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W262 2323649-1•Bundesverwaltungsgericht W262 2323649-1
W262 2323649-1Bundesverwaltungsgericht31.07.2026
Beitragsrückstand Geschäftsführer Gleichbehandlung Haftung Nachweismangel Pflichtverletzung Uneinbringlichkeit
W262 2323649-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 14.03.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.06.2025, GZ XXXX , betreffend Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 Abs. 10 ASVG zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
„ XXXX schuldet als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX , der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß § 67 Abs. 10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume August 2023, Oktober 2023, November 2023, Dezember 2023, Jänner 2024, Februar 2024 und März 2024 von € 45.279,79 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 24.10.2025 7,03% p.a. aus € 37.039,86.
XXXX ist verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die Österreichischen Gesundheitskasse zu bezahlen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge als ÖGK oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 14.03.2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX der ÖGK gemäß § 67 Abs. 10 in Verbindung mit § 83 ASVG, die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume November 2022, Jänner 2023, Februar 2023, März 2023, April 2023, Mail 2023, Juni 2023, Juli 2023, August 2023, September 2023, Oktober 2023, November 2023, Dezember 2023, Jänner 2024, Februar 2024 und März 2024 in Höhe von € 53.740,80 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 14.03.2025 7,03% p.a. aus € 46.158,35, schuldet. Er wurde verpflichtet diesen Betrag binnen 14 Tagen bei sonstigen Zwangsfolgen an die ÖGK zu bezahlen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich aus dem beiliegenden Rückstandsausweis vom 14.03.2025 die Schulden der XXXX aus den Beiträgen November 2022, Jänner bis Dezember 2023 sowie Jänner bis März 2024 von € 53.740,80 und weiteren Verzugszinsen ergeben würden. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien bei der Primärschuldnerin erfolglos geblieben. Im Insolvenzverfahren sei der Konkurs nach Verteilung an die Gläubiger aufgehoben worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Vertreter des Dienstgebers darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Behörde eine schuldhafte Verletzung anzunehmen habe (mit Verweis auf VwGH 29.04.2010, 2008/15/0085 sowie VwGH 26.01.2011, 2007/13/0063). Dem Vertreter sei Gelegenheit gegeben worden darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei. Eine Stellungnahme sei nicht eingelangt, weshalb im Sinne der zitierten Rechtsprechung die Haftung auszusprechen gewesen sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass es zutreffen möge, dass ein Rückstand in Höhe des Rückstandsausweises vom 14.03.2025 bestehe, vorsorglich werde jedoch auch die Höhe der Forderung bestritten. Die Rückstände würden kaum aus der Zeit stammen, in der er Geschäftsführer gewesen sei. Er habe in seiner Zeit als Geschäftsführer sämtliche ihm obliegende Abgabenpflichten vollständig erfüllt und alle ihm vorgeschriebenen Beiträge fristgerecht abgeführt. Damit habe er sogar die Gesundheitskasse bevorzugt. Er habe auch das Finanzamt bevorzugt, wo ein erhebliches Guthaben bestanden habe, welches einer Umbuchung zugunsten der belangten Behörde zugänglich gewesen wäre.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 16.06.2025 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 14 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die ÖGK dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.04.2025 rechtliches Gehör gewährt und dahingehend belehrt habe, dass der Vertreter des Dienstgebers auch für Altlasten der Gesellschaft hafte. Der Geschäftsführer müsse sich nämlich bei der Übernahme seiner Tätigkeit darüber unterrichten, ob und wie weit die von ihm nunmehr vertretene Gesellschaft bisher ihren Pflichten zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen nachgekommen sei und etwaige „Altlasten“ gleich anderen Beitragsschuldigkeiten befriedigen (mit Verweis auf VwGH 21.09.1999, 99/08/0065). Das Schreiben sei an den Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt und nicht behoben worden. Ein Gleichbehandlungsnachweis sei nicht eingelangt. Die Beschwerde sei somit als unbegründet abzuweisen gewesen.
4. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem er ausführte das Schreiben vom 24.04.2025 nie erhalten zu haben.
5. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 27.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Zuge der Vorlage übermittelte die ÖGK eine Gegenschrift vom 24.10.2025, in der sie den Verfahrensgang und wesentlichen Sachverhalt zusammengefasst wiedergab und ihre Rechtsansicht wiederholte. Außerdem schränkte die ÖGK den Haftungsvorwurf gegen den Beschwerdeführer auf den Vorwurf der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und damit auf die Beiträge laut dem beiliegenden Rückstandsausweis vom 24.10.2025 in Höhe von € 45.279,79 und Verzugszinsen seit 24.10.2025 in Höhe von 7,03 % p.a. aus € 37.039,86 ein. Dieser Rückstandsausweis berücksichtige nun auch die Verteilungsquote aus dem Insolvenzverfahren, die von der Insolvenz-Entgelt-Service GmbH bezahlten Dienstnehmerbeitragsanteilen sowie sämtliche sonstigen geleisteten Zahlungen.
6. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2025 anzugeben, inwieweit er seiner Gleichbehandlungspflicht nachgekommen sei und dies gegebenenfalls zu belegen, übermittelte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.01.2026 vier umfangreiche Excel-Tabellen zu „Zahlungen 2022“, „Zahlungen 2023“, „Auswertung Zahlungen Gleichbehandlung 2022“ und „Auswertung Zahlungen Gleichbehandlung 2023“. Diese würden eindeutig zu erkennen geben, dass die Geschäftsführer ihren Pflichten im Sinne des Verbots einer Ungleichbehandlung gesetzlich bevorzugter Gläubiger gewissenhaft nachgekommen seien. Wenn ihnen liquide Mittel zur Verfügung gestanden seien, seien sämtliche Gläubiger anteilig befriedigt worden; eine Benachteiligung der gesetzlich relevanten Gläubiger habe nicht stattgefunden.
Aus den Kontoblättern der Liegenschaftseigentümer jener Gebäude, in denen die XXXX ihre Beherbergungsbetriebe geführt habe [die entgegen der Ausführungen in der Beschwerde nie vorgelegt wurden] würde hervorgehen, dass auch diese überlebenswichtigen Verbindlichkeiten nur teilweise bezahlt worden seien. Dies da die Geschäftsführer ihre Gläubiger anteilig aus den ihnen zur Verfügung stehenden Mittel bezahlt hätten; der Beschwerdeführer als Geschäftsführer die Bestandgeber überhaupt nicht mehr, um eben die gesetzlich vorrangig zu behandelnden Gläubiger ebenso zu berücksichtigen.
Aus den Unterlagen gehe hervor, dass die XXXX über ein beträchtliches Steuerguthaben verfügt habe. Die Steuerberaterin habe daher bereits im Dezember einen Rückzahlungsantrag/in eventu Überrechnungsantrag zugunsten der ÖGK an das Finanzamt gestellt. Die Geschäftsführer hätten davon ausgehen können, dass diesem Antrag zeitgerecht Folge gegeben werde. Dass diese Umbuchung nicht geschehen sei und das Guthaben letztendlich in der Masse „verloren“ gegangen sei, sei das Ergebnis der schwerfälligen Finanzverwaltung. Es exkulpiere aber die Geschäftsführer jedenfalls von dem Vorwurf ihre Pflichten verletzt zu haben und treffe sie keinerlei persönliche Haftung. Der Beschwerdeführer selbst habe sich ausreichend Überblick über die wirtschaftliche Situation, Altverbindlichkeiten (die er aber mangels ausreichender liquider Mittel nicht bedienen habe können) und aktuelle Verbindlichkeiten (die er gerade gegenüber der ÖGK vollständig bedient habe) gemacht.
7. Mit Schreiben vom 19.03.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde die Stellungnahme des Beschwerdeführers samt Beilagen und forderte sie auf darzulegen, ob der Beschwerdeführer seiner Gleichbehandlungspflicht nachgekommen sei und ob er dies nunmehr belegen haben könne bzw. für den Fall, dass dies verneint werde, dies zu begründen. Darüber hinaus erfolgte, hinsichtlich der vorgenommenen Einschränkung des Haftungsvorwurfes auf € 37.039,86, die Aufforderung darzulegen, ob und warum die belangte Behörde nunmehr offenbar davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer für den Differenzbetrag seiner Gleichbehandlungspflicht nachgekommen sei und dies gegebenenfalls zu belegen.
8. In ihrer Stellungnahme vom 10.04.2026 führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer durch die bloße Vorlage von Excel-Tabellen die Einhaltung der Gleichbehandlungspflicht nicht dargelegt habe. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2024, das heißt für die von der Haftung betroffenen Beitragszeiträume Jänner 2024 bis März 2024, nicht einmal Zahlenmaterial vorgelegt habe. Darüber hinaus gäbe das vorgelegte Zahlenmaterial in keinerlei Hinsicht Auskunft über die Grundsätze der Gleichbehandlung bzw. deren Einhaltung im Sinne der Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG. Bei der Gleichbehandlungsprüfung seien die vom Verwaltungsgerichtshof herausgebildeten Grundsätze heranzuziehen. Dazu seien einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden (Beitragszahlungsquote) zu ermitteln. Das Produkt aus der Differenz der beiden Quoten und den insgesamt fälligen Beitragsschulden ergebe letztlich den Haftungsbetrag (mit Verweis auf VwGH 12.10.2017, 2017/08/0070). Laut Verwaltungsgerichtshof beziehe sich der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung auch auf Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind, und eine Bevorzugung von Gläubigern könne daher auch in der Barzahlung von Wirtschaftsgütern in Form von Zug-um-Zug-Geschäften bestehen (mit Verweis auf VwGH 26.01.2011, 2007/13/0063).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, das Guthaben beim Finanzamt sei letztendlich in der Masse des Insolvenzverfahrens zur XXXX verloren gegangen, wurde schließlich festgehalten, dass diese Gleichbehandlung der Gläubiger durch das Finanzamt und den Masseverwaltern den gesetzlichen Bestimmungen entspreche.
Zur Einschränkung des Haftungsvorwurfes wurde ausgeführt, dass es sich beim Differenzbetrag um die Nachverrechnung aus einer Gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben Beiträge (GPLA; der Prüfbericht wurde im Anhang übermittelt) handle, die erst nach Konkurseröffnung am 02.10.2024 abgeschlossen und gegenüber dem Dienstgeber nachverrechnet bzw. im Konkurs der XXXX angemeldet worden seien. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der XXXX sei am 30.04.2024 eröffnet worden. Für die Nachverrechnung der Beiträge nach Konkurseröffnung, nämlich im Oktober 2024, am Beitragskonto des Dienstgebers (im Rückstandausweis als „NV Beitrag GPLB Rest“ ausgewiesen) stelle sich die Frage der Gleichbehandlung nicht mehr. Hinsichtlich dieses Differenzbetrags aus der Nachverrechnung der GPLB sei das Vorliegen von schuldhaften Meldeverstößen durch den Vertreter des Dienstgebers zu prüfen. Im Sinne der Beschränkung der Sache auf die Gleichbehandlungspflicht hält die ÖGK die Einschränkung des Haftungsvorwurfs aufrecht.
9. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer am 13.04.2026 das Schreiben der belangten Behörde und räumte ihm eine Frist von zwei Wochen zur Erstattung einer Stellungnahme ein.
10. Mit Eingabe vom 04.05.2026 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Fristerstreckung bis zum 31.05.2026.
Bis dato langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer war seit 18.12.2023 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin XXXX (FN XXXX ).
Mit Beschluss des Handelsgerichts XXXX vom 30.04.2024 wurde der Konkurs über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnet. Mit Beschluss des Handelsgerichts XXXX vom 20.02.2025 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung in Höhe einer Insolvenzquote von 6,16 % an die Massegläubiger aufgehoben. Die Aufhebung des Konkursverfahrens ist seit dem 11.03.2025 rechtskräftig. Die Primärschuldnerin wurde am 07.05.2025 amtswegig gelöscht.
Der Rückstandsausweis vom 24.10.2025 weist folgende Forderungen der ÖGK an das Beitragskonto der Primärschuldnerin aus:
08/2023 Beitrag Rest (01.08.2023-31.08.2023) € 4.669,79
10/2023 Beitrag Rest (01.10.2023-31.10.2023) € 6.715,03
11/2023 Beitrag Rest (01.11.2023-30.11.2023) € 10.223,54
12/2023 Beitrag Rest (01.12.2023-31.12.2023)€ 5.504,22
01/2024 Beitrag Rest (01.01.2024-31.01.2024)€ 3.558,29
02/2024 Beitrag Rest (01.02.2024-29.02.2024) € 4.547,74
03/2024 Beitrag Rest (01.03.2024-31.03.2024)€ 1.716,13
03/2024 Beitrag Rest (01.03.2024-31.03.2024) € 105,12
Summe der Beiträge € 37.039,86
Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis 23.10.2025 € 7.372,99
Nebengebühren€ 866,94
Summe der Forderungen € 45.279,79
Die rückständigen Beiträge sind bei der Primärschuldnerin uneinbringlich.
Mit Schreiben der ÖGK vom 28.10.2024 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass auf dem Beitragskonto der Beitragskontoinhaberin aus den Beiträgen samt Nebengebühren ein Rückstand aushafte und er als zur Vertretung juristischer Personen berufener Person für die zu entrichtenden Beiträge insoweit hafte, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, bis zum 04.12.2024 den Rückstand zu begleichen bzw. alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen eine Haftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG sprechen würden.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2025 wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen einen Nachweis über die Gläubigergleichbehandlung zu erbringen.
Ein geeigneter Nachweis einer Gläubigergleichbehandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht erbracht.
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen zur XXXX ergeben sich aus der Insolvenzdatei zu GZ XXXX vom 24.10.2025 sowie dem historischen Firmenbuchauszug vom 24.10.2025.
Der Rückstandsausweis vom 24.10.2025 liegt im Akt ein.
Dass die rückständigen Beiträge bei der Primärschuldnerin uneinbringlich sind, ist unstrittig.
Die Aufforderungen an den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde sowie das Bundesverwaltungsgericht liegen im Akt ein.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Excel-Listen waren nicht dazu geeignet im Hinblick auf die nicht entrichteten Beiträge zur Sozialversicherung im betreffenden Zeitraum August 2023, Oktober bis Dezember 2023 sowie Jänner bis März 2024 eine Gläubigergleichbehandlung nachzuweisen. Dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinerlei Zahlungen leisten hätte können, wurde von ihm nicht vorgebracht. Siehe hierzu genauer die rechtliche Beurteilung Punkt 3.3.3.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten:
„Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung
§ 58. (1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
(2) bis (4) …
(5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(6) bis (8) …“
„Haftung für Beitragsschuldigkeiten.
§ 67. (1) bis (9) …
(10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.“
„Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze.
§ 83. Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.“
3.3. Mit vorliegendem Bescheid vom 14.03.2025 wurde der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der XXXX (Primärschuldnerin) gemäß § 67 Abs. 10 in Verbindung mit § 83 ASVG verpflichtet, die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus näher angeführten Zeiträumen zuzüglich Verzugszinsen an die ÖGK zu bezahlen.
Nach § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Die Haftung der Vertreter juristischer Personen – insbesondere der Geschäftsführer einer GmbH – nach § 67 Abs. 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die die Vertreter deshalb trifft, weil sie ihre gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (wobei leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt haben. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. – im Falle des Fehlens ausreichender Mittel – nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten – ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger – nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung des Versicherungsträgers in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (vgl. zuletzt VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0166, mwN.).
Die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG setzt die Uneinbringlichkeit der Beiträge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, dessen Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit sowie den Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).
Eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung der Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde – bzw. hier das Verwaltungsgericht – von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (vgl. VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028, mwN).
Die belangte Behörde hat dem zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer einer GmbH im Haftungsverfahren Gelegenheit zu geben, bezogen auf den strittigen Zeitraum darzulegen und entsprechend unter Beweis zu stellen, welche Verbindlichkeiten der GmbH aushafteten, welche Mittel ihr an sich zur Verfügung standen und welche Zahlungen für sie jeweils geleistet wurden. Mit Hilfe dieser von dem haftungspflichtigen Geschäftsführer darzulegenden Berechnungsgrößen kann durch eine Gegenüberstellung eines Verhältnisses der gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft und der darauf von ihr oder für sie geleisteten Zahlungen einerseits mit den aushaftenden Beitragsverbindlichkeiten andererseits festgestellt werden, ob der haftungspflichtige Geschäftsführer dem ihm obliegenden Gleichbehandlungsgebot entsprochen hat. Erfolgt eine solche Darlegung und ein entsprechender Nachweis konkreter, auf den genannten Zeitraum bezogener Berechnungsgrößen nicht, so ist die belangte Behörde ohne weiteres zur Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung dem haftungspflichtigen Geschäftsführer für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten berechtigt (vgl. VwGH 21.05.1996, 93/08/0221, mwN).
Wenn der Vertreter dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufstellt, ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern; kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat. Dabei muss der Vertreter nicht nur allgemein dartun, dass er dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen hat, sondern insbesondere die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darlegen (vgl. etwa VwGH 26.03.2021, Ra 2021/08/0034, mwN).
3.3.1. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX gehört der Beschwerdeführer unstrittig dem Kreis der Vertreter juristischer Personen nach § 67 Abs. 10 ASVG an (vgl. auch Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 92).
Zu seinem Vorbringen in der Beschwerde, wonach ein Teil der Beitragsverbindlichkeiten zu einer Zeit entstanden ist, zu welcher der Beschwerdeführer noch nicht Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen sei und dass Abgaben aus der Vergangenheit nur bedingt erfasst seien, ist darauf zu verweisen, dass sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Geschäftsführer bei Übernahme seiner Tätigkeit darüber unterrichten muss, ob und wie weit die von ihm nunmehr vertretene Gesellschaft bisher ihren Pflichten zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen nachgekommen ist, und er in der Folge etwaige "Altlasten" gleich an deren Beitragsschuldigkeiten zu befriedigen hat. Den Beschwerdeführer traf daher auch für die Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit die Verpflichtung zur zumindest anteiligen Befriedigung derartiger Altlasten und damit auch in dieser Hinsicht die Verpflichtung zur Erbringung entsprechender Nachweise (vgl. VwGH 21.09.1999, 99/08/0065).
3.3.2. Die Vertreterhaftung ist eine reine Ausfallshaftung. Der Vertreter darf daher erst dann und nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Uneinbringlichkeit von Beitragsverbindlichkeiten beim Dienstgeber zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheids feststeht (vgl. Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 129; VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).
Mit Beschluss des Handelsgerichts XXXX vom 30.04.2024 wurde der Konkurs über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnet. Mit Beschluss des Handelsgerichts XXXX vom 20.02.2025 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung in Höhe einer Insolvenzquote von 6,16 % an die Massegläubiger aufgehoben. Die Aufhebung des Konkursverfahrens ist seit dem 11.03.2025 rechtskräftig. Die Primärschuldnerin wurde am 07.05.2027 amtswegig gelöscht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Abgabeforderungen bereits dann anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil wird befriedigt werden könne (vgl. VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039, mwN). Uneinbringlichkeit im Sinne des § 67 Abs 10 ASVG liegt daher vor.
3.3.3. Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG traf den Beschwerdeführer insbesondere die Pflicht, Beiträge an die ÖGK rechtzeitig zu entrichten. Wurden Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet und wurden sie in der Folge uneinbringlich, so hat der in Anspruch genommene Vertreter im Verfahren initiativ darzulegen, aus welchen Gründen ihn an der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Beiträge kein Verschulden triff (vgl. Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 142).
Dem Beschwerdeführer wurde mehrmals die Gelegenheit gegeben, Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung zu erbringen. Zuletzt wurde er mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2025 aufgefordert anzugeben, inwieweit er seiner Gleichbehandlungspflicht nachgekommen sei und dies gegebenenfalls zu belegen (Vorschreibungen, Gegenüberstellung der Verbindlichkeiten und Zahlungen unter Berücksichtigung sämtlicher Zahlungen für die Aufrechterhaltung des Betriebes, wie etwa Miete, Löhne, Gas/Strom, Treibstoff, Versicherungsprämien, etc. sowie Bargeschäfte und Einzahlungen auf Bankkonten). Daraufhin legte der Beschwerdeführer vier Excel-Tabellen zu „Zahlungen 2022“, „Zahlungen 2023“, „Auswertung Zahlungen Gleichbehandlung 2022“ und „Auswertung Zahlungen Gleichbehandlung 2023“ vor und erklärte, dass diese eindeutig erkennen lassen würden, dass die Geschäftsführer ihren Pflichten im Sinne des Verbots einer Ungleichbehandlung gesetzlich bevorzugter Gläubiger gewissenhaft nachgekommen seien. Wenn ihnen liquide Mittel zur Verfügung gestanden seien, seien sämtliche Gläubiger anteilig befriedigt worden, eine Benachteiligung der gesetzlich relevanten Gläubiger habe nicht stattgefunden.
Hiermit gelang es dem Beschwerdeführer jedoch nicht die Einhaltung des Benachteiligungsverbots nachzuweisen, zumal sich dem vorgelegten Zahlenmaterial, zu dem keine näheren Erläuterungen erfolgten, keinerlei Informationen bezüglich einer Gleichbehandlung bzw. deren Einhaltung im Sinne der Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG entnehmen lassen. Überdies wird darin lediglich auf die Jahre 2022 und 2023 Bezug genommen und blieben die den Beitragsschulden ebenfalls zugrundeliegenden Zeiträume im Jahr 2024 somit gänzlich außer Acht.
Das Vorbringen, wonach sämtliche Gläubiger anteilig befriedigt worden seien, sobald ihnen liquide Mittel zur Verfügung gestanden seien bzw. dass der Beschwerdeführer aktuelle Verbindlichkeiten gegenüber der ÖGK vollständig bedient habe, genügt ohne konkrete Nachweise hierzu nicht, um von einer entsprechenden Gläubigergleichbehandlung ausgehen zu können.
Zum Vorbingen des Beschwerdeführers, wonach auch die „überlebenswichtigen“ Verbindlichkeiten an die Liegenschaftseigentümer der Gebäude, in denen die Primärschuldnerin ihre Beherbergungsbetriebe führe, nur teilweise bezahlt worden seien bzw. der Beschwerdeführer als Geschäftsführer die Bestandgeber überhaupt nicht mehr bezahlt hätte, um eben die gesetzlich vorrangig zu behandelnden Gläubiger ebenso zu berücksichtigen, ist den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, wonach sich der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung auch auf Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind, und eine Bevorzugung von Gläubigern daher auch in der Barzahlung von Wirtschaftsgütern in Form von Zug-um-Zug-Geschäften bestehen kann. Der vom Vertreter zu erbringende Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger hat somit auch die von der Gesellschaft getätigten Zug-um-Zug-Geschäfte zu erfassen (vgl. VwGH 26.01.2011, 2007/13/0063).
Dass die Steuerberaterin an das Finanzamt, wo ein beträchtliches Steuerguthaben bestanden habe, einen Antrag auf Rückzahlung bzw. Überrechnung zugunsten der ÖKG gestellt habe, und die Geschäftsführer davon ausgehen hätten können, dass diesem Antrag zeitgerecht Folge gegeben werde, was schließlich nicht erfolgt sei, exkulpiere den Beschwerdeführer als Geschäftsführer, entgegen seiner Annahme, jedenfalls nicht. Dies wäre im Sinne der Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer nachweist im fraglichen Zeitraum insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung des Versicherungsträgers in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger. Insofern konnte auch die Einvernahme der Steuerberaterin als Beweis dafür, dass ein Guthaben beim Finanzamt bestanden habe und eine „mehr als Gleichbehandlung“ erfolgte unterbleiben (s. dazu auch Pkt. 3.5.).
Da der Beschwerdeführer jedoch keine geeigneten Nachweise hinsichtlich konkreter, auf den festgestellten Zeitraum bezogener Berechnungsgrößen erbracht hat, ist im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung auszugehen, dass er seine Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft verletzt hat. Die Kausalität dieser Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit und der Rechtswidrigkeitszusammenhang sind mangels eines substantiierten Vorbringens im Verfahren bzw. mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ebenfalls zu bejahen (vgl. nochmals Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 142).
Im Falle der Nichterbringung des Nachweises der Gläubigergleichbehandlung haftet der Vertreter für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze (vgl. nochmals VwGH 04.10.2001, 98/0/0368). Somit besteht im vorliegenden Fall die Haftung des Beschwerdeführers für die festgestellten Beitragsschulden.
Da der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dargetan hat, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sein soll, hat die Behörde zurecht eine schuldhafte Verletzung selbiger angenommen und der Beschwerdeführer haftet als ehemaliger Geschäftsführer der XXXX für die nicht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge.
3.4. Zur Höhe des Haftungsbeitrages und zu den Verzugszinsen:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.03.2025 wurde die Höhe der zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren mit € 53.740,80 zuzüglich Verzugszinsen ab 14.03.2025 in Höhe von 7,03% p.a. aus einem Kapitalbetrag von € 46.158,35 festgesetzt. Hinsichtlich der aushaftenden Höhe nahm die belangte Behörde auf ihren Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG vom 14.03.2025 Bezug, wobei dieser neben den laufenden Beitragsrückständen auch Nachverrechnungen aus der gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB, Prüfbericht vom 02.10.2024) umfasst, die als solche gekennzeichnet sind.
Die erst im Zuge der GPLB im Oktober 2024 erfolgten Nachverrechnungen können der Haftung jedoch nicht ohne Weiteres zugrunde gelegt werden, da sie im haftungsrelevanten Zeitraum nicht Gegenstand der vom Beschwerdeführer zu treffenden Zahlungsdispositionen waren. Voraussetzung hierfür wäre die Feststellung, dass den Nachverrechnungen Meldeverstöße des Dienstgebers zugrunde liegen, die vom haftungsgegenständlichen Vertreter schuldhaft zu verantworten sind. Derartige Feststellungen wurden im angefochtenen Bescheid jedoch nicht getroffen und ergeben sich auch nicht aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Nachverrechnungen aus der GPLB waren daher bei der Bemessung des Haftungsbetrages außer Betracht zu lassen. Die Höhe des nunmehrigen Haftungsbeitrags ergibt sich damit aus dem Rückstandsausweis vom 24.10.2025 und umfasst die Beitragsmonate August 2023, Oktober bis Dezember 2023 sowie Jänner bis März 2024. Berücksichtigt dabei wurden – entsprechend der Angaben der ÖGK, welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegentrat – die Verteilungsquote aus dem Insolvenzverfahren, die von der Insolvenz-Entgelt-Service GmbH bezahlten Dienstnehmerbeitragsanteilen sowie sämtliche sonstigen geleisteten Zahlungen. Der Haftungsbetrag war folglich auf € 45.279,79 samt Verzugszinsen ab 24.10.2025 in Höhe von 7,03 % p.a. aus einem Kapitalbetrag von € 37.039,86 herabzusetzen.
Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (vgl. VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert; die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG. Der Beschwerdeführer hat die aufgelistete Höhe der verfahrensgegenständlichen Rückstände im Verfahren auch nicht substantiiert bestritten. Soweit er vorbringt, sämtliche vorgeschriebenen Beiträge fristgerecht entrichtet und damit die Österreichische Gesundheitskasse sogar bevorzugt befriedigt zu haben, blieb dieses Vorbringen unbelegt. Insbesondere wurden keine Zahlungsnachweise vorgelegt, aus denen sich die behaupteten Beitragsentrichtungen ergeben würden. Zudem räumt er in seiner Beschwerde selbst ein, dass ein Rückstand in der im Rückstandsausweis (vom 14.03.2025) ausgewiesenen Höhe bestehen könne, wenngleich er die Forderung „vorsorglich“ bestreite. Das diesbezügliche Vorbringen vermag daher keine Zweifel an der Richtigkeit des Rückstandsausweises zu begründen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Zum Beweisantrag auf Einvernahme der Steuerberaterin zum Beweis „mehr als Gleichbehandlung sowie Guthaben“ ist Folgendes auszuführen: Beweisanträgen ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Beweisaufnahme im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Zur Vermeidung einer antizipierenden Beweiswürdigung dürfen Beweisanträge vom Verwaltungsgericht, vor dem der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt (vgl. die §§ 46, 48 VwGVG), nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder ein Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vgl. hierzu die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: VwGH 10.10.2015, Ra 2014/09/0028, VwGH 08.01.2015, Ra 2014/08/0064, VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0041). Wie oben ausgeführt, obliegt es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner erhöhten Mitwirkungspflicht die für die Beurteilung der Gläubigergleichbehandlung maßgeblichen Berechnungsgrundlagen und Unterlagen vorzulegen. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen. Die beantragte Einvernahme der Steuerberaterin ist nicht geeignet, die fehlenden objektiven Unterlagen zu ersetzen. Insofern der Beschwerdeführer ausführt, dass diese auch schriftliche Unterlagen zu diesem Thema präsentieren würde, ist festzuhalten, dass deren Vorlage im Rahmen der Mitwirkungspflicht dem Beschwerdeführer selbst oblegen wäre. Auf die Einvernahme der Steuerberaterin kam es daher nicht an und war der Beweisantrag daher abzuweisen.
3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Den Vertreter trifft nach § 67 Abs. 10 ASVG die besondere trifft darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Der Beschwerdeführer machte jedoch – obwohl er dazu sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgefordert wurde – keinerlei diesbezügliche Angaben, sondern legte nur unzureichende Excel-Tabellen vor, aus denen ersichtlich sei, dass „die Geschäftsführer ihren Pflichten im Sinne des Verbots einer Ungleichbehandlung gesetzlich bevorzugter Gläubiger gewissenhaft nachgekommen“ seien. Damit ist der Beschwerdeführer seiner besonderen Mitwirkungspflicht im Verfahren trotz Aufforderung nicht nachgekommen, sodass ohne weitere Ermittlungen und somit auch ohne Durchführung der nach dem Gesagten nicht erforderlichen mündlichen Verhandlung eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden konnte (vgl. VwGH 25.03.2019, Ra 2019/08/0059).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte sohin – trotz deren Beantragung – unterbleiben, der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Durch die mündliche Erörterung war eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt II.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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