Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W238 2348477-1•Bundesverwaltungsgericht W238 2348477-1
W238 2348477-1Bundesverwaltungsgericht31.07.2026
aufschiebende Wirkung - Entfall Gefahr im Verzug Konkretisierung öffentliche Interessen
W238 2348477-1/4E
teilerkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen Spruchpunkt B des Bescheides des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 13.07.2026, XXXX , betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diesen in der Hauptsache gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG ergangenen Bescheid zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B des Bescheides wird gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 23.09.2025 wurde gemäß § 10 iVm § 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 07.08.2025 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin auf die Stelle als Front Office-Mitarbeiterin bei der Firma XXXX AG beworben habe, jedoch für den Dienstgeber telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerde kam von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Leistung wurde (vorläufig) weiter ausbezahlt.
3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2026, W238 2331183-1/5E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 13.07.2026 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.660,68 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages für den Zeitraum 07.08.2025 bis 17.09.2025 auf Grund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2026 bestehe. Die Rückforderung ergebe sich wie folgt: 42 Tagsätze zu EUR 39,54 = 1660,68.
Der in Spruchpunkt B verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet:
Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der gegenständlichen Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2026 beim Verwaltungsgerichtshof einen Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer außerordentlichen Revision einbringen werde. Das Hauptverfahren über die Rechtmäßigkeit der verhängten Bezugssperre sei beim Höchstgericht „schwebend“. Da das Verfahren in der Hauptsache noch nicht rechtmäßig abgeschlossen sei, sei die Rückforderung der Leistung verfrüht erfolgt. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Rückforderungsbescheides bis zur endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, da der sofortige Vollzug des Bescheides für sie als Notstandshilfebezieherin eine unzumutbare Härte und akute Existenzgefährdung darstelle.
6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.07.2026 vorgelegt. Die belangte Behörde teilte mit, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung in der Hauptsache (Verpflichtung zum Rückersatz gemäß § 25 Abs 1 letzter Satz AlVG) beabsichtigt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 23.09.2025 wurde gemäß § 10 iVm § 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 07.08.2025 ausgesprochen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin erhielt aufgrund der fristgerecht erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.09.2025 vorläufig weiterhin Notstandshilfe (42 Tagsätze zu EUR 39,54 = 1660,68).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2026, W238 2331183-1/5E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
Das Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde am 03.07.2026 rechtswirksam zugestellt. Es ist im Zeitpunkt dieser Entscheidung rechtskräftig und durchsetzbar.
Die Beschwerdeführerin brachte einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.07.2026 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.660,68 verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin führte sie aus, dass sie gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2026 beim Verwaltungsgerichtshof einen Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer außerordentlichen Revision einbringen werde. Das Hauptverfahren über die Rechtmäßigkeit der verhängten Bezugssperre sei beim Höchstgericht „schwebend“. Da das Verfahren in der Hauptsache noch nicht rechtmäßig abgeschlossen sei, sei die Rückforderung der Leistung verfrüht erfolgt. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Rückforderungsbescheides bis zur endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, da der sofortige Vollzug des Bescheides für sie als Notstandshilfebezieherin eine unzumutbare Härte und akute Existenzgefährdung darstelle.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Der Gegenstand des Bescheides vom 23.09.2025 ergibt sich aus dem Akteninhalt
Dass der gegen den Bescheid vom 23.09.2025 erhobenen Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 VwGVG und dem Fehlen von Hinweisen für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.
Der festgestellte Zeitraum sowie die festgestellte Höhe des Bezuges von Notstandshilfe gründen sich auf den Inhalt des zu Zahl W238 2331183-1 geführten Gerichtsaktes (Bezugsverlauf). Der Höhe und der Dauer der im Zeitraum vom 07.08.2025 bis 17.09.2025 bezogenen Notstandshilfe ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten.
Die rechtswirksame Zustellung bzw. Erlassung des Erkenntnisses ergibt sich aus den beim Bundesverwaltungsgericht aufliegenden Zustellnachweisen und war im vorliegenden Verfahren nicht strittig.
Dass das Erkenntnis im Zeitpunkt dieser Entscheidung rechtskräftig und durchsetzbar ist, ergibt sich daraus, dass bislang weder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof noch (außerordentliche) Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, bezüglich derer die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Aus dem zu Zahl W238 2331183-1 geführten Gerichtsakt ergibt sich lediglich die Einbringung eines Verfahrenshilfeantrags beim Verwaltungsgerichtshof zur Erhebung einer außerordentlichen Revision.
Der Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen.
Der Beschwerdeschriftsatz liegt im Akt ein.
Bescheinigungsmittel betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin wurden nicht vorgelegt. Eine Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin war damit nicht möglich.
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:
3.2. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
3.3. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, u.a. Folgendes ausgeführt:
„Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG [Anm. nunmehr Abs. 4] über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat. (…)“
3.4. Nach der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft die Beschwerdeführerin hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht. In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.
Dazu ist auch ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).
Vorliegend gab die Beschwerdeführerin zwar an, dass der sofortige Vollzug des Bescheides für sie als Notstandshilfebezieherin eine unzumutbare Härte und akute Existenzgefährdung darstelle. Sie führte jedoch nicht konkret aus, welche wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie mit dem Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe verbunden wären. Sie legte auch keine Bescheinigungsmittel (z.B. über die Höhe ihres Haushaltseinkommens, Unterhaltspflichten, Gesundheitskosten, Wohnkosten, Kredite und Verbindlichkeiten etc.) vor, aus denen sich ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Beschwerdeführerin ableiten ließe.
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde von der Behörde insbesondere damit schlüssig begründet, dass bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anders lautenden Entscheidung in der Sache zu ihren Gunsten nicht mehr zu rechnen sei. Daher überwiege in gegenständlicher Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung.
Dem trat die Beschwerdeführerin nicht entgegen. Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf einen von ihr beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer außerordentlichen Revision vorbrachte, dass das Hauptverfahren über die Rechtmäßigkeit der verhängten Bezugssperre noch nicht rechtmäßig abgeschlossen sei, ist festzuhalten, dass Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes mit ihrer Erlassung rechtskräftig werden. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2026 wurde somit mit seiner Zustellung rechtskräftig.
Daran ändert auch die allfällige Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nichts (vgl. dazu etwa VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018; 19.01.2016, Ra 2015/01/0070; 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; 31.01.2017, Ra 2017/03/0001).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Revisionsverfahren ebenso wie der Verfassungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, die Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung, insbesondere deren Vollzug und Durchsetzung, zu hemmen. Wie anhand des Inhalts des zu W238 2331183-1 geführten Gerichtsaktes festgestellt werden konnte, wurde von der Beschwerdeführerin bislang jedoch keine Revision oder Beschwerde erhoben, der die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte.
Aufgrund des Fehlens eines hinreichend substantiierten und bescheinigten Vorbringens der Beschwerdeführerin zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen ausgegangen ist.
3.5. Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war daher spruchgemäß abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen (Teil-)Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache (Rückforderung der Leistung) nicht vorweggenommen wird. Diesbezüglich steht der belangten Behörde noch die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.
3.6. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 4 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Pkt. II.3.3. und II.3.4. wiedergegeben. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.