Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W247 2344880-1•Bundesverwaltungsgericht W247 2344880-1
W247 2344880-1Bundesverwaltungsgericht31.07.2026
Auslandsaufenthalt Diskriminierung Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr Intensität nichtstaatliche Akteure politische Veränderung private Streitigkeiten Religion soziale Gruppe staatliche Akteure Taliban Verfolgung durch Private Volksgruppenzugehörigkeit westliche Orientierung
W247 2344884-1/9E
W247 2344882-1/9E
W247 2344880-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. am XXXX ; 2.) XXXX , geb. am XXXX und 3.) XXXX , geb. am XXXX , alle StA. Afghanistan und vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2026, Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide zu lauten haben:
„Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF1) ist der Vater des Zweitbeschwerdeführers (in der Folge: BF2) und des Drittbeschwerdeführers (in der Folge: BF3). Gemeinsam werden die BF1-BF3 als die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) bezeichnet. Die BF sind afghanische Staatsangehörige, der tadschikischen Volksgruppe und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig.
I. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren (Erste Anträge auf internationalen Schutz):
1.1. Die BF reisten spätestens am 07.09.2014 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte der BF1 für sich und die damals minderjährigen BF2 und BF3 an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Der BF1 wurde am 11.09.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab der BF1 zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er in seinem Dorf mit Nachbarn einen Grundstücksstreit gehabt hätte. Die Mehrheit der Bevölkerung seien Sunniten. Seit 1991 (23 Jahre) sei er öfters telefonisch bedroht worden. Die Anrufer hätten seine Grundstücke haben wollen. Er sei seither immer wieder bedroht worden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe der BF1 Angst um sein Leben. Seine beiden Söhne hätten keine eigenen Fluchtgründe. Im Falle der Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Die Frage, ob es konkrete Hinweise dafür gäbe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe bzw. ob er bei Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte der BF1.
1.3. Der BF1 wurde am 10.11.2016 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Hierbei gab der BF1 zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er einen Streit mit dem Nachbarn über sein Grundstück gehabt habe. Der Nachbar habe sein Leben gefährdet. Weitere Gründe seien seine Krankheit (der BF1 gab im Zuge der Einvernahme an, dass er unter Hepatitis Typ B leide), die schlechte Bildungslage und die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan. Sie seien auch die einzige schiitische Familie gewesen in dieser Gegend. Da sie viele Grundstücke gehabt hätten, seien sie von der lokalen Bevölkerung nicht gemocht worden. Eine große Anzahl von Nachbarn (150 Personen) hätte gewollt, dass er eine Anzeige wegen Grundstücksstreitigkeiten zurückziehe, da sie einen Weg durch den Grund haben hätten wollen und sei der BF1 als Taxifahrer immer gefährdet gewesen und habe man ihm das Grundstück weggenommen. Die 150 Personen hätten den BF bedroht und gesagt, dass den BF1 enteignen würden und hätten sogar gesagt, dass sie ihn töten könnten. Eines Abends sei der BF1 von einem Unbekannten angegriffen worden und mit einem Messer in den Oberschenkel gestochen worden. Die Polizei hätte nichts machen können, da die Person dem BF1 nicht bekannt gewesen sei. Der BF1 sei mehrere Male verprügelt worden. Auch seine Kinder seien von den Personen geschlagen worden. Die Streitigkeiten hätten sich von 1387 bis zur Ausreise gezogen, also neun Jahre.
1.4. Mit Bescheiden des BFA vom 15.11.2016 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 07.09.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I.), ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkte II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.11.2017 erteilt (Spruchpunkte III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft hätten machen können. Die Angaben des BF1 bezüglich der Grundstücksstreitigkeiten würden der Behörde glaubhaft erscheinen. Jedoch müsse angemerkt werden, dass Streitigkeiten bezüglich des Grundbesitzes nur dann asylrelevant sein könnten, wenn aufgrund der Vertreibung von diesem Besitz ein Leben nicht mehr möglich wäre und der Staat nicht seiner Schutzpflicht nachkommen hätte wollen oder können. Im Fall des BF1 könne von einer Schutzunwilligkeit des Staates nicht ausgegangen werden. Wie der BF1 selbst angegeben habe, funktioniere der staatliche Apparat und sei ihm gerichtlich der Besitz zugesichert worden. Hinsichtlich der vorgebrachten Messerattacke wurde ausgeführt, dass auch in einem europäischen Land nicht davon ausgegangen werden könne, dass unbekannte Täter unmittelbar ausgeforscht werden könnten.
Die Situation in ihrer Heimatregion sei - nach wie vor - unübersichtlich und instabil und könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die BF als Zivilpersonen keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt sein könnten. Zusätzlich könne aufgrund der Erkrankungen des BF1 nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die BF nicht in eine ausweglose Situation geraten würden. Vor allem in Zusammenschau der familiären Umstände der BF könnte eine solche Situation gravierende Auswirkungen haben.
1.5. Diese Bescheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft und wurden in der Folge die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der BF verlängert.
2. Gegenständliche Verfahren (Folgeasylanträge):
2.1. Die BF stellten am 03.11.2025 die gegenständlichen Folgeasylanträge, zu welchen sie an ebendiesem Tag vor der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX erstbefragt, sowie am 28.04.2026 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen wurden.
2.2.1. Der BF1 gab in seiner Erstbefragung vor der LPD XXXX am 03.11.2025 im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari zu seinem Folgeasylantrag begründend an, dass er seit 2014 in Österreich lebe und Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan habe. Er möchte ein sicheres Leben hier führen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er die neuen Machthaber. Die Änderungen der Situation/seiner Fluchtgründe seien ihm seit der Machtübernahme der Taliban bekannt. Der BF1 fühle sich als Schiite dort nicht sicher. Die Frage, ob es konkrete Hinweise dafür gäbe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe bzw. ob er bei Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte der BF1.
2.2.2. Der BF2 gab in seiner Erstbefragung vor der LPD XXXX am 03.11.2025 im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari zu seinem Folgeasylantrag begründend an, dass er den Hauptschulabschluss in Österreich gemacht habe und auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz sei. Er möchte Pfleger werden, sei aber allerdings mehrere Male aufgrund seines Aufenthaltstitels abgewiesen worden. Er sei im Alter von ca. zehn Jahren nach Österreich gekommen, hier gut integriert und Afghanistan sei ihm fremd. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er die neuen Machthaber. Die Änderungen der Situation/seiner Fluchtgründe seien ihm seit der Machtübernahme der Taliban bekannt. Die Frage, ob es konkrete Hinweise dafür gäbe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe bzw. ob er bei Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte der BF2.
2.2.3. Der BF3 gab in seiner Erstbefragung vor der LPD XXXX am 03.11.2025 im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari zu seinem Folgeasylantrag begründend an, dass er Afghanistan im Alter von ca. sieben Jahren verlassen habe. Die Kultur und die Lebensweise in Afghanistan sei ihm fremd und er habe Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan. Er besuche zurzeit die elfte Schulstufe einer HTL in XXXX und möchte nach seinem Abschluss studieren. Er habe bereits für einige Stellen beworben, sei aber abgewiesen worden, weil sein Status nicht als gesichert gelte. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er die neuen Machthaber. Die Änderungen der Situation/seiner Fluchtgründe seien ihm seit der Machtübernahme der Taliban bekannt. Die Frage, ob es konkrete Hinweise dafür gäbe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe bzw. ob er bei Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte der BF3.
2.3.1. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.04.2026 im Beisein eines dem BF1 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari, führte dieser – befragt ob er neue Fluchtgründe habe – aus, dass er und seine Söhne subsidiären Schutz bekommen hätten. Sie hätten Probleme mit der Arbeit. Sein Sohn hätte am Flughafen und bei der Bank arbeiten wollen, habe es aber wegen dem Aufenthaltstitel nicht bekommen. Der BF1 sei seit zwölf Jahren in Österreich, es sei sein Recht nach so vielen Jahren einen Aufenthalt, er meine damit Asyl, zu bekommen. Seine Söhne hätten in Österreich maturiert, es sei ihr Recht Asyl zu haben, sie sollten es schon längst haben. Alle würden über Integration reden, aber mit subsidiärem Schutz seien sie begrenzt in ihren Möglichkeiten. Befragt, was er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchte, gab der BF1 an, dass die Situation schlecht sei, die Taliban würden dort herrschen. Er könne nach zwölf Jahren nicht nach Afghanistan zurückgehen, sie würden ihn anders behandeln, weil er lange hier gewesen sei, anders gelebt habe. Auch seine Söhne betreffe es.
2.3.2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.04.2026 im Beisein eines dem BF2 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari, führte dieser – befragt ob er neue Fluchtgründe habe – aus, dass er hier seine Zukunft aufbauen möchte, einen Job bekommen. Mit dem subsidiären Schutz könne er es nicht. Er sei seit 12 Jahren hier, Österreich sei seine Heimat geworden und er möchte hierbleiben. Befragt, was er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchte, gab der BF2 an, dass er acht Jahre alt gewesen sei, als er nach Österreich gekommen sei und hier die Volksschule, Mittelschule und den Pflichtschulabschluss gemacht habe. Es sei seine Heimat und er könne sich nicht vorstellen, sich wo anders wieder zu integrieren, eine neue Kultur zu erlernen. Er möchte hier eine Zukunft aufbauen. Er habe sich integriert, sei zur Schule gegangen, habe gearbeitet.
2.3.3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.04.2026 im Beisein eines dem BF3 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari, führte dieser – befragt, ob er neue Fluchtgründe habe – aus, dass man mit subsidiärem Schutz keine Arbeit bekommen könnte, er habe sich am Flughafen beworben und sei nur wegen dem subsidiären Schutz abgelehnt worden. Man müsse Asyl haben oder die Staatsbürgerschaft. Er habe sich bemüht Deutsch zu lernen, habe die Schule gemacht. Er sei als Kind hergekommen, hier aufgewachsen. Er brauche einen Aufenthalt damit er einen Job bekomme, eine richtige Ausbildung, sich entwickeln könne und eine Zukunft aufbauen könne. Österreich sei für ihn eine Heimat. Befragt, was er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchte, gab der BF3 an, dass er hier aufgewachsen sei, es sei seine zweite Heimat. Hier habe er mehr Bekannte und Verwandte. Er würde gerne später wenn es geht eine Familie gründen. Er könne auch wegen den Taliban nicht zurück nach Afghanistan, weil die seien dort überall. Sie seien Schiiten, sie würden die Schiiten nicht akzeptieren und hätten auch Schiiten umgebracht.
2.4. Die BF brachten erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage:
A1 Zertifikat vom 11.08.2020 (BF1);
Schreiben über eine Probezeitauflösung vom 16.02.2026 (BF1);
Verdienstnachweis aus Februar 2026 (BF1);
Ausbildungsvertrag vom 08.04.2026 (BF2);
Anmeldebestätigung vom 29.06.2023 für einen Englisch B2 Kurs (BF2);
Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung vom 17.06.2025 (BF2);
Kursbesuchsbestätigung zu einem Erste-Hilfe-Kurs vom 16.11.2023 (BF3);
Semesterzeugnis vom 26.06.2025 (BF3) und
Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung vom 13.06.2024 (BF3).
2.5.1. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA jeweils vom 06.05.2026 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 03.11.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
2.5.2. In den Bescheidbegründungen traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF, zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaats und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Die von den BF vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht asylrelevant im Sinne der GFK. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass die BF in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wären bzw. eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten hätten.
2.6. Mit Information über die Rechtsberatung vom 07.05.2026 wurde den BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
2.7.1. Mit fristgerecht eingebrachten Schriftsätzen vom 02.06.2026 wurde für die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung, das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide des BFA, zugestellt jeweils am 12.05.2026, erhoben. Geltend gemacht wurden unrichtige rechtliche Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften.
2.7.2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF in Europa die europäische Kultur angenommen und sich von den afghanischen Traditionen entfernt bzw. den typisch afghanischen Habitus abgelegt bzw. verlernt hätten. Die BF würden auch in Österreich den schiitischen Glauben nicht in einem Ausmaß praktizieren, wie es die radikalislamischen Taliban bei einer Rückkehr von ihnen verlangen würden. Sie würden nicht fünfmal am Tag beten, sie würden westliche Kleidung tragen und möchten diese auch weiter tragen. Einen Zwang zur religiösen Betätigung oder Befolgung religiöser Regeln über das von ihnen als richtig angesehene Ausmaß, wie er von den Taliban derzeit praktiziert werde, würden sie verweigern. Sie seien den Taliban gegenüber oppositionell eingestellt und deren Auslegung des Islams nicht akzeptieren. Sie hätten die in Europa herrschenden Werte und Normen verinnerlicht und würden diese auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht ablegen. Die BF2 und BF3 hätten die besonders prägenden Jahre der Adoleszenz in Österreich verbracht. Das Erscheinungsbild der BF2 und BF3 sei im Auftreten und Kleidungsstil typisch für einen jungen Erwachsenen in Österreich. Auch würden der BF2 und der BF3 nicht ausreichend Paschtu sprechen und auch dadurch den Taliban gegenüber negativ auffallen.
Aus den Länderberichten ergebe sich, dass Personen wie die BF – die der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgemeinschaft der Schiiten zugehören würden, nach langjährigem Aufenthalt in Europa erkennbar verwestlicht zurückkehren würden, sich nicht strikt an die strengreligiösen Regelungen der Taliban halten würden, einen säkulären Islam vertreten und sich gegen die Taliban aussprechen würden – mit gezielter und individueller Verfolgung zu rechnen hätten.
Im Falle der BF bestehe aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit zu den Schiiten, der Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara, der langjährigen und nachhaltigen Sozialisierung in der westlich-säkulären Gesellschaft Österreichs und ihrer diesbezüglichen Glaubens- und Werteeinstellung sowie Lebensweise als „verwestlichte Männer“ und aufgrund der Familienangehörigkeit des BF1 zu seinem Vater, einem Gegner der Taliban und der Familienangehörigkeit der BF2 und BF3 zu ihrem Vater (dem BF1) einem Gegner der Taliban, eine Verfolgungsgefahr aus religiösen und/oder politischen Gründen in Kombination mit einer Verfolgung wegen der Volksgruppenzugehörigkeit durch die traditionell-islamische afghanische Gesellschaft sowie insbesondere durch die radikalislamischen Taliban, welche das Land beherrschen und durch den ISKP.
2.7.3. In den Beschwerden wurde beantragt die angefochtenen Bescheide – allenfalls nach Verfahrensergänzung – im angefochtenen Umfang zu beheben und den BF den Status der Asylberechtigten zuerkennen; eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; falls nicht alle zu Lasten der BF gehenden Rechtswidrigkeiten der angefochtenen Bescheide in den Beschwerden geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen und in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
2.8. Die Beschwerdevorlagen vom 02.06.2026 und die Verwaltungsakten langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 03.06.2026 ein.
2.9. Mit Schriftsätzen vom 11.06.2026 übermittelte das BVwG den BF und ihrer Vertretung die Beweismittelliste zur Lage in Afghanistan (Beweismittelliste Afghanistan, Stand März 2026), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen hg. einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig wurden die BF für den 26.06.2026 zur mündlichen Verhandlung geladen.
2.10. Am 26.06.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines den BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die BF ordnungsgemäß geladen wurden und an welcher diese auch teilnahmen.
Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung der BF lautet auszugsweise:
„[…]
Beginn der Befragung des BF1:
(Die Befragung des BF1 findet unter Zuhilfenahme des anwesenden Dolmetschers statt.)
Der BF1 ist heute erschienen, gekleidet in einem karierten langärmligen Hemd, einer hellen Jeans-Hose und weißen Turnschuhen mit weißen Tennissocken, sowie mit einem Sportrucksack.
RI: Verfügen Sie über irgendwelche Tätowierungen? Wenn ja, welche, an welchen Körperstellen?
BF1: Nein.
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Afghanistan (AFGH) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben bzw. wo Sie wohnhaft waren und Ihren Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet.
BF1: XXXX , geb. am XXXX , afghanischer Staatsbürger. Mein letzter Wohnort vor meiner Ausreise war in XXXX . Mein Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet ist subsidiärer Schutz.
RI: VORHALTUNG: Sie haben im Vorverfahren im Rahmen der Ersteinvernahme am 11.09.2014 auf Seite 1, befragt nach Ihrem Geburtsort, XXXX , Afghanistan angegeben. Bei Ersteinvernahme am 03.11.2025 im Folgeantragsverfahren haben auf Seite 1 XXXX als Geburtsort angegeben, das gleiche heute. Wieso vermochten Sie im bisherigen Verfahren keine gleichbleibenden und kohärenten Angaben zu Ihrem Geburtsort vorzubringen?
BF1: Ich habe von Anfang an XXXX angegeben, aber unser Vorfahren waren aus XXXX . Nachgefragt: Mein Großvater.
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF1: Wir sind Hazara. Die Vorfahren sind aus XXXX .
RI: VORHALTUNG: Sie haben im gegenständlichen Folgeantragsverfahren, sowohl bei Ersteinvernahme (EE) am 03.11.2025 auf Seite 2 des EE-Prot., wie auch im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 02.06.2026 auf Seite 2 angegeben der Volksgruppe der Hazara zugehörig zu sein. Im Vorverfahren haben Sie ebenfalls im Rahmen der EE am 11.09.2014 auf Seite 1, wie auch vor dem BFA am 10.11.2016 auf Seite 3 angegeben der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Allerdings haben Sie im Vorverfahren eine Tazkira, ausgestellt im Jahr 1368, in Vorlage gebracht aus der zweifelfrei hervorgeht, dass Sie der tadschikischen Volksgruppe zugehörig sind. Welcher Volksgruppe sind Sie nun tatsächlich zugehörig und wie erklären Sie sich den soeben dargelegten klaren Widerspruch zwischen Ihren bisherigen Angaben zur Volksgruppenzugehörigkeit und den entsprechenden Angaben dazu in den von Ihnen selbst in Vorlage gebrachten identitätsbezeugenden Unterlagen?
BF1: Wenn wir eine Tazkira beantragen, schreiben die Beamten großteils jeden als Tadschiken hinein. Nachgefragt: Warum, weiß ich nicht genau. Die Beamten sind größtenteils Tadschiken und nehmen jeden als Tadschiken auf.
RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis, dass Sie zur Volksgruppe der Hazara gehören?
BF1: Nur die Tazkira. Den Reisepass bekommt man auch laut Tazkira. Nachgefragt: Im Reisepass steht dann auch das drinnen, was in der Tazkira steht.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?
BF1: Wir sind Hazara und Schiiten.
RI: Halten Sie die Gebetszeiten und den Ramadan ein?
BF1: Ja.
RI: Würden Sie sich selbst als gläubig bezeichnen?
BF1: Ja.
RI: Wann haben Sie das letzte Mal in Österreich eine Moschee besucht?
BF1: Gestern Abend.
RI: Wann haben Ihre Söhne (BF2 und BF3) das letzte Mal eine Moschee besucht? Wann haben Ihre Söhne (BF2 und BF3) das letzte Mal die Gebetszeiten eingehalten?
BF1: Einer war gestern mit mir gemeinsam. Nachgefragt: XXXX . Nachgefragt: Der andere Sohn hält in der Regel auch die Gebetszeiten ein und geht in die Moschee, aber gestern war er nicht dabei.
RI: VORHALTUNG: Sie haben im Vorverfahren bei Ersteinvernahme (EE) am 11.09.2014 auf Seite 1 des EE-Prot, wie auch vor dem BFA am 10.11.2016 auf Seite 3 angegeben schiitischer Moslem zu sein. Auch im gegenständlichen Verfahren haben Sie bei EE am 03.11.2025 auf Seite 2 angegeben den Islam anzugehören und in der Beschwerdeschrift vom 02.06.2026 auf Seite 2 eine schiitische Religionszugehörigkeit zu besitzen. Erstmals und somit verspätet im Verfahren haben Sie im Rahmen der Beschwerdeschrift auf Seite 3 angegeben nicht mehr den Islam so zu praktizieren, wie man es in Afghanistan von Ihnen verlangen würde. Wollen Sie mit diesen verspäteten Angaben im Verfahren eine etwaige Apostasie von Ihrem Glauben andeuten und wenn ja in welchem Ausmaß? Wenn nein, was genau meinen Sie mit Ihren dbzgl. Vorbringen in der Beschwerdeschrift?
BF1: Nein.
RI wiederholt und erklärt die Frage.
BF1: Ich weiß nicht genau, aber diese Möglichkeit, die ich hier habe, nämlich in die Moschee zu gehen und zu beten, das tue ich.
RI: Haben Sie identitätsbezeugende Dokumente oder Unterlagen aus Afghanistan, welche Sie in Ihren bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt haben? Wenn ja, legen Sie diese bitte vor.
BF1: Nein, heute nicht mehr, aber damals habe ich gesagt, dass ich einen Führerschein habe. Diesen habe ich dann ca. 3 Jahre nach der Einvernahme vorgelegt. Das war ca. 2018 oder 2019.
RI: Besaßen Sie jemals einen afghanischen Reisepass? Wenn ja, legen Sie den bitte vor.
BF1: In Afghanistan, ja. Ich war auf der Reise, als ich meinen Reisepass und meine Dokumente verloren habe.
RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen afghanischen Reisepass?
BF1: Nein.
RI: VORHALTUNG: Sie haben im Vorverfahren im Rahmen Ihrer Ersteinvernahme (EE) am 11.09.2014 auf Seite 5 auf Nachfrage angegeben selbst noch keinen eigenen Reisepass gehabt zu haben. In Widerspruch zu diesen Angaben bei EE haben Sie im Vorverfahren vor dem BFA am 10.11.2016 auf Seite 3 des BFA-Prot. auf Nachfrage angeben, dass Sie Ihren Reisepass während der Flucht bereits in Afghanistan verloren zu haben. Hatten Sie nun jemals einen eigenen afghanischen Reisepass oder nicht und wieso vermochten Sie zu dieser Frage in Ihren bisherigen Verfahren im Bundesgebiet keine gleichbleibenden und kohärenten Angaben zu tätigen?
BF1: Als ich in Traiskirchen war, wurde mir gesagt, dass ich meinen Reisepass vorlegen soll. Ich habe gesagt, dass ich keinen habe. Ich hatte ihn damals nicht. Aber beim BFA wurde ich nach Dokumenten gefragt, ob ich welche habe, ich habe damals angegeben, dass ich sie verloren habe und ich habe gesagt, dass, wenn ich eine Kopie finde, ich diese vorlege.
RI: Welche Sprachen sprechen Sie?
BF1: Dari ist meine Muttersprache. Ein bisschen Paschtu kann ich auch. Ich habe eine technische Schule in XXXX besucht und habe damals auch ein bisschen Russisch gelernt. Nachgefragt: Auf Deutsch habe ich A2. Nachgefragt: Den Kurs habe ich besucht, aber ich habe eine Bestätigung, dass ich zu 80% erfolgreich war, aber eine Prüfung habe ich nicht abgelegt.
RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche Sie mir eine möglichst chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeiten zu liefern. Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat als auch im Bundesgebiet?
BF1: Bis zur 8. Klasse habe ich die Schule in XXXX besucht. Von der 9. bis zur 14. Klasse habe ich die technische Schule in XXXX besucht. Nachgefragt: Ich habe diese auch abgeschlossen. Ich habe keine weitere Berufsausbildung gemacht. 3 Monate lang habe ich ein Praktikum bei XXXX in XXXX gemacht. Das ist das XXXX . Dann war ich Freiberufler. Wir haben Grundstücke gekauft, darauf ein Haus gebaut und das dann verkauft. Ich war Taxifahrer und hatte einen Minibus. Es war ein 8-Sitzer.
RI: Wovon haben Sie und Ihre Familie im Herkunftsstaat gelebt?
BF1: Ich habe als Fahrer gearbeitet, Grundstücke gekauft und verkauft. Ich war Freiberufler.
RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Herkunftsstaat?
BF1: Gut.
RI: An welchen Orten in Afghanistan haben längere Zeit gelebt bevor Sie nach Europa geflüchtet sind? Nennen Sie bitte den Namen der Ortschaft, von wann bis wann Sie dort gelebt haben und den Grund der Übersiedlung an einen anderen Ort.
BF1: Ich habe in XXXX durchgehend gelebt.
RI: Nennen Sie mir bitte ein möglichst genaues letztes Ausreisedatum aus Ihrem Herkunftsstaat.
BF1: Das Ausreisedatum weiß ich nicht ganz genau, aber ich bin am 11.09.2014 in Österreich angekommen. Wir waren ungefähr 4 Monate lang unterwegs.
RI: Wer von Ihrer Familie ist mit Ihnen gemeinsam aus Afghanistan ausgereist?
BF1: Meine Frau und 5 Kinder.
RI: Wann sind Sie in das Bundesgebiet erstmalig eingereist und seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf?
BF1: Mein erstmaliges Einreisedatum ist der 11.09.2014. Nachgefragt: Seither bin ich durchgehend hier.
RI: Wann gingen Sie zuletzt einer angemeldeten, beruflichen Beschäftigung im Bundesgebiet nach? Und was genau haben Sie gearbeitet?
BF1: Ich bin Maler und Anstreicher. Ich habe auf der Baustelle gearbeitet. Ich habe keinen fixen Job, ich arbeite über eine Leihfirma. Zuletzt habe ich 8 Tage gearbeitet. Ich habe auch eine Bestätigung. Nachgefragt: Das war ca. vor 1,5 Monaten.
RI: VORHALTUNG: Aus einem aktuell eingeholten AJ-Web-Auszug geht hervor, dass Sie zuletzt von 09.02.2026 bis 16.02.2026 als Arbeiter im Bundesgebiet gearbeitet hätten. Zuvor haben Sie von 18.10.2024 bis 18.10.2024, sowie vom 07.09.2021 bis 13.12.2021, wie auch vom 12.09.2018 bis 18.12.2018 als Arbeiter gearbeitet, wobei auffällt, dass Sie nie wesentlich länger als 3 Monate am Stück im Bundesgebiet beschäftig waren. Wieso war Ihnen eine durchgehend oder zumindest mehrjährige Beschäftigung am Stück im Bundesgebiet bisher nicht möglich?
BF1: Das Problem ist, dass alles über eine Leihfirma geht. Ich werde immer von denen gekündigt. Es wird mir gesagt, dass sie mich nicht brauchen.
RI: Wovon bestreiten Sie und der BF2-BF3 derzeit ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet?
BF1: Ich bekomme 425 Euro im Monat von XXXX .
RI: Hinsichtlich Ihrer im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder haben Sie im Vorfahren am 11.09.2014 folgende Personen aufgezählt: Bruder XXXX , ca. XXXX J.; Bruder XXXX , ca. XXXX J.; Bruder XXXX , ca. XXXX J.; Schwester XXXX , ca. XXXX J.; Schwester XXXX , ca. XXXX J.; Schwester XXXX , ca. XXXX J., alle in XXXX lebend. Vater XXXX , sei ca. 2006 verstorben; Mutter XXXX sei ca. 2011 verstorben und Bruder XXXX sei ca. 2010 verstorben; Haben Sie zu diesen Angaben aus heutiger Sicht Änderungen oder Ergänzungen dazu vorzubringen?
BF1: Ja, grundsätzlich ist es ok. Aber ich habe die Altersangaben im afghanischen Kalender genannt und im hiesigen Kalender kenne ich mich nicht aus.
RI: VORHALTUNG: Vor dem BFA am 10.11.2016 auf Seite 6 haben Sie auch eine in Afghanistan lebende Schwester namens XXXX angeführt, welche Sie wiederum bei der Ersteinvernahme des Vorverfahrens namentlich überhaupt nicht erwähnt haben. Dafür haben Sie vor dem BFA am 10.11.2016 eine Schwester XXXX überhaupt nicht erwähnt, welche Sie aber bei Ersteinvernahme am 11.09.2014 als in Afghanistan lebend bezeichnet haben. Welche Schwester haben Sie nun und warum vermochten Sie in Ihren bisherigen Verfahren keine kohärenten und gleichbleibenden Angaben zu Ihren Geschwistern im Herkunftsstaat zu tätigen?
BF1: XXXX ist meine Tochter. Es ist ein Fehler. Nachgefragt: XXXX ist meine Schwester.
RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über weitere Verwandten (Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, Nichten, Neffen, Halbgeschwister)? Wenn ja, um wie viele Verwandte handelt es sich insgesamt?
BF1: Ich habe nicht nachgezählt. Nachgefragt: 10 bis 12 Personen vielleicht von den näheren Verwandten. Nachgefragt: Bis zu 12 Personen.
RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in Afghanistan lebenden Familienmitgliedern und Verwandten? Und wenn ja, mit wem und wie oft?
BF1: Alle sind geflüchtet. Es gibt keinen richtigen Kontakt über Internet.
RI: Wovon leben Ihre in Afghanistan aufhältigen Familienmitgliedern und Verwandten?
BF1: Ich weiß es nicht. Nachgefragt: Ich habe überhaupt keinen Kontakt. Nachgefragt: Zu meiner Frau hatte ich vor einem Jahr Kontakt. Nachgefragt: Seit 8 Monaten oder einem Jahr ungefähr habe ich keinen Kontakt mehr.
RI: Wo befindet sich Ihre Frau?
BF1: Jetzt ist sie im Iran. Nachgefragt: Die anderen 3 Kinder sind bei meiner Frau im Iran.
RI: Warum gibt es keinen Kontakt?
BF1: Sie wissen, wie es im Iran ist. Es gibt kein Internet. Seit einem Jahr gibt es schlechte Verbindungen.
RI: Davor waren Sie im regelmäßigen Kontakt mit Ihrer Frau und Ihren Kindern?
BF1: Ja, ein bis zwei Mal im Monat.
RI: Sie haben im Vorverfahren angegeben, bei der Flucht nach Europa von Ihrer Frau und Ihren 3 Kindern getrennt worden zu sein und nicht wissen, wo sich diese genau befinden. Wann haben Sie den Kontakt zu Ihrer Frau und Ihren Kindern wiederherstellen können?
BF1: Wir wurden getrennt und haben uns nicht verloren. Nachgefragt: Sie wussten nicht, wo wir sind, wir wussten nicht, wo sie sind. Irgendwann, ca. 1,5 Jahre später, d. h. ca. 2016 haben wir wieder Kontakt aufgenommen.
RI: Haben Sie von 2016 bis ca. vor 8 Monaten bzw. ca. vor einem Jahr durchgehend Kontakt?
BF1: Ja, aber nicht regelmäßig, einmal alle 2 Monate, einmal alle 3 Monate, aber immer wieder.
RI: Verfügen Ihre Familienmitglieder über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,...)? Sie haben etwa im Vorverfahren eine Haus Ihres verstorbenen Vaters erwähnt, sowie viele Grundstücke der Familie. Sind die noch im Eigentum der Familie?
BF1: Das Haus ist noch da und 50 Jirib Grundstück in XXXX . Nachgefragt: Das gehört immer noch der Familie.
RI: Verfügen Sie selbst über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,…)?
BF1: 4 Häuser insgesamt und die Grundstücke. Es gibt noch ein Haus, das wir gebaut haben und verlassen haben. Nachgefragt: Weil meine Eltern gestorben sind, habe ich die 3 Häuser von den Eltern bekommen und ein Haus habe ich selbst Haus gebaut. Nachgefragt: Das 50 Jirib Grundstück gehört auch mir.
RI: Leben Ihre im Herkunftsstaat lebenden Verwandten und Familienmitglieder immer noch an jenem Ort, an dem diese bereits vor Ihrer Ausreise gelebt haben?
BF1: Das weiß ich nicht.
RI: Haben Ihre Familienmitglieder und Verwandten in Afghanistan mit den afghanischen Behörden bzw. privaten Dritten in Ihrem Herkunftsstaat Probleme oder haben diese mit den Behörden- oder Privatpersonen irgendwelche Probleme, wegen Ihrer Ausreise bekommen? Wenn ja, was ist genau geschehen?
BF1: Das weiß ich nicht. Seit 12 Jahren bin ich nicht mehr dort. Ich weiß nicht, ob sie Probleme haben.
RI: Verfügen Sie über Freunde und/ oder Bekannte in Afghanistan zu denen Sie noch Kontakt haben?
BF1: Zurzeit nicht.
RI: Welche Familienmitglieder von Ihnen leben außerhalb des Herkunftsstaates? Nennen Sie bitte deren Namen, Alter und deren Aufenthaltsort?
BF1: Meine Brüder haben gemeint, dass sie in den Iran bzw. nach Pakistan wollen. Ob sie ausgereist sind, weiß ich nicht. Damals haben sie das gemeint, als ich ausgereist bin.
RI: VORHALTUNG: Wo genau und wovon leben Ihre XXXX ?
BF1: Zurzeit leben sie im Iran. Die genaue Adresse weiß ich nicht. Sie leben in der Stadt Teheran. Nachgefragt: Wenn ich arbeite ab und zu, schicke ich 50 Euro oder 100 Euro. Die Mutter meiner Frau ist auch im Iran. Sie hilft meiner Frau.
RI: Werden die 4 Häuser, die Sie ja besitzen, vermietet bzw. ist Ihr 50 Jirib Grundstück verpachtet und beziehen Sie oder Ihre Frau irgendwelche Einnahmen daraus?
BF1: Wir sind einfach weggegangen. Ich habe keine Informationen, ob dort jemand lebt oder nicht. Nachgefragt: Die Eigentumsurkunden sind in Afghanistan. Nachgefragt: Damals, bei der Ausreise haben wir unseren Bekannten alles gegeben.
RI: Welche Familienangehörigen von Ihnen, abgesehen von den BF2-BF3, leben zur Zeit in Österreich? Nennen Sie mir bitte Namen und Geburtsdatum?
BF1: Sonst niemand.
RI: Wann haben Sie Ihre Frau XXXX geheiratet und sind Sie immer noch mit dieser verheiratet?
BF1: Ja, wir sind verheiratet. Mein ältester Sohn ist 21, d. h. vor ca. 22 oder 23 Jahren, haben wir geheiratet.
RI: War das eine traditionelle Hochzeit oder eine, die beim Scharia-Gericht eingetragen ist?
BF1: Das war traditionell vor einem Mullah.
RI: Verfügen Sie abgesehen von den zwei Söhnen im Bundesgebiet, dem BF2 und BF3, sowie den 3 obengenannten Kindern, über weitere leibliche Kinder? Wenn ja, nennen Sie bitte deren Namen, Alter und deren Aufenthaltsort.
BF1: Nein.
RI: Haben Sie auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo?
BF1: Nein.
RI: Sind Sie seit Ihrer erstmaligen Einreise nach Österreich spätestens am 11.09.2014 wieder einmal im Herkunftsstaat gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?
BF1: Nein. Nur im Iran war ich einmal.
RI: Sie haben im Bundesgebiet bereits am 07.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welchen die belangte Behörde mit Bescheid vom 15.11.2016 hinsichtlich der Frage des Asylstatus abgewiesen hat. Gleichzeitig wurde Ihnen der Status des subsidiären Schutzes zuerkannt. Welche Umstände haben Sie konkret veranlasst am 03.11.2025 den gegenständlichen Folgeasylantrag zu stellen?
BF1: Wir haben subsidiären Schutz. Das ist nur ein vorübergehender Aufenthalt. Uns wurde gesagt, dass wir damals eine Beschwerde machen könnten innerhalb eines Monats. Es gibt jetzt neue Gesetze. Man kann subsidiären Schutz auf Asyl umschreiben. Wir sind seit 12 Jahren hier. Wir haben ein Recht darauf. Mit subsidiärem Schutz kann ich auch meine Familie nicht nachholen. Die Hälfte der Familie ist dort, die Hälfte der Familie ist hier. Ich war bei XXXX und diese weiß auch nicht, wie man die Familie nachholen kann. Jetzt sind wir hier vor dem Gericht und sagen Sie uns bitte, wie es weitergeht. Meine Söhne sind hier großgeworden. Sie haben ihre 12. Klasse in Österreich abgeschlossen. Sie haben subsidiären Schutz. Wenn sie sich irgendwo bewerben, z. B. beim Flughafen oder bei einer Bank, sie sagen, es sei eine schwache Karte und meine Söhne bekommen den Job nicht. Ich war mehrere Male bei der Bank. Meine subsidiäre Schutzkarte ist abgelaufen. Bei der Bank wurde mir auch gesagt, dass ich 12 Jahre lang die gleiche Karte habe und es geändert werden muss. Wir leben hier, wir haben uns gut eingelebt. Meine Kinder haben hier gelernt. Wir wollen, dass wir Asyl bekommen.
RI: VORHALTUNG: Sie haben im gegenständlichen Verfahren bei Ersteinvernahme am 03.11.2025 auf Seite 4, befragt, wann Ihnen die Änderung der Situation Ihrer Fluchtgründe bekannt sei, geantwortet: „seit der Machtübernahme der Taliban. Ich fühle mich als Schiite dort nicht sicher“. Wie aus dem aktuellen LIB Afghanistan hervorgeht und auch allgemein bekannt ist, haben die Taliban in Afghanistan am 15.08.2021 XXXX eingenommen und üben seither eine de facto Herrschaft in Afghanistan aus. Sollte Sie das Faktum der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan in eine derartige Unruhe versetzt haben und eine begründete Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr bei Ihnen ausgelöst haben, warum haben Sie dann Ihren gegenständlichen Folgeasylantrag nicht in näherem zeitlichem Zusammenhang zu jenen Ereignissen am 15.08.2021 gestellt, sondern haben sich vielmehr über 4 Jahre damit Zeit gelassen? Das müssen Sie mir genauer erklären.
BF1: Weil es neue Gesetze gibt. 2019 waren wir bei XXXX . Sie haben gesagt, dass wir keinen neuen Asylantrag stellen können. Jetzt gibt es neue Gesetze. 2019 wurde uns gesagt, dass es nicht möglich ist. Seit einem Jahr oder 1,5 Jahren gibt es neue Gesetze. Zuvor war es nicht möglich. Uns wurde gesagt, dass wir damals eine Beschwerde machen durften und jetzt ist alles abgeschlossen.
RI: Welche konkreten Probleme fürchten Sie im Falle der Rückkehr mit den Taliban zu haben und aus welchem Grunde?
BF1: Die damaligen Gründe betreffend Grundstücke und Haus bestehen immer noch. Die Lage ist wegen der Taliban noch schlechter geworden. Außerdem sind wir Hazara. Diese Probleme sind auch massiv geworden. Jetzt sind wir 12 Jahre hier. Im Falle einer Rückkehr ist unser Leben in Gefahr. Meine Kinder sind hier großgeworden. Sie kennen sich hier mit den Gesetzen aus. Meine Kinder können die afghanische Tradition und Kultur nicht leben. Das sind die Probleme.
RI: Hatten Sie im Herkunftsstaat bereits Probleme mit den Taliban gehabt? Sind Sie oder Ihre Söhne jemals von diesen im Herkunftsstaat verfolgt, angehalten, bedroht, verschleppt oder misshandelt worden? Wenn ja, wann und wo war das und haben Sie dazu irgendwelche Beweismittel?
BF1: Nein, wir waren dort nicht. Wir haben sie nicht gesehen. Aber wie es ausschaut, wegen der Kultur und der Lage, sind wir im Falle einer Rückkehr gefährdet.
RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 28.04.2026 auf Seite 3, befragt zu Ihren Fluchtgründen, im Wesentlich angegeben, dass Sie und Ihre Söhne subsidiären Schutz erhalten hätten und Probleme bei der Arbeit bekommen hätten. So habe ein Sohn bei Flughafen und der Bank arbeiten wollen, die Jobs aber nicht wegen des Aufenthaltstitels erhalten. Auch hätten Ihre Söhne in Österreich maturiert. Der subsidiäre Schutz würde sie alle in ihrer Integration begrenzen. Befragt, ob Sie damit alle Gründe für den Folgeantrag vorgebracht hätten, haben Sie dies bejaht. Sie haben hier allgemeine Probleme von sich und ihren Söhnen in Österreich beschrieben, die jedoch keinerlei Bezug zu den GFK-Gründen aufweisen, welche Sie und Ihre Söhne im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung in asylrelevantem Ausmaß aussetzen würde. Ich frage Sie daher nochmal aus welchem Grunde Sie den gegenständlichen Folgeasylantrag gestellt haben?
BF1: Das sind die Fluchtgründe. Wenn man in einem Land nicht leben kann, wenn man dort gefährdet ist und wenn wir in unserem Land nicht leben können, weil wir Hazara sind. Unser Leben ist in Gefahr. Unser Haus und unser Grundstück ist in Gefahr.
RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 02.06.2026 auf Seite 3 u.a. angegeben, dass Sie die europäische Kultur angenommen und den typischen afghanischen Habitus abgelegt hätten, sowie die in Europa herrschenden Werte und Normen verinnerlicht hätten. Erklären Sie mir bitte woran Sie Ihre behauptete Verwestlichung genau festmachen und welche europäischen Werte und Normen Sie derart verinnerlicht haben, dass Ihnen ein Leben in Afghanistan nicht mehr möglich wäre?
BF1: Dass wir in Europa und im Westen leben, das ist eine Straftat laut Taliban. Sie sagen: „Warum seid ihr weggegangen? Warum seid ihr dort?“
RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten?
BF1: Das ist alles.
RI: Haben Ihre Söhne, der BF2 und der BF3, andere oder eigenen Fluchtgründe als eben Geschilderten?
BF1: Sie können auch nicht zurückgehen. Das sind die Gründe.
RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in Afghanistan jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten?
BF1: Ja, weil wir Hazara sind. Aber politisch waren wir nicht bei der Regierung.
RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan?
BF1: Unser Leben ist in Gefahr.
RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis dafür, dass nach Ihnen auch heute noch im Herkunftsstaat gesucht wird (Haftbefehle, Ladungen, Fahndungsschreiben etc.)
BF1: Nein, die gibt es nicht. Wenn jemand gefährdet wird, wird er nicht bedroht und bekommt auch keine Ladung.
RI: Waren Sie in Afghanistan jemals straffällig?
BF1: Nein.
RI: Waren Sie jemals in Afghanistan politisch aktiv?
BF1: Nein.
RI: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus Afghanistan jemals politisch aktiv?
BF1: Nein.
RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund?
BF1: Zurzeit bin ich gesund.
RI: Nehmen Sie Medikamente?
BF1: Wegen der XXXX ja.
RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?
BF1: Ja, alle 6 Monate, d. h. 2 Mal im Jahr muss ich zum Arzt. Nachgefragt: Wegen der XXXX .
RI: Sind Sie arbeitsfähig?
BF1: Ja.
RI: Was arbeiten Ihre Söhne im Bundesgebiet bzw. welche Ausbildung machen Ihre Söhne im Bundesgebiet zurzeit?
BF1: XXXX ist zurzeit in einer Ausbildung, seit 3 Monaten schon. Der 2. Sohn XXXX besucht die Abendschule. Er muss noch 3 Monate die Abendschule besuchen, dann hat er die Matura. Er hat eine Aufnahme gehabt für den Flughafen in einem Pilotprojekt. Da gibt es verschiedene Richtungen, die man machen kann. Nachgefragt: Es geht um eine Ausbildung. Er hat auch eine Aufnahme für die Ausbildung als diplomierten Krankenpfleger bestanden und kann im Dezember beginnen. Nachgefragt: Er hat Angebote bekommen, da muss man schauen, was er macht.
RI: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihren Söhnen im Bundesgebiet?
BF1: Großteils Dari. Aber die Kinder sprechen miteinander Deutsch und ich auch ein bisschen.
RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen und Ihren Rückkehrbefürchtungen zu äußern?
BF1: Ja. Wir sind seit 12 Jahren hier in Ungewissheit. Ich möchte wissen, wie es ausgehen wird. Wir sind 12 Jahre hier. Ob es geht oder möglich ist. Aber mein Problem ist, wenn Sie 3 Monate ohne Ihre Familie leben würden. Es ist psychisch belastend, ohne Kinder zu leben. Meine Kinder sehen die Mutter nicht. Sie sind großgeworden. Was ist das für ein Leben? Es tut mir weh. Wie lange noch?
BF1 weint.
BF1: Der XXXX hat uns damals gesagt, dass wir keine Beschwerde erheben können, da uns sonst der subsidiäre Schutz aberkannt wird.
RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF1?
RV: Keine Fragen.
RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?
RV: Ich verweise auf die Beschwerde.
[…]
BF1 verlässt den VH-Saal. BF2 betritt den VH-Saal.
Beginn der Befragung des BF2:
(Die Befragung des BF2 findet unter Zuhilfenahme des anwesenden Dolmetschers statt.)
Der BF2 ist heute erschienen, gekleidet in einer beigen Stoffhose, ein blaues Poloshirt mit Aufschrift und grauen Sportschuhen sowie einem Sportrucksack.
RI: Verfügen Sie über irgendwelche Tätowierungen? Wenn ja, welche, an welchen Körperstellen?
BF2: Nein.
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Afghanistan (AFGH) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben und Ihren Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet.
BF2 auf Deutsch: Mein Name ist XXXX , geb. am XXXX ; StA. Afghanistan; letzter Wohnort in Afghanistan vor Ausreise war in XXXX . Mein Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet ist der eines subsidiär Schutzberechtigter.
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF2 auf Deutsch: Ich bin Hazara.
RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis, dass Sie zur Volksgruppe der Hazara gehören?
BF2 auf Deutsch: Ich habe keinen Nachweis.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?
BF2 auf Deutsch: Schiitischer Moslem.
RI: Halten Sie die Gebetszeiten und den Ramadan ein?
BF2 auf Deutsch: Natürlich.
RI: Würden Sie sich als gläubig bezeichnen?
BF2 auf Deutsch: Klar.
RI: Wann haben Sie das letzte Mal in Österreich eine Moschee besucht?
BF2 auf Deutsch: Letztes Mal vor einem Monat. Nachgefragt: Die 5 Gebetszeiten am Tag halte ich ein.
RI: VORHALTUNG: Sie haben im gegenständlichen Verfahren bei Ersteinvernahme (EE) am 03.11.2025 auf Seite 2 angegeben den Islam anzugehören und in der Beschwerdeschrift vom 02.06.2026 auf Seite 2 eine schiitische Religionszugehörigkeit zu besitzen. Erstmals und somit verspätet im Verfahren haben Sie im Rahmen der Beschwerdeschrift auf Seite 3 angegeben nicht mehr den Islam so zu praktizieren, wie man es in Afghanistan von Ihnen verlangen würde. Wollen Sie mit diesen verspäteten Angaben im Verfahren eine etwaige Apostasie von Ihrem Glauben andeuten und wenn ja in welchem Ausmaß? Wenn nein, was genau meinen Sie mit Ihren dbzgl. Vorbringen in der Beschwerdeschrift?
BF2 auf Deutsch: Ich bin Moslem und nicht ungläubig.
RI: Haben Sie identitätsbezeugende Dokumente oder Unterlagen aus Afghanistan, welche Sie in Ihren bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt haben? Wenn ja, legen Sie diese bitte vor.
BF2 auf Deutsch: Nein.
RI: Besaßen Sie jemals einen afghanischen Reisepass? Wenn ja, legen Sie den bitte vor.
BF2 auf Deutsch: Nein.
RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen afghanischen Reisepass?
BF2 auf Deutsch: Nein.
RI: Welche Sprachen sprechen Sie?
BF2 auf Deutsch: Meine Muttersprache ist Dari. Deutsch spreche ich und Englisch auf Anfänger-Niveau.
RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche Sie mir eine möglichst chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeiten zu liefern. Gemeint ist im Bundesgebiet?
BF2 auf Deutsch: In meiner Heimat habe ich die Schule bis zur 2. Klasse besucht, aber nur selten. Dann musste ich die Schule aufgeben, da ich als Schiit nicht zur Schule gehen durfte. Nachgefragt: Die Direktorin und die Lehrerin haben das festgelegt. Die Taliban sind regelmäßig zur Schule gekommen und haben nachgeschaut, wer Schiit ist. Mit 8 Jahren habe ich die Heimat verlassen und bin in die 2. bis 4. Klasse Volksschule gegangen. Dann habe ich die Mittelschule besucht von der ersten bis zur zweiten Klasse. Dann habe ich die zweite Klasse wiederholt. Mein Alter hat dann nicht mehr gepasst für die Klasse und dann haben sie mich ins Polytechnische geschickt. Dort war ich ein Jahr. Dann musste ich meinen Pflichtschulabschluss nachholen. Das habe ich auf der VHS gemacht. 2025 habe ich dann den Pflichtschulabschluss gemacht. Ich habe dann eine Stelle gesucht und eine Ausbildung gefunden zum Einzelhandelskaufmann. Seit 4 Monaten mache ich diese Ausbildung. Nachgefragt: Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Nachgefragt: Die Ausbildung ist bei der Firma XXXX .
RI: Wovon haben Sie und Ihre Familie im Herkunftsstaat gelebt?
BF2 auf Deutsch: Mein Vater hat gearbeitet und sonst niemand.
RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Herkunftsstaat?
BF2 auf Deutsch: Sehr schlecht.
RI: An welchen Orten in Afghanistan haben längere Zeit gelebt bevor Sie nach Europa geflüchtet sind? Nennen Sie bitte den Namen der Ortschaft, von wann bis wann Sie dort gelebt haben und den Grund der Übersiedlung an einen anderen Ort.
BF2 auf Deutsch: Nur in XXXX habe ich gelebt.
RI: Nennen Sie mir bitte ein möglichst genaues letztes Ausreisedatum aus Ihrem Herkunftsstaat.
BF2 auf Deutsch: 2014 war es. Genau weiß ich es nicht.
RI: Wann sind Sie in das Bundesgebiet erstmalig eingereist und seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf?
BF2 auf Deutsch: Ich bin 2014 nach Österreich gekommen. Das genaue Datum weiß ich nicht. Nachgefragt: Seitdem bin ich durchgehend in Österreich.
RI: VORHALTUNG: Aus einem aktuell eingeholten AJ-Web-Auszug geht hervor, dass Sie seit 08.04.2026 als Arbeiterlehrling bei der Firma XXXX beschäftigt sind. Ansonsten geht nur Arbeitslosengeldbezug seit dem 12.10.2021 hervor. Auch die bei der BFA-Befragung von Ihnen angegebene mehrwöchige Beschäftigung bei XXXX ist aus dem AJ-Web-Auszug nicht ersichtlich. Wieso war Ihnen eine durchgehend oder zumindest mehrjährige Beschäftigung am Stück im Bundesgebiet bisher nicht möglich?
BF2 auf Deutsch: Keine Ahnung.
RI: Wovon bestreiten Ihr Vater und der Bruder XXXX derzeit ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet?
BF2 auf Deutsch: Ich denke, sie beziehen auch GVS.
RI: Zu welchen im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitgliedern haben Sie derzeit Kontakt und wenn ja, wie regelmäßig?
BF2 auf Deutsch: Ich habe gar keinen Kontakt zu irgendwelchen Familienmitgliedern im Herkunftsstaat. Wir haben gar keine im Herkunftsstaat.
RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über weitere Verwandten (Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, Nichten, Neffen, Halbgeschwister)? Wenn ja, um wie viele Verwandte handelt es sich insgesamt und wo wohnen diese?
BF2 auf Deutsch: Nein.
RI: Verfügen Ihre Familienmitglieder über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,...)? Ihr Vater hat etwa im Vorverfahren ein Haus seines verstorbenen Vaters erwähnt, 2 Häuser des Vaters, sowie viele Grundstücke der Familie.
BF2 auf Deutsch: Ich weiß nicht so viel darüber.
RI: Verfügen Sie selbst über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,…)?
BF2 auf Deutsch: Nein, gar keine.
RI: Verfügen Sie über Freunde und/ oder Bekannte in Afghanistan zu denen Sie noch Kontakt haben?
BF2 auf Deutsch: Niemand.
RI: Welche Familienmitglieder von Ihnen leben außerhalb des Herkunftsstaates? Nennen Sie bitte deren Namen, Alter und deren Aufenthaltsort?
BF2 auf Deutsch: Ich kenne die nicht.
RI: VORHALTUNG: Wo genau und wovon leben Ihre Mutter XXXX , Bruder XXXX ; Bruder XXXX und Schwester XXXX und wie oft haben Sie zu denen Kontakt?
BF2 auf Deutsch: Vor einem halben Jahr haben sie uns angerufen und erzählt, dass sie im Iran sind und gefragt, wie es uns geht. Die Situation im Iran ist auch nicht sehr stabil und man kann nicht häufig telefonieren. Nachgefragt: Von der Trennung von meiner Mutter und meinen Geschwistern bis zur Kontaktaufnahme vor einem halben Jahr hatten wir keinen Kontakt.
RI: Welche Familienangehörigen von Ihnen, abgesehen von den BF1 und BF3, leben zur Zeit in Österreich? Nennen Sie mir bitte Namen und Geburtsdatum?
BF2 auf Deutsch: Sonst niemand, nur wir.
RI: Befinden Sie sich in einer Beziehung oder Partnerschaft im Bundesgebiet? Wenn ja mit wem und seit wann? Nennen Sie bitte Namen, Geburtsdatum und Aufenthaltsstatus Ihrer Partnerin.
BF2 auf Deutsch: Mit niemanden.
RI: Verfügen Sie über leibliche Kinder?
BF2 auf Deutsch: Auch nicht.
RI: Sind Sie seit Ihrer erstmaligen Einreise nach Österreich spätestens im Jahr 2014 wieder einmal im Herkunftsstaat gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?
BF2 auf Deutsch: Nein.
RI: Für Sie wurde im Bundesgebiet bereits am 07.09.2014 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welchen die belangte Behörde mit Bescheid vom 15.11.2016 hinsichtlich der Frage des Asylstatus abgewiesen hat. Gleichzeitig wurde Ihnen der Status des subsidiären Schutzes zuerkannt. Welche Umstände haben Sie konkret veranlasst am 03.11.2025 den gegenständlichen Folgeasylantrag zu stellen?
BF2 auf Deutsch: Wir wollten Asyl beantragen, weil wir seit 12 Jahren in Österreich sind. Wir haben subsidiären Schutz. Wie lange noch? Wir wollen nun Asyl beantragen, damit wir den Konventionspass bekommen. Wir haben seit langen schon den subsidiären Schutz.
R: Was ist der Hintergrund, dass Sie am 03.11.2025 den Folgeasylantrag gestellt haben?
BF2: Wir mussten sowieso in Österreich leben, weil wir unser Leben in Österreich aufgebaut haben und in Afghanistan kann man sein Leben nicht aufbauen, wegen des Taliban-Regimes. Man kann sich dort weiterbilden. Man hat dort nicht die Freiheit, wie in Österreich. Man kann dort nicht mit anderen ethnischen Gruppen kommunizieren. Weil die meisten in Afghanistan die Schiiten hassen.
RI: VORHALTUNG: Sie haben im gegenständlichen Verfahren bei Ersteinvernahme am 03.11.2025 auf Seite 4, befragt, wann Ihnen die Änderung der Situation Ihrer Fluchtgründe bekannt geworden sei, geantwortet: „seit der Machtübernahme der Taliban“. Wie aus dem aktuellen LIB Afghanistan hervorgeht und auch allgemein bekannt ist, haben die Taliban in Afghanistan am 15.08.2021 XXXX eingenommen und üben seither eine de facto Herrschaft in Afghanistan aus. Sollte Sie das Faktum der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan in eine derartige Unruhe versetzt haben und eine begründete Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr bei Ihnen ausgelöst haben, warum haben Sie dann Ihren gegenständlichen Folgeasylantrag nicht in näherem zeitlichem Zusammenhang zu jenen Ereignissen am 15.08.2021 gestellt, sondern haben sich vielmehr über 4 Jahre damit Zeit gelassen? Das müssen Sie mir genauer erklären.
BF2: Es wurde damals nicht gesagt, dass, der jemand einen subsidiären Schutz hat, einen neuen Asylantrag stellen kann.
RI: Welche konkreten Probleme fürchten Sie im Falle der Rückkehr mit den Taliban zu haben und aus welchem Grunde?
BF2 auf Deutsch: Wie gesagt, wegen Hass und den ethnischen Gruppen. Wir haben kein Recht zu wählen. Sie geben uns keine Arbeitsplätze. Die Freiheit mit Leuten zu kommunizieren, haben wir hier. In Afghanistan haben wir diese Freiheit nicht.
RI: Hatten Sie oder Ihre Familie im Herkunftsstaat bereits Probleme mit den Taliban gehabt? Sind Sie oder jemand aus Ihrer Familie jemals von diesen im Herkunftsstaat verfolgt, angehalten, bedroht, verschleppt oder misshandelt worden? Wenn ja, wann und wo war das und haben Sie dazu irgendwelche Beweismittel?
BF2 auf Deutsch: Ich war damals so klein, ich erinnere mich nicht.
RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 28.04.2026 auf Seite 3, befragt zu Ihren Fluchtgründen, im Wesentlichen angegeben, dass Sie Ihre Zukunft in Österreich aufbauen möchten und einen Job bekommen wollen. Mit dem subsidiären Schutz könnten Sie das nicht. Sie seien seit 12 Jahren hier und Österreich sei Ihre Heimat geworden, Sie würden hierbleiben wollen. Befragt, ob Sie damit alle Gründe für den Folgeantrag vorgebracht hätten, haben Sie dies bejaht. Sie haben hier allgemeine Probleme von sich in Österreich beschrieben, die jedoch keinerlei Bezug zu den GFK-Gründen aufweisen, welche Sie im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung in asylrelevantem Ausmaß aussetzen würde. Ich frage Sie daher nochmal aus welchem Grunde Sie den gegenständlichen Folgeasylantrag gestellt haben?
BF2: Sie wissen, wie die Lage dort ist, wir können nicht zurückkehren. Sie wissen genau, was die Taliban mit den Hazara vorhaben. Die Kinder können nicht zur Schule gehen. Sie dürfen nicht arbeiten. Sie werden belästigt, weil sie Hazara sind. Unsere Moscheen werden zugesperrt und wir dürfen keine Moscheen haben. Sie machen alles gegen uns.
RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 02.06.2026 auf Seite 3f u.a. angegeben, dass Sie die europäische Kultur angenommen und den typischen afghanischen Habitus abgelegt hätten, sowie die in Europa herrschenden Werte und Normen verinnerlicht hätten. Erklären Sie mir bitte woran Sie Ihre behauptete Verwestlichung genau festmachen und welche europäischen Werte und Normen Sie derart verinnerlicht haben, dass Ihnen ein Leben in Afghanistan nicht mehr möglich wäre?
BF2: Die Sprache, die Kommunikation, allgemein.
RI: Sind die im Vorverfahren von Ihrem Vater geäußerten Fluchtgründe für Sie auch heute noch aktuell bzw. würden Sie aufgrund der im Vorverfahren behaupteten Grundstücksstreitigkeiten auch heute noch eine Verfolgung im Herkunftsstaat befürchten?
BF2 auf Deutsch: Vielleicht, kann sein. Über meinen Vater habe ich kaum Ahnung. Es ist nicht unwahrscheinlich. Nachgefragt: Ich befürchte im Falle der Rückkehr eine Verfolgung aufgrund dieser Grundstücksstreitigkeiten.
RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten?
BF2 auf Deutsch: Eigentlich nur das, weswegen meine Familie das Land verlassen hat.
RI: Haben Ihr Vater, der BF1 und der Bruder, der BF3, andere oder eigenen Fluchtgründe als eben Geschilderten?
BF2 auf Deutsch: Sehr ähnlich.
RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in Afghanistan jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten?
BF2 auf Deutsch: Nein, Politik nicht. Nur das, was ich gesagt habe.
RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan?
BF2 auf Deutsch: Ich darf nicht zurückkehren, weil ich so lange im Ausland verbracht habe. Weil wir Schiiten sind, werden wir keinen Arbeitsplatz bekommen. Wir dürfen nicht frei im Land herumgehen und nicht die Moschee besuchen. Einkaufen dürfen wir nicht und wir dürfen nicht mit Freunden anderer Ethnien austauschen.
RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis dafür, dass nach Ihnen auch heute noch im Herkunftsstaat gesucht wird (Haftbefehle, Ladungen,…)?
BF2 auf Deutsch: Nein.
RI: Waren Sie oder Ihre Familie jemals in Afghanistan politisch aktiv?
BF2 auf Deutsch: Nein, das weiß ich nicht. Nachgefragt: So ungefähr.
RI: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus Afghanistan jemals politisch aktiv?
BF2 auf Deutsch: Auch nicht.
RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund?
BF2 auf Deutsch: Ja, stabil.
RI: Nehmen Sie Medikamente?
BF2 auf Deutsch: Nein, ich nehme keine Medikamente.
RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?
BF2 auf Deutsch: Nein, auch nicht.
RI: Sind Sie arbeitsfähig?
BF2 auf Deutsch: Ja, ich gehe zu meiner Ausbildung.
RI: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihrem Vater und Bruder im Bundesgebiet?
BF2 auf Deutsch: Meistens Dari und teilweise Deutsch.
RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen und Ihren Rückkehrbefürchtungen zu äußern?
BF2 auf Deutsch: Ja.
RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF2?
RV: Keine Fragen.
RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?
RV: Ich verweise auf die Beschwerdeschrift.
BF2 verlässt den VH-Saal. BF3 betritt den VH-Saal.
Beginn der Befragung des BF3:
(Die Befragung des BF3 findet unter Zuhilfenahme des anwesenden Dolmetschers statt.)
Der BF3 ist heute erschienen, gekleidet in einer hellen Jeanshose, einem gestreiften T-Shirt mit Aufschrift sowie weißen Sportschuhen.
RI: Verfügen Sie über irgendwelche Tätowierungen? Wenn ja, welche, an welchen Körperstellen?
BF3: Nein.
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Afghanistan (AFGH) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben und Ihren Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet.
BF3 auf Deutsch: Ich heiße XXXX , geb. am XXXX ; StA. Afghanistan; meinen letzten Wohnort in Afghanistan vor Ausreise weiß ich nicht mehr. Mein Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet ist der eines subsidiär Schutzberechtigten.
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF3 auf Deutsch: Hazara.
RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis, dass Sie zur Volksgruppe der Hazara gehören?
BF3 auf Deutsch: Nein.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?
BF3 auf Deutsch: Schiitischer Moslem.
RI: Halten Sie die Gebetszeiten und den Ramadan ein?
BF3 auf Deutsch: Ja.
RI: Würden Sie sich als gläubig bezeichnen?
BF3 auf Deutsch: Ja, natürlich gläubig.
RI: Wann haben Sie das letzte Mal in Österreich eine Moschee besucht?
BF3 auf Deutsch: Gestern mit meinem Vater.
RI: VORHALTUNG: Sie haben im gegenständlichen Verfahren bei Ersteinvernahme (EE) am 03.11.2025 auf Seite 2 angegeben den Islam anzugehören und in der Beschwerdeschrift vom 02.06.2026 auf Seite 2 eine schiitische Religionszugehörigkeit zu besitzen. Erstmals und somit verspätet im Verfahren haben Sie im Rahmen der Beschwerdeschrift auf Seite 3 angegeben nicht mehr den Islam so zu praktizieren, wie man es in Afghanistan von Ihnen verlangen würde. Wollen Sie mit diesen verspäteten Angaben im Verfahren eine etwaige Apostasie von Ihrem Glauben andeuten und wenn ja in welchem Ausmaß? Wenn nein, was genau meinen Sie mit Ihren dbzgl. Vorbringen in der Beschwerdeschrift?
BF3: Ich bin schon Moslem, aber nicht Sunnitisch, sondern Schiitisch.
RI: Haben Sie identitätsbezeugende Dokumente oder Unterlagen aus Afghanistan, welche Sie in Ihren bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt haben? Wenn ja, legen Sie diese bitte vor.
BF3 auf Deutsch: Nein.
RI: Besaßen Sie jemals einen afghanischen Reisepass? Wenn ja, legen Sie den bitte vor.
BF3 auf Deutsch: Nein.
RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen afghanischen Reisepass?
BF3 auf Deutsch: Nein.
RI: Welche Sprachen sprechen Sie?
BF3 auf Deutsch: Meine Muttersprache ist Dari, ich kann Deutsch und ein bisschen Englisch. Das wars.
RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche Sie mir eine möglichst chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeiten zu liefern. Gemeint ist im Bundesgebiet?
BF3: In Afghanistan war ich in der Schule. Allerdings nur ein Jahr. Ich kann mich daran nicht erinnern. In Österreich habe ich die Volksschule von der ersten bis zur vierten Klasse gemacht. Dann die Mittelschule bis zur 7. Klasse. Dann habe ich den Pflichtschulabschluss gemacht. Danach bin ich in die HTL XXXX gekommen. Nachgefragt: Die HTL besuche ich noch bis Ende bis nächstes Semester und dann habe ich die HTL mit Matura abgeschlossen. Nachgefragt: Ich habe in Österreich noch nichts gearbeitet, habe mich aber beworben.
RI: Nennen Sie mir bitte ein möglichst genaues letztes Ausreisedatum aus Ihrem Herkunftsstaat.
BF3 auf Deutsch: Das weiß ich nicht.
RI: Wann sind Sie in das Bundesgebiet erstmalig eingereist und seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf?
BF3 auf Deutsch: Weiß ich leider auch nicht. Nachgefragt: Seit der Ersteinreise bin ich durchgehend in Österreich.
RI: Wovon bestreiten Sie im Bundesgebiet Ihren Lebensunterhalt?
BF3 auf Deutsch: GVS.
RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über Familienmitglieder oder auch Verwandte (Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, Nichten, Neffen, Halbgeschwister)? Wenn ja, um wie viele Verwandte handelt es sich insgesamt und haben Sie noch Kontakt zu diesen?
BF3 auf Deutsch: Ich weiß nicht, dass es dort noch Familienmitglieder gibt und ich habe keinen Kontakt zu diesen.
RI: Verfügen Ihre Familienmitglieder über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,...)? Ihr Vater hat etwa im Vorverfahren ein Haus seines verstorbenen Vaters erwähnt, 2 Häuser des Vaters, sowie viele Grundstücke der Familie.
BF3 auf Deutsch: Darüber weiß ich nichts.
RI: Verfügen Sie selbst über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,…)?
BF3 auf Deutsch: Nein.
RI: Verfügen Sie über Freunde und/ oder Bekannte in Afghanistan zu denen Sie noch Kontakt haben?
BF3 auf Deutsch: Nein.
RI: Welche Familienmitglieder von Ihnen leben außerhalb des Herkunftsstaates? Nennen Sie bitte deren Namen, Alter und deren Aufenthaltsort?
BF3 auf Deutsch: Nein, weiß ich nicht. Meine Familie wohnt jetzt im Iran, aber ich weiß nicht wo. Wegen des Krieges haben wir keine Verbindung mehr. Nachgefragt: Mehrere Jahre, ungefähr 2 Jahre haben wir keinen Kontakt mehr. Davor hatten wir auch nicht regelmäßigen Kontakt.
RI: Welche Familienangehörigen von Ihnen, abgesehen von den BF1 und BF2, leben zur Zeit in Österreich? Nennen Sie mir bitte Namen und Geburtsdatum?
BF3: Nein.
RI: Befinden Sie sich in Beziehung oder Partnerschaft im Bundesgebiet? Wenn ja mit wem und seit wann? Nennen Sie bitte Namen, Geburtsdatum und Aufenthaltsstatus.
BF3 auf Deutsch: Nein, keine.
RI: Verfügen Sie über leibliche Kinder?
BF3 auf Deutsch: Nein, keine.
RI: Aus einem aktuellen KPA-Auszug scheint zu Ihrer Person eine Deliktseintragung für den 22.04.2025 wegen eines Ladendiebstahls auf. Was hat es damit auf sich?
BF3 auf Deutsch: Ich habe niemals sowas gemacht. Ich kann mich auch nicht erinnern.
RI: Aus einem aktuellen KPA-Auszug scheint des Weiteren zu Ihrer Person eine Deliktseintragung für den Zeitraum 10.02.2026 bis 14.02.2026 Bestell- und Warenbetrug auf. Was hat es damit auf sich?
BF3: Ja, von XXXX haben wir Sachen (Kleidung, Schuhe) bestellt. Es war aber kein Betrug. Ich habe Kopfhörer verkauft. Es gab einen potenziellen Kunden von XXXX . Ich hatte Kopfhörer, die ich selbst geschenkt bekommen habe, diese wollte ich verkaufen. Danach sind am Mittwoch die Kopfhörer angekommen. Er hat mir das Geld überwiesen. Ich habe ihm die Kopfhörer geschickt. Als der Kunde das Paket aufgemacht hat, hat er festgestellt, dass es um Fake-Kopfhörer handelt. Er wollte sein Geld wieder haben und hat gemeint, dass er mich anzeigen würde, sollte er sein Geld nicht zurückbekommen. Am Dienstag hat er mich angezeigt. Dann habe ich einen Brief bekommen vom Bezirksgericht XXXX .
RI: Sind Sie seit Ihrer erstmaligen Einreise nach Österreich im Jahr 2014 wieder einmal im Herkunftsstaat gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?
BF3 auf Deutsch: Nein.
RI: Für Sie wurde im Bundesgebiet bereits am 07.09.2014 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welchen die belangte Behörde mit Bescheid vom 15.11.2016 hinsichtlich der Frage des Asylstatus abgewiesen hat. Gleichzeitig wurde Ihnen der Status des subsidiären Schutzes zuerkannt. Welche Umstände haben Sie konkret veranlasst am 03.11.2025 den gegenständlichen Folgeasylantrag zu stellen?
BF3: Wir haben wieder subsidiären Schutz bekommen. Das ist kein richtiges Asyl. Ich kann damit in Österreich nicht arbeiten. Ich habe mich damals um mehrere Lehrstellen beworben und wurde nicht angenommen. Bei XXXX habe ich mich beworben und ich wurde nicht angenommen. Ich habe mich für eine Pflegeausbildung beworben und habe eine Absage bekommen.
RI: VORHALTUNG: Sie haben im gegenständlichen Verfahren bei Ersteinvernahme am 03.11.2025 auf Seite 4, befragt, wann Ihnen die Änderung der Situation Ihrer Fluchtgründe bekannt geworden ist, geantwortet: „seit der Machtübernahme der Taliban“. Wie aus dem aktuellen LIB Afghanistan hervorgeht und auch allgemein bekannt ist, haben die Taliban in Afghanistan am 15.08.2021 XXXX eingenommen und üben seither eine de facto Herrschaft in Afghanistan aus. Sollte Sie das Faktum der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan in eine derartige Unruhe versetzt haben und eine begründete Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr bei Ihnen ausgelöst haben, warum haben Sie dann Ihren gegenständlichen Folgeasylantrag nicht in näherem zeitlichem Zusammenhang zu jenen Ereignissen am 15.08.2021 gestellt, sondern haben sich vielmehr über 4 Jahre damit Zeit gelassen? Das müssen Sie mir genauer erklären.
BF3: Ich weiß nicht genau. Mein Vater weiß es. Man hat ihm gesagt, dass er Zeit hat, in die Beschwerde zu gehen. Dann war es zu spät. Dann gab es noch eine Möglichkeit. Dann hatten wir beim BFA eine Einvernahme und jetzt haben wir eine Verhandlung. Schauen wir, wie es ausgeht.
RI: Welche konkreten Probleme fürchten Sie im Falle der Rückkehr mit den Taliban zu haben und aus welchem Grunde?
BF3 auf Deutsch: Erstens meine Kultur passt dort nicht. Hier ist mein 2. Heimatland. Ich bin hier aufgewachsen und ich kenne mich in Afghanistan nicht aus. Hier ist es ein angenehmes Land und ich möchte mich weiterentwickeln und mein Leben in Zukunft besser machen. Ich möchte an der Universität studieren und eine Familie gründen.
RI: Hatten Sie oder Ihre Familie im Herkunftsstaat bereits Probleme mit den Taliban gehabt? Sind Sie oder jemand aus Ihrer Familie jemals von diesen im Herkunftsstaat verfolgt, angehalten, bedroht, verschleppt oder misshandelt worden? Wenn ja, wann und wo war das und haben Sie dazu irgendwelche Beweismittel?
BF3 auf Deutsch: Nein.
RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 28.04.2026 auf Seite 3, befragt zu Ihren Fluchtgründen, im Wesentlichen angegeben, dass Sie mit subsidiärem Schutz keine Arbeit bekommen würden. Sie seien als Kinder hergekommen und hier aufgewachsen, hätten sich bemüht Deutsch zu lernen und die Schule gemacht. Sie bräuchten einen Aufenthalt um einen Job zu bekommen, eine richtige Ausbildung, um sich zu entwickeln und eine Zukunft aufzubauen. Österreich sei Ihre Heimat. Befragt, ob Sie damit alle Gründe für den Folgeantrag vorgebracht hätten, haben Sie dies bejaht. Sie haben hier allgemeine Probleme von sich in Österreich beschrieben, die jedoch keinerlei Bezug zu den GFK-Gründen aufweisen, welche Sie im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung in asylrelevantem Ausmaß aussetzen würde. Ich frage Sie daher nochmal aus welchem Grunde Sie den gegenständlichen Folgeasylantrag gestellt haben?
BF3: Ich würde sagen, wegen der Kultur. Man kann dort nicht leben. Ich bin hier aufgewachsen und kenne mich hier mehr aus, als dort. Dort kenne ich niemanden. Dort ist mein Leben schlechter. Warum soll ich dorthin zurückkehren? Ich kann hier mein Leben aufbauen und meine Ausbildung machen.
RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 02.06.2026 auf Seite 3f u.a. angegeben, dass Sie die europäische Kultur angenommen und den typischen afghanischen Habitus abgelegt hätten, sowie die in Europa herrschenden Werte und Normen verinnerlicht hätten. Erklären Sie mir bitte woran Sie Ihre behauptete Verwestlichung genau festmachen und welche europäischen Werte und Normen Sie derart verinnerlicht haben, dass Ihnen ein Leben in Afghanistan nicht mehr möglich wäre?
BF3: Wie soll ich sagen? Wie soll ich es erklären? Ich kenne mich hier aus und nicht dort.
RI: Sind die im Vorverfahren von Ihrem Vater geäußerten Fluchtgründe für Sie auch heute noch aktuell bzw. würden Sie aufgrund der im Vorverfahren behaupteten Grundstücksstreitigkeiten auch heute noch eine Verfolgung im Herkunftsstaat befürchten?
BF3: Ich weiß nicht. Vielleicht ja.
RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten?
BF3: Nein.
RI: Haben Ihr Vater, der BF1 und der Bruder, der BF2, andere oder eigenen Fluchtgründe als eben Geschilderten?
BF3: Den gleichen Fluchtgrund.
RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in Afghanistan jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten?
BF3: Ja. Weil ich Schiit bin. Schiiten werden dort gehasst und weil ich Hazara bin. Die Hazara werden dort benachteiligt.
RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan?
BF3: Ich habe alle Jahre hier verbracht. Was soll ich dort machen?
RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis dafür, dass nach Ihnen auch heute noch im Herkunftsstaat gesucht wird (Haftbefehle, Ladungen, Fahndungsschreiben etc.)?
BF3: Nein.
RI: Waren Sie oder Ihre Familie jemals in Afghanistan politisch aktiv?
BF3: Nein.
RI: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus Afghanistan jemals politisch aktiv?
BF3: Nein.
RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund?
BF3 auf Deutsch: Natürlich.
RI: Nehmen Sie Medikamente?
BF3 auf Deutsch: Nein.
RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?
BF3 auf Deutsch: Nein.
RI: Sind Sie arbeitsfähig?
BF3 auf Deutsch: Ja.
RI: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihrem Vater und Bruder im Bundesgebiet?
BF3 auf Deutsch: In meiner Muttersprache Dari und ein bisschen in Deutsch.
RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern?
BF3: Ja.
RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF3?
RV: Keine Fragen.
RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?
RV: Ich verweise auf den Inhalt der Beschwerdeschrift.
BF3 bleibt im VH-Saal. BF1-BF2 betreten den VH-Saal.
RI: Das Protokoll wird Ihnen nun rückübersetzt.
BF3+BF2: Es reicht uns, wenn wir das Protokoll auf Deutsch gegenlesen.
[…]“.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Vorverfahren der BF, der gegenständlichen Folgeasylanträge der BF vom 03.11.2025, der polizeilichen Erstbefragung der BF am 03.11.2025, der niederschriftlichen Einvernahme der BF am 28.04.2026 vor dem BFA, der für die BF eingebrachten Beschwerden vom 02.06.2026 gegen die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde vom 06.05.2026, der von den BF vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich, des AJ-Web und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2026, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Tadschiken und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Sie sprechen muttersprachlich Dari. Der BF1 spricht zudem ein bisschen Paschtu. Der BF1 spricht mit dem BF2 und dem BF3 primär auf Dari. Der BF1 spricht etwas Deutsch. Der BF2 und der BF3 sprechen gut Deutsch.
Der BF1 ist der Vater des BF2 und des BF3. Der BF2 und der BF3 sind ledig und haben keine Kinder. Die – nach traditionell muslimischen Ritus geheiratete - Gattin des BF1 bzw. Mutter des BF2 und BF3, XXXX , sowie drei weitere Kinder des BF1 und seiner Gattin bzw. Geschwister des BF2 und des BF3, die beiden Söhne bzw. XXXX und die Tochter bzw. Schwester XXXX sind im Iran aufhältig. Zuletzt hatten die BF zu ihnen zumindest vor zwei Jahren Kontakt. Davor hatten sie seit 2016 durchgehend Kontakt zu ihnen.
Der BF1 wurde in XXXX geboren, ist dort aufgewachsen und hat dort eine technische Schule besucht und diese auch abgeschlossen. Er hat im Herkunftsstaat als Immobilienhändler und Taxifahrer gearbeitet. Er verfügt in Afghanistan über vier Häuser und ein Grundstück von 50 Jirib in XXXX . Der BF1 ist derzeit arbeitslos und war nie länger als drei Monate am Stück im Bundesgebiet beschäftigt.
Der BF2 ist in XXXX geboren und hat in Afghanistan bis zur zweiten Klasse die Schule besucht. Er hat 2025 in Österreich den Pflichtschulabschluss gemacht und ist derzeit als Angestelltenlehrling beschäftigt.
Der BF3 ist in XXXX geboren und hat in Afghanistan für ein Jahr die Schule besucht. Er hat 2024 in Österreich den Pflichtschulabschluss gemacht und besucht derzeit eine HTL.
In XXXX leben die Brüder des BF1 XXXX , ca. XXXX Jahre, XXXX , ca. XXXX Jahre, XXXX , ca. XXXX Jahre und die Schwestern des BF1 XXXX , ca. XXXX Jahre, XXXX , ca. XXXX Jahre und XXXX , ca. XXXX Jahre. Darüber hinaus leben etwa zehn bis zwölf weitere Verwandte der BF in Afghanistan. Die Eltern des BF1 sind bereits verstorben.
Die BF reisten 2014 aus Afghanistan aus. Sie reisten spätestens am 07.09.2014 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte der BF1 für sich und die damals minderjährigen BF2 und BF3 an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des BFA vom 15.11.2016 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 07.09.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I.), ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkte II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.11.2017 erteilt (Spruchpunkte III.). Diese Bescheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der BF wurden in der Folge verlängert. Sie verfügen in Österreich über den Status der subsidiär Schutzberechtigten.
Die BF stellten am 03.11.2025 die gegenständlichen Folgeasylanträge. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA jeweils vom 06.05.2026 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 03.11.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dagegen erhoben die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Der BF1 leidet an XXXX . Er ist wegen seiner XXXX alle sechs Monate in ärztlicher Behandlung. Ansonsten ist der BF1 gesund. Der BF2 und der BF3 sind gesund. Die BF sind arbeitsfähig.
Die BF sind im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
Der BF1 ist persönlich unglaubwürdig.
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
Die BF haben eine Verfolgung aufgrund ihrer Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bzw. ethnischen Zugehörigkeit oder einer politischen Gesinnung, in ihrem Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht; Hinweise für eine solche Verfolgung oder eine Bedrohung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.3.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 13 vom 07.11.2025, wiedergegeben:
„[…]
Regionen Afghanistans
Letzte Änderung 2025-10-03 15:29
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260731_W247_2344880_1_00/hauptdokument.img1is.jpg
Quelle: STDOK-OSIF 7.9.2023b
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 6.5.2025).
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260731_W247_2344880_1_00/hauptdokument.img2is.png
Quelle: NSIA 7.2024
[…]
Erreichbarkeit
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).
Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).
Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vgl. ICG 12.8.2022).
Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025).
Transportwesen
Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxi erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z. B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an (RA KBL 2.6.2025).
Mit Stand Februar 2024 kosten eine Busfahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif 850 AFN und ein Taxi 1.300 AFN (IOM 22.2.2024). Mit Stand Juni 2025 gab eine weitere Quelle an, dass eine Fahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif mit einem Premiumbus 1.200 AFN kosten würde. Der Preis für einen normalen Bus wird mit 700 AFN angegeben, während ein Taxi 1.000 AFN kosten würde. Zwischen Kabul und Herat kostet ein Premiumbus zwischen 2.000 und 2.200 AFN, ein normaler Bus zwischen 1.500 bis 1.700 AFN und ein Taxi 2.800 AFN pro Person (RA KBL 2.6.2025).
Flugverbindungen
Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 20.8.2025 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 20.8.2025a; vgl. FG 20.8.2025), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 20.8.2025 die Türkei, Iran und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 20.8.2025b; vgl. FG 20.8.2025). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 20.8.2025c; vgl. FG 20.8.2025) und Herat angeboten (Flightradar 24 20.8.2025d; vgl. FG 20.8.2025). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 20.8.2025 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 20.8.2025e; vgl. FG 20.8.2025). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen können sich im Zeitverlauf ändern].
Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vgl. FG 20.8.2025).
[Anm.: Für Informationen über Kontrollen am internationalen Flughafen Kabul nach Ankunft wird auf das Kapitel Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul verwiesen.]
Grenzübergänge
Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 2.6.2025). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. RFE/RL 27.5.2022) oder das Durchkriechen bzw. Übersteigen von Absperrungen umgangen (SEM 14.2.2025) und viele Afghanen reisen irregulär und ohne die notwendigen Dokumente nach Pakistan oder Iran ein. Nach Schätzungen von UNHCR übertraten im Jahr 2024 beispielsweise zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan nach Iran über inoffizielle Grenzübergänge (SEM 14.2.2025; vgl. UNHCR 27.1.2025) und die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde Beobachtungen zufolge im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergange überschritten (UNHCR 27.1.2025). Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die Berichten zufolge zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen (UNHCR 27.1.2025). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan - Kandahar] von Afghanistan nach Pakistan galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vgl. VOA 3.10.2023, UNHCR 27.1.2025). Die Abwanderungsbewegung von Afghanistan nach Pakistan über offizielle Grenzübergänge ging ab diesen Zeitpunkt deutlich zurück (UNHCR 27.1.2025).
Entlang der Grenze zu Iran und Pakistan kommt es in den Grenzregionen wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften (AA 24.7.2025). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023; vgl. PIPS 24.2.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vgl. DAWN 22.11.2022, PIPS 24.2.2023) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vgl. AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vgl. VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, PIPS 8.3.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vgl. AP 13.8.2024, PIPS 30.1.2025) und Iran (VOA 26.10.2024; vgl. IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vgl. NH 16.10.2024). PIPS (Pak Institute for Peace Studies) meldete im Jahr 2024 25 Zwischenfälle an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Eindringversuche von und Kämpfe mit TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban Pakistan) und anderen militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Zwischenfälle kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen (PIPS 30.1.2025). Insgesamt registrierte UNAMA zwischen April 2024 und März 2025 elf bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Pakistan und der Taliban-Regierung in den Provinzen Paktika, Paktia, Kunar, Khost und Nangarhar. In Afghanistan kamen dabei in einem Jahr mindestens 73 Zivilisten ums Leben, mindestens 24 Personen wurden verletzt (AA 24.7.2025).
Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vgl. AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).
Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (REU 19.3.2025; vgl. AnA 16.8.2024, PIPS 30.1.2025) und iranischer Grenzübergänge (KaN 14.6.2025; vgl. KP 2.3.2025, AJ 31.5.2023). Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vgl. IRINTL 16.2.2024, KP 2.3.2025). Im Dezember 2024 gab der Kommandeur der nordöstlichen Landstreitkräfte Irans an, dass das Projekt in drei Jahren abgeschlossen sein wird. Insgesamt soll die Mauer, nach Fertigstellung, eine Länge von 300 km haben (TN 20.10.2024). Im Mai 2025 wurde bekannt gegeben, dass bereits 100 km fertiggestellt sind (Afintl 24.5.2025).
[…]
Politische Lage
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025).
Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vgl. MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).
Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 24.7.2025), eine Praxis welche die Taliban auch im Jahr 2025 weiterführen (UNGA 11.6.2025). Dem Taliban Leadership Tracker des Middle East Institute zufolge sind mit Stand September 2025 von 1.180 Personen der Taliban-Führung etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Etwa 80 % der hochrangigen und mittleren Führungskräfte der Taliban haben einen militärischen Hintergrund und unter den 1.177 Personen der Taliban-Führung sind etwa 30 Nicht-Taliban-Mitglieder, die entweder in der Taliban-Regierung tätig oder mit ihr verbunden sind (MEI o.D.).
[…]
Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 12.1.2025).
Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vgl. AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vgl. AMU 26.8.2024).
Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.1.2025). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025c).
Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).
In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vgl. BAMF 30.6.2023).
Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).
Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).
Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Haibatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).
Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vgl. OF 24.3.2025), wobei Gebiete die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025).
Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 7.6.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt (UNSC 5.9.2025).
Internationale Beziehungen der Taliban
Im Juli 2025 erkennt Russland als erstes Land die Regierung der Taliban an (Kurier 4.7.2025; vgl. RFE/RL 16.8.2025). Das russische Außenministerium teilte mit, Moskau habe die Akkreditierungsurkunde eines neuen afghanischen Botschafters angenommen. Bereits im April strich das oberste Gericht Russlands nach mehr als 20 Jahren die Taliban von der Liste terroristischer Organisationen (Kurier 4.7.2025). Zuvor wurden die Taliban durch kein Land der Welt offiziell anerkannt (TN 9.1.2024; vgl. VOA 10.12.2023). Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vgl. AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land war, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hatte (AMU 25.11.2023; vgl. VOA 10.12.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vgl. VOA 29.11.2023).
China kündigte zuletzt zudem verstärkte Investitionen in dem Land an. Der sogenannte chinesisch-pakistanische Wirtschaftskorridor (CPEC), eines der wichtigsten Entwicklungsprogramme von Chinas neuer Seidenstraße, soll bis Afghanistan ausgeweitet werden. Auch vergibt das Land wieder Visa an afghanische Staatsbürger (Kurier 4.7.2025). Bereits im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vgl. KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023; vgl. Kurier 4.7.2025).
Am 8.7.2025 erließ der Internationale Strafgerichtshof (ICC) gegen Haibatullah Akhundzada und den afghanischen Obersten Richter Abdul Hakim Haqqani Haftbefehle wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (IStGH 10.7.2025; vgl. Guardian 9.7.2025, AA 24.7.2025). Die Vorwürfe betreffen den völkerstrafrechtlichen Tatbestand der Verfolgung (Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 7 (1) (h) Römisches Statut). Die systematische und verbreitete Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Afghanistan durch die Beschuldigten seien aus Gründen des Geschlechts der Betroffenen erfolgt. Vier Opfergruppen werden hervorgehoben: Mädchen, Frauen, "Personen, die den Erwartungen der Taliban an Geschlechtsidentität nicht entsprechen" (LGBT-Gemeinschaft) sowie Personen, die diese Gruppen unterstützen (AA 24.7.2025).
Dennoch bemühen sich westliche Staaten diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren (Economist 21.8.2025).
Großbritannien gehört zu den wenigen Ländern, die den Forderungen der Taliban nachgekommen sind, dass die Länder die Anerkennung der Diplomaten des ehemaligen Regimes zurückziehen müssen. Es hat einen Sonderbeauftragten, der seit seiner Ernennung im Juni mindestens einmal mit Vertretern der Taliban zusammengetroffen ist (Economist 21.8.2025; vgl. KaN 20.6.2025, NRK 24.3.2025).
Norwegen empfing im Januar einen Diplomaten der Taliban (Economist 21.8.2025), wobei in weiterer Folge die afghanische Botschaft in Norwegen wieder eröffnet wurde (NRK 24.3.2025; vgl. Afintl 22.3.2025).
Im August besuchten Vertreter der Taliban die Schweiz mit dem Auftrag, afghanische Staatsbürger zu identifizieren, im Hinblick auf eine Rückführung nach Afghanistan (SRF 22.8.2025; vgl. Afintl 23.8.2025).
Deutschland hat im Juli zwei Taliban-Diplomaten in Berlin und Bonn empfangen, um die Abschiebung verurteilter afghanischer Straftäter zu koordinieren (Economist 21.8.2025; vgl. Spiegel 31.7.2025). Berlin wäre nach Informationen des Spiegels auch bereit, einen Taliban-Emissär als Geschäftsträger für die afghanische Botschaft in Berlin zu akzeptieren, wenn es zu regelmäßigen Abschiebeflügen kommt (Spiegel 31.7.2025).
Zwei Beamte des österreichischen Innenministeriums reisten im Jänner 2025 nach Kabul. Man betont, dass es bei den Unterredungen vor allem um die technische Umsetzung von Rückführungen ging (Presse 22.1.2025). Im September 2025 besuchten Vertreter der Taliban Österreich. Nach Angaben des Innenministeriums ging es dabei um die Identifizierung von mehr als 20 Personen, eine Vorbereitungsmaßnahme um Abschiebungen nach Afghanistan umsetzen zu können (BMI 11.9.2025; vgl. Standard 12.9.2025).
Drogenbekämpfung
Im April 2022 verfügte der oberste Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada, dass der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, streng verboten ist (BBC 6.6.2023). Das Verbot der Taliban betrifft nicht nur den Anbau und die Produktion von Opium, sondern auch den Konsum, den Handel und den Transport aller illegalen Betäubungsmittel (AAN 30.6.2025).
Abgesehen von der ersten Opiumernte im Frühjahr 2022, als die Bauern ihre stehenden Pflanzen ernten durften, haben die Behörden das Verbot durchgesetzt, mit Ausnahme der Provinz Badakhshan. Dort konnten die Bauern das Verbot besser umgehen, sowohl wegen der Abgeschiedenheit der Provinz vom Regierungszentrum und ihrer zerklüfteten Landschaft als auch wegen ihrer einzigartigen politischen Lage (AAN 30.6.2025).
Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbau nach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95 % zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80 % schätzt (BBC 6.6.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92 % von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 6.6.2023).
Am 30.9.2023 veröffentlichte der Oberste Gerichtshof der Taliban eine Reihe von Vorgaben für Drogenstrafverfahren, die Strafen für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen (UNGA 1.12.2023).
Anfang 2024 verkündete der amtierende Verteidigungsminister der Taliban, dass im Zuge der Bekämpfung der Drogenproduktion im Jahr 2023 4.472 Tonnen Rauschgift vernichtet, 8.282 an der Produktion und am Schmuggel beteiligte Personen verhaftet und 13.904 Hektar Mohnanbaufläche gerodet wurden. Experten gehen jedoch davon aus, dass die Armut in den ländlichen und landwirtschaftlichen Gemeinden wieder zum Mohnanbau führen könnte (VOA 3.1.2024). So gab ein Farmer, dessen Feld von den Taliban wegen Mohnanbaus zerstört wurde an, dass er durch Weizenanbau nur einen Bruchteil dessen verdienen würde, was er mit Mohn verdienen könnte (BBC 6.6.2023). Im Jahr 2024 stieg die Anbaufläche für Mohn landesweit um etwa 19 %, wobei in 14 Provinzen Afghanistans schätzungsweise 12.800 Hektar angebaut wurde (Vergleich 2023: ca. 10.800 Hektar in 15 Provinzen). 2022 waren es noch 233.000 Hektar in 23 Provinzen (AAN 30.6.2025).
Mit Stand Juni 2025 ist noch unklar, wie viel Opium Afghanistan im Jahr 2025 ernten wird, und es liegen noch keine Schätzungen vor. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. Bislang ist dies nicht zu erkennen. In seiner Predigt anlässlich des Eid ul-Adha-Festes am 7.6.2025 verwies Emir Haibatullah auf das geltende Verbot und mit einer Lockerung der offiziellen Politik ist aktuell nicht zu rechnen (AAN 30.6.2025).
Nach Angaben von UNAMA werden Drogenabhängige von den Taliban teilweise inhaftiert, einem harten Entzug ausgesetzt und Berichten zufolge auch misshandelt (AA 24.7.2025).
[…]
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
[Anm.: In diesem Kapitel werden aufbereitete Daten von verschiedenen Quellen dargestellt. Aufgrund der unterschiedlichen Methodologien bzw. Definitionen können die Daten voneinander abweichen. Für weitere Informationen sei auf das Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen.]
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit IEDs dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).
Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in den letzten zwei Jahren folgendermaßen:
• 20.5.2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023)
• 1.8.2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023)
• 1.11.2023 - 10.1.2023: 1.508 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 38 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.2.2024)
• 1.2.2024 - 13.5.2024: 2.505 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 55% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 13.6.2024)
• 14.5.2024 - 31.7.2024: 2.127 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 9.9.2024)
• 1.8.2024 - 31.10.2024: 2.510 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 39,6% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 6.12.2024)
• 1.11.2024 - 31.1.2025: 2.081 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 16,8 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 21.2.2025)
• 1.2.2025 - 30.4.2025: 2.299 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 3 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 11.6.2025)
• 1.5.2025 - 31.7.2025: 2.658 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 9 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 5.9.2025
Nachfolgende Grafik zeigt den Verlauf der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwischen Juli 2023 und Juli 2025 laut ACLED an. Unterteilt wurde diese vom OSIF-Projekt der Staatendokumentation erstellte Grafik in die Vorfallsarten Kämpfe, Explosionen/ferngesteuerte Gewalt sowie Gewalt gegen Zivilisten [Anm.: im Original: battles, explosions/remote violence sowie violence against civilians] […]
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260731_W247_2344880_1_00/hauptdokument.img3is.png
Quelle: erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025)
Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025) und Berichten der Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024). In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023 (ACLED 18.7.2025).
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260731_W247_2344880_1_00/hauptdokument.img4is.png
Quelle: erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des Uppsala Conflict Data Program (UCDP) (UCDP 17.7.2025)
Auch die vom Uppsala Conflict Data Program (UCDP) erfassten Vorfälle zeigen dieses Bild. Mit Beginn des Jahres 2022 gehen die sicherheitsrelevanten Vorfälle deutlich zurück. In der ersten Jahreshälfte 2024 ist jedoch wieder ein Anstieg zu verzeichnen. Bei jenen sicherheitsrelevanten Vorfällen, die den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) betreffen, erkennt man einen Rückgang im Laufe der letzten Jahre, wobei auch hier ein leichter Anstieg in der ersten Jahreshälfte 2024 zu erkennen ist. Auch UCDP verzeichnet einen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2025 im Vergleich zu den Jahren davor (UCDP 17.7.2025). [Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen].
Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024; vgl. BAMF 9.4.2025). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, BAMF 9.4.2025), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024). Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP (AJ 13.2.2025; vgl. VOA 22.1.2025, AMU 12.2.2025).
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260731_W247_2344880_1_00/hauptdokument.img5is.png
Quelle: erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des Uppsala Conflict Data Program (UCDP) (UCDP 17.7.2025)
Auch die Anzahl der zivilen Todesopfer ist nach Daten des UCDP im Vergleich zum letzten Jahr (2024) zurückgegangen. An der hier dargestellten Grafik ersichtlich ist der ISKP für einen großen Teil der zivilen Opfer verantwortlich (UCDP 17.7.2025).
Nach Angaben der afghanischen Menschenrechtsorganisation Rawadari wurden im Jahr 2024, mindestens 768 Menschen (544 Todesopfer, 224 Verwundete) durch gezielte Sprengstoff- und Selbstmordanschläge (Kategorie A), Sprengkörper aus früheren Konflikten (Kategorie B) oder gezielte und außergerichtliche Angriffe (Kategorie C) getötet oder verletzt. Demnach wurden 171 (92 Tote, 79 Verwundete) Personen Opfer von gezielten Selbstmord- und Sprengstoffanschlägen in den Provinzen Kabul, Kandahar, Herat, Takhar, Paktika und Bamyan, darunter Anschläge des ISKP, Luftangriffe pakistanischer Streitkräfte und ein Anschlag der Afghanischen Freiheitsfront. Dies bedeutet einen Rückgang von 27,8 % im Vergleich zu den Daten von Rawadari aus dem Jahr 2023. 162 Menschen (90 Tote, 72 Verwundete) wurden im Jahr 2024 durch Explosionen von Landminen, Mörsergranaten und anderen explosiven Überresten vergangener Kriege getötet oder verletzt, was einen Anstieg von 51,4 % gegenüber dem Vorjahr bedeutet. Schließlich gibt Rawadari an, dass im Jahr 2024 mindestens 435 Menschen, darunter 398 Männer, 30 Frauen und 6 Kinder, bei gezielten und außergerichtlichen Angriffen der Taliban und unbekannter Personen getötet oder verletzt wurden. Diese Zahl entspricht einem Anstieg von 1,63 % gegenüber 2023, als 428 solcher Fälle registriert wurden (Rawadari 3.2025).
In einem Interview durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket), der Staatendokumentation und Landinfo gab ein afghanischer Forscher befragt zur Sicherheitslage im Oktober 2024 an, dass es seiner Einschätzung nach keine Region in Afghanistan gibt, in welcher oppositionelle Gruppen offen die Kontrolle haben. In Provinzen wie Panjsher, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu Kämpfen zwischen den Taliban und verschiedenen Gruppierungen gekommen ist, verlief der Verkehr normal und Einheimische in der Region erzählten dem Forscher, dass es keine Zwischenfälle geben würde. Betreffend die Kapazitäten der NRF hatte er nur wenig Informationen, er schreibt dem ISKP jedoch zumindest die Möglichkeit operativer Aktivitäten zu, wobei er anfügt, dass die Taliban immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen zu werden scheinen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Der Forscher schließt daraus, dass weder der ISKP noch andere Gruppierungen aktuell wirklich ein Problem für die Taliban sind (VQ AFGH 3 1.10.2024).
In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 56 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen und 32 % sich eher sicher zu fühlen. 4 % fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und 8 % der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen (STDOK/IPSOS 28.8.2025).
Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (STDOK/ATR 3.2.2023).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind, und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (STDOK/ATR 18.1.2022).
[…]
Sicherheitsrelevante Vorfälle und Gewalt gegen Zivilisten nach Provinzen (1.7.2024 - 1.7.2025)
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260731_W247_2344880_1_00/hauptdokument.img6is.png
Quelle: erstellt vom Projekt-OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025)
[…]
Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten
Letzte Änderung 2025-10-09 12:52
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).
Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. CPJ 13.8.2025, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). Verschiedene Journalisten beschreiben die Überwachung, Kontrolle und Einschüchterung seitens der Taliban als Leben in einem Medienpolizeistaat. So werden Journalisten dazu eingesetzt andere Journalisten auszuspionieren. Sämtliche persönliche Informationen müssen den Taliban mitgeteilt werden und Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in den sozialen Medien (CPJ 13.8.2025). Ein afghanischer Professor wurde verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Der Direktor des im Exil tätigen Afghanistan Journalists Center berichtet, dass selbst persönliche Meinungen, die auf Plattformen wie Facebook geäußert werden, als Propaganda behandelt und entsprechend bestraft werden (CPJ 13.8.2025). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023). Im Mai 2025 hat das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) bekannt gegeben, dass soziale Medien auf "unislamische" und unmoralische Inhalte überprüft würden. In den folgenden Wochen wurden mindestens vier auf TikTok bekannte Personen kurzzeitig festgenommen (AA 24.7.2025).
Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vgl. VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vgl. RFE/RL 1.9.2023, BBC 27.2.2025), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Beobachter befürchten, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Im Februar 2025 wurde berichtet, dass die Taliban nun über 90.000 Überwachungskameras verfügen, mit denen die gesamte Stadt Kabul überwacht wird (BBC 27.2.2025; vgl. Afintl 9.8.2025). Laut der BBC bietet das Überwachungssystem auch die Möglichkeit, Personen per Gesichtserkennung zu verfolgen. Obwohl die Taliban versichern, dass nur die Polizei Zugang zu dem System hat, gibt es seitens der (weiblichen) Bevölkerung Bedenken, ob und inwieweit das MPVPV die Möglichkeit hat, das System zur Überwachung der Bevölkerung im Hinblick auf die Einhaltung der "Tugendregeln" einzusetzen (BBC 27.2.2025).
Es wurde auch berichtet, dass die Taliban 215 Überwachungskameras an den Zollabteilungen in Torkham, Dand Patan, Khost, Ghulam Khan Port und Nimroz installiert haben (Afintl 9.8.2025) sowie in der Provinz Panjsher (Afintl 2.6.2025).
Im September 2025 wurde berichtet, dass die Taliban das Internet, zunächst in einigen Provinzen und schließlich im ganzen Land abgeschaltet hätten. Ein Sprecher der Provinzregierung von Balkh gab an, dass der Befehl zur Abschaltung direkt vom Obersten Talibanführer Haibatullah Akhunzada kam, um "Laster" zu vermeiden (AJ 22.9.2025; vgl. DW 18.9.2025, TN 20.9.2025). Die Taliban bestritten später, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein, und gaben an, dass alte Glasfaserkabel die Unterbrechung verursacht hätten (AJ 1.10.2025). Am 1.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt (BBC 1.10.2025; vgl. TN 2.10.2025a), wobei über langsames Internet und Sorgen über mögliche zukünftige Ausfälle berichtet wurde (TN 2.10.2025a; vgl. HiT 1.10.2025).
[…]
Zentrale Akteure
Taliban
Letzte Änderung 2025-11-04 10:42
Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023a; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).
Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman/PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman/PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vgl. Afghan Bios 7.7.2022, REU 7.9.2021).
Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021).
Haqqani-Netzwerk
Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks (GSSR 12.11.2023), eine Beziehung zum Führer von al-Qaida, Osama bin Laden (UNSC o.D.; vgl. FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.; vgl. ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.). Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und "sunnitisch-islamische Deobandi"-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist (GSSR 12.11.2023).
Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D., vgl. OF 24.3.2025). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. UNSC o.D.) und Innenminister der Taliban-Regierung (OF 24.3.2025; vgl. Afghan Bios 27.4.2025). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom (FR24 21.8.2021), auch wenn es den Taliban angehört (UNSC 21.11.2023; vgl. FR24 21.8.2021).
Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit dem Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vgl. DT 7.5.2022) und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).
Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vgl. OF 24.3.2025), wobei Gebiete, die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen, nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025).
Die inneren Spannungen werden durch die Abwesenheit von Sirajuddin Haqqani, dem Innenminister der Taliban und Anführer des Haqqani-Netzwerks, verschärft, der nach einer Reise in die Vereinigten Arabischen Emirate und nach Saudi-Arabien zunächst nicht nach Afghanistan zurückgekehrt war. Haqqanis anhaltende Abwesenheit hat Spekulationen über seine Position innerhalb der Hierarchie der Taliban angeheizt (AMU 4.2.2025; vgl. Afintl 12.4.2025). Politische Analysten glauben, dass die wachsenden inneren Spaltungen innerhalb der Taliban in Verbindung mit unbezahlten Gehältern für Regierungsangestellte und eskalierenden Beschränkungen auf dem Devisenmarkt die Unzufriedenheit in der Bevölkerung verstärken (AMU 4.2.2025). Mitte April kehrte Haqqani wieder nach Afghanistan zurück (AMU 20.4.2025; vgl. ATN 20.4.2025, UNGA 11.6.2025), wobei Quellen Amu TV (eine digitale Multimedia-Plattform, die von unabhängigen Journalisten gegründet wurde) berichteten, dass Haqqani den Taliban-Führer Hibatullah Akhundzada während eines Treffens in Kandahar gewarnt habe, dass die Konzentration der Macht im inneren Kreis des Führers zu Spaltungen innerhalb der Bewegung führen könnte (AMU 20.4.2025).
[…]
Anti-Taliban-Widerstandsgruppen / politische Opposition
Letzte Änderung 2025-10-07 15:27
Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden (AA 24.7.2025; vgl. TN 16.8.2023, FH 9.3.2023). Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland, wo sich verschiedene Gruppierungen und Exilparteien gegründet haben. Es gibt immer wieder Versuche, die verschiedenen Gruppen zu einen (z. B. Konferenzen in Ankara, Wien und Oslo). Zuletzt konstituierte sich im Dezember 2024 ein Zusammenschluss von 32 Exilgruppierungen zur National Assembly for the Salvation of Afghanistan, darunter diverse bekannte politische Persönlichkeiten aus Republikzeiten und Frauenrechtsgruppen. Die größte bewaffnete Widerstandsgruppe National Resistance Front (NRF) war kurzfristig Mitglied, trat aber wieder aus. Konkrete politische Aktivitäten sind nicht bekannt (AA 24.7.2025). Der Kampf gegen die Taliban ist unter ehemaligen afghanischen Amtsträgern zu einem umstrittenen Thema geworden, auch wenn die politische Opposition gegen das Machtmonopol der Taliban und ihre extremistische Politik stärker geworden ist (VOA 6.12.2023). Einige prominente Politiker, wie der ehemalige Vorsitzende des Hohen Rates für Nationale Versöhnung, Abdullah Abdullah, und der ehemalige Präsident Hamid Karzai, befinden sich weiterhin in Kabul. Ihr Aktionsradius ist äußerst eingeschränkt, ihre öffentlichen Äußerungen sind von großer Zurückhaltung geprägt. Hamid Karzai konnte zuletzt im Mai 2025 ins Ausland reisen, darunter auch nach Deutschland (AA 24.7.2025). Abdul Hakim Sharai, amtierender Justizminister der Taliban, untersagte am 16.8.2023 auf einer Pressekonferenz jegliche politische Betätigung von Parteien im Land. Er sagte, dass die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere, noch für die Nation von Vorteil sei (BAMF 31.12.2023; vgl. TN 16.8.2023, AA 24.7.2025).
In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen (EUAA 12.2023) und es kommt landesweit immer wieder zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Taliban (AA 24.7.2025). UNAMA berichtet von bis zu sechs bewaffneten Widerstandsgruppen, deren Bedeutung bislang aber eher gering eingeschätzt wird und deren Aktivitäten teilweise nicht verifizierbar sind (AA 24.7.2025; vgl. UNGA 11.6.2025).
Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück (UNGA 1.12.2023; vgl. UNGA 20.6.2023). UNAMA verzeichnete Angriffe, zu denen sich die drei wichtigsten in Afghanistan tätigen bewaffneten Widerstandsgruppen bekannten. Die National Resistance Front (NRF), die Afghanistan Freedom Front (AFF) und das Afghanistan Liberation Movement (ALM) übernahmen die Verantwortung für Angriffe in acht Provinzen. Die Sicherheitskräfte, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch (UNGA 20.6.2023).
Zwischen 1.2.2025 und 30.4.2025 gaben die NRF und die AFF an, 56 bzw. 16 Angriffe durchgeführt zu haben. Das ALM bekannte sich zu drei Angriffen, die alle im April stattfanden. Weitere 11 Angriffe blieben unaufgeklärt. Drei bestätigte Angriffe, die sich gegen das Innenministerium der Taliban in Kabul, das Distriktzentrum Nijrab in der Provinz Kapisa und den Flugplatz Bagram in der Provinz Parwan richteten, forderten eine unbestätigte Zahl von Opfern. Die AFF ist die einzige bewaffnete Oppositionsgruppe, die während des Ramadan eine Waffenruhe erklärt hat (UNGA 11.6.2025).
[…]
Widerstandsbewegungen
Letzte Änderung 2025-10-07 15:27
Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück (UNGA 1.12.2023; vgl. UNGA 20.6.2023). Dieser Trend setzt sich auch im Jahre 2024 (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und 2025 fort (UNGA 11.6.2025). UNAMA verzeichnete Angriffe, zu denen sich die drei wichtigsten in Afghanistan tätigen bewaffneten Widerstandsgruppen bekannten. Die National Resistance Front (NRF), die Afghanistan Freedom Front (AFF) und das Afghanistan Liberation Movement (ALM) übernahmen die Verantwortung für Angriffe in acht Provinzen (UNGA 20.6.2023). Die Sicherheitskräfte, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch (UNGA 20.6.2023; vgl. AA 24.7.2025). Es ist anzunehmen, dass NRF und AFF ihre Aktivitäten mindestens teilweise koordinieren. Die Taliban beschuldigen regelmäßig Personen, bewaffneten Widerstandsgruppen anzugehören (AA 24.7.2025).
National Resistance Front (NRF)
Im Panjsher-Tal, rund 145 km von Kabul entfernt (DIP 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF) (AA 26.6.2023; vgl. LWJ 6.9.2021, ANI 6.9.2021). Die Gruppierung wird von Ahmad Massoud angeführt (REU 29.9.2023; vgl. Afintl 20.2.2024), wobei sich die Führung der NRF ins Ausland zurückgezogen hat (AA 24.7.2025).
Die NRF besteht Berichten zufolge aus Zivilisten, ehemaligen ANDSF-Mitarbeitern (SIGAR 30.4.2022; vgl. RFE/RL 13.5.2022) und ehemaligen Mitgliedern der Regierung sowie politischen Opposition (UNGA 28.1.2022). Die meisten Mitglieder der Gruppe sind ethnische Tadschiken (RFE/RL 19.5.2022; vgl. AJ 17.10.2022). Die NRF besteht auch aus mehreren regionalen Einheiten, deren Kommandeure loyal zu Massoud sind (VOA 28.4.2022; vgl. REU 30.11.2022). Unter den Kämpfern sind auch Einheiten der ehemaligen afghanischen Armee (BBC 16.5.2022; vgl. BAMF 10.2022). Im September 2024 wurde berichtet, dass die Gruppe über 5.000 Kämpfer verfügt. Es wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass diese Zahl nicht zu verifizieren ist (CNN 1.9.2024).
Auch wenn die Angriffe der NRF im Jahr 2023 im Vergleich zum Vorjahr abnahmen (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 1.12.2023), kam es weiterhin zu Zusammenstößen mit den Taliban. So kam es nach Angaben der NRF zu Kämpfen beispielsweise in Baghlan (Afintl 18.7.2023; vgl. KaN 18.7.2023), Kabul (Afintl 5.8.2023), Badakhshan (KaN 8.8.2023; vgl. Afintl 8.8.2023), Parwan, Kapisa und Nuristan (KaN 8.8.2023).
Seit Anfang 2024 verübt die NRF verstärkt kleinere Anschläge auf Einrichtungen der Taliban-Regierung, wie beispielsweise Kontrollposten, aber auch auf militärische Teile des Flughafens in Kabul-Stadt. Dabei kommt es auch zu Kampfhandlungen. UNAMA registrierte 217 bewaffnete Zusammenstöße zwischen NRF und Taliban-Sicherheitskräften im Zeitraum Mai 2024 bis April 2025 (Steigerung zu Vorjahreszeitraum). Anschläge und Kampfhandlungen fordern potenziell auch Opfer unter der Zivilbevölkerung. Insgesamt stellen diese Angriffe und Auseinandersetzungen der NRF laut UNAMA aktuell keine umfassende Bedrohung für die Herrschaft der Taliban dar (AA 24.7.2025).
Afghanistan Freedom Front (AFF)
Die AFF erklärte ihre Gründung am 11.3.2022 (SIGA 7.4.2022; vgl. VOA 28.4.2022). Zwar gab die Gruppierung ihre Führungspersönlichkeiten nicht offiziell bekannt, jedoch wird vermutet, dass General Yasin Zia, ein ehemaliger Verteidigungsminister und Generalstabschef, zu den Anführern der Gruppe gehört (VOA 28.4.2022). Eigenen Angaben zufolge zählt die AFF "Tausende Kämpfer" und ist "in allen 34 Provinzen Afghanistans aktiv", wobei diese Behauptungen nicht durch andere Quellen belegt werden können. Die Gruppe veröffentliche regelmäßig Videos von Anschlägen, die sie für sich reklamiert, unter anderem in den Provinzen Kapisa, Parwan, Takhar, Baghlan, Sar-e Pul, Badakhshan und Kandahar, wobei auch hier eine unabhängige Überprüfung dieser Behauptungen schwierig ist (SIGA 7.4.2022). Die AFF scheint aus einzelnen Milizen zu bestehen, die sich zu der Front zusammengeschlossen haben (BAMF 10.2022). So wurden im August 2022 Videos von drei Gruppen in den Provinzen Farah (BAMF 10.2022; vgl. 8am 20.8.2022), Ghor und Faryab gepostet, die ihren Kampf gegen die Taliban als Teil der AFF ankündigten (BAMF 10.2022). Die AFF ist die einzige bewaffnete Oppositionsgruppe, die während des Ramadan im Jahr 2025 eine Waffenruhe erklärt hat (UNGA 11.6.2025).
Die AFF verübte im August 2023 nach eigenen Angaben einen Angriff auf einen Taliban-Stützpunkt in Parwan, bei dem fünf Taliban-Mitglieder getötet und drei weitere verletzt wurden (KaN 15.8.2023; vgl. Afintl 15.8.2023). Berichten zufolge wurden bei einem Angriff der AFF in Laghman am 3.9.2023 zwei Taliban getötet und vier weitere verletzt (KaN 3.9.2023). Darauf erfolgte ein Gegenangriff der Taliban gegen die AFF in verschiedenen Regionen des Distriktes Dawlat Shah in Laghman (Afintl 31.8.2023). Im November 2023 haben die NRF und die AFF, nach eigenen Erklärungen auf X [Anm.: ehemals Twitter], mindestens 50 Talibankämpfer getötet (VOA 6.12.2023). Die AFF verübte im Zeitraum Mai 2024 bis April 2025 76 Angriffe und Anschläge gegen Taliban-Sicherheitskräfte. Eine Gefährdung für die Macht der Taliban-Regierung stellt diese Gruppe aktuell nicht dar (AA 24.7.2025).
Afghanistan Liberation Movement (ALM)
Das Afghanistan Liberation Movement (auch Afghanistan Islamic National and Liberation Movement) (ALM) (CT 29.11.2022) gab seine Gründung Mitte Februar 2022 bekannt. Es wird angenommen, dass es die bislang einzige Anti-Taliban-Bewegung ist, die zum größten Teil aus Paschtunen besteht. Sie wird von Abdul Matin Suleimankhel angeführt, einem Kommandeur der ehemaligen ANA Special Operations Corps (SIGA 7.4.2022; vgl. VOA 14.9.2022). Mitte März 2022 gab die Gruppierung an, dass sie über "Tausende Kämpfer" in mehr als zwei Dutzend Provinzen verfügen würde, wobei sich ihre Aktivitäten offenbar hauptsächlich auf die von Paschtunen bewohnten südlichen und östlichen Teile des Landes konzentrieren (Helmand, Kandahar, Paktika und Nangarhar) (SIGA 7.4.2022). Experten zufolge sind die Kapazitäten und Fertigkeiten der Gruppe begrenzter als von ihr behauptet (SIGA 7.4.2022; vgl. VOA 28.4.2022). Die Gruppierung beansprucht verschiedene Angriffe auf die Taliban in den Jahren 2022 (SIGA 7.4.2022) und 2023 für sich (UNGA 20.6.2023; vgl. ACAPS 1.10.2023). Das ALM bekannte sich zudem zu drei Angriffen im April 2025 (UNGA 11.6.2025).
[…]
Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)
Letzte Änderung 2025-10-07 15:27
Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh) bzw. Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) in Afghanistan gehen auf die Jahre 2014/2015 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015, MEE 27.8.2021). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP), wobei "Khorasan" die historische Bezeichnung einer Region ist, welche Teile des heutigen Iran, Zentralasiens, Afghanistans und Pakistans umfasst (EB 3.1.2023; vgl. MEE 27.8.2021). Zu seinen Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (MEE 27.8.2021; vgl. AAN 1.8.2017). Es gibt Berichte, dass ehemalige Soldaten der afghanischen Armee Mitte 2021 zum ISKP übergelaufen sind (CTC Sentinel 22.2.2022; vgl. BAMF 11.2024).
Während die Taliban bereits in der Vergangenheit behaupteten, sie hätten den Aufstand des ISKP im Land unter Kontrolle gebracht und fast besiegt (AOV 20.3.2022; vgl. ICCT 30.1.2024), sehen externe Beobachter hingegen diesen häufig auf dem Vormarsch (ICCT 30.1.2024, vgl. KaN 1.8.2025, LWJ 17.2.2025). So bewerten die Vereinten Nationen und das United States Institute of Peace den ISKP als die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region (UNSC 6.2.2025; vgl. LWJ 17.2.2025, VOA 6.12.2023). Mit Stand Juli 2025 soll der ISKP Schätzungen zufolge über 2.000 Kämpfer verfügen und wird von Sanaullah Ghafari angeführt (UNSC 24.7.2025; vgl. BAMF 11.2024). Die Bemühungen der Taliban-Behörden schwächen die Fähigkeiten des ISKP, doch dieser kann weiterhin relativ ungestraft operieren und nutzt die Unzufriedenheit mit der Taliban-Regierung aus. Während die Führung weiterhin überwiegend aus afghanischen Paschtunen besteht, stammten die einfachen Mitglieder nun größtenteils aus Zentralasien (UNSC 24.7.2025). Die Gruppierung konzentriert sich weiterhin vorrangig auf Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, die Taliban-Behörden und Ausländer (UNSC 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, AA 24.7.2025). Die Anschlagsgefahr gilt in allen Landesteilen (AA 24.7.2025). Nach Angaben der Vereinten Nationen indoktriniert der ISKP in Nord-Afghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Selbstmordtrainingskurs für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein (UNSC 24.7.2025).
Das "Kerngebiet" des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte es sich bald auf Afghanistan (USIP 7.6.2023). Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist (UNSC 13.2.2023; vgl. UNSC 24.7.2025, BAMF 11.2024). Auch in der nördlichen Provinz Badakhshan wird von erhöhter ISKP-Aktivität berichtet (KaN 1.8.2025) und kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen (UNSC 13.2.2023; vgl. UNSC 24.7.2025, BAMF 11.2024).
Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 20.6.2023, ICCT 30.1.2024, BAMF 11.2024), ein Trend, der sich auch im Jahr 2025 fortsetzt (UNGA 21.2.2025). Jedoch gab es nach Angaben der Vereinten Nationen sechs Angriffe des ISKP zwischen 28.2.2024 und 15.5.2024 (UNGA 13.6.2024), vier Angriffen zwischen 16.5.2024 und 31.7.2024 (UNGA 9.9.2024), sechs Angriffe zwischen 1.8.2024 und 31.10.2024 (UNGA 6.12.2024) und sechs Angriffe zwischen 1.11.2024 - 31.1.2025 (UNGA 21.2.2025). Auch im Zeitraum zwischen 1.2.2025 und 30.4.2025 kam es zu Angriffen auf die Taliban durch den ISKP (UNGA 11.6.2025).
Beispiele für Angriffe des ISKP der letzten zwei Jahre
Am 13.10.2023 kam es zu einer Explosion zum Freitagsgebet in der schiitischen Imam Zaman Moschee in der Hauptstadt Pul-e Khumri in Baghlan (Afintl 13.10.2023; vgl. RFE/RL 14.10.2023). Berichten zufolge sollen bis zu 30 Personen getötet worden sein (BAMF 31.12.2023). Der Islamische Staat bekannte sich zu der Tat (BAMF 31.12.2023; vgl. RFE/RL 14.10.2023).
Am 26.10.2023 kam es zu einem Bombenanschlag auf einen Sportklub im vornehmlich von Hazara besiedelten Distrikt Dasht-e Barchi. Dabei sollen mehrere Personen getötet und verletzt worden sein. Der Islamische Staat bekannte sich zu der Tat (FR24 27.10.2023; vgl. VOA 28.10.2023, UNGA 1.12.2023).
Im September 2024 wurden 14 Angehörige der Hazara-Gemeinschaft in Daikundi getötet. Der ISKP übernahm die Verantwortung für den Angriff (AA 24.7.2025; vgl. HRW 13.9.2024).
Am 17.5.2024 verübte der ISKP in der Provinz Bamyan einen Anschlag auf internationale Reisende, wobei drei spanische und drei afghanische Staatsangehörige ums Leben kamen (RFE/RL 17.5.2024; vgl. AJ 18.5.2024).
Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024).
Auch im Jahr 2025 kommt es zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. So wurde im Jänner ein chinesischer Staatsbürger in der Provinz Takhar erschossen (VOA 22.1.2025; vgl. UNAMA 1.5.2025). In Kunduz sprengte sich ein Selbstmordattentäter im Februar vor einer Bank in die Luft und tötete fünf Zivilisten sowie 15 Mitglieder der Taliban, wobei die Angaben zu den Opferzahlen je nach Quelle variieren (AMU 12.2.2025; vgl. AN 12.2.2025, UNAMA 1.5.2025). Ebenso im Februar sprengte sich ein Selbstmordattentäter vor dem Ministerium für Stadtentwicklung und Wohnungswesen der Taliban in Kabul in die Luft und tötete drei Personen (AJ 13.2.2025; vgl. UNAMA 1.5.2025, AA 24.7.2025). In allen Fällen übernahm der ISKP die Verantwortung (UNAMA 1.5.2025).
Anm.: Weitere Informationen zur Zahl der Angriffe durch den ISKP sowie den daraus resultierenden zivilen Opfern finden sich im Kapitel Sicherheitslage.
[…]
Al-Qaida und weitere weitere bewaffnete Gruppierungen mit vorwiegend ausländischen Kämpfern
Letzte Änderung 2025-10-07 15:27
Al-Qaida
Es gibt Berichte über Spannungen zwischen Taliban und hochrangigen al-Qaida-Mitgliedern, die sich über Kontrollversuche ärgern, aber die Beziehungen sind nach wie vor eng (UNSC 29.1.2024; vgl. UNSC 6.2.2025), wobei al-Qaida das von den Taliban verwaltete Afghanistan als sicheren Hafen betrachtet. Al-Qaida ist nach wie vor bestrebt, ihre Position in Afghanistan zu stärken, und interagiert mit den Taliban, indem sie das Regime unterstützt und hochrangige Taliban-Persönlichkeiten schützt (UNSC 1.6.2023b). Die Taliban sorgen für ein tolerantes Umfeld, in dem sich al-Qaida konsolidieren kann, mit sicheren Unterkünften und Trainingslagern, die über ganz Afghanistan verstreut sind. Unauffällige Mitglieder leben mit ihren Familien unter dem Schutz des Geheimdienstes der Taliban (General Directorate of Intelligence) in Stadtvierteln von Kabul (z. B. Qala-e-Fatullah, Shar-e-Naw und Wazir Akbar Khan), während hochrangige Führer in ländlichen Gebieten außerhalb von Kabul (wie dem abgelegenen Dorf Bulghuli in der Provinz Sar-e Pul), Kunar, Ghazni, Logar und Wardak untergebracht sind (UNSC 6.2.2025).
Nach Angaben der Vereinten Nationen setzt sich al-Qaida in Afghanistan hauptsächlich aus Kämpfern arabischer Herkunft zusammen, die in der Vergangenheit mit den Taliban gekämpft hatten. Sie haben Standorte in sechs Provinzen - Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar, Uruzgan und Zabul. Es gibt Berichte über mehrere Ausbildungslager mit Verbindungen zu al-Qaida in ganz Afghanistan, und drei neuere Lager wurden identifiziert, die jedoch wahrscheinlich klein und rudimentär sind. In diesen Lagern werden Berichten zufolge sowohl Kämpfer von al-Qaida als auch von Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) ausgebildet (UNSC 24.7.2025). Die Gruppe bemüht sich um eine verstärkte Zusammenarbeit mit regionalen Terrororganisationen nicht-afghanischer Herkunft, die in Afghanistan operieren (TTP, Islamische Bewegung Usbekistans (IMU), ETIM/TIP und Jamaat Ansarullah), um ihre Präsenz in Nachbarländern auszubauen (UNSC 6.2.2025). Laut den Vereinten Nationen geht von al-Qaida keine unmittelbare Bedrohung für die Region aus, da sie nur über begrenzte Ressourcen verfügt (UNGA 11.6.2025).
Berichten zufolge hält sich "al-Qaeda in the Indian Subcontinent" (AQIS), eine der Kernorganisation von al-Qaida untergeordnete Organisation, auch innerhalb Afghanistans auf (UNSC 26.5.2022), wobei die Anzahl ihrer Kämpfer auf ca. 180 bis 400 geschätzt wird (UNSC 1.6.2023a; vgl. CRS 19.4.2022), die in den Provinzen Kandahar, Nimroz, Farah, Helmand und Herat stationiert sein sollen. Ihr Anführer Osama Mahmood und sein Stellvertreter Atif Yahya Ghouri sollen sich beide in Afghanistan aufhalten (UNSC 1.6.2023a). Einem Report des UN-Sicherheitsrates zufolge unterstützt AQIS die TTP bei Operationen und arbeitet an der Verbesserung von deren Fähigkeiten (UNSC 29.1.2024). Im Jahr 2025 gibt es Befürchtungen, dass das Selbstvertrauen und die Ambitionen von AQIS zunehmen (UNSC 24.7.2025).
Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP)
Die TTP, auch bekannt als pakistanische Taliban, ist eine militante Gruppe, deren Ziele sich gegen die pakistanische Regierung richten. Sie hat sich jedoch auch in der Vergangenheit mit den afghanischen Taliban an Operationen gegen die afghanische Regierung in Afghanistan beteiligt (CRS 19.4.2022). Die Vereinten Nationen schätzen, dass die Gruppe über ca. 6.000 Kämpfer verfügt und weiterhin erhebliche logistische und operative Unterstützung von den Taliban erhält. Berichten zufolge unterhält die TTP auch taktische Verbindungen zum ISKP (UNSC 24.7.2025). Die Gruppe operiert von Stützpunkten in Afghanistan aus (UNSC 29.1.2024) und ist vor allem in den östlichen Provinzen Nangarhar, Kunar, Logar, Paktika, Paktia und Khost stationiert, wobei ihre Anführer, Mufti Noor Wali Mehsud, und sein Stellvertreter, Qari Amjad Ali, nach Informationen der Vereinten Nationen vom Juni 2023 in den Provinzen Paktika bzw. Kunar aufhältig sind (UNSC 1.6.2023a). Berichten zufolge hat die TTP weiterhin Zugang zu einer Reihe von Waffen, wodurch sich die Gefährlichkeit der Anschläge erhöht (UNSC 24.7.2025). Neben der Lieferung von Waffen und Ausrüstung unterstützten Taliban-Kader, al-Qaida und AQIS-Kämpfer die TTP-Kräfte bei grenzüberschreitenden Angriffen. Obwohl die Taliban die TTP-Kämpfer angewiesen haben, sich nicht an Operationen außerhalb Afghanistans zu beteiligen, haben viele von ihnen dies ohne erkennbare Folgen getan. Einige Taliban-Mitglieder schlossen sich auch der TTP an, da sie sich aus religiösen Gründen verpflichtet sahen, diese zu unterstützen (UNSC 29.1.2024).
Es kommt auch im Jahr 2025 zu Zwischenfällen an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan, bei der die TTP beteiligt waren. So wurden im April 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden, für den die TTP die Verantwortung übernahm (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).
Eastern (oder East) Turkistan Islamic Movement (ETIM) / Turkistan Islamic Party (TIP)
Das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM), auch bekannt als "Turkistan Islamic Party" (TIP), strebt die Schaffung eines unabhängigen islamischen Staates für die turksprachigen Uiguren an, die im Westen Chinas leben (CRS 19.4.2022). Nach der Machtübernahme durch die Taliban wurden Berichten zufolge einige ETIM/TIP-Mitglieder aus der Provinz Badakhshan in Provinzen verlegt, die weiter von der chinesischen Grenze entfernt sind (UNSC 26.5.2022; vgl. RFE/RL 5.10.2021), unter anderem in die Provinz Nangarhar (RFE/RL 5.10.2021), als Teil der Versuche der Taliban, einerseits die Gruppe zu schützen und andererseits ihre Aktivitäten einzuschränken (UNSC 26.5.2022). Einige ETIM/TIP-Mitglieder sollen im Jahr 2022 afghanische Pässe und Tazkira erhalten haben, die ihnen die Infiltration in Nachbarländer ermöglichen. Die Gruppe hat ihren Aktionsradius aktiv ausgeweitet und in der Provinz Baghlan Operationsbasen und Waffenlager errichtet, während sie in den Provinzen Badakhshan, Takhar, Kunduz, Baghlan, Logar und Sar-e Pul weiterhin präsent bleibt. ETIM/TIP-Kämpfer unterstützen die Taliban im Kampf gegen Anti-Taliban-Elemente (UNSC 1.6.2023a).
Die Vereinten Nationen schätzten im Juli 2025, dass die ETIM/TIP ihre Stärke weiter ausgebaut hat und nun bis zu 750 militante Kämpfer zählt, wobei ein Mitgliedstaat die Gruppe als klein (100 Kämpfer) und nicht militärisch aktiv schätzt. Führende Mitglieder der ETIM/TIP, darunter Abdul Haq und Abdulaziz Dawood, riefen Uiguren im Ausland zum Handeln auf. Diese Strategie wird durch eine engere Zusammenarbeit der ETIM/TIP mit den Taliban in Afghanistan untermauert. Es wird berichtet, dass im Dezember 2024 eine dreiköpfige Delegation, darunter ein Vertreter der ETIM/TIP, von Damaskus nach Kabul reiste und mit den Taliban-Behörden über den Zustrom ausländischer terroristischer Kämpfer nach Osten diskutierte (UNSC 24.7.2025).
Nach dem Umzug aus der Provinz Badakhshan hat die ETIM/TIP nun ihren Hauptsitz in der Provinz Baghlan und verfügt über operative Netzwerke, die sich auf mehrere Provinzen erstrecken. Die Gruppe konzentriert sich auf die Ausbildung von Jugendlichen in Reservekräften und verstärkt die Rekrutierung und Ausbildung von Frauen. Es wird über Zusammenarbeit der Gruppierung mit der TTP sowie al-Qaida berichtet und einige Mitglieder sollen zum ISKP übergelaufen sein (UNSC 29.1.2024).
Jamaat Ansarullah (JA)
Jamaat Ansarullah ist eine Gruppe, die eng mit al-Qaida verbunden ist und eine symbiotische Beziehung zu den Taliban unterhält (UNSC 26.5.2022; vgl. FPRI 25.11.2024). Sie hat sich dem Sturz der tadschikischen Regierung verschrieben (LWJ 13.2.2025).
In den ersten Monaten nach der Rückeroberung Afghanistans durch die Taliban, als sich die tadschikische Regierung und die Taliban gegenseitig Drohungen aussprachen, stationierten die Taliban Kämpfer der JA und statteten sie mit US-Waffen aus, die sie bei der Machtübernahme in Afghanistan erbeutet hatten. Laut Berichten vom Februar 2024 trafen sich Vertreter Tadschikistans und der Taliban auf Wunsch Tadschikistans Ende 2023, um zu beraten, was mit den Kämpfern der JA geschehen solle. Die tadschikischen Behörden wollten offenbar die Auslieferung von Kämpfern der JA an Tadschikistan erreichen. Die Taliban boten stattdessen an, als Vermittler in den Verhandlungen zwischen den beiden Gruppen zu fungieren. Die Führung der JA erklärte, sie werde nur verhandeln, wenn die tadschikische Regierung mehrere - für die tadschikischen Behörden - unzumutbare Bedingungen erfülle, darunter die Ausrufung Tadschikistans zum islamischen Staat und der Abzug der in Tadschikistan stationierten russischen Truppen (FPRI 25.11.2024).
Die JA kämpfte an der Seite von Spezialeinheiten der Taliban in zahlreichen Offensiven gegen die Nationale Widerstandsfront, unter anderem im Oktober 2022 in der Provinz Badakhshan. Im Jahr 2022 wurde berichtet, dass die Gruppe über etwa 100 bis 250 Kämpfer verfügt, die sich hauptsächlich in den Provinzen Badakhshan, Kunduz und Takhar aufhalten und unter dem Kommando ihres neuen Anführers Asliddin Khairiddinovich Davlatov (alias Mawlawi Ibrahim) stehen. Die Taliban setzten JA-Kämpfer in Badakhshan ein, die von Mohammad Sharifov (alias Mahdi Arsalon), einem tadschikischen Staatsangehörigen, angeführt werden. Es wurde berichtet, dass dieser im September 2022 in Kabul getötet wurde und dass die Taliban dem Anführer der JA und 30 ihrer Kämpfer afghanische Pässe ausgestellt hätten (UNSC 26.5.2022). Der UN-Sicherheitsrat berichtet im Jänner 2024, dass die Finanzierung der Jamaat Ansarullah von den Taliban und al-Qaida stammt. JA-Kämpfer sind die Haupttruppe von Lashkar-e Mansoori, dem Taliban-Spezialbataillon der Selbstmordattentäter. Berichten zufolge sollen sich mehrere JA-Befehlshaber in den Provinzen Nangarhar und Kunar den Reihen des ISKP angeschlossen haben (UNSC 29.1.2024). Die Vereinten Nationen berichten im Februar 2025, dass die JA Trainingslager in der Provinz Khost unterhält, in denen Ingenieure und Waffenausbilder von al-Qaida tätig sind, sowie ein spezielles Militärzentrum im Distrikt Kalafgan in der Provinz Takhar, in dem zentralasiatische und arabische Kämpfer ausgebildet werden. Die Gruppe gründete die Einheit "Ansar" in der Provinz Kunduz, um Grenzgebiete zu infiltrieren. Die Taliban setzten eine Selbstmordattentäter-Einheit des Lashkar-e Mansouri-Märtyrerbataillons in der Provinz Badakhshan zusammen mit Kämpfern der JA und al-Qaida ein, um sie bei Operationen gegen die Anti-Taliban-Widerstandsfrontlinien einzusetzen (UNSC 6.2.2025). Nach Angaben des Long War Journal unterhalten die JA gemeinsam mit der TTP neue Ausbildungslager in den Provinzen Khost, Kunar, Nangarhar, Paktika und Takhar (LWJ 13.2.2025).
[…]
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2025-10-07 15:27
Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia (Hakimi/Sadat 2020). Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten (FH 24.2.2022; vgl. STDOK/VQ AFGH 4.2024).
Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Die juristische und politikwissenschaftliche Fakultät sowie die Fakultät für Scharia waren zwei Institutionen, die zur Ausbildung des Justizpersonals beitrugen, indem sie Hunderte von jungen Männern und Frauen ausbildeten, die später als Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte tätig waren. In den vergangenen zwei Jahrzehnten hat die internationale Gemeinschaft zahlreiche Entwicklungsprogramme durchgeführt, die auf den Wiederaufbau des afghanischen Rechtssystems und den Ausbau der Kapazitäten des Personals der Justizbehörden abzielen. Darüber hinaus hat die [Anm.: frühere] afghanische Regierung ein Justizverwaltungssystem eingeführt, das alle Justizeinrichtungen dazu verpflichtet, ihre Fälle und Verfahren aufzuzeichnen und zu dokumentieren (STDOK/Nassery 4.2024).
Nach ihrem Sturz im Jahre 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung (STDOK/Nassery 4.2024; vgl. AA 22.10.2021). In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen. Die Taliban-Richter fungierten sowohl als Richter im juristischen Bereich als auch als Gelehrte (ulama) im religiösen Bereich. Die Taliban-Richter absolvierten ihre Ausbildung an Deobandi-Schulen in Pakistan und Afghanistan, die sich hauptsächlich auf die hanafitische Rechtsprechung stützten (STDOK/Nassery 4.2024). Berichten zufolge finden traditionelle Rechtsprechungsmechanismen wie lokale Räte (Jirgas und Shuras) in Afghanistan wieder verstärkt Anwendung und werden insbesondere auch von Frauen und Minderheiten in Anspruch genommen (AA 24.7.2025).
Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen sie die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes (Rawadari 4.6.2023; vgl. AA 24.7.2025) und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft (UNGA 28.1.2022; vgl. AI 4.2025). Die Taliban-Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch-ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.8.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt, die nicht rechtsstaatlich unabhängig sind und in der Regel weder die Voraussetzungen noch das Ziel haben, Gesetze aus der Zeit vor der Machtübernahme anzuwenden. Frauen wurden nicht eingestellt. Die Richter werden von Muftis [Anm.: Aussteller eines Rechtsgutachtens (Fatwa) (BPB 23.6.2021)] bei der Auslegung der Scharia unterstützt (AA 24.7.2025).
Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das "Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders" umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und -anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.1.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt. Anwältinnen wurden ausgeschlossen (AA 24.7.2025).
Ein Experte für islamisches Recht schließt aus den Äußerungen der Taliban, dass sie Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und erwartet, auch als Folge der Auflösung unabhängiger Institutionen wie der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC), weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan (STDOK/Nassery 4.2024). UNAMA sprach im Jahr 2025 mit männlichen Strafverteidigern, die von den Herausforderungen berichteten, denen sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gegenüber ihren Mandanten gegenüberstehen. In der Provinz Kandahar gaben Strafverteidiger an, dass die Nachfrage nach ihren Dienstleistungen nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen sei. In den Provinzen Farah und Herat stellten Strafverteidiger fest, dass Taliban-Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, die Bedeutung und Rolle der Anwälte schmälern. In der Provinz Herat kritisierten Strafverteidiger die Taliban-Richter dafür, dass sie Strafverteidigern Vorrang einräumten, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten (UNGA 11.6.2025).
Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem (AA 24.7.2025; vgl. STDOK/Nassery 4.2024) und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen (AA 24.7.2025). Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen (USDOS 15.5.2023; vgl. Rawadari 4.6.2023) und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen (USDOS 15.5.2023). Ein in Afghanistan tätiger Anwalt führt jedoch aus, dass die Taliban im Hinblick auf ein einheitliches Rechtssystem nach der Machtübernahme zwei Grundsatzbeschlüsse eingeführt und in Kraft gesetzt haben - die „Grundsätze für Gerichtsverfahren“ und die „Verwaltungsgrundsätze für Gerichte“. Diese Verordnungen dienen als Leitlinien innerhalb des afghanischen Justizsystems für die Prüfung von Rechts- und Strafsachen (RA KBL 2.6.2025).
Dem Anwalt zufolge ist das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die [Anm.: ehemalige] afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind. Insbesondere die Abschaffung der Generalstaatsanwaltschaft, die zuvor für Ermittlungen zuständig war, hat die Fähigkeit des Systems, Strafverfahren wirksam zu führen, erheblich geschwächt. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens (RA KBL 2.6.2025).
Einem Experten für islamisches Recht zufolge betrafen die Änderungen im afghanischen Justizsystem seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte (STDOK/Nassery 4.2024). So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten (STDOK/Nassery 4.2024; vgl. AA 24.7.2025). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Rawadari sind die meisten Richter und "Muftis" an Taliban-Gerichten Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Einige der derzeitigen Richter waren während des Krieges als Richter in den von den Taliban kontrollierten Gebieten tätig. Nur wenige Richter, beispielsweise in den Provinzen Herat und Panjsher, verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert (Rawadari 4.6.2023).
Die Taliban haben zwar nicht ausdrücklich behauptet, bestimmte Gesetze außer Kraft zu setzen, aber sie haben immer wieder betont, dass sie im Einklang mit der Scharia regieren und jedes Gesetz ablehnen, das ihr zuwiderläuft (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 24.7.2025). Taliban-Mitglieder haben erklärt, dass sie nur die Teile der Verfassungen von 2004 und 1964 befolgen, die nicht im Widerspruch zur Scharia stehen. Einige Beobachter weisen auch darauf hin, dass keine der beiden Verfassungen in vollem Umfang in Kraft ist, sodass sie nur begrenzte Bedeutung für den geltenden Rechtsrahmen haben. Diesen Beobachtern zufolge wäre jede Abweichung von der Verfassung von 2004 insofern von Bedeutung, als diese besagt, dass Anhänger anderer Religionen als des Islams "ihren Glauben frei ausüben und ihre religiösen Riten innerhalb der Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen vollziehen können", eine Bestimmung, die die Taliban ablehnen (USDOS 15.5.2023). Der in Afghanistan tätige Anwalt führt aus, dass die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt sind und vor afghanischen Gerichten nicht angewendet werden. Stattdessen werden Mujalat Al-Ahkam [Anm.: ein Konzept der islamischen Rechtswissenschaft] und Bücher mit Dekreten der Hanafi-Schule als Grundgesetze vor Gericht verwendet (RA KBL 2.6.2025).
Es werden sowohl hadd-, und qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) [Anm.: für weitere Informationen und Erklärungen zu diesen Strafen wird auf das Kapitel "Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis" in den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Iran verwiesen] erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta’zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt (AA 24.7.2025). Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen (AP 20.6.2023; vgl. AI 23.2.2024, AA 24.7.2025). Am 7.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan (AI 7.12.2022) und im Juni 2023 (AP 20.6.2023; vgl. AJ 20.6.2023) sowie im Februar 2024 kam es zu weiteren Hinrichtungen (AI 23.2.2024; vgl. ABC News 26.2.2024). Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 1.1.2025 und 31.3.2025 gab es nach Angaben von UNAMA mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität (UNAMA 1.5.2025; vgl. AA 24.7.2025). Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden (AA 24.7.2025). Die Taliban verteidigten die offizielle Wiedereinführung des Auspeitschens als Teil ihres Strafrechtssystems. Seit Hibatullah Akhunzada diese Art der Bestrafung landesweit für Gerichte verbindlich gemacht hat, nimmt die Zahl der Auspeitschungen stark zu (BAMF 9.4.2025) und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und andere Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten "Ehebruch" und "Flucht" - von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren - sowie Päderastie (AI 4.2025; vgl. 8am 17.8.2024, AA 24.7.2025).
Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban-Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Wiederholt gibt es Berichte, wonach die Leichname von Hingerichteten zur Schau gestellt werden. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z. B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt (AA 24.7.2025).
Anmerkung.: Für weitere Informationen zum Rechtssystem unter den Taliban sei auf den Themenbericht der Staatendokumentation "Afghanistan: Afghan legal system under the Taliban" verwiesen (STDOK/Nassery 4.2024). Dieser ist auch über die Plattform COI-CMS verfügbar.
[…]
Grundstückseigentum und Grundbuch
Letzte Änderung 2025-10-12 21:36
Laut eines für Afghanistan zuständigen Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in Islamabad verfügt Afghanistan über ein System der Grundbucheintragung, das vom Taliban-Ministerium für Stadtentwicklung und Land (MUDL) verwaltet wird. Hier werden neben Landbesitz auch Transaktionen und Eigentumsrechte erfasst. Aufgrund der jahrzehntelangen Konflikte sind die Grundbücher in vielen Regionen jedoch unvollständig, veraltet oder umstritten und gewohnheitsrechtliche bzw. stammesbezogene Systeme überlagern in ländlichen Gebieten oft die formale Registrierung (ÖB Islamabad 4.7.2025).
In Fällen in denen Urkunden fehlen, wird durch eine Kommission bestehend aus Landesbeamten und lokalen Maliks (Ältesten) eine Kutchery (Gericht oder Versammlung) abgehalten, bei denen Zeugenaussagen eingeholt werden und die Entscheidung über die Landesübertragung dann in Anwesenheit der lokalen Gemeinschaft entsprechend getroffen wird, sofern keine Partei Einwände oder widersprüchliche Ansprüche vorbringt bzw. nachweist (ÖB Islamabad 4.7.2025).
In Afghanistan gibt es zwei Arten der [Anm.: rechtlichen] Übertragung von Land. Soll ein Grundstück durch Vererbung übertragen werden, sind in der Regel rechtliche Unterlagen erforderlich, z. B. ein vom Gericht ausgestellter Erbschein (Faragh-e Ers), der dann bei der zuständigen Behörde registriert wird. Informelle Übertragungen (vor allem in ländlichen Gebieten), können jedoch ohne formelle Registrierung erfolgen und beruhen stattdessen auf der Anerkennung durch die Gemeinschaft. Eine Grundstücksschenkung (Hiba) muss in einer schriftlichen Urkunde dokumentiert und bei der zuständigen Behörde eingetragen werden, um rechtsgültig zu sein. Eine bloße schriftliche oder mündliche Erklärung ohne amtliche Eintragung reicht unter Umständen nicht aus, insbesondere bei Streitigkeiten. Sie kann leicht angefochten werden, wobei häufig argumentiert wird, dass der Schenker gezwungen wurde oder zum Zeitpunkt der Schenkung nicht bei klarem Verstand war (ÖB Islamabad 4.7.2025; vgl. UN-Habitat 1.7.2020).
Während informelle und urkundliche Erklärungen in der Praxis akzeptiert werden können, erfordert die vollständige rechtliche Eigentumsübertragung in der Regel eine formelle Registrierung, um zukünftige Streitigkeiten zu vermeiden (ÖB Islamabad 4.7.2025; vgl. UN-Habitat 1.7.2020).
[…]
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2025-10-07 15:27
Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen (TN 15.8.2022) und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen und ihr landesweites Gewaltmonopol weitgehend konsolidiert. Die grundlegende Aufteilung zwischen militärischen Sicherheitskräften, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, und polizeilichen Sicherheitskräften, die dem Taliban-Innenministerium unterstehen, wurde aus Republikzeiten beibehalten (AA 24.7.2025). Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee (BAMF 9.4.2025) und dem Taliban-Stabschef der Streitkräfte zufolge bestünde die Armee mit Stand März 2023 aus 150.000 Taliban-Kämpfern (AA 24.7.2025) und sollte bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden (AA 24.7.2025; vgl. Wafayee 12.9.2024). Eine Zahl, die bei Bedarf weiter wachsen wird (Wafayee 12.9.2024). Laut Sprecher des Taliban-Innenministeriums habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 250.000 erreicht. Eine unabhängige Überprüfung ist nicht möglich (AA 24.7.2025).
Der Geheimdienst (General Directorate for [Anm.: auch "of"] Intelligence, GDI), ein Nachrichtendienst, der früher als "National Directorate of Security" (NDS) bekannt war (CPJ 1.3.2022; vgl. AA 24.7.2025), wurde dem Taliban-Staatsoberhaupt Emir Hibatullah Akhundzada direkt unterstellt. Der GDI konkurriert regelmäßig mit dem Taliban-Innenministerium und dem Taliban-Verteidigungsministerium um die Hoheit über Sicherheitsaufgaben (AA 24.7.2025). Abdul Haq Wasiq, der Chef des GDI, erklärte am 25.7.2024 auf einer Versammlung in Kabul, dass alle ehemaligen Mitarbeiter des NDS entlassen und durch Taliban ersetzt worden seien. Er bezeichnete die bisherigen Mitarbeiter als "unerwünschte Elemente aus der Vergangenheit" und behauptete, sie seien "gesäubert" und durch "neue Kader" aus der "islamischen Gesellschaft" ersetzt worden (BAMF 9.4.2025; vgl. TN 27.7.2024).
Im Oktober 2024 zentralisierte das Taliban-Staatsoberhaupt Hibatullah Akhundzada die Kontrolle über die staatlichen Waffen, Munition, militärischen Fahrzeuge und Ausrüstung bei dem neu gegründeten und ihm selbst unterstehenden Amt für Öffentliches Eigentum, Identifizierung, Registrierung und Aufsicht. Die Kontrolle obliegt damit nicht mehr dem Taliban-Innen- bzw. Taliban-Verteidigungsministerium (AA 24.7.2025).
Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (Anm.: MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. "Tugendwächter" (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Stand Dezember 2024 sollen bereits 4.500 "Tugendwächter" in Afghanistan beschäftigt worden sein; Tendenz steigend (AA 24.7.2025).
Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 24.7.2025).
Im August 2024 gab der Generalstabschef der Armee der Taliban an, dass die Armee in der Lage sei, auf jedes angreifende Land zu reagieren (TN 21.8.2024).
[…]
Korruption
Letzte Änderung 2025-10-07 15:36
Während die Taliban behaupten, die Korruption ausgemerzt zu haben (KaN 12.2.2025; vgl. BNA 1.2.2024), sprechen die Ergebnisse von Transparency International eine andere Sprache (KaN 12.2.2025; vgl. TI o.D.a). Im Jahr 2023 warnte ein Experte davor, dass die Versprechen der Taliban, gegen Korruption vorzugehen, nicht von Dauer sein könnten (BBC 18.7.2023).
Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten - 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2024 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den 165. Platz (TI o.D.b), das ist eine Verschlechterung von drei Plätzen im Vergleich zu 2023 (TI o.D.c; vgl. TN 11.2.2025). Der anhaltende Rückgang Afghanistans im Ranking spiegelt die anhaltenden Herausforderungen im Bereich der Regierungsführung und das Fehlen von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung wider und gibt Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Transparenz und Rechenschaftspflicht unter der Taliban-Regierung (Afintl 12.2.2025).
Die Taliban kündigten nach ihrer Übernahme von Kabul im August 2021 Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung an, darunter die Einrichtung von Kommissionen zur Ermittlung korrupter oder krimineller Taliban. Außerdem haben die Taliban über ihr Verteidigungsministerium eine Kommission eingesetzt, die Mitglieder ermitteln soll, die sich nicht an die Richtlinien der Bewegung halten. Die Taliban bezeichnen Bestechung im öffentlichen Sektor als Straftat, doch gab es Berichte, wonach Taliban-Mitglieder der unteren Ebenen versuchten, die Listen der Empfänger von Nahrungsmittelhilfe zu manipulieren, um sicherzustellen, dass mit den Taliban verbundene Familien auf Kosten anderer von der Hilfe profitierten. Es gibt Berichte über weitverbreitete Vetternwirtschaft bei der Besetzung öffentlicher Ämter und den Missbrauch von Amtsbefugnissen im ganzen Land (USDOS 23.4.2024a) und Einwohner aus verschiedenen Provinzen beklagen, dass ihre Angelegenheiten ohne Bestechungszahlungen an Taliban-Beamte nicht erledigt werden. Medienberichten zufolge sind viele hochrangige Taliban-Beamte in erhebliche Finanzkorruption verwickelt und verdienen Millionen von Dollar durch Großaufträge. Viele Bürger aus verschiedenen Provinzen beklagen sich über die Verwaltungsabläufe und die Korruption in den von den Taliban kontrollierten Regierungsinstitutionen. Sie berichten, dass sie selbst für die einfachsten Aufgaben tagelang vor den Türen dieser Institutionen warten müssen. Viele dieser Bürger behaupten, dass - entgegen den Behauptungen der Taliban - die finanzielle und administrative Korruption unter ihrem Regime nicht zurückgegangen, sondern sogar zugenommen hat. Es gibt außerdem Beschwerden über die Behörde für die Ausgabe elektronischer Ausweise, die Passbehörde, die Generaldirektion des Elektrizitätsunternehmens, die Finanzämter und andere Finanzinstitutionen, die mit der Steuererhebung befasst sind. Den Beschwerden zufolge müssen Bürger für die Erteilung von Führerscheinen, Genehmigungen und anderen Dokumenten zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren Bestechungsgelder zahlen, da ihre Anträge sonst nicht bearbeitet werden und sie am Ende mit umfangreichen Formalitäten seitens der Taliban konfrontiert sind (8am 9.7.2024).
Die zentralisierte Regierungsstruktur Afghanistans, die darauf ausgelegt ist, die Macht in den Händen einiger weniger zu konzentrieren, hat Korruption immer wieder begünstigt. Willkür der Machthaber und das Fehlen sinnvoller Mechanismen zur Rechenschaftspflicht ermöglichen Unterschlagung, Vetternwirtschaft und die Umleitung von Ressourcen. Korrupte Praktiken, wie die Institutionalisierung der Veruntreuung von Milliarden an Hilfsgeldern und öffentlichen Mitteln, haben sich auch unter den Taliban weiter fortgesetzt. Es gibt Berichte, wonach marginalisierten Gemeinschaften, insbesondere Frauen und ethnischen Minderheiten, Hilfe vorenthalten wird, da die Taliban humanitäre Hilfe als Mittel zur Nötigung und Kontrolle einsetzen. Im Gegensatz zur Korruption unter der Islamischen Republik, die oft opportunistisch war, ist die Kleptokratie der Taliban systematischer. Sie steht im Einklang mit ihrer umfassenderen Strategie der Machtkonsolidierung, die sicherstellt, dass die Ressourcen in den Händen ihrer Führung konzentriert bleiben. Daher sind möglicherweise keine wesentlichen Unterschiede zwischen dem Ausmaß an geringfügiger und schwerer Korruption festzustellen. Die Gerichte dienen in erster Linie dazu, diejenigen zu bestrafen, die sich den Regeln der Taliban widersetzen. Ansonsten sind Gerichtsurteile im Grunde genommen käuflich. Die Taliban verteilen, wie jedes andere neue Regime in Afghanistan im Laufe der Geschichte, Land. Dabei bestrafen sie einige, indem sie ihnen ihr Land wegnehmen, und belohnen andere, indem sie ihnen Land geben. Öffentliche Dienstleistungen stehen nicht allen zur Verfügung, und die Bevölkerung muss häufig mit Bestechungsgeldern um den Zugang zu Dienstleistungen konkurrieren. Die Taliban treiben zwar die Steuern besser ein als die vorherige Regierung, aber sie haben das gleiche Problem wie alle anderen: Niemand weiß, wie die Taliban die öffentlichen Gelder ausgeben. Die Beschaffung ist ein wichtiger Bereich, in dem es zu großer Korruption kommt. Regierungsprojekte sind intransparent, wodurch Korruption begünstigt wird (DIP 28.11.2024).
Es wird jedoch auch berichtet, dass die Taliban große Teile der Korruption, für die die ehemalige Regierung bekannt war, beseitigt haben (ICG 14.8.2024). Einer Schätzung zufolge konnten durch die Säuberungsmaßnahmen des Regimes an Zollstellen und Kontrollpunkten außerdem Bestechungsgelder eingespart werden (XCEPT 27.7.2024; vgl. ICG 14.8.2024). Unternehmer beklagen zwar, dass korrupte Praktiken wieder auftauchen, jedoch nicht in dem Ausmaß wie in den vergangenen Jahren (ICG 14.8.2024). Weiterhin wird auch über vereinzelte Korruptionsfälle im Rahmen der Passausstellung berichtet (RA KBL 2.6.2025; vgl. SEM 20.5.2025, KaN 17.2.2025). Vertreter der Taliban-Regierung erklärten, gegen diese Korruption vorzugehen und korrupte Mitarbeitende der Passbüros zu entlassen (SEM 20.5.2025; vgl. TN 23.8.2022). Berichten zufolge ist auch in den von der Gruppe kontrollierten Regierungsinstitutionen weiterhin Korruption vorzufinden, an der viele Taliban-Beamte beteiligt sind (8am 3.3.2025).
[…]
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2025-10-07 15:50
Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023).
Die von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen. Nach der Ausstellung von Haftbefehlen gegen das Taliban-Staatsoberhaupt und den Obersten Richter der Taliban durch den IStGH wegen des Vorwurfs der Verbrechen gegen die Menschlichkeit erklärten die Taliban, dass sie keine rechtlichen Verpflichtungen aus dem Römischen Statut anerkenne. Erkenntnisse, ob eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zum Rückzug aus dem Römischen Statut erfolgt ist, liegen nicht vor (AA 24.7.2025).
Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 24.7.2025). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, Rawadari 6.2025, UNGA 1.12.2023), darunter Hausdurchsuchungen (AA 24.7.2025), Willkürakte und Hinrichtungen (AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023) sowie willkürliche Inhaftierungen (Rawadari 3.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, RFE/RL 5.6.2025) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vgl. Rawadari 3.2025, AA 24.7.2025, RFE/RL 5.6.2025). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen, Ermordungen (AA 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 3.2025, BAMF 9.4.2025) sowie willkürlichen Inhaftierungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (Rawadari 3.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es wird auch über Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft berichtet. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext (AA 24.7.2025).
Hausdurchsuchungen finden punktuell landesweit statt, v. a. in Kabul und anderen Großstädten. Nach offiziellen Angaben haben die Durchsuchungen das Ziel, versteckte Waffen aufzuspüren. Berichten zufolge gehen Sicherheitskräfte in einigen Fällen mit Gewalt vor, wobei Personen in der Vergangenheit geschlagen und vorübergehend festgenommen wurden. Zunächst war von den Durchsuchungen v. a. die Gruppe der ethnischen Tadschiken betroffen, deren Mitglieder von den Taliban oftmals verdächtigt werden, Teil des bewaffneten Widerstands zu sein (AA 24.7.2025).
Die afghanische Menschenrechtsorganisation Rawadari berichtet von mindestens 885 Personen, inklusive 42 Frauen, die im Jahr 2024 willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert wurden. Im Jahr 2023 wurden insgesamt 623 Fälle willkürlicher und rechtswidriger Inhaftierungen registriert, ein Anstieg um etwa 42 %. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und "Propaganda" gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen (Rawadari 3.2025).
Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 24.7.2025; vgl. HRW 12.10.2022, Guardian 2.10.2022) und zu Verhaftungen bei Protesten (AA 24.7.2025).
Afghan Witness konnte zwischen dem ersten und zweiten Jahr der Taliban-Herrschaft einige Unterschiede erkennen. So gingen die Taliban im ersten Jahr nach der Machtübernahme im August 2021 hart gegen Andersdenkende vor und verhafteten Berichten zufolge Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten. Im zweiten Jahr wurde hingegen beobachtet, dass sich die Medien und die Opposition im Land aufgrund der Restriktionen der Taliban und der Selbstzensur weitgehend zerstreut haben, obwohl weiterhin über Verhaftungen von Frauenrechtsaktivisten, Bildungsaktivisten und Journalisten berichtet wird. Frauen haben weiterhin gegen die Restriktionen und Erlässe der Taliban protestiert, aber die Proteste fanden größtenteils in geschlossenen Räumen statt - offenbar ein Versuch der Demonstranten, ihre Identität zu verbergen und das Risiko einer Verhaftung oder Gewalt zu verringern. Trotz dieser Drohungen sind Frauen weiterhin auf die Straße gegangen, um gegen wichtige Erlässe zu protestieren (AfW 15.8.2023).
[…]
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2025-10-07 15:28
Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen durch die Taliban (AA 24.7.2025, vgl. HRW 16.1.2025, AI 4.2025). Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichen Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen (AA 24.7.2025). Die Vereinten Nationen berichteten auch im Jahr 2024 (UNAMA 1.5.2024; vgl. UNAMA 30.7.2024, HRW 16.1.2025) und 2025 über Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten (UNAMA 1.5.2025; vgl. Rawadari 6.2025, AA 24.7.2025). Auch über Gewalt gegen Journalisten und Medienschaffende (HRW 16.1.2025; vgl. AI 4.2025, AA 24.7.2025) sowie gegen Frauenrechtsaktivisten (AA 24.7.2025 vgl. HRW 11.1.2024, AI 4.2025), auch in Gefängnissen, wird berichtet (AA 24.7.2025; vgl. Rawadari 6.2025). Amnesty International berichtete im Jahr 2023 beispielsweise über kollektive Strafen gegen Bewohner der Provinz Panjsher, darunter Folter und andere Misshandlungen (AI 8.6.2023). Ebenso wird berichtet, dass Frauen wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt wurden. Verifiziert sind zudem mehrere Fälle, in denen festgesetzte Journalistinnen und Journalisten geschlagen wurden (AA 24.7.2025).
Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 1.1.2025 und 31.3.2025 gab es nach Angaben von UNAMA mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch (UNAMA 1.5.2025). Die Taliban verteidigten die offizielle Wiedereinführung des Auspeitschens als Teil ihres Strafrechtssystems. Seit Hibatullah Akhunzada diese Art der Bestrafung landesweit für Gerichte verbindlich gemacht hat, nimmt die Zahl der Auspeitschungen stark zu (BAMF 9.4.2025) und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten "Ehebruch" und "Flucht" - von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren - sowie Päderastie (AI 4.2025; vgl. 8am 17.8.2024).
[…]
Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung 2025-11-06 12:07
Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert (AA 24.7.2025), jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.8.2021 drastisch verschlechtert (AA 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, RFE/RL 5.6.2025). Auf dem World Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen befindet sich Afghanistan 2025 auf Platz 175 von 180 (RSF 2025; vgl. AA 24.7.2025). Laut einer Erhebung der NGO Reporter ohne Grenzen und der Afghan Independent Media Association hatten bereits sechs Monate nach Machtübernahme über 300 Medien ihren Betrieb eingestellt, auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten (AA 24.7.2025). 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren (ANI 1.5.2022; vgl. RSF 2.12.2022, JS 10.7.2025), was vor allem Frauen betraf (AA 26.6.2023; vgl. HRW 11.1.2024, JS 10.7.2025). Dieser Trend setzt sich fort, wenngleich langsamer. Berichten zufolge haben 2024 mindestens zehn Medienhäuser ihre Arbeit eingestellt oder suspendiert (AA 24.7.2025).
Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst GDI und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende (AA 24.7.2025). Afghanische Journalisten innerhalb und außerhalb des Landes geben an, dass unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen wurden, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, X und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind (CPJ 13.8.2025). Nicht nur drakonische Maßnahmen haben Medienhäuser zur Schließung gezwungen, sondern auch fehlende Finanzmittel. Viele Medien waren von ausländischen Hilfsgeldern abhängig, die nun nicht mehr fließen, vor allem weil Geberländer zögern, Gelder in das von den Taliban kontrollierte Afghanistan zu leiten (JS 10.7.2025). Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen (HRW 11.1.2024; vgl. AA 24.7.2025) und berichten aus dem Exil (HRW 11.1.2024) oder halten sich versteckt (AA 24.7.2025). Aber auch Exiljournalisten sind mit Sicherheitsrisiken und Schwierigkeiten konfrontiert, ebenso wie mit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes und der möglichen Zwangsrückführung aufgrund der Kürzung der US-Finanzmittel für die vom Kongress finanzierten Sender Voice of America und Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) (CPJ 13.8.2025; vgl. JS 10.7.2025). Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten (HRW 11.1.2024). Die Ankündigung der Taliban-Regierung, die Beschwerdekommission für Medien wieder einzurichten, wurde im August 2022 umgesetzt. Sie soll dem Austausch zwischen der Taliban-Regierung und Medienvertretern dienen, einschließlich bei Verhaftungen und Schließungen von Medienhäusern. Die Taliban-Informations- und Kulturbehörden der Provinzen haben inzwischen Komitees zur Überwachung der Medien eingerichtet, denen Mitglieder des Taliban-Geheimdienstes (GDI) und des MPVPV angehören. Das Mandat dieser Komitees ist nicht öffentlich bekannt. Seit dem 25.7.2023 verteilt das Taliban-Ministerium für Information und Kultur zudem Journalistenausweise. Diese werden gezielt zur weiteren Zensur der Berichterstattung genutzt. Fernsehsender wurden nach eigenen Angaben wiederholt durch den GDI unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch-religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen (AA 24.7.2025).
Elf am 19.9.2021 vorgestellte Handlungsempfehlungen der Taliban-Regierung für Printmedien, TV und Radio fordern u. a. dazu auf, keine Inhalte zu veröffentlichen, die der Scharia widersprechen. Diese Empfehlungen werden landesweit unterschiedlich umgesetzt. Dazu kommen diverse weitere Dekrete und Handlungsempfehlungen: Frauen dürfen seit der Machtübernahme nicht mehr beim nationalen Fernseh- und Radiosender arbeiten. Seit November 2021 dürfen keine Spielfilme mit Schauspielerinnen ausgestrahlt werden. Es wurde eine strikte Geschlechtertrennung im Journalismus eingeführt; so sind zum Beispiel auch Interviews zwischen Männern und Frauen verboten. Von der Taliban-Regierung als "Dissidenten" angesehene Personen dürfen seit November 2021 nicht mehr interviewt werden. Es darf keine Berichterstattung über Demonstrationen stattfinden. Afghanische Fernsehsender dürfen seit März 2022 keine internationalen Programme ausländischer Sender mehr senden (einschließlich Deutsche Welle, Voice of America und BBC). Kritik an der Taliban-Regierung wird laut einem Dekret vom Juli 2022 als Verletzung der Scharia behandelt und ist seither offiziell verboten. Im Februar 2024 wurde ein noch rigoroseres Kleidungsgebot für Frauen und strikte Geschlechtertrennung im Fernsehen angekündigt. Die Ausstrahlung ausländischer Serien ist stark eingeschränkt (AA 24.7.2025). Am 13.2.2025 wies das Taliban-Ministerium für Information und Kultur die Medien mündlich an, die Ausstrahlung politischer Talkshows bis auf Weiteres auszusetzen. Am 1.3.2025 bestätigte der stellvertretende Minister für Veröffentlichungen vom Taliban-Ministerium für Information und Kultur in einem Medieninterview, dass politische Sendungen aufgrund von Beschwerden einiger Taliban-Ministerien ausgesetzt worden seien. Er erklärte außerdem, dass politische Sendungen in Zukunft in einem neuen Format wieder aufgenommen werden sollen (UNAMA 1.5.2025; vgl. Shamshad 1.3.2025). Das Verbot der Taliban-Behörden für Journalisten, mit außerhalb Afghanistans tätigen Diaspora-Medien zusammenzuarbeiten, wurde strikt durchgesetzt (UNAMA 1.5.2025). So durchsuchten beispielsweise am 4.2.2025 Mitarbeiter der Taliban-Generaldirektion für Nachrichtendienste und des Taliban-Ministeriums für Information und Kultur die Räumlichkeiten von Radio Begum. Zwei männliche Mitarbeiter des Radiosenders wurden festgenommen (UNAMA 1.5.2025; vgl. DAWN 5.2.2025) und befinden sich mit Stand Mai 2025 weiterhin in Haft. Nach Angaben des Taliban-Ministeriums für Information und Kultur wurde Radio Begum eingestellt (UNAMA 1.5.2025). Im Mai 2025 wurde der Chefredakteur von Radio Khoshhal von einem Taliban-Gericht in Ghazni zu drei Monaten Haft verurteilt, angeblich wegen der Veröffentlichung von Social-Media-Beiträgen, in denen er sich kritisch über die Taliban geäußert hatte (IFJ 7.6.2025; vgl. AFJC 15.7.2025). Nach Angaben des Afghanistan Journalist Centers sind mit Stand Juli 2025 mindestens 13 Journalisten und Medienmitarbeiter in Afghanistan in Haft, mit Strafen von einigen Monaten bis mehreren Jahren (AFJC 15.7.2025).
Die Taliban-Behörden setzten eine umfassende Zensur durch und gingen mit unrechtmäßiger Gewalt gegen afghanische Medien und Journalisten vor (HRW 16.1.2025; vgl. UNAMA 1.5.2025, FH 2025, JS 10.7.2025), wobei Menschenrechtsorganisationen besonders in den Provinzen eine deutlich stärkere Einschränkung der Pressefreiheit beobachten (AA 24.7.2025). In mindestens 19 von 34 Provinzen gibt es keine weiblichen Medienschaffenden mehr, in einigen Provinzen wurde es Journalistinnen verboten, bei ihrer Arbeit in Erscheinung zu treten (AA 24.7.2025). Kritik an der Taliban-Regierung wurde untersagt. Im Falle der Nichtbeachtung wurden Konsequenzen für das Medienunternehmen sowie die dort Beschäftigten angedroht (JS 10.7.2025; vgl. AA 24.7.2025, CPJ 13.8.2025). Gegenüber Menschenrechtsorganisationen berichten Journalistinnen und Journalisten über einen stark eingeschränkten Zugang zu Informationen. In der Provinz Helmand wurden Videointerviews mit lokalen Taliban-Regierungsangehörigen verboten. In Helmand sind seit Juli 2023 auch weibliche Stimmen in den Medien verboten. In der Provinz Khost wurde Radiostationen im Februar 2024 verboten, Mädchen und Frauen bei Anrufsendungen zuzuschalten, was u. a. eine aktive Teilnahme an Bildungssendungen im Radio verhindert. In der Provinz Kandahar ist es seit Februar 2024 verboten, lokale Taliban-Regierungsangehörige zu fotografieren oder zu filmen. Seit März 2025 ist es in der Provinz Kandahar zudem verboten, weibliche Stimmen in Radio und Fernsehen auszustrahlen (AA 24.7.2025). Vier Journalisten aus Herat, Nangarhar, Faryab und Bamyan berichten, dass sie außer über Bildung und Gesundheit nur über Verkehrsunfälle berichten dürften. Selbst die Berichterstattung über Kriminalität sei verboten (CPJ 13.8.2025).
Im August 2023 verkündete die Taliban-Regierung, dass jede Person, einschließlich Journalisten und Journalistinnen, die "gegen das nationale Interesse oder die Religion" agieren, verhaftet würden (AA 24.7.2025) und Berichten zufolge kommt es weiterhin zu willkürlichen Verhaftungen (HRW 16.1.2025; vgl. Rawadari 3.2025, UNAMA 1.5.2025, JS 10.7.2025) und Folter von Medienschaffenden durch die Taliban (HRW 16.1.2025; vgl. RFE/RL 5.6.2025, JS 10.7.2025). Seit 2024 wurden mehrere Journalisten, denen die Zusammenarbeit mit Diaspora-Medien vorgeworfen wird, willkürlich festgenommen und in einigen Fällen zu Haftstrafen verurteilt (IFJ 13.5.2024; vgl. HRW 16.1.2025, UNAMA 1.5.2025). In den ersten drei Jahren der Taliban-Herrschaft verzeichneten die Vereinten Nationen mehr als 250 willkürliche Festnahmen von Medienmitarbeitern und mehr als 130 Fälle von Folter und Misshandlung (JS 10.7.2025; vgl. AA 24.7.2025). Die Taliban-Regierung streitet diese Vorwürfe ab und verweist darauf, dass Verhaftungen ausschließlich bei Vorliegen von Straftaten, wie beispielsweise Anstachelung zu Handlungen gegen das System, Beleidigung der Taliban-Regierung oder Verbreitung falscher Meldungen, vorgenommen worden seien (AA 24.7.2025). Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in sozialen Medien, während die Sittenpolizei diejenigen festnimmt, die gegen ihre strenge Auslegung der Scharia verstoßen, zu der auch ein Verbot von Musik, Seifenopern und Sendungen mit männlichen und weiblichen Moderatoren gehören. Zwei Medienunternehmer aus dem Norden und Osten Afghanistans berichten, dass sie wegen angeblicher Nichtbefolgung der Vorschriften eingehenden Steuerprüfungen und administrativen Verzögerungen ausgesetzt waren (CPJ 13.8.2025). Tatsächlich ist "Zusammenarbeit mit Ausländern" zu einer der häufigsten Anschuldigungen gegen Medien und einzelne Reporter in Afghanistan geworden. Anfang Dezember 2024 stürmten Beamte des Geheimdienstes der Taliban und der sogenannten Sittenpolizei die Büros von Arezo TV, einem privaten Fernsehsender mit Sitz in Kabul. Sie beschlagnahmten Mobiltelefone, Computer und andere Geräte und brachten den Senderchef und einen seiner Moderatoren in das berüchtigte Pul-i-Charkhi-Gefängnis, wo sie sich noch immer befinden. Ihre "Verbrechen" bestanden darin, mit Exilmedien zusammengearbeitet und Programme - offenbar indische Seifenopern - ausgestrahlt zu haben, die "gegen islamische Werte verstoßen" (JS 10.7.2025).
Internet und Mobiltelefonie
Die Zahl der Internetnutzer in Afghanistan ist in den letzten Jahren zusammen mit der jugendlichen Bevölkerung rapide angestiegen und liegt mit April 2022 bei etwa neun Millionen Nutzern (BBC 22.4.2022). Im Jahre 2021 wurde die Anzahl der Mobiltelefonnutzer auf ca. 23 Millionen geschätzt (GBL 26.11.2021).
In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie gaben 19 % der Befragten an, immer Zugang zum Internet zu haben, während 28 % manchmal Zugang haben. 18 % haben nur selten Zugang und 35 % haben gar keinen Zugang zum Internet (STDOK/IPSOS 28.8.2025).
Die Kontrolle in den sozialen Medien nimmt zu: Im März 2024 wurden neue Richtlinien für YouTube-Kanalbetreibende durch das Taliban-Ministerium für Information und Kultur veröffentlicht. Demnach müssen Lizenzen erworben und Steuern bezahlt werden. Es liegen erste Berichte vor, denen zufolge Lizenzen von YouTube-Kanälen, die Frauen im privaten Umfeld oder "nicht korrekt" verschleiert gezeigt haben, entzogen worden seien. Im Mai 2025 hat das MPVPV bekannt gegeben, dass soziale Medien auf "unislamische" und unmoralische Inhalte überprüft würden. In den folgenden Wochen wurden mindestens vier auf TikTok bekannte Personen kurzzeitig festgenommen. Seit Juli 2022 werden auch ausländische Journalistinnen und Journalisten zunehmend in ihrer Arbeit eingeschränkt. Im Februar 2024 ordnete die Telekomregulierungsbehörde der Taliban an, den öffentlichen Zugang zu den Webseiten von Voice of America und Azadi Radio zu sperren. Verschiedenen internationalen Medienschaffenden wurde die Akkreditierung entzogen (AA 24.7.2025).
Mitte September 2025 wurden Glasfaser-Internetdienste in einigen Provinzen Afghanistans, inklusive Kandahar, Helmand und Balkh, eingestellt. Ein Sprecher der Provinzregierung von Balkh gab an, dass der Befehl zu Abschaltung direkt vom Obersten Talibanführer Haibatullah Akhunzada kam, um "Laster" zu vermeiden (AJ 22.9.2025; vgl. DW 18.9.2025, TN 20.9.2025). Am 29.9.2025 kam es in weiterer Folge zu einer landesweiten Sperrung der Glasfaser-Internet- und mobile Datendienste in ganz Afghanistan (DW 30.9.2025; vgl. AJ 30.9.2025, UN News 30.9.2025). Die Taliban bestritten, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein, und gaben an, dass alte Glasfaserkabel die Unterbrechung verursacht hätten (AJ 1.10.2025). Am 1.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt (BBC 1.10.2025; vgl. TN 2.10.2025a), wobei über langsames Internet und Sorgen über mögliche zukünftige Ausfälle berichtet wurde (TN 2.10.2025a; vgl. HiT 1.10.2025).
[…]
Haftbedingungen
Letzte Änderung 2025-10-07 15:28
Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 wurden Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das General Directorate of Prisons and Detention Centers (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MoI), war verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse, sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das National Directorate of Security (NDS) war verantwortlich für Kurzzeit-Haftanstalten auf Provinz- und Distriktebene, die in der Regel mit den jeweiligen Hauptquartieren zusammenarbeiten. Das Verteidigungsministerium betrieb die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan (USDOS 12.4.2022a). Die Überbelegung der Gefängnisse war auch unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden (USDOS 12.4.2022a; vgl. UNHRC 8.3.2022). Die afghanische Menschenrechtsorganisation Rawandari berichtet, dass die Taliban Verhaftungen und Inhaftierungen als Mittel zur Unterdrückung, Vergeltung und Durchsetzung ihrer Politik und Programme nutzen. Darüber hinaus gäbe es derzeit kein Gesetz, das die Haftbedingungen und die Dauer der Inhaftierung regelt (Rawadari 3.2025).
Nach Eigenangaben des Taliban-Büros für die Gefängnisverwaltung waren Stand Januar 2025 25.000 Personen inhaftiert, darunter 1.400 Jugendliche und 1.900 Frauen mit 450 begleitenden Kindern. Die Zahlen lassen sich nicht unabhängig überprüfen. Schätzungen der Vereinten Nationen gehen davon aus, dass circa. 3.000 Personen durch den Taliban-Geheimdienst (GDI) inhaftiert sind (AA 24.7.2025).
Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan wird von den Vereinten Nationen als katastrophal bezeichnet, kann jedoch aufgrund von nur punktuellem Zugang für Menschenrechtsorganisationen nicht abschließend beurteilt werden (AA 24.7.2025). Es scheint keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus zu geben, um die Haftbedingungen anzufechten (AHR 29.4.2024). Finanzielle Engpässe und die Einstellung der Finanzierung durch Geber wirkten sich weiterhin auf die Fähigkeit der Gefängnisverwaltung aus, internationale Standards zu erfüllen (UNGA 1.12.2023), einschließlich der systematischen Bereitstellung angemessener Nahrungsmittel, Hygieneartikel (UNGA 1.12.2023; vgl. AHR 29.4.2024, Rawadari 6.2025), der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der medizinischen Versorgung (UNGA 1.12.2023; vgl. Rawadari 6.2025). Häftlinge berichten, dass sie lange Zeit in Einzelhaftzellen zubringen mussten, denen es völlig an grundlegenden Einrichtungen fehlte (Rawadari 6.2025).
Es wird von Fällen berichtet, in denen Personen zum Zeitpunkt der Festnahme nicht über die Gründe für ihre Festnahme informiert wurden. Des Weiteren werden laut UNAMA Inhaftierte auch weder über ihre Rechte, noch darüber informiert, wie sie während der Haft Beschwerden vorbringen können. Es wurden auch Fälle dokumentiert, in denen Inhaftierte nicht über ihr Recht auf einen Anwalt informiert wurden oder ihnen die Kontaktaufnahme mit ihrer Familie verwehrt wurde (UNAMA 1.9.2023; vgl. Rawadari 6.2025). Viele Strafverteidiger haben von Schwierigkeiten beim Zugang zu ihren Mandanten berichtet (AHR 29.4.2024; vgl. Rawadari 6.2025). Häftlinge berichten auch davon, dass die Taliban ihre beschlagnahmten persönlichen Gegenstände nach ihrer Freilassung nie zurückgegeben hätten. Zu diesen Gegenständen gehörten Autos, Bargeld, Ohrringe, Uhren, Ringe, Laptops, Mobiltelefone, Handtaschen und Kleidung, die alle zum Zeitpunkt der Festnahme beschlagnahmt worden waren (Rawadari 6.2025).
Zwischen 1.1.2022 und 31.7.2023 dokumentierte UNAMA über 1.600 Menschenrechtsverletzungen (11 % betrafen Frauen) durch die Taliban-Behörden im Zusammenhang mit der Festnahme und anschließenden Inhaftierung von Personen. Knapp 50 % dieser Verstöße betrafen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Diese Vorfälle ereigneten sich in 29 der 34 Provinzen Afghanistans (UNAMA 1.9.2023; vgl. AA 24.7.2025). Inhaftierte Personen beschreiben verschiedene Formen der Folter, wie z. B. Schläge, kopfüber aufgehängt zu werden, Elektroschocks, Ersticken (AHR 29.4.2024; vgl. Rawadari 6.2025) und Gewalteinwirkung im Genitalbereich. Einem Bericht zufolge sollen seit der Machtübernahme der Taliban 87 Personen in Taliban-Gefängnissen an den Folgen von Folter gestorben sein (Afintl 8.8.2024). Es wird auch von verbaler Gewalt, darunter ethnische, religiöse oder geschlechtsspezifische Beleidigungen berichtet (Rawadari 6.2025).
Rawadari berichtet, dass Beweise vorliegen, dass die Taliban die Akten bestimmter Häftlinge, insbesondere derjenigen, die der Mitgliedschaft oder Zusammenarbeit mit oppositionellen Gruppen beschuldigt werden, bewusst nicht an die Justizbehörden weiterleiten und so ihre Gerichtsverfahren verzögern. In einigen Fällen hält der Geheimdienst der Taliban (GDI) die Häftlinge so lange in Gewahrsam, bis sie Reue und Buße bekunden. In anderen Fällen treffen die Geheimdienstbeamten jedoch Entscheidungen und fällen Urteile in einer einzigen Sitzung, ohne Ermittlungen durchzuführen oder rechtliche Verfahren einzuhalten. Rawadari beschreibt auch, dass einige Häftlinge, die ihre Haftstrafe bereits verbüßt haben, weiterhin inhaftiert bleiben (Rawadari 3.2025).
Folter ist in Afghanistan kein neues Phänomen und hat unter verschiedenen Regimes eine lange Geschichte. Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. In einigen Fällen haben die Taliban, vor allem Mitarbeiter des GDI, Berichten zufolge, Opfer zu ihrem Vergnügen und zur Unterhaltung gefoltert und einige Überlebende auch nach ihrer Freilassung weiter schikaniert (Rawadari 6.2025). Es existieren Berichte über Folter an Journalisten, Anwälten, Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten und ihren Verwandten, Demonstrierenden und ehemaligen Sicherheitskräften (AA 12.7.2024; vgl. Rawadari 6.2025) bzw. Gefangene, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung standen (USDOS 20.3.2023a). Zu den angewandten Foltermethoden gehören unter anderem Tritte, Schläge mit Gewehrkolben, Ketten, oder Kabeln, Waterboarding, das Ausreißen von Finger- oder Fußnägeln, das Ausschlagen von Zähnen, Elektroschocks, Plastikbeutel über dem Kopf und das Aufhängen an Händen und Beinen (Rawadari 6.2025). Des Weiteren sollen festgenommene Frauenrechtsaktivistinnen psychologischer und physischer Folter sowie sexueller Gewalt durch Taliban-Sicherheitskräfte ausgesetzt worden sein. Verifiziert sind zudem mehrere Fälle, in denen festgesetzte Journalisten geschlagen wurden (AA 24.7.2025; vgl. Rawadari 6.2025). Folter wird auch als Mittel zur Unterdrückung von Protesten und Dissens sowie als Vergeltungsmaßnahme gegen ehemalige Regierungsangestellte, insbesondere Gegner und Kritiker der Taliban, eingesetzt (Rawadari 6.2025).
Der Verhaltenskodex der Taliban zur Reform des Gefängnissystems sieht keine unverzügliche medizinische Untersuchung bei der Einweisung in eine Haftanstalt vor. Er sieht vor, dass in den Gefängnissen Erste-Hilfe-Einrichtungen und -Vorräte zur Verfügung stehen müssen und dass für die notwendige Behandlung von Schwerkranken rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu treffen sind. Mehrere Taliban-Polizeibehörden bestätigten gegenüber UNAMA, dass die Personen vor ihrer Einlieferung in die Polizeieinrichtungen von einem Arzt untersucht und bei Bedarf in ein Krankenhaus gebracht werden. Allerdings dokumentierte UNAMA keinen Fall, bei dem eine Person bei der Inhaftierung oder vor einer Befragung medizinisch untersucht wurde, wobei eingeräumt wird, dass insbesondere in abgelegenen Gebieten nicht immer Ärzte zur Verfügung stehen (UNAMA 1.9.2023).
[…]
Todesstrafe
Letzte Änderung 2025-11-06 12:07
Die Gesetze aus der Zeit vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 sehen die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vor (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 8.5.2023). Zwischen 2001 und dem 15.8.2021 hat die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan Berichten zufolge mindestens 72 Personen hingerichtet (UNAMA 8.5.2023).
Am 13.3.2023 hat der Talibanminister für höhere Bildung, Mohammad Nadim, bei einer Rede auf einer Abschlussfeier von Taliban-Richtern in Kandahar erklärt, dass jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sei und hingerichtet werden müsse (BAMF 9.4.2025). Die Taliban hatten bereits am 24.9.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen (BAMF 9.4.2025 vgl. TN 25.9.2021). Am 7.12.2022 fand in einem Fußballstadion in der Provinz Farah die erste öffentliche Hinrichtung seit der Machtübernahme der Taliban statt. Laut internationalen Medien wurde ein Mann erschossen, der von den Taliban als Mörder verurteilt worden war (BAMF 9.4.2025; vgl. BBC 7.12.2022, REU 7.12.2022). Am 20.6.2023 kam es zur zweiten offiziellen öffentlichen Hinrichtung seit der Machtübernahme der Taliban: Ein Mann war des Mordes an fünf Personen schuldig gesprochen worden und wurde vor einem Publikum von ca. 2.000 Menschen in einer Moschee in der Provinz Laghman erschossen (BAMF 9.4.2025; vgl. AP 20.6.2023, AJ 20.6.2023). Im Februar 2024 wurden in der Provinz Ghazni zwei von den Taliban als Mörder verurteilte Männer durch die Taliban hingerichtet (BAMF 9.4.2025; vgl. RFE/RL 22.2.2024).
Die Taliban führten weiterhin öffentliche Hinrichtungen von Personen durch (AI 4.2025; vgl. FH 2025), die von ihren Gerichten zum Tode verurteilt worden waren, obwohl ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des Rechts auf ein faires Verfahren bestanden (AI 4.2025). Die Taliban haben hierzu bisher keine gesetzlichen Regelungen erlassen. Die sowohl während des ersten Taliban-Regimes, als auch vor dem Zusammenbruch der Republik in von den Taliban kontrollierten Gebieten angewandte Rechtspraxis auf Grundlage ihrer Auslegung der Scharia, sieht die Todesstrafe vor (AA 26.6.2023). Ende November 2022 ordnete der oberste Führer der Taliban, Haibatullah Akhundzada, Richtern an, Strafen zu verhängen, die öffentliche Hinrichtungen, öffentliche Amputationen und Steinigungen umfassen können (BBC 14.11.2022; vgl. Guardian 14.11.2022, UNAMA 8.5.2023). Im März 2024 berichteten Medien, dass die Taliban möglicherweise die "Steinigung" als Strafe für "Ehebruch" wieder einführen würden (AI 4.2025; vgl. Guardian 28.4.2024). Im Juli 2024 wurde weiter berichtet, dass zwischen 300 und 600 Gefangene von Taliban-Gerichten zum Tode verurteilt worden seien (AI 4.2025).
[…]
Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2025-10-09 12:23
Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 6.5.2025; vgl. AA 24.7.2025). Medienberichten zufolge hat die bis dahin einzig verbleibende Person jüdischen Glaubens Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban verlassen (AA 24.7.2025).
Anhänger des Baha'i-Glaubens leben vor allem in Kabul und in einer kleinen Gemeinde in Kandahar. Im Mai 2007 befand der Oberste Gerichtshof, dass der Glaube der Baha'i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Baha'i-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt. Internationalen Quellen zufolge leben Baha'is weiterhin in ständiger Angst vor Entdeckung und zögerten, ihre religiöse Identität preiszugeben (USDOS 15.5.2023).
Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (USCIRF 3.2023; vgl. AA 24.7.2025). Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten (USCIRF 3.2023). Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können; insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend dem schiitischen Islam angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt (AA 24.7.2025).
Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst (USCIRF 3.2023).
In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 9.4.2025; vgl. RFE/RL 19.1.2022). Berichten zufolge gehen die Taliban auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen (RFE/RL 5.6.2025).
Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz (AAN 8.2024; vgl. AA 24.7.2025) beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Insbesondere mit Blick auf die schiitischen Gemeinden äußert der Sonderbeauftragte der Vereinten Nationen für die Situation der Menschenrechte in Afghanistan daher große Sorge. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die "Tugendwächter". Des Weiteren werden religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende), beide als kulturelles Erbe der UNESCO gelistet, sind offiziell verboten (AA 24.7.2025).
Berichten zufolge wurden im März 2025 lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Dazu gehörten Inspektoren des Taliban-Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV), die die Menschen daran erinnerten, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufforderten, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten (UNAMA 1.5.2025; vgl. AA 24.7.2025).
Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Laut UNAMA beschließen die Taliban auch Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab (AA 24.7.2025).
[…]
Schiiten
Letzte Änderung 2025-10-07 15:28
Gemäß Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jaafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90 % von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 15.5.2023).
Trotz ständiger Versprechen, die Hazara zu schützen, kommt es immer wieder zu Angriffen auf diese durch den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst (USCIRF 3.2023, vgl. AA 24.7.2025). Laut UNAMA wurden Anfang 2025 beispielsweise mindestens 50 Männer in der Provinz Badakhshan unter Todesdrohungen gezwungen, vom schiitischen zum sunnitischen Glauben zu konvertieren. Laut Berichten von UNAMA komme es zu erzwungenen Konvertierungen von Ismailiten (AA 24.7.2025; vgl. ABNA 3.5.2025). Schiitische Gläubige sind zudem immer wieder Opfer von Repressionen Dritter und der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen zur Situation der Menschenrechte in Afghanistan bringt in Berichten regelmäßig seine ernsthafte Sorge über die Situation der religiösen Minderheit der Schiiten zum Ausdruck. Er kritisierte, dass Andachtsorte, Bildungs- und medizinische Einrichtungen von Minderheiten systematisch angegriffen würden und Minderheiten Ziel von willkürlichen Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen und Vertreibungen aus ihren Stammesgebieten seien (AA 24.7.2025).
Am 14.12.2023 ordnete das Taliban-Ministerium für höhere Bildung gegenüber allen Universitäten und privaten Bildungseinrichtungen an, sämtliche Bücher, die gegen die Hanafi-Lehre des sunnitischen Islam verstoßen, zu entfernen. Dies umfasste auch Bücher, die sich auf den schiitischen Islam beziehen. Im Juli 2024 setzte die Taliban-Regierung im Rahmen der schiitischen Ashura-Feierlichkeiten mit der Begründung des Schutzes vor terroristischen Anschlägen starke Sicherheitsmaßnahmen um, wie Einschränkung der Bewegungsfreiheit und Abschaltung der Telekommunikation. Zwischen der Taliban-Regierung und der schiitischen Gemeinde wurde anschließend ein Abkommen zur sicheren Durchführung zukünftiger Ashura-Feierlichkeiten unterzeichnet. Dieses enthält u. a. die Pflicht zur Einhaltung der Gesetze des "Islamischen Emirats Afghanistan", Beschränkungen der Veranstaltungen auf spezifische Orte sowie von Gruppengrößen, Regulierungen von Gebetspraktiken sowie Verbote von Lautsprechern und politischen Botschaften. Auch bei den Feierlichkeiten im Juli 2025 wurden starke Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt, mit dem von der Taliban-Regierung kommunizierten Ziel, die Gläubigen vor Anschlägen zu schützen. Die Taliban-Behörden stellten vermehrt Sicherheitspersonal bereit und das Telekommunikationsnetz wurde zwischenzeitlich abgeschaltet. Die Feierlichkeiten wurden auf einzelne Moscheen und Straßenabschnitte begrenzt, in denen das Aufstellen von Flaggen und traditionellen Zelten erlaubt war. Prozessionen wurden, abgesehen von der Stadt Herat, verboten. Im Vorfeld hatte der schiitische Gelehrtenrat dazu aufgefordert, die Regeln der Taliban-Regierung für die Feierlichkeiten zu befolgen (AA 24.7.2025).
Während einer Gedenkfeier zu Aschura im Jahr 2023 wurden in der Provinz Ghazni drei Menschen, darunter ein Kind, durch die Taliban getötet. Sechs weitere Menschen wurden dabei verletzt (AMU 29.7.2023; vgl. 8am 29.7.2023). Eine andere Quelle berichtet von vier Toten und bis zu 33 Verletzten. Das Gouverneursbüro der Taliban in Ghazni hat in einer Erklärung die Aschura-Teilnehmer als "Randalierer" bezeichnet und sie beschuldigt, die Sicherheit zu stören (KaN 31.7.2023).
[Anm.: für weitere Information zu Hazara bzw. zu Angriffen auf Schiiten/Hazara sei auf das Kapitel Ethnische Gruppen / Hazara verwiesen].
[…]
Apostasie, Blasphemie, Konversion
Letzte Änderung 2025-10-09 12:24
Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 24.7.2025). Nach Angaben der NGO International Christian Concern arbeiten die Taliban daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen, und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten (IntCC 12.7.2023) oder Hausdurchsuchungen der Taliban (USDOS 15.5.2023).
Angehörige des Christentums praktizieren ihren Glauben aus Angst im Verborgenen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen beschränkt sich v. a. auf einen kleinen Kreis vom Islam zum Christentum konvertierter Menschen. Laut Studien des Verbands der afghanischen Konfessionslosen liegt die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen muslimischen Hintergrunds bei 100. Belastbares statistisches Material zur Überprüfung der Anzahl und der Zusammensetzung der christlichen Gemeinschaft existiert nicht (AA 24.7.2025).
Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi-Rechtsschule Apostasie. Missionierung, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule, die vor Gericht gilt, ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Propheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen (USDOS 15.5.2023).
[…]
Ethnische Gruppen
Letzte Änderung 2025-10-09 13:13
In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 7.2024) und 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 6.5.2025), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).
Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 24.7.2025).
Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur sehr wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppen oder Mitglieder der Hazara (AA 24.7.2025). Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht-paschtunische Einheimische zu rekrutieren. Diese Politik trug wesentlich dazu bei, dass die Taliban im August 2021 den Norden erobern konnten, ohne Paschtunen aus dem Süden einsetzen zu müssen. Zunächst wurden die lokalen Gouverneure und Distriktgouverneure im Amt belassen. Später wurden jedoch mehrere den Taliban angehörende Usbeken, Tadschiken und Hazara, die als Verwaltungsbeamte tätig waren, durch Paschtunen aus Kandahar ersetzt, was in einigen Fällen zu lokalen Konflikten führte (CSCR 16.7.2024).
Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban-Regierung begründet (AA 24.7.2025). Es wird von einer zunehmenden Rivalität zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen innerhalb der Taliban berichtet, wie zum Beispiel zwischen dem Haqqani-Netzwerk (CSCR 16.7.2024; vgl. AMU 4.2.2025), einer kleinen Gruppe von Mitbegründern aus dem Süden und weniger mächtigen tadschikischen und usbekischen Taliban-Kommandeuren aus dem Norden. Die nicht-paschtunischen Taliban sind sich der Dominanz der Paschtunen in der aktuellen Machtstruktur bewusst, was zu Konflikten entlang ethnischer Linien innerhalb der Taliban geführt hat (CSCR 16.7.2024).
Dennoch gibt es Berichte über die Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit durch die Taliban. Angehörige der Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken werden diskriminiert (CSCR 16.7.2024) und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern (CSCR 16.7.2024).
Die folgende Karte des DFAT (Department of Foreign Affairs and Trade) zeigt die Verteilung der ethnischen Gruppen in Afghanistan. Es wird keine Garantie für Vollständigkeit übernommen. Die Karte dient lediglich der Übersicht.
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260731_W247_2344880_1_00/hauptdokument.img7is.jpg
Quelle: DFAT 14.1.2022
[…]
Tadschiken
Letzte Änderung 2025-10-09 14:59
Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie machen etwa 27 bis 30 % der afghanischen Bevölkerung aus (MRG 5.2.2021d; vgl. CSCR 16.7.2024, AA 24.7.2025). Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Während sie in der vor-sowjetischen Ära hauptsächlich in den Städten, in und um Kabul und in der bergigen Region Badakhshan im Nordosten siedelten, leben sie heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans (MRG 5.2.2021d).
Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation (MRG 5.2.2021d). Heute werden unter dem Terminus tājik - „Tadschike“ - fast alle Dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst (STDOK 7.2016).
[…]
Hazara
Letzte Änderung 2025-10-09 15:00
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 15 % der afghanischen Bevölkerung aus (AA 24.7.2025; vgl. BAMF 10.2024c). Die Mehrheit der Hazara lebt im Hazarajat (oder "Land der Hazara") (MRG 5.1.2022; vgl. EB o.D.d, BAMF 10.2024c), das im zerklüfteten zentralen Bergland Afghanistans liegt und eine Fläche von etwa 50.000 Quadratkilometern umfasst. Die Region erstreckt sich auf die Provinzen Bamyan und Daikundi sowie mehrere angrenzende Distrikte in den Provinzen Ghazni, Uruzgan, (Maidan) Wardak, Parwan, Baghlan, Samangan und Sar-e Pul. Es gibt auch sunnitische Hazara-Gemeinschaften in den Provinzen Badghis, Ghor, Kunduz, Baghlan, Panjsher und anderen Gebieten im Nordosten Afghanistans (MRG 5.1.2022). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (JP o.D.; vgl. BAMF 10.2024c), auch bekannt als Jaafari-Schiiten (USDOS 15.5.2023). Eine Minderheit der Hazara ist ismailitisch (USDOS 15.5.2023; vgl. MRG 5.1.2022). Ismailitische Hazara leben in den Provinzen Parwan, Baghlan und Bamyan. Darüber hinaus sind sowohl schiitische als auch sunnitische Hazara in erheblicher Zahl in mehreren städtischen Zentren Afghanistans vertreten, darunter Kabul, Mazar-e Sharif und Herat (MRG 5.1.2022; vgl. BAMF 10.2024c).
Die Taliban haben insbesondere den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara, die während des ersten Taliban-Regimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht (AA 24.7.2025). Dennoch gibt es regelmäßige dokumentierte Übergriffe durch die Taliban gegen Angehörige der Hazara (AA 24.7.2025; vgl. BAMF 10.2024c, NLM 12.12.2022). Kommandanten und Soldaten der Taliban sollen laut Medienberichten teilweise starke Abneigungen gegen die Hazara hegen (BAMF 10.2024c; vgl. NLM 12.12.2022). Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gibt es Berichte über Tötungen (Elitaatroz 17.3.2022; vgl. AI 6.3.2023, 8am 24.9.2023, BAMF 10.2024c), Vertreibungen (HRW 22.10.2021; vgl. AAN 11.1.2023, 8am 19.3.2024a, BAMF 10.2024c), Folter (8am 19.3.2024b; vgl. BAMF 10.2024c) sowie Verhaftungen von Hazara durch Mitglieder der Taliban (AI 6.3.2023; vgl. 8am 19.3.2024c, BAMF 10.2024c).
Gab es zur Zeit der Islamischen Republik Afghanistan noch viele Hazara-Vertreter im afghanischen Parlament (wie z. B. Sima Simar, Mohammad Mohaqiq, Vizepräsident Karim Khalili) so waren im ersten Kabinett der Taliban nur zwei Hazara vertreten: Der zweite stellvertretende Gesundheitsminister Dr. Hassan Ghiyasi und der stellvertretende Wirtschaftsminister Dr. Abdul Latif Nazari (MEI o.D.; vgl. BAMF 10.2024c). Mit Stand September 2025 sind in der Taliban Führung sechs Hazara vertreten (MEI o.D.). Alle wichtigen Hazara-Führer der ehemaligen Republik leben mittlerweile im Ausland, haben aber Stellvertreter, die für sie im Land aktiv sind (BAMF 10.2024c; vgl. AAN 28.8.2024).
Es gibt weiters Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen (HRW 22.10.2021; vgl. BAMF 10.2024c, AA 24.7.2025). Berichten zufolge werden aus Pakistan und Iran zurückkehrende afghanische Paschtunen auch in Gebieten angesiedelt, die bisher mehrheitlich von anderen ethnischen Gruppen bewohnt wurden. Es bestehen Vorwürfe, dass dies eine explizite Verdrängungspolitik darstelle (AA 24.7.2025). In der Provinz Daikundi sollen im September 2021 bis zu 800 Hazara-Familien gewaltsam von ihrem Land vertrieben worden sein. Laut Erkenntnissen der UN konnten die meisten mittlerweile wieder zurückkehren (BAMF 10.2024c; vgl. 8am 24.9.2021). In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober 2021 "Hunderte von Hazara-Familien", und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a). Im Frühjahr 2022 kam es dazu, dass Hazara ihre Häuser nach Streitigkeiten mit Nomaden verlassen mussten (AAN 11.1.2023). Am 2.9.2023 wurde berichtet, dass die Taliban Hazara in der Provinz Maidan Wardak befohlen haben, Kutschi eine Entschädigung für den Verlust ihres Viehs zu zahlen. Berichten zufolge ist der Viehbestand der Kutschi vor einigen Jahren in dem Gebiet verschwunden. Auch hier wurde den Taliban Voreingenommenheit vorgeworfen (KaN 2.9.2023). Bewohner von Nowabad, einem Hazara-Gebiet in der Stadt Ghazni, berichteten, dass am 10.06.2024 die Taliban alle im Gebiet wohnenden Personen anwiesen, ihre Eigentumsdokumente vorzulegen. Laut Ansicht der Taliban sei das Gebiet von der Hazara-Bevölkerung usurpiert worden, woraufhin die Dokumente für ungültig erklärt wurden. Die Bewohnerinnen und Bewohner wurden daraufhin angewiesen, ihre Häuser zu verlassen und das Land an die Taliban zu übergeben (8am 9.6.2024; vgl. BAMF 10.2024c). Medienberichten vom 2.9.2024 zufolge haben die Taliban im Distrikt Nawur der Provinz Ghazni eine Zwangsumsiedelung Dutzender Familien zugunsten von Kutschi-Nomaden angeordnet. Das Agrar- und Weideland der Vertriebenen wurde danach an die Kutschi übergeben. Der Distrikt wird hauptsächlich von ethnischen Hazara bewohnt (8am 2.9.2024; vgl. BAMF 10.2024c). Einen Monat zuvor sollen ethnische Hazara des Dorfes Kandir im Distrikt Gizab der Provinz Uruzgan von den Taliban aufgefordert worden sein, 30 Millionen Afghani an Kutschi-Nomaden als Kompensation für das von ihnen besetzte Land zu bezahlen (Afintl 3.8.2024; vgl. BAMF 10.2024c). Im Juli 2025 wurde von einer umstrittenen Entscheidung zu einem Landstreit zwischen Kutschi-Nomaden und Hazara in Bamyan berichtet. Demzufolge wurde die gesamte Bevölkerung eines Hazara-Dorfes zugunsten der Kutschi-Nomaden gewaltsam vertrieben (KaN 28.7.2025)
Auch sind Hazara weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des Islamischen Staats Khorasan Provinz (ISKP) zu werden (AA 24.7.2025: vgl. BAMF 10.2024c, HRW 16.1.2025). Die Taliban relativieren laut Medienberichten in manchen Fällen die Bedrohung durch den ISKP oder unterbinden die Berichterstattung über Anschläge des ISKP durch die Medien (8am 29.4.2022; vgl. BAMF 10.2024c). Beispielsweise gab es sowohl im Jänner (BAMF 10.2024c; vgl. KaN 10.1.2024) als auch im April (BAMF 10.2024c; vgl. Afintl 21.4.2024) und August 2024 Anschläge auf Minibusse mit Hazara-Passagieren (BAMF 10.2024c; vgl. DW 12.8.2024). Auch bekannte sich der ISKP zu einem Angriff auf eine schiitische Moschee in Herat, bei dem ein schiitischer Geistlicher und mindestens fünf weitere Personen getötet wurden (BAMF 10.2024c; vgl. KaN 1.5.2024). Im September 2024 wurden 14 ethnische Hazara in der Provinz Daikundi getötet. Der ISKP übernahm die Verantwortung (BAMF 10.2024c; vgl. HRW 13.9.2024). Im Juni 2025 wurde berichtet, dass ein schiitischer Imam in Badakhshan enthauptet wurde. Die Angreifer hinterließen eine ISKP-Flagge am Tatort (Afintl 13.9.2025).
[…]
Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein
Letzte Änderung 2025-10-10 14:56
Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch (Landinfo 29.9.2022).
Berichten zufolge haben die Taliban das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu "reinigen" (JS 20.4.2023; vgl. WP 18.2.2023) und "ausländischen" Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben (CTC Sentinel 9.8.2022). Die afghanische Gesellschaft soll von allem "gesäubert" werden, was die Taliban als "westliche" Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit (JS 20.4.2023).
Es gibt Berichte darüber, dass Rückkehrer aus Europa in der afghanischen Gesellschaft oft stigmatisiert werden (SEM 14.2.2025; vgl. AAN 20.1.2024). Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse "korrumpiert" angesehen, was zu Misstrauen führt (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).
Während einer vom Dänischen Flüchtlingsrat (DRC) am 28.11.2022 organisierten Konferenz gab Dr. Liza Schuster, Dozentin für Soziologie an der University of London, an, dass diejenigen, die nach 2021 ausgereist sind, von den Taliban oft als "Verräter" angesehen werden. Einzelne Taliban-Mitglieder erklären in weitverbreiteten Videoaufnahmen, dass es eine Sünde sei, Afghanistan zu verlassen, und diejenigen, die gehen, werden als Sünder bezeichnet. Darüber hinaus erklärte Dr. Schuster, dass die Taliban Profile in den sozialen Medien kontrollieren und Personen deshalb der moralischen Korruption bezichtigt wurden. Familienangehörige von Ausgereisten wurden laut Dr. Schuster auch von Taliban-Beamten und Nachbarn schikaniert, unter anderem durch Vertreibungen und aggressive Verhöre (DRC 28.11.2022; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Dr. Schuster unterscheidet hier zwischen jenen, die freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt sind, und solchen, die entweder abgeschoben wurden, oder deren Asylantrag abgelehnt wurde und denen die Wahl zwischen der Zwangsbeförderung in ein Flugzeug oder der Zusammenarbeit bei ihrer Abschiebung gelassen wurde. Fragen von Familie, Nachbarn und der Gemeinschaft zeigen schnell, ob die Rückkehr tatsächlich freiwillig war oder nicht. Sie berichtet weiters von Personen, die nach der Machtübernahme der Taliban zurückgekehrt sind, weil ihre Familien mit den Taliban verhandelt haben. In manchen Fällen wurde auch Geld bezahlt (DRC 28.11.2022; vgl. CEDOCA 14.12.2023).
Landinfo hatte laut einem im September 2022 veröffentlichten Bericht keine Informationen darüber, wonach Afghanen Reaktionen ausgesetzt waren, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten (Landinfo 29.9.2022). Demgegenüber berichtet UNHCR in einem im Jahr 2018 veröffentlichten Bericht, dass Rückkehrer aus westlichen Ländern heftigen Reaktionen ausgesetzt waren, die von Bedrohungen bis hin zu Folter und Tod reichten, und von ihren Familien sowie den örtlichen Gemeinschaften und Behörden mit Misstrauen betrachtet werden (Landinfo 29.9.2022; vgl. UNHCR 30.8.2018). Landinfo stellt diesbezüglich fest, dass UNHCR diese Erkenntnisse primär auf Selbstauskünfte stützt (Landinfo 29.9.2022).
Ein in Afghanistan tätiger Journalist führte im Auftrag der Staatendokumentation verschiedene Interviews mit Stammesältesten zu diesem Thema durch. Diese gaben an, dass Rückkehrer aus Europa im allgemeinen Willkommen geheißen werden würden, solange sie lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Ein Stammesältester berichtete, dass ein Rückkehrer in der Provinz Laghman getötet wurde, nicht weil er in Europa war, sondern, weil er persönliche Feinde hatte. Ein anderer Ältester gab an, dass mehrere junge Männer aus seinem Dorf in Europa leben würden. Die Bewohner des Dorfes sind stolz auf diese jungen Männer und würden diese im Falle einer Rückkehr willkommen heißen (VQ AFGH 13.9.2025).
Bärte und Kleidung
Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen (RFE/RL 17.6.2022; vgl. BAMF 9.4.2025). Obwohl keine allgemeine Kleiderordnung für Männer erlassen wurde (India Today 28.7.2023; vgl. EUAA 12.2023), finden sich auf Social Media Angaben von jungen afghanischen Männern, die von Taliban-Kämpfern geschlagen wurden, weil sie "westliche" Kleidung wie Jeans trugen (WION 27.7.2023). Auch wurde Regierungsangestellten angeordnet, sich einen Bart wachsen zu lassen und eine Kopfbedeckung zu tragen. Es wurde berichtet, dass in bestimmten Fällen gegen jene vorgegangen wurde, die sich nicht an diese Anordnungen gehalten haben (Afintl 1.3.2024; vgl. REU 28.3.2022, BAMF 9.4.2025). Ein Taliban-Beamter rief dazu auf, die Krawatte nicht mehr zu tragen, da sie ein Symbol für das christliche Kreuz sei (BAMF 31.12.2023; vgl. AT 26.7.2023), wobei die Taliban bereits im Jahr 2022 Studenten und Lehrende dazu aufriefen, keine Krawatten zu tragen (TN 15.4.2022).
Im Februar 2024 hielt ein hochrangiger Taliban Medienschaffende in Afghanistan dazu an, auf das Rasieren von Bärten und das Fotografieren zu verzichten. Er sagte weiter, dass der Bartwuchs im Islam obligatorisch sei und dass es eine große Sünde sei, ihn zu rasieren (KaN 21.2.2024; vgl. KP 21.2.2024, BAMF 9.4.2025). Zuvor hatte der Gouverneur der Taliban in Kandahar kürzlich eine schriftliche Anweisung an alle Institutionen und Behörden der Taliban in dieser Provinz herausgegeben, die das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien verbietet (KP 21.2.2024; vgl. WION 19.2.2024). Im März 2024 gab ein Sprecher des Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern an, dass "dünne Kleidung" im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur stehen würde, und forderte Händler auf, auf die Einfuhr solcher Kleidung zu verzichten (Afintl 1.3.2024).
Es gibt jedoch auch Berichte über Menschen, die in Kabul in bestimmten Teilen der Stadt T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven trugen (NYT 29.6.2023; vgl. SIGA 25.7.2023). Es wird auch darauf hingewiesen, dass man sich in Afghanistan praktisch alles kaufen kann, wenn man das Geld dazu hat (SIGA 25.7.2023). Außerdem berichtete die New York Times über Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, die es in Kabul-Stadt gibt. Die Autoren erklären sich diese Dissonanz damit, dass in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar (NYT 29.6.2023).
Tätowierungen
Berichten zufolge betrachten die Taliban Tätowierungen als "haram" (unislamisch) und vor allem Jugendliche mit Tattoos werden verprügelt und inhaftiert oder die Tattoos u. a. mit Säure oder Messern entfernt (RFIF 25.1.2023; vgl. 8am 21.6.2022, MBZ 6.2023, BAMF 9.4.2025). Viele junge tätowierte Personen lassen sich daher Tattoos entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Die Entfernung eines Tattoos soll 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 EUR) kosten. Viele Tätowierer haben Afghanistan aus Angst vor Repressalien verlassen (RFIF 25.1.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden (MBZ 6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025, openDemocracy 24.11.2021).
Dennoch wurde in einem Bericht vom Juni 2023 beschrieben, dass in manchen Vierteln von Kabul junge Menschen mit Tätowierungen von beispielsweise Sternen, Monden und Namen von Müttern auf den Armen zu sehen sind (NYT 29.6.2023).
Musik
Während einigen Quellen zufolge Musik in Afghanistan verboten ist (KP 6.2.2024; vgl. UNGA 9.9.2022, BAMF 9.4.2025), berichten andere, dass das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit verboten sei (BBC 31.7.2023) und dass Taliban Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird, unterbrechen und Menschen wegen des Spielens von Musik verhaften (Rukhshana 22.7.2022; vgl. KP 6.2.2024, BAMF 9.4.2025), während in einigen Lokalen in Kabul weiterhin Musik gespielt wird (SIGA 25.7.2023; vgl. NYT 29.6.2023). In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten (8am 27.6.2023a) und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen (RFE/RL 12.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Berichten zufolge konfiszieren Taliban Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich (DW 31.7.2023; vgl. RFE/RL 18.8.2023, BAMF 9.4.2025) und gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen (Afintl 31.7.2023).
[…]
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2025-10-16 08:32
Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich (USDOS 20.3.2023a). Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln, und es wird berichtet, dass sie Reisende durchsuchen und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern fahnden. Außerdem werden Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft (FH 9.3.2023; vgl. IOM 22.2.2024, UN-AFGH 7.3.2023). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).
Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Zunächst ordneten sie an, dass Frauen und Mädchen auf Langstreckenreisen (mehr als 72 km) von einem Mahram begleitet werden müssen (Rukhshana 28.11.2022; vgl. AA 24.7.2025), wobei die Einschränkung, dass Frauen keine langen Strecken allein zurücklegen dürfen, manchmal auch bei kürzeren Strecken als 72 km durchgesetzt wurde (UNGA 13.5.2024; vgl. HRW 12.2.2024, AA 24.7.2025, Migrationsverket 16.4.2024). Das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern hat es Fahrern verboten, allein reisende Frauen mitzunehmen (RFE/RL 19.1.2022; vgl. DW 26.12.2021). Zu darüber hinausgehenden Bewegungseinschränkungen liegen IOM-Afghanistan keine offiziellen Berichte vor. Es gab jedoch Fälle, in denen Bürger misshandelt wurden, weil sie sich nicht an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln hielten. IOM berichtet auch über eine steigende Anzahl von Vorfällen, bei denen UNSMS-Personal (United Nations Security Management System) vorübergehend angehalten wurde, wobei hier die Vorgehensweise der Taliban je nach Ort unterschiedlich ist (IOM 22.2.2024).
Anm.: Mahram kommt von dem Wort "Haram" und bedeutet "etwas, das heilig oder verboten ist". Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vgl. GIWPS 8.2022).
[…]
Rückkehr
Letzte Änderung 2025-11-07 15:07
Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung (SEM 14.2.2025; vgl. IOM 23.6.2025, UNHCR 16.1.2025). Auch die Türkei hat Tausende afghanische Staatsangehörige zurückgeführt, meist auf dem Luftweg. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt (SEM 14.2.2025). Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 (SEM 14.2.2025; vgl. Spiegel 30.8.2024) bzw. Juli 2025 (AA 24.7.2025; vgl. Standard 18.7.2025). Die internationale humanitäre Hilfe für die afghanische Bevölkerung schließt auch die Versorgung zurückgekehrter Personen in humanitären Notlagen ein. Die Rückkehr vieler afghanischer Staatsangehöriger aus den Nachbarländern verschärft die humanitäre Lage in Afghanistan weiter, insbesondere in den Grenzregionen (AA 24.7.2025). Nach Angaben von UNHCR befinden sich Binnenvertriebene wie auch zurückgekehrte Personen aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit bzw. -verkauf). Sie sind - wie die restliche Bevölkerung - ebenfalls der Gefahr massiver Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Situation von Frauen und Kindern (AA 24.7.2025).
Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025 (Stand August 2025). Eine weitere Million Afghanen wird voraussichtlich aus Pakistan zurückkehren, nachdem die pakistanische Regierung beschlossen hat, den Aufenthalt afghanischer Staatsangehöriger nicht zu verlängern (IOM 7.8.2025; vgl. AA 24.7.2025).
Insgesamt hat IOM zwischen dem 1.1.2025 und dem 29.6.2025 714.572 afghanische Migranten registriert, die aus Iran zurückgekehrt sind, 256.000 allein im Juni. Davon waren 99 % ohne Papiere und 70 % wurden zwangsweise zurückgeführt. IOM verzeichnet zusätzlich eine steigende Zahl von Familien, die abgeschoben werden, was eine Veränderung gegenüber den Vormonaten darstellt, als die meisten Rückkehrer alleinstehende junge Männer waren (IOM 30.6.2025). Nach Angaben von UNHCR wurden in den ersten acht Monaten des Jahres 2025 ca. 1,15 Mio. Personen aus Iran nach Afghanistan abgeschoben, rund 60 % aller erfassten Rückkehrer (rd. 1,9 Mio. Personen) (UNHCR 29.8.2025).
[Anm.: Für weitere Informationen zu afghanischen Flüchtlingen im Iran wird auf dem Themenbericht der Staatendokumentation "Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige" verwiesen (STDOK 13.10.2025b)]
In Reaktion auf die hohe Zahl aus Pakistan und Iran freiwillig und unfreiwillig zurückgekehrter afghanischer Staatsangehöriger hat die Taliban-Regierung im Oktober 2023 eine Kommission geschaffen, die die Versorgung dieser Personen koordinieren soll. Die zurückgekehrten Personen sollen bei ihrer Ankunft Obdach, Trinkwasser, Nahrungsmittel, Kleidung, Decken, Gesundheitsleistungen etc. erhalten. Laut Dekret der Taliban-Regierung sollen aus Pakistan zurückgekehrte Personen kurzfristig entweder in Camps versorgt oder bei der Weiterreise in ihre Herkunftsregionen unterstützt werden. Haben sie keinen Besitz, soll ihnen Land zugeteilt werden. Zurückkehrende Geschäftsleute sollen gesondert unterstützt werden, z. B. durch Bereitstellung von Land, Hilfe bei der Re-Etablierung ihrer Geschäftstätigkeiten oder durch Steuerbefreiungen. IOM geht von circa 1,2 Mio. Personen im Jahr 2024 aus. Laut IOM sind im laufenden Jahr bereits über 907.000 afghanische Staatsangehörige aus Iran nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand 5.7.2025). Nach Schätzungen von IOM kehren circa 40 % der Personen danach legal oder illegal wieder nach Iran zurück (AA 24.7.2025).
Stand Juni 2025 wurde das sogenannte Omari-Camp als zentrale Erstaufnahmeeinrichtung eingerichtet. Dort werde Berichten zufolge auch das sogenannte "Grenzkonsortium" verschiedener Organisationen der Vereinten Nationen einen gemeinsamen Service anbieten. Es sollen Bargeldhilfen für Familien, SIM-Karten, Unterkunft und warme Mahlzeiten bereitgestellt werden. Die Taliban-Regierung plane, den Transport von den pakistanischen Grenzübergängen in das "Camp" und nach Abschluss der Registrierung nach Kabul zu übernehmen. Von dort aus müssten sich die Rückkehrenden selbst um ihre Weiterreise an ihre Aufnahmeorte kümmern, für die vorab Grundstückbescheinigungen ausgestellt werden sollen. Im Mai 2025 eröffnete der stellvertretende Taliban-Premierminister in den Provinzen Paktia, Paktika, Sar-e Pul und Ghazni mehrere Stadtteile, die der Unterbringung Rückkehrender dienen sollen. Berichten zufolge seien über 40 solcher Siedlungen geplant (AA 24.7.2025; vgl. IFRC 10.7.2025).
Anm.: Für weitere Informationen zum Thema afghanische Flüchtlinge in Iran und Pakistan sei auf das Kapitel Afghanische Flüchtlinge in Pakistan bzw. auf den Themenbericht "Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige" verwiesen (STDOK 13.10.2025b).
Auch Tadschikistan hat Berichten zufolge angekündigt, eine größere Zahl afghanischer Staatsangehöriger rückführen zu wollen. Seit Mitte Juli wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt. Die Regierung beteuert, es handle sich um Straftäter und Personen ohne Flüchtlingsstatus. Dem stehen die Einschätzung und die Berichte anderer gegenüber, wonach sehr wohl auch Menschen mit Schutzstatus und Kinder rückgeführt würden (AA 24.7.2025).
Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Betroffen sind zu großen Teilen alleinstehende Männer. Belastbare Zahlen liegen nicht vor. Laut türkischen Behörden seien 2024 von der Türkei 142.536 Personen in ihre Heimatländer zurückgeführt worden. IOM geht davon aus, dass davon circa die Hälfte auf Rückführungen nach Afghanistan entfiel. Die Organisation erfolgt in direktem Kontakt mit den Taliban-Innenbehörden sowie dem Taliban-Geheimdienst GDI, die bei Ankunft auch ein Screening der Personen durchführen (AA 24.7.2025).
Rückführungen und freiwillige Rückkehrer von afghanischen Staatsbürgern aus europäischen Ländern gab es seit der Machtübernahme der Taliban nur in Einzelfällen. Im Jahr 2022 und in den ersten Monaten des Jahres 2023 gab es keine Zwangsrückführungen nach Afghanistan aus Europa (SEM 14.2.2025; vgl. EUAA 12.2023). In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr (DRC 28.11.2022). Dies zeigt sich beispielsweise in Berichten über die Rückkehr hochrangiger ehemaliger Beamter, von denen einige nach dem Machtwechsel ausgereist waren (SEM 14.2.2025; vgl. AA 24.7.2025). Auch dem Afghanistan Analysts Network (AAN) zufolge kehren einige Mitarbeiter der ehemaligen Regierung und internationaler NGOs nach Afghanistan zurück, darunter ein Mitarbeiter einer NGO, der mit seiner Familie nach zwei Jahren Aufenthalt in Dänemark nach Afghanistan zurückkehrte (AAN 20.1.2024). Die Nachrichtenagentur Middle East Eye berichtet von der freiwilligen Rückkehr von Afghanen, darunter Mitarbeiter von internationalen NGOs (MEE 1.6.2022) und nach Angaben von EUAA gibt es auch freiwillige Rückkehrer aus den USA (EUAA 12.2023). Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 24.7.2025).
Auch wenn es nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt, berichten das österreichische BMI (Bundesministerium für Inneres) (BMI 27.3.2024; vgl. BMI 10.7.2025) und andere Quellen (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024, DRC 28.11.2022), dass es auch nach der Machtübernahme der Taliban zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger kommt (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024, Landinfo 29.9.2022). Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück (SEM 14.2.2025).
Am 30.8.2024 wurden erstmals seit der Machtübernahme der Taliban afghanische Staatsangehörige aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben. Nach Angaben der deutschen Bundesregierung handelt es sich dabei um "afghanische Straftäter, afghanische Staatsangehörige, die sämtlich verurteilte Straftäter waren, die kein Bleiberecht in Deutschland hatten und gegen die Ausweisungsverfügungen vorlagen" (Standard 30.8.2024; vgl. Spiegel 30.8.2024, AA 24.7.2025). Die insgesamt 28 abgeschobenen Afghanen wurden nach ihrer Rückkehr nach Kabul durch die Taliban angehalten und ins Gefängnis gebracht. Kurz darauf wurden sie nach Auskunft der Taliban wieder auf freien Fuß gesetzt (Spiegel 6.9.2024; vgl. AN 10.9.2024), nach einer schriftlichen Zusicherung, dass sie keine Verbrechen in Afghanistan begehen würden (AMU 8.9.2024). In einem Interview, welches am 16.9.2024 veröffentlicht wurde, bestätigte ein Taliban-Sprecher, dass alle aus Deutschland rückgeführten afghanischen Staatsbürger freigelassen wurden (Fokus 16.9.2024). Am 18.7.2025 folgte eine zweite Charter-Rückführungsmaßnahme, im Zuge derer 81 afghanische Staatsangehörige, die ebenfalls zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten waren, aus Deutschland nach Afghanistan zurückgeführt wurden (AA 24.7.2025; vgl. Standard 18.7.2025).
Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz (SRF 13.10.2024; vgl. SEM 14.2.2025), Belgien (CEDOCA 14.12.2023; vgl. SEM 14.2.2025), Frankreich (Franceinfo 19.4.2023; vgl. SEM 14.2.2025) und die Niederlande (MBZ 6.2023; vgl. SEM 14.2.2025). Aus Österreich kam es nach der Machtübernahme durch die Taliban bis Oktober 2025 nur zu freiwilliger Rückkehr afghanischer Staatsbürger. So reisten seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt (BMI 10.7.2025). Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban (Standard 21.10.2025; vgl. ORF 21.10.2025).
IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix [DTM]) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden (IOM 22.2.2024; vgl. IOM 31.7.2025).
Ein in Afghanistan tätiger Journalist führte im Auftrag der Staatendokumentation verschiedene Interviews zu diesem Thema durch. Diesen zufolge kommen viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige jedoch kommen aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Des weiteren gab er an, dass nach seinen Erkenntnissen fast alle afghanischen Migranten in Europa regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan halten. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten diesen oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen (VQ AFGH 13.9.2025).
Basierend auf seinen Interviews zur finanziellen Lage von Rückkehrern, gibt der in Afghanistan tätige Journalist an, dass die Familie des Migranten in der Regel informiert ist, sollte dieser das Land verlassen. So hilft diese häufig bei der Ausreise und unterstützt den Migranten auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt. Der Journalist führt aus, dass in Afghanistan die Unterstützung durch die Familie während der Migration von entscheidender Bedeutung ist und dass das Fehlen einer Familie zu einer tiefen sozialen Verwundbarkeit führen kann. Ein von ihm befragter Stammesältester gibt an, dass jemandem ohne Familie zwar aus Mitgefühl geholfen werden kann, diese Person aber keinen Wert in den Augen der Gemeinschaft habe und mit dieser auch keine enge Beziehung besteht (VQ AFGH 13.9.2025).
Laut Bericht des deutschen Auswärtigen Amts liegen keine Erkenntnisse zu besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen vor. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Belastbare Einschätzungen der individuellen Gefährdungslage lassen sich aufgrund des fehlenden Rechtsstaats und der willkürlichen und teilweise außergerichtlichen Rechtsprechung nicht treffen (AA 24.7.2025).
Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 24.7.2025). Im Hinblick auf jene verurteilten Straftäter, welche im August 2024 aus Deutschland nach Afghanistan rückgeführt wurden, sagte ein Sprecher der Taliban, dass gegen diese kein Strafverfahren in Afghanistan vorliegen würde. Sollte dies der Fall gewesen sein, wären sie einem Richter vorgeführt worden. Er gab weiters an, dass den Taliban keine Informationen über die in Deutschland begangenen Straftaten vorliegen (Fokus 16.9.2024).
[…]
Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul
Letzte Änderung 2025-10-03 15:28
Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen (SEM 14.2.2025; vgl. Landinfo 29.9.2022). Im Juni 2023 gab eine Quelle an, dass die Taliban fünf oder sechs Kontrollpunkte außerhalb des Flughafens betreiben (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).
Laut einer Quelle der norwegischen Länderanalyseeinheit Landinfo waren die Taliban im März 2022 am Flughafen Kabul "völlig unsichtbar" (SEM 14.2.2025; vgl. Landinfo 29.9.2022). Da die Taliban zu diesem Zeitpunkt wenig Erfahrung mit dem Betrieb eines internationalen Flughafens hatten, stützten sie sich zunächst auf Mitarbeiter der vorherigen Regierung und auf private Unternehmen in Zusammenarbeit mit der Türkei und Katar (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Im September 2022 beauftragten die Taliban das Unternehmen GAAC Solutions aus Dubai mit dem Betrieb und der Sicherheit des Flughafens (SEM 14.2.2025; vgl. Landinfo 29.9.2022) und im Jahr 2023 übernahmen die Taliban schließlich die Flughafensicherheit selbst (SEM 14.2.2025; vgl. EUAA 12.2023).
Anfangs betraf dies jedoch nur Sicherheitskontrollen und nicht Ein- und Ausreisekontrollen. Diese wurden zunächst von den bestehenden Mitarbeitern der ehemaligen Regierung durchgeführt. Quellen sprechen von einer Beteiligung der Taliban seit 2023. Ein im März 2023 von der belgischen Länderanalyseeinheit CEDOCA befragter Experte erwähnte, dass für die Ein- und Ausreisekontrollen sowie für die Sicherheit weiterhin das gleiche Personal wie vor der Machtübernahme durch die Taliban zuständig ist. Die Verfahren sind im Wesentlichen unverändert. Allerdings werden die bisherigen Mitarbeiter zunehmend durch Taliban-Mitarbeiter ersetzt. Die Taliban waren zu diesem Zeitpunkt bereits am Flughafen präsent, darunter auch ihr Geheimdienst General Directorate of Intelligence (GDI), die Nachfolgeorganisation des National Directorate of Security (NDS) (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).
An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Einer Quelle zufolge müssen Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen (SEM 14.2.2025; vgl. MBZ 6.2023). Eine andere Quelle hingegen gab an, dass es häufig, sogar täglich, vorkomme, dass Personen aus westlichen Ländern einreisen würden, ohne dass es zu Problemen bei der Einreisekontrolle käme (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Im Rahmen seiner Mission in Kabul im November 2024 stellte das SEM fest, dass sich die Grenzkontrollen am Flughafen Kabul nicht wesentlich von denen an anderen Flughäfen unterscheiden. Systematische Befragungen durch GDI-Mitarbeiter finden nicht statt (SEM 14.2.2025). Eine CEDOCA-Quelle berichtet Ende 2023, dass die Taliban-Behörden zwar versuchen, festzustellen, wer ins Land einreist, aber nur wenige GDI-Mitarbeiter am Flughafen sind und die Atmosphäre nicht bedrohlich wirkt (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).
Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023, MBZ 6.2023) und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch. Dennoch ist dies laut einer Quelle möglich, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird (SEM 14.2.2025).
[…]
Tazkira
Letzte Änderung 2025-10-12 21:38
Mit Stand Juni 2025 können Tazkira und E-Tazkira, [Anm.: wörtlich: Staatsbürgerschaftsausweis (SEM 20.5.2025)], laut einem Rechtsanwalt in Kabul in allen Provinzen Afghanistans beantragt werden (RA KBL 2.6.2025).
Die Tazkira wird benötigt u. a. für den Zugang zum Bildungssystem, zu staatlichen Dienstleistungen, um Immobilien zu erwerben oder besitzen, um Bankkonten zu eröffnen, um Bewilligungen zu beantragen und um andere Identitätsdokumente zu erhalten (SEM 20.5.2025; vgl. Beporsed 8.4.2025). In einigen Provinzen ist der Schulbesuch ohne Tazkira bis zu einem gewissen Niveau gestattet (SEM 20.5.2025). Manche afghanische Staatsangehörige besitzen gar keine Tazkira. Männer besitzen häufiger eine Tazkira als Frauen, Einwohner der Städte eher als die ländliche Bevölkerung. Nomaden und Binnenvertriebene besitzen seltener eine Tazkira (SEM 20.5.2025).
Verschiedene Quellen machen inkonsistente Angaben zum Ausstellungsverfahren der Tazkira. Die Länderanalyse des Schweizer Staatssekretariats für Migration (SEM) schätzt es als wahrscheinlich ein, dass sich der Ausstellungsprozess je nach Region und Zeitpunkt unterscheidet. Es ist davon auszugehen, dass Unregelmäßigkeiten und Abweichungen vom regulären Ausstellungsprozess vorkommen (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023).
Die Ausstellungsprozedur ist nach der Taliban-Machtübernahme grundsätzlich gleichgeblieben, abgesehen von kleineren, technisch bedingten Abweichungen (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Direkt nach der Machtübernahme kam es zu Problemen mit technischer Ausrüstung, Material und Personal, was vor allem die E-Tazkira betraf, da die Ausstellung der Papier-Tazkira nur wenig technische Ausrüstung und Fachkenntnisse erfordert (Landinfo 28.6.2023).
Die Papier-Tazkira (schwarz-weiß [Anmerkung: wird nicht mehr ausgestellt] oder farbig) kann auf der Ebene des Distrikts, der Provinz oder der zentralen Registrierungsbehörden in Kabul beantragt werden. Je nach Ebene gibt es dabei unterschiedliche Zuständigkeiten und etwas andere Abläufe (SEM 20.5.2025; vgl. NRC 8.11.2016). Einer Quelle zufolge wurden Tazkira vor der Taliban-Machtübernahme vor allem dann in Kabul beantragt, wenn der Zugang zum Heimatdistrikt aufgrund der Sicherheitslage nicht möglich war (SEM 20.5.2025).
Die Ausstellung einer Tazkira erfolgt in drei Schritten: Antrag bei der zuständigen Stelle (Einwohnermeldebüros auf Distrikts-, Provinz- oder nationaler Ebene), Überprüfung der Identität durch Dokumente und Zeugen, Ausstellung der Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023).
Eine Tazkira kann in allen Provinzen Afghanistans beantragt werden (RA KBL 2.6.2025). Um eine Tazkira oder E-Tazkira zu erhalten, muss der Antragsteller ein (online-) Antragsformular ausfüllen (RA KBL 2.6.2025; vgl. SEM 20.5.2025), welches er auf der Website der Nationalen Statistik- und Informationsbehörde (NSIA) oder bei den Standesämtern in den Distrikten der Provinz Kabul erhält. Anschließend reicht er es bei den zuständigen Standesämtern ein (Beporsed 8.4.2025; vgl. RA KBL 2.6.2025). Der Antragssteller muss persönlich auf der Behörde erscheinen. Davon ausgenommen sind Kinder unter sieben Jahren (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023, RA KBL 2.6.2025). Ebenfalls davon ausgenommen sind Antragstellende einer "Absentee Tazkira", die eine andere Person mit Vollmacht einholen kann (SEM 20.5.2025).
Manche Männer möchten nicht, dass ihre Ehefrauen eine Tazkira beantragen, weil das die Interaktion mit Männern außerhalb der Familie bei den Behörden erfordert, oder weil sie die Abbildung von Frauen auf dem Ausweis ablehnen. Da sich viele Frauen in der Öffentlichkeit nur noch von einem männlichen Verwandten begleitet bewegen dürfen, besitzen Frauen häufig keine Tazkira, da sie sich in diesem Fall auch nicht selber ausweisen müssen (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023).
Zur Überprüfung der Identität müssen Antragsteller eine Geburtsurkunde einreichen. Falls sie keine haben, müssen sie stattdessen die Tazkira eines männlichen Familienangehörigen vorweisen. Verheiratete Frauen müssen die Tazkira ihres Ehemannes vorlegen (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023, RA KBL 2.6.2025). Nach Angaben des schwedischen Migrationsamts (Migrationsverket) vergleichen die Behörden die Angaben des Antragstellers mit jenen in ihren Registern (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 22.9.2020). Andere Quellen berichten, dass Antragsteller auch einen Familienstammbaum erstellen müssen (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 3.2022).
Zusätzlich ist eine Bestätigung der Identität durch zwei Zeugen notwendig. Quellen machen allerdings unterschiedliche Angaben dazu. Bei den Zeugen sollte es sich um lokal bekannte Personen handeln, etwa Mitarbeiter der Behörden bzw. der Regierung, Personen mit religiöser Funktion (z. B. der Dorfmullah) sowie Vertreter der lokalen Gemeinschaft. Letztere werden in den Dörfern Malik und in den Stadtteilen Wakil-i Gozar genannt (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Das SEM berichtet mit Verweis auf eine juristische Quelle, dass zur Zeit der Islamischen Republik "Zeugen" auch direkt vor den entsprechenden Ämtern engagiert werden konnten, um beliebige Inhalte zu bestätigen. Durch die Anti-Korruptionsmaßnahmen der Taliban-Interimsregierung sei dies mittlerweile weniger einfach, die Behörden akzeptierten nur noch Verwandte. Es kommt vor, dass die Behörden beim Vorliegen von Dokumenten, welche die Identität bestätigen, auf Zeugen verzichten (SEM 20.5.2025).
Auch fehlerhafte Einträge kommen vor, z. B. bei der Schreibweise der Namen sowie bei den Geburtsdaten, besonders wenn keine Geburtsurkunde vorliegt (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023). Das liegt auch daran, dass manche Behördenmitarbeiter mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse haben und die Angaben transkribieren müssen (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023), oder dass sie solche Fehler sogar absichtlich machen, um später von den Gebühren für die Berichtigung zu profitieren (SEM 20.5.2025). Seit der Taliban-Machtübernahme treten die Fehler häufiger auf, da oft weniger gut geschultes Personal die Ausweise ausstellt (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023).
Nach Einreichen des (Online-)Antrags werden die Angaben überprüft und der Antragsteller erhält eine Antragsnummer. Damit muss er bei einem NSIA-Büro vorsprechen, um seine Daten elektronisch erfassen zu lassen und die Gebühr von 500 AFN zu bezahlen. Das NSIA-Büro erfasst Passfotos, zehn Fingerabdrücke und einen Iris-Scan (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 3.2022, RA KBL 2.6.2025). Die E-Tazkira wird zentralisiert in Kabul gedruckt. In den Provinzen beantragte E-Tazkiras werden anschließend dorthin geschickt (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023). Der Antragsteller muss sie beim NSIA-Büro abholen und den Empfang mit der Unterzeichnung eines Formulars bestätigen (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 3.2022).
Die Tazkira wird in der Regel nach einer Wartezeit von 30 Minuten bis hin zu mehreren Tagen ausgestellt (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Nach Angaben der NSIA dauert die Ausstellung in der Regel einen Tag (SEM 20.5.2025).
[…]“.
1.3.2. UNHCR- GUIDANCE NOTE ON AFGHANISTAN – Update II, September 2025:
„[…]
Introduction
1. This update supersedes UNHCR’s Guidance Note on the International Protection Needs of People Fleeing Afghanistan (Update I) of February 2023.
2. Civilians in Afghanistan continue to be gravely impacted by a deteriorating human rights and humanitarian situation in the country. In addition, the security situation continues to be fluid; the Taliban de facto authorities face armed resistance from the Islamic State of Khorasan Province (ISKP) as well as several armed groups across the country. Between 1 January 2024 and 31 August 2025, the Armed Conflict Location Event Data Project (ACLED) documented 1,535 incidents of battles, explosions/remote violence and violence against civilians causing an estimated 1,827 civilian and noncivilian fatalities, with most of the incidents occurring in Kabul (347), Takhar (125) and Herat (119) Provinces. Civilian casualties are mostly caused by the use of improvised explosive devices (IEDs) and suicide attacks, which are mostly carried out by ISKP and target either the de facto authorities or Afghanistan’s Shia minority.
Human Rights Situation
3. The de facto authorities are reported to have committed serious human rights violations, including extrajudicial killings, arbitrary arrest and detention, torture and other forms of ill-treatment, perpetrated in the context of public punishments, in targeting persons associated with the former government and in enforcing harsh public morality laws and decrees. According to the Office of the UN High Commissioner for Human Rights (OHCHR), the “human rights situation in Afghanistan remains very serious, as severe economic impacts and humanitarian needs have pushed the population into deeper poverty and precarity, women and girls have faced ever tighter restrictions, civic space and media freedom has been severely curtailed, and the rule of law and institutional protection of human rights continue to fall well short of international norms.”
4. Since 2021, the de facto authorities have promulgated a series of edicts and decrees that severely curtail women’s rights, including their access to employment, access to education and freedoms of expression, assembly and movement. Most of these restrictions were codified by the Propagation of Virtue and the Prevention of Vice (“PVPV”) law published by the de facto authorities on 21 August, 2024. In addition, the de facto authorities have targeted persons perceived as opposing or criticizing their rule, including journalists, human rights defenders, civil society activists, academics, writers and artists, former government officials and their families. Ethnic and religious minorities are not represented in the de facto authorities and experience violence, discrimination, harassment, arrest and exclusion. Individuals of diverse sexual orientations, gender identities, gender expressions and/or sex characteristics (SOGIESC) have been arbitrarily arrested and detained, tortured and subjected to corporal punishments by the de facto authorities. Children are at severe risk of human rights violations, including the use of corporal punishments, child marriage, which is reportedly increasing, the selling of children as a coping strategy, child labour and harm from explosive remnants of war.
5. The de facto authorities have imposed severe restrictions on the media, including by arresting journalists and censoring news broadcasts, leading to an information environment where people inside and outside of Afghanistan have insufficient information about events occurring inside the country. All media produced and aired in Afghanistan must be in line with Sharia law, and investigators from the Ministry for the Propagation of Virtue and the Prevention of Vice have the authority to police both the conduct of journalists and media workers and the content that is produced. The de facto authorities’ repression of civic space and tight control of the media environment makes it difficult to document, verify or report human rights violations. Information sources—including persons interviewed by humanitarian or human rights groups, journalists and media workers—reportedly self-censor due to fear of the de facto authorities.
6. In February 2025, the UN Special Rapporteur on Human Rights in Afghanistan stated that he “considers it is highly likely that the situation will deteriorate still further” and that “the Taliban will intensify, expand, and further entrench its restrictions on the people of Afghanistan, in particular women and girls and likely religious and ethnic minorities, subjecting them to ever expanding circles of discrimination, segregation, and oppression.”
[…]
International Protection Needs
9. UNHCR continues to call on all countries to allow civilians fleeing Afghanistan access to their territories, to guarantee the right to seek asylum, and to ensure respect for the principle of non-refoulement at all times. UNHCR calls on States to register all arrivals who seek international protection and to issue documentary proof of registration to all individuals concerned. All claims of nationals and former habitual residents of Afghanistan seeking international protection should be processed in fair and efficient procedures in accordance with international and regional refugee law and other relevant legal standards.
10. The large-scale humanitarian crisis affecting Afghanistan must not be allowed to overshadow the situation of widespread human rights violations in the country. Given the depth of this humanitarian crisis, Afghans fleeing the country may refer in the first instance to their immediate needs for survival as the reason for their flight. This does not negate the existence of parallel refugee protection needs and should not preclude a thorough assessment of the international protection needs of Afghan applicants for asylum. With reference to the shared burden of proof, UNHCR calls on decision-makers to ensure that asylum applicants are given an opportunity to provide a full and complete account of the reasons that forced them to flee Afghanistan and/or the reasons they cannot return to Afghanistan, including possible fears of persecution upon return.
[…]
Risk Profiles
17. Based on available reports about widespread human rights violations in Afghanistan, including accounts provided to UNHCR by Afghans in flight and those already abroad as part of UNHCR monitoring activities, many Afghans will have international protection needs. The list of profiles identified below does not presume to be an exhaustive enumeration of all profiles of Afghans who may have a wellfounded fear of persecution. Each application for international protection should be assessed on its merits, taking into account the evidence provided by the applicant as well as all relevant country of origin information to the extent available. UNHCR notes that family members and others closely associated with persons at risk of persecution are frequently at risk themselves.
[…]
Members of minority religious groups and members of minority ethnic groups
34. Religious minorities in Afghanistan, including notably non-Sunni Muslims, Ahmadis, Christians, Hindus and Sikhs, as well as agnostics and atheists,103 are increasingly marginalized, with the courts, the government and the education system all aligned with a specific interpretation of Islam and with the de facto authorities imposing severe limitations on other religious practices. Many persons from religious minorities reportedly live in hiding or in fear. Individuals have been beaten and harassed for nonconforming religious practices, primarily Muslims who are from other sects, such as Salafis, Shias, Ismailis and Sufis. Shias have reportedly faced restrictions, physical violence, harassment, arbitrary arrest and detention for publicly displaying religious symbols and for celebrating a yearly festival. Reportedly, the de facto authorities have forced Ismailis to convert to Sunni Islam in Badakhshan province.
35. Ethnic minorities, which include Hazaras, Tajiks, Turkmen, Balochs and Uzbeks, remain underrepresented at all levels of government and allege that the de facto authorities discriminate against them by restricting or unfairly distributing aid and public services. The de facto authorities have reportedly sided with Pashtun groups in land disputes, including by forcibly evicting ethnic minority residents including Hazaras, and targeted minority neighbourhoods in Kabul for demolition. According to experts interviewed by the European Union Agency for Asylum (EUAA), Hazaras face discrimination and mistreatment from other ethnic groups and often from local de facto officials.
36. Shia Muslims who are Hazara have been targeted in “widespread and systematic” attacks by ISKP, with repeated attacks on mosques and in the Hazara neighbourhood of Dasht-e-Barchi in Kabul, causing hundreds of casualties. The group has also targeted Sufis and Sufi places of worship. There have also been attacks targeting Hindus, Sikhs and Christians.
37. Ethnic and religious minorities in Afghanistan face serious violations of their human rights by the de facto authorities and by non-State actors, combined with historic discrimination and an increasingly hostile social and political environment. As such, persons from some religious and ethnic minorities, particularly non-Muslims (including Christians, Bahai, Sikhs and Hindus), Shias and Muslim minorities targeted for non-Sunni practices (including Ahmadis and Ismaelis), are likely to be in need of international protection. Other persons of this profile may have international protection needs depending on the individual circumstances of the case.
[…]
Returns to Afghanistan
50. UNHCR recognizes individuals’ fundamental human right to return to their country of origin. Any assistance provided by UNHCR to refugees to return to Afghanistan aims at supporting individuals who, being fully informed of the situation in their places of origin or an alternative area of their choice, choose voluntarily to return. Any action by UNHCR to support the voluntary repatriation to Afghanistan, including efforts aimed at sustainable reintegration for returnees and IDPs in Afghanistan, should not be construed as an assessment by UNHCR of the safety and other aspects of the situation in Afghanistan for individuals who have sought international refugee protection in countries of asylum. Voluntary repatriation and forced return are processes of a fundamentally different character, engaging different responsibilities on the parts of the various actors involved.
51. Refugees and people who have not yet had the opportunity to have their refugee status determined, should not be forcibly returned, in line with States’ non-refoulement obligations. The situation in Afghanistan continues to be volatile and may remain uncertain for some time to come, creating significant challenges for the safe and dignified return of those determined not to be in need of international protection. Against that background, UNHCR calls on States to exercise caution when considering forced returns to Afghanistan of those determined not to be in need of international protection, taking into account the sustained and large-scale humanitarian crisis in the country and the potentially destabilizing impact of large-scale returns on the fragile situation in Afghanistan.
52. In line with the commitment by UN Member States under the Global Refugee Forum to the equitable sharing of responsibility for international refugee protection, UNHCR considers that it would not be appropriate for countries of asylum to send Afghan asylum-seekers and refugees to Iran or Pakistan, as these countries have for decades generously hosted the vast majority of the total global number of Afghan refugees.
53. UNHCR will continue to monitor the situation in Afghanistan with a view to assessing the international protection needs of Afghans.
[…]“
1.3.3. EUAA: Afghanistan – Country focus (Country of Origin Information Report), Jänner 2026:
„[…]
After the Taliban takeover, the de facto authorities started to reclaim government land for infrastructure projects and to recover land they claim was usurped. Within the reference period of this report, the de facto authorities have seized large areas of land reclassified as state property in several provinces across the country, including in Ghor, Maidan Wardak, Takhar, Nuristan, Badghis, Panjshir, Logar, Badakhshan, Nangarhar and Kabul provinces, and especially in urban areas. The Taliban’s land reclamation process has been marked by lack of transparency and legal safeguards, with affected landowners often denied the ability to file appeals, present ownership documents, or obtain compensation.
The UN Special Rapporteur on human rights stated that land disputes, frequently between different communities or related to fertile land, resources, as well as struggles for power and wealth, ‘have plagued Afghanistan for generations’. Disputes over land ownership involving individual citizens have been a recurrent issue in Afghanistan, and often resurface with each change in power. After the Taliban takeover in 2021, there was another shift in power balance and representation of communities, including at local levels and in the legal system. This led to an increase in land disputes, as many re-erupted across different areas of the country. Land disputes have inter alia involved Pashtun returnees from Pakistan, most of whom are Kuchis (a nomadic pastoralist group), reclaiming land upon return. Disputes between local communities and Kuchis have affected different ethnic groups, including Hazara, Pashtuns, Tajiks, Turkmen, and Uzbeks. However, such disputes have also re-emerged in provinces with a homogenous ethnic composition, often along tribal or clan-based lines. Afghanistan expert Fabrizio Foschini indicated that ‘[a]lmost every Afghan province, if not district, has its own, specific type of land dispute, often dating back some decades’.However, the UN Special Rapporteur on human rights in Afghanistan also reported in 2025 that, although disputes over land and claims of usurpation occurred across Afghanistan, they disproportionately affected minorities and internally displaced persons.The de facto authorities have reportedly supported Pashtun communities, especially in land conflicts with non-Pashtuns, while local de facto courts and Taliban-controlled commissions have consistently ruled in favour of the Kuchis, sometimes ordering the payment of compensation for alleged land-use losses to the Kuchis who raise these claims.
[…]
The UN Special Rapporteur on human rights in Afghanistan stated that land disputes are handled through informal dispute resolution mechanisms or de facto courts. In a previous report, the same source indicated that many legal disputes in general are resolved through informal dispute resolution processes ‘both because litigants prefer those mechanisms and because judges refer disputes to them’. Due the absence of a clear legal framework for housing, land, and property administration since 2021, along with ambiguity in the enforcement of property laws, in cases of land and property disputes many individuals turn to informal dispute resolution methods,including community councils, such as Shuras and Jirgas. Abdul Ghafoor Rafiey, former director and founder of the Afghanistan Migrants Advice Support Organization (AMASO) told ACCORD that implementation of certain rules or regulations varies by region, with these differences depending on the specific issue being addressed, such as land grabbing. Women frequently face difficulties obtaining the official documentation, including identity documents and land titles, limiting their ability to prove ownership or defend legal land claims in cases of land disputes. As noted by the UN Special Rapporteur on human rights in Afghanistan, women seeking resolution through the Taliban court system ‘face intimidation and humiliation’, while community mechanisms are often biased towards women. Information in public reports published by the de facto authorities indicated that in the period 31 October 2024–3 August 2025, at least 109 local conflicts, including land disputes, had been resolved ‘through mediation by local community elders, religious scholars and the de facto authorities’ in several provinces.Regardless of the mechanism to settle land disputes, representatives of minority communities facing such land claims ‘report feeling powerless, distrustful and fearful of the de facto authorities, often referring to their alleged bias or close connections with claimants’. For instance, Sharan noted that Hazaras faced limited prospects for a favourable outcome in legal disputes, including land conflict cases, due to lack of representation.
[…]
Although incidents of violence have reportedly occurred less frequently than during the Islamic Republic,1700 land disputes often result in violence, especially in rural areas. Within the reference period of this report, media sources reported on several incidents of killings and injuries of individuals over land disputes, including in Nangarhar, Takhar, Kapisa,Nuristan, and Uruzgan provinces. These incidents referred to cases of land disputes within and between families. According to Afghan media in exile in a village of Warsaj District, Takhar Province, family members of a local Taliban commander shot a resident and physically assaulted others over a land ownership dispute. The de facto authorities reportedly arrested a relative of the commander, while the other involved remained free and threatened residents against filing complaints. Exile media also reported on a Hazara farmer in Behsud District of Wardak Province being killed by armed Kuchis in July 2025, after attempting to prevent their livestock from entering his farmland. According to Kabul Now, the de facto authorities later detained the suspected perpetrators. In November 2025, a similar killing was reported in Daymirdad District, Wardak Province.
[…]“
2.1. Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den vorliegenden Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.3. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und, dass die BF der schiitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig sind, ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der BF vor dem BVwG (vgl. S. 5 f, S. 18 und S. 26 f VH-Prot.). Die Feststellung, wonach die BF der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig sind, beruht auf folgenden Erwägungen:
Zunächst wird keineswegs verkannt, dass die BF durchgehend im gegenständlichen Verfahren angaben, dass sie Hazara seien und wurde auch von der belangten Behörde in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden festgestellt, dass die BF Hazara wären. Auch wird nicht übersehen, dass der BF1 bereits im Vorverfahren angab, dass er Hazara sei (vgl. S. 3 der BFA Einvernahme vom 10.11.2016 in W247 2344884-1/6Z). Hierzu ist allerdings festzuhalten, dass die BF keinerlei Unterlagen aus dem Herkunftsstaat in Vorlage zu bringen vermochten, welche deren Behauptung einer Hazaraeigenschaft ihrer Personen stützen würden (vgl. S. 6, 18 und S. 27 VH-Prot.). Hinsichtlich des BF1 wird darüber hinaus auf den Umstand verwiesen, dass dieser im Vorverfahren eine Tazkira in Vorlage brachte, in welcher sogar explizit stand, dass der BF1 Tadschike sei. Damals gab der BF1, nachdem er angegeben hatte Hazara zu sein - auf Vorhalt, warum dann in seiner Tazkira stehe, dass er Tadschike sei - an, dass die Behörden das so geschrieben hätten, um eine tadschikische Mehrheit zu produzieren (vgl. S. 3 f der BFA Einvernahme vom 10.11.2016 in W247 2344884-1/6Z). Auf Vorhalt seiner damals vorgelegten Tazkira in der mündlichen Verhandlung entgegnete der BF1, dass oftmals die Aussteller der Tazkiras größtenteils Tadschiken seien, welche jeden als Tadschiken aufnehmen würden (vgl. S. 5 f VH-Prot.).
Hiermit vermag der BF letztlich nicht durchzudringen. Nicht verkannt wird zwar, dass nach den Länderberichten zwar auch fehlerhafte Einträge in Tazkiras vorkommen, z. B. bei der Schreibweise der Namen, sowie bei den Geburtsdaten, besonders wenn keine Geburtsurkunde vorliegt, was auch daran liegt, dass manche Behördenmitarbeiter mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse haben und die Angaben transkribieren müssen oder dass sie solche Fehler sogar absichtlich machen, um später von den Gebühren für die Berichtigung zu profitieren (vgl. unter II.1.4.1. im Kapitel „Tazkira“), jedoch ergibt sich aus den Länderinformationen kein Hinweis auf die oben geschilderte beschwerdeseitige Behauptung des BF1, wonach die Aussteller der Tazkiras größtenteils Tadschiken seien, welche jeden als Tadschiken aufnehmen würden bzw. wie im Vorverfahren beschwerdeseitig behauptet, dass die Behörden auf diese Weise eine tadschikische Mehrheit produzieren würden. Auch vermochte der BF1 diese Behauptung nicht durch Beweismittel zu bekräftigen, weshalb von einer haltlosen Behauptung des BF1 auszugehen ist, um seine Tadschikeneigenschaft zu verschleiern.
Laut den Länderinformationen üben Tadschiken einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Betrachtet man nun das Vermögen des BF1, der in Afghanistan über vier Häuser und ein Grundstück von 50 Jirib verfügt, so kann wohl jedenfalls von einem beträchtlichen Vermögen gesprochen werden und spricht dies auch jedenfalls nicht dagegen, dass die BF Tadschiken und nicht Hazara sind. In einer Gesamtschau der beschwerdeseitigen Vorbringen, Unterlagen und Vermögensverhältnisse war demnach insgesamt festzustellen, dass die BF der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig sind.
Die Feststellungen, wonach die BF muttersprachlich Dari sprechen, der BF1 zudem ein bisschen Paschtu spricht und der BF1 mit dem BF2 und dem BF3 primär auf Dari spricht, beruhen auf den insoweit unbedenklichen Angaben der BF vor dem BVwG (vgl. S. 8, S. 17, S. 19, S. 26, S. 28 und S. 33 VH-Prot.). Dass der BF1 etwas Deutsch spricht, basiert auf einer Einsicht in sein vorgelegtes A1 Zertifikat (vgl. AS 47 Verwaltungsakt BF1) in Zusammenschau mit seinen Angaben vor dem BVwG (vgl. S. 8 VH-Prot.). Die Feststellung, wonach der BF2 und der BF3 gut Deutsch sprechen, gründet auf dem Eindruck des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung am 26.06.2026. So konnten der BF2 und der BF3 überwiegend die an sie gerichteten Fragen auf Deutsch beantworten.
Zumal bereits in den Bescheiden des BFA vom 15.11.2016 mit denen dem BF2 und dem BF3 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, festgestellt wurde, dass der BF2 und der BF3 die Söhne des BF1 sind (vgl. jeweils S. 3 der Bescheide vom 15.11.2016 in W247 2344880-1/4Z) und sich im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben haben daran zu zweifeln, war festzustellen, dass der BF1 der Vater des BF2 und des BF3 ist. Dass der BF2 und der BF3 ledig sind und keine Kinder haben, resultiert aus ihren insoweit unbedenklichen Angaben (vgl. S. 22 und S. 29 VH-Prot.). Die Feststellungen zur Gattin des BF1 bzw. Mutter des BF2 und BF3, sowie weiteren Kindern des BF1 bzw. Geschwistern des BF2 und BF3 ergeben sich aus einer Zusammenschau der Angaben des BF1 im Vorverfahren (vgl. S. 1. und S. 3 Erstbefragungsprotokoll vom 11.09.2014, sowie S. 4 BFA-Prot. vom 10.11.2016 in W247 2344884-1/6Z) und im gegenständlichen Verfahren (vgl. S. 10 und S. 12 f VH-Prot.). Dass die BF zuletzt zu ihnen vor zumindest zwei Jahren Kontakt hatten, basiert auf einer Zusammenschau der Angaben der BF vor dem BVwG, wo der BF1 vom letzten Kontakt von vor acht Monaten oder einem Jahr, der BF2 von einem halben Jahr und der BF3 von ungefähr zwei Jahren sprachen (vgl. S. 10, S. 22 und S. 29 VH-Prot.). Dass sie davor durchgehend seit 2016 Kontakt zu ihnen hatten, beruht auf den diesbezüglichen Angaben des BF1 vor dem BVwG:
„RI: Haben Sie von 2016 bis ca. vor 8 Monaten bzw. ca. vor einem Jahr durchgehend Kontakt?
BF1: Ja, aber nicht regelmäßig, einmal alle 2 Monate, einmal alle 3 Monate, aber immer wieder.“ (vgl. S. 11 VH-Prot.). Der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF1 allerdings nicht zuträglich war, dass er vor dem BFA am 01.10.2019 angab, dass er den Aufenthaltsort seiner Frau nicht kenne (vgl. S. 3 des BFA-Prot. vom 01.10.2019 in W247 2344884-1/6Z). Wenn der BF1 also immer wieder alle zwei oder drei Monate Kontakt zu seiner Gattin hatte, ist nicht ersichtlich, wieso er damals angab, den Aufenthaltsort seiner Frau nicht zu kennen. Dass er in Kontakt zu ihr gestanden wäre, aber nicht ihren Aufenthaltsort gewusst hätte, kann nicht ernstlich angenommen werden und gab der BF1 2014 in der Erstbefragung noch an, dass die Gattin in der Türkei sei, da die Familie auf der Flucht getrennt worden sei (vgl. S. 3 ff Erstbefragungsprotokoll vom 11.09.2014 in W247 2344884-1/6Z).
Die Feststellungen zum Geburtsort des BF1, Aufwachsen und Schulbesuch sowie Schulabschluss in XXXX , den beruflichen Tätigkeiten des BF1 in Afghanistan und Vermögen des BF1 in Afghanistan ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben vor dem BVwG (vgl. S. 5, S. 8 und S. 11 VH-Prot.):
„RI: Verfügen Ihre Familienmitglieder über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,...)? Sie haben etwa im Vorverfahren eine Haus Ihres verstorbenen Vaters erwähnt, sowie viele Grundstücke der Familie. Sind die noch im Eigentum der Familie?
BF1: Das Haus ist noch da und 50 Jirib Grundstück in XXXX . Nachgefragt: Das gehört immer noch der Familie.
RI: Verfügen Sie selbst über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,…)?
BF1: 4 Häuser insgesamt und die Grundstücke. Es gibt noch ein Haus, das wir gebaut haben und verlassen haben. Nachgefragt: Weil meine Eltern gestorben sind, habe ich die 3 Häuser von den Eltern bekommen und ein Haus habe ich selbst Haus gebaut. Nachgefragt: Das 50 Jirib Grundstück gehört auch mir.“ (vgl. S. 11 VH-Prot.).
Anzumerken ist jedoch, dass mit Bedacht auf das Vorverfahren auch hier Widersprüche zutage getreten sind, die der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF1 nicht zuträglich waren. In der Erstbefragung am 11.09.2014 – befragt, ob er oder seine Familie Ländereien/Grundstücke/Firmen/Geschäfte etc. besitzen – gab der BF1 an, er nicht, aber sein Vater besitze in XXXX Grundstücke und auch ein Haus, er wisse aber nichts Näheres darüber. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er wiederum an, dass Anrufer die ihn telefonisch bedroht hätten seine Grundstücke haben hätten wollen (vgl. S. 4 und S. 6 Erstbefragungsprotokoll vom 11.09.2014 in W247 2344884-1/6Z). Der BF1 widersprach sich somit bereits in der Erstbefragung 2014 massiv. Vor dem BFA am 10.11.2026 sprach der BF1 dann davon, dass er mit seiner Familie in einem Haus gelebt hätte und noch ein weiteres Haus gehabt hätte, dass er vermieten hätte können. Sein Vater hätte ebenfalls ein Haus gehabt (vgl. S. 5 der BFA Einvernahme vom 10.11.2016 in W247 2344884-1/6Z). Der BF1 gab bereits in der Erstbefragung am 11.09.2014 an, dass seine beiden Eltern verstorben sind (vgl. S. 3 Erstbefragungsprotokoll vom 11.09.2014 in W247 2344884-1/6Z ) und wäre hier also zu erwarten gewesen, sollte der BF1 die von ihm angesprochenen drei Häuser von den Eltern geerbt haben, dass dies bereits 2014 der Fall gewesen sein müsste und ist sohin nicht ersichtlich, wieso der BF1 in den Verfahren unterschiedliche Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen im Herkunftsstaat machte.
Dass er derzeit arbeitslos ist und nie länger als drei Monate am Stück im Bundesgebiet beschäftigt war ergibt sich aus einer Einsicht in das AJ-WEB (vgl. W247 2344884-1/Z2) in Zusammenschau mit den Angaben des BF1 (vgl. S. 9 VH-Prot.). Wenn der BF1 – befragt wann er zuletzt einer angemeldeten beruflichen Beschäftigung im Bundesgebiet nachging - angibt, dass er zuletzt acht Tage vor ca. 1,5 Monaten gearbeitet habe (vgl. S. 9 VH-Prot.) steht dies allerdings klar im Widerspruch zum AJ-WEB Auszug aus dem ersichtlich ist, dass der BF1 zuletzt bis 16.02.2026 und damit deutlich länger als vor 1,5 Monaten gearbeitet hat und ist dies der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF1 erneut nicht zuträglich bzw. würde allenfalls bedeuten, dass der BF1 einer nicht angemeldeten Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen wäre.
Die Feststellungen zum Geburtsort des BF2, seiner Ausbildung und derzeitigen Beschäftigung beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des BF2 vor dem BVwG (vgl. S. 17 und S. 19 VH-Prot.), sowie einer Einsicht in das vorgelegte Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung (vgl. AS 47 ff Verwaltungsakt BF2) und das AJ-WEB (vgl. W247 2344882-1/Z2).
Die Feststellungen zum Geburtsort des BF3 und seiner Ausbildung ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF3 vor dem BVwG (vgl. S. 26 und S. 28 VH-Prot.), sowie einer Einsicht in das vorgelegte Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung und die vorgelegte Schulnachricht (vgl. AS 53 ff Verwaltungsakt BF3).
2.4. Dass die Eltern des BF1 bereits verstorben sind, gründet auf seinen Angaben 2014 (siehe bereits oben). Die Feststellungen zu den Verwandten der BF in Afghanistan beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des BF1 in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 9 f VH-Prot.). Jedoch ist festzuhalten, dass der BF1 vor dem BFA am 10.11.2016 eine in Afghanistan lebende Schwester namens XXXX angeführt hat, welche er wiederum bei der Ersteinvernahme des Vorverfahrens am 11.09.2014 namentlich überhaupt nicht erwähnt hat. Dafür hat er vor dem BFA am 10.11.2016 eine Schwester XXXX überhaupt nicht erwähnt, welche er aber bei Ersteinvernahme am 11.09.2014 als in Afghanistan lebend bezeichnet hat (vgl. S. 3 Erstbefragungsprotokoll vom 11.09.2014 in W247 2344884-1/6Z und S. 6 der BFA Einvernahme vom 10.11.2016 in W247 2344884-1/6Z). Auf Vorhalt dieser abweichenden Angaben gab der BF1 vor dem BVwG an, dass es ein Fehler sei, seine Tochter sei XXXX und XXXX sei seine Schwester (vgl. S. 10 VH-Prot.) und war insofern vor dem Hintergrund der sonstigen Angaben des BF1 (vgl. S. 10 VH-Prot.) festzustellen, dass seine Schwester XXXX , ca. XXXX Jahre in XXXX lebt.
2.5. Die Feststellungen zur Ausreise der BF aus Afghanistan 2014 und Einreise spätestens am 07.09.2014 in das österreichische Bundesgebiet, zu den Anträgen an diesem Tag auf internationalen Schutz und den Bescheiden des BFA vom 15.11.2016 ergeben sich aus einer Einsicht in das Erstbefragungsprotokoll vom 11.09.2014 in W247 2344884-1/6Z und in die Bescheide des BFA vom 15.11.2016 in W247 2344880-1/4Z, sowie den Angaben zur Ausreise der BF in der mündlichen Verhandlung (vgl. etwa S. 9 und S. 20 VH-Prot.). Dass die Bescheide des BFA vom 15.11.2016 unangefochten in Rechtskraft erwuchsen, die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der BF in der Folge verlängert wurden und die BF über den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Österreich verfügen, ergibt sich aus einer Einsicht in das Zentrale Fremdenregister (vgl. jeweils OZ 2 der gegenständlichen Gerichtsakten).
2.6. Die Feststellungen zu den gegenständlichen Folgeasylanträgen, den gegenständlichen Bescheiden des BFA vom 06.05.2026 und den dagegen erhobenen Beschwerden beruhen auf einer Einsicht in die gegenständlichen Verwaltungsakte.
2.7. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF, sowie der Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus einer Einsicht in den Bescheid des BFA vom 15.11.2016 hinsichtlich des BF1 (vgl. S. 10 dieses Bescheides in W247 2344884-1/4Z) in Zusammenschau mit den Angaben der BF vor dem BVwG (vgl. S. 16 f, S. 25 und S. 33 VH-Prot.).
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF fußt auf den vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Strafregisterauskünften.
2.8. Zum Vorbringen im Zusammenhang mit den gegenständlichen Fluchtgründen:
2.8.1. Mit dem Vorbringen der BF zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat Afghanistan vermochte diese eine asylrelevante Bedrohung nicht darzutun:
Die beschwerdeseitig vorgebrachte Gefährdungslage der BF beruht auf der Behauptung, dass die BF 1.) aufgrund der Grundstückstreitigkeiten (die bereits im Vorverfahren vorgebracht wurden) im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären und 2.) aufgrund der „neuen“ Machthaber im Herkunftsstaat (Taliban), aufgrund ihrer behaupteten Hazaraeigenschaft, ihres schiitischen Glaubens, ihrer Heimkehrereigenschaft nach jahrelangem Verbleib in Europa, ihrer Verwestlichung (d.h. sie hätten die europäische Kultur übernommen, den afghanischen Habitus abgelegt und die europäischen Werte und Normen übernommen) und ihrer oppositionellen politischen Haltung gegenüber den Taliban im Falle einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären.
2.8.2. Ad Grundstücksstreitigkeiten:
2.8.2.1. Hier gilt es festzuhalten, dass die BF iZm im Herkunftsstaat bestehenden Grundstücksstreitigkeiten bereits im Vorverfahren eine Verfolgung ihrer Personen aus GFK-Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im asylrelevantem Umfang nicht glaubhaft machen konnten. So wurde in den Bescheiden des BFA vom 15.11.2016 festgestellt, dass die BF keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnten (vgl. die Bescheide hinsichtlich der BF vom 15.11.2016 in W247 2344884-1/4Z). Hinsichtlich der Grundstücksstreitigkeiten wurde im Bescheid des BF1 beweiswürdigend ausgeführt:
„Sie gaben an, dass Sie aufgrund von Grundbesitz, der durch andere Bewohner Ihrer näheren Wohnumgebung als Zugangsweg genutzt worden wäre, durch diese Nachbarn bedroht worden wären. Sie verweigerten einen Verkauf dieser Grundstücke und ließen die Besitzverhältnisse nochmals gerichtlich feststellen. Auf Grund des zunehmenden Drucks der Anwohner, der in einer Messerattacke gipfelte, seien Sie gezwungen gewesen das Land zu verlassen. Zu den vorgebrachten Problemen gaben Sie als Fluchtgrund auch Ihren Gesundheitszustand an. Vorweg ist anzumerken, dass Ihre Angaben bezüglich der Grundstücksstreitigkeiten, die als Fluchtgrund vorgebracht wurden, für die Behörde glaubhaft erscheinen. Sie haben diesbezüglich diverses Beweismaterial vorgelegt. Diese Schreiben die stichprobenartig von einem Sprachkundigen übersetzt worden sind, spiegeln glaubhaft den Verfahrensgang bezüglich der gerichtlichen Feststellung des Grundbesitzes wieder. Jedoch muss angemerkt werden, dass Streitigkeiten bezüglich des Grundbesitzes nur dann asylrelevant sein können, wenn aufgrund der Vertreibung von diesem Besitz ein Leben nicht mehr möglich wäre und der Staat nicht seiner Schutzpflicht nachkommen wollte oder konnte. In Ihrem Fall kann von einer Schutzunwilligkeit des Staates nicht ausgegangen werden. Wie Sie selbst angegeben haben, funktioniert der staatliche Apparat und es wurde Ihnen gerichtlich der Besitz zugesichert. Auch Ihre Angaben bezüglich der Messerattacke vermögen diese Aussage nicht zu entkräften. Sie gaben an, dass die Polizei den mutmaßlichen Täter nicht ausforschen konnte, da der Täter unbekannt war und auch sonst keine Zeugen verfügbar waren um den Täter zu überführen. Auch in einem europäischen Land kann nicht davon ausgegangen werden, dass unbekannte Täter unmittelbar ausgeforscht werden können. Einen Grund warum Sie die übrigen Vorfälle (Schläge der Kinder und auf die eigene Person) nicht angezeigt haben, kamen nicht hervor. Sie gaben zwar an, dass Sie auf Grund Ihres Glaubens von den Nachbarn nicht gemocht wurden, eine Verfolgung auf Grund Ihrer Religion haben Sie jedoch nicht vorgebracht bzw. konnten Sie nicht glaubhaft machen. Auf Nachfrage warum Sie den Grundbesitz nicht einfach verkauft hätten um für Ruhe zu sorgen, gaben Sie an, dass Sie diesen Grundbesitz für die Befriedigung des Wohnbedarfs benötigen würden. Dem kann die Behörde nicht folgen, da Sie mit dem Erlös neuen Besitz schaffen hätten könnten. Bezüglich dem vorgebrachtem Fluchtgrund der Krankheit ist anzumerken, dass Ihre Erkrankungen aufgrund der umfangreichen Befunde für die Behörde feststehen, wobei das Hauptaugenmerk auf die vorgelegten österreichischen Befunde gelegt wurde.“ (vgl. S. 76 dieses Bescheides in W247 2344884-1/4Z).
2.8.2.2. Zudem gilt es anzumerken, dass diese Entscheidungen in den Vorverfahren seitens der BF auch unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb davon auszugehen ist, dass die BF hinsichtlich ihrer eigenen Fluchtgründe die Chancen auf Erfolg eines Rechtsmittels als nicht zu groß eingeschätzt haben und somit von der Glaubhaftigkeit bzw. Asylrelevanz ihrer Fluchtgründe selbst nicht überzeugt waren. Hierbei wird nicht verkannt, dass der BF2 und der BF3 zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig waren und es daher vielmehr der BF1 verabsäumt hat im Rahmen eines Rechtsmittels für sich und seine Söhne auf eine Änderung der Entscheidungen der belangten Behörde hinzuwirken. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der BF1 einem möglichen Erfolg eines Rechtsmittels gegen diese Entscheidungen nicht viele Chancen einräumte. Wenn im Rahmen der mündlichen Verhandlung seitens des BF1 nun angemerkt wird, dass ihm der XXXX im Vorverfahren gesagt habe, dass er keine Beschwerde erheben könne, da ihnen sonst der subsidiäre Schutz aberkannt werde (vgl. S. 17 VH-Prot.)., vermag der BF1 hiermit nicht zu überzeugen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass auch seinem damaligen Rechtsberater die Möglichkeit der Anfechtung einzelner Spruchpunkte eines Bescheides durchaus bekannt gewesen sein dürfte. Wenn der seinerzeitige Rechtsberater nun tatsächlich den BF von der Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidungen der belangten Behörde im Vorverfahren abgeraten habe, ist letztlich davon auszugehen, dass auch dem damaligen Rechtsberater wohl die Erfolgschancen eines Rechtsmittels als nicht sehr groß erschienen sind.
2.8.2.3. Insgesamt vermochte die Beschwerdeseite auch hinsichtlich der seinerzeitigen Fluchtgründe keine neuen oder neu hervorgekommen Umstände oder Beweismittel vorzubringen, welche diese seinerzeitigen Fluchtgründe inhaltlich stützen und daher für glaubhafter bzw. asylrelevanter scheinen lassen würden, als im Vorverfahren.
2.8.3. Ad behaupteter Verfolgung aufgrund der „neuen“ Machthaber im Herkunftsstaat, ihrer behaupteten Hazaraeigenschaft, ihres schiitischen Glaubens, ihrer Heimkehrereigenschaft nach jahrelangem Verbleib in Europa, ihrer behaupteten Verwestlichung und ihrer behaupteten oppositionellen politischen Haltung gegenüber den Taliban:
2.8.3.1. Ad Heimkehrereigenschaft und behaupteter Verwestlichung:
2.8.3.1.1. Ein in Afghanistan tätiger Journalist führte im Auftrag der Staatendokumentation verschiedene Interviews mit Stammesältesten durch. Diese gaben an, dass Rückkehrer aus Europa im allgemeinen Willkommen geheißen werden würden, solange sie lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein (vgl. das Kapitel „Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein“ unter II.1.3.1.).
Dem LIB ist zudem zu entnehmen, dass die Taliban in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten haben, keine westliche Kleidung zu tragen. Obwohl keine allgemeine Kleiderordnung für Männer erlassen wurde, finden sich auf Social Media Angaben von jungen afghanischen Männern, die von Taliban-Kämpfern geschlagen wurden, weil sie „westliche“ Kleidung, wie Jeans trugen. Auch wurde Regierungsangestellten angeordnet, sich einen Bart wachsen zu lassen und eine Kopfbedeckung zu tragen. Es wurde berichtet, dass in bestimmten Fällen gegen jene vorgegangen wurde, die sich nicht an diese Anordnungen gehalten haben. Ein Taliban-Beamter rief dazu auf, die Krawatte nicht mehr zu tragen, da sie ein Symbol für das christliche Kreuz sei, wobei die Taliban bereits im Jahr 2022 Studenten und Lehrende dazu aufriefen, keine Krawatten zu tragen. Im Februar 2024 hielt ein hochrangiger Taliban Medienschaffende in Afghanistan dazu an, auf das Rasieren von Bärten und das Fotografieren zu verzichten. Er sagte weiter, dass der Bartwuchs im Islam obligatorisch sei und dass es eine große Sünde sei, ihn zu rasieren. Zuvor hatte der Gouverneur der Taliban in Kandahar kürzlich eine schriftliche Anweisung an alle Institutionen und Behörden der Taliban in dieser Provinz herausgegeben, die das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien verbietet. Im März 2024 gab ein Sprecher des Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern an, dass „dünne Kleidung“ im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur stehen würde, und forderte Händler auf, auf die Einfuhr solcher Kleidung zu verzichten. Es gibt jedoch auch Berichte über Menschen, die in XXXX in bestimmten Teilen der Stadt T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven trugen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass man sich in Afghanistan praktisch alles kaufen kann, wenn man das Geld dazu hat. Außerdem berichtete die New York Times über Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, die es in XXXX -Stadt gibt. Die Autoren erklären sich diese Dissonanz damit, dass in XXXX gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar.
Festzuhalten ist, dass nicht jede Änderung der Lebensführung eines Asylwerbers während seines Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, dazu führt, dass dem Asylwerber deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung eines Asylwerbers, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung seiner Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil seiner Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0301).
2.8.3.1.2. Zu den BF im Besonderen ist anzuführen, dass diese keine Tätowierungen tragen (vgl. S. 5, S. 18 und S. 26 VH-Prot.), als schiitische Muslime – nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 6, S. 18 und S. 27 VH-Prot.) – die Gebetszeiten und den Ramadan einhalten, sich als gläubig bezeichnen und in der Verhandlung – auf Nachfrage – von der erhobenen Behauptung in der Beschwerdeschrift, wonach sie ihren Glauben in Österreich nicht so praktizieren würden, wie es im Herkunftsstaat von ihnen erwartet werden würde, offenbar überrascht bis irritiert gewesen sind und bekräftigt haben ihren Glauben in Österreich auszuüben (vgl. S. 7, S. 19 und S. 27 VH-Prot.) und auch eine Verwestlichung ihrer Personen aus eigenem zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens persönlich substantiiert vorgebracht haben. Auch in der Verhandlung nach weiteren Fluchtgründen befragt, gaben sie an keine anderen Fluchtgründe als die in der Verhandlung vorgebrachten Gründe zu haben. Auch haben die BF nicht vorgebracht einen als besonders verwestlicht angesehenen Lebensstil übernommen oder gar verinnerlicht zu haben. Zudem vermochten die BF im Rahmen der Verhandlung auf Nachfrage keineswegs schlüssig darzulegen, worin sie ihre in der Beschwerdeschrift behauptete Verwestlichung schlussendlich festmachen bzw. welche europäischen Werte und Normen sie verinnerlicht hätten, welche ihnen bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ein Leben im Herkunftsstaat verunmöglichen würden:
„RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 02.06.2026 auf Seite 3 u.a. angegeben, dass Sie die europäische Kultur angenommen und den typischen afghanischen Habitus abgelegt hätten, sowie die in Europa herrschenden Werte und Normen verinnerlicht hätten. Erklären Sie mir bitte woran Sie Ihre behauptete Verwestlichung genau festmachen und welche europäischen Werte und Normen Sie derart verinnerlicht haben, dass Ihnen ein Leben in Afghanistan nicht mehr möglich wäre?
BF1: Dass wir in Europa und im Westen leben, das ist eine Straftat laut Taliban. Sie sagen: „Warum seid ihr weggegangen? Warum seid ihr dort?“ (vgl. S. 15 VH-Prot.).
„RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 02.06.2026 auf Seite 3f u.a. angegeben, dass Sie die europäische Kultur angenommen und den typischen afghanischen Habitus abgelegt hätten, sowie die in Europa herrschenden Werte und Normen verinnerlicht hätten. Erklären Sie mir bitte woran Sie Ihre behauptete Verwestlichung genau festmachen und welche europäischen Werte und Normen Sie derart verinnerlicht haben, dass Ihnen ein Leben in Afghanistan nicht mehr möglich wäre?
BF2: Die Sprache, die Kommunikation, allgemein.“ (vgl. S. 24 VH-Prot.).
„RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 02.06.2026 auf Seite 3f u.a. angegeben, dass Sie die europäische Kultur angenommen und den typischen afghanischen Habitus abgelegt hätten, sowie die in Europa herrschenden Werte und Normen verinnerlicht hätten. Erklären Sie mir bitte woran Sie Ihre behauptete Verwestlichung genau festmachen und welche europäischen Werte und Normen Sie derart verinnerlicht haben, dass Ihnen ein Leben in Afghanistan nicht mehr möglich wäre?
BF3: Wie soll ich sagen? Wie soll ich es erklären? Ich kenne mich hier aus und nicht dort.“ (vgl. S. 32 VH-Prot.).
2.8.3.1.3. Das Erscheinungsbild der BF im Rahmen der Verhandlung war auch nicht besonders ausgefallen oder auffallend modern (vgl. S. 5, S. 18 und S. 26 VH-Prot.). Die BF haben insgesamt nicht glaubhaft gemacht einen als besonders verwestlicht angesehenen Lebensstil übernommen oder gar verinnerlicht zu haben. Sie würden im Falle der Rückkehr nach Afghanistan ihren Lebensstil nicht derart ausgestalten, dass sie ablehnend und provokativ wahrgenommen würden und sie deswegen in den Fokus anderer Afghanen oder der Taliban geraten würden. Es ist den BF als Männern nicht verwehrt, in Afghanistan ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben zu führen.
2.8.3.1.4. Insgesamt ist den Länderberichten übereinstimmend zu entnehmen, dass die Verwestlichung von Männern auch in Afghanistan nicht als wesentliches Problem anzusehen ist, wenngleich es einige Berichte darüber gibt, dass Männer aufgrund ihrer Kleidung Misshandlungen ausgesetzt gewesen seien. Die Länderberichte zeichnen jedoch gerade für XXXX ein anderes Bild. Festzuhalten ist, dass in Afghanistan Männer die gesellschaftlichen Normen festlegen, sich relativ frei bewegen und einer Beschäftigung nachgehen können. Dies trifft in XXXX noch viel mehr zu. In einer Gesamtschau ist in Übereinstimmung mit den Länderberichten nicht davon auszugehen, dass es zu einer systematischen Verfolgung westlich gekleideter Männer in asylrelevantem Ausmaß in Afghanistan, insbesondere nicht in XXXX , kommt.
2.8.3.1.5. Laut Bericht des deutschen Auswärtigen Amts liegen keine Erkenntnisse zu besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen vor. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird (vgl. das Kapitel „Rückkehr“ unter II.1.3.1.).
Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich weiters derzeit keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer aus Europa gleichermaßen, bloß auf Grund ihrer Eigenschaft als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Es ist derzeit somit nicht das Bestehen einer im gegenständlichen Fall konkret drohenden asylrelevanten Verfolgungsgefahr von entsprechender Intensität bloß auf Grund der Eigenschaft der BF als Rückkehrer ersichtlich.
2.8.3.2. Ad behaupteter Hazaraeigenschaft:
Wie bereits unter II.2.3. ausgeführt, spricht mehr für eine Tadschikeneigenschaft der BF als für eine Hazaraeigenschaft der BF. Selbst bei Wahrannahme, dass die BF tatsächlich Hazara seien, ist auf die Entscheidung des EGMR D.M. gg. Schweden, Nr. 32694/23 vom 26.03.2026 hinzuweisen. In dieser Entscheidung sprach der EGMR zwar aus, dass die Lage der Hazara (in Afghanistan) zweifellos schrecklich ist, war aber nicht davon überzeugt, dass die Situation der Hazara in Afghanistan dergestalt ist, dass gesagt werden kann, dass sie eine Gruppe sind, die systematisch einer den Schweregrad von Art 3 EMRK erreichenden Praxis der Misshandlung ausgesetzt sind. Bei der Beurteilung der Risiken, denen eine Einzelperson bei einer Rückkehr ausgesetzt sein könnte, ist jedoch zu berücksichtigen, ob weitere Unterscheidungsmerkmale vorliegen, die das Risiko für die betreffende Person aus der Gruppe der Hazara erhöhen könnten (vgl. RZ 177 dieser Entscheidung). Weitere maßgeblich risikoerhöhende Unterscheidungsmerkmale (wie etwa eine Verwestlichung) wurden von den BF allerdings nicht substantiiert bzw. glaubhaft vorgebracht und sind auch für das BVwG nicht ersichtlich. Auch die lediglich in der Beschwerdeschrift ausgeführte Behauptung, dass der BF2 und der BF3 nicht ausreichend Paschtu sprechen würden und auch dadurch den Taliban gegenüber negativ auffallen würden, wurde von den BF selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht substantiiert und ergibt sich aus den Länderberichten nicht, dass Personen die nicht („ausreichend“) Paschtu sprechen würden, einer spezifischer Gefährdung in Afghanistan unterliegen würden. Zu ihrem schiitischen Glauben siehe sogleich.
2.8.3.3. Ad schiitischer Glaube:
2.8.3.3.1. Schiitische Gläubige sind nach den Länderberichten immer wieder Opfer von Repressionen Dritter und der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen zur Situation der Menschenrechte in Afghanistan bringt in Berichten regelmäßig seine ernsthafte Sorge über die Situation der religiösen Minderheit der Schiiten zum Ausdruck. Er kritisierte, dass Andachtsorte, Bildungs- und medizinische Einrichtungen von Minderheiten systematisch angegriffen würden und Minderheiten Ziel von willkürlichen Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen und Vertreibungen aus ihren Stammesgebieten seien.
Am 14.12.2023 ordnete das Taliban-Ministerium für höhere Bildung gegenüber allen Universitäten und privaten Bildungseinrichtungen an, sämtliche Bücher, die gegen die Hanafi-Lehre des sunnitischen Islam verstoßen, zu entfernen. Dies umfasste auch Bücher, die sich auf den schiitischen Islam beziehen. Im Juli 2024 setzte die Taliban-Regierung im Rahmen der schiitischen Ashura-Feierlichkeiten mit der Begründung des Schutzes vor terroristischen Anschlägen starke Sicherheitsmaßnahmen um, wie Einschränkung der Bewegungsfreiheit und Abschaltung der Telekommunikation. Zwischen der Taliban-Regierung und der schiitischen Gemeinde wurde anschließend ein Abkommen zur sicheren Durchführung zukünftiger Ashura-Feierlichkeiten unterzeichnet. Dieses enthält u. a. die Pflicht zur Einhaltung der Gesetze des „Islamischen Emirats Afghanistan“, Beschränkungen der Veranstaltungen auf spezifische Orte, sowie von Gruppengrößen, Regulierungen von Gebetspraktiken, sowie Verbote von Lautsprechern und politischen Botschaften. Auch bei den Feierlichkeiten im Juli 2025 wurden starke Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt, mit dem von der Taliban-Regierung kommunizierten Ziel, die Gläubigen vor Anschlägen zu schützen. Die Taliban-Behörden stellten vermehrt Sicherheitspersonal bereit und das Telekommunikationsnetz wurde zwischenzeitlich abgeschaltet. Die Feierlichkeiten wurden auf einzelne Moscheen und Straßenabschnitte begrenzt, in denen das Aufstellen von Flaggen und traditionellen Zelten erlaubt war. Prozessionen wurden, abgesehen von der Stadt Herat, verboten. Im Vorfeld hatte der schiitische Gelehrtenrat dazu aufgefordert, die Regeln der Taliban-Regierung für die Feierlichkeiten zu befolgen.
2.8.3.3.2. Den Länderberichten ist zwar zu entnehmen, dass Schiiten in Afghanistan unter dem Talibanregime durchaus Diskriminierungen ausgesetzt sind – wie auch die BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung von sich aus angegeben haben – jedoch keine Verfolgung der Schiiten – oder der Hazara (siehe dazu bereits oben) - aufgrund generalisierender Merkmale der Volksgruppe oder Religion in einem asylrelevanten Ausmaß erkennbar sind.
2.8.3.4. Ad behaupteter oppositioneller politischer Haltung gegenüber den Taliban:
Hier gilt es festzuhalten, dass keiner der BF im Rahmen der Verhandlung angegeben hat je politisch aktiv gewesen zu sein, weder im Herkunftsstaat, noch nach Ausreise (vgl. S. 16, S. 25 und S. 33 VH-Prot.). Auch sonst vermochten die BF im bisherigen eine politische Betätigung in Opposition gegenüber den Taliban nicht substantiiert vorzubringen.
Auch wenn die BF im Verfahren durchgehend betont haben, Angst vor den neuen Machthabern in Afghanistan zu haben, haben sie - befragt nach den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung in Österreich - durchwegs von Problemen berichtet, welche per se keinen GFK-Bezug haben (siehe die Vorhaltungen auf S. 15, S. 24 und S. 31 VH-Prot.), weshalb sich der Verdacht erhärtet, dass die BF aus asylfernen Motiven, nämlich um einfacher einen Job oder eine Ausbildung zu finden bzw. zu Zwecken der Familienzusammenführung mit der Gattin und den weiteren Kindern des BF1, die neuerlichen Asylanträge gestellt haben. Selbst hierbei gilt es anzumerken, dass es dem BF2 trotz seines Aufenthaltsstatus schließlich gelungen ist eine Stelle als Angestelltenlehrling zu finden und es stehen auch dem BF3 Möglichkeiten offen eine weitere Ausbildung zu machen (VHS, S. 17). Abschließend gilt es festzuhalten, dass zwar alle BF von den neuen Fluchtgründen mit Machtergreifung der Taliban erfahren haben, jedoch über weitere vier Jahre mit der neuen Asylantragstellung zugewartet haben, was für einen offenbar geringen Leidensdruck der BF spricht. Würden die BF tatsächlich eine begründete Furcht haben im Falle der Rückkehr von den Taliban mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevant verfolgt zu werden und wäre die Machtergreifung der Taliban im August 2021 tatsächlich der konkrete Auslöser für diese Furcht gewesen, wäre vielmehr eine Asylantragstellung der BF in einem näheren zeitlichen Zusammenhang zu den Ereignissen vom August 2021 zu erwarten gewesen. Der Umstand, dass die BF über vier Jahre mit dem Folgeasylantrag zugewartet haben, spricht gegen einen zeitlichen Zusammenhang der Folgeasylantragstellung mit der Machtergreifung der Taliban und vielmehr für asylferne Motive, wie die Familienzusammenführung oder eine durch Asylstatus erleichterte Job- und Ausbildungssuche in Österreich (vgl. die Vorhaltung auf S. 14 VH-Prot.).
2.9. Den BF ist es sohin nicht gelungen eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevantem Ausmaß aus GFK-Gründen in Bezug auf ihren Herkunftsstaat hinreichend zu substantiieren oder glaubhaft zu machen und sind Hinweise für eine solche Verfolgung oder Bedrohung auch amtswegig nicht hervorgekommen.
2.10. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Die zur Lage in Afghanistan getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des BF dar. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
2.11. Zur persönlichen Unglaubwürdigkeit des BF1:
Hinsichtlich des BF1 ergaben sich mehrfach Widersprüche und Ungereimtheiten zu seinen persönlichen Angaben.
So ergaben sich etwa Widersprüche und Ungereimtheiten hinsichtlich der behaupteten Hazaraeigenschaft, des Aufenthaltsortes seiner Gattin, den Vermögensverhältnissen in Afghanistan, zu seiner letzten angemeldeten Beschäftigung in Österreich (vgl. unter II.2.3.) und zu seiner Schwester XXXX (vgl. unter II.2.4.).
Auch die Angaben des BF1 hinsichtlich eines afghanischen Reisepasses waren der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF1 nicht zuträglich. So hat er im Vorverfahren im Rahmen der Erstbefragung am 11.09.2014 angegeben selbst noch keinen eigenen Reisepass gehabt zu haben. Im Widerspruch zu diesen Angaben hat der BF im Vorverfahren vor dem BFA am 10.11.2016 angegeben, dass er seinen Reisepass während der Flucht bereits in Afghanistan verloren habe (vgl. S. 5 Erstbefragungsprotokoll vom 11.09.2014 sowie S. 3 BFA-Prot. vom 10.11.2016 in W247 2344884-1/6Z). Diesen Widerspruch konnte der BF1 auch im gegenständlichen Verfahren nicht nachvollziehbar auflösen (vgl. S. 7 f VH-Prot.).
Aus diesen Gründen war der BF1 als persönlich unglaubwürdig zu beurteilen.
2.12. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
Zum Spruchteil A)
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 und dem gleichlautenden § 58 Abs. 8 BFA-VG sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf die vorliegenden Fälle, deren verfahrenseinleitende Anträge vor dem 12.06.2026 eingebracht worden sind, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005, sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.
Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.
3.1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft):
3.1.1. Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen.
Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten.
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a bis b StatusVO wird eine Handlung als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der GFK angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a StatusVO betroffen ist.
Gemäß Art. 9 Abs. 3 StatusVO muss ein Zusammenhang zwischen den in Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Art. 10 Abs. 1 lit. a bis e StatusVO genannten Verfolgungsgründen, welche bereits auch in Art. 3 Z 5 StatusVO aufgezählt werden, bestehen.
Eine Verfolgung kann gemäß Art. 6 lit. a bis c StatusVO von drei Akteuren, dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, ausgehen.
Eine Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur gemäß Art. 6 lit. c StatusVO setzt gemäß Art. 7 Abs. 1 StatusVO voraus, dass weder der Staat noch stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, Schutz vor Verfolgung bieten können, da sie nicht in der Lage und nicht willens sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung gemäß Art. 7 Abs. 2 StatusVO zu bieten. Ein solcher Schutz vor Verfolgung wird dann als gewährt angesehen, wenn der Staat oder stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, geeignete Schritte unternehmen, um Verfolgung zu verhindern, unter anderem durch Anwendung wirksamer Rechtsvorschriften für die Aufdeckung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die Verfolgung darstellen, und wenn ein Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.
3.1.2. Wie in der Beweiswürdigung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses dargetan, ist es den BF insgesamt nicht gelungen eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete aktuelle Verfolgung im Herkunftsstaat von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, substantiiert vorzubringen und glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Afghanistan, kann daher nicht erkannt werden, dass diesen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
3.1.3. Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung der BF aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
3.1.4. Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführer, in ihrem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
3.1.5. Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland der Beschwerdeführer aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihnen aktuell in ihrem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.
3.1.6. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide sind sohin als unbegründet abzuweisen.
3.2. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH vom 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH vom 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.