Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W135 2326945-1•Bundesverwaltungsgericht W135 2326945-1
W135 2326945-1Bundesverwaltungsgericht31.07.2026
antragsbedürftiger Verwaltungsakt Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Rechtswidrigkeit Sachverständigengutachten Unzuständigkeit Zumutbarkeit Zusatzeintragung
W135 2326945-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 11.07.2025, betreffend die Abweisung von Anträgen vom 13.09.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
I.Der Bescheid vom 11.07.2025 wird in dem Umfang, als ein am 13.09.2024 eingelangter Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass abgewiesen wurde, ersatzlos behoben.
II.Die Beschwerde gegen die Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 13.09.2024 beim Sozialministeriumservice mittels eines ausgefüllten Formularvordruckes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Rubrik „Sollte die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigen, beantrage ich die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragung in den Behindertenpass: Insbesondere: …." unter Punkt 3. dieses vom Beschwerdeführer ausgefüllten und unterfertigten Antragsformulars wurde nicht angekreuzt, blieb unausgefüllt und wurde daher keine Zusatzeintragung genannt und beantragt. Zugleich stellte der Beschwerdeführer am 13.09.2024 auch einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Hingegen scheint in diesen Antragsformblättern kein Antrag auf Vornahme sonstiger Zusatzeintragungen in den Behindertenpass auf, wie etwa der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“. Den Anträgen legte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen bei.
Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), holte ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.02.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.02.2025, ein. Darin wurden die Funktionseinschränkungen 1. „Degenerative und posttraumatische Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen und funktionelle Einschränkungen vor allem im Bereich der Kniegelenke bei ausgeprägter Varusgonarthrose bds“), und 2. „Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus“, bewertet nach der Positionsnummer 09.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Diät und medikamentöse Therapie für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich sind“), eingestuft und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Der Gesamtgrad wurde damit begründet, dass das führende Leiden 1. durch das Leiden 2. nicht erhöht werde, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes ausgeführt: „Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. Es sind belastungsabhängige Probleme der Kniegelenke im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Die Gesamtmobilität ist ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300-400m zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich. An den oberen Extremitäten sind keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft seitengleich und gut. Der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel inklusive Festhalten während der Fahrt, Stand- und Gangsicherheit unter den üblichen Transportbedingungen ist nicht erheblich beeinträchtigt. Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor, kardiopulmonal kompensierter Zustand liegt vor. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar.“
Mit Schreiben vom 19.02.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 10.03.2025, eingelangt am 12.03.2025, brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er zusammengefasst ausführte, dass seine Gehfähigkeit unrichtig eingeschätzt worden sei. Das Zurücklegen der angegebenen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern sowie die problemlose Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm nicht möglich, da er mit Gehhilfe nach ca. 50 Metern eine Pause machen müsse und er auch nicht längere Zeit stehen könne. In den öffentlichen Verkehrsmitteln gebe es oft zu wenig Sitzmöglichkeiten und zwischen den einzelnen Verkehrsmitteln seien oft sehr weite Wegstrecken und Stiegen zu bewältigen. Die Niederflurfahrzeuge würden in großen Abständen verkehren. Darüber hinaus seien seine Beschwerden im Lenden- und Brustwirbelbereich nicht berücksichtigt worden. Auch die Notwendigkeit einer Begleitperson sei als unnötig abgetan worden, dies obwohl etliche Erledigungen ohne seinen Sohn nicht möglich wären.
Am 04.04.2025 legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen vor.
Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.06.2025 ein. Darin hielt die Gutachterin Folgendes fest:
„[…]
AW erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 10.03.2025 vor, dass das problemlose Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei.
Er sei auf eine Begleitperson angewiesen.
Weitere Befunde werden vorgelegt.
Befunde:
Röntgen LWS 3/2025
Manifeste Osteoporose. Skoliose mit degenerativen Treppenphänomen. Deutliche Spondylosis deformans, lntervertebralgelenksarthrosen und Discopathien.
Beckenübersicht Geringgradige Coxarthrose bds.
Beide Kniegelenke Ausgeprägte deformierende Varusarthrose beidseits.
ORTHOPÄDIEZENTRUM 24.03.2025
Höchstgradige Varusgonarthrose beidseits, Zn. Radiusköpfchenfraktur rechts, dorsale Cubitalarthrose rechts, Adipositas permagna.
Die Gehstrecke des Patienten ist ohne Gehstock auf 5 Meter, mit Gehstock auf 60 Meter eingeschränkt. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist kaum möglich.
Stellungnahme:
Maßgeblich für die Beurteilung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde.
Die bei der Begutachtung festgestellten Defizite im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates wurden in der Beurteilung hinsichtlich Einstufung nach der EVO und hinsichtlich beantragter Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in vollem Umfang berücksichtigt, wobei jedoch die festgestellten Funktionsdefizite eine maßgebliche Einschränkung der Gehstrecke nicht ausreichend begründen.
Höhergradige Funktionseinschränkungen im Bereich von Wirbelsäule und Bewegungsapparat konnten nicht festgestellt werden.
Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt.
Die vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befunde beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, insbesondere konnte keine erhebliche Gangunsicherheit festgestellt werden, sodass keine Änderung vorzunehmen ist und die Voraussetzungen für die ZE der Begleitperson nicht vorliegen.“
Mit Schreiben vom 11.07.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ würden vorliegen. Der Behindertenpass im Scheckkartenformat werde unbefristet ausgestellt und in den nächsten Tagen übermittelt. Dem Schreiben wurde das medizinische Sachverständigengutachten vom 11.02.2025 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 03.06.2025 angeschlossen.
Mit Bescheid vom 11.07.2025 wies die belangte Behörde hingegen spruchgemäß die „am 13.09.2024 eingelangten“ Anträge des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass ab. Die belangte Behörde führte begründend aus, der Beschwerdeführer habe am 13.09.2024 die Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass beantragt. Die Behörde stützte sich auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die vorgebrachten Einwendungen seien aber nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das medizinische Sachverständigengutachten vom 11.02.2025 nochmals übermittelt.
Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.
Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 16.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer der Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.
Gegen den Bescheid vom 11.07.2025, welchen er ausdrücklich mit der entsprechenden Verfahrenszahl als Beschwerdegegenstand bezeichnete, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Der am 16.07.2025 gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangene Bescheid wurde hingegen weder formal noch inhaltlich als Beschwerdegegenstand bezeichnet. In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass bei der sehr oberflächlichen Untersuchung die abnormalen Herzgeräusche seitens der Gutachterin nicht gehört oder ignoriert worden seien. Diesbezüglich lege er Befunde vor. Am 11.09.2025 sei eine Herzklappen-Operation geplant. Auch sei eine Knochendichtemessung durchgeführt worden und eine medikamentöse Behandlung eingeleitet worden. Die Operation der Kniegelenke sei durch den Anästhesisten auf unbestimmte Zeit verschoben worden. Der Beschwerde wurden weitere medizinische Befunde beigelegt.
Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten Befunde holte die belangte Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein weiteres Sachverständigengutachten der bereits befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.10.2025, basierend auf der Aktenlage, ein. Darin wurden die Funktionseinschränkungen 1. „Degenerative und posttraumatische Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Osteoporose“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „fortgeschrittene radiologische Veränderungen und funktionelle Einschränkungen vor allem im Bereich der Kniegelenke bei ausgeprägter Varusgonarthrose bds“), 2. „Aortenklappenstenose mittleren Grades“, bewertet nach der Positionsnummer 05.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Klappenöffnungsfläche 0,8 cm²“), und 3. „Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus“, bewertet nach der Positionsnummer 09.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Diät und medikamentöse Therapie für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich“), eingestuft und ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt. Der Gesamtgrad wurde damit begründet, dass das führende Leiden 1. durch das Leiden 2. um eine Stufe erhöht werde, da ein maßgebliches Zusatzleiden vorliege. Das weitere Leiden erhöhe hingegen nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem Leiden 1. vorliege. Darüber hinaus hielt die Gutachterin fest, dass bezüglich des Verdachts auf eine Speichererkrankung aktuell kein behinderungsrelevantes Leiden objektivierbar sei. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes ausgeführt: „Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. Es sind belastungsabhängige Probleme der Kniegelenke im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Die Gesamtmobilität ist ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300-400m zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich. An den oberen Extremitäten sind keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft seitengleich und gut. Der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel inklusive Festhalten während der Fahrt, Stand- und Gangsicherheit unter den üblichen Transportbedingungen ist nicht erheblich beeinträchtigt. Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor, kardiopulmonal kompensierter Zustand liegt vor. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar.“ Zur Frage, ob eine Begleitperson notwendig ist, wurde Folgendes ausgeführt: „Die Gesamtmobilität ist nicht in einem Maße eingeschränkt, dass im öffentlichen Raum zur Vermeidung von Eigengefährdung die ständige Hilfe einer zweiten Person erforderlich ist. Anlässlich der hierorts durchgeführten Begutachtung konnte keine merkbare Einschränkung der Orientierungsfähigkeit objektiviert werden, sodass der behinderungsbedingte Bedarf einer Begleitperson auch diesbezüglich nicht begründbar ist.“
Mit Schreiben vom 13.10.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Aktengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Eine in diesem Zusammenhang seitens des Beschwerdeführers eingebrachte Stellungnahme ist nicht aktenkundig.
In Folge des Ablaufes der Beschwerdevorentscheidungsfrist erließ die belangte Behörde keine Beschwerdevorentscheidung, sondern legte am 20.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 13.09.2024 beim Sozialministeriumservice Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Im Rahmen dieser Antragstellung wurde kein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass gestellt. Auch sonst ist kein solcher, am 13.09.2024 gestellter Antrag auf Vornahme dieser Zusatzeintragung im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt aktenkundig. Festgestellt wird daher, dass vom Beschwerdeführer am 13.09.2024 kein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass gestellt wurde.
Am 16.07.2025 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. und diversen Zusatzeintragungen aus.
Mit Bescheid vom 11.07.2025 wies die belangte Behörde hingegen den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in seinen Behindertenpass ab. Darüber hinaus wies die belangte Behörde mit demselben Bescheid spruchgemäß auch einen am 13.09.2024 eingelangten – tatsächlich aber nicht gestellten und nicht eingelangten – Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass ab.
Gegen diesen Bescheid vom 11.07.2025 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein.
Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende dauerhaften Funktionseinschränkungen vor:
1. Degenerative und posttraumatische Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Osteoporose
2. Aortenklappenstenose mittleren Grades
3. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus
Beim Beschwerdeführer bestehen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten oder der Wirbelsäule in einem Ausmaß, welches die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt. Der Beschwerdeführer leidet an degenerativen und posttraumatischen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates mit im Vordergrund stehenden belastungsabhängigen Problemen der Kniegelenke, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Die Gesamtmobilität ist aber ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300 bis 400 Metern zurückzulegen und Niveauunterschiede zu überwinden. Das sichere Ein- und Aussteigen ist möglich. Darüber hinaus bestehen auch an den oberen Extremitäten keine höhergradigen Funktionsbehinderungen, die Kraft ist seitengleich und gut und die Greifformen sind erhalten, sodass das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie das Erreichen und Anhalten an Haltegriffen möglich ist. Der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln inklusive Festhalten während der Fahrt ist bei vorhandener Stand- und Gangsicherheit unter den üblichen Transportbedingungen nicht erheblich beeinträchtigt.
Beim Beschwerdeführer liegt auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Zwar leidet der Beschwerdeführer an einer Aortenklappenstenose mittleren Grades, doch besteht ein kardiopulmonal kompensierter Zustand.
Es liegen beim Beschwerdeführer insgesamt keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.
Beim Beschwerdeführer besteht keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde.
Beim Beschwerdeführer liegt auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.
Die Feststellungen zu den gegenständlichen Antragstellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass vom Beschwerdeführer am 13.09.2024 kein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass gestellt wurde, gründet sich ebenfalls auf den Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, der eine solche Antragstellung nicht beinhaltet. Weder ist den im vorgelegten Verwaltungsakt aufliegenden Antragsformularen noch den sonstigen Unterlagen ein solcher Antrag – etwa in Form einer eigenständigen Antragstellung – an diesem Tag zu entnehmen.
Insoweit aber eine allfällige Antragstellung auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass allenfalls interpretativ aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10.03.2025 erschlossen werden könnte, so kann eine solche Interpretation dahinstehen, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid spruchgemäß ausdrücklich über einen am 13.09.2024 eingelangten Antrag (nicht aber über einen am 10.03.2025 eingelangten Antrag) abgesprochen hat, was sie auch in der Begründung dieses Bescheides noch einmal bekräftigte.
Die Feststellungen zur Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses, zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie zum Gegenstand der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem unzweifelhaften Erklärungswert des Inhaltes der Beschwerde.
Die Feststellung, dass die belangte Behörde bescheidmäßig und spruchgemäß zudem über einen am 13.09.2024 eingelangten, aber an diesem Tag weder eingelangten noch gestellten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass abgesprochen hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Spruch und Inhalt des angefochtenen Bescheides vom 11.07.2025.
Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigen Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Aktengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.10.2025, welches im Wesentlichen auch die Beurteilungen in dem zuvor eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten derselben Gutachterin vom 11.02.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 03.06.2025) bestätigt.
Die von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige geht in ihrem Gutachten auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein.
In die Beurteilung der beigezogenen Sachverständigen sind sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten relevanten medizinischen Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde bzw. dem im Rahmen einer vorhergehenden persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Status nachvollziehbar und schlüssig.
Die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin konnte im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Einschränkungen betreffend den Bewegungsapparat und die körperliche Belastbarkeit auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zeigen sich in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde.
Der Beschwerdeführer leidet an degenerativen und posttraumatischen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates sowie an einer Osteoporose. Zwar zeigte sich im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 10.02.2025 eine Varusstellung sowie eine mäßige Umfangsvermehrung und Konturvergröberung beider Kniegelenke mit Beugeschmerzen und einer verbackenen Patella. Ebenso konnte ein mäßiger Hartspann im Bereich der Wirbelsäule und ein Klopfschmerz über der Lendenwirbelsäule mit einer Einschränkung beim Finger-Boden-Abstand (30 cm) festgestellt werden. Im Bereich der Kniegelenke war aber keine Überwärmung und kein Erguss objektivierbar und die Kniegelenke stellten sich mit einer möglichen Beugung bis 95° beidseits nicht maßgeblich eingeschränkt dar. Auch die Wirbelsäule war in sämtlichen Segmenten in allen Ebenen frei beweglich und das Lasegue-Zeichen war beidseits negativ. Das Gangbild stellte sich in der persönlichen Untersuchung mit einem Gehstock breitspurig und kleinschrittig dar, eine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung konnte allerdings nicht festgestellt werden und auch die Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf und beim Aufstehen von der Untersuchungsliege waren nicht eingeschränkt. Außerdem war dem Beschwerdeführer das freie Stehen sicher möglich. Eine ausgeprägte Gangbildbeeinträchtigung oder Gang- und Standunsicherheit konnte damit insgesamt nicht festgestellt werden, sodass eine maßgebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern in rund 10 Minuten – allenfalls unter Zuhilfenahme eines Gehstockes, mit dem die Gehleistung und Gangsicherheit verbessert werden kann – insgesamt nicht ausreichend objektivierbar ist. Ein Gehstock stellt eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar und wird durch dessen Verwendung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in unzumutbarer Weise erschwert.
Dem trat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht substantiiert entgegen. Nun wendete er in seiner Stellungnahme vom 10.03.2025 zwar ein, dass ihm das Zurücklegen der im Gutachten angegebenen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern sowie die problemlose Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei, da er mit Gehhilfe nach ca. 50 Metern eine Pause machen müsse und er auch nicht längere Zeit stehen könne. In diesem Zusammenhang brachte er im Verfahren zwei Befundberichte eines Orthopädiezentrums vom 04.07.2024 und vom 24.03.2025 in Vorlage, in denen jeweils ausgeführt wurde, dass die Gehstrecke des Beschwerdeführers ohne Gehstock auf fünf Meter und mit Gehstock auf 60 Meter beschränkt sei und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kaum möglich sei. Aus den gegenständlichen Befundberichten ergibt sich aber nicht, auf Grundlage welcher Untersuchungsmethoden und -ergebnisse die angeführte maximale Gehstrecke von 60 Meter festgestellt wurde und entbehrt diese Schlussfolgerung damit jeglicher Nachvollziehbarkeit. Insbesondere beinhalten diese Befundberichte auch keinen orthopädischen Fachstatus, anhand dessen eine höhergradige Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit ausreichend dokumentiert wäre. Auch sonst brachte der Beschwerdeführer keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, die eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung sowie eine höhergradige Gangleistungsminderung belegen und sein diesbezügliches Vorbringen damit untermauern würden.
Abgesehen davon sei in Bezug auf die beim Beschwerdeführer vorliegenden Beschwerden im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates auch festgehalten, dass eine diesbezügliche Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen nicht durch entsprechende Befunde belegt ist. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 10.02.2025 zwar an, dass er die meisten Beschwerden im Bereich der Lenden- und Brustwirbelsäule sowie der Kniegelenke habe. Doch haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass in Bezug auf diese Beschwerden beim Beschwerdeführer derzeit eine Therapie etabliert wäre. So ist weder in den Gutachten vom 11.02.2025 und vom 13.10.2025 unter den jeweiligen Punkten „Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel“ ein Schmerzmittel aufgelistet und auch anhand der im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen ist keine etablierte medikamentöse Schmerztherapie nachvollziehbar. Wie der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 10.02.2025 selbst angab, mache er derzeit keine Physiotherapie, er mache lediglich einmal im Jahr eine Kältetherapie. Damit sind die therapeutischen Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Etablierung einer entsprechenden Schmerztherapie, aber bei weitem nicht ausgereizt und ist somit in Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingewendeten Beschwerden des Stütz- und Bewegungsapparates eine Ausschöpfung der zumutbaren Therapieoptionen nicht gegeben bzw. belegt. Vor allem wird eine solche Ausschöpfung auch nicht durch den in den orthopädischen Befundberichten vom 04.07.2024 und vom 24.03.2025 angeführten, aber nicht näher konkretisierten Verweis auf eine „konservative Therapie“ dargetan, zumal anhand dieser allgemein gehaltenen Ausführungen keine Rückschlüsse auf die tatsächlich etablierte Therapie gezogen werden können. Die vom Beschwerdeführer eingewendeten Beschwerden im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates sind damit schon aus diesem Grund nicht dazu geeignet, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen. Abgesehen davon sind in Anbetracht der fehlenden medikamentösen Schmerztherapie aber auch keine höhergradigen Schmerzzustände, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden, nachvollziehbar. Der Einwand des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 10.03.2025, wonach seine Beschwerden im Lenden- und Brustwirbelsäulenbereich nicht berücksichtigt worden seien, geht damit schon aus diesem Grund ins Leere.
Zudem ist beim Beschwerdeführer auch eine maßgebliche Einschränkung beim Überwinden von Niveauunterschieden nicht objektivierbar. So stellten sich die Gelenke der unteren Extremitäten des Beschwerdeführers im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 10.02.2025 als ausreichend beweglich dar. Im Besonderen konnten sowohl die Hüft- als auch die Kniegelenke jeweils über 90° gebeugt werden und die Sprunggelenke waren seitengleich frei beweglich. Darüber hinaus zeigten sich im Bereich der unteren Extremitäten seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse und das Abheben der gestreckten unteren Extremität war beidseits bis 60° bei normalen Kraftverhältnissen möglich. Die unteren Extremitäten des Beschwerdeführers sind damit ausreichend beweglich und kräftig, um Niveauunterschiede zu überwinden und in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- bzw. aus einem solchen auszusteigen. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in der persönlichen Untersuchung am 10.02.2025 angab, dass er in die alten Straßenbahnen nicht einsteigen könne. Dass dem Beschwerdeführer das Überwinden der für gewöhnlich wenigen Stufen beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich wäre, ist in Anbetracht der im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen guten Bewegungsumfänge und Kraftverhältnisse sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer offenkundig auch zu seiner Wohnung sechs Stufen zurücklegen muss (vgl. hierzu den Punkt „Sozialanamnese“ im Gutachten vom 11.02.2025), aber nicht ausreichend nachvollziehbar.
Des Weiteren ist anhand der Ergebnisse zur persönlichen Untersuchung am 10.02.2025 auch keine maßgebliche Erschwernis bei der Verwendung von Haltegriffen objektivierbar. Zwar machte der Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellung Beschwerden im Bereich des rechten Ellbogens geltend. In der persönlichen Untersuchung zeigte sich der rechte Ellbogen auch bewegungsschmerzhaft. Der rechte Ellbogen wie auch sämtliche weiteren Gelenke im Bereich der oberen Extremitäten waren aber seitengleich frei beweglich, der Grob- und Spitzgriff war uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss war komplett und die Kraft war unauffällig. Die Gelenke der oberen Extremitäten sind damit ausreichend beweglich und die Greifformen sind erhalten, sodass Haltegriffe erreicht werden können und ein Festhalten an diesen möglich ist.
Darüber hinaus konnte beim Beschwerdeführer auch nicht das Vorliegen einer maßgeblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit objektiviert werden. Zwar besteht beim Beschwerdeführer eine Aortenklappenstenose mittleren Grades. Eine daraus resultierende, höhergradigere kardiorespiratorische Einschränkung ist aber nicht ausreichend nachvollziehbar, vielmehr konnte im Rahmen der Untersuchung vom 10.02.2025 ein unauffälliger kardiorespiratorischer Status festgestellt werden (vgl. die Statuserhebung: „Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.“). Es wird nicht verkannt, dass im stationären Patientenbrief eines Krankenhauses vom 22.07.2025 in der Anamnese eine Dyspnoe angegeben wurde, welche entsprechend der NYHA-Klassifikation zur Einteilung von Herzkrankheiten mit dem Stadium „NYHA III“ beschrieben wurde – dies entspricht einer höhergradigen Einschränkung der Belastbarkeit mit Auftreten von Symptomen bereits bei geringer Belastung (vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/NYHA-Klassifikation [abgerufen am 10.07.2026]). Diese anamnestischen Angaben sind aber nicht ausreichend nachvollziehbar, besonders da in diesem Patientenbrief eine erhaltene Linksventrikelfunktion beschrieben wurde. Auch im Befundbericht eines Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie vom 18.06.2025 wurde eine erhaltene systolische Linksventrikelfunktion dokumentiert. Darüber hinaus wurde in diesen Befunden auch keine höhergradige Einschränkung der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit angeführt und wurde eine solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Im Übrigen ist auch dem Befund betreffend ein Heilverfahren vom 26.11.2023 zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer kardiopulmonal bis dato keine Probleme aufgetreten seien.
Was schließlich noch die in der Beschwerde angegebene, für 11.09.2025 geplant gewesene, Herzklappen-Operation betrifft, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hierzu keine weiteren medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte, anhand derer abzuleiten wäre, dass diese Operation tatsächlich durchgeführt worden wäre. Selbst wenn diese Operation stattgefunden hätte, so ist daraus keine Verschlechterung des Leidenszustandes abzuleiten, zumal eine Operation in erster Linie auf die Behebung oder zumindest die Besserung eines bestehenden Leidenszustandes abzielt.
Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, an einer Einschränkung seiner psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten bzw. an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder an einer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems zu leiden, welche eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Es fanden sich diesbezüglich auch keine hinreichenden Hinweise in der persönlichen Untersuchung und wurden keine entsprechenden Befunde vorgelegt.
Was nun aber die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10.03.2025 und in seiner Beschwerde zum Ausdruck gebrachte Beanstandung des Sachverständigengutachtens vom 11.02.2025 betrifft, als er ausführt, dass er das Gutachten als subjektiv erachte und die Gutachterin bei der sehr oberflächlichen Untersuchung die abnormalen Herzgeräusche nicht gehört oder ignoriert habe, so ist festzuhalten, dass sich aus diesem medizinischen Sachverständigengutachten keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass beim Beschwerdeführer keine fachgerechte bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchung durchgeführt worden wäre. Eine solche Annahme ergibt sich auch nicht aus dem diesbezüglich nicht ausreichend substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers. Hierzu sei zunächst festgehalten, dass ausgehend von den Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung eine äußerst umfangreiche Untersuchung durchgeführt wurde, besonders da die Aufzeichnungen zu den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten wurden. Bezüglich der vom Beschwerdeführer eingewendeten Herzgeräusche, welche von der Gutachterin nicht berücksichtigt worden seien, ist zudem festzuhalten, dass aus diesem Umstand keine entscheidungsrelevante Änderung der Beurteilung abzuleiten ist, zumal anhand von Herzgeräuschen nicht auf daraus resultierende Funktionseinschränkungen zu schließen ist. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer im Verfahren auch keine dem Begutachtungsergebnis entgegenstehenden medizinischen Unterlagen in Vorlage.
Schließlich wendete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10.03.2025 noch ein, dass die Situation in Bezug auf die öffentlichen Verkehrsmittel nicht berücksichtigt worden sei. So gebe es zu wenig Sitzmöglichkeiten, zwischen den einzelnen Verkehrsmitteln seien oft sehr weite Wegstrecken und Stiegen zu bewältigen und Niederflurfahrzeuge würden nur in großen Abständen verkehren. Diesbezüglich sei aber angemerkt, dass es im Zusammenhang mit der gegenständlichen Zusatzeintragung nicht darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer ganz bestimmte Wege mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen kann. Es kommt lediglich auf die allgemeine Befähigung an, die für den innerstädtischen Verkehr typische Distanz von 300 bis 400 Metern zur nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel zurücklegen zu können. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – wie oben dargelegt – Stufen überwinden kann und damit nicht zwangsläufig auf Niederflurfahrzeuge angewiesen ist. Zudem stehen auch in einem gewissen Umfang Sitzmöglichkeiten zur Verfügung.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens – wie bereits ausgeführt – keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Insbesondere brachte er auch gemeinsam mit seiner Beschwerde keine neuen medizinischen Beweismittel zur Untermauerung seines Beschwerdevorbringens in Vorlage.
Im Übrigen trat der Beschwerdeführer dem von der belangten Behörde im Zuge eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Aktengutachten vom 13.10.2025 im Rahmen der ihm mit Parteiengehörsschreiben vom selben Tag gewährten Möglichkeit, eine Stellungnahme einzubringen, nicht mehr entgegen. Eine in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer eingebrachte Stellungnahme ist nicht aktenkundig und blieb dieses Sachverständigengutachten von Seiten des Beschwerdeführers somit unbestritten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Aktengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.10.2025, welches im Wesentlichen auch die Beurteilungen in dem zuvor eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten derselben Gutachterin vom 11.02.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 03.06.2025) bestätigt. Diese Gutachten werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit der vorliegenden Gutachten in Zweifel zu ziehen.
Zu A)
In Bezug auf den Beschwerdegegenstand sei der Vollständigkeit halber zunächst festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 05.08.2025 ausdrücklich und ausschließlich gegen den Bescheid vom 11.07.2025, mit dem die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass abgewiesen worden waren, wendete. Diesen Bescheid bezeichnete er mit der entsprechenden Verfahrenszahl ausdrücklich als Beschwerdegegenstand. Eine Beschwerde gegen den am 16.07.2025 in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid ist hingegen nicht aktenkundig. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme dieser Zusatzeintragungen in den Behindertenpass.
Ad I. Zur Behebung des Bescheides im Umfang des Abspruches über die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass:
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Wie sich aus der Bestimmung des § 45 Abs. 1 BBG ergibt, ist für die Gewährung der Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass ein entsprechender Antrag beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr: Sozialministeriumservice) einzubringen und ist ein solcher Antrag Grundvoraussetzung für die Führung eines entsprechenden Verfahrens über die Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass. Zu diesen Zusatzeintragungen zählt auch die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“. Auch aus § 1 Abs. 4 Z 2 lit. a der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geht hervor, dass erst aufgrund eines Antrages des Menschen mit Behinderung die Feststellung einzutragen ist, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes einer Begleitperson bedarf.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen und Anbringen der Parteien nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 3.10.2013, 2012/06/0185; 23.5.2014, 2012/02/0188). Unter Anwendung dieses Interpretationsmaßstabes umfasst der im Spruch des angefochtenen Bescheides vom 11.07.2025 ausdrücklich genannte und abgewiesene Antrag des Beschwerdeführers, der bei der belangten Behörde am 13.09.2024 eingelangt ist, aber keinen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass, sondern es handelt sich bei diesem Antrag vom 13.09.2024 ausschließlich um Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass wurde in dem vom Beschwerdeführer am 13.09.2024 eingebrachten Antragsformular auch nicht in der dafür vorgesehenen Rubrik unter Punkt 3. angeführt. In den beiden Antragsformularen vom 13.09.2024 scheint kein Begehren auf Vornahme einer solchen Zusatzeintragung auf. Auch sonst findet sich im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt kein Anhaltspunkt für einen am 13.09.2024 gestellten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass.
Es kann im gegenständlichen Fall auch dahinstehen, ob es sich bei der im Rahmen eines eingeräumten Parteiengehörs erstatteten Stellungnahme vom 10.03.2025, in der der Beschwerdeführer ausführte, dass die Notwendigkeit einer Begleitperson als unnötig abgetan worden sei, dies obwohl ihm etliche Erledigungen ohne Hilfe seines Sohnes nicht möglich wären, um einen verfahrenseinleitenden Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass handelt, weil über einen solchen allfälligen Antrag vom 10.03.2025 von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen wurde und ein solcher hypothetischer Antrag daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wäre.
Die belangte Behörde hat im nun bekämpften Bescheid vom 11.07.2025 sowohl im Spruch als auch in der Begründung ausdrücklich über einen bei der belangten Behörde „am 13.09.2024 eingelangten“ Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass abgesprochen und einen solchen Antrag abgewiesen, obwohl eine solcher Antrag am 13.09.2024 nicht gestellt wurde.
Da die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass gemäß § 45 Abs. 1 BBG an einen entsprechenden verfahrenseinleitenden Antrag gebunden ist, es sich daher um ein antragsbedürftiges Verfahren handelt, es aber in der gegenständlichen Fallkonstellation an einem solchen am 13.09.2024 gestellten Antrag mangelt, ist der Bescheid der belangten Behörde vom 11.07.2025 in Umfang des Abspruches über einen Antrag vom 13.09.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass mit Rechtswidrigkeit belastet.
Die belangte Behörde hat in einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren ohne einen diesbezüglichen zu Grunde liegenden Antrag eine behördliche Entscheidung getroffen. In dieser Fallkonstellation ist von einer mangelnden Zuständigkeit der Behörde auszugehen. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt nämlich auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. VwGH 16.11.1983, 83/01/0243; 9.7.1985, 83/07/022725; 23.2.1996, 93/17/0200), auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. VfGH 20. 6. 1964, Slg. Nr. 4730, 19. 3 1968, Slg. Nr. 5685).
Nach § 27 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdevorbringen die Unzuständigkeit der Behörde aufzugreifen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Ad II. Zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“:
Gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
Gemäß § 45 Abs. 1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.
Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen.
Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:
„§ 1 ...
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:1. ...2. …3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt:
„Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
[...]
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
[…]
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
-arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischerOption
-Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
-hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
-Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
-COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
-Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
-mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
-Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
-hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
-schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
-nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
-anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
-schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
-fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
-selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
-vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
-laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
-Kleinwuchs,
-gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
-bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Es kommt damit auch nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer bestimmte Wege mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen kann.
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem von der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Aktengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.10.2025, welches im Wesentlichen auch die Beurteilungen in dem zuvor eingeholten Sachverständigengutachten derselben Gutachterin vom 11.02.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 03.06.2025) bestätigt, nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen.
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass die Klärung der Frage der Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO weder Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 11.07.2025 war, noch ist sie Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen auf Basis einer vorangegangenen persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch gar nicht beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.