Bundesverwaltungsgericht W601 2348377-1

W601 2348377-1Bundesverwaltungsgericht03.08.2026

Regest

aufschiebende Wirkung Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W601 2348377-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W601.2348377.1.00

Spruch

W601 2348377-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK im Verfahren zur Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2026, Zl. XXXX :

A)

Dem mit Schriftsatz vom 25.06.2026 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Beschwerde wird gemäß § 33 Abs 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 02.10.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom 30.04.2026 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkte I. und II.). Ihm wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

Mit Schriftsatz vom 25.06.2026 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und holte gleichzeitig das versäumte Rechtsmittel nach, mit welchem gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 30.04.2026 Beschwerde erhoben wurde. Hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass die Behörde dem gegenständlichen Antrag gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen möge, da dem Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe.

Mit Bescheid vom 01.07.2026 wies das Bundesamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung am 13.07.2026 Beschwerde, in welcher unter anderem wiederholt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung bzw. das Recht auf Verbleib zuerkennen möge.

Die vom Bundesamt vorgelegte Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 28.07.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister sowie in das Grundversorgungsinformationssystem.

Die Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt.

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsicht in das österreichische Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 33 VwGVG idgF lautet:

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“

Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerde) aufschiebende Wirkung. Hingegen hindert die Erhebung einer unzulässigen oder verspäteten Beschwerde nicht den Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides (vgl. VwGH 12.12.2024, Ra 2024/03/0080 mwN, VwGH 10.04.2024, Ra 2022/12/0052 mwN).

Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 VwGVG ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Das VwGVG sieht die Möglichkeit vor, einem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sein § 33 Abs. 4 letzter Satz ermöglicht im Anschluss an die Aufteilung der Zuständigkeit für den Wiedereinsetzungsantrag selbst dazu die Behörde oder das Verwaltungsgericht. Mangels anderweitiger Regelung ist davon auszugehen, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gekoppelt ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage, Taschenkommentar Manz Anm. 23 zu § 33 VwGVG).

Dem Gesetzestext ist nicht zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Nach herrschender Ansicht hat sich das zuständige Organ an den für das Berufungsverfahren bzw. das verwaltungs- und verfassungsgerichtliche Verfahren maßgeblichen Regelungen zu orientierten und die dort enthaltenen Kriterien analog anzuwenden. Es ist verpflichtet, eine Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und jenen der übrigen Parteien sowie den öffentlichen Interessen vorzunehmen und hat dem Wiedereinsetzungsantrag – sofern dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen – aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat nach der Judikatur des VwGH zur Folge, dass die mit der Versäumung (auch mit einem dadurch rechtskräftig gewordenen Bescheid) verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten, sondern vorläufig suspendiert sind (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72, Rz 130-132 (Stand 1.1.2020, rdb.at)).

In seinen Entscheidungen, ob einer Revision gemäß § 30 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei, geht der Verwaltungsgerichtshof vielfach davon aus, dass mit dem Vollzug eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts, das einen Titel für eine Außerlandesbringung darstellt, eben mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung in der Regel ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. VwGH 08.08.2019, Ra 2019/01/0194, VwGH 02.08.2019, Ra 2019/01/0285, VwGH 30.11.2018, Ra 2018/18/0500, VwGH 06.10.2016, Ra 2016/18/0137, und insbesondere VwGH 15.10.2014, Ra 2014/01/0089. In der zuletzt genannten Entscheidung verwies der Verwaltungsgerichtshof auf VwGH 03.07.2003, 2002/20/0078, in dem in Ansehung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen ein unverhältnismäßiger Nachteil - durch den Verlust der Stellung als Asylwerber und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen - in der Regel als offenkundig betrachtet wurde).

Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind unter zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug des angefochtenen Rechtsakts zwingend gebieten. Dies ist nicht bereits bei jedem öffentlichen Interesse der Fall, sondern es bedarf noch des Hinzutretens weiterer Umstände, um ein zwingendes öffentliches Interesse anzunehmen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine konkrete drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum verbunden wäre. Daneben lassen sich als relevante Gesichtspunkte die Gefährdung der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und des Abgabenanspruchs als solchen sowie die Gefährdung der Versorgungslage breiter Bevölkerungsteile (z. B. mit Wasser oder Energie) erkennen (vgl. VwGH 31.01.2020, Ra 2019/06/0277 mwN, VwGH 20.02.2018, Ra 2017/05/0293, VwGH 20.03.2013, AW 2013/05/0003).

Im konkreten Fall ist die aufschiebende Wirkung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuerkennen, da dem Beschwerdeführer sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Es kann nämlich ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung und damit einhergehend eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat (aufgrund der mit der Versäumung verbundenen Rechtswirkung des dadurch rechtskräftig gewordenen Bescheides) eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Es ist gegenständlich nicht hervorgekommen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Entfall einer mündlichen Verhandlung

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für diese Entscheidung (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

Zu B) – Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision ist daher nicht zuzulassen.

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