm.: frühere] afghanische Regierung ein Justizverwaltungssystem eingeführt, das alle Justizeinrichtungen dazu verpflichtet, ihre Fälle und Verfahren aufzuzeichnen und zu dokumentieren (STDOK/Nassery 4.2024).

Nach ihrem Sturz im Jahre 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung (STDOK/Nassery 4.2024; vgl. AA 22.10.2021). In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen. Die Taliban-Richter fungierten sowohl als Richter im juristischen Bereich als auch als Gelehrte (ulama) im religiösen Bereich. Die Taliban-Richter absolvierten ihre Ausbildung an Deobandi-Schulen in Pakistan und Afghanistan, die sich hauptsächlich auf die hanafitische Rechtsprechung stützten (STDOK/Nassery 4.2024). Berichten zufolge finden traditionelle Rechtsprechungsmechanismen wie lokale Räte (Jirgas und Shuras) in Afghanistan wieder verstärkt Anwendung und werden insbesondere auch von Frauen und Minderheiten in Anspruch genommen (AA 24.7.2025).

Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen sie die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes (Rawadari 4.6.2023; vgl. AA 24.7.2025) und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft (UNGA 28.1.2022; vgl. AI 4.2025). Die Taliban-Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch-ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.8.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt, die nicht rechtsstaatlich unabhängig sind und in der Regel weder die Voraussetzungen noch das Ziel haben, Gesetze aus der Zeit vor der Machtübernahme anzuwenden. Frauen wurden nicht eingestellt. Die Richter werden von Muftis [Anm.: Aussteller eines Rechtsgutachtens (Fatwa) (BPB 23.6.2021)] bei der Auslegung der Scharia unterstützt (AA 24.7.2025).

Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das "Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders" umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und -anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.1.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt. Anwältinnen wurden ausgeschlossen (AA 24.7.2025).

Ein Experte für islamisches Recht schließt aus den Äußerungen der Taliban, dass sie Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und erwartet, auch als Folge der Auflösung unabhängiger Institutionen wie der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC), weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan (STDOK/Nassery 4.2024). UNAMA sprach im Jahr 2025 mit männlichen Strafverteidigern, die von den Herausforderungen berichteten, denen sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gegenüber ihren Mandanten gegenüberstehen. In der Provinz Kandahar gaben Strafverteidiger an, dass die Nachfrage nach ihren Dienstleistungen nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen sei. In den Provinzen Farah und Herat stellten Strafverteidiger fest, dass Taliban-Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, die Bedeutung und Rolle der Anwälte schmälern. In der Provinz Herat kritisierten Strafverteidiger die Taliban-Richter dafür, dass sie Strafverteidigern Vorrang einräumten, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten (UNGA 11.6.2025).

Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem (AA 24.7.2025; vgl. STDOK/Nassery 4.2024) und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen (AA 24.7.2025). Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen (USDOS 15.5.2023; vgl. Rawadari 4.6.2023) und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen (USDOS 15.5.2023). Ein in Afghanistan tätiger Anwalt führt jedoch aus, dass die Taliban im Hinblick auf ein einheitliches Rechtssystem nach der Machtübernahme zwei Grundsatzbeschlüsse eingeführt und in Kraft gesetzt haben - die „Grundsätze für Gerichtsverfahren“ und die „Verwaltungsgrundsätze für Gerichte“. Diese Verordnungen dienen als Leitlinien innerhalb des afghanischen Justizsystems für die Prüfung von Rechts- und Strafsachen (RA KBL 2.6.2025).

Dem Anwalt zufolge ist das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die [Anm.: ehemalige] afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind. Insbesondere die Abschaffung der Generalstaatsanwaltschaft, die zuvor für Ermittlungen zuständig war, hat die Fähigkeit des Systems, Strafverfahren wirksam zu führen, erheblich geschwächt. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens (RA KBL 2.6.2025).

Einem Experten für islamisches Recht zufolge betrafen die Änderungen im afghanischen Justizsystem seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte (STDOK/Nassery 4.2024). So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten (STDOK/Nassery 4.2024; vgl. AA 24.7.2025). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Rawadari sind die meisten Richter und "Muftis" an Taliban-Gerichten Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Einige der derzeitigen Richter waren während des Krieges als Richter in den von den Taliban kontrollierten Gebieten tätig. Nur wenige Richter, beispielsweise in den Provinzen Herat und Panjsher, verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert (Rawadari 4.6.2023).

Die Taliban haben zwar nicht ausdrücklich behauptet, bestimmte Gesetze außer Kraft zu setzen, aber sie haben immer wieder betont, dass sie im Einklang mit der Scharia regieren und jedes Gesetz ablehnen, das ihr zuwiderläuft (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 24.7.2025). Taliban-Mitglieder haben erklärt, dass sie nur die Teile der Verfassungen von 2004 und 1964 befolgen, die nicht im Widerspruch zur Scharia stehen. Einige Beobachter weisen auch darauf hin, dass keine der beiden Verfassungen in vollem Umfang in Kraft ist, sodass sie nur begrenzte Bedeutung für den geltenden Rechtsrahmen haben. Diesen Beobachtern zufolge wäre jede Abweichung von der Verfassung von 2004 insofern von Bedeutung, als diese besagt, dass Anhänger anderer Religionen als des Islams "ihren Glauben frei ausüben und ihre religiösen Riten innerhalb der Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen vollziehen können", eine Bestimmung, die die Taliban ablehnen (USDOS 15.5.2023). Der in Afghanistan tätige Anwalt führt aus, dass die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt sind und vor afghanischen Gerichten nicht angewendet werden. Stattdessen werden Mujalat Al-Ahkam [Anm.: ein Konzept der islamischen Rechtswissenschaft] und Bücher mit Dekreten der Hanafi-Schule als Grundgesetze vor Gericht verwendet (RA KBL 2.6.2025).

Es werden sowohl hadd-, und qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) [Anm.: für weitere Informationen und Erklärungen zu diesen Strafen wird auf das Kapitel "Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis" in den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Iran verwiesen] erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta’zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt (AA 24.7.2025). Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen (AP 20.6.2023; vgl. AI 23.2.2024, AA 24.7.2025). Am 7.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan (AI 7.12.2022) und im Juni 2023 (AP 20.6.2023; vgl. AJ 20.6.2023) sowie im Februar 2024 kam es zu weiteren Hinrichtungen (AI 23.2.2024; vgl. ABC News 26.2.2024). Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 1.1.2025 und 31.3.2025 gab es nach Angaben von UNAMA mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität (UNAMA 1.5.2025; vgl. AA 24.7.2025). Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden (AA 24.7.2025). Die Taliban verteidigten die offizielle Wiedereinführung des Auspeitschens als Teil ihres Strafrechtssystems. Seit Hibatullah Akhunzada diese Art der Bestrafung landesweit für Gerichte verbindlich gemacht hat, nimmt die Zahl der Auspeitschungen stark zu (BAMF 9.4.2025) und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und andere Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten "Ehebruch" und "Flucht" - von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren - sowie Päderastie (AI 4.2025; vgl. 8am 17.8.2024, AA 24.7.2025).

Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban-Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Wiederholt gibt es Berichte, wonach die Leichname von Hingerichteten zur Schau gestellt werden. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z. B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt (AA 24.7.2025).

Anmerkung.: Für weitere Informationen zum Rechtssystem unter den Taliban sei auf den Themenbericht der Staatendokumentation "Afghanistan: Afghan legal system under the Taliban" verwiesen (STDOK/Nassery 4.2024). Dieser ist auch über die Plattform COI-CMS verfügbar.

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Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2025-10-07 15:27

Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen (TN 15.8.2022) und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen und ihr landesweites Gewaltmonopol weitgehend konsolidiert. Die grundlegende Aufteilung zwischen militärischen Sicherheitskräften, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, und polizeilichen Sicherheitskräften, die dem Taliban-Innenministerium unterstehen, wurde aus Republikzeiten beibehalten (AA 24.7.2025). Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee (BAMF 9.4.2025) und dem Taliban-Stabschef der Streitkräfte zufolge bestünde die Armee mit Stand März 2023 aus 150.000 Taliban-Kämpfern (AA 24.7.2025) und sollte bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden (AA 24.7.2025; vgl. Wafayee 12.9.2024). Eine Zahl, die bei Bedarf weiter wachsen wird (Wafayee 12.9.2024). Laut Sprecher des Taliban-Innenministeriums habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 250.000 erreicht. Eine unabhängige Überprüfung ist nicht möglich (AA 24.7.2025).

Der Geheimdienst (General Directorate for [Anm.: auch "of"] Intelligence, GDI), ein Nachrichtendienst, der früher als "National Directorate of Security" (NDS) bekannt war (CPJ 1.3.2022; vgl. AA 24.7.2025), wurde dem Taliban-Staatsoberhaupt Emir Hibatullah Akhundzada direkt unterstellt. Der GDI konkurriert regelmäßig mit dem Taliban-Innenministerium und dem Taliban-Verteidigungsministerium um die Hoheit über Sicherheitsaufgaben (AA 24.7.2025). Abdul Haq Wasiq, der Chef des GDI, erklärte am 25.7.2024 auf einer Versammlung in Kabul, dass alle ehemaligen Mitarbeiter des NDS entlassen und durch Taliban ersetzt worden seien. Er bezeichnete die bisherigen Mitarbeiter als "unerwünschte Elemente aus der Vergangenheit" und behauptete, sie seien "gesäubert" und durch "neue Kader" aus der "islamischen Gesellschaft" ersetzt worden (BAMF 9.4.2025; vgl. TN 27.7.2024).

Im Oktober 2024 zentralisierte das Taliban-Staatsoberhaupt Hibatullah Akhundzada die Kontrolle über die staatlichen Waffen, Munition, militärischen Fahrzeuge und Ausrüstung bei dem neu gegründeten und ihm selbst unterstehenden Amt für Öffentliches Eigentum, Identifizierung, Registrierung und Aufsicht. Die Kontrolle obliegt damit nicht mehr dem Taliban-Innen- bzw. Taliban-Verteidigungsministerium (AA 24.7.2025).

Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (Anm.: MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. "Tugendwächter" (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Stand Dezember 2024 sollen bereits 4.500 "Tugendwächter" in Afghanistan beschäftigt worden sein; Tendenz steigend (AA 24.7.2025).

Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 24.7.2025).

Im August 2024 gab der Generalstabschef der Armee der Taliban an, dass die Armee in der Lage sei, auf jedes angreifende Land zu reagieren (TN 21.8.2024).

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Korruption

Letzte Änderung 2025-10-07 15:36

Während die Taliban behaupten, die Korruption ausgemerzt zu haben (KaN 12.2.2025; vgl. BNA 1.2.2024), sprechen die Ergebnisse von Transparency International eine andere Sprache (KaN 12.2.2025; vgl. TI o.D.a). Im Jahr 2023 warnte ein Experte davor, dass die Versprechen der Taliban, gegen Korruption vorzugehen, nicht von Dauer sein könnten (BBC 18.7.2023).

Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten - 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2024 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den 165. Platz (TI o.D.b), das ist eine Verschlechterung von drei Plätzen im Vergleich zu 2023 (TI o.D.c; vgl. TN 11.2.2025). Der anhaltende Rückgang Afghanistans im Ranking spiegelt die anhaltenden Herausforderungen im Bereich der Regierungsführung und das Fehlen von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung wider und gibt Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Transparenz und Rechenschaftspflicht unter der Taliban-Regierung (Afintl 12.2.2025).

Die Taliban kündigten nach ihrer Übernahme von Kabul im August 2021 Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung an, darunter die Einrichtung von Kommissionen zur Ermittlung korrupter oder krimineller Taliban. Außerdem haben die Taliban über ihr Verteidigungsministerium eine Kommission eingesetzt, die Mitglieder ermitteln soll, die sich nicht an die Richtlinien der Bewegung halten. Die Taliban bezeichnen Bestechung im öffentlichen Sektor als Straftat, doch gab es Berichte, wonach Taliban-Mitglieder der unteren Ebenen versuchten, die Listen der Empfänger von Nahrungsmittelhilfe zu manipulieren, um sicherzustellen, dass mit den Taliban verbundene Familien auf Kosten anderer von der Hilfe profitierten. Es gibt Berichte über weitverbreitete Vetternwirtschaft bei der Besetzung öffentlicher Ämter und den Missbrauch von Amtsbefugnissen im ganzen Land (USDOS 23.4.2024a) und Einwohner aus verschiedenen Provinzen beklagen, dass ihre Angelegenheiten ohne Bestechungszahlungen an Taliban-Beamte nicht erledigt werden. Medienberichten zufolge sind viele hochrangige Taliban-Beamte in erhebliche Finanzkorruption verwickelt und verdienen Millionen von Dollar durch Großaufträge. Viele Bürger aus verschiedenen Provinzen beklagen sich über die Verwaltungsabläufe und die Korruption in den von den Taliban kontrollierten Regierungsinstitutionen. Sie berichten, dass sie selbst für die einfachsten Aufgaben tagelang vor den Türen dieser Institutionen warten müssen. Viele dieser Bürger behaupten, dass - entgegen den Behauptungen der Taliban - die finanzielle und administrative Korruption unter ihrem Regime nicht zurückgegangen, sondern sogar zugenommen hat. Es gibt außerdem Beschwerden über die Behörde für die Ausgabe elektronischer Ausweise, die Passbehörde, die Generaldirektion des Elektrizitätsunternehmens, die Finanzämter und andere Finanzinstitutionen, die mit der Steuererhebung befasst sind. Den Beschwerden zufolge müssen Bürger für die Erteilung von Führerscheinen, Genehmigungen und anderen Dokumenten zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren Bestechungsgelder zahlen, da ihre Anträge sonst nicht bearbeitet werden und sie am Ende mit umfangreichen Formalitäten seitens der Taliban konfrontiert sind (8am 9.7.2024).

Die zentralisierte Regierungsstruktur Afghanistans, die darauf ausgelegt ist, die Macht in den Händen einiger weniger zu konzentrieren, hat Korruption immer wieder begünstigt. Willkür der Machthaber und das Fehlen sinnvoller Mechanismen zur Rechenschaftspflicht ermöglichen Unterschlagung, Vetternwirtschaft und die Umleitung von Ressourcen. Korrupte Praktiken, wie die Institutionalisierung der Veruntreuung von Milliarden an Hilfsgeldern und öffentlichen Mitteln, haben sich auch unter den Taliban weiter fortgesetzt. Es gibt Berichte, wonach marginalisierten Gemeinschaften, insbesondere Frauen und ethnischen Minderheiten, Hilfe vorenthalten wird, da die Taliban humanitäre Hilfe als Mittel zur Nötigung und Kontrolle einsetzen. Im Gegensatz zur Korruption unter der Islamischen Republik, die oft opportunistisch war, ist die Kleptokratie der Taliban systematischer. Sie steht im Einklang mit ihrer umfassenderen Strategie der Machtkonsolidierung, die sicherstellt, dass die Ressourcen in den Händen ihrer Führung konzentriert bleiben. Daher sind möglicherweise keine wesentlichen Unterschiede zwischen dem Ausmaß an geringfügiger und schwerer Korruption festzustellen. Die Gerichte dienen in erster Linie dazu, diejenigen zu bestrafen, die sich den Regeln der Taliban widersetzen. Ansonsten sind Gerichtsurteile im Grunde genommen käuflich. Die Taliban verteilen, wie jedes andere neue Regime in Afghanistan im Laufe der Geschichte, Land. Dabei bestrafen sie einige, indem sie ihnen ihr Land wegnehmen, und belohnen andere, indem sie ihnen Land geben. Öffentliche Dienstleistungen stehen nicht allen zur Verfügung, und die Bevölkerung muss häufig mit Bestechungsgeldern um den Zugang zu Dienstleistungen konkurrieren. Die Taliban treiben zwar die Steuern besser ein als die vorherige Regierung, aber sie haben das gleiche Problem wie alle anderen: Niemand weiß, wie die Taliban die öffentlichen Gelder ausgeben. Die Beschaffung ist ein wichtiger Bereich, in dem es zu großer Korruption kommt. Regierungsprojekte sind intransparent, wodurch Korruption begünstigt wird (DIP 28.11.2024).

Es wird jedoch auch berichtet, dass die Taliban große Teile der Korruption, für die die ehemalige Regierung bekannt war, beseitigt haben (ICG 14.8.2024). Einer Schätzung zufolge konnten durch die Säuberungsmaßnahmen des Regimes an Zollstellen und Kontrollpunkten außerdem Bestechungsgelder eingespart werden (XCEPT 27.7.2024; vgl. ICG 14.8.2024). Unternehmer beklagen zwar, dass korrupte Praktiken wieder auftauchen, jedoch nicht in dem Ausmaß wie in den vergangenen Jahren (ICG 14.8.2024). Weiterhin wird auch über vereinzelte Korruptionsfälle im Rahmen der Passausstellung berichtet (RA KBL 2.6.2025; vgl. SEM 20.5.2025, KaN 17.2.2025). Vertreter der Taliban-Regierung erklärten, gegen diese Korruption vorzugehen und korrupte Mitarbeitende der Passbüros zu entlassen (SEM 20.5.2025; vgl. TN 23.8.2022). Berichten zufolge ist auch in den von der Gruppe kontrollierten Regierungsinstitutionen weiterhin Korruption vorzufinden, an der viele Taliban-Beamte beteiligt sind (8am 3.3.2025).

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Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2025-10-07 15:50

Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023).

Die von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen. Nach der Ausstellung von Haftbefehlen gegen das Taliban-Staatsoberhaupt und den Obersten Richter der Taliban durch den IStGH wegen des Vorwurfs der Verbrechen gegen die Menschlichkeit erklärten die Taliban, dass sie keine rechtlichen Verpflichtungen aus dem Römischen Statut anerkenne. Erkenntnisse, ob eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zum Rückzug aus dem Römischen Statut erfolgt ist, liegen nicht vor (AA 24.7.2025).

Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 24.7.2025). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, Rawadari 6.2025, UNGA 1.12.2023), darunter Hausdurchsuchungen (AA 24.7.2025), Willkürakte und Hinrichtungen (AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023) sowie willkürliche Inhaftierungen (Rawadari 3.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, RFE/RL 5.6.2025) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vgl. Rawadari 3.2025, AA 24.7.2025, RFE/RL 5.6.2025). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen, Ermordungen (AA 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 3.2025, BAMF 9.4.2025) sowie willkürlichen Inhaftierungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (Rawadari 3.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es wird auch über Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft berichtet. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext (AA 24.7.2025).

Hausdurchsuchungen finden punktuell landesweit statt, v. a. in Kabul und anderen Großstädten. Nach offiziellen Angaben haben die Durchsuchungen das Ziel, versteckte Waffen aufzuspüren. Berichten zufolge gehen Sicherheitskräfte in einigen Fällen mit Gewalt vor, wobei Personen in der Vergangenheit geschlagen und vorübergehend festgenommen wurden. Zunächst war von den Durchsuchungen v. a. die Gruppe der ethnischen Tadschiken betroffen, deren Mitglieder von den Taliban oftmals verdächtigt werden, Teil des bewaffneten Widerstands zu sein (AA 24.7.2025).

Die afghanische Menschenrechtsorganisation Rawadari berichtet von mindestens 885 Personen, inklusive 42 Frauen, die im Jahr 2024 willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert wurden. Im Jahr 2023 wurden insgesamt 623 Fälle willkürlicher und rechtswidriger Inhaftierungen registriert, ein Anstieg um etwa 42 %. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und "Propaganda" gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen (Rawadari 3.2025).

Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 24.7.2025; vgl. HRW 12.10.2022, Guardian 2.10.2022) und zu Verhaftungen bei Protesten (AA 24.7.2025).

Afghan Witness konnte zwischen dem ersten und zweiten Jahr der Taliban-Herrschaft einige Unterschiede erkennen. So gingen die Taliban im ersten Jahr nach der Machtübernahme im August 2021 hart gegen Andersdenkende vor und verhafteten Berichten zufolge Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten. Im zweiten Jahr wurde hingegen beobachtet, dass sich die Medien und die Opposition im Land aufgrund der Restriktionen der Taliban und der Selbstzensur weitgehend zerstreut haben, obwohl weiterhin über Verhaftungen von Frauenrechtsaktivisten, Bildungsaktivisten und Journalisten berichtet wird. Frauen haben weiterhin gegen die Restriktionen und Erlässe der Taliban protestiert, aber die Proteste fanden größtenteils in geschlossenen Räumen statt - offenbar ein Versuch der Demonstranten, ihre Identität zu verbergen und das Risiko einer Verhaftung oder Gewalt zu verringern. Trotz dieser Drohungen sind Frauen weiterhin auf die Straße gegangen, um gegen wichtige Erlässe zu protestieren (AfW 15.8.2023).

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Todesstrafe

Letzte Änderung 2025-11-06 12:07

Die Gesetze aus der Zeit vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 sehen die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vor (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 8.5.2023). Zwischen 2001 und dem 15.8.2021 hat die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan Berichten zufolge mindestens 72 Personen hingerichtet (UNAMA 8.5.2023).

Am 13.3.2023 hat der Talibanminister für höhere Bildung, Mohammad Nadim, bei einer Rede auf einer Abschlussfeier von Taliban-Richtern in Kandahar erklärt, dass jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sei und hingerichtet werden müsse (BAMF 9.4.2025). Die Taliban hatten bereits am 24.9.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen (BAMF 9.4.2025 vgl. TN 25.9.2021). Am 7.12.2022 fand in einem Fußballstadion in der Provinz Farah die erste öffentliche Hinrichtung seit der Machtübernahme der Taliban statt. Laut internationalen Medien wurde ein Mann erschossen, der von den Taliban als Mörder verurteilt worden war (BAMF 9.4.2025; vgl. BBC 7.12.2022, REU 7.12.2022). Am 20.6.2023 kam es zur zweiten offiziellen öffentlichen Hinrichtung seit der Machtübernahme der Taliban: Ein Mann war des Mordes an fünf Personen schuldig gesprochen worden und wurde vor einem Publikum von ca. 2.000 Menschen in einer Moschee in der Provinz Laghman erschossen (BAMF 9.4.2025; vgl. AP 20.6.2023, AJ 20.6.2023). Im Februar 2024 wurden in der Provinz Ghazni zwei von den Taliban als Mörder verurteilte Männer durch die Taliban hingerichtet (BAMF 9.4.2025; vgl. RFE/RL 22.2.2024).

Die Taliban führten weiterhin öffentliche Hinrichtungen von Personen durch (AI 4.2025; vgl. FH 2025), die von ihren Gerichten zum Tode verurteilt worden waren, obwohl ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des Rechts auf ein faires Verfahren bestanden (AI 4.2025). Die Taliban haben hierzu bisher keine gesetzlichen Regelungen erlassen. Die sowohl während des ersten Taliban-Regimes, als auch vor dem Zusammenbruch der Republik in von den Taliban kontrollierten Gebieten angewandte Rechtspraxis auf Grundlage ihrer Auslegung der Scharia, sieht die Todesstrafe vor (AA 26.6.2023). Ende November 2022 ordnete der oberste Führer der Taliban, Haibatullah Akhundzada, Richtern an, Strafen zu verhängen, die öffentliche Hinrichtungen, öffentliche Amputationen und Steinigungen umfassen können (BBC 14.11.2022; vgl. Guardian 14.11.2022, UNAMA 8.5.2023). Im März 2024 berichteten Medien, dass die Taliban möglicherweise die "Steinigung" als Strafe für "Ehebruch" wieder einführen würden (AI 4.2025; vgl. Guardian 28.4.2024). Im Juli 2024 wurde weiter berichtet, dass zwischen 300 und 600 Gefangene von Taliban-Gerichten zum Tode verurteilt worden seien (AI 4.2025).

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Ethnische Gruppen

Letzte Änderung 2025-10-09 13:13

In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 7.2024) und 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 6.5.2025), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).

Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 24.7.2025).

Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur sehr wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppen oder Mitglieder der Hazara (AA 24.7.2025). Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht-paschtunische Einheimische zu rekrutieren. Diese Politik trug wesentlich dazu bei, dass die Taliban im August 2021 den Norden erobern konnten, ohne Paschtunen aus dem Süden einsetzen zu müssen. Zunächst wurden die lokalen Gouverneure und Distriktgouverneure im Amt belassen. Später wurden jedoch mehrere den Taliban angehörende Usbeken, Tadschiken und Hazara, die als Verwaltungsbeamte tätig waren, durch Paschtunen aus Kandahar ersetzt, was in einigen Fällen zu lokalen Konflikten führte (CSCR 16.7.2024).

Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban-Regierung begründet (AA 24.7.2025). Es wird von einer zunehmenden Rivalität zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen innerhalb der Taliban berichtet, wie zum Beispiel zwischen dem Haqqani-Netzwerk (CSCR 16.7.2024; vgl. AMU 4.2.2025), einer kleinen Gruppe von Mitbegründern aus dem Süden und weniger mächtigen tadschikischen und usbekischen Taliban-Kommandeuren aus dem Norden. Die nicht-paschtunischen Taliban sind sich der Dominanz der Paschtunen in der aktuellen Machtstruktur bewusst, was zu Konflikten entlang ethnischer Linien innerhalb der Taliban geführt hat (CSCR 16.7.2024).

Dennoch gibt es Berichte über die Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit durch die Taliban. Angehörige der Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken werden diskriminiert (CSCR 16.7.2024) und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern (CSCR 16.7.2024).

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Paschtunen

Letzte Änderung 2025-10-07 15:28

Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans (MRG 5.2.2021a; vgl. AA 24.7.2025). Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes (MRG 5.2.2021a; vgl. Print 21.9.2021). Sie teilen sich in zwei große Gruppen auf - Durrani und Gheljai (auch Ghilzai or Ghilzay) - und in weitere Untergruppen von mehr als hundert kleineren Stämmen. Die Durrani sind vor allem in den südlichen Provinzen des Landes wie Kandahar, Zabul, Helmand, Uruzgan, sowie verstreut in anderen Provinzen verbreitet, während die Gheljai eher in Provinzen wie Paktia, Logar, Khost, Paktika, Maidan Wardak und anderen anzutreffen sind (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Traditionell waren die Paschtunen nomadisierende oder halbnomadische Viehzüchter, Ackerbauern und Händler. Seit langer Zeit sind sie in Städten ansässig geworden, wo sie verschiedensten Tätigkeiten nachgehen. Paschtunische Stämme waren stets die militärische Stütze des afghanischen Königshauses und wurden dafür mit einigen Privilegien (Steuervergünstigungen, weitgehende Autonomie in inneren Angelegenheiten u. a.) versehen (STDOK 1.7.2016).

Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind ggf. mit der Heirat von nahen Verwandten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, Usbeken oder Tadschiken sind selten (STDOK/VQ AFGH 4.2024).

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Paschtunwali

Letzte Änderung 2024-04-10 20:16

Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex) (MRG 5.2.2021a; vgl. STDOK/VQ AFGH 4.2024, STDOK 7.2016), der als Verhaltens- und Moralsystem angesehen werden kann. Obwohl die paschtunischen Stämme unterschiedliche Sitten und Gebräuche haben, ist der gemeinsame Nenner all dieser Stämme der Paschtunwali-Kodex, und alle Paschtunen sind verpflichtet, ihn zu befolgen. Paschtunwali umfasst bestimmte Verhaltensgrundsätze, die sich im Laufe der Geschichte herausgebildet haben und die von Generation zu Generation durch Jirgas, Volksversammlungen (Marakas) und traditionelle Erziehung weitergegeben werden (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Obwohl es nicht schriftlich niedergelegt oder genau definiert ist, stellt es den Kern der sozialen Verhaltensregeln der Paschtunen dar (STDOK 1.7.2016).

Die Einhaltung der Grundsätze des Paschtunwali sind den Paschtunen sehr wichtig, und jede Missachtung wird mit harten Strafen geahndet. Das Paschtunwali umfasst Verhaltensregeln, in denen Macht, Stolz und Ehre einen besonderen Platz einnehmen, und im Prinzip wird Macht eingesetzt, um Ehre und Stolz zu bewahren. Während die paschtunische Sprache eine hohe Bedeutung hat, sind Dinge wie Alkohol, Glückspiel oder Ehebruch laut Paschtunwali verboten (STDOK/VQ AFGH 4.2024).

Das Paschtunwali umfasst Verhaltensregeln, durch deren Umsetzung die Rechte des Einzelnen in gewisser Weise gesichert werden, z. B. die Achtung des Eigentums anderer, das Verbot der Vergewaltigung, die Bestrafung von Mördern, der Schutz der Dorfbewohner, die finanzielle Hilfe für arme Menschen sowie der Schutz gefährdeter Menschen. Doch gleichzeitig hat ein Teil der bestehenden Gesetze im Rahmen des Paschtunwali negative Auswirkungen und kann die soziale Stabilität bedrohen, wie z. B. Rache, Verbot der Ausbildung von Mädchen, Zwangsehe, Fortbestehen von Feindschaft über lange Zeit und damit einhergehende bewaffnete Auseinandersetzungen (STDOK/VQ AFGH 4.2024).

Obwohl die ehemalige afghanische Regierung in den zwanzig Jahren vor der Machtübernahme der Taliban 2021 zahlreiche Einrichtungen für den Zugang der Menschen zur Justiz und zu den Justizbehörden geschaffen hat, haben die Menschen aufgrund der unsicheren Lage in einigen Gebieten und der weitverbreiteten Korruption im Justizsystem kein Vertrauen in diese Behörden [Anmerkung: der ehemaligen Regierung] (STDOK/Nassery 4.2024). Vor allem in ländlichen Gebieten lösen Paschtunen Probleme und Streitigkeiten meist mit den Mechanismen des Paschtunwali (STDOK/VQ AFGH 4.2024).

Auch wenn die Umsetzung des Paschtunwali und seiner speziellen Gesetze in den Zentren der Großstädte nachgelassen haben, so bedeutet dies jedoch nicht das völlige Verschwinden des Paschtunwali in diesen Regionen. Zwar sind Paschtunen in ländlicheren Gebieten generell eher gegen die (höhere) Bildung von Mädchen, während die Bewohner von größeren Städten dem eher offen gegenüber stehen. Andere Bereiche des Paschtunwali haben aber nach wie vor große Bedeutung für alle Paschtunen, auch jene die in den städtischen Zentren des Landes leben (STDOK/VQ AFGH 4.2024).

Im Folgenden werden die wichtigsten Teile des Paschtunwali erörtert:

Jirga und Maraka

Jirgas und Marakas sind Versammlungen zwischen Ältesten der jeweiligen Gemeinschaften und den Konfliktparteien, um Streitigkeiten zu lösen, wobei Marakas eher bei kleineren Differenzen angewandt werden. Marakas werden auch abgehalten, um Freundschaften zu schließen und die Gemeinschaft zu fördern. Eine Jirga hat qualitativ und quantitativ einehöhere Wertigkeit als eine Maraka und wird angewandt, um größere Probleme und Konflikte (wie zum Beispiel Mord, Land- oder Ehestreitigkeiten) zu lösen. So ist die Loya Jirga beispielsweise die größte Jirga des Landes, die auch dafür genutzt wurde, die Verfassung der ehemaligen Regierung zu beschließen. Die Ältesten bzw. die Gelehrten der Gemeinschaft fungieren hierbei als Richter und entscheiden in den einzelnen Fällen, was Tage, aber auch Wochen oder Monate dauern kann (STDOK/VQ AFGH 4.2024: vgl. STDOK 1.7.2016).

Ein afghanischer Journalist gab an, dass die Taliban seit ihrer Machtübernahme versuchen, den Jirga-Mechanismus unter die Verwaltung ihrer Regierung zu bekommen, um ethnische Konflikte zu lösen. Die Taliban versuchen hierbei, einen Waffenstillstand zu verhandeln, notfalls mit Gewalt, um im Anschluss durch Gespräche und Vermittlung zwischen den Parteien im Rahmen einer Jirga Frieden zu schließen und den Konflikt beizulegen. So reisten Taliban-Regierungsbeamte beispielsweise mehrfach in die Provinzen Khost, Paktia und Paktika, um Streitigkeiten im Rahmen von Jirgas zu lösen (STDOK/VQ AFGH 4.2024).

Bad o Por (Blutpreis)

Der Preis, um gewisse Feindschaften und Streitigkeiten zu lösen, nennt sich Bad o Por. Wenn eine Person, oder ein Mitglied einer Familie, die Rechte anderer verletzt oder gegen die Grundsätze des Paschtunwali verstößt, muss sie den Preis bzw. Bad o Por zahlen. Je nach Art und Bedeutung der Streitigkeit kommt es hierbei zur Zahlung eines Geldbetrages, der Ausrichtung eines Festes oder einer Entschuldigung. Bei größeren Streitigkeiten werden jedoch auch umstrittene Handlungen wie das "Verschenken" von Frauen an die Gegenseite angewandt, um den Konflikt beizulegen (STDOK/VQ AFGH 4.2024).

Vor allem Streitigkeiten, die die Ehre (der Familie) betreffen, sind sehr heikel. Dazu gehören beispielsweise das unerlaubte Fortlaufen eines Mädchens von zu Hause oder vorehelicher Geschlechtsverkehr. So erklärt ein paschtunischer Stammesältester, dass, wenn ein Mann mit einer Frau unerlaubt flieht, er zwei Möglichkeiten hat: Entweder er kehrt nie wieder zurück oder er zahlt Bad o Por. Hier muss im Rahmen einer Jirga entschieden werden, dass die Frau zu ihm gehört, und er muss den Vater des Mädchens auszahlen. Dann kann er der Ehemann der Frau werden. Die Frau hingegen wird aus ihrer Familie ausgestoßen und ihr wird auch das Erbrecht entzogen (STDOK/VQ AFGH 4.2024).

Als die Taliban die Macht in Afghanistan übernahmen, wurde mittels speziellem Erlass die Zwangsverheiratung von Frauen (STDOK/VQ AFGH 4.2024; vgl. Independent 19.1.2024) und die Abgabe von Mädchen für Bad o Por verboten. Die Taliban fügten hinzu, dass Stämme, die sich nicht an diesen Erlass hielten, mit schweren Strafen belegt würden (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Die Zwangsverheiratung von Mädchen zur Beilegung von Feindseligkeiten ist unter den Paschtunen in den Provinzen jedoch immer noch weit verbreitet (STDOK/VQ AFGH 4.2024; vgl. AA 26.6.2023, AI 7.8.2023).

Badal (Vergeltung, Blutfehden) und Nanawatai (Abbitte leisten)

Badal, bedeutet in Paschto "Vergeltung" und soll die Gerechtigkeit wiederherstellen oder an den Übeltätern Rache nehmen (STDOK 1.7.2016). Die Feindschaft zwischen Familien und Stämmen beginnt manchmal mit sehr kleinen Vorfällen und entwickelt sich schließlich zu einer großen Feindschaft. Zu diesen Fällen gehören beispielsweise verbale Auseinandersetzungen um Land, Spannungen um die Stammesführung oder körperliche Auseinandersetzungen zwischen den Jugendlichen zweier Stämme (STDOK/VQ AFGH 4.2024), die nach und nach größer und größer werden und Jahre oder auch Generationen andauern können (STDOK/VQ AFGH 4.2024; vgl. STDOK 1.7.2016). So führt ein paschtunischer Ältester aus, dass die Strafe für Mord der Tod ist, und dass sich daraus eine Feindschaft entwickeln kann, der Dutzende andere Menschen zum Opfer fallen können. Feindseligkeiten können durch Jirgas (oder im Falle "kleiner" Streitigkeiten durch Marakas) beendet werden und es kommt, wie bereits ausgeführt, weiterhin zur "Schenkung" von Frauen, um Feindseligkeiten zu beenden (STDOK/VQ AFGH 4.2024).

Eine längere Blutfehde kann jedoch auch durch Versöhnung, genannt Nanawatai (Abbitte leisten) vermieden werden. Hinter Nanawatai steht der Gedanke, dass sich jemand seinem Gegner vollständig unterwirft und ausliefert, ihn um Verzeihung bittet und um den Erlass des Badal, das von ihm eingefordert werden soll. Wer Abbitte leistet, muss dann um jeden Preis geschützt werden. Außerdem muss Flüchtigen vor der Justiz Zuflucht gewährt werden, bis die Lage nach dem Paschtunwali entschieden ist. Nanawatai wird jedoch in Fällen von Namoos (Bewahrung der Keuschheit der Frauen) abgelehnt oder wenn jemand anderer als der Ehemann einer Frau beischlief (STDOK 1.7.2016).

Gastfreundschaft (Mailmastia oder Melmastiya) und Schutz (Panah)

Die paschtunische Kultur betrachtet den Gast als eine ehrenwerte und wichtige Person und bezeichnet ihn sogar als einen Freund Gottes. Mailmastia bedeutet allen Besuchern Gastfreundschaft und tief empfundenen Respekt entgegenzubringen, unabhängig von Rasse, Religion, nationaler Zugehörigkeit und wirtschaftlichem Status und ohne Erwartung einer Belohnung oder von Vorteilen. Die Paschtunen haben großen Respekt vor ihren Gästen und bemühen sich sehr, sie glücklich und zufrieden zu machen. In der paschtunwalischen Kultur wird dem Gast ein gutes Essen zubereitet, eine Unterkunft geboten und er darf nicht belästigt werden. Gastfreundschaft spielt eine besondere Rolle, wenn es darum geht, Feindschaften zu überwinden, Freundschaften zu schließen und Stammesherausforderungen zu meistern. Mit einem Fest oder einer Bewirtung wollen die Familien ihre wirtschaftliche Stärke und ihr familiäres Können unter Beweis stellen. Wenn der Gast mit dem Essen, der Gastfreundschaft und der Unterstützung des Gastgebers zufrieden ist, ist der Gastgeber ebenso stolz und zufrieden (STDOK/VQ AFGH 4.2024; vgl. STDOK 1.7.2016).

Die Paschtunen legen besonderen Wert auf Schutz und Sicherheit. Bei den Paschtunen ist es verboten, jemandem zu schaden, der bei einer Familie oder einem Stamm Zuflucht gesucht hat. Nachdem sie jemandem Zuflucht gewährt haben, halten die Paschtunen kleine Marakas ab, um über das Schicksal der Person zu entscheiden. Es sollte jedoch klargestellt werden, dass die Aufnahme einer Person, die ein Verbrechen wie Mord begangen hat, von den paschtunischen Stämmen nicht akzeptiert wird und dazu führt, dass der Asylsuchende nach einer kurzen Jirga wieder aus dem Stamm verstoßen wird (STDOK/VQ AFGH 4.2024).

Anmerkung: Ausführliche Informationen zu Paschtunen und dem Paschtunwali können dem Themenbericht der Staatendokumentation: Pashtuns and the Pashtunwali und dem dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden.

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Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen

Letzte Änderung 2025-11-07 14:44

Die Taliban haben offiziell eine "Generalamnestie" für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023). Hochrangige Taliban, auch das Oberhaupt der Bewegung, Emir Haibatullah Akhundzada, haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023). Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban-Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf "persönlicher Feindschaft oder Rache" beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen (UNAMA 22.8.2023). Außerhalb offizieller Kommunikation jedoch verbreiten Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. -angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind (AA 26.6.2023). Es wird berichtet, dass sich die Kampagnen der Taliban auch gegen die Familienmitglieder ehemaliger Militär- und Polizeikräfte richten (KaN 18.10.2023). Da die Taliban es vermeiden wollen, dass Informationen zur Verfolgung von ehemaligen Sicherheitskräften nach außen dringen, ist die Informationslage zu diesem Thema besonders schlecht. Afghanische Exilmedien wie Hasht-e Subh und Etilaat-e Ruz melden häufig Fälle von Verhaftungen oder Tötungen ehemaliger Sicherheitskräfte. Es gibt jedoch keine Möglichkeiten, diese Fälle zu verifizieren, und Quellen gehen von vielen nicht gemeldeten Fällen aus (BAMF 10.2024b). Im Juni 2025 räumte der Innenminister der Taliban, Sirajuddin Haqqani, ein, dass einige Mitglieder der Gruppe trotz einer offiziellen Generalamnestie möglicherweise persönliche Racheakte an ehemaligen afghanischen Regierungsbeamten verübt haben. Er betonte, dass solche Handlungen von der Taliban-Führung nicht gebilligt worden seien und dass die Verantwortlichen vor Gott zur Rechenschaft gezogen würden (Afintl 26.6.2025).

Im März 2022 gründeten die Taliban die Kommission für die Verbindungsaufnahme und Rückführung afghanischer Persönlichkeiten (KaN 18.10.2023; vgl. SIGAR 2.2023), um mit hochrangigen ehemaligen Beamten und Spitzenmilitärs über ihre Rückkehr ins Land zu verhandeln und ihnen Sicherheit und Schutz zu versprechen. Die Rückkehrer erhalten "Immunitätskarten", um sicherzustellen, dass sie nicht aufgrund ihrer früheren Tätigkeit inhaftiert werden. Einige müssen sich die Karten nach ihrer Rückkehr besorgen, was sich als äußerst schwierig erweist, da die Taliban keine speziellen Registrierungszentren bekannt gegeben haben und der Zugang zur Kommission nach wie vor schwierig ist. Die Kommission wird von Shahabuddin Delawar, dem Taliban-Minister für Bergbau und Erdöl, geleitet und umfasst sechs weitere hochrangige Taliban-Mitglieder aus Militär und Geheimdienst (KaN 18.10.2023; vgl. TN 17.3.2022). Seit ihrer Gründung ist es der Kommission gelungen, eine Reihe ehemaliger Beamter, darunter hochrangige Militär- und Polizeibeamte, zur Rückkehr in das Land zu bewegen. Während einige von ihnen der Rückkehr zugestimmt haben, haben viele aus Angst vor den "falschen Versprechungen" der Taliban beschlossen, nicht zurückzukehren. Die Taliban haben sich jedoch jeden prominenten Rückkehrer zunutze gemacht, indem sie ihn auf dem Flughafen von Kabul gefilmt und die Videos dann in den sozialen Medien als Werbematerial verbreitet haben. Die meisten Rückkehrer werden später zu Taliban-Unterstützern, befürworten ihre Ideologie und fordern weltweite Anerkennung. Manche sehen diese Rückkehr als eine Treueerklärung an die Taliban. Einige Mitglieder der ehemaligen Streitkräfte, die nach Versprechungen der Taliban nach Afghanistan zurückgekehrt waren, gaben an, wie Feinde behandelt worden zu sein, und dass ihre persönlichen Daten über Social Media verbreitet wurden. Während einer angab, dass er kurzfristig verhaftet und verhört und sein Haus im Anschluss mehrfach von den Taliban durchsucht wurde, gab ein anderer Rückkehrer an, dass er zusätzlich einen Taliban-Beamten mit 50.000 AFN bestechen musste, um eine "Immunitätskarte" zu erhalten. Zusätzlich mussten Rückkehrer einen Treueeid auf die Taliban leisten (KaN 18.10.2023).

Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte, oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen, bislang nicht nachgewiesen werden konnten (AA 24.7.2025; vgl. BAMF 9.4.2025), gibt es Berichte über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 24.7.2025; vgl. HRW 12.1.2023, BAMF 9.4.2025, Rawadari 6.2025). Diese Fälle lassen sich zumindest teilweise eindeutig Taliban-Sicherheitskräften zuordnen. Inwieweit diese Taten politisch angeordnet wurden, ist nicht zu verifizieren. Sie wurden aber durch die Taliban-Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt (AA 24.7.2025). Auch in den Jahren 2024 (UNAMA 30.7.2024; vgl. HRW 16.1.2025, BAMF 9.4.2025) und 2025 wird über Inhaftierungen, Folter, Tötungen und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten berichtet (UNAMA 1.5.2025; vgl. Rawadari 6.2025).

Für das Jahr 2024 dokumentierte die afghanische Menschenrechtsorganisation Rawadari mindestens 91 ehemalige Regierungsangestellte und ihre Familienangehörigen, die bei gezielten, mysteriösen und außergerichtlichen Angriffen getötet oder verletzt wurden. Im Jahr 2023 lag diese Zahl bei 83 verletzten oder getöteten Personen (Rawadari 3.2025). So wurde beispielsweise im Juli 2024 in der Provinz Faryab ein ehemaliger Soldat getötet. Die Familie des Soldaten gab den Taliban die Schuld an seinem Tod. Im Oktober 2024 wurde ein ehemaliger Soldat in der Provinz Badakhshan von Unbekannten erstochen und zumindest ein ehemaliger Soldat in der Provinz Khost durch Unbekannte erschossen. Im November 2024 wurde ein ehemaliger Soldat der afghanischen Streitkräfte tot aufgefunden, nachdem er zunächst durch die Taliban verhaftet worden war (Rawadari 3.2025; vgl. ACLED 13.1.2025). Die Taliban machen häufig unbekannte bewaffnete Personen für diese Vorfälle verantwortlich. Rawadari konnte jedoch keine Informationen darüber erhalten, dass die Taliban Maßnahmen ergriffen hätten, um die für die Tötung ehemaliger Regierungsangestellter Verantwortlichen festzunehmen oder zu bestrafen (Rawadari 3.2025). Zwischen dem 1.1.2025 und dem 31.3.2025 dokumentierte die Menschenrechtsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) mindestens 23 Fälle willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen sowie mindestens fünf Fälle von Folter und Misshandlung ehemaliger Regierungsbeamter und ehemaliger Mitglieder der ANDSF, zusätzlich zu mindestens sechs Tötungen ehemaliger ANDSF-Mitglieder. Eine Reihe dieser Festnahmen fand in Panjsher und Kabul statt und betraf Personen, die der ehemaligen afghanischen Regierung angehörten und wegen angeblicher Zugehörigkeit zur Nationalen Widerstandsfront (NRF) festgenommen wurden (UNAMA 1.5.2025).

Nach Angaben von UNAMA sind ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei (ANP) als auch der afghanischen Lokalpolizei (ALP)) und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF wurden in allen 34 Provinzen registriert, wobei die meisten Verletzungen in den Provinzen Kabul, Kandahar und Balkh verzeichnet wurden. Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen. So dokumentierte UNAMA mindestens 33 Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige ANP-Mitglieder in Kandahar (mehr als ein Viertel aller Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige ANP-Mitglieder im ganzen Land) und mindestens elf Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Khost gegen ehemalige Mitglieder der Khost Protection Force (KPF), darunter außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen sowie Folter und Misshandlungen (UNAMA 22.8.2023).

Für die meisten der von UNAMA berichteten Verstöße liegen nur begrenzte Informationen über die Maßnahmen vor, die von den Taliban-Behörden ergriffen wurden, um die Vorfälle zu untersuchen und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. In einigen Fällen hat UNAMA Berichte erhalten, dass die mutmaßlichen Täter von Vorfällen, die sich gegen ehemalige Regierungsbeamte und ANDSF-Mitglieder richteten, festgenommen wurden. Die Taliban-Behörden haben auch öffentlich ihre Absicht angekündigt, bestimmte Vorfälle zu untersuchen (UNAMA 22.8.2023).

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Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein

Letzte Änderung 2025-10-10 14:56

Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch (Landinfo 29.9.2022).

Berichten zufolge haben die Taliban das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu "reinigen" (JS 20.4.2023; vgl. WP 18.2.2023) und "ausländischen" Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben (CTC Sentinel 9.8.2022). Die afghanische Gesellschaft soll von allem "gesäubert" werden, was die Taliban als "westliche" Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit (JS 20.4.2023).

Es gibt Berichte darüber, dass Rückkehrer aus Europa in der afghanischen Gesellschaft oft stigmatisiert werden (SEM 14.2.2025; vgl. AAN 20.1.2024). Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse "korrumpiert" angesehen, was zu Misstrauen führt (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).

Während einer vom Dänischen Flüchtlingsrat (DRC) am 28.11.2022 organisierten Konferenz gab Dr. Liza Schuster, Dozentin für Soziologie an der University of London, an, dass diejenigen, die nach 2021 ausgereist sind, von den Taliban oft als "Verräter" angesehen werden. Einzelne Taliban-Mitglieder erklären in weitverbreiteten Videoaufnahmen, dass es eine Sünde sei, Afghanistan zu verlassen, und diejenigen, die gehen, werden als Sünder bezeichnet. Darüber hinaus erklärte Dr. Schuster, dass die Taliban Profile in den sozialen Medien kontrollieren und Personen deshalb der moralischen Korruption bezichtigt wurden. Familienangehörige von Ausgereisten wurden laut Dr. Schuster auch von Taliban-Beamten und Nachbarn schikaniert, unter anderem durch Vertreibungen und aggressive Verhöre (DRC 28.11.2022; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Dr. Schuster unterscheidet hier zwischen jenen, die freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt sind, und solchen, die entweder abgeschoben wurden, oder deren Asylantrag abgelehnt wurde und denen die Wahl zwischen der Zwangsbeförderung in ein Flugzeug oder der Zusammenarbeit bei ihrer Abschiebung gelassen wurde. Fragen von Familie, Nachbarn und der Gemeinschaft zeigen schnell, ob die Rückkehr tatsächlich freiwillig war oder nicht. Sie berichtet weiters von Personen, die nach der Machtübernahme der Taliban zurückgekehrt sind, weil ihre Familien mit den Taliban verhandelt haben. In manchen Fällen wurde auch Geld bezahlt (DRC 28.11.2022; vgl. CEDOCA 14.12.2023).

Landinfo hatte laut einem im September 2022 veröffentlichten Bericht keine Informationen darüber, wonach Afghanen Reaktionen ausgesetzt waren, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten (Landinfo 29.9.2022). Demgegenüber berichtet UNHCR in einem im Jahr 2018 veröffentlichten Bericht, dass Rückkehrer aus westlichen Ländern heftigen Reaktionen ausgesetzt waren, die von Bedrohungen bis hin zu Folter und Tod reichten, und von ihren Familien sowie den örtlichen Gemeinschaften und Behörden mit Misstrauen betrachtet werden (Landinfo 29.9.2022; vgl. UNHCR 30.8.2018). Landinfo stellt diesbezüglich fest, dass UNHCR diese Erkenntnisse primär auf Selbstauskünfte stützt (Landinfo 29.9.2022).

Ein in Afghanistan tätiger Journalist führte im Auftrag der Staatendokumentation verschiedene Interviews mit Stammesältesten zu diesem Thema durch. Diese gaben an, dass Rückkehrer aus Europa im allgemeinen Willkommen geheißen werden würden, solange sie lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Ein Stammesältester berichtete, dass ein Rückkehrer in der Provinz Laghman getötet wurde, nicht weil er in Europa war, sondern, weil er persönliche Feinde hatte. Ein anderer Ältester gab an, dass mehrere junge Männer aus seinem Dorf in Europa leben würden. Die Bewohner des Dorfes sind stolz auf diese jungen Männer und würden diese im Falle einer Rückkehr willkommen heißen (VQ AFGH 13.9.2025).

Bärte und Kleidung

Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen (RFE/RL 17.6.2022; vgl. BAMF 9.4.2025). Obwohl keine allgemeine Kleiderordnung für Männer erlassen wurde (India Today 28.7.2023; vgl. EUAA 12.2023), finden sich auf Social Media Angaben von jungen afghanischen Männern, die von Taliban-Kämpfern geschlagen wurden, weil sie "westliche" Kleidung wie Jeans trugen (WION 27.7.2023). Auch wurde Regierungsangestellten angeordnet, sich einen Bart wachsen zu lassen und eine Kopfbedeckung zu tragen. Es wurde berichtet, dass in bestimmten Fällen gegen jene vorgegangen wurde, die sich nicht an diese Anordnungen gehalten haben (Afintl 1.3.2024; vgl. REU 28.3.2022, BAMF 9.4.2025). Ein Taliban-Beamter rief dazu auf, die Krawatte nicht mehr zu tragen, da sie ein Symbol für das christliche Kreuz sei (BAMF 31.12.2023; vgl. AT 26.7.2023), wobei die Taliban bereits im Jahr 2022 Studenten und Lehrende dazu aufriefen, keine Krawatten zu tragen (TN 15.4.2022).

Im Februar 2024 hielt ein hochrangiger Taliban Medienschaffende in Afghanistan dazu an, auf das Rasieren von Bärten und das Fotografieren zu verzichten. Er sagte weiter, dass der Bartwuchs im Islam obligatorisch sei und dass es eine große Sünde sei, ihn zu rasieren (KaN 21.2.2024; vgl. KP 21.2.2024, BAMF 9.4.2025). Zuvor hatte der Gouverneur der Taliban in Kandahar kürzlich eine schriftliche Anweisung an alle Institutionen und Behörden der Taliban in dieser Provinz herausgegeben, die das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien verbietet (KP 21.2.2024; vgl. WION 19.2.2024). Im März 2024 gab ein Sprecher des Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern an, dass "dünne Kleidung" im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur stehen würde, und forderte Händler auf, auf die Einfuhr solcher Kleidung zu verzichten (Afintl 1.3.2024).

Es gibt jedoch auch Berichte über Menschen, die in Kabul in bestimmten Teilen der Stadt T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven trugen (NYT 29.6.2023; vgl. SIGA 25.7.2023). Es wird auch darauf hingewiesen, dass man sich in Afghanistan praktisch alles kaufen kann, wenn man das Geld dazu hat (SIGA 25.7.2023). Außerdem berichtete die New York Times über Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, die es in Kabul-Stadt gibt. Die Autoren erklären sich diese Dissonanz damit, dass in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar (NYT 29.6.2023).

Tätowierungen

Berichten zufolge betrachten die Taliban Tätowierungen als "haram" (unislamisch) und vor allem Jugendliche mit Tattoos werden verprügelt und inhaftiert oder die Tattoos u. a. mit Säure oder Messern entfernt (RFIF 25.1.2023; vgl. 8am 21.6.2022, MBZ 6.2023, BAMF 9.4.2025). Viele junge tätowierte Personen lassen sich daher Tattoos entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Die Entfernung eines Tattoos soll 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 EUR) kosten. Viele Tätowierer haben Afghanistan aus Angst vor Repressalien verlassen (RFIF 25.1.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden (MBZ 6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025, openDemocracy 24.11.2021).

Dennoch wurde in einem Bericht vom Juni 2023 beschrieben, dass in manchen Vierteln von Kabul junge Menschen mit Tätowierungen von beispielsweise Sternen, Monden und Namen von Müttern auf den Armen zu sehen sind (NYT 29.6.2023).

Musik

Während einigen Quellen zufolge Musik in Afghanistan verboten ist (KP 6.2.2024; vgl. UNGA 9.9.2022, BAMF 9.4.2025), berichten andere, dass das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit verboten sei (BBC 31.7.2023) und dass Taliban Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird, unterbrechen und Menschen wegen des Spielens von Musik verhaften (Rukhshana 22.7.2022; vgl. KP 6.2.2024, BAMF 9.4.2025), während in einigen Lokalen in Kabul weiterhin Musik gespielt wird (SIGA 25.7.2023; vgl. NYT 29.6.2023). In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten (8am 27.6.2023a) und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen (RFE/RL 12.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Berichten zufolge konfiszieren Taliban Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich (DW 31.7.2023; vgl. RFE/RL 18.8.2023, BAMF 9.4.2025) und gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen (Afintl 31.7.2023).

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Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung 2025-10-16 08:32

Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).

Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich (USDOS 20.3.2023a). Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln, und es wird berichtet, dass sie Reisende durchsuchen und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern fahnden. Außerdem werden Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft (FH 9.3.2023; vgl. IOM 22.2.2024, UN-AFGH 7.3.2023). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).

Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Zunächst ordneten sie an, dass Frauen und Mädchen auf Langstreckenreisen (mehr als 72 km) von einem Mahram begleitet werden müssen (Rukhshana 28.11.2022; vgl. AA 24.7.2025), wobei die Einschränkung, dass Frauen keine langen Strecken allein zurücklegen dürfen, manchmal auch bei kürzeren Strecken als 72 km durchgesetzt wurde (UNGA 13.5.2024; vgl. HRW 12.2.2024, AA 24.7.2025, Migrationsverket 16.4.2024). Das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern hat es Fahrern verboten, allein reisende Frauen mitzunehmen (RFE/RL 19.1.2022; vgl. DW 26.12.2021). Zu darüber hinausgehenden Bewegungseinschränkungen liegen IOM-Afghanistan keine offiziellen Berichte vor. Es gab jedoch Fälle, in denen Bürger misshandelt wurden, weil sie sich nicht an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln hielten. IOM berichtet auch über eine steigende Anzahl von Vorfällen, bei denen UNSMS-Personal (United Nations Security Management System) vorübergehend angehalten wurde, wobei hier die Vorgehensweise der Taliban je nach Ort unterschiedlich ist (IOM 22.2.2024).

Anm.: Mahram kommt von dem Wort "Haram" und bedeutet "etwas, das heilig oder verboten ist". Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vgl. GIWPS 8.2022).

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Dokumente

Letzte Änderung 2025-10-10 14:57

Anm.: Die in den folgenden (Unter)kapiteln dargelegten Informationen gründen sich vor allem auf Berichte europäischer Partner, wie beispielsweise dem Schweizer Staatssekretariat für Migration (SEM) (SEM 20.5.2025), dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket) (Migrationsverket 16.12.2024) sowie dem norwegischen Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde - Landinfo (Landinfo 28.6.2023).

Ebenso inkludiert sind die Ergebnisse einer Umfrage durchgeführt von IOM im Jahr 2022 in Afghanistan. Hierbei wurden 894 Personen in allen 34 Provinzen telefonisch befragt und zusätzlich wurde persönliche qualitative Feldarbeit in vier Provinzen (Balkh, Herat, Kandahar, Nangarhar) durchgeführt, die auf den Ergebnissen der Interviews aufbaut (IOM 16.8.2023).

Für weitere Details zu afghanischen Dokumenten, wie zum Beispiel Zivilstandsurkunden wie Heiratsurkunden, Geburtsurkunden usw., wird auf den Bericht Identitäts- und Zivilstandsdokumente des Staatssekretariats für Migration [Schweiz] verwiesen (SEM 20.5.2025).

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Reisepass

Letzte Änderung 2025-10-12 21:37

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260730_W280_2309227_1_00/hauptdokument.img6is.pngQuelle: SEM 20.5.2025

Der maschinenlesbare Reisepass existiert seit 2012. Handschriftlich ausgefüllte Reisepässe wurden bis November 2015 ausgestellt und sind seit dem 24.11.2017 ungültig (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023, IOM 16.8.2023). Nach der Taliban-Machtübernahme im August 2021 haben einige afghanische Auslandsvertretungen (z. B. in Delhi) diesen Reisepass vorübergehend wieder auszustellen begonnen, da ihnen Rohlinge der maschinenlesbaren Reisepässe fehlten (SEM 20.5.2025).

Die Zeitrechnung erfolgt nach dem gregorianischen Kalender sowie nach dem iranischen Sonnenkalender (Jalali) (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 16.12.2024).

Die Kosten für einen Reisepass belaufen sich auf ca. 6.000 AFN (Gültigkeit 5 Jahre) bzw. ca. 10.000 AFN - 11.000 AFN (Gültigkeit 10 Jahre) (SEM 20.5.2025; vgl. RA KBL 2.6.2025, IOM 16.8.2023). Es gibt geringe Preisunterschiede je nach Provinz. Bei der Ausstellung im Ausland sind auf den meisten Konsulaten 120 USD (Gültigkeit 5 Jahre) bzw. 220 USD (Gültigkeit 10 Jahre) zu entrichten (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 16.12.2024). Bis vor Kurzem gab es nur einen Reisepass mit zehnjähriger Gültigkeit (RA KBL 11.3.2024).

Nach einer im Jahre 2022 durchgeführten Umfrage von IOM besaßen 32 % der befragten Personen einen Reisepass (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023). Dies ist deutlich mehr als 2016, als bei einer anderen Studie 14 % der männlichen und 3 % der weiblichen afghanischen Staatsangehörigen angaben, einen Reisepass zu besitzen (SEM 20.5.2025; vgl. NRC 8.11.2016).

Seit der Einführung des maschinenlesbaren Passes ist es nicht mehr möglich, Minderjährige im Pass eines Elternteils einzutragen (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 3.2022).

Layout und Beschreibung des afghanischen Reisepasses

Der Pass verfügt über 48 Seiten und es gibt verschiedene Versionen. Den normalen Pass (blaugrün), den Diplomatenpass (schwarz), den Dienstpass (weinrot) sowie den Spezialpass (dunkelblau). Vom normalen Pass sind drei Modelle bekannt, die jeweils 2012, 2016 und 2017 eingeführt wurden. Bis Ende 2017 begannen die Seriennummern mit dem Buchstaben "O", seit dem 1.1.2018 mit "P" (vereinzelt "PO" oder "PP"). Zudem haben die Pässe eine unterschiedliche Anzahl Seiten, je nachdem, ob sie 5 oder 10 Jahre gültig sind (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 16.12.2024).

Alle Angaben sind dreisprachig auf Dari, Paschtu und Englisch eingetragen. Im Gegensatz zur Papier-Tazkira ist im Reisepass seit Einführung der maschinenlesbaren Version ein Nachname (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023, Yunespour 10.2021) und ein exaktes Geburtsdatum aufgeführt (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Außerdem wird oft der tatsächliche Geburtsort eingetragen und nicht der Herkunftsort der Vorfahren wie in der Tazkira. Aus diesen Gründen können maschinenlesbare Reisepässe persönliche Angaben enthalten, die von der Papier-Tazkira derselben Person abweichen (SEM 20.5.2025; vgl. Yunespour 10.2021). Unter "ID Nr." kann die Nummer der Tazkira eingetragen werden. Teils fehlt diese aber, auch bei Personen, die eine Tazkira besitzen (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 16.12.2024).

Seit der Taliban-Machtübernahme wurde das Layout nicht verändert (SEM 20.5.2025; vgl. AnA 5.10.2021, Migrationsverket 16.12.2024, RA KBL 2.6.2025). Der Pass trägt weiterhin die Bezeichnung "Islamic Republic of Afghanistan". Im Pass werden aber teils Stempel verwendet mit der Bezeichnung "Islamic Emirate of Afghanistan" oder dem entsprechenden Logo, teils aber auch weiterhin solche mit der alten Bezeichnung und dem Logo der Republik (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 16.12.2024).

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Ausstellung von Reisepässen

Letzte Änderung 2025-11-07 14:57

Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es immer wieder Probleme, wenn es um die Ausstellung von Reisepässen geht. Beispielsweise wurde die Ausstellung von Reisepässen für einige Monate ausgesetzt, da es nach Angaben der Passdirektion technische Schwierigkeiten gab (RA KBL 26.1.2023; vgl. KP 8.10.2022, SEM 20.5.2025).

Einer der Gründe dafür war der Mangel an Passrohlingen. Die vorherige Regierung bestellte kurz vor der Taliban-Machtübernahme bei der litauischen Sicherheitsdruckerei Garsų Pasaulis drei Millionen solcher Rohlinge. Nach dem Machtwechsel wollte diese vorerst nicht an die Taliban-Übergangsregierung liefern, da mit dieser kein Vertrag bestand bzw. diese sie nicht bezahlen konnte (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 6.2023). Aufgrund dieses Mangels wurden ab August 2021 vorerst fast nur für 10 Jahre gültige Reisepässe ausgestellt, da es dafür noch mehr Rohlinge gab. Damit sollte der Druck auf die Passbüros vermindert werden (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 6.2023).

Seit dem 1.3.2023 sind wieder ausreichend Passrohlinge verfügbar, wodurch sich der Zugang zu Reisepässen in Afghanistan deutlich verbessert hat (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 16.12.2024). Nach Angaben des Generaldirektors für Pässe im Innenministerium wurden im Sonnenjahr 1403 (März 2024 bis März 2025) über 2,2 Millionen Pässe ausgestellt. Das Passbüro hat Berichten zufolge die Kapazität täglich 50.000 Reisepässe auszustellen (SEM 20.5.2025; vgl. PAN 7.5.2025).

Es kommt immer wieder zu Beschwerden über die langen Bearbeitungsdauern von Reisepässen (SEM 20.5.2025; vgl. PAN 9.1.2023, TN 1.8.2023. AAN 5.2.2024). Laut IOM lag der Grund für die langen Wartezeiten zunächst darin, dass weniger Passbüros als vor der Taliban-Machtübernahme die zur Datenerfassung notwendige Ausrüstung hatten, woraus sich Kapazitätsengpässe ergaben (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023). Es wird auch berichtet, dass Wartezeiten durch Zusatzzahlungen verringert werden können, wenn man über eine Kontaktperson in einem Passbüro verfügt (AAN 5.2.2024; vgl. SEM 20.5.2025). Ein in Afghanistan tätiger Rechtsanwalt bestätigt, dass dies (im geringen Ausmaß) vorkommt, jedoch beide Seiten eine Strafe erhalten, sollte es bekannt werden (RA KBL 2.6.2025). Vertreter der Taliban-Regierung erklärten, gegen die Korruption vorzugehen und korrupte Mitarbeitende der Passbüros zu entlassen (SEM 20.5.2025; vgl. TN 23.8.2022).

Minderjährige benötigen für einen Passantrag die Zustimmung ihres Vaters, erwachsenen Bruders oder Onkels. Frauen benötigen keine Zustimmung eines männlichen Familienangehörigen (Mahram) (SEM 20.5.2025; vgl. RA KBL 11.3.2024). Allerdings benötigen sie einen Mahram, um die Passbüros und andere Behörden zu betreten. Diesem ist es auch erlaubt, den fertig ausgestellten Pass der Frau an ihrer Stelle abzuholen (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 16.12.2024), wobei ein in Kabul tätiger Rechtsanwalt angibt, dass Frauen in Kabul auch ohne Mahram einen Reisepass erhalten können, und der Erhalt eines Reisepasses für Frauen auch möglich ist, wenn sich der Ehemann der Frau zum Antragszeitpunkt im Ausland befindet (RA KBL 2.6.2025).

Nach Angaben des afghanischen Innenministeriums wurden 2023 und 2024 zusätzliche Passbüros eröffnet und neues Personal geschult, sodass Pässe nun innerhalb von einer bis zwei Wochen ausgestellt werden können. Die Ausstellung in Kabul soll schneller sein als in den Provinzen, da der Versand in diese zusätzlich Zeit benötigt (SEM 20.5.2025; vgl. KP 17.7.2024). Andere Quellen bestätigen dies, geben aber längere Wartezeiten, mit zwischen zwei Wochen und einem Monat in Kabul und bis zu drei Monate in den Provinzen, an. In Mazar-e Sharif etwa funktioniert die Antragswebseite häufig nicht und es ist schwierig, Zeitfenster für die Erfassung der biometrischen Daten zu buchen (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 16.12.2024). Auch kommt es im Rahmen der Passausstellung weiterhin gelegentlich zu Korruption, u. a. aufgrund des teils langsamen Prozesses in den Provinzen (SEM 20.5.2025; vgl. RA KBL 2.6.2025, Migrationsverket 16.12.2024).

Trotz biometrischer Datenerfassung und des Erfordernisses, die Identität mit Unterlagen und Zeugen nachzuweisen, beruhen afghanische Reisepässe letztlich auf Angaben, welche die afghanischen Behörden nicht ausreichend überprüfen können. Deshalb können sie falsche Angaben betreffend Identität, Alter und Nationalität enthalten (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023).

Ausstellungsprozedur

Ein Reisepass kann in allen Provinzen Afghanistans beantragt werden (RA KBL 2.6.2025). Die Ausstellungsprozedur besteht aus den folgenden Schritten, die sich nach Angaben von Landinfo und dem SEM seit der Taliban-Machtübernahme nicht wesentlich verändert haben (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023).

Zunächst erfolgt die Einreichung des Antrags. Hierfür wird die Identität mit einer gültigen und von der NSIA (National Statistic and Information Authority) verifizierten Tazkira überprüft (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023, RA KBL 2.6.2025). Einer Quelle zufolge wird seit 2023 oder 2024 nur noch die E-Tazkira akzeptiert, nicht mehr die Papier-Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 16.12.2024). Bereits vor der Taliban-Machtübernahme war ein Passantrag für einige Zeit nur mit E-Tazkira möglich (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023). Der Antragsteller muss die E-Tazkira zusammen mit vier Passfotos sowie einem ausgefüllten Antragsformular einreichen und die Passgebühr bei einer Bank bezahlen. Dafür erhält er eine Quittung. Bei Anträgen in Kabul und in einzelnen anderen Provinzen erfolgte dieser Schritt ab 2016 über eine Online-Antragsseite, in den restlichen Provinzen auf dem Passbüro (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 3.2022, RA KBL 2.6.2025). Nach der Taliban-Machtübernahme wurde das Online-Antragssystem auf alle Provinzen ausgeweitet, wobei alle Provinzen eigene Webseiten haben. Mittlerweile können Passanträge nur noch online eingereicht werden, außer in begründeten Ausnahmefällen (SEM 20.5.2025; vgl. RA KBL 2.6.2025, Migrationsverket 16.12.2024). Viele afghanische Staatsangehörige sind damit noch nicht vertraut. Deshalb gibt es in der Umgebung der Passbüros Geschäfte, welche das Ausfüllen der Online-Anträge sowie weitere Dienstleistungen wie Passfotos anbieten (SEM 20.5.2025). Der Antrag kann entweder in der Provinz des Wohnorts oder in Kabul eingereicht werden, aber nicht in anderen Provinzen (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 16.12.2024).

Der nächste Schritt ist die Erfassung der biometrischen Daten (Fingerabdrücke, Iris-Scan, Foto) durch das Passbüro nach Vorweisen der Quittung. Hierzu muss der Antragsteller persönlich erscheinen. Dies gilt auch für Personen, denen zuvor bereits ein biometrischer Pass ausgestellt wurde (SEM 20.5.2025; vgl. RA KBL 2.6.2025, Beporsed 4.5.2025). Kinder unter sieben Jahren sind davon ausgenommen, da von ihnen keine biometrischen Daten erfasst werden (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023).

Der letzte Schritt ist die Ausstellung des Reisepasses. Dem Antragsteller wird mitgeteilt, wo er ihn abholen kann (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 3.2022, RA KBL 2.6.2025). Nach Angaben des Innenministeriums erfolgt die Auslieferung normalerweise über die Postbüros der Distrikte, wo die Antragsteller die Pässe abholen können (SEM 20.5.2025). In Kabul ist auch die Lieferung an die Heimadresse per Post möglich (SEM 20.5.2025; vgl. BNA 26.2.2025).

Reisepässe außerhalb Afghanistans

Die Ausstellung im Ausland erfolgt - sofern möglich - analog zur Ausstellung in Afghanistan. Antragsteller müssen ihre afghanische Staatsangehörigkeit mit einem bisherigen Reisepass (falls vorhanden), einer E-Tazkira oder einer vom Außenministerium beglaubigten Papier-Tazkira nachweisen. Bei Kindern unter 10 Jahren kann eine Geburtsurkunde ausreichen. Zudem müssen Antragsteller ein Antragsformular, Passfotos und evtl. eine Aufenthaltsbewilligung des Wohnorts einreichen. Antragsteller müssen persönlich auf dem Konsulat erscheinen, um die biometrischen Daten erfassen zu lassen (SEM 20.5.2025; vgl. NRC 8.11.2016). Die Konsulate schicken die Passanträge anschließend an das Passbüro im Innenministerium in Kabul, das diese bewilligt oder ablehnt (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 3.2022).

Vor der Taliban-Machtübernahme konnten afghanische Staatsangehörige auf allen Konsulaten Reisepässe beantragen. Diese wurden dann entweder in Bonn (für ganz Europa), Canberra, Dubai, Jeddah, Kabul (für Pakistan und Iran), New York oder Moskau gedruckt (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 30.10.2024).

Das afghanische Generalkonsulat in Bonn war für die Ausstellung aller in Europa (einschließlich der Türkei) beantragten Reisepässe zuständig. Deshalb ist bei all diesen Reisepässen "Consulate General of Afghanistan - Bonn" als Ausstellungsort eingetragen, auch wenn sie in einem anderen Konsulat beantragt wurden (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 16.12.2024).

Nach der Taliban-Machtübernahme waren die afghanischen Auslandvertretungen vorerst nicht in der Lage, Pässe auszustellen. Dies lag einerseits daran, dass ein Großteil der Auslandsvertretungen die Kontakte zu den Taliban-Behörden in Kabul abbrach, die zur Ausstellung von Dokumenten notwendig wären. Andererseits bestand ein Mangel an Pass-Rohlingen. Mittlerweile haben zahlreiche Vertretungen v. a. in Asien wieder operative Kontakte zu den Taliban-Behörden und neue Rohlinge sind wieder verfügbar (SEM 20.5.2025).

Seit Ende 2023 ist es wieder möglich, afghanische Reisepässe über die Konsulate im Iran und in Pakistan ausstellen zu lassen. Diese Pässe werden in Kabul produziert, deshalb dauert die Wartezeit bis zur Auslieferung 20 bis 30 Tage. Sie unterscheiden sich von den innerhalb Afghanistans beantragten Pässen darin, dass als ausstellende Behörde nicht das Innenministerium, sondern das Außenministerium ("Ministry of Foreign Affairs - Kabul") erwähnt ist (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 16.12.2024). Schon lange in Pakistan wohnhafte Afghanen beschreiben oft Probleme, die erforderlichen Unterlagen (E-Tazkira oder beglaubigte Papier-Tazkira) zu beschaffen, da diese nur in Afghanistan zugänglich sind (SEM 20.5.2025). Seit November 2024 stellt auch das afghanische Konsulat in Mumbai (Indien) wieder Reisepässe aus (SEM 20.5.2025; vgl. AMU 11.11.2024).

Afghanische Vertretungen in Europa hatten seit der Taliban-Machtübernahme weitgehend keine Möglichkeit, Reisepässe auszustellen (SEM 20.5.2025, vgl. Landinfo 28.6.2023). Das Generalkonsulat in Bonn stellte nach 2021 nur in Ausnahmefällen wieder Reisepässe aus, auf Antrag auch über andere Konsulate in Europa (SEM 20.5.2025, vgl. Migrationsverket 16.12.2024). Einer Information der norwegischen Länderanalyse Landinfo zufolge betrifft dies "Notfälle und dringende Bedürfnisse", z. B. Teilnahme an einer Beerdigung oder Besuch von schwer Erkrankten (SEM 20.5.2025, vgl. Landinfo 30.1.2024).

Die Taliban erklärten am 30.7.2024, dass sie Dokumente ab sofort nicht mehr anerkennen, wenn sie von Auslandsvertretungen in Europa ausgestellt wurden, welche nicht unter ihrer Kontrolle stehen. Dies betrifft auch das Konsulat in Bonn, das deshalb keine Reisepässe mehr ausstellt (SEM 20.5.2025; vgl. AA 24.7.2025).

Berichten zufolge war es Ende 2023 in Europa lediglich in München sowie in Istanbul und Ankara möglich, einen Pass zu beantragen. Dabei handelt es sich um Konsulate, die mit den Taliban-Behörden kooperieren. Da in Bonn gedruckte Pässe in Afghanistan nicht mehr anerkannt sind, übermitteln die Konsulate München, Istanbul und Ankara die Daten nach Kabul, wo die Pässe gedruckt werden. Ein Passantrag in München ist nur für Bewohner des entsprechenden Konsularbezirks möglich: je nach Quelle deckt dieser entweder nur Süddeutschland oder ganz Deutschland ab. Es ist unklar, ob diese Einschränkung auch bei den Konsulaten in der Türkei gilt (SEM 20.5.2025, vgl. Migrationsverket 16.12.2024, AA 24.7.2025).

Einem in Afghanistan tätigen Anwalt zufolge ist es mit Stand Mai 2025 in folgenden Ländern möglich, einen Reisepass zu erhalten bzw. diesen zu verlängern: Pakistan, China, Iran, Türkei, Kasachstan, Usbekistan, Ägypten, Saudi Arabien, Qatar, Malaysia, Indonesien, Kirgistan, Vereinigte Arabische Emirate, Indien, Tadschikistan, Turkmenistan, Irak, Aserbaidschan, Spanien, Tschechien, Niederlande, Bulgarien und Deutschland (München) (RA KBL 2.6.2025).

[…]

1.3.2. Kurzinformation der Staatendokumentation Pakistan und Afghanistan, Update: Sicherheitslage – Kampfhandlungen, vom 20.03.2026:

Pakistan hat überraschend am 18. März ein vorübergehendes Aussetzen der Angriffe auf Afghanistan angekündigt. Dieses soll bis zum 24. März gelten. Als Grund wird der Beginn des muslimischen Festes des Fastenbrechens - Eid al-Fitr - und ein entsprechendes Ersuchen von Saudi-Arabien, Katar und der Türkei genannt. Auch Afghanistan kündigte ein Pausieren der Angriffe an (Zeit 18.3.2026; vgl. z. B. CFR 18.3.2026).

Dem war allerdings am 16. März eine weitere Eskalation der Kampfhandlungen vorangegangen, bei der – laut Angaben des afghanischen Taliban Regimes – die pakistanische Luftwaffe ein Drogenrehabilitationszentrum in Kabul getroffen habe (Zeit 18.3.2026; vgl. z. B. Al Jazeera 17.3.2026). Dabei sollen – ebenfalls laut afghanischen Taliban – über 400 Menschen getötet worden sein. Sprecher der pakistanischen Regierung bestreiten ein ziviles Zielt angegriffen zu haben. Es habe "präzise" Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul und in der Provinz Nangarhar gegeben (Tagesschau 17.3.2026; vgl. Al Jazeera 17.3.2026, Presse 18.3.2026). Laut einem Presse-Statement der UN Assistance Mission in Afghanistan – UNAMA – geht diese u. a. anhand von Augenzeugenberichten davon aus, dass die Klinik getroffen wurde (UNAMA 17.3.2026). Im Rahmen einer folgenden „robusten Verifizierung“ registrierte UNAMA 143 Tote in der Klinik – diese seien Patienten und Personal der Klinik gewesen (ÖB 20.3.2026; vgl. Zeit 18.3.2026).

Zuvor hatten beide Seiten bereits die am 26. Februar aufgeflammten, direkten Kampfhandlungen fortgeführt (Kurier 14.3.2026; vgl. Presse 18.3.2026). Die Datenbank des pakistanischen Sicherheitsanalyseinstituts PIPS verzeichnete mehrere Angriffe vonseiten der afghanischen Sicherheitskräfte, einerseits mit Beschuss direkt über die Grenze, andererseits mit Drohnen auch etwas weiter im Hinterland. So betrafen drei der Drohnenangriffe die pakistanischen Städte Quetta, Kohat und Islamabad bzw. Rawalpindi. Laut pakistanischen Angaben konnten sie abgewehrt werden, wobei einige Zivilisten durch Trümmer verletzt wurden. Bis auf jenen Angriff in Islamabad/Rawalpindi betrafen allesamt Distrikte in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, meist an der Grenze zu Afghanistan. Insgesamt wurden laut PIPS-Datenbank durch die afghanischen Streitkräfte im Zeitraum vom 26. Februar bis zum 19. März vier Zivilisten getötet und 16 verletzt (PIPS 19.3.2026; siehe zu den Drohnenangriffen auf Quetta und Islamabad auch: Dawn 14.3.2026a, Kurier 14.3.2026, ÖB Islamabad 18.3.2026).

Medien berichteten auch über kurzfristige Unterbrechungen des Flugbetriebs am Islamabad International Airport zum Zeitpunkt des Drohnenangriffes. Die Flughafenbehörde erklärte später, der Luftraum über Islamabad sei nicht geschlossen worden, sondern sprach von vorübergehenden operativen Anpassungen im Flugverkehr (ÖB Islamabad 18.3.2026; vgl. Dawn 14.3.2026a). Später wurde auch dies dementiert (Dawn 14.3.2026a).

Umgekehrt führte Pakistan u. a. Luftschläge und Artillerieangriffe in mindestens 10 afghanischen Provinzen durch (OCHA 18.3.2026). Betroffen waren Kabul, Kandahar, Khost, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan, Parwan, Paktia und Paktika (IFRC 16.3.2026). Mit - nach pakistanischen Angaben - über 70 Zielen, u. a. in Kabul, Paktia und Kandahar, war die Nacht des 13. März ein Höhepunkt der Angriffe (Dawn 14.3.2026b; vgl. ÖB Islamabad 18.3.2026). Insgesamt dokumentierte UNAMA vom 26. Februar bis exklusive 16. März 76 tote Zivilisten auf afghanischer Seite (OCHA 18.3.2026).

Die Kämpfe wirken sich auf die humanitäre Lage in Afghanistan aus. Erste Berichte gehen von bereits 115.000 Vertriebenen aus. Außerdem sind die Preise für wichtige Grundnahrungsmittel wie Reis und Pflanzenöl laut UNOCHA um 20 bis 40 Prozent im Vergleich zu Dezember 2025 gestiegen. Der Handel mit Pakistan ist zum Erliegen gekommen – es hält seine Grenzübergänge zu Afghanistan seit Oktober weiterhin geschlossen - mit Ausnahme für Rückkehrer. Aufgrund der Lage im Iran-Konflikt pausieren viele Lieferungen auch über diese Grenze (OCHA 18.3.2026; vgl. Presse 18.3.2026).

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Grafik: Angriffe auf afghanischem Gebiet; Quelle OCHA 18.3.2026.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des BF:

2.1.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtsache Feststellungen zur Identität des BF getroffen werden, beruhen diese auf seinen Angaben im Verfahren vor dem BFA und dem BVwG. Mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokuments im Original konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden, zumal der BF lediglich eine Kopie seines Reisepasses und seine Tazkira im Original vorlegte (AS 33, 35). Die Feststellungen unter 1.1.1. zu seiner Person stützen sich überwiegend auf seine Aussagen im Verfahren (AS 7, 8, 23, 25, 27, 59,61, 63, 83; VHP S. 9).

2.1.2. Die Feststellungen zu seinem Herkunftsort beruhen ebenso auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben im Verfahren (AS 9, 23, 83; VHP S. 9). Dass der BF wegen eines Vorbereitungskurses in Nangarhar lebte, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben (AS 59, 85, VHP S. 10). Dass der BF zuletzt in der festgestellten Art und Weise in Kabul lebte, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren (AS 59, 85, VHP S. 11).

2.1.3. Ebenfalls aus seinen gleichbleibenden und für glaubhaft befundenen Angaben gründen die Feststellungen, wonach der BF zwölf Jahre die Grundschule besuchte hat (AS 7; VHP S. 10). Bezüglich seines Universitätsbesuches divergierten die Angaben des BF im Verfahren in einem auffallenden Ausmaß. So gab der BF vor der belangten Behörde an, mangels finanzieller Mittel, nie Student gewesen zu sein (AS 65, 89). Konträr führte der BF in der mündlichen Verhandlung aus, drei bis vier Monate an der Fakultät für Journalismus an der Universität in XXXX studiert zu haben. Widersprüchlich fügte er hinzu, er habe sein Studium aufgrund der COVID-19 Pandemie nicht fortsetzen können (VHP S. 10, 11, 15). Zumal die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung sämtlichen im Verfahren zuvor angegebenen Informationen widersprechen, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der BF tatsächlich nie an einer afghanischen Universität studierte. Dies deckt sich auch mit seinen im Verfahren zuvor getätigten Angaben (AS 7, 65, 89).

2.1.4. Die Feststellungen zu dem vom BF in Afghanistan zuletzt ausgeübten Beruf, ergibt sich primär aus den einheitlichen und diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in seinem Asylverfahren (AS 7, 59, 89, 218; VHP S. 19). Es sei jedoch nicht verkannt, dass die Angaben des BF hinsichtlich der Beendigung seines Dienstverhältnisses Unstimmigkeiten enthielten. So ist der vorgelegten Dienstbestätigung zu entnehmen, dass der BF bis zum XXXX .08.2021 bei seinem Arbeitgeber, der Firma XXXX , tätig gewesen ist (AS 37). Demgegenüber behauptete der BF stets, lediglich bis zum XXXX .07.2021 bei dem Unternehmen gearbeitet zu haben (AS 10, 59, 83; VHP S. 17). Über Vorhalt dieser Unstimmigkeit konnte der BF weder eine plausible Erklärung für die aufgezeigte Diskrepanz noch über das Zustandekommen der gegenständlichen Dienstbestätigung dartun (VHP S.21f). Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass diese Unschlüssigkeit keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit über die vormalige Existenz dieses Dienstverhältnis nimmt. Vielmehr wirkt sich der Widerspruch auf die Glaubhaftigkeit des vom BF behaupteten Ausreisezeitpunktes und somit auch auf das Fluchtvorbringen aus (dazu näher unten zu Punkt II. 2.1.14.).

2.1.5. Die Feststellungen zu den beruflichen Tätigkeiten seines Bruders und seines Vaters, ergeben sich aus den durchwegs einheitlichen und glaubhaften Angaben im Verfahren (AS 12, 65, 91, VHP S. 19).

2.1.6. Es wird nicht verkannt, dass der BF auch diverse Kopien von Dokumenten vorlegte, welche die Berufstätigkeiten seines Vaters, seines Bruders, wie auch die der eigenen Person, für Entminungsunternehmen in Afghanistan vermeintlich bestätigen (AS 41 bis 53). Jedoch wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den vorgelegten Unterlagen lediglich um Kopien der vermeintlichen Dokumente handelt, sodass diese einer Authentizitätsprüfung nicht zugänglich sind und ihnen somit keine maßgebliche Beweiskraft zukommt.

2.1.7. Stimmig und gleichbleibend sind die Angaben des BF hinsichtlich der Anzahl seiner Familienmitgliedern (AS 9, 27, 85, VHP S. 11, 12). Dass der Vater des BF verstorben ist, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde vom XXXX .01.2025 sowie in der mündlichen Verhandlung (AS 83; VHP S. 11).

2.1.8. Der BF machte in seinem Verfahren jedoch unterschiedliche Angaben bezüglich der Aufenthaltsorte der Angehörigen seiner Kernfamilie.

So führte der BF zunächst sowohl in der Erstbefragung als auch in der ersten Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX .03.2024 aus, mit Ausnahme zweier Brüder, welche sich im Iran und in Pakistan aufhalten würden, befänden sich seine Eltern sowie seine übrigen Geschwister allesamt in Afghanistan (AS 9, AS 27 63). In der Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX .01.2025 erklärte der BF, seine Mutter lebe zusammen mit seinen drei jüngeren Brüdern im gemeinsamen Elternhaus im Heimatort des BF.

Demgegenüber gab der BF in der gleichen Einvernahme dazu konträr an, seine gesamte Familie sei im August 2024 nach Pakistan verzogen. Über entsprechenden Vorhalt bestritt er vor der belangten Behörde diese - kurz zuvor getätigte - Aussage, wonach seine Mutter zusammen mit seinen drei jüngeren Brüdern im Elternhaus im Heimatort des BF wohnen würden (AS 83, 85).

In der mündlichen Verhandlung gab der BF wiederum widersprüchlich hierzu an, seine Familie lebe im familieneigenen Haus in Afghanistan und bestätigte auf entsprechende Nachfrage durch den erkennenden Richter, dass diese – abseits von hitzebedingten Aufenthalten in Kabul während der Sommermonate – immer dort gelebt hätten (VHP S.12f).

Diese Widersprüche im Aussageverhalten des BF betreffend den Aufenthalt seiner Familie sind der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF, zumal der beim BFA behauptete Aufenthalt derselben in Pakistan in Zusammenhang mit der vom BF behaupteten Verfolgung bzw. Bedrohung durch die Taliban zu sehen ist, massiv abträglich.

2.1.9. Das Gericht geht sohin von der Richtigkeit seiner zuletzt getätigten Angaben in Bezug auf den Aufenthaltsort seiner Familie in der mündlichen Verhandlung aus. Die Feststellungen zu den Aufenthaltsorten seiner drei Schwestern ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VHP S. 13). Dass ein Bruder des BF im Iran sowie ein weiterer seiner Bruder in Pakistan leben, ergibt sich aus seinen im Verfahren dahingehend gleichbleibenden Angaben (AS 9, 27, 85; VHP S. 12). Die Feststellung zu der Erwerbstätigkeit seines Bruders in Pakistan, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VHP S. 13).

2.1.10. Die Feststellungen zu den in Afghanistan lebenden Onkeln und Tanten des BF sowie deren Aufenthaltsorte, ergeben sich aus den einheitlichen Angaben des BF in seinem Verfahren (AS 87; VHP S. 13, 14). Dass eine Tante mütterlicherseits verstorben ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VHP S. 13).

2.1.11. Die Feststellungen zu den in Europa lebenden Cousins des BF, ergeben sich ebenfalls aus den diesbezüglich gleich gebliebenen Angaben des BF in seinem Verfahren (AS 63, 71; VHP S. 15). Dass der BF Freunde in Afghanistan hat und zu diesen auch Kontakt pflegt, ergibt sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (VHP S. 15).

Dass der BF regelmäßigen Kontakt zu seiner in Afghanistan lebenden Familie pflegt und dieser auch nach wie vor Kontakt zu Freunden im Herkunftsland hat ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Ebenfalls der nicht bestehende Kontakt zu seiner Verlobten (VHP S. 14f).

2.1.12. Als unbedenklich und plausibel werden die Angaben des BF zu den Besitztümern seiner Familie erachtet, die in seinen Ausführungen in dessen Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung gründen (AS 59, 83; VHP S. 12).

2.1.13. Nicht zuletzt waren auch die Angaben des BF bezüglich seines Familienstandes nicht einheitlich. In der Erstbefragung erklärte der BF, er sei verheiratet (AS 7). Konträr vermeinte der BF vor der belangten Behörde, ledig zu sein (AS 23). Der BF widersprach sich abermals, als der BF in den Einvernahmen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung ausführte, verlobt zu sein (AS 61, 85; VHP S. 9). Das erkennende Gericht kann nicht nachvollziehen, weshalb der BF derart offenkundig voneinander abweichende Angaben zu seinem Familienstand machen würde. Der festgestellte Familienstand des BF ergibt sich aus den zuletzt in den Einvernahmen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen, dass dieser zu seiner Verlobten keinen Kontakt pflegt aus seiner Aussage in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung zu der Kinderlosigkeit des BF, ergibt sich aus seinen einheitlichen Angaben hierzu (AS 9, 61, 85; VHP S. 9, 14).

2.1.14. Dass der BF seinem Herkunftsstaat frühestens Ende Oktober 2021 – und nicht wie von ihm behauptet am XXXX .07.2021 – verlassen haben kann, ergibt sich aus seinen Angaben zur Fluchtroute und den Zeiträumen, die dieser in den jeweiligen Ländern zugebracht hat. So gab der BF bei der Erstbefragung, als auch vor dem BFA und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nahezu deckungsgleich an, dass die über Pakistan, den Iran, die Türkei und weiter über Bulgarien, Serbien und Ungarn geführte Fluchtroute insgesamt ca. ein Jahr und vier Monate gedauert habe. Rechnet man noch zwei Wochen für jene Länder hinzu, durch welche der BF nach seinen Angaben nur durchgereist ist, so ergibt sich eine früheste Ausreise aus dem Herkunftsstaat zum Zeitpunkt Ende Oktober 2021 (AS 11, 23f; VHP S.17).

2.1.15. Die Feststellung, wonach der BF in der in Österreich einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht, ergibt sich aus der im Rahmen der Beweismittelvorlage vom XXXX .07.2026 vorgelegten Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (OZ 6). Dass der BF die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 bestanden hat, ergibt sich aus dem vom BF vorgelegten Zeugnis (OZ 6).

2.1.16. Es steht unstrittig fest, dass dem BF mit im Spruch angefochtenen Bescheid der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde.

2.1.17. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF ergeben sich aus dem Umstand, dass im Verfahren keine gegenteiligen medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden und auch nichts Gegenteiliges behauptet wurde sowie aus dem Umstand, dass der BF in Österreich erwerbstätig ist (OZ 6). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Einsichtnahme in das Strafregister (OZ 2).

2.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

2.2.1. Die Feststellung, wonach der BF den Herkunftsstaat nicht wegen einer gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgung verlassen hat, ergibt sich aus der Zusammenschau nachfolgender Darlegungen.

2.2.2. Der BF brachte im Wesentlichen vor, ihm drohe in Afghanistan Verfolgung durch die Taliban, zumal sein Vater, welcher bei einem Unternehmen im Bereich der Minenentschärfung beschäftigt gewesen sei, im Heimatort des BF auf Bitte der Dorfbewohner eine Mine entschärft habe. Daraufhin sei sowohl der Vater des BF als auch der BF selbst schriftlichen sowie telefonischen Bedrohungen der Taliban ausgesetzt gewesen. Diese hätten von dem BF, seinem Bruder sowie seinem Vater verlangt, 25.000 USD an die Taliban zu zahlen. Andernfalls hätten der BF und seine Familienmitglieder mit Konsequenzen zu rechnen. Aus diesem Grund habe der BF am XXXX .07.2021 den Entschluss gefasst seinen Heimatstaat zu verlassen und sei über Nimroz nach Pakistan gereist.

2.2.3. Vorab ist auszuführen, dass die Schilderungen des fluchtauslösenden Vorfalles des BF sowohl vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung stets vage und oberflächlich verblieben. In der mündlichen Verhandlung beschrieb der BF – aufgefordert seine Fluchtgründe in freier Erzählung umfassend und detailliert zu schildern, sowie sich hierfür ausreichend Zeit zu nehmen - die Situation, als er zusammen mit seinem Vater im Jahr 2020 eine Miene in ihrem Heimatort entschärft hätten, wie folgt (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll S. 19):

„[…] Im Jahr 2020 wurde mein Vater beauftragt Landminen zu entfernen, zu beseitigen. Da war ich auch beteiligt und half ich auch mit. Dadurch haben wir Probleme bekommen. Am Schluss musste ich deswegen meine Heimat verlassen.”

Diese Angaben sind nicht geeignet den Eindruck einer Nacherzählung von tatsächlich Erlebtem zu vermitteln. Der BF nahm keinerlei lebensnahe Beschreibungen der Situation vor und blieb die Schilderung von einer bemerkenswerten Detailarmut geprägt, zumal anzunehmen ist, dass eine gemeinsam mit Familienmitgliedern durchgeführte Entfernung einer Mine ein besonders einprägsames Erlebnis darstellt. Es wäre sohin jedenfalls davon auszugehen gewesen, dass der BF detailreichere Angaben zu der behaupteten Entschärfung machen würde, dies insbesondere, weil diese das ausschlaggebende Ereignis darstelle, weshalb der BF seinen Heimatsstaat verlassen hat. Auch vor der belangten Behörde verblieben die diesbezüglichen Angaben sehr oberflächlich, sodass den Äußerungen des BF auch unter Berücksichtigung seiner Schilderungen in beiden niederschriftlichen Einvernahmen keine genaueren Informationen zum Ablauf der Entschärfung entnommen werden können (AS 65, 67, 91). Weitere Umstände zu den Wahrnehmungen des BF während des Vorfalls blieben letztlich unklar. Diese Vagheit und Detailarmut der Angaben des BF erscheint weder schlüssig noch plausibel und steht der Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens entgegen.

2.2.4. Trotz des überaus vagen Vorbringens des BF gelang es ihm nicht eine widerspruchsfreie Erzählung seiner Fluchtgründe zu präsentieren.

In der Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX .03.2024 vermeinte er besagte Minen seien in seinem Heimatort auf einer Nebenstraße, welche keinen Namen getragen hätte, jedoch in das Dorf XXXX führte, platziert worden (AS 67). Konträr führte er in der Einvernahme vom XXXX .01.2025 aus die Mine sei auf einer Straße im Heimatort des BF, welche den Namen XXXX getragen habe, versteckt worden (AS 91). Auch diese unterschiedlichen Angaben des BF sind nicht miteinander in Einklang zu bringen und fallen auf.

2.2.5. Darüber hinaus steigerte BF sein Fluchtvorbringen im Laufe des Verfahrens maßgeblich. So gab der BF bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX .03.2024 im Rahmen der freien Erzählung an, sein Vater habe die Minen entschärfen können (AS 67). Dass er selbst bei der Entschärfung beteiligt oder überhaupt anwesend gewesen sei, erwähnte der BF mit keinem Wort. Auf Nachfrage durch die belangte Behörde erklärte der BF, er habe seinen Bruder und seinen Vater bei Minenentschärfungen „manchmal begleitet” (AS 67). Auch hier erwähnte der BF somit nicht, dass er bei der fluchtauslösenden Minenentschärfung anwesend gewesen sei. Bemerkenswert ist, dass der BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX .01.2025 nunmehr erklärte: „Wir konnten die Minen entschärfen” (AS 91), womit er eine gewisse Beteiligung seiner eigenen Person implizierte. Auf Nachfrage der belangten Behörde behauptete der BF erstmals in seinem Verfahren bei der Ausgrabung der Minen mitgewirkt zu haben (AS 95). Schließlich vermeinte er auch in der mündlichen Verhandlung an der Entschärfung der Mine beteiligt gewesen zu sein (VHP S. 19). Anhand der aufgezeigten Aussagen des BF ist erkennbar, dass der BF sein Fluchtvorbringen in den jeweiligen Einvernahmen zu seinem Fluchtgrund schrittweise steigerte und seine vermeintliche Beteiligung an der Entschärfung der Minen, seiner Fluchterzählung nachträglich hinzufügte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubhaft anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Vor diesem Hintergrund bestehen bereits im Hinblick auf die Steigerung des Vorbringens massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des BF betreffend sein Fluchtvorbringen.

2.2.6. Überdies habe der BF, seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde zufolge, keinerlei Erfahrung im Umgang mit Minen (AS 91). Angesichts dessen zweifelt das erkennende Gericht an der Darstellung des BF, zumal es äußerst unplausibel erscheint, dass der BF von seinem Vater einer derartigen Lebensgefahr ausgesetzt werden würde. Die anschließende Begründung des BF, wonach sein Vater über ausreichend Erfahrung im Umgang mit Minen gehabt habe, vermag nicht zu überzeugen, zumal auch mit militärischem Laienwissen bekannt ist, dass die Inanspruchnahme von Hilfe einer im Umgang mit Minen unerfahrenen Person, ein immenses Risiko bei der Entschärfung einer Landmine birgt. Auch aus diesem Grund erscheint das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubhaft.

Im Übrigen sind die Angaben des BF bezüglich seiner vermeintlichen umfassenden Beteiligung des BF an der Minenentschärfung auch unschlüssig, zumal der BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde unmittelbar vor der Nachfrage der belangten Behörde ausführte, er selbst würde nicht wissen, weshalb auch er von den Taliban Bedrohungen empfangen hätte. Vielmehr vermute er, seine Tätigkeit bei einem Entminungsunternehmen als Security habe die Taliban auf ihn aufmerksam gemacht (AS 95). Hätte der BF tatsächlich bei besagter Minenentschärfung mitgewirkt, hätte dem BF von vornherein in der Einvernahme bewusst sein müssen, dass die vermeintlichen Ausgrabungshilfen der Grund für die behaupteten Drohungen der Taliban gewesen sei. Auch dieser Umstand deutet auf die Konstruktion des Fluchtvorbringens durch den BF hin.

2.2.7. Des Weiteren brachte der BF im Verfahren vor, er und bestimmte Familienangehörige seien von den Taliban bedroht worden. So führte der BF grundsätzlich aus, die Taliban hätten den BF, seinen Vater sowie besagten Bruder telefonisch und schriftlich bedroht (AS 69, 71, 91, 93, VHP S. 19).

Konkret hätten die Taliban von seiner Familie 25.000 USD als „Strafe” eingefordert (AS 71, VHP S. 19). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass der BF diese vermeintliche „Strafe” der Taliban in der Einvernahme vor der belangten Behörde vom XXXX .01.2025 mit keinem Wort erwähnte. Selbst auf die explizite Nachfrage über die Gesprächsinhalte der telefonischen Drohungen unterließ er es, eine derartige „Strafe“ der Taliban zu nennen, obwohl der BF vermeinte diese Drohungen seien schriftlich als auch telefonisch ergangen (AS 95, VHP S. 19). Ferner kann das erkennende Gericht in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehen, weshalb der BF und seine Familienangehörigen die Drohungen der Taliban zum damaligen Zeitpunkt, im Jahr 2020, „nicht ernst genommen“ haben (VHP S. 19). Die Behauptung des BF, er und seine Familienangehörigen hätten auf die „stabile Sicherheitslage“ vertraut, vermag nicht zu überzeugen (VHP S. 19). Dies insbesondere, zumal die Taliban, obwohl diese nicht die Kontrolle über Afghanistan verfügten, dennoch über ausreichend Ressourcen verfügten, um ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen. So seien die Taliban, den Angaben des BF zufolge, in der Lage gewesen im Jahr 2018 und 2020 Minen im Heimatort des BF zu legen (AS 65, 67, 91, VHP S. 19). Vor dem Hintergrund dieser Informationen erscheint es geradezu lebensfremd, derartige regelmäßige Drohungen einer terroristischen Organisation, wie der Taliban, nicht ernst zu nehmen, zumal sich daraus eine Aktivität der Taliban im Heimatort des BF ergibt.

2.2.8. Abseits dieser konkretisierten Aufforderung zur Zahlung einer Geldsumme, verblieben die Angaben des BF zu den vermeintlichen Drohungen der Taliban gegenüber ihm sowie seinem Vater stets vage und oberflächlich. Vor der belangten Behörde gab er dazu folgendes an (Auszug aus AS 69 und 71):

„F: Wie wurde Ihr Vater bedroht?

A: Die Taliban fragten ihn warum er die Minen entschärft hat. Er musste eine Strafe zahlen. Aber wir konnten es uns nicht leisten die Strafe zu bezahlen. Dann sagten sie, dass sie uns umbringen werden.

[…]

F: Wurden Sie persönlich bedroht als Sie noch in Afghanistan lebten?

A: Ja sie, die Taliban, riefen bei meinem Vater an und auch bei mir und haben mich mit dem Tod bedroht.”

Auch diese Angaben vermitteln nicht den Eindruck als berichte der BF von realen Ereignissen. Darüber hinausgehende, konkrete Gesprächsinhalte oder genauere Umstände der Bedrohungen schilderte der BF nicht. Die bloß abstrakten Ausführungen, er sei bedroht worden, wobei er auch mit dem Tod bedroht worden sei, sind nicht geeignet den Eindruck von tatsächlich Erlebtem zu erwecken. Auch die in der Einvernahme vom XXXX .01.2025 getätigten Äußerungen sind nicht geeignet das Gericht von deren tatsächlichem Stattfinden zu überzeugen. Demnach hätten die Taliban den BF telefonisch gefragt, warum er Hilfe bei der Minenentschärfung geleistet habe (AS 93). Auch diese Angabe ist letztlich nicht geeignet die Bedrohungen des BF und seiner Familienmitglieder glaubhaft zu machen, zumal aufgrund der anzunehmenden Einprägsamkeit dieser Ereignisse jedenfalls anzunehmen gewesen wäre, dass der BF detaillierte und insbesondere lebensnahe Angaben zu den vermeintlichen Bedrohungen machen könnte. Diesen Erwartungen wurde der BF durch seine Beantwortungen nicht gerecht.

2.2.9. Aus ähnlichen Überlegungen kann das Gericht nicht nachvollziehen, weshalb der BF keine genaue Anzahl der entgegengenommenen Drohungen zu nennen vermochte. So gab der BF stets an sein Vater und er seien „oft” angerufen worden (AS 69, 93). Es wäre jedoch anzunehmen gewesen, dass der BF eine zumindest einschränkbare Anzahl an Anrufen der Taliban nennen könnte.

Zur Vollständigkeit sei darauf hingewiesen, dass es der BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX .03.2024 im Rahmen der freien Erzählung gänzlich unterließ zu erwähnen, selbst jemals von den Taliban bedroht worden zu sein (AS 65, 67). Erst auf spätere Nachfrage in derselben Einvernahme, vermeinte der BF, auch er sei von den Taliban telefonisch bedroht worden (AS 71). Weshalb er dies erst auf explizite Nachfrage der belangten Behörde vorbrachte, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, zumal er in der freien Erzählung zu seinen Ausreisegründen genügend Zeit hatte, seine Fluchtgründe abschließend darzulegen.

2.2.10. Das Gericht verkennt nicht, dass der BF auch eine Kopie eines vermeintlichen Drohbriefes der Taliban vorlegte, worin er und sein Vater namentlich genannt seien, welcher die vergangene Bedrohungssituation seiner Familie durch die Taliban untermauern solle (AS 39) Dem ist jedoch zu entgegnen, dass es sich hierbei lediglich um eine Kopie des vermeintlichen Drohbriefes handelt, wodurch das Dokument einer Authentizitätsprüfung nicht zugänglich ist. Darüber hinaus erscheint dem erkennenden Gericht der vom BF angegebene Beschaffungsweg der Dokumentenkopie ebenso fraglich, wonach er diese Kopie „übers Handy zugeschickt bekommen” habe, ohne den zugehörigen Absender zu nennen (AS 93). Letztlich bleibt auch unklar, weshalb der Bruder des BF, welcher ebenfalls bei der Entschärfung der Minen mitgewirkt habe, nicht in dem Schriftstück genannt ist. Insgesamt kommt auch dieser vorgelegten Dokumentenkopie aus den genannten Gründen keine maßgebliche Beweiskraft im Asylverfahren des BF zu.

2.2.11. Ebenso erscheint es dem Gericht nicht nachvollziehbar, wie der BF angesichts der behaupteten ständigen Bedrohungslage, welche im Jänner 2020 begonnen habe, bis zu seiner Ausreise gegen Ende Oktober 2021 (s. oben Pkt. I.2.14) unbehelligt in Afghanistan leben konnte (AS 37, 93, VHP S. 19).

So ist besonders auffällig, dass die Weigerung des BF und seiner Familienmitglieder weitgehend keine Konsequenzen nach sich zog.

Ebenso erscheint es dem erkennenden Gericht unplausibel, dass die Taliban gegenüber dem BF, seinem Vater oder seinem älteren Bruder bis zu der Ausreise des BF im ausschließlich telefonisch oder mittels Drohbriefen auftraten und nicht anderweitig ihren Forderungen Nachdruck verliehen. So deutet der Umstand, wonach die Taliban in der Vergangenheit, den Angaben des BF zufolge, im Heimatort des BF Minen platzierten, auf eine ausgeprägte Aktivität der Taliban im Heimatort des BF hin. Berücksichtigt man dies, wäre jedenfalls davon auszugehen gewesen, dass die Taliban über einen 1 ½ Jahr überschreitenden Zeitraum nicht bloß telefonische sowie schriftliche Drohungen äußern, ohne ihre Androhungen in die Realität umzusetzen. Ferner vermochte die vom BF behauptete „stabile Sicherheitslage” und der Umstand, dass die Taliban noch nicht an der Macht gewesen seien keine plausible Begründung darstellt, um die diesbezüglich weitgehende Sorglosigkeit des BF zu erklären (AS 95, VHP S. 19). Auch aus diesem Grund erscheint das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubhaft.

2.2.12. Festzuhalten ist, dass auch die Zugehörigkeit zu den ehemaligen afghanischen Sicherheitskräften alleine, keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung im Herkunftsstaat begründet. Laut dem Bericht der EUAA „Country Guidance Afghanistan” vom Mai 2024 wurden von UNAMA bis zum 30.06.2023 seit der Machtübernahme der Taliban mindestens 800 Fälle von Menschenrechtsverletzungen gegenüber früherem zivilen und militärischen Personal der Vorgängerregierung dokumentiert. Diese umfassten unter anderem 218 Tötungen, 14 Fälle des erzwungenen Verschwindens, 424 Festnahmen und Inhaftierungen sowie 144 Fälle von Folter und verschiedene Drohungen. Die meisten dieser Vorfälle ereigneten sich in den ersten vier Monaten nach der Machtübernahme im Jahr 2021. Auch in den Jahren 2022 und 2023 kam es weiterhin zu Tötungen und Menschenrechtsverletzungen.

Die NGO Safety and Risk Mitigation Organization registrierte im Jahr 2022 insgesamt 76 Tötungen und 57 Festnahmen von Angehörigen der früheren Sicherheitskräfte. Im ersten Quartal 2023 stieg diese Zahl mit 27 Tötungen und 55 Festnahmen weiter an. Im zweiten Quartal wurden zusätzlich zwei Fälle von Vergewaltigungen, 15 Tötungen und 35 Festnahmen ehemaliger Sicherheitskräfte in mehreren Provinzen gemeldet. Laut dem EUAA-Bericht gab es vereinzelt auch Berichte über Tötungen, Festnahmen, erzwungenes Verschwinden, Folter und Vergewaltigungen von Familienangehörigen früherer Sicherheitskräfte.

Diese Ausführungen zeigen, dass – angesichts der hohen Zahl an ehemaligen Militär- und Sicherheitskräften – nur ein sehr geringer Anteil (unter einem Prozent) von Übergriffen durch Taliban-Angehörige betroffen war. Auch Übergriffe auf Familienangehörige dieser Risikogruppen fanden laut den vorliegenden Berichten nur vereinzelt statt.

Sofern in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, dass dem BF aufgrund seiner vormaligen Tätigkeit als Security bei einem privaten Entminungsunternehmen eine Verfolgung durch die Taliban drohe, ist dem zu entgegnen, dass selbst aus der Mitgliedschaft zu den ehemaligen Sicherheitskräften Afghanistans, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, einer Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt zu sein, abzuleiten ist (AS 221, 222, 223). Sohin erscheint es dem Gericht unplausibel, dass der BF alleinig aus seiner Tätigkeit als Security in Afghanistan verfolgt werde. Zumal sich selbst aus der Mitgliedschaft zu den ehemaligen Streitkräften des Vorgängerregimes, was auch hochrangige Militärs umfasst, keine Verfolgung durch die Taliban ableiten lässt, erscheint auch eine Verfolgung eines ehemaligen Sicherheitspersonals, in einem privaten Unternehmen für Entminungen, nicht maßgeblich Wahrscheinlich. Sohin kann aus dem alleinigen Umstand der vormaligen Berufstätigkeit des BF nicht geschlossen werden, dass dem BF eine Verfolgung in Afghanistan drohe.

2.2.13. Ebenso beachtlich ist der Umstand, dass der BF die in der Beschwerde vorgebrachten Befürchtungen einer Verfolgung alleinig aufgrund seines Berufes in seinen Einvernahmen im Verfahren nie selbstständig artikulierte. Zwar gab der BF nach seinen Fluchtgründen befragt stets an, für ein privates Entminungsunternehmen gearbeitet zu haben (AS 12, 65, 91, VHP S. 19). Dass ihm allein aufgrund dessen eine Verfolgung drohe, unterließ der BF jedoch zu erwähnen. Vielmehr stützte der BF die behauptete Verfolgung durch die Taliban ausschließlich auf den Vorfall im Jahr 2020, als er gemeinsam mit einem seiner Bruder sowie seinem Vater Minen entschärft habe (AS 12, 65, 67, 91). Das Gericht verkennt nicht, dass der BF in der Einvernahme vom XXXX .01.2025 angab zu vermuten, er sei nach dem Vorfall auch von den Taliban kontaktiert worden, weil diesen seine Tätigkeit bekannt gewesen sei (AS 95). Dies ändert jedoch insoweit nichts an der Risikobeurteilung, als der Ausgangspunkt für das Interesse der Taliban an dem BF, der nicht glaubhafte Vorfall im Jahr 2020 gewesen sei und nicht seine Berufstätigkeit. Dass die Taliban alleinig aufgrund seiner vormaligen Tätigkeit auf den BF aufmerksam geworden seien, brachte er somit auch an dieser Stelle nicht vor. Wenn dem BF tatsächlich eine Verfolgung aufgrund seiner vormaligen Berufstätigkeit drohe, wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass der BF dies im Rahmen einer Einvernahme während seines Asylverfahrens konkretisieren würde. Zumal er derartiges nicht vornahm war die vermeintliche Verfolgung wegen seiner Tätigkeit als Security bei einem privaten Entminungsunternehmen nicht glaubhaft und deckt sich auch nicht mit den Länderberichten.

2.2.14. Darüber hinaus spricht auch der Umstand, dass der Vater des BF bis zu seinem Tod im Jahr 2024 unbehelligt im Heimatort des BF weiterleben konnte gegen eine drohende Verfolgung des BF (AS 69, 83, VHP S. 21.). Zumal der Vater des BF eine, gegenüber dem BF, deutlich wichtigere Rolle bei der Beseitigung der Minen bei dem Vorfall im Jahr 2020 einnahm, wäre davon auszugehen gewesen, dass dieser dementsprechend stärker von den Repressalien der Taliban betroffen sei, dies insbesondere, da der Vater des BF über einen langen Zeitraum hinweg, Adressat von oftmaligen Bedrohungen der Taliban, wobei auch Todesdrohungen ausgesprochen worden seien. Die Erklärung des BF, sein Vater sei aufgrund seines Alters, wie auch seiner schlechten Gesundheit von den Taliban in Ruhe gelassen worden, vermag angesichts der behaupteten Vehemenz der vermeintlichen Bedrohungen vor der Ausreise des BF nicht zu überzeugen (AS 12, 69, 71, 93, VHP S. 20). Vielmehr deutet die gegenüber den Taliban unbehelligte Lebensführung des Vates des BF auf die Konstruktion des Fluchtvorbingens des BF hin, zumal der behauptete Vorfall im Jahr 2020, wie auch die vorgebrachten Bedrohungsszenarien angesichts dieses Umstandes nicht glaubhaft erscheinen.

2.2.15. Gleichwohl indiziert auch der Verbleib der jüngeren Brüder des BF in Afghanistan, dass dem BF in Afghanistan tatsächlich keine Verfolgung durch die Taliban droht. Dass seine jüngeren Brüder „noch sehr jung” seien und deshalb keine Repressalien von den Taliban verspüren stellt keine plausible Erklärung hierfür dar (VHP S. 21). So gab der BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX .01.2025 an, seine Brüder seien XXXX , XXXX und XXXX Jahre alt (AS 85) Insofern kann der Erklärung des BF nicht gefolgt werden, zumal einer seiner Brüder zum Entscheidungszeitpunkt beinahe volljährig ist. Somit schmälert auch dieser Umstand die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des BF. Insofern geht aus dem problemlosen Verbleib seiner jüngeren Brüder, wie auch seiner Mutter auch hervor, dass dem BF keine Reflexverfolgung aufgrund der vormaligen Tätigkeit seines Vaters und einer seiner älteren Brüder in Afghanistan droht. Dies auch insbesondere deshalb, weil auch der Vater selbst ohne von einer Verfolgung der Taliban betroffen zu sein, unbehelligt im Heimatort des BF leben konnte.

2.2.16. Der BF brachte darüber hinaus vor, dass die Taliban nach dessen Ausreise aus Afghanistan, das Elternhaus des BF sehr oft durchsucht hätten (AS 69, 71, 95). Zumal sich der Vorfall im Jahr 2020 sowie die vorgebrachten Bedrohungen der Taliban gegenüber dem BF, seinem Bruder und seinem Vater tatsächlich nicht ereignet haben, ist diesem Vorbringen insoweit die Grundlage entzogen und war somit als nicht glaubhaft zu beurteilen.

2.2.17. In Hinblick auf die festgestellten Länderinformationen zur allgemeinen Lage von Rückkehrern in Afghanistan sei zudem ausgeführt, dass sich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkten dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer aus Europa gleichermaßen, bloß auf Grund ihrer Eigenschaft als Rückkehr und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften, im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Dass es aufgrund des Umstandes, dass der BF als Rückkehrer aus Europa erkennbar ist, zu Ungleichbehandlungen kommen kann, ist nicht auszuschließen, es ist derzeit daraus jedoch nicht das Bestehen einer konkret drohenden Verfolgungsgefahr von entsprechender Intensität ersichtlich. Dass die Taliban afghanische Männer, die nach Afghanistan zurückkehren, alleine aufgrund eines langjährigen Auslandsaufenthalts als verwestlicht betrachten, lässt sich den festgestellten Länderinformationen nicht entnehmen.

2.2.18. Die Feststellung, wonach das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politische Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit nicht konkret vorgebracht wurde und Hinweise für eine solche Verfolgung auch amtswegig nicht hervorgekommen sind, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der Einvernahme vor dem BFA, der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus dem Umstand, dass der BF keine Hinweise auf das Vorliegen einer solchen Verfolgung vorgebracht haben bzw. nicht einmal ein Hinweis auf eine solche amtswegig zu ersehen war.

Zusammengefasst konnte der BF weder durch die Beschwerde noch durch sein persönliches Vorbringen in den Einvernahmen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Richter eine drohende Verfolgung durch die Taliban glaubhaft machen. Dem BF droht in Afghanistan keine Verfolgung aufgrund seiner Hilfeleistungen für seinen Vater und einen seiner Brüder, als diese Minen in seinem Heimatort entschärft hätten. Angesichts der vagen und oberflächlichen sowie maßgeblich gesteigerten Angaben des BF in seinem Verfahren geht das erkennende Gericht davon aus, dass sich der behauptete Vorfall im Jahr 2020 tatsächlich nicht zugetragen hat. Insofern fällt somit auch die Grundlage für die behaupteten Bedrohungen der Taliban weg. Ungeachtet dessen, verblieben auch seine Schilderungen der vermeintlichen Bedrohungssituationen durchgehend vage, sodass auch diese letztlich keinen glaubhaften Eindruck vermittelten. Auch der Umstand, dass Angehörige des BF nach dessen Ausreise, insbesondere sein Vater bis zu seinem Tod, weiterhin in Afghanistan leben können, deutet ebenso auf keine drohende Verfolgung des BF hin. Insbesondere erscheint eine hypothetische Reflexverfolgung des BF aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters und eines Bruders sowie auch der vermeintlichen Tätigkeit als Polizist seines anderen älteren Bruder, obwohl diese vom BF auch nicht explizit vorgebracht wurde, nicht glaubhaft. Insgesamt war daher festzustellen, dass sich der behauptete Vorfall im Jahr 2020 nicht zugetragen hat, weder der BF noch seine Familie jemals von den Taliban bedroht wurde und der BF Afghanistan tatsächlich nicht wegen einer gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgung verlassen hat. Dem BF droht sohin bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit der gebotenen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung aus dem von ihm geltend gemachten oder aus anderen Gründen. Dass es konkrete Verfolgungshandlungen gegen seine Person gegeben hat, bzw. dieser konkrete ihn unmittelbar betreffende asylrelevante Bedrohungen in seiner Herkunftsregion/Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte, hat dieser insgesamt nicht ausreichend konkret und glaubhaft dargelegt.

In einer Gesamtschau der dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen sowie unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte der BF die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen.

2.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zum anzuwendenden Recht:

Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom BVwG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.

3.2. Zu A) Zur Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft:

3.2.1. Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.

3.2.2. Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.

Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).

3.2.3. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).

3.2.4. Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den BF eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des BF sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des BF nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der BF offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.

3.2.5. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:

Der BF konnte – wie bereits in der Beweiswürdigung unter 2.2. dargelegt – eine Verfolgung nicht glaubhaft machen. Er konnte seine Aussagen nicht durch geeignete Unterlagen oder Beweismittel belegen und seine Aussagen waren weder kohärent noch plausibel.

Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland des BF aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihm aktuell in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

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