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W610 1417908-4•Bundesverwaltungsgericht W610 1417908-4
W610 1417908-4Bundesverwaltungsgericht04.08.2026
Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Integration Interessenabwägung Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Selbsterhaltungsfähigkeit Teileinstellung teilweise Beschwerderückziehung Zukunftsprognose
W610 1417908-4/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX (alias XXXX ), Staatsangehörigkeit: Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.07.2026 den Beschluss:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX (alias XXXX ), Staatsangehörigkeit: Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.07.2026 zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG stattgegeben.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist auf Dauer unzulässig. XXXX wird gemäß §§ 58 Abs. 2 und 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine damals minderjährige iranische Staatsangehörige, reiste erstmals im Jahr 2010 gemeinsam mit ihrer Mutter (BVwG-Zl.: W610 1417910-4) und ihrem Bruder (BVwG-Zl.: W610 1417909-4) in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellte – ebenso wie ihre Mutter und ihr Bruder – am 01.09.2010 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Nach Abweisung dieser Anträge mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 31.01.2011 und Einbringung einer Beschwerde an den Asylgerichtshof reisten die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihr Bruder am 28.09.2011 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus.
1.2. Am 29.08.2016 stellte die Mutter der Beschwerdeführerin nach erneuter unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet für sich und ihre beiden (damals) minderjährigen Kinder weitere Anträge auf internationalen Schutz, welche sie im Wesentlichen mit einer Hinwendung zum Christentum begründete. Diese Anträge wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheiden vom 07.11.2018 unter gleichzeitigem Ausspruch einer Rückkehrentscheidung zur Gänze ab. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.01.2022, Zl. W146 1417910-3/9E ua., als unbegründet ab.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihr Bruder kamen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellten am 13.01.2023 jeweils einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Diesen Antrag begründete die (mittlerweile volljährige) Beschwerdeführerin in ihrer am 13.01.2023 durchgeführten Erstbefragung und ihrer am 04.01.2024 durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass sie seit dem Alter von zwölf Jahren in Österreich lebe, hier die Schule besuche und eine Rückkehr in den Iran aufgrund der aktuellen Unruhen und der vor allem für Frauen gefährlichen Lage nicht gefahrlos möglich sei. Frauen hätten im Iran keine Rechte, weshalb es schwierig sei, dort zu leben. Persönlich sei sie im Iran nie bedroht oder verfolgt worden, ebensowenig seien ihr Verfolgungshandlungen gegen Familienangehörige bekannt.
2.2. Mit Bescheid vom 04.11.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (Folge-)Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ab (Spruchpunkt II.). Es erteilte der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gewährte ihr gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
2.2.1. Zur Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten führte das Bundesamt begründend aus, dass der Beschwerdeführerin im Iran – wie bereits im vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren festgestellt worden sei – keine persönliche Verfolgung drohe. Die Beschwerdeführerin habe ihre Befürchtungen im nunmehrigen Verfahren lediglich auf die allgemeine Lage im Iran bezogen, jedoch keine ihr persönlich drohende Verfolgung aus einem Konventionsgrund behauptet. Sie habe während ihres Aufenthalts in Österreich keine Lebensweise oder Wertehaltung verinnerlicht, die sie im Fall einer Rückkehr in den Iran der Gefahr einer Verfolgung aussetzen würde. Ebensowenig sei sie (exil-)politisch aktiv gewesen. Auch darüber hinaus habe keine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motiven festgestellt werden können.
2.2.2. Zur Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten hielt das Bundesamt fest, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Abschiebung in den Iran weder in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen noch von der Todesstrafe bedroht wäre. Sie verfüge über Schulbildung sowie soziale Bezugspunkte durch ihre Familie und könnte durch eigene Arbeitsleistung oder gegebenenfalls durch die Unterstützung ihrer Familienangehörigen ihren Lebensunterhalt sichern, weshalb keine Gefahr einer aussichtslosen Notlage zu erkennen sei.
2.2.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 lägen nicht vor. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erweise sich im Lichte des Art. 8 EMRK respektive § 9 BFA-VG als zulässig. Die Beschwerdeführerin lebe zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder, die im gleichen Umfang von einer Aufenthaltsbeendigung betroffen seien, sodass insofern kein Eingriff in ihr Recht auf Familienleben erfolge. Zu den weiters im Bundesgebiet lebenden Angehörigen (Tante und Cousin) liege kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis vor; der Kontakt werde infolge einer Rückkehr telefonisch und über das Internet aufrechterhalten werden können. Die Beschwerdeführerin halte sich zwar bereits seit dem Jahr 2016 im Bundesgebiet auf, habe hier die Schule besucht und die deutsche Sprache erlernt, doch sei das Gewicht des begründeten Privatlebens maßgeblich dadurch relativiert, dass sie zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit eines weiteren Aufenthaltes in Österreich vertrauen durfte. Sie habe zudem nach wie vor enge Bindungen zum Iran, zumal sie die Landessprache auf dem Niveau einer Erstsprache beherrsche und dort familiäre Anknüpfungspunkte habe. Zudem könnte sie auch durch ihre gemeinsam mit ihr zurückkehrende Mutter bei einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat unterstützt werden, sodass eine Rückkehrentscheidung in einer Gesamtabwägung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht darstelle.
2.2.4. Bescheide gleichen Inhalts ergingen in den Verfahren der Mutter und des Bruders der Beschwerdeführerin.
2.3. Gegen diesen, ihr am 22.11.2024 zugestellten, Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre nunmehrige Rechtsvertretung (BBU GmbH) mit Eingabe vom 17.12.2024 die vorliegende Beschwerde.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine alleinstehende Frau sei, die ihre gesamte Jugend in Österreich verbracht habe. Sie sei westlich orientiert, trage kein Kopftuch, schminke sich und möchte Kleider tragen, die ihr gefallen. Sie möchte eine Ausbildung machen und arbeiten, was ihr im Iran nicht möglich wäre. Zudem habe sie auf Instagram ein Posting in Bezug auf Mahsa Amini bzw. den Zeitpunkt einer Demonstration geteilt. Bei einer Rückkehr könnte ihr daher Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden bzw. westlich orientierten Frauen drohen sowie eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass sie inhaftiert werden oder von der Todesstrafe bedroht sein könnte.
Die Beschwerdeführerin habe den Iran im Alter von zwölf Jahren verlassen, halte sich seit nunmehr acht Jahren in Österreich auf, spreche ausgezeichnet Deutsch, habe hier die Schule abgeschlossen und sei nun auf der Suche nach einer Lehrstelle. Eine Rückkehrentscheidung würde vor diesem Hintergrund einen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen.
2.4. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegte Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 17.01.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
2.5. Am 23.07.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin, ihrer bevollmächtigen Vertreterin sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi statt. In der Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin zu den Gründen ihrer (Folge-)Antragstellung, zu ihren aktuellen Rückkehrbefürchtungen sowie zu ihrer Situation in Österreich befragt. Zudem wurde der Beschwerdeführerin das im Verfahren herangezogene Länderberichtsmaterial zur Kenntnis gebracht. Das Bundesamt hatte im Vorfeld schriftlich bekanntgegeben, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten, jedoch die Abweisung der Beschwerde zu beantragen.
Die mündliche Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 Z 2 VwGVG.
Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist zur Vorlage weiterer schriftlicher Nachweise hinsichtlich ihrer Integration in Österreich gewährt.
2.6. Mit Eingabe vom 29.07.2026 legte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung Nachweise hinsichtlich ihrer in Österreich absolvierten Schulbildung und ihrer Berufstätigkeit vor.
Darüber hinaus teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides zurückziehe; die übrigen Anträge blieben aufrecht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und zu ihrer Situation im Iran
1.1.1. Die Beschwerdeführerin ist iranische Staatsangehörige, gehört der persischen Volksgruppe an und wurde im islamischen Glauben schiitischer Ausrichtung erzogen. Sie spricht Farsi als Erstsprache und außerdem Deutsch und Englisch.
1.1.2. Die Beschwerdeführerin wurde in der iranischen Stadt XXXX geboren, wo sie bei ihren Eltern aufwuchs und vier Jahre die Schule besuchte.
1.1.3. Im Iran leben nach wie vor der Vater, die Großeltern und Onkeln der Beschwerdeführerin. Zu ihren Verwandten im Iran hat die Beschwerdeführerin gelegentlich Kontakt.
1.1.4. Die Beschwerdeführerin ist gesund, befindet sich nicht in regelmäßiger ärztlicher Behandlung und ist ohne Einschränkung zur Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage.
1.2. Zur Situation der Beschwerdeführerin in Österreich (Privat- und Familienleben):
1.2.1. Die damals minderjährige Beschwerdeführerin reiste erstmals im Jahr 2010 gemeinsam mit ihrer Mutter ( XXXX ; BVwG-Zl.: W610 1417910-4) und ihrem Bruder ( XXXX , BVwG-Zl.: W610 1417909-4) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte durch ihre Mutter am 01.09.2010 (ebenso wie ihre Mutter und ihr Bruder) einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Nach Abweisung dieser Anträge mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 31.01.2011 und Einbringung einer Beschwerde an den Asylgerichtshof reisten die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihr Bruder am 28.09.2011 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus.
Am 29.08.2016 stellte die erneut unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereiste Mutter der Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden Kinder weitere Anträge auf internationalen Schutz. Diese Anträge wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheiden vom 07.11.2018 unter gleichzeitigem Ausspruch einer Rückkehrentscheidung zur Gänze ab. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.01.2022, Zl. W146 1417908-3/9E ua., als unbegründet ab.
Die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihr Bruder kamen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellten am 13.01.2023 jeweils einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt wies den Antrag der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.11.2024 ab und erließ gegen sie erneut eine Rückkehrentscheidung. Bescheide gleichen Inhalts ergingen in den Verfahren der Mutter und des Bruders der Beschwerdeführerin.
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 13.01.2023 ist infolge der in diesem Umfang am 29.07.2026 erfolgten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig.
1.2.2. Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat keine Kinder. In Österreich leben ihre Mutter und ihr im Jahr 2009 geborener Bruder; diese befinden sich auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet. Deren Verfahren sind vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Zln. W610 1417910-4 und W610 1417909-4 anhängig.
1.2.3. Die 22-jährige Beschwerdeführerin hält sich seit ihrer Ende August 2016 im Alter von zwölf Jahren erfolgten Einreise durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf.
Die Beschwerdeführerin hat in Österreich etwa acht Jahre die Schule besucht und hat im Jahr 2020 die Neue Mittelschule abgeschlossen. In der Folge besuchte sie etwa drei Jahre eine Handelsschule.
Sie beherrscht die deutsche Sprache auf sehr gutem Niveau, kommuniziert im Alltag vorwiegend in deutscher Sprache und konnte die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen ohne Beiziehung einer Dolmetscherin durchführen.
Die Beschwerdeführerin geht seit Anfang Mai 2026 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Mitarbeiterin in einem Café/Eissalon im Ausmaß von 20 Wochenstunden nach, die sie auf Grundlage einer vom Arbeitsmarktservice (AMS) mit Bescheid vom 05.05.2026 für den Zeitraum XXXX .2026 bis XXXX 2027 erteilten Beschäftigungsbewilligung ausübt. Sie bezieht dadurch ein monatliches Nettoeinkommen von rund € 1.240,--. Ihr derzeitiger Arbeitsvertrag ist bis Ende September 2026 befristet, es steht ihr jedoch eine Verlängerung des Dienstverhältnisses in Aussicht. Durch ihre Erwerbstätigkeit ist die Beschwerdeführerin selbsterhaltungsfähig und bezieht aktuell keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Die Beschwerdeführerin engagierte sich zudem ehrenamtlich als Dolmetscherin für die Sprache Farsi bei Elterngesprächen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie durch freiwillige Mitarbeit in einem Sozialmarkt.
Die Beschwerdeführerin wohnt in Österreich zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in einer Mietwohnung. Zudem leben eine Tante und ein Cousin ms. der Beschwerdeführerin in Österreich, zu denen ebenfalls regelmäßiger persönlicher Kontakt besteht. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet, mit dem sie ihre Freizeit verbringt.
Zum Iran und ihren dort lebenden Angehörigen hat sie aufgrund der langjährigen Ortsabwesenheit und ihres jungen Lebensalters im Zeitpunkt der Ausreise nur noch schwach ausgeprägte Bindungen.
1.2.4. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.
2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zum Verfahrensverlauf beruhen auf der eindeutigen Aktenlage, insbesondere den Angaben der Beschwerdeführerin und der Einsichtnahme in die das vorangegangene Verfahren abschließende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2022, Zl. W146 1417908-3/9E.
2.2. Dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise im Jahr 2016 – in Verletzung ihrer erstmals ab Jänner 2022 aufrechten rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung – nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, ergibt sich aus der Aktenlage, den dahingehenden Angaben der Beschwerdeführerin sowie Auszügen aus dem Zentralen Melde- und Fremdenregister.
2.3. Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung und dem Umstand, dass im Verfahren keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, denen sich aktuell bestehende gesundheitliche Einschränkungen entnehmen ließen.
2.4. Die Feststellungen über die Situation der Beschwerdeführerin in Österreich respektive ihr aktuelles Familien- und Privatleben ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren, den von ihr vorgelegten Unterlagen (insbesondere: AMS-Beschäftigungsbewilligung vom 05.05.2026, Arbeitsvertrag vom 05.05.2026, Lohn- und Gehaltsabrechnung für Mai und Juni 2026, Schulzeugnisse sowie Empfehlungs- und Referenzschreiben bzw. Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeiten vom 02.07.2026, 04.07.2026 und 16.07.2026), den Feststellungen im ihr vorangegangenes Verfahren abschließenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2022, Zl. W146 1417908-3/9E, einem aktuell eingeholten Versicherungsdatenauszug, einem Auszug aus dem Grundversorgungsinformationssystem und dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck. Die Feststellung über die sehr guten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin beruht insbesondere auf dem in der Verhandlung gewonnenen Eindruck.
2.5. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem österreichischen Strafregister.
Zu I. A) Zur teilweisen Einstellung des Verfahrens
Die Beschwerdeführerin zog mit schriftlicher Eingabe vom 29.07.2026 ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005) im Wege ihrer Rechtsvertretung ausdrücklich zurück. Das Verfahren ist daher in diesem Umfang einzustellen.
Zu II. A) Zur Stattgabe der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides
3.1. Zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Zur anwendbaren Rechtslage
Das Verwaltungsgericht hat, wenn es in der Sache selbst entscheidet – soweit keine anderslautende Übergangsbestimmung besteht –, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 10.12.2024, Ra 2014/20/0013; 25.04.2019, Ra 2018/22/0059).
Am 12.06.2026 trat eine umfassende Reform des Asyl- und Fremdenrechts in Kraft. Anlass war die europaweite Anwendung des reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) bzw. des EU-Asyl- und Migrationspakts. Österreich setzte die dafür erforderlichen nationalen Anpassungen mit dem Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG) um.
Für das vorliegende Verfahren sind folgende (Übergangs-)Bestimmungen maßgeblich:
Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Abweisung des (dritten) Antrages auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 04.11.2024 ist infolge der Zurückziehung der dahingehenden Beschwerde rechtskräftig geworden. Die Beschwerdeführerin ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
3.1.2. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Lichte des Art. 8 EMRK:
3.1.2.1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
3.1.2.2. Eine Rückkehrentscheidung würde im Entscheidungszeitpunkt zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführerin führen:
Die unbescholtene Beschwerdeführerin hält sich seit ihrer Einreise Ende August 2016 – somit knapp zehn Jahre – ununterbrochen im Bundesgebiet auf.
Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, mwN; 05.10.2020, Ra 2020/19/0330). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden nimmt der Verwaltungsgerichtshof an, dass regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282, mwN). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der Verwaltungsgerichtshof eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf Konstellationen, in denen der Inlandaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (vgl. VwGH 15.06.2026, Ra 2025/17/0061 bis 0062; 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN).
Der knapp zehnjährigen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin kommt demnach bei der durchzuführenden Interessenabwägung maßgebliches Gewicht zu. Die Beschwerdeführerin hat sich während ihres Aufenthaltes zudem umfassend integriert:
Zum Grad der Integration in Österreich ist auszuführen, dass die 22-jährige Beschwerdeführerin im Alter von zwölf Jahren nach Österreich eingereist ist und sich seither durchgehend hier aufhält, sodass sie einen wesentlichen und prägenden Teil ihres bisherigen Lebens in Österreich verbracht hat. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich die Pflichtschule absolviert; sie hat im Jahr 2020 die Neue Mittelschule abgeschlossen und anschließend eine Handelsschule besucht. Sie hat die deutsche Sprache erlernt und beherrscht diese mittlerweile fließend. Seit Anfang Mai 2026 befindet sich die Beschwerdeführerin in einem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis als Mitarbeiterin in einem Café/Eissalon und ist durch ihre Erwerbstätigkeit selbsterhaltungsfähig. Sie bezieht aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung und vermittelte in der Verhandlung glaubwürdig, dass sie auch künftig willens und in der Lage sein wird, ihren Lebensunterhalt unabhängig von staatlichen Unterstützungsleistungen zu bestreiten (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Diese Einschätzung wird dadurch gestützt, dass sich die Beschwerdeführerin bereits zuvor durch unterschiedliche ehrenamtliche Arbeiten, insbesondere Dolmetsch-Tätigkeiten in Kinderbetreuungseinrichtungen sowie die Mitarbeit in einem Sozialmarkt, engagiert hat.
Die Beschwerdeführerin hat überdies enge soziale Bindungen im Bundesgebiet. Neben ihrer im gleichen Haushalt wohnhaften Mutter und ihrem jüngeren Bruder, die gegenwärtig als Asylwerber in Österreich leben, befinden sich eine Tante und ein Cousin ms. im Bundesgebiet, zu denen sie regelmäßig Kontakt hat. Daneben hat sich die Beschwerdeführerin einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aufgebaut, mit dem sie ihre Freizeit verbringt.
Insgesamt ist von einer gelungenen sprachlichen, beruflichen und sozialen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich und einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Davon, dass die Beschwerdeführerin ihren knapp zehnjährigen Aufenthalt in Österreich iSd oben angeführten Rechtsprechung „überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren“ kann nicht die Rede sein.
Die Bindungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet haben sich gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides insofern intensiviert, als sie nunmehr berufstätig und selbsterhaltungsfähig ist, zudem liegt nunmehr eine knapp zehnjährige Aufenthaltsdauer vor, welcher nach der oben zitierten Rechtsprechung in der vorzunehmenden Interessenabwägung ein wesentliches Gewicht zukommt.
Demgegenüber sind ihre Bindungen zum Iran als nur noch schwach ausgeprägt anzusehen. Im Iran halten sich zwar noch ihr Vater und weitere Verwandte auf, zu diesen besteht jedoch seit rund einem Jahrzehnt nur gelegentlicher telefonischer Kontakt. Die Beschwerdeführerin, die bereits zuvor rund zwei Jahre als Asylwerberin in Österreich verbracht hatte, hat den Iran im Alter von zwölf Jahren endgültig verlassen und hält sich seither durchgehend in Österreich auf, sodass sich die Bindung zu ihrem Herkunftsstaat in einer Gesamtabwägung nicht mehr als wesentlich darstellt.
Ebensowenig ist eine mit dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich einhergehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu erkennen. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Das Gewicht ihrer Aufenthaltsdauer und ihrer Integrationsbemühung wird zwar dadurch gemindert, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre Mutter und damalige gesetzliche Vertreterin, deren Verhalten ihr zuzurechnen ist, zu keinem Zeitpunkt auf einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet vertrauen konnten und ihre im vorangegangenen Verfahren ausgesprochene rechtskräftige Ausreiseverpflichtung missachtet haben (vgl. zu diesem Gesichtspunkt VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210, mwN; 07.03.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046). Angesichts der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der unrechtmäßigen Einreise und des Abschlusses des vorangegangenen Verfahrens kommt diesem Umstand allerdings im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zu (vgl. VwGH 30.04.2026, Ra 2024/17/0140, mwN).
Wenn auch dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, ein hoher Stellenwert zukommt, überwiegen im vorliegenden Fall in einer Gesamtbetrachtung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung würde sich daher zum Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
3.1.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war somit stattzugeben.
3.1.3. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005
Wird eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt, ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen (vgl. VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0035).
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Da im vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten (zur Nichtvorlage von Identitätsdokumenten vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, Rn. 29, mwN).
Da die Beschwerdeführerin derzeit eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG; für das Jahr 2026: € 551,1) überschritten wird, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung des Titels „Aufenthaltsberechtigung plus“ vor. Ihr war daher der ein entsprechender Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.
3.2. Zu den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheides (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und Ausreisefrist):
Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides sind ersatzlos zu beheben, da diese auf einer – aktuell nicht bestehenden – Rückkehrentscheidung basierten und in dieser Konstellation nicht trennbar sind.
Zu I. und II. B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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