Bundesverwaltungsgericht W600 2348473-1

W600 2348473-1Bundesverwaltungsgericht04.08.2026

Regest

Abschiebung Aufenthaltstitel Aufforderung zur Ausreise Einreiseverbot Fortsetzung der Schubhaft Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose illegale Einreise Kostenersatz Mitgliedstaat Rechtswidrigkeit Revision zulässig Rückkehrentscheidung Schubhaft Schwarzarbeit Unionsrecht Untertauchen Voraussetzungen

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W600 2348473-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W600.2348473.1.00

Spruch

W600 2348473-1/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2026, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2026, 10:00 Uhr, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgeben und wird der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2026, 10:00 Uhr, für rechtswidrig erklärt.

II.Gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 VwGVG iVm. § 2 Abs. 1 Z 1 VwG-EingabengebührVO hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV.Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom XXXX 2026, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am XXXX 2026, 10:00 Uhr, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 AVG die Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Mit beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 29.07.2026 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) fristgerecht Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2026, sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Mandatsbescheid sowie die andauernde Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorlägen. Unter einem wurde Kostenersatz im Umfang der Kommissionsgebühren und Barauslagen, einschließlich der Eingabengebühr, beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

Der BF stellte nach seiner unrechtmäßigen Einreise in Österreich am 23.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz (INT-Akt, Erstbefragungsprotokoll vom 23.09.2022, AS 1ff; Einvernahmeprotokoll vom 17.10.2023, AS 29ff) welcher mit Bescheid des BFA vom 10.11.2023 abgewiesen wurde. Unter einem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, sowie festgestellt, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage beträgt und die Abschiebung nach Indien zulässig ist. (INT-Akt, Bescheid des BFA vom 10.11.2023, AS 40ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am 16.11.2023 zugestellt. (INT-Akt, Rückschein, AS 261)

Mit – dem BF am 05.11.2024 zugestelltem – Erkenntnis des BVwG vom 31.10.2024 wurde die Beschwerde des BF gegen den zuvor genannten Bescheid des BFA vom 10.11.2023 vollinhaltlich abgewiesen. (INT-Akt, Erkenntnis des BVwG, vom 31.10.2024, AS 279ff; 2282747-1, ERV-Sendebestätigung vom 04.11.2024, OZ 2)

Mit Ladungsbescheid des BFA vom 07.05.2025 wurde der BF zum Zwecke der Abklärung seiner Identität unter gleichzeitiger Androhung von Zwangsmaßnahmen im Falle des Zuwiderhandelns aufgefordert sich am 21.05.2025, 12:00 Uhr, in konkret benannten Räumlichkeiten des BFA einzufinden. (DEF1-Akt, Ladungsbescheid des BFA vom 07.05.2025, AS 15ff) Der BF kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach. (DEF1-Akt, Bericht des BFA vom 21.05.2025, AS 35)

Am XXXX 2026 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet beim Schwarzfahren in einem öffentlichen Verkehrsmittel betreten und in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des BFA festgenommen. (SIM-Akt, Bericht der LPD XXXX vom XXXX 2026, AS 33ff; Festnahmeauftrag des BFA vom XXXX 2026, AS 3f; Anhalteprotokoll I und II der LPD XXXX vom XXXX 2026, AS 39ff)

Am XXXX 2026 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Dabei gab der BF zusammengefasst im Wesentlichen an, sich seit 04.11.2024 in Portugal aufzuhalten und erst letzten Samstag mit dem Auto zum Zwecke des Feierns seines Geburtstages und eines Konzertbesuches in Österreich eingereist zu sein. Sein Lebensmittelpunkt liege in Portugal und habe er aufgrund seiner Unkenntnis es unterlassen, eine Meldung vorzunehmen. Nach anfänglicher Verneinung des Besitzes eines Reisepasses gestand der BF ein, seinen Reisepass, sowie seinen portugiesischen Aufenthaltstitel, welchen er als Foto vorzeigte, bei einem Freund in Wien aufzubewahren. Der BF vermeinte sich aufgrund seines portugiesischen Aufenthaltstitels in Österreich aufhalten zu dürfen und gab zudem an, im September nach Indien fliegen zu wollen, und zu diesem Zweck bereits einen Flug gebucht zu haben. Er gehe keiner Arbeit in Österreich nach und könne es nicht der Wahrheit entsprechen, dass er seit dem 28.04.2026 als geringfügig beschäftigt gemeldet sei. Gewohnt habe er bei XXXX , dessen Adresse er jedoch nicht zu nennen vermöge, diese aber durch Anruf bei diesem zu ermitteln sei. Seinen Aufenthalt in Österreich finanziere er sich mit Eigenmitteln und habe er sich aus Gründen der Einfachheit eine Bankomatkarte einer österreichischen Bank ausstellen lassen. Seine portugiesische Bankomatkarte sei bei seinem Freund und verfüge er, abgesehen von seinem Aufenthaltstitel in Portugal, über keinen sonstigen Rechtstitel zum Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedsstaat. Er verfüge weder über Verwandte in Österreich noch innerhalb der EU. Er sei ledig und kinderlos und leide aktuell an Bauchbeschwerden. Früher habe er Medikamente genommen, aktuell jedoch nicht mehr, weshalb er vorhabe, im September nach Indien zu fliegen um sein Auge untersuchen zu lassen. (SIM-Akt, Einvernahmeprotokoll vom XXXX 2026, AS 45ff)

Am 23.07.2026 brachte der BF seinen indischen Reisepass sowie seinen portugiesischen Aufenthaltstitel beim BFA im Original in Vorlage (Stellungnahme des BFA vom 31.07.2026, OZ 24; Anhaltedatei) und wurden besagte Dokumente in weiterer Folge am 28.07.2026 vom BFA gemäß § 39 BFA-VG sichergestellt. (DEF2-Akt, Sicherstellungsprotokoll vom 28.07.2026, AS 31f)

Mit unmittelbar vollzogenem Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2026 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung erlassen. (SIM-Akt, Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2026, AS 77ff) Besagter Bescheid samt Informationsschreiben über die Rechtsberatung wurden dem BF am XXXX 2026, 10:00 Uhr, persönlich ausgefolgt. (SIM-Akt, Übernahmebestätigung vom XXXX 2026, AS 99)

Am 27.07.2026 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt. Der BF gab dabei an, davon auszugehen, sich rechtmäßig in Österreich aufzuhalten, über ein Flugticket nach Indien für den 30.09.2026 zu verfügen und erst am 30.09.2026 selbstständig nach Indien zurückkehren zu wollen. (SIM-Akt, Rückkehrberatungsprotokoll vom 27.07.2026, AS 129f)

Am 27.07.2026 wurde seitens Portugals bestätigt, dass dem BF unter der Identität XXXX , geb. XXXX , eine Aufenthaltsgenehmigung gültig bis 17.12.2027 durch Portugal ausgestellt wurde. (SIM-Akt, Schreiben vom 27.07.2026, AS 123)

Mit Bescheid des BFA vom 29.07.2026 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, sowie festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig ist und dem BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise zukommt. (EAM-Akt, Bescheid des BFA vom 29.07.2026, AS 17ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am 29.07.2026 persönlich ausgefolgt. (EAM-Akt, Übernahmebestätigung vom 29.07.2026, AS 85)

Mit per ERV am 29.07.2026 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den – oben im Spruchkopf ausgewiesenen – Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2026 sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft. Unter einem wurde Kostenersatz im Umfang der Kommissionsgebühren und Barauslagen, einschließlich der Eingabengebühr, beantragt. (Beschwerdeschriftsatz vom 29.07.2026, OZ 1)

Das BFA legte beginnend mit 30.07.2026 die zugehörigen Akten (digital) vor und gab am 30.07.2026 eine Stellungnahme ab. (Stellungnahme des BFA vom 30.07.2026, OZ 24)

Am 31.07.2026 langte ein amtsärztlicher Befund betreffend den BF (amtsärztlicher Befund vom 31.07.2026, OZ 30) sowie eine Anfragenbeantwortung der für die Erlangung von HRZ zuständigen Fachabteilung (im Folgenden HRZ-Fachabteilung) des BFA ein (Anfragenbeantwortung vom 31.07.2026, OZ 29)

Am 03.08.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an welcher der BF, seine RV, eine Vertreterin des BFA sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Hindi teilnahmen. (VH-Protokoll vom 03.08.2026, OZ 31)

1.2. Weitere Feststellungen:

Der volljährige BF war und ist nicht österreichischer Staatsbürger, er besitzt und besaß auch nicht eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates, er war und ist Staatsangehöriger von Indien. Er war und ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF war und ist weder im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich. Er war und ist im Besitz eines am 17.12.2025 in Lissabon ausgestellten und bis 17.12.2027 gültigen portugiesischen Aufenthaltstitels. Die Identität des BF steht fest.

Der BF ist im Besitz eines am 08.08.2019 in XXXX , Indien, ausgestellten bis 07.08.2029 gültigen indischen Reisepasses, welchen er dem BFA erstmals am 23.07.2026 in Vorlage brachte.

Der BF wird seit XXXX 2026, 10:00 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten.

Der BF erweist sich in strafgerichtlicher Hinsicht in Österreich als unbescholten.

Der BF wies abgesehen von seiner aktuell aufrechten behördlichen Anhaltung seit XXXX 2026 in den Zeiträumen 23.09.2022 bis 04.10.2022 und 23.11.2022 bis 23.03.2026 über Wohnsitzmeldungen in Österreich auf.

Der BF ging der Schwarzarbeit in Österreich nach.

Er war und ist nicht bereit, unverzüglich freiwillig nach Indien zurückzukehren.

Der BF wurde vom BFA nicht konkret aufgefordert nach Portugal zurückzukehren.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA betreffend das gegenständlich Schubhaftverfahren (im Folgenden: SIM-Akt), das seinerzeitige internationale Schutzverfahren (im Folgenden INT-Akt), das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (im Folgenden: EAM-Akt), das Verfahren zur Erlangung eines HRZ (im Folgenden: HRZ-Akt) sowie das Verfahren zur Effektuierung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (im Folgenden: DEF-Akt) in Bezug auf den BF. Ferner wurde Einsicht genommen in die das Asylbeschwerdeverfahren (im Folgenden: 2282747-1) des BF betreffenden Gerichtsakten des BVwG. Weiters wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem, in die Sozialversicherungsdatenbank und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei).

2.1. Zum Verfahrensgang:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus der Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA (INT-, SIM-, DEF-, HRZ- und EAM-Akt) und den Gerichtsakten, sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei, SV-Datenbank). Der oben festgestellte bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, und stützt sich auf die oben in Klammer zitierten Beweismittel. Seitens des BF wurde weder in seiner Beschwerde (vgl. OZ 1) noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein davon abweichender Sachverhalt – substantiiert – behauptet, sodass der oben – auch vom BFA in seiner Stellungnahme (vgl. OZ 16) und im angefochtenen Bescheid (vgl. SIM-Akt, AS 77ff) übereinstimmend – teils dargelegte Verfahrensgang den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

2.2. Zu den weiteren Feststellungen:

Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) und zur Staatsbürgerschaft des BF, beruhen auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben, sowie der Vorlage eines gültigen indischen Reisepasses (vgl. INT-Akt, AS 1ff, AS 29 ff; SIM-Akt, AS 45ff, AS 35ff; OZ 1; VH-Protokoll, S. 6) Besagtem Reisepass können die dazu oben festgestellten Daten zur Gültigkeit und zum Ausstellungzeitpunkt und -ort entnommen werden. (vgl. SIM-Akt, AS 135f)

Anhaltspunkte dafür, dass der BF seinen Reisepass dem BFA vor dem 23.07.2026 vorgelegt hat finden sich in den Akten nicht. Zudem vermeinte der BF in seinem Asylverfahren seinen Reisepass in Serbien verloren bzw. von seinem Schlepper abgenommen bekommen zu haben (vgl. INT-Akt, AS 1ff; AS 29ff) und behauptete er zudem auch vor dem BFA am XXXX 2026 anfänglich keinen Reisepass zu besitzen. (vgl. SIM-Akt, AS 45ff) In der Verhandlung gestand der BF letztlich – mit der Aktenlage übereinstimmend – ein, dass er seinen Reisepass, sowie auch seinen portugiesischen Aufenthaltstitel wenige Tage nach seiner Inschubhaftnahme durch Dritte in Vorlage gebracht hat. (Vgl. VH-Protokoll, AS 8)

Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besaß oder besitzt, finden sich in den Akten nicht. Der BF gab zudem bisher nicht an, neben der indischen eine weitere Staatsbürgerschaft innezuhaben, sondern verneinte dies in der mündlichen Verhandlung. (Vgl. VH-Protokoll, S 6)

Es handelte und handelt sich bei dem BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Der BF behauptete zudem bis dato nicht, einen internationalen Schutzstatus erhalten zu haben. Vielmehr gibt es zum BF keine entsprechenden EURODAC-Einträge und wurde der vom BF in Österreich gestellte Asylantrag letztlich mit Erkenntnis des BVwG vom 31.10.2024 vollinhaltlich abgewiesen. (vgl. INT-Akt, AS 279ff)

Durch Einsichtnahme in das Fremdenregister konnte ermittelt werden, dass der BF – abgesehen von dem ihm aufgrund seines in Österreich gestellten Asylantrages nach dem AsylG zukommenden vorübergehenden Rechts auf Verbleib im Bundesgebiet – über keinen zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitel verfügte und/oder verfügt und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF, abgesehen von seinem portugiesischen Aufenthaltstitel, einen Aufenthaltstitel eines weiteren EU-Mitgliedsstaates im verfahrensgegenständlichen Zeitraum innehatte oder hat. Vielmehr verneinte der BF den Besitz eines weiteren Aufenthaltstitels vor dem BFA am XXXX 2026 (vgl. SIM-Akt, AS 45ff) und gab in der mündlichen Verhandlung an, nur über ein Aufenthaltsrecht in Portugal zu verfügen. (vgl. VH-Protokoll, S. 8)

Der Besitz eines portugiesischen Aufenthaltstitels wurde vom BF vor dem BFA am XXXX 2026 behauptet und durch Vorzeigen eines Fotos desselben bekräftigt. (vgl. SIM-Akt, AS 45ff) Letztlich brachte der BF besagten Aufenthaltstitel am 23.07.2026 dem BFA in Vorlage (vgl. Stellungnahme des BFA, OZ 24; Anhaltedatei; VH-Protokoll, S 8) Zudem wurde der Besitz desselben durch den Staat Portugal am 27.07.2026 bestätigt (vgl. Stellungnahme des BFA, OZ 24; SIM-Akt, AS 123) und wurde der besagte Aufenthaltstitel am 28.07.2026 durch das BFA sichergestellt. (vgl. DEF2-Akt, AS 31f) Auch seitens des BFA wurde der Besitz eines Aufenthaltsrechtes des BF in Portugal letztlich nicht substantiiert bestritten (vgl. Stellungnahme des BFA, OZ 24), sondern vielmehr im gegenständlichen Schubhaftbescheid (vgl. SIM-Akt, AS 83) sowie im Bescheid vom 29.07.2026 betreffend die erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. (vgl. EAM-Akt, AS 17ff) Zudem lässt sich einem internen Schreiben des BFA vom 23.07.2026 entnehmen, dass das BFA vom Vorliegen eines gültigen Aufenthaltsrechtes des BF in Portugal ausging und ein Vorgehen nach § 52 Abs. 6 FPG plante. (vgl. SIM-Akt, E-Mail vom 23.07.2026, AS 126) Insofern das BFA in seiner Stellungnahme, ohne die Echtheit des vorgelegten Aufenthaltstitels des BF in Frage zu stellen, vorbringt, dass nicht davon ausgegangen werden habe können, dass das portugiesische Aufenthaltsrecht trotz behaupteter Gültigkeit und Vorlage des Originaldokumentes durch den BF tatsächlich noch in Geltung stand, ist dem BFA einerseits das zuvor Ausgeführte entgegenzuhalten. Andererseits vermochte das BFA nicht darlegen, was es veranlassen hätte können, anzunehmen, dass der besagte, vom BF am 23.07.2026 im Original vorgelegte, bis 17.12.2027 gültige portugiesische Aufenthaltstitel trotz Fehlens entsprechender – die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nahelegenden – Eintragungen in der SIS- und/oder EURODAC-Datenbank seine Gültigkeit verloren hätte. Der bloße Verweis des BFA in seiner Stellungnahme, dass nicht ausgeschlossen werden habe können, dass der BF seinen Aufenthaltstitel aufgrund der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verloren haben könnte, überzeugt vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten nicht. Unbeschadet dessen, ist in diesem Kontext auch festzuhalten, dass der BF bereits bei seiner Einvernahme am XXXX 2026 eingestand, den originalen Aufenthaltstitel sowie Reisepass bei einem namentlich genannten Freund in Wien aufzubewahren und angeboten hat, diesen zum Zwecke der Vorlage seines Reisepasses telefonisch zu kontaktieren. Das dem BF die Kontaktaufnahme mit besagtem Freund zum Zwecke der Vorlage des Reisepasses und Aufenthaltstitels noch im Rahmen der Einvernahme ermöglicht worden wäre, lässt sich den vorgelegten Unterlagen und der Stellungnahme des BFA nicht entnehmen.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und ergibt sich die behördliche Anhaltung des BF sowie die oben festgestellten Meldezeiten des BF auf einer Abfrage des Zentralen Melderegisters.

Die seit XXXX 2026, 10:00 Uhr, aufrechte Anhaltung des BF in Schubhaft ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Ausfertigung des Schubhaftbescheides des BFA (vgl. (vgl. SIM-Akt, AS 77ff, AS 99), sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Die aktuelle Anhaltung des BF in Schubhaft wird zudem von keiner Partei bestritten.

Einer Abfrage der Sozialversicherungs-Datenbank kann entnommen werden, dass der BF zuletzt beginnend mit 04.04.2026 über eine durchgehende Meldung einer geringfügigen Beschäftigung bei der XXXX , in XXXX , aufweist. Wenn der BF auch vor dem BFA und in seiner gegenständlichen Beschwerde bestritt in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein und vermeinte, dass seine Sozialversicherungsmeldung zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden sei, in dem er sich noch in Portugal aufgehalten habe, konnte dem BF nicht gefolgt worden. Der BF vermochte zum einen den Zeitpunkt seiner Einreise in Österreich nicht zu belegen und widerspricht es zum anderen logischen Überlegungen, dass ein Unternehmen eine sich nicht im Inland aufhaltende Person, die demzufolge auch keine Arbeitsleistung für das Unternehmen im Bundesgebiet erbringen kann, bei der Sozialversicherung anmeldet und sich damit – ohne jegliche Gegenleistung – eine Abgabenverpflichtung auferlegen würde. Vielmehr spricht der Umstand der erfolgten Anmeldung des BF zur Sozialversicherung dafür, dass der BF jedenfalls mit besagtem Anmeldedatum seine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufgenommen hat. Dies wird durch den Besitz einer österreichischen Bankkarte, was wiederum auf den Besitz eines Bankkontos bei besagter Bank schließen lässt, untermauert, da anzunehmen ist, dass der BF dieses Bankkonto zum Zwecke der Überweisung seines Lohns durch seinen Arbeitgeber eröffnet hat. Der Einwand des BF auch über eine portugiesische Bankkarte zu verfügen und nur aus Bequemlichkeit ein Konto in Österreich eröffnet zu haben, verfängt vor dem zuvor Ausgeführten nicht, insbesondere da nicht nachvollzogen werden kann, worin die vom BF behauptete Erleichterung gelegen sein soll. (vgl. SIM-Akt, AS 45ff) Da der BF wiederum nicht im Besitz eines zum Nachgehen von Erwerbstätigkeiten berechtigenden Rechtstitels war, erwies sich besagte Erwerbstätigkeitsaufnahme als rechtswidrig und konnte daher das Nachgehen von Schwarzarbeit durch den BF angenommen werden.

Den in der mündlichen Verhandlung zum Beweis dessen, dass der BF erst im Juni 2026 nach Österreich gereist sei und sich zuvor in Portugal aufgehalten hat, vorgelegte Lohnzettel und Arbeitsvertrag mangelt es an hinreichender Beweiskraft. Zum einen handelt es sich bei den in Vorlage gebrachten Unterlagen (vgl. Beilage./B und ./C) um keine Originale und weist der vermeintliche Arbeitsvertrag zudem keine Unterschrift auf. Dass es sich beim Arbeitsvertrag um eine Kopie handelt, wurde zudem vom BF bestätigt. (vgl. VH-Protokoll, 15) Zum anderen widerspricht das Vorbringen des BF als „Saisonarbeiter“ (arg: „Die Saison, in der ich arbeite ist mehr der Winter.“ VH-Protkoll, S 14) der überwiegend im Winter arbeitet, dem behaupteten Umstand einen durchgehenden Arbeitsvertrag beginnend mit Juni 2026 angeboten bekommen zu haben. Darüber hinaus lässt sich der SV-Datenbank entnehmen, dass der BF – die Erbringung von Arbeitsleistung bestätigend – im April, Mai und Juni 2026 abgabenpflichtige Zahlung seitens der XXXX erhalten hat. Dass ein Unternehmen abgabenpflichte Leistungen an eine Dritte Person melden würde, ohne diese tatsächlich bei sich beschäftigt zu haben, widerspricht logischen Überlegungen, weshalb dies nicht angenommen werden kann. Vor diesem Hintergrund genügt die bloße wiederholte Beteuerung des BF keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen zu sein nicht als Beweis. Ungeachtet dessen, selbst wenn man von der Echtheit des bloß als Kopie vorgelegten portugiesischen Lohnzettels des BF vom Juni 2026 (vgl. Beilage ./C) ausgehen würde, lässt dieser keine Rückschlüsse auf den vor Juni 2026 liegenden Zeitraum zu. Zudem ließe der Umstand, dass der BF trotz behaupteten Aufenthalts in Portugal im Juni 2026 es Unterlassen hat seine sozialversicherungsrechtliche Abmeldung in Österreich zu bewirken darauf schließen, dass der BF geplant hatte wieder nach Österreich zurückzukehren und seine seit April 2026 gemeldete Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Nicht nachvollzogen kann zudem werden, weshalb der BF, trotz wiederholter Befragung zum Besitz von Beweismitteln welche seine Angaben zum Einreisezeitpunkt bzw. Aufenthalt in Portugal belegen könnten, nicht von sich aus schon zu einem viel früheren Zeitpunkt die im Rahmen der Verhandlung beigebrachten Unterlagen vorgelegt und/oder den Besitz und die Möglichkeit der Vorlage selbiger behauptet hat. Selbst wenn – wie vom BF behauptet – der BF nicht konkret danach befragt worden sei, wäre davon auszugehen gewesen, dass er besagte Unterlagen ehest möglich von sich aus, insbesondere in einem Schubhaftverfahren, vorgelegt oder deren Besitz behauptet hätte.

Der Asylantrag des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 31.10.2024 rechtskräftig abgewiesen. Dennoch weist der BF über diesen Zeitpunkt hinaus bis 27.07.2025 eine gemeldete Erwerbstätigkeit in Österreich auf, was die Feststellung des (widerholten) Nachgehens von Schwarzarbeit mangels bisheriger Vorlage einer Arbeitsbewilligung stützt.

Das der BF sich aktiv darum bemüht hätte sich hinsichtlich der in Österreich gültigen Vorgaben betreffend die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu informieren, wurde von diesem nicht behauptet. Vielmehr zog sich der BF in der mündlichen Verhandlung auf die Behauptung einem Rechtsirrtum erlegen zu sein bzw. keine hinreichenden Rechtskenntnisse gehabt zu haben und sich auf Freunde verlassen zu haben zurück. (vgl. VH-Protokoll, S. 9f) Der BF lässt damit nicht erkennen einsichtig zu sein.

Das der BF sich im Verborgenen aufhielt beruht auf dem Umstand, dass er beginnend mit 24.03.2026 über keine Wohnsitzmeldung in Österreich mehr verfügte und den Akten keine Anhaltspunkte dazu entnommen werden können, dass der BF das BFA über seinen konkreten Aufenthalt zwischen 24.03.2026 und seiner Betretung im Bundesgebiet am XXXX 2026 in Kenntnis gesetzt hätte. Ein Inkenntnissetzen des BFA über den tatsächlichen Aufenthalt wurde zudem vom BF bis dato nicht behauptet.

Das der BF nicht bereit war unverzüglich nach Indien zurückzukehren ergibt sich bereits aus dem Vorverhalten des BF sowie seinen Angaben vor dem BFA am XXXX 2026 sowie bei seinem Rückkehrberatungsgespräch am 27.07.2026. Der BF vermeinte zwar generell bereit zu sein nach Indien zurückzukehren, jedoch nur zu einem von ihm selbst bestimmten Zeitpunkt, nämlich am 30.09.2026. (vgl. SIM-Akt, 45ff, AS 129f)

Weder den vorgelegten Akten noch den Ausführungen des BFA in seiner Stellungnahme kann entnommen werden, dass das BFA den BF konkret zur Ausreise nach Portugal aufgefordert hätte. Dies wurde zudem weder vom BFA noch vom BF behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Rechtliches:

3.1. 1 Gesetzliche Grundlagen:

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:

“§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern

1. sich im Fall begleiteter Minderjähriger ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet, oder

2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, vorgesehen ist.

Diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 3), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a.ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen,

c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt oder

d.sich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;

6a.ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:

„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten – im Falle der Unterbringung von minderjährigen Kindern beziehungsweise Familien mit solchen familien- und kindgerechten – Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:

„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, grundsätzlich

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Antragsteller angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5b) Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß § 40a BFA VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Abs. 5 anzurechnen.

(5c) Die Anrechnung gemäß Abs. 5 und 5a lässt die Anrechnung gemäß Art. 5 Abs. 4 der Grenzrückführungsverordnung unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

Der mit „Anwendungsbereich“ betitelte Art 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im folgenden: Rückführungsrichtlinie oder Rückführungs-RL) lautet:

„Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“

Der mit „Inhaftnahme“ betitelte Art 15 Rückführungsrichtlinie lautet:

„Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)

(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a.mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b.Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Art 6 Rückführungsrichtlinie lautet auszugsweise:

„(1) Unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 erlassen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung.

(2) Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, sind zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Kommen die betreffenden Drittstaatsangehörigen dieser Verpflichtung nicht nach, oder ist die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten, so findet Absatz 1 Anwendung.

[…]“

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet:

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt – über die in Art. 37 der Verfahrensverordnung genannten Fälle hinaus und unbeschadet des § 59 Abs. 3 – mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. ihm die Flüchtlingseigenschaft entzogen wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes kommt oder

2. ihm der Status subsidiären Schutzes entzogen wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der zum rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005, ausgenommen Abs. 2 Z 3, oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG, ausgenommen Abs. 2 Z 4, oder Art. 17 der Statusverordnung eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a.nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

(Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 46, BGBl. I Nr. 39/2026)

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet, dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, etwa weil er einen die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigenden Sachverhalt verwirklicht, so ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird durchsetzbar

1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 letzter Satz BFA VG mit ihrer Erlassung durch das Bundesamt,

2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 erster Satz BFA-VG zu dem nach Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung jeweils maßgeblichen Zeitpunkt, sofern das Bundesverwaltungsgericht einem Antrag auf Verbleib nicht stattgibt oder ein solcher Antrag nicht gestellt wird,

3. in den Fällen des § 18 Abs. 4 BFA VG mit der Abweisung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung oder dem ungenutzten Ablauf der Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde,

4. mit Eintritt der Rechtskraft, wenn die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat oder das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen der Z 2 und 3 dem Antrag auf Verbleib oder der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgibt.

Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung verpflichtet den Drittstaatsangehörigen, unverzüglich oder, wenn ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, innerhalb dieser in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder – bei Zustimmung des Drittstaatsangehörigen – einen anderen zur Aufnahme bereiten Drittstaat auszureisen.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-VG lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet:

„§ 53. (1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

8. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn

1. ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß § 55 Abs. 5 widerrufen wurde oder

2. er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt.

Ein Einreiseverbot gemäß dem ersten Satz ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, es sei denn, es liegen in den Fällen der Z 1 Tatsachen gemäß Abs. 2 oder 3 vor; diesfalls ist die Dauer gemäß Abs. 2 oder gegebenenfalls gemäß Abs. 3 zu bemessen. Bei der Bemessung der Dauer ist auf das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall, insbesondere auf seine Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen.

(5) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(6) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(7) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

Gemäß § 125 Abs. 31 FPG behalten Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, ergangen sind, ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache nach dem 12. Juni 2026 anhängig werden, gegebenenfalls den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG oder Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung).

Gemäß § 75 Abs. 31 AsylG behalten Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 ergangen sind, behalten ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache ab dem 12. Juni 2026 anhängig werden, den Zurückweisungs- oder Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG oder Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung).

Gemäß § 58 Abs. 7 BFA-VG behalten Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes ergangen sind, ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache nach dem 12. Juni 2026 anhängig werden, den Zurückweisungs- oder Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG oder Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung).

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

§ 52 Abs. 6 FPG ist vor dem Hintergrund des - im Wesentlichen inhaltsgleichen - Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungs-RL) zu lesen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Nach dieser Bestimmung sind Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, (zunächst) zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Nur wenn die betreffenden Drittstaatsangehörigen dieser Verpflichtung nicht nachkommen, oder die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten ist, findet die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 der Rückführungs-RL, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, Anwendung.

Die Rückführungs-RL geht somit ihrem System nach klar und eindeutig von einem Primat der freiwilligen Ausreise in einen anderen Mitgliedstaat, von dem ein gültiger Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, aus. Von daher kommt im Fall des Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates nicht nur eine (erstmalige) Erlassung, sondern umso mehr die Effektuierung einer bereits früher erlassenen, noch aufrechten Rückkehrentscheidung gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL in Betracht. (VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0025)

Nach der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FrPolG 2005 setzt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Fremden nach dessen Abs. 1 (und darauf aufbauend die Erlassung eines Einreiseverbotes) voraus, dass seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (gemeint: in den Herkunftsstaat [hier: Bosnien und Herzegowina]) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dabei hat das VwG unberücksichtigt gelassen, dass es iZm. der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FrPolG 2005 auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd. Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) ankommt, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103)

Der dem § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") entsprechende - Gefährdungsmaßstab nach § 52 Abs. 6 FrPolG 2005 erfordert einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 rPolG 2005 ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"). Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd. § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd. § 67 Abs. 1 bzw. § 52 Abs. 6 FrPolG 2005. Demnach können jedenfalls im Regelfall einmalige Verstöße gegen das AuslBG keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 7.5.2014, 2013/22/0233). (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103)

Die Fremde, die über einen polnischen Aufenthaltstitel verfügt, hat sich im Hinblick auf die von ihr in der Schubhaftbeschwerde selbst zugestandene Ausübung von "Schwarzarbeit" nichtsdestotrotz jedenfalls unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0103, VwSlg. 19244 A/2015). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot kam ungeachtet dessen nur nach Maßgabe des § 52 Abs. 6 FrPolG 2005 in Frage (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0060)

Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103 auszugsweise wie folgt aus:

„[…]

12 Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt des Revisionswerbers im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) hätte nach der genannten, im vorliegenden Fall anzuwendenden, Bestimmung nach ihrer ersten Alternative somit vorausgesetzt, dass der Revisionswerber (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich nach Slowenien zu begeben. Dass eine derartige Aufforderung erfolgt wäre und der Revisionswerber deren Befolgung abgelehnt hätte, ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich; davon sind auch weder das BFA noch das BVwG ausgegangen.

13 Nach der somit maßgeblichen - vom BVwG und der Sache nach auch vom BFA bejahten - zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG setzte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber nach dessen Abs. 1 (und darauf aufbauend die Erlassung eines Einreiseverbotes) voraus, dass seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (gemeint: in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

14 Dabei hat allerdings das BVwG (wie auch schon das BFA) unberücksichtigt gelassen, dass es in diesem Zusammenhang auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) ankommt, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. dazu VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172, Rn. 13/14, mwN aus der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union).

15 Sowohl das BFA als auch das BVwG stützten ihre Entscheidung vorrangig darauf, dass der Revisionswerber einmal (am 30. November 2020) bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, und daher der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG verwirklicht sei. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert aber (nur) das Vorliegen einer nicht weiter qualifizierten Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 53 Abs. 2 FPG (vgl. dazu etwa VwGH 25.5.2021, Ra 2019/21/0402, Rn. 10, mwN).

16 § 53 Abs. 3 FPG sieht Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. In § 53 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG sind bestimmte Tatsachen genannt, die insbesondere eine solche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen können. Bei diesen Tatbeständen sind Verstöße gegen Vorschriften des AuslBG nicht genannt.

17 Nun erfordert der im vorliegenden Fall anzuwendende - dem § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende - Gefährdungsmaßstab nach § 52 Abs. 6 FPG einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“).

18 Stellen Verstöße wie der hier vorliegende, die nur eine Gefährdungsannahme iSd § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 bzw. § 52 Abs. 6 FPG. Demnach können jedenfalls im Regelfall einmalige Verstöße der vorliegenden Art gegen das AuslBG keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. sinngemäß - betreffend einen Verstoß gegen andere Verwaltungsvorschriften - VwGH 7.5.2014, 2013/22/0233).

[…]“

In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305; auch VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0047).

„Vor diesem Hintergrund wird vom Revisionswerber zu Recht bemängelt, die Annahme des BVwG hinsichtlich der Erfüllung des Gefährdungsmaßstabs des § 67 Abs. 1 FPG sei nicht nachvollziehbar. Das BVwG begnügte sich nämlich - sowohl im Hinblick auf die nachträgliche Kontrolle des angefochtenen Schubhaftbescheides als auch hinsichtlich des Fortsetzungsausspruchs nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - mit der in Rn. 13 dargestellten Begründung, wobei es offenbar selbst davon ausging, der Revisionswerber habe die ihm angelasteten strafbaren Handlungen, von denen er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 28. August 2024 rechtskräftig freigesprochen worden ist, nicht begangen (vgl. zur fehlenden Bindungswirkung von freisprechenden strafgerichtlichen Urteilen im Übrigen etwa VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0287, Rn. 12). Durch einen Verstoß gegen melderechtliche Vorschriften wird der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG keinesfalls erfüllt (zum geringeren Gefährdungsmaßstab des § 53 Abs. 3 FPG vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0091, Rn. 15). Das angefochtene Erkenntnis lässt auch Feststellungen dazu vermissen, in welchem Umfang der Revisionswerber während seines Aufenthaltes einer unrechtmäßigen Beschäftigung nachgegangen sein soll. Im Übrigen begründen im Regelfall einmalige Verstöße gegen das AuslBG keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0103, Rn. 18). Dies gilt auch für die Befürchtung eines (weiteren) unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich (vgl. VwGH 26.2.2021, Ra 2020/21/0456, Rn. 10, mwN). Daher vermag das vom BVwG der Gefährdungsprognose zu Grunde gelegte Verhalten des Revisionswerbers die Annahme, der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG wäre erfüllt, nicht zu tragen.“ (VwGH 28.01.2026, Ra 2024/21/0202, Rz 15)

3.2. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe der Beschwerde):

3.2.1. Der BF war und ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er war und ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch der Vollzug der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft) – möglich.

Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft über den BF zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG angeordnet und letztlich ab XXXX 2026, 10:00 Uhr vollzogen.

Gegen den BF lag seit 31.10.2024 eine – gemäß § 125 Abs. 31 FPG dem Grund nach weiterhin gültige – rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor, und wurde dem BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise zuerkannt. Dem BF wurde in weiterer Folge durch den Staat Portugal am 17.12.2025 ein befristeter Aufenthaltstitel erteilt, welcher bis 17.12.2027 in Geltung steht. Mit der nachträglichen Ausstellung eines Aufenthaltstitels durch Portugal an den BF wurde die zu diesem Zeitpunkt bereits erlassene Rückkehrentscheidung – jener der der BF nicht entsprochen hat – nicht gegenstandslos. Vielmehr bestand diese „national“, sohin beschränkt auf Österreich weiter. (vgl. VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0025)

Im Fall des Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedsstaates kommt nicht nur eine (erstmalige) Erlassung, sondern umso mehr die Effektuierung einer bereits früher erlassenen, noch aufrechten Rückkehrentscheidung gegen einen unrechtsmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL in Betracht. (vgl. VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0025)

Gemäß VwGH steht dies im Einklang mit dem Ergebnis, dass auch die seinerzeit erlassene Rückkehrentscheidung - unstrittig - nunmehr nur mehr „national“ weiterbesteht und daher nur zum Verlassen des österreichischen Bundesgebietes verpflichtet und die Wirksamkeit des später erteilten Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates nicht berührt. Aufgrund dieses Aufenthaltsrechtes hat der sich unrechtmäßig aufhaltende BF, den keine Verpflichtung mehr trifft, das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, einen Anspruch darauf, dass ihm die (unverzügliche) freiwillige Ausreise in den Mitgliedstaat ermöglicht wird, für den er ein Aufenthaltsrecht hat. Das ergibt sich schon aus einer isolierten Betrachtung des ersten Satzes des Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL bzw. des § 52 Abs. 6 FPG (alt). Nur wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (und aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten) in seinen Herkunftsstaat oder in einen anderen Drittstaat (von vornherein) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, kann er - bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des § 46 FPG alt - auf Basis einer früher erlassenen Rückkehrentscheidung dorthin abgeschoben werden. (vgl. VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0025)

Das BFA hat den BF gemäß der ersten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG nicht aufgefordert nach Portugal auszureisen und ihm nicht die Möglichkeit der Ausreise eingeräumt, sondern ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme iSd. zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG eingeleitet und den BF zum Zwecke der Sicherung besagten Verfahrens in Schubhaft genommen.

Gemäß den Materialien zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 – FrÄG 2011 sollte § 52 FPG Art. 6 der Rückführungs-RL umsetzen, wobei mit dessen – dem aktuellen Abs. 6 entsprechenden – Abs. 2 auf die Vorgaben der Art. 6 Abs. 2 iVm Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 1 der Rückführungs-RL Bedacht genommen worden sei, die anstelle des Art. 23 Abs. 2 und 3 SDÜ traten. Weiter wird in besagten Materialien ausgeführt, dass letztgenannte Normen die Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen regeln, sich in den Vertragsstaat zu begeben, der ihm einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat sowie dessen Abschiebung bei Missachtung dieser Verpflichtung oder im Fall der Verletzung des ordre-public sowie die ausnahmsweise Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis trotz Illegalität. In diesem Fall soll gegen den Drittstaatsangehörigen grundsätzlich keine Rückkehrentscheidung ergehen, sondern nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. (ErläutRV Blg 1078 GP XXIV., S. 29)

Die maßgeblich unionsrechtliche Bestimmung hinter § 52 Abs. 6 FPG ist demzufolge Art 6 Abs. 2 Rückführungs-RL, wonach es entweder auf die Nichtbeachtung einer Ausreiseaufforderung oder gemäß ständiger Judikatur des VwGH (vgl. bspw. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172) in diesem Zusammenhang auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Art. 7 Abs. 4 bzw. Art. 6 Abs. 2 Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) ankommt, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. dazu EuGH 11.06.2015, Zh. und O., C-554/13, Rn. 50 ff, insbesondere auch Rn. 60, und darauf Bezug nehmend EuGH 16.01.2018, E, C-240/17, Rn. 48 ff).

Besagte Rückführungs-RL und auch dessen Art 6 steht weiterhin unverändert in Geltung und erweist sich demzufolge die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Anwendungsbereich besagter Richtlinie betreffend Drittstaatsangehörige die über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates verfügen, auch weiterhin nur dann als zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige trotz Aufforderung zur Ausreise nicht in besagten Mitgliedsstaat ausreist (erste Alternative), oder wenn sich seine unverzügliche Ausreise aufgrund des Bestehens einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr als notwendig erweist (zweite Alternative). Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH entspricht besagter Gefährdungsmaßstab jenen des § 67 FPG idF. vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetztes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026 (im Folgenden: FPG alt), welcher selbst jenen des § 53 Abs. 3 FPG alt ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") übersteigt. (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103) Mit der Neufassung des § 53 FPG durch das AMPAG wurde weder nach dessen Wortlaut, noch nach den einschlägigen Materialen (vgl. (ErläutRV Blg 1078, GP XXIV., S 87f) eine Änderung der erforderlichen Gefährdungsmaßstäbe im Vergleich zur Vorgängerregelung (vgl. § 53 FPG alt) bezweckt und/oder umgesetzt. Vielmehr wird in Abs. 2 leg cit weiterhin auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und in Abs. 3 leg cit auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr abgestellt.

Inwiefern der Regelungsinhalt des Art 6 Abs. 2 Rückführungs-RL – mit Inkraftreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr 39/2026 (AMPAG) – eine Änderung erfahren haben soll, lässt sich den entsprechenden Materialien zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2026 (AMPAG) ebenfalls nicht entnehmen. Vielmehr wird darin zu § 52 Abs. 6 FPG, ohne nähere Begründung, wie folgt ausgeführt: „Die vorgeschlagene Ergänzung des letzten Satzes soll klarstellen, dass von einer Aufforderung zur Ausreise in den Mitgliedstaat, der einem unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, insbesondere dann abgesehen werden kann, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige einen Einreiseverbotstatbestand verwirklicht hat und dessen Aufenthalt daher die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.“ (ErläutRV Blg 444 GP XXVIII., S 85)

Vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten erweist sich nach Meinung des erkennenden Gerichts die in § 52 Abs. 6 FPG als „Klarstellung“ vorgesehene Normierung, dass jedenfalls bei Verwirklichung eines – den gemäß Art 6 Abs. 2 Rückführungs-RL vorgeschriebene Gefährdung öffentlicher Interessen nicht erreichenden – Einreiseverbotstatbestandes eine Rückkehrentscheidung auch ohne vorangehender Aufforderung zur freiwilligen Ausreise erlassen werden kann, als unionsrechtwidrig (vgl. EuGH 26.04.2023, C-629/22, Rz 24: wonach den Mitgliedstaaten zwar die Befugnis zukommt, Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten, die für illegal aufhältige Drittstaatsangehörige günstiger sind als die Vorschriften der Richtlinie 2008/115, sofern diese Vorschriften mit der Richtlinie im Einklang stehen; die Richtlinie es den Mitgliedstaaten jedoch nicht gestattet, in dem von ihr geregelten Bereich strengere Normen anzuwenden) und hat diese aufgrund des Vorrangs des Unionsrechtes sohin unangewendet zu bleiben. (vgl. EuGH 26.04.2023, C-629/22, Rz 38: wonach nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht, sofern es eine nationale Regelung nicht den Anforderungen des Unionsrechts entsprechend auslegen kann, als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet ist, eine nationale Bestimmung, die einer Bestimmung des Unionsrechts, die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit unmittelbare Wirkung hat, entgegensteht, unangewendet zu lassen)

Verfahrensgegenständlich ist sohin in Entsprechung von Art 6 Abs. 2 Rückführungs-RL und unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH und VwGH der bis vor Inkrafttreten des AMPAG in Geltung gestandene § 67 FPG alt und die zu diesem bisher ergangene Judikatur des VwGH als Auslegungshilfe bei der Beurteilung des unionsrechtlich geforderten Gefährdungsmaßstabes iSd. § 52 Abs. 6 FPG iVm. Art 6 Abs. 2 Rückführungs-RL heranzuziehen.

Laut ständiger Judikatur des VwGH erfordert § 67 Abs. 1 FPG alt einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FrPolG (alt) ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") und stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd. § 53 Abs. 2 FPG (alt) rechtfertigen, also bloß eine (einfache) Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG (alt) ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd. § 67 Abs. 1 FPG alt. (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103)

Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass das vom BF gezeigte Verhalten keinesfalls eine positive Einstellung zur Rechtsordnung erkennen ließ und lässt und der BF (wiederholt) gegen gültige Rechtsnormen verstoßen hat. Dennoch erfüllte und erfüllt sein Verhalten im konkreten Fall nicht den geforderten Gefährdungsmaßstab (iSd. § 67 Abs. 1 FPG alt).

Der Aufenthalt des BF erwies und erweist sich allein schon aufgrund seiner Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich ohne im Besitz einer dazu berechtigten Bewilligung zu sein als unrechtsmäßig (vgl. § 31 Abs. 1 Z 3 FPG; Art 21 SDÜ), zumal der bloße Besitz eines befristeten Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedsstaates den BF zwar grundsätzlich dazu berechtigt hätte sich für drei Monate in einem anderen Mitgliedsstaat, hier Österreich, aufzuhalten, nicht jedoch in diesem – sein dreimonatiges Aufenthaltsrecht erlöschen lassend – eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Zudem hielt sich der BF im Verborgenen auf, unterließ er es eine Wohnsitzmeldung vorzunehmen, ging er wiederholt der Schwarzarbeit nach und zeigte sich – wenn dies auch im konkreten Fall nicht wesentlich relevant ist – nicht bereit, unverzüglich in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Demgegenüber erweist sich der BF jedoch in strafgerichtlicher Hinsicht als unbescholten, sodass letztlich das vom BF konkret gezeigte Verhalten schon keinesfalls den Maßstab der Erheblichkeit, und damit auch nicht den verfahrensgegenständlich geforderten Gefährdungsmaßstab erfüllt.

Wie mit Bescheid vom 29.07.2026 entschieden – erachtete selbst das BFA einzig den „allgemeinen“ Einreiseverbotstatbestand iSd. § 53 Abs. 1 und 2 FPG, sohin eine weit unter der gemäß § 52 Abs. 6 FPG iVm. Art 6 Abs. 2 Rückführungs-RL geforderten Gefährdungsmaßstab gelegene Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben.

Ergänzend ist festzuhalten, dass im konkreten Fall die bloße Annahme, der BF wäre einer Aufforderung zur Ausreise nach Portugal iSd. ersten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG nicht gefolgt, nicht dazu berechtigt eine solche Aufforderung zu unterlassen und anstelle dessen sofort eine Rückkehrentscheidung gegenüber den BF zu erlassen. (vgl. EuGH 26.04.2023, C-629/22, Rz 27)

Demnach hätte das BFA – nachdem es von einer Aufforderung des BF nach Portugal zurückzukehren Abstand genommen hat – im Zeitpunkt der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft keinesfalls davon ausgehen können oder dürfen, dass gegen den – über einen portugiesischen Aufenthaltstitel verfügenden – BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und dieser in weiterer Folge gestützt auf selbige nach Indien abgeschoben werden hätte können.

Demzufolge erwies sich sowohl die Verhängung der Schubhaft über den BF, als auch seine Abhaltung in selbiger als unverhältnismäßig und letztlich als rechtswidrig.

Daher ist der Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattzugeben und der angefochtene Bescheid sowie die bisherige Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX 2026, 10:00 Uhr, für rechtswidrig zu erklären.

3.3. Zu Spruchpunkt II. (Fortsetzungsausspruch):

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

3.3.2. Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 29.07.2026 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Unter einem hat das BFA einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ist die Rechtsmittelfrist nach wie vor laufend. Gemäß § 52 Abs. 8 Z 3 FPG ist besagte Rückkehrentscheidung aufgrund noch offener Rechtsmittelfrist gegenwärtig noch nicht durchsetzbar, weshalb die Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 5 FPG weiterhin zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu prüfen ist.

Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu § 52 Abs. 6 FPG und Art 6 Abs. 2 Rückführungs-RL erweist sich die mit Bescheid des BFA vom 29.07.2026 erfolgte Verhängung einer Rückkehrentscheidung über den BF als offenkundig nicht mit Unionsrecht im Einklang stehend. Gemäß der Ansicht des VwGH hat dieser Umstand, konkret, dass eine – auch rechtskräftige – Entscheidung offensichtlich im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung in rechtswidriger Weise ergangen ist, und im Falle einer (angekündigten) Bekämpfung keinen Bestand haben würde, bei der Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der formal zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung besagter Entscheidung ausgesprochener Schubhaft zu berücksichtigen ist und die Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft begründet. (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2022/21/0160)

Demzufolge kommt die in Rede stehende gegenwärtig noch nicht durchsetzbare Rückkehrentscheidung vom 29.07.2026 in Verbindung mit dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundlage für die Anhaltung des BF in Schubhaft im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung zwar formal in Betracht. Jedoch ist die Aufrechterhaltung der Schubhaft auf Basis des evident (unions-)rechtswidrigen Titels (Rückkehrentscheidung vom 29.07.2026), dessen Bestand darüber hinaus angesichts der vom BF in seiner Beschwerde und in der Verhandlung thematisierten rechtlichen Fehlbeurteilung des § 52 Abs. 6 FPG durch das BFA, nicht als gesichert angesehen werden kann, in dieser Konstellation als unverhältnismäßig zu qualifizieren.

Es war daher festzustellen, dass gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

3.4. Zu den Spruchpunkten III. und IV. (Kostenersatz):

3.4.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:

Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte § 35 FPG lautet:

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

§ 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet:

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:1.Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro2.Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro 3.Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei57,40 Euro4.Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei368,80 Euro5.Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei461,00 Euro

(…)“

3.4.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das BFA beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Ersatz der gesetzlich vorgesehenen Kosten im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes zu verpflichten.

Der BF beantragte Kostenersatz im Umfang der Kommissionsgebühren und Barauslagen, einschließlich der Eingabengebühr.

3.4.3. Der BF ist auf Grund der Stattgabe der Beschwerde und des negativen Fortsetzungsausspruches obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Ihm gebührt im konkreten Fall gemäß § 35 Abs. 1, 3 und 4 Z 1 VwGVG iVm § 2 Abs. 1 Z 1 VwG-EingabengebührVO als obsiegende Partei der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 50,-- .

3.4.4. Der belangten Behörde hingegen gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG kein Kostenersatz.

3.5. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass aufgrund des mit 12.06.2026 in Kraft getretenen und mit selbigem Tag anzuwendenden § 12 BFA-VG idF. BGBl. I Nr. 39/2026, das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.

Zu Spruchteil B)

Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im gegenständlichen Fall fehlt es an Rechtsprechung zur Frage, ob vor dem Hintergrund des inhaltlich unveränderten einschlägigen Unionsrechts bzw. der inhaltlich unveränderten einschlägigen Richtlinienbestimmungen, der übertragbaren Rechtsprechung des EuGH zum Gefährdungsmaßstab iSd. Art 6 Abs. 2 Rückführungs-RL sowie der diesen Gefährdungsmaßstab in innerstaatliches Recht umsetzenden Bestimmung des § 52 Abs. 6 FPG alt ergangenen Judikatur des VwGH, die in § 52 Abs. 6 FPG mit dem AMPAG eingefügte Zulässigkeitserklärung zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen ein Aufenthaltsrecht eines anderen Mitgliedsstaats besitzenden Drittstaatsangehörigen im Falle der Erfüllung eines beliebigen Einreiseverbotstatbestandes iSd. § 53 FPG, dem Unionsrecht widerspricht und daher eine unionsrechtskonforme Interpretation des § 52 Abs. 6 FPG vorzunehmen ist.

Die Revision ist daher zuzulassen.

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