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W154 2344447-2•Bundesverwaltungsgericht W154 2344447-2
W154 2344447-2Bundesverwaltungsgericht04.08.2026
Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat illegaler Aufenthalt Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit
W154 2344447-2/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA: Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen die Anhaltung in Schubhaft von 02.06.2026 bis 02.08.2026 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 76 Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.05.2026, Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer (BF) die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Schubhaftbescheid wurde dem BF persönlich zugestellt. Der BF befand sich von 18.05.2026 bis 02.08.2026 auf Grundlage dieses Bescheides durchgehend in Schubhaft, die im PAZ XXXX vollzogen wurde.
Gegen den Bescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung am 29.05.2026 Beschwerde.
Am 02.06.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Mit in der Verhandlung mündlich verkündetem Erkenntnis (nach Ausfertigungsantrag vom 12.06.2026 schriftlich ausgefertigt am 03.08.2026) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen.
Mit Schriftsatz vom 28.07.2026 erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft ab 02.06.2026.
Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht in Folge vom BFA die Verwaltungsakten übermittelt und eine Stellungnahme erstattet, in der das BFA die Abweisung der Beschwerde sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten beantragte.
Mit Parteiengehör vom 30.07.2026 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem BF die Möglichkeit ein, zur Beschwerdevorlage des BFA binnen einer hiefür bestimmten Frist eine Stellungnahme zu erstatten. Davon hat der BF bis zum Entscheidungszeitpunkt keinen Gebrauch gemacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer (BF) ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 FPG. Er ist marokkanischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer hat bislang kein identitätsbezeugendes Dokument vorgelegt, er konnte jedoch mittels der der Behörde vorliegenden Passkopie identifiziert werden.
Der BF reiste legal in Besitz eines Studentenvisums am 12.09.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Gültigkeit des Aufenthaltstitel endete mit 31.05.2025. Ein eingebrachten Verlängerungsantrag konnte seitens der Behörde nicht eruiert werden. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verbliebe unerlaubt in den Schengenstaaten.
Der BF ist offensichtlich unerlaubt nach Deutschland eingereist, zumal er dort am 01.07.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. In Deutschland erlangte er offensichtlich keinen Schutzstatus oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Seine Überstellung aus Deutschland nach Österreich war für den 10.11.2025 angekündigt, doch musste diese in weiterer Folge storniert werden, da der BF unbekannten Aufenthalts war. Die Überstellungsfrist wurde bis 29.03.2027 ausgeweitet.
Offensichtlich reiste der BF in Folge unerlaubt in die Schweiz weiter, dort stellte er am 19.11.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz. Offensichtlich erhielt er auch in der Schweiz keinen Schutzstatus noch ein anderwärtiges Aufenthaltsrecht.
Nach einem Konsultationsverfahren wurden der BF am 18.02.2026 aus der Schweiz nach Österreich überstellt.
Am 18.02.2026 stellte der BF in Folge einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach seinem Asylgrund befragt, gab er im Wesentlich an, dass ihm das Geld für sein Studium in Österreich ausgegangen sei und er auch nicht mehr von seinen Eltern unterstützt werden könne. Er habe versucht, in Deutschland und der Schweiz sein Studium fortzusetzen und Geld zu verdienen, doch sei ihm dies nicht gelungen. Nach Marokko wolle er nicht zurück, da er in Armut leben würde.
Am 24.03.2026 hat er die ihm zugewiesene Bundesbetreuungsstelle Traiskirchen unentschuldigt verlassen.
Mit Bescheid des BFA vom 30.03.2026 wurde der Asylantrag vom 18.02.2026 gemäß §§ 3 und 8 AsylG, abgewiesen, ein Aufenthaltstitel wurde dem BF nicht erteilt, und gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde nicht zuerkannt und erhielt er auch keine Frist zur freiwilligen Ausreise.
Diese Entscheidung wurde dem BF samt Nebenschriftstücken zunächst am 30.03.2026 durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da der BF vom Verfahren in Kenntnis war, doch zu diesem Zeitpunkt über keine behördliche Meldung verfügte und auch keine Kontaktadresse bekanntgeben hatte.
Am 03.04.2026 erschien der BF wieder in der Bundesbetreuungsstelle Traiskirchen und wurden ihm der Bescheid samt Nebenschriftstücken nachweislich und persönlich übergeben, jedoch erfolgte keine neue Zustellung. Die Entscheidung erwuchs am 28.04.2026 in Rechtskraft.
Der BF wurden mit 05.04.2026 erneut von der Bundesbetreuungsstelle abgemeldet, zumal er über 24 Stunden unentschuldigt abwesend war.
Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb in Österreich bzw. in den Schengenstaaten.
Am 17.05.2026 wurde der BF in XXXX von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX betreten und in weiterer Folge einer Identitätsfeststellung unterzogen. Er legitimierte sich mit seiner bereits ungültigen Asylkarte. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde der BF gemäß § 40 BFA-VG iVm § 34 Abs 1 Z 1 BFA-VG festgenommen, zur Anzeige gebracht und in weiterer Folge in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX überstellt. Der BF wurde mit € 132,67 an Geldmittel in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert, ein Reisedokument führte er nicht mit.
Gegen den Beschwerdeführer bestand bei Festnahme eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
Am 18.05.2026 wurde der BF zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Während der Einvernahme stellte der BF einen (Folge)Antrag auf internationalen Schutz. Mit begründetem Aktenvermerk vom 18.05.2026 wurde die Anhaltung des BF aufgrund des Festnahmeauftrages aufrechterhalten. Der Aktenvermerk wurde dem BF persönlich am selben Tag zugestellt.
Mit Bescheid des BFA vom 18.05.2026 wurde über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Schubhaftbescheid wurde dem BF persönlich zugestellt. Gegen den Bescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung am 29.05.2026 Beschwerde. Am 02.06.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Mit in der Verhandlung mündlich verkündetem Erkenntnis (nach Ausfertigungsantrag vom 12.06.2026 schriftlich ausgefertigt am 03.08.2026) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen.
Am 03.06.2026 wurde der BF zu seiner Folgeantragstellung auf internationalen Schutz vom 18.05.2026 niederschriftlich durch das BFA einvernommen. Im Anschluss an die Einvernahme wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 03.06.2026 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.06.2026, XXXX , wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist.
Der BF befand sich von 18.05.2026 bis 02.08.2026 durchgehend in Schubhaft, die im PAZ XXXX vollzogen wurde. Am 02.08.2026 wurde der BF aufgrund eines gravierenden Vorfalls im Polizeianhaltezentrum aus der verfahrensgegenständlichen Schubhaft entlassen und in Gerichtsverwahrungshaft überstellt.
Der Beschwerdeführer weist im Inland keinen gesicherten Wohnsitz auf. Er war von 14.09.2023 - 16.09.2025 durchgehend behördlich gemeldet. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer in Österreich keine amtlichen Meldungen auf und war für die Behörde nicht greifbar.
Die vom BF genannten gesundheitlichen Einschränkungen (Depressionen) schließen die Hafttauglichkeit nicht aus. In der mündlichen Verhandlung am 02.06.2026 sagte der BF aus, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und er unter keinen gesundheitlichen Problemen leide und keine Medikamente nehme. Eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konnte seit dem damaligen Zeitpunkt nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wird jedenfalls im Polizeianhaltezentrum medizinisch versorgt. Die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers ist gewährleistet (s. dazu das amtsärztliche Gutachten der Sanitätsstelle PAZ XXXX vom 02.06.2026 sowie die am 30.07.2026 vorgelegten medizinischen Unterlagen).
Der BF ist nicht kooperationswillig. Er legte in den Unterkünften der Betreuungsstelle Traiskirchen ungebührliches Verhalten an den Tag. Am 18.05.2026 musste die Einvernahme zur Schubhaftanordnung um 12:18 Uhr aufgrund schlechten Verhaltens des BF abgebrochen werden (laut Verwaltungsakt störendes Verhalten während der Rückübersetzung), die Unterschrift unter das Verhandlungsprotokoll beim Bundesverwaltungsgericht vom 02.06.2026 verweigerte er ebenfalls. Er führte in Österreich in den letzten Monaten vor seiner Inschubhaftnahme ein Leben im Verborgenen. Er reiste in verschiedene europäische Staaten und stellte in diesen Anträge auf internationalen Schutz. Seinen Reisepass unterdrückte er bis zu seiner Entlassung am 02.08.2026 wissentlich.
Der BF ging zumindest in der letzten Zeit keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Wovon der BF seinen Lebensunterhalt in Österreich bestritt, kann nicht festgestellt werden. Der BF verfügte lediglich über geringes Barvermögen.
Der BF war ledig und kinderlos, ein Familienleben lag nicht vor.
Der BF verfügte über lediglich solche sonstigen soziale Anknüpfungspunkte im Inland, die ihm ein Leben im Verborgenen ermöglichen.
Der BF war nicht rückkehrwillig, seinen Reisepass unterdrückte er bis zu seiner Haftentlassung am 02.08.2026 wissentlich.
Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Marokko konnte zwischenzeitig abgeschlossen werden. Der BF konnte mittlerweile seitens der marokkanischen Botschaft identifiziert werden, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) wurde zugesagt. Die Buchungsanfrage eines Abschiebefluges erfolgte am 29.07.2026. Der BF wird im Laufe des Monats August 2026 nach Marokko abgeschoben. Eine Vorlaufzeit aufgrund der Vorgaben der Botschaft ist notwendig. Von der Abschiebung des BF ist daher zeitnah auszugehen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu XXXX , dem Beschwerdeschriftsatz, der Stellungnahme der Behörde hierzu und der hg. mündlichen Verhandlung vom 02.06.2026 sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister, die Anhaltedatei, das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das AJ-WEB Auskunftsverfahren.
3. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I.:
3.1.1. Zu den gesetzlichen Grundlagen:
§ 76 FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 mit dem Titel „Schubhaft“ lautet wie folgt:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern
1. sich im Fall begleiteter Minderjähriger ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet, oder
2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, vorgesehen ist.
Diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 3), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen,
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt oder
d. sich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;
6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 BFA-VG gelten sinngemäß.“
§ 77 FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet wie folgt:
„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten – im Falle der Unterbringung von minderjährigen Kindern beziehungsweise Familien mit solchen familien- und kindgerechten – Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
§ 80 FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 (in der Folge: „FPG neu“) mit dem Titel „Dauer der Schubhaft“ lautet wie folgt:
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Antragsteller angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5b) Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß § 40a BFA-VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Abs. 5 anzurechnen.
(5c) Die Anrechnung gemäß Abs. 5 und 5a lässt die Anrechnung gemäß Art. 5 Abs. 4 der Grenzrückführungsverordnung unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
Art. 2 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) mit dem Titel „Anwendungsbereich“ lautet wie folgt:
„Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“
Art. 15 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) mit dem Titel „Inhaftnahme“ lautet wie folgt:
„Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, […]
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
§ 22a BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet wie folgt:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; 19.04.2012, 2009/21/0047).
In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (vgl. VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178; 19.03.2014, Zl. 2013/21/0138).
3.1.3. Zur Anhaltung in Schubhaft von 02.06.2026 bis 02.08.2026
Der BF wurde von 18.05.2026 bis 02.08.2026 auf Grundlage des Bescheides des BFA vom 18.05.2026 zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Schubhaft angehalten.
Am 02.06.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Mit in der Verhandlung mündlich verkündetem Erkenntnis (nach Ausfertigungsantrag vom 12.06.2026 schriftlich ausgefertigt am 03.08.2026) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen.
Mit Schriftsatz vom 28.07.2026 erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft ab 02.06.2026.
Der BF befand sich von 18.05.2026 bis 02.08.2026 durchgehend in Schubhaft, die im PAZ XXXX vollzogen wurde. Am 02.08.2026 wurde der BF aufgrund eines gravierenden Vorfalls im Polizeianhaltezentrum aus der verfahrensgegenständlichen Schubhaft entlassen und in Gerichtsverwahrungshaft überstellt.
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Mit einer Abschiebung des BF war im Zeitpunkt der Festnahme zur Schubhaftanordnung insofern zu rechnen, als eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag, Heimreisezertifikate seitens der marokkanischen Botschaft grundsätzlich ausgestellt werden und Abschiebungen nach Marokko laufend stattfinden. Der BF konnte zwischenzeitlich seitens der marokkanischen Botschaft auch identifiziert werden – dies war notwendig geworden, da der BF seinen Reisepass nach wie vor wissentlich unterdrückte und das Beibringen seines Reisepasses sogar als Druckmittel der Behörde gegenüber einsetzte (s. dazu Aktenvermerk vom 17.06.2026, AS 185f). Die Erteilung eines Heimreisezertifikates wurde seitens der marokkanischen Botschaft zugesagt, eine Buchungsanfrage für einen Abschiebeflug wurde bereits am 29.07.2026 gestellt, der BF kann zeitnah im Laufe des August 2026 nach Marokko abgeschoben werden.
Auch der Gesundheitszustand des BF steht – wie sich aus den im Verfahren beigebrachten Unterlagen ergibt - einer Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat nicht entgegen.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer verfügte in der Vergangenheit lediglich über eine gewisse Zeit über eine aufrechte Meldeadresse und war für die Behörde Monate vor seiner Festnahme im Grunde nicht greifbar, so konnte ihm auch sein Asylbescheid vom 30.03.2026 lediglich nur durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden und ihm erst Tage später, als er wieder einmal zur Betreuungsstelle Traiskirchen kam, ausgehändigt werden.
Dadurch hat er insgesamt betrachtet seine Abschiebung behindert, wodurch er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der Beschwerdeführer hat seine Abschiebung durch Untertauchen behindert und kam seiner Mitwirkungsverpflichtung zur Erlangung eines Reisedokumentes nicht nach, weshalb unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt ist.
Mit Bescheid des BFA vom 30.03.2026, rechtskräftig am 28.04.2026, wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen die BF erlassen und seine Abschiebung nach Marokko als zulässig erklärt. Der BF stellte am 18.05.2026 einen Asylfolgeantrag, weshalb auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 5 FPG als erfüllt anzusehen ist.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 6 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat. Der BF hat in Österreich, Deutschland und der Schweiz Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Der BF hat sich seinem Asylverfahren zumindest in Deutschland entzogen und ist in die Schweiz weitergereist. Durch seine Mobilität, in verschiedene Mitgliedsstaaten zu reisen und sich durch das Stellen von Asylanträgen in den Mitgliedsstaaten niederzulassen, sind die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z. 6 FPG als erfüllt anzusehen.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären und lediglich lose soziale Anknüpfungspunkte, die ihm ein Leben im Verborgenen ermöglichten. Der BF ging zumindest seit seiner Rücküberstellung aus der Schweiz keiner legalen beruflichen Tätigkeit in Österreich nach und verfügte über kein feststellbares Vermögen und keinen gesicherten Wohnsitz. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen von Fluchtgefahr auszugehen.
Es kann daher nach wie vor insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen werden. Dem Beschwerdevorbringen, dass keine Fluchtgefahr bestehe, war daher nicht zu folgen.
Der BF war auch während der nunmehr in Beschwerde gezogenen Zeit haftfähig, wie aus den beigebrachten medizinischen Unterlagen hervorgeht.
Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist ein solcher gegeben gewesen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer unterdrückte seinen Reisepass wissentlich und setzte immer wieder ungebührliches Verhalten (s. dazu unter anderem den bereits angeführten Aktenvermerk vom 17.06.2026, AS 185f), war in der Vergangenheit auch untergetaucht, wodurch er seine Abschiebung behindert hat. In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers, er hat möglicherweise Freunde, verfügt aber über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er hat sich durch ungebührliches Verhalten massiv gegen die Rechtsordnung jenes Landes gestellt, dessen Schutz er durch Stellung sogar zweier Anträge auf internationalen Schutz gesucht hat. Es ist daher insgesamt von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen.
Es kann daher zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von Fluchtgefahr ausgegangen werden.
Gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG können Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu sichern; das gilt auch dann, wenn es der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 5 FPG nicht bedarf.
Für die Anordnung der Schubhaft müssen Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und – diesfalls – Missbrauchsabsicht der Folgeantragstellung vorliegen. Wird der Antrag während einer Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder Z 3 BFA-VG gestellt, so setzt die Schubhaft keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit voraus (§ 76 Abs. 2 letzter Satz FPG iVm § 40 Abs. 5 BFA-VG).
Auch die erforderliche Missbrauchsabsicht ist gegeben: Wie sich aus dem Verfahren ergibt, besteht kein Zweifel, dass der BF seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz – wie von der Judikatur gefordert – „einzig und allein“ zu dem Zweck stellte, den Vollzug seiner Abschiebung zu verzögern oder gar zu verhindern.
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der Beschwerdeführer war in Österreich nicht wesentlich sozial und nicht familiär verankert. Er ging zumindest seit seiner Rücküberstellung aus der Schweiz keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach, verfügte weder über ausreichend finanzielle Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes noch über einen eigenen, gesicherten Wohnsitz.
Das Verfahren zur Erlangung eines HRZ mit den marokkanischen Behörden hätte zum frühestmöglichen Zeitpunkt eingeleitet werden können, hätte der BF nicht im Stande der Anhaltung zur Festnahme einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt, obwohl er erst wenige Monate zuvor, einen solchen Antrag erfolglos gestellt hat und auch vor seiner Festnahme einen Folgeantrag hätte stellen können.
Der BF konnte zwischenzeitlich seitens der marokkanischen Botschaft auch identifiziert werden – dies war notwendig geworden, da der BF seinen Reisepass entgegen anderer eigener Aussagen nach wie vor wissentlich unterdrückte und das Beibringen seines Reisepasses sogar als Druckmittel der Behörde gegenüber einsetzte (s. dazu Aktenvermerk vom 17.06.2026, AS 185f). Die Erteilung eines Heimreisezertifikates wurde seitens der marokkanischen Botschaft zugesagt, eine Buchungsanfrage für einen Abschiebeflug wurde bereits am 29.07.2026 gestellt, der BF kann zeitnah im Laufe des August 2026 nach Marokko abgeschoben werden.
Das gegenwärtige Asylverfahren wurde bislang zügig geführt. Dass das Verfahren zur HRZ-Beschaffung Zeit in Anspruch nehmen wird, hat der BF durch das Vorenthalten identitätsbezeugender Dokumente durch wissentliche Unterdrückung seines Reisepasses selbst zu verantworten, von Ausreisewilligkeit des BF kann – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – wohl nicht die Rede sein.
Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Dieser Verpflichtung ist das Bundesamt insofern nachgekommen, als es das Verfahren zur neuerlichen Antragstellung des BF auf internationalen Schutz zügig und kontinuierlich führt.
Die in § 80 Abs. 2 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft wurde zum Entlassungszeitpunkt des BF nicht überschritten, befand sich der BF bis zum 02.08.2026 doch erst ungefähr 2 1/2 Monate in Schubhaft.
Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – wie die Verhandlung vom 02.06.2026 sowie die im Verfahren angeforderten medizinischen Unterlagen ergeben haben - lässt die Anhaltung in Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen.
Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.
Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Der BF führte seit längerem ein Leben im Verborgenen, um für die Behörde nicht greifbar zu sein, und unterdrückte seinen Reisepass wissentlich, um so einer Abschiebung nach Marokko zu entgehen. Es liegt daher beim Beschwerdeführer keinerlei Vertrauenswürdigkeit oder Kooperationsbereitschaft vor, die die Erlassung eines gelinderen Mittels als ausreichend erscheinen lassen würde.
Es kann daher zu Recht davon ausgegangen werden, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden kann.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Die neuerliche Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt II. und III.
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 02.06.2026 Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von € 426,20.
Dem BF als unterlegener Partei gebührt gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hingegen kein Kostenersatz und war der darauf gerichtete Antrag daher als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In den vorliegenden Akten findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Fall auch vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, und der damit einhergehenden Änderungen der für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts relevanten rechtlichen Bestimmungen nicht gegeben. Zwar sind durch das AMPAG Änderungen in den Bestimmungen über die Verhängung der Schubhaft bzw. des gelinderen Mittels erfolgt, welche für den gegenständlichen Fall jedoch keine Relevanz haben. Die Entscheidung stützt sich gegenständlich somit auf – im Wesentlichen – unveränderte oder weiterhin anwendbare bzw. vorhandene Bestimmungen des FPG, zu denen ausreichend höchstgerichtliche Judikatur vorhanden ist, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch ohne weiteres auf den gegenständlichen Fall übertragbar ist. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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