Bundesverwaltungsgericht W108 2335891-1

W108 2335891-1Bundesverwaltungsgericht31.07.2026

Regest

Bescheidabänderung Einstellungsantrag Exekutionsverfahren Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Pauschalgebühren Rekurs Zahlungspflicht - Nichtbestehen

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W108 2335891-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W108.2335891.1.00

Spruch

W108 2335891-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ralph KILCHES, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24.11.2025, Zl. 108 Jv 160/25t (003 Rev 14266/25z), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass anstelle des Zahlungsauftrages ausgesprochen wird, dass für den Rekurs vom 19.05.2025 keine Zahlungspflicht des Beschwerdeführers besteht.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Im Grundverfahren, einem Exekutionsverfahren, bewilligte das Bezirksgericht XXXX (Exekutionsgericht) gegen den Beschwerdeführer als verpflichtete Partei mit Exekutionsbewilligung vom 28.03.2025 das Exekutionspaket gemäß § 19 EO, die Forderungsexekution nach § 294 EO und die Zwangsversteigerung im Grundbuch XXXX und XXXX . Die ebenfalls beantragte Zwangsversteigerung im Grundbuch XXXX wurde teilabgewiesen.

1.2. Mit Schriftsatz vom 03.04.2025 brachte der Beschwerdeführer beim Exekutionsgericht einen Antrag auf Einstellung des Grundverfahrens (Exekutionsverfahrens) ein.

1.3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 07.05.2025, 13 E 649/25p-12, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 2 EO mit seinem Einstellungsantrag vom 03.04.2025 hinsichtlich der gegenständlichen Exekution (Forderungs- und Fahrnisexekution) auf den Rechtsweg verwiesen (Spruchpunkt 1), überdies wurden dem Betreibenden Kosten nach TP 2 RATG zugesprochen (Spruchpunkt 2).

1.4. Am 19.05.2025 erhob der Beschwerdeführer per ERV gegen den unter Punkt 1.3. dargestellten Beschluss des Exekutionsgerichtes vom 07.05.2025 das Rechtsmittel des Rekurses (gegen Spruchpunkt 1 zur Gänze und gegen Spruchpunkt 2 bis auf EUR 31,55) wegen mehrfacher Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sekundärer Feststellungsmängel wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Kosten. Der Streitwert/die Bemessungsgrundlage wurde im Rechtsmittel mit EUR 13.505,20 ausgewiesen, ausgehend davon wurde eine Gerichtsgebühr für das Rechtsmittel in der Höhe von EUR 369,00 verzeichnet.

1.5. Mit Beschluss vom 10.09.2025, 47 R 125/25t, entschied das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht (Rekursgericht), dass dem (oben unter Punkt 1.4. dargestellten) Rekurs vom 19.05.2025 teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert wird, dass die Kosten der betreibenden Partei im Exekutionsverfahren (Spruchpunkt 2) mit EUR 31,55 als weitere Exekutionskosten bestimmt werden. Des Weiteren wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer als verpflichtete Partei die Kosten seines Rekurses selbst zu tragen habe. Der Revisionsrekurs wurde für jedenfalls unzulässig erklärt.

Begründend wurde – soweit verfahrensrelevant – ausgeführt, gemäß § 40 Abs. 2 EO sei der Verpflichtete mit seinen Einwendungen auf den Rechtsweg zu verweisen, wenn die Entscheidung nach den Ergebnissen der Einvernehmung des betreibenden Gläubigers von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände abhängig erscheine. Verweisung auf den Rechtsweg bedeute, dass über den Einstellungsantrag inhaltlich nicht - weder stattgebend noch abweisend – entschieden werde, sondern es Sache des Verpflichteten sei, den als Einstellungsgrund geltend gemachten Sachverhalt zum Gegenstand einer Klage nach § 35 oder § 36 ЕО zu machen. Ein Ausspruch über die Verweisung des Antrages des Verpflichteten auf den Rechtsweg sei eine eigenständige Erledigung des Antrages (Jakusch in Angst/Oberhammer, EO³ § 40 Rz 19). Der Einstellungsantrag des Beschwerdeführers sei auf den Rechtsweg zu verweisen gewesen, dem Rekurs sei daher in der Hauptsache (Verweisung auf den Rechtsweg) nicht Folge zu geben gewesen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung stehe dem Verpflichteten ein Kostenersatzanspruch nach §§ 78 EO, 41 ZPO zu, wenn er in einem Zwischenstreit obsiege. Im Zwischenstreit sei § 74 EO für den Kostenersatzanspruch des betreibenden Gläubigers nicht anwendbar. Bei teilweisem Obsiegen beider Parteien im Zwischenstreit sei § 43 ZPO anzuwenden. Mit der Verweisung auf den Rechtsweg nach § 40 Abs. 2 EO werde keine inhaltliche Entscheidung über den Einstellungsantrag, sondern eine bloße Formalentscheidung getroffen. Bei einer Verweisung auf den Rechtsweg sei von einem Teilerfolg des Verpflichteten auszugehen. Durch die Stellung des Einstellungsantrages, gegen den sich die betreibende Partei des Exekutionsverfahrens ausgesprochen habe, liege ein Zwischenstreit vor, in welchem der Beschwerdeführer (als verpflichtete Partei) teilweise obsiegt habe. Im Zweifel sei von einem gleichteiligen Obsiegen beider Parteien auszugehen, weshalb die betreibende Partei des Exekutionsverfahrens die Kosten ihrer Äußerung nach §§ 78 EO, 43 Abs. 1 ZPO selbst zu tragen habe. Der Beschwerdeführer wende sich mit seinem Rekursvorbringen zwar gegen den Kostenzuspruch an sich, habe jedoch in seiner Rekurserklärung den Kostenzuspruch nur hinsichtlich eines über EUR 31,55 hinausgehenden Betrages begehrt. Dem Kostenrekurs (Rekurs im Kostenpunkt) sei daher im beantragten Umfang Folge zu geben gewesen.

2.1. Im Einbringungsverfahren nach dem GEG betreffend die Pauschalgebühr gemäß Tarifpost (TP) 4 Z II lit. a GGG für den oben unter Punkt 1.4. dargestellten Rekurs schrieb die Kostenbeamtin des genannten Bezirksgerichtes − nach erfolglosem Gebühreneinzug von EUR 450,00 − namens der als Vorschreibungsbehörde gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG fungierenden Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit – aufgrund rechtzeitig erhobener Vorstellung vom 29.08.2025 außer Kraft getretenem – Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 22.08.2025 dem Beschwerdeführer eine Pauschalgebühr gemäß TP 4 Z II lit. a GGG von EUR 450,00 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 458,00, zur Zahlung vor.

2.2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid erließ die belangte Behörde neuerlich einen Zahlungsauftrag, mit welchem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, die im Exekutionsverfahren 13 E 649/25p aufgelaufene Pauschalgebühr gemäß Tarifpost TP 4 Z II lit. a GGG in der Höhe von EUR 300,00, den Mehrbetrag gemäß § 31 Abs. 1 GGG in der Höhe von EUR 28,00 sowie die Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,00, sohin einen Gesamtbetrag von EUR 336,00, binnen 14 Tagen auf das angegebene Gerichtskonto bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens einzuzahlen.

Der Bescheid enthält einen „Hinweis“, wonach der in dieser Rechtssache erlassene Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) außer Kraft getreten und deshalb als hinfällig zu betrachten sei. Der Gesamtbetrag von EUR 336,00 sei jedoch auf Grundlage dieses Bescheides einmal an das Bezirksgericht zu zahlen.

Rechtlich erwog die belangte Behörde, dass gemäß § 2 Z 1 lit. j GGG die Pauschalgebühr nach TP 4 Z II lit. a GGG mit der Überreichung bzw. mit dem Einlangen des Rekurses fällig werde. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG treffe die Zahlungspflicht den Rechtsmittelwerber. Die Pauschalgebühr nach TP 4 Z II lit. a GGG sei für Rekurse gegen Entscheidungen über die Einstellung der Exekution zu bezahlen. Da im gegenständlichen Fall das Rechtsmittel des Rekurses gegen eine solche Entscheidung durch den Beschwerdeführer erhoben worden sei, sei eine Pauschalgebühr gemäß TP 4 Z II lit. a GGG in der Höhe von EUR 300,00 zu entrichten. § 31 Abs. 1 GGG bestimme für den Fall, dass der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben sei, dass von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 28,00 zu erheben sei. Darüber hinaus habe diese gemäß § 6a Abs. 1 GEG eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. In der Folge errechne sich, zusammen mit dem Mehrbetrag von EUR 28,00 und der Einhebungsgebühr von EUR 8,00, eine Gesamtschuld des Beschwerdeführers von EUR 336,00.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und führte zum Sachverhalt aus, er habe beim Exekutionsgericht gegen den Beschluss, 13 E 649/25p, am 19.05.2025 ein Rekurs erhoben, da die Zahlung der Exekution aus Amtsgeldern beim Oberlandesgericht Wien erfolgt und insoweit unstrittig gewesen sei. Der erhobene Rekurs wende sich nur gegen die Verweisung auf den Rechtsweg und greife die Exekutionsbewilligung an sich nicht an. Jedoch würden ihm mit dem angefochtenen Bescheid Gebühren gemäß TP 4 Z II lit. a GGG vorgeschrieben, ohne dass die belangte Behörde Feststellungen zu den Anträgen des Beschwerdeführers im Rahmen seines Rekurses vom 19.05.2025 getroffen habe. Davon hänge es aber ab, ob eine Gebührenpflicht gemäß TP 4 GGG überhaupt gegeben sei, da nur bestimmte Rekurse gebührenpflichtig seien. Gemäß dem Antragsbegehren sei die Einstellung der Exekution nicht beantragt, sondern nur die Verweisung auf den Rechtsweg bekämpft worden. Der angefochtene Bescheid gehe selbst davon aus, dass TP 4 Z II lit. a GGG nur für Rekurse gelte, die auf die Einstellung der Exekution gerichtet seien. Die getroffenen Feststellungen reichten für eine verlässliche rechtliche Beurteilung nicht aus bzw. stelle der angefochtene Bescheid fest, dass eine Verweisung auf den Rechtsweg bekämpft würde. Damit könne eine Gebührenpflicht nach TP 4 Z II lit. a GGG niemals bzw. nur denkunmöglich entstehen, da die Einstellung mit einem erfolgreichen Rekurs nicht erlangt werden könne.

Der Beschwerdeführer beantragte eine mündliche Verhandlung per Videokonferenz, die Beischaffung des Grundaktes 13 E 649/25p des Exekutionsgerichtes sowie die Verlesung dessen Ordnungsnummern 12 und 15.

4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.

Damit steht insbesondere fest, dass mit Erhebung des Einstellungsantrages durch den Beschwerdeführer am 03.04.2025 ein Zwischenstreit im Exekutionsverfahren eingeleitet wurde, in welchem das Exekutionsgericht mit Beschluss vom 07.05.2025, 13 E 649/25p-12, den Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 2 EO mit seinem Einstellungsantrag auf den Rechtsweg verwies und dem Betreibenden Kosten zusprach, und der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss vom 07.05.2025 am 19.05.2025 einen Rekurs einbrachte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den unter I.1.3. und 1.5. genannten Entscheidungen, dem Rekurs, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden, auch des exekutionsrechtlichen Grundverfahrens zu 13 E 649/25p, so die Ordnungsnummern 12 und 15, liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhalts unter Aufnahme weiter Beweise (insbesondere der beantragten Beischaffung des gesamten Grundaktes des Exekutionsgerichtes sowie der Verlesung einzelner Ordnungsnummern) und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. Sie ist auch berechtigt:

3.3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Die Gebühr entsteht gemäß § 2 Z 1 lit. j GGG für die in der TP 4 Z II angeführten Rechtsmittelgebühren mit Überreichung der Rechtsmittelschrift.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger) zahlungspflichtig.

Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, GEG.

Gemäß TP 4 GGG (in der hier maßgeblichen Fassung) lautet samt Überschrift (Hervorhebungen nicht im Original):

II. Exekutionsverfahren

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

4

I.Pauschalgebühren

a)in Exekutionsverfahren bei einem Wert des Streitgegenstandes

bis

150 Euro

28 Euro (Anm. 1)

über

150 Euro bis

300 Euro

50 Euro (Anm. 2)

über

300 Euro bis

700 Euro

60 Euro (Anm. 3)

über

700 Euro bis

2 000 Euro

80 Euro (Anm. 4)

über

2 000 Euro bis

3 500 Euro

100 Euro (Anm. 5)

über

3 500 Euro bis

7 000 Euro

150 Euro (Anm. 6)

über

7 000 Euro bis

35 000 Euro

200 Euro (Anm. 7)

über

35 000 Euro bis

70 000 Euro

300 Euro (Anm. 8)

über

70 000 Euro

300 Euro (Anm. 8) zuzüglich 2,7 Promille vom über 70 000 Euro liegenden Teil des Streitgegenstands

b)für Anträge auf Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (§ 419 EO)

15 Euro (Anm. 9)

II.Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution oder Entscheidungen, die das Exekutionsverfahren beenden

a)in Exekutionsverfahren bei einem Rekursinteresse nach den in Z I lit. a angeführten Gebührenstufen

150% der in Z I lit. a angeführten Gebühren

b)gegen Entscheidungen nach Z I lit. b

31 Euro (Anm. 10)

III.Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren dritter Instanz für Revisionsrekurse

a)gegen Entscheidungen nach Z II lit. a bei einem Revisionsrekursinteresse nach den in Z I lit. a angeführten Gebührenstufen

200% der in Z I lit. a angeführten Gebühren

b)gegen Entscheidungen nach Z II lit. b

46 Euro (Anm. 11)

Anmerkungen

1. Für Exekutionsanträge, die den Beitritt zu einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren zum Gegenstand haben, ist gleichfalls die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z I zu entrichten.

(Anm.: Z 1a aufgehoben durch Art. 5 Z 8, BGBl. I Nr. 86/2021)

2. Wird vor Bewilligung des Exekutionsantrages der Antrag zurückgezogen, so ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z I auf die Hälfte. Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

3. In einem Exekutionsverfahren, in dem ein Antrag auf bücherliche Eintragung (gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde, pfandweise Beschreibung, Einreihung) gestellt wird, ist außer der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auch die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b zu entrichten.

4. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z II und III unterliegen insbesondere Rekurse und Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution, gegen Entscheidungen über den Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach § 54c EO, gegen die Entscheidung über den Beitritt eines weiteren betreibenden Gläubigers zu einer Exekution, gegen Entscheidungen über die Einstellung der Exekution, selbst wenn sie nur einen beigetretenen Gläubiger oder eine von mehreren jeweils der Tarifpost 4 unterliegenden Exekutionen betrifft, gegen Verteilungsbeschlüsse bei Exekutionen wegen Geldforderungen, gegen Entscheidungen über die Teilung des gemeinsamen Vermögens bei Teilungsexekutionen nach § 351 EO und gegen Strafbeschlüsse zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen, Duldungen und Unterlassungen. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z II und III unterliegen keine Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.

5. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 Z I lit. a umfassen auch die Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (§ 152 EO); die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 lit. b sind jedoch zu entrichten.

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 5 Z 8, BGBl. I Nr. 86/2021)

7. Gebührenfrei sind Exekutionsanträge und Rechtsmittel, wenn der Exekutionstitel aus einer Arbeitsrechtssache stammt, bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 2 500 Euro.

8. In Unterhaltsexekutionsverfahren, die sich auch auf die Hereinbringung von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder beziehen, ist die betreibende Partei von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach der Tarifpost 4 und der Vollzugsgebühren nach § 455 EO befreit; die Zahlungspflicht trifft die verpflichtete Partei nach Maßgabe des § 21. Dasselbe gilt, wenn der Kinder- und Jugendhilfeträger Exekution wegen gesetzlich übergegangener Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder oder wegen Kostenersatzes nach § 43 B-KJHG 2013 führt.

9. In Verfahren zur Vollstreckung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO ist die gefährdete Partei von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach der Tarifpost 4 befreit; die Zahlungspflicht trifft den Gegner der gefährdeten Partei nach Maßgabe des § 21.


Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 51/2025 ab 1.4.2025: 34 Euro

Anm. 2: ab 1.4.2025: 62 Euro

Anm. 3: ab 1.4.2025: 74 Euro

Anm. 4: ab 1.4.2025: 98 Euro

Anm. 5: ab 1.4.2025: 123 Euro

Anm. 6: ab 1.4.2025: 185 Euro

Anm. 7: ab 1.4.2025: 246 Euro

Anm. 8: ab 1.4.2025: 369 Euro

Anm. 9: ab 1.4.2025: 18 Euro

Anm. 10: ab 1.4.2025: 38 Euro

Anm. 11: ab 1.4.2025: 57 Euro)

Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Gemäß § 31 Abs. 1 GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 23,00 zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet wird und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht wurde oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben ist.

Gemäß Anmerkung 1 zur Höhe des Mehrbetrages gemäß § 31 Abs. 1 GGG erhöht sich dieser ab dem 01.04.2025 auf EUR 28,00.

§ 6a Abs. 1 GEG bestimmt: Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in § 1 Abs. 1 Z 6 genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 GEG lauten:

(1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.

(2) Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Über das Bestehen der Zahlungspflicht hat die Behörde auch dann abzusprechen, wenn der Betrag zwischenzeitig von einem Solidarschuldner bezahlt wurde. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.

3.3.2. Umgelegt auf den hier vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus Folgendes:

3.3.2.1. Zur Pauschalgebühr gemäß TP 4 Z II lit. a GGG:

3.3.2.1.1. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Überreichung des Rekurses vom 19.05.2025 gegen den Beschluss vom 07.05.2025, 13 E 649/25p, mit welchem der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Einstellung des gegen ihn betriebenen Exekutionsverfahrens auf den Rechtsweg verwiesen wurde, eine Gebührenpflicht gemäß TP 4 Z II lit. a GGG ausgelöst hat oder – so der Standpunkt des Beschwerdeführers – der Rekurs keiner Gebührenpflicht unterliegt.

Der Ansicht des Beschwerdeführers ist, auch wenn seine Argumentation, die Gebührenpflicht hänge nach dieser Bestimmung von den konkreten Anträgen im Rahmen des eingebrachten Rekurses ab, nicht überzeugt, im Ergebnis zu folgen:

3.3.2.1.2. Nach dem klaren Wortlaut der Anmerkung 4 zur TP 4 Z II lit. a GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach der TP 4 Z II und III keine Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.

Die Erläuterungen 901 der Beilagen XXV. GP führen zu Z 29 und 30 (TP 4 Anmerkungen 4 und 6) auszugsweise aus:

Der Inhalt der bisherigen Anmerkung 4 und Anmerkung 6 letzter Halbsatz findet sich nun in § 3 Abs. 3. An der frei gewordenen Stelle werden zur Klarstellung des Anwendungsbereiches der Rechtsmittelgebühren der Tarifpost 4 Z II und Z III nun diejenigen Verfahren erwähnt, die eine Rechtsmittelgebühr auslösen.

Rechtsmittelgebühren in Exekutionsverfahren sind demnach nur für Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Exekutionsbewilligung und die Exekutionsbeendigung, nicht aber für Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen zu entrichten. Die Gebührenpflicht besteht daher für Rekurse und Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution (Bewilligungen, Ab- oder Zurückweisungen); dazu zählen auch die Abweisung des Einspruchs gegen die Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach § 54c EO sowie die Bewilligung des Beitritts eines weiteren betreibenden Gläubigers zu einer Exekution. Der Gebührenpflicht unterliegen weiters Rekurse und Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über die Beendigung der Exekution. Dazu gehören Entscheidungen über die Einstellung der Exekution (auch wenn sie nur einen beigetretenen Gläubiger oder eine von mehreren jeweils der Tarifpost 4 Z I unterliegenden Exekutionen betreffen), weiters Verteilungsbeschlüsse bei Exekutionen wegen Geldforderungen und Beschlüsse über die Teilung des gemeinsamen Vermögens bei Teilungsexekutionen nach § 351 EO. Der Gebührenpflicht unterliegen letztlich auch Rechtsmittel gegen Strafbeschlüsse zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen, Duldungen und Unterlassungen.

Rechtsmittel gegen sämtliche Entscheidungen über die Kosten des Exekutionsverfahrens (Kostenbestimmung, auch bei Drittschuldnern, etc.), über die Aufschiebung einer Exekution oder das Innehalten einer Forderungsexekution, über Teileinschränkungen einer Exekution, über Kuratorenbestellungen und über Sachverständigengebühren in Exekutionsverfahren lösen die Gebühren nach Tarifpost 4 Z II und III hingegen nicht aus. Gleiches gilt in Ansehung der Ablehnung des (neuerlichen) Vollzugs und des Antrags auf Abgabe oder Übermittlung des Vermögensverzeichnisses.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass mit Beschluss des Exekutionsgerichtes vom 07.05.2025, 13 E 649/25p, eine gerichtliche Entscheidung über den Einstellungsantrag des Beschwerdeführers bezüglich des gegen diesen betriebenen Exekutionsverfahrens ergangen ist, mit welcher der Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 2 EO mit seinen Einwendungen auf den Rechtsweg verwiesen wurde, und dass sich der Rekurs des Beschwerdeführers vom 19.05.2025, dessen Gebührenpflicht hier strittig ist, gegen diese Entscheidung richtete.

Zu klären ist, ob es sich beim Beschluss des Exekutionsgerichtes vom 07.05.2025 gemäß § 40 Abs. 2 EO um eine Zwischenentscheidung bzw. Entscheidung in einem Zwischenverfahren im Sinne der Anmerkung 4 zur TP 4 Z II lit. a GGG handelt.

Gemäß § 40 Abs. 2 EO ist im Falle eines Antrages auf Einstellung des Exekutionsverfahrens, wenn die Entscheidung nach den Ergebnissen dieser Einvernehmung von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände abhängig erscheint, der Verpflichtete mit seinen Einwendungen auf den Rechtsweg zu verweisen.

Dabei handelt es sich um keine inhaltliche Entscheidung über den Einstellungsantrag (Angst in Jakusch, EO² § 40 Rz 19), sondern um eine bloße Formalentscheidung (s. OGH 22.10.2009, 3 Ob 178/09ms), die jedoch selbständig anfechtbar ist. Eine derartige Anfechtung hat der Beschwerdeführer mit seinem Rekurs vom 19.05.2025 auch vorgenommen.

Wird der Verpflichtete mit seinen Einwendungen auf den Rechtsweg verwiesen, ist mangels gesetzlicher Grundlage für die Einbringung der Klage auch dann keine Frist zu setzen, wenn ihm aus Anlass des Einstellungsantrags bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung die Aufschiebung der Exekution bewilligt wurde. Es ist vielmehr (über entsprechenden Antrag des betreibenden Gläubigers) zunächst die Exekution fortzusetzen (Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 40 EO Rz 20/1 [Stand 1.7.2015, rdb.at]).

Durch die Stellung des Einstellungsantrages der verpflichtenden Partei, gegen den sich die betreibende Partei des Exekutionsverfahrens ausgesprochen hat, liegt ein Zwischenstreit vor (vgl. die Ausführungen des Rekursgerichtes in seiner Entscheidung vom 10.09.2025, 47 R 125/25t; vgl. auch OGH 29.08.2019, 3Ob123/19p, betreffend den „Zwischenstreit über den Einstellungsantrag des Verpflichteten“). Eine (wie im vorliegenden Fall mit Beschluss des Exekutionsgerichtes vom 07.05.2025 ergangene) Verweisung auf den Rechtsweg nach § 40 Abs. 2 EO stellt daher eine Entscheidung, die in einem Zwischenstreit getroffen wird, daher eine Zwischenentscheidung, dar.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind außerdem Justizverwaltungsorgane bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichts gebunden. So bindet die Entscheidung des Gerichts, dass es sich bei einem Schriftsatz um eine Berufung handelt, das Justizverwaltungsorgan (vgl. VwGH 02.02.2026, Ra 2025/16/0112, unter Hinweis auf VwGH 27.05.2024, Ra 2023/16/0128, 18.03.2013, 2010/16/0161, mit Verweis auf VwGH 30.09.2004, 2004/16/0124, mwN).

3.3.2.1.3. Vor diesem Hintergrund, insbesondere angesichts des Umstandes, dass bereits das Rekursgericht im Beschluss vom 10.09.2025, für die Gerichtsgebührenfestsetzung bindend, für den vorliegenden Fall ausgeführt hat, dass durch die Einbringung des Einstellungsantrages des Beschwerdeführers vom 03.04.2025 ein Zwischenstreit begründet wurde, liegt aber mit dem Rekurs vom 19.05.2025 gegen die Entscheidung des Exekutionsgerichtes nach § 40 Abs. 2 EO über den Einstellungsantrag ein Rechtsmittel gegen eine bloße Zwischenentscheidung bzw. Entscheidung in einem Zwischenverfahren im Sinne der Anmerkung 4 zur TP 4 GGG vor, das die in Rede stehende Pauschalgebühr nach TP 4 Z II lit. a GGG nicht ausgelöst hat. Der Umstand, dass eine Entscheidung nach § 40 Abs. 2 EO in den Erläuterungen nicht angeführt ist, vermag daran nichts zu ändern. Vielmehr ist aufgrund des Umstandes, dass mit einer Verweisung auf den Rechtsweg über den Einstellungsantrag bezüglich der Exekution inhaltlich nicht – weder stattgebend noch abweisend – entschieden wird und die Exekution (über entsprechenden Antrag des betreibenden Gläubigers) – nach erfolgter Verweisung des Verpflichteten auf den Rechtsweg – zunächst fortzusetzen ist, klar ersichtlich, dass keine gebührenpflichtige Entscheidung über die Einstellung bzw. Beendigung der Exekution vorliegt, sondern eine Zwischenentscheidung bzw. Entscheidung in einem Zwischenverfahren betreffend die Exekution getroffen wurde. Durch die Erhebung eines Rekurses gegen den in diesem Zwischenstreit ergangenen Beschluss des Exekutionsgerichtes vom 07.05.2025 wurde der Gebührentatbestand der TP 4 Z II lit. a GGG – entgegen den rechtlichen Erwägungen der belangten Behörde – daher nicht erfüllt. Die von der belangten Behörde vorgenommene Subsumtion des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts unter dem Gebührentatbestand der TP 4 Z II lit. a GGG, weil für Rekurse gegen Entscheidungen über die Einstellung der Exekution diese Pauschalgebühr zu bezahlen sei, erweist sich aus den dargelegten Gründen als verfehlt.

Die belangte Behörde ist daher zu Unrecht vom Anfall der Pauschalgebühr nach TP 4 Z II lit. a GGG für den vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs vom 19.05.2025 und von der Zahlungspflicht des Beschwerdeführers ausgegangen.

3.3.2.1.4. Im Übrigen hat die belangte Behörde diese Gebühr der Höhe nach nicht korrekt bestimmt:

Die belangte Behörde ging davon aus, dass im gegenständlichen Fall für das vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel – welches wie oben ausgeführt keiner Pauschalgebühr gemäß TP 4 Z II lit. a GGG unterliegt – die Pauschalgebühr von EUR 300,00 (150% von EUR 200,00 gemäß TP 4 Z I lit. a GGG) zu entrichten sei.

Für gebührenauslösende Ereignisse gemäß TP 4 Z II lit. a GGG wäre jedoch ab dem 01.04.2025 (vgl. Anm. 7) − daher auch für das verfahrensgegenständliche am 19.05.2025 eingebrachte Rechtsmittel − bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 7.000,00 bis EUR 35.000,00 − daher auch für das verfahrensgegenständliche Rechtsmittel im Streitwert von (gemäß § 6 Abs. 2 GGG gerundet) EUR 13.506,00 − eine Pauschalgebühr von EUR 246,00 angefallen. Dies hätte daher eine Pauschalgebühr gemäß TP 4 Z II lit. a GGG in der Höhe von EUR 369,00 (150% von EUR 246,00) zur Folge gehabt.

3.3.2.2. Zum Mehrbetrag gemäß § 31 Abs. 1 GGG und zur Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG:

3.3.2.2.1. Da die von der belangten Behörde vorgeschriebene Pauschalgebühr nach TP 4 Z II lit. a GGG für den Rekurs vom 19.05.2025 nicht angefallen und der Beschwerdeführer daher diesbezüglich nicht zahlungspflichtig ist, verbleibt bereits aus diesem Grund kein Raum für die Vorschreibung eines Mehrbetrages gemäß § 31 Abs. 1 GGG sowie der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG.

3.3.2.2.2. Die Vorschreibung des Mehrbetrages durch die belangte Behörde erweist sich im Übrigen aus folgenden Gründen als verfehlt:

Gegenstand des Mandatsbescheides (Zahlungsauftrages) nach § 6 Abs. 2 GEG vom 22.08.2025 war die Pauschalgebühr gemäß TP 4 Z II lit. a GGG sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG.

Die belangte Behörde ist im Rahmen eines wie hier vorliegenden Verfahrens nach § 7 Abs. 2 GEG zwar berechtigt und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verpflichtet, das Mandat in jeder Richtung, daher in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nach § 56 AVG bestehenden Sach- und Rechtslage zu überprüfen (VwGH 20.12.1983, 83/11/0030 = Slg. 11.272/A), allerdings nur im Rahmen dessen, was „Sache“ des Mandatsbescheides gewesen ist (VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0151). Die Behörde (und damit auch das Verwaltungsgericht) kann daher, wie sich aus § 7 Abs. 2 GEG ergibt, innerhalb der Sache des Vorstellungsverfahrens auch entgegen dem Antrag einer Partei eine „weitergehende“, d.h. betraglich höhere Zahlungspflicht aussprechen, nicht jedoch für gebührenbegründende Sachverhalte, die nicht Gegenstand des Mandatsbescheides waren, weitere Zahlungspflichten auferlegen (VwGH 05.05.2021, Ra 2021/16/0025).

Somit war die belangte Behörde zur Entscheidung über die Verpflichtung zur Entrichtung der im Mandatsbescheid vorgeschriebenen Pauschalgebühr sowie der Einhebungsgebühr zuständig.

Dagegen war ein Mehrbetrag nach § 31 Abs. 1 GGG nicht Gegenstand des Mandatsbescheides. Deshalb war die belangte Behörde zur Vorschreibung eines solchen Betrages im Rahmen des vorgegebenen Gegenstandes des vorliegenden Verfahrens unzuständig.

3.4. Ergebnis:

Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht zahlungspflichtig ist, ist der angefochtene Bescheid, mit dem ein Zahlungsauftrag erlassen wurde, rechtswidrig. Die belangte Behörde hätte vielmehr gemäß § 7 Abs. 2 GEG auszusprechen gehabt, dass für den Rekurs vom 19.05.2025 keine Zahlungspflicht des Beschwerdeführers besteht.

Der Beschwerde, die den Ausspruch, dass für den Rekurs vom 19.05.2025 keine Gebühren geschuldet werden, begehrt, kommt somit Berechtigung zu.

Es obliegt daher dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner reformatorischen Entscheidungsbefugnis im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die aufgezeigte Rechtswidrigkeit des Bescheides zu beseitigen, indem dieser dahingehend abgeändert wird, dass an die Stelle des mit dem angefochtenen Bescheid erlassenen Zahlungsauftrages der Ausspruch der nicht bestehenden Zahlungspflicht tritt.

3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfragen ist eine besondere Komplexität nicht ersichtlich. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht zu ersehen. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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