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I417 2271552-3•Bundesverwaltungsgericht I417 2271552-3
I417 2271552-3Bundesverwaltungsgericht04.08.2026
anhängiges Verwaltungsverfahren Asylantragstellung Asylverfahren Bescheidbehebung ersatzlose Behebung Folgeantrag
I417 2271552-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.03.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2023, GZ: I412 2271552-1/10E, als unbegründet abgewiesen.
2. Am 20.12.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass er bei der kurdischen Armee seinen Militärdienst ablegen müsse und er als Oppositioneller bereits in Syrien an Demonstrationen teilgenommen habe, wobei er auch in Österreich Demonstrationen gegen das Assad-Regime organisiert habe.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.03.2024, Zl. XXXX , wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 20.12.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29.05.2024 Beschwerde und übermittelte überdies einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.06.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.05.2024 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).
Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 13.06.2024 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung am 10.07.2024 Beschwerde und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2026, GZ: I417 2271552-2/6E, wurde die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides vom 13.06.2024 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat: „Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.05.2024 wird gemäß § 33 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.“
4. Der Beschwerdeführer brachte am 19.06.2024 den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Am selben Tag fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, wobei am 26.11.2025 die niederschriftliche Einvernahme durch die belangte Behörde erfolgte.
5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 20.03.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.06.2024 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab.
6. Mit Schriftsatz vom 16.04.2026 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid kommen hätte müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 20.12.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Asylantrag im Bundesgebiet, welcher hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.03.2024 abgewiesen wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29.05.2024 eine Beschwerde und stellte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.06.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.05.2024 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen, wobei die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2026, GZ: I417 2271552-2/6E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde, dass der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückgewiesen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand inhaltlich nicht zu behandeln war, da die Beschwerdefrist nicht versäumt wurde.
Im Zeitpunkt der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz am 19.06.2024 war das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Asylantrages vom 20.12.2023 bereits anhängig.
Über den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 20.12.2023 wurde noch nicht rechtskräftig abgesprochen und ist das dahingehende Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht zur GZ: I417 2271552-4 anhängig.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt sowie der Einsichtnahme in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Geschäftszahlen I417 2271552-2 und I417 2271552-4, sodass die für die Entscheidung im Tatsachenbereich wesentlichen Umstände geklärt sind.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.1.1. Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 idF der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Art. 79 Abs. 3 leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.
3.1.2. § 17 AsylG idF BGBl. I Nr. 56/2018 regelt den Verfahrensablauf allgemeiner Asylverfahren und lautet in den Absätzen 7 und 8 wie folgt:
„(7) Ein in der Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerde oder Beschwerdeergänzung gegen den zurückweisenden oder abweisenden Bescheid des Bundesamtes.
(8) Wird während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder eingebracht, wird dieser Antrag im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt. Ein diesfalls gestellter schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerdeergänzung; das Bundesamt hat diesen Antrag unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.“
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten vom 20.12.2023 wurde mit Bescheid vom 27.03.2024 abgewiesen, wobei am 29.05.2024 binnen offener Rechtsmittelfrist eine Beschwerde erhoben wurde. Ein zugleich gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde letztlich mangels Fristversäumnis mit Erkenntnis des erkennenden Gerichts vom 04.08.2026, GZ: I417 2271552-2/6E, als unzulässig zurückgewiesen.
Im Zeitpunkt der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz am 19.06.2024 war sohin aufgrund der Beschwerdeerhebung am 29.05.2024 das Beschwerdeverfahren bereits bei der belangten Behörde anhängig, wobei das Beschwerdeverfahren aufgrund der zwischenzeitlichen Beschwerdevorlage nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht unter der GZ: I417 2271552-4 anhängig ist.
Wird während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder eingebracht, wird dieser Antrag gemäß § 17 Abs. 8 AsylG idF BGBl. I Nr. 56/2018 im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt.
Der gegenständliche Antrag hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten vom 19.06.2024 ist daher im Rahmen des anhängigen Gerichtsverfahrens zur GZ: I417 2271552-4 mitzubehandeln.
Der belangten Behörde war es daher hinsichtlich des Asylantrages vom 19.06.2024 verwehrt, darüber mittels Bescheid während des anhängigen Beschwerdeverfahrens abzusprechen, weshalb der hier angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 leg.cit. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zudem war der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt und lagen keine Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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