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W171 2331153-1•Bundesverwaltungsgericht W171 2331153-1
W171 2331153-1Bundesverwaltungsgericht05.08.2026
Antragslegimitation Antragsrecht Ausgleichszahlung Ausgleichszulage Berechnung Bundesministerium Informationsbegehren Informationsfreiheit Informationsinteresse Informationszugang - Gewährung Informationszugang - Verweigerung mangelnde Beschwer mündliche Verhandlung Voraussetzungen Wechselkurs Zulässigkeitsvoraussetzung Zurückweisung
W171 2331153-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA, über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 01.12.2025, Zl. XXXX , betreffend einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), nach mündlicher Verhandlung am 05.03.2026 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 11 IFG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) richtete via FinanzOnline unter dem Betreff „Antrag gemäß Informationsfreiheitsgesetz“ unter Angabe seiner Steuernummer am 14.10.2025 folgende Schreiben an den Bundesminister für Finanzen (im Folgenden: belangte Behörde): „Das Bundesministerium für Finanzen möge die Rechtsgrundlage darlegen, auf welcher der abweichende Kassenwert und sogleich Zollwertkurs für das Libanesische Pfund in den Monaten März 2022 bis Februar 2023 und August 2023 bis April 2024 beruht, obwohl die Republik Österreich als Mitglied einer gemeinsamen EU Währungs- Zollunion, an die von der Europäischen Zentralbank verlautbarten Wechselkurse vertraglich gebunden ist.“ und „Das Bundesministerium für Finanzen möge darlegen, auf Grund welcher Rechtsgrundlage sie sich vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten drängen hat lassen, in den Monaten März 2022 bis Februar 2023 und August 2023 bis April 2024 für das Libanesische Pfund einen Schwarzmarktkurs als Kassenwert und sogleich Zollwertkurs zu verlautbaren“.
2. Mit Schreiben vom 05.11.2025, XXXX , übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Antwort auf sein Informationsbegehren.
3. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 13.11.2025 die Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 Abs. 1 IFG.
4. Am selben Tag übermittelte die belangte Behörde ein Schreiben an den BF und forderte diesen dazu auf, im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darzulegen, aus welchem Grund er trotz vollinhaltlicher Informationserteilung einen Bescheid beantrage bzw. welche Sachentscheidung er begehre.
5. Mit E-Mail vom 14.11.2025 teilte der BF der belangten Behörde mit, ihm sei der Zugang zu den von ihm begehrten Informationen nicht gewährt worden, da entgegen der Information der belangten Behörde sowohl die EZB, als auch die ÖNB einen Wechselkurs für das Libanesische Pfund veröffentlicht hätten.
6. Am 01.12.2025 erließ die belangte Behörde den im Spruch genannten Bescheid und stellte fest, dass dem BF alle vorliegenden Informationen betreffend den Kassa- bzw. Zollwertkurs für das Libanesische Pfund für den Zeitraum März 2022 bis Februar 2023 sowie August 2023 bis April 2024 gewährt wurden, ihm daher keine Legitimation zur Beantragung der Erlassung eines Bescheides zukomme und sein Antrag auf Erlassung eines Bescheides daher zurückgewiesen werde.
Begründend hielt die belangte Behörde fest, alle ihr vorliegenden und dem Informationsbegehren entsprechenden Informationen dem BF übermittelt zu haben. Da § 11 Abs. 1 IFG nur für den Fall der (teilweisen) Nichtgewährung des Zugangs zur Information die Möglichkeit eines schriftlichen Antrages auf Erlassung eines Bescheides vorsehe, liege die gesetzliche Voraussetzung zur Beantragung der Erlassung eines Bescheides nicht vor, weshalb der Antrag auf Bescheiderlassung als unzulässig zurückzuweisen war.
7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.01.2026 Beschwerde und führte zunächst aus, er wäre als öffentlich-rechtlich Bediensteter im Zeitraum 03.11.2022 bis 28.03.2024 als XXXX an die XXXX entsandt worden. Die ihm für diese Verwendung gebührende Kaufkraftausgleichszulage sei jedoch unrichtig zu niedrig bemessen worden. Die (sprunghafte) Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage für das Libanesische Pfund in den Jahren 2022 bis 2024 sei mit keinen relevanten Daten (wie z.B. den Marktpreisen oder der Inflation) erklärbar. Ein der Beschwerde beigelegter behördeninterner Schriftverkehr lege nahe, dass zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage der Schwarzmarktkurs verwendet worden wäre. Darüber hinaus haben die EZB, als auch die ÖNB für den Anfragezeitraum einen Wechselkurs für das Libanesische Pfund veröffentlicht, weshalb die Behauptungen der belangten Behörde falsch seien. Für den Fall, dass für das Libanesische Pfund im Anfragezeitraum kein eigener Zollwertkurs veröffentlich wurde, sei der jeweilige Kassenwert der betreffenden Währung maßgebend.
Zudem sei zwingend ein Bescheid zu erlassen, wenn der Zugang zur Information nicht oder nicht vollständig gewährt wird.
8. Am 02.01.2026, eingelangt am 05.01.2026, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde samt der Bezug habenden Verwaltungsakten vor.
9. Am 05.03.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
10. Am 10.03.2026 erstattete der BF eine Stellungnahme (OZ 4) und brachte vor, das BVwG habe in diversen Erkenntnissen u.a. festgestellt, dass staatliche Behörden einen offiziellen und nachvollziehbaren Währungsrechner verwenden müssen. Daher seien die diesbezüglichen Angaben im Bescheid unrichtig gewesen bzw. seien geltende Rechtsnormen falsch angewandt worden.
11. In seiner Stellungnahme vom 26.03.2026 (OZ 5) reichte der BF eine Erläuterung und gesetzliche Bestimmungen zur Zollwertfestsetzung von Fremdwährungen als Beweismittel nach.
12. Mit Stellungnahme vom 27.04.2026 (OZ 7) reichte der BF weitere Rechtsnormen als Beweismittel nach und brachte vor, inwiefern diverse Nationalbanken Wechselkurse für das Libanesische Pfund veröffentlichten.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF richtete via FinanzOnline unter dem Betreff „Antrag gemäß Informationsfreiheitsgesetz“ unter Angabe seiner Steuernummer am 14.10.2025 folgende Schreiben an den Bundesminister für Finanzen (im Folgenden: belangte Behörde): „Das Bundesministerium für Finanzen möge die Rechtsgrundlage darlegen, auf welcher der abweichende Kassenwert und sogleich Zollwertkurs für das Libanesische Pfund in den Monaten März 2022 bis Februar 2023 und August 2023 bis April 2024 beruht, obwohl die Republik Österreich als Mitglied einer gemeinsamen EU Währungs- Zollunion, an die von der Europäischen Zentralbank verlautbarten Wechselkurse vertraglich gebunden ist.“ und „Das Bundesministerium für Finanzen möge darlegen, auf Grund welcher Rechtsgrundlage sie sich vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten drängen hat lassen, in den Monaten März 2022 bis Februar 2023 und August 2023 bis April 2024 für das Libanesische Pfund einen Schwarzmarktkurs als Kassenwert und sogleich Zollwertkurs zu verlautbaren“.
1.2. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.11.2025 neben einem Hinweis auf das für Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz eingerichtete Kontaktformular Folgendes mit:
„Zurückkommend auf Ihre Anfrage teilen wir mit, dass die Euro-Gegenwerte (Kassenwerte) gemäß § 12 Absatz 4 des Konsulargebührengesetzes 1992 (KGG), sofern der maßgebliche Umrechnungskurs nicht bereits durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht festgelegt ist, vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten festzusetzen sind.
Die für die Festsetzung erforderlichen Kassenwerte werden vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten erhoben und dem Bundesministerium für Finanzen zur Verlautbarung übermittelt. Für Währungen, für die seitens der Europäischen Zentralbank keine offiziellen Referenzkurse veröffentlicht werden, beispielsweise das den Anfragegegenstand bildende Libanesische Pfund (LBP), werden vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten marktfähige Wechselkurse recherchiert. Wie dies im konkreten Fall erfolgt ist, ist dem BMF nicht bekannt.
Die Ermittlung der Zollwertkurse erfolgt gemäß Artikel 146 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015, mit der nähere Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischem Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union erlassen werden, für jene Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, auf Grundlage der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Wechselkurse.
In Umsetzung dieser unionsrechtlichen Vorgaben setzt das Bundesministerium für Finanzen die Zollwertkurse auf Basis der von der Europäischen Zentralbank täglich veröffentlichten Referenzkurse fest. Diese sind über die Webseite der Oesterreichischen Nationalbank abrufbar. Für das Libanesische Pfund (LBP) veröffentlicht die Europäische Zentralbank keinen Wechselkurs. Folglich wurde für diese Währung auch kein Zollwertkurs im Anfragezeitraum veröffentlicht.“
1.3. Der BF beantragte am 13.11.2025 die Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 Abs. 1 IFG.
1.4. Mit Schreiben vom 13.11.2025 forderte die belangte Behörde den BF mit Verweis auf § 13 Abs. 3 AVG auf, sein Anbringen innerhalb von zwei Wochen zu verbessern und darzulegen, aus welchem Grund er „trotz vollinhaltlicher Informationserteilung“ einen Bescheid beantrage bzw. welche Sachentscheidung er begehre.
1.5. Der BF übermittelte am 14.11.2025 ein Schreiben an die belangte Behörde und führte aus: „Da entgegen Ihrer Information sowohl die EZB, als auch die ÖNB einen Wechselkurs für das Libanesische Pfund veröffentlichte bleibt mein Antrag auf Erstellung eines Bescheides gem. § 11 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz aufrecht, da mir der Zugang zur beantragten Information nicht gewährt wurde.“
1.6. Die belangte Behörde erließ am 01.12.2025 den im Spruch genannten Bescheid und wies den Antrag auf Erlassung eines Bescheides zurück.
Die getroffenen Feststellungen konnten aufgrund der unbedenklichen Aktenlage ergehen.
2.1. Die Feststellungen zum Inhalt des Informationsbegehrens des Beschwerdeführers stützen sich auf die aktenmäßig dokumentierte – per FinanzOnline übermittelte – Eingabe des Beschwerdeführers vom 14.10.2025.
2.2. Die Feststellungen zur Replik der belangten Behörde zum Informationsbegehren des Beschwerdeführers gründen sich ebenso auf das im Akt aufliegende Schreiben vom 05.11.2025.
2.3. Die Feststellungen zu den unter 1.3. bis 1.5. angeführten Schreiben ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Schreiben.
2.4. Die Feststellungen zum Bescheid (1.6.) ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Bescheid.
3.1. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Nach Art. 22a Abs. 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. […]
Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024 idF BGBl. I Nr. 52/2025, (IFG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
[…]
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
[…]
Informationsbegehren; anzuwendendes Recht
§ 7. (1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.
[…]
Information
§ 9. (1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
[…]
Rechtsschutz
§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
[…]“
3.1.2. Aus den Erläuterungen zu den §§ 2 Abs. 1, 9 Abs. 1 IFG (vgl. RV 2238 BlgNr 27. GP, 6, 10) geht hervor, dass eine Information iSd IFG jede amtlichen bzw. unternehmerischen Zwecken dienende (d.i. jede) Aufzeichnung (Dokument, Akt) eines informationspflichtigen Organs in seinem Wirkungs- bzw. Geschäftsbereich sein soll. Die Information ist in der beantragten oder sonst tunlichen Form, möglichst durch die Gewährung von unmittelbarem Zugang zur Information, zu erteilen.
3.1.3. Der Begriff der Information nach Art. 22a B-VG ist im Wesentlichen gleichbedeutend mit der einfachgesetzlichen Definition nach § 2 Abs. 1 IFG. Die Annahme, es gäbe einen noch weiteren verfassungsgesetzlichen Informationsbegriff als die (ohnedies großzügige) Begriffsbestimmung nach § 2 Abs. 1 IFG und somit zwei informationsfreiheitsrechtliche Informationsbegriffe, einen einfachgesetzlichen und einen verfassungsgesetzlichen, widerspricht einer historisch-systematischen Auslegung. Das Zugangsrecht besteht nur zu Informationen im Wirkungsbereich des Organs, was eine hinreichende Verbindung der nachgefragten Information zum Aufgabenbereich des Organs erfordert (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, Art 22a B-VG, Rz 2 und 34).
3.1.4. Fallgegenständlich beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14.10.2025 die Bekanntgabe der Rechtsgrundlage, „auf welcher der abweichende Kassenwert und sogleich Zollwertkurs für das Libanesische Pfund in den Monaten März 2022 bis Februar 2023 und August 2023 bis April 2024 beruht, obwohl die Republik Österreich als Mitglied einer gemeinsamen EU Währungs- Zollunion, an die von der Europäischen Zentralbank verlautbarten Wechselkurse vertraglich gebunden ist“ und die Bekanntgabe der Rechtsgrundlage, aufgrund welcher das Bundesministerium für Finanzen sich vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten habe drängen lassen, in den Monaten März 2022 bis Februar 2023 und August 2023 bis April 2024 für das Libanesische Pfund einen Schwarzmarktkurs als Kassenwert und sogleich Zollwertkurs zu verlautbaren“.
Die belangte Behörde beantwortete das Informationsbegehren, indem es angab, dass Kassenwerte gemäß § 12 Abs. 4 des Konsulargebührengesetzes 1992 (KGG) vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten festzusetzen sind, sofern der maßgebliche Umrechnungskurs nicht bereits durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht festgelegt ist. Die Kassenwerte würden durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten erhoben und dem Bundesministerium für Finanzen zur Verlautbarung übermittelt. Auch nannte die belangte Behörde die Rechtsgrundlagen für die Ermittlung der Zollwertkurse sowie die Vorgangsweise des Bundesministeriums für Finanzen bei der Festsetzung von Zollwertkursen.
3.1.5. Die in weiterer Folge vom Beschwerdeführer gem. § 11 Abs. 1 IFG beantragte Bescheiderlassung wurde von der belangten Behörde mit dem im Spruch angeführten Bescheid als unzulässig zurückgewiesen, da dem Beschwerdeführer der Zugang zur begehrten Information vollumfänglich gewährt worden sei.
3.1.6. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN). Fallbezogen war somit zu prüfen, ob die belangte Behörde im vorliegenden Verfahren dem Informationsbegehren des Beschwerdeführers nachgekommen ist und ihm der Zugang zu der von ihm beantragten Information gewährt wurde.
3.1.7. Direkt zugänglich gemacht wird eine Information iSd § 9 Abs. 1 IFG, wenn sie dem Informationswerber unmittelbar, dh in ihrer ursprünglichen Form und Version zur eigenen sinnlichen Wahrnehmung (idR Lektüre) unterbreitet wird. Letzteres kann persönlich (etwa während des Parteienverkehrs), auf dem Schriftweg, aber auch digital nach entsprechender Übermittlung der Aufzeichnung als Anhang oder auch durch Zurverfügungstellung eines direkt zur Aufzeichnung führenden ggf verschlüsselten Links durch die Behörde erfolgen (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 9, Rz 6). Die Übermittlung der Information hat grundsätzlich in der begehrten Form, allenfalls in tunlicher Form, zu erfolgen. Dies richtet sich nach dem Informationsbegehren. Wird via E-Mail um Übermittlung eines Dokuments gebeten, so wird die Übermittlung ebenfalls via E-Mail zu erfolgen haben (vgl. Miernicki, IFG - Informationsfreiheitsgesetz (2024) § 9 IFG, Rz K4).
3.1.8. Das vom Beschwerdeführer am 14.10.2025 per FinanzOnline übermittelte Informationsbegehren wurde von der belangten Behörde per Post beantwortet, indem dem Beschwerdeführer die begehrten Rechtsgrundlagen genannt und das Verfahren zur Festsetzung von Kassenwerten bzw. Zollwertkursen beschrieben wurde. Dabei wurde insbesondere auf das Vorgehen im Falle des Nichtvorliegens eines durch die EZB veröffentlichten Wechselkurses eingegangen. So informierte die belangte Behörde den BF darüber, dass Kassenwerte vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten erhoben (und dem Bundesministerium für Finanzen übermittelt) werden, Zollwertkurse hingegen vom Bundesministerium für Finanzen (auf Basis der von der EZB veröffentlichten Referenzkurse) festgesetzt werden, wobei die EZB im fraglichen Zeitraum keinen Zollwertkurs veröffentlicht habe.
3.1.9. Vor diesem Hintergrund erfolgte fallgegenständlich eine dem § 9 Abs. 1 IFG entsprechende Informationserteilung. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die EZB im Anfragezeitraum einen Wechselkurs für das Libanesische Pfund veröffentlicht habe und für den Fall, dass kein Zollwertkurs vorliege, der Kassenwert maßgeblich sei, ist Folgendes entgegenzuhalten:
Die zugänglich zu machende Information muss definitionsgemäß der vorhandenen „Aufzeichnung“ entsprechen, also getreulich das wiedergeben, was tatsächlich aufgezeichnet ist. Auch wenn die Information nicht direkt zugänglich gemacht wird, sondern eine Auskunft erteilt wird, hat diese dem Inhalt der Aufzeichnung zu entsprechen; in diesem Sinne ist das Organ daher zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung verpflichtet. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die – zugänglich gemachte oder im Weg der Auskunft erteilte – Information auch richtig (zutreffend) ist, dh mit den Fakten übereinstimmt. Ist dem informationspflichtigen Organ bekannt, dass die begehrte Information, wie sie dem Organ vorliegt, inhaltlich unrichtig ist, so wird es zweckmäßig sein, im Zuge der Informationserteilung darauf hinzuweisen. In besonderen Fällen, wenn davon auszugehen ist, dass der Informationswerber auf die inhaltliche Richtigkeit der Information vertrauen und weitere Handlungen danach ausrichten wird, ist ein derartiger Hinweis sogar geboten, um Haftungsrisken zu minimieren (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 9, Rz 15).
Die Richtigkeit der Information ist für die Erfüllung des Informationszugangs nicht von Relevanz. Gewährt die verpflichtete Stelle Zugang zu den begehrten Informationen, dann ist das Begehren erfüllt, selbst wenn die Informationen unrichtig sind. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den BF darüber informiert, welche Rechtsgrundlagen bei der Festsetzung von Kassenwerten und Zollwertkursen zur Anwendung kommen und hat das jeweilige Vorgehen seitens der belangten Behörde skizziert. Für die Erfüllung des Informationszuganges ist es nicht von Relevanz, ob die EZB im Anfragezeitraum tatsächlich einen Wechselkurs veröffentlicht hat und das Vorgehen der belangten Behörde bei der Festsetzung des Kassenwertes bzw. Zollwertkurses im Anfragezeitraum somit rechtskonform war, oder nicht. Vielmehr kommt es auf die wahrheitsgemäße Auskunftserteilung an. Die Information muss der vorhandenen Aufzeichnung entsprechen. Im gegenständlichen Fall war der belangten Behörde nicht mehr bekannt, wie die Ermittlung des Kassenwertes im Anfragezeitraum konkret erfolgt ist. Da sie den BF jedoch darüber informiert hat, dass diese Information nicht mehr vorliegt, hat sie ihre Informationspflicht erfüllt.
3.1.10. Gem. § 11 Abs. 1 IFG ist – wenn der Zugang zur Information nicht gewährt wird – auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu vergleichbaren Informationszugangs- bzw. Auskunftspflichtregelungen bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Nichterteilung der Auskunft Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrages auf Bescheiderlassung ist und das Organ den Antrag zurückzuweisen hat, wenn die Auskunft erteilt worden ist (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2018/07/0454; 11.10.2000, 98/01/0473).
Die Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen bildet im Rahmen des Informationserteilungsverfahrens die zentrale Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags gemäß § 11 Abs 1 IFG. Ein Antrag ist immer dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Informationsbegehren vollinhaltlich entsprochen wurde (vgl. Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 11, Rz 9). Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Bescheiderlassung nicht vorliegen, insb. wenn er trotz Erteilung der Information ausdrücklich aufrechterhalten wurde (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11, Rz 12).
Vor diesem Hintergrund und angesichts des bereits ausgeführten Umstandes, dass die Informationsgewährung durch die belangte Behörde betreffend das Informationsbegehren des Beschwerdeführers gem. § 9 Abs. 1 IFG erfolgt ist, hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Bescheiderlassung gem. § 11 Abs. 1 IFG zu Recht zurückgewiesen.
3.1.11. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass im Hinblick auf das Inkrafttreten der verfahrensgegenständlich zu Anwendung gelangenden Bestimmungen des IFG am 01.09.2025 noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Fragen (Spruchpunkt A.) stellen aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.
Mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre. Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidung zu einem vergleichbaren "Sachverhalt", wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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