Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W610 2343520-1•Bundesverwaltungsgericht W610 2343520-1
W610 2343520-1Bundesverwaltungsgericht30.07.2026
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Außerlandesbringung Behebung der Entscheidung Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht Kassation Kindeswohl Lebensgemeinschaft mangelnde Sachverhaltsfeststellung Mitgliedstaat Privat- und Familienleben Voraussetzungen Zulassungsverfahren Zurückverweisung Zuständigkeit
W610 2343520-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2026, Zl.: XXXX , zu Recht:
A)I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 4a AsylG 2005 idF BGBl. I 56/2018 und § 57 AsylG 2005 idF BGBl. I 86/2021 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 idF BGBl. I 39/2026 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird insoweit aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 12.01.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Abfrage in der EURODAC-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer zuvor am 14.09.2020 in Frankreich um internationalen Schutz angesucht hatte.
In der ebenfalls am 12.01.2026 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er 2020 in Frankreich gewesen sei und dort um Asyl angesucht habe. 2021 sei er nach Afghanistan zurückgekehrt. Sodann sei er vor zehn Monaten erneut aus seinem Wohnort ab- und zu Fuß in die Türkei gereist. Nach einem eineinhalb Monate langen Aufenthalt in der Türkei sei er über Griechenland, Serbien, Bosnien, Kroatien und Italien nach Österreich gereist und am 10.01.2026 im Bundesgebiet eingereist. Angaben zum Ausgang seines Asylverfahrens in Frankreich machte er keine.
Afghanistan habe er aufgrund der Herrschaft der Taliban und da die Menschen dort keine Rechte hätten, verlassen. Seine Familie lebe in Österreich und sei asylberechtigt.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 21.01.2026 unter Hinweis auf einen entsprechenden SIS-Treffer ein auf Art. 34 der Dublin III-Verordnung gestütztes Informationsersuchen an Italien.
Ebenso richtete es am selben Tag unter Hinweis auf den EURODAC-Treffer ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Frankreich.
Mit Schreiben vom 03.02.2026 teilte die französische Behörde mit, dass der Beschwerdeführer in Frankreich am 28.02.2022 den Flüchtlingsstatus erhalten habe. Daher könne das Wiederaufnahmegesuch nicht akzeptiert werden. Es handle sich um keinen Fall im Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung.
Mit Schreiben vom 24.02.2026 teilte zudem die italienische Behörde mit, dass der Beschwerdeführer mit den Aliasdaten XXXX , geboren am XXXX , bekannt sei. Der Beschwerdeführer sei in Italien nicht registriert und es seien keine Fingerabdrücke dokumentiert. Die Behörde habe auch keine Informationen zu Familienangehörigen des Beschwerdeführers oder zu ausgestellten Dokumenten.
3. Am 07.04.2026 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
Über Vorhalt der aufgrund des in Frankreich aufrechten Schutzstatus beabsichtigten Zurückweisung seines in Österreich gestellten Antrages gab der Beschwerdeführer an, dass seine Frau, sein Sohn und seine Tochter in Österreich seien; sie alle würden hier gemeinsam leben wollen. Welchen Status seine Familie in Österreich habe, wisse er nicht; er habe aber entsprechende Unterlagen mitgebracht. Seine Familie würde seit etwa eineinhalb Jahren in Österreich leben und er lebe mit ihnen im gemeinsamen Haushalt. Verheiratet sei er mit seiner Frau seit acht oder neun Jahren; es habe sich um eine traditionelle Hochzeit gehandelt. Der Beschwerdeführer stellte im Rahmen der Einvernahme richtig, dass er 2021 nicht nach Afghanistan zurückgekehrt sei, sondern in den Iran gereist sei, da es seiner Frau, die dort aufhältig gewesen sei, schlecht gegangen sei. Dort habe er sich zweieinhalb bis drei Jahre aufgehalten. Etwa ein Jahr lang sei er von seiner Familie getrennt gewesen. Danach gefragt, wie es dazu gekommen sei, dass seine Frau und Kinder in Österreich seien, gab er an, dass sie gemeinsam gewesen seien, als sie aus dem Iran in die Türkei einreisen hätten wollen. Er sei aber an der iranisch-türkischen Grenze festgehalten und in den Iran abgeschoben worden. Seine Frau und Kinder seien in einem anderen Fahrzeug gewesen. Diese Ausreise sei vor etwa eineinhalb Jahren oder 20 Monaten gewesen.
In Österreich habe der Beschwerdeführer drei minderjährige Neffen; es gebe auch noch Familie seiner Frau hier. Zu Frankreich gab der Beschwerdeführer an, dass es dort die gleichen Möglichkeiten wie hier gebe. Das Einzige sei, dass seine Familie hier sei und er bei seiner Frau und seinen Kindern sein möchte. Er müsse sich um seine Kinder kümmern, wenn sie etwas brauchen. In Frankreich habe er den Behörden nicht mitgeteilt, dass er ausreise; nach der Einvernahme sei er einfach ausgereist.
4. Mit Bescheid vom 23.04.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass er sich nach Frankreich zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Zugleich erteilte es ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.), ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Frankreich zulässig sei (Spruchpunkt III.).
4.1. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei, weil der Beschwerdeführer in Frankreich seit 28.02.2022 als Flüchtling anerkannt sei und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Frankreich seine sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle.
Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Frankreich Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.
4.2. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 ergeben.
4.3. Die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers stelle insgesamt keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Seine Lebensgefährtin und seine Kinder würden sich bereits seit dem letzten Jahr in Österreich befinden; die längere Zeit, in der sie voneinander getrennt gewesen seien, sei freiwillig gewesen. Da der Beschwerdeführer anerkannter Flüchtling in Frankreich sei und ihm dieser Status bis dato nicht aberkannt worden sei, sei davon auszugehen, dass sie sich gegenseitig besuchen und auch anderweitig Kontakt halten könnten. Ein Abhängigkeitsverhältnis habe nicht festgestellt werden können. Auch liege kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens vor, zumal sich der Beschwerdeführer erst kurz im Bundesgebiet aufhalte. Da keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei die Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden gewesen.
5. Mit Schreiben vom 29.04.2026 führte die französische Dublinbehörde in Beantwortung eines auf Art. 34 Dublin III-Verordnung gestützten Informationsersuchens aus, dass der Beschwerdeführer am 14.09.2020 einen Asylantrag in Frankreich gestellt habe und mit 10.03.2022 den Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen habe.
6. Gegen den, dem Beschwerdeführer am 02.05.2026 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 11.05.2026 durch die nunmehr bevollmächtigte BBU GmbH eingebrachte Beschwerde. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, da diese einen Selbsteintritt erklären hätte müssen, da die asylberechtigte Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer leben. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Frankreich eine Verletzung seiner nach Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC gewährleisteten Rechte bewirkt würde. Zudem habe die belangte Behörde eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. So sei in der Abwägungsentscheidung der Behörde das Kindeswohl der beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht zurückgewiesen werden dürfen, sondern hätte zugelassen und inhaltlich geprüft werden müssen. Es wurde zudem begehrt, das Bundesverwaltungsgericht möge der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde ebenso beantragt.
7. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 15.05.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
8. Mit Beschluss vom 21.05.2026 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans, verließ seinen Herkunftsstaat im Jahr 2020 und stellte am 14.09.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich. In Frankreich wurde ihm am 28.02.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Der Beschwerdeführer verließ Frankreich zu einem nicht näher feststehenden Zeitpunkt und reiste in den Iran. Dort hielt sich der Beschwerdeführer etwa zweieinhalb bis drei Jahre lang auf. In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer über den Landweg nach Österreich, wo er am 10.01.2026 einreiste und am 12.01.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.2. Bezüglich seines Aufenthalts in Frankreich berichtete der Beschwerdeführer von keinen konkreten Problemen, die er während seines Aufenthalts gehabt hätte.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Frankreich sprechen, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist im Fall einer Überstellung nach Frankreich nicht der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt. Es liegen keine begründeten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer nach einer Überstellung als Asylberechtigter in Frankreich in eine Situation extremer materieller Not geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu medizinischer Versorgung verwehrt werden würde.
Zur Lage in Frankreich wird im Einzelnen Folgendes festgestellt (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 28.03.2024):
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Verschiedene Behörden sind in das Asylverfahren eingebunden, darunter die Präfekturen, das Büro für Immigration und Integration (Office Français de l’Immigration et de l’Intégration, OFII), die eigentliche Asylbehörde Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides, OFPRA) und als Beschwerdeinstanz der Nationale Asylgerichtshof (Cour nationale du droit d’asile, CNDA) (FR/ECRE 5.2023; vgl. OFPRA o.D.a, OFPRA o.D.b, OFPRA o.D.d; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen, Anm.).
Schematische Darstellung des Asylverfahrens:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260730_W610_2343520_1_00/hauptdokument.img1is.png
(Quelle: FR/ECRE 5.2023)
Im Jahr 2022 wurden insgesamt 156.455 Asylwerber registriert. Die wichtigsten Herkunftsländer waren Afghanistan (23.755), Türkei (11.420) und Bangladesch (11.295). 2021 waren es 120.685 Anträge gewesen. Die Gesamtanerkennungsquote in erster Instanz lag bei 27% (22,6% Flüchtlingsstatus, 4,8% subsidiärer Schutz). Der Nationale Asylgerichtshof gewährte darüber hinaus in 14.450 Fällen Schutz, 21% der erstinstanzlichen Entscheidungen wurden aufgehoben. Die durchschnittliche Dauer der erstinstanzlichen Verfahren liegt bei 158 Tagen (FR/ECRE 5.2023).
Quellen:
[…]
Versorgung
Das Büro für Immigration und Integration (OFII) ist zuständig für die Unterbringung von Asylwerbern. Nach ihrer Registrierung werden alle Asylwerber von den Präfekturen an OFII überwiesen. Die Versorgung besteht zum einen aus Unterbringung und zum anderen erhalten Asylwerber über 18 Jahren, die von OFII versorgt werden, eine Beihilfe (Allocation pour demandeurs d’asile, ADA). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab (FR/ECRE 5.2023; vgl. OFII o.D.a). Alleinstehende Asylwerber erhalten EUR 204 monatlich, Familien je nach Größe mehr. Erwachsene Asylwerber, die von OFII versorgt werden, aber nicht untergebracht werden können, erhalten zusätzlich EUR 7,40 pro Tag, also insgesamt EUR 426 monatlich, was für den Zugang zum privaten Wohnungsmarkt als zu wenig kritisiert wird (FR/ECRE 5.2023). Grundsätzlich sind Asylwerber während des Asylverfahrens anspruchsberechtigt, wenn sie nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, sich bei Antragstellung weniger als 90 Tage im französischen Hoheitsgebiet aufgehalten haben, und ihr Einkommen unter dem "aktiven Solidaritätseinkommen" (RSA) liegt (OFII o.D.a).
Asylwerber haben Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn OFPRA ihren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung nicht entschieden hat und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde. An die nötige Arbeitserlaubnis zu kommen ist in der Praxis jedoch kompliziert (FR/ECRE 5.2023).
Quellen:
[…]
Unterbringung
Es gibt verschiedene Arten von Unterbringungsstrukturen:
CAES (centres d’accueil et d’évaluation des situations): Transitzentren zur Verteilung der Antragsteller auf geeignete Unterkünfte. Kapazität: 5.122 Plätze (FR/ECRE 5.2023) .
CADA (centres d’accueil pour demandeurs d’asile): Unterbringungszentren für Asylwerber. Kapazität: 43.632 Plätze (FR/ECRE 5.2023) .
HUDA (lieux d’hébergement d’urgence pour demandeurs d’asile) und PRAHDA (programme regional d’accueil et d’hébergement des demandeurs d’asile): Zentren zur Notfall-Unterbringung für alle Antragsteller und Antragswilligen. Kapazität (zusammen): 52.160 Plätze (FR/ECRE 5.2023).
Laut Asylgesetz sind die materiellen Aufnahmebedingungen allen Asylwerbern anzubieten. Bei Personen, die ihren Antrag zu spät einbringen (90 Tage nach Einreise ohne triftige Rechtfertigung) oder Folgeantragstellern, kann der Zugang zu Versorgung verwehrt werden. In der Praxis verwehrt OFII die Versorgung, wenn dies rechtlich möglich ist (FR/ECRE 5.2023).
Asylwerber werden nur dann untergebracht, wenn genügend Kapazitäten vorhanden sind. Derzeit sind die Plätze jedoch unzureichend, so dass das OFII eine Priorisierung der Fälle auf der Grundlage der individuellen Umstände und Schutzbedürftigkeit vornimmt. Personen, die aufgrund einer Entscheidung des OFII zur Aufnahme berechtigt sind, können bis zu sechs Monaten im Zentrum bleiben, nachdem ihnen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder bis zu einem Monat nachdem ihr Antrag abgelehnt wurde. 2022 wurden 62% aller Asylwerber, die zu Unterbringung berechtigt gewesen wären, auch tatsächlich untergebracht. In Calais gibt es informelle Camps von Migranten, die immer wieder aufgelöst werden. Aber auch in anderen Städten ist Obdachlosigkeit unter Migranten ein Problem (FR/ECRE 5.2023). Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte kritisierte die Bedingungen in informellen Camps (UN CESCR 30.10.2023).
Materielle Aufnahmebedingungen können Folgeantragstellern ganz oder teilweise verweigert werden, wenn ihr voriger Antrag zurückgewiesen wurde (rejected). Die persönliche Situation des Antragstellers wird immer berücksichtigt und materielle Aufnahmebedingungen können gewährt werden. Antragsteller, denen die materiellen Aufnahmebedingungen entzogen wurden, haben weiterhin Zugang zu medizinischer Versorgung. Außerdem haben Bedürftige Zugang zum universellen Notunterbringungssystem für obdachlose Personen. Jeder Person wird eine Unterkunftslösung vorgeschlagen, unabhängig von ihrem Alter, Vermögen oder Aufenthaltssituation. Die Notunterbringung soll Zugang zu Unterbringung, Verpflegung, Gesundheitsversorgung, einer ersten medizinischen, psychologischen und sozialen Untersuchung und Orientierung in Richtung jeglicher Art von Unterkunft ermöglichen. Zahlreiche lokale Behörden stellen Bedürftigen verschiedenste materielle Hilfen zur Verfügung (MoI/EUAA 17.4.2023).
Es gibt 25 Verwaltungshaftzentren mit 1.762 Plätzen in Frankreich z.B. für Zwecke der Schubhaft (FR/ECRE 5.2023). Die Behörden können illegale Migranten für maximal 90 Tage festhalten, außer in Fällen, die mit Terrorismus in Verbindung stehen (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
[…]
Medizinische Versorgung
Asylwerber im regulären Verfahren haben drei Monate nach Antragstellung die Möglichkeit sich zur allgemeinen Krankenversicherung (protection universelle maladie, PUMA) anzumelden und haben damit Zugang zu medizinischer Versorgung. Während der ersten drei Monate besteht Zugang zu medizinischer Notversorgung in Krankenhäusern (FR/ECRE 5.2023). Für Minderjährige besteht der Zugang zur vollständigen Gesundheitsversorgung sofort (MoI/EUAA 17.4.2023). Diese Regelung wird wegen negativer Auswirkungen auf die Vulnerabilitätsfeststellung kritisiert. Abgelehnte Asylwerber verlieren nach sechs Monaten die Berechtigung PUMA in Anspruch zu nehmen. Danach können sie von der sogenannten staatlichen medizinischen Hilfe (aide médicale de l'état, AME) profitieren, welche medizinische Behandlung in Spitälern und bei Ärzten ermöglicht. Bedürftige Personen und solche die (noch) ohne Krankenversicherung sind, somit auch Asylwerber im beschleunigten und im Dublin-OUT-Verfahren, haben Zugang zu den Bereitschaftsdiensten zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten (permanences d'accès aux soins de santé, PASS), welche alle öffentlichen Krankenhäuser per Gesetz anbieten müssen (FR/ECRE 5.2023). Darüber hinaus bieten bestimmte Vereinigungen (SAMU Social, Croix Rouge Française, Médecins du Monde) zahnärztliche, augenärztliche oder psychologische Betreuung an (MoI/EUAA 17.4.2023).
Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, Asylwerber können aber im Rahmen der PUMA oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können sich von einigen NGOs betreuen lassen, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi und Comede in Paris, die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon und Clermont Ferrand, Parole Sans Frontière in Straßburg oder Comede im Departement Loire. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber gering, ungleich verteilt und kann den wachsenden Bedarf nicht decken. Manchmal wird die Lage durch die geografische Entlegenheit der Unterbringungszentren zusätzlich erschwert. Das allgemeine Gesundheitssystem ist derzeit nicht in der Lage, die spezialisierte Versorgung von Opfern von Folter und politischer Gewalt zu bewältigen. Den regulären Strukturen fehlt es an Zeit für Konsultationen, an Mitteln für Dolmetscher und an Schulungen für Fachkräfte (FR/ECRE 5.2023).
Antragsteller, denen die materiellen Aufnahmebedingungen entzogen wurden, haben weiterhin Zugang zu medizinischer Versorgung (MoI/EUAA 17.4.2023).
Quellen:
[…]
Schutzberechtigte
Anerkannte Flüchtlinge bekommen einen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von zehn Jahren, subsidiär Schutzberechtigte eine für vier Jahre befristete Aufenthaltsgenehmigung, die verlängert werden kann (FR/ECRE 5.2023).
Die Familienzusammenführung für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte unterliegt keinen zeitlichen oder Einkommensbeschränkungen. Schwierig ist oft die Beschaffung von Dokumenten, um die Familieneigenschaft nachzuweisen (FR/ECRE 5.2023).
Personen, die während des Asylverfahrens untergebracht werden, können nach der Gewährung eines Schutzstatus weitere drei Monate (um drei Monate verlängerbar) und im Falle der Ablehnung des Asylantrags einen weiteren Monat lang in der Unterkunft verbleiben. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte können mit den lokalen Behörden einen Integrationsvertrag (Contrat d’intégration républicaine, CIR) abschließen. Während dieser Zeit sind sie auch unterzubringen, was in den Centres provisoires d'hébergement (CPH) geschehen kann. Dort dürfen sie dann neun Monate lang bleiben (um drei Monate verlängerbar). Es gibt (Stand 2021) 8.914 CPH in zwölf französischen Regionen. Nach Beendigung ihres Aufenthalts im CPH, fallen die Begünstigten unter die allgemeinen Regeln für Ausländer und müssen sich auf dem privaten Markt um eine Wohnung bemühen. Die staatlichen Integrationsmaßnahmen sind von Region zu Region unterschiedlich, für die erfolgreiche Integration jedoch möglicherweise nicht ausreichend. Deshalb bieten die NGOs France terre d‘asile und Forum refugiés – Cosi eigene Integrationsprogramme an. Dennoch haben viele Schutzberechtigte keine Unterkunft in Aussicht, wenn sie die Unterbringungseinrichtungen verlassen. Viele Schutzberechtigte leben auf der Straße oder in Behelfssiedlungen. In Paris sind 15 bis 20% der in Behelfssiedlungen lebenden Migranten anerkannte Flüchtlinge (FR/ECRE 5.2023).
Im republikanischen Integrationsvertrag (CIR), verpflichten sich die Betreffenden, die im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit einem OFII-Beamten angeordnete Ausbildung zu absolvieren (OFII o.D.b) und die Grundsätze und Werte der französischen Gesellschaft und der Französischen Republik zu respektieren. Der Staat organisiert dafür ein individuelles Programm, um die Integration zu fördern. Es umfasst die folgenden Leistungen: Ermitteln der individuellen Bedürfnisse für eine Ausbildung und Beratung; ein vier-tägiges Bürgertraining mit einer Gesamtdauer von 24 Stunden; ein vom OFII durchgeführter Test zur Bewertung Ihrer Französischkenntnisse in Wort und Schrift; falls erforderlich ein Sprachkurs auf Level A1 im Ausmaß von bis zu 600 Stunden. Nutznießer werden über die verfügbaren lokalen Dienstleistungen informiert, die den weiteren Integrationsprozess erleichtern und an den Pôle emploi (französisches Arbeitsamt) oder an eine Missionsstation verwiesen, damit Sie ein ausführliches Gespräch zur beruflichen Orientierung und Unterstützung führen können, um ihre berufliche Integration zu fördern (OFII o.D.c).
Ab Statuszuerkennung haben Schutzberechtigte Zugang zum Arbeitsmarkt zu denselben Bedingungen wie französische Bürger. Doch sie stoßen in der Praxis trotz Integrationsunterstützung bei der Jobsuche auf verschiedene Hindernisse, z.B. mangelnde Sprachkenntnisse, keine gute Erreichbarkeit der Arbeitsplätze außerhalb der Städte, mangelnde Anerkennung beruflicher Qualifikationen. Im Januar 2021 veröffentlichte das Innenministerium einen nationalen Aufruf zur Einreichung von Projekten für das Jahr 2021 zur Integration von Neuankömmlingen, einschließlich Personen mit internationalem Schutzstatus. Insgesamt wurden 49 Projekte ausgewählt und mit insgesamt vier Millionen Euro gefördert. Eine weitere Aufforderung zur Einreichung von Projekten wurde im Juli 2022 veröffentlicht (FR/ECRE 5.2023).
Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen Zugang zu sozialen Rechten wie französische Staatsangehörige. Dazu gehören Krankenversicherung, Familien- und Wohngeld, Mindesteinkommen und Zugang zu Sozialwohnungen. Für die Bereitstellung dieser Dienste sind mehrere Stellen zuständig, insbesondere auf Departements-Ebene. In der Praxis sind die Schwierigkeiten Schutzberechtigter beim Zugang zu diesen Leistungen dieselben wie für Franzosen. Erschwerend hinzu kommen kann bei ihnen aber der Mangel an Sprachkenntnissen und die mangelnde Kooperationsbereitschaft öffentlicher Stellen (FR/ECRE 5.2023).
Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist für Schutzberechtigte derselbe wie jener für Franzosen. Etwaige Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang sind dieselben wie für Franzosen (FR/ECRE 5.2023).
1.3. Der Beschwerdeführer ist gesund und zur Teilnahme am Erwerbsleben uneingeschränkt in der Lage.
1.4. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass seine Ehefrau und seine zwei minderjährigen Kinder in Österreich wohnhaft seien und dass diese hier über den Status von Asylberechtigten verfügen würden. Weiters hielt er fest, dass er mit diesen gegenwärtig im gemeinsamen Haushalt lebe und dass er das gemeinsame Familienleben mit diesen in Österreich fortsetzen wolle.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im angefochtenen Bescheid keine eindeutigen Feststellungen in Bezug auf die vom Beschwerdeführer behaupteten familiären Bindungen in Österreich. Es ist aufgrund uneinheitlicher Ausführungen im Bescheid nicht erkennbar, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom Zutreffen der Ehe und der Vaterschaft des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Auch sind dem angefochtenen Bescheid keine entsprechenden Ermittlungen zur Familienangehörigeneigenschaft oder zu den Gründen der Trennung der Familie zu entnehmen.
Abfragen im Zentralen Fremdenregister sowie vorgelegte Kopien der Konventionsreisepässe ergaben, dass die vom Beschwerdeführer genannte Ehefrau und die genannten minderjährigen Kinder die afghanische Staatsbürgerschaft besitzen und in Österreich asylberechtigt sind. Konkret ergab sich, dass die genannte Ehefrau am 14.02.2025 für sich und ihre minderjährige Tochter einen Asylantrag stellte und beide mit seit 14.07.2025 rechtskräftigen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl den Status von Asylberechtigten zuerkannt bekommen haben. Im Fall des minderjährigen, in Wien geborenen Sohnes wurde am 20.10.2025 ein Asylantrag gestellt; er erhielt am 19.01.2026 im Familienverfahren Asyl zuerkannt.
2.1. Die Personalien und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehenden Angaben. Original-Identitätsdokumente wurden nicht vorgelegt; seine genaue Identität steht daher nicht fest.
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Reisebewegung und der Asylantragstellungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung sowie der schriftlichen Auskünfte der italienischen und der französischen Behörden. Der dem Beschwerdeführer in Frankreich zukommende Status des Asylberechtigten steht aufgrund der entsprechenden schriftlichen Mitteilungen der französischen Behörden vom 03.02.2026 sowie vom 29.04.2026 fest. Der Beschwerdeführer hat seinen Schutzstatus in Frankreich nicht bestritten.
2.2. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Frankreich beruhen auf seinen Angaben in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt am 07.04.2026. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass es in Frankreich jemals zu körperlichen Übergriffen oder einer sonstigen Bedrohung seiner Person gekommen sei. Ebensowenig ergibt sich aus seinen Angaben, dass ihm Versorgungsleistungen vorenthalten worden seien oder er mit einer Situation extremer materieller Not konfrontiert gewesen sei bzw. dies für den Fall einer Rückkehr befürchten würde. Vielmehr ist seinen Ausführungen in der Einvernahme zu entnehmen, dass er zwischen der Gesamtsituation in Frankreich und Österreich für Asylwerber bzw. Schutzberechtigte keinen Unterschied erkenne und dass er bloß aufgrund des Aufenthalts seiner Familie nunmehr in Österreich einen Asylantrag gestellt habe.
Diese Darstellung steht im Einklang mit den Länderberichten, denen sich keine wesentlichen Mängel in der Versorgungssituation von Asylwerbern oder beim Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie zu staatlichen Sozialleistungen für Schutzberechtigte in Frankreich entnehmen lassen. Letztere sind in dieser Hinsicht französischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Auch bringt der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz keine unzulängliche Versorgungslage in Frankreich oder andere Bedenken, wonach ihm im Falle einer Rückkehr nach Frankreich eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK drohen könnte, vor.
Die zur Situation in Frankreich getroffenen Feststellungen resultieren aus dem durch Quellen belegten aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das dem Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Die herangezogene Berichtslage stammt von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützt sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurde ausgewogen zusammengestellt.
Der Beschwerdeführer ist der Richtigkeit dieser Berichte zu keinem Zeitpunkt konkret entgegengetreten. Als Asylberechtigter hat der Beschwerdeführer in Frankreich unter den gleichen Voraussetzungen Zugang zum dortigen Arbeitsmarkt sowie zu Sozialleistungen und zur Gesundheitsversorgung wie französische Staatsangehörige.
Die am 12.06.2026 auf Unionsebene in Kraft getretene Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bewirkt im Hinblick auf die hier maßgebliche Beurteilung der Situation von Personen mit internationalem Schutzstatus keine wesentliche Änderung. Die Rechte und Pflichten dieser Personengruppe sind nunmehr in der in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbaren StatusVO (Art. 28 ff.) einheitlich geregelt, sodass es zu einer Änderung der in den Mitgliedstaaten anwendbaren Rechtsgrundlage kam. Die darin vorgesehenen Rechte von Personen mit internationalem Schutzstatus, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu Dokumenten, zum Arbeitsmarkt, zu Bildung, zu Unterbringung, zu Sozialleistungen, zu medizinischer Versorgung sowie zu Integrationsmaßnahmen, entsprechen ihrem Inhalt und Umfang nach (zumindest) dem Standard der zuvor geltenden Rechtslage in Frankreich, wie sie in den herangezogenen Länderberichten dargestellt wird.
2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, welcher angab, gesund zu sein und keine gesundheitlichen Einschränkungen vorbrachte. Auch legte er im Verfahren keine medizinischen Unterlagen vor, denen sich eine aktuelle Erkrankung oder Behandlungsbedarf entnehmen ließe. Folglich war festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes ohne Einschränkung zur Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage ist.
2.4. Die vorgebrachten familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen konsistenten Angaben im Verfahren.
Die Feststellungen zum Aufenthalt und zur Asylberechtigung der vom Beschwerdeführer bezeichneten Angehörigen ergeben sich aus aktuell eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister sowie aus deren in Kopie vorgelegten Konventionsreisepässen.
Feststellungen bzw. Ermittlungsergebnisse hinsichtlich des Zutreffens der vom Beschwerdeführer genannten Angehörigenverhältnisse sowie (bejahendenfalls) zu den Gründen der (etwa einjährigen) Trennung der Familie und der diesbezüglichen Freiwilligkeit sind weder dem angefochtenen Bescheid noch dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Auch zur Ausgestaltung der familiären Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich aufhältigen Angehörigen – sowohl in Österreich als auch im Zeitraum vor der Einreise – fehlen im angefochtenen Bescheid relevante Feststellungen.
Zu A) Zur Entscheidung über die Beschwerde
3.1. Zur anwendbaren Rechtslage:
Das Verwaltungsgericht hat, wenn es in der Sache selbst entscheidet – soweit keine anderslautende Übergangsbestimmung besteht –, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 10.12.2024, Ra 2014/20/0013; 25.04.2019, Ra 2018/22/0059).
Der angefochtene Bescheid wurde am 02.05.2026 erlassen. Am 12.06.2026 trat eine umfassende Reform des Asyl- und Fremdenrechts in Kraft. Anlass war die europaweite Anwendung des reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) bzw. des EU-Asyl- und Migrationspakts. Österreich setzte die dafür erforderlichen nationalen Anpassungen mit dem Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG) um.
Für das vorliegende Verfahren sind folgende (Übergangs-)Bestimmungen maßgeblich:
Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 idF der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Art. 79 Abs. 3 leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 werden alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen sein, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.
Gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 39/2026, auch in solchen Verfahren anzuwenden ist und sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung richten.
Da der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, ist dieses aufgrund der genannten Übergangsbestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 zu Ende zu führen.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):
3.2.1. Zum Vorliegen eines Anwendungsfalls des § 4a AsylG 2005 (idF BGBl. I 56/2018):
3.2.1.1. Gemäß § 4a AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0314, mwN; 04.03.2019, Ra 2019/14/0023).
Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-Verordnung (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/14/0275).
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 zurückzuweisen ist, ist darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen (vgl. VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002; 03.05.2016, Ra 2016/18/0049).
3.2.1.2. Vor dem Hintergrund der Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer in Frankreich bereits der Asylstatus zukommt und er somit in Frankreich Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass sich sein nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz dem Grunde nach gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig erweist.
3.2.2. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
3.2.2.1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, allerdings dann zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren (vgl. VfGH 13.06.2023, E 818/2023 unter Hinweis auf EuGH 13.11.2019, C-540/17 ua., Hamed ua., Rn. 43; ferner bereits EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua., Ibrahim ua., Rn. 101).
Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft demnach die Verpflichtung, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen", die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 88).
Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre." Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90).
3.2.2.2. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte und der aktuellen Judikatur der Höchstgerichte kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf in Frankreich schutzberechtigte Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Frankreich überstellt werden, systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen respektive dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für jeden Einzelnen besteht.
Unter Berücksichtigung des in den Länderfeststellungen beschriebenen und durch Art. 28 ff. StatusVO gewährleisteten Zugangs von Asylberechtigten zu Arbeitsmarkt, Sozialversicherungssystem, Wohnungsmarkt und Gesundheitsversorgung haben sich – in Zusammenschau mit seinen persönlichen Umständen – auch im konkreten Einzelfall keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer infolge einer Überstellung nach Frankreich unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen mit einer Situation extremer materieller Not im Sinne der zitierten Rechtsprechung konfrontiert sein würde:
Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte in Frankreich unter den gleichen Bedingungen wie französische Staatsangehörige Zugang zum Arbeitsmarkt und zu sozialen Rechten, einschließlich Krankenversicherung, Familien- und Wohngeld, Mindesteinkommen und Zugang zu Sozialwohnungen haben. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, hat der Beschwerdeführer den Inhalt der herangezogenen Länderberichte weder substantiiert bestritten noch hat er glaubwürdig dargelegt, dass er befürchte, dass ihm im Falle der Rückkehr der beschriebene Zugang zum französischen Arbeitsmarkt, Wohnungsmarkt und Sozialversicherungssystem verwehrt würde. Der Beschwerdeführer brachte auch nicht vor, dass er während seines etwa halbjährigen Aufenthaltes als Asylwerber in Frankreich mit Lebensbedingungen konfrontiert gewesen sei, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK gleichkommen würden bzw. dass er Derartiges im Fall einer Rückkehr als Schutzberechtigter befürchten würde. Vielmehr entschloss er sich laut seinen Angaben aus Eigenem, in den Iran auszureisen, wo er zweieinhalb bis drei Jahre verblieb.
Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, nach einer Rücküberstellung nach Frankreich allfällige anfängliche Schwierigkeiten aus Eigenem (gegebenenfalls auch durch Inanspruchnahme von Unterstützung durch in Frankreich tätige Hilfsorganisationen) zu überwinden und seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften. Im Bedarfsfall wäre auch eine finanzielle Unterstützung seitens seiner in Österreich lebenden Ehefrau bzw. Lebensgefährtin oder durch andere Familienangehörige übergangsweise möglich. Allfällige temporäre Schwierigkeiten beim Finden einer Arbeitsstelle und Unterkunft sowie etwaige bürokratische Hürden beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen erreichen nicht die in der Rechtsprechung des EuGH beschriebene hohe Schwelle für eine anzunehmende Verletzung des Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK.
3.2.2.3. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer – wie festgestellt – an keinen Krankheiten oder sonstigen gesundheitlichen Problemen leidet. Es liegt daher keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Frankreich als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen könnte (vgl. dazu etwa VwGH 04.09.2018, Ra 2017/01/0252; 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH).
Schutzberechtigte haben in Frankreich denselben Zugang zu medizinischer Versorgung wie französische Staatsangehörige; allfällige Schwierigkeiten beim Zugang sind dieselben wie für französische Staatsangehörige. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
3.2.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung der hier relevanten Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist.
3.2.2.5. Der Umstand, dass der (behaupteten) Ehefrau und den (behaupteten) minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers in Österreich der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, steht einer Zurückweisung des Antrages – unabhängig von der Frage des Zutreffens der vorgebrachten familiären Bindungen – nicht entgegen, zumal das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz bzw. eine Sachentscheidung (auch) nach § 34 AsylG 2005 begründet (vgl. VwGH 04.03.2019, Ra 2019/14/0023; 20.12.2023, Ra 2023/20/0023). Über die Anträge auf internationalen Schutz der (behaupteten) Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig entschieden worden, sodass insofern kein Raum für eine inhaltliche Behandlung des Antrages bzw. eine Sachentscheidung nach § 34 AsylG 2005 bestand (insofern liegt eine VwGH 04.03.2019, Ra 2019/14/0023, entsprechende Konstellation vor). Da dem minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten seinerseits im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, scheidet die Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Familienverfahren schon aufgrund der Anordnung des § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 145/2017 aus (vgl. VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0023, Rn. 32).
Da der vorliegende Sachverhalt zudem nicht nach der Dublin III-Verordnung zu beurteilen ist, gehen die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Behörde aufgrund der familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen hätte müssen, ins Leere.
Die vom Beschwerdeführer behaupteten familiären Bindungen würden daher – auch im Fall ihres tatsächlichen Vorliegens – nicht zur Unzulässigkeit einer auf § 4a AsylG 2005 gestützten Zurückweisung seines in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz führen.
3.2.2.6. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz erweist sich daher im Ergebnis als unbegründet.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (idF BGBl. I 54/2021) hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 leg. cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a leg. cit. zurückgewiesen wird.
Im vorliegenden Fall ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon aus, dass eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 (in der geltenden Fassung BGBl. I 86/2021) mangels Erfüllung einer der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Tatbestände nicht zu gewähren ist. Es bestehen keine Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, wobei dies weder im behördlichen Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erwies sich daher ebenfalls als unbegründet.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung):
3.4.1. Im Hinblick auf die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Anordnung zur Außerlandesbringung liegen die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen vor.
3.4.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 145/2017 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 zurückgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt wird. Jene Bestimmung gelangt im vorliegenden Fall nach der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 weiterhin zur Anwendung und stellt die Rechtsgrundlage für die Verbindung der zurückweisenden Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung dar.
Im FPG findet sich die korrespondierende, die aufenthaltsbeendende Maßnahme der Anordnung zur Außerlandesbringung regelnde, Bestimmung in § 61 FPG.
§ 61 FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes kommt mangels Übergangsbestimmung im FPG nicht mehr zur Anwendung. Nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG in der geltenden Fassung hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 2 oder 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt oder zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer solchen Entscheidung folgenden Entscheidung gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 Abs. 1 AVG.
§ 61 Abs. 1 Z 1 FPG in der geltenden Fassung normiert sohin keine Anordnung zur Außerlandesbringung für nach § 4a AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führenden Verfahren. Dies ändert jedoch nichts an der Sichtweise, dass § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 145/2017 im vorliegenden Fall die Rechtsgrundlage für die Verbindung der Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung – mangels Übergangsbestimmung in der geltenden Fassung des FPG – darstellt. Dem Gesetzgeber kann nämlich nicht unterstellt werden, dass er den Verweis des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ins Leere gehen lassen oder die Anordnung einer Außerlandesbringung bei einem Antrag, der nach der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 noch gemäß § 4a AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes zurückzuweisen ist, verunmöglichen wollte (für ein solches Verständnis bieten auch die Gesetzesmaterialien keinen Anhaltspunkt).
Da der Gesetzgeber durch die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005, die auch die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 umfasst, zum Ausdruck gebracht hat, dass zurückweisende Entscheidungen nach § 4a AsylG 2005 (weiterhin) mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sind, ist der Verweis in § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dahingehend zu verstehen, dass er nunmehr auf § 61 Abs. 1 FPG in der geltenden Fassung Bezug nimmt bzw. die dort enthaltende Bezugnahme auf die Nachfolgebestimmung des § 4 AsylG 2005 auch Übergangsfälle nach § 4a AsylG 2005 umfasst.
Der inhaltliche Regelungsumfang des § 61 FPG hat im Übrigen keine Änderung erfahren, sodass die bisher zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar ist.
3.4.3. Wird durch eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Eingriff eine gesetzlich vorgesehene Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139, mwN).
Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung auf das Familienleben und auf das Kindeswohl etwaiger Kinder des Betroffenen zu erörtern (vgl. hiezu VfGH 24.09.2018, E 1416/2018). Dabei sind insbesondere die Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Familienleben zwischen Eltern und Kindern in der Abwägung zu berücksichtigen. Eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles kann zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen (vgl. VfGH 28.02.2012, B 1644/10 mit Hinweis auf EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99 sowie insbesondere EGMR 28.06.2011, Fall Nunez, Appl. 55.597/09; VfGH 12.10.2016, E 1349/2016). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl. VfGH 11.06.2018, E 435/2018, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.06.1988, Fall Berrehab, Appl. 10.730/84 [Z 21]; 26.05.1994, Fall Keegan, Appl. 16.969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.02.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z 32]). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird (vgl. VfSlg. 16.777/2003 mit Hinweis auf EGMR 25.02.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl. 12.963/87 [Z 72] mwN).
Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0446; 23.03.2017, Ra 2016/21/0199, mwN [Trennung von einem österreichischen Ehepartner]; 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 [Trennung von der in Österreich asylberechtigten Ehefrau und asylberechtigten minderjährigen Kindern]).
Ist die Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen des Art. 8 EMRK auf Dauer unzulässig, so folgt daraus, dass – in Ermangelung eines anderen Aufenthaltsrechts – die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Sinn von dessen Abs. 1 Z 1 "gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK geboten" ist (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0299).
3.4.4. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen und die darauf gegründete Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK als grob mangelhaft:
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass sich in Österreich seine Ehefrau und ihre zwei gemeinsamen minderjährigen Kinder als anerkannte Flüchtlinge aufhielten.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers (vgl. Bescheid, S. 12; Hervorhebungen durch das BVwG):
„Ihre Lebensgefährtin XXXX , sowie deren minderjährigen [sic!] Kinder XXXX und XXXX leben im Bundesgebiet und sind anerkannte Flüchtlinge.“
Beweiswürdigend machte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum „Privat- und Familienleben“ keinerlei Ausführungen zu den (angeblichen) Familienverhältnissen des Beschwerdeführers (vgl. Bescheid, S. 16). Weder setzte es sich mit der behaupteten Eheschließung auseinander, noch mit der behaupteten Vaterschaft. Auch waren keinerlei entsprechende Ermittlungen ersichtlich.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde im Bescheid zudem Folgendes ausgeführt (vgl. Bescheid, S. 20; Hervorhebungen durch das BVwG):
„Ihre Lebensgefährtin XXXX , sowie deren minderjährigen [sic!] Kinder XXXX und XXXX leben im Bundesgebiet und sind anerkannte Flüchtlinge. […] Aus Ihren Angaben geht hervor, dass Ihre Lebensgefährtin und Ihre Kinder bereits seit dem letzten Jahr sich in Österreich befinden. Sie waren längere Zeit von einander getrennt, welche freiwillig war. Ihre Angaben, dass Sie vom Aufenthalt Ihrer Frau in Österreich nichts wussten, sind nicht glaubhaft. […] Ein Abhängigkeitsverhältnis konnte nicht festgestellt werden. Die Anordnung zur Außerlandesbringung stellt insgesamt keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar.“
Darüberhinausgehende Feststellungen oder sonstige konkrete Erwägungen im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten familiären Bindungen sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Dem angefochtenen Bescheid ist aufgrund der widersprüchlichen Ausführungen zur Vaterschaft des Beschwerdeführers insgesamt nicht zu entnehmen, ob das Bundesamt vom Zutreffen der vom Beschwerdeführer behaupteten familiären Bindung zu den in Österreich aufhältigen minderjährigen Kindern ausgeht. Auch machte das Bundesamt keinerlei Angaben dazu, ob bzw. weshalb es die vom Beschwerdeführer behauptete Ehe als nicht gegeben erachtet oder wie das gegenwärtige oder vergangene Familienleben des Beschwerdeführers ausgestaltet war bzw. ist.
In den rechtlichen Ausführungen zur Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK finden die vom Beschwerdeführer vorgebrachten familiären Bindungen zwar Erwähnung, sind jedoch inhaltlich nicht nachvollziehbar. So ist etwa unklar, weshalb das Bundesamt ein Abhängigkeitsverhältnis nicht feststellen konnte, sollte es sich tatsächlich um die Kinder des Beschwerdeführers handeln (vgl. Punkt 3.3.3.). Auch die Ausführungen zur Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie und zur Freiwilligkeit derselben sind nicht nachvollziehbar. Wenngleich im Bescheid (vgl. S. 15) auf die Befragung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers Bezug genommen wird, so ist diese nicht als herangezogenes Beweismittel angeführt (vgl. Bescheid, S. 9) und es kann auch nicht nachvollzogen werden, um welche konkrete Befragung es sich dabei handelt und wie die Aussage lautete.
Insgesamt waren keinerlei Ermittlungen zu den behaupteten familiären Bindungen in Österreich ersichtlich und der angefochtene Bescheid enthält keine entsprechende Auseinandersetzung damit.
Da es sich bei der Frage des Zutreffens der vom Beschwerdeführer behaupteten familiären Bindungen in Österreich um einen für die Vornahme der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zentralen Gesichtspunkt handelt, liegt bereits insofern ein gravierender Ermittlungsmangel vor. Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren zunächst konkrete Feststellungen dazu zu treffen zu haben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich im behaupteten Angehörigenverhältnis zu den von ihm bezeichneten Personen steht. Dabei wird es den Beschwerdeführer zur Vorlage geeigneter Unterlagen zum Nachweis der behaupteten familiären Verhältnisse (insb. Heirats- und Geburtsurkunden) aufzufordern und den Beschwerdeführer sowie gegebenenfalls auch die von ihm bezeichnete Ehefrau ergänzend einzuvernehmen zu haben.
Sollte das Bundesamt begründete Zweifel daran hegen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um den Vater der von ihm bezeichneten minderjährigen Kinder handelt, wäre nach § 13 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen. Diese Bestimmung lautet:
„(4) Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.“
Sollte das Bundesamt vom Vorliegen des behaupteten Familienverhältnisses ausgehen, müsste es eingehend begründen, weshalb die aufenthaltsbeendende Maßnahme gegenüber dem Beschwerdeführer und die damit verbundene Trennung insbesondere von seinen Kindern im öffentlichen Interesse geboten ist. Entsprechende Erwägungen fehlen im angefochtenen Bescheid jedoch zur Gänze; es wird lediglich knapp angeführt, dass aufgrund der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in Frankreich gegenseitige Besuche und auch anderweitiges Kontakthalten möglich seien (vgl. Bescheid, S. 20), ohne jedoch offenzulegen, von welchem Familienleben das Bundesamt überhaupt ausgeht bzw. darzulegen, wie dieses aktuell ausgestaltet wird und in welcher Form es im Fall einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers weitergeführt werden könnte.
Darüber hinaus fehlen Feststellungen dazu, ob bzw. auf welchem Weg und in welchem Umfang der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen für die Dauer der Trennung des Familienverbandes aufrechterhalten worden ist bzw. wie lang tatsächlich kein Kontakt bestand. Weshalb der Beschwerdeführer (erst) im Jänner 2026 nach Österreich eingereist sei, während die (angebliche) Ehefrau und das Kind bzw. die Kinder sich nunmehr seit Anfang des Jahres 2025 in Österreich aufhielten, lässt sich anhand der bisher vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht nachvollziehen. Ebensowenig finden sich im angefochtenen Bescheid Feststellungen darüber, wie das (behauptete) Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und den von ihm genannten Angehörigen seit seiner Einreise nach Österreich ausgestaltet wird; es wurde lediglich ausgeführt, dass ein gemeinsamer Haushalt bestehe (vgl. Bescheid, S. 12, 20). Eine nähere Befragung des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang unterblieben; im fortgesetzten Verfahren ist dies nachzuholen.
Schließlich ist dem angefochtenen Bescheid auch an keiner Stelle eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen, die eine (erneute) Trennung der vom Beschwerdeführer genannten Kinder von ihrem (angeblichen) Vater haben würde bzw. mit dem Kindeswohl dieser Kinder zu entnehmen. Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (sollte es vom Bestehen der vorgebrachten familiären Bindungen ausgehen) einen wesentlichen Gesichtspunkt des konkreten Sachverhaltes, nämlich die Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers – insbesondere die Beziehung zu seinen minderjährigen Kindern – sowie das Kindeswohl dieser Kinder vollständig außer Acht gelassen.
Unter diesen Gesichtspunkten steht der für die Vornahme einer den Anforderungen des Art. 8 EMRK entsprechenden Abwägung der öffentlichen und familiären Interessen maßgebliche Sachverhalt nicht fest. Die Behörde hat in Bezug auf die vom Beschwerdeführer behaupteten familiären Bindungen im Bundesgebiet jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und sohin den maßgeblichen Sachverhalt nicht erhoben.
3.4.5. Liegen „krasse“ bzw. „besonders gravierende“ Ermittlungslücken vor, kann das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG – als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte – vorgesehenen Möglichkeit der Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zum Zweck der Vornahme der erforderlichen Ermittlungen Gebrauch machen. Eine solche kassatorische Entscheidung kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann in Betracht, „wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden“ (vgl. dazu grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, zumal das Bundesamt – wie aufgezeigt – nicht einmal grundlegende Feststellungen zu den Personen der vom Beschwerdeführer genannten Familienangehörigen bzw. zum Bestehen der behaupteten Verwandtschaftsverhältnisse getroffen hat. Folglich hat es auch keinerlei Feststellungen dazu getroffen, wie das Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer, seinen (angeblichen) Kindern und seiner (angeblichen) Ehefrau in Österreich derzeit tatsächlich ausgestaltet wird und welche Gründe der räumlichen Trennung zugrunde gelegen haben.
Das Bundesamt hat insofern jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Familienleben bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung im Ergebnis zur Gänze ignoriert.
Da im vorliegenden Fall nicht einmal grundlegende Ermittlungsergebnisse zum Zutreffen der behaupteten familiären Verhältnisse vorhanden sind und zunächst eine Erhebung erforderlich ist, ob die behaupteten Verwandtschaftsverhältnisse tatsächlich bestehen – wozu allenfalls eine DNA-Analyse oder die Beurteilung entsprechender Urkunden (Heirats- bzw. Geburtsurkunde(n)) erforderlich werden könnte – ist nicht davon auszugehen, dass die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bzw. die Nachholung der fehlenden Feststellungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
3.4.6. Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang seines Spruchpunktes III. gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Da es sich vorliegend um keine Entscheidung im – durch Spruchteil I. des Erkenntnisses abgeschlossenen – asylrechtlichen Zulassungsverfahren handelt, war die Bestimmung des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG nicht einschlägig und die Zurückverweisung anhand § 28 Abs. 3 VwGVG zu beurteilen.
3.5. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erwies (vgl. grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; zu den besonderen Verfahrensvorschriften betreffend die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren vgl. auch VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072; 14.07.2021, Ra 2021/14/0129) bzw. weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Voraussetzungen für eine zurückverweisende Entscheidung nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorliegen.
Der für die rechtliche Beurteilung im Hinblick auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – das ein Konsultationsverfahren mit Frankreich und Italien durchführte, dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme Parteiengehör zu den dahingehend verfahrensrelevanten Aspekten gewährte und seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zur Situation von in Frankreich international schutzberechtigten Personen zugrunde legte – vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die Lage in Frankreich oder die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit Erlassung des angefochtenen Bescheides am 02.05.2026 maßgeblich geändert hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete im angefochtenen Bescheid insofern in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, wie es zu seinen diesbezüglichen Feststellungen gelangte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Erwägungen. In der Beschwerde wurden die Erwägungen der Behörde bloß unsubstantiiert bestritten und es wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Beschwerde zeigt keinen Anhaltspunkt für eine dem Beschwerdeführer in Frankreich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung seiner durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK geschützten Rechte auf. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 wurde im Verfahren zu keinem Zeitpunkt behauptet, sodass auch insofern keine Notwendigkeit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestand.
Im Hinblick auf Spruchpunkt III. lagen – wie aufgezeigt – die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Vornahme der erforderlichen Ergänzung des Ermittlungsverfahrens vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung – insbesondere auch zu den Voraussetzungen für die Zurückverweisung der Rechtssache an die Verwaltungsbehörde – wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.