Bundesverwaltungsgericht W171 2338628-2

W171 2338628-2Bundesverwaltungsgericht05.08.2026

Regest

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot ersatzlose Teilbehebung Folgeantrag Herabsetzung Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt öffentliche Ordnung öffentliches Interesse Prozesshindernis der entschiedenen Sache res iudicata Rückkehrentscheidung behoben

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W171 2338628-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W171.2338628.2.01

Spruch

W171 2338628-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2026, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides zu lauten haben:

„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 23.12.2025 wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 23.12.2025 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.“

II. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.

III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

IV. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. (Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren) wird gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 4 FPG idF des BGBl I 39/2026 insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger Syriens, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und derzeit ohne Bekenntnis. Er war im Herkunftsstaat zuletzt im Dorf XXXX wohnhaft, reiste am 30.10.2024 illegal ins Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.10.2024 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt vor, dass er ausgereist sei, da in Syrien Krieg herrsche und der IS bei ihnen in der Stadt gewesen sei. Er habe Angst im Krieg zu sterben.

In der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 18.09.2025 gab der BF als Fluchtgrund im Wesentlichen wie bisher an (Krieg und IS) und führte weiter aus, dass sein Leben als Kurde in Syrien in Gefahr sei. Er könne nicht in seien Herkunftsort zurück, da dort die Türken aufhältig seien und in XXXX würden die Leute „zwangseingezogen“. Auch seien die Leute von der Regierung in der Nähe. Er sei gegen den Krieg und gegen das Töten.

Mit Bescheid vom 17.10.2025, Zl. XXXX wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde unter Spruchteil III. gem. § 57 AsylG ein Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 leg. cit. eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchteil IV) und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchteil V), wobei die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde (Spruchteil VI). Unter Punkt VII. wurde das Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingestellt. Das Bundesamt ging im Wesentlichen davon aus, dass er nicht glaubhaft vorgebracht habe, in seinem Herkunftsstaat asylrelevant verfolgt zu werden.

Dieser Bescheid erwuchs am 28.11.2025 in Rechtskraft.

1.2. Am 23.12.2025 stellte der BF einen zweiten (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.12.2025 brachte der BF zu seinen neuen Fluchtgründen befragt vor, er habe die Rechtsmittelfrist verpasst, sei nicht mehr vom Islam überzeugt und zurzeit religionslos. Bei einer Rückkehr erwarte er deshalb große Probleme, zumal er auch Kurde sei. Sein Haus sei zerstört und seine Familie im Ausland befindlich. Auf „den sozialen Medien“ habe er mit Arabern gestritten und die neue Regierung schlechtgemacht. Wenn er nach Syrien zurückkehren müsste, werde er dort bedroht. Er habe Angst getötet zu werden, da er religionslos und auch Kurde sei.

In einer Einvernahme beim Bundesamt am 10.02.2026 brachte der BF im Wesentlichen gleichlautend vor und ergänzte, dass seit dem negativen Bescheid einige Probleme zwischen der HTS und den Kurden passiert seien und könne er daher nicht zurück nach Syrien. Die Regierung bestehe aus Muslimen und sei er derzeit religionslos. Ungläubige, Juden und Minderheiten seien in Syrien mit dem Tod bedroht. Auch Kurden seien gefährdet. Bei einer Rückkehr würden ihn die kurdischen demokratischen Kräfte zum Wehrdienst einziehen. Er könne die neue islamische Religion der Regierung nicht dulden. Er anerkenne den Islam nicht mehr und wolle Christ werden.

1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.02.2026 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass dem gegenständlichen Vorbringen des BF kein neuer, asylrelevanter Sachverhalt zu entnehmen sei und somit auch für das Bundesamt kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar sei. Bei der im gegenständlichen Antrag vorgetragenen Bedrohung des BF handle es sich um einen unglaubwürdigen Sachverhalt, der sich auf die bereits in den Vorverfahren behandelten Vorbringen beziehe und der keinen glaubhaften Kern aufweise. Es wurde festgestellt, dass der BF derzeit religionslos sei und die nun im Raum stehende Konversion zum Christentum nicht glaubhaft sei.

1.4. Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurden eine unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Bundesamt geltend gemacht. Dazu wurde das Vorbringen des BF wiederholt und dazu ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren ein neues Vorbringen erstattet worden sei, welches im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren noch nicht Gegenstand gewesen sei. Erstmals sei vorgebracht worden, dass der BF aktuell ohne Bekenntnis sei und sich für das Christentum interessiere. Dieses Vorbringen sei nicht inhaltlich geprüft worden und so ungeprüft als unglaubwürdig abgetan worden. Darüber hinaus ergäbe sich aus dem nun aktuellen LIB eine in wesentlichen Teilen geänderte Sach- u. Sicherheitslage. Das Einreiseverbot sei zudem rechtswidrig verhängt worden.

1.5. Mit Beschluss des BVwG vom 19.03.2026 wurde die Rechtssache gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen. Das Gericht sah den Themenkomplex der Hinwendung zum Christentum des BF als nicht hinreichend geklärt an.

1.6. In der folgenden Einvernahme des Bundesamtes am 30.04.2026 legte der BFV eine Bestätigung der „ XXXX “, einer evangelischen Freikirche vom 22.04.2026 vor, in welcher ausgeführt wird, dass der BF seit 2 Monaten dort Gottesdienste besuche und auch am wöchentlichen Glaubensgrundkurs der Kirche teilnehme.

Der BF wiederum brachte vor, dass er bisher nicht aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten sei, da es sich dabei um eine private Entscheidung handle. Er nehme Glaubensunterricht und habe vor, sich taufen zu lassen. Er habe schon länger darüber nachgedacht und sei nun seit zwei Monaten in der Kirche dabei. Er sehe sich schon eher als Christ.

Er konnte zu seinem Wissen über den christlichen Glauben nur ungenügende Ausführungen über das Gebet der Christen (Vater unser…), über die 10 Gebote und etwa die Grobgliederung der Bibel (AT u. NT) machen, konnte jedoch zu den Themen „Moses und die Auferstehung jeweils etwas ausführen.

1.7. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass dem gegenständlichen Vorbringen des BF kein neuer, asylrelevanter Sachverhalt zu entnehmen, und somit auch für das Bundesamt kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar sei. Bei der im gegenständlichen Antrag vorgetragenen Bedrohung des BF handle es sich um einen unglaubwürdigen Sachverhalt, der sich auf die bereits in den Vorverfahren behandelten Vorbringen beziehe und der keinen glaubhaften Kern aufweise. Es wurde festgestellt, dass der BF derzeit religionslos sei und die nun im Raum stehende Konversion zum Christentum nicht glaubhaft sei. Es läge keine klare Distanzierung zum Islam vor, das Wissen über die wesentlichen Grundsätze des Christentums sei lediglich ungenügend und sei daher nicht von einer ernsthaften Konversion des BF auszugehen.

1.8. Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde eine Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit durch Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt geltend gemacht. Dazu wurde das Vorbringen des BF wiederholt und dazu ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren ein neues Vorbringen erstattet worden sei, welches im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren noch nicht Gegenstand gewesen sei. Das neue Vorbringen habe einen glaubhaften Kern und erzwinge sohin eine inhaltliche Prüfung der Sache. Der BF befinde sich in einem aktiven Konversionsprozess zum Christentum; die Konversion sei zu Unrecht verneint worden. Darüber hinaus ergäbe sich aus dem nun aktuellen LIB eine in wesentlichen Teilen geänderte Sach- u. Sicherheitslage. Das Einreiseverbot sei zudem rechtswidrig verhängt worden.

Beantragt wurde die Zuerkennung internationalen Schutzes, in eventu die Zuerkennung susidiären Schutzes oder eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und die anderen Spruchpunkte ersatzlos zu beheben. Zur Prüfung der Konversion möge eine mündliche Verhandlung anberaumt werden.

1.9. Mit Beschluss des BVwG vom 08.06.2026 wurde der Beschwerde gem. § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

1.10. Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus den vom Bundesamt vorgelegten Akten zu den Zlen. XXXX bzw. XXXX , sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. XXXX unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhalts sowie des Inhalts der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahrensgang:

1.1.1. Der BF stellte in Österreich seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz vom 30.10.2024 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.10.2025, rk mit 28.11.2025 vollinhaltlich abgewiesen und unter Gewährung einer 14-tägigen Ausreisefrist eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen.

1.1.2. Das Bundesamt stellte darin fest, dass der BF in seinem Herkunftsstaat – im Hinblick auf sein vorgebrachtes Fluchtvorbringen, er sei wegen des Krieges geflohen und könne als Kurde nicht nach Syrien zurückkehren, da er in diesem Falle vom Militär zwangsrekrutiert würde - für nicht glaubhaft befunden werde und stellte das Bundesamt weiters fest, dass der BF in Syrien keiner individuellen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Eine Gefährdung aus sonstigen Gründen wie auch der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung sei dieser gleichfalls nicht ausgesetzt.

1.1.3. Hinsichtlich der in Syrien vorherrschenden Sicherheitslage stellte das Bundesamt fest, dass einer Rückkehr des BF keine Sicherheitsgründe entgegenstehen und auch sonst alle notwendigen Voraussetzungen für eine Rückkehr des BF in seinem Herkunftsstaat für ihn gegeben seien.

Das Erkenntnis erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

1.1.4. Der BF verblieb folglich im Bundesgebiet, bis er am 23.12.2025 einen neuerlichen, den gegenständlichen Asylantrag stellte.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der volljährige BF ist Staatsangehöriger Syriens, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und gehört aktuell keiner Religion an. Er besuchte seit Ende Februar regelmäßig eine evangelikale Freikirche und nimmt etwa wöchentlich neben den sonntäglichen Gottesdiensten an einer Grundausbildung dort teil. Er ist nicht verheiratet, lebt in keiner Beziehung und hat keine Kinder. Seine Identität steht nicht fest.

1.2.2. Der BF stammt aus dem Dorf XXXX . Er absolvierte in Syrien eine 4-jährige Grundschule. In der Türkei besuchte er von 2014 bis 2022 die Schule und ging dann ca. 1 Jahr auf die dortige Universität. Er ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann

1.2.3. 2014 reiste er in die Türkei aus, von wo er dann 2023 weiter nach Europa reiste.

1.2.4. In Österreich verfügt der BF über keine Angehörigen oder Verwandte und pflegt er keine nennenswerten sozialen Kontakte zu Österreichern, kann kaum Deutsch und geht keiner nachhaltigen Erwerbstätigkeit nach.

1.2.5. Der BF bestreitet seinen Lebensunterhalt durch das Sammeln von Flaschen u. Dosen (Dosen- Flaschenpfand) und war in Österreich nie legal erwerbstätig. Anhaltspunkte für das Bestehen von besonderen integrativen Bemühungen haben sich nicht ergeben. Er ist weder Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation und weist über nun erstmals in der Kirche geknüpfte, keine sozialen Kontakte von maßgeblicher Relevanz auf.

1.2.6. Gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF liegen nicht vor, insbesondere ist er arbeitsfähig und -willig.

1.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

1.3.1. Zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend den ersten Antrag des BF auf internationalen Schutz in Österreich (Bescheid des Bundesamts vom 17.10.2025) und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2026 ist keine maßgebliche Änderung hinsichtlich des Sachverhaltes (Fluchtgründe des BF, seine individuelle Situation) oder der allgemeinen Lage in Syrien eingetreten.

1.3.2. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren sowohl das Fortbestehen seiner alten Fluchtgründe (EV vom 10.02.2026) angeführt, als auch erstmals neu vorgebracht, dass er derzeit ohne Bekenntnis sei, jetzt gerne Christ werden würde und damals seit zwei Monaten Gottesdienste und eine Grundschulung in einer evangelikalen Freikirche besuche. Er beabsichtige auch sich taufen zu lassen. Diesem neuen Vorbringen kommt jedoch kein glaubhafter Kern zu.

1.3.3. Die individuellen Umstände des BF und die Situation im Herkunftsstaat haben sich im Vergleich zum bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht entscheidungsrelevant geändert. Diesbezüglich geht das Gericht von den im Wesentlichen nicht substanziiert bekämpften, nach wie vor aktuellen Feststellungen des Bundesamtes im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus.

1.3.4. Dem zweiten (Folge-) Antrag des BF auf Zuerkennung von internationalem Schutz vom 23.12.2025 liegen weder glaubhafte neue Sachverhaltselemente zugrunde noch kann eine individuelle, asylrelevante Verfolgung festgestellt werden.

1.4. Zur maßgeblichen Lage in Syrien:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland basieren auf den bereits vom BFA herangezogenen - nach wie vor in den fallgegenständlich relevanten Teilen als aktuell anzusehenden - Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien, Version 13 vom 28.02.2026 und den diesen zugrundeliegenden Quellen, wie sie bereits im behördlichen Verfahren vorgehalten worden sind. Aufgrund der diesbezüglich bestehenden Aktualität wurde von einem neuerlichen Vorhalt daher abgesehen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren des BF ergeben sich aus einer Einsichtnahme in die wesentlichen Aktenbestandteile des betreffend den BF vor dem BVwG geführten Vorverfahren, dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.1. Zum bisherigen Verfahrensgang:

Soweit Feststellungen zu dem bisherigen, vorangegangenen Verfahren des BF auf internationalen Schutz getroffen werden, so ergeben sich diese zur Gänze aus den unbestrittenen Akteninhalten, insbesondere aus dem Erkenntnis des BVwG vom 19.03.2026, GZ XXXX , dem Bescheid des Bundesamtes vom 15.05.2026 sowie den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten zum Erst- als auch Folgeverfahren.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.2.1. Die Feststellungen zur Volljährigkeit des BF, seiner Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit sowie des Familienstands gründen in den entsprechenden Feststellungen des das Erstverfahren abschließenden Bescheides des Bundesamtes vom 17.10.2025, sowie dem diesbezüglich unwidersprochenen verfahrensgegenständlichen Bescheid. Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen des BF beruhen auf seinen diesbezüglich getätigten Angaben und Feststellungen im bisherigen Verfahren die mit den Wahrnehmungen der belangten Behörde bei den niederschriftlichen Befragungen korrelieren.

Mangels der Vorlage unbedenklicher identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des BF nicht fest. Die im Spruch angeführten Daten dienen sohin lediglich zur Identifizierung des BF als Verfahrenspartei.

2.2.2. Soweit Angaben zum Herkunftsort des BF, seiner schulischen Ausbildung und seines einjährigen Besuchs einer Uni in der Türkei getroffen werden, so gründen sich diese in deren bisherigen Angaben hierzu in den Vorverfahren, insbesondere in den unwidersprochenen Feststellungen des Erstbescheides des Bundesamtes vom 17.10.2025. Ebenfalls auf dem Bescheid beruhen die Feststellungen zur sozialen und auch sprachlichen Integration des BF wie auch die bisher fehlende berufliche Tätigkeit.

2.2.3. Dass sich der BF bis zur Ausreise aus Syrien im Jahre 2014 dort und danach bis 2023 in die Türkei aufgehalten hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in den behördlichen Verfahren.

2.2.4. In Übereinstimmung mit seinen früheren Angaben stehen auch seine Angaben vor dem BFA zu fehlenden verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet.

2.2.5. Die Feststellung, wonach der BF seinen Lebensunterhalt aus der Rückgabe von Pfandflaschen bestreitet und in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht fußt auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben beim BFA sowie einer Abfrage der zur Grundversorgung gespeicherten Daten. Neben fehlender integrativer Bemühungen in Bezug auf eine gefestigte wirtschaftliche Eigenständigkeit haben sich auch keine anderweitigen Anhaltspunkte für besondere integrative Bemühungen ergeben. Wie bereits oben zu Pkt. 1.2.1. festgestellt und zu Pkt. 2.2.1. beweiswürdigend ausgeführt, weist der BF lediglich sehr geringe Kenntnisse der deutschen Sprache auf. Seine sozialen Kontakte beschränken sich im Wesentlichen auf die nun kürzlich im Rahmen seiner Kirchenbesuche kennengelernten Personen. Dass es sich hierbei um intensive soziale Kontakte handelt hat sich nicht ergeben. Anhaltspunkte, dass bezüglich sonstiger sozialer Kontakte im vorangegangenen Jahr eine entscheidungsrelevante Änderung eingetreten ist haben sich keine ergeben und wurde ein derartiger Umstand auch nicht behauptet.

2.2.6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF in den Befragungen des Bundesamtes.

2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

2.3.1. Aus den Niederschriften der Erstbefragung vom 10.02.2026 sowie jener vor dem BFA am 30.04.2026 ergibt sich, dass der BF seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz gegenüber seinem vorangegangenen Asylantrag keine neuen Fluchtgründe zugrunde gelegt hat, denen ein glaubhafter Kern zugemessen werden kann.

2.3.2. Im Wesentlichen ist zu beurteilen, ob die vom BF erstmals in der Einvernahme zum gegenständlichen Folgeantrag geltend gemachte Hinwendung zum christlichen Glauben einen glaubhaften Kern iSd Judikatur zur Konversion aufweist. Dabei ist die Ernsthaftigkeit und Verinnerlichung der Grundelemente des „neuen“ Glaubens durch die Behörde einer Anscheinsprüfung zu unterziehen. Das Bundesamt hat, nicht zuletzt auch aufgrund der gerichtlichen Zurückverweisung, eine derartige Prüfung vorgenommen und im Ergebnis schlüssig einen glaubhaften Kern verneint.

2.3.3. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.12.2025 brachte der BF zu seinen neuen Fluchtgründen befragt vor, er habe die Rechtsmittelfrist verpasst, sei nicht mehr vom Islam überzeugt und zurzeit religionslos. Bei einer Rückkehr erwarte er deshalb große Probleme, zumal er auch Kurde sei. Sein Haus sei zerstört und seine Familie im Ausland befindlich. Auf „den sozialen Medien“ habe er mit Arabern gestritten und die neue Regierung schlechtgemacht. Wenn er nach Syrien zurückkehren müsste, werde er dort bedroht. Er habe Angst getötet zu werden, da er religionslos und auch Kurde sei.

2.3.4. In einer Einvernahme beim Bundesamt am 10.02.2026 brachte der BF im Wesentlichen gleichlautend vor und ergänzte, dass seit dem negativen Bescheid einige Probleme zwischen der HTS und den Kurden passiert seien und könne er daher nicht zurück nach Syrien. Die Regierung bestehe aus Muslimen und sei er derzeit religionslos. Ungläubige, Juden und Minderheiten seien in Syrien mit dem Tod bedroht. Auch Kurden seien gefährdet. Bei einer Rückkehr würden ihn die kurdischen demokratischen Kräfte zum Wehrdienst einziehen. Er könne die neue islamische Religion der Regierung nicht dulden. Er anerkenne den Islam nicht mehr und wolle Christ werden.

2.3.5. In der (ergänzenden) Einvernahme beim Bundesamt am 30.04.2026 führte der BF zur Konversion im Wesentlichen aus, dass bisher aus der islamischen Glaubensgemeinschaft nicht ausgetreten sei, da es seine private Entscheidung sei, ob er das tue. Es sei noch ohne Bekenntnis, nehme am Unterricht teil und habe vor, sich taufen zu lassen. Vor etwa 2 Monaten habe er mit dem Lernen begonnen, beschäftigt mit dem Glauben habe er sich aber schon seit etwa 4-5 Monaten. Er sei noch ohne Bekenntnis und befinde sich in der Phase, das Christentum kennenzulernen.

2.3.6. Im Rahmen der durch das Bundesamt geführten eingehenden Befragungen des BF hat sich ergeben, dass der BF mit den Grundwerten des Christentums nur ungenügend vertraut war. So waren ihm etwa das Gebet „Vater unser“, die 10 Gebote, die Geschichte über die Brotvermehrung, den Aufbau der Zweiteilung der Bibel überhaupt nicht bekannt und konnte er auch zum Sonntag und zum Ablauf einer Messe nur sehr ungenügende Angaben machen. Leichte Ansätze waren auf der Wissensebene demgegenüber bei allgemeinen Fragen und der Geschichte Moses mit der Teilung des Meeres erkennbar.

Nach eigenen Angaben hat der BF zum Zeitpunkt der Befragung bereits mehr als 2 Monate zumindest wöchentlich die hl. Messe und einen Fortbildungskurs der Kirche besucht. Berücksichtigt man, dass der BF aktuell keine wesentlichen Verpflichtungen hat, so würde man meinen, hätte er, bei ernstlicher Absicht, den Glauben zu wechseln, jedenfalls genügend Zeit gehabt, sich ein weit stabileres Wissen über die grundlegenden Dinge des Christentums anzueignen, was offensichtlich nicht der Fall war. Es ist für das Gericht daher nachvollziehbar, dass das Bundesamt vermeint, die Beantwortung der gestellten Wissensfragen wirkte einstudiert und vorbereitet. Jedenfalls erblickt das Gericht in Beurteilung des Wissensstandes des BF noch keine Verinnerlichung christlicher Werte, zumal die Unkenntnis der 10 Gebote (gemeint ist, nicht bis ins Detail) und des alle Christen vereinigenden Gebets (Vater unser) als wegweisendes Indiz, dass der BF jedenfalls noch nicht in eine Phase der Glaubensentwicklung gekommen ist, bei der er die Grundwerte des christlichen Glaubens schon hinreichend verinnerlicht hat, an. Es kann daher nicht von einer ernstlichen Konversion ausgegangen werden.

2.3.7. Der BF gab an „derzeit“ ohne Religion zu sein. Geht man von einer richtigen Übersetzung aus (für Gegenteiliges besteht keine Veranlassung), so drückt sich durch diese Formulierung für das Gericht klar ein Schwebezustand und eine merkbare Ungewissheit über die innerliche Überzeugung des BF aus. Beachtet man dabei, dass der BF dem Islam noch in keiner erkennbaren Weise widersagt hat, so bleibt auch hier die Argumentation des Bundesamtes in der Weise, dass es sich dabei lediglich um eine Steigerung des Fluchtvorbringens handelt, für das Gericht nachvollziehbar und wird nicht beanstandet.

2.3.8. Insgesamt ergibt sich für das Gericht, dass der BF sich einerseits bisher in keiner Weise vom Islam erkennbar distanziert hat und anderseits zum Zeitpunkt der Entscheidung sich bestenfalls in einer Orientierungsphase mit Schwerpunkt auf das Christentum befand. Dies führt der BF auch selbst aus, wenn er in der letzten Einvernahme am 30.04.2026 sagt: „Ich bin noch ohne Bekenntnis, ich bin in der Phase das Christentum kennenzulernen“. Das Bundesamt hat daher nach Ansicht des Gerichts zurecht festgehalten, dass die vom BF nunmehr im Folgeantragsverfahren geäußerten Konversionsgedanken nach eingehender Prüfung nicht hinreichen, von einem glaubwürdigen Kern dieses Vorbringens auszugehen. Für das Gericht sind aktuell nur ungenügende Zeichen erkennbar, dass sich der BF bereits innerlich klar dem Christentum zugewandt hätte. Das lediglich rudimentäre Wissen über wesentliche, das Christentum betreffende Faktoren und Fakten zeigt gleichzeitig, dass sich der BF in der letzten Zeit nicht intensiv mit der ihn betreffenden Glaubensfrage beschäftigt hat und bleibt daher kein hinreichender Raum, von einem glaubwürdigen Kern der vorgebrachten Konversion ausgehen zu können.

Die bloße Teilnahme an Gottesdiensten und Unterrichtseinheiten, die aufgrund der vorgelegten Bestätigung vom Bundesamt nicht in Zweifel gezogen wurde, bedeutet noch nicht, dass eine hinreichende Zuwendung zum Christentum tatsächlich erfolgt ist. Einen Glaubenswechsel kann man sich nicht ersitzen und mit dem einfachen Vorbringen der Konversion auch eine inhaltliche Befassung auch nicht erzwingen, wie der BF in seiner Beschwerde auf Seite 2 vermeint.

2.3.9. In der Beschwerdeschrift wird vertreten, dass sich der BF vom Islam distanziert hätte. Gerade das ist nicht der Fall. Der BF wurde dahingehend befragt, ob er aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten sei. Darauf gibt er, im Übrigen wenig überzeugend, an er habe noch nie gehört, dass man austreten könne und es sei seine private Entscheidung. Zum Christentum zu konvertieren bedingt theologisch ein Abwenden vom Islam. Das ist beim BF klar ersichtlich nicht erfolgt. Auch hier zeigt sich, dass die Hinwendung zum Christentum wohl eher noch nicht ernstlich erfolgt ist.

2.3.10. Das Bundesamt ist daher zurecht nicht von einer glaubwürdigen Konversion des BF ausgegangen. Das Vorbringen ist für die Beurteilung der entschiedenen Sache unbeachtlich.

2.3.9. Dass der BF in seinem Herkunftsstaat keine Verfolgung aus Konventionsgründen droht, ergibt sich bereits aus dem Vorverfahren, insbesondere aus der Vergleichsentscheidung des Bundesamtes vom 17.10.2025.

2.3.10. Aus den aktuellen, oben angeführten Länderinformationen ergibt sich weiters, dass sich auch die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien seit Erlassung des im Vorverfahren ergangenen Bescheides nicht negativ geändert hat.

Dementsprechend ist zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend den ersten Antrag des BF auf internationalen Schutz und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid des BFA keine maßgebliche Änderung hinsichtlich des Sachverhaltes oder der anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten.

2.4. Zur maßgeblichen Lage in Syrien:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die im behördlichen Verfahren hinzugezogenen und zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zur neuen Rechtslage seit 12.06.2026:

Der rechtlichen Beurteilung ist weiters vorauszuschicken, dass am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I 39/2026, in Kraft trat. Der gegenständlich verfahrenseinleitende Antrag wurde bereits davor eingebracht.

Insoweit normieren die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 und (ident) des § 58 Abs. 8 BFA-VG, dass alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen sind, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.

Die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347; in der Folge: StatusVO) gilt gemäß ihrem Art. 42 (uneingeschränkt) ab dem 12.06.2026.

Die Verfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348; in der Folge: AsylVfVO) gilt nach ihrem Art. 79 Abs. 3 (nur) für Anträge auf internationalen Schutz, die ab diesem Tag eingereicht werden.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG – mit Ausnahme des § 12 BFA-VG – nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind. Die AsylVfVO findet keine Anwendung.

Die maßgebliche Bestimmung für die Zurückweisung eines Folgeantrags bleibt hier gegenständlich somit § 68 AVG. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 ist jedoch davon auszugehen, dass auch am Bundesverwaltungsgericht am Stichtag anhängige Verfahren mit einer Prüfung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 zu verbinden sind, da jene Bestimmung festlegt, dass dieser Aufenthaltstitel vom Bundesverwaltungsgericht in anhängigen Verfahren im Fall der Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes zu prüfen ist. Mit der „Nichtzuerkennung“ wird auch eine Zurückweisung des Antrags gemeint sein, da auch deren Konsequenz die Nichtzuerkennung des Status ist.

Im fremdenrechtlichen Bereich schreibt im Übrigen die Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 32 FPG vor, dass sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG richtet.

Das bedeutet, dass in den anhängigen Asylverfahren, in denen der Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde und die mit einer Rückkehrentscheidung verbunden sind, weiterhin § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG in der Fassung vor dem BGBl. I 39/2026 anzuwenden ist, aber ansonsten die Bestimmungen des FPG in ihrer neuen Fassung gelten.

Zu A)

3.2. Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 und Behebung der Spruchpunkte IV. – VI. des angefochtenen Bescheides

3.2. 1 Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF vor dem BGBl I. 39/2026 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF vor dem BGBl. I 39/2026 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.

Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.

3.2.1.2. Gemäß Art. 18 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen.

Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).

Gemäß Art. 6 StatusVO kann Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen von dem Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebietes beherrschen (lit b.), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten (lit. c).

3.2.1.3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.

3.2.1.4. Bei der Prüfung des Vorliegens der „entschiedenen Sache“ ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen (VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 02.05.2019, Ra 2018/20/0515). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400).

Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN).

Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen, eine wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderung eingetreten ist (VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093).

3.2.1.5. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN).

Aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) kann sich die Sachverhaltsänderung im Asylverfahren auch auf Gründe beziehen, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, aber erst im Folgeantrag geltend gemacht wurden. Ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deswegen wegen „entschiedener Sache“ zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung vorgenommen worden wäre, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht wurden, die erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Kommt bei einer solchen Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin statthaft.

Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zur Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, so erlauben auch die unionsrechtlichen Vorgaben, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, mit Bezug auf EuGH 09.09.2021, C-18/20).

3.2.1.6. Wenn somit den vom Antragsteller auf internationalen Schutz behaupteten Gründen, die nach seinem Vorbringen bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent gewesen seien, aber erst im Folgeverfahren geltend gemacht wurden, der „glaubhafte Kern“ abgesprochen wird, so ist eine Zurückweisung dieses Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG weiterhin statthaft (VwGH 31.10.2022, Ra 2022/18/0259).

Der BF behauptet in der gegenständlichen Angelegenheit einerseits ein Fortbestehen seiner bereits im Vorverfahren angegebenen Fluchtgründe, welche bereits dort für unglaubhaft befunden wurden. Anderseits bringt der BF vor, dass neue Fluchtgründe hinzugekommen seien (Konversion). Diesen wohnt jedoch, wie oben zu Pkt. 2.3. beweiswürdigend ausgeführt, kein glaubhafter Kern inne sodass auch zu keiner positiven Entscheidungsprognose gekommen werden konnte.

3.2.1.7. Mit Blick auf die allgemeine Lage in Syrien wurde zwar seit dem Abschluss des Vorverfahrens mit Bescheid vom 17.10.2025 die Länderinformationen zum Herkunftsstaat des BF im Februar 2026 aktualisiert und diese seitens der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. Diesen ist jedoch keine für den BF verfahrensrelevante Änderung bzw. Verschlechterung zu entnehmen, sondern zeigen die Ausführungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in der Herkunftsprovinz des BF keine -gegenüber der im Vergleichsbescheid herangezogenen Länderinformationen – Verschlechterung in Bezug auf sicherheitsrelevante Vorfälle.

Sonstige Änderungen in Bezug auf die im Vergleichsbescheid getroffenen Feststellungen zur Person des BF und seinen Anknüpfungspunkten in Syrien wurden nicht behauptet, sodass auch seine individuellen Voraussetzungen gleichgeblieben sind.

Damit ist im Vergleich zum rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 17.10.2025 keine relevanten Änderungen des Sachverhaltes eingetreten, weshalb – wie das BFA aussprach – einer neuerlichen Entscheidung die Rechtskraft jenes Bescheides entgegensteht.

3.2.1.8. Es liegt mit Blick auf die genannten Übergangsbestimmungen insoweit auch keine relevante Änderung der Rechtslage vor, da die genannten Bestimmungen der StatusVO über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft respektive des Status subsidiären Schutzes nicht über jene der §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idF vor dem BGBl. I 39/2026 hinausgehen (sondern vielmehr der Status subsidiären Schutzes nun der Restriktion der Verursachung durch einen Akteur unterliegt) und somit keinen inhaltlich anders lautenden Bescheid ermöglichen.

Dementsprechend ist die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass – unter Vornahme terminologischer Anpassungen – der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.12.2025 hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war.

3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005:

3.3.1. Wie schon eingangs ausgeführt, ergibt sich aus der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005, dass auch am BVwG am Stichtag anhängige Verfahren mit einer Prüfung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 zu verbinden sind.

Nach § 54a Abs. 1 AsylG 2005 idF des BGBl. I 39/2026 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 58 Abs. 1 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 der StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.

3.3.2. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

3.3.3. Vom Prüfumfang des Vorbescheides vom 17.10.2025 ebenso wie des gegenständlich angefochtenen Bescheides war in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten – entsprechend der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG und der StatusVO – inhaltlich eine Prüfung einer Verletzung des § 50 Abs. 1 FPG (maßgeblich also der Art. 2 und 3 EMRK) mitumfasst, die nicht auf eine Verursachung durch einen bestimmten Akteur abstellte und eine Verletzung schon grundsätzlich verneint.

3.3.4. Wie festgestellt und beweisgewürdigt, besteht auch sonst kein Grund zur Annahme, dass der BF in seiner Herkunftsregion in seinem Leben oder seiner Unversehrtheit bedroht wäre oder sonst in eine ausweglose Lage geraten würde. Dementsprechend sind die Erteilungsvoraussetzungen des § 54a AsylG 2005 idF des BGBl. I 39/2026 – die auf eine Verletzung des § 50 Abs. 1 FPG abstellen – nicht erfüllt.

Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird dem BF daher gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.

3.5. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. – VI. des angefochtenen Bescheides:

3.5.1. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG idF vor dem BGBl. I 39/2026 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 59 Abs. 3 FPG idF des BGBl. I 39/2026 ist eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß § 52 verwirklicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht.

3.5.2. Nach den obgenannten Übergangsbestimmungen gilt § 59 Abs. 3 FPG in der nunmehrigen Fassung für sämtliche Verfahren, somit also auch für solche, die – wie gegenständlich – vor dem 12.06.2026 eingeleitet wurden. Da der BF seit der letztmaligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn mit Vorbescheid des Bundesamts vom 17.10.2025 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verließ und das gegenständliche Folgeverfahren nicht zugelassen wurde, sodass dem BF kein (vorübergehendes) Aufenthaltsrecht zukommt, besteht gegen ihn weiterhin eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Auch hat sich in den Beurteilungsgrundlagen, die in die Abwägung des Privat- und Familienlebens einfließen, nichts geändert, da insoweit nichts Neues hervorgekommen ist, weshalb die Rückkehrentscheidung auch dahingehend nicht unwirksam wurde.

3.5.3. Daraus folgt, dass nach § 59 Abs. 3 FPG in der gegenständlichen Angelegenheit keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, weshalb der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben ist. Damit verlieren auch die weiteren Spruchpunkte V. und VI. über die Zulässigkeit der Abschiebung und über die Frist zur freiwilligen Ausreise ihre Grundlage und waren somit ebenfalls ersatzlos zu beheben.

3.5.4. Zu Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Ein Einreiseverbot ist gemäß Abs. 2 leg. cit. für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Ein Einreiseverbot ist gemäß Abs. 3 leg. cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Insbesondere ist darauf abzustellen, wie lange die vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob bzw. inwieweit sein Aufenthalt anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Es sind daher auch seine privaten und familiären Interessen – dies nicht nur in Bezug auf Österreich, sondern auch in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten – entsprechend zu berücksichtigen (vgl. VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117 mwN).

Ein Einreiseverbot ist gemäß Abs. 4 leg. cit. zu erlassen, wenn dem Drittstaatsangehörigen eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß § 55 Abs. 5 widerrufen wurde (Z 1) oder er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt (Z 2). Ein solches Einreiseverbot ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, es sei denn, es liegen in den Fällen der Z 1 Tatsachen gemäß Abs. 2 oder 3 vor. Bei der Bemessung der Dauer ist auf das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall, insbesondere auf seine Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen.

Konkret bedeutet dies:

Der Erstantrag auf internationalen Schutz wurde durch rechtskräftigen Bescheid des BFA abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gewährt, jedoch vom BF nicht genutzt. Nach den unbestrittenen behördlichen Feststellungen hat der BF bisher nicht das Land verlassen, sondern den gegenständlichen Folgeantrag gestellt.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens und somit Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Das Bundesamt stützte das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG idF vor dem BGBl I 39/2026 begründete dies im Wesentlichen damit, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht freiwillig nachgekommen, sondern weiter im Inland verblieben ist. Er habe daher die öffentliche Ordnung nicht nur geringfügig beeinträchtigt.

Der Beschwerdeführer hat durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstoßen und dadurch die öffentliche Ordnung, insbesondere das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, beeinträchtigt. Das Bundesamt ist daher dem Grunde nach zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 u. 2 FPG idF vor dem BGBl I 39/2026 ausgegangen.

Im Übrigen ist bei der Erlassung eines Einreiseverbotes unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die privaten Interessen des Fremden gegeneinander abzuwägen.

Der Beschwerdeführer verfügt über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Bundesgebiet. Demgegenüber kommt der Einhaltung der fremdenpolizeilichen Vorschriften ein hoher Stellenwert zu. Das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung überwiegt daher die privaten Interessen des Beschwerdeführers.

Das Einreiseverbot erweist sich daher dem Grunde nach, nunmehr nach § 53 Abs. 4 idF des BGBl I 39/2026 als rechtmäßig.

Hinsichtlich seiner Dauer erachtet das Bundesverwaltungsgericht jedoch eine Herabsetzung als geboten. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer lediglich die Nichteinhaltung seiner Ausreiseverpflichtung und die mutwillige Einbringung eines erfolglosen Folgeantrag vorgeworfen werden kann. Ferner ist er strafgerichtlich unbescholten.

Unter Berücksichtigung dieser zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände sowie der seine Person betreffenden Gefährdungsprognose erweist sich ein Einreiseverbot in der vom Bundesamt festgesetzten Dauer als nicht angemessen. Eine Verkürzung des Einreiseverbotes trägt dem festgestellten Fehlverhalten ausreichend Rechnung und entspricht den Erfordernissen der Verhältnismäßigkeit. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts geht vom BF keine derartige Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, die ein ein Jahr übersteigendes Einreiseverbot rechtfertigen würde.

Der Beschwerde war daher hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbotes mit der Maßgabe stattzugeben, dass dieses auf ein Jahr herabgesetzt wird.

3.6. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF vor dem BGBl. I 39/2026 das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG idF vor dem BGBl. I 39/2026 kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Abs. 7 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG idF vor dem BGBl. I 39/2026 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In der gegenständlichen Angelegenheit hat die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen, weiterhin aktuellen Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren, in welchem dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt wurde, vollständig erhoben. Der Beschwerdeführer war in der Lage, ausführlich und abschließend alle Gründe zur Stellung seines Folgeantrags auf internationalen Schutz zu schildern. In der gegenständlichen Beschwerde wurde kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt substantiiert behauptet. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

Demgemäß ist hinsichtlich des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 21 Abs. 3 iVm Abs. 6a und Abs. 7 BFA-VG idF vor dem BGBl. I 39/2026 keine Notwendigkeit der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung hervorgekommen. Hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 idF des BGBl. I 39/2026 konnte vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, wonach der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG idF vor dem BGBl. I 39/2026 ebenso die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

Hinsichtlich der Anwendung des AMPAG ergaben sich keine zu klärenden Rechtsfragen.

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