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W626 2348448-1•Bundesverwaltungsgericht W626 2348448-1
W626 2348448-1Bundesverwaltungsgericht03.08.2026
Arbeitslosengeld Krankenstand Meldepflicht Rechtzeitigkeit Revision zulässig
W626 2348448-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Anastasios XENIADIS, LL.M. als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Reinhold WIPFEL und Mag. Martin EGGER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien vom 30.03.2026, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.06.2026, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, als sein Spruch zu lauten hat: „Aufgrund Ihrer Eingabe wird festgestellt, dass Ihnen bei Vorliegen sämtlicher gesetzlicher Anspruchsvoraussetzungen das Arbeitslosengeld gemäß § 46 AlVG ab dem 27.02.2026 gebührt“.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin bezog seit 01.01.2026 wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die Beschwerdeführerin befand sich vom 18.02.2026 bis 26.02.2026 im Krankenstand.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien (im Folgenden: AMS) vom 30.03.2026, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 46 AlVG Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 20.03.2026 hat. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Dies mit dem Einwand, dass die Wiedermeldung über das Konto der Beschwerdeführerin bereits per 26.02.2026 erfolgt sei und ein Anspruch somit ab dem 27.02.2026 bestehe.
Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 05.06.2026 wurde dieser Bescheid insofern abgeändert als der Beschwerdeführerin ab 05.03.2026 eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bei Vorliegen sämtlicher gesetzlicher Anspruchsvoraussetzungen zugesprochen wurde.
Begründend wurde dazu vom AMS ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich im Zuge ihres Krankenstands ab 18.02.2026 (Krankengeld von 21.02.2026 - 26.02.2026) erst wieder am 05.03.2026 rechtsgültig zurückgemeldet. Nach § 46 Abs 5 AlVG beginne der Leistungsbezug nach Unterbrechungen erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Eine Ausnahmeregelung bezüglich eines im Vorhinein bekannten Endes des Krankenstandes gäbe es nicht.
Eine Wiedermeldung könne begrifflich nicht im Vorhinein erfolgen, sondern setzte voraus, dass der Ruhenstatbestand im Zeitpunkt der Meldung bereits beendet sei. Da der Krankenstand laut Angaben der Beschwerdeführerin bis 26.02.2026 gedauert habe, könne eine Wiedermeldung erst mit dem 1. Werktag danach, dh dem 27.02.2026, erfolgen.
Die nächste Kontaktnahme der Beschwerdeführerin sei erst am 05.03.2026 erfolgt: Die Beschwerdeführerin habe dabei das AMS erneut per MeinAMS kontaktiert und im Wesentlichen um die Übermittlung des Links zur Veranstaltung 50+ vom 24.02.2026 gebeten. Auf diese Nachricht sei von Seiten des Arbeitsmarktservice Wien nicht reagiert worden. Das AMS wertete den 05.03.2026 als rechtswirksames Datum der Rückmeldung.
2. Mit fristgerechtem Vorlageantrag vom 22.06.2026 begehrte die Beschwerdeführerin, dass ihre am 26.02.2026 erfolgte Mitteilung als wirksame Wiedermeldung im Sinne des § 46 Abs 5 AlVG zu qualifizieren sei und der Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung mit Wegfall des Unterbrechungsgrundes, somit ab 27.02.2026, bestehe. Nach den Erläuterungen zur Neufassung des § 46 Abs. 5 AlVG habe die Wiedermeldung unverzüglich mit dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes zu erfolgen, um Leistungslücken zu vermeiden. Dem Gesetz lasse sich hingegen nicht entnehmen, dass eine Wiedermeldung erst am darauffolgenden Werktag wirksam erfolgen könne.
In ihrem Ergänzungsschreiben vom 02.07.2026 zum Vorlageantrag verwies die Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 29.04.2026, W164 2331054-1/6E. Das Bundesverwaltungsgericht habe ausdrücklich ausgesprochen, dass eine Wiedermeldung nicht deshalb unwirksam sei, weil sie bereits am letzten Tag eines Krankenstandes erfolgt. Maßgeblich sei vielmehr, dass der Wegfall des Ruhens- bzw. Unterbrechungsgrundes dem AMS unverzüglich bekannt gegeben werde. In einem solchen Fall gebühre die Leistung ab dem ersten Tag nach Ende des Krankenstandes.
3. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit Vorlageschreiben des AMS vom 28.07.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang und steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.
Am 26.02.2026 gab die Beschwerdeführerin dem AMS eine Krankmeldung ab 18.02.2025 sowie das Ende des Krankenstandes mit 26.02.2026 über ihr MeinAMS bekannt. Ihr Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung wurde daher mit 4. Tag, sohin dem 21.02.2026, eingestellt. Der Beschwerdeführerin wurde nach ihrer Wiedermeldung am 26.02.2026 geantwortet, dass eine Wiedermeldung erst ab dem nächsten Werktag möglich sei.
Die Beschwerdeführerin hat sich nach dem Ende ihres Krankenstandes – noch einmal - am 05.03.3026 beim AMS gemeldet.
Laut einem am 29.07.2026 vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Versicherungsauszug ist die Beschwerdeführerin seit 01.06.2026 als Angestellte beschäftigt.
Der oben angeführte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Die eAMS-Nachricht vom 26.02.2026, mit welcher die Beschwerdeführerin dem AMS einen Krankenstand meldete, liegt im Akt ein. Dieser Nachricht ist auch zu entnehmen, dass der Krankenstand per 26.02.2026 endete. Dieser Umstand wird weder vom AMS noch von der Beschwerdeführerin bestritten.
Es ist ebenso unstrittig, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Ende ihres Krankenstandes am 05.03.3026 beim AMS gemeldet hat; eine Meldung zwischen 26.02.2026 und 05.03.3026 wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des AMS durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde bzgl der Feststellung, wonach Arbeitslosengeld gemäß § 46 AlVG ab dem 27.02.2026 gebührt
3.3. § 46 Abs. 5 AlVG in der bis 30.06.2025 geltende Fassung lautete: „Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.“
§ 46 Abs. 5 AlVG in der seit 01.07.2025 geltenden Fassung lautet: „Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.“
Bis zum 30.06.2025 normierte § 46 Abs. 5 AlVG sohin für den Fall, dass dem AMS das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt war, weil dieses z.B. bereits vorab bekanntgegeben wurde, dass eine Wiedermeldung beim AMS nicht erforderlich war. Mit BGBl. I Nr. 66/2024 wurde diese Bestimmung geändert und trat die Änderung mit 01.07.2025 in Kraft. Seither wird nicht mehr darauf abgestellt, ob dem AMS das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt ist. Bei Unterbrechungen von bis zu 62 Tagen hat der Arbeitslose telefonisch, über das elektronische Kommunikationssystem des AMS oder durch persönliche Vorsprache mitzuteilen, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Ob dem AMS das Ende der Unterbrechung schon im Vorhinein bekannt ist, spielt keine Rolle.
Die Erläuternden Bemerkungen 2550 der Beilagen XXVII. GP führen zur hier maßgeblichen Gesetzesänderung mit BGBl. I Nr. 66/2024 folgendes aus: „[…] Die Neuregelung soll dem Arbeitsmarktservice eine bessere und effizientere Kundenbetreuung ermöglichen. Die Kommunikation soll über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice rascher und nachvollziehbarer erfolgen. Bei Unterbrechungen von Leistungsbezügen bis zu 62 Tagen soll wie bisher eine bloße Wiedermeldung ausreichen, um den Fortbezug der Leistung sicherzustellen. Die Wiedermeldung hat unverzüglich mit dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes zu erfolgen, um Lücken zu vermeiden. […]“
Der Gesetzgeber hat damit bezweckt, dass Lücken im Leistungsbezug vermieden werden sollen und eine effizientere Betreuung durch das AMS erfolgen kann. Einen Hinweis, wonach die Meldung „erst nach“ Wegfall des Unterbrechungsgrundes möglich wäre, enthalten auch die Erläuterungen nicht. Sinn und Zweck der Regelung ist, dass eine Wiedermeldung spätestens mit dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes erfolgen soll, um Leistungslücken zu vermeiden.
Eine Wiedermeldung am Tag vor dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes erfüllt das gesetzliche Ziel, nämlich insb die Sicherstellung eines lückenlosen Leistungsbezuges. In diesem Fall ist auch der Wegfall des Unterbrechungsgrundes terminlich unmittelbar absehbar und nicht spekulativ, weil der Krankenstand eben am letzten Tag des genannten Zeitraums endet und das bei der Wiedermeldung positiv bekannt ist. Etwas anderes könnte etwa dann der Fall sein, wenn die Wiedermeldung mehrere Tage vor dem (wahrscheinlichen) Ende des Krankenstands erfolgt, in diesem Fall wäre es theoretisch noch denkbar, dass die Gesundung eben doch nicht zum letzten Tag des Krankschreibungszeitraums eintritt und der Krankenstand zu verlängern ist.
Erfolgt eine Wiedermeldung vor dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes, entfaltet diese ihre rechtliche Wirkung erst mit dem tatsächlichen Wegfall des Unterbrechungsgrundes. Die Gefahr eines Doppelbezugs besteht nicht, da der Leistungsbezug ohnedies nicht während des Bestehens eines Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes einsetzen kann. Eine Interpretation, die dazu führt, dass eine um einen Tag „verfrühte“ Wiedermeldung eine Leistungslücke nach sich zieht, steht in klarem Widerspruch zu diesem gesetzgeberischen Ziel. Eine gegenteilige Auslegung würde bedeuten, dass eine arbeitslose Person, die sich frühzeitig und korrekt verhält, schlechter gestellt wird als eine Person, die ihre Mitwirkungspflichten verspätet erfüllt. Ein solches Ergebnis kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.
Damit müssten aber in der Regel gewissenhafte Leistungsempfänger, falls sie nicht auch am Folgetag der Rückkehr eine (zweite) Wiedermeldung vornähmen, einen Leistungsverlust bis zur formal korrekten Wiedermeldung hinnehmen.
Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin am 26.02.2026 der belangten Behörde per eAMS-Nachricht das Ende ihres Krankenstands mit 26.02.2026 bekannt gegeben.
Unter Berücksichtigung der genannten Erläuternden Bemerkungen wird gegenständlich davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mit der am 26.02.2026 übermittelten Arbeitsunfähigkeitsmeldung, womit sie das Ende des hier maßgeblichen Unterbrechungszeitraumes dem AMS ohne Verzug bekannt gab, eine § 46 Abs 5 AlVG in der geltenden Fassung entsprechende Wiedermeldung erstattete.
Die oben erörterte Gesetzesänderung erfolgte erkennbar zum Zweck, die arbeitslose Person dazu zu verpflichten, das Ende des Unterbrechungszeitraumes zeitnah zum tatsächlichen Ende bekannt zu geben. Der seitens des AMS vorgenommenen Interpretation des § 46 Abs 5 AlVG dahingehend, dass die Wiedermeldung frühestens ab dem ersten Werktag nach dem Ende des Unterbrechungszeitraum erfolgen dürfe, wird somit nicht zugestimmt. Der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihrer rechtzeitigen Wiedermeldung das Arbeitslosengeld ab dem ersten Tag nach dem Ende des Krankenstandes zu. Es ist dem AMS auch mit der Wiedermeldung frühzeitig bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführerin mit dem 1. Werktag nach dem Krankenstand dem AMS für dessen Maßnahmen und Zuweisungen zur Verfügung steht. In diesem Sinne wird auch das oben erwähnte Ziel der Novelle – bessere und effizientere Betreuung durch das AMS durch frühzeitigere Meldungen – erreicht.
Aus Sicht des Senats ändert sich an dieser Beurteilung auch nichts, wenn der Hinweis des AMS vorlag, wonach eine Meldung erst am 1. Werktag nach dem Krankenstand zu erfolgen hat. Dies, weil schlussendlich auch derartige Verhaltensanordnungen einer Behörde nichts daran ändern, dass der Telos des § 46 Abs 5 AlVG vor Augen hat, dass Wiedermeldungen „unverzüglich“ erfolgen sollen, damit Arbeitslose auch nach Krankenständen effizient betreut werden. Unverzüglich ist sowohl eine Meldung am letzten Tag des zu Ende gehenden Krankenstands als auch der 1. Werktag nach dem Krankenstand.
Weiters ist davon auszugehen, dass auch eine (Erst)Meldung des Krankenstands am letzten Tag des Krankenstands (26.02.2026) mit der die Krankmeldung (und gleichzeitig Wiedermeldung) für den Zeitraum vom 18.02.2026 bis 26.02.2026 erfolgt ist, jedenfalls bezüglich des Enddatums des Krankenstands (dh dem 26.02.2026) wirksam ist. Aus diesem Grund gebührt der Beschwerdeführerin – lediglich das Beginndatum des Arbeitslosenbezugs ist im vorliegenden Fall Thema des Spruchs und Verfahrens– ab dem 27.02.2026 Arbeitslosengeld gemäß § 46 AlVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und hinsichtlich des zuvor abgewiesenen Zeitraums zu einer stattgebenden Entscheidung zu kommen.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Die Wiedermeldung ist nach Angaben beider Seiten am 26.02.2026, dh am letzten Tag des Krankenstands, erfolgt. Rechtlich strittig war somit nur, ob eine Meldung am letzten Tag des Krankenstands oder nur eine Meldung am ersten Tag nach dem Krankenstand rechtswirksam im Sinne des § 46 Abs 5 AlVG ist.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig bzw strittig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Im Kern geht es darum, ob die vorliegend am letzten Tag der Krankmeldung erfolgte Meldung, wonach der Krankenstand mit diesem Tag endet, ungültig ist oder ob eine am letzten Tag erfolgte Meldung zulässig ist (und nicht am nachfolgenden Tag formal zu wiederholen ist).
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehlt, ob eine am letzten Tag des Krankenstandes – dh vor dem formellen Ende eines Unterbrechungszeitraumes - erfolgte Wiedermeldung die Anforderungen des § 46 Abs 5 AlVG erfüllt. Eine Rechtsfrage die im Übrigen in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts uneinheitlich beantwortet wurde.
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