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W208 2342619-1•Bundesverwaltungsgericht W208 2342619-1
W208 2342619-1Bundesverwaltungsgericht03.08.2026
Aufschubantrag Ausbildung außerordentliche Härte bedeutender Nachteil Fachhochschulstudium Harmonisierungspflicht ordentlicher Zivildienst Studium Tauglichkeit Zivildienstpflicht
W208 2342619-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 2002, gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 17.04.2026, Zl. 589783/17/ZD/0426, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 14 Abs 2 Zivildienstgesetz 1986 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) – dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 18.12.2025 festgestellt wurde – brachte am 10.03.2026 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein.
2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 20.03.2026 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rechtskräftig festgestellt.
3. Am 26.03.2026 brachte der BF einen Antrag auf Aufschub bis September 2029 ein, denn er mit seinem Bachelorstudium Informatik seit Oktober 2025 an der Universität XXXX und der Fortführung des Studiums mit September 2026 an der Fachhochschule (FH) XXXX im gleichen Fachbereich begründete. Als Beweismittel waren das Studienbuchblatt der Universität für das Wintersemester 2025/2026 (datiert mit 26.03.2026) und die Bestätigung für die Aufnahme an der FH für das Studium Informatik – Software and Information Engineering vom 03.03.2026 beigelegt.
4. Mit Schreiben der ZISA vom 27.03.2026 wurde der BF aufgefordert Beweismittel (ein aktuelles Studienblatt) vorzulegen sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. eines bedeutenden Nachteils zu erbringen, welcher ihm bei der Unterbrechung der Ausbildung durch den Zivildienst entstünde.
5. Mit E-Mail vom 07.04.2026 legte der BF sein Studienblatt der Universität vor, dem zu entnehmen ist, dass er seit 09.07.2025 zum Bachelorstudium Informatik als ordentlicher Student gemeldet ist. Dazu führte der BF aus, dass die Unterbrechung des Studiums für ihn einen erheblichen Nachteil darstellen würde, weil er sich dzt in einer entscheidenden Phase des Studiums befinden würde. Sein Studium würde sich deutlich verlängern, weil die Studieninhalte aufeinander aufbauen würden. Er würde auch wesentliche Inhalte wieder verlieren, weil sein Studium von kontinuierlichem Lernen und regelmäßiger Anwendung geprägt sei. Er würde seinen Lernrhythmus und seien Konzentration verlieren. Es würde sich auch Probleme organisatorischer Art (Wohnsituation und Studienplanung) ergeben. Er wohne dzt in einem Studentenheim und sei auf die eigenständige Finanzierung seiner Lebenserhaltungskosten angewiesen. Der Antritt des Zivildienstes könne dazu führen, dass er seine Unterkunft verliere und seine aktuelle Lebenssituation nicht aufrechterhalten könne.
6. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid (zugestellt am 22.04.2026) wies die ZISA (belangte Behörde) den Antrag auf Aufschub ab.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass § 14 Abs 2, ester Satz Zivildienstgesetz (ZDG) auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei, da der BF nicht mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres zugewiesen worden sei. Ebenso sei der zweite Satz der zitierten Bestimmung anzuwenden, da der BF eine weiterführende Ausbildung begonnen habe.
Dem BF sei es trotz Aufforderung nicht gelungen den vom Gesetz geforderten bedeutenden Nachteil oder eine außerordentliche Härte nachzuweisen.
7. Mit E-Mail vom 22.04.2026 brachte der BF eine Beschwerde gegen den oa Bescheid ein, die er sinngemäß damit begründete, dass er laut Studienblatt bereits seit dem 09.07.2025 sein Studium der Informatik begonnen habe und damit erheblich vor der Feststellung seiner Tauglichkeit, die erst am 18.12.2025 erfolgt sei. Er betreibe sein Studium erfolgreich und würde ihn eine Einberufung im Sommersemester erheblich beeinträchtigen, weil es sich bei dem aktuellen Fach um ein zentrales Fach handle auf dem weitere aufbauen würden. Sein Studium würde sich um mindestens zwei Semester verlängern. Das Studium Informatik erfordere eine kontinuierliche praktische Anwendung. Eine Unterbrechung würde zu einem erheblichen Verlust der Lernkontinuität führen und den Wiedereinstieg erschweren. Daher liege ein bedeutender Nachteil iSd § 14 Abs 2 ZDG vor und beantrage er den Aufschub.
8. Mit Schriftsatz vom 30.04.2026 legte die ZISA – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des oa Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten steht fest, dass der BF zu Beginn des Jahres der Feststellung seiner Tauglichkeit (01.01.2025) noch nicht an der Universität zum Informatikstudium inskribiert war.
Das Studium an der Universität hat er erst im Oktober 2025 begonnen (wie sich aus seinen eigenen Angaben im Aufschubantrag ergibt, immatrikuliert hat es bereits am 09.07.2025) und hat er zwischenzeitlich das 2. Semester des Studiums beendet.
Die Ausbildung an der FH wird er erst im September 2026 beginnen.
Durch eine Unterbrechung des Studiums an der Universität bzw einer Verschiebung des Antritts des Studiums an der FH, wegen Ableistung des Zivildienstes, würde sich bei einer die Sommerferien berücksichtigenden Zuweisung, die Studienzeit lediglich um 2 Semester verzögern.
Der BF wurde noch keiner Organisation zur Ableistung des Zivildienstes zugewiesen.
Der BF war bis 09.07.2026 in einem Studentenheim in XXXX an der Adresse XXXX Hauptwohnsitz gemeldet.
Er hat seinen Hauptwohnsitz mit 09.07.2026 wieder nach VORARLBERG, XXXX in die XXXX verlegt, wo er seit 27.07.2015 bis zu seinem Umzug ins Studentenheim nach XXXX gelebt hat.
Er hat daher seine Unterkunft in XXXX bereits aufgegeben, weil er ab September 2026 beabsichtigt, nicht mehr in XXXX , sondern an der FH XXXX in VORARLBERG zu studieren.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, sind unbestritten und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der BF hat im Wissen, dass er binnen Jahresfrist nach Wirksamwerden seiner Zivildiensterklärung den Zivildienst antreten werde müssen, seine weiterführende Ausbildung, ein Informatikstudium an der Universität XXXX begonnen und will ab September 2026 an der FH XXXX wechseln, das ist unstrittig und ergibt sich aus den Angaben des BF selbst.
Dass sich seine Studienzeit um 2 Semester verzögern wird, ergibt sich aus den Angaben des BF selbst.
Seine Unterkunft in XXXX hat der BF bereits freiwillig aufgegeben:
Aus der Auskunft des Zentralen Melderegisters (ZMR) ergibt sich, das Abmeldedatum seines Hauptwohnsitzes aus dem Studentenheim in XXXX 09.07.2026 und die Wiederanmeldung an seiner ursprünglichen Adresse in XXXX .
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 2a Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.
Zu A)
Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare § 14 Zivildienstgesetz (ZDG) lautet (Hervorhebung durch BVwG):
„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.
(5) Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.“
Der in § 14 Abs 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):
„§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
[…]
4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
[…]“
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass dieser Antrag auf Aufschub des Zivildienstes nicht nach § 14 Abs 1 ZDG zu beurteilen ist: Die Stellung, anlässlich welcher der BF erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 18.12.2025. Der nach § 14 Abs 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs 1 Z 4 WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2025 und hatte der BF zu diesem Zeitpunkt die dem Aufschubantrag zugrundeliegende Ausbildung (weder sein Informatikstudium in XXXX noch sein FH-Studium in XXXX ) noch nicht begonnen.
Der Antrag des BF war daher an § 14 Abs 2 ZDG zu messen. Für die Anwendbarkeit des § 14 Abs 2 erster Satz ZDG – wonach für einen Aufschub ein „bedeutender Nachteil“ vorliegen muss – ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach der Beendigung eines Aufschubes nach Abs 1 - hier bis spätestens 20.03.2027) anzutreten hatte (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0165) und die Entscheidung über den Aufschubantrag nicht innerhalb der Einjahresfrist nach § 14 Abs 2 erster Satz ZDG, erfolgte.
Ist die Entscheidung über den Aufschubantrag des Zivildienstpflichtigen innerhalb der Einjahresfrist nach § 14 Abs 2 erster Satz ZDG erfolgt, ohne dass eine Zuweisung des Zivildienstpflichtigen mit Dienstantritt innerhalb dieses Jahres erfolgt wäre, ist sein Aufschubantrag am zweiten Satz des § 14 Abs 2 ZDG zu messen (Hinweis E 17.11.1998, 98/11/0129, und E 24.3.1999, 98/11/0180). Ein Aufschub kommt somit nur in Betracht, wenn mit der Unterbrechung der Ausbildung des Zivildienstpflichtigen eine außerordentliche Härte verbunden wäre (VwGH 23.05.2000, 2000/11/0009).
Anders gewendet, nur wenn die Entscheidung der ZISA nicht innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung (oder Ende des Aufschubes aufgrund einer Ausbildung nach Abs 1 erfolgt), ist § 14 Abs 2 erster Satz heranzuziehen und reicht ein „bedeutender Nachteil“ für einen Aufschub aus, ansonsten muss eine „außerordentliche Härte“ vorliegen.
Im konkreten Fall bedarf es also einer „außerordentliche Härte“.
Entscheidend ist daher, ob der BF durch die Unterbrechung der Ausbildung – die aufgrund des § 14 Fachhochschulstudiengesetz unstrittig möglich ist – zum Zwecke der Zivildienstleistung eine „außerordentliche Härte“ erleiden würde, dies ist nicht der Fall.
Der BF hat zwar die Aufnahme an der FH erreicht, die Ausbildung aber noch nicht einmal begonnen. Eine Fortführung seines Informatik-Studiums an der Universität XXXX liegt durch den Wechsel an die FH nicht vor. Selbst wenn man – wie der BF vermeint – von einer nahtlosen Fortbildung des Informatikstudiums ausgeht, würde aus den folgenden Gründen keine „außerordentliche Härte“ vorliegen.
Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums stellt für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem § 14 Abs 2 ZDG ergibt (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044). Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl 1996/788 (455 der Beilagen XX. GP) wird sinngemäß angeführt, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Nur wenn eine rasche Zuweisung aus vom Zivildienstpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, dann solle die Möglichkeit für einen Aufschub bestehen, um eine mittlerweile begonnene Ausbildung abzuschließen.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Zivildienstpflichtige - nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse - ua ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395).
Ein Verlust von 2. Semestern an Ausbildungszeit stellt vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und eines (noch!) neunmonatigen Zivildienstes keine „außerordentliche Härte“ dar.
Im konkreten Fall ist es dem BF im Beschwerdeverfahren (ein Neuerungsverbot besteht nicht) nicht gelungen über den Verlust eines Studienjahres (2. Semester) hinaus, der jeden zivildienstleistenden Studenten trifft, einen „bedeutenden Nachteil“ (und damit auch keine „außerordentliche Härte“) nachzuweisen (Umkehrschluss aus VwGH 23.05.2000, 2000/11/0009; vgl. auch VwGH 24.10.2000 2000/11/0139).
Sofern er einen Verlust seines Lernrhythmus und seiner Konzentration anführt, stellt das keine „außerordentliche Härte“ dar, weil auch das jeden Zivildiener trifft. Der BF ist auch darauf hinzuweisen, dass er in seiner Freizeit, durch Wiederholung des bisher an der Universität gelernten, dafür sorgen kann, dass er dieses Wissen nicht verliert.
Die Unterkunft im Studentenheim in XXXX hat er schon aufgegeben und ist wieder nach VORARLBERG gezogen, sodass sich auch daraus keine „außerordentliche Härte“ mehr ergeben kann.
Auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“ ist, wenngleich diese primär auf die Vermeidung „besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen“ (§ 13 Abs 1 Z 2 ZDG) abstellt, hinzuweisen. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).
Der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes wurde von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem angefochtenen Bescheid haftet keine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Dem BF ist es möglich der Antrittstermin zum Zivildienst insofern mitzugestalten, als er diesen selbst mit der Einrichtung, bei der er den Zivildienst ableisten möchte, vereinbaren und er bzw. die jeweilige Einrichtung um entsprechende (rasche) Zuweisung bei der Behörde vorstellig werden kann. Der BF wird gut beraten sein, sich auf www.zivildienst.gv.at über Einrichtungen und Termine zu informieren und einen Zuweisungswunsch abzugeben, wenngleich kein Rechtsanspruch auf eine wunschgemäße Zuweisung besteht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen.
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