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W171 2315652-1•Bundesverwaltungsgericht W171 2315652-1
W171 2315652-1Bundesverwaltungsgericht03.08.2026
aufrechte Rückkehrentscheidung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Löschungsbegehren personenbezogene Daten Schengener Informationssystem
W171 2315652–1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA. als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Huberta MAITZ-STRASSNIG und den fachkundigen Laienrichter MMag. Jakob KALINA über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, 1160 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 30.05.2025, GZ: XXXX in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit E-Mail vom 24.01.2025 wandte sich der Beschwerdeführer an die Datenschutzbehörde (idF „belangte Behörde“ oder „DSB“) und ersuchte (in englischer Sprache) um Unterstützung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit. Aus dem angeschlossenen Schreiben des XXXX (idF „mitbeteiligte Partei“) konnte das Begehren des Beschwerdeführers erschlossen werden: Der Beschwerdeführer wurde aufgrund einer aufrechten Rückkehrentscheidung gemäß Art. 3 VO über die Nutzung des Schengener Informationssystems („SIS“) für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger im SIS ausgeschrieben. In weiterer Folge beantragte der Beschwerdeführer die Löschung seiner Daten aus dem SIS, da die Eintragung den Erhalt eines portugiesischen Aufenthaltstitels verhindern würde. Die mitbeteiligte Partei lehnte eine Löschung ab, da kein Löschungsgrund vorliegen würde.
2. Nach Aufforderung durch die belangte Behörde gab die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 12.02.2025 eine Stellungnahme ab und führte aus, dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot erlassen worden sei und diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen sei. In weiterer Folge sei der BF gem. Art. 3 VO (EU) 2018/1860 (SIS-VO Rückkehr) im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben worden. Soweit der Beschwerdeführer auf portugiesische Behörden verweise, sei von diesen kein Konsultationsverfahren iSd. SIS-VO Rückkehr eingeleitet worden; es liege keine der Voraussetzungen für eine Löschung der Eintragung iSd. Art. 14 SIS-VO Rückkehr vor. Dem Antrag auf Löschung könne daher insgesamt nicht nachgekommen werden.
Gleichzeitig übermittelte die mitbeteiligte Partei den Asylbescheid des Beschwerdeführers, dessen Löschungsbegehren sowie weitere Aktenbestandteile.
3. Mit Schreiben vom 24.02.2025 wurde die belangte Behörde darüber informiert, dass der Beschwerdeführer durch RA Dr. Gregor Klammer vertreten werde.
4. Mit Schreiben vom 28.02.2025 nahm der Beschwerdeführer selbst Stellung und führte aus, dass die Eintragung im SIS direkt seine Möglichkeit beeinträchtige in Portugal eine vorübergehende Aufenthaltskarte zu erhalten. Zudem sei er unbescholten.
Gleichzeitig übermittelte er diverse Dokumente, auch von portugiesischen Behörden.
5. Mit Schreiben vom 03.03.2025 nahm der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer erneut Stellung und führte zusammengefasst aus, dass der Asylbescheid in dieser Form nicht ergehen hätte dürfen. Das Verfahren hätte wegen Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers eingestellt werden müssen. Zudem sei der Bescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und könne daher keine Rechtswirkung entfalten.
6. Mit ergänzender Stellungnahme vom 21.03.2025 widersprach die mitbeteiligte Partei den Schilderungen des Beschwerdeführers und führte im Wesentlichen aus wie bisher.
Gleichzeitig wurde der Bescheid vorgelegt, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des Asylverfahrens abgewiesen wurde.
7. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 30.05.2025 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde als unbegründet ab und führte zusammengefasst aus, dass eine Löschung von Eintragungen im SIS nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sei und zum Entscheidungszeitpunkt nicht in Betracht käme. Da der Zweck der Ausschreibung im SIS darin liege, eine Überprüfung zu ermöglichen, ob einer Rückkehrverpflichtung nachgekommen wurde und um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu unterstützen, erweise sich die gegenständliche Datenverarbeitung weiterhin als erforderlich.
8. Mit Bescheidbeschwerde vom 02.07.2025 wandte sich der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass der Asylbescheid, der der Eintragung im SIS zugrunde lag durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.06.2025 XXXX aufgehoben worden sei und somit die Grundlage für die Eintragung weggefallen sei. Folglich müssten die SIS-Daten des Beschwerdeführers gelöscht werden. Gegen diese Erkenntnis erhob die mitbeteiligte Partei eine Amtsrevision.
Gleichzeitig übermittelte der Beschwerdeführer besagtes Erkenntnis.
9. Mit 09.07.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Verfahrensakt vor.
10. Mit Beschluss vom 19.11.2025 wurde das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des VwGH über die Amtsrevision hinsichtlich des verfahrensgegenständlich zugrunde liegenden Asylbescheids ausgesetzt.
11. Mit Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2026 zu Ra 2025/01/0206 führte dieser aus, dass der Asylbescheid des Beschwerdeführers vom 08.08.2022 rechtmäßig zugestellt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen, wurde am XXXX geboren und ist XXXX . Er stellte am 27.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.2. Mit Bescheid vom 08.08.2022 zur Verfahrenszahl XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowie auf subsidiären Schutz abgewiesen (Spruchpunkte I und II), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV), festgestellt, dass eine Abschiebung nach XXXX zulässig sei (Spruchpunkt V) und eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkt VI).
Der Bescheid wurde dem BF zugestellt und ist rechtswirksam.
Infolge dessen wurden die Daten des Beschwerdeführers gem. Verordnung (EU) 2018/1860 („VO-SIS-Rückkehr“) im SIS eingetragen und sind dort nach wie vor abrufbar.
1.3. Der Beschwerdeführer reiste während seines anhängigen Asylverfahrens nach Portugal und lebt und arbeitet dort.
1.4. Der Beschwerdeführer hat das Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten nicht verlassen und wurde von Seiten portugiesischer Behörden kein Konsultationsverfahren eingeleitet.
2.1. Die Feststellungen zum Namen des Beschwerdeführers, dessen Geburtsdatum sowie dessen Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde. Die festgestellten Informationen sind aus den Vorbringen, sowie den einliegenden Dokumenten ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der schließlich mit Bescheid abgewiesen wurde, ergibt sich aus dem einliegenden Asylbescheid.
2.2. Die Feststellungen zur erfolgten Zustellung des Asylbescheids an den Beschwerdeführer basiert auf dem beim BVwG anhängigen Parallelverfahren zu XXXX bzw. XXXX . Im Rahmen dieser Entscheidungen wurde der Asylbescheid mangels Zustellung ersatzlos behoben. Nach Erhebung einer Amtsrevision behob der VwGH mit Erkenntnis vom 29.01.2026 zu Ra 2025/01/0206 die Entscheidung des BVwG und stellte fest, dass der Asylbescheid ordnungsgemäß zugestellt wurde.
2.3. Dass der Beschwerdeführer während des anhängigen Asylverfahrens nach Portugal reiste und er nun dort lebt und arbeitet ergibt sich aus seinen dahingehenden Vorbringen und dem der Datenschutzbeschwerde zugrunde liegenden Problem: Der Beschwerdeführer möchte einen portugiesischen Aufenthaltstitel erhalten, den er vermeintlich bekommen könnte, sollten die SIS-Einträge gelöscht werden. Der Beschwerdeführer legte in diesem Zusammenhang portugiesische Dokumente zu seinem Aufenthalt und seiner Arbeit vor.
2.4. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF das Hoheitsgebiet der EU verlassen hätte und damit seiner Pflicht aus dem Asylbescheid nachgekommen wäre und wurde dies von ihm auch nicht behauptet. Es geht aus dem vorliegenden Verwaltungsakt auch nicht hervor, dass portugiesische Behörden ein Konsultationsverfahren in dieser Sache eingeleitet hätten. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
Zu A)
3.1.1. Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (idF „VO-SIS Rückkehr“; auszugsweise)
Artikel 3 – Eingabe von Ausschreibungen zur Rückkehr in das SIS
(1) Die Mitgliedstaaten geben Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, in das SIS ein, um überprüfen zu können, ob der Rückkehrverpflichtung nachgekommen wurde, und um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidungen zu unterstützen. Nach dem Erlass der Rückkehrentscheidung wird unverzüglich eine Ausschreibung zur Rückkehr in das SIS eingegeben.
(2) Die Mitgliedstaaten können davon absehen, Ausschreibungen zur Rückkehr in das SIS einzugeben, wenn die Rückkehrentscheidungen Drittstaatsangehörige betreffen, die bis zur Abschiebung in Haft genommen wurden. Wenn die betreffenden Drittstaatsangehörigen aus der Haft entlassen, aber nicht abgeschoben werden, wird unverzüglich eine Ausschreibung zur Rückkehr in das SIS eingegeben.
(3) Die Mitgliedstaaten können auch davon absehen, Ausschreibungen zur Rückkehr einzugeben, wenn die Rückkehrentscheidung an der Außengrenze eines Mitgliedstaats erlassen und umgehend vollstreckt wird.
(4) Die Frist für die freiwillige Ausreise, die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/115/EG gewährt wurde, wird umgehend in der Ausschreibung zur Rückkehr vermerkt. Jegliche Verlängerung dieser Frist wird unverzüglich in der Ausschreibung vermerkt.
(5) Jede Aussetzung und jeder Aufschub der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung, einschließlich infolge der Einlegung eines Rechtsmittels, werden umgehend in der Ausschreibung zur Rückkehr vermerkt.
Artikel 9 – Vorabkonsultation vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt
(1) Erwägt ein Mitgliedstaat, einem Drittstaatsangehörigen, zu dem ein anderer Mitgliedstaat eine mit einem Einreiseverbot verbundene Ausschreibung zur Rückkehr eingegeben hat, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt zu erteilen oder zu verlängern, so konsultieren die beteiligten Mitgliedstaaten einander im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen gemäß folgenden Regeln:
a) Der erteilende Mitgliedstaat konsultiert den ausschreibenden Mitgliedstaat vor der Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels oder des Visums für den längerfristigen Aufenthalt;
b) der ausschreibende Mitgliedstaat antwortet auf das Konsultationsersuchen binnen zehn Kalendertagen;
c) geht innerhalb der Frist nach Buchstabe b keine Antwort ein, so gilt, dass der ausschreibende Mitgliedstaat keine Einwände gegen die Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels oder des Visums für den längerfristigen Aufenthalt erhebt;
d) der erteilende Mitgliedstaat berücksichtigt bei seiner Entscheidung die Gründe für die Entscheidung des ausschreibenden Mitgliedstaats und prüft im Einklang mit dem nationalen Recht, ob die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellen könnte;
e) der erteilende Mitgliedstaat unterrichtet den ausschreibenden Mitgliedstaat über seine Entscheidung, und
f) wenn der erteilende Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat über seine Absicht oder seine Entscheidung unterrichtet, den Aufenthaltstitel oder das Visum für den längerfristigen Aufenthalt zu erteilen oder zu verlängern, löscht der ausschreibende Mitgliedstaat die Ausschreibung zur Rückkehr.
Die endgültige Entscheidung, ob einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt erteilt wird, obliegt dem erteilenden Mitgliedstaat.
(2) Erwägt ein Mitgliedstaat, einem Drittstaatsangehörigen, zu dem ein anderer Mitgliedstaat eine nicht mit einem Einreiseverbot verbundene Ausschreibung zur Rückkehr eingegeben hat, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt zu erteilen oder zu verlängern, so unterrichtet der erteilende Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich von der beabsichtigten bzw. erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt. Der ausschreibende Mitgliedstaat löscht unverzüglich die Ausschreibung zur Rückkehr.
Artikel 14 – Löschung von Ausschreibungen
(1) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Artikel 6 und 8 bis 12 werden Ausschreibungen zur Rückkehr gelöscht, wenn die zuständige Behörde die Entscheidung, aufgrund deren die Ausschreibung eingegeben wurde, zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat. Ausschreibungen zur Rückkehr werden auch gelöscht, wenn der betroffene Drittstaatsangehörige nachweisen kann, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß der entsprechenden Rückkehrentscheidung verlassen hat.
(2) Ausschreibungen zur Rückkehr in Bezug auf eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats oder eines anderen Staates erworben hat, dessen Staatsangehörige nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, werden gelöscht, sobald der ausschreibende Mitgliedstaat Kenntnis davon erlangt oder nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/1861 darüber informiert wird, dass die betreffende Person eine solche Staatsangehörigkeit erworben hat.
Artikel 19 – Anwendbarkeit der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861
Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gelten für die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung in das SIS eingegebenen und dort verarbeiteten Daten die in Artikel 6 bis 19, Artikel 20 Absätze 3 und 4, Artikel 21, 23, 32, 33, Artikel 34 Absatz 5 sowie Artikel 38 bis 60 der Verordnung (EU) 2018/1861 festgelegten Bedingungen für die Eingabe, Bearbeitung und Aktualisierung von Ausschreibungen, die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und eu-LISA, die Voraussetzungen für den Zugriff auf Ausschreibungen und die Prüffristen für Ausschreibungen, die Datenverarbeitung, den Datenschutz, die Haftung und Überwachung sowie die Statistiken.
Der BF begehrt die Löschung seiner Ausschreibung im SIS und begründet sein Begehren mit dem Umstand, dass die Löschung für seinen Aufenthaltstitel in Portugal relevant sei und ihn unverhältnismäßig in seiner Freiheit einschränke. Diesem Vorbringen ist aufgrund nachstehender Erwägungen nicht zu folgen:
3.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 1 VO-SIS-Rückkehr dazu verpflichtet sind, eine erlassene Rückkehrentscheidung in das SIS einzutragen. Die mP nahm unstrittig und entsprechend dieser Verpflichtung auf Basis der von ihr rechtskräftig gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung eine solche Ausschreibung nach Art. 3 Abs. 1 VO-SIS-Rückkehr vor.
Art. 4 Abs. 1 VO-SIS-Rückkehr legt die Kategorien personenbezogener Daten fest, welche eine Ausschreibung nach Art. 3 leg.cit. umfassen darf. Nach Abs. 2 leg.cit. umfasst die Eingabe einer Ausschreibung einen bestimmten Mindestdatensatz; darüber hinaus sind auch alle übrigen Daten im Sinne des Abs. 1, die vorhanden sind, einzugeben.
In ihren Art. 6, 8 bis 12 sowie 14 sieht die VO-SIS-Rückkehr Tatbestände und Verfahren zur Löschung einer Ausschreibung vor.
Davon befassen sich die Art. 6 und 8 VO-SIS-Rückkehr mit Fällen der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten respektive der Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und sind somit auf Basis des festgestellten Sachverhaltes – der BF verließ das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht – auf die gegenständliche Angelegenheit nicht anwendbar.
Art. 9 Abs. 2 VO-SIS-Rückkehr normiert schließlich als Löschungstatbestand, dass ein Mitgliedstaat erwägt, einem Drittstaatsangehörigen, zu dem ein anderer Mitgliedstaat eine nicht mit einem Einreiseverbot verbundene Ausschreibung zur Rückkehr eingegeben hat, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt zu erteilen oder zu verlängern. In diesem Fall unterrichtet der erteilende Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich von der beabsichtigten bzw. erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt. Der ausschreibende Mitgliedstaat löscht daraufhin unverzüglich die Ausschreibung zur Rückkehr.
Dieser Löschungstatbestand ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da die portugiesischen Behörden keine solche Unterrichtung der österreichischen Behörden vorgenommen haben.
Auch die Art. 10, 11 und 12 VO-SIS-Rückkehr, die das Vorgehen im Falle des Besitzes eines Aufenthaltstitels oder Visums zum längerfristigen Aufenthalt eines anderen Mitgliedstaates normieren, sind nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer über keinen solchen (in concreto: portugiesischen) Aufenthaltstitel verfügt.
Nach Art. 14 VO-SIS-Rückkehr werden schließlich Ausschreibungen gelöscht, wenn der ausschreibende Staat diese zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat, wenn die betroffene Person ihre Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nachweist, oder auch im Falle des Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. eines Staates, dessen Staatsangehörige nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen. Diese Tatbestände liegen in der gegenständlichen Angelegenheit ebenso wenig vor und wurden auch nicht behauptet.
Es ist somit festzuhalten, dass sich der festgestellte Sachverhalt unter keinen der Löschungstatbestände der VO-SIS-Rückkehr subsumieren lässt.
3.2.2. Der BF hat in den in Art. 17 Abs. 1 DSGVO normierten Fällen das Recht auf Löschung seiner personenbezogenen Daten.
Gemäß Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO gilt Art. 17 Abs. 1 DSGVO nicht, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
Im vorliegenden Fall kommen somit die Rechtfertigungsgründe des Art. 6 Abs. 1 lit. c bzw. des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO in Betracht.
Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung von Daten unter anderem dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO ist dies zudem dann der Fall, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
Im Sinne des Art. 6 Abs. 3 DSGVO bildet die VO-SIS-Rückkehr die unionsrechtliche Grundlage für die Verarbeitung, wonach die mP aufgrund Art. 3 VO-SIS-Rückkehr eine Rückkehrentscheidung in der SIS-Datenbank auszuschreiben hat, und zu diesem Zweck Art. 4 Abs. 2 VO-SIS-Rückkehr der mP die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 4 Abs. 1 vorschreibt. (vgl. auch Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO Rz 39 ff (Stand 1.10.2025, rdb.at))
Vor dem Hintergrund, dass nach Art. 4 Abs. 1 lit v VO-SIS Rückkehr auch sensible Daten Gegenstand der Verarbeitung sind oder sein können, normiert Art. 9 Abs. 2 lit g DSGVO eine Ausnahme vom Verbot der Verarbeitung, wenn die Verarbeitung auf Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessen und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist.
Art. 3 VO-SIS-Rückkehr legt einen klaren Zweck der Ausschreibung – nämlich die Unterstützung bei der Durchsetzung von gegen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen erlassenen Rückkehrentscheidungen – fest.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die ausreichend klare Festlegung der mit der Verarbeitung zu erfüllenden Aufgabe – die im Zusammenhang dieser Daten eine besondere Qualität aufzuweisen hat (arg.: „erhebliches öffentliches Interesse“) – geboten, aber eben auch hinreichend ist. (VwGH 19.12.2024, Ro 2022/15/0018, Rz. 25) Ein erhebliches öffentliches Interesse stellt die Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit dar. (vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 9 DSGVO Rz 93 (Stand 1.12.2020, rdb.at))
Die gemäß Art. 4 Abs. 1 VO-SIS-Rückkehr vorzunehmende Datenverarbeitung ist zur Erreichung dieses Zwecks in Hinblick auf die Identifizierung der betroffenen Personen im Raum der Schengener Mitgliedstaaten jedenfalls erforderlich, zumal eine andere Auffassung dem SIS insoweit seinen praktischen Nutzen gänzlich entziehen würde. An der normierten Unterstützung zur Effektuierung erlassener Rückkehrentscheidungen gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige besteht auch hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens sowie der Rechtsstaatlichkeit im Sinne der tatsächlichen Durchsetzung rechtskräftiger Entscheidungen ein erhebliches öffentliches Interesse. Ebenso sieht die VO-SIS-Rückkehr in ihrem Art. 14 sowie im Verweis des Art. 19 insbesondere auf Art. 39 und 53 SIS-VO Grenze, angemessene Maßnahmen zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz vor.
Da somit der Ausnahmetatbestand des Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO erfüllt ist, besteht für den BF in der gegenständlichen Angelegenheit kein Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO.
Die VO-SIS-Rückkehr sieht gemäß Art. 9 Abs. 2 für den konkreten Fall des BF ein eigenes Verfahren zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten vor, das für den BF zum gewünschten Ergebnis führen kann. Darüber hinaus kann auch der BF selbst nach wie vor eine Löschung der SIS-Ausschreibung herbeiführen, sofern er der Rückkehrverpflichtung nachkommt.
3.2.3. Lediglich am Rande sei angemerkt, dass selbst für den Fall, dass der BF nicht mehr in Portugal aufhältig sein sollte, kein Nachweis über das Verlassen des Schengenraums vorliegt.
3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Aus der Aktenlage ergaben sich klar sämtliche zugrunde zu legenden Fakten, die für eine rechtliche Beurteilung der Rechtssache erforderliche gewesen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sohin ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; oder etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abzusehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Gegenständlich konnte das erkennende Bundesverwaltungsgericht zur Argumentation seiner Rechtsansicht auf eindeutige höchstgerichtliche Rechtsprechung zurückgreifen, weshalb die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen war.
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