Bundesverwaltungsgericht W165 2281099-2

W165 2281099-2Bundesverwaltungsgericht03.08.2026

Regest

Außerlandesbringung Flüchtlingseigenschaft medizinische Versorgung Mitgliedstaat Rückkehrsituation Unterkunft Versorgungslage Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W165 2281099-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W165.2281099.2.00

Spruch

W165 2281099-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2025, Zl. 1368459406-231794204, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatangehöriger Somalias, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Ein Abgleich der Fingerabdrücke des BF ergab, dass dieser zuvor am 13.09.2022 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „2“) und am 21.09.2022 in Griechenland einen Asylantrag gestellt hatte (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „1“).

In der polizeilichen Erstbefragung am 10.09.2023 gab der BF an, dass er keine die Einvernahme hindernden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigende Beschwerden oder Krankheiten habe. Er benötige keine Medikamente und sei völlig gesund. Er sei ledig. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern würden in Somalia leben. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Er habe seinen Herkunftsstaat im Juni 2022 illegal mit dem Flugzeug und gefälschtem Reisepass in die Türkei verlassen (ca. zwei Monate Aufenthalt). Anschließend sei er über Griechenland (ca. zehn Monate Aufenthalt), Albanien (ca. zwei Tage Aufenthalt), den Kosovo (ca. zwei Tage Aufenthalt), Serbien (ca. eine Woche Aufenthalt) und Ungarn (ca. einen Tag Aufenthalt) am 09.09.2023 nach Österreich gelangt. Anlässlich des Verlassens seines Herkunftsstaates habe er kein Zielland gehabt. In Griechenland habe er in einem Camp gelebt. Da er aus dem Camp geworfen worden sei, habe er beschlossen, nach Österreich zu reisen. In Griechenland habe er Asyl beantragt und eine Zulassung erhalten. Er wolle nicht nach Griechenland zurück.

Mit per Mail übermittelten Schreiben vom 12.09.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO), an Griechenland.

Mit per Mail übermitteltem Schreiben an das BFA vom 22.09.2023 teilten die griechischen Behörden mit, dass der BF am 21.09.2022 in Griechenland um internationalen Schutz angesucht habe und diesem am 10.10.2022 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Weiter, dass der BF über eine Residence-Permit, gültig bis 11.10.2025 und über ein Reisedokument, gültig bis 18.03.2028 verfüge.

Am 25.10.2023 wurde der BF vor dem BFA einvernommen. Er sei seit seiner Antragstellung in Österreich nicht in ärztlicher Behandlung gewesen. Er leide an keinen Krankheiten und benötige keine Medikamente. In Österreich habe er keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestünde. Auf Mitteilung, dass er laut Auskunft der griechischen Behörden in Griechenland anerkannter Flüchtling sei und deshalb beabsichtigt werde, seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich als unzulässig zurückzuweisen sowie seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Griechenland zu veranlassen, setzte der BF dem entgegen, dass er in Griechenland allein ohne jegliche Unterstützung und ohne Unterkunft gewesen sei. Auf Vorhalt, in der Erstbefragung angegeben zu haben, dass er in einem Camp gelebt habe, erklärte der BF, dass er für zwei Wochen im Camp gewesen sei, dann den Platz verloren und auf der Straße leben habe müssen. Nach während seines Griechenlandaufenthaltes ihn konkret betreffenden Vorfällen befragt, führte der BF an, dass er überhaupt keine Informationen erhalten habe. Wenn er um Unterstützung gefragt habe, habe er immer Falschinformationen erhalten. Dann sei er orientierungslos gewesen. Von der Polizei oder sonstigen Behörden sei er auf Nachfrage aber nicht schlecht behandelt worden. Nach der Entlassung aus dem Camp habe er auf der Straße gelebt und sich selbst versorgen müssen. Er sei bei der Polizei gewesen, doch die habe ihn weggeschickt. An Hilfsorganisationen habe er sich nicht gewendet, da er von diesen nichts gewusst habe.

Mit Bescheid des BFA vom 27.10.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gegen den BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Im Bescheid wurde festgehalten, dass die Identität des BF nicht feststehe. Es sei keine lebensbedrohliche Erkrankung feststellbar. Dem BF sei in Griechenland Asylstatus zugesprochen worden. Der BF habe in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandten, von denen er abhängig wäre. Da der BF erst vor Kurzem nach Österreich eingereist sei, sei kein schützenswertes Privatleben aufgebaut worden. Ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK im Falle einer Überstellung sei nicht zu erkennen. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Griechenland die sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle, weshalb davon auszugehen sei, dass der BF in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 würden nicht vorliegen.

Gegen den Bescheid erhob der BF über seine bevollmächtigte Vertretung am 09.11.2023 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zusammenfassend wurde vorgebracht, dass der BF in Griechenland internationalen Schutz beantragt habe und ihm dort subsidiärer Schutz (richtig: Flüchtlingsstatus) zuerkannt worden sei. Der damals noch minderjährige BF sei bereits nach zwei Wochen und noch vor Zuerkennung des Flüchtlingsstatus schuldlos aus dem Flüchtlingscamp hinausgeworfen worden, da dieses völlig überfüllt gewesen und Platz für neue Flüchtlinge gebraucht worden sei. Nach Zuerkennung des Schutzstatus sei die Situation schlechter geworden. Er sei auf sich gestellt gewesen, habe auf der Straße schlafen müssen, keine Arbeit gehabt und betteln müssen, um zu überleben. Die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Vor dem Hintergrund der vom BFA herangezogenen Länderinformationen und der Entscheidung des VfGH E 599/2021 vom 25.06.2021, wie auch E818/2023 vom 13.06.2023, wäre das BFA angesichts der drohenden Obdachlosigkeit gehalten gewesen, die Rückkehrsituation näher zu prüfen. Der Zugang zu Sozialleistungen, zur öffentlichen Gesundheitsversorgung und auch zum Arbeitsmarkt sei für international Schutzberechtigte mit enormen bürokratischen Hürden verbunden. Bei einer Rückkehr würde der BF trotz seines Schutzstatus in eine ausweglose Lage geraten und müsse von einer Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK und 8 EMRK bzw. Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte ausgegangen werden.

Mit Beschluss vom 27.11.2023, GZ: W165 2281099-1/5Z, erkannte das BVwG der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.

Mit Beschluss vom 18.12.2023, GZ: W165 2281099-1/6E, wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Im fortgesetzten Verfahren richtete das BFA mit per Mail übermitteltem Schreiben vom 08.04.2025 (abermals) ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 Dublin III-VO an Griechenland. Es wurde um Bekanntgabe ersucht, ob der BF nach wie vor Schutzstatus habe oder dieser zwischenzeitig widerrufen worden sei.

Mit Rückmeldung an das BFA vom 21.05.2025 teilten die griechischen Behörden mit, dass der Schutzstatus des BF weiterhin aufrecht sei und dessen Aufenthaltsberechtigung bis 11.10.2025 und dessen Reisedokument bis 18.03.2028 gültig seien.

In der Einvernahme des BF vor dem BFA am 16.07.2025 gab der BF zu seinem Gesundheitszustand an, dass er Asthma habe. Früher habe er Medikamente genommen, als er noch in seinem Heimatland gewesen sei. Aktuell nehme er keine Medikamente mehr ein. Seit er Griechenland verlassen habe, habe er keinen Arzt aufgesucht. Wegen seines Asthmas habe er keine Beschwerden mehr, aber er habe Angst, unter Asthma zu leiden. Er sei arbeitsfähig. Mit seiner Angabe in der Erstbefragung konfrontiert, dass er, seit er Griechenland verlassen habe, keinen Arzt (mehr) aufgesucht habe und demnach in Griechenland beim Arzt gewesen sei, erklärte der BF abermals, dass er in Griechenland nicht beim Arzt gewesen sei und wiederholte dies auf nochmaligen Vorhalt ein weiteres Mal. In Griechenland sei er zunächst fünf Tage in Quarantäne gewesen. Er sei in ein Camp gebracht worden. Nach seiner Entlassung aus dem Camp habe er eine Karte erhalten und sei nach Athen gefahren. Dort habe er keine Unterstützung, keine Unterkunft, kein Geld und keine medizinische Versorgung erhalten. Er habe mit Obdachlosen zusammenleben müssen und kaum etwas zu essen gehabt. Essen habe er von der Kirche bekommen. Die Obdachlosen hätten auch sein Essen gestohlen. Er sei von diesen auch geschlagen und mit dem Messer bedroht und gefoltert worden. Einmal sei er mit dem Messer am rechten Oberschenkel gestochen worden. Hierzu zeigte der BF auf zwei kaum sichtbare Narben von jeweils ca. 4 cm Länge auf der rechten Innenseite in Kniehöhe. Er sei auch mit einer Stange an der Fußsohle, am linken Ellbogen und am rechten kleinen Finger geschlagen worden. Der rechte kleine Finger sei gebrochen worden. Nachgefragt, weshalb er in Griechenland dessen ungeachtet nicht beim Arzt gewesen sei, begründete der BF dies damit, dass er keinen Aufenthaltstitel gehabt habe. Eine Anzeige bei der Polizei habe er - da er keinen Aufenthaltstitel gehabt habe - aus Furcht vor einer Abschiebung in die Türkei nicht erstattet. Auf Vorhalt, dass er laut Mitteilung der griechischen Behörden einen Aufenthaltstitel gehabt habe, antwortete der BF zunächst mit „OK“. Nach dem Messerstich sei er noch drei Monate in Griechenland geblieben. Er sei von 08.09.2022 bis August 2023 in Griechenland gewesen. Bei Menschenrechtsorganisationen habe er nicht um Hilfe und Unterstützung ersucht, da er so etwas nicht gekannt habe. Er habe weder vom Herkunftsstaat noch von Griechenland Dokumente. Auf Aufforderung, den Vorgang des Erhalts des griechischen Passes zu beschreiben, erklärte der BF, dass er keinen griechischen Reisepass erhalten habe. Es sei zwar ein Passfoto gemacht worden und er habe die Fingerabdrücke abgegeben, einen Reisepass habe er jedoch nicht erhalten. Auf Aufforderung, den Vorgang des Erhalts der Aufenthaltsgenehmigungskarte zu beschreiben, führte der BF an, dass er nicht wisse, ob er eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten habe. Nachgefragt, habe er zwar versucht, Arbeit zu finden, aber da er keine Aufenthaltsgenehmigung gehabt und minderjährig gewesen sei, habe ihn niemand anstellen wollen. Nachgefragt, habe er versucht, bei einer Autowäscherei Arbeit zu erhalten. Nachgefragt, habe er nicht versucht, Griechisch zu lernen, da man ihm die Möglichkeit hierzu nicht gegeben habe. Nachgefragt, habe er nicht versucht, in Griechenland eine Wohnung zu finden, da er nicht wisse, wo und wie man in Griechenland nach einer Wohnung suche.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.07.2025 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gegen den BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Festgehalten wurde, dass die Identität des BF nicht feststehe. Ein krankheitsbedingtes Abschiebehindernis sei nicht zu erkennen. In Österreich habe der BF keine Familienmitglieder oder sonstige nähere Verwandte. Dem BF sei in Griechenland Schutzstatus zuerkannt worden, der weiterhin aufrecht sei. Der BF habe in Österreich zwar Deutschkurse absolviert, jedoch keine Prüfung abgelegt. Der BF gehe keiner Arbeit nach, sei kein Mitglied eines Vereins und nicht ehrenamtlich tätig. Der BF halte sich erst seit Kurzem in Österreich auf, sodass kein schützenswertes Privatleben aufgebaut werden habe können. Eine Überstellung nach Griechenland führe zu keiner Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zusammenfassend wurde vorgebracht, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland völlig auf sich gestellt wäre. Er sei in Griechenland zwei Wochen in einem Camp gewesen, habe dieses verlassen müssen und auf der Straße unter äußerst prekären Bedingungen gelebt. Er sei von Obdachlosen geschlagen und mit dem Messer bedroht worden und habe sich diesbezüglich nicht an die Polizei wenden können. Er sei sprachunkundig. Aus Berichten gehe hervor, dass sich die Situation für Rückkehrende nach Griechenland äußerst schwierig darstelle. Aufgrund der schlechten Versorgungs- und Unterstützungslage für Schutzberechtigte sei es nicht wahrscheinlich, dass es dem BF möglich sein werde, eine legale Arbeitsstelle zu finden oder sonstige Unterstützung zu erhalten, um seine existentiellen Grundbedürfnisse zu sichern. Sein Aufenthaltstitel müsste erst verlängert werden. Aufgrund der langen Bearbeitungsdauer wäre er lange Zeit ohne gültige Aufenthaltserlaubnis und hätte Probleme beim Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt sowie zur Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters. Es bestehe die Gefahr, dass der Schutzstatus des BF in Griechenland nicht verlängert werde und ihm eine Abschiebung nach Somalia drohe. Im Falle einer Außerlandesbringung nach Griechenland wäre der BF von unzulänglichen Lebensumständen betroffen, die gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art. 3 EMRK bzw Art. 4 GRC verstoßen würden. Das herangezogene Berichtsmaterial sei selektiv ausgewertet worden, nicht aktuell und unvollständig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.

Der BF, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Ein Abgleich der Fingerabdrücke des BF ergab, dass dieser zuvor am 13.09.2022 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „2“) und am 21.09.2022 in Griechenland einen Asylantrag gestellt hatte (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „1“).

Mit per E-Mail übermittelten Schreiben vom 12.09.2023 richtete das BFA ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 Dublin III-VO an Griechenland.

Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben an das BFA vom 22.09.2023 teilte die griechische Dublin-Behörde mit, dass der BF am 21.09.2022 in Griechenland um internationalen Schutz angesucht habe und diesem am 10.10.2022 Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Weiter, dass der BF über eine Residence Permit gültig bis 11.10.2025 und über ein Reisedokument, gültig bis 18.03.2028, verfüge.

Mit per E-Mail übermittelten Schreiben vom 08.04.2025 richtete das BFA neuerlich ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 Dublin III-VO an Griechenland. Die griechischen Behörden teilten dem BFA mit Schreiben vom 21.05.2025 mit, dass der Schutzstatus des BF weiterhin aufrecht sei und dessen Aufenthaltsberechtigung bis 11.10.2025 und dessen Reisedokument bis 18.03.2028 gültig seien.

Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Griechenland sprechen würden, liegen nicht vor. Der BF liefe im Fall einer Überstellung nach Griechenland nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es liegen keine begründeten Hinweise vor, dass der BF bei einer Überstellung als Schutzberechtigter in Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu medizinischer Versorgung verwehrt würde. Nach den Länderfeststellungen hat der BF in Griechenland Anspruch auf sozialstaatliche Leistungen wie griechische Staatsbürger. Es ist davon auszugehen, dass es dem BF bei einer Rückkehr nach Griechenland möglich sein wird, eine Unterkunft, eine Verdienstmöglichkeit, ausreichend Nahrungsmittel und Zugang zu sanitären Einrichtungen zu erlangen. Es ist nicht zu befürchten, dass der BF bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Situation extremer materieller Not käme, die es ihm nicht erlauben würde, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.

Der Gesundheitszustand des BF steht einer Überstellung nicht entgegen. Der BF brachte in der zweiten Einvernahme vor dem BFA vor, dass er Asthma habe. Gleichzeitig gab er an, dass er keine Medikamente mehr einnehme und wegen seines Asthmas keine Beschwerden mehr habe.

Es liegen keine Hinweise auf eine Arbeitsunfähigkeit des BF vor.

Der BF hat im österreichischen Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte.

Eine besondere Integration liegt nicht vor.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Zur Situation in Griechenland werden der Entscheidung des BVwG ergänzend zu den seitens des BFA herangezogenen Länderinformationen in der Fassung vom 21.05.2025 die Länderinformationen in ihrer aktuellen Fassung vom 30.07.2025, Version 12, zugrunde gelegt, die auszugsweise nachstehend wiedergegeben werden:

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung 2025-07-30 09:09

In Griechenland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).

Auf den griechischen Ägäisinseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos wird derzeit ein Fast-Track-Verfahren praktiziert. Hierbei können Interviews auch von der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) [vormals Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), Anm.], in dringenden Fällen auch von der Polizei durchgeführt werden. In allen Verfahren gibt es entsprechende Beschwerdemöglichkeiten mit aufschiebender Wirkung (GCR 6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).

Der Zugang zum Asylverfahren auf dem Festland ist nach wie vor problematisch. Seit September 2022 müssen Personen, die auf dem Festland einen Asylantrag stellen wollen, zunächst über eine Onlineplattform einen Termin buchen und sich dann in einer der beiden Registrierungsstellen in Diavata (Thessaloniki) oder Malakasa (Attika) einfinden, um die Registrierung ihres Antrags abzuschließen. Der Zugang zur Onlineplattform war jedoch nicht immer möglich (GCR 6.2024; vgl. RSA 6.2024; MMA o.D.g).

Ab Juli 2023 stieg die Zahl der Flüchtlinge und Migranten, die auf dem Seeweg in Griechenland ankamen. Dies verschärfte die Lage in den Aufnahmezentren auf den Inseln. Im Januar 2023 leitete die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren ein. Dies betraf Hindernisse bezüglich des Zugangs von Flüchtlingen zu Sozialschutz sowie die 2022 eingeführte Praxis, Menschen im Rahmen von Aufnahme- und Identifizierungsverfahren bis zu 25 Tage lang festzunehmen (AI 1.2024; vgl. GCR 6.2024; MMA o.D.g).

Das sogenannte vereinfachte Asylverfahren, wonach bei Migranten aus Ländern mit einer Anerkennungsrate ab 95 % die zweite Befragung zu den individuellen Fluchtgründen entfällt, soll bereits in Anwendung sein. Es gibt derzeit keine Information zum Ablaufzeitpunkt dieser zeitlich begrenzten Maßnahme (ÖB Athen 28.12.2023a; vgl. GCR 6.2024).

Ferner in der Kritik steht die Bestimmung, dass für jeden Folgeantrag eine Gebühr in Höhe von 100 Euro pro Antragssteller und bei Familien eine Gebühr von 100 Euro pro Familienmitglied erhoben wird. Damit ist Griechenland der einzige EU-Mitgliedstaat, der eine Gebühr für die Folgeantragstellung erhebt (GCR 6.2024; vgl. MMA o.D.h).

Schutzberechtigte

Letzte Änderung 2025-07-30 09:10

Im Jahr 2023 wurde in erster Instanz 24.345 Personen internationaler Schutz und 591 Personen subsidiärer Schutz gewährt (GCR 6.2024).

Die Bereitstellung von Informationen über alltagsrelevante Themen nach Schutzgewährung variiert je nach Unterbringungseinrichtung. IOM, UNHCR und weitere NGOs sind vor allem in den großen Unterbringungszentren präsent und bieten ein vielfältiges Beratungsangebot an (siehe Kapitel 8.). Darüber hinaus können sich Schutzberechtigte bei Fragen an die kommunalen Integrationszentren für Migranten (KEM) wenden oder die Informationsbroschüre des Ministeriums für Migration und Asyl in verschiedenen Sprachen konsultieren (MBZ 3.9.2024).

1. Dokumente im Allgemeinen

Schutzberechtigte in Griechenland benötigen für ihr Alltagsleben und zum Arbeiten eine Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steuernummer (AFM), eine Sozialversicherungsnummer (AMKA), und ein Bankkonto. Bei Bedarf erhalten sie über die Antragstellungsprozesse Informationen von NGOs. Sie können dabei aber auch von Rechtsberatern oder Sozialarbeitern unterstützt werden. Es ist praktisch nicht möglich, die bereits angeführten Dokumente (z. B. im Falle einer Dublin-Überstellung) vom Ausland aus zu beantragen, sodass die Unterlagen bei der Ankunft in Griechenland zur Verfügung stehen (MBZ 3.9.2024).

Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugang z. B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024).

In der folgenden Tabelle sind die unterschiedlichen Anforderungen für ADET, AMKA, AFM und Bankkonto zusammengefasst. Eine detaillierte Erklärung der Inhalte folgt in den nächsten Absätzen.

  • Für Asylwerber, die ihren Asylantrag nach dem 31.12.2020 gestellt haben, wird die AFM-Nummer unmittelbar nach der Registrierung des Asylantrags erstellt (MBZ 3.9.2024). Die AFM wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft (Pro Asyl/RSA 3.2024).

** Selbstangabe der Adresse

*** Bestätigung der Aufnahmeeinrichtung oder Vorlage der Stromrechnung mit Namen, des Mietvertrags oder der Bestätigung des Hauptmieters

**** Die AFM ist für die AMKA nicht erforderlich, jedoch eine Studienbestätigung, ein Arbeitsvertrag oder eine Absichtserklärung vom Arbeitgeber. Für einen Arbeitsvertrag wird eine AFM benötigt (MBZ 3.9.2024).

2. Aufenthaltserlaubnis (ADET) / auch Residence Permit Card (RPC)

Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einen Aufenthaltstitel. Die gültige Aufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.d).

Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.d; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB Athen 16.11.2023).

ADET - Bescheid

Ein positiver Asylbescheid alleine berechtigt noch nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis (ADET). Dazu wird ein ADET-Bescheid benötigt, der nicht älter als sechs Monate sein darf. Bei diesem handelt es sich um einen Bescheid der zuständigen regionalen Asylbehörde (RAO) oder der Autonomous Asylum Unit (AAU), durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird (SFH 3.8.2022). Er wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. Um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen, müssen Schutzberechtigte einen Termin bei der Polizeidirektion/Passamt vereinbaren (Pro Asyl/RSA 4.2021).

Die RAO oder die AAU, die den ADET-Bescheid ausstellt, muss die gleiche territoriale Zuständigkeit haben, wie die Polizeidirektion/Passamt, die dann die ADET ausstellt. Ansonsten wird der Antrag von der Polizei nicht angenommen. So ist beispielsweise die Fremdenbehörde von Attika (TAA) für Anträge, die von der RAO und der AAU von Attika bearbeitet werden, territorial zuständig. Bei der regionalen RAO oder AAU kann in Erfahrung gebracht werden, welche Polizeidirektion/Passamt für den jeweiligen Schutzberechtigten zuständig ist (GCR 6.2024).

Die Adressen bzw. Kontaktdaten der RAO und AAU sind hier zu finden.

ADET - Erstantrag

Erst nach Erhalt des ADET-Bescheids ist es möglich, bei der zuständigen regionalen Polizeidirektion/Passamt einen Termin zu vereinbaren, um die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Zusätzlich zu dem ADET-Bescheid müssen diverse Dokumente wie zum Beispiel die Aufenthaltsgestattung, Passfotos usw. vorgelegt werden. Da bei diesem Termin auch Fingerabdrücke genommen werden, ist ein persönliches Erscheinen erforderlich (MMA o.D.d).

Die Adressen bzw. Kontaktdaten der regionalen Passämter sind hier zu finden.

Die zuständige Behörde (RAO oder AAU) benachrichtigt die Personen nicht über die Fertigstellung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Am Ende jeder Woche lädt die Behörde auf ihrer Website eine Liste mit sechsstelligen Fallnummern mit dem Abholtermin hoch. Daher müssen die Antragssteller regelmäßig die wöchentlichen Listen auf der Website der zuständigen Stelle konsultieren. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA o.D.d).

Verzögert sich die Erstausstellung einer Aufenthaltserlaubnis, können Antragsteller ihre temporäre Aufenthaltsgenehmigung während des Verfahrens (DADP) verlängern, um ihr Aufenthaltsrecht nachzuweisen; dies gilt jedoch nicht für Verlängerungsanträge (MBZ 3.9.2024).

ADET - Verlängerung

Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff "Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis" gesendet werden (SFH 3.8.2022; vgl. MMA o.D.d). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.d; vgl. MBZ 3.9.2024).

Falls die Aufenthaltserlaubnis abläuft, bevor das Verlängerungsverfahren abgeschlossen ist, übermittelt der Asylservice eine Statusbestätigung an die vom Schutzberechtigten registrierte E-Mail Adresse. Bei Verlust der Aufenthaltserlaubnis in Papierform wird eine entsprechende Bestätigung von der Polizei auf Anfrage ausgestellt (MMA o.D.d).

Berichten zufolge benötigen viele Schutzberechtigte beim Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis juristische Unterstützung; diese wird in der Regel unter anderem von NGOs (z. B. Caritas Hellas Social Spot Neos Kosmos, Greek Council for Refugees, METAdrasi, Equal Rights Beyond Borders, Rotes Kreuz - MFC Athen usw. - für Kontaktdaten siehe Kapitel 8) angeboten. Der Antrag auf Verlängerung kann von einem Rechtsanwalt oder Sozialarbeiter gestellt werden, sofern eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Dazu benötigen Schutzberechtigte ein Identitäts- oder Aufenthaltsdokument (MBZ 3.9.2024).

Berichten zufolge ist in einer Reihe von Verlängerungsanträgen lange Wartezeiten zu beobachten (GCR 6.2024). Die Zahl der bei der AAU anhängigen ADET-Verlängerungsanträge für Personen mit internationalem Schutzstatus ist von 2.588 (Stand: 31.12.2022) auf 4.029 (Stand: 16.2.2024) gestiegen. Dies bedeutet einen Anstieg von 56 % gegenüber dem Rückstand im vergangenen Jahr (Pro Asyl/RSA 3.2024). Laut einer von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage bei 424 Personen mit internationalem Schutzstatus gaben 60 % der Befragten an, dass sie über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen (GCR 6.2024).

ADET - Aktuelle Situation

Berichten zufolge sind in Griechenland Personen mit internationalem Schutzstatus mit einer Reihe von administrativen Hürden, Informationsmangel und langen Bearbeitungszeiten in den verschiedenen Phasen des Verfahrens zur Erteilung und/oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis konfrontiert. Dies hat zur Folge, dass Schutzberechtigte lange Zeiträume ohne gültige Aufenthaltserlaubnis überbrücken müssen. Daraus resultieren Probleme beim Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt oder sogar zur Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters (Pro Asyl/RSA 3.2024).

Als Reaktion auf die genannten Probleme beim Zugang zur Aufenthaltserlaubnis wurde beispielsweise im April 2023 das griechische Einwanderungsgesetzbuch überarbeitet. Da die neuen Bestimmungen erst seit dem 31. März 2024 in Kraft sind, existiert noch kein Monitoring, zu den Auswirkungen in der Praxis (GCR 6.2024). Darüber hinaus wurde im September 2024 ein neues hochmodernes Zentrum zur Erfassung biometrischer Daten in Thessaloniki offiziell in Betrieb genommen. Die neue Einrichtung ist Teil der umfassenden Strategie zur Modernisierung und Vereinfachung der Abläufe zur Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für Drittstaatsangehörige. Das Ziel der Errichtung solcher Zentren ist es unter anderem die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen zu beschleunigen, die Arbeitsweise der Einwanderungsbehörden zu verbessern und die Einwanderungsbehörden von der großen Zahl anhängiger Anträge zu entlasten (MMA 9.9.2024).

Außerdem wird an weiteren Lösungen (z. B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z. B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vgl. Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024).

3. Reisedokumente

Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw. drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vgl. MMA o.D.e).

Reisedokumente sind eine Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos in Griechenland, da die meisten Banken die Aufenthaltserlaubnis (ADET) bei Schutzberechtigten nicht als gültiges Ausweisdokument akzeptieren. Darüber hinaus ist es auch essenziell für die Nutzung der Online-Dienste des griechischen Finanzamtes (AADE), für den Erhalt einer Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie für den Zugang zur Beschäftigung (Pro Asyl/RSA 4.2021).

Im Jahr 2023 wurden insgesamt 20.332 Reisedokumente ausgestellt und verlängert (GCR 6.2024).

Reisedokument - Erstantrag

Wenn Schutzberechtigte in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Aufenthaltserlaubnis (ADET) und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt. Wenn Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Lager oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für die Beantragung eines Reisedokumentes eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich (VB Athen 7.4.2022).

Der Reisepass kann bei einem Passamt der griechischen Polizei abhängig vom Wohnsitz persönlich beantragt werden. Insbesondere die Aufenthaltsgenehmigung oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend", aber auch eine eidesstattliche Erklärung sind zur Antragsstellung notwendig (MMA o.D.e). In der eidesstattlichen Erklärung wird erklärt, dass man kein schweres Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Darüber hinaus ist eine Gebühr von ca. 84 Euro für Erwachsene und 73 Euro für Minderjährige zu entrichten (GCR 6.2024).

Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Es kann entweder im regionalen Asylbüro Thessaloniki oder Attika persönlich abgeholt werden. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend" vorgelegt werden (MMA o.D.e).

Zu den Wartezeiten beim Erstantrag von Reisedokumenten konnten keine genauen Informationen gefunden werden. Laut der NGO Greek Council for Refugees (GCR) beträgt die Wartezeit nicht mehr so lang wie in der Vergangenheit (GCR 6.2024).

Reisedokument - Folgeantrag

Schutzberechtigte, die ihren Reisepass nach Ablauf erneuern möchten, müssen zuerst einen Antrag bei der zuständigen Abteilung der AAU stellen, der an die E-Mail-Adresse gas.traveldoc@migration.gov.gr mit dem Betreff "Travel Doc Renewals + die Nummer der Aufenthaltsgenehmigung" gesendet werden soll. Auch in diesem Fall muss eine eidesstattliche Erklärung entweder per Post (Adresse: υπεύθυνες δηλώσεις στην ταχυδρομική διεύθυνση: Υπηρεσία Ασύλου – Υπουργείο Μετανάστευσης Ασύλου, ΑΚΑ Δικαιούχων, Π.Κανελλοπούλου 2, ΤΚ 11527) oder per E-Mail (gas.traveldoc@migration.gov.gr) an die zuständige Behörde übermittelt werden. Danach erhält man die Informationen über die weiteren Schritte und anschließend müssen die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt eingereicht werden (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA o.D.e).

Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend" und das alte Reisedokument vorgelegt werden (MMA o.D.e).

Das Verfahren zur Erneuerung von Reisedokumenten kann zwischen zwei bis vier Monate dauern (GCR 6.2024).

4. Steueridentifikationsnummer (AFM)

Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z. B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024).

Asylwerber erhalten nach Antragstellung automatisch eine AFM. In diesem Fall soll die Asylbehörde des AFM-Erteilungsverfahren online abschließen und dem Antragsteller eine AFM-Zertifikat ausstellen (Pro Asyl/RSA 31.3.2022).

Schutzberechtigte können die AFM persönlich oder via Video-Call mit einem gültigen Reisepass beim Finanzamt beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA/UNHCR 12.2023). Darüber hinaus ist ein Nachweis über einen festen Wohnsitz erforderlich. Dieser kann durch eine Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder durch einen auf den eigenen Namen ausgestellten Mietvertrag beziehungsweise eine Stromrechnung für eine Mietwohnung erbracht werden. International Schutzberechtigte, die obdachlos sind oder eine Obdachlosenbescheinigung nicht vorlegen können, erhalten keine AFM. Infolgedessen können sie keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bekommen. Sobald man eine AFM hat, ist man verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben; auch, wenn man keine Einkünfte hat (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA/UNHCR 12.2023).

Nach Erhalt der Steuernummer bekommt man die Zugangsdaten zum TAXISnet und kann dort selbstständig ein Konto erstellen. Somit hat man online Zugang zu Steuer- und anderen öffentlichen Verwaltungsdiensten (MMA/UNHCR 12.2023).

Die AFM wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann reaktiviert werden. Die Verzögerungen beim Erneuerungsprozess der ADET setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z. B. Arbeitslosengeld) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024).

5. Sozialversicherung (AMKA)

Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. GCR 6.2024). Darüber hinaus ist sie auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ΑΜΚΑ sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung (UNHCR o.D.b).

Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch. Schutzberechtigte müssen die Ummeldung beim Bürgerservicezentrum (KEP) oder in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) persönlich erledigen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. UNHCR o.D.b; Pro Asyl/RSA 4.2021).

Seit April 2024 gelten neue Regelungen bzgl. der AMKA. Gemäß dem neuen Rechtsrahmen wird die AMKA nach ihrer Ausstellung als aktiv, inaktiv oder ruhend gekennzeichnet, abhängig vom tatsächlichen rechtlichen Status ihres Inhabers (IOM 16.2.2024):

Die AMKA wird grundsätzlich inaktiv für Leistungsempfänger ausgestellt, die sich rechtmäßig im Land aufhalten und unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft Zugang zum Arbeitsmarkt haben.

Die AMKA wird erst dann aktiviert, wenn der Inhaber die erforderlichen zusätzlichen Dokumente vorlegt, die seinen tatsächlichen Wohnsitz in Griechenland belegen.

Die AMKA wird deaktiviert, wenn die Voraussetzungen für einen legalen Aufenthalt, für den Zugang zum Arbeitsmarkt oder tatsächlichen Aufenthalt im Land nicht mehr erfüllt sind. Nach der Deaktivierung kann die AMKA reaktiviert werden, wenn die erforderlichen Dokumente vorgelegt werden. Im Falle einer Deaktivierung besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden Reaktivierung für einen Monat.

Beim Todesfall wird die AMKA dauerhaft deaktiviert (MAS 5.4.2024; vgl. Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).

Die inaktive AMKA wird von allen behördlichen Informationssystemen genutzt und dient beispielsweise zur Beantragung der Versicherung, von Beiträgen oder ermöglicht die elektronische Verschreibung von Arzneimitteln usw. Die Krankenversicherung von nicht versicherten und schutzbedürftigen sozialen Gruppen wird jedoch nur Inhabern eines aktiven AMKA gewährt, d. h. Personen, die sowohl die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts als auch ihren tatsächlichen Wohnsitz im Land nachweisen können (MAS 5.4.2024; vgl. Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).

Die AMKA wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann sie reaktiviert werden. Die bürokratischen Hürden und langen Wartezeiten für die Erlangung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wirken sich auch auf die Ausstellung der AMKA aus. Dies setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z. B. Arbeitslosengeld) und Leistungen (z. B. Gesundheitsversorgung) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024).

6. Sozialleistungen

Ein Monat nach Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis zu drei Monaten verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (GCR 6.2024; vgl. SEM 31.10.2022).

Garantiertes Mindesteinkommen (EEE)

Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt: eine Erhöhung um 100 EUR pro Monat für jedes weitere erwachsene Haushaltsmitglied und eine Erhöhung um 50 EUR pro Monat für jedes weitere minderjährige Haushaltsmitglied. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vgl. GCR 6.2024).

Die Leistung des EEE steht auch Obdachlosen offen, sofern sie als solche beim Sozialdienst der Gemeinde registriert sind. Personen, die im Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ integriert sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden auf Antrag automatisch für das EEE zugelassen (SEM 24.10.2022).

Neben den staatlichen Angeboten für Bezieher des garantierten Mindesteinkommens (EEE) über den Europäischen Hilfefonds für bedürftige Personen (TEBA) existieren Angebote verschiedener Organisation für Grundversorgung (SEM 24.10.2022). Ausführliche Informationen zum Thema finden sich im Absatz 8. Hilfsangebote für Bedürftige und Obdachlose und im Kapitel 8. NGOs (inkl. Kontaktdaten) und deren Angebote (inkl. Kontaktdaten).

Weitere Sozialleistungen

Im folgenden Absatz werden ein paar weitere relevante staatliche Sozialleistungen angeführt, die jedoch einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren verlangen (GCR 6.2024; vgl. EC 7.2024; SEM 24.10.2022).

Wohngeld: Der Mietzuschuss ist auf 70 EUR monatlich für einen Alleinstehendenhaushalt festgelegt, wobei dieser Betrag für jedes weitere Haushaltsmitglied (Erwachsener oder Kind) um 35 EUR monatlich erhöht wird. Der Gesamtbetrag des Mietzuschusses darf 210 EUR monatlich nicht übersteigen, ungeachtet der Zusammensetzung des Haushalts.

Soziale Solidaritätsbeihilfe für unversicherte ältere Personen: Die Beihilfe beläuft sich auf 360 EUR und wird von der OPEKA monatlich gewährt.

Kindergeld: Familien mit einem Einkommen bis zu 6.000 EUR erhalten die vollständige Beihilfe, ab 70 Euro pro Monat.

Leistung für Familien, die in bergigen und benachteiligten Gegenden leben: Familien erhalten zwischen 300 und 600 Euro pro Jahr abhängig vom jährlichen Familieneinkommen.

Geburtszulage: Einmalzahlung von 2.000 Euro.

Geburtsbeihilfe: Einmalzahlung ab 900 Euro (EC 7.2024; vgl. SEM 24.10.2022; GCR 6.2024).

7. Wohnen

Personen, denen internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wird, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylwerber spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylbescheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es derzeit von staatlicher Seite nicht. Sie können jedoch nach Schutzgewährung am neuen Integrationsprogramm HELIOS + (siehe Absatz HELIOS +) teilnehmen (SEM 24.10.2022; vgl. GCR 6.2024).

Schutzberechtigte, die binnen dieser 30 Tage einen Mietvertrag abschließen, können bei HELIOS + einen Antrag auf Mietzuschuss stellen. Betroffene, denen dies nicht gelingt, werden oft über ihr Netzwerk findig - hierbei handelt es sich meistens um eine informelle Unterkunft (siehe Absatz Informelle Unterkünfte) - oder sie werden obdachlos (siehe Absatz Obdachlosenunterkünfte) (MBZ 3.9.2024).

Administrative und bürokratische Hindernisse, Mangel an staatlichen Maßnahmen, die ineffiziente Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise in Verbindung mit starken Einschränkungen der (sozialen) Wohnungspolitik führen dazu, dass Personen mit internationalem Schutzstatus ihre Rechte eingeschränkt ausüben können (GCR 6.2024). Die Betroffenen sind oft der Obdachlosigkeit ausgesetzt oder leben in prekären Verhältnissen in verlassenen Häusern, ohne Elektrizität und fließendes Wasser. Es gibt jedoch ein paar staatliche Einrichtungen und NGOs, die neben der Hilfe bei der Suche nach geeigneter Unterkunft unter anderem Notschlafstellen, Tageszentren und Suppenküchen betreiben. Eine Liste der NGOs, Einrichtungen, Vereine und Communitys inkl. Kontaktdaten findet sich im Kapitel Hilfsangebote vor Ort inkl. Kontaktdaten (Raphaelswerk 12.2022).

Notwendige Dokumente für die Anmietung einer Wohnung

Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis, die persönliche Steuernummer (AFM) und den persönlichen Code für die Steuerplattform TAXISnet (SEM 24.10.2022). Die Steuernummer ist wiederum Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, welches benötigt wird, um ein Mietverhältnis einzugehen (SFH 3.8.2022).

Wohnbeihilfe

Die Wohnbeihilfe liegt derzeit bei 70 Euro für die begünstigte Person und bei 35 Euro für jedes weitere Mitglied des Haushalts. Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind ebenfalls 70 Euro gewährt. Der Beitrag für einen Haushalt liegt unabhängig von der Haushaltsgröße bei maximal 210 Euro pro Monat. Leistungsempfänger müssen während der letzten fünf Jahre vor Einreichen des Antrags legal und dauerhaft im Land wohnhaft gewesen sein und müssen bestimmte Einkommens- und Vermögenskriterien erfüllen. Für Angehörige von Drittstaaten sind 12 Jahre rechtmäßiger und dauerhafter Wohnsitz in Griechenland erforderlich (EC 7.2024; vgl. SEM 24.10.2022).

Exkurs: Allgemeine Informationen über den Immobilienmarkt in Griechenland

Unter anderem die Zunahme der Airbnb-Wohnungen; der Kauf von Immobilien durch Investoren aus dem Ausland und Vermieter, die ihre Einkommensverluste aufgrund der großen Wirtschaftskrise der letzten Jahre ausgleichen wollen; Nicht-EU-Ausländer, die in Griechenland hochwertige Immobilien kaufen, um ein sogenanntes "Goldenes Visum" zu erhalten, führten dazu, dass die Wohnungspreise in Griechenland in den letzten Jahren gestiegen sind. Hinzu kommt auch, dass einer Studie zufolge derzeit landesweit aktuell 212.000 Wohnungen fehlen (DW 17.10.2023 vgl. HB 5.3.2024).

Da in Griechenland kein staatliches System des sozialen Wohnungsbaus existiert, sind von den derzeitigen Herausforderungen alle rechtmäßig in Griechenland lebenden Personen betroffen. Deshalb greifen auch viele Griechen im Falle von Wohnungsnot auf ihre familiären oder sozialen Netzwerke zurück (MBZ 3.9.2024).

Die Wohnungssuche kann online (z. B. www.housinganywhere.com, www.xe.gr, www.spitogatos.gr, www.tospitimou.gr, www.spiti24.gr, www.spiti360.gr, www.plot.gr, www.erasmusplay.com), in lokalen oder überregionalen Zeitungen, in den sozialen Netzwerken oder über die ethnischen Communities erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023). Den Online-Immobiliensuchportalen zufolge sind auf dem Wohnungsmarkt trotz der aktuellen Herausforderungen diverse Angebote in Athen, Thessaloniki und Patras verfügbar, wobei sich die monatliche Miete für eine Wohnung/Zimmer zwischen 120 und 200 Euro - abhängig von der jeweiligen Stadt - beläuft. [Bei der Suche wurde der Fokus auf Wohnungen/Zimmer für bis zu 200 Euro pro Monat gelegt - entsprechend der monatlichen Höhe des garantierten Mindesteinkommens (EEE); Anm. der Staatendokumentation].

Wohnprogramme

HELIOS

Das HELIOS-Programm war das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprojekt für international Schutzberechtigte, das unter der Leitung von IOM, finanziert vom Ministerium für Migration und Asyl, Schutzberechtigte die Möglichkeit auf Wohnbeihilfe sowie Unterstützung bei der Wohnungssuche und den Formalitäten bot (IOM 30.9.2024).

Die Laufzeit des HELIOS-Projekts endete am 30. September 2024. Neue Mietverträge wurden bis zum 31. August 2024 angenommen. Projektleistungen wie Integrationsmonitoring, Berufsberatung, Integrationskurse, Unterstützung bei der Wohnungssuche und Workshops zur Wohnungssuche wurden ab dem 1. September 2024 eingestellt (IOM 30.9.2024). Das Nachfolgeprojekt HELIOS + soll am 1. Dezember 2024 starten (IOM 26.9.2024).

In der Übergangsphase werden im Rahmen des HELIOS-Bridge vom 1. September 2024 bis zum 30. November 2024 nur noch Wohnungsbesichtigungen durchgeführt, Dolmetscherdienste angeboten und Mietzuschüsse für Begünstigte gewährt, die bereits einen Mietzuschuss bezogen haben (IOM 26.9.2024). Bei Informationsbedarf stehen aktuell die IOM-Helpline und die ILC-Büros zur Verfügung (IOM o.D.).

Bis zum Beginn des Projekts HELIOS +, wird Unterstützung (z. B. bei der Arbeitssuche, Hilfe bei Behörden, Sprachkurse etc.) von UNHCR, METADRASI und anderen NGOs, im Rahmen des ADAMA-Projekts sowie des PIXIDA-Programms angeboten. Somit bleibt das Ausmaß des Ausfalls der Unterstützungsleistungen durch das Ende von HELIOS, für die Dauer der Übergangszeit bis zur Umstellung des IOM-Projekts in einem überschaubaren Rahmen (VB Athen 13.11.2024).

HELIOS +

Das Projekt HELIOS +, das im Jänner 2025 gestartet wurde, ist für Personen mit internationalem Schutzstatus und Personen mit temporärem Schutz vorgesehen. Die Teilnahme an dem Projekt ist innerhalb von 24 Monaten nach dem positiven Bescheid für beide Personengruppen möglich (IOM 26.9.2024; vgl. EC 7.4.2025).

Bei der Anmeldung für das Programm müssen Personen mit internationalem Schutzstatus einen Nachweis über ihren Aufenthaltsstatus (Asylbescheid oder ein anderes Dokument mit dem Datum des Asylbescheids) und ihre Ausweispapiere (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Reisepass, Asylwerberausweis) sowie den Erwerbslosenausweis für die erwachsenen Familienmitglieder (z. B. eidesstattliche Erklärung zur Bestätigung des Erwerbslosenstatus der erwachsenen Familienmitglieder, Arbeitslosenausweis usw.) präsentieren. Personen mit temporärem Schutz müssen ihre befristete Aufenthaltserlaubnis und eine Bestätigung der Erwerbslosigkeit vorlegen (IOM 26.9.2024).

Das Projekt HELIOS + sieht die folgenden Leistungen vor:

Unterstützung bei der Unterbringung

Mietzuschüsse für 12 Monate

Integrationsmaßnahmen (Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Empfehlung von Schulen, Anmeldung in Schulen, Unterstützung bei Behördengängen, European-Way-of-Life-Workshops)

Unterstützung bei der Arbeitssuche (Berufsberatung, Jobmessen, Networking mit Arbeitgebern, Support beim Einstieg in die unternehmerische Selbstständigkeit)

Berufsausbildungen mit finanzieller Unterstützung (vorgesehen sind 120 Stunden Theorie und 120 Stunden Praxis)

Vermittlung von Praktikumsplätzen

obligatorische Griechischkurse

Aktivitäten zur Förderung des sozialen Zusammenhalts (z. B. Food und Musikfestivals, Sportveranstaltungen, Kunstausstellungen) (IOM 26.9.2024; vgl. EC 7.4.2025).

HELIOS + gewährt den Teilnehmern für 12 Monate Mietzuschüsse. Begünstigte, die zum Zeitpunkt des Übergangs im Rahmen von HELIOS-Bridge noch nicht den vollen Anspruch erhalten haben, können sich für HELIOS + anmelden und das volle Paket an Mietzuschüssen erhalten (z. B. wenn jemand fünf Monate lang Zuschüsse im Rahmen des HELIOS-Bridge erhalten hat, erhält er/sie diese weitere 12 Monate im Rahmen von HELIOS+, wie alle Leistungsempfänger von HELIOS +) (IOM 26.9.2024).

Ein Unterschied zwischen den beiden Projekten besteht darin, dass die Auszahlung der monatlichen Mietzuschüsse nicht nur an die Teilnahme an den Sprachkursen gebunden ist, wie bei HELIOS-Bridge. Im HELIOS + sind die Begünstigten in jedem Monat verpflichtet, an einer Integrationsberatung, einer Beratung zur Beschäftigungsfähigkeit und in den ersten sechs Monaten an einer Sitzung zum Thema „European Way of Life“ teilzunehmen (IOM 26.9.2024).

Darüber hinaus sind Beratungen zum Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Weitervermittlung an Schulen, Schulanmeldungen und Hilfe bei Behördengängen vorgesehen. Im Rahmen des Projekts HELIOS + ist die psychosoziale Betreuung ebenfalls vorgesehen (IOM 26.9.2024).

Das Programm wird von den griechischen Verwaltungsregionen über die Mittel der ESF+ (European Social Fund Plus; Anm. der Staatendokumentation) finanziert, bestehend aus 13 Projekten, die in jeder Region mit lokalen Partnern umgesetzt werden. Die Sprachkurse werden beispielsweise von lizenzierten Dienstleistern (z. B. Bildungseinrichtungen für lebenslanges Lernen und anderen akkreditierten Institutionen) angeboten (IOM 26.9.2024; vgl. VB Athen 13.11.2024).

Der Verlauf und die tatsächliche Teilnahme werden in jedem Monat überprüft, um die Zahlungen zu gewährleisten. Auf die Frage des Endergebnisses aller Unterstützungsmaßnahmen auf lange Sicht gesehen konnte in Erfahrung gebracht werden, dass bisher etwa 60 % der Teilnehmer der Integrationsprogramme nach der Unterstützungsphase auf eigenen Beinen stehen, ihrer Arbeit nachgehen sowie ihren Lebensunterhalt, den griechischen Staatsbürgern gleichgestellt, bestreiten können (VB Athen 13.11.2024).

Griechenland und Deutschland haben im Jänner 2025 ein gemeinsames Projekt initiiert, um Personen, die internationalen Schutz genießen, unmittelbar nach ihrer Überstellung von Deutschland nach Griechenland zu unterstützen. Das Programm bietet Unterkunft, Verpflegung und Sozialberatung sowie Unterstützung bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente, um eine nahtlose Integration in Helios + zu gewährleisten. Die Initiative wird durch EU-Mittel unterstützt und von IOM umgesetzt (EC 7.4.2025).

HELIOS Junior

Der Beginn des HELIOS-Junior-Projekts steht zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht fest (IOM 26.9.2024).

Das Projekt ist für Drittstaatsangehörige im Alter von 18 bis 21 Jahren vorgesehen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten und vor ihrer Volljährigkeit unbegleitete Minderjährige waren. Das angestrebte Ziel ist die Unterstützung von ca. 2.000 Begünstigten (IOM 26.9.2024; vgl. VB Athen 13.11.2024).

Bei der Anmeldung für das Programm sind der Projektantrag, der Nachweis der vorherigen Status als unbegleiteter Minderjähriger, amtliche Dokumente (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Reisepass, Asylwerberausweis usw.) erforderlich (IOM 26.9.2024).

HELIOS Junior sieht die folgenden Leistungen vor:

Unterbringung für bis zu 18 Monate in Wohnungen, die im Rahmen des Projekts landesweit in verschiedenen Städten angemietet werden.

Integrationsmaßnahmen, einschließlich Zugang zum Arbeitsmarkt, Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeiten durch Weiterbildungsmaßnahmen und Griechischunterricht.

Monatliche Beihilfe in Höhe von 150 Euro für 16 Monate zur Deckung des täglichen Bedarfs (IOM 26.9.2024).

Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“

Personen mit internationalem Schutzstatus können am Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ teilnehmen. Dies sieht einen Mietzuschuss für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten und die Deckung der grundlegenden Kosten für Wohn- und Haushaltsbedarf sowie einen Beschäftigungszuschuss für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten vor (MMA/UNHCR 12.2023). Zielgruppe des Programms sind Personen und Familien, die in Übergangsunterkünften und Wohnheimen für Obdachlose untergebracht sind, in ungeeigneten Unterkünften oder auf der Straße leben. Außerdem Frauen, die in Wohnheimen für weibliche Gewalt-Opfer untergebracht sind, Personen, die in Wohnheimen vermittelt durch Sozialämter leben, sowie Personen, die in von sozialen Rehabilitationszentren zertifizierten Behandlungsprogrammen für abhängige Personen leben. Im Rahmen des zweijährigen Programms wird den Begünstigten ein Plan zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erstellt und bei der Suche nach einer adäquaten und leistbaren Unterkunft geholfen, die sie nach Ablauf des Programms mit den dann zur Verfügung stehenden Sozialhilfeinstrumenten auch bezahlen können. Nach erfolgreichem Durchlaufen des zweijährigen Programms können Personen für weitere zwei Jahre Wohngeld beantragen (SEM 24.10.2022). Das örtliche Integrationszentrum für Migranten (KEM) oder das Gemeindezentrum können darüber informieren, ob das Programm am jeweiligen Ort angeboten wird (MMA/UNHCR 12.2023).

Informelle Unterkünfte

Berichten zufolge entscheiden sich viele Schutzberechtigte für eine informelle Unterkunft. Diese werden beispielsweise in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichnet. Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Masafarhanas in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt von Athen, in der Nähe von Stadtvierteln mit einer starken afghanischen Präsenz wie Acharnes, Pedion tou Areos und Victoria Square. Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt, die oft von Afghanen übernommen wird. Entweder in der informellen Wirtschaft (Schrottsammeln auf der Straße) oder in der landwirtschaftlichen Produktion (Arbeit auf den Feldern von Marathon). Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 Euro, während ein Monat zwischen 100 und 200 Euro pro Person kosten kann. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Die Masafarhanas – ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten, wie Syrer oder Ivorer – bieten eine günstige Unterkunft für Menschen in Not. Durch diese informelle Anmietung kann man oft auch Schwarzarbeit finden, oder umgekehrt, man kann eine solche Wohnung durch Schwarzarbeit erlangen (MBZ 3.9.2024; vgl. Solomon 21.11.2023).

Obdachlosenunterkünfte

Für Obdachlose existieren nachts geöffnete Unterkünfte, Übergangswohnheime und unterstütze Wohnungen. Im Winter werden je nach Witterungsverhältnissen gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Kälteschutzräume bereitgestellt. Ebenso waren im Hitzesommer 2022 in Athen tagsüber gekühlte Räume in Betrieb, um Schutz vor der Hitze zu verschaffen. Einen wichtigen Beitrag zur Vermittlung der Unterkünfte leisten Tageszentren, Straßensozialarbeiter und die Integrationszentren für Migranten (KEM) (SEM 24.10.2022).

Konkret bieten die folgenden NGOs Notunterkünfte an:

Karea Social Shelter by EKKA

Kyada - Zentrum für Obdachlose

Kyada - Übernachtung im Schlafsaal

Kyada - Wohnheim

MDM Übernachtungsstelle für Obdachlose

UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Nikaia

UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Piraeus (UNHCR o.D.c).

8. Hilfsangebote für Bedürftige und Obdachlose

Tageszentren, Verteilung von Lebensmitteln (inkl. Warme Mahlzeiten) und Gütern des täglichen Bedarfs

In Griechenland existieren Tageszentren für Obdachlose (z. B. Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Athen und in Piraeus, Tageszentrum von UNESCO in Piraeus und Nikaia, Wave Thessaloniki usw.) und zahlreiche Organisationen (z. B. Mano Aperta Solidaritätsküche, Genesis Hellas, Jesuit Food Basket, Caritas, Goodwill Caravan usw.) die Obdachlose und Bedürftige mit unterschiedlichen Leistungen (z. B. warme Mahlzeiten, Verteilung von Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs usw.) unterstützen (UNHCR o.D.c).

NGOs und kirchliche Organisationen

Zahlreiche internationale (z. B. Rotes Kreuz, Caritas, UNHCR, UNICEF usw.) und nationale NGOs (z. B. Greek Council for Refugees, Greek Forum of Migrants, METAdrasi, Praksis usw.) aber auch kirchliche Organisationen (z. B. Apostoli, Ecumenical Refugee Program, Churches Commission for Migrants in Europe usw.) sind im Bereich Migration und Asyl tätig. [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]

Streetworker

Auch Streetworker verschiedener Institutionen (z. B. KYADA, Lighthouse Relief, Praksis, Street Lawyering durch HumanRights 360 und Steps usw.) sind von hoher Bedeutung beim Kontakt zu Obdachlosen und zu Bedürftigen, aber auch bei deren Betreuung (SEM 24.10.2022). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]

Communities

Die von Migranten gegründeten Organisationen und Communities spielen ebenfalls eine wichtige Rolle für Personen mit internationalem Schutzstatus. Sie fungieren als Anlaufstellen für ihre Landsleute und stellen Informationen bereit, bieten Dienstleistungen und Hilfe an (SEM 24.10.2022; vgl. MMA/UNHCR 12.2023). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]

9. Zugang zum Arbeitsmarkt

Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET). Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird. Darüber hinaus wird für eine legale Anstellung eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.b; vgl. GCR 6.2024).

Personen mit internationalem Schutzstatus erhalten bis zur Ausstellung eines neuen Aufenthaltstitels eine Bescheinigung über die Antragstellung, die sechs Monate lang gültig ist. In der Praxis ermöglicht ihnen diese Bescheinigung keinen Zugang zum Arbeitsmarkt, und viele von ihnen verlieren ihren Arbeitsplatz, sobald ihre Aufenthaltsgenehmigung abläuft. Außerdem werden kürzlich anerkannte Personen mit internationalem Schutzstatus vom elektronischen System ERGANI (ΕΡΓΑΝΗ) bis zur Ausstellung ihrer ersten Aufenthaltsgenehmigung als Asylwerber betrachtet, da sie noch im Besitz ihrer Asylbewerberkarte sind. Dies hindert Schutzberechtigte am uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, bis sie ihren Aufenthaltstitel erhalten haben (GCR 6.2024).

Die Arbeitssuche kann auch über das griechische Arbeitsmarktservice (https://www.dypa.gov.gr/) oder auf diversen online Jobportalen (www.kariera.gr, www.xe.gr, www.skywalker.gr, www.jobs-finder.gr, Generation 2: https://g2red.org/category/job-adverts-thursday/) erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023).

Zur Unterstützung der Arbeit des Integrationszentrums Adama (https://adamajobcenter.crs.org/, adamacenter@caritas.gr, Telefonnummer für Jobsuchende: +30 6945267788), das von Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und UNHCR Griechenland betrieben wird und Flüchtlingen in Athen Beschäftigungsmöglichkeiten und Sozialdienste anbietet, wurde eine neue Online-Jobbörse eingerichtet. Die Online-Plattform „Adama Job Center“ bringt Flüchtlinge, die in Griechenland Arbeit suchen, mit potenziellen Arbeitgebern im ganzen Land zusammen und reagiert damit auf den wachsenden Bedarf an Arbeitsplätzen für Flüchtlinge sowie in verschiedenen Sektoren des griechischen Arbeitsmarktes (EWSI 23.10.2024; vgl.? 23.10.2024).

Schutzberechtigte aus dem ganzen Land können an Präsenz- und Online-Sprachkursen von Adama in Englisch, Farsi, Arabisch, Französisch, Sorani, Kurmandschi und demnächst auch in Ukrainisch teilnehmen. Darüber hinaus bereitet das Zentrum die Zielgruppe auf die Jobsuche vor (z. B. Unterstützung bei der Lebenslauferstellung, Hinweis auf passende Stellenangebote, Vorbereitung für Vorstellungsgespräche usw.) und bietet ihnen Unterstützung auch während der Beschäftigung (UNHCR o.D.d; vgl. UNHCR o.D.b; ? 23.10.2024). Ferner werden Schutzberechtigte über Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, Gehaltstabellen, Berufsethik und Kinderbetreuungsmöglichkeiten für berufstätige Väter und Mütter aufgeklärt. Für Kinder steht ein eigener Raum zur Verfügung, den sie sicher nutzen und spielen können, während ihre Eltern an Beratungsgesprächen teilnehmen. Neben den angeführten Diensten bietet das Zentrum auch spezielle Services für schutzbedürftige Personen, darunter Obdachlose und Menschen mit Behinderungen, an, um ihnen den Zugang zu wichtigen sozialen Angeboten zu erleichtern (UNHCR o.D.b).

Hohe Arbeitslosigkeit, bürokratische Hindernisse, mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende Dokumente sind derzeit die relevantesten Probleme von Schutzberechtigten bei der Jobsuche. Berichten zufolge finden die Betroffenen in der Regel über ihre sozialen Netzwerke Arbeit, auch wenn staatliche Unterstützung verfügbar ist. Meistens arbeiten sie als Straßenverkäufer, auch wenn sie damit eine Verhaftung riskieren (GCR 6.2024). In Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, herrscht oft ein Arbeitskräftemangel, sodass Schutzberechtigte gute Chancen haben, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden (für weitere Informationen siehe Absatz über die wirtschaftliche Lage in Griechenland) (ECRI 22.9.2022).

2023 fanden dank der systematischen Bemühungen 3.029 Flüchtlinge eine Beschäftigung in Sektoren der griechischen Wirtschaft, in denen Arbeitskräftemangel herrscht (Landwirtschaft, Baugewerbe, Tourismus, Gaststättengewerbe, verarbeitendes Gewerbe, Versorgungskette). An den Beschäftigungsmaßnahmen, die von den kommunalen Integrationszentren für Migranten (KEM), dem UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und 83 NGOs durchgeführt wurden, nahmen 12.342 Personen teil (MMA 16.7.2024a).

Exkurs: Allgemeine Informationen über die wirtschaftliche Lage in Griechenland

Im vergangenen Jahr wuchs die griechische Wirtschaft laut EU-Kommission viermal so schnell wie der Schnitt der EU-Staaten (HB 27.3.2024).

Der Arbeitskräftemangel wird jedoch zu einem immer größeren Problem im Land. Obwohl Griechenland nach Spanien die höchste Arbeitslosigkeit in der EU hat, suchen viele Branchen händeringend Arbeitskräfte. 521.295 Arbeitssuchende waren im April 2024 ohne Beschäftigung, wobei es sich hauptsächlich um Langzeitarbeitslose handelt. Das entspricht einer Arbeitslosenquote von 10,8 %. Allein im Tourismus, einem starken Wachstumsmotor der griechischen Wirtschaft, fehlen nach Verbandsangaben rund 65.000 Beschäftigte. Fast jede fünfte Stelle ist nicht besetzt. Akuten Arbeitskräftemangel gibt es in Griechenland auch in der Industrie und im Baugewerbe, im Energiesektor, in der IT- und Telekommunikationsbranche, bei Transport- und Logistikunternehmen sowie im Gesundheitswesen. Die Regierung versucht den Personalmangel in der Landwirtschaft, auf dem Bau und in der Gastronomie mit der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland zu mindern. Das erste Anwerbeabkommen mit Indien ist bereits unterzeichnet. Gespräche laufen auch mit Georgien, Armenien, Moldawien sowie mit den Philippinen, Bangladesch, Vietnam und Ägypten. In einer ersten Phase geht es um die Anwerbung von rund 40.000 Arbeitskräften. Sie sollen befristete Arbeitsverträge und Aufenthaltsgenehmigungen von bis zu zwölf Monaten erhalten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung (? 12.4.2024; vgl. HB 27.3.2024; finanzen.net 23.10.2024).

Darüber hinaus wird die Integration von irregulären Migranten in den griechischen Arbeitsmarkt angestrebt: Konkret sehen die Gesetzesänderungen, in einer Art Amnestieregelung die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, welche sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis), sich weiterhin in Griechenland aufhalten, nicht straffällig geworden sind, eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können, und bis zum 31.12.2024 einen entsprechenden Antrag stellen. Dieses Angebot richtet sich an geschätzt 300.000 Migranten, die sich derzeit illegal in Griechenland aufhalten (IOM 16.2.2024; vgl. ÖB Athen 28.12.2023b).

10. Integrationsmaßnahmen

HELIOS + und HELIOS Junior sind die offiziellen Integrationsprojekte für international Schutzberechtigte. Ausführliche Informationen über die Programme sind in den Absätzen HELIOS, HELIOS + und HELIOS Junior zu finden.

Darüber hinaus gibt es zahlreiche Initiativen und Maßnahmen, um die Integration von Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt zu erleichtern.

Integrationszentren für Migranten (KEM)

Die Integrationszentren für Migranten (KEM) fungieren als Zweigstellen der Gemeindezentren. In diesen Einrichtungen bieten interkulturelle Mediatoren, Sozialarbeiter, Rechtsberater und Psychologen Unterstützung für legal aufhältige Drittstaatsangehörige, Asylwerber und Personen mit internationalem Schutzstatus. Ihre Tätigkeit umfasst die folgenden Aktivitäten:

Rechtsberatung (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Identitätskarten für Flüchtlinge, Sozialversicherungsnummer (AMKA) usw.);

Hilfe bei Problemen des alltäglichen Lebens (Verweis auf Unterkünfte, Suppenküchen, Obdachlosenunterkünfte; Unterkünfte für vulnerable Gruppen (Frauen, Opfer von Missbrauch oder Menschenhandel, Menschen mit besonderen Bedürfnissen); Altersheime; Einrichtungen für psychische Gesundheit; Sozialapotheken oder medizinische Zentren der Gemeinde).

Psychologische Hilfe insbesondere für vulnerable Gruppen;

Unterstützung bei der Schulbildung von Kindern;

Sprachkurse;

Integrationskurse für Erwachsene;

Programme zur beruflichen Aus- und Weiterbildung;

Berufliche Beratungs- und Mentoringprogramme;

Hilfe bei der Jobsuche;

Sensibilisierung der einheimischen Bevölkerung für Vielfalt und soziale Probleme;

Unterstützung des Ehrenamts;

Förderung von Aktivitäten zur sozialen Integration sowohl für Kinder als auch für Erwachsene;

Vernetzung mit Gruppen, Vereinen und interkulturellen Organisationen (MMA o.D.a).

Help Desk für soziale Integration

Die Direktion für soziale Integration des Ministeriums für Migration und Asyl hat einen Helpdesk für soziale Integration eingerichtet, der sich um Angelegenheiten (z. B. Zugang zu Griechischkursen, Berufsberatung, Wohnmöglichkeiten, Steueridentifikationsnummer, Sozialversicherung) von Personen mit internationalem Schutzstatus befasst (MMA/UNHCR 12.2023).

Athener Koordinierungszentrum für Migranten- und Flüchtlingsfragen (ACCMR) / Digitale Plattform

Das Athener Koordinierungszentrum für Migranten- und Flüchtlingsfragen (ACCMR) fungiert als Koordinierungsstelle für die Entwicklung und den Austausch erfolgreicher Praktiken und Know-hows zwischen der Stadt Athen und lokalen und internationalen NGOs, internationalen Organisationen und institutionellen Einrichtungen (MMA/UNHCR 12.2023).

Die digitale Service-Mapping- und Interconnection-Plattform des ACCMR ist ein interaktives Tool zur Kartierung der von den ACCMR-Agenturen angebotenen Dienstleistungen und Aktivitäten, wobei der Schwerpunkt auf der Migranten- und Flüchtlingsbevölkerung liegt (MMA/UNHCR 12.2023).

Sprachkurse

In Griechenland werden sowohl staatlich als auch von NGOs organisierte Sprachkurse angeboten: im Rahmen des HELIOS + Programms, Sprachkurse in den Einrichtungen des Lebenslangen Lernens (http://kentradiaviou.gr), in Sprachzentren (www.greekcourses.uoa.gr), in Sprachschulen (https://www.greek-Language.gr/certification/index.html), oder von NGOs: GCR-Pyxida (www.gcr.gr/en/pyxida-multicultural-centre-en), APOSTOLI (https://mkoapostoli.com/en/activities/education/greek-language-greek-civilization/), GEFYRES (https://metadrasi.org/en/campaigns/gefyres-bilingual-refugee-support-guide/), Griechisches Rotes Kreuz (https://redcross.eu/projects/a-sense-of-community-in-greece). Einige der im Kapitel 8. angeführten NGOs (z.B. The Orange House, Caritas, METAdrasi, Zeusix, Hidden Goddess, Babel (https://babeldc.gr/library/useful-material/xartografisi-ipiresion-draseon/) bieten ebenfalls Sprachkurse an (MMA o.D.f; vgl. MMA/UNHCR 12.2023; IOM 12.1.2023).

Integrationsprogramme

Aktion "Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt"

Das Ministerium für Migration und Asyl hat eine Aktion "Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt" im Rahmen des sogenannten Recovery and Resilience Fund konzipiert, die der Notwendigkeit eines Programms zur Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt Rechnung trägt. Das Projekt begann im Jahr 2022 und hat eine Laufzeit von drei Jahren. Die Initiative ist für 18.000 Begünstigte vorgesehen, hauptsächlich für Personen mit internationalem Schutzstatus, aber auch legal ansässige Drittstaatsangehörige können davon profitieren. Die Teilprojekte der Aktion sind mit acht verschiedenen Sektoren verknüpft: Landwirtschaft, Baugewerbe, Tourismus, Beschäftigung von Frauen, Pflege und Unterstützung älterer Menschen, Unterstützung gefährdeter Gruppen, Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels, Umweltschutz und Katastrophenschutz. Die Aktion umfasst die Erstellung von Bildungs- und Berufsprofilen der Teilnehmer, Sprachkurse und interkulturelle Trainings, Berufsberatung, Berufsausbildung, Praktika, Zertifizierung von beruflichen Fachkompetenzen sowie Informations- und Sensibilisierungskampagnen (GCR 6.2024).

Career Days

Im Rahmen der Aktion „Career Days“ wurden ca. 1.000 Arbeitsplätze von Schutzberechtigten in ca. 200 Betrieben besetzt. Neun Veranstaltungen wurden organisiert, davon drei in Attika (Malakassa, Ritsona, Serafeion) und sechs in der Region (Thessaloniki, Ioannina, Lesbos, Samos, Chios und Kos), um Flüchtlinge und Asylwerber auf Jobsuche mit Arbeitgebern aus verschiedenen Sektoren zusammenzubringen. Insgesamt nahmen 2.112 Personen an den Veranstaltungen teil, 4.319 Vorstellungsgespräche wurden geführt und 965 Arbeitsplätze vermittelt (MMA 16.7.2024b).

Unternehmensberatung für Flüchtlinge – Ready4Business

In Zusammenarbeit mit METAdrasi hat UNHCR im Jahr 2022 das Programm „Entrepreneurship Counselling - Ready4Business“ ins Leben gerufen, das Flüchtlinge bei der eigenen Unternehmensgründung unterstützt. Einigen Teilnehmern wurde auch beim Erlangen von Finanzmitteln geholfen. Zwei Personen erhielten Zuschüsse vom People's Trust und eine ein Darlehen von der Action Finance Initiative (UNHCR 2.7.2024).

Action Finance Initiative (AFI)

Die Action Finance Initiative (AFI) ist eine private, gemeinnützige Organisation, die sich auf die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung in Griechenland konzentriert. Die AFI bietet Mikrokredite, kostenlose Schulungen und Beratung für Arbeitslose und Kleinunternehmer an, um Arbeitsplätze zu schaffen und das rechtliche und institutionelle Umfeld für die Selbstständigkeit zu verbessern (UNHCR 2.7.2024).

Refugee Women Academy

UNHCR und die Piraeus Bank haben im Juli 2023 die Refugee Women Academy ins Leben gerufen. Die Akademie bietet in Zusammenarbeit mit der NGO Odyssea ein spezifisches Ausbildungsprogramm im Tourismussektor mit Schwerpunkt Gastgewerbe und Sprachkenntnisse an, aber auch Mentoring und Networking, um eine umfassende berufliche Entwicklung zu ermöglichen. Im Rahmen des Programms wurden zwischen 25.9.2023 und dem 28.3.2024 75 Teilnehmer ausgebildet. 18 von ihnen fanden nach Abschluss des Programms eine Anstellung. In einem innovativen Konzept zur Förderung der Teilnahme von Flüchtlingsmüttern mit kleinen Kindern richtete die Akademie einen kinderfreundlichen Raum ein und beschäftigte zwei Kinderbetreuerinnen (UNHCR 2.7.2024).

Stepping Stone

UNHCR unterstützt das von der NGO METAdrasi betriebene Bildungsintegrationsprogramm „Stepping Stone“, das an den folgenden Standorten durchgeführt wird: Athen, Thessaloniki und die Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos. Stepping Stone bietet Berufsberatung, Jobvermittlung, Lebenslauferstellung und Griechischkurse an. Bis März 2024 wurden im Rahmen des Programms 2.642 Flüchtlinge bei der Arbeitssuche mit 767 Anstellungen unterstützt (UNHCR 2.7.2024).

Blue Refugee Centre

Flüchtlinge und Asylwerber, die in Thessaloniki und den nahe gelegenen Lagern leben, erhalten Unterstützung vom Blue Refugee Centre, betrieben von der NGO Solidarity Now. Das Hauptziel des Zentrums besteht darin, Flüchtlingen dabei zu helfen, selbstständig zu werden und - für diejenigen mit spezifischen Bedürfnissen - Zugang zu den wichtigsten Sozialleistungen zu erhalten. Das Zentrum bietet individuelle Berufsberatung, Informationsveranstaltungen, Schulungen zum Thema Unternehmensgründung und die Weiterleitung an spezialisierte Akteure und Schulungen. Bis März 2024 hat Solidarity Now in 1.991 Fällen Unterstützung bei der Jobsuche angeboten. Das Team organisierte 347 Vorstellungsgespräche, aus denen 157 Einstellungen hervorgingen (UNHCR 2.7.2024).

Projekt Ausbildung zum Betreuer für Menschen mit Behinderungen (Caregivers to People with Disabilities)

Das Projekt bildet Flüchtlinge zu persönlichen Assistenten für Menschen mit besonderen Bedürfnissen aus. Im März 2024 startete der fünfte Ausbildungszyklus. Bis jetzt haben 73 Personen das Programm absolviert, 17 befinden sich in der Ausbildung. Derzeit arbeiten 15 Personen als Betreuer für Menschen mit Behinderung (UNHCR 2.7.2024).

Programm zur Ausbildung von Interkulturellen Mediatoren (Intercultural Mediators Training and Accreditation)

Im Rahmen des Projekts wird ein Lehrplan, ein Pool von Ausbildern und ein Zertifizierungsverfahren erarbeitet, um mindestens 30 Flüchtlinge im Bereich der kulturellen Mediation auszubilden. Das Ziel des Programms ist die Kommunikation zu verbessern und den Zugang von Flüchtlingen zu wichtigen Dienstleistungen zu erleichtern. Zertifizierte Kulturmediatoren können in Integrationszentren für Migranten (KEM), ausgewählten Gemeinschaftszentren, öffentlichen Diensten, Einrichtungen und NGOs arbeiten. Sie können im Rahmen verschiedener Programme eingesetzt werden, z. B. im Rahmen von Aufnahme- und Betreuungsprogrammen für Asylwerber und Flüchtlinge (UNHCR 2.7.2024).

Inklusionsprogramm für Menschen mit Behinderung (Disabilities Inclusive Program)

UNHCR arbeitet mit ADDMA, der Entwicklungsagentur der Stadt Athen, zusammen, um Flüchtlingen mit Behinderungen den Zugang zum nationalen Sozialsystem und zu Beschäftigungsmöglichkeiten zu erleichtern. Das Programm hat bereits 211 Flüchtlingen geholfen, Zugang zu spezialisierten Leistungen, einschließlich Rehabilitation, zu erhalten. 44 Personen beantragten die Sozialhilfe für Behinderte und 20 erhielten Hilfsmittel, wie z. B. Rollstühle (UNHCR 2.7.2024).

Gemeinsame Unterstützung für den effektiven Zugang zu sozioökonomischen Rechten und Lebensunterhalt in Epirus (#Together: Holistic support for effective access to socioeconomic rights and livelihoods in Epirus)

Im August 2023 begann UNHCR mit der Umsetzung des Programms in Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung von Ioannina, dem interkulturellen Zentrum Academia und der NGO Intersos Hellas. Das Hauptziel des Projekts ist es, Flüchtlingen bei der Definition ihrer beruflichen Ziele zu helfen, ihre Interessen und Qualifikationen mit den entsprechenden Berufsfeldern in Einklang zu bringen, ihre Selbstständigkeit und Unabhängigkeit zu fördern, Ausbildungsmöglichkeiten zu finden und ihnen den Zugang zu nationalen Programmen der sozialen Solidarität und Projekten zur finanziellen Eingliederung zu erleichtern. Bisher haben 230 Flüchtlinge und Asylwerber Unterstützung erhalten (UNHCR 2.7.2024).

Projekt zur Unterstützung von Flüchtlingen bei der Sicherung des Lebensunterhalts und der Erwerbstätigkeit (Refugee Assistance to Livelihoods and Employability (ReA)

Das Projekt wird in Heraklion, auf Kreta durchgeführt und ist eine Partnerschaft zwischen UNHCR und der Heraklion Development Agency zur Unterstützung der Lebensbedingungen von Flüchtlingen. Diese Initiative bietet Flüchtlingen und Asylwerbern Unterstützung, um sicherzustellen, dass sie ihre Rechte in vollem Umfang wahrnehmen können, und unterstützt sie bei der Erledigung von Formalitäten im Zusammenhang mit öffentlichen Dienstleistungen, medizinischen Fragen und Bildung. Darüber hinaus konzentriert sich das Projekt auf die Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für Flüchtlinge, indem es ihnen durch individuelle Beratung hilft, sich auf dem Arbeitsmarkt zurechtzufinden und dort Fuß zu fassen. Zwischen Januar und März 2024 wurden im Rahmen des ReA-Projekts 230 Dienstleistungen für die Beschäftigungsfähigkeit von Flüchtlingen erbracht (UNHCR 2.7.2024).

Beratung von Flüchtlingen für Flüchtlinge

Eine Gruppe von neun anerkannten Flüchtlingen, die in Griechenland leben, ist Teil der Refugee Advisory Group des UNHCR. Die Gruppe berät das UNHCR und gibt anderen Flüchtlingen Orientierungshilfe bei ihrer Integration in das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben. Ausgehend von ihren eigenen Erfahrungen geben sie dem UNHCR auch konkrete Empfehlungen für notwendige politische Veränderungen und praktische Beispiele für die Herausforderungen, denen Flüchtlinge auf ihrem Weg zur Integration begegnen (UNHCR 2.7.2024).

Freiwillige

UNHCR sucht auch Flüchtlinge, die daran interessiert sind, sich als Freiwillige zu engagieren und als Bindeglied zwischen ihrer Gemeinschaft einerseits und den humanitären Organisationen und Behörden andererseits zu fungieren. Sie helfen bei der Verbreitung wertvoller Informationen in städtischen Gebieten, u.a. über verfügbare Dienste und deren Zugang, die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure und die Möglichkeiten, bestimmte Hilfsangebote zu erhalten (UNHCR 2.7.2024).

11. Bildung

Minderjährige, die internationalen Schutz genießen, sind verpflichtet, die Schulen der Primär- und Sekundarstufe des öffentlichen Bildungssystems wie Staatsangehörige zu besuchen. Im neuen Asylgesetzbuch wird nicht von einem Recht auf Bildung gesprochen, sondern von einer Pflicht für Personen mit internationalem Schutzstatus. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Pflicht werden die für griechische Staatsbürger vorgesehenen Sanktionen gegen die erwachsenen Familienmitglieder des Minderjährigen verhängt. Die Zahl der Kinder mit internationalem Schutzstatus, die an einer formalen Ausbildung teilnehmen, ist nicht bekannt (GCR 6.2024).

In Griechenland gibt es dreizehn interkulturelle Volksschulen und dreizehn interkulturelle Gymnasien mit Vorbereitungsklassen (GCR 6.2024).

Das Accelerated Learning Program (ALP) wurde im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Universität Thessalien, UNICEF und dem Institut für Bildungspolitik entwickelt, um die Probleme der schulischen Integration von Jugendlichen mit Flüchtlings- oder Migrationshintergrund in der Unterstufe der Gymnasien anzugehen. Die unterrichteten Fächer sind Biologie, Geschichte, Sozial- und Staatsbürgerkunde, Mathematik, Physik und Chemie (GCR 6.2024; vgl. UNICEF o.D.).

Erwachsene Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen das Recht auf Zugang zum Bildungssystem und zu Ausbildungsprogrammen wie legal aufhältige Drittstaatsangehörige (GCR 6.2024).

Formale Ausbildungsmöglichkeiten bieten berufsbildende Schulen des Arbeitmarktservice; Berufsbildungseinrichtungen und Schulen der zweiten Chance, die ursprünglich für die Reintegration in die Schule von griechischen Schulverweigerern konzipiert wurden (MMA/UNHCR 12.2023; vgl. MMA o.D.f).

12. Medizinische Versorgung

Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Trotz grundsätzlich günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdiensten in der Praxis durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung eingeschränkt. Dieser Mangel ist auf die Sparpolitik und bei fremdsprachigen Personen auf das Fehlen geeigneter Kulturvermittler zurückzuführen (GCR 6.2024; vgl. Pro Asyl/RSA 31.3.2022).

Um die benötigten Medikamente kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr zu erhalten, wird ein Rezept, verschrieben von einem Arzt einer öffentlichen Einrichtung oder einem Krankenhaus oder medizinischen Zentrum, benötigt. Wenn man über die AMKA/PAAYPA und ein elektronisches Rezept verfügt, können die verschriebenen Medikamente in jeder Apotheke abgeholt werden. Wenn man kein AMKA hat, aber ein Rezept von einem Arzt in einem öffentlichen Krankenhaus oder medizinischen Zentrum, selbst wenn es handschriftlich ist, können die Medikamente kostenlos in der Apotheke des Krankenhauses erhalten werden, in dem der Arzt das Rezept ausgestellt hat (UNHCR o.D.a).

Darüber hinaus bestehen administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA). Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlung sowie Medikamente müssen privat bezahlt werden. Seit März 2022 können selbstständig tätige Ärzte Personen ohne AMKA keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben, dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich (GCR 6.2024; vgl. Pro Asyl/RSA 31.3.2022). Von dieser Bestimmung sind bei einem rechtsmäßigen Aufenthalt in Griechenland beispielsweise nicht versicherte Personen unter 18 Jahren, nicht versicherte Personen mit physischen oder psychischen Behinderungen, nicht versicherte Personen mit bestimmten Erkrankungen und die Verschreibung aller Impfstoffe an alle nicht versicherten Patienten, ausgenommen (GCR 6.2024).

Die Wartezeit in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung (Krankenhäuser oder medizinische Zentren) variiert zwischen mehreren Wochen und mehreren Monaten je nach medizinischem Fachgebiet oder der erforderlichen medizinischen Untersuchung. Neben den staatlichen Angeboten gibt es noch von NGOs (z. B. PRAKSIS, Doctors of the World, Medecins Sans Frontieres, Hellenisches Rotes Kreuz, Solidarity Now) betriebene medizinische Zentren und Polikliniken, die unter anderem für Schutzberechtigte medizinische Leistungen anbieten (UNHCR o.D.a).

Psychologische und psychiatrische Angebote für Asylwerber und Schutzberechtigte fehlen gänzlich. Dies wurde im März 2021 auch von der Kommission für mentale Gesundheit des Gesundheitsministeriums bemängelt. Es existieren keine speziellen Behandlungsmöglichkeiten für Folteropfer (SFH 3.8.2022).

Laut geltender Gesetzgebung sind alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben (Refugee.Info 29.4.2024).

Im März 2023 verfügten das Allgemeine Krankenhaus „Evangelismos“ in Athen, das Krankenhaus „Aiginitio“ und das Psychiatrische Krankenhaus „Dromokaitio“ in Athen über keine Dolmetscher. Im psychiatrischen Krankenhaus „Dafni“ in Athen wurde nur für Arabisch übersetzt, während das Allgemeine Krankenhaus „Alexandra“ in Athen Arabisch, Farsi, Französisch und Lingala abdeckte (GCR 6.2024).

Hilfsangebote vor Ort inkl. Kontaktdaten

Letzte Änderung 2025-05-23 11:05

Viele Hilfsangebote in Griechenland sind Projekte mit kurzer Laufzeit und unregelmäßig gefördert. Zum Recherchezeitpunkt (April 2025) existieren nur wenige dauerhafte Unterstützungsstrukturen. Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Anm. der Staatendokumentation).

Hotlines

Hotline

(betrieben von der Stadt Athen und dem Aufnahme- und Solidaritätszentrum Athen)

Tel: 1595

Webseite:

https://kyada-athens.gr/en/home/

Hotline für Bürger, die mit Schwierigkeiten im täglichen Leben konfrontiert sind.

Dienstleistungen:

materielle Unterstützung,

psychosoziale Unterstützung,

Nahrungsmittelhilfe,

Hilfe bei Unterbringung,

Unterstützung bei der sozialen Wiedereingliederung

UNHCR Hotline

Tel: + 30 216 200 7800

Lesvos (Erreichbarkeit 08.30-17.00)

+30 694 329 3449

Chios (Erreichbarkeit Mo-Fr 09.00-16.00)

+30 6948197311 (Kontaktaufnahme per WhatsApp)

Samos

+306951002248 (Kontaktaufnahme per WhatsApp)

Kos oder Leros

+306944585694

Athen, Thessaloniki und alle andere Orte

+30 216 200 7800

Webseite:

https://help.unhcr.org/greece/about-help-in-greece/contact-us/

Red Cross Multifunctional Centre for Refugees in Athen (MFC Athen)

Adresse:

Kapodistriou 2 (1. Stock), 10682, Athen

(Stadium-Omonia-Plaka Handelsdreieck)

Tel: +30 210 5126300Whatsapp / Viber: +306934724893

E-Mail: mf@redcross.gr

Unterstützung für Flüchtlinge in verschiedenen Sprachen von Montag bis Freitag 09.00-20.00

Tel: +30 210 514 0440

WhatsApp Viber: +30 693 472 4893

Informationshotline in 12 Sprachen:

Beratung bei der Suche nach Familienangehörigen, Übersetzungs- und Dolmetscherdienste, Mediation und Hilfestellung bei der Kommunikation mit Behörden, Unterstützung bei Unterbringung, Bargeldunterstützung

Notunterkünfte für Obdachlose

MDM Übernachtungsstelle für Obdachlose

(Médecins du Monde Homeless Night Shelter)

Adresse:

Alikarnassou 49, Platonos Academy, 104 41, Athen

Tel:

+30 2105246920

+30 2103213150

Die Anmeldung kann elektronisch per E-Mail eingereicht werden: pss.nightshelter@mdmgreece.gr

Webseite:

https://www.mdmgreece.gr/en/action/night-shelter/

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

Übernachtung,

Duschmöglichkeit,

Waschmöglichkeit,

Essen,

psychosoziale Unterstützung,

medizinische Hilfe,

soziale Integrationsdienste

'Relief' Notunterkunft für Obdachlose des

Hilfswerks der Stadtverwaltung Piräus (KODEP)

Adresse:

Zosimadon 11 El.Venizelou, 18531, Piraeus

Tel: +30 210 4101753 / 756

E-Mail:

info@kodep.gr

socialservices@kodep.gr

logistirio@kodep.gr

Webseite:

https://kodep.gr/service/xenonas-vracheias-filoxenias-astegon-peiraia-anakoufisi/

Dienstleistungen des Hostels Anakoufisi:

Unterkunft,

Bereitstellung von Hygieneartikeln und Kleidung,

Halbpension,

Beratung und psychosoziale Unterstützung,

Sozialfürsorge

Karea Social Shelter by EKKA

Die Adresse der Einrichtung konnte nicht in Erfahrung gebracht werden.

Hierbei handelt es sich um die Adresse der Zentrale:

135 Vassilissis Sofias av. Zaharof, 115 21, Athen

E-Mail: epikoinonia@ekka.org.gr

Webseite:

https://ekka.org.gr/index.php/en/domes-ypiresies-en/ksenones-en

Das Ziel des Karea Shelter als temporäre Unterbringungseinrichtung ist es, einen angemessenen Ort zur Deckung der Grundbedürfnisse (Lebensmittel, Hygiene) und zur psychosozialen Unterstützung für Personen zu schaffen, die über keine grundlegenden Mittel zum Überleben und keine finanziellen und sozialen Ressourcen verfügen bzw. besonders gefährdet sind.

Dienstleistungen:

Sozialdienste,

Unterstützung bei medizinischen Angelegenheiten,

Verpflegung,

Waschmöglichkeit,

Ausgabe von Kleidung und Hygieneartikel

Notunterkünfte und Tageszentren für Obdachlose

Aufnahme- und Solidaritätszentrum der Stadt Athen (KYADA) – Zentrum für Obdachlose

(City of Athen Reception and Solidarity Center (KYADA) – Integrated Homeless Center)

Die Adresse der einzelnen Einrichtungen konnten nicht in Erfahrung gebracht werden. Hierbei handelt es sich um die Adresse der Zentrale:

Peiraios 35, 10552, Athen

Tel:

+30 210 5246 515-6

+30 210 5246 515

+30 210 5246 516

E-Mail: seckyada@Athen.gr

Webseite:

Nähere Informationen über die einzelnen Einheiten sind unter den folgenden Links zu finden:

Zentrum für Obdachlose (auf dem Vathi Square)

https://kyada-athens.gr/en/integrated-homeless-centre/

Übernachtung im Schlafsaal

https://kyada-athens.gr/en/dormitory/

Wohnheim

https://kyada-athens.gr/en/hostel/

Tageszentrum

https://kyada-athens.gr/en/day-center/

Dienstleistungen:

Das Zentrum besteht aus einem Schlafsaal, einem Wohnheim und einem Tageszentrum.

Hier werden Unterkunft, Verpflegung, psychologische und medizinische Betreuung angeboten.

Die soziale Reintegration wird durch eine Vielzahl von spezifischen Angeboten gefördert.

UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Nikaia

(UNESCO Night Shelter and Day-Center Nikaia)

Adresse:

Kotyoron 35, Nikaia, 18454, Athen

Tel:

+30 2168003078

+30 2104967757

Nach Terminvereinbarung

Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch

Dienstleistungen:

Übernachtung,

Essen,

Duschmöglichkeit,

Waschmöglichkeit,

psychosoziale Unterstützung,

Jobberatung,

soziale Integrationsdienste,

Weiterleitung an Krankenhäuser und Suchtberatung

UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Piraeus

(UNESCO Night Shelter and Day-Center Piraeus)

Adresse:

Mykalis 41, Piraeus, 18540, Piraeus

Tel:

+30 2104122037

+30 2168003076

Nach Terminvereinbarung

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

Übernachtung,

Essen,

Duschmöglichkeit,

Waschmöglichkeit,

psychosoziale Unterstützung,

Jobberatung,

soziale Integrationsdienste,

Weiterleitung an Krankenhäuser und Suchtberatung,

Tageszentren für Obdachlose

Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Athen

(Praksis Open Day Center for Homeless in Athen)

Adresse:

Deligiorgi 26-28, Metaxourgeio, 10437, Athen

Tel: +30 2105244574

Von Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 20.00

Webseite:

https://praksis.gr/akha/

https://praksis.gr/cms/files/2021/02/AKHA-GR.pdf

Sprachen: Griechisch, Englisch (alle Wochentage), Farsi (dienstags und donnerstags)

Dienstleistungen:

Duschmöglichkeit,

Waschmöglichkeit,

Essen (auf Spendebasis),

medizinische Grundversorgung,

Café-Raum,

Jobberatung,

Weiterleitung an die Sozialdienste und öffentlich medizinische Dienste

Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Piraeus

(Praksis Open Day Center for Homeless in Piraeus)

Adresse:

Zosimadon 44, 18531, Piraeus

Tel: +30 6985866432

Webseite:

https://praksis.gr/akha/

Von Montag bis Freitag zwischen 09.00 und 17.00

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

Duschmöglichkeit,

Waschmöglichkeit,

Essen (auf Spendebasis),

medizinische Grundversorgung,

Café-Raum,

Jobberatung,

Weiterleitung an die Sozialdienste und öffentlich medizinische Dienste

Wave Thessaloniki

Jeden Tag und das ganze Jahr über geöffnet

E-Mail:

info@wave-thessaloniki.com

Webseite:

https://wave-thessaloniki.com/

Facebook:https://www.facebook.com/WaveThessaloniki/

Dienstleistungen:

Grundversorgung für Obdachlose in Thessaloniki

Warme Mahlzeiten,

Informationen,

Weiterleitung an medizinische und juristische Einrichtungen,

Hygienekits,

Verteilung von Kleidung, Schuhe, Decken, Schlafsäcke,

grundlegende Dusch- und Wäscheservices

Youth Center (für 16-25-jährige)

Adresse:

Tzortz 26, 126 82, Athen (Nähe Kaniggos Platz, 7. Stock)

Tel:

+30 210 8256749

+30 211 118 1966

E-Mail: info@velosyouth.org

Website: https://velosyouth.org/

Facebook:

https://www.facebook.com/velosyouthathens

Dienstleistungen:

Safe Space (Dusch- und Wäscheservice, Wifi / Computer-Zugang, Essen),

Psychosoziale Unterstützung (Sozialdienst),Rechtsberatung,

Integrationsmaßnahmen (Job-Beratung, Lebensunterhalt),

Wohnintegrationsprogramm,

Kulturelle Mediation,

Workshops

Von NGOs betriebene Unterbringungsmöglichkeiten

Mazi

E-Mail: mazihousingproject@gmail.com

Webseite: https://mazihousingproject.org/

Facebook: https://www.facebook.com/mazihousingproject/

Mazi ist ein Wohnprojekt, das sich seit 2020 mit den Problemen der Obdachlosigkeit und der fehlenden sozialen Versorgung in Athen befasst. Das Programm bietet Wohnraum für alleinstehende Männer ab 18 Jahren, insbesondere für obdachlose Asylwerber, Flüchtlinge und Migranten. Neben Unterkunft und Verpflegung werden psychosoziale Unterstützung, Bilduns- und Beschäftigungsmöglichkeiten angeboten, mit dem Ziel, dass die Bewohner am Ende des einjährigen Programms unabhängig werden und in die griechische Gesellschaft integriert werden können.

Society for the Care of Minors

Adresse:

Solonos 68, 10671, Athen

E-Mail: info@sman-athens.org

Webseite:

https://sman-athens.org/

SMAN beschäftigt insgesamt 30 Mitarbeiter in verschiedenen Fachrichtungen: Sozialarbeiter, Psychologen, Anwälte, Sozialwissenschaftler, Pädagogen, Lehrer, Krankenschwestern, Dolmetscher, Pflegemanager, Köche, Reinigungskräfte usw.

Die Einrichtung bietet in zwei Aufnahmestrukturen Unterstützung für insgesamt 30 Kinder:

Jugendstation, in der 15 Jungen im Teenageralter untergebracht sind,

HAUS 2, in dem 11 jüngere Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren sowie 2 minderjährige Mütter mit ihren Kindern untergebracht sind.

Die Organisation bietet neben Unterkunft, Verpflegung und Kleidung auch psychosoziale, rechtliche und pädagogische Unterstützung sowie Zugang zu Freizeit-, Bildungs- oder anderen Aktivitäten.

Perichoresis

Adresse:

38 Nikomideias, 601 33, Katerini,

Tel: +302351029927

E-Mail: info@perichoresis.ngo

Webseite: https://www.perichoresis.ngo/en/

Webseite der Synode der Evangelischen Kirche in Griechenland: www.gec.gr

E-Mail: synod@gec.gr

Perichoresis begann seine Aktivitäten zur Unterstützung von Geflüchteten im Oktober 2016, wobei sich die Organisation in Fortsetzung der Arbeit der Griechisch Evangelischen Kirche in Katerini etablierte, die seit 2012 im Zuge der Wirtschaftskrise im Land hilfsbedürftige Griechen unterstützte.

Perichoresis ist heute im Bereich Unterbringung von Flüchtlingen tätig und mietet in Katerini Wohnungen mit Unterstützung der Diakonie Katastrophenhilfe und UNHCR an.

Die Zielgruppe, vornehmlich vulnerable Menschen aus dem Mittleren Osten sowie lokale Familien in Not, erhalten zudem Essen, psychosoziale Unterstützung, Rechtsberatung und Sprachunterricht etc.

Die Aktivitäten von Perichoresis stehen unter der Schirmherrschaft der Griechisch Evangelischen Kirche.

Refugee Day Center Alkyone von Ecological Movement Thessaloniki (EMT)

Adresse:

5 Orfanidou, 54626, Thessaloniki

Tel: +30 2315 530644

E-Mail:

info@daycenter-emt.gr

Webseite:

https://alkyone.org/en/services/

Facebook:

https://www.facebook.com/alkyonedaycenter/

Das Ecological Movement Thessaloniki (EMT) ist eine 1982 gegründete Organisation, die sich seit 2015 um die Versorgung und Betreuung von Geflüchteten in Thessaloniki kümmert.

Unter anderem führt EMT das Tageszentrum Alkyone im Zentrum von Thessaloniki, das sich seit 2016 mit der Unterstützung der Diakonie Katastrophenhilfe um Geflüchtete im urbanen Kontext kümmert.

Dienstleistungen:

Warme Mahlzeiten (Frühstück und Mittagessen), die in der Einrichtung zubereitet wird,

Kleiderausgabe,

Wasch- und Duschmöglichkeiten,

Sozialdienste,

kulturelle Veranstaltungen, die Einheimische und Gäste näher zusammenbringen,

Anmietung von Wohnungen für Menschen, die sich im Prozess der Familienzusammenführung befinden.

SolidarityNow

Athen Solidarity Center

Adresse:

2 Domokou str. Philadelphias str. (Gegenüber vom Bahnhof Larissa - im EG befindet sich das Obdachlosenhilfszentrum KYADA der Stadt Athen)

Montag-Freitag 9:00-17:00

Tel:

+30 210 8220883

E-Mail: athens@solidaritynow.org

Thessaloniki Solidarity CenterAdresse:

29A Ptolemaion str.Montag-Freitag 9:00-17:00Tel:

+30 2310 501030

+30 2310 501040E-Mail: thessaloniki@solidaritynow.org

Blue Refugee Center

Adresse:

25D Ioanni Koletti str., Thessaloniki

Tel:

+30 2310555263

+30 2310555264

E-Mail: thebluecenter@solidaritynow.org

Webseite:

Organisation:

https://www.solidaritynow.org/en/

Safe Refugee:

http://www.solidaritynow.org/en/safe-refugee/

SolidarityNow setzt sich für die Rechte von von sozialer Ausgrenzung bedrohten Gruppen wie z. B. Roma, aber auch Flüchtlinge und Migranten ein und stellt Lebensmittelhilfen, Unterstützung bei der Wohnungssuche oder ärztliche Versorgung zur Verfügung.

Die Organisation versteht sich als Netzwerkpartner für verschiedene Hilfsorganisationen und betreibt je ein Sozialzentrum (Solidarity Center) in Athen (seit Dezember 2014) und Thessaloniki (seit Januar 2014) bzw. ein Hilfszentrum für Flüchtlinge.

Seit 2016 bietet Solidarity Now das Programm Safe Refugee für LGBTQ-Flüchtlinge an.

Angebote für Vulnerable

Frauenhaus für Gewaltopfer und deren Kinder der Stadtverwaltung von Athen

(Municipality of Athens)

Tel:

+30 2103317305

+30 2103898085

+30 2103898079

24-Stunden-SOS-Hotline

15900

Für Frauen, die körperliche, psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Gewalt in jeglicher Form ausgesetzt sind.

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

Frauenhaus,

Essen,

psychosoziale Unterstützung,

Job-, Rechts- und Bildungsberatung,

Weiterleitung an Krankenhäuser und Sozialdienste

Frauenhaus für Gewaltopfer und deren Kinder der Stadtverwaltung von Piräus

(Municipality of Piraeus)

Tel:

+30 2104828970

+30 2104825372

24-Stunden-SOS-Hotline

15900

Für Frauen, die körperliche, psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Gewalt in jeglicher Form ausgesetzt sind.

Sprachen: Griechisch, Englisch.

Dienstleistungen:

Frauenhaus,

Essen,

psychosoziale Unterstützung,

Job-, Rechts- und Bildungsberatung,

Weiterleitung an Krankenhäuser und Sozialdienste

Open Accommodation Centre for Women and Mothers at risk with their children - "A Step Forward" by Médecins du Monde (MdM) – Greece

Adresse: Athen

Sapfous 12, 105 53, Athen

Tel:

+302105222238

+302103213150

Terminvereinbarung erforderlich.

E-Mail: program.asf@mdmgreece.gr

Webseite:

https://astepforward.mdmgreece.gr/en/

Facebook

https://www.facebook.com/mdmgreece.gr

Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch.

Dieses Zentrum fungiert sowohl als 24/7-Schutzzentrum als auch als Beratungsstelle für alleinstehende Frauen und Mütter, die sich bedroht fühlen und in Gefahr sind.

Um manche Angebote in Anspruch nehmen zu können, ist eine Zuweisung durch die Poliklinik von MdM Athen in Sapfous 12 erforderlich.

The „Heart of Athen“

Wohnheim für ältere Geflüchtete, betrieben von KYADA

Die Adresse der Einrichtung konnte nicht in Erfahrung gebracht werden. Hierbei handelt es sich um die Adresse bzw. Telefonnumer der Zentrale:

Peiraios 35, 10552, Athen

Tel:

+30 210 5246 515-6

+30 210 5246 515

E-Mail: seckyada@Athen.gr

Webseite:

https://kyada-athens.gr/en/the-hearth-of-athens/

Das Wohnheim „The Hearth of Athen“ bietet Unterkunft für ältere Obdachlose mit einer Kapazität von bis zu 52 Personen.

METAdrasi

Adresse:

4, 25 Martiou, 17778 Αthen-Tavros,

Tel.: +30 214 100 8700 (Durchwahl 337)

E-Mail: vot@metadrasi.org

Webseite:

https://metadrasi.org/en/campaigns/certification-of-torture-victims/

Dienstleistungen:

Feststellung des besonderen Schutzbedarfs von Folteropfern

Babel Day Care Centre (Tageszentrum)

72, I. Drosopoulou st., 112 57 Athen

Tel:

+30 2108616280

+30 2108616266

E-Mail: babel@syn-eirmos.gr

Webseite: https://babeldc.gr

Dienstleistungen:

psychosoziale Betreuung und Rechtsberatung für Folter- und Gewaltopfer in Zusammenarbeit mit dem Griechischen Flüchtlingsrat und Ärzte ohne Grenzen (MSF)

Faros Drop-In Center für unbegleitete Minderjährige (Tageszentrum)

Adresse:

Elpidos 7, Athen, 104 34 - Victoria Square

Tel:

+30 210 8815185

E-Mail:

dropin@faros.org

biti@faros.org

Webseite:

www.faros.org

Facebook

https://www.facebook.com/farosgreece/

Öffnungszeiten von Montag bis Freitag zwischen 10.00 bis 18.00.

Sprachen: Griechisch, Englisch, Farsi/Dari, Arabisch

Die Anlaufstelle ist an allen Wochentagen geöffnet und befindet sich im Zentrum von Athen – in der Nähe von Gegenden mit viel Flüchtlingen. Das Ziel des Zentrums ist, unbegleitete Minderjährige vor Gefahren zu schützen, indem ihnen Unterstützung und Aktivitäten angeboten werden.

Das Zentrum bietet Essen, Kleidung, Duschmöglichkeiten, informelle Bildung, Freizeitangebote und Sport an. Das Personal besteht aus Sozialarbeiter und Kulturvermittler. Darüber hinaus bietet die Organisation eine temporäre Unterkunft für unbegleitete minderjährige Jungen.

Emantes Support Line

Tel:

+30 6971693446

E-mail: info.emantes@gmail.com

Facebook:

https://www.facebook.com/emantesInternationalLgbtqiaSolidarity/

Unterstützung für LGBTQI+ Personen.

Safe Place GreeceTel: +30 6986752325

E-mail: info@safeplaceinternational.org

Facebook:

https://www.facebook.com/SafePlaceGreece/?ref=br_rs

Unterstützung für LGBTQI+ Personen.

Verteilung von Lebensmitteln (auch Suppenküchen) und Gütern des täglichen Bedarfs (ggf. auch Medikamente)

Für einige der in der folgenden Tabelle genannten Angebote gibt es eventuell Wartelisten.

Saffron Kitchen Project

Adresse:

Ithakis 29, 112 57, Athen

E-Mail:

yass@saffronkitchenproject.org

Webseite:

https://www.saffronkitchenproject.org/

Facebook:

https://www.facebook.com/saffronkitchenproject

Die Essensverteilung findet von Montag bis Freitag zwischen 15.30 und 16.30 statt. Keine Anmeldung erforderlich.

Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch, Arabisch

Dienstleistungen:

Essensverteilung

Project Armonia

Adresse:

Avlonos 14, 104 43, Athen

Tel: +30 6936050178

E-Mail: admin@projectarmonia.org

Webseite:

https://projectarmonia.org/en/

Facebook:

https://www.facebook.com/projectarmonia

Die Essensverteilung findet von Montag bis Freitag zwischen 09.00 und 14.00 statt.

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

Essensverteilung

Mano Aperta Solidaritätsküche

(Mano Aperta Solidarity Kitchen)

Bridge (Gefira) - Salaminos 73

sonntags von 17.30 bis 18.00

Steki - Aristidou 121, Kallithea

Samstags und sonntags

E-Mail:

mano.aperta.athens@gmail.com

Webseite:

https://www.facebook.com/manoaperta1/about

Die Anmeldung (Anzahl von Personen, Mahlzeit, Standort) ist auf der Facebook-Seite oder per E-Mail zu tätigen.

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

Essensverteilung samstags und sonntags

Genesis Hellas

Tel:

+30 6934237737 +30 6980838135

Webseite:https://genesishellas.com/

Facebook:

https://www.facebook.com/p/Genesis-Hellas-100064847973999/

Die Anmeldung (Anzahl von Personen, Mahlzeit, Standort) ist jeden Montag auf der Facebook-Seite zu tätigen.

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

Essensverteilung montags und mittwochs

Jesuit Food Basket 1.

(Jesuit Refugee Service Greece – JRS)

Adresse:

Smyrnis 27, Athens

Tel:

+30 2108223827

+30 2108237835

Nach Vereinbarung

Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch, Farsi

Dienstleistungen:

Verteilung von Lebensmitteln

Jesuit Food Basket 2. (JRS)

Adresse:

Alkiviadou 25, 104 39, Athen

Kontaktaufnahme per Nachricht via WhatsApp:

+30 6982329992

Von Montag bis Freitag von 10.00 bis 12.30

Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch, Farsi

Dienstleistungen:

Verteilung von Gütern des täglichen Bedarfs: Kleider für Kinder und Erwachsene, Haushaltsartikel, Windeln, Milch und Spielzeug

Bridges Humanitäre Initiative

(Bridges Humanitarian Initiative)

Adresse:

Vilara 2, 10437, Athen

Tel:

+30 6977916185

+30 2105200894

Von Montag bis Donnerstag von 10.00 bis 16.00

E-Mail: info@bridges.org.gr

Webseite:

https://www.bridges.org.gr/what-we-do

Sprachen: Griechisch, Englisch, Arabisch, Sorani, Türkisch

Dienstleistungen:

Verteilung von Lebensmitteln,

Verteilung von grundlegenden Hilfsgütern wie Kleidung und Schuhe für Kinder/Erwachsene und Babyartikel

Caritas Athen 1.

Adresse:

Kapodistriou 52, 10432, Athen

Tel:

+30 2105246637

+30 2105249564

Die Essensverteilung findet von Montag bis Freitag zwischen 10.30 und 12.30 statt. Eine persönliche Kontaktaufnahme um 08.30 ist notwendig, um ein Zugangsticket („ticket of priority“) zu erhalten.

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

Essensverteilung

Caritas Athen 2.

Adresse:

Kapodistriou 52, 10432, Athen

Tel:

+30 2105246637

+30 2105249564

Nach Vereinbarung

Dienstleistungen:

Verteilung von grundlegenden Hilfsgütern wie Kleidung und Schuhe für Kinder/Erwachsene und Babyartikel

Equal Society Soup kitchen

Adresse:

49 Alikarnassou Street, 104 41, Athen

Tel: +30 213 0287308

Öffnungszeiten von 09.00 bis 17.00

E-Mail: info@equalsociety.gr

Webseite:

https://www.equalsociety.gr/en/?view=articleid=106catid=46

Dienstleistungen:

Mittagessen in einem speziell eingerichteten Bereich,

psychosoziale Betreuung und Empowerment,

Arbeitsorientierung,

Bereitstellung von grundlegenden Gütern des täglichen Bedarfs,

Stipendien – Bildungsunterstützung für Kinder/Jugendliche,

Theateraufführungen der Theatergruppe der Obdachlosen „Walkabout“,

Buchvorstellungen,

Leihbibliothek,

Gleichstellungskino,

Workshop für kreative Arbeit

Equal Society

Open Day Centre Social Pharmacy Corfu11 Solomou Str.,, 49100 KorfuΤ: +30 26610 81855

Soup kitchen LefkadaGuilielmou Dierpfeld Dim. Verrioti Str., 31100 LefkadaT: +30 2645 022578

Social Pharmacy Lefkada12 Ioannou Gazi Str., 31100 Lefkada T: +30 26450 22788

E-Mail:

info@equalsociety.gr

Dienstleistungen:

Tageszentrum,

Sozialapotheke: Verteilung von Medikamenten,

Essensverteilung

Suppenküche der Caritas in Athen

(Caritas Athen Refugee Soup Kitchen)

Tel:

+30 210 5246 637

+30 210 5249 564

E-mail: socialservices@caritasathens.gr

Webseite:

https://caritasathens.gr/en/fields-of-action-en/refugee-program-en/soup-kitchen-en.html

Dienstleistungen:

Die Suppenküche serviert Mahlzeiten an bedürftige Flüchtlinge und Migranten in Omonia.

Khora Social Kitchen der Khora Community

Adresse:

Kastalias 13, 11364, Athen

Essensverteilung montags und freitags 12.30 - 15.00; dienstags und donnerstags ab 20.00

E-Mail:

khora.athens@gmail.com

Webseite:

https://khoracollective.org/social-kitchen

https://khoracollective.org/

Dienstleistungen:

Verteilung von kostenlosen warmen Mahlzeiten, Kaffee und Tee in Athen (auch zum Mitnehmen)

Verteilung von grundlegenden Hilfsgütern wie Kleidung und Hygienartikeln

Hope Café Athens

Adresse:

Ioánnou Drosopoúlou 136-138, 112 56 Athen

Tel: +30 694 446 4483

E-Mail:feedinghopeint@gmail.com Webseite:

https://www.feedinghopeinternational.org/

Nach Vereinbarung jeden Dienstag, Mittwoch und Freitag.

Sprachen: Englisch, Arabisch, Farsi

Dienstleistungen:

Verteilung von Lebensmitteln

Intersos Hellas - Food for All

Tel: +30 6984592551

E-Mail: info@intersos.gr

Sprachen: Englisch, Arabisch, Farsi, Arabisch

Dienstleistungen:

Verteilung von Lebensmitteln

Social Mall - City of Athens

Reception and Solidarity Center (KYADA)

Adresse:

35 Pireos, 105 52, Athen

Tel: +30 210 5246515 und +30 210 5246516

E-Mail: seckyada@athens.gr

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

Sozialmarkt: Verteilung von Lebensmitteln und Hygienartikeln

Sozialapotheke: Verteilung von Medikamanten

Athenian Market: Verteilung von Kleidung und Schuhe

Medizinische Versorgung

Ärzte der Welt / Giatroi tou Kosmou / Medicins Du Monde (MDM)

Athen:

12 Sapfous Str., 10553 Αthen

Τel:

+30 210 3213150 (Helpdesk, Information)

+30 210 3213485 (Terminvereinbarung)

E-Mail:

polyclinic@mdmgreece.gr

Webseite:

https://www.mdmgreece.gr/en/action/open-polyclinic-of-athens/

Nur nach Terminvereinbarung von Montag bis Freitag von 08.00 bis 16.00

Der wöchentliche Terminplan wird unter dem folgenden Link veröffentlicht:

https://www.mdmgreece.gr/en/contact/

Dienstleistungen:

Allgemeinmediziner,

Gynäkologe,

Kardiologe,

Neurologe,

Orthopäde,

Kinderarzt,

Zahnarzt,

Physiotherapeut

Ärzte der Welt (MDM)

MDM Thessaloniki:

Ptolemaion 29Α (in der Mall) (3. Stock), 54630 Thessaloniki

Tel.: +30-2310 566641

E-Mail: thessaloniki@mdmgreece.gr

Webseite:

https://www.mdmgreece.gr/en/action/social-polyclinic-of-thessaloniki/

Nur nach Terminvereinbarung von Montag bis Freitag von 08.30 bis 16.30

Der wöchentliche Terminplan wird unter dem folgenden Link veröffentlicht:

https://www.mdmgreece.gr/en/contact/

MDM Thessaloniki NEU:

57 Lagkada Dimitriou Galanaki Str, 546 29 Thessaloniki

Tel:

+30 2316009060

+30 2310566641

Der wöchentliche Terminplan wird unter dem folgenden Link veröffentlicht:

https://www.mdmgreece.gr/en/contact/

Dienstleistungen:

Allgemeinmediziner,

Pathologe,

Kardiologe,

Dermatologe,

Gynäkologe,

Psychologe/Psychiater,

Augenarzt,

Urologe,

Orthopäde,

Facharzt für Diabetes,

Endokrinologe,

Pneumologe,

Gastroenterologe,

Kinderarzt

Ärzte ohne Grenzen Griechenland / Médecins Sans Frontières /

Γιατροί Χωρίς Σύνορα (MSF)

Adressen:

15 Xenias St., 11527 Athen

Tel.: +30 210 5 200 500

Solonos 140, 10677 Athen

Tel.: +30 2103839372

WhatsApp:

Farsi: +306956609762

Französisch, Lingala: +30 6951936455

Arabisch: +30 6956609760

Montag-Freitag 09.00-16.00;

E-Mail: info@msf.gr

Webseite:

http://www.msf.org/greece

Kirchliche Hilfsorganisationen

Apostoli

Adresse:

Despos Sechou 37-Plateia Kynosargous 5, GR-11743 Neos Kosmos-Athen

Tel:

  • 302130 184 446

  • 302130 184 400 (Zentrale)

E-Mail: info@mkoapostoli.gr

Homepage: www.mkoapostoli.gr

Apostoli ist die größte Hilfsorganisation der Erzdiözese Athen der griechisch-orthodoxen Kirche in Griechenland.

Apostoli bietet u. a. soziale Unterstützung, Nahrungsmittel, Bildungsangebote, Gesundheitsunterstützung sowie Kinderbetreuung und Nothilfe für alle Bedürftigen unabhängig von Hautfarbe oder Religion sowie das Freiwilligenprogramm ELANDE zusammen mit der evangelischen Kirche in Deutschland (http://www.mkoapostoli.com/?p=6455).

Caritas Hellas

Adresse:

52 Kapodistriou Street, 10432 Athen

Tel: +3021052 47879

E-Mail: caritashellas@caritas.gr

Homepage:

https://caritas.gr/en/caritas-home-en/

Facebook:www.facebook.com/caritashellas

Caritas Hellas ist eine anerkannte gemeinnützige Organisation und eine Einrichtung der katholischen Kirche in Griechenland, Mitglied von Caritas Internationals und Caritas Europa.

Caritas Hellas bietet soziale Dienstleistungen, Hilfsgüter und Entwicklungsprogramme an wie etwa Beratung, seelische und psychologische Unterstützung, finanzielle und materielle Hilfen.

Caritas Hellas setzt Programme zur Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung sozial vulnerabler Personen um.

Caritas Athen

Adresse:

9 Omirou str. 106 72 Athen

Tel: +30 210 3626 186

Ε-Mail: caritasathens@caritasathens.gr

Webseite:

https://caritasathens.gr/en/

Facebook:

https://www.facebook.com/CaritasAthens/

Öffnungszeiten von Montag bis Freitag zwischen 08.30 und 16.00

Das Team für Obdachlose, das aus Freiwilligen besteht, hilft Menschen, die auf der Straße leben (insbesondere in der Umgebung des Syntagma- und des Omonia-Platzes) und bietet ihnen Essen, Kleidung und grundlegende Bedarfsartikel.

Caritas Athen – Refugee Center

Adresse:

52, Kapodistriou str. 104 32 Athen

Tel:

+30 210 5246 637

+30 210 5249 564

E-Mail:

caritasref@caritasathens.gr

Webseite:

https://caritasathens.gr/en/

Facebook:

https://www.facebook.com/CaritasAthens/

Öffnungszeiten von Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 16.00

Das Refugee Center bietet eine Vielzahl von Services an, darunter:

Soziale Unterstützung,

Mittagessen (montags bis freitags von 10.30 bis 12.00). Die Hilfesuchenden sollen morgens früh erscheinen, um eine Karte zu ziehen und sich vom zuständigen Mitarbeiter informieren lassen, in welcher Uhrzeit zwischen 10.30 und 12.00 das Essen verteilt wird,

Kleidung für Männer, Frauen, Kinder (über das Sozialamt),

Milch und Windeln (über das Sozialreferat),

Trockennahrung (über das Sozialreferat)

Ecumenical Refugee Program (ECRP)

Adresse:

20 Iridanou St.; 11528 Ilisia, Athen,

Tel: +30-210 729 59 26/27

E-Mail: ecrpath@gmail.com

Webseite:

https://synyparxis.org/%cf%84%cf%81%ce%ad%cf%87%ce%bf%ce%bd%cf%84%ce%b1-%cf%80%cf%81%ce%bf%ce%b3%cf%81%ce%ac%ce%bc%ce%bc%ce%b1%cf%84%ce%b1-new/operation-of-accommodation-centres-for-unaccompanied-minors/?lang=en

Eine Vielzahl von Hilfsangeboten bietet das 1994 gegründete Ecumenical Refugee Program (ECRP). Das ECRP ist Projektpartner u. a. des UNHCR, der EU-Kommission und des griechischen Gesundheitsministeriums und bietet soziale und rechtliche Beratung, Übersetzungshilfe und Betreuung für Flüchtlinge und unterstützt bei der Familienzusammenführung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge.

Missionaries of Charity (Mother Teresa of Calcutta) MC

Adressen:

79 Emonos str – 104 42 Academia Platonos

Tel: +30 210 51 42 219

97 Ithakis str. – 112 51 Athen

Tel: +30 210 82 54 770

Seit 1986 helfen die Schwestern marginalisierten Personen und Flüchtlingen in Griechenland.

Ihre Suppenküche am Standort in Akadimia Platonos versorgt täglich zwischen 80 und 100 Personen. Darüber hinaus kümmern sie sich um Obdachlose in verschiedenen Stadtteilen Athens.

Seit 1997 betreiben sie außerdem ein Heim für 20-25 Mütter und ihre Kinder in der Gegend von Agios Panteleimonas.

Internationale NGOs

In Griechenland sind auch viele bekannte und etablierte internationale Nichtregierungsorganisationen für Flüchtlinge aktiv bzw. man kann sich auch direkt an die griechische Sektion von auch in Österreich aktiven internationalen Organisationen wenden.

International Organization for Migration (IOM)

Athens

Dodekanisou 6, Alimos, 174 56 Athen

Tel.: +30 2109919040

Fax: +30 2109944074

E-Mail: iomathens@iom.int

Thessaloniki

Nikiforou Ouranou 15, 54627, Porto Center, Thessaloniki

(AVRR) IOM sub office: 93b, Monastiriou Straße, Thessaloniki

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Tel.:

+30 2310523851

+30 2310553967

+30 6949662666

+30 6955490510

Fax: +30 2310545263

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Webseite:

https://greece.iom.int/

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Email:

iomthessaloniki@iom.int

iomathens@iom.int

Aktivitäten von IOM Griechenland:

Integration von anerkannten Flüchtlingen in die griechische Gesellschaft in Zusammenarbeit mit den griechischen Behörden,

Freiwillige Rückkehr und Reintegration,

Relocation in andere EU Mitgliedsstaaten,

Unterstützung bei der Verwaltung von Standorten und temporären Unterkünften,

Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen,

technische Assistenz für die griechischen Behörden,

Bereitstellung von medizinischer Versorgung in Zusammenarbeit mit den zuständigen griechischen Behörden.

United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) Head of National Office in Greece

12, Tagiapiera Str., 11525 Athen

Tel: +30 2162007800

E-Mail: great@unhcr.org

Webseite:

http://www.unhcr.gr

Übersichtsseite zu Integrationshilfen unter

http://help.unhcr.org/greece/living-in-greece-2/

Das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) ist in Griechenland aktiv.

Hellenic Red Cross

Adresse:

Lykavittou Str. 1, 106 72 – Athen

Tel: +30 1 362 1681

Fax: +30 1 361 5606

Direkter Hilferuf von 08 bis 20 Uhr für Flüchtlinge in 12 Sprachen: +30 210-5140440.

E-Mail: ir@redcross.gr

Website: www.redcross.gr

Das Griechische Rote Kreuz engagiert sehr ebenfalls stark für Flüchtlinge.

Red Cross Multifunctional Centre for Refugees in Athen (MFC Athen)

Adresse:

Kapodistriou 2 (1. Stock), 10682, Athen

(Stadium-Omonia-Plaka Handelsdreieck)

Tel: +30 210 5126300Whatsapp / Viber: +306934724893

E-Mail: mf@redcross.gr

Unterstützung für Flüchtlinge in verschiedenen Sprachen von Montag bis Freitag 09.00-20.00

Tel: +30 210 514 0440

WhatsApp Viber: +30 693 472 4893

Dienstleistungen:

Sozialdienst,

Weiterleitung an andere Organisationen,

Hilfe bei Terminbuchungen und Dolmetschern in Krankenhäusern, Kursen und Aktivitäten

Rechtsberatung (Migrant Advice Bureau Service),

Sozialraum,

Sprachkurse: Griechisch, Englisch,

Psychosoziale Unterstützung und Aktivitäten für Kinder und Erwachsene

Red Cross Multifunctional Centre for Refugees in Thessaloniki (MFC Thessaloniki)

Adresse:

Ionos Dragoumi and Vamvaka 1, 546 31 Thessaloniki

Tel: +30 231 027 0914

E-Mail: mfc-thes@redcross.gr

Dienstleistungen:

Informationsvermittlung,

Weiterleitung an andere Organisationen,

psychosoziale Unterstützung,

Einzelfallberatung,

Sprachkurs: Griechisch,

Orientierungsveranstaltungen,

Hilfe bei Familienzusammenführung (Restoring Family Links)

Cash Transfer Programm

United Nations Children's Fund (UNICEF International)

Adresse:

Agias Lavras 81157 73 Zografou, Athen

E-Mail: greece@unicef.org

Webseite:

https://www.unicef.org/greece/en

Auch das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen ist in Griechenland vertreten und engagiert sich insbesondere für Kinder und Mütter, die aus Kriegs- und Krisengebieten geflohen sind.

SOS Kinderdörfer

Athen 38, Ethnarchou Makariou Str.16341, Ilioupoli

Headquarters6, Ermou Str., 10563 AthensΤel: +30 210 33 13 661-3E-Mail:

sosathens@sos-villages.gr

Thessaloniki10, Ermou Str.,

546 25 ThessalonikiΤel: +30 2310 226 644Ε-Mail:

sos.thessaloniki@sos-villages.gr

Webseite:

www.sos-villages.gr

Die SOS-Kinderdörfer haben auch eine eigene Organisation in Griechenland und helfen insbesondere unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. Die folgenden Einrichtungen bieten bei Bedarf Unterstützung:

SOS Kinderdörfer (Heraklion, Thessaloniki, Alexandroupoli, Vari)

Häuser für Jugendliche (Athen, Thessaloniki)

SOS Haus für Babies

Sozialzentren (Athen, Heraklion, Ioannina, Kalamata, Komotini, Lesvos, Patras, Piraeus, Sapes Rodopi, Thessaloniki)

Lern- und Bildungszentren (Athen, Heraklion, Ioannina, Patras, Thessaloniki)

Beratungszentrum für Berufs- und Familienförderung (Kalamata)

Griechische NGOs

Aus der Zivilgesellschaft in Griechenland heraus haben sich einige insbesondere auch für Flüchtlinge sehr stark engagierte Organisationen und Initiativen entwickelt.

Action Aid Hellas

Adresse:

ActionAid Griechenland 204 Mesogeion Avenue, 15561 Cholargos Tel.: +30212 000 6300

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ActionAid Zentrum Athen

Petras 93, 10444 Kolonos, Athen

Tel. +30 2155557345

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ActionAid Zentrum Thessaloniki Pl. Navarinou 7,

546 22 Thessaloniki

Tel. +30 231 118 2310

E-Mail: info.hellas@actionaid.org

Webseite und Kontakte (auf Griechisch): http://www.actionaid.gr/h-action-aid/epikoinonia/

Action Aid Hellas wurde 1998 gegründet und richtet sich neben Hilfe zur Bekämpfung der Armut in Entwicklungsländern inzwischen auch an Flüchtlinge, darunter besonders Frauen, in Griechenland, insbesondere in den Flüchtlingslagern Schisto und Skaramangas bei Athen.

Antigone

Adresse:

Ptolemaion 29A,

54630 Thessaloniki

Tel.: +30 2310 285 688

E-Mail: info@antigone.gr

Webseite: http://www.antigone.gr/en/

Antigone ist eine 1993 gegründete Organisation mit Sitz in Thessaloniki und Zweigstelle in Athen, die sich mit verschiedenen Projekten (http://www.antigone.gr/en/projects/) gegen Diskriminierung von Flüchtlingen und Migranten einsetzt.

Association for the Social Support of Youth (ARSIS)

Athen:

Mavrommateon 43,

10434 Athen,

Tel: +30-210 8259880

E-Mail: arsisathina@gmail.com

Thessaloniki:

Leontos Sofou 26, 54630 Thessaloniki

Tel.: +30-2310-526150

E-Mail: infothes@arsis.gr

Volos:

Makrinitsa, 37011 Volos

Τel: +30-24280-99939/44

E-Mail: arsis.xenonas@hotmail.com

Kozani:

Agiou Christoforou 6,

50132 Kozani

Tel: +30-24610-49799

E-Mail: infokoz@arsis.gr

Alexandroupoli:

Konstantinoupoleos 33,

68100 Alexandroupoli,

Tel: +30-2551038952

E-Mail: arsisalex@gmail.com

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Ioannina:

Dodoni 10 S. Kaliafa 1,

45332 Ioannina

Tel: +302651400823 E-Mail: arsishpeiros@gmail.com

Webseite:

http://arsis.gr

Association for the Social Support of Youth (ARSIS) ist eine 1992 gegründete Organisation für die Rechte von Kindern und Jugendlichen. Sie kümmert sich insbesondere auch um unbegleitete minderjährige Flüchtlinge.

Elix

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Adresse:

Veranzerou 15, 10677 Athen

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Tel: +30 210 38 25 506

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E-Mail: elix@elix.org.gr

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Webseite:

http://www.elix.org.gr/index.php/en/

Elix ist eine seit 1987 bestehende griechische Organisation, die von internationalen Freiwilligen getragene Programme im Umwelt- und Bildungsbereich betreut. Sie engagiert sich dabei landesweit auch für die Integration von Flüchtlingskindern in Schule und Ausbildung.

Equal Rights Beyond Borders

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Adresse:

Emmanouil Mpenaki 69A, 10681 Athen

Tel: +30 210 3803067

E-Mail: athens@equal-rights.org

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ChiosMitropolitou Polikarpou 1, 82100 Chios

E-Mail: chios@equal-rights.org

.Kos

Pyli, 85300 KosE-Mail: kos@equal-rights.org

Webseite: https://equal-rights.org/

Dienstleistungen:

Rechtsberatung (auch) zur Familienzusammenführung innerhalb der EU

Greek Council for Refugees

(Griechischer Flüchtlingsrat)

Adresse:

Athen

Solomou 25, 10682 Athen

Tel.: +30-210 38 00 990-1

ThessalonikiEgnatias 30, 54625 Thessaloniki

Tel:

+30 231 0250045

+30 2311 821677

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E-Mail: gcr1@gcr.gr

Tel:

Arabisch:

+30 6936543493,

+30 6936543500Farsi/Dari:

+30 6907035832Französisch/Lingala:

+30 6948065771Kurmanji/Sorani:

+30 6907035845Türkisch: +30 6936543491Pashtu: +30 6936543490

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Webseite:

http://www.gcr.gr/index.php/en/

Der Griechische Flüchtlingsrat richtet seine Arbeit seit 1989 voll auf die Unterstützung für Flüchtlinge und Asylantragsteller aus und bietet u. a. eine Sozial- und Rechtsberatung an.

Greek Forum of Migrants

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Adresse:

Patision 81, 10434, Athen

.Tel.: +30 210 8831620

.

E-Mail: info@migrant.gr

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Webseite:

https://www.migrant.gr/cgi-bin/pages/index.pl?arlang=Englishtype=index

Das Greek Forum of Migrants ist ein Zusammenschluss von 42 Migrantenorganisationen und Vereinen in Griechenland, das ein Forum für Migranten und Flüchtlinge zum Austausch und zur Hilfe und Selbsthilfe bietet.

Zusammen mit anderen Migrantengruppen etwa aus Afghanistan und dem Sudan bildet diese Organisation das Greek Forum of Refugees, Webseite: https://refugees.gr/

METAdrasi

Adresse:

Athen

7, 25 Martiou Str., 17778 Αthen-Tavros,

Tel.: +30 214 100 8700

Thessaloniki76 Egnatia Str, 54624 Thessaloniki, 7. Stock

Tel: +30 231 182 8297

E-Mail:

info@metadrasi.org

Webseite:

http://metadrasi.org/en/metadrasi/

METAdrasi ist eine 2009 gegründete Organisation, die sich um Schutz und Bildung von Flüchtlingskindern und dabei auch unbegleitete minderjährige Flüchtlingskinder kümmert. Sie vermittelt Betreuungspersonen und in einem Modellprojekt auch Pflegefamilien in Griechenland und unterhält Kinderheime etwa auf Chios und Samos. Sie bietet zudem Rechts- und Sozialberatung, Sprachkurse, Dolmetsch- und Übersetzungsdienste im Asylverfahren, bei Behördengängen und Krankenhausbesuchen in inzwischen 35 Sprachen mit 350 qualifiziert ausgebildeten aktiven Dolmetschern an.

Praksis

Adresse:

57 Stournari Str., 10432, Athen (Sitz der Verwaltung, Aktivitäten auch in anderen Landesteilen)

Tel.: +30-210 520 5200

E-Mail: info@praksis.gr

Webseite:

http://www.praksis.gr/en/about-praksis

Die Organisation Praksis bekämpft Armut und Ausgrenzung; sie wendet sich insbesondere an Arme, Obdachlose, Unversicherte, Migranten jeder Form (Flüchtlinge, Asylantragsteller, unbegleitete Minderjährige, Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution). Sie bietet Beratung, Aufklärung und Unterstützung für von sozialer Ausgrenzung bedrohte Menschen.

Technodromo

Adresse:

Serifou 44, 11254 Athen

Tel: +30 210 2282740

E-Mail: info@texnodromo.gr

Webseite: www.texnodromo.gr

Der gemeinnützige Verein Technodromo wurde 2010 gegründet, um von Ausgrenzung bedrohte soziale Gruppen durch Theater und andere Künste (wie Tanz, Musik, bildende Kunst) zusammenzubringen. Gefördert werden Einzelpersonen oder Gruppen von Menschen unabhängig von ihrer Herkunft, Religion, Alter, sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität oder Nationalität. Zu den Begünstigten gehören Flüchtlinge, Asylsuchende und unbegleitete Minderjährige.

Zeusix

Adresse:

Veranzerou 15 Str, Athen 10677

Tel.: +30 210-3809870

E-Mail: Info@zeuxis.org.gr

Webseite: www.zeuxis.org.gr

Zeusix in Athen bietet Schutz und Unterstützung für vulnerable Personen, insbesondere minderjährige Flüchtlinge und Migranten. ZEUXIS betreibt seit 2018 das Kinderheim OIKOS für unbegleitete minderjährige Flüchtlingsmädchen und ermöglicht ihnen so Unterkunft, soziale Angebote, psychosoziale Unterstützung, Bildungsangebote, Kulturaktivitäten sowie rechtliche Betreuung und Beratung im Asylverfahren. Daneben steht das DAY CENTER allen Kindern und Jugendlichen offen und bietet psychosoziale Beratung und Unterstützung, Sprachkurse in Griechisch, Englisch und weitere Bildungsangebote sowie Kreativworkshops und Alltagslernhilfen.

STEPS

E-Mail:

streetembrace@steps.org.gr koukkida@steps.org.gr

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Webseite: https:///steps.org.gr/

Dienstleistungen:

Street-work,

Essensverteilung,

Rechtsberatung,

Anlaufstelle „Koukkida“ im Zentrum von Athen

Communities / Organisationen der Diaspora

Letzte Änderung 2025-04-11 15:25

Nachfolgend ist eine Liste der derzeit aktiven community-basierten Organisationen in Griechenland zu finden (ohne Anspruch auf Vollständigkeit, Anm. der Staatendokumentation) (Stand April 2025).

Afrika

African Network in Greece

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Tel: +30 694 407 9998

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E-Mail: Samidrisu@hotmail.com

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Facebook:

https://www.facebook.com/africannetworkingreece/

Das Afrikanische Netzwerk in Griechenland ist eine Dachorganisation für alle afrikanischen Gemeinschaften und Vereinigungen in Griechenland.

ANASA Cultural Center

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Adresse:

Sfaktirias 24 Plateon, Keramikos, 10435, Athen

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Tel: +30 694 799 3750

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E-Mail: info@anasa.org.gr

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Webseite:

www.anasa.org.gr

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Facebook:

www.facebook.com/anasaculturalcenter

Das ANASA Kulturzentrum für afrikanische Kunst und Kulturen ist eine gemeinnützige Organisation, die sich für die Bekämpfung von Rassismus, Ausgrenzung und Diskriminierung; für die Förderung des Multikulturalismus und des interkulturellen Dialogs durch Kunst und Kultur zwischen Volksgruppen sowie für die Stärkung und Einbeziehung junger Menschen afrikanischer Herkunft engagiert, die entweder in Griechenland geboren sind oder als Migranten oder Flüchtlinge nach Griechenland gekommen sind.

Burundian Community in Greece

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Tel: +30 694 979 9948

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E-Mail: burundiancommunityingreece@gmail.com

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Facebook:

https://www.facebook.com/burundiancommunitygreece

Congolese Community of Greece (DRC)

Adresse:

17 Skyrou Str., Kypseli Athen

Tel:

+30 6989706401

Facebook:

www.facebook.com/congolesecommunityofgreece

Die Kongolesische Gemeinschaft ist ein gemeinnütziger Verein zur Unterstützung der Interessen der in Griechenland lebenden Kongolesen.

Ghanaian Community in Greece

Adresse:

19 Messinias Street, 11526, Athen

E-Mail: ghangreece@gmail.com

Facebook:

https://www.facebook.com/Ghanaiancommunitygreece/

Das Ziel der Ghanaischen Community ist, alle Ghanaer in Griechenland zu vernetzen und versuchen, Lösungen für ihre gemeinsamen Probleme zu finden.

Union of Guinean Nationals in Greece (URGG)

(Union des ressortissants guinéens en grèce)

Adresse: Lefkosias 34, 112 53, Athen

Tel:

+306940864706

+306946690027

E-Mail:

urgg_athens@outlook.com

Facebook: www.facebook.com/UnionDesRessortissantsGuinnensEnGrece

Instagram: www.instagram.com/urgg_Athens/

Ivorian Community of Greece

(Communauté ivoirienne de la Grèce)

Adresse:

Patmou 3-5, 11253, Athen

Ioánnou Drosopoúlou 229, Athen

Tel/WhatsApp/Viber/Imo: +306946500347

E-Mail: ivoiro.grec@gmail.com

Website: www.ivoirogrec.eu

Facebook Page: https://www.facebook.com/IvorianCommunityofGreece/

Instagram: www.instagram.com/communaute_ivoirienne/

Twitter: twitter.com/communaute_de

YouTube: https://www.youtube.com/@communauteivoiriennedelagr1267

Die ivorische Gemeinschaft in Griechenland kümmert sich um afrikanische Flüchtlinge seit 2018.

Das Ziel der Organisation ist, Aktionspläne für Migranten zu erstellen, damit sie sich gegenseitig helfen, sich besser integrieren, sich für eine gute ivorisch-griechische Partnerschaft einsetzen, Ideen austauschen usw.

Daneben bietet der Verein Hilfe bei der Arbeitssuche und organisiert Französisch- und Griechischkurse.

Die im März 2018 erstellte Facebook-Gruppe bietet die Möglichkeit zum Austausch für Ivorer, die in Griechenland leben oder planen nach Griechenland zu ziehen und sich dort niederzulassen.

Nigerian Community Greece

Adresse:

Aristotelous 104,104 34 Athen

E-Mail: info@nigeriancommunitygreece.com

Webseite:

https://nigeriancommunitygreece.org/

Nigerian Women Organisation, Athen-Greece

Adresse:

Filadeleos 18, (Platz Koliatsou), 112 55, Athen

Tel: +30 698 825 7446

E-Mail:

nigerianwomenorg@yahoo.com

Webseite: https://nigerianwomenorganisation.com/

Facebook:

https://www.facebook.com/p/Nigerian-Women-Organisation-Athen-Greece-100070045159859/

Association des Senegalais d'Athenes -Grece

Adresse:

Akominatou 51, (Omonia), 10347, Athen

Facebook:

https://www.facebook.com/people/Association-des-Senegalais-dAthenes-Grece/100028342705694/

Sudanese Refugees Association – Greece

Adresse:

Patision 224, Athen

Tel:

+306995517930

E-Mail: sudanese.ras@gmail.com

Facebook:

https://www.facebook.com/Sudanese.rag/

Vana Ba Afrika - African Cultural Community

Tel:

+306943172869

E-Mail: vanabaafrika1@gmail.com

Facebook:

https://www.facebook.com/p/Vana-Ba-Afrika-African-Cultural-Community-100071895353005/

Vana Ba Afrika ist eine gemeinnützige Gruppe von afrikanischen Immigranten, Flüchtlingen und Freunden, die in Athen leben.

Nordafrika

Egyptian Community of Greece

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Tel: +30 693 896 7088

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E-Mail: EgcominGr@outlook.com

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Facebook:

https://www.facebook.com/Egyptia6

Naher und mittlerer Osten

Syrian Greek Youth Forum (SGYF)

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E-Mail: syriangreekyouthforum@gmail.com

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Facebook: www.facebook.com/SGYF2019/

Asien

Afghan MR Community in Greece

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Adresse:

Solomou 25A, Athens

Tel:+302108814900

E-Mail:afghansingreece@gmail.com

Facebook:

https://www.facebook.com/AfghansInGreece/

Afghan Cultural Center (MAHDEIA)

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Adresse:

Epidavrou 5, 10444 Athen

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Tel:

+30 698 174 2314

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E-Mail: mahdiaamke@gmail.com

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Website: https://mahdeia.com/

Hidden Goddess

(afghanische Frauenorganisation; auf Farsi: Elahe Penhan)

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Tel: +306940009856

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E-Mail:

hiddengoddessgreece@gmail.com

Facebook:

https://www.facebook.com/p/Hidden-Goddess-%D8%A7%D9%84%D9%87%D9%87-%D9%BE%D9%86%D9%87%D8%A7%D9%86-100092510591098/

Instagram:

www.instagram.com/hiddengoddessgreece/

Die Organisation „Hidden Goddess“ wurde von unabhängigen Frauen aus Afghanistan und Iran gegründet, um Frauen zu unterstützen. Sie bieten Schulungen und Weiterbildungskurse (z. B. Sprachkurse, Informationsveranstaltungen).

Greek Indian Cultural and Welfare Association

Adresse:

16, Filellion Str.- 185 36 Piraeus

Tel:

  • 30 210 41 82 571

E-mail: info@indogreek.org

Webseite:

https://indogreek.org/GICWA/index.html

Der Verein ist eine gemeinnützige Organisation, sich sich für die in Griechenland lebende inidsche Community einsetzt und bietet regelmäßig diverse Programme in Bereichen wie Bildung, Soziales, Arbeiten und Kultur.

Pakistan Community of Greece Unity

Adresse:

Aiolou 47, Athen

Tel:+30 694 300 3600

E-Mail:

pakistancom.gr@gmail.com

Facebook:

https://www.facebook.com/p/PakistanCommunity-Of-Greece-Unity-100063289693457/

Die Pakistanische Vereinigung in Griechenland veranstaltet kulturelle Veranstaltungen für die Diaspora, vermittelt zwischen Arbeitsmigranten und Arbeitgebern bei Lohnkonflikten und bietet Rechtsberatung für Migranten, die Aufenthaltsgenehmigungen beantragen oder gegen eine Abschiebung Widerspruch einlegen.

Dienstleistungen:

Community Service

Sozialdienst

Community-Haus

Medizinische Versorgungsdienste

Rechtsberatung

Muslimische Organisationen

Ahmadiyya Muslim Community Greece

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Adresse:

Sperchiou 7, Athen

Tel: +30 2110137104

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E-Mail: amjgreece@alislam-ahmadiyya.org

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Webseite:

https://www.alislam-ahmadiyya.org/en/

Facebook: www.facebook.com/AhmadiyyaGR/

Muslim Association of Greece (MAG)

Μουσουλμανική Ένωση Ελλάδος (ΜΕΕ)

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Tel: +30 697 200 8214

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E-Mail: info@equalsociety.com

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Webseite: www.equalsociety.com

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Facebook: https://www.facebook.com/MuslimAssociationOfGreece/

Die Muslimische Vereinigung Griechenlands (MAG) ist ein beim griechischen Staat eingetragener gemeinnütziger Verein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang, zur Person des BF, zu dessen Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich und Griechenland sowie zu dessen Schutzstatus und Aufenthaltstitel in Griechenland ergeben sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere den Antwortschreiben Griechenlands an das BFA vom 22.09.2023 und 21.05.2025 sowie dem Gerichtsakt des BVwG.

Die Feststellung zum Nichtvorliegen überstellungshinderlicher Erkrankungen des BF gründet auf der Aktenlage und dessen eigenen Angaben. So erwähnte der BF in seiner Erstbefragung vom 10.09.2023 keinerlei gesundheitliche Probleme und gab an, dass er keine Medikamente benötige und vollständig gesund sei. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 25.10.2023 gab der BF an, dass er seit seiner Antragstellung in Österreich in keiner ärztlichen Behandlung mehr gewesen sei und verneinte, dass er an irgendwelchen Krankheiten leide und Medikamente benötige. Erst in einer weiteren Einvernahme vom 16.07.2025 gab der BF plötzlich bekannt, dass er Asthma habe und diesbezüglich in seinem Heimatland Medikamente eingenommen habe. Unter einem erklärte der BF jedoch, dass er aktuell keine Medikamente mehr einnehme und wegen seines Asthmas keine Beschwerden mehr habe. Ein derzeitiges krankheitswertiges Geschehen kann somit schon deshalb nicht angenommen werden, da der BF dezidiert erklärte, dass er beschwerdefrei sei, keine Medikamente mehr einnehme und dass er weder in Griechenland noch bislang in Österreich beim Arzt gewesen sei. Im Einklang damit liegen auch keinerlei Befunde auf, aus denen allenfalls Gegenteiliges geschlossen werden könnte. Sollte der BF in der Vergangenheit tatsächlich an behandlungsbedürftigem und in seinem Herkunftsstaat auch behandeltem Asthma gelitten habe, so ist es zudem verwunderlich, dass ihm dies weder in seiner Erstbefragung noch in seiner ersten Einvernahme, sondern erst wieder in seiner zweiten Einvernahme - somit fast zwei Jahre später - in Erinnerung getreten sein dürfte.

Sollte der BF in Griechenland dennoch medizinische Unterstützung benötigen, besteht laut den aktuellen Länderinformationen zu Griechenland kein Zweifel daran, dass der BF medizinisch versorgt würde. Schutzberechtigte in Griechenland haben das Recht auf freien Zugang zur primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung. Im Falle eines eine sofortige und dringende medizinische Versorgung erfordernden Notfalls erfolgt die Notaufnahme in einem Krankenhaus.

So wie bezüglich seines angeblichen Asthmas gab der BF weder in seiner Erstbefragung noch in seiner ersten Einvernahme noch in der Beschwerdeschrift gegen den ersten Bescheid, sondern erst in seiner zweiten Einvernahme am 16.07.2025 bekannt, dass er in Griechenland von Gewaltakten betroffen oder einer Bedrohung durch andere ausgesetzt gewesen sei. Das hierzu erstattete Vorbringen steht in Zusammenhang mit dem angeblichen Obdachlosendasein des BF. Es erstaunt, dass der BF zwar nicht in seiner Erstbefragung, jedoch zumindest in seiner ersten Einvernahme vor dem BFA von seiner Obdachlosigkeit berichtete (siehe hierzu unten). Die Rahmenerzählung der Bedrohung und Misshandlung durch die Obdachlosen, mit denen er gelebt habe, ist allerdings erst in der zweiten Einvernahme hinzugetreten. So brachte der BF erst dann zur Sprache, dass er von Obdachlosen, bestohlen, bedroht und schwer misshandelt worden sei und ua einen Messerstich erlitten habe. Dies ist umso erstaunlicher, als der BF in der ersten Einvernahme sogar ausdrücklich gefragt wurde, ob es während seines Griechenlands konkret ihn betreffende Vorfälle gegeben habe. Der BF beantwortete diese Frage im Wesentlichen damit, dass er überhaupt keine Informationen erhalten habe, dass er orientierungslos gewesen sei. Von Bedrohungen oder gar Misshandlungen durch Obdachlose war somit noch keine Rede. Zusammengefasst handelt es sich um ein gesteigertes Vorbringen, dem es an Glaubhaftigkeit mangelt. Abgesehen davon ist der BF nach eigener Angabe nach dem behaupteten Messerstich immerhin noch weitere drei Monate in Griechenland verblieben. Eine ärztliche Versorgung der ihm angeblich zugefügten Verletzungen - so habe er nicht nur eine Stichverletzung, sondern durch Schläge mit einer Eisenstange auch einen Bruch des Fingers erlitten - dürfte der BF allerdings nicht benötigt haben.

Sollte den einschlägigen Schilderungen ungeachtet all dessen ein Wahrheitsgehalt zukommen, bieten die Länderfeststellungen keinen Hinweis, dass die griechischen Behörden nicht in der Lage oder nicht willens wären, allfällige rechtswidrige Angriffe Privater zu verfolgen und entsprechend zu ahnden.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des BF, insbesondere fehlender verwandtschaftlicher Beziehungen im Bundesgebiet, ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren und der damit übereinstimmenden Aktenlage.

Zum im Verfahrensverlauf stetig gesteigerten Vorbringen zur angeblich bereits nach zwei Wochen und noch vor Abschluss des Asylverfahrens eingetretenen Obdachlosigkeit und deren Begleitumständen ist darauf hinzuweisen, dass der BF in seiner Erstbefragung Folgendes angab: „Ich lebte in Griechenland in einem Camp. Da ich aus dem Camp geworfen wurde, beschloss ich nach Österreich zu gehen“. Bereits die getroffene Wortwahl - ich „lebte“ in einem Camp - lässt auf eine längere als eine zweiwöchige dortige Verweildauer schließen. Die Wortwahl - da ich aus dem Camp geworfen wurde, beschloss ich nach Österreich zu gehen - indiziert und bedingt einen ursächlichen und unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Hinauswurf aus dem Camp und dem aufgrund dieses Umstands erfolgten Verlassen des Landes. Ein solcher Zusammenhang ist jedoch nicht gegeben. Laut Erstbefragung hat sich der BF ca. zehn Monate, laut zweiter Einvernahme sogar rund elf Monate in Griechenland aufgehalten. Auch im Hinblick darauf erweist sich sein Vorbringen, dass er nach zwei Wochen aus dem Lager geworfen worden sein soll, als nicht glaubhaft.

Was die Glaubwürdigkeit der Person des BF im Allgemeinen betrifft, ist diese auch aufgrund seiner sonstigen Äußerungen in Zweifel zu ziehen, die erwiesener Maßen nicht den Tatsachen entsprechen. So begründete der BF etwa die Nichtinanspruchnahme ärztlicher Hilfe nach der ihm von Obdachlosen zugefügten Stichverletzung und dem Bruch eines Fingers nach Folterung mit einer Eisenstange, wie auch die Nichterlangung einer Arbeitsstelle damit, dass er - tatsachenwidrig - in Griechenland keinen Aufenthaltstitel gehabt hätte. Der BF will keinerlei Dokumente erhalten haben, verfügt jedoch auch über einen nach wie vor gültigen griechischen Reisepass.

Die Feststellungen zur Gesamtsituation von Schutzberechtigten in Griechenland resultieren aus den durch Quellen belegten aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation des BFA, die auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Neben Ausführungen zu den Voraussetzungen zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Steueridentifikationsnummer, einer Sozialversicherungsnummer und eines Reisedokuments werden auch Feststellungen zum Zugang zu Unterkünften, Arbeitsmarkt, realistischen Beschäftigungsmöglichkeiten, medizinischer Versorgung, Unterstützungsprogrammen, Integrationsmaßnahmen und Sozialleistungen getroffen. Insbesondere hat die Staatendokumentation des BFA in die aktualisierten Länderinformationen auch neueste Ermittlungsergebnisse zum Zugang zu zahlreichen aufgelisteten Hilfsorganisationen und sozialer Unterstützung von Schutzberechtigten in Griechenland und aktuelle Informationen zum HELIOS-Programm einfließen lassen. Auch wurden neueste Ermittlungsergebnisse zu den Wohnprogrammen in die aktualisierten Länderfeststellungen aufgenommen. Ferner wurden auch die im Anhang aufgelisteten Hilfsangebote vor Ort samt Kontaktdaten aktualisiert.

In den Länderberichten werden durchaus auch Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Griechenland unter Umständen zukommen könnten, beschrieben, sodass die Länderfeststellungen ein differenziertes, ausgewogenes Bild der Situation Schutzberechtigter in Griechenland bieten.

Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben unter den gleichen Bedingungen Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zu medizinischer Versorgung. Zudem haben sie unter gleichen Voraussetzungen wie alle sich legal in Griechenland aufhaltenden Drittstaatsangehörigen Zugang zum Wohnungsmarkt. Wenngleich den Länderberichten zu entnehmen ist, dass Schutzberechtigte in Griechenland beim tatsächlichen Zugang zu Arbeit, Wohnraum und staatlichen Unterstützungsleistungen mit Hürden konfrontiert sind, erscheinen diese im Fall des BF nicht unüberwindbar.

Schutzberechtigte haben das Recht auf einen Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis (ADET, auch Residence Permit Card, RPC), die Voraussetzung für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) ist, die mit dem Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist. Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre, ist verlängerbar und geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren.

Der BF hatte - entgegen seiner Behauptung - bereits eine Residence Permit erhalten, jedoch offenkundig keine ernsthaften Bemühungen unternommen, die sich daran anknüpfenden Leistungen zu erhalten.

Es ist nicht zu erkennen, dass es dem BF als jungem, arbeitsfähigem Mann ohne schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen und unbelastet von Sorge- und Betreuungspflichten nicht möglich sein sollte, eine Beschäftigung aufzunehmen und so den für eine Einzelperson erforderlichen Wohnraum und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Dies sollte insbesondere in Anbetracht des in Griechenland in verschiedenen Branchen herrschenden Arbeitskräftemangels realistischer Weise angenommen werden können. Unterstützend dabei stehen zahlreiche NGOs und Hilfsorganisationen zu Verfügung. Der Umstand mangelnder Kenntnisse der griechischen Sprache kann ebenso nicht hinderlich sein, eine Arbeitsstelle anzunehmen. Zur Ausführung von beispielsweise Hilfstätigkeiten im vom Arbeitskräftemangel ua besonders betroffenen Gastronomiebereich oder im Tourismus bedarf es keiner umfassenden griechischen Sprachkenntnisse und nicht zwingend einer einschlägigen beruflichen Vorerfahrung. Abgesehen davon gibt es nach den Länderinformationen Sprach- wie auch Integrationskurse verschiedenster Anbieter und steht etwa auch ein im Internet zugängliches Minilexikon von UNHCR für Basiskommunikation zur Verfügung. Dem BF ist es somit zumutbar, sich um die Inanspruchnahme einschlägiger Angebote zu bemühen. Wenn auch nicht verkannt wird, dass der Erhalt von Unterstützungsleistungen oder sonstiger Hilfe, insbesondere der Zugang zu Wohnraum, mit bürokratischem Aufwand verbunden sein und damit Zeit in Anspruch nehmen kann, kann aus dem Vorbringen des BF und der auf objektiven Kriterien beruhenden Einschätzung seiner individuellen Situation keinesfalls geschlossen werden, dass es ihm nicht zumutbar und möglich sein sollte, selbst aktiv zu werden uns sich erforderlichenfalls um Hilfe an entsprechende Organisationen zu wenden. Durch entsprechende Anstrengungen und unter zumutbarer Anspannung seiner Kräfte sollte der BF sohin in der Lage sein, in Griechenland wirtschaftlich wie auch gesellschaftlich Fuß zu fassen.

Im gegebenen Zusammenhang ist nicht zuletzt auch das Projekt HELIOS+ zu erwähnen, das Anfang des Jahres 2025 gestartet wurde. Jenes Projekt sieht Unterstützung bei der Unterbringung, Mietzuschüsse für zwölf Monate, Integrationsmaßnahmen (Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Empfehlung von Schulen, Anmeldung in Schulen, Unterstützung bei Behördengängen, „European-Way-of-Life-Workshops“), Unterstützung bei der Arbeitssuche (Berufsberatung, Jobmessen, Networking mit Arbeitgebern, Support beim Einstieg in die unternehmerische Selbstständigkeit), Berufsausbildungen mit finanzieller Unterstützung, Vermittlung von Praktikumsplätzen, obligatorische Griechischkurse, Aktivitäten zur Förderung des sozialen Zusammenhalts (zB Food- und Musikfestivals, Sportveranstaltungen, Kunstausstellungen) sowie psychosoziale Betreuung vor. Nähere Informationen und eine Unterstützung bei der Anmeldung zu diesem Programm sind etwa über die Homepage von IOM Greece zugänglich, auf der u.a. Kontaktadressen vor Ort, ein Informationsblatt sowie eine „HELIOS+ helpline“ bzw. Kontaktmöglichkeiten über Messenger-Dienste und soziale Medien angeboten werden (vgl. https://greece.iom.int/helios). Der Homepage von IOM Greece ist zu entnehmen, dass Anmeldungen zum Projekt HELIOS+ weiterhin möglich sind und das Projekt in der Praxis implementiert wurde (vgl. dazu das „factsheet“ vom 28.02.2026, abrufbar unter: https://greece.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1086/files/new_helios-general-factsheet-february-2026_english.pdf).

Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte in Zusammenschau mit der persönlichen Situation des BF ist somit nicht zu erwarten, dass dieser nach einer Rückkehr nach Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten würde. Durch die in Griechenland tätigen unterschiedlichen Hilfsorganisationen und die zuvor angesprochenen Unterstützungsprogramme (insb. HELIOS+) kann der BF bei der Suche nach einer seiner individuellen Situation angepassten Erwerbstätigkeit und Unterkunft Hilfe erhalten. Es kann sohin nicht erkannt werden, dass der BF nach einer Überstellung nach Griechenland tatsächlich der Gefahr ausgesetzt sein wird, eine gegen Art. 3 EMRK respektive Art. 4 GRC verstoßende Behandlung zu erfahren.

Der BF ist den in das Verfahren eingeführten Länderinformationen der Staatendokumentation nicht substanziiert entgegengetreten. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, die den Länderberichten zur Situation Schutzberechtigter klar und substanziell widersprechen würden, wurden nicht dargetan.

Der BF hat individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen in Griechenland nicht hinreichend dargelegt. Insgesamt gesehen konnte der BF somit keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen.

Aus dem Verwaltungsakt ergaben sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 idF der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Art. 79 Abs. 3 leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 in der geltenden Fassung werden alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom BFA oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen sein, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.

Gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG in der geltenden Fassung sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 39/2026, auch in solchen Verfahren anzuwenden ist und sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung richten.

Da der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde, ist dieser aufgrund der genannten Übergangsbestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 zu Ende zu führen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026, sind die Bestimmungen der §§ 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 und § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG.

§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" übertitelte § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Dem BF wurde in Griechenland Flüchtlingsstatus zuerkannt.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Ob der Fremde bei der Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen könnte oder diesem etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist gemäß § 4a AsylG 2005 somit nicht zu prüfen. Weiter ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener in § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach der BF in Griechenland aufgrund seiner dortigen Asylantragstellung bereits Flüchtlingsstatus genießt und somit in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das BFA zutreffend davon aus, dass sich der nunmehr in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist.

Der BF befindet sich seit September 2023 im Bundesgebiet, sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.

Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre allerdings dann unzulässig, wenn der BF dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde.

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ. Es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).

Im Urteil vom 19.03.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, setzte sich der Europäische Gerichtshof mit den Lebensbedingungen von Schutzberechtigten im Hinblick auf Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auseinander und kam zum Schluss, dass Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) wegen Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt werden können, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.

Wie der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, indem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren.

Aus den im Bescheid enthaltenen Länderinformationen und den seitens des Gerichts ergänzend berücksichtigen Länderinformationen zu Griechenland in ihrer aktuellen Fassung geht zur Lage von Personen mit Schutzstatus in Griechenland hervor, dass Griechenland grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge gewährleistet.

Aus den Länderinformationen kann nicht abgeleitet werden, dass sich jede in Griechenland asylberechtigte Person nach ihrer Überstellung in einer Situation extremer materieller Not wiederfinden würde, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.

Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist nicht zu erkennen, dass der BF als schutzberechtigte Person trotz zumutbarer Anstrengungen in eine existenzielle Notlage geraten würde, die nicht aus eigener Kraft abgewendet werden könnte.

In diesem Sinne hat der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 27.02.2025, E 3882/2024, ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht - das unter Zugrundelegung einer im Wesentlichen gleichlautenden Länderberichtslage (Anm.: Länderinformationsblatt, Stand 13.06.2024) von der Zulässigkeit einer auf § 4a AsylG 2005 gestützten Antragszurückweisung und Abschiebung nach Griechenland ausgegangen war - nachvollziehbar zu dem Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Griechenland nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, in seinem durch Art. 3 EMRK geschützten Recht verletzt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe insbesondere den Zugang des - jungen und gesunden - Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt, zu Sprachkursen, zum Wohnungsmarkt und zu Hilfsprojekten berücksichtigt. Der Verfassungsgerichtshof hielt fest, dass sich die Versorgungslage für Schutzsuchende gemäß den Länderinformationen der Staatendokumentation im Vergleich zur früheren Situation und der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 20.478/2021) verbessert habe und die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland in keine existenzielle Notlage geriete, in den nunmehr vorliegenden Länderinformationen Deckung finde.

Auch der Verwaltungsgerichtshof setzte sich in jüngster Zeit in mehreren Erkenntnissen mit der aktuellen Lage anerkannter Flüchtlinge in Griechenland eingehend auseinander. So gelangte der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinen Erkenntnissen vom 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098 und Ra 2025/18/0368 bis 0369, unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR und des EuGH sowie die Länderfeststellungen zur Lage in Griechenland und die Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof sowie abermals in seinem Erkenntnis vom 15.04.2026, Ra 2026/18/0075-8, zu dem Ergebnis, dass selbst unter Bedachtnahme auf die schwierigen Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland nicht angenommen werden kann, dass jede zurückgestellte Person in eine Lage extremer materieller Not geraten würde, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden. Dies gilt, wie in den zitierten Entscheidungen ausdrücklich betont wurde, selbst für Angehörige vulnerabler Personengruppen. Die zitierten Revisionsverfahren Ra 2025/18/0094 bis 0098 und Ra 2025/18/0368 bis 0369, betrafen eine Familie mit minderjährigen Kindern sowie eine alleinerziehende Frau mit einem minderjährigen Kind. Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass im Verfahren hinreichend dargelegt worden sei, dass in Griechenland Hilfsangebote auch in diesem Zusammenhang bestünden. Individuelle Umstände, die eine andere Sichtweise begründen könnten, hätten sich in den vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Verfahren nicht ergeben.

Bezüglich des dem Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in der Rechtssache Ra 2025/18/0368 bis 0369, zugrundeliegenden Verfahren war auch ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anhängig. Auch der Verfassungsgerichtshof vermochte in seinem jüngst hierzu ergangenen Erkenntnis vom 28.04.2026, E 3301-3302/2025, nicht zu erblicken, dass sich die Beschwerdeführerin und deren minderjährige Tochter bei einer Rückkehr nach Griechenland in einer Situation extremer Not wiederfinden würden und eine Überstellung nach Griechenland dem Kindeswohl entgegenstehen würde.

Auch zur Sachverhaltskonstellation einer alleinerziehenden Mutter mit einem minderjährigen Kind verneinte der VfGH im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zuletzt mit Erkenntnis vom 28.04.2026, E961-963/2026, eine Verletzung des Art. 3 EMRK.

Unter Zugrundelegung der wiedergegebenen jüngsten Rechtsprechung der beiden Höchstgerichte erfordert die Beurteilung der individuellen Situation des BF im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zweifellos keine von dieser allgemeinen Sichtweise abweichende andere Beurteilung der Rückkehrgefährdung und ist eine solche jedenfalls zu verneinen. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht einmal um eine Familie mit minderjährigen Kindern oder um eine alleinerziehende Mutter mit einem minderjährigen Kind - hinsichtlich derer, wie beschrieben, eine Überstellung nach Griechenland sowohl durch den Verwaltungsgerichtshof als auch durch den Verfassungsgerichtshof als unbedenklich eingestuft wurde - sondern um einen allein reisenden jungen Mann ohne schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen und frei von Sorge- und Betreuungspflichten. Diesfalls bestehen umso mehr keine Bedenken gegen eine Rückführung nach Griechenland.

Im Übrigen gingen auch das deutsche Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 16.04.2025, BVerwG 1 C 18.24 und BVerwG 1 C 19.24) und das Schweizer Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteile vom 28.03.2022, E-3427/2021, vom 23.01.2024, E-308/2024, und vom 28.06.2024, E-1879/2024) zuletzt davon aus, dass in Griechenland für (nicht vulnerable) anerkannte Flüchtlinge keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation besteht. Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht ging darüber hinaus jüngst in einem Referenzurteil davon aus, dass auch für Familien mit minderjährigen Kindern und teilweise vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden keine im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehende Rückkehrsituation in Griechenland anzunehmen sei (vgl. Urteil vom 11.09.2025, D-2590/2025).

Unter Berücksichtigung der Länderberichte, der erstinstanzlichen Erwägungen und der höchstgerichtlichen Judikatur ist zusammenfassend somit nicht anzunehmen, dass im Hinblick auf Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Griechenland überstellt werden, aufgrund der griechischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt wurde, gewährleistet Griechenland ausreichend Schutz für Flüchtlinge und für subsidiär Schutzberechtigte.

Jedenfalls hätte der BF auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO geltend zu machen.

Zum Nichtvorliegen körperlicher oder psychischer Krankheiten, die einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen könnten:

Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.

Es haben sich keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer Erkrankung leiden würde, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt. Es ist nicht hervorgekommen, dass sich der BF in stationärer Behandlung befinden würde oder jemals in stationärer Behandlung befunden hätte und auf Dauer nicht reisefähig wäre. Das Vorliegen überstellungshinderlicher schwerwiegender körperlicher oder psychischer Krankheiten war zu verneinen. (Siehe hierzu unter Pkt. 1 Feststellungen und unter Pkt. 2 Beweiswürdigung).

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der BF gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie ausgeführt verfügt der BF im Bundesgebiet über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, sodass keine iSd Art. 8 EMRK relevanten familiären Beziehungen bestehen.

Ebenso wenig sind weitere schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Der Aufenthalt war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist der vom BF im Bundesgebiet zugebrachte Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was im gegenständlichen Fall zu verneinen ist.

In einer abwägenden Gesamtbetrachtung aller Umstände zeigt sich, dass eine Überstellung des BF nach Griechenland zulässig und der Eingriff in sein Privatleben nach Art. 8 EMRK durch ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.

Insgesamt ist somit im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten. Das BFA hat der im Hinblick darauf, dass dem BF bereits in Griechenland der Asylstatus erteilt worden ist und er - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation - sohin in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich der BF nach Griechenland zurück zu begeben habe.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß den §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird. Im vorliegenden Fall ging das BFA berechtigter Weise davon aus, dass eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 mangels Erfüllung einer der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Tatbestände nicht zu erteilen ist.

Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 war daher zu versagen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 oder 4a zurückgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt wird. Jene Bestimmung gelangt im vorliegenden Fall nach der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 weiterhin zur Anwendung und stellt die Rechtsgrundlage für die Verbindung der zurückweisenden Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung dar.

Im FPG findet sich die korrespondierende, die aufenthaltsbeendende Maßnahme der Anordnung zur Außerlandesbringung regelnde Bestimmung in seinem § 61.

§ 61 FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes kommt mangels Übergangsbestimmung im FPG nicht mehr zur Anwendung. Nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG in der geltenden Fassung hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß den §§ 4 Abs. 1 Z 2 oder 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt oder zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer solchen Entscheidung folgenden Entscheidung gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 Abs. 1 AVG.

§ 61 Abs. 1 Z 1 FPG in der geltenden Fassung normiert sohin keine Anordnung zur Außerlandesbringung für nach § 4a AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führenden Verfahren. Dies ändert jedoch nichts an der Sichtweise, dass § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 145/2017 im vorliegenden Fall die Rechtsgrundlage für die Verbindung der Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung - mangels Übergangsbestimmung in der geltenden Fassung des FPG - darstellt. Dem Gesetzgeber kann nämlich nicht unterstellt werden, dass er den Verweis des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ins Leere gehen lassen oder die Anordnung einer Außerlandesbringung bei einem Antrag, der nach der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 noch gemäß § 4a AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes zurückzuweisen ist, verunmöglichen habe wollen. Für ein solches Verständnis bieten auch die Gesetzesmaterialien keinen Anhaltspunkt. Der Verwaltungsgerichtshof ist in einem ähnlichen Kontext davon ausgegangen, dass der Sichtweise, dass § 10 Abs. 1 (dort: Z 3) AsylG 2005 die Rechtsgrundlage für die Verbindung einer (dort: nach § 68 Abs. 1 AVG zurückweisenden) Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (dort: Rückkehrentscheidung) darstellt, nicht entgegensteht, dass in der maßgeblichen Bestimmung des FPG (dort: § 52 Abs. 2 Z 2 FPG) Entscheidungen nach § 68 Abs. 1 AVG nicht ausdrücklich genannt waren (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).

Da der Gesetzgeber durch die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005, die auch die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 umfasst, zum Ausdruck gebracht hat, dass zurückweisende Entscheidungen nach § 4a AsylG 2005 (weiterhin) mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sind, ist der Verweis in § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dahingehend zu verstehen, dass er nunmehr auf § 61 Abs. 1 FPG in der geltenden Fassung Bezug nimmt bzw. die dort enthaltende Bezugnahme auf die Nachfolgebestimmung des § 4 AsylG 2005 auch Übergangsfälle nach § 4a AsylG 2005 umfasst.

Der inhaltliche Regelungsumfang des § 61 FPG hat im Übrigen keine Änderung erfahren, sodass die bisher zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar ist.

Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 145/2017, zulässig war. Die Zulässigkeit der Abschiebung ist unter Anwendung von § 61 Abs. 2 FPG 2005 idgF gegeben, da festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG 2005 vorliegen.

Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg. cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren - auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG - grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergaben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des BF und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Dass die vorliegende Entscheidung (weiterhin) mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG zu verbinden ist, stützt sich auf den hinreichend klaren Wortlaut des § 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005.

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