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W213 2338494-1•Bundesverwaltungsgericht W213 2338494-1
W213 2338494-1Bundesverwaltungsgericht04.08.2026
Arbeitsplatz Arbeitsplatzbeschreibung dienstliche Aufgaben Ermittlungspflicht Erschwerniszulage Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
W213 2338494-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5/DG, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen, Zentrale Services, vom 18.12.2025, GZ. BMF-00117228/043-25/2025, betreffend Antrag auf Zuerkennung einer Erschwerniszulage) gemäß § 19a Gehaltsgesetz, beschlossen:
A)
Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle sind die Zentralen Services, eine nachgeordnete Dienststelle (§ 1 Z. 6 Dienstrechtsverfahrens- und Planstellenverordnung -BMF), wo er als Prüforgan Abgabensicherung eingesetzt wird.
I.2. Er sei sowohl gemäß des aktuellen Anforderungsprofiles als auch des aktuellen Zeitschätzblattes sei er weitaus überwiegend mit der Durchführung von Bestands- und Geschäftsprüfungen im gesamten Bundesgebiet befasst. Zudem sei er u.a. noch zuständig für die Unterstützung, Beratung und Betreuung der Dienststellen im Bereich der Abgabensicherung. Er wirke in diversen Arbeitskreisen und Projekten und bei der Erstellung von Dienst- und Verfahrensvorschriften, der Formulargestaltung, der Anfragenbeantwortung u.v.m. mit und sei als Vortragender und in der Seminarentwicklung beteiligt an Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen in ganz Österreich (insbesondere an der BFA).
Zudem bestehe durch die bundesweite Tätigkeit — im Vergleich mit Betriebsprüfern oder Mitarbeitern der Amtsfachbereiche — eine besondere Belastung durch die erhöhte Reisetätigkeit im Zusammenhang mit häufigen Außendiensten. Oftmals sei eine Anreise bereits am Sonntag notwendig und regelmäßig dauerten Außendiensttätigkeiten eine ganze Woche.
Es werde daher um Zuerkennung einer „Prüferzulage“ in Anlehnung an die „Erschwerniszulage Außenprüfung“ ersucht.
Voraussetzung für die Zuerkennung dieser Prüferzulage seien:
Vornahme von abgabenbehördlichen Prüfungen (Außenprüfung) i.s.d. § 147 ff BAO
Der Bedienstete müsse in Standardfällen die Außenprüfung selbständig durchführen und seit mindestens 18 Monaten zeitlich begrenzt zum Außenprüfer bestellt sein bzw. Außenprüfungen selbständig durchführen und zeitlich unbegrenzt zum Außenprüfer bestellt sein.
Die Außenprüfung müsse in Betrachtung der Gesamttätigkeit des betreffenden Bediensteten in einem „mehr als erheblichen Ausmaß" ausgeübt bzw. wahrgenommen werden.
Die Prüfungsorgane Abgabensicherung erfüllten lt. Anforderungsprofil ebenfalls alle diese Voraussetzungen; lediglich sei die Rechtsgrundlage der Prüfungen nicht § 147 ff BAO sondern die Erlässe BMF-0102W0023-V/2/2010 vom 20. Mai 2010 (Finanz) bzw. GZ. 67 0700/1-V/7/90 (zoll) i.V.m. §§ 128 + 129 BHV 2013.
Die Absolvierung von entsprechenden Kursen an der BFA, die praktische Ausbildung und eine Einschulung mit einer Ausbildungsphase von 18 Monaten zur Sicherstellung einer effizienten, effektiven und qualitätsvollen Prüftätigkeit als Voraussetzung für die Zuerkennung einer „Prüferzulage“ könnten als gegeben angesehen werden.
Der in den Anforderungsprofilen „Prüfer Finanz und Zolle angeführte Katalog an Tätigkeiten sei weitestgehend ident mit den Tätigkeiten der Prüfungsorgane Abgabensicherung.
I.3. Mit Schreiben vom 14.10.2022 wurde unter Hinweis auf den bereits verstrichenen Zeitraum von mehr als vier Jahren eine zeitnahe Entscheidung über den obigen Antrag begehrt.
I.4. Da eine derartige Entscheidung nicht erfolgte, brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.10.2025 eine Säumnisbeschwerde ein.
I.5. Die belangte Behörde erließ daraufhin den nunmehr bekämpften Bescheid vom 18.12.2025, zugestellt am 30.12.2025, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
„Ihr Antrag vom 30.05.2018 auf Zuerkennung der „Erschwerniszulage Außenprüfung" gem. § 19a Gehaltsgesetz 1956 (GehG) für Sie als Prüfungsorgan Abgabensicherung wird abgewiesen.
Das Verfahren zu der von Ihnen gem. Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG eingebrachten Beschwerde vom 01.10.2025 betreffend den Antrag auf Zuerkennung der „Erschwerniszulage Außenprüfung" für die Prüfungsorgane Abgabensicherung Finanz und Zoll vom 30.05.2018 wird gem. § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.“
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass gemäß § 19a Abs. 1 GehG dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten müsse, eine Erschwerniszulage gebühre.
Die Anspruchsvoraussetzungen sowie der anspruchsberechtigte Personenkreis für die Zuerkennung einer „Erschwerniszulage Außenprüfung" gem. § 19a GehG seien im Erlass des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 09.03.2015, GZ. BMF-321301/0004.l/1/201S geregelt.
Eine Erschwerniszulage gem. § 19a GehG gebühre nur einem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten müsse. Bei der Bemessung der Erschwerniszulage sei auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung und ihre Pauschalierung bedürften der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (bzw. nunmehr der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers).
Zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählten jene Bediensteten, die im Finanzressort unter dem Synonym „Außenprüferinnen und Außenprüfern" subsumiert würden und organisatorisch zu bestimmten Organisationseinheiten und Arbeitsplätzen zugeordnet seien.
Der Anspruch auf eine „Erschwerniszulage Außenprüfung- i.S.d. §19a GehG im Zusammenhang mit der berufsbildbezogenen Außendiensttätigkeit von Außenprüferinnen und Außenprüfern im Finanzressort bestehe bei kumulativem und obligatorischem Vorliegen nachstehender Kriterien:
Bei der Prüfung müsse eine abgabenbehördliche Prüfung (Außenprüfung) i.S.d. 55 147ff Bundesabgabenordnung (BAO) vorliegen.
Es müsse weiters die Voraussetzung vorliegen, dass der betreffende Bedienstete in Standardfällen die (abgabenrechtliche) Außenprüfung selbstständig durchführe und seit mindestens 18 Monaten zeitlich begrenzt zur Außenprüferin oder zum Außenprüfer bestellt sei oder die Außenprüfung selbstständig durchführe und zeitlich unbegrenzt zur Außenprüferin oder zum Außenprüfer bestellt sei.
Es müsse außerdem die Voraussetzung vorliegen, dass die Außenprüfung in Betrachtung der Gesamttätigkeit der oder des betreffenden Bediensteten in einem mehr als erheblichen Ausmaß ausgeübt bzw. wahrgenommen werde.
Der Arbeitsplatz „Prüferin oder Prüfer Abgabensicherung" in der Zentralen Fachstelle der Zentralen Services sei vom Regelungsgegenstand des Erlasses, mit dem die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer „Erschwerniszulage Außenprüfung" gem. § 19a GehG mit dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (bzw. mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler) abgestimmt seien, nicht umfasst. Es liege somit keine Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (bzw. nunmehr der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers) für die Zuerkennung einer „Erschwerniszulage Außenprüfung" gem. § 19a GehG für den Arbeitsplatz „Prüferin oder Prüfer Abgabensicherung“ vor.
Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für das Gebühren der Erschwerniszulage Außenprüfung würden in keinem Punkt erfüllt. Ein Prüfer Abgabensicherung führe seine Prüfungen nicht auf Grundlage der Bundesabgabenordnung durch und werde daher im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit auch nicht als Außenprüferin oder Außenprüfer im Sinne der Bestimmungen für die „Erschwerniszulage Außenprüfung" tätig.
Ebenso sehe die Arbeitsplatzbeschreibung für diesen Arbeitsplatz bei den verpflichtenden Berufserfahrungen keine spezifische Ausbildung für „Außenprüferinnen und Außenprüfer“ vergleichbar mit der Funktionsausbildung für Teamexpert:innen Prüfer („Betriebsprüfer:innen") vor und könnten auch aus diesem Grund nicht dem Berufsbild „Außenprüferin bzw. Außenprüfer" zugerechnet werden.
Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass für den Arbeitsplatz „Prüferin oder Prüfer Abgabensicherung" in den Zentralen Services für die Zuerkennung der „Erschwerniszulage Außenprüfung" gem. § 19a GehG die rechtliche Grundlage fehle.
Da im Verfahren über die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG vom 01.10.2025 betreffend den Antrag auf die Zuerkennung der „Erschwerniszulage Außenprüfung" für die Prüfungsorgane Abgabensicherung Finanz und Zoll vom 30.05.2018 durch die Zentralen Services innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde der gegenständliche Bescheid erlassen worden sei, sei dieses Verfahren gem. § 16 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
I.6. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass gemäß §198 GehG dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, eine Erschwerniszulage gebühre.
Grundsätzlich müssten seine Kollegen und er als Prüfungsorgan Rechnungswesen aufgrund der bundesweiten Zuständigkeit vermehrt (=überdurchschnittlich) reisen, was eine Erschwernis im Sinne des§ 19a GehG darstelle. Eine entsprechende Erschwerniszulage werde für jene Außenprüfer, die im Sinne der SS 147 ff. BAO prüfen, im von der belangten Behörde zitierten Erlass vom 09.03.2015 definiert und in diesem Sinne praktisch bemessen sowie ausbezahlt.
Die Rechtsgrundlage auf Basis derer die Außenprüfung erfolge könne wohl nicht ausschlaggebend für die Frage sein, ob eine Arbeit unter erschwerten Umständen vorliege. Es liege faktisch eine gleiche Erschwernis bei den Außenprüfungen vor, wie jene die dezidiert im Erlass vom 09.03.2015 erwähnt seien. Die Erschwernis liege in den tage- bis wochenlangen Reisen aufgrund von Bestands- und Geschäftsprüfungen und den damit einhergehenden Einschränkungen des Privatlebens sowie der Trennung von der Familie.
Mit dem Erlass des BMF vom 21.12.2021 sei eine neue Verlautbarung bezüglich der Erschwerniszulage für Außenprüfungen erfolgt. Der anspruchsberechtigte Personenkreis sei erweitert, jedoch die Außenprüfer Prüfungsorgane Abgabensicherung wiederrum nicht dezidiert erwähnt worden. Der Sinn und Zweck des Erlasses seien jedoch Unannehmlichkeiten, die mit vermehrten Außendiensten in der Finanzverwaltung verbunden seien, finanziell abzugelten der Außenprüfung Prüfungsorgane Abgabensicherung eine entsprechende Abgeltung zusteet.
Offensichtlich habe die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren geführt und den von ihm angebotenen Beweisen keine Beachtung geschenkt, sonst wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass auch ihm war als Außenprüfer Prüfungsorgan Abgabensicherung eine entsprechende Erschwerniszulage zu bemessen ist.
Zudem gehe das Argument der belangten Behörde ins Leere, dass die n der Abgabensicherung/Rechnungswesen nicht auf Basis der BAO prüfe, weil diese Tätigkeit bereits seit Jahren in § 64 BAO verankert sei.
Es werde daher beantragt,
eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern und festzustellen, dass ihm ab 01.06.2015 eine Erschwerniszulage iSd § 19a GehG (iVm den einschlägigen Erlässen) gebühre und bemessen werde;
in eventu
angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle sind die Zentralen Services, eine nachgeordnete Dienststelle (§ 1 Z. 6 Dienstrechtsverfahrens- und Planstellenverordnung -BMF), wo er als Prüforgan Abgabensicherung eingesetzt wird.
Mit Schreiben vom 18.05.2018 suchte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die mit seiner Tätigkeit als Prüfungsorgan Abgabensicherung verbunden überdurchschnittliche Reisetätigkeit im gesamten Bundesgebiet um Gewährung einer Erschwerniszulage.
Nicht festgestellt werden konnte das konkrete Aufgabenspektrum bzw. Anforderungsprofil, das mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers verbunden ist. Ebenso konnte auch der Umfang der vom Beschwerdeführer auf diesem Arbeitsplatz durchzuführenden Reisetätigkeiten festgestellt werden.
Diese Feststellungen konnten auf Basis der Aktenlage und des Vorbringens des Beschwerdeführers getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen in Bezug auf die vom Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz durchzuführenden Tätigkeiten bzw. Reisebewegungen durchgeführt hat.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 19a GehG hat nachstehenden Wortlaut:
„Erschwerniszulage
§ 19a. (1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.
(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Erschwerniszulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers.“
Bei Prüfung der Voraussetzungen des § 19a GehG hat die Behörde zu ermitteln, worin die dienstlichen Verrichtungen des Beamten konkret bestehen, welche äußeren seine Arbeitsverrichtung beeinflussenden Faktoren gegeben sind (objektive, auf den Arbeitsplatz bezogene Betrachtung ohne Berücksichtigung der spezifisch subjektiven Verfassung des Bediensteten) und ob diese geeignet sind, als besondere Erschwernis (iSd beiden alternativen Anspruchsvoraussetzungen nach § 19a GehG) gewertet zu werden (VwGH, 11.05.1994, GZ. 90/12/0009).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt eine Dienstverrichtung unter besonders erschwerten Umständen im Sinne des § 19a GehG 1956 dann nicht vor, wenn die gegebene Belastung eines Beamten auf den inneren Schwierigkeitsgrad der Arbeit, nicht aber auf äußere, die Arbeitsverrichtung beeinflussende Umstände zurückzuführen ist oder wenn die besonders erschwerenden Umstände, unter denen der Dienst ausgeübt wird, nicht in der Eigenart des Dienstes, sondern in den Verhältnissen des Beamten (z.B. fehlende Fachausbildung, Lebensalter usw.) gelegen sind (vgl. VwGH, 03.06.1976, GZ. 283/75, 04.10.1982, GZ. 82/12/0043, sowie 10.10.1983, GZ. 82/12/0108).
Ob das der Fall ist oder nicht, kann nur anhand einer auf Grund eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens getroffenen Tatsachenfeststellung darüber beurteilt werden, worin die dienstlichen Verrichtungen des Beamten konkret bestehen, welche äußeren seine Arbeitsverrichtung beeinflussenden Faktoren gegeben sind (objektive auf den Arbeitsplatz bezogene Betrachtung ohne Berücksichtigung der spezifisch subjektiven Verfassung des Bediensteten) und ob diese geeignet sind, als besondere Erschwernis (im Sinne der beiden alternativen Anspruchsvoraussetzungen nach § 19a Abs. 1 GG 1956) gewertet zu werden (VwGH, 11.05.1994, GZ. 90/12/0009).
Im vorliegenden Fall erblickt der Beschwerdeführer eine besondere Erschwernis im Sinne des § 19a GehG darin, dass durch die bundesweite Tätigkeit — im Vergleich mit Betriebsprüfern oder Mitarbeitern der Amtsfachbereiche — eine besondere Belastung durch die erhöhte Reisetätigkeit im Zusammenhang mit häufigen Außendiensten gegeben sei. Oftmals sei eine Anreise bereits am Sonntag notwendig und regelmäßig dauerten Außendiensttätigkeiten eine ganze Woche.
Vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass eine fundierte Beurteilung und dem Beschwerdeführer eine Erschwerniszulage gebührt möglich ist, wenn zuvor auf Grund eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens Tatsachenfeststellung getroffen werden, worin die dienstlichen Verrichtungen des Beamten konkret bestehen, welche äußeren seine Arbeitsverrichtung beeinflussenden Faktoren gegeben sind (objektive auf den Arbeitsplatz bezogene Betrachtung ohne Berücksichtigung der spezifisch subjektiven Verfassung des Bediensteten) und ob diese geeignet sind, eine besondere Erschwernis Sinne des § 19 a GehG darzustellen.
Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde darauf beschränkt darzutun, dass der Beschwerdeführer nicht zum Kreis jener Beamten gehört, denen bereits erlassmäßig mit Zustimmung des Bundeskanzlers eine Erschwerniszulage für erhöhte Reisetätigkeit gewährt wurde. Sie hat weder die konkreten vom Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz zu verrichtenden Tätigkeiten noch die mit diesem arbeitsplatzverbundenen Reisebewegungen (nach Anzahl und Dauer) zu ermitteln.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betrach, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH, 26. 2014, GZ. Ro 2014/03/0063).
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung durch das BVwG "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei den in Rede stehenden Ermittlungen um solche handelt, bei der die belangte Behörde besonders "nahe am Beweis" ist (vgl. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).
Der bekämpfte Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde in einem ersten Schritt auf Grundlage der für den Beschwerdeführer maßgeblichen Arbeitsplatzbeschreibung dessen konkrete Aufgaben auf seinem Arbeitsplatz zu ermitteln haben. In einem zweiten Schritt werden die mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Erschwernisse (Reisetätigkeit in hohem Ausmaß) zu ermitteln sein. Erst dann ist eine fundierte Beurteilung der Gebührlichkeit der vom Beschwerdeführer beantragten Erschwerniszulage möglich. In weiterer Folge wird dann - falls die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind - die entsprechende Erschwerniszulage zu bemessen bzw. negativen Falls einen abweisenden Bescheid zu erlassen sein.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.
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