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W182 2330525-1•Bundesverwaltungsgericht W182 2330525-1
W182 2330525-1Bundesverwaltungsgericht05.08.2026
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Glaubwürdigkeit Herkunftsort Interessenabwägung Militärdienst öffentliches Interesse politische Veränderung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Spruchpunkt - Abänderung Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
W182 2330525-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2025, Zl. 1422673610-250039836, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids die Wortfolge „§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13“ durch „Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32“, im Spruchpunkt II. die Wortfolge „§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13“ durch die Wortfolge „Art. 18 Statusverordnung iVm § 75 Abs. 32“, im Spruchpunkt III. die Wortfolge „besonderer Schutz gemäß“ durch die Wortfolge „nach § 54a oder“ und im Spruchpunkt IV „idgF“ durch „idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026“ ersetzt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 09.01.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am Folgetag gab er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, die kurdischen Kräfte hätten ihn zwangsweise rekrutieren wollen. Zudem befürchte er, von der nunmehrigen syrischen Regierung wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe verfolgt zu werden, diese betrachte Kurden als Ungläubige und wollen Kurden töten, die Lage für Kurden sei schlecht. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst von den Kurden zwangsrekrutiert zu werden.
Am 29.08.2025 brachte der mittlerweile rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, seit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz seien mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass das Bundesamt eine Entscheidung erlassen habe.
Am 14.10.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, in XXXX im Gouvernement Hasaka geboren und aufgewachsen zu sein. Er sei syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und sunnitischer Muslim. Er habe neun Jahre lang die Schule besucht, den Beruf des Friseurs erlernt und diesen etwa ein Jahr lang ausgeübt. Anfang des Jahres 2024 habe er Syrien gemeinsam mit seinen Eltern und drei Geschwistern verlassen. Seine Eltern und beiden Schwestern würden sich weiterhin in der Türkei aufhalten, ein Bruder sei in Österreich. Der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos. Zu seinen Fluchtgründen führte er zusammengefasst aus, er werde von der PKK gesucht, wegen Militärpflicht, er wolle keine Waffe tragen. Die neue Regierung seien Terroristen und mögen keine Kurden. Die Regierung bringe die Alawiten, die Kurden und auch die Drusen um. Er wolle die Selbstverteidigungspflicht bei den kurdischen Kräften nicht ableisten, da er nicht töten noch getötet werden wolle. Er habe mehrfach, 2-3 mal, schriftliche Aufforderungen zur Ableistung des Militärdienstes erhalten. Persönliche Übergriffe, eine Festnahme oder eine politische Betätigung verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich.
Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Befragung eine Kopie eines syrischen Personalausweises sowie in weiterer Folge (siehe E-Mail vom 20.10.2026) Kopien von Dokumenten seiner Familienangehörigen vor. Originale Identitäts- oder Reisedokumente wurden nicht vorgelegt.
2. Mit Bescheid vom 19.11.2025 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Das Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vom 29.08.2025 wurde gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt (Spruchpunkt VII.). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keine aktuelle, individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht. Eine Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime sei nach dessen Sturz nicht mehr zu erwarten. Auch aus einer möglichen Heranziehung zum kurdischen Selbstverteidigungsdienst ergebe sich keine Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund. Eine Gruppenverfolgung von Angehörigen der kurdischen Volksgruppe liege nicht vor. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr nach Syrien auch keine reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Als gesunder und arbeitsfähiger junger Mann sei er in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich liege nicht vor.
Der Bescheid wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 24.11.2025 übernommen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 16.12.2025 fristgerecht im vollen Umfang Beschwerde.
Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, das Bundesamt habe die Lage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers sowie die Gefährdung kurdischer Volksgruppenangehöriger verkannt. Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund seiner Herkunft aus einem von den SDF geprägten Gebiet eine tatsächliche oder zumindest unterstellte Nähe zu den SDF, der YPG oder der DAANES. Er sei deshalb sowohl durch die syrische Übergangsregierung und mit dieser verbündete Gruppierungen als auch durch andere bewaffnete Akteure gefährdet. In seiner Herkunftsregion bestehe aufgrund der fragmentierten Gebietskontrolle, der Aktivitäten des sogenannten Islamischen Staates, militärischer Auseinandersetzungen sowie der Gefahr willkürlicher Festnahmen keine ausreichende Sicherheit. Zudem sei der Beschwerdeführer weiterhin von einer Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Kräfte bedroht. Auch die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage sowie die Kontamination durch Minen und nicht explodierte Kampfmittel stünden einer Rückkehr entgegen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Damaskus sei weder sicher noch zumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge dort über kein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk und könne angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage, der hohen Wohnkosten und der bestehenden Diskriminierung von Zugezogenen seine grundlegenden Lebensbedürfnisse nicht decken.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.05.2026 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmanji eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil.
Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen, seinem Leben in Syrien und Österreich, seinen Ausreisegründen sowie seinen Rückkehrbefürchtungen befragt. Er gab dabei ergänzend an, von der kurdischen Selbstverwaltung drei- oder viermal schriftlich zur Ableistung des Militärdienstes aufgefordert worden zu sein. Angehörige der kurdischen Kräfte seien zudem zweimal zu seinem Elternhaus gekommen, wobei er sich versteckt habe. Eine Einziehung durch die frühere syrische Armee habe er mithilfe einer inhaltlich unrichtigen Bestätigung eines Fußballvereins vermeiden können. Bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion befürchte er, von den kurdischen Kräften zum Militärdienst eingezogen zu werden. Außerhalb der kurdisch kontrollierten Gebiete drohe ihm als Kurden eine Verfolgung durch fundamentalistische Gruppierungen bzw. durch die syrische Übergangsregierung. Konkrete gegen seine Person gerichtete Vorfälle in Hasaka konnte er nicht nennen. Er verwies insoweit insbesondere auf Berichte in den Nachrichten und sozialen Medien. Zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, in einer Flüchtlingsunterkunft zu wohnen und seinen Lebensunterhalt aus Leistungen der Grundversorgung zu bestreiten. Er habe bislang weder einen Deutschkurs abgeschlossen noch eine Deutschprüfung abgelegt und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Seinen in Österreich asylberechtigten Bruder besuche er etwa einmal monatlich. Ein gemeinsamer Haushalt oder ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden mit dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung aktuelle Länderberichte zur allgemeinen politischen, sicherheitsbezogenen und humanitären Lage in Syrien, zur Situation der kurdischen Bevölkerung, zur Gebietskontrolle in Nordostsyrien sowie zur Selbstverteidigungspflicht in den von der DAANES bzw. den SDF kontrollierten Gebieten erörtert. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
6. Mit Schriftsatz vom 19.05.2026 nahm der Beschwerdeführer zu den im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörterten Länderinformationen Stellung. Er verwies insbesondere auf die weiterhin fragile politische und allgemeine Sicherheitslage in Syrien, die prekäre wirtschaftliche und humanitäre Situation sowie die schlechte Wohn- und Versorgungslage. Im Hinblick auf seine Herkunftsregion brachte er vor, als im Jahr XXXX geborener Mann weiterhin der kurdischen Selbstverteidigungspflicht zu unterliegen. Junge Männer seien in Hasaka von Zwangsrekrutierungen, Festnahmen und der Entsendung zu Kampfeinsätzen bedroht. Die Lage der Kurden habe sich aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen den SDF und den Kräften der Übergangsregierung weiter verschärft. Der Beschwerdeführer verfüge in Syrien weder über eine Unterkunft noch über familiäre oder soziale Unterstützung und wäre im Falle einer Rückkehr existenziell gefährdet.
7. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste in der Folge ergänzende Ermittlungen zur aktuellen Durchsetzung der Selbstverteidigungspflicht in den verbliebenen Gebieten der DAANES sowie zur Gebietskontrolle und zur Lage kurdischer Volksgruppenangehöriger in XXXX .
Die Staatendokumentation übermittelte hierzu eine Anfragebeantwortung vom 03.07.2026. Ergänzend wurde der Themenbericht der Staatendokumentation vom 02.07.2026 zur Lage in Nordostsyrien nach dem Abkommen zwischen der syrischen Übergangsregierung und der DAANES herangezogen.
Mit Parteiengehör vom 08.07.2026 wurden dem Beschwerdeführer die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.07.2026, der Themenbericht der Staatendokumentation vom 02.07.2026 sowie die „International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic“ des UNHCR vom Mai 2026 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, zur Anwendung der seit 12.06.2026 geltenden unionsrechtlichen und nationalen Bestimmungen, insbesondere der Statusverordnung und des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, Stellung zu nehmen.
Mit weiterem Parteiengehör vom 16.07.2026 wurden den Verfahrensparteien die am 13.07.2026 veröffentlichten Berichte der EUAA, „Syria: Security Situation – July 2026“ und „Syria: Country Focus – July 2026“, zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
8. Mit Schriftsatz vom 30.07.2026, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 31.07.2026, nahm der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter zu den mit den Parteiengehören vom 08.07.2026 und 16.07.2026 übermittelten Länderinformationen sowie zur Anwendbarkeit der seit 12.06.2026 geltenden unionsrechtlichen und nationalen Bestimmungen Stellung.
Darin wurde zunächst auf die Stellungnahme vom 19.05.2026 verwiesen und deren Inhalt vollinhaltlich aufrechterhalten. Die neu in das Verfahren eingeführten Länderberichte würden keine grundlegende Verbesserung der politischen, sicherheitsbezogenen oder humanitären Lage in Syrien dokumentieren, sondern die bereits vorgebrachte prekäre Situation bestätigen. Zur Rechtslage wurde ausgeführt, das Beschwerdeverfahren sei aufgrund der Übergangsbestimmungen weiterhin nach dem nationalen Verfahrensrecht zu führen. Materiell seien die Bestimmungen der Statusverordnung anzuwenden. Auch nach der neuen unionsrechtlichen Rechtslage erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes.
Zur Sicherheitslage brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, Nordostsyrien und insbesondere das Gouvernement Hasaka seien im Jänner 2026 von einer erheblichen Eskalation der Kampfhandlungen betroffen gewesen. Auch nach dem Waffenstillstand sei es zu Zusammenstößen, Beschuss und Drohnenangriffen gekommen. Die Sicherheitslage werde weiterhin durch Aktivitäten des sogenannten Islamischen Staates, explosive Kampfmittelrückstände, zerstörte Infrastruktur und eine angespannte humanitäre Situation beeinträchtigt. Der Integrationsprozess zwischen der DAANES bzw. den SDF und der syrischen Übergangsregierung sei noch nicht abgeschlossen; in wesentlichen Teilen der kurdischen Gebiete würden die bisherigen Strukturen fortbestehen.
Hinsichtlich seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit verwies der Beschwerdeführer auf dokumentierte Übergriffe gegen Kurden, darunter Plünderungen, Entführungen, Angriffe auf zivile Unterkünfte sowie Vandalismus und Brandstiftungen. Die kurdische Bevölkerung verfüge weiterhin über keine verlässlich gewährleisteten kulturellen und politischen Rechte. Aus den aktuellen Berichten ergebe sich eine zunehmende Ethnisierung des Konflikts und ein erhebliches Misstrauen zwischen kurdischen und arabischen Bevölkerungsgruppen.
Zur behaupteten Gefahr einer Rekrutierung führte der Beschwerdeführer aus, das Selbstverteidigungsgesetz der DAANES sei formell weiterhin in Kraft. Er falle aufgrund seines Alters in den wehrpflichtigen Personenkreis und habe bereits vor seiner Ausreise mehrfach Aufforderungen zur Ableistung des Selbstverteidigungsdienstes erhalten. Auch sei versucht worden, ihn an seinem Wohnort anzutreffen. Diese Vorverfolgung begründe eine individuelle Gefährdung. Selbst bei einer faktischen Aussetzung der Selbstverteidigungspflicht bestehe die Gefahr, im Zuge des Integrationsprozesses von den syrischen Regierungsstreitkräften eingezogen oder an Kontrollpunkten als Wehrdienstverweigerer erkannt und verfolgt zu werden.
Eine innerstaatliche Schutzalternative stehe ihm nicht offen, weil er außerhalb seiner Herkunftsregion weder über ein soziales Netzwerk noch über eine Unterkunft oder ausreichende wirtschaftliche Mittel verfüge. Zudem seien Kurden auch in anderen Teilen Syriens von Verfolgungsmaßnahmen betroffen.
Schließlich verwies der Beschwerdeführer auf die weiterhin äußerst schwierige humanitäre und wirtschaftliche Lage. Der überwiegende Teil der syrischen Bevölkerung lebe unterhalb der Armutsgrenze, Millionen Menschen seien auf humanitäre Hilfe angewiesen und die medizinische Versorgung sowie wesentliche Teile der Infrastruktur seien erheblich beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer verfüge in Syrien weder über Familienangehörige noch über soziale Kontakte oder eine gesicherte Unterkunft und wäre daher im Falle seiner Rückkehr existenziell gefährdet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird der oben dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Kurdisch-Kurmanji, zudem spricht er sehr gut Arabisch.
Der Beschwerdeführer wurde in XXXX im Gouvernement Hasaka geboren, wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien Anfang des Jahres 2024. Er besuchte in Syrien neun Jahre lang die Schule. In der Folge erlernte er den Beruf des Friseurs und war etwa ein Jahr lang als Friseur erwerbstätig.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern und seine beiden Schwestern leben in der Türkei. Sein Vater ist dort erwerbstätig. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Familienangehörigen, insbesondere seiner Mutter, in der Türkei in Kontakt. Sein volljähriger Bruder sowie mehrere weitere Verwandte leben in Österreich.
Nach seiner Ausreise aus Syrien hielt sich der Beschwerdeführer etwa ein Jahr lang ohne gesicherten Aufenthaltsstatus in der Türkei auf. Anschließend reiste er unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.01.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist gesund, leidet an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen, benötigt keine regelmäßigen Medikamente und befindet sich nicht in medizinischer Behandlung. Er ist arbeits- und selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer verließ Syrien Anfang des Jahres 2024 aufgrund der dort herrschenden angespannten Sicherheits- und Versorgungslage sowie einer möglichen Heranziehung zum Militär- bzw. Selbstverteidigungsdienst.
Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, XXXX , und dessen unmittelbare Umgebung stehen offiziell unter der Kontrolle der Übergangsregierung, die defacto von den kurdischen SDF wahrgenommen wird.
Der Beschwerdeführer hat bislang weder in der früheren Syrisch-Arabischen Armee noch in einer kurdischen oder sonstigen bewaffneten Einheit Militärdienst geleistet. Er wurde nicht gemustert und verfügt über kein Militärbuch.
Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass Kräfte der kurdischen Selbstverwaltung vor seiner Ausreise ihn schriftlich zur Ableistung des Selbstverteidigungsdienstes aufgefordert bzw. sein Elternhaus aufgesucht hätten, um ihn festzunehmen oder unter Zwang zu rekrutieren.
Die Durchsetzung der Selbstverteidigungspflicht wurde seit dem Ende der Kampfhandlungen im Jänner 2026 eingestellt.
Es besteht zurzeit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach XXXX von Kräften der kurdische Selbstverwaltung, einer Armee der Übergangsregierung oder einer sonstigen (ehemaligen) Kriegspartei gegen seinen Willen rekrutiert werden würde.
Es besteht auch sonst keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass er im Falle der Rückkehr in seine Geburtsregion in Syrien einer konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung seitens Kräften der kurdische Selbstverwaltung, der Übergangsregierung oder sonstiger Gruppierungen ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer weist als volljähriger, männlicher ethnischer Kurde und Sunnit keine Merkmale auf, die ihm einer Gruppe zugehörig erscheinen lassen, die in Syrien bzw. seiner Geburtsregion einer maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit unterliegen. Er hat auch keine Anhaltspunkte dafür dargetan, dass er in irgendeiner Form eine LSBTIQ+ Geschlechtsidentität bzw. sexuelle Orientierung aufweist. Er ist auch politisch bisher in keiner Weise auffällig geworden.
Auch aus der allgemeinen Sicherheitslage in der Geburtsregion des Beschwerdeführers lässt sich keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür ableiten, dass er dort einer Verfolgung oder einem Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit, oder einer sonstigen Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt wäre.
Angesichts seines Geschlechts, seines Alters, seiner Bildung, seiner Sprachkenntnisse, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Berufserfahrung, seiner Mobilität, seiner Flexibilität und seines sozialen Netzwerkes sollte er in seiner Herkunftsregion in der Lage sein, seine Grundbedürfnisse – wenngleich auf sehr bescheidenem Niveau - zu sichern. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers ausschließen, konnten nicht festgestellt werden.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle der Rückkehr in seine Herkunftsregion somit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit und er läuft auch nicht Gefahr, ihm grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft in existenzbedrohendem Ausmaß nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.
1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und hält sich zumindest seit seiner Antragstellung am 09.01.2025 im österreichischen Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er führt in Österreich keine Lebensgemeinschaft.
Er lebt in einer Flüchtlingsunterkunft und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er ging in Österreich bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über geringe Deutschkenntnisse und lernt nach eigenen Angaben selbstständig Deutsch, hat keinen Deutschkurs abgeschlossen und keine Deutschprüfung abgelegt. Er ist weder Mitglied eines Vereins noch ehrenamtlich tätig. Er verfügt zwar über soziale Kontakte, eine besondere gesellschaftliche oder berufliche Integration liegt jedoch nicht vor. Sämtliche Bindungen entstanden zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste.
In Österreich leben ein volljähriger Bruder sowie mehrere Onkel, eine Tante und Cousins des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer lebt mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt. Seinen Bruder besucht er ungefähr einmal monatlich. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu seinen in Österreich lebenden Verwandten besteht nicht.
1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Politische Lage
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vgl. INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).
Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige) (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig (NYT 30.3.2025). Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen (BI 12.2.2026). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister As'ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).
Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen (INSS 14.12.2025). Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nicht konsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von ash-Shara' und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit der HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles (Etana/KAS 1.6.2025). Insbesondere Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert – beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des "Nationalen Versöhnungsausschusses", die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara' loyal gegenüberstehen (INSS 14.12.2025). Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt (Etana 7.2025). Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den ash-Shara' selbst per Dekret geschaffen hat (TCF 12.1.2026). Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises (ICG 26.11.2025). Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara' in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen (Etana 7.2025). Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist (APuZ 6.6.2025b). Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch (Conflits 24.1.2026). Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden (Etana 7.2025). Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden (FA 4.2.2026).
Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara' einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham 9.9.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Ash-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham 9.9.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vgl. Chatham 9.9.2025). Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara' ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit "abspalterischen" oder "verbotenen Gruppen" in Verbindung stehen (MECGA 30.9.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT 6.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT 6.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC 18.12.2025; vgl. AJ 5.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN 6.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025).
Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).
Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Amt des Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Artikel 41 räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat "die eigentliche Regierung" (AlMon 30.3.2025). Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes (Etana 7.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Sie sind mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt, sowie dessen Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten (NYT 14.3.2025). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichts der Gewalten ist (ACRPS 5.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als "arabische" Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten SDF, erklärte, das neue Dokument sei "eine neue Form des Autoritarismus" (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025). Sowohl die Organisation der Nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne "outreach"-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung in all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist das pessimistischste Gouvernement. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025).
Minister und lokale Gouverneure erlassen manchmal sich überschneidende oder widersprüchliche Anweisungen. In Ermangelung eines gemeinsamen Rechts- und Verwaltungsrahmens wenden Regierungsstellen oft unterschiedliche Gesetze und Verfahren an, was zu widersprüchlichen Entscheidungen, Verwirrung in der Öffentlichkeit und Frustration führen kann, wie beispielsweise beim Investitionsrecht, Scheidungs- und Sorgerecht oder Eigentumsrecht. Die Behörden müssen noch klären, welchen Rechtsrahmen sie anerkennen, ob das syrische Recht vor 2011, die Gesetzgebung der Syrischen Heilsregierung in Idlib oder eine hybride Übergangsregelung. Für die Bürger ist es schwierig, ihre Rechte zu verstehen, Entscheidungen anzufechten oder Institutionen zur Rechenschaft zu ziehen (Etana 7.2025).
Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU ash-Shara' und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025). Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FA 4.2.2026).
Gewaltmonopol
Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara' bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen (CEIP 15.7.2025).
In mehreren Regionen wurden Pilotprogramme für Regionalräte eingeführt, die derzeit jedoch nur teilweise und informell funktionieren (INSS 14.12.2025). Nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad im Dezember 2024 entstand in ganz Syrien eine hybride Form der Regierungsführung in den Bereichen lokale Verwaltung, Sicherheit und Justiz, wobei diese Bereiche unterschiedlich stark dezentralisiert sind. Die hybriden Regierungsstrukturen sind weder dezentralisiert noch zentralisiert, sondern verbinden Elemente der zentralen Herrschaft mit Basisinitiativen und lokaler Anpassungsfähigkeit. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 8.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte. Wo die Einheimischen kein Interesse daran hatten, sie zu ersetzen, sind die Bürgermeister aus der Zeit des Regimes weiterhin im Amt, während dort, wo die Einheimischen neue Strukturen gefordert haben, diese geschaffen wurden. Neu gewählte Gemeinderäte finden sich daher in den ehemaligen Hochburgen der Opposition, aber auch in alawitischen und ismailitischen Gemeinden, die zwar immer unter der Kontrolle des Regimes standen, in denen lokale politische Aktivisten jedoch die Initiative ergriffen haben, um neue soziale und politische Strukturen aufzubauen (CEIP 15.7.2025).
Die Regierung von ash-Shara' hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren (REU 15.9.2025). Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes (INSS 14.1.2026). Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren (INSS 14.1.2026). Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs (AA 30.5.2025). Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt (BI 12.2.2026). Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben (INSS 14.1.2026). Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden (AA 30.5.2025). Laut einer Expertenquelle sind in Syrien mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv. Diese Gruppen unterscheiden sich in ihrer Ideologie, ihren Finanzierungsquellen und ihren Allianzen. Einige werden von der Türkei unterstützt (z. B. die Syrische Nationale Armee - Syrian National Army - SNA), andere von Russland, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, Katar oder Israel (MVCR 8.2025).
Die folgende Karte zeigt die einzelnen Einflussgebeite der jeweilgen Akteure mit Stand 17.2.2026 (Braun: Zentralregierung; Lila: Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF); Hell-Lila: durch die SDF verlorene Räume; Rot: Zellen von pro-Assad-Gruppierungen; Grün: Israelische Truppen; Orange: drusische bewaffnete Gruppierungen;):
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ISW 17.2.2026
Nordsyrien
Teile des Grenzgebiets im Norden werden von der Türkei besetzt (APuZ 6.6.2025b). Die von der Türkei besetzten Gebiete werden von türkischen Beamten verwaltet, wirtschaftlich von der türkischen Lira dominiert und sind infrastrukturell eng mit der türkischen Provinz Hatay verknüpft (APuZ 6.6.2025a). Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf die Gebiete Ra's al'Ain und Tall Abyad ausgedehnt. Die türkischen Streitkräfte üben weiterhin einen erheblichen direkten oder indirekten militärischen und administrativen Einfluss auf diese Grenzregionen aus. Schätzungen zufolge sind etwa 10.000 türkische Soldaten in Nordsyrien stationiert, darunter in 'Afrin, Ra's al-'Ain und Tell Abyad. Unterdessen bleiben türkisch unterstützte Fraktionen wie die SNA aktiv, obwohl sich ihr rechtlicher Status nach den jüngsten politischen Entwicklungen nominell geändert hat (STJ 31.7.2025).
Im Nordwesten Syriens erklärte ein Führer der alawitischen Gemeinschaft, die Regierung von ash-Shara' bedrohe ihr Überleben, nachdem sunnitische Militante, die der Regierung nahestehen, dort im März 2025 Hunderte von Zivilisten massakriert hatten (REU 15.9.2025). In den Küstengebieten (Gouvernements Latakia und Tartous) sowie im westlichen Teil des Gouvernements Homs sind nach wie vor Anhänger des gestürzten Assad-Regimes präsent, die teilweise auch mit Waffengewalt gegen die Regierung und deren Sicherheitskräfte vorgehen (AA 30.5.2025). In den Wüstengebieten der Gouvernements Homs, ar-Raqqa und Deir ez-Zor ist der IS weiterhin ein Unsicherheitsfaktor, übt aber keine feste Gebietskontrolle aus (AA 30.5.2025).
[Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich derzeit im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist derzeit dünn und von Änderungen betroffen. Anm.] Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Staddteile an die Zentralregerirung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten (ICG 20.1.2026). Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (21. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein (Conflits 17.1.2026) und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (BBC 30.1.2026). Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zor, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer 'Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zor akzeptiert (ICG 20.1.2026). Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte al-Hasaka und Qamishli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. 'Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von al-Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen (SANA 20.1.2026; vgl. Rudaw 21.1.2026). Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt (DW 20.1.2026). Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und 'Ain al-'Arab/ Kobane vor (Conflits 24.1.2026). Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.1.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben (AJ 26.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026). Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen (BBC 30.1.2026). Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist (ABC News 3.2.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert (AJ 3.2.2026b). Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein (REU 2.2.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt (TNA 3.2.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian 30.1.2026).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2025): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30747193/Deutschland._Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien,_30.05.2025.pdf?nodeid=30748842vernum=-2, Zugriff 4.6.2025 [Login erforderlich]
ABC News - Australian Broadcasting Corporation News (3.2.2026): Syrian security forces continue to deploy in Kurdish areas under deal with SDF, https://abcnews.go.com/International/wireStory/syrian-security-forces-continue-deploy-kurdish-areas-deal-129825135, Zugriff 4.2.2026
ACRPS - Arab Center for Research and Policy Studies, The (5.2025): The Constitutional Declaration and Challenges of the Syrian Transition, https://www.dohainstitute.org/en/Lists/ACRPS-PDFDocumentLibrary/constitutional-declaration-in-syria-and-transitional-challenges.pdf, Zugriff 18.6.2025
AdRev - Adopt a Revolution (3.4.2025): Aufbruch oder alte Muster im neuen Gewand?, https://adoptrevolution.org/aufbruch-oder-alte-muster-im-neuen-gewand, Zugriff 23.4.2025
AJ - Al Jazeera (3.2.2026b): Syrian army enters Kurdish city of Hasakah as ceasefire takes hold, https://www.aljazeera.com/gallery/2026/2/3/syrian-army-enters-hasakah-as-us-backed-ceasefire-deal-takes-effect, Zugriff 4.2.2026
AJ - Al Jazeera (26.1.2026): UN aid convoy reaches Syrias Ain al-Arab as truce between army, SDF holds, https://www.aljazeera.com/news/2026/1/26/un-aid-convoy-reaches-syrias-ain-al-arab-as-truce-between-army-sdf-holds, Zugriff 26.1.2026
AJ - Al Jazeera (5.10.2025a): Syria counts votes after indirect election for first post-Assad parliament, https://www.aljazeera.com/news/2025/10/5/syrian-electors-vote-in-indirect-polls-for-first-post-assad-parliament, Zugriff 6.10.2025
AJ - Al Jazeera (5.10.2025b): Everything you need to know about Syrias first post-Assad elections, https://www.aljazeera.com/news/2025/10/5/everything-you-need-to-know-about-syrias-first-post-assad-elections, Zugriff 6.10.2025
AJ - Al Jazeera (21.2.2025): 7 نقاط توضح التحضيرات لمؤتمر الحوار الوطني في سوريا [7 Punkte zur Vorbereitung der Konferenz über den nationalen Dialog in Syrien], https://www.aljazeera.net/politics/2025/2/21/7-نقاط-توضح-التحضيرات-لمؤتمر-الحوار, Zugriff 24.2.2025
AJ - Al Jazeera (8.12.2024): Opposition fighters declare Syrias Damascus liberated, al-Assad ousted, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/8/opposition-fighters-take-syrian-capital-damascus, Zugriff 10.12.2024
AlHurra - Al-Hurra (14.3.2025): "الإعلان الدستوري" في سوريا.. تكريس "حكم الفرد"؟ [Syriens 'Verfassungserklärung': Weiht sie die „Ein-Mann-Herrschaft“ ein?], https://www.alhurra.com/syria/2025/03/17/ليلة-مشتعلة-الحدود-السورية-الجيش-اللبناني-يعلّق, Zugriff 17.3.2025
AlHurra - Al-Hurra (25.2.2025): الحوار الوطني السوري.. الحاضرون والغائبون [Der syrische nationale Dialog Anwesend und abwesend], https://www.alhurra.com/syria/2025/02/25/الحوار-الوطني-السوري-الحاضرون-والغائبون, Zugriff 28.2.2025
AlMon - Al Monitor (30.3.2025): What we know about Syria’s new government, https://www.al-monitor.com/originals/2025/03/what-we-know-about-syrias-new-government, Zugriff 31.3.2025
Al-Monitor - Al-Monitor (8.12.2024): Who controls what in Syria as post-Assad transition begins?, https://www.al-monitor.com/originals/2024/12/who-controls-what-syria-post-assad-transition-begins, Zugriff 12.12.2024
APuZ - Aus Politik und Zeitgeschichte 24-26/2025 (6.6.2025a): Die Kurden in Syrien, https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/syrien-2025/562725/die-kurden-in-syrien, Zugriff 18.6.2025
APuZ - Aus Politik und Zeitgeschichte 24-26/2025 (6.6.2025b): Aufarbeitung und Neuanfang - Syriens fragiler Übergang, https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/syrien-2025/562720/aufarbeitung-und-neuanfang, Zugriff 18.6.2025
BBC - British Broadcasting Corporation (30.1.2026): Syrian government reaches deal with Kurdish forces, https://www.bbc.com/news/articles/cz0pj0n0yk3o, Zugriff 2.2.2026
BBC - British Broadcasting Corporation (14.3.2025): Syria gets temporary constitution for five-year transition, https://www.bbc.com/news/articles/c70ely2p6e4o, Zugriff 17.3.2025
BBC - British Broadcasting Corporation (3.3.2025): الشرع: رئيس المرحلة الانتقالية في سوريا يكلف لجنة مكونة من 7 أعضاء لصياغة مسودة الإعلان الدستوري [Türkisch-britisches Treffen erörtert „Syriens Zukunft“; Al-Sharaa ernennt Komitee zum Entwurf einer Verfassungserklärung], https://www.bbc.com/arabic/articles/crew99yl7r2o, Zugriff 4.3.2025
BBC - British Broadcasting Corporation (25.2.2025): مؤتمر الحوار الوطني السوري: هل نجح المؤتمر في تمهيد الطريق أمام مرحلة انتقالية سلسلة؟ [Die Konferenz über den nationalen Dialog in Syrien: Hat sie den Weg für einen reibungslosen Übergang geebnet?], https://www.bbc.com/arabic/articles/cgkmj310mpko, Zugriff 28.2.2025
BBC - British Broadcasting Corporation (9.12.2024): What just happened in Syria and who’s in charge?, https://www.bbc.com/news/articles/c99x0l1d432o, Zugriff 10.12.2024
BBC - British Broadcasting Corporation (8.12.2024a): Syria: The unthinkable has happened - what next?, https://www.bbc.com/news/articles/c8j99447gj1o, Zugriff 10.12.2024
BBC - British Broadcasting Corporation (8.12.2024b): Who are Syrian rebels Hayat Tahrir al-Sham, HTS?, https://www.bbc.com/news/articles/ce313jn453zo, Zugriff 10.12.2024
BI - Brookings Institution (12.2.2026): Shaping the new Syria, https://www.brookings.edu/articles/shaping-the-new-syria/, Zugriff 17.2.2026
CEIP - Carnegie Endowment for International Peace (15.7.2025): Local Governance in Post-Assad Syria: A Hybrid State Model for the Future?, https://carnegieendowment.org/research/2025/07/local-governance-in-post-assad-syria-a-hybrid-state-model-for-the-future/?lang=en, Zugriff 6.10.2025
Chatham - Chatham House (9.9.2025): Syrias parliamentary elections: A turning point or another top-down exercise?, https://www.chathamhouse.org/2025/09/syrias-parliamentary-elections-turning-point-or-another-top-down-exercise, Zugriff 6.10.2025
CNN - Cable News Network (6.10.2025): Few women lawmakers elected in Syrias first parliamentary election since ousting of Bashar al-Assad, https://edition.cnn.com/2025/10/04/middleeast/syria-elections-first-post-assad-intl-hnk, Zugriff 4.11.2025
Conflits - Conflits : Revue de Géopolitique (24.1.2026): Les Kurdes syriens abandonnés [Die im Stich gelassenen syrischen Kurden], https://www.revueconflits.com/les-kurdes-syriens-abandonnes/, Zugriff 26.1.2026
Conflits - Conflits : Revue de Géopolitique (17.1.2026): Vers la fin de lentité kurde en Syrie? [Das Ende der kurdischen Entität in Syrien?], https://www.revueconflits.com/vers-la-fin-de-lentite-kurde-en-syrie/, Zugriff 21.1.2026
DW - Deutsche Welle (20.1.2026): Kurds vs. Syrian government troops: What you need to know, https://www.dw.com/en/kurds-vs-syrian-government-troops-what-you-need-to-know/a-75580975, Zugriff 22.1.2026
Economist - Economist, The (21.8.2025): A new twist in Syria: a political opposition, https://www.economist.com/middle-east-and-africa/2025/08/21/a-new-twist-in-syria-a-political-opposition, Zugriff 24.10.2025 [Login erforderlich]
Economist - Economist, The (2.4.2025): Syrians are still surprisingly upbeat, https://www.economist.com/middle-east-and-africa/2025/04/02/syrians-are-still-surprisingly-upbeat, Zugriff 23.4.2025
Enab - Enab Baladi (17.9.2025): Legal Committee rejects roadmap for solution in Suwayda, https://english.enabbaladi.net/archives/2025/09/legal-committee-rejects-roadmap-for-solution-in-suwayda, Zugriff 6.10.2025
Enab - Enab Baladi (11.8.2025): Why Suwaydas Druze Spiritual Leadership Formed a New Local Administration in Syria, https://english.enabbaladi.net/archives/2025/08/why-suwaydas-druze-spiritual-leadership-formed-a-new-local-administration-in-syria, Zugriff 10.10.2025
Etana - Etana Syria (7.2025): STUDY: Between Symbolism and Substance: Syrias Transition at 6 Months, https://etanasyria.org/study-between-symbolism-and-substance-syrias-transition-at-6-months, Zugriff 10.7.2025
Etana/KAS - Etana Syria, Konrad-Adenauer-Stiftung (1.6.2025): Refugee Returns Migration Dynamics after Assad, https://etanasyria.org/wp-content/uploads/2025/06/STUDY_Refugee-Returns-Migration-Dynamics-after-Assad.pdf, Zugriff 8.7.2025
EUR-Lex - EUR-Lex (12.11.2025): Implementing regulation - EU - 2025/2327 - EN, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32025R2327qid=1768997798650, Zugriff 21.1.2026
FA - Foreign Affairs (4.2.2026): Trouble Is Brewing in Syria, https://www.foreignaffairs.com/syria/trouble-brewing-syria, Zugriff 4.2.2026
FA - Foreign Affairs (5.12.2025): What Syrians Want, https://www.foreignaffairs.com/syria/what-syrians-want, Zugriff 9.12.2025
FR24 - France 24 (2.3.2025): Syria forms committee to draft transitional constitutional charter, https://www.france24.com/en/middle-east/20250302-syria-forms-committee-to-draft-transitional-constitutional-charter, Zugriff 4.3.2025
FT - Financial Times (30.3.2025): Syria swears in new government months after Assad was deposed, https://www.ft.com/content/c9b02b91-42b2-4236-87da-4bbd26447ce3, Zugriff 31.3.2025
Guardian - The Guardian (30.1.2026): Syrian government and Kurdish forces reach deal on permanent truce, https://www.theguardian.com/world/2026/jan/30/syria-government-kurdish-forces-truce-agreement, Zugriff 2.2.2026
HRW - Human Rights Watch (25.3.2025): Syria: Constitutional Declaration Risks Endangering Rights, https://www.hrw.org/news/2025/03/25/syria-constitutional-declaration-risks-endangering-rights, Zugriff 27.3.2025
ICDI - International Centre for Dialogue Initiatives, The (4.4.2025): Syrias National Dialogue Conference: A Missed Opportunity, https://dialogueinitiatives.org/syrias-national-dialogue-a-missed-opportunity-for-popular-political-engagement, Zugriff 23.4.2025
ICG - International Crisis Group (30.1.2026): An Opportunity for Calm in North-eastern Syria, https://www.crisisgroup.org/cmt/middle-east-north-africa/syria/opportunity-calm-north-eastern-syria, Zugriff 2.2.2026
ICG - International Crisis Group (20.1.2026): Preventing Further Escalation in Syrias North East, https://www.crisisgroup.org/stm/middle-east-north-africa/syria/preventing-further-escalation-syrias-north-east, Zugriff 22.1.2026
ICG - International Crisis Group (26.11.2025): Restoring Security in Post-Assad Syria: Lessons from the Coast and Suweida, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/syria/253-restoring-security-post-assad-syria-lessons-coast-and-suweida, Zugriff 9.12.2025
IDOS - German Institute of Development and Sustainability (8.12.2025): Eine durchwachsene Bilanz ein Jahr nach al-Assad, https://www.idos-research.de/fileadmin/user_upload/pdfs/publikationen/aktuelle_kolumne/2025/German_Institute_of_Development_and_Sustainability_DE_Zintl_8.12.2025.pdf, Zugriff 8.1.2026
Independent - Independent, The (29.3.2025): Syria swears in new transitional government 4 months after Assad’s removal, https://www.independent.co.uk/news/syria-cabinet-bashar-assad-damascus-democratic-b2723936.html, Zugriff 31.3.2025
INSS - Institute for National Security Studies (14.1.2026): The New SyriaOne Year After al-Sharaas Rise to Power, https://www.inss.org.il/publication/syria-year-after/, Zugriff 17.2.2026
INSS - Institute for National Security Studies (14.12.2025): The New Syria—One Year After al-Sharaa’s Rise to Power, https://www.inss.org.il/wp-content/uploads/2025/12/No.-2070.pdf, Zugriff 8.1.2026
ISW - Institute for the Study of War (17.2.2026): Interactive Map: Assessed Control of Terrain in Syria [Stand: 17.2.2026], https://storymaps.arcgis.com/stories/1933cb1d315f4db3a4f4dcc5ef40753a, Zugriff 18.2.2026
ISW - Institute for the Study of War (13.3.2025): Iran Update, March 13, 2025, https://www.understandingwar.org/backgrounder/iran-update-march-13-2025, Zugriff 17.3.2025
K24 - Kurdistan 24 (30.3.2025): KNCS and AANES Reject Syrias New Government: Genuine Inclusivity or Continued Exclusion, https://www.kurdistan24.net/en/story/832527/kncs-and-aanes-reject-syrias-new-government-genuine-inclusivity-or-continued-exclusion, Zugriff 31.3.2025
LSE - London School of Econonomics and Political Science (28.3.2025): The End of the Road for the Syrian Democratic Forces?, https://blogs.lse.ac.uk/mec/2025/03/28/the-end-of-the-road-for-the-syrian-democratic-forces, Zugriff 17.4.2025
MECGA - Middle East Council on Global Affairs (30.9.2025): Syrias First Free Parliament Masks Fragmentation and Executive Control, https://mecouncil.org/blog_posts/syrias-first-free-parliament-masks-fragmentation-and-executive-control, Zugriff 2.10.2025
MEE - Middle East Eye (30.3.2025): Syria reveals new religiously diverse interim government, https://www.middleeasteye.net/news/syria-reveals-new-religiously-diverse-interim-government, Zugriff 31.3.2025
MVCR - Ministry of the Interior of the Czech Republic (8.2025): FACT-FINDING MISSION SYRIA, https://coi.euaa.europa.eu/administration/czechrepublic/PLib/Syria_FFM_08-2025.pdf, Zugriff 15.12.2025
Nashra - El Nashra (8.12.2024): الجولاني للقوات العسكرية في دمشق: يُمنع الاقتراب من المؤسسات العامة حتى تسلمها رسميًا [Al-Joulani an die Streitkräfte in Damaskus: Es ist verboten, sich öffentlichen Einrichtungen zu nähern, bis sie offiziell übergeben werden], https://www.elnashra.com/news/show/1700792/الجولاني-للقوات-العسكرية-دمشق-يُمنع-الاقتراب-المؤس, Zugriff 10.12.2024
NPA - North Press Agency (23.9.2025): Suwayda governor rejects "Legal Committee", says roadmap key to stability, https://npasyria.com/en/130114, Zugriff 10.10.2025
NTV - ntv Nachrichtenfernsehen GmbH (9.12.2024): Syrien-Bürgerkrieg im Liveticker: +++ 00:51 Erdogan: Türkei strebt keine Ausweitung nach Syrien an +++, https://www.n-tv.de/politik/00-51-Erdogan-Tuerkei-strebt-keine-Ausweitung-nach-Syrien-an--article25415198.html, Zugriff 10.12.2024
NYT - New York Times, The (6.10.2025): Syria Chooses a Parliament of Revolutionaries, https://www.nytimes.com/2025/10/06/world/middleeast/syria-elections-parliament.html, Zugriff 16.10.2025
NYT - New York Times, The (30.3.2025): Syrias Leader, Ahmed al-Shara, Names Transitional Government, https://www.nytimes.com/2025/03/30/world/middleeast/syria-new-transitional-government.html, Zugriff 31.3.2025
NYT - New York Times, The (14.3.2025): What Syrias New Temporary Constitution Says, https://www.nytimes.com/2025/03/14/world/europe/syria-constitution-new-government.html, Zugriff 17.3.2025
ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (19.1.2026): Asylländerbericht Syrien 2025 [erhalten per E-Mail]
ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (26.11.2025): ÖB Damaskus, Antwort auf Anfrage der BFA-Staatendokumentation, Fragen zu offenen Verfahren [erhalten per E-Mail]
REU - Reuters (2.2.2026): Syrian state forces deploy into Kurdish-run city under ceasefire deal, https://www.reuters.com/world/middle-east/syrian-government-forces-deploy-towards-kurdish-run-city-after-ceasefire-deal-2026-02-02/, Zugriff 2.2.2026
REU - Reuters (8.1.2026): In Syrias south, Bedouins uprooted by sectarian clashes see little hope of return, https://www.reuters.com/world/syrias-south-bedouins-uprooted-by-sectarian-clashes-see-little-hope-return-2025-11-08/, Zugriff 28.1.2026
REU - Reuters (15.9.2025): Sectarian violence risks dividing Syria despite Sharaa’s diplomacy, https://www.reuters.com/world/middle-east/sectarian-violence-risks-dividing-syria-despite-sharaas-diplomacy-2025-09-15, Zugriff 6.10.2025
RIC - Rojava Information Center (18.12.2025): North and East Syria Post-Assad: Challenges and Opportunities, https://rojavainformationcenter.org/2025/12/north-and-east-syria-post-assad-challenges-and-opportunities/, Zugriff 15.1.2026
Rudaw - Rudaw Media Network (21.1.2026): Damascus, SDF reach 'mutual understanding' on..., https://www.rudaw.net/english/middleeast/syria/200120265, Zugriff 22.1.2026
SANA - Syrian Arab News Agecny (20.1.2026): Syrian presidency outlines al-Hasakah deal with SDF, integration mechanism, https://sana.sy/en/syria/2291595/, Zugriff 23.1.2026
SANA - Syrian Arab News Agecny (3.3.2025): اللجنة القانونية لصياغة الإعلان الدستوري: الإعلان الدستوري وثيقة قانونية لإدارة المرحلة الانتقالية وليس بديلاً عن الدستور الدائم [Der Rechtsausschuss für die Ausarbeitung der Verfassungserklärung: Die Verfassungserklärung ist ein juristisches Dokument zur Verwaltung der Übergangszeit und kein Ersatz für die ständige Verfassung], https://sana.sy/?p=2194973, Zugriff 4.3.2025
Standard - Standard, Der (30.3.2025): Kurden im Nordosten Syriens lehnen neue Regierung ab, https://www.derstandard.at/story/3000000263569/kurden-im-nordosten-syriens-lehnen-neue-regierung-ab, Zugriff 31.3.2025
Standard - Standard, Der (29.1.2025): Staatsagentur: Al-Sharaa ist Übergangspräsident Syriens, https://www.derstandard.at/story/3000000255127/staatsagentur-al-sharaa-220bergangspr228sident-syriens, Zugriff 30.1.2025
STJ - Syrians for Truth and Justice (31.7.2025): Letter on Violations of Property Rights During and Following Operation Peace Spring in Northern Syria, https://stj-sy.org/en/letter-on-violations-of-property-rights-during-and-following-operation-peace-spring-in-northern-syria, Zugriff 1.8.2025
SYD - Syria Direct (12.8.2025): Suwayda between self-administration and division: Are civil initiatives too late?, https://syriadirect.org/suwayda-between-self-administration-and-division-are-civil-initiatives-too-late, Zugriff 10.10.2025
SyrRev - Syria Revisited by Gregory Waters (2.2.2026): Rebuilding Security in New Syria: Year 2, Week 8, https://www.syriarevisited.com/p/rebuilding-security-in-new-syria-4e3?utm_source=post-email-titlepublication_id=3063454post_id=186132246utm_campaign=email-post-titleisFreemail=falser=5re931triedRedirect=trueutm_medium=email, Zugriff 4.2.2026
Tagesschau - Tagesschau (8.12.2024): Syrien: Wie Assad gestürzt wurde - und was das nun bedeutet, https://www.tagesschau.de/syrien-sieg-rebellen-entwicklung-100.html, Zugriff 10.12.2024
TCF - The Century Foundation (12.1.2026): Syrias Reconstruction Risks Cutting Out the Syrian People, https://tcf.org/content/commentary/syrias-reconstruction-risks-cutting-out-the-syrian-people/, Zugriff 16.1.2026
TNA - New Arab, The (3.2.2026): Syria govt forces enter Qamishli under agreement with Kurds, https://www.newarab.com/news/syria-govt-forces-enter-qamishli-under-agreement-kurds?amp, Zugriff 4.2.2026
TNA - New Arab, The (14.8.2025): Federalism or fragmentation? The future of Syrias minorities, https://www.newarab.com/analysis/federalism-or-fragmentation-future-syrias-minorities, Zugriff 6.10.2025
TNA - New Arab, The (3.3.2025): Syria’s new constitution: What we know so far, https://www.newarab.com/news/syrias-new-constitution-what-we-know-so-far, Zugriff 4.3.2025
UN - United Nations (6.11.2025): Resolution 2799 (2025), https://docs.un.org/en/S/RES/2799(2025)?_gl=1*ahbnvf*_ga*OTMwOTA1MzUxLjE3NTEzNzkwMzM.*_ga_TK9BQL5X7Z*czE3Njg5OTgwMjYkbzQwJGcwJHQxNzY4OTk4MDI2JGo2MCRsMCRoMA.., Zugriff 21.1.2026
UN News - United Nations News (12.12.2024): The de facto authority in Syria is a designated terrorist group: What happens now?, https://news.un.org/en/story/2024/12/1158126, Zugriff 17.12.2024
VB Moskau - Verbindungsbeamter des BMI in Russland [Österreich] (10.12.2024): RU-SY: Assad und Russland - Überblick der aktuellen Ereignisse in Syrien in Bezug zu Russland [erhalten per E-mail]
VN - Vatican News (1.4.2025): New transitional government in Syria includes a Catholic woman, https://www.vaticannews.va/en/world/news/2025-04/new-transitional-government-in-syria-including-a-catholic-woman.html, Zugriff 28.4.2025
Welat - Welat TV (17.9.2025): Supreme Legal Committee in Suwayda Rejects Government Statement on Crisis Resolution, https://www.welattv.net/en/node/17649, Zugriff 28.1.2026
Zeit Online - Zeit Online (30.3.2025): Syrien: Kurden im Nordosten Syriens lehnen neue Regierung ab, https://www.zeit.de/politik/ausland/2025-03/syrien-kurden-regierungsbildung-ahmed-al-scharaa, Zugriff 31.3.2025
Sicherheitslage
Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vgl. TNA 11.1.2026). Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien (RIC 18.12.2025). Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken (ACHRi 8.2025). Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (Alma 4.1.2026).
Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander (BPB 5.6.2025). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppierungen sind die Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus 26.11.2025). Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz (BI 12.2.2026). Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich solcher sektiererischer Natur) registriert (ACHRi 8.2025). In der Zeit zwischen dem 8.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 8.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes bis November 2025 hat die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte den Tod von 11.226 Menschen in ganz Syrien dokumentiert. Dazu zählen 8.654 Zivilisten, darunter 487 Kinder und 657 Frauen, darunter 3.059 außergerichtlich hingerichtete Zivilisten (SOHR 8.11.2025). Von 8.12.2024 bis September 2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 280 Mordfälle, deren Täter größtenteils unbekannt bleiben. Diese Morde forderten 317 zivile Todesopfer, darunter 23 Kinder und 48 Frauen (SOHR 8.9.2025). Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnet im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel 2025 durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Während die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben forderten (fast alle davon Kämpfer), bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück: Syrien stabilisiert sich tatsächlich (MEI 13.2.2026). Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Dieser Anstieg war vor allem auf eine Zunahme von Explosionen und Ferngewalt zurückzuführen, die mehr als die Hälfte aller Vorfälle in diesem Monat ausmachten. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres bei 400 bis 500 Vorfällen pro Monat. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener und blieben im Allgemeinen unter 200 pro Monat, wobei nur rund um den Juli 2025 ein Anstieg zu beobachten war, der möglicherweise auf die Zusammenstöße in Suweida zurückzuführen war. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht (DIS 9.12.2025b). Die folgende von der Staatendokumentation auf Grundlage von ACLED-Daten erstellte Grafik zeigt die Entwicklung der Vorfallszahlen (grünliche Linie) bzw. Opferzahlen (blaue Linie) von Oktober 2023 bis Jänner 2026:
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ACLED 15.1.2026
Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (UN News 18.12.2025). Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt (SyrRev 2.2.2026; vgl. SyrRev 26.1.2026). Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert (SyrRev 2.2.2026). Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt (STJ 6.2025b). Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (DIS 9.12.2025b).
In den ersten neun Monaten nach dem Sturz des Assad-Regimes waren Sicherheitskräfte und Militär in allen Gouvernements verschiedenen Angriffen ausgesetzt, während gleichzeitig die Kriminalitätsrate stieg, insbesondere die Zahl der Attentate und politisch und konfessionell motivierten Massaker. Einige dieser Verstöße waren systematisch und zielten darauf ab, die syrische Gesellschaft zu spalten, um die Bemühungen um die Errichtung eines modernen demokratischen Staates zu behindern. Darüber hinaus starben Dutzende Menschen unter Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung [Informationen über Folter und Haftbedingungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.] (SOHR 7.9.2025).
Gewaltmonopol
Nach dem Sturz al-Assads stellte die Hay'at Tahtir ash-Sham (HTS) rasch die Sicherheit in der Hauptstadt wieder her, konnte dies jedoch nicht überall vollständig umsetzen, da ihre Streitkräfte überlastet waren und ihre Disziplin uneinheitlich erschien. Dank einer nationalen Rekrutierungskampagne wuchs die Zahl rasch an, und ein Beamter des Außenministeriums erklärte Ende Februar 2025, die Allgemeine Sicherheit [Innere Sicherheitskräfte Anm.] habe ihr Personal seit Dezember 2024 verdoppelt. Anfang November 2025 erklärte ein Sprecher des Innenministeriums, dass sich Zehntausende der Allgemeinen Sicherheit angeschlossen hätten, die ursprünglich 8.000 Mann stark war. Dennoch müsse Damaskus diese Truppe noch verdreifachen, betonte er und verwies damit auf die gewaltige Aufgabe, die noch bevorstehe. Der Personalmangel bleibt ein landesweites Problem (ICG 26.11.2025). Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung (Etana 7.2025). Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden (Etana 7.2025). Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus', seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde (MECGA 3.8.2025). Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Zusammengenommen trugen diese Mängel erheblich dazu bei, dass sich beherrschbare Unruhen zu ernsthaftem Blutvergießen ausweiteten (ICG 26.11.2025). Eine israelische Quelle berichtet, dass die neue Regierung weiterhin mit tiefgreifender innerer Instabilität zu kämpfen hat, was darauf zurückzuführen ist, dass es den Behörden nach wie vor nicht gelingt, Ordnung durchzusetzen, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten und das Vertrauen zwischen dem Staat und den verschiedenen Gemeinschaften, aus denen er besteht, wiederherzustellen. Eine Reihe von Sicherheitsvorfällen Ende Dezember 2025 – darunter ein schwerer Terroranschlag in Homs, ein Selbstmordattentat in Aleppo, ein erneuter Ausbruch von Spannungen mit der alawitischen Bevölkerung in den Küstenstädten und eine Eskalation der Zusammenstöße zwischen dem Regime und kurdischen Kräften in Aleppo und im Nordosten des Landes – sind keine Einzelfälle, sondern vielmehr ein Symptom einer fragilen politischen und sicherheitspolitischen Struktur (Alma 4.1.2026). Das Ausmaß der Unterstützung und des Schutzes, den die staatlichen Behörden bei gewalttätigen Übergriffen oder anderen Straftaten leisten, variiert je nach lokalem Kontext erheblich. Obwohl es Bemühungen gibt, die Verantwortlichen für Gewalttaten zur Rechenschaft zu ziehen, beispielsweise in den Küstengebieten, sind die Fortschritte laut einer Organisation nur langsam. Es gibt keinen einheitlichen Ansatz für alle Regionen, und das Vertrauen in die Behörden variiert von Fall zu Fall (MVCR 8.2025).
Damaskus hat bereits Schritte zur Behebung von Mängeln im bisherigen Sicherheitsansatz unternommen, darunter die Verschärfung der Rekrutierungsverfahren für die Armee und die Allgemeine Sicherheit (die internen Sicherheitskräfte) sowie die Versetzung undisziplinierter Truppen aus Gebieten, in denen sie den größten zusätzlichen Schaden anrichten könnten. Die Gehälter, die zuvor direkt von der Türkei an einige der Gruppierungen der (ehemaligen) Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) gezahlt wurden, gehen nun stattdessen an das Verteidigungsministerium, das sie auszahlt, wodurch die Kontrolle der Regierung über diese Gruppierungen verstärkt wird. Damaskus hat einige der am stärksten in Verruf geratenen Einheiten von der Küste abgezogen – darunter die Sultan-Suleiman-Shah-Brigade, jetzt die 62. Division (die Anfang des Jahres 2025 in das Gouvernement Hama entsandt wurde), und die Hamzat-Division, jetzt die 76. Division (die nach Aleppo entsandt wurde). Darüber hinaus kehrte die 42. Division (die einen ähnlich problematischen Ruf hat) nach den Zusammenstößen in Suweida zu ihrer Hauptbasis in der syrischen Wüste zurück (ICG 26.11.2025). [Informationen zu den Gruppierungen bzw. Divisionen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden und Unterkapitel Anm.]
Die Syrer sind weiterhin um ihre Sicherheit besorgt. Obwohl fast alle Syrer (94 %) angeben, sich in ihrer eigenen Nachbarschaft sicher zu fühlen, nennen sie die Notwendigkeit, das Gewaltmonopol zu sichern, als zweitgrößte Herausforderung für das Land. Die meisten Syrer wünschen sich, dass die Regierung die Waffen von bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen (74 %) und nicht autorisierten Personen (78 %) einzieht. Sie betrachten solche Waffen als ernsthafte Bedrohung. Entführungen werden von 63 % der Bürger als ernsthafte Bedrohung angesehen (FA 5.12.2025).
Einer Organisation zufolge behält die neue syrische Regierung vor allem tagsüber (von 8:00 bis 18:00 Uhr) die Kontrolle über den größten Teil seines Territoriums. Nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu (MVCR 8.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Filippo Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit, da nächtens ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sondern die Lebensbedingungen sind auch bezüglich Aktivitäten wie Kochen, Heizen, Transport usw. an die Energieversorgung gekoppelt (ÖB Amman 6.2.2025). [Weitere Informationen zur humanitären Lage, Stromversorgung etc. finde sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft Anm.]
Selbstjustiz
Die Sicherheitslücken, die im März und Juli 2025 zu Gewaltausbrüchen führten, sind schwerwiegend. Sie deuten auf Probleme hin, die weit über die betroffenen Gebiete hinausgehen und die Bemühungen um eine Wiedereingliederung Syriens unter zentraler Herrschaft gefährden könnten. Zu den größten Gefahren für den Übergang zählt die Auffassung vieler Syrer, dass sie bewaffnet bleiben und sogar ausländische Unterstützung einholen müssen, um sich selbst und ihre Interessen im Syrien nach al-Assad zu schützen (ICG 26.11.2025).
Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen (MEI 13.2.2026). Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die Gewalt wurde somit durch tief sitzende lokale Missstände und den Wunsch nach Vergeltung ausgelöst. Seitdem ist dieser Trend jedoch zurückgegangen (DIS 9.12.2025b). Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt (MEI 13.2.2026). Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar [Informationen zu religiös motivierter Gewalt finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten Anm.] (MVCR 8.2025). Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat (MEI 13.2.2026; vgl. DIS 9.12.2025b). Die Behörden haben eine Fatwa [religiöse Rechtsauskunft Anm.] durch den Fatwa-Rat, die Rachemorde verbietet und Vergeltungsmaßnahmen unter Strafe stellt, erlassen (UNSC 17.6.2025).
Kampfmittelreste und Blindgänger
In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt (FR 20.1.2025). Jahrelange Konflikte in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Beseitigung von Kampfmittel-Kontaminationen haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt (UNOCHA 24.7.2025). Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland (BBC 23.1.2025). Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft (UN News 14.1.2025), weil mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden (UNOCHA 24.7.2025). Auch Clusterbombenreste und nicht explodierte Geschosse aus Raketen, Flugkörpern und Granaten stellen eine Gefahr für Zivilisten dar (Araby 11.4.2025). Im Jahr 2025 kam es zu einer erheblichen Anzahl von zivilen Opfern durch die Explosion von Kriegsgerät. Diese Vorfälle wurden in verschiedenen Kontrollgebieten in ganz Syrien registriert (SOHR 13.8.2025b). In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen (SOHR 13.2.2025). Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten (DIS 9.12.2025b). Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zor (UNOCHA 2.6.2025). Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zor, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw. getötet (Araby 11.4.2025). Es kommt zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen (SOHR 21.2.2025). Der Machtwechsel im Dezember 2024 hat dazu geführt, dass Syrer über ehemalige Frontlinien reisen, um ihre Häuser zu besuchen, die sie einst verlassen mussten. Große Bevölkerungsbewegungen in Verbindung mit der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als Lebensgrundlage haben das Verletzungs- und Todesrisiko erhöht (UNOCHA 24.7.2025). Vom 8.12.2024 bis zum 13.8.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Fast täglich kommt es zu Opfern (SOHR 13.8.2025b). Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet – damit ist Syrien mit großem Abstand das Land mit den weltweit meisten Opfern durch Kampfmittelrückstände und macht ein Drittel aller Opfer weltweit aus. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet (MEI 13.2.2026). Im September 2025 bat die Regierung um internationale Hilfe, um die Räumungsarbeiten zu beschleunigen (DIS 9.12.2025b). Kinder sind besonders gefährdet, vor allem an Orten, an denen sich militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition in der Nähe von ziviler Infrastruktur befinden, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden (UNOCHA 24.7.2025). [Weiterführende Informationen zu den Auswirkungen von Blindgängern auf Kinder finden sich im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen / Kinder - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.] Mehr als 80 % aller Opfer sind männlich, was auf einen Zusammenhang zwischen der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage, der zunehmenden Notwendigkeit, alternative Lebensgrundlagen zu erschließen, und Vorfällen mit Kampfmittel-Gefahren hindeutet (UNOCHA 24.7.2025). Obwohl Minen im Allgemeinen verschiedene Personen und Gruppen in der Gesellschaft betreffen und ihr Schaden sich auf Menschen in unterschiedlichen Berufen und Arbeitslose erstreckt, sind bestimmte Berufe stärker von ihrer Gefahr betroffen als andere, und die Zahl der Opfer in diesen Berufen variiert von Fall zu Fall. Diese Berufe sind auch durch nicht explodierte Kampfmittel gefährdet, der größte Schaden wird jedoch durch Minen verursacht. Die Minenräumung steht an der Spitze der Liste der Berufe, die in Syrien die höchste Zahl an Opfern durch Minen gefordert haben. Weiters besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen (Araby 11.4.2025). Seit Jahren ist die Kontamination durch explosive Kampfmittel ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu wirtschaftlichen Möglichkeiten, Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen, um nur einige zu nennen (UNOCHA 24.7.2025).
Der Islamische Staat (IS)
Seit seiner Niederlage im Jahr 2019 wendet der IS Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur wieder aufzubauen und seinen territorialen Einfluss zurückzugewinnen (Enab 5.10.2025) und setzt dabei kleine Zellen und kompakte Trupps ein (DIS 9.12.2025b). Die Aktivitäten der Organisation konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zor, und wurden kürzlich auf Damaskus und Idlib ausgeweitet (INSS 14.1.2026). In der östlichen Wüstenregion des Gouvernements Homs (Badiya) ist der IS nur begrenzt präsent und seine Angriffe richteten sich dort hauptsächlich gegen die SDF (DIS 9.12.2025b). Nahe der syrisch-irakischen Grenze im Gouvernement Homs wurde die Präsenz von IS-Schläferzellen gemeldet (MVCR 8.2025). Mehrere Faktoren begünstigen das Wiederaufleben der Gruppierung im Süden Syriens – vor allem ihre tiefe Vertrautheit mit dem Gelände, da sie bis zum Sturz des Assad-Regimes jahrelang eine Hochburg im Yarmouk-Becken unterhielt. Ein Politikwissenschaftler beobachtet, dass der IS nun versucht, seine Präsenz in einem breiten geografischen Bogen zu stärken, der sich von der syrischen Wüste über die Steppe von Suweida bis tief in den Süden erstreckt – ein Gebiet, in dem seit Monaten zunehmende Instabilität herrscht. Er weist darauf hin, dass die Gruppierung kürzlich ihre Online-Aktivitäten verstärkt hat, insbesondere in Bezug auf Südsyrien. Der IS nützt die Sicherheits- und Sozialbedingungen aus, um wieder zu expandieren. Auf militärischer Seite profitiert die Gruppierung von der ideologischen Zersplitterung der mit dem Verteidigungsministerium verbundenen Fraktionen, indem sie versucht, unzufriedene Kämpfer zu rekrutieren und die begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Armee auszunutzen. Auf sozialer Ebene nutzt der IS die prekäre wirtschaftliche Lage der Bevölkerung, um lokale Jugendliche zu rekrutieren und das sogenannte "Emirat Horan" wiederzubeleben (SO 10.10.2025). Nach dem Sturz der Assad-Regierung zeigte der IS zunächst eine Phase relativer Inaktivität. Seit Mai 2025 ist jedoch zu beobachten, dass der IS seine Organisationsstruktur neu ordnet und insbesondere im September 2025 im Süden Schläferzellen entstanden sind. Der IS im Süden Syriens richtet sich in erster Linie gegen die Sicherheitskräfte und Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen (DIS 9.12.2025b). Ein Militär- und Strategieanalyst stellt fest, dass der IS das Sicherheitsvakuum nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes genutzt hat, um sich in mehreren Gouvernements neu zu positionieren. Das aus dem Zusammenbruch resultierende Chaos habe ein günstiges Umfeld für die Wiederverbindung und Koordinierung seiner Zellen geschaffen, insbesondere angesichts der weitverbreiteten Verbreitung von Waffen, nachdem Armee-Einheiten viele Stützpunkte aufgegeben hatten (SO 10.10.2025). Derzeit kontrolliert die Organisation kein Territorium und führt keine groß angelegte Kampagne durch, doch "ungeregelte Räume" mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein Strafverfolgungssystem, dem es an ausreichender Professionalität mangelt, bewahren das Potenzial für den IS, seine Stärke in Zukunft wieder aufzubauen (INSS 14.1.2026). Einige Quellen vor Ort deuten darauf hin, dass die Zahl der aktiven IS-Kämpfer in Syrien zwischen 900 und 1.100 liegt (AJ 2.3.2025). Nach Angaben der UN-Terrorismusbekämpfungsexperten verfügt der IS über schätzungsweise 3.000 Kämpfer im Irak und in Syrien, von denen die meisten in Syrien stationiert sind (CBC 12.2.2026). Im Nordosten des Landes verstecken sich nach Angaben aus US-Sicherheitskreisen mehrere Tausend aktive IS-Mitglieder im Untergrund. Rund 8.500 Dschihadisten, Terrorverdächtige oder radikalisierte junge Männer saßen bisher in den Gefängnissen der DAANES (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien). Zudem mussten bisher mehr als 38.000 Angehörige von IS-Anhängern - Frauen, Kinder und Jugendliche, die in den Lagern al-Hol und ar-Roj leben - bewacht, versorgt und nach Möglichkeit resozialisiert werden (BPB 5.6.2025). Der Vormarsch der syrischen Regierungstruppen Anfang 2026 im Nordosten Syriens führte dazu, dass Gefängnisse, in denen ehemalige IS-Kämpfer inhaftiert sind, und ein Lager mit über 23.000 IS-Frauen und -Kindern innerhalb weniger Tage die Verwalter wechselten (Guardian 21.1.2026). Am 21.1.2026 übernahm die syrische Regierung die Kontrolle über das Lager al-Hol. Seither hat sich die Anzahl der Menschen, die im Lager untergebracht sind, stark verringert, wobei unklar ist, wie sie das Lager verlassen haben. Einige der dort festgehaltenen Personen berichteten den Helfern, dass sie – von wem ist unklar – angewiesen wurden, in Busse zu steigen. Andere sagten, dass sich die Menschen den Weg aus dem Lager freigekämpft hätten und die Wachen sie nicht aufhalten konnten. Es gibt auch Berichte, dass Schmuggler sowohl Syrer als auch Ausländer transportiert haben sollen (AJ 17.2.2026). Ein Sprecher der SDF gab an, dass etwa 1.500 IS-Kämpfer – darunter sowohl ausländische als auch syrische Staatsangehörige – von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen aus dem Gefängnis ash-Shaddadi in al-Hasaka befreit worden sind, über das die SDF die Kontrolle verloren haben (Forbes 20.1.2026). Die syrische Regierung teilte daraufhin mit, dass 120 Häftlinge aus diesem Gefängnis geflohen sind (FR24 20.1.2026), und gibt an, dass seitdem 81 von ihnen wieder gefasst worden sind (Guardian 21.1.2026; vgl. FR24 20.1.2026). Die SDF haben seit dem Sturz des ehemaligen Regimes bis Oktober 2025 mehr als 95 IS-Mitglieder festgenommen (Enab 5.10.2025).
Seit der Übernahme durch die HTS hat der IS die Zahl der Angriffe schrittweise erhöht (ICCT 16.5.2025). Nach mehreren Jahren mit eher geringfügigen Angriffen, die sich in erster Linie gegen kurdisch geführte SDF im Nordosten Syriens richteten, hat der IS im Jahr 2025 laut Einschätzungen der Vereinten Nationen und US-Beamten sowohl seine Reichweite als auch die Häufigkeit und Tödlichkeit seiner Angriffe ausgeweitet (NYT 10.12.2025). Aktuelle Daten deuten auf eine Zunahme der Aktivitäten des IS in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Hama, Homs, Aleppo und Idlib hin. Obwohl das Ausmaß der Aktivitäten im Vergleich zur Vergangenheit gering bleibt, spiegelt dies die anhaltende Fähigkeit der Organisation wider, die Stabilität zu stören und die Legitimität des neuen Regimes zu untergraben (INSS 14.12.2025). Dem widersprechend berichtet das Middle East Institute, dass der Sturz des Assad-Regimes und die Entstehung eines neuen Übergangssystems in Syrien zu einem Rückgang der Anschläge des IS um 50 % im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 und zu einem Rückgang der durch IS-Anschläge verursachten Opfer um 76 % führte. Viele Jahre lang war der IS stark vom Assad-Regime abhängig – sowohl aufgrund dessen Unfähigkeit und zeitweise mangelnden Willens, die Gruppe ernsthaft herauszufordern, als auch aufgrund der Tatsache, dass al-Assads Hartnäckigkeit und anhaltende Brutalität günstige Bedingungen für die Rekrutierung von IS-Kämpfern schufen. Mit dem Sturz al-Assads hat der IS das verloren, worauf es sich am meisten stützte, um seine Existenz zu rechtfertigen, und sieht sich nun einer Regierung gegenüber, die entschlossen ist, es als neuestes Mitglied der von den USA geführten Koalition zu besiegen (MEI 13.2.2026). Der IS führt weiterhin Angriffe gegen syrische Regierungstruppen und Minderheiten durch (SyrWeek 29.12.2025). Am 31.12.2025 wurde ein Selbstmordattentäter an einem Polizeikontrollpunkt in der Nähe einer Kirche in Aleppo gestoppt und zündete sich selbst. Nach Angaben des Innenministeriums hat dieses Informationen über die Absicht des IS erhalten, Selbstmordattentate und Bombenanschläge auf Neujahrsfeiern in mehreren Gouvernements, insbesondere in der Stadt Aleppo, zu verüben, wobei Kirchen und zivile Versammlungsorte ins Visier genommen werden sollten. Als proaktive Reaktion darauf ergriff das Innenministerium strenge Sicherheitsmaßnahmen, darunter die Verstärkung der Sicherheit rund um Kirchen, den Einsatz fester und mobiler Patrouillen sowie die Einrichtung von Kontrollpunkten in verschiedenen Stadtteilen (SyrWeek 5.1.2026). Im Mai 2025 verübte der IS einen Anschlag mit einer improvisierten Sprengvorrichtung (IED), bei dem mehrere Angehörige der allgemeinen Sicherheitskräfte ums Leben kamen (DIS 9.12.2025b). Berichten zufolge wurden bei dem Angriff sieben Regierungsmitarbeiter getötet oder verletzt. Dies war der erste dokumentierte Angriff des IS gegen die Streitkräfte der Übergangsregierung seit dem Sturz des Assad-Regimes (MVCR 8.2025). 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in Gebieten statt, die von den SDF kontrolliert wurden, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Mit der Integration der SDF in den Staat wird der IS gezwungen sein, sich noch weiter anzupassen. Tatsächlich hat er Ende Jänner und Anfang Februar 2026 nur zwei Anschläge verübt, was einen plötzlichen Rückgang der Operationsintensität um 93 % im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Monaten bedeutet. Auch wenn sich die Terrororganisation mit ziemlicher Sicherheit wieder erholen wird, stellen die Bedingungen, mit denen sie derzeit in Syrien konfrontiert ist, eine potenziell existenzielle Herausforderung dar (MEI 13.2.2026). Im Jahr 2025 wurden keine Angriffe auf Zivilisten gemeldet, die Trüffel sammeln, wie dies in den Vorjahren der Fall war (DIS 9.12.2025b). Ein terroristischer Bombenanschlag auf die Ali-ibn-Abi-Talib-Moschee am 26.12.2025 während des Freitagsgebets im Stadtteil Wadi al-Dhahab in Homs forderte sechs Todesopfer und 21 Verletzte mit unterschiedlichem Schweregrad. Die Verantwortung für den Anschlag übernahm Saraya Ansar as-Sunna, eine mutmaßliche Frontgruppe des IS, die angab, der Anschlag sei in Abstimmung mit einer anderen Gruppierung durchgeführt worden (SyrWeek 29.12.2025; vgl. NYT 26.12.2025). Ein Angriff auf die Mar-Elias-Kirche in Damaskus im Juni 2025 durch den IS verdeutlichte erneut die anhaltende Bedrohung durch Schläferzellen und extremistische Gruppen, die auch in scheinbar sicheren Gebieten der Hauptstadt weiterhin in der Lage sind, Anschläge zu verüben (MVCR 8.2025).
Einem Bericht der Vereinten Nationen zufolge waren ash-Shara' und andere Regierungsmitglieder im Jahr 2025 Ziel von fünf vereitelten Attentatsversuchen. Dem Bericht zufolge wurde ash-Shara' im Norden von Aleppo und im Süden von Dar'aa von der Gruppierung Saraya Ansar as-Sunna angegriffen, die als Frontorganisation des IS eingestuft wird. Daneben waren auch der syrische Innenminister Khattab und Außenminister ash-Shaibani betroffen. Die Attentatsversuche sind ein weiterer Beweis dafür, dass der IS entschlossen ist, die neue syrische Regierung zu untergraben und Sicherheitslücken und Unsicherheiten in Syrien aktiv auszunutzen (CBC 12.2.2026).
Im Jahr 2014 wurde eine Globale Koalition gegen den IS gegründet, ein Bündnis von 87 Ländern, das nicht nur darauf abzielt, den IS militärisch zu besiegen, sondern auch seine Finanzströme zu unterbinden. Die Niederlande haben den gemeinsamen Vorsitz der Arbeitsgruppe "Foreign Terrorist Fighters" (FTF) inne. Die USA spielen eine führende Rolle in der Koalition, und die NATO ist 2017 der Koalition beigetreten (ICCT 16.5.2025). Die militärische Lage wird durch anhaltende internationale Luftangriffe weiter verkompliziert. Die Luftstreitkräfte der USA, Großbritanniens und Frankreichs führen Angriffe gegen IS-Infrastrukturen in den Regionen Badiya und Palmyra durch (SARI 19.1.2026).
Regionale Unterschiede
Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert (DIS 1.9.2025; vgl. ACHRi 8.2025) und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten (DIS 1.9.2025). Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung (MVCR 8.2025). Verschiedene Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage in den unterschiedlichen Regionen Syriens, darunter: ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken (DIS 6.2025). Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zor und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zor und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (DIS 9.12.2025b).
Im Folgenden wir die Sicherheitslage je nach Region dargestellt:
Zentralsyrien
Die zentralen Gouvernements werden allgemein als Gebiete mit erhöhter Kriminalität beschrieben, sei es sektiererischer oder rein krimineller Natur. Nach Angaben von Quellen hängen die Hauptursachen für die erhöhte Kriminalität sowohl in Homs als auch in Hama mit der Vielfalt der lokalen Gemeinschaften zusammen. Ein wichtiger Faktor, der das Auftreten von Gewalttaten beeinflusst, ist die Religionszugehörigkeit und die frühere Unterstützung des ehemaligen Regimes. Die Fähigkeit der Übergangsbehörden, für Sicherheit zu sorgen, ist nach wie vor begrenzt und uneinheitlich. Racheakte und das Fehlen einer Übergangsjustiz wurden ebenfalls als erschwerende Faktoren genannt. Diese Umstände ermöglichen es Einzelpersonen oder Gruppen, das Recht in ihre eigenen Hände zu nehmen. Entführungen sind Teil dieses allgemeinen Trends (MVCR 8.2025). Gebiete wie die Küstenregion und die zentral gelegenen Gouvernements Hama und Homs (einschließlich der Stadt Homs), Gebiete mit einer sehr vielfältigen Bevölkerung, zu der auch Minderheiten wie Alawiten, Christen und Ismaeliten gehören, stellen eine besondere Herausforderung dar: Der Bürgerkrieg war in diesen Gebieten besonders heftig, sodass viele Menschen Vergeltung fordern (ICG 26.11.2025). Dort kommt es zu vereinzelten gewalttätigen Zwischenfällen, darunter Morde, Entführungen und Verletzungen der individuellen Freiheiten (UNSC 17.6.2025).
Damaskus
Seit dem Sturz der früheren Regierung haben sich die neuen Behörden darauf konzentriert, wichtige Städte wie Damaskus und Aleppo zu sichern. Infolgedessen sind die Verstöße in diesen Gebieten im Vergleich zu anderen Teilen des Landes begrenzt. In Damaskus, das nach wie vor das stabilste Gebiet ist, ist die Lage weitgehend sicher, wobei sich Anzeichen für eine Verbesserung in Form von weniger Festnahmen an Kontrollpunkten und einem allgemeinen Rückgang der Sicherheitsvorfälle zeigen. Dennoch kommt es weiterhin zu vereinzelten gewalttätigen Vorfällen, beispielsweise wurden Alkoholverkäufer von islamistischen Gruppierungen angegriffen, die angeblich mit der neuen Regierung verbunden sind, oder es gab einen Schusswechsel in einem Casino im Mai 2025 (DIS 6.2025). Ein Experte beschrieb Damaskus als allgemein sicher, während Vororte (z. B. Jaramana, Sahnaya oder Douma) weiterhin ein höheres Sicherheitsrisiko darstellen, insbesondere aufgrund der Aktivitäten von Milizen. Trotz relativer Stabilität ist die Hauptstadt weiterhin ernsthaften Sicherheitsvorfällen, einschließlich Terroranschlägen, ausgesetzt. In den dicht besiedelten Vororten von Damaskus hat auch die Gewalt mit religiös-konfessionellem Hintergrund zugenommen. Ende April und Anfang Mai 2025 kam es in den Vororten von Damaskus wiederholt zu Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen, die mit der syrischen Regierung verbunden sind, und drusischen Kämpfern. Nach Angaben einer Organisation haben sich die Spannungen in Damaskus selbst seit Februar 2025 leicht entspannt, und die allgemeine Atmosphäre wirkt ruhiger. Auch die Sicherheit in öffentlichen Räumen wie Restaurants hat sich verbessert. Aufgrund des Fehlens zentralisierter Polizeieinheiten fehlen jedoch nach wie vor Mechanismen für eine angemessene Reaktion auf Notfälle (MVCR 8.2025). In den ländlichen Gebieten von Damaskus, insbesondere in at-Tall, kommt es weiterhin zu Racheakten gegen Personen, die der Zusammenarbeit mit der ehemaligen Regierung verdächtigt werden. Diese Handlungen werden Berichten zufolge von ehemaligen Rebellen begangen, die von der Assad-Regierung in den Norden Syriens umgesiedelt worden waren und inzwischen zurückgekehrt sind. In Gebieten wie Jaramana und Sahnaya bestehen weiterhin Spannungen. Die Bewohner werden manchmal beschuldigt, Israel zu unterstützen, was sich auf ihr tägliches Leben und ihre Bewegungsfreiheit auswirkt, insbesondere wenn sie in Stadtteile wie Bab Toma in Damaskus reisen (DIS 6.2025).
Homs
Quellen zufolge ist die Stadt Homs selbst in Bezug auf die Sicherheit relativ stabil. Im Gegensatz dazu wurden die ländlichen Gebiete des Gouvernements Homs als Schauplatz häufiger Sicherheitsvorfälle beschrieben. Eine konsultierte Organisation berichtete, dass im Gouvernement Homs generell erhebliche Spannungen herrschen und die Anwohner Angst haben, ihre Häuser zu verlassen, insbesondere nach 18:00 Uhr. Entführungen sind an der Tagesordnung, wobei vor allem Familien mit höherem sozialen Status und deren Kinder betroffen sind. Als Hauptmotive wurden finanzielle Gewinne, Einschüchterung und Rache genannt (MVCR 8.2025). Nach Angaben der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte sind die Auswirkungen der unter dem früheren Regime begangenen Verstöße im Gouvernement Homs nach wie vor stark spürbar, insbesondere nach der Entdeckung von 13 Massengräbern. Von Anfang 2025 bis November 2025 hat die Beobachtungsstelle 381 Vergeltungsmorde dokumentiert, bei denen 347 Männer, 22 Frauen und 10 Kinder ums Leben kamen, darunter 240 Fälle im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensgemeinschaft. Die Beobachtungsstelle hat außerdem 13 kriminelle Morde dokumentiert, bei denen zehn Männer, zwei Frauen und ein Kind ums Leben kamen (SOHR 24.11.2025b). Die zentrale Region, zu der auch Homs gehört, ist aufgrund ihrer geografischen Nähe zum Libanon und anhaltender illegaler grenzüberschreitender Aktivitäten weiterhin sensibel (DIS 9.12.2025b). Entlang der westlichen Grenze zum Libanon behält die libanesische Bewegung Hizbollah ihren Einfluss. Eine Organisation beschrieb den westlichen Teil des Gouvernements Homs als Hochrisikogebiet, vor allem aufgrund der Präsenz libanesischer Strukturen – insbesondere der Hizbollah und ihr nahestehender Schmugglernetzwerke – sowie aufgrund langjähriger Spannungen zwischen verschiedenen Gruppierungen (MVCR 8.2025). Die Sicherheitslage in Homs bleibt angespannt, da sich die staatlichen Streitkräfte auf Operationen zur Bekämpfung von Aufständischen und Drogenkriminalität konzentrieren (SARI 19.1.2026). Anfang Februar 2026 fanden zwei vermutlich religiös motivierte Angriffe von unbekannten, bewaffneten Angreifern in Homs statt, nachdem mehrere Wochen zuvor keine derartigen Angriffe verzeichnet wurden (SyrRev 9.2.2026).
Im November 2025 löste der Mord an einem Ehepaar in Homs eine Welle sektiererischer Unruhen aus. Nach einer Welle von Vergeltungsangriffen wurden Sicherheitskräfte in ganz Homs eingesetzt, um die Unruhen einzudämmen, und die Behörden verhängten eine nächtliche Ausgangssperre (NYT 24.11.2025).
Hama
Im Gegensatz zu Homs wurde die Lage im Gouvernement Hama als stabiler beschrieben, ohne größere Sicherheitsvorfälle (MVCR 8.2025). In Hama ist die Sicherheitslage durch die anhaltende Bedrohung durch IS-Reste in der östlichen Steppe gekennzeichnet (SARI 19.1.2026). In den Gouvernements Hama und Homs tragen mit der syrischen Regierung verbündete bewaffnete Gruppierungen zum Chaos bei und erhöhen die Sicherheitsrisiken in diesen Gouvernements (SOHR 27.11.2025). Im Gouvernement Hama kommt es an den Kontrollpunkten in der Stadt Hama in der Regel nicht zu Schikanen, da die Stadt historisch gesehen gegen die ehemalige Regierung eingestellt war. Im Gegensatz dazu sind die Bewohner der alawitischen Dörfer in Sahl al-Ghab (Gouvernement Hama) Berichten zufolge anhaltenden Verstößen ausgesetzt. Eine militärische Gruppierung hat die gesamte Dorfbevölkerung in diesem Gebiet gewaltsam vertrieben, damit die Angehörigen der Gruppierung sich dort niederlassen konnten, nachdem ihre ursprünglichen Häuser zerstört worden waren. In Gebieten wie dem Osten von Hama wird die Sicherheitslage dadurch beeinflusst, dass die ehemals von der Opposition kontrollierten Gebiete im Gegensatz zu den zuvor von der ehemaligen Regierung gehaltenen Gebieten nicht entwaffnet wurden. So griffen beispielsweise bewaffnete Stammesgruppen aus einem ehemals von der Opposition kontrollierten Gebiet, die ihre Waffen behalten hatten, entwaffnete Hirten in einem zuvor regierungsfreundlichen Dorf an und raubten ihnen ihr Vieh, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. Die Bewohner in entwaffneten Gebieten bleiben in der Regel nach 20:00 Uhr in ihren Häusern, während in Gebieten, in denen Waffen behalten wurden, das Leben bis in den Abend hinein draußen weitergeht (DIS 6.2025).
Küstenregion
In der Küstenregion kam es unmittelbar nach dem Sturz der ehemaligen Regierung zu weitverbreiteten Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung. Diese Übergriffe haben seitdem in den städtischen Zentren abgenommen, dauern jedoch auf dem Land an, darunter in den Küstengebieten sowie in den Gouvernements Hama und Homs. Die Art der Verstöße in den Küstengebieten unterscheidet sich von denen in anderen Teilen Syriens, da diese Gebiete einst das Kernland des Militär- und Sicherheitsapparats der ehemaligen Regierung waren und das Sicherheitspersonal – darunter viele ehemalige oppositionelle Kämpfer – oft eine feindselige Haltung gegenüber der lokalen Bevölkerung an den Tag legte. Diese Feindseligkeit rührt laut dem befragten syrischen Journalisten von Beschwerden über Missbräuche durch die ehemaligen Behörden in von der Opposition kontrollierten Gebieten her (DIS 6.2025). Laut einer Quelle gelten die Küstengebiete, in denen eine bedeutende Anzahl von Alawiten lebt, als die instabilsten Teile des Landes. Die Übergangsregierung hat erhebliche Schwierigkeiten, ihre Autorität dort zu festigen. Im Vergleich zu anderen Regionen Syriens sind diese Gouvernements auch überproportional von Sicherheitsvorfällen betroffen. Die angespannte Lage in den Küstengebieten ist zum Teil auf die sozioökonomischen Auswirkungen der Massenentlassungen von Militär- und Sicherheitspersonal des ehemaligen Regimes zurückzuführen. Viele der Entlassenen stammten aus alawitischen Gemeinden in Latakia und Tartus oder flohen nach dem Sturz des Regimes dorthin. Laut einer Quelle suchen marginalisierte Gruppen wie Alawiten und Anhänger des ehemaligen Regimes Zuflucht in den Küstenprovinzen. Eine Quelle fügte hinzu, dass die Küstengebiete des Gouvernements Latakia zwar als stabil bezeichnet werden können, kleinere bewaffnete Gruppen und Schmuggler jedoch in den Berg- und ländlichen Regionen weiterhin aktiv sind (MVCR 8.2025). Al Jazeera zufolge gibt es Versuche hochrangiger Offiziere des gestürzten Regimes, sich neu zu formieren und Gelder und Waffen zu sammeln, um die derzeitige syrische Regierung zu untergraben (AJ 2.1.2026). Die Sicherheitsoperationen in der Küstenregion konzentrieren sich auf die Verhinderung der Platzierung von improvisierten Sprengfallen (IEDs) an wichtigen Transitkorridoren (SARI 19.1.2026).
Am 6.3.2025 überfielen Aufständische des Assad-Regimes die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung in der westlichen Küstenstadt Jableh im Gouvernement Latakia und töteten 30 von ihnen (viele wurden später verbrannt oder in flachen Massengräbern aufgefunden) (TWI 10.3.2025). Unmittelbar nach dem Hinterhalt riefen die syrischen Sicherheitskräfte zu einer allgemeinen Mobilisierung über die bereits in der Küstenregion stationierten Einheiten hinaus auf, und zur Ausrottung ehemaliger Regimegegner (TWI 10.3.2025). Sicherheitskräfte, die durch Verstärkung unterstützt wurden, begannen, gegen die Loyalisten des Assad-Regimes zu kämpfen und sie aus den Dörfern an der Küste Syriens zurückzudrängen. Die Loyalisten zogen sich aufs Land zurück, wobei sie Staatseigentum niederbrannten und mordeten. Als syrische Regierungstruppen und bewaffnete Zivilisten begannen, in alawitische Dörfer im Nordwesten Syriens einzudringen, tauchten Videos von Misshandlungen auf. Zivilisten berichteten von Massenmorden durch Sicherheitskräfte, was von Menschenrechtsgruppen bestätigt wurde (Guardian 10.3.2025). Laut dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte war es ein Fehler, dass die Regierung in Damaskus in den Moscheen zur Mobilisierung aufgerufen hatte. Dies habe zu einem Zustrom von Kämpfern von außerhalb der Region geführt, um Alawiten zu massakrieren (Sky News 9.3.2025a). Laut einem Freiwilligen der Nichtregierungsorganisation Weißhelme kamen Menschen aus allen Städten Syriens, um Rache zu üben (C4 9.3.2025). Die überwiegende Mehrheit der rechtswidrigen Tötungen von Zivilisten und Gefangenen durch syrische Sicherheitskräfte wurde laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) von zwei bestimmten Fraktionen sowie von Personen begangen, die sich Militärkonvois angeschlossen hatten. Konkret waren die beiden Fraktionen, die für die meisten Tötungen von Zivilisten verantwortlich sind, die Suleiman Shah Division [auch: Abu Amsha-Division oder Amsha-Division] und die Hamza-Division. Beide Fraktionen und ihre Anführer stehen wegen mutmaßlicher schwerer Menschenrechtsverletzungen, darunter Vergewaltigung und Folter, unter US-Sanktionen (Guardian 10.3.2025). Laut Washington Institute for Near Eeast Policiy umfasste die Mobilisierung drei von den USA sanktionierte Milizen der von der Türkei unterstützten [ehemaligen] SNA: Jaysh ash-Sharqiya, Sultan Suleiman Shah Division und die Hamza-Division. Sie wurden zuvor wegen Menschenrechtsverletzungen an Kurden im Nordwesten Syriens angeklagt. An den Kämpfen waren auch ausländische Dschihad-Kämpfer der von den USA gelisteten Gruppierung Ansar at-Tawhid und lokale syrische Zivilisten beteiligt, die die Kriegsverbrechen des Regimes rächen wollten (TWI 10.3.2025). Die Gruppierungen stehen nominell unter der Schirmherrschaft des neuen Staates, wobei Abu Amsha [Gründer und Kommandant der Abu Amsha-Division Anm.] zum Leiter der Militärbrigade des Gouvernements Hama ernannt wurde. In Wirklichkeit übt der Staat jedoch nur begrenzte Kontrolle über sie aus [Weitere Informationen über Rebellengruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.] (Guardian 10.3.2025). Am 9.3.2025 gab eine syrische Sicherheitsquelle an, dass sich die Kämpfe in der Umgebung der Städte Latakia, Jabla und Baniyas etwas beruhigt hätten, während die Streitkräfte die umliegenden Berggebiete durchsuchten, in denen sich schätzungsweise 5.000 pro-Assad-Aufständische versteckt hielten (Sky News 9.3.2025b). Der Sprecher des Verteidigungsministeriums gab am 10.3.2025 das Ende der Militäroperation gegen die Überreste des Regimes in den Küstengebieten bekannt (SANA 10.3.2025). Eine syrische Untersuchungskommission veröffentlichte im Juli 2025 ihre Ergebnisse zu den Morden von mehr als 1.400 Menschen. Sie kam zu dem Schluss, dass das Blutvergießen "nicht organisiert" war und dass die Militärführer des Landes die Angriffe nicht direkt angeordnet hatten (NYT 22.7.2025). [Weitere Informationen zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Glaubensgemeinschaften - Alawiten, Drusen, Ismailiten. Informationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.]
Ende Jänner 2025 entließen die neuen Machthaber kurzerhand den Sicherheitsapparat des alten Regimes, in dem Alawiten überproportional vertreten waren. Diese Maßnahme führte zu einer großen Zahl arbeitsloser Männer mit militärischer Ausbildung und geringen Aussichten in einem Land, in dem es nach wie vor viele Kleinwaffen gibt. Die Zusammenstöße im März 2025 folgten auf drei Monate schwelende Gewalt in Zentral- und Küstengebieten Syriens. Die meisten Opfer waren Alawiten, die von vielen Syrern kollektiv für die missbräuchliche Herrschaft des gestürzten Regimes verantwortlich gemacht werden. Hinter den Angriffen schien oft Rache zu stehen, während die Sprache und das Verhalten der Täter häufig auf sektiererische Motive hindeuteten (ICG 26.11.2025).
Entlang der Küste kommt es weiterhin zu vereinzelten Aufständen. Nachdem Rebellen, die dem gestürzten Assad-Regime treu ergeben sind, Anfang August 2025 eine neue Rebellengruppe namens "Men of Light" gegründet hatten, veröffentlichte die Gruppe am 3.9.2025 das Video einer Explosion einer improvisierten Sprengvorrichtung (IED) Mitte August 2025, die sich gegen Regierungstruppen in der Nähe der Küstenstadt Jableh richtete (ICG 9.2025). Am 28.12.2025 kam es in den Küstenstädten, vor allem in Latakia, Tartus und Baniyas, zu weitreichenden Protesten, die rasch in gewalttätige Auseinandersetzungen, Schusswechsel und Opferzahlen eskalierten. Laut lokalen Berichten wurden mindestens vier Personen getötet und Dutzende verletzt (Alma 4.1.2026). Als Reaktion auf Aufrufe des extremistischen Geistlichen Ghazal Ghazal gingen am 28.12.2025 in mehreren Küstenstädten alawitische Demonstranten auf die Straße, wobei einige Aufständische die Proteste nutzten, um Sicherheitskräfte anzugreifen, während sunnitische Menschenmengen mobilisiert wurden, um die alawitischen Demonstranten anzugreifen (SyrWeek 29.12.2025). Die syrischen Sicherheitskräfte haben Ende Dezember 2025 über die Stadt Latakia eine Ausgangssperre verhängt, wenige Tage nachdem vier Menschen bei Protesten ums Leben gekommen waren, die in Gewalt eskalierten. Die Sicherheitskräfte verstärkten ihre Präsenz in mehreren Stadtvierteln. Tausende alawitische Demonstranten versammelten sich auf dem Azhari-Platz in Latakia, um ein dezentrales politisches System in Syrien und die Freilassung Tausender alawitischer Gefangener zu fordern. Eine ähnliche Demonstration im November 2025 dauerte kaum eine Stunde, bevor sie mit einer gegnerischen Demonstration zur Unterstützung der neuen syrischen Regierung konfrontiert wurde. Die syrischen Sicherheitskräfte setzten Schusswaffen ein, um beide Demonstrationen aufzulösen (REU 30.12.2025).
Je nach Gesprächspartner ist zu hören, dass sich entweder die Lage in Latakia deutlich entspannt habe, da die Regierung aufgrund der negativen Aufmerksamkeit, die die neuen Machthaber aufgrund der Massaker vom März 2025 weltweit erhalten haben, nun darauf bedacht ist, ein positives Bild zu zeichnen oder weitere Morde, Entführungen und Ausgrenzungen an der Tagesordnung seien. Beide Versionen bzw. Realitäten schließen einander nicht aus. Allerdings gibt es auch Anzeichen von Resten des Assad-Regimes, die gegen die syrische Armee agitieren (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Südsyrien
Seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 ist der Süden Syriens – einschließlich Quneitra – im Chaos versunken. Dies trotz – oder teilweise gerade wegen – der Bemühungen Damaskus', die vollständige Kontrolle über die Region zu erlangen. Die Instabilität hat das Entstehen unabhängiger bewaffneter Gruppierungen begünstigt, insbesondere der Islamischen Widerstandsbewegung in Syrien, einer Gruppierung, die mit der sogenannten "Achse des Widerstands" Irans in Verbindung steht und mit den Überresten der Sicherheitskräfte Assads verbündet ist (FDD 1.10.2025).
Israel griff Syrien bereits vor dem Sturz al-Assads an und gibt an, damit den Zustrom von Waffen und Geld aus Iran an die militante Hizbollah-Gruppe im Libanon eindämmen zu wollen (NYT 25.2.2025). Seit dem 8.12.2024 hat Israel seine Militäroperationen in Syrien intensiviert (AJ 8.2.2025), die von Friedenstruppen überwachte Pufferzone (NYT 25.2.2025) besetzt und die Kontrolle über den Berg Hermon vervollständigt sowie seine Operationen in Quneitra und Damaskus-Umland ausgeweitet (AJ 8.2.2025). Damit hat Israel das Rückzugsabkommen von 1974 verletzt (BBC 9.3.2025). Die israelische Luftangriffe und Einfälle in Südsyrien haben die Sicherheitslage weiter verschärft, so UN-Vertreter, darunter eine Operation Ende November 2025, bei der 13 Menschen getötet und Familien zur Flucht gezwungen wurden (UN News 18.12.2025). Im Süden Syriens führte die israelische Präsenz in den Gouvernements Dar'aa und Quneitra zu Hauszerstörungen, Waldzerstörung und Beschlagnahmung von Vieh, was die Spannungen in der Bevölkerung verschärfte und den Zugang für humanitäre Hilfe weiter einschränkte (UNICEF 1.8.2025). Israelische Streitkräfte führen weiterhin Angriffe in und jenseits des entmilitarisierten Grenzstreifens von 1974 zwischen den von Israel besetzten Golanhöhen und Quneitra durch (Etana 22.2.2025). [Weitere Informationen zur politischen Intervention Israels finden sich im Kapitel Politische Lage / Außenpolitische Lage und zur militärischen Intervention im Kapitel Sicherheitsbehörden / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung Anm.]
Im November und Anfang Dezember 2025 war die Sicherheitslage im Süden Syriens weiter instabil, mit sporadischen bewaffneten Zwischenfällen, kriminellen Aktivitäten und Bewegungsbeschränkungen, von denen Gemeinden in den Gouvernements Suweida, Dar'aa und Quneitra betroffen waren. Lokale Eskalationen in Verbindung mit Kontrollen an Checkpoints und vorübergehender militärischer Präsenz beeinträchtigten die Mobilität der Zivilbevölkerung und den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (UN OCHA 15.12.2025).
Suweida
Die mehrheitlich drusische Bevölkerung in Suweida lebt mit einer sunnitischen Beduinenminderheit zusammen, die oft beschuldigt wird, die neue Regierung zu unterstützen, während den Drusen umgekehrt vorgeworfen wird, mit Israel verbündet zu sein. Dieses gegenseitige Misstrauen hat zu wiederholten Zusammenstößen zwischen den beiden Gruppen geführt. Darüber hinaus kommt es im Osten von Suweida regelmäßig zu Mörserangriffen, für die keine Gruppe die Verantwortung übernommen hat – was wahrscheinlich auf allgemeine konfessionelle Spannungen innerhalb ds Gouvernements zurückzuführen ist (DIS 6.2025). Im Frühjahr 2025 hat es gewaltsame Zusammenstöße gegeben, nachdem ein mutmaßlich gefälschtes Video zirkuliert war, in dem Drusen den Propheten Mohammed beleidigt hätten. Seither gibt es Warnungen, nicht in der Dunkelheit auf abgelegenen Landstraßen unterwegs zu sein, vor allem wegen Krimineller, die nachts Autos beschießen (Spiegel 22.7.2025). Nach einem vergleichsweise geringfügigen Verbrechen, bei dem eine Beduinenbande angeblich einen drusischen Händler ausgeraubt hat, entfesselte sich ein Konflikt. Anstatt sich an den Staat zu wenden, vertraute das drusische Opfer auf Milizen aus seiner eigenen ethnisch-religiösen Gruppe, um Gerechtigkeit zu erlangen (MECGA 3.8.2025). Beduinen aus Suweida griffen Drusen an, verschleppten 13 Menschen und verlangten die Freilassung der zuvor von den Drusen Entführten. Die bewaffneten Anhänger von Scheich Hikmat al-Hijri belagerten und beschossen fortan übereinstimmenden Berichten zufolge das Beduinenviertel Maqwas im Osten der Stadt Suweida. Am 16.7.2025 sollte ein Waffenstillstand in Kraft treten, der von mehreren Scheichs der Beduinen und dem drusischen Scheich Jarboua ausverhandelt wurde. Alle Entführten sollten freigelassen, die Belagerung des Stadtviertels Maqwas aufgehoben werden. Die Beduinen hatten die Übergangsregierung in Damaskus aufgefordert, einzugreifen, ebenso die drei führenden Scheichs der Drusen. Auch Hijri hatte das Abkommen gebilligt. Am 17.7.2025 stürmten die bewaffneten Kämpfer von Scheich al-Hijri den Gouverneurssitz in Suweida. Daraufhin kamen Tausende Angehörige sunnitischer Stämme aus anderen Regionen, wie ar-Raqqa, Hama, Homs, Deir ez-Zor nach Suweida (Spiegel 22.7.2025). Die syrische Regierung reagierte mit der Entsendung von Streitkräften in die Stadt. Drusische Einwohner von Suweida berichteten, wie bewaffnete Männer – Regierungstruppen und ausländische Kämpfer – Menschen angriffen. Nach Abzug der Regierungstruppen kam es zu weiteren Zusammenstößen zwischen drusischen und beduinischen Kämpfern. Sowohl drusische als auch beduinische Kämpfer wurden ebenso wie Angehörige der Sicherheitskräfte und Personen, die der Übergangsregierung nahestehen, der Begehung von Gräueltaten beschuldigt. Israel griff diese Streitkräfte an und erklärte, dies geschehe zum Schutz der Drusen (BBC 20.7.2025). In einer beispiellosen Intervention tötete die israelische Luftwaffe Dutzende Angehörige der Allgemeinen Sicherheit der Regierung in Suweida und eskalierte dann weiter, indem sie Regierungsgebäude in Damaskus bombardierte (MECGA 3.8.2025). Seit dem 19.7.2025 gilt in Suweida ein Waffenstillstand, der die Zusammenstöße zwischen drusischen Gruppen und regierungsnahen Beduinenstämmen beendet hat (TNA 4.1.2026). Die syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte dokumentierte 429 Personen, die bei dem Massaker in Suweida zwischen 13. und 20.7.2025 hingerichtet wurden, darunter 38 Frauen und 14 Kinder und ältere Personen. Unter den Opfern waren auch 20 Personen, die im Suweida-Nationalkrankenhaus arbeiteten und durch Streit- und Sicherheitskräfte erschossen wurden. Insgesamt starben bei den Massakern 1.653 Pesonen (SOHR 13.8.2025a). Bis zu 93.000 Menschen wurden vertrieben (MECGA 3.8.2025). Die Lage in Suweida hat sich zu einer Sezessionskrise entwickelt. Nachdem Hikmat al-Hijri die Regierung als IS-ähnliche Einheit bezeichnet hatte, kam es am 11.1.2026 auf der Majdal-Achse zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den lokalen drusischen Rijal al-Karama (auch: Men of Dignity) [Für Informationen zu dieser Guppierung s.Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen] und regierungsnahen Stammeskämpfern. Bei einem Drohnenangriff auf eine technische Anlage in der Nähe des Kohlekraftwerks von Suweida wurden am 11.1.2026 vier Zivilisten verletzt. Seine Aussage hat eine Eskalation von Vergeltungsmaßnahmen ausgelöst, bei denen staatlich verbundene Stammesmilizen eingesetzt werden, um die Verteidigungsanlagen der Drusen am Rande der Stadt Suweida auszuloten (SARI 19.1.2026). Schon Anfang Jänner 2026 kam es entlang der Achse der Städte al-Mazra'a und Walgha (TNA 4.1.2026) im westlichen Umland des Gouvernements Suweida zu Zusammenstößen zwischen den Streitkräften der syrischen Übergangsregierung und ihren Verbündeten auf der einen Seite und Gruppierungen der Nationalgarde [Informationen zur Nationalgarde finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen] auf der anderen Seite (Akhbar 5.1.2026; vgl. TNA 4.1.2026). Israel, das im Dezember 2024 begonnen hatte, militärische Einfälle in syrisches Gebiet zu unternehmen und Luftangriffe auf strategische Ziele durchzuführen, schaltete sich ein. Unter dem Vorwand, die Drusen zu schützen, griff es Regierungspanzer in der Nähe von Suweida und Verteidigungseinrichtungen in Damaskus an, was zu einer bis heute andauernden Pattsituation zwischen den Parteien führte (ICG 26.11.2025).
Im Juli 2025 führte dann der Versuch der Regierung, die Zusammenstöße zwischen Beduinen und Drusen in Suweida zu beenden, dazu, dass Letztere Damaskus als Verbündeten ihrer Feinde betrachteten. Berichte über konfessionelle Übergriffe durch Regierungstruppen schürten die Flammen der Vergeltung. Die Zahl der Todesopfer stieg auf weit über 1.000, darunter Hunderte von Zivilisten, und etwa 200.000 Menschen wurden vertrieben (ICG 26.11.2025). Lokale Zusammenstöße im westlichen Umland von Suweida im November 2025 stellten die bedeutendste Eskalation seit den Feindseligkeiten Mitte Juli 2025 dar. Trotz früherer Deeskalationsbemühungen stören sporadische Verstöße und vereinzelte Zusammenstöße weiterhin die Stabilisierungsbemühungen. Im gesamten Gouvernement Suweida bleiben Sicherheitskräfte im Einsatz, während lokale Gruppierungen weiterhin Einfluss in wichtigen städtischen Zentren haben. Diese Entwicklungen unterstreichen die anhaltende Instabilität im Gouvernement, wo rivalisierende bewaffnete Gruppierungen trotz wiederholter Aufrufe zur Zurückhaltung weiterhin lokale Waffenstillstandsbemühungen behindern (UN OCHA 15.12.2025). Suweida befindet sich seit Mitte Juli 2025 praktisch außerhalb der Kontrolle Damaskus' (TNA 9.10.2025).
Die Sicherheitslage in Suweida bleibt aufgrund der Aktivitäten lokaler bewaffneter Gruppierungen, die außerhalb staatlicher Strukturen operieren, in Verbindung mit der abnehmenden Wirksamkeit der offiziellen Sicherheitsinstitutionen weiterhin kompliziert. Im Gouvernement kommt es gelegentlich zu bewaffneten Zusammenstößen und Attentaten, und auch sektiererische Gewalt ist weit verbreitet. Das Gouvernement ist für Syrer ohne größere Hindernisse zugänglich. Dennoch gilt das Gebiet nicht als sicher. Die Präsenz der israelischen Streitkräfte (Israel Defence Forces - IDF) in Suweida stellt ebenfalls ein Sicherheitsrisiko dar (MVCR 8.2025). Trotz wiederholter Waffenstillstandserklärungen seit Juli 2025 kam es in der Region Suweida immer wieder zu Zusammenstößen zwischen lokalen drusischen Gruppierungen und Regierungstruppen (TNA 9.10.2025), wie beispielsweise im Dezember 2025 (Enab 23.12.2025).
Das jordanische Militär hat Berichten zufolge Angriffe auf Drogen- und Waffenschmuggler in den nördlichen Grenzregionen des Landes zu Syrien gestartet und dabei Ziele ins Visier genommen, die von Schmugglerbanden als Ausgangspunkt für Schmuggelaktivitäten in jordanisches Gebiet genutzt werden. Syrische Medien berichten, dass die jordanische Armee Luftangriffe auf Ziele im Süden und Osten des syrischen Gouvernements Suweida durchgeführt habe (AJ 25.12.2025).
Dar'aa
Das Gouvernement Dar'aa steht fast vollständig unter der Kontrolle der Übergangsregierung. In den Gouvernements Dar'aa und Suweida sind lokale bewaffnete Gruppierungen weiterhin aktiv. Diese Gruppierungen sind weder mit der Übergangsregierung noch mit der HTS verbunden und agieren daher "in einem Sicherheitsvakuum". Die Übergangsregierung in Südsyrien hat bislang eine unklare Haltung gegenüber wiederkehrenden Sicherheitsvorfällen eingenommen. In Dar'aa und Suweida gab es weder eine wirksame Bekämpfung bewaffneter Gruppierungen noch eine Bestrafung von Personen, die an gewalttätigen Vorfällen beteiligt waren (MVCR 8.2025). Demgegenüber berichtet eine Quelle, dass die Sicherheitskräfte in Dar’aa am 13.1.2026 mehrere ehemalige Sicherheitsbeamte in as-Sanamayn festnahmen, was auf ein hartes Vorgehen gegen Personen hindeutet, die mit früheren lokalen Attentaten in Verbindung stehen (SARI 19.1.2026). Die Sicherheitslage in Dar'aa wurde von einer Quelle als ausgesprochen instabil beschrieben. Attentate und Entführungen kommen fast täglich vor, insbesondere in den ländlichen Gebieten im Westen und Osten. Der Quelle zufolge sind die lokalen Behörden nicht in der Lage, die Aktivitäten bewaffneter Gruppierungen wirksam zu kontrollieren oder die Verbreitung illegal gehaltener Waffen zu überwachen (MVCR 8.2025). Die Welle von Attentaten im Süden Syriens hat sich in großem Umfang wiederholt. Vom Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 bis Juni 2025 verzeichnete das Büro für die Dokumentation von Verstößen der Ahrar Horan Gathering [lokale Organisation Anm.] 54 Todesfälle bei 80 Attentaten im Gouvernement Dar'aa. Bei diesen Anschlägen wurden außerdem 28 Personen verletzt, während 21 Personen ähnliche Anschläge überlebten. Die Stadt as-Sanamayn gehörte mit 17 Todesfällen aufgrund von Attentaten seit Jahresbeginn zu den am stärksten betroffenen Orten. Diese Serie von Attentaten begann bereits im Sommer 2018, nachdem Russland und das Assad-Regime Dar'aa eingenommen hatten. Sie richtete sich hauptsächlich gegen Persönlichkeiten, die sich gegen das ehemalige Regime gestellt hatten, wurde von Sicherheits- und Geheimdienstapparaten durchgeführt und dauert bis heute an – ein Zeichen dafür, dass die Unsicherheit weiterhin besteht (ACHRi 22.7.2025).
In Dar’aa stellt die Verbreitung von Kampfmittelrückständen weiterhin eine tödliche Gefahr dar (SARI 19.1.2026).
Quneitra
Aufgrund israelischer Übergriffe ist die Kontrolle der Zentralregierung in den Gouvernements Dar'aa und Quneitra eingeschränkt. Ein syrischer Journalist berichtete über Verstöße – d. h. Verhaftungen, Schießereien und Tötungen von Zivilisten (DIS 6.2025). Quneitra ist mit einer stetigen israelischen Bodeninvasion konfrontiert (SARI 19.1.2026). Im Gouvernement Quneitra ist die Übergangsregierung seit langem nicht in der Lage, grenzüberschreitende Operationen Israels zu verhindern oder die lokale Bevölkerung wirksam zu schützen (MVCR 8.2025). Aufgrund der israelischen Besetzung der Golanhöhen werden etwa zwei Drittel des Gouvernements Quneitra von den IDF kontrolliert, während der größte Teil des übrigen Gebiets im Osten des Gouvernements unter der Kontrolle der Übergangsregierung steht. Einer Quelle zufolge ist die Sicherheitslage in Quneitra durch ein hohes Maß an Unsicherheit und ständige Spannungen gekennzeichnet. Obwohl es keine groß angelegten Militäroperationen gegeben hat, kam es in den letzten Monaten wiederholt zu israelischen Übergriffen auf syrisches Gebiet ohne vorherige Warnung. Während dieser Übergriffe dokumentierte die Organisation die Einrichtung von temporären Kontrollpunkten, das Umpflügen von Ackerland, die Zerstörung von Wohnhäusern und die kurzfristige Inhaftierung von Anwohnern. In der Bevölkerung wächst die Sorge, dass diese Interventionen zu einer dauerhaften Realität werden könnten, um ein gewisses Maß an Sicherheit und politischem Einfluss zu festigen (MVCR 8.2025).
Nordsyrien
Entwicklungen in den bisher von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten
Die SDF unter ihrem Oberbefehlshaber Mazloum 'Abdi hatte im März 2025 ein Integrationsabkommen mit Präsident ash-Shara' unterzeichnet, in dem sie sich verpflichtete, alle SDF-Kämpfer und verbundenen zivilen Institutionen bis Ende 2025 in die neue syrische Armee und die Zentralregierung zu integrieren [Details zu diesem Abkommen finden sich im Kapitel Politische Lage Anm.]. Die Frist wurde nicht eingehalten. Ash-Shara' bestand darauf, dass alle SDF-Einheiten vollständig aufgelöst werden und ihre ehemaligen Kämpfer als Einzelpersonen in die neue Armee eintreten. Die SDF bestand darauf, dass ihre einzigartigen Einheitsstrukturen während der Integration intakt bleiben sollten (Forbes 20.1.2026). Am 1.4.2025 einigten sich Damaskus und die von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel- YPG) dominierten SDF auf eine lokale Integrationsvereinbarung, die die von den SDF kontrollierten Stadtteile von Aleppo, nämlich Sheikh Maqsoud und Ashrafiye umfasst. Trotz der anfänglichen Atmosphäre des guten Willens (AC 13.1.2026), ist die Gewalt in den Monaten nach dem Sturz al-Assads dort immer wieder eskaliert (taz 15.1.2026). Am 22. und 26.12.2025 kam es in Aleppo zu neuen Zusammenstößen zwischen den SDF und den Truppen aus Damaskus, während der Integrationsprozess ins Stocken geraten war (SyrWeek 29.12.2025). Nach wochenlangen eskalierenden Spannungen kam es Anfang Januar in den dicht besiedelten Stadtteilen Sheikh Maqsood und Ashrafieh in Aleppo zu heftigen Zusammenstößen, von denen mehr als 500.000 Menschen betroffen waren (UNICEF 16.1.2026). Syrische Regierungstruppen, unterstützt durch Panzer und andere schwere Waffen, begannen am 6.1.2026 mit der Bombardierung der mehrheitlich von Kurden bewohnten Aleppo-Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafieh, nachdem eine von der Regierung auferlegte Frist für die Evakuierung der Zivilbevölkerung aus dem Gebiet abgelaufen war (Al-Monitor 7.1.2026), und nachdem die Verhandlungen über die Integration der Kurden in die neue Regierung des Landes ins Stocken geraten waren (Guardian 11.1.2026; vgl. ICG 20.1.2026). Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Vereinbarung nicht eingehalten zu haben – und dann den ersten Schuss abgegeben zu haben. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung die Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte erlangten innerhalb von nur zwei Tagen die Kontrolle über die Stadtteile, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen (ICG 20.1.2026). Nach Angaben beider Seiten wurden mindestens 21 Zivilisten getötet, während der Gouverneur von Aleppo angibt, dass 155.000 Menschen aus ihren Häusern geflohen sind. Nach Angaben des Innenministeriums haben syrische Regierungstruppen nach Zusammenstößen in Aleppo 300 Kurden festgenommen und mehr als 400 kurdische Kämpfer evakuiert, während die USA und ihre Verbündeten separate, groß angelegte Angriffe gegen Ziele des IS durchführten (Guardian 11.1.2026). Sowohl in Sheikh Maqsoud als auch in Ashrafiyeh wurden wichtige zivile Infrastrukturen beschädigt, darunter Wasserversorgungsnetze und Schulen. Mindestens 21 Schulen müssen nach den Kämpfen wieder instand gesetzt werden. Nach der ersten Räumung von Blindgängern wurde Mitte Januar der humanitäre Zugang zu den betroffenen Stadtvierteln wiederhergestellt, und die Rückkehr der Menschen begann. Berichten zufolge sind etwa 29.000 Menschen in ihre Häuser zurückgekehrt (UNICEF 16.1.2026). Das syrische Militär hat nach tagelangen Kämpfen am 11.1.2026 zwei Stadtteile von Aleppo eingenommen, die zuvor von den SDF kontrolliert wurden (NYT 11.1.2026). SDF-Kommandant 'Abdi erklärte, dass sie durch internationale Vermittlung eine Einigung über einen Waffenstillstand und die sichere Evakuierung von Zivilisten und Kämpfern aus den Aleppiner Stadtteilen Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud erzielt haben (REU 11.1.2026). Die Regierung nutzte die Dynamik und richtete ihren militärischen Druck auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der turbulenten Offensive Ende 2024, die zum Sturz des Assad-Regimes führte, ihre Macht ausweitete. Die USA drängten auf einen Waffenstillstand als Gegenleistung für den ausgehandelten Rückzug der SDF, doch diese diplomatischen Bemühungen führten zu keiner konkreten Vereinbarung (ICG 20.1.2026). Es ist offensichtlich, dass die syrischen Behörden während der laufenden Verhandlungen einen Plan entwickelten, zunächst eine Militäroperation in Aleppo zu starten und diese dann auf andere von den SDF kontrollierte Gebiete auszuweiten. Sie versammelten verschiedene arabische Stämme, die bereits seit einiger Zeit mit ash-Shara' in Kontakt stehen, in Deir ez-Zor und ar-Raqqa, um eine allgemeine Offensive gegen die SDF vorzubereiten (TNA 21.1.2026). Am 13.1.2026 warf die syrische Regierung den SDF vor, sich neu zu formieren, und behauptete, sie würden dies in Abstimmung mit den bewaffneten Resten des ehemaligen Regimes Syriens unter der Führung von Bashar al-Assad tun. Die Regierung erklärte daraufhin die ländlichen Gebiete östlich von Aleppo zur militärischen Sperrzone, was zu erneuten Kämpfen sowie zur Zerstörung von Brücken führte, die die von den syrischen Kurden gehaltenen Gebiete mit dem Rest Syriens verbinden (DW 14.1.2026). Am 17.1.2026 wurde über Zusammenstöße in mehreren Gebieten von Deir ez-Zor berichtet, insbesondere entlang des östlichen Ufers des Euphrat (UN OCHA 19.1.2026). Am frühen Morgen des 17.1.2026 kündigte die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das die Räumung aller Gebiete westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats, welche die SDF kontrolliert hatten, seit sie die Städte zwischen 2016 und 2019 vom IS erobert hatten. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zor, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und ihrer verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten (ICG 20.1.2026). Der Konflikt hat sich von der Kontrolle über Städte hin zur systematischen Zerstörung der Logistik jenseits des Euphrats verlagert. Die Zerstörung der Um-Tinah-Brücke durch die SDF und das Verlegen von Landminen auf den Hauptverkehrswegen um Deir Hafer am 15.1.2026 stellen eine Strategie der verbrannten Erde dar, die darauf abzielt, den Vormarsch der Regierungstruppen in Richtung Euphrat zu verzögern. Hinzu kommt die Instrumentalisierung grundlegender Versorgungsleistungen, insbesondere die erzwungene Schließung der Wasserstation al-Babiri, wodurch die Trinkwasserversorgung der Stadt Aleppo vorübergehend unterbrochen wurde (SARI 19.1.2026). Am 18.1.2026 unterzeichneten Präsident ash-Shara' und SDF-Führer 'Abdi einen weiteren von den USA vermittelten Waffenstillstand, der auch die Eingliederung der SDF-Institutionen in die Institutionen des Zentralstaates vorsieht. Ein Folgetreffen der beiden Anführer am 19.1.2026 endete jedoch in einer deutlichen Uneinigkeit (ICG 20.1.2026). Der ursprüngliche Waffenstillstand vom 18. Januar und das 14-Punkte-Abkommen sahen den Einmarsch syrischer Streitkräfte in den Nordosten des Landes und die Integration der SDF in die nationale Armee vor. Dennoch konnte dies die militärische Eskalation der Regierung nicht aufhalten (TNA 21.1.2026). Am 20.1.2026 wurde ein neues Abkommen geschlossen, aber die internen Kämpfe und Spannungen im Land dauerten an (TNA 21.1.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF offenbar eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Die Regierungstruppen weiteten ihre Kontrolle über arabische Gebiete in den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Aleppo aus und übernahmen die Kontrolle über mehrere IS-Gefängnisse, darunter das Lager al-Hol. Durch zwei Waffenstillstandsabkommen am 20. und 25.1.2026 wurden die territorialen Vorstöße jedoch weitgehend gestoppt, obwohl es weiterhin zu Schusswechseln und Drohnenangriffen kommt (SyrRev 26.1.2026). Die syrische Regierung und die kurdisch geführten SDF haben am 30.1.2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben. Es sieht einen umfassenden Waffenstillstand vor. Außerdem enthält es einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat (ICG 30.1.2026). Das Abkommen vom 30.1.2026 verhinderte weitere Konfrontationen zwischen der syrischen Regierung und den SDF, die im Jänner große Teile Ost- und Nordsyriens an Regierungstruppen verloren hatten (AJ 3.2.2026a). Sicherheitskräfte, die dem syrischen Innenministerium unterstehen, setzten am 3.2.2026 ihre Stationierung in kurdisch dominierten Gebieten im Nordosten Syriens fort. Ein Konvoi der Sicherheitskräfte fuhr in die mehrheitlich von Kurden bewohnte Stadt Qamishli im Gouvernement al-Hasaka ein (ABC News 3.2.2026; vgl. TNA 3.2.2026). Gemäß der Vereinbarung werden kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete einrücken. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen (ABC News 3.2.2026). Sie errichteten Checkpoints an den Zufahrten der Stadt. Am Tag zuvor waren die Sicherheitskräfte der Regierung in die gemischt kurdisch-arabische Stadt al-Hasaka und in die ländliche Umgebung der kurdischen Stadt 'Ain al-'Arab/Kobane vorgedrungen (TNA 3.2.2026). Dies war der erste Schritt zur Umsetzung des von den USA unterstützten Waffenstillstandsabkommens (AJ 2.2.2026). Im Vergleich zu früheren Operationen behielt Damaskus eine diszipliniertere Befehlskette aufrecht. Zum ersten Mal setzten das Verteidigungsministerium und das Innenministerium eine strenge Politik des "nur für autorisiertes Personal" durch und schlossen damit erfolgreich die irregulären Milizen aus, die für frühere Plünderungen in Suweida und an der Küste verantwortlich waren. Berichte kurdischer Menschenrechtsgruppen wie Hevdesti bestätigen jedoch, dass zwar Massenhinrichtungen vermieden wurden, willkürliche Inhaftierungen und "öffentliche Demütigungen" von SDF-Gefangenen weiterhin an der Tagesordnung sind (SARI 19.1.2026). Die Lage in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa hat sich in den letzten Tagen nach der am 30.1.2026 bekannt gegebenen Vereinbarung weitgehend stabilisiert. Die aktiven Feindseligkeiten haben nachgelassen, was zu einer größeren Beruhigung geführt hat, auch wenn in vielen Gebieten weiterhin lokale Zwischenfälle, vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen und Besorgnis in der Bevölkerung bestehen. Im Gouvernement ar-Raqqa wird mit der Instandsetzung der beschädigten Infrastruktur begonnen, darunter die vorübergehende Wiederherstellung einer Brücke, die die Stadt ar-Raqqa mit at-Tabqa und den südlichen Gebieten verbindet. Der grenzüberschreitende Verkehr von humanitärem Personal, Hilfsgütern und Handelswaren zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa wird allmählich wieder aufgenommen. Die Bevölkerungsbewegungen bleiben unbeständig. Während einige vertriebene Familien begonnen haben, in ihre Herkunftsgebiete zurückzukehren, sind andere dazu nach wie vor nicht in der Lage oder nicht bereit, was zum Teil auf Sicherheitsbedenken und Versorgungsengpässe zurückzuführen ist. Am 1.2.2025 waren noch etwa 157.500 Menschen aus den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa vertrieben. Frauen und Kinder (Mädchen und Jungen) machen etwa 91 % der Vertriebenen aus, was auf einen erhöhten Bedarf an Schutz, Gesundheitsversorgung, Ernährung und psychosozialer Unterstützung hindeutet (UN OCHA 5.2.2026). Da die SDF an konventionellem Boden verliert, wendet sie sich nun wirkungsvollen asymmetrischen Sabotageakten zu, um ihre Macht in staatlich kontrollierten Zentren zu demonstrieren. Während der Kampfhandlungen mit den Regierungstruppen kam es zu einem Anstieg des Einsatzes von Selbstmorddrohnen, die auf hochrangige zivile und politische Ziele abzielten, darunter der Stadtpalast von Aleppo und die elektrische Infrastruktur des Khaled-Fajr-Krankenhauses. Dies deutet darauf hin, dass wenn Damaskus Gebiete zurückerobert, die Bedrohung für die Infrastruktur des privaten Sektors (Öl, Wasser und Strom) weiterhin kritisch bleiben wird (SARI 19.1.2026).
Damaskus hat zivile Opferzahlen im Norden bisher auf ein Minimum beschränken können – im Gegensatz zu den blutigen Auseinandersetzungen an der Küste im März 2025 und in Suweida im Juli desselben Jahres (ICG 20.1.2026).
Die neue syrische Regierung ergriff Maßnahmen, um zu verhindern, dass Zivilisten zu Schaden kommen, anders als bei früheren Gewaltausbrüchen zwischen ihren Streitkräften und anderen Gruppen an der Küste und im südlichen Gouvernement Suweida, bei denen Hunderte von Zivilisten aus den religiösen Minderheiten der Alawiten und Drusen bei sektiererischen Racheangriffen getötet wurden (ABC News 15.2.2026).
Die Sicherheitslage in Aleppo und Ostsyrien hat sich nach dem Abkommen vom 30.1.2026 verbessert, wobei die Feindseligkeiten insgesamt zurückgegangen sind, auch wenn die Lage weiterhin instabil ist und der Zugang auf vereinbarte Korridore beschränkt bleibt (UN OCHA 13.2.2026). Die Sicherheitslage ist in mehreren Gebieten des Gouvernements al-Hasaka weiterhin angespannt. Sicherheitsverstöße führten zu einer sekundären Vertreibung aus Binnenflüchtlingslagern in der Nähe von al-Hasaka und Qamishli. In Aleppo hält das am 18.1.2026 verkündete Waffenstillstandsabkommen weiterhin, sodass schätzungsweise 66 % der zu Beginn der Feindseligkeiten in Aleppo vertriebenen Personen (138.053 am 9.1.2026) zurückkehren konnten (IOM 6.2.2026). Die Lage in 'Ain al-'Arab/Kobane und den nordöstlichen Gouvernements hat sich in den letzten Tagen weiter verbessert. Die aktiven Feindseligkeiten haben abgenommen, und im Vergleich zu den Vorwochen wurden weniger Sicherheitsvorfälle gemeldet. Die Umsetzung des Abkommens vom 30.1.2026 zwischen der syrischen Regierung und den SDF scheint zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten beizutragen. Die Bewegungsfreiheit für humanitäres Personal und Konvois hat sich verbessert, unter anderem zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa (UN OCHA 13.2.2026).
Aleppo
Im Gouvernement Aleppo ist die Lage komplexer. Obwohl die Region nominell unter der Kontrolle der neuen Behörden steht, bestehen weiterhin Spaltungen zwischen den Gebieten, die früher von der HTS, der SNA und den SDF kontrolliert wurden. Im Osten von Aleppo, der zuvor von den SDF kontrolliert wurde, kam es zu Entführungen und Raubüberfällen durch die SNA. Diese Verstöße gegen Zivilisten waren so gravierend, dass Sicherheitskräfte in Städten wie Manbij, Afrin und Jarablus eingreifen mussten (DIS 6.2025). Im Norden und Nordwesten des Gouvernements Aleppo, insbesondere entlang der türkischen Grenze, übt die von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppierungen, bekannt als SNA, weiterhin erheblichen Einfluss aus. Einige SNA-Fraktionen haben sich nur formal in die Strukturen der Übergangsverwaltung integriert – hauptsächlich aus Angst vor dem Verlust ihres politischen Einflusses und aus Sorge vor einer möglichen Strafverfolgung wegen Menschenrechtsverletzungen. Während die SNA weiterhin die Kontrolle über viele Gebiete im Nordwesten des Landes behält, steht sie nach wie vor vor internen Herausforderungen, um den Zusammenhalt zwischen ihren verschiedenen Fraktionen zu bewahren (MVCR 8.2025).
Idlib
Eine konsultierte Quelle beschrieb die Stadt Idlib als eines der stabilsten Gebiete und bezeichnete die Sicherheitslage vor Ort als solide (MVCR 8.2025).
Deir ez-Zor
Eine Quelle hob insbesondere die ländlichen Gebiete des Gouvernements Deir ez-Zor im Zusammenhang mit Sicherheitsvorfällen hervor. Diese Gebiete wurden als instabil beschrieben, vor allem aufgrund der Verbreitung von Waffen, zahlreicher Attentate und der Eskalation von Stammeskonflikten. In den syrischen Wüstenregionen von ar-Raqqa, Deir ez-Zor und gelegentlich auch al-Hasaka ist der IS durch sogenannte Schläferzellen präsent (MVCR 8.2025). Im Gouvernement Deir ez-Zor hat die Bedrohung durch pro-iranische Milizen abgenommen, jedoch bleibt die Gefahr durch den IS bestehen und nimmt sogar zu. Einige Einwohner der Stadt Deir ez-Zor werden gelegentlich beschuldigt, sich während der vorherigen Regierung pro-iranischen Milizen angeschlossen zu haben. Bemerkenswert ist, dass Deir ez-Zor das einzige Gouvernement ist, in der die Sicherheitslage in der Stadt weitgehend derjenigen auf dem Land entspricht. Das Grenzgebiet von al-Bu Kamal nahe der irakischen Grenze bleibt instabil. Im Mai 2025 führten die Behörden Durchsuchungsaktionen in Dörfern in diesem Gebiet durch, das zuvor Teil eines wichtigen Waffenschmuggelkorridors zwischen dem Irak und dem Libanon war. Die langfristigen Auswirkungen dieser Razzien auf die Zivilbevölkerung sind noch unklar. In den von den SDF kontrollierten Gebieten ist die Sicherheitslage weitgehend stabil. Die einzige bedeutende Sicherheitsbedrohung in diesen Gebieten geht von Schläferzellen des IS aus (DIS 6.2025).
Situation in den ehemals von der SDF kontrollierten Gebieten ab Jänner 2026
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Wie aus der Karte der ungefähren Einflussgebiete in einem Bericht des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen
hervorgeht, der am 12. März 2026 veröffentlicht wurde, kontrolliert die SDF zwei voneinander getrennte Teile Syriens, zu denen die Städte Hasaka, Qamischli und Kobani gehören.
Seit dem 18. Januar 2026 haben die SDF nach Zusammenstößen mit der syrischen Übergangsregierung etwa 80 % ihres Territoriums verloren, das sie zu Beginn des Jahres noch gehalten hatten. Bewaffnete Auseinandersetzungen begannen am 6. Januar in überwiegend kurdischen Stadtteilen von Aleppo, nachdem die SDF am 5. Januar Drohnenangriffe auf Polizeifahrzeuge der Regierung östlich von Aleppo durchgeführt hatte, was zu einer „raschen“ Verschlechterung der Lage führte. Zwischen dem 6. und 10. Januar sicherten sich die Regierungstruppen die Kontrolle über die gesamte Stadt Aleppo.
Eine „umfassendere“ militärische Konfrontation begann am 17. Januar, als die syrische Übergangsarmee die Kontrolle über die Provinzen Raqqa und Deir ez-Zor erlangte und in Gebiete der Provinz Hasaka vorstieß, was zum Rückzug der SDF-Truppen aus den mehrheitlich arabischen Provinzen führte, die sie jahrelang kontrolliert hatten und in denen sich Syriens wichtigste Ölfelder befinden. Nach dem Konflikt im Januar 2026 gehörten zu den Gebieten, die im Nordosten Syriens weiterhin unter der Kontrolle der SDF standen, die Städte Qamischli und Hasaka sowie die Stadt Kobane an der syrischen Grenze zur Türkei, in denen die Bevölkerungsdichte der Kurden höher ist als in anderen Teilen der Gebiete, die zuvor von der DAANES gehalten wurden. Am 18. Januar unterzeichnete Präsident Ahmad al-Sharaa ein Abkommen über einen Waffenstillstand und die „vollständige Integration“ zwischen der syrischen Regierung und den SDF. Am 30. Januar gaben beide Seiten zudem eine Vereinbarung bekannt, die die Feindseligkeiten beendete. Im Rahmen des Abkommens würden sich die an der Nordfront stationierten SDF-Truppen zurückziehen, während Regierungskräfte in die von den SDF kontrollierten Gebiete von Hasaka und Qamischli vorrücken würden, und eine neue Militäreinheit, bestehend aus SDF-Brigaden, die der syrischen Übergangsregierung unterstehen, würde im gesamten Nordosten operieren. Darüber hinaus werden gemäß dem Abkommen vom 30. Januar die Regierungstruppen es vermeiden, in Gebiete mit kurdischer Mehrheit vorzudringen, während kleine Kontingente von Sicherheitskräften, die dem Innenministerium unterstehen, die Kontrolle über staatliche Einrichtungen in Hasaka und Qamischli übernehmen, darunter Standesämter, Passämter und den Flughafen. Nach Angaben der Forschungsorganisation „Arab Center Washington DC“ wurde das „umfassende Abkommen“
zwischen der syrischen Übergangsregierung und den SDF „trotz einiger Verstöße“ „im Großen und Ganzen“ umgesetzt(EUAA 26.03.2026). Als Zeichen des formellen Beginns der Überführung der SDF in die syrische Armee der Übergangsregierung im Sinne des Jännerabkommens wurden im Mai 2026 bereits vier von den SDF aufgestellte Brigaden in die militärische Hierarchie der syrischen Streitkräfte der Übergangsregierung eingegliedert (Syrian Observer 4.5.2026)
Situation von Kurden im Regierungsgebiet
Nach der Offensive im Januar 2026, in deren Verlauf syrische Regierungstruppen die Kontrolle über kurdische Stadtteile in Aleppo übernahmen, berichteten Quellen, dass etwa 400 kurdische Kämpfer in den Nordosten evakuiert wurden, während rund 300 Kurden festgenommen wurden. Kurdische Kämpfer gaben an, die Evakuierung sei durchgeführt worden, „um die Angriffe und Übergriffe gegen unser Volk in Aleppo zu stoppen“. Quellen wiesen ferner darauf hin, dass die kurdische Bevölkerung während des Konflikts im Nordosten Syriens Misshandlungen durch die syrischen Regierungstruppen ausgesetzt war, darunter die Schändung von Leichen, die Zerstörung von Grabstätten und der Einsatz von ungelenkten Sprengkörpern in zivilen Gebieten. Ein Artikel von Human Rights Watch (HRW) vom 25. Januar fügte hinzu, dass bis zum 18. Januar 6000 Menschen in den Evakuierungslagern in den Provinzen Aleppo und Hasaka angekommen waren, während sich etwa 7 000 auf dem Weg dorthin befanden. Dieselbe Quelle berichtete unter Berufung auf die Vereinten Nationen, dass die Vertriebenen „unter einem kritischen Mangel an Nahrungsmitteln und Heizbrennstoff leiden, was die dringende Notwendigkeit lebensrettender Hilfe unterstreicht“. Zu dem Abkommen vom 30. Januar beschrieben Quellen, dass Bestimmungen des Abkommens darauf abzielten, die Bürger- und Bildungsrechte der Kurden zu schützen und vertriebenen kurdischen Einwohnern die Rückkehr in ihre Heimat zu ermöglichen. Darüber hinaus wurde durch einen Regierungserlass Kurdisch als offizielle Landessprache festgelegt, das kurdische Neujahr als offizieller Feiertag anerkannt und Zehntausenden von Kurden, die seit 1962 faktisch staatenlos geblieben waren, die Staatsbürgerschaft gewährt.
Was die Kurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten betrifft, so wies eine vertrauliche Quelle, die im April 2025 vom niederländischen Außenministerium befragt wurde, darauf hin, dass keine Probleme zwischen den Kurden in Damaskus und der Übergangsregierung gemeldet worden seien. Darüber hinaus wies ein Bericht des dänischen Einwanderungsdienstes (DIS) vom Dezember 2025 über die Situation bestimmter Gruppen in Syrien unter Berufung auf externe Quellen darauf hin, dass „normale Kurden“, die in von der Regierung kontrollierten Gebieten leben, „im Allgemeinen ihr tägliches Leben ohne größere Einschränkungen, Schikanen, Misshandlungen, diskriminierende Behandlung oder Angriffe aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit fortsetzen“, sofern sie nicht an politischen Aktivitäten beteiligt sind. Dieselbe Quelle zitierte einen kurdischen Aktivisten der Zivilgesellschaft und erklärte, dass Kurden nicht am Zugang zu Wohnraum oder öffentlichen Dienstleistungen gehindert würden, keine ethnisch motivierten Entlassungen aus dem öffentlichen Dienst erlebt hätten, und wies auf die Anwesenheit mehrerer hochrangiger kurdischer Beamter in Regierungsinstitutionen hin, darunter der Bildungsminister. Darüber hinaus habe die derzeitige Regierung laut einem kurdischen Aktivisten der Zivilgesellschaft „im Vergleich zur vorherigen Regierung“ größere Toleranz gegenüber kurdischen Flaggen und Symbolen gezeigt „im Vergleich zur vorherigen Regierung“ gezeigt. Sie hat auch die Staatsbürgerschaft der Ajanib-Kurden aus Hasaka nicht widerrufen, die 2011 unter der früheren Regierung eingebürgert worden waren. In Bezug auf Vorfälle mit Kurden in von der Regierung kontrollierten Gebieten stellte der Bericht der
dänischen Einwanderungsbehörde vom Dezember 2025 unter Berufung auf lokale Quellen fest, dass ein „anhaltendes Gefühl der Angst vor möglichen Konsequenzen“ herrsche, sollten die Spannungen zwischen den SDF und den Behörden zunehmen. Darüber hinaus gab es „Berichte über vereinzelte Vorfälle“ mit Kurden, die von außerhalb Damaskus’ stammten. So wurden beispielsweise kurdische Reisende aus dem Nordosten Berichten zufolge befragt oder schikaniert, und einige Personen aus dem Nordosten wurden willkürlich festgenommen, aber später, oft nach Verhandlungen, wieder freigelassen. Es gab auch Berichte über Kurden, die in Damaskus wegen des Sprechens der kurdischen Sprache festgenommen wurden, und einige der Festgenommenen wurden „Berichten zufolge in Haft gefoltert“, da sie im Verdacht standen, Verbindungen zu den Nachrichtendiensten der SDF zu haben; sie wurden jedoch letztendlich freigelassen. Die Festnahmen „fielen zeitlich zusammen“ mit den Versuchen der Kurdischen Partei der Demokratischen Union, Büros in von der Regierung kontrollierten Gebieten zu eröffnen, was Berichten zufolge zu verstärkten Kontrollen und Festnahmen von Kurden führte, die im Verdacht standen, Verbindungen zur SDF zu haben. Bestätigende Informationen konnten nicht gefunden werden (EUAA 26.03.2026).
Sicherheitslage in ehemals von den SDF kontrollierten Gebieten: Aleppo, Deir ez-Zor, Raqqa und
Hasaka
Im Zusammenhang mit den Zusammenstößen im Januar 2026 dokumentierten mehrere Quellen vereinzelte Verbrechen sowohl seitens der Regierungstruppen als auch seitens kurdischer Milizionäre. Zu den gemeldeten Vorfällen durch Regierungstruppen gehörten die Schändung von Leichen der SDF, die Verwüstung eines SDF-Friedhofs sowie der Einsatz von ungelenkten Geschossen in zivilen Gebieten. Kurdischen Milizionären wurde zudem vorgeworfen, durch Scharfschützenfeuer fast 20 zivile Todesopfer verursacht sowie außergerichtliche Hinrichtungen durchgeführt zu haben. Das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) bestätigte „mutmaßliche Verstöße gegen das Völkerrecht“, darunter Berichte über summarische Hinrichtungen, Angriffe auf Zivilisten, Folter und die Schändung von Leichen und Gräbern. HRW stellte zudem fest, dass „beide Seiten sich gegenseitig Vorwürfe wegen außergerichtlicher Tötungen gemacht haben“ und „Verstöße begangen haben, die gegen das Völkerrecht verstoßen“, während der Feindseligkeiten.
Angesichts begrenzter Fortschritte bei der Umsetzung des Integrationsabkommens vom März 2025 bis zum Jahresende kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen, darunter Zusammenstöße zwischen syrischen Streitkräften und den SDF in der Nähe des Tishreen-Staudamms im östlichen Teil der Provinz Aleppo am 15.Dezember 2025 in der Nähe des Tishreen-Staudamms in der östlichen Provinz Aleppo, wobei die Feindseligkeiten Berichten zufolge bis zum folgenden Tag andauerten. Am 22. Dezember 2025 brachen in der Stadt Aleppo erneut Zusammenstöße zwischen der syrischen Armee und den SDF-Truppen aus, nach einem Besuch des türkischen Außenministers Hakan Fidan in Damaskus, der erklärte, die SDF hätten es versäumt, sich bis zur vereinbarten Frist in die syrische Armee zu integrieren.
Medienberichten zufolge wurden bei den Zusammenstößen zwei Zivilisten getötet und mehrere weitere verletzt, wobei beide Seiten noch am selben Tag einen Waffenstillstand vereinbarten. Seit Anfang 2026 blieben die Spannungen zwischen der Regierung und den SDF auf hohem Niveau, wobei es häufig zu kleineren Zusammenstößen kam, was am 6. Januar 2026 zu einer Eskalation der Feindseligkeiten führte. Heftige Kämpfe betrafen vor allem die Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafieh in Aleppo, beides überwiegend kurdische Gebiete, die de facto unter der Kontrolle der SDF standen. Nach einem Waffenstillstandsabkommen und dem Rückzug der SDF-Truppen übernahm die syrische Übergangsregierung am 10. Januar 2026 die Kontrolle über die genannten Gebiete und damit die vollständige Kontrolle über die Stadt Aleppo. Nach Angaben des Gesundheitsamtes von Aleppo kamen bei den Zusammenstößen mindestens 23 Menschen ums Leben und 100 weitere wurden verletzt. Zudem wurden mindestens 140 000 Menschen vertrieben. Nach Angaben des Büros der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UNOCHA) sind „erhebliche
materielle Schäden“ an öffentlichen und privaten Gebäuden in Sheikh Maqsoud, Ashrafieh und angrenzenden Gebieten entstanden, darunter auch an der Gesundheitsinfrastruktur, während auch die umliegenden, von der Regierung kontrollierten Stadtteile von Beschuss betroffen waren. Nach den Zusammenstößen vom 6. bis 10. Januar, welche die Medien als die intensivsten Kämpfe seit dem Sturz des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad im Dezember 2024 bezeichneten, war eine deutliche Abnahme der Feindseligkeiten zu beobachten. Quellen deuteten darauf hin, dass sich die Sicherheitslage weitgehend stabilisiert habe, abgesehen von vereinzelten Drohnenangriffen, die in und um die Stadt Aleppo gemeldet wurden. Nachdem die SDF-Truppen einen Rückzug angekündigt hatten, setzten die syrischen Streitkräfte ihre Offensive nach Osten in das von der SDF kontrollierte Gebiet fort. Nachdem sie östlich von Aleppo vorgerückt waren, eroberten sie am 17. Januar 2026 die Stadt Deir Hafer; nach Angaben der syrischen Behörden hatten 4 000 Menschen das Gebiet verlassen. Bis zum 18. Januar 2026 erlangten die syrischen Streitkräfte, unterstützt von regierungsnahen Stammesmilizen, die Kontrolle über den Großteil der Provinzen Raqqa und Deir ez-Zor, einschließlich wichtiger Infrastruktur wie des Euphrat-Staudamms und bedeutender Gas- und Ölfelder in beiden Provinzen. Syrische Regierungstruppen erzielten zudem Fortschritte in der Provinz Hasaka. Nach dem Waffenstillstand vom 18. Januar 2026 kam es jedoch Berichten zufolge mehrere Tage lang zu vereinzelten Zusammenstößen, Beschuss und Drohnenangriffen entlang der Frontlinien, darunter Kämpfe in Gebieten rund um Gefängnisse, in denen ISIL-Häftlinge festgehalten wurden, wie al-Shaddadi in Hasaka und Al-Aqtan in Raqqa, wobei sich die syrische Übergangsregierung und die SDF gegenseitig die Schuld für die Verletzung des Waffenstillstands zuschoben. Am 20. Januar 2026 zogen sich die SDF aus dem Internierungslager Al-Hol in der Provinz Hasaka zurück, der größten Haftanstalt im Nordosten Syriens, in der über 20 000 Angehörige von mutmaßlichen ISIL-Mitgliedern untergebracht waren. Während eines kurzen Sicherheitsvakuums, bevor Regierungstruppen die Kontrolle übernahmen, sollen Tausende das Lager verlassen haben, sich über ganz Syrien verteilt haben und einige das Land verlassen haben. Medienberichten zufolge bestätigte das syrische Innenministerium am 25. Februar nach der Schließung und Evakuierung des Lagers, dass es zu „Massenfluchten“ gekommen sei. Im Anschluss an die Vereinbarung vom 30. Januar 2026 rückten Regierungstruppen am 2. und am 3. Februar 2026 in Qamischli ein. Die IOM stellte fest, dass die Sicherheitslage in der Provinz Hasaka am 11. März 2026 „relativ stabil“ blieb und keine größeren Zusammenstöße gemeldet wurden; in einer früheren Veröffentlichung vom 4. März 2026 wurde jedoch darauf hingewiesen, dass die Spannungen im Gebiet Ras al-Ain anhielten. Zu den Sicherheitsvorfällen in den Provinzen Aleppo, Deir ez-Zor, Raqqa und Hasaka seit Februar 2026 zählen laut Quellenangaben zwei Angriffe unbekannter Bewaffneter auf syrische Regierungskräfte in Deir ez-Zor am 19. März sowie ein Angriff auf ein ziviles Taxi im nördlichen Umland von Aleppo am 16. März, bei dem ein Zivilist getötet und drei weitere verletzt wurden. Zu den früheren Vorfällen zählen zwei Angriffe unbekannter Bewaffneter auf regierungsnahe Sicherheitskräfte im Osten von Deir ez-Zor am 10. März, bei denen ein Angehöriger verletzt wurde, sowie ein Angriff am 6. März in der Umgebung von Aleppo, bei dem zwei Angehörige der syrischen Regierung ums Leben kamen. Am 5. März wurden mehrere Vorfälle gemeldet, darunter Zusammenstöße zwischen regierungsnahen inneren Sicherheitskräften und unbekannten Gruppen in Raqqa, Kämpfe zwischen verschiedenen Gemeinschaften im Wüstengebiet Tayeb al-Fal in Deir ez-Zor um Ölquellen, ein Angriff auf einen Kontrollpunkt im östlichen Deir ez-Zor sowie Landminenexplosionen, bei denen zwei Zivilisten in Raqqa und zwei Kinder in Deir ez-Zor verletzt wurden, gefolgt von einem früheren Angriff am 25. Februar auf das Hauptquartier der 86. Division der syrischen Armee in Albu Kamal, bei dem keine Opfer gemeldet wurden. UNOCHA stellte fest, dass die Kontamination durch explosive Kampfmittel weiterhin „eine kritische Bedrohung in ganz Nordsyrien“ darstelle. Zwischen dem 11. Februar und dem 4. März 2026 dokumentierte dieselbe Quelle 16 entsprechende Vorfälle, die zu 11 Todesfällen und 8 Verletzten unter der Zivilbevölkerung führten. Laut Quellen löste die Eskalation der Feindseligkeiten in Aleppo, Raqqa, Hasaka und Deir ez-Zor seit Anfang Januar 2026 großflächige Vertreibungen aus. UNOCHA gab an, dass zum 4. März 2026 noch immer 116 900 Binnenvertriebene in den Provinzen Aleppo und Hasaka leben, wobei Frauen und Kinder etwa 89 % der gesamten vertriebenen Bevölkerung ausmachen. Laut der „Displacement Tracking Matrix“ (DTM) der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sind seit dem Waffenstillstand vom 18. Januar und bis zum 11. März 2026 schätzungsweise 79 % der Vertriebenen in die Provinz Aleppo zurückgekehrt. Dieselbe Quelle schätzt, dass 47 % der Vertriebenen in die Provinz Hasaka zurückgekehrt sind. Der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) stellte fest, dass die Feindseligkeiten im Jahr 2026 zu einer „humanitären Krise“ in den vier Provinzen führten, einschließlich der Beschädigung kritischer Infrastruktur und der Einstellung öffentlicher Dienstleistungen. Derselben Quelle zufolge hat die Situation den Zugang zu „Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit (SRG) sowie zur Prävention und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV)“ „erheblich“ eingeschränkt, insbesondere unter der vertriebenen Bevölkerung. Bewegungsbeschränkungen, die Einstellung öffentlicher Dienstleistungen und Störungen der Wasserversorgung, der Verkehrswege und der grundlegenden Infrastruktur betrafen Gebiete in Aleppo und im Nordosten Syriens, wie von UNOCHA berichtet. Ebenso wies die IOM darauf hin, dass der humanitäre Bedarf im Nordosten Syriens zum Stand vom 11. März 2026 weiterhin „hoch“ sei. Darüber hinaus stellte UNOCHA fest, dass Sicherheitsvorfälle im gesamten Nordosten Syriens, die zwischen dem 11. Februar und dem 4. März 2026 auftraten, einschließlich ISIS-Angriffen in der Provinz Raqqa, „zu verstärkter Angst und einem instabileren Schutzumfeld beigetragen haben“. Was die Aktivitäten des Islamischen Staates im Irak und in der Levante (ISIL) in der Region betrifft, so deuteten Quellen vom Februar 2026 darauf hin, dass die Angriffe des ISIL auf syrische Regierungstruppen im Nordosten Syriens zugenommen haben, „nachdem die Gruppe der Führung des Landes den Krieg erklärt hatte“. Zu den Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit ISIL-Aktivitäten zählt ein Angriff am 23. Februar, bei dem das Innenministerium berichtete, dass vier syrische Sicherheitskräfte an einem Kontrollpunkt in der Stadt Raqqa getötet wurden. Das Ministerium gab zudem an, dass ein ISIL-Kämpfer bei den darauf folgenden Zusammenstößen ums Leben kam; laut Rudaw hatte ISIL jedoch bis zu diesem Zeitpunkt keine Verantwortung für den Angriff übernommen. Darüber hinaus wurden am 21. Februar zwei separate Angriffe auf syrische Streitkräfte in Deir ez-Zor und Raqqa verzeichnet. Der ISIL bekannte sich zu diesen Vorfällen, während das syrische Verteidigungsministerium bestätigte, dass ein Soldat und ein Zivilist getötet wurden, und die Angriffe „unbekannten Angreifern“ zuschrieb. Quellen gaben ferner an, dass die syrischen Behörden den ISIL beschuldigt haben, die Region destabilisieren zu wollen (EUAA 26.03.2026).
Einschätzung EUAA
Gebiete, in denen das Ausmaß der wahllosen Gewalt ein so außergewöhnlich hohes Niveau erreicht,
dass erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass ein Zivilist, der in das betreffende Gebiet zurückkehrt, allein aufgrund seiner Anwesenheit dort einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, der in Artikel 15 Buchstabe c der Richtlinie des Europäischen Paralaments und des Rates vom 13.12.2011, Nr. 2011/95/EU (Statusrichtlinie) bzw. der Verordnung des Europäischen Paralaments und des Rates vom 14.05.2024, Nr. (EU) 2024/1347(Qualifikationsverordnung) genannten ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein, konnten in Syrien nicht identifiziert werden.
Auch Gebiete, in denen die „bloße Anwesenheit“ nicht ausreicht, um eine reale Gefahr einer ernsthaften Schädigung gemäß Artikel 15 Buchstabe c der Statusrichtlinie/Qualifikationsverordnung zu begründen, in denen jedoch wahllose Gewalt ein hohes Ausmaß erreicht, konnten in Syrien nicht identifiziert werden (EUAA Dezember 2025)
Quellen
ABC News - Australian Broadcasting Corporation News (15.2.2026): A Kurdish-majority neighborhood in Syria recovers from clashes with hope for the future, https://abcnews.com/International/wireStory/kurdish-majority-neighborhood-syria-recovers-clashes-hope-future-130183565, Zugriff 17.2.2026
ABC News - Australian Broadcasting Corporation News (3.2.2026): Syrian security forces continue to deploy in Kurdish areas under deal with SDF, https://abcnews.go.com/International/wireStory/syrian-security-forces-continue-deploy-kurdish-areas-deal-129825135, Zugriff 4.2.2026
AC - Atlantic Council (13.1.2026): Eight questions (and expert answers) on the SDF's withdrawal from Syria's Aleppo, https://www.atlanticcouncil.org/blogs/menasource/eight-questions-and-expert-answers-on-the-sdfs-withdrawal-from-syrias-aleppo/, Zugriff 15.1.2026
ACHRi - Access Center for Human Rights (8.2025): BRIEFING: SECURITY SITUATION FACING RETURNEES - Four Cases of Human Rights Violations Against Recently Returned Syrian Refugees Highlight How Syria is Still Not Safe., https://achrights.org/wp-content/uploads/2025/08/Briefing.pdf, Zugriff 17.11.2025
ACHRi - Access Center for Human Rights (22.7.2025): Return without guarantees: Syrian refugee return policies from neighboring countries, https://reliefweb.int/attachments/55e95f51-01a8-47a5-a0b0-9c6566e69b8b/Return-without-guarantees.pdf, Zugriff 21.10.2025
ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (15.1.2026): ACLED Conflict Data - Syria, https://acleddata.com/, Zugriff 19.2.2026
AJ - Al Jazeera (17.2.2026): Exodus of ISIL-linked detainees from Syria camp sparks security concerns, https://www.aljazeera.com/news/2026/2/17/exodus-of-isil-linked-detainees-from-syria-camp-sparks-security-concerns, Zugriff 17.2.2026
AJ - Al Jazeera (3.2.2026a): Syrian forces enter SDF-stronghold of Qamishli under ceasefire deal, https://www.aljazeera.com/news/2026/2/3/syrian-forces-enter-qamishli-under-ceasefire-deal-with-sdf-state-media, Zugriff 4.2.2026
AJ - Al Jazeera (2.2.2026): Syrian forces deploy in Hasakah under ceasefire agreement with SDF, https://www.aljazeera.com/news/2026/2/2/syrian-forces-deploy-in-hasakah-under-ceasefire-agreement-with-sdf, Zugriff 4.2.2026
AJ - Al Jazeera (2.1.2026): سوريا.. سقوط 3 صواريخ على المزة بدمشق ورفع الجاهزية في حلب | أخبار | الجزيرة نت [Syrien: Drei Raketen treffen Mazzeh in Damaskus, Alarmstufe in Aleppo erhöht], https://www.aljazeera.net/news/2026/1/3/سوريا-سقوط-صاروخين-في-المزة-ورفع, Zugriff 7.1.2026
AJ - Al Jazeera (25.12.2025): Jordan strikes drug, arms smugglers in Syria border region: Reports, https://www.aljazeera.com/news/2025/12/25/jordan-strikes-drug-arms-smugglers-in-syria-border-region-reports, Zugriff 5.1.2026
AJ - Al Jazeera (2.3.2025): رايةٌ في الرمال.. مستقبل تنظيم الدولة في سوريا الجديدة [Eine Flagge im Sand Die Zukunft von ISIS im neuen Syrien], https://www.aljazeera.net/politics/2025/3/2/راية-في-الرمال-مستقبل-تنظيم-الدولة-في, Zugriff 3.3.2025
AJ - Al Jazeera (8.2.2025): انفجارات ضخمة في درعا والقنيطرة جنوبي سوريا [Massive Explosionen in Daraa und Quneitra, Südsyrien], https://www.aljazeera.net/news/2025/2/8/عاجل-مراسل-الجزيرة-دوي-انفجارات-ضخمة, Zugriff 10.2.2025
Akhbar - Al Akhbar (5.1.2026): تجدد الاشتباكات بين قوات الحكومة الانتقالية والحرس الوطني غربي السويداء [Erneute Zusammenstöße zwischen den Streitkräften der Übergangsregierung und der Nationalgarde westlich von Suweida], https://www.al-akhbar.com/syria/874254/تجدد-الاشتباكات-بين-قوات-الحكومة-الانتقالية-والحرس-الوطني-غر, Zugriff 5.1.2026
Alma - Alma Research and Education Center, the (4.1.2026): The Ongoing Instability in Syria: Terrorism, Sectarian Tensions, and Governance Breakdown, https://israel-alma.org/the-ongoing-instability-in-syria-terrorism-sectarian-tensions-and-governance-breakdown/, Zugriff 17.2.2026
Al-Monitor - Al-Monitor (7.1.2026): Aleppo clashes between Kurdish forces, Syrian government test US diplomacy, https://www.al-monitor.com/originals/2026/01/aleppo-clashes-between-kurdish-forces-syrian-government-test-us-diplomacy, Zugriff 8.1.2026
Araby - Al Araby (11.4.2025): الألغام في سوريا.. ضحايا بالآلاف وخمس مهن مهددة وعجز بمواجهتها | التلفزيون العربي [Landminen in Syrien: Tausende Opfer, fünf gefährdete Berufe und die Unfähigkeit, mit ihnen umzugehen], https://www.alaraby.com/news/الألغام-في-سوريا-ضحايا-بالآلاف-وخمس-مهن-مهددة-وعجز-بمواجهتها, Zugriff 10.2.2026
BBC - British Broadcasting Corporation (20.7.2025): Syria: Bedouins tell BBC they could return to fighting Druze, https://www.bbc.com/news/articles/cwykzznepw0o, Zugriff 22.7.2025
BBC - British Broadcasting Corporation (9.3.2025): سوريا: هل تعرقل أحداث الساحل الدموية مسيرة المرحلة الانتقالية؟ [Syrien: Werden die blutigen Ereignisse in der Sahelzone den Übergangsprozess zum Scheitern bringen?], https://www.bbc.com/arabic/articles/cdjyry4v7vro, Zugriff 11.3.2025
BBC - British Broadcasting Corporation (23.1.2025): Syrians returning home face deadly threat of landmines, https://www.bbc.com/news/articles/cn9311vwy0yo, Zugriff 3.2.2025
BI - Brookings Institution (12.2.2026): Shaping the new Syria, https://www.brookings.edu/articles/shaping-the-new-syria/, Zugriff 17.2.2026
BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (5.6.2025): Syriens fragiler Übergang, https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/562105/syriens-fragiler-uebergang, Zugriff 3.7.2025
C4 - Channel 4 (9.3.2025): People across Syria are seeking revenge White Helmets volunteer, https://www.channel4.com/news/people-across-syria-are-seeking-revenge-white-helmets-volunteer, Zugriff 11.3.2025
CBC - Canadian Broadcasting Corporation (12.2.2026): Syria's leader targeted for assassination often, UN report says, as U.S. hands over military base, https://www.cbc.ca/news/world/syria-sharaa-report-tanf-base-developments-9.7086217, Zugriff 17.2.2026
DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (9.12.2025b): Syria Security Situation, Return and Documents, https://us.dk/publikationer/2025/december/syria-security-situation-return-and-documents/, Zugriff 10.12.2025
DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (1.9.2025): Syria; Security, military service and the situation of certain profiles, https://www.ecoi.net/en/file/local/2130364/syria-security-military-service-and-the-situation-of-certain-profiles.pdf, Zugriff 2.12.2025
DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (6.2025): Syria Security situation, https://us.dk/media/uhxnvfwp/syria-security-situation-final-20062025.pdf, Zugriff 3.7.2025
DW - Deutsche Welle (14.1.2026): Syria: No end to conflict between Kurds, central government, https://www.dw.com/en/syria-no-end-to-conflict-between-kurds-central-government/a-75506075, Zugriff 15.1.2026
Enab - Enab Baladi (23.12.2025): Four killed in clashes between Syrian Interior Ministry forces and Suwayda factions, https://english.enabbaladi.net/archives/2025/12/four-killed-as-interior-ministry-forces-and-suwayda-factions-clash-despite-truce/, Zugriff 17.2.2026
Enab - Enab Baladi (5.10.2025): SDF warns: Security vacuum in northeastern Syria fueling resurgence of Islamic State activity, https://english.enabbaladi.net/archives/2025/10/sdf-warns-security-vacuum-in-northeastern-syria-fueling-resurgence-of-islamic-state-activity, Zugriff 6.10.2025
Etana - Etana Syria (7.2025): STUDY: Between Symbolism and Substance: Syrias Transition at 6 Months, https://etanasyria.org/study-between-symbolism-and-substance-syrias-transition-at-6-months, Zugriff 10.7.2025
Etana - Etana Syria (22.2.2025): Syria Update #19: 22 February 2025, https://etanasyria.org/syria-update-19-22-february-2025, Zugriff 28.2.2025
EUAA - European Union Agency for Asylum (ehemals: European Asylum Support Office, EASO): Country Guidance: Syria, 1. Dezember 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2133498/Country_Guidance_Syria-Comprehensive_update_2025.pdf
EUAA - European Union Agency for Asylum (ehemals: European Asylum Support Office, EASO): Syrien; Entwicklungen in Bezug auf den Militärdienst, die Lage der Kurden und die Sicherheitslage in (ehemals) von kurdisch geführten Streitkräften kontrollierten Gebieten [COI Query Response], 26.03.2026, https://www.ecoi.net/en/file/local/2138515/2026_03_EUAA_COI_Query_Response_Q11_Syria_Developments_Concerning_Situation_of_Kurds_Military_Service_Security_Situation.pdf
FA - Foreign Affairs (5.12.2025): What Syrians Want, https://www.foreignaffairs.com/syria/what-syrians-want, Zugriff 9.12.2025
FDD - Foundation for Defense of Democracies (1.10.2025): The Quiet Return of Hezbollahs Smuggling Network in Syria, https://www.fdd.org/analysis/2025/10/01/the-quiet-return-of-hezbollahs-smuggling-network-in-syria, Zugriff 2.10.2025
Forbes - Forbes (20.1.2026): Damascus Is Killing Syrias Most Capable Anti-ISIS Kurdish-Led Force, https://www.forbes.com/sites/pauliddon/2026/01/20/damascus-is-killing-syrias-most-capable-anti-isis-kurdish-led-force/, Zugriff 22.1.2026
FR - Frankfurter Rundschau (20.1.2025): Expertin über Minen und Blindgänger in Syrien: Das bleibt eine riesige Bedrohung für die Bevölkerung, https://www.fr.de/politik/expertin-ueber-minen-in-syrien-so-viele-baustellen-gleichzeitig-93525782.html, Zugriff 29.1.2025
FR24 - France 24 (20.1.2026): Syrian govt says 120 Islamic State detainees escaped prison, https://www.france24.com/en/syrian-govt-says-120-islamic-state-detainees-escaped-prison, Zugriff 22.1.2026
Guardian - The Guardian (21.1.2026): Concern over north-east Syria security amid fears IS militants could re-emerge, https://www.theguardian.com/world/2026/jan/21/north-east-syria-security-situation-fears-islamic-state-militants, Zugriff 22.1.2026
Guardian - The Guardian (11.1.2026): Syrian forces expel Kurdish fighters as US strikes Islamic State targets, https://www.theguardian.com/world/2026/jan/11/syrian-forces-expel-kurdish-fighters-as-us-strikes-islamic-state-targets, Zugriff 12.1.2026
Guardian - The Guardian (10.3.2025): How did deadly Syria clashes start and who is responsible for civilian killings?, https://www.theguardian.com/world/2025/mar/10/deadly-clashes-between-syrian-security-and-assad-loyalists-what-we-know-so-far, Zugriff 11.3.2025
ICCT - International Centre for Counter-Terrorism (16.5.2025): The Threat of ISIS in a Fragmentated Syria, https://icct.nl/publication/threat-isis-fragmentated-syria, Zugriff 3.7.2025
ICG - International Crisis Group (30.1.2026): An Opportunity for Calm in North-eastern Syria, https://www.crisisgroup.org/cmt/middle-east-north-africa/syria/opportunity-calm-north-eastern-syria, Zugriff 2.2.2026
ICG - International Crisis Group (20.1.2026): Preventing Further Escalation in Syrias North East, https://www.crisisgroup.org/stm/middle-east-north-africa/syria/preventing-further-escalation-syrias-north-east, Zugriff 22.1.2026
ICG - International Crisis Group (26.11.2025): Restoring Security in Post-Assad Syria: Lessons from the Coast and Suweida, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/syria/253-restoring-security-post-assad-syria-lessons-coast-and-suweida, Zugriff 9.12.2025
ICG - International Crisis Group (9.2025): Tracking Conflict Worldwide - Syria - September 2025, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location[]=83created=, Zugriff 6.10.2025
INSS - Institute for National Security Studies (14.1.2026): The New SyriaOne Year After al-Sharaas Rise to Power, https://www.inss.org.il/publication/syria-year-after/, Zugriff 17.2.2026
INSS - Institute for National Security Studies (14.12.2025): The New Syria—One Year After al-Sharaa’s Rise to Power, https://www.inss.org.il/wp-content/uploads/2025/12/No.-2070.pdf, Zugriff 8.1.2026
IOM - International Organization for Migration (6.2.2026): Syrian Arab Republic: Emergency Mobility Tracking Situation Report - Aleppo/North East Syria (NES) Conflict, Round 1 (04 February 2026), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-emergency-mobility-tracking-situation-report-alepponorth-east-syria-nes-conflict-round-1-04-february-2026, Zugriff 17.2.2026
MECGA - Middle East Council on Global Affairs (3.8.2025): How Syria’s New Government Risks Undermining Itself, https://mecouncil.org/blog_posts/how-syrias-new-government-risks-undermining-itself, Zugriff 27.10.2025
MEI - Middle East Institute (13.2.2026): Syria is stabilizing, but US help remains vital, https://mei.edu/publication/syria-is-stabilizing-but-us-help-remains-vital/, Zugriff 17.2.2026
MVCR - Ministry of the Interior of the Czech Republic (8.2025): FACT-FINDING MISSION SYRIA, https://coi.euaa.europa.eu/administration/czechrepublic/PLib/Syria_FFM_08-2025.pdf, Zugriff 15.12.2025
NYT - New York Times, The (11.1.2026): Syrian Military Takes Aleppo Neighborhoods After Clashes With Kurds, https://www.nytimes.com/2026/01/11/world/middleeast/syria-military-aleppo.html, Zugriff 12.1.2026 [kostenpflichtig]
NYT - New York Times, The (26.12.2025): 8 Killed in Syria Mosque Blast, Government Says, https://www.nytimes.com/2025/12/26/world/middleeast/syria-homs-mosque-explosion.html, Zugriff 7.1.2026 [kostenpflichtig]
NYT - New York Times, The (10.12.2025): ISIS Detention Camps Pose a Dangerous Problem for Syrias Leaders, https://www.nytimes.com/2025/12/10/world/middleeast/islamic-state-detention-camps-syria.html, Zugriff 7.1.2026 [kostenpflichtig]
NYT - New York Times, The (24.11.2025): Grisly Killings of a Married Couple Spark New Sectarian Unrest in Syria, https://www.nytimes.com/2025/11/24/world/middleeast/syria-sectarian-killings-homs.html, Zugriff 25.11.2025 [kostenpflichtig]
NYT - New York Times, The (22.7.2025): Syrian Inquiry Says Military Leaders Did Not Order Sectarian Killings in March, https://www.nytimes.com/2025/07/22/world/middleeast/syria-military-killings-human-rights.html, Zugriff 23.7.2025
NYT - New York Times, The (25.2.2025): Israel Strikes Syria Hours After Countrys Leader Demands Withdrawal, https://www.nytimes.com/2025/02/25/world/middleeast/israel-strikes-syria.html, Zugriff 28.2.2025
ÖB Amman - Österreichische Botschaft Amman [Österreich] (6.2.2025): UNHCR HK Grandi - Briefing zu SY [erhalten per E-Mail]
ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (19.1.2026): Asylländerbericht Syrien 2025 [erhalten per E-Mail]
ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (26.11.2025): ÖB Damaskus, Antwort auf Anfrage der BFA-Staatendokumentation, Fragen zu offenen Verfahren [erhalten per E-Mail]
REU - Reuters (11.1.2026): Last Kurdish fighters leave Syria's Aleppo city after days of clashes, https://www.reuters.com/world/middle-east/syrian-army-says-it-finished-combing-through-aleppo-neighbourhood-signalling-2026-01-10/, Zugriff 12.1.2026
REU - Reuters (30.12.2025): Syria imposes curfew in Latakia days after protests turn violent, state media says, https://www.reuters.com/world/middle-east/syria-imposes-curfew-latakia-days-after-protests-turn-violent-state-media-says-2025-12-30/, Zugriff 5.1.2026
RIC - Rojava Information Center (18.12.2025): North and East Syria Post-Assad: Challenges and Opportunities, https://rojavainformationcenter.org/2025/12/north-and-east-syria-post-assad-challenges-and-opportunities/, Zugriff 15.1.2026
SANA - Syrian Arab News Agecny (10.3.2025): المتحدث باسم وزارة الدفاع يعلن انتهاء العملية العسكرية ضد فلول النظام في الساحل ومواصلة الأجهزة الأمنية تعزيز الاستقرار [Sprecher des Verteidigungsministeriums kündigt Ende der Militäroperation gegen Regimeüberreste in der Sahelzone an; Sicherheitsbehörden sorgen weiterhin für Stabilität], https://sana.sy/?p=2196861, Zugriff 10.3.2025
SARI - SARI Global (19.1.2026): Syria Weekly Update, January 9 - 15 2026, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syria-weekly-update-january-9-15-2026, Zugriff 3.2.2026
Sky News - Sky News (9.3.2025a): مجزرة مروعة في الساحل السوري.. مئات الضحايا والمنازل تحترق [Ein grausames Massaker an der syrischen Küste Hunderte von Opfern und brennende Häuser], https://www.skynewsarabia.com/middle-east/1782557-مجزرة-مروعة-الساحل-السوري-مئات-الضحايا-والمنازل-تحترق, Zugriff 10.3.2025
Sky News - Sky News (9.3.2025b): Syria’s new government vows to investigate mass killings, https://news.sky.com/story/syrias-new-government-vows-to-investigate-mass-killings-13325246, Zugriff 11.3.2025
SO - Syrian Observer, The (10.10.2025): Black Flags in Southern Syria: Who Is Helping ISIS Expand and Regroup?, https://syrianobserver.com/security/black-flags-in-southern-syria-who-is-helping-isis-expand-and-regroup.html, Zugriff 16.10.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (27.11.2025): اتساع دائرة التصفيات الانتقامية في حماة وحمص.. عمليات قتل ممنهجة وغياب للمحاسبة - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Der Kreislauf der Rachemorde in Hama und Homs weitet sich aus... Systematische Morde und mangelnde Rechenschaftspflicht], https://www.syriahr.com/اتساع-دائرة-التصفـ-ـيات-الانتقا-مية-في/785876/, Zugriff 28.11.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (24.11.2025b): حمص بين إرث المقابر الجماعية والتدهور الأمني.. دعوة عاجلة لوقف الانزلاق نحو الفتنة - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Homs zwischen dem Erbe von Massengräbern und sich verschlechternder Sicherheitslage... Ein dringender Appell, den Abstieg in den Konflikt zu stoppen], https://www.syriahr.com/حمص-بين-إرث-المقابر-الجماعية-والتدهور/785520/, Zugriff 28.11.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (8.11.2025): Including 8,654 civilians - 11,226 people killed in Syria since fall of Al-Assad regime, https://www.syriahr.com/en/373033, Zugriff 11.11.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (8.9.2025): Murder crimes in Syria - 23 children and 48 women among 317 people killed since fall of Al-Assad regime, https://www.syriahr.com/en/369568/, Zugriff 24.10.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (7.9.2025): Including 3,020 people extrajudicially executed | 10,672 people killed in Syria since fall of Al-Assad regime, https://www.syriahr.com/en/369487, Zugriff 27.10.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (13.8.2025a): New death toll | 1,653 people kil*led, including 429 executed by Defence and Interior Ministry members in Al-Suwaydaa massacre, https://www.syriahr.com/en/367789, Zugriff 20.8.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (13.8.2025b): War ordnance toll rises | Urgent calls for mine clearance and civilian protection as 1,204 civilians killed and injured across Syria since regimes collapse, https://www.syriahr.com/en/367798, Zugriff 27.10.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (21.2.2025): دون تدخل دولي جاد.. الألغام الأرضية تواصل حصد الأرواح في سوريا وتخلف 78 شهيداً و84 مصاباً خلال شباط - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Ohne ernsthaftes internationales Eingreifen Landminen fordern in Syrien weiterhin Menschenleben: 78 Tote und 84 Verletzte im Februar], https://www.syriahr.com/دون-تدخل-دولي-جاد-الألغام-الأرضية-تواص/750421, Zugriff 28.2.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (13.2.2025): منذ بداية العام.. استشهاد وإصابة 374 مدنياً بينهم نحو 120 طفلاً بانفجار مخلفات الحرب في سوريا - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Seit Anfang des Jahres 374 Zivilisten, darunter etwa 120 Kinder, durch explosive Kriegsreste in Syrien getötet und verletzt], https://www.syriahr.com/منذ-بداية-العام-استشهاد-وإصابة-374-مدنيا/749304, Zugriff 28.2.2025
Spiegel - Spiegel, Der (22.7.2025): Gewalt in Syrien: Wie der Raub eines Gemüselasters zum Krieg eskalierte, https://www.spiegel.de/ausland/syrien-wie-der-krieg-in-der-drusenprovinz-suwaida-eskalierte-a-05fd0e93-58b6-4e16-8be8-4226f5d7e2c9, Zugriff 22.7.2025 [Login erforderlich]
STJ - Syrians for Truth and Justice (6.2025b): Syria's Transitional Phase: "Honor" Killings Persist Amid Failing Protection and Legal Response, https://stj-sy.org/wp-content/uploads/2025/06/Honor-Killings-Persist-Amid-Failing-Protection-and-Legal-Response.pdf, Zugriff 7.7.2025
SyrRev - Syria Revisited by Gregory Waters (9.2.2026): Rebuilding Security in New Syria: Year 2, Week 9, https://www.syriarevisited.com/p/rebuilding-security-in-new-syria-a22?utm_source=post-email-titlepublication_id=3063454post_id=186658763utm_campaign=email-post-titleisFreemail=falser=5re931triedRedirect=trueutm_medium=email, Zugriff 9.2.2026
SyrRev - Syria Revisited by Gregory Waters (2.2.2026): Rebuilding Security in New Syria: Year 2, Week 8, https://www.syriarevisited.com/p/rebuilding-security-in-new-syria-4e3?utm_source=post-email-titlepublication_id=3063454post_id=186132246utm_campaign=email-post-titleisFreemail=falser=5re931triedRedirect=trueutm_medium=email, Zugriff 4.2.2026
SyrRev - Syria Revisited by Gregory Waters (26.1.2026): Rebuilding Security in New Syria: Year 2, Week 7, https://www.syriarevisited.com/p/rebuilding-security-in-new-syria-2f2?utm_source=post-email-titlepublication_id=3063454post_id=185327420utm_campaign=email-post-titleisFreemail=falser=5re931triedRedirect=trueutm_medium=email, Zugriff 4.2.2026 [kostenpflichtig]
SyrWeek - Syria Weekly (5.1.2026): Rebuilding Security in New Syria: Year 2, Week 4, https://www.syriarevisited.com/p/rebuilding-security-in-new-syria-820?utm_campaign=email-postr=5re931utm_source=substackutm_medium=email, Zugriff 8.1.2026 [kostenpflichtig]
SyrWeek - Syria Weekly (29.12.2025): Rebuilding Security in New Syria: Year 2, Week 3, https://www.syriarevisited.com/p/rebuilding-security-in-new-syria-5b1?utm_campaign=email-postr=5re931utm_source=substackutm_medium=email, Zugriff 8.1.2026 [kostenpflichtig]
taz - Tageszeitung, Die (15.1.2026): Gewalt in Syrien: Die Rückkehr des Krieges, https://taz.de/Gewalt-in-Syrien/!6145500/, Zugriff 16.1.2026
The Syrian Observer (4.5.2026): Sipan Hemo: SDF Integration Underway – Four Brigades invorporated, Full Restructuring Planned, https://syrianobserver.com/syrian-actors/sipan-hemo-sdf-integration-underway-four-brigades-incorporated-full-restructuring-planned.html
TNA - New Arab, The (3.2.2026): Syria govt forces enter Qamishli under agreement with Kurds, https://www.newarab.com/news/syria-govt-forces-enter-qamishli-under-agreement-kurds?amp, Zugriff 4.2.2026
TNA - New Arab, The (21.1.2026): Should Kurdish freedoms be sacrificed for Syrias centralisation, https://www.newarab.com/opinion/should-kurdish-freedoms-be-sacrificed-syrias-centralisation, Zugriff 22.1.2026
TNA - New Arab, The (11.1.2026): Syria: Govt teams begin work on Aleppo as residents return, https://www.newarab.com/news/syria-govt-teams-begin-work-aleppo-residents-return, Zugriff 12.1.2026
TNA - New Arab, The (4.1.2026): Seven injured in clashes between Syrian gov, factions in Suweida, https://www.newarab.com/news/seven-injured-clashes-between-syrian-gov-factions-suweida, Zugriff 5.1.2026
TNA - New Arab, The (9.10.2025): Fighting between Druze militias, gov forces dies down in Suweida, https://www.newarab.com/news/fighting-between-druze-militias-gov-forces-dies-down-suweida, Zugriff 16.10.2025
TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (10.3.2025): Syrias Transitional Honeymoon Is Over After Massacres and Disinformation, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/syrias-transitional-honeymoon-over-after-massacres-and-disinformation, Zugriff 11.3.2025
UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (16.1.2026): UNICEF Syrian Arab Republic Humanitarian Flash Update #2: Escalation of Violence in Aleppo Governorate and impacts in North-East Syria (15 January 2026), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/unicef-syrian-arab-republic-humanitarian-flash-update-2-escalation-violence-aleppo-governorate-and-impacts-north-east-syria-15-january-2026, Zugriff 3.2.2026
UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (1.8.2025): Humanitarian Situation Report No. 12 - Syrian Arab Republic, https://www.unicef.org/syria/media/20661/file/Syria-Humanitarian-situation-report-June-2025.pdf, Zugriff 15.1.2026
UN News - United Nations News (18.12.2025): Syrias humanitarian needs remain high despite reduced violence, UN warns, https://news.un.org/en/story/2025/12/1166629, Zugriff 5.1.2026
UN News - United Nations News (14.1.2025): Syria: Unexploded ordnance is biggest threat to children, warns UNICEF, https://news.un.org/en/story/2025/01/1158971, Zugriff 15.1.2025
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (24.7.2025): Syrian Arab Republic: Humanitarian Response Priorities (January to December 2025), https://www.unocha.org/publications/report/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-humanitarian-response-priorities-january-december-2025, Zugriff 15.1.2026
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.6.2025): Syrian Arab Republic: Humanitarian Situation Report No. 6 (As of 27 May 2025), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-humanitarian-situation-report-no-6-27-may-2025, Zugriff 9.7.2025
UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (13.2.2026): Humanitarian Response in Aleppo and the Northeast Governorates | Humanitarian Situation Report No. 3 (As of 10 February 2026) - Syrian Arab Republic, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/humanitarian-response-aleppo-and-northeast-governorates-humanitarian-situation-report-no-3-10-february-2026, Zugriff 17.2.2026
UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (5.2.2026): The Humanitarian Response in Aleppo and the Northeast Governorates | Humanitarian Situation Report No. 2 (As of 3 February 2026), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/humanitarian-response-aleppo-and-northeast-governorates-humanitarian-situation-report-no-2-3-february-2026, Zugriff 6.2.2026
UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (19.1.2026): Syrian Arab Republic: Flash Update No. 1 | Recent Developments in Ar-Raqqa, Deir-ez-Zor and Al-Hasakeh (As of 19 January 2026), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-flash-update-no-1-recent-developments-ar-raqqa-deir-ez-zor-and-al-hasakeh-19-january-2026-enar, Zugriff 3.2.2026
UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (15.12.2025): Syrian Arab Republic: Humanitarian Response in Southern Syria - Situation Report No. 4 (as of 14 December 2025), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-humanitarian-response-southern-syria-situation-report-no-4-14-december-2025, Zugriff 8.1.2026
UNSC - United Nations Security Council (17.6.2025): Syria Cannot Withstand Another Wave of Instability, Senior Envoy Tells Security Council, Noting Challenges Faced by Authorities in Controlling Certain Groups | Meetings Coverage and Press Releases, https://press.un.org/en/2025/sc16090.doc.htm, Zugriff 3.7.2025
Sicherheitslage im Gouvernement Al Hasaka
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Karte 10: © MapAction, Hasaka Gouvernement.
Verwaltungsgliederung und Bevölkerungsschätzungen
Die Provinz Hasaka ist in vier Verwaltungsbezirke unterteilt, nämlich Al-Hasaka (oder Al-Hasakeh), Malikiya, Qamischli und Ras Al-Ain, die wiederum in insgesamt 16 Unterbezirke unterteilt sind. Die Hauptstadt ist die Stadt Hasaka. Im April 2026 schätzte die IOM die Bevölkerung der Provinz auf 1 413 698 Einwohner, einschließlich ansässiger Bevölkerung, Binnenvertriebener und Rückkehrer aus dem Ausland.
Territoriale Kontrolle und wichtigste bewaffnete Akteure
Die territoriale Kontrolle in der Provinz Hasaka hat sich im Berichtszeitraum verändert. Im November 2025 stuften ISW und CTP die Provinz als überwiegend von den SDF kontrolliert ein, wobei Gebiete im Nordwesten unter der Kontrolle der SNA standen. Bis Mitte Februar 2026 hatte jedoch die hatte die syrische Übergangsregierung die Kontrolle über ein weitläufiges Gebiet der Provinz übernommen, während die SDF lediglich die Kontrolle über Teile des Nordens und der nordöstlichen Ecke von Hasaka, rund um die Städte Qamischli und Hasaka, behielt. Im April 2026 übernahm die syrische Übergangsregierung die Kontrolle über alle Militärstandorte in der Provinz, an denen US-Streitkräfte stationiert gewesen waren. Das ISW stellte fest, dass die 86. Division der syrischen Armee in der Provinz Hasaka präsent war.
Im Rahmen einer umfassenderen militärischen Auseinandersetzung, deren Ziel die Ausweitung der Kontrolle über den Nordosten Syriens war, rückte die syrische Armee am 17.1.2026 in Richtung der Provinz Hasaka vor. Am 18.1. unterzeichneten die syrische Regierung und die SDF ein Abkommen über einen Waffenstillstand und die „vollständige Integration“. Das Abkommen sah unter anderem vor, dass alle zivilen Institutionen in der Provinz Hasaka in die syrischen staatlichen Institutionen eingegliedert werden sollten. Am 30.1. gaben die beiden Parteien eine weitere Vereinbarung bekannt, die die Feindseligkeiten beendete. Gemäß deren Bestimmungen wurden Sicherheitseinheiten des Innenministeriums nach Hasaka und Qamischli entsandt, während mit der Integration lokaler Asayish-Kräfte in staatliche Strukturen begonnen wurde. Die Vereinbarung sah zudem die Einrichtung einer neuen militärischen Division der syrischen Armee vor, in die ehemalige SDF-Brigaden integriert werden sollten, um im gesamten Nordosten operieren zu können.
Darüber hinaus sah das Abkommen vom 30.1. vor, dass Regierungstruppen davon Abstand nehmen würden,in Gebiete mit kurdischer Mehrheit einzudringen. Stattdessen sollten begrenzte Kontingente von Sicherheitskräften, die dem Innenministerium unterstanden, die Kontrolle über staatliche Einrichtungen in den Städten Hasaka und Qamischli übernehmen, darunter Standesämter, Passbehörden und den Flughafen. Regierungskräfte marschierten am 2.2.2026 in die Stadt Hasaka und am 3.2.2026 in Qamischli ein. Im Februar begann die Übergangsregierung mit der Eingliederung verschiedener Institutionen der ehemaligen Autonomen Verwaltung und ernannte Noureddin Ahmad Issa, einen ehemaligen Asayish-Beamten, zum Gouverneur von Hasaka. Bis Ende April war der Integrationsprozess noch im Gange. In diesem Zeitraum hatte die Übergangsregierung die Kontrolle über den Grenzübergang Semalka zum Irak übernommen, während die SDF Kontrollpunkte innerhalb der Provinz abbauten und Gefängnisse an die Übergangsregierung übergaben. Die Gespräche zwischen beiden Seiten wurden fortgesetzt, um offene Fragen zu klären. Anfang Mai gab der Assistent des syrischen Verteidigungsministers für Angelegenheiten der östlichen Region, Samir Oso, bekannt, dass vier SDF-Brigaden in das syrische Verteidigungsministerium integriert worden seien, der Integrationsprozess sich jedoch noch in einem frühen Stadium befinde. Was die Rolle der Syrischen Nationalarmee (SNA) betrifft, so war die SNA zwar auf der „Siegeskonferenz“ im Januar 2025 offiziell aufgelöst worden, doch waren ehemalige SNA-Fraktionen Berichten zufolge weiterhin bedeutende Akteure im Sicherheitsumfeld Nordsyriens.
Sicherheitslage
Im Berichtszeitraum war die wichtigste sicherheitspolitische Entwicklung in der Provinz Hasaka der Verlust der territorialen Kontrolle durch die SDF und die Ausweitung der Autorität der Übergangsregierung. Dieser Kontrollwechsel ging mit Zusammenstößen einher, insbesondere in den Gebieten Al-Shaddadeh und Tell Tamer. Während der Kämpfe im Januar gab es Berichte über mutmaßliche Übergriffe beider Seiten im Nordosten Syriens. Eine Folge der Kämpfe und des Wechsels der territorialen Kontrolle war die Freilassung von Hunderten von ISIL-Kämpfern aus dem Gefängnis von Al-Shaddadeh sowie die Übertragung der Kontrolle über das Lager Al-Hol von den SDF an die Übergangsregierung und bestätigte „Massenfluchten“ aus dem Lager Al-Hol, Syriens größtem Lager für Angehörige mutmaßlicher ISIL-Kämpfer. Im Februar 2026 kündigte das UNHCR die Schließung des Lagers an. Im März beschrieb die IOM die Lage in Hasaka als relativ stabil, wobei keine größeren Zusammenstöße gemeldet wurden, obwohl in Ras Al-Ain weiterhin Spannungen zu verzeichnen waren. Im April wurde berichtet, dass ein Sicherheitsvakuum im Unterbezirk Markada südlich der Stadt Hasaka zu einer Welle von Diebstählen geführt habe. Unterdessen kam es in städtischen Gebieten, darunter die Städte Hasaka und Qamischli, zu einer erneuten und verstärkten Sicherheitspräsenz auf den Straßen, strengeren Kontrollen sowie der Einrichtung temporärer SDF-Kontrollpunkte. Berichten zufolge wurden im März und April 2026 im Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen den USA, Israel und dem Iran Drohnen über dem Gouvernement Hasaka abgeschossen.
Im Vergleich zum vorangegangenen Berichtszeitraum veränderte sich die Konstellation der an den Feindseligkeiten im Gouvernement beteiligten Akteure. Während der Zeitraum von Ende 2024 bis Anfang 2025 von Kämpfen zwischen der Türkei/SNA und den SDF geprägt war, war der betrachtete Zeitraum durch Konfrontationen unter Beteiligung von Regierungstruppen und den SDF gekennzeichnet. Seit Dezember 2024 wurden durchgehend Vorfälle mit Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung verzeichnet, die sowohl unbekannten bewaffneten Gruppen als auch den SDF zugeschrieben wurden. Die Zahl der ISIL-Angriffe – insbesondere solcher, die sich gegen Sicherheitskräfte der damaligen autonomen Region richteten – ging nach Dezember 2024 schrittweise zurück.
Sicherheitsvorfälle
Zwischen dem 1.10.2025 und dem 31.5.2026 verzeichnete ACLED 336 Sicherheitsvorfälle im Gouvernement Hasaka. Davon wurden 172 als Gewalt gegen Zivilisten, 83 als Explosionen bzw. Gewalt aus der Distanz und 81 als Gefechte eingestuft. Die Mehrzahl der Vorfälle ereignete sich im Januar 2026 (138 Vorfälle). Eine Analyse der ACLED-Daten für den Zeitraum seit dem Sturz von Baschar al-Assad – vom 9.12.2024 bis zum 31.5.2026 – zeigt zwei Höchststände bei den Sicherheitsvorfällen im Gouvernement: Januar 2025 mit 169 Vorfällen sowie Januar 2026. Der erste Höchststand fiel mit Angriffen türkischer Streitkräfte und der mit ihnen verbündeten Gruppierungen in Hasaka zusammen. Der zweite Höchststand trat hingegen während der Übernahme von SDF-kontrollierten Gebieten in Hasaka durch Streitkräfte der syrischen Übergangsregierung auf. Zwischen April und Dezember 2025 sowie seit März 2026 lag die monatliche Zahl der erfassten Sicherheitsvorfälle bei höchstens 42.
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Abbildung 18: Entwicklung der a der Sicherheitsvorfälle in Hasaka nach Art, basierend auf ACLED-Daten.
Im Berichtszeitraum verzeichnete ACLED Sicherheitsvorfälle in allen vier Distrikten des Gouvernements Hasaka. Die höchste Anzahl wurde im Distrikt Hasaka dokumentiert (198 Vorfälle), gefolgt von Malikiya (59 Vorfälle) und Qamishli (50 Vorfälle). Der Distrikt Hasaka wies zudem seit dem Sturz von Baschar al-Assad die höchste Gesamtzahl an im Gouvernement registrierten Vorfällen auf, gefolgt von Ras al-Ain mit 145 Vorfällen. Im Berichtszeitraum verzeichnete Ras al-Ain hingegen die geringste Anzahl an Vorfällen (29). Den Daten von ACLED zufolge waren die SDF der Hauptakteur bei den Sicherheitsvorfällen im Bezugszeitraum. Sie waren an 215 registrierten Vorfällen beteiligt, entweder als Akteur 1 oder als Akteur 2. An zweiter Stelle standen die syrischen Streitkräfte, die bei 59 Vorfällen als Akteur 1 oder Akteur 2 erfasst wurden. Zusammengenommen waren diese Akteure an mehr als 80 % der Sicherheitsvorfälle im Berichtszeitraum beteiligt. Die Art ihrer Beteiligung unterschied sich jedoch: Die syrischen Streitkräfte waren vorwiegend in Kämpfe (34 Vorfälle) sowie Explosionen oder Gewalt aus der Distanz (23 Vorfälle) verwickelt. Im Gegensatz dazu wurde mehr als die Hälfte der Vorfälle mit SDF-Beteiligung – 120 von 215 – als „Gewalt gegen Zivilisten“ eingestuft. Zudem waren nicht identifizierte bewaffnete Gruppen an 55 Vorfällen beteiligt. Auch andere Akteure wurden registriert, wenn auch seltener: ISIL bei 14 Vorfällen, die PKK bei 12 sowie die türkischen Streitkräfte und deren Gendarmerie ebenfalls bei 12 Vorfällen. Ein Vergleich zwischen dem aktuellen Bezugszeitraum und der allgemeinen Sicherheitslage seit dem 9. Dezember 2024 zeigt, dass die türkischen Streitkräfte nicht mehr als wesentlicher Akteur bei Sicherheitsvorfällen im Gouvernement in Erscheinung traten.
Im Berichtszeitraum wurden 172 Sicherheitsvorfälle als „Gewalt gegen Zivilisten“ klassifiziert; der Großteil davon betraf die Festnahme von Zivilisten aus unterschiedlichen Gründen (von der Einziehung zum Militärdienst bis hin zu Vorwürfen der Unterstützung der syrischen Regierung). Von Mitte bis Ende Januar 2026 zeigte sich ein anderes Muster, wobei der Großteil der erfassten Vorfälle die Tötung von Zivilisten betraf. An mehr als 75 % aller Vorfälle von Gewalt gegen Zivilisten waren die SDF, die Asayish und die YPG beteiligt. Unbekannte bewaffnete Gruppen waren in 19 Vorfälle verwickelt, die PKK in 8 und die Gendarmerie der türkischen Streitkräfte in 7 Vorfälle.
Zivile Opfer
Das SNHR verzeichnete im Gouvernement Hasaka in den Monaten Oktober, November und Dezember 2025 keine zivilen Todesopfer, die den kontrollierenden Streitkräften oder anderen Konfliktparteien zuzurechnen waren. Im Januar 2026 registrierte das SNHR in dem Gouvernement zwei zivile Todesopfer, die der SDF sowie anderen Parteien zugeschrieben wurden. Im Februar wurden keine zivilen Todesopfer verzeichnet, im März eines, das der SDF zuzurechnen war. Im April registrierte das SNHR in Hasaka erneut keine zivilen Todesopfer. Im Mai wurden zwei zivile Todesopfer erfasst, die anderen Parteien zuzurechnen waren. Eine Analyse des Zeitraums seit dem Sturz Baschar al-Assads zeigt eine durchgehend niedrige Zahl ziviler Todesopfer in dem Gouvernement, die zwischen 0 und 5 pro Monat liegt.
Konfliktbedingte Schäden an der Infrastruktur und explosive Kriegsrückstände
Nach Angaben des UNDP hatte die neue Nord-Süd-Teilung zwischen den von der Übergangsregierung und den SDF kontrollierten Gebieten bis Ende Januar 2026 die Versorgungswege unterbrochen, was zu gravierenden Kraftstoffengpässen und Stromausfällen führte. Die Unterbrechung der Tishrin-Stromleitung stoppte Berichten zufolge die Stromversorgung der Städte Qamishli und Hasaka und setzte den Betrieb der Wasserpumpen aus. Das UNDP wies zudem darauf hin, dass frühere Schäden – unter anderem an Gasturbinen und Umspannwerken – weiterhin nicht behoben waren. Einige Gesundheitszentren in den südlichen Gebieten waren geplündert worden und hatten ihren Betrieb eingestellt, während 61 Schulen bereits vor dem jüngsten Konflikt zerstört worden waren. Nach der Übernahme des südlichen Teils von Hasaka durch die Übergangsregierung wurde ein weitläufiges, von den SDF angelegtes Tunnelsystem entdeckt. Die Tunnel beeinträchtigten Berichten zufolge die Bodenstabilität und veränderten die Grundwasserströme, was sich negativ auf die landwirtschaftlichen Erträge auswirkte. Im ländlichen Norden von Hasaka kam es im Umspannwerk Al-Darbasiyah, das zuvor durch türkischen Beschuss beschädigt worden war, weiterhin zu Stromausfällen. Wiederholter türkischer Beschuss in Nordsyrien und Ostsyrien in den vorangegangenen Jahren hatte zu Schäden an der Infrastruktur geführt und das Leben der Zivilbevölkerung beeinträchtigt.
Im April 2026 wurden Ausschüsse gebildet, um das Ausmaß der Zerstörung in der Umgebung der Städte Tel Tamer und Zirkan zu bewerten – einem Gebiet, das von 2019 bis Ende 2025 als Frontlinie zwischen türkischen Streitkräften samt verbündeten Gruppen und den SDF gedient hatte. Viele Dörfer wurden entvölkert, Landminen verlegt und Häuser geplündert. Die Bewohner konnten aufgrund der weitverbreiteten Zerstörung und des Vorhandenseins von Blindgängern und nicht explodierter Munition nicht in ihre Heimat zurückkehren.
Die SNHR berichtete im April 2026, dass das Gouvernement Hasaka zu den Gebieten mit der geringsten Zahl an Landminenopfern in Syrien seit dem Sturz von Baschar al-Assad am 8.12.2024 zählte. In dem Gouvernement wurden drei zivile Todesopfer verzeichnet, was 0,95 % der Gesamtzahl auf nationaler Ebene entsprach. Die für Minenräumung zuständigen Stellen (Mine Action) meldeten zwischen dem 15.8. und dem 15.10.2025 drei Vorfälle im Zusammenhang mit explosiven Kampfmittelresten im Gouvernement Hasaka, bei denen ein Mensch getötet und zwei weitere verletzt wurden. Im selben Zeitraum identifizierten Räumteams zehn neue Gefahrenbereiche und führten in zehn Unterbezirken der Gouvernements Hasaka und Raqqa neun gezielte Räumeinsätze durch, bei denen 22 explosive Gegenstände geborgen und vernichtet wurden. Im Berichtszeitraum meldete die SOHR mehrere Vorfälle im Gouvernement Hasaka, bei denen Zivilisten durch Kriegshinterlassenschaften getötet oder verletzt wurden. Ende Januar 2026 warnte das Ministerium für Notfall- und Katastrophenmanagement die Bevölkerung davor, Gebiete – unter anderem im Umland von Hasaka – zu betreten oder dorthin zurückzukehren, bevor spezialisierte Teams des Ministeriums diese vollständig von Landminen, Kriegshinterlassenschaften und improvisierten Sprengvorrichtungen (IEDs) geräumt hätten. Als besonders gefährlich galten die Wüstengebiete des Gouvernements, insbesondere in der Umgebung des Berges Abdelaziz und bei Markada im südlichen Umland von Hasaka. Berichten zufolge waren in diesen Gebieten wahllos Minen verstreut, was insbesondere für die dortigen Bewohner, die Trüffel sammelten, ein erhebliches Risiko darstellte.
Konfliktbedingte Vertreibung und Rückkehr
Die von der IOM durchgeführten Erhebungen zu Bevölkerungsbewegungen in Syrien zeigen einen Anstieg der Gesamtzahl der Binnenvertriebenen im Gouvernement Hasaka zwischen Februar 2025 (rund 340.000 bei einer Gesamtbevölkerung von etwa 1,26 Millionen, 27 %) und April 2026 (rund 382.000 bei einer Gesamtbevölkerung von etwa 1,4 Millionen, 27 %). Im März 2026 meldete die IOM, dass die Zahl der Vertriebenen im Gouvernement Hasaka nach dem Höhepunkt während des jüngsten Konflikts im Nordosten Syriens allmählich zurückgegangen war. Am 29. Januar waren 146.511 Personen, die durch den Konflikt im Januar vertrieben worden waren, im Gouvernement registriert worden. Seither wurden Rückkehrbewegungen beobachtet; schätzungsweise 47 % der Vertriebenen waren in Gebiete zurückgekehrt, in denen sich die Sicherheitslage relativ verbessert hatte. Zum Stand vom 11.3.2026 hielt sich die Mehrheit derjenigen, die infolge des Konflikts von 2026 im Gouvernement Hasaka vertrieben geblieben waren (insgesamt 77.073 Personen), in Qamischli (46.796) und Malikiya (13.310) auf. Aus dem Gebiet Ras al-Ain berichtete die SOHR, dass sich einige Vertriebene – darunter Kämpfer von Gruppierungen, die das Gebiet zuvor kontrolliert hatten – weigerten, landwirtschaftliche Flächen und Häuser zu verlassen, die einheimischen Bewohnern (darunter Kurden, Syrer/Aramäer und Jesiden, die seit 2019 vertrieben waren) gehörten; dadurch behinderten sie deren Rückkehr gemäß der Vereinbarung vom 29. Januar zwischen der Übergangsregierung und den SDF. Ferner schätzte das UNHCR, dass bis Ende Mai 2026 13.093 Personen aus der Binnenvertreibung in Orte im Gouvernement Hasaka zurückgekehrt waren (seit Dezember 2024) und dass im selben Zeitraum 15.410 Personen aus dem Ausland in das Gouvernement zurückgekehrt waren (EUAA Juli 2026).
Situation vor Jänner 2026
Das Gouvernement Hasaka steht überwiegend unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF); eine Ausnahme bildet ein nordwestliches Gebiet an der Grenze zur Türkei, in dem die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (SNA) sowie ihr nahestehende Gruppierungen – unterstellt dem Verteidigungsministerium der Übergangsverwaltung – die Kontrolle ausüben. Auch türkische Militärstützpunkte befinden sich in dieser Zone. Zellen des IS (Islamischer Staat) sind weiterhin aktiv, insbesondere in den von der SDF kontrollierten Internierungslagern wie Al-Hol. Berichten zufolge versuchen lokale, nichtstaatliche bewaffnete Gruppen, die Autorität der SDF zu untergraben. Das US-Militär unterhält Stützpunkte in dem Gouvernement, wenngleich Teile der Infrastruktur in Richtung Irak verlagert wurden. Ein kleines russisches Kontingent ist weiterhin in Qamischli stationiert.
Zu den Sicherheitsdynamiken gehören von den SDF angeführte Festnahmewellen, die sich teils gegen Zivilisten richten – sei es aus unklaren Gründen oder wegen mutmaßlicher Unterstützung der Übergangsregierung. Trotz des Waffenstillstands vom März 2025 nahmen die Türkei und die SNA ihre Angriffe auf SDF-Stellungen wieder auf. Als sich im August 2025 die politischen Spannungen zwischen der Übergangsregierung und den SDF verschärften, kündigten mehrere arabische Stammesführer Mobilisierungsmaßnahmen an und forderten öffentlich ein bewaffnetes Vorgehen gegen die SDF. Dennoch blieben diese Stämme gespalten, wobei bestimmte Stammesfraktionen ihre Zusammenarbeit mit den SDF aufrechterhielten. Ab Anfang September 2025 intensivierten sich die Auseinandersetzungen zwischen den SDF und den Streitkräften der Übergangsregierung. Die Aktivitäten von ISIL-Aufständischen dauern an und führen zu Razzien sowie Festnahmen durch die SDF und die von den USA geführte Koalition.
ACLED verzeichnete im Gouvernement al-Hasaka im Zeitraum vom 9.12.2024 bis zum 31.5.2025 insgesamt 453 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 18,3 Vorfälle pro Woche). Bei der Mehrzahl dieser Vorfälle handelte es sich um Explosionen oder Gewalt aus der Distanz; diese erreichten im Januar 2025 ihren Höhepunkt und nahmen danach nahezu stetig ab. Vorfälle mit Kampfhandlungen und Gewalt gegen Zivilisten erreichten ebenfalls im Januar 2025 ihren Höchststand, wurden jedoch über den gesamten Zeitraum hinweg nahezu kontinuierlich gemeldet. Im Zeitraum vom 1.6. bis zum 26.9.2025 wurden in al-Hasaka 110 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 6,4 Vorfällen pro Woche entspricht. Vom 9.12.2024 bis zum 26.9.2025 verzeichnete ACLED insgesamt 563 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 13,4 Vorfällen pro Woche entspricht.
Zwischen Dezember 2024 und dem 31.5.2025 dokumentierte das SNHR 9 zivile Todesopfer. Bezogen auf die Bevölkerungszahlen ab März 2025 entsprach dies für den genannten Referenzzeitraum etwa einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner.
In allen vier Distrikten kam es zu Sicherheitsvorfällen, wobei der Distrikt Al-Hasaka am stärksten betroffen war (71 Vorfälle), gefolgt von Qamishli (19). Die wenigsten Vorfälle wurden in Ras Al-Ayn verzeichnet (8). Nach Schätzungen des UNHCR gab es im Juni 2025 352.763 Binnenvertriebene und 1.795 Personen, die aus der Binnenvertreibung zurückgekehrt waren. Zudem kehrten seit Anfang 2024 7.093 Personen aus dem Ausland zurück, vorwiegend in die Distrikte Hasaka und Qamishli. Zum 18.9.2025 meldete das UNHCR 376.204 Binnenvertriebene und 2.857 kürzliche Rückkehrer. Darüber hinaus kehrten seit dem 8.12.2024 11.022 Personen aus dem Ausland zurück.
Die Wasserstation Alouk ist weiterhin außer Betrieb, was die Wasserversorgung der Stadt Hasaka beeinträchtigt.
Nicht explodierte Kampfmittel (UXO), explosive Kriegsrückstände (ERW), Minen und improvisierte Sprengvorrichtungen (IED) sind weit verbreitet und gefährden Wohngebiete, Infrastruktur sowie wichtige Zufahrtswege; besonders betroffen sind landwirtschaftliche Flächen bei Routinearbeiten wie Feldbestellung und Viehweide.
Obwohl eine starke Belastung durch Kriegsrückstände in Wohngebieten und auf landwirtschaftlichen Flächen besteht, ist die Zahl der Sicherheitsvorfälle seit mehreren Monaten rückläufig, und die Zahl der zivilen Todesopfer ist gering. Daraus lässt sich schließen, dass im Gouvernement Hasaka zwar willkürliche Gewalt vorkommt, jedoch nicht in hohem Ausmaß (EUAA Dezember 2025).
Sicherheitslage in XXXX
Gemäß der interaktiven Karte vom Carter Center, einer vom ehemaligen US-Präsidenten Jimmy Carter gegründeten Menschenrechtsinitiative zur Konfliktlösung und Förderung von Frieden, steht XXXX ) unter der Kontrolle der SDF. Der österreichische Experte für Kurdenfragen, Thomas Schmidinger, gibt im von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Themenbericht im Juli 2026 an, dass mit dem Waffenstillstandsabkommen vom 30.1.2026 die Kontrolle über die von den SDF gehaltenen Gebiete faktisch eingefroren wurde. Die politischen Strukturen der DAANES sowie der YPG und YPJ blieben in den überwiegend von Kurden bewohnten Gebieten bestehen, aber auch in einigen gemischt besiedelten Bezirken sowie in Dörfern des arabischen Tayy-Stammes südlich von Qamishli und in Dörfern von Arabern, die in den 1960er Jahren in kurdische Grenzregionen umgesiedelt worden waren. Zu den Gebieten, die unter der Kontrolle der YPG/YPJ und der kurdischen Asayesh (der DAANES-Polizei) blieben, gehören der Grenzübergang Semalka, Derik (arabisch: al-Malikiya) und die umliegenden Dörfer, Girkê Legê (arabisch: al-Muabbada), Çilaxa (arabisch: al-Jawadiya), Tirbespî (arabisch: al-Qahtaniya), ‚Qamishli, Amûdê (arabisch: Amuda) und Dirbêsiyê (arabisch: al-Dirbasiya).
Die Expertin für Kurdenfragen, Dastan Jasim, fügte in einer Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation am 13.5.2026 eine Karte hinzu, wonach die Ortschaft weiterhin unter der Kontrolle der SDF steht. Gemäß dem Waffenstillstandsabkommen von 30.1.2026 würden sich die Regierungstruppen, die entlang der Frontlinie im Norden stationiert waren, zurückziehen. Das Abkommen erlaubt den Regierungstruppen den Einmarsch in die von Kurden kontrollierten Städte al-Hasaka und Qamishli und sieht die Aufstellung einer Brigade kurdischer Kämpfer in Kobane (Ain al-Arab) vor. Nach der von der Zentralregierung angeführten Machtübernahme im Jänner 2026 und dem jüngsten Waffenstillstandsabkommen wurden die ehemals von der DAANES verwalteten Gebiete offiziell der militärischen Struktur der neuen syrischen Regierung unterstellt. Offiziell fallen die kurdischen Regionen nun unter das Kommando der 60. Division der syrischen Armee, die verwaltungstechnisch der Region Aleppo zugeordnet ist und somit auch das Gebiet um Kobane umfasst. Die 66. und 86. Division wurden nominell mit der Verantwortung für Qamishli, al-Hasaka, Deir al-Zour und al-Raqqa betraut. Formal üben die SDF und die DAANES keine unabhängige Kontrolle mehr über irgendein Gebiet aus, da der Integrationsprozess sie nominell in die Strukturen des syrischen Staates eingebunden hat. Sie behalten jedoch eine de facto-Präsenz in den dargestellten Gebieten bei.
Ein syrischer Experte hat am 27.4.2026 in einer Anfragebeantwortugn an die Staatendokumentation angegeben, dass der Nordosten nach wie vor ein gespaltenes Gebiet ist, in dem viele Akteure eine wichtige Rolle spielen. Die SDF kontrollierten vor dem Abkommen den Großteil der mehrheitlich von Kurden bewohnten und multiethnischen Gebiete in weiten Teilen Nordostsyriens (al-Hasaka, Umland von al-Raqqa, Teile von Deir al-Zour). Die behalten nach dem von den Vereinigten Staaten von Amerika vermittelten Abkommen weiterhin die Kontrolle über al-Hasaka. Der Großteil des Gouvernements [gemeint ist hier al-Hasaka, Anm.] steht unter der Kontrolle der DAANES/SDF: das Umland von Qamishli, Amuda, al-Malikiya (Derik) und Ras al-Ain steht weitgehend unter dem Einfluss der SDF. Das Gebiet um Tall Abyad, historisch gesehen teilweise umstritten, steht, mit Ausnahme der türkischen Grenzstreifen auch unter dem Einfluss der SDF. Der Großteil der Stadt al-Hasaka steht unter der Kontrolle der DAANES, mit begrenzter Präsenz von Sicherheitskräften des Regimes in einigen Teilen sowie am Flughafen von Qamishli.
Der österreichische Experte für Kurdenfragen, Thomas Schmidinger, gibt im von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Themenbericht im Juli 2026 an, dass die Kampfhandlungen im Jänner 2026 zu einer deutlichen Ethnisierung der Wahrnehmung des Konflikts geführt hat. Das Narrativ der kurdisch-arabischen Brüderlichkeit, für das sich die führenden politischen Kräfte der DAANES einsetzen, weist in der kurdischen Bevölkerung mittlerweile erhebliche Risse auf. In der kurdischen Bevölkerung lässt sich jedoch sowohl im öffentlichen Diskurs als auch in der politischen Symbolik eine deutliche Verschiebung hin zu einem ausgeprägteren kurdischen Nationalismus beobachten. Einerseits bedeutet dies, dass zuvor marginalisierte politische Bewegungen, wie die Parteien des Kurdischen Nationalrats (Encûmena Niştimanî ya Kurdî li Sûriyeyê - ENKS), nun viel freier politisch aktiv sein und ihre Parteisymbole auch offen im öffentlichen Raum zeigen können. Andererseits hat dies jedoch zu tiefem Misstrauen zwischen Kurden und Arabern geführt. Die kurdische Bevölkerung von Kobane und Qamishli lehnt eine Integration in den syrischen Staat fast einstimmig ab. Viele halten die politische Führung der DAANES für zu kompromissbereit. Da es in den Gebieten, die kürzlich von der Übergangsregierung eingenommen wurden, kaum Kurden oder Christen gibt, hat diese ethnische Einteilung dort relativ geringe Auswirkungen. Relevanter sind die Auswirkungen auf Kurden in Aleppo, Afrin und Damaskus sowie auf Araber und Christen in den Gebieten, die weiterhin von DAANES/SDF kontrolliert werden. Da sich der Diskurs unter den politischen Eliten hier relativ wenig verändert hat, gibt es keine nennenswerten Repressionen gegen Araber. Im Alltag zeigt sich jedoch ein weitaus größeres Maß an Misstrauen zwischen den ethnischen Gruppen als vor den Ereignissen vom Jänner 2026 – was je nach künftigen politischen Entwicklungen das Potenzial für ethnisch geprägte Konflikte birgt. Während Nowruz, dem kurdischen Neujahrsfest, in der Nacht zum 21. März kam es zu Angriffen durch Araber auf kurdische Nowruz-Feierlichkeiten in Afrin und Aleppo, nachdem eine Person in Kobane eine syrische Flagge heruntergenommen und ein Video davon in den sozialen Medien gepostet hatte. Als Reaktion darauf griffen Mitglieder der „Revolutionären Jugend“ (Tevgera ciwanên şoreşger) die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung in Qamishli an, die sich nicht wirksam verteidigen konnten und stattdessen von den kurdischen Polizeikräften (Asayesh) geschützt werden mussten.
Die Expertin für Kurdenfragen, Dastan Jasim, führte in einer Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation am 13.5.2026 an, dass die Stellung der kurdischen Gemeinschaften unter der neuen syrischen Regierung durch eine bedingte Toleranz gekennzeichnet ist, die im Gegenzug politische Konformität verlangt. Zwar gibt es keine schlüssigen Beweise für eine zentral koordinierte Kampagne gegen die Kurden, doch dezentrale Berichte deuten auf systematische Diskriminierung, Druck und Unsicherheit in einer Reihe von Bereichen hin. Auf staatlicher Ebene deutet die Entscheidung der Zentralregierung, den Namen „Syrisch-Arabische Republik“ aus der arabisch-nationalistischen Vergangenheit des Landes beizubehalten, ebenfalls darauf hin, dass ihre Führer nachdrücklich einen Ansatz verfolgen, der islamische und arabisch-nationalistische Legitimität miteinander verbindet. Kurden werden in der neuen syrischen Ordnung unter der Bedingung akzeptiert, dass sie das aktive Streben nach Selbstbestimmung aufgeben und sich der syrischen Staatsidentität unterordnen. Tatsächlich regieren nun teilweise dieselben Kräfte Syrien, die in den vergangenen Jahren die kurdische Bevölkerung gewaltsam aus Afrin und Serêkaniyê (Raʾs al-ʿAin) vertrieben haben, was viele Einwohner in Angst versetzt. Ebenfalls unverändert ist die Zusammensetzung der tatsächlichen Machtträger: die Übergangsregierung. Achtzehn von dreiundzwanzig Kabinettsposten werden von Sunniten besetzt, während Minderheiten, darunter auch Kurden, lediglich Posten ohne Exekutivbefugnisse zugewiesen wurden. Dies ist besonders besorgniserregend, da Ahmad al-Sharaa im Laufe der vergangenen Jahrzehnte seiner Karriere als Aufständischer konsequent eine Regierungsvision artikuliert hat, die auf religiöser Autorität, ideologischer Konsolidierung und der Konzentration der Macht innerhalb eines engen, der Bewegung nahestehenden Kreises basiert, wobei die Einbeziehung von Minderheiten weitgehend symbolischen Charakter hat. Sowohl die Übergangsverfassung als auch der Fatwa-Rat legen eindeutig fest, dass das Staatsoberhaupt Muslim sein muss und dass die islamische Rechtswissenschaft die primäre Rechtsquelle darstellt.
Ehemalige DAANES-Mitarbeiter aus Orten wie Tabqa oder al-Raqqa sind nach al-Hasaka-Stadt oder Qamishli umgezogen, um ihre Arbeit fortzusetzen, während diejenigen, die geblieben sind, im besten Fall arbeitslos und im schlimmsten Fall inhaftiert sind. Es bestehen Befürchtungen vor Diskriminierung und vor einer vollständigen beruflichen und sozialen Ausgrenzung der eigenen Person und der Familie, sollte man dort bleiben. DAANES-Mitarbeiter in Gebieten, die offiziell noch unter kurdischer Kontrolle stehen, sind hinsichtlich der Haushaltsführung und der Gehaltszahlungen weiterhin im Ungewissen. In einigen Fällen hat die Zentralregierung erfahrene DAANES-Beamte durch eigenes Personal ersetzt, wie in al-Hasaka zu beobachten ist, wo der Leiter der Gesundheitsverwaltung durch einen Vertreter der Zentralregierung abgelöst wurde, der Berichten zufolge Schwierigkeiten hat, die medizinischen Dienste zu verwalten. Über das unmittelbare Risiko des Arbeitsplatzverlusts hinaus schildern viele DAANES-Mitarbeiter und Einwohner in von den SDF kontrollierten Gebieten gegenüber einer journalistischen Quelle die anhaltende Angst, dass bewaffnete Kräfte mit radikal-islamistischem Hintergrund letztendlich in ihre Gebiete vordringen könnten – in Anlehnung an das Muster der Gewalt gegen Minderheiten, das an anderen Orten in Syrien dokumentiert wurde [gemeint sind hier die Massaker an den Alawiten im März 2025 bzw. die Kampfhandlungen mit drusischen Gruppierungen im Sommer 2025. Weitere Informationen dazu, sind den aktuellen Länderinformationen zu Syrien zu entnehmen. Anm.]. Diese Angst wird als ständiger Hintergrunddruck empfunden, der die täglichen Entscheidungen darüber prägt, ob man in der Region bleiben, sich weiterhin öffentlich zeigen oder jegliche Form öffentlicher Aktivität einschränken soll.
Ein syrischer Experte beschrieb am 27.4.2026 in einer Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation, dass Interimspräsident Ahmed al-Sharaa am 16.1.2026 das Präsidialdekret Nr. 13 von 2026 erlassen hat, das sich mit dem Status und den Rechten der syrischen Kurden befasst. Darin werden syrische Kurden als „wesentlicher und integraler Bestandteil“ des syrischen Volkes bezeichnet. Kurdisch wird als Landessprache anerkannt, was bedeutet, dass der Unterricht in dieser Sprache an öffentlichen Schulen dort erlaubt ist, wo die Gemeinschaft vertreten ist. Das Dekret erklärt Nowruz (Newroz) zum nationalen Feiertag und enthält Bestimmungen gegen Diskriminierung sowie Strafen für die Anstiftung zu ethnischen Unruhen. In den Gebieten der SDF/DAANES behalten Kurden im Rahmen der DAANES-Strukturen im Allgemeinen ihre politischen und administrativen Rechte, die mit der syrischen Regierung ausgehandelt werden sollten.
In den Gebieten, die weiterhin unter der Kontrolle der SDF stehen gehen Stämme neue Bündnisse ein und distanzieren sich von den SDF sowie deren Politik und Ideologie in Syrien. Es bestehen zwar Konflikte zwischen der kurdischen und arabischen Bevölkerung in diesen Gebieten, jedoch werden diese oft auf lokaler Ebene geregelt, was die Spannungen etwas abbaut. Es kommt dennoch weiterhin zu regelmäßigen Auseinandersetzungen, Protesten und lokalen Zusammenstößen – insbesondere in gemischten oder kürzlich eingenommenen Gebieten (StaDok Juli 2026).
Quellen
EUAA - European Union Agency for Asylum (ehemals: European Asylum Support Office, EASO): Country Guidance: Syria, 1. Dezember 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2133498/Country_Guidance_Syria-Comprehensive_update_2025.pdf
EUAA - European Union Agency for Asylum (ehemals: European Asylum Support Office, EASO): COI Bericht über die Sicherheitslage in Syrien (COI Report -Syria: Security Situation July 2026) vom 13.07.2026, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/coi-report-syria-security-situation-july-2026
StaDok – Staatendokumentation des BFA (3.7.2026): Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Selbstverteidigungspflicht in den DAANES-Gebiet, Übergriffe auf Kurden in Derik, https://www.ecoi.net/en/file/local/2142244/SYRI_MR_MIN_Selbstverteidigungspflicht in den DAANES-Gebiet, Übergriffe auf Kurden in Derik_2026_07_03_KE.odt
Sicherheitsbehörden
Seitdem der friedliche Aufstand gegen das Assad-Regime Ende 2011 in den bewaffneten Konflikt überging, bildeten sich bewaffnete Gruppierungen auf fast der gesamten syrischen Landkarte, angefangen bei Offizieren und Soldaten, die vom Regime übergelaufen waren, bis hin zu lokalen oder religiös motivierten Gruppierungen. Sie standen im Konkurrenzkampf einerseits untereinander und andererseits kämpften sie gegen die Regimekräfte, die ihnen bis 2018 schwere Verluste zufügten. Danach wurden viele Gruppierungen aufgelöst. Andere übersiedelten unter russischer Schirmherrschaft im Rahmen von Abkommen nach Nordsyrien oder blieben auf der Basis von "Versöhnungsabkommen" unter russischer Schirmherrschaft und Garantien bzw. direkten Abmachungen mit dem Assad-Regime weiter bestehen. Im Zuge der Kampfhandlungen im Spätherbst 2024 schienen die Oppositionskämpfer gut organisiert zu sein und arbeiteten in einem Bündnis unter dem Namen Abteilung für militärische Operationen (Department of Military Operations - DMO) zusammen (Asharq 9.12.2024). Für die Großoffensive "Abschreckung der Aggression", die am 17.11.2024 startete und zum Sturz von Präsident al-Assad führte, hatten sich die Rebellen monatelang vorbereitet (NYT 1.12.2024).
Sicherheitskräfte, Polizei, Allgemeine Sicherheit, Innenministerium
Anfänglich waren die einzigen Ordnungskräfte diejenigen Gruppierungen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühten (SYRDiplQ1 5.2.2025). Die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) hat sich auf ihre eigenen Einheiten und die ihrer engen Verbündeten verlassen, um die vier von Minderheiten dominierten Gouvernements zu sichern. Zu diesen gehören vor allem die Einheiten der Allgemeinen Sicherheit (General Security - GS) des Innenministeriums der ehemaligen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG). Diese Kräfte sind im Wesentlichen schwer bewaffnete Polizisten, die eingesprungen sind, um Unterstützung zu leisten, während neue lokale Polizeikräfte noch aufgebaut werden. Auch Einheiten der DMO wurden im ganzen Land eingesetzt, um die überlastete Allgemeine Sicherheit zu unterstützen und Sicherheitslücken zu schließen. DMO-Einheiten führten gezielte Razzien gegen bewaffnete Zellen durch, halfen anfangs bei der Überwachung von Städten und besetzten zeitweise Kontrollpunkte. Ende Dezember 2024 wurden viele Einheiten aus den Küstenstädten abgezogen und auf Kontrollpunkte und Stützpunkte beschränkt, wo sie durch lokale Polizeikräfte ersetzt wurden. Am problematischsten waren die ausländischen Kämpfergruppen innerhalb der Eliteeinheit Rote Brigaden [mehr dazu s. unten Anm.] der DMO und der HTS, die viele der Razzien der neuen Regierung anführte (MEI 21.1.2025). In Damaskus war in den wichtigsten Bereichen nur Militärpersonal der HTS zu sehen, das - mit begrenztem Erfolg - versucht hat, der Bevölkerung ein Gefühl der Sicherheit zu vermittelten. Dies ist nicht nur eine Folge der begrenzten Kapazitäten der HTS, die an ihre Grenzen stieß, da sie nun ein ganzes Land und nicht mehr nur einen Teil einer Provinz verwalten musste. Es ist auch ein Symptom für den abrupten Zusammenbruch der bis dahin bestehenden Sicherheitsstrukturen. In den meisten Städten wurden in den ersten Tagen nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes Polizeistationen und Gerichte geschlossen, und Diebstähle – sowohl von Autos als auch von Häusern – nahmen aufgrund des Mangels an neu ausgebildeten Polizisten zu (AGSIW 4.3.2025).
Der öffentliche Sicherheitsapparat, der zuvor in Idlib aktiv war und auf den sich ash-Shara' anfangs stützte, war nicht in der Lage, die Sicherheit in den neuen unter Kontrolle gebrachten Gebieten zu gewährleisten. Dies erforderte die Rekrutierung neuer Elemente, von denen einige ehemalige Sicherheitskräfte sind und einige in den vergangenen Jahren Waffen getragen haben (Almodon 22.6.2025). Durch Entlassung nahezu sämtlicher ehemaliger Armeeangehöriger und Polizeibeamter des Assad-Regimes hat sich der staatliche Sicherheitsapparat von einigen Hunderttausend Personen auf wenige Zehntausend reduziert. Schätzungen zufolge stehen der Regierung Sicherheitskräfte im niedrigen fünfstelligen Bereich zur Verfügung. Dazu kommen die Milizen der ehemaligen Syrien Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), die zwar formal in die staatlichen Institutionen integriert sind, aber in der Praxis häufig unabhängig agieren [mehr Informationen zu dieser Gruppierung finden sich weiter unten]. Mittlerweile hat zwar die erste Kohorte neuer Polizeischüler ihre Ausbildung abgeschlossen, aber in geringer Zahl (AA 30.5.2025). Die Polizei der Assad-Regierung wurde aufgelöst, einige ehemalige Offiziere blieben aber trotzdem im Dienst. Die neue Regierung forderte Soldaten der Assad-Armee auf, sich bei regionalen Behörden zu registrieren, um eine Entlassungsurkunde zu erhalten. Trotz Amnestiezusagen wurden einige Tausend von ihnen inhaftiert (Economist 25.4.2025). Schon am 27.12.2024 hatte das Innenministerium angekündigt, Anträge von Personen anzunehmen, die zwischen 2011 und 2021 vom ehemaligen Regime desertiert sind und wieder in den Reihen des Ministeriums arbeiten möchten (Almodon 27.4.2025). Diese Versprechen, die Polizei auf ihre Posten zurückzurufen, wurden The Economist zufolge nicht eingehalten. Zwar wurden die Menschen aufgefordert, sich erneut auf ihre Stellen zu bewerben, doch ist das Verfahren undurchsichtig und soll Alawiten abschrecken (Economist 5.3.2025). Wie viele von diesem Angebot Gebrauch gemacht haben, ist nicht bekannt (AA 30.5.2025). Dahingegen wurden Etana zufolge sunnitische Deserteure und Mitarbeiter aus der Zeit des Regimes, welche nicht an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, sofort wieder eingestellt. Dasselbe geschah an Schlüsselstellen, wie regionalen Polizeistationen und der Verkehrspolizei. Der interimistische Innenminister al-Khattab bemüht sich seit seinem Amtsantritt Ende März 2025 zusammen mit dem restlichen Kabinett um einen Ausgleich zwischen unmittelbaren Sicherheitsherausforderungen und strategischen Prioritäten (Etana 7.2025). Auch die Horan Free League berichtete, dass einige Personen, die bewaffneten Gruppierungen angehörten, die enge Verbindungen zum früheren Regime hatten, in die Reihen der öffentlichen Sicherheit aufgenommen wurden (Horan 1.4.2025).
Die Übergangsregierung Syriens steht vor zunehmenden Herausforderungen bei der Wiederherstellung der Ordnung und der Bewältigung der tiefen Gräben, die fast 14 Jahre Bürgerkrieg hinterlassen haben (AP 14.8.2025). Im Laufe der Zeit hat Minister al-Khattab das Innenministerium zu einem der wichtigsten Dreh- und Angelpunkte der zentralisierten, konsolidierten Macht unter den Übergangsbehörden gemacht. Zuletzt beaufsichtigte er die umfassende Umstrukturierung der Allgemeinen Sicherheit (wird in verschiedenen Quellen auch Innere Sicherheitskräfte genannt) unter der direkten Kontrolle des Ministeriums, wobei der Chef der Allgemeinen Sicherheit, Abu Bilal al-Quds, zum stellvertretenden Innenminister wiederernannt wurde. Die Präsenz von al-Khattab und al-Quds an der Spitze des Ministeriums verdeutlicht das Ausmaß der Durchdringung strategischer Positionen in der Regierung und Sicherheitsverwaltung durch die HTS (Etana 7.2025).
Der neue Sicherheitsapparat besteht aus drei Elementen: der Polizei, der sogenannten Allgemeinen Sicherheit und dem Geheimdienstdirektorat. Alle drei sowie die Armee und das Verteidigungsministerium werden von ehemaligen Vertretern des HTS-Sicherheitsapparats in Idlib geleitet (APuZ 6.6.2025b). Die Einheiten des Innenministeriums (Polizei und Allgemeine Sicherheit) sind im Allgemeinen, zumindest auf Führungsebene, ehemalige HTS- und Heilsregierungseinheiten. Auf lokaler Ebene unterstehen alle Polizeieinheiten und Einheiten der Allgemeinen Sicherheit dem Kommando der Regionaldirektoren, die alle ihre Wurzeln in den politischen oder polizeilichen Ämtern der SSG in Idlib haben. Diese engen Verbindungen zur Führung vor Dezember 2024 haben dazu geführt, dass das Innenministerium offenbar eine bessere Kontrolle über seine Einheiten hat, die wiederum insgesamt eine bessere Bilanz in Bezug auf Professionalität vorweisen können als die Militäreinheiten des Landes (SyrRev 28.3.2025). Die frühen institutionellen Reformen innerhalb des Innenministeriums scheinen einen Bruch mit einigen der missbräuchlichsten Praktiken des früheren Regimes zu signalisieren. Im Gegensatz zur Assad-Ära, in der willkürliche Verhaftungen aufgrund politischer Meinungen weit verbreitet waren, gibt es seit der Umstrukturierung des Innenministeriums weniger Berichte über politisch motivierte Verhaftungen, insbesondere in Gebieten unter der neuen Zentralregierung. Es ist noch zu früh, um zu beurteilen, ob dieser Wandel von Dauer sein wird. Zumindest auf dem Papier hat dies zu einer professionelleren, strafferen Struktur geführt, die weitgehend den Apparaten westlicher Staaten entspricht, und die Umstrukturierung dürfte darauf abzielen, den Staaten der Region und der internationalen Gemeinschaft durch die Übernahme eines weitgehend westlich geprägten Modells der Sicherheitsverwaltung entgegenzukommen. Dennoch führen die von ash-Shara' vorgesehene "Armee von Milizen", die Präsenz extremistischer ausländischer Kämpfer und die schrittweise Integration von Fraktionsstrukturen, obwohl sie für die unmittelbare Zeit nach Assad pragmatisch sind, zu Konflikten zwischen den Gruppierungen und zu potenzieller Instabilität beim Aufbau von Institutionen (Etana 7.2025). Die Besetzung hochrangiger Sicherheitspositionen, darunter auch einflussreicher Milizenführer, erfolgt häufig auf der Grundlage politischer Erwägungen, was zu einer Fragmentierung und mangelnden Koordination des Sicherheitsapparats mit begrenzter Aufsicht und Rechenschaftspflicht führt. Das Ausbildungs- und Disziplinniveau der Polizei und der internen Sicherheitskräfte variiert erheblich. In einigen Städten nimmt die Polizei Beschwerden ernst, während an anderen Orten Berichte über Entführungen oder Gewalt ignoriert werden (DIS 9.12.2025a).
Am 10.1.2025 gab das Innenministerium bekannt, dass der Eintritt in die Polizei und die Allgemeine Sicherheit durch die Einschreibung in die Polizeihochschule möglich ist. Die Kurse erstrecken sich auf fast alle syrischen Gouvernements, angeführt von Damaskus und Umland, Homs, Tartus, Idlib, Suweida und Deir ez-Zor. In der Meldung hieß es, dass die Bewerber zwischen 20 und 30 Jahre alt sein und mindesten einen Highschool-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss haben müssen. Sie dürfen nicht wegen eines Verbrechens oder einer Straftat verurteilt worden sein (Syria TV 21.2.2025). Mehr als 200.000 Menschen haben sich für den neuen Polizeidienst angemeldet, der sich im Aufbau befindet (Stand: Jänner 2025). Polizisten, die vor al-Assads Sturz zu den Rebellen übergelaufen sind, können sich für die neue Truppe bewerben. Diejenigen, die dies nicht getan haben, wurden aufgefordert, einen "Versöhnungsprozess" zu durchlaufen, einschließlich der Unterzeichnung eines Dokuments, in dem sie den Regimewechsel akzeptieren, und der Abgabe ihrer Waffen (REU 23.1.2025). [Weitere Informationen zum Versöhnungsprozess finden sich in den Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen und Wehr- und Reservedienst.] Die Ausbildung dauert 21 Tage. Unter dem Assad-Regime betrug die Ausbildungszeit neun Monate (Tayyar 31.1.2025). Reuters hingegen berichtet von zehn Tagen Unterricht in Waffenhandhabung und islamischem Recht. Wenn sich die Sicherheitslage verbessert, soll die Ausbildung auf neun Monate verlängert werden, wobei ein von den Rebellen in Idlib eingeführtes System verwendet wird (REU 23.1.2025). Dem Gouverneur von Idlib zufolge gibt es bestimmte Kriterien für den Eintritt in die Polizei. Die Rekrutierung erfolgt durch Auswahl unter den Bewerbern, die sich auf Ausschreibungen für Polizeikurse melden. Die Rekruten werden vor Ausschüssen geprüft, die erforderliche Anzahl an Rekruten ausgewählt und an die Polizeischule überwiesen, wo die Ausbildung mindestens drei bis vier Monate dauert. Ohne einen Bildungsabschluss ist ein Eintritt in die Sicherheitskräfte unmöglich (Majalla 18.3.2025). Mehrere Angehörige der SNA kritisieren, dass die von der Übergangsregierung festgelegten Bedingungen für den Beitritt zu den neuen syrischen Sicherheits- und Militäreinrichtungen einen großen Teil der Kämpfer der Gruppierungen, die das Assad-Regime gestürzt haben, ausschließen und diese gegenüber Mitgliedern des gestürzten Regimes und anderen neuen Freiwilligen benachteiligen (Almodon 3.7.2025). Das Gehalt für die Polizei in Idlib variiert je nach Tätigkeit, beginnt jedoch bei hundert US-Dollar (Majalla 18.3.2025).
Der neue Sicherheitsapparat weist deutliche Veränderungen auf, vor allem in Bezug auf die islamistische Färbung, die mit einigen Details einhergeht, wie die lauten Takbir-Rufe ["Allahu Akbar"-Rufe Anm.] bei den Abschlussfeiern, nachdem die Freiwilligen die Scharia- und Militärtrainingskurse absolviert haben, und die Abschlussreden der Veranstaltung, die sich auf die islamischen Lehren und die Notwendigkeit konzentrieren, "im Einklang mit Gottes Gesetz" zu handeln (Tayyar 31.1.2025). Reuters zitiert Quellen, wonach die islamische Lehre dazu dienen soll, der neuen syrischen Polizei Moral zu vermitteln. Mitglieder der HTS-Polizeieinheit in Idlib sind nach Damaskus gereist, um Polizeibeamte zu rekrutieren. Die HTS-Polizei hat den Bewerbern eine Reihe von Fragen zu ihrem Glauben gestellt und die Ausbildung der neuen Rekruten konzentriert sich auf das Scharia-Recht (REU 23.1.2025).
Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium
[Informationen zur neuen syrischen Armee finden sich auch im Kapitel Wehr- und Reservedienst. Informationen zur Eingliederung der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) finden sich im Unterkapitel Sicherheitsbehörden / Sicherheitsbehörden in den DAANES Anm.]
Der Zusammenbruch des Assad-Regimes führte zu einer fast vollständigen Auflösung der Syrischen Arabischen Armee (963 2.9.2025). Ash-Shara' und die Übergangsregierung streben die Aufstellung einer neuen nationalen Armee mit einer zentralisierten Kommandostruktur und einer formellen militärischen Hierarchie nach dem Vorbild konventioneller Staatsarmeen an. Die Streitkräfte würden sich aus Kämpfern von mehr als 60 verschiedenen Gruppierungen und Formationen sowie ehemaligen Offizieren der syrischen Armee zusammensetzen, sowohl aus jenen, die sich noch im Land befinden, als auch aus jenen, die im Exil leben (MEI 12.6.2025). Angestrebt wird eine Armee mit 300.000 Soldaten (963 2.9.2025). Der Plan zur Aufstellung der Armee ist laut einem Beamten des Verteidigungsministeriums in mindestens drei Phasen gegliedert. Die erste Phase umfasst die Ausrüstung von Militärstützpunkten, den Aufbau der Organisationsstruktur, Beförderungen, Ernennungen und die geografische Stationierung der Streitkräfte. Dazu gehört auch die Bildung von Militärdivisionen in allen Regionen Syriens und die Integration der Gruppierungen mit ihren Waffen in diese neuen Formationen. Jeder Fraktionsführer würde weiterhin das Kommando über seine Einheit behalten, die wiederum von einem desertierten Offizier beaufsichtigt würde, der zuvor der SNA oder der DMO angehörte, alles unter der Aufsicht des Verteidigungsministeriums. Bemerkenswert ist, dass keine offiziellen Dokumente veröffentlicht wurden, die die genaue Beschaffenheit dieser neuen Armee umreißen, abgesehen von der Abschaffung der Wehrpflicht. In der zweiten Phase werden spezialisierte militärische Formationen wie Luftabwehr-, Infanterie- und Panzereinheiten geschaffen. Ausgewählte Kämpfer aus bestehenden Gruppierungen werden diesen spezialisierten Formationen zugewiesen und in sie integriert, um zu verhindern, dass sich innerhalb der Armee zusammenhängende fraktionsbasierte Blöcke bilden – etwas, das die Regierung unbedingt vermeiden möchte. Die dritte Phase hängt von den Verhandlungen mit den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Demoratic Forces - SDF) ab, da die Integration der SNA in die neue nationale Streitkraft von diesem Ergebnis abhängt (MEI 12.6.2025). Die Bildung der neuen syrischen Armee, in der bewaffnete Gruppierungen, die sich gegen das ehemalige Regime gestellt haben, sowie neue Freiwillige zusammengeführt werden, ist im Gange (963 2.9.2025).
Ash-Shara' versprach, dass die bewaffneten Gruppierungen und Milizen entwaffnet würden (HB 16.12.2024), und kündigte an, dass die bewaffneten Gruppierungen aufgelöst und die Kämpfer ausgebildet werden, um in die Reihen des Verteidigungsministeriums einzutreten. Sie werden dem Gesetz unterworfen sein (DW 17.12.2024). Am 29.1.2025 wurde die Auflösung einiger bewaffneter Gruppierungen in Syrien bekannt gegeben, darunter findet sich auch die HTS (Sky News 31.1.2025). Seit Jänner 2025 haben die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres zügig daran gearbeitet, alle bewaffneten Gruppen unter einer einzigen, mit dem Staat verbundenen Armee und Polizei zu vereinen. Für diesen Prozess wurde der Oberste Ausschuss für die Regulierung der Streitkräfte eingerichtet, der Waffen, Technologie, Militärstützpunkte und Personal überwachen soll (TNA 3.2.2025). Einige der Gruppierungen, die vereint werden sollen, waren in Nord- und Westsyrien aktiv, während andere ihren Einfluss auf Südsyrien konzentriert haben, wie die Achte Brigade unter der Führung des ehemaligen Oppositionskommandeurs Ahmad al-'Awda oder andere Formationen, die im drusischen Mehrheitsgouvernement Suweida eingesetzt werden. Diese Formationen, die sich in der nächsten Phase zu einer einzigen Armee vereinigen sollen, sind jedoch über ihre Visionen und Ziele sowie darüber, woher sie Unterstützung erhalten, zerstritten (AlHurra 12.2.2025). Die Entscheidung, die bewaffneten Gruppierungen unter einer einzigen nationalen Armee zusammenzufassen, wurde während eines hochrangigen Treffens in Damaskus formalisiert. Das Abkommen umfasst nicht alle Fraktionen. Gruppierungen, die in südlichen Regionen wie Dar'aa, Quneitra und Suweida operieren, sowie in at-Tanf stationierte, von den USA ausgebildete Truppen bleiben außerhalb des Geltungsbereichs. Auch die kurdisch dominierten SDF fallen nicht unter das Abkommen (TR-Today 8.1.2025). Im Mai 2025 erklärte das syrische Verteidigungsministerium, dass die militärischen Einheiten in einen einheitlichen institutionellen Rahmen integriert worden sind, und bezeichnete dies als großen Erfolg. Gleichzeitig betonte es jedoch, dass die verbleibenden, nicht näher genannten, "kleinen bewaffneten Gruppierungen" innerhalb von zehn Tagen nach dieser Erklärung dem Ministerium beitreten müssten, um die Vereinigungs- und Organisationsprozesse abzuschließen (BBC 18.5.2025). Dem Direktor der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zufolge gilt diese Frist nur für kleinere bewaffnete Gruppierungen und nicht für die SDF oder drusische Gruppierungen (SOHR 27.5.2025).
Die Opposition gegen al-Assad war schon immer zersplittert, und es gibt eine lange Geschichte von gescheiterten Vereinigungsprojekten, sowohl im Norden als auch im Süden des Landes. Nach seinem Sturz hat sich die Lage geändert, aber die Probleme sind nicht völlig verschwunden (AlHurra 12.2.2025). Die Auflösung der bewaffneten Gruppierungen wurde insgesamt mindestens drei Mal angekündigt, aber die Gruppierungen verschwanden nie. Sie bilden weiterhin das Fundament des Verteidigungsministeriums und spielen nach wie vor eine entscheidende Rolle sowohl in der Politik als auch in den militärischen Operationen der Regierung in Damaskus. Sie treten immer wieder in kritischen Kontexten in Erscheinung: Sie begehen Verstöße oder individuelle Missbräuche und werden für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verantwortlich gemacht, Handlungen, die manchmal einem Völkermord gleichkommen. Diese Schuldzuweisungen entlasten die zentrale Führung in Damaskus auf bequeme Weise und distanzieren sie von der Verantwortung oder Absicht für diese Gräueltaten (963 25.8.2025). Militärangehörige, darunter hochrangige Offiziere, sagten, dass einige Oppositionsgruppierungen weiterhin in den Formationen operieren, die sie vor dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad im Dezember genutzt haben, während gleichzeitig eine schrittweise Übergabe an Brigaden unter der Führung von Damaskus stattfindet, um eine neue Armee aufzubauen (National 21.2.2025). Unter der Oberfläche bleibt eine echte Vereinigung schwer zu erreichen. Quellen bestätigen, dass die meisten bewaffneten Gruppierungen weiterhin unabhängig agieren und ihre ursprünglichen Führungsstrukturen und territoriale Kontrolle beibehalten. Vor allem Elemente der SNA agieren im Nordwesten weiterhin autonom. Das erste große Hindernis für die Vereinigung der bewaffneten Gruppierungen in Syrien ist das tief verwurzelte Misstrauen zwischen diesen – insbesondere gegenüber der HTS. Jahrelange interne Konflikte, ideologische Spaltungen und die Geschichte der Unterdrückung rivalisierender Gruppierungen durch die HTS haben zu Ressentiments und Misstrauen geführt. Die Vorstellung, dass ehemals verfeindete Gruppierungen nun unter einer einheitlichen Befehlskette dienen sollen, insbesondere einer von der HTS aufgebauten, ist ohne echte Versöhnung oder inklusive institutionelle Reformen nach wie vor schwer zu vermitteln. Viele Gruppierungen haben sich geweigert, ihre internen Strukturen aufzulösen oder schwere Waffen abzugeben. Kämpfer unterstehen oft weiterhin ihren ursprünglichen Anführern und nicht dem Verteidigungsministerium, und Gruppen haben häufig Waffen versteckt oder gehortet, um sich gegen zukünftigen Verrat oder erzwungene Entwaffnung abzusichern (MECGA 25.6.2025).
Am 27.4.2025 gab das Verteidigungsministerium bekannt, dass es Bewerbungen von Offizieren und anderen Personen entgegennimmt, die unter dem früheren Regime desertiert sind und wieder in den Militärdienst eintreten möchten. Zur Registrierung wurde ein Link veröffentlicht (SANA 27.4.2025). Das Ministerium gab bekannt, dass es ein Online-Bewerbungsverfahren für Überläufer des ehemaligen Regimes, die wieder in den Dienst zurückkehren möchten, eingerichtet habe. Der 16-teilige Fragebogen fragt nach biografischen Details, Informationen über den Dienstort, die Spezialisierung und das Datum der Desertion (FT 28.4.2025). Diese Ankündigung ist eine Fortsetzung der Maßnahmen, die das Ministerium nach dem Sturz des Regimes von al-Assad ergriffen hat. Am 16.3.2025 verkündete das Verteidigungsministerium, dass es daran arbeite, alle Deserteure entsprechend ihrer Erfahrung und Kompetenz wieder in die Armee aufzunehmen (Almodon 27.4.2025). Die Abteilung für Offiziersangelegenheiten des Verteidigungsministeriums hat eigenen Angaben zufolge Tausende von Anträgen von Offizieren erhalten, die aus der Armee des ehemaligen Regimes desertiert sind und nun wieder ihren Dienst aufnehmen und sich den Reihen der Armee anschließen möchten. Mehr als 3.000 Offiziere hätten bis August 2025 einen Antrag gestellt (Ikhbariya Syria 11.8.2025), oder sind bereits in den Dienst zurückgekehrt (NPA 11.8.2025). Es wurden spezielle Ausschüsse gebildet, um die Anträge der desertierten Offiziere entgegenzunehmen und ihre Daten nach Rang, Spezialisierung und anderen Kriterien zu ordnen. Dazu wurden Überläufer und aus sicherheitspolitischen oder politischen Gründen entlassene Offiziere vorgeladen, mündliche Befragungen durchgeführt und spezielle Formulare ausgefüllt, um ihre Angaben zu überprüfen. Anschließend würden sie entsprechend ihrer Spezialisierung militärischen Formationen und Einheiten zugewiesen (Ikhbariya Syria 11.8.2025). Das Ministerium bemüht sich außerdem aktiv um Offiziere, die zuvor aus sicherheitspolitischen oder politischen Gründen entlassen wurden, um ihre mögliche Rückkehr zu erleichtern. In der derzeitigen Phase des Wiederaufbaus des Militärs sind keine Einschränkungen oder besonderen Bedingungen für die Rückkehr von Offizieren vorgesehen. Stattdessen wird großer Wert darauf gelegt, dass alle nationalen Militärangehörigen, unabhängig von ihrem akademischen oder beruflichen Hintergrund, zum Wiederaufbau der Streitkräfte beitragen (NPA 11.8.2025; vgl. SyrRev 18.8.2025). Zum einen werden die Fälle von desertierten Offizieren von der Abteilung für Offiziersangelegenheiten bearbeitet, zum anderen werden die Akten der desertierten Offiziere und Soldaten von der Abteilung für Organisation und Verwaltung des Verteidigungsministeriums bearbeitet und geprüft. Die Priorität der Bearbeitung wird durch Spezialisierung und militärischen Bedarf definiert und nicht nach Rang. Die Deserteure des früheren Regimes lassen sich unterteilen in diejenigen, die während des gestürzten Regimes keine Kompromisse eingegangen sind, und in diejenigen, die aus verschiedenen Gründen und unter unterschiedlichem Druck, je nach ihrer Position und ihrem Einsatzgebiet, dazu gezwungen waren, mit dem Regime Vereinbarungen zu treffen. Die Entscheidung darüber, ob diejenigen, die während des gestürzten Regimes Kompromisse eingegangen sind, zurückkehren dürfen, bleibt weiterhin unbekannt, während ihre Akten laut einer Quelle im Verteidigungsministerium sorgfältig geprüft werden, um jeden Fall einzeln zu untersuchen (Syria TV 8.10.2025b). Bei der Verwaltung des Rückkehrprozesses will man flexibel bleiben, insbesondere da viele Offiziere im Ausland in Flüchtlingsaufnahmeländern leben. Dabei werden ihre Reisebedingungen und logistischen Herausforderungen berücksichtigt, mit dem Ziel, sicherzustellen, dass sie die notwendigen Verfahren problemlos abschließen können. Um die zurückkehrenden Offiziere zu unterstützen, hat das Verteidigungsministerium außerdem angekündigt, dass alle registrierten Offiziere ein monatliches Gehalt erhalten, auch wenn sie noch keiner bestimmten Militäreinheit zugewiesen wurden (NPA 11.8.2025; vgl. SyrRev 18.8.2025). Eine Ausnahme bilden hierbei Personen, die kurz nach ihrer Desertion individuelle Vereinbarungen mit den Geheimdiensten des gestürzten Regimes getroffen hatten. Wurde dies bei einer Untersuchung festgestellt, wurde die Auszahlung der Gehälter an diese Personen eingestellt. Eine Entscheidung, wie mit diesen Fällen weiterverfahren wird, ist noch ausständig (Stand: Oktober 2025) (Syria TV 8.10.2025b). Der Sprecher des Verteidigungsministeriums gab im Oktober 2025 bekannt, dass mehr als 70 % der desertierten Offiziere entsprechend ihrer Spezialisierung und bisherigen Erfahrung dem Verteidigungsministerium beigetreten sind. Die Übrigen befinden sich noch im Prozess der Reaktivierung, während der verbleibende Prozentsatz sich entweder außerhalb des Landes befindet oder nicht zum Militärdienst zurückkehren möchte (Syria TV 8.10.2025b).
In den ersten sechs Monaten seit dem 8.12.2024 hat das Verteidigungsministerium 20 Divisionen einer neuen syrischen Armee gebildet und damit begonnen, Überläufer, HTS-Mitglieder und ausgewählte ehemalige Mitarbeiter des Regimes in militärische Abteilungen zu berufen, die für die logistischen und technischen Operationen der Streitkräfte zuständig sind. Von den 20 Divisionen werden neun (45 %) direkt von HTS-Personal geführt, während die übrigen von ehemaligen HTS-Verbündeten oder Gruppen geführt werden, die sich im vergangenen Jahr an der Operation "Abschreckung der Aggression" beteiligt haben.
Jede Division wird über 10.000 Soldaten verfügen, die in fünf Brigaden organisiert sind – zwei Infanteriebrigaden, eine Panzerbrigade sowie eine Spezialeinheit und eine "Multitasking"-Brigade. Die meisten Brigaden, mit Ausnahme der Infanterie, befanden sich mit Stand Juni 2025 noch im Aufbau (National 3.6.2025).
Der Militär- und Sicherheitsapparat besteht fast ausschließlich aus Sunniten. Den Quellen zufolge zogen die Rekrutierungsmaßnahmen zudem fast ausschließlich sunnitische Rekruten an. Im März 2025 gab es Berichte, dass sich einige christliche Männer den allgemeinen Sicherheitskräften in der christlich bewohnten Region Wadi Nasara angeschlossen hatten (MBZ 31.5.2025). Im Frühjahr 2025 hat die neue Regierung Hunderte von Drusen in ihrer angestammten Region Suweida nahe der Grenze zu Jordanien für ihre neuen Sicherheitskräfte rekrutiert. Drusische Milizen, die Scheich al-Hijri treu ergeben sind, haben darauf reagiert, indem sie ihre Präsenz in den Straßen von Suweida verstärkt und Patrouillen an der Grenze des Gouvernements aktiviert haben, wie Einwohner berichten (National 28.4.2025). Die neue syrische Armee ähnelt derzeit einer Mischung aus alten HTS-Einheiten, weiterentwickelten NLF-Einheiten (National Liberation Front) [mehr dazu s.unten, Anm.], SNA-Fraktionen und neuen Divisionen des Verteidigungsministeriums. Während viele dieser neuen Divisionen wahrscheinlich nichts weiter als bürokratische Vorschläge sind, haben andere bereits Kampfeinsätze begonnen, was darauf hindeutet, dass sie zumindest über eine gewisse reale Struktur verfügen. Die meisten aktuellen Divisionen scheinen sich um bestimmte geografische Gebiete herum zu bilden, ähnlich wie die Syrische Arabische Armee vor 2011 (SyrRev 28.3.2025). Ende Dezember 2024 wurden von der neuen Regierung Kämpfer in Führungspositionen ernannt. Unter den 50 neuen militärischen Ernennungen waren sechs ausländische Kämpfer im Rang eines Brigadegenerals und eines Obersts, darunter zwei Araber. Die Ernennungen sind Teil einer umfassenderen Kampagne von ash-Shara' zur Umstrukturierung der Neuen Syrischen Armee, die Persönlichkeiten mit unterschiedlichem Hintergrund und unterschiedlicher Nationalität umfasst (Sky News 30.12.2024). Ash-Shara' hat sanktionierte Warlords in Spitzenpositionen der neuen Armee befördert. Sayf Bolad Abu Bakr, der wegen Menschenhandels und Missbrauchs kurdischer Frauen mit Sanktionen belegt wurde, wurde zum Kommandanten der 76. Division befördert, die Aleppo überwacht. Mohammad Hussein al-Jasem, auch bekannt als Abu Amsha, dessen Miliz Schätzungen des US-Finanzministeriums zufolge durch Entführungen und Beschlagnahmungen jährlich mehrere zehn Millionen Dollar erwirtschaftete, wurde zum Kommandanten der 62. Division in Hama. Ahmad Ihsan Fayyad al-Hayes, Anführer der Ahrar ash-Sharqiye und Verantwortlicher für die Ermordung der kurdischen Politikerin Hevrin Khalaf, wurde zum Kommandanten der 86. Division (TDP 30.7.2025).
Die neuen Divisionen der syrischen Armee wurden in deutlicher Abkehr von der bisherigen Praxis nicht an Checkpoints eingesetzt oder mit internen Polizeiaufgaben betraut. Diese Trennung zwischen militärischen und zivilen Sicherheitsfunktionen scheint ein Versuch zu sein, die Armee von der allgegenwärtigen Einmischung in das öffentliche Leben zu distanzieren, die für das Assad-Regime charakteristisch war. Diese Aufgabenteilung befindet sich zwar noch in einem frühen Stadium, ist jedoch ein vielversprechender Schritt zur Professionalisierung der Streitkräfte und zur Abgrenzung der Rollen ziviler und militärischer Institutionen (Etana 7.2025). Die Gehälter liegen zwischen 150 und 500 US-Dollar und werden aus Mitteln bezahlt, die der Kontrolle der HTS unterstehen, darunter zwei Telekommunikationsunternehmen, die al-Assad und seinen Partnern gehörten (National 3.6.2025).
Die Ausbildung für die Streit- und Sicherheitskräfte ist minimal, und die Mechanismen zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht sind unzureichend – wie die Ereignisse in der Küstenregion gezeigt haben (ArabRef 24.4.2025). Am 30.5.2025 veröffentlichte das Verteidigungsministerium einen Verhaltenskodex für Militärangehörige und Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums. Der Kodex basiert unter anderem auf Grundwerten wie Disziplin, Rechtsstaatlichkeit sowie dem Schutz von Rechten und Freiheiten. Neben der Verteidigung der nationalen Souveränität und territorialen Integrität beinhaltet der Auftrag auch den Schutz der Zivilbevölkerung. Der Kodex betont nachdrücklich die Achtung von Gesetzen und Vorschriften, den Schutz von öffentlichem und privatem Eigentum und die Behandlung aller Bürger mit Würde und Respekt, "ohne jegliche Form der Diskriminierung". Angriffe auf Zivilisten oder deren Eigentum, diskriminierendes Verhalten sind verboten (MEI 12.6.2025). Trotz dieser Verhaltensregeln, die es verbieten, Gefangene zu beleidigen oder zu misshandeln und gleichzeitig vorgeben, Zivilisten zu respektieren, sie mit Würde zu behandeln und jede Form von Missbrauch oder Diskriminierung zu unterlassen, kursieren in den sozialen Meiden zahlreiche Videos, die Fälle von Folter, Schlägen und erniedrigendem Verhalten dokumentieren (STJ 26.6.2025). [Weitere Informationen zu Folter, unmenschlicher Behandlung und Haftbedingungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung.] Im April 2025 hat die Allgemeine Sicherheit eine Richtlinie erlassen, die es ihren Mitgliedern verbietet, in der Öffentlichkeit Masken zu tragen, sofern sie nicht in einem Sondereinsatz sind. Die Durchsetzung dieser Regel erfolgt jedoch selektiv. In der Praxis werden Masken weiterhin getragen – allerdings nun hierarchisiert. Hochrangige oder Eliteeinheiten, insbesondere solche, die mit der Bekämpfung von Aufständen oder der Durchsetzung politischer Maßnahmen beauftragt sind, tragen weiterhin Masken (MERIP 16.4.2025). Ende September 2025 erließ das Verteidigungsministerium eine Richtlinie, die die Herstellung oder das Aufnähen von militärischen Abzeichen verbietet (Enab 10.10.2025).
Langfristig ist Syrien bei der Reform der Armees mit enormen Herausforderungen beim Wiederaufbau des Waffenarsenals und der Infrastruktur konfrontiert, insbesondere nach den weitreichenden Zerstörungen durch israelische Luftangriffe im Dezember 2024. Diese Angriffe galten über 100 Luftverteidigungsbatterien, Radarsystemen und Geheimdienststützpunkten, wodurch ein Großteil des syrischen Arsenals unbrauchbar gemacht wurde. Berichten zufolge führte Israel in acht Tagen über 600 Angriffe durch und zerstörte dabei etwa 80 % der strategischen Waffen Syriens. Die syrische Luftwaffe, die Berichten zufolge Anfang 2024 über 184 einsatzfähige Flugzeuge verfügte, verfügt nun nur noch über eine Handvoll einsatzfähiger. Dasselbe gilt für Hunderte Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände – darunter Kampfpanzer, Schützenpanzer, Langstrecken-Mehrfachraketenwerfer und Flugabwehrsysteme – welche die Rebellen von der sich zurückziehenden Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) erbeutet haben, deren Schicksal jedoch unbekannt ist. Schätzungsweise 15 Marineschiffe wurden bei Angriffen auf Mina' al-Bayda und Latakia zerstört, Tartus wurde jedoch verschont, um russische Streitkräfte nicht zu treffen. Der Wiederaufbau des syrischen Militärs – insbesondere der Luftwaffe und der Luftverteidigungsnetze wird Jahre dauern und Milliarden US-Dollar kosten, und das zu einer Zeit, in der die staatlichen Kassen fast leer sind (TNA 3.2.2025). Das vom alten Regime hinterlassene Waffenarsenal reicht nicht aus, um eine Streitmacht auszurüsten, sodass dringend neue Waffen, Fahrzeuge und Ausrüstung beschafft werden müssen (963 2.9.2025). Ash-Shara' kündigte für den Import moderner militärischer Fahrzeuge, die für die Sicherheitsdienste in allen Provinzen geeignet sein sollen, einen Plan an (Araby 16.12.2024a). Im August 2025 unterzeichnete Syrien mit der Türkei ein Verteidigungskooperationsabkommen, wonach die Türkei Syrien Waffen, militärische Ausrüstung und logistische Unterstützung zur Verfügung stellen wird. Zuvor haben die beiden Verteidigungsminister bereits ein Kooperationsabkommen bezüglich militärischem Training und Beratung unterzeichnet (AP 14.8.2025; vgl. 963 2.9.2025). Die Türkei kooperiert bei der Zurverfügungstellung mit Saudi-Arabien und Katar und mit Zustimmung der Vereinigten Staaten und Frankreichs (963 2.9.2025). [Weitere Informationen zu ausländischer Unterstützung etc. finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung]
Geheimdienste
Die ehemaligen militärischen Geheimdienste Syriens waren für ihre Unterdrückung berüchtigt. In der neuen Struktur werden Anstrengungen unternommen, um ein Nachrichtensystem von Grund auf neu aufzubauen, das frei von den Altlasten des vorherigen Regimes ist (TR-Today 8.1.2025). Das syrische Generalkommando hat die Ernennung von Anas Hassan Khattab zum Leiter des allgemeinen Nachrichtendienstes bekannt gegeben. Khattab übernahm Anfang 2014 die Position des administrativen Emirs der Jabhat an-Nusra [Gruppierung, die später in Hay'at Tahrir ash-Sham umbenannt wurde. Mehr dazu in Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen. Anm.], nachdem er Ende 2013 einer der Anführer der Gruppe und allgemeiner administrativer Emir gewesen war. Nach Angaben des UN-Sicherheitsrats wurde Khattab am 23.9.2014 aufgrund seiner Verbindugen zur al-Qa'ida sowie wegen der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung, Begehung, Beteiligung oder Unterstützung der Handlungen und Aktivitäten der Jabhat an-Nusra auf die Sanktionsliste gesetzt (BBC 26.12.2024). Unter den neuen Rahmenbedingungen fungiert die Allgemeine Sicherheit nun als eine Art Auslandsgeheimdienst, während mehrere interne Abteilungen geschaffen wurden, die mit der Bekämpfung von Schmuggel und Terrorismus sowie der Verfolgung von "Regimegegnern" beauftragt sind (Etana 7.2025). Soweit bekannt, wurde von den Übergangsbehörden bislang ein neuer Nachrichtendienst unter dem Innenministerium eingerichtet. Laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums wurde der neue Geheimdienst Jihaz al-Istikhbarat [zu Deutsch etwa: Geheimdienstapparat Anm.] benannt (MBZ 31.5.2025).
Kapazität und Wirksamkeit der Sicherheitskräfte
Quellen berichteten, dass die Kräfte des Innenministeriums über eine stärkere Befehlsstruktur verfügten und im Allgemeinen ein höheres Maß an Professionalität an den Tag legten als die Kräfte des Verteidigungsministeriums, die sich durch mangelnde Disziplin auszeichneten und während der gewalttätigen Ausschreitungen in den Küstengebieten (März 2025) sowie in Sweida (Juli 2025) schlecht abschnitten, wo sie Menschenrechtsverletzungen begingen. Frühe Einsätze der Armee brachten nicht sanktionierte konfessionelle Gewalt und andere Übergriffe ans Licht, was die schwache Führung und Kontrolle über bestimmte Einheiten, darunter auch Fraktionen der SNA, deutlich machte. Laut der Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission zur Arabischen Republik Syrien (UNCOI) trugen Mängel in den Bereichen Kontrolle, Koordination, Vielfalt, Ausbildung und Disziplin unter den nominell integrierten Fraktionen zu den Verstößen bei, darunter auch zu denen, die in den Küstengebieten und in Sweida gemeldet wurden.
Berichten zufolge agierten die Sicherheitskräfte zeitweise ohne klar definierte Befehlskette, und dem Sicherheitspersonal an Kontrollpunkten oder bei Sicherheitsoperationen fehlten oft Uniformen oder Ausweise, wodurch die Unterscheidung zwischen staatlichen Akteuren und ihnen nahestehenden bewaffneten Gruppen verschwamm. Im September 2025 gab es etwa 800 Verkehrspolizisten in Damaskus und 250 im Großraum Damaskus. Ihre Arbeit hat Kritik wegen mangelnder Aufsicht, schlechter Organisation und unzureichender Kenntnis der grundlegenden Aufgaben bei einigen Beamten hervorgerufen. In der Provinz Dar’a wurden ehemalige Kämpfer lokaler bewaffneter Gruppen in die Sicherheitskräfte integriert, doch im Juli 2025 entließen die syrischen Behörden mindestens 200 von ihnen wegen Fehlverhaltens nach einer Reihe von Übergriffen durch Mitglieder des GSS, darunter Tötungen, Misshandlung von Leichen und die Verwicklung in Blutfehden und persönliche Streitigkeiten. Nach Angaben der „Syrian Women’s Political Movement“ (SWPM) variieren Ausbildung und Disziplin bei Polizei und inneren Sicherheitskräften stark: Während in einigen Gebieten wirksam reagiert wird, werden Berichte über Entführungen oder Gewalt in anderen ignoriert. Obwohl die Behörden gelegentlich Disziplinarmaßnahmen ankündigen, bleibt die Rechenschaftspflicht uneinheitlich, und es ist unklar, ob die Mängel auf begrenzte Kapazitäten oder unzureichenden politischen Willen zurückzuführen sind.
Die Übergangsregierung hat Maßnahmen ergriffen, um die Kontrolle über die Sicherheitskräfte zu stärken, indem sie die Rekrutierung zentralisiert, die Sicherheitsüberprüfungsverfahren verschärft und die von der Türkei an ehemalige SNA-Fraktionen gezahlten Gehälter über das Verteidigungsministerium abwickelt. Einige Fortschritte wurden auch bei der Verlegung von Armeeeinheiten mit nachgewiesenen Missbräuchen aus sensiblen Gebieten erzielt, wie beispielsweise der Sultan-Suleiman-Shah-Brigade (jetzt 62. Division) und der Hamzat-Division (jetzt 76. Division) aus den Küstengebieten nach Hama bzw. Aleppo sowie die 42. Division, die an den Auseinandersetzungen in Sweida beteiligt war, in die syrische Wüste. Obwohl sich das Verhalten der Streitkräfte des Verteidigungsministeriums bei späteren Operationen, wie beispielsweise gegen die SDF in der Stadt Aleppo Anfang 2026, offenbar verbesserte, besteht weiterhin weit verbreitetes Misstrauen. Die Schulung der Armeefraktionen zu internationalen humanitären und menschenrechtlichen Standards begann Mitte 2025 mit Unterstützung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) und der UNO, doch laut UNCOI waren weiterhin strengere Maßnahmen zur Rechenschaftspflicht erforderlich, darunter umfassende Sicherheitsüberprüfungen, Lustration und Professionalisierung. Das Innenministerium berichtete zudem über Professionalisierungsbemühungen im Jahr 2025, wie beispielsweise die Verabschiedung eines Verhaltenskodexes und die Schaffung eines öffentlichen Beschwerdemechanismus, der zur Rechenschaftspflicht in Fällen von Gewalt und Korruption führte. Im Allgemeinen gelten die Präsenz und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitskräfte und Strafverfolgungsbehörden in großen Ballungszentren wie Damaskus, Homs, Aleppo, Latakia und Hama, wo die Sicherheitskräfte stärker vertreten sind, als konsistenter. Allerdings sind die Sicherheitsbedingungen regional nach wie vor uneinheitlich, wobei einige Gebiete weiterhin anfällig für Instabilität, lokale Spannungen und interkommunale Gewalt sind. Ländliche und abgelegene Gebiete sind nach wie vor schwieriger zu überwachen, da dort Waffen weit verbreitet sind und die staatliche Autorität begrenzt ist, was bewaffneten Gruppen und lokalen Akteuren größere Autonomie ermöglicht. Vielfältige Gebiete wie die Küstenregion sowie die Provinzen Hama und Homs, in denen alawitische, christliche und ismailitische Gemeinschaften leben, stellen besondere Herausforderungen dar, da die intensive Gewalt des Bürgerkriegs dort tiefsitzende Ressentiments und den Wunsch nach Vergeltung hinterlassen hat (EUAA Juli 2026).
Quellen
963 - +963 (2.9.2025): Rearming Syria’s New Army: Between Russian Necessity and Western Oversight, https://963media.com/en/02/09/2025/rearming-syrias-new-army-between-russian-necessity-and-western-oversight/, Zugriff 9.10.2025
963 - +963 (25.8.2025): The Return of the “Syrian Army”: Should Anyone Still Be Waiting?, https://963media.com/en/25/08/2025/the-return-of-the-syrian-army-should-anyone-still-be-waiting/, Zugriff 9.10.2025
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2025): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30747193/Deutschland._Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien,_30.05.2025.pdf?nodeid=30748842vernum=-2, Zugriff 4.6.2025 [Login erforderlich]
AGSIW - Arab Gulf States Institute in Washington, The (4.3.2025): Syria After Assad: A Time of Hope and Challenge, https://agsiw.org/syria-after-assad-a-time-of-hope-and-challenge, Zugriff 7.3.2025
AlHurra - Al-Hurra (12.2.2025): "الجيش السوري الجديد".. التوحيد اسمي أم حقيقي؟ ["Die neue syrische Armee. Nominelle oder reale Einigung?], https://www.alhurra.com/syria/2025/02/12/الجيش-السوري-الجديد-التوحيد-اسمي-أم-حقيقي؟, Zugriff 14.2.2025
Almodon - Almodon (3.7.2025): شروط التجنيد الجديدة بسوريا.. الجيش الوطني يخشى إقصاءه [Neue Einberufungsbedingungen in Syrien: Die nationale Armee befürchtet ihren Ausschluss], https://www.almodon.com/arabworld/2025/3/26/سوريا-شروط-التجنيد-تقصي-الثوار-والجيش-الوطني-لصالح-النظام-البائد?utm_source=chatgpt.com, Zugriff 3.7.2025
Almodon - Almodon (22.6.2025): "الشيخ" ومعضلات الأمن العام في سوريا ["Der Scheich und Syriens Dilemma der öffentlichen Sicherheit], https://www.almodon.com/opinion/2025/6/22/الشيخ-ومعضلات-الأمن-العام-في-سوريا, Zugriff 23.6.2025
Almodon - Almodon (27.4.2025): الدفاع السورية تدعو المنشقين للعودة.. هل تأخر القرار [Das syrische Verteidigungsministerium fordert Überläufer zur Rückkehr auf... Ist diese Entscheidung zu spät?], https://www.almodon.com/arabworld/2025/04/27/الدفاع-السورية-تدعو-المنشقين-للعودة-هل-تأخر-القرار؟, Zugriff 13.10.2025
AP - Associated Press (14.8.2025): Turkey will provide weapons to Syria under a new agreement, https://apnews.com/article/turkey-syria-military-cooperation-agreement-weapons-equipment-eb0f17f99c15b413cafdac997bbdf346, Zugriff 6.10.2025
APuZ - Aus Politik und Zeitgeschichte 24-26/2025 (6.6.2025b): Aufarbeitung und Neuanfang - Syriens fragiler Übergang, https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/syrien-2025/562720/aufarbeitung-und-neuanfang, Zugriff 18.6.2025
ArabRef - Arab Reform Initiative (24.4.2025): Where Does Syrias Transition Stand?, https://www.arab-reform.net/publication/where-does-syrias-transition-stand, Zugriff 7.5.2025
Araby - Al Araby (16.12.2024a): "سنحمي أطياف المجتمع".. وزير الداخلية السوري يكشف خطته الإصلاحية ["Wir werden das Spektrum der Gesellschaft schützen" - Syrischer Innenminister enthüllt seinen Reformplan], https://www.alaraby.com/news/سنحمي-أطياف-المجتمع-وزير-الداخلية-السوري-يكشف-خطته-الإصلاحية?amp , Zugriff 18.12.2024
Asharq - Asharq News (9.12.2024): تعرف على أبرز الفصائل العسكرية والقوى السياسية في سوريا [Die wichtigsten militärischen Fraktionen und politischen Kräfte in Syrien], https://asharq.com/politics/109348/تعرف-على-أبرز-الفصائل-العسكرية-والقوى-السياسية-في-سوريا, Zugriff 11.12.2024
BBC - British Broadcasting Corporation (18.5.2025): سوريا تبدأ مرحلة "العدالة الانتقالية" وتحذر التنظيمات المسلحة من تحدي سلطة الدولة [Syrien beginnt Phase der „Übergangsjustiz“ und warnt bewaffnete Gruppen vor einer Herausforderung der Staatsgewalt], https://www.bbc.com/arabic/articles/c93l4ywlnd2o, Zugriff 19.5.2025
BBC - British Broadcasting Corporation (26.12.2024): أنس خطّاب، من مُدرج على قائمة العقوبات إلى رئيس لجهاز الاستخبارات في سوريا، فماذا نعرف عن تعيينات الحكومة الانتقالية الجديدة؟ [Anas Khattab, vom Sanktionsbevollmächtigten zum Chef des syrischen Geheimdienstes], https://www.bbc.com/arabic/articles/cvgmry05930o, Zugriff 8.1.2025
DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (9.12.2025a): Syria Situation of Certain Groups, https://us.dk/publikationer/2025/december/syria-situation-of-certain-groups/, Zugriff 10.12.2025
DW - Deutsche Welle (17.12.2024): Syria updates: Rebel groups to be disbanded, HTS leader says, https://www.dw.com/en/syria-updates-rebel-groups-to-be-disbanded-hts-leader-says/live-71076654?maca=en-dp_newsnow_en_txt_all-35701-xml-mrss, Zugriff 17.12.2024
Economist - Economist, The (25.4.2025): The warlords of Syria have a daunting to-do list, https://www.economist.com/1843/2025/04/25/the-warlords-of-syria-have-a-daunting-to-do-list, Zugriff 27.6.2025
Economist - Economist, The (5.3.2025): The great pretender: how Ahmed al-Sharaa won Syria, https://www.economist.com/1843/2025/03/05/the-great-pretender-how-ahmed-al-sharaa-won-syria, Zugriff 6.3.2025
Enab - Enab Baladi (10.10.2025): Syrian Defense Ministry Begins Issuing Military IDs to Its Personnel, https://english.enabbaladi.net/archives/2025/10/syrian-defense-ministry-begins-issuing-military-ids-to-its-personnel, Zugriff 14.10.2025
Etana - Etana Syria (7.2025): STUDY: Between Symbolism and Substance: Syrias Transition at 6 Months, https://etanasyria.org/study-between-symbolism-and-substance-syrias-transition-at-6-months, Zugriff 10.7.2025
EUAA - European Union Agency for Asylum (ehemals: European Asylum Support Office, EASO): Syria - Country Focus, Juli 2026https://www.ecoi.net/en/file/local/2142493/2026_07_EUAA_COI_Report_Syria_Country_Focus.pdf
FT - Financial Times (28.4.2025): Syrias defence ministry opens applications for Assad-era troops, https://www.ft.com/content/3203a039-1d94-485d-8ddd-3661b202723f, Zugriff 14.8.2025
HB - Handelsblatt [Deutschland] (16.12.2024): Lage in Syrien beschäftigt EU-Außenminister - Rebellenführer will Milizen entwaffnen, https://www.handelsblatt.com/politik/international/nahost-lage-in-syrien-beschaeftigt-eu-aussenminister-rebellenfuehrer-will-milizen-entwaffnen/29433048.html, Zugriff 16.12.2024
Horan - Horan Free League (1.4.2025): التقرير الحقوقي في محافظة درعا - الربع الأول من عام 2025 (كانون الثاني آذار) [Menschenrechtsbericht für das Gouvernement Dar'aa - Erstes Quartal 2025 (Januar - März)], https://www.horanfree.com/archives/17915, Zugriff 25.6.2025
Ikhbariya Syria - Al Ikhbariya Syria (11.8.2025): إدارة شؤون الضباط للإخبارية: أكثر من ثلاثة آلاف ضابط منشق تقدموا بطلبات للعودة إلى الخدمة [Abteilung für Offiziersangelegenheiten gegenüber Al-Ikhbariya: Mehr als 3.000 desertierte Offiziere haben einen Antrag auf Rückkehr in den Dienst gestellt], https://alikhbariah.com/إدارة-شؤون-الضباط-للإخبارية-أكثر-من-ثل, Zugriff 13.10.2025
Majalla - Al Majalla (18.3.2025): Idlib rises from the rubble, but sanctions still sting, https://en.majalla.com/node/324784/politics/idlib-rises-rubble-sanctions-still-sting, Zugriff 2.7.2025
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.5.2025): Algemeen Ambtsbericht Syrië (mei 2025) [Allgemeiner Amtsbericht Syrien (Mai 2025)], https://open.overheid.nl/documenten/e925473a-1918-467e-aea1-ecf9677cb1cd/file, Zugriff 17.6.2025
MECGA - Middle East Council on Global Affairs (25.6.2025): Syrias Unruly Guns: Building a Unified Army in a Fractured State, https://mecouncil.org/publication/syrias-unruly-guns-building-a-unified-army-in-a-fractured-state, Zugriff 3.7.2025
MEI - Middle East Institute (12.6.2025): Building Syrias new army: Future plans and the challenges ahead, https://www.mei.edu/publications/building-syrias-new-army-future-plans-and-challenges-ahead, Zugriff 18.6.2025
MEI - Middle East Institute (21.1.2025): Security in Alawite regions in post-Assad Syria, https://www.mei.edu/publications/security-alawite-regions-post-assad-syria, Zugriff 30.1.2025
MERIP - Middle East Research and Information Project (16.4.2025): Syria’s New Men, https://merip.org/2025/04/syrias-new-men, Zugriff 17.6.2025
National - National, The (3.6.2025): Syria has recruited half of planned 200,000-strong army, military sources say, https://www.thenationalnews.com/news/mena/2025/06/03/hts-brings-in-100000-men-into-new-syrian-army, Zugriff 14.8.2025
National - National, The (28.4.2025): Al Shara’s feud with Kurds dims Syria’s hopes of stability, https://www.thenationalnews.com/news/mena/2025/04/28/kurdish-issue-rears-head-in-syria-amid-sectarian-violence, Zugriff 7.5.2025
National - National, The (21.2.2025): Steep uphill battle: The many challenges in building Syria’s new army, https://www.thenationalnews.com/news/mena/2025/02/21/steep-uphill-battle-the-many-challenges-in-building-syrias-new-army, Zugriff 24.4.2025
NPA - North Press Agency (11.8.2025): Syrian Defense: 3,000 defected officers return or seek reinstatement, https://npasyria.com/en/128192, Zugriff 9.10.2025
NYT - New York Times, The (1.12.2024): Syrias Rebels Struck When Assads Allies Were Weakened and Distracted, https://www.nytimes.com/2024/12/01/world/middleeast/syria-rebels-bashar-al-assad.html, Zugriff 10.12.2024
REU - Reuters (23.1.2025): Syria’s new leaders turn to Islamic law in effort to rebuild Assad’s police, https://www.reuters.com/world/middle-east/syrias-new-leaders-turn-islamic-law-effort-rebuild-assads-police-2025-01-23, Zugriff 30.1.2025
SANA - Syrian Arab News Agecny (27.4.2025): وزارة الدفاع تبدأ استقبال طلبات المنشقين عن النظام البائد من الأفراد وصف الضباط [Das Verteidigungsministerium nimmt nun Bewerbungen von Personen und Offizieren entgegen, die aus dem früheren Regime desertiert sind.], https://sana.sy/locals/2212412, Zugriff 13.10.2025
Sky News - Sky News (31.1.2025): سوريا.. "هيئة تحرير الشام" تعلن حلّ نفسها [Syrien. "Hayat Tahrir al-Sham kündigt Auflösung an], https://www.skynewsarabia.com/middle-east/1773185-سوريا-هيئة-تحرير-الشام-تعلن-حلّ-نفسها, Zugriff 31.1.2025
Sky News - Sky News (30.12.2024): سوريا.. تعيين مقاتليْن مصري وأردني في وزارة الدفاع [Syrien: Ägyptische und jordanische Kämpfer ins Verteidigungsministerium berufen], https://www.skynewsarabia.com/middle-east/1765579-سوريا-تعين-مقاتلين-مصري-وأردني-وزارة-الدفاع, Zugriff 3.1.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (27.5.2025): مدير المرصد السوري: "قسد" لا يشملها قرار المهلة التي منحتها وزارة الدفاع.. [Direktor der Syrischen Beobachtungsstelle: SDF fallen nicht unter die Frist des Verteidigungsministeriums], https://www.syriahr.com/مدير-المرصد-السوري-قسد-لا-يشملها-قرار/763037, Zugriff 30.5.2025
STJ - Syrians for Truth and Justice (26.6.2025): Torture Persists: Testimonies and Indicators Reveal Alarming Indicents in Post-Assad Syria, https://stj-sy.org/wp-content/uploads/2025/06/Torture-Persists_Testimonies-and-Indicators-Reveal-Alarming-Incidents-in-Post-Assad-Syria.pdf, Zugriff 3.7.2025
SYRDiplQ1 - Diplomatische Quelle eines europäischen Staates in Syrien - 01 (5.2.2025): Bericht einer diplomatischen Quelle eines europäischen Staates [erhalten per Mail]
Syria TV - Syria TV (8.10.2025b): عودة المنشقين إلى المؤسسة العسكرية السورية.. حلم يواجه البيروقراطية والتوجس [Die Rückkehr von Überläufern zum syrischen Militär: ein Traum, der mit Bürokratie und Besorgnis konfrontiert i], https://www.syria.tv/عودة-المنشقين-إلى-المؤسسة-العسكرية-السورية-حلم-يواجه-البيروقراطية-والتوجس, Zugriff 24.10.2025
Syria TV - Syria TV (21.2.2025): التجنيد في الدولة السورية الناشئة.. شباب إدلب والمناطق المنكوبة الأكثر انخراطا [Rekrutierung im entstehenden syrischen Staat: Jugend in Idlib und den betroffenen Gebieten am engagiertesten], https://www.syria.tv/التجنيد-في-الدولة-السورية-الناشئة-شباب-إدلب-والمناطق-المنكوبة-الأكثر-انخراطا, Zugriff 23.4.2025
SyrRev - Syria Revisited by Gregory Waters (18.8.2025): Rebuilding Security in New Syria: Week 36, https://www.syriarevisited.com/p/rebuilding-security-in-new-syria-204, Zugriff 10.10.2025 [kostenpflichtig]
SyrRev - Syria Revisited by Gregory Waters (28.3.2025): The New Syrian Army: Structure and Commanders, https://www.syriarevisited.com/p/the-new-syrian-army-structure-and, Zugriff 20.5.2025 [kostenpflichtig]
Tayyar - Tayyar.org (31.1.2025): سوريا أسلمة المؤسسات تتمدّد [Syrien: „Islamisierung“ der Institutionen breitet sich aus], https://www.tayyar.org/News/Lebanon/650472, Zugriff 31.1.2025
TDP - Defense Post, The (30.7.2025): Disarmament Without Safeguards Is a Death Sentence for Syrias Minorities, https://thedefensepost.com/2025/07/30/syria-disarmament-minorities-safeguards, Zugriff 20.8.2025
TNA - New Arab, The (3.2.2025): A united front: The challenges of building Syria’s new army, https://www.newarab.com/analysis/united-front-challenges-building-syrias-new-army, Zugriff 10.2.2025
TR-Today - Türkiye Today (8.1.2025): Formation of Syria’s new army critical to region, https://www.turkiyetoday.com/region/formation-of-syrias-new-army-critical-to-region-102573, Zugriff 13.1.2025
Bewaffnete Gruppierungen
Die bewaffnete Landschaft Syriens besteht aus einem komplexen Geflecht von über 60 Gruppierungen, von denen jede ihre eigene Geschichte, ihre eigenen Loyalitäten und ihre eigene Agenda hat. Mehr als die Hälfte sind der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) angeschlossen. Andere Gruppierungen agieren unabhängig oder innerhalb kleinerer Allianzen, mit Ideologien, die von säkular bis islamistisch reichen, und Finanzierungsquellen, die verschiedene regionale und internationale Akteure umfassen. Dieses Flickwerk der Macht stellt ein erhebliches Hindernis für die Schaffung einer einheitlichen nationalen Armee dar (DNewsEgy 3.2.2025). Obwohl die Kämpfer nominell unter der Schirmherrschaft der neuen syrischen Regierung stehen, gibt es nach wie vor Milizen, von denen einige in Menschenrechtsverletzungen verwickelt waren und relativ undiszipliniert sind (Guardian 9.3.2025). Die Kernkräfte der Gruppierung, die die neue syrische Regierung anführt, Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), sind weitaus disziplinierter als andere Akteure, eine Annahme, die auf jahrelanger Beobachtung ihrer Aktivitäten im Gouvernement Idlib und während des Sturzes von al-Assad beruht. Dennoch waren auch einige HTS-Kräfte an den Massakern im März 2025 in der syrischen Küstenregion beteiligt. Darüber hinaus trägt die neue Regierung die Verantwortung für alle Tötungen, die von Gruppen unter ihrem formellen Kommando, einschließlich der SNA, begangen wurden. Ihre Unfähigkeit, diese Verbrechen zu verhindern, verdeutlicht, dass sie über Gebiete und Gruppierungen außerhalb ihrer traditionellen Basis nach wie vor nur begrenzt befehligen und kontrollieren kann. Nachdem Berichte über Massaker aufgetaucht waren, gab das Innenministerium eine doppelte Erklärung ab, in der es die Zivilbevölkerung aufforderte, sich nicht einzumischen und die Reaktion der Regierung zu überlassen, und allen regierungsfreundlichen Kräften befahl, sich an die Handhabung zu halten, die während der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes angewendet wurden, nämlich keine Zivilisten ins Visier zu nehmen. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch bereits zahlreiche Morde verübt worden, und die Erklärung enthielt keinen Hinweis auf den notwendigen Prozess der Rechenschaftspflicht, der auf solche Vorfälle folgen muss, um weitere Gräueltaten zu verhindern (TWI 10.3.2025). [Details zu den Vorfällen im März 2025 finden sich im Kapitel Sicherheitslage.] In den Reihen der neuen syrischen Armee finden sich auch islamistische Kämpfer aus anderen arabischen Staaten, Zentralasien und dem Kaukasus (Standard 9.3.2025).
Es gibt große Probleme bei der Integration der Gruppierungen, die unter dem Verteidigungsministerium nominell zusammengelegt wurden. Zu nennen ist hier der Top-Down-Ansatz, bei dem die Priorität auf Loyalität statt auf Leistung gelegt wird. Es gelingt nicht, die ideologischen und klassenbasierten Unterschiede zwischen – und innerhalb – der Gruppierungen, die jetzt unter dem Kommando ash-Shara's stehen, abzumildern (NLM 25.2.2025). Obwohl der Vereinigungsprozess symbolische Meilensteine, wie die Schaffung von Strukturen, Divisionen und einer Befehlskette hervorgebracht hat, ist seine Umsetzung nach wie vor fragil. Die Vereinigung der Gruppierungen wird weiterhin durch vier wesentliche Faktoren beeinträchtigt: 1. tief verwurzeltes Misstrauen, 2. finanzielle Engpässe, 3. ideologische Spaltungen und 4. anhaltende Einmischung von außen (MECGA 25.6.2025). Es gibt mehrere Gründe, warum ash-Shara' die Lage nicht vollständig unter Kontrolle hat: Zum einen operieren bewaffnete Einheiten des alten Regimes weiterhin im Untergrund und organisieren sich neu, um das Land zu destabilisieren. Sie erhalten virtuelle Unterstützung von Assad-Anhängern, russischen Fake-Profilen und iranisch finanzierten Nutzern, die gezielt Falschnachrichten und manipulierte Bilder im Internet verbreiten, um Diskurse in den sozialen Medien zu beeinflussen und verschiedene gesellschaftliche Gruppen gegeneinander aufzuhetzen. Zum anderen werden die Anweisungen aus Damaskus – keine außergerichtliche Gewalt, keine Massaker, keine Plünderungen – nicht von allen befolgt. Bestimmte Gruppierungen stellen die Autorität von Ahmed ash-Shara' infrage, darunter reguläre Mitglieder der Sicherheitskräfte, ehemalige Einheiten der SNA, die auf Drängen der Türkei in die neue Armee integriert wurden, und Dschihadisten, die ash-Shara' für einen Verräter halten und sich seiner Herrschaft ohnehin nicht unterworfen haben. Letztere könnten sich mittelfristig terroristischen Gruppen wie dem Islamischen Staat (IS) oder al-Qa'ida anschließen (APuZ 6.6.2025b). In der Praxis agieren viele Mitglieder der Gruppierungen der SNA weiterhin unter türkischer Führung und mit türkischer Unterstützung. Berichten zufolge erhalten diese Gruppierungen trotz der formellen Integration in die syrische Armee weiterhin Gehälter und Befehle von der türkischen Regierung und bleiben damit loyal und operativ außerhalb der vollständigen Kontrolle der Übergangsregierung. Dies deutet darauf hin, dass das Integrationsabkommen fragil sein könnte, da anhaltende interne Rivalitäten und Ressourcenkämpfe einer vollständigen Vereinigung im Wege stehen (STJ 31.7.2025). Das Unvermögen, alle bewaffneten Gruppierungen zu kontrollieren, hat nicht nur zu weitverbreiteten Missbräuchen und Verstößen durch einige dieser Gruppierungen geführt, sondern auch die Einheiten des Innenministeriums belastet, die versuchen, Ordnung durchzusetzen, jedoch keine rechtliche Autorität über die nominell zur Armee gehörenden Einheiten haben (SyrRev 28.3.2025).
1. Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS)
Die HTS [zu Deutsch: Komitee zur Befreiung der Levante Anm.] ist die stärkste Gruppierung in Syrien (Asharq 9.12.2024). Ihre Mannstärke wird auf 43.000 geschätzt. Die Hälfte dieser Gruppierungen ist nach der Rückeroberung in ihren ursprünglichen Gebieten geblieben, insbesondere in den Gebieten im Norden von Hama, im Süden von Idlib und im Westen und Süden von Aleppo (Quds 11.1.2025).
Die HTS wurde im Jahr 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet. Anfangs, als sie Teil des IS im Irak war (2012–April 2013), war ihr Ansatz deutlich weniger extrem als jener des IS. Im April 2013 brach Jabhat an-Nusra die Beziehungen zum IS im Irak ab und schloss sich der al-Qa'ida an. 2016 brach Jabhat an-Nusra die Beziehungen zu der Terrororganisation wieder ab. Der öffentliche Diskurs der Gruppierung verlagerte sich von der globalen Agenda der al-Qa'ida hin zu einem stärker lokal ausgerichteten Fokus (ISPI 20.3.2025). Schließlich entstand 2017 (ISPI 20.3.2025) aus dem Zusammenschluss von fünf Gruppierungen, u. a. der Jabhat Fatah ash-Sham, Liwa' al-Haqq, Jabhat Ansar ad-Din und Jaysh as-Sunna, die HTS, welche später von mehreren Bataillonen, Brigaden und Einzelpersonen unterstützt wurde (AJ 3.12.2024). Die HTS versuchte, ihren militärischen Flügel durch die Einrichtung eines gemeinsamen Einsatzraums namens "Shahba Community" in Zusammenarbeit mit bewaffneten Gruppierungen, darunter Ahrar ash-Sham, die Nour ad-Din-Zenki-Bewegung und die "50. Division" zu stärken (UNSC 22.7.2024). 2019 wurde der Operationsraum Fatah al-Mubin gegründet. Dieser war für die Koordinierung und die Abteilung für militärische Operationen in Nordsyrien, in Idlib und den ländlichen Gebieten von Aleppo, Latakia und Hama, verantwortlich. Mitte 2020 schränkte die HTS alle militärischen Operationen auf den Operationsraum Fatah al-Mubin ein und untersagte die Bildung jeglicher sonstiger militärischer Gruppierungen oder Operationsräume in den von ihr kontrollierten Gebieten. 2023 verkündete die HTS eine neue Struktur für die militärischen Kräfte in ihren Gebieten (AJ 3.12.2024).
Der HTS gehören nicht nur Syrer an, sondern auch Ausländer (Asharq 8.12.2024). Sie ist in sechs Brigaden, Spezialeinheiten sowie Elitetruppen unterteilt, die als "Rote Brigaden" (Quds 11.1.2025) bzw. als "Rote Bänder" bekannt sind, und welche Berichten zufolge dank ihrer Fähigkeiten in der Lage waren, mehrere Kampfhandlungen gegen al-Assads Streitkräfte zu gewinnen (Asharq 9.12.2024). Die Anzahl der Mitglieder dieser Eliteeinheit ist nicht bekannt, sie soll Berichten zufolge aber aus Hunderten von HTS-Mitgliedern bestehen (Asharq 8.12.2024), die Inghamasiyin genannt werden (AJ 5.12.2024) und von denen einige zu den ideologisch extremsten und kampferfahrensten Elementen der Rebellenkoalition gehören (Guardian 8.12.2024). Auf ihren Köpfen tragen sie rote Bänder. Die Einheit, die 2018 gegründet wurde, hat einen hohen Ausbildungsstand (AJ 5.12.2024) und verfügt über spezielle Waffen (AlMayadeen 5.12.2024). Daneben gehören auch Gruppen von Scharfschützen zu dieser Eliteeinheit (Asharq 8.12.2024). Auch HTS-Anführer Ahmed ash-Shara' tauchte in einem Video 2020 mit rotem Band am Kopf auf (AlMayadeen 5.12.2024).
Die HTS hat seit ihrer Gründung im Jahr 2012 bedeutende ideologische, organisatorische und Bündnis-Veränderungen durchlaufen. Sie hat ihre Narrative vollständig vom Dschihadismus zum regierenden Islamismus geändert. Eine schrittweise und grundlegend pragmatische Veränderung, deren Ziel die Aufrechterhaltung der Macht ist (ISPI 20.3.2025).
Am 29.1.2025 wurde die Auflösung der HTS bekannt gegeben (Sky News 31.1.2025). Im Juli 2025 haben die USA die Einstufung der HTS als terroristische Organisation aufgehoben (MEE 7.7.2025).
2. Operation "Abschreckung der Aggression"
Die HTS war es, welche die Operation "Abschreckung der Aggression" im November und Dezember 2024 anführte (Asharq 9.12.2024). Aber an dieser nahmen noch weitere Gruppierungen teil, die teilweise mit der ehemaligen Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army - FSA) verbunden sind. Manche dieser Gruppierungen gehörten zur Nationalen Befreiungsfront (National Liberation Front - NLF), wie die Jabhat Tahrir as-Souriya und Jaysh Idlib al-Hurr (AJ 3.12.2024). Einige Gruppierungen werden von der Türkei ausgebildet und unterstützt. Darunter sind die Sultan Murad Division, die Sultan Suleiman Shah Division, die Hamza Division, Jaysh al-Islam und die Jabhat ash-Shamiya (Asharq 9.12.2024). Die NLF ist weitgehend für die Kontrolle in Idlib zuständig, während ein Großteil der militärischen Präsenz in die Schlüsselgebiete Aleppo, Homs, Damaskus, Latakia und Tartus abgezogen wurde. Die NLF koordiniert sich mit den örtlichen Sicherheitskräften. Aufgrund ihrer Mannstärke ist sie stark von verbündeten Gruppierungen abhängig (Etana 17.1.2025). Auch in Dar'aa, im Süden Syriens, gibt es viele bewaffnete Gruppierungen, insbesondere Gruppierungen unter dem Banner der ehemaligen FSA (Asharq 9.12.2024). Bestimmte Gruppierungen der SNA waren laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums bereits relativ eng mit der HTS verbunden. Diese sollten sich nach dem Machtwechsel schneller und weiter in die von HTS geführten Übergangsbehörden integrieren als andere Fraktionen, von denen einige eine lange Geschichte der Feindseligkeit gegenüber der HTS (und der ehemaligen Jabhat an-Nusra) hatten (MBZ 31.5.2025). Einem Militärkommandanten zufolge agieren Elemente der SNA im Nordwesten Syriens weiterhin autonom (MECGA 25.6.2025).
2. a Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA)
Mehr als die Hälfte der über 60 in Syrien bestehenden bewaffneten Gruppierungen gehört zur von der Türkei unterstützten SNA. Ihre Stärke beträgt mindestens 80.000 Mann und ihre Hauptaufgabe ist die Bekämpfung der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) (DNewsEgy 3.2.2025). Eine andere Quelle schätzt die Mannstärke auf ca. 50.000 Kämpfer (Economist 14.1.2025). Die Jabhat ash-Shamiya, die Bewegung Nour ad-Din-Zenki, die islamische Bewegung Ahrar ash-Sham im nördlichen Umland von Aleppo und die Gruppierung ash-Shahba beteiligten sich an den Vorbereitungen für die Operation "Abschreckung der Aggression" im Sommer 2024, während die übrigen Gruppierungen auf direkte Anweisungen aus Ankara warteten, wie die Nationale Befreiungsfront in Idlib, die der Abteilung für militärische Operationen Tausende Kämpfer aus allen Untergruppierungen zur Verfügung stellte (Quds 11.1.2025). Die SNA steht grundsätzlich in Konkurrenz zur HTS. Ihre Anführer haben erklärt, dass sie im Gegenzug für hohe Funktionen in der neuen syrischen Armee schwere Waffen abgeben würden. Ihre Handfeuerwaffen werden sie behalten. Manche Anführer möchten ihr Einkommen, das sie durch Schmuggel über die türkisch-syrische Grenze lukrieren, nicht aufgeben (Economist 14.1.2025). Im Widerspruch dazu wird die HTS von der von Ankara unterstützten Nationalen Befreiungsfront (National Liberation Front - NLF) unterstützt, die von Oberst Fadlallah al-Hajji angeführt wird, dem militärischen Befehlshaber der Faylaq ash-Sham und gleichzeitig stellvertretender Verteidigungsminister in der Übergangsregierung (Quds 11.1.2025). Die NLF schloss sich im Oktober 2019 der SNA an (MEE 7.12.2024). Trotz der Ankündigung des türkischen Außenministers Hakan Fidan, dass die Türkei die SNA-Gruppierungen angewiesen habe, sich dem syrischen Verteidigungsministerium anzuschließen, bestätigten syrische Quellen gegenüber dem Middle East Institute, dass diese Anweisung derzeit nicht für turkmenische Fraktionen (nämlich al-Amshat, al-Hamzat und die Sultan Murad Division) gilt, obwohl deren Anführer an der Siegeskonferenz teilgenommen haben. Die vollständige Integration der SNA könnte bis zur Klärung der SDF-Frage verschoben werden (MEI 12.6.2025).
Alle Gruppierungen der Syrischen Nationalen Armee waren an der Operation "Morgenröte der Freiheit" gegen die SDF beteiligt [eine Operation, die von der SNA im November 2024 initiiert wurde, Anm.] (Quds 11.1.2025).
Die Suleiman Shah Division (auch: al-Amshat) wird von Mohammad Hussein al-Jassim, bekannt als Abu Amsha, angeführt, einer umstrittenen Figur, die sich schweren Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sieht. Seine Truppen haben ihren Sitz in Sheikh al-Hadid in 'Afrin und erstrecken sich auf Teile des nördlichen Landesteils von Aleppo. Die Hamza-Division (auch: Hamzat) kontrolliert al-Bab, Jarablus und 'Afrin und steht unter dem Kommando von Saif Bolad (Abu Bakr), einem prominenten Führer der SNA. Im Jahr 2023 verhängte das US-Finanzministerium direkte Sanktionen gegen die beiden Fraktionen und beschuldigte sie, in den von ihnen kontrollierten Gebieten Kriegsverbrechen und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen zu begehen. Menschenrechtsberichten zufolge waren diese von der Türkei unterstützten Gruppierungen an systematischen ethnischen Säuberungsaktionen und groß angelegten Massakern gegen Zivilisten in Baniyas, Tartus und Latakia beteiligt, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025). Am 9.4.2025 wurde Mohmmad al-Jassim zum Kommandanten der Hama-Brigade ernannt. In den letzten Jahren wurden gegen Abu Amsha und seine Gruppierung Vorwürfe erhoben, darunter Erpressung, Entführung, Waffenhandel, Drogenhandel, Landenteignung, Aufteilung der lokalen Ernten unter der Bevölkerung und zahlreiche Menschenrechtsverletzungen, darunter Fälle von Vergewaltigung und falschen Anschuldigungen, die Zahlungen für Freisprüche erforderten (Enab 3.2.2025b). Im Mai 2025 verhängte die EU Sanktionen gegen die Sultan Murad Division, die Suleiman Shah Division und die Hamza-Division sowie gegen die Anführer Mohammad Hussein al-Jassim (Abu Amsha) und Saif Bolad (Abu Bakr), weil sie an Massakern in den syrischen Küstengebieten im März 2025 beteiligt waren. Z(SOHR 29.5.2025).
Die syrischen Sicherheitskräfte forderten Anfang März 2025 nach Zusammenstößen mit Anhängern des Assad-Regimes eine allgemeine Mobilisierung über die bereits in der Küstenregion stationierten Einheiten hinaus an. Drei von den USA sanktionierte Milizen der SNA folgten diesem Aufruf: Jaish ash-Sharqiya, Sultan Suleiman Shah und die Hamza-Division. Sie wurden zuvor wegen Menschenrechtsverletzungen an Kurden im Nordwesten Syriens angeklagt. An den Kämpfen waren auch ausländische Dschihadisten der Ansar at-Tawhid und lokale syrische Zivilisten beteiligt. Die meisten lokalen Berichte deuten darauf hin, dass die überwiegende Zahl der von Regierungstruppen verursachten zivilen Todesfälle Anfang März 2025 in der Küstenregion von einer Mischung aus SNA-Fraktionen, ausländischen Kämpfern und Zivilisten begangen wurde (TWI 10.3.2025). [Details zu den Vorfällen Anfang März 2025 in der Küstenregion sind den Kapiteln Sicherheitslage und Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Glaubensgemeinschaften - Alawiten, Drusen zu entnehmen.]
Die Motive der SNA-Kämpfer sind alles andere als einheitlich. In Interviews wurden drei Hauptmotive hervorgehoben: Loyalität und Stammesverbundenheit, Verlassen auf verwandtschaftliche Bindungen und Vertrauen in die lokale Führung; wirtschaftliche Faktoren, viele sind in den Schmuggel und in der Kontrolle des lokalen Marktes involviert; ideologische Motive, revolutionäre Ideale, umfassendere Visionen des gesellschaftlichen Wandels - insbesondere an der Levante-Front (NLM 25.2.2025).
2. b Syrische Freie Arme (Syrian Free Army - SFA)
Die Syrische Freie Armee (Syrian Free Army - SFA) [nicht zu verwechseln mit der mittlerweile aufgelösten Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army - FSA) Anm.] ist eine von den USA unterstützte und ausgebildete Einheit von mehreren Hundert Mann, die in Südsyrien in at-Tanf aktiv ist. Viele Jahre lang war die Einheit vom Großteil Syriens abgeschnitten, da sie nur in einem kleinen Gebiet um die Garnison patrouillieren konnte, in dem sich US-Soldaten aufhielten. Ihr Anführer ist Oberst Salem Turki al-'Antri. Die SFA entstand aus der erstarkenden Rolle der USA in Syrien, deren Präsenz bis ins Jahr 2015 zurückreicht. Die USA unterstützten die hauptsächlich kurdischen SDF im Osten Syriens erheblich. In at-Tanf jedoch, wo die USA einen Stützpunkt in der Nähe einer alten Landwirtschaftsschule errichteten, schlossen sich die USA mit den Maghawir ath-Thawra (MAT) zusammen, die sich aus gegen al-Assad eingestellten, syrischen Arabern zusammensetzten. Die MAT, aus der später die SFA hervorging, umfasste im Jahr 2018 etwa 300 Mann. Die Rolle der Gruppierung sollte darin bestehen, den IS im Rahmen der umfassenderen Anti-IS-Mission der USA in Syrien zu bekämpfen. Im Laufe der Zeit bildeten die USA die SFA im Schießen, in Taktik für kleine Einheiten und im Einsatz leichter Fahrzeuge für Patrouillen aus. Die Truppen der SFA konzentrieren sich weiterhin auf lokale Aufgaben, wie die mobile medizinische Klinik und die Unterstützung der verbliebenen Vertriebenen in Rukban. Sie haben auch Minenräumaktionen durchgeführt. Einige Mitglieder der SFA stammen aus Gebieten in der Nähe von Palmyra, etwa 120 Kilometer nördlich von at-Tanf. Nach dem Sturz des Assad-Regimes reisten einige Mitglieder der Einheit, darunter auch al-'Antri, nach Palmyra, um sich mit Einheimischen zu treffen und in dem Sicherheitsvakuum zu agieren, das durch al-Assads rasch verschwindende Armee entstanden war (LWJ 10.2.2025). Die SFA besteht aus syrischen Rebellen, die sich dem syrischen Regime widersetzten. Es handelt sich um arabische Oppositionskräfte, und die Männer stammen hauptsächlich aus dem Gouvernement Homs und anderen Gebieten in der Nähe von Damaskus und Palmyra (JPOST 2.1.2025). Mitte April 2025 wurde das Training der SFA durch die USA fortgesetzt (LWJ 16.4.2025). Die SFA hat sich dem neuen Verteidigungsministerium angeschlossen (TWI 12.2.2025).
Ash-Shara' hat sich an eine Gruppe ausländischer Kämpfer gewandt, die aus dem Norden gekommen sind. Ihre Zahl könnte zwischen 400 und 2.500 liegen (Economist 14.1.2025).
2. d Dschihadistische Gruppierungen
Die salafistischen Dschihadistengruppierungen sind eine nicht unbedeutende Kraft. Einige davon sind in die HTS integriert oder agieren unter ihrem Kommando. Darunter fallen Ansar at-Tawhid, Kämpfer der Turkistan Islamic Party (TIP), Jaysh al-Muhajireen wal-Ansar, Sham al-Islam, Ansar al-Islam und die Reste von Hurras ad-Din (Quds 11.1.2025).
Ahrar ash-Sham
Ahrar ash-Sham [zu Deutsch: Freie Männer der Levante Anm.] ist eine religiös ausgerichtete Gruppierung, die sich als eine der ersten bewaffneten Gruppierungen nach Ausbruch des Kriegs in Syrien gebildet hatte (Asharq 9.12.2024). Sie bezeichnet sich selbst als "eine umfassende islamische Reform- und Erneuerungsbewegung und eine der Fraktionen innerhalb der Islamischen Front", sieht ihre Aktivitäten als "militärisch, politisch, sozial und umfassend islamisch" und definiert "den Aufbau eines islamischen Staates" als ihr Ziel (AJ 3.12.2024). 2013 hatten sie die Kontrolle über die Stadt ar-Raqqa übernommen, die sie aber später an den IS verlor. 2014 wurde eines ihrer unterirdischen Hauptquartiere bei einem Luftangriff getroffen und 40 ihrer Anführer getötet (Asharq 9.12.2024).
Jaysh al-'Izza
Jaysh al-’Izza [zu Deutsch: Armee der Ehre Anm.] ist eine Gruppierung, die insbesondere im Raum Hama aktiv war. Sie wird von Major Jamil as-Salah angeführt (Asharq 9.12.2024) und gehörte zur Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army - FSA) (Arabiya 30.1.2025).
Jaysh al-Islam
Jaysh al-Islam [zu Deutsch: Armee des Islam Anm.] war früher eine der mächtigsten Gruppierungen in Syrien und operierte von Ost-Ghouta, Damaskus, aus. Sie wurden nach Nordsyrien verdrängt. Ihr Anführer war Zahran 'Aloush, der 2015 durch einen Luftangriff getötet wurde. Sein Nachfolger ist 'Isam al-Buwaydani. Diese Gruppierung wird von der Türkei unterstützt (Asharq 9.12.2024).
Jabhat Tahrir as-Souriya
Jabhat Tahrir as-Souriya (JTS) [zu Deutsch: Syrische Befreiungsfront Anm.] wurde Anfang 2018 gegründet und umfasst mehrere Bewegungen, darunter Jaysh al-Ahrar, die in der Region Idlib aktiv waren, die Suqour ash-Sham Brigaden, Damaskus Gruppe und die Nour ad-Din-Zenki Brigaden (AJ 3.12.2024).
Nour ad-Din-Zenki Brigaden
Dabei handelt es sich um eine bewaffnete islamistische Gruppierung, die kurz nach dem Ausbruch der syrischen Revolution im Jahr 2011 gegründet wurde. Ihr Hauptgebiet war Aleppo, wo sie bis 2019 militärische und zivile Aktivitäten verband (AJ 3.12.2024).
Ansar at-Tawhid (Unterstützer des Monotheismus)
Das ist eine dschihadistische Gruppierung, die im syrischen Konflikt aktiv war. Sie ist ein Ableger von Jund al-Aqsa (Soldaten der Aqsa-Moschee), die von der bewaffneten Opposition und Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) zerschlagen wurde. Ansar at-Tawhid wurde 2017 von den verbliebenen Mitgliedern der aufgelösten Gruppe Jund al-Aqsa gegründet. Ihre Mitglieder vertreten eine salafistisch-dschihadistische Ideologie unter der Führung von Khaled Khattab. Diese Gruppierung soll seit dem Sturz von al-Assad für Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Zerstörung von Häusern, Angriffe auf privates und öffentliches Eigentum verantwortlich sein (SNHR 19.12.2024).
Turkistan Islamic Party (TIP) bzw. Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM)
Diese Gruppierung ist hauptsächlich in den Gouvernements Idlib, im Nordosten von Latakia, im Norden von Hama und im Westen von Aleppo aktiv. Sie wird von dem regionalen Kommandanten Kaiwusair angeführt, der von Zahid Qari und Scheich Touba unterstützt wird, die beide im März 2024 vom in Afghanistan ansässigen Oberbefehlshaber Abdul Haq ernannt wurden. ETIM/TIP arbeitet mit der HTS zusammen und griff im März 2024 gemeinsam mit ihr syrische Militärstellungen in Idlib und Aleppo an. Sie erhält finanzielle Unterstützung von der HTS, betreibt Unternehmen in Ländern der Region, darunter in der Türkei, um Gelder zu generieren, und bildet ausländische Terroristen aus (UNSC 22.7.2024). Ausländische Kämpfer, die im Bürgerkrieg Verbündete der HTS waren, wurden in eine neue Brigade aufgenommen. Unter dem Kommandanten mit dem Pseudonym Abu Muhammad at-Turkistani wurde eine 3.500 Mann starke Brigade, die sich hauptsächlich aus ausländischen, uigurischen Kämpfern zusammensetzt, gebildet (National 3.6.2025), die 84. Division (Ain 2.6.2025). Die Uiguren und die meisten anderen ausländischen Kämpfer hätten bis Ende des Jahres 2025 die syrische Staatsbürgerschaft erhalten sollen. Die Uiguren in Syrien kamen hauptsächlich während des syrischen Bürgerkriegs aus China. Sie gehören zur Turkistan Islamic Party, die mit HTS und deren Vorgängern verbündet ist (National 3.6.2025).
Hurras ad-Din (HAD)
Die Hurras ad-Din (HAD) [zu Deutsch: Wächter der Religion Anm.] operierte hauptsächlich im Südosten von Idlib und im Norden von Latakia und verfügt über eine Stärke von einigen Tausend Kämpfern. Die Gruppe konzentriert sich auf eine lokale Agenda (UNSC 22.7.2024). 2018 geriet die Gruppierung mit der HTS in Konflikt, nachdem sich Letztere von der al-Qa'ida losgesagt und ihren Namen geändert hatte (Araby 28.1.2025). Ungeachtet ihrer Differenzen wurde 2024 eine opportunistische Ad-hoc-Zusammenarbeit zwischen der HAD und der HTS beobachtet, wobei die HAD logistische Unterstützung von der HTS erhielt, um gegen die syrischen Regierungstruppen zu kämpfen (UNSC 22.7.2024). Bereits am 28.1.2025 wurde berichtet, dass sich die der al-Qa'ida nahestehende Gruppierung HAD aufgelöst hat (Araby 28.1.2025).
Saraya Ansar as-Sunna [zu Deutsch: Brigade der Anhänger der Sunna Anm.] ist eine neue militante Gruppierung, die sich mit dem IS solidarisiert und deren Ideologie den extremistischen Überzeugungen des IS entspricht. Experten zufolge besteht diese radikale Gruppe zum Teil aus ehemaligen Mitgliedern der HTS, die mit der moderaten Herrschaft der Gruppierung nach deren Machtübernahme unzufrieden sind. Diese Gruppierung bekannte sich zu dem Anschlag auf die Kirche in Damaskus am 22.6.2025, bei dem 25 Personen ums Leben kamen (National 24.6.2025).
Die Gruppierung Southern Region Operations stand bis 2013 unter der Führung von Oberstleutnant Yasser al-'Aboud (Asharq 9.12.2024) und wurde später von Ahmad al-'Awda angeführt. Sie kontrolliert das Gouvernement Dar'aa. Diese Gruppierung war es, die am 8.12.2024 als Erstes in Damaskus einmarschiert ist (AAA 7.1.2025). Sie umfasst ca. 15.000 Kämpfer, die ihre Gehälter von ihrem Anführer al-'Awda offenbar mithilfe der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) erhalten (Economist 14.1.2025).
Sie wollte als bewaffnete Gruppierung weiter bestehen und ihre Waffen nicht abgeben, auch wenn sie bereit war, sich dem neuen Verteidigungsministerium zu unterstellen (AAA 7.1.2025; vgl. Quds 11.1.2025). Eigenen Angaben zufolge verfügte die Gruppierung über Waffen, schweres Gerät und eine vollständige militärische Ausrüstung (AAA 7.1.2025). Die HTS hat zunehmend versucht, ihre Macht und militärische Reichweite im gesamten Gouvernement Dar'aa und im weiteren Süden Syriens auszunutzen, was zu Spannungen mit Ahmad al-'Awda führte (Etana 17.1.2025). Mitte Februar 2025 einigten sich die Anführer der südlichen Fraktionen und das Verteidigungsministerium auf die Bildung einer sogenannten Süddivision innerhalb der neuen syrischen Armee. Um sich in das neue Verteidigungsministerium integrieren zu können, baten die Vertreter der Übergangsregierung die Gruppierungen, Informationen über die Anzahl ihrer Kämpfer, die in ihrem Besitz befindlichen Waffen und die Militärstützpunkte zu übermitteln. Seit dem Treffen deuten mehrere Entwicklungen darauf hin, dass die Bildung der Division im Gange ist, und das Hauptquartier der 5. Division in Izra'a im Osten von Dar'aa wurde als Kommandozentrale für die neue Division ausgewählt (Etana 22.2.2025). Nach monatelangen Spannungen zwischen dem Milizkommandanten Ahmad al-'Awda aus Dar'aa und dem neuen syrischen Präsidenten Ahmad ash-Shara' – angeheizt durch Frustration über die mangelnde Machtteilung und Inklusivität im laufenden Übergangsprozess und in den Regierungsstrukturen des Landes – war al-'Awda gezwungen, zurückzutreten und die von ihm seit 2014 geführte bewaffnete Gruppe aufzulösen. Ihr Zusammenbruch folgte auf intensiven militärischen Druck der Allgemeinen Sicherheit [Kräfte der Inneren Sicherheit. Details dazu finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden] nach Gewalttaten mit rivalisierenden, von Damaskus unterstützten Fraktionen (Etana 16.4.2025).
Die verschiedenen Gruppierungen in Südsyrien, darunter die von Russland unterstützte 8. Brigade in Dar'aa und die drusischen Milizen in Suweida, haben spezifische Bedingungen für den Beitritt zu einer nationalen Armee festgelegt. Dazu gehören die Einrichtung einer repräsentativen Regierung, eine neue Verfassung und ein nicht konfessionsgebundenes Militär (DNewsEgy 3.2.2025).
Die von Drusen dominierte Stadt Suweida, die im Sommer 2025 Schauplatz heftiger Kämpfe war, mag zwar nur ein einziges Gouvernement wiederspiegeln, beherbergt jedoch eine Vielzahl bewaffneter Gruppierung mit teilweise widersprüchlichen Zielen (Majalla 24.7.2025).
Im Gouvernement Suweida wurde die Bildung eines Militärrats angekündigt, zu dessen Treffen am 24.2.2025 alle Waffenbesitzer eingeladen waren. Die wichtigsten Gruppierungen im Gouvernement haben jedoch noch keine Verbindung zu dem Rat bekannt gegeben, und die Gruppierungen, die dahinter stehen, sind unbekannt. Der Gemeinsame Operationsraum in Suweida reagierte auf die Ankündigung mit einer Erklärung, in der es hieß: "Dieser Rat ist illegitim und die Erklärung vertritt nur seine Eigentümer und macht sie für alle Komplikationen verantwortlich, die sich aus diesem Treffen ergeben könnten." (TNA 23.2.2025). Eine Gruppe militanter Drusen in Suweida hat die Gründung des Suweida-Militärrats bekannt gegeben, einer Koalition lokaler bewaffneter Gruppen, die sich für den Schutz der Region und die Aufrechterhaltung der Sicherheit einsetzen. Der Rat erklärte, seine Mission sei es, Zivilisten und öffentliches Eigentum vor Gewalt und Zerstörung zu schützen und gleichzeitig die Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsfraktionen zu stärken. Er kündigte außerdem Pläne für regelmäßige Treffen an, um Bedrohungen einzuschätzen und entsprechend zu reagieren (LWJ 24.2.2025). Im Februar 2025 schlossen sich mehrere Gruppierungen, die als Hilfstruppen der Assad-Regimekräfte gedient hatten und teilweise von Russland oder iranischen Milizen unterstützt wurden, zu dieser Gruppierung zusammen. Zu den Mitgliedern gehören ehemalige Offiziere der Syrischen Arabischen Armee und Sicherheitsdienste, pensionierte Militärs aus der Zeit al-Assads und jüngere Rekruten, die Suweida verteidigen möchten, insbesondere gegen Beduinen-Gruppierungen aus dem Süden. Der Militärrat war im Sommer 2025 in die Kämpfe mit sunnitischen Stämmen und Beduinen involviert [Informationen zu den Gewalttaten finden sich in den Kapiteln Sicherheitslage und Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Glaubensgemeinschaften - Alawiten, Drusen]. Der Militärrat behauptet, der spirituellen Führung von Scheich Hikmat al-Hijri zu folgen, obwohl dieser eine formelle Zugehörigkeit oder Zusammenarbeit öffentlich nicht bestätigt hat. Während sich die Gruppierung selbst als neutrale Kraft zum Schutz der Einwohner und zur Eindämmung des Schmuggels darstellt, behaupten lokale Quellen, dass mehrere ihrer Anführer selbst direkt in Waffen- und Drogenschmuggel verwickelt sind. In manchen Berichten wird behauptet, dass die Gruppierung mit den SDF in Nordostsyrien in Kontakt steht und sogar finanzielle Unterstützung von dort bezieht (Majalla 24.7.2025). Der Militärrat von Suweida hat seine Absicht bekundet, sich der National Guard anzuschließen [Details dazu und zum Militärrat siehe weiter unten Anm.] (LWJ 5.9.2025).
Die beiden größten militärischen Fraktionen in Suweida, die Rijal al-Karama und die Liwa' al-Jabal, erklärten ihre Bereitschaft, sich zu einer militärischen Einheit zusammenzuschließen, die den Kern einer neuen nationalen Armee bilden wird, und lehnten jegliche Fraktions- oder konfessionelle Armee ab (Quds 11.1.2025).
Rijal al-karama (auch: Men of Dignity Bewegung) wurden 2013 von Sheikh Wahid al-Balous (Majalla 24.7.2025; vgl. LWJ 5.9.2025) als Schutzmacht für die Jugend in Suweida gegründet, um sie vor dem verpflichteten Wehrdienst zu schützen und gegen Rekrutierungskampagnen vorzugehen. Ein weiteres Ziel der Bewegung war es, das Gouvernement vor Bedrohungen von außerhalb Suweidas zu schützen. Mit der Zeit wuchs sie auf eine Stärke von über 1.000 Mann an. 2015 wurde der Anführer al-Balous von einer Autobombe getötet. Als 2017 Yayha al-Hajjar die Führung der Gruppierung übernommen hat, verließen Teile der Mitglieder sie und gründeten 2018 eine eigene Bewegung, die Sheikh al-Karama (auch: Sheikh of Dignity) Bewegung (Majalla 24.7.2025). Die Rijal al-Karama gilt als einflussreichste Gruppierung in Suweida (syriacpress 2.10.2025).
Im Dezember 2024 schloss sie sich der Offensive im Süden an, die zum Sturz des Assad-Regimes beitrug (LWJ 5.9.2025). Die Men of Dignity Bewegung weigert sich ihre Waffen abzugeben. Sie widersetzt sich allen Bemühungen, Sicherheitskräfte in Suweida einzusetzen, und besteht darauf, dass die Macht dort in den Händen ihres eigenen Volkes bleiben muss (Majalla 24.7.2025; vgl. LWJ 5.9.2025). Gleichzeitig hat die Bewegung dazu beigetragen, lokale Konflikte zu schlichten und zu entschärfen. Derzeit ist die Mannstärke der Bewegung unklar, wird aber auf 800 Personen geschätzt. Sie war in die Kämpfe im Juli 2025 gegen die Syrische Armee und Sicherheitskräfte involviert (Majalla 24.7.2025). Im Oktober 2025 verkündete die Gruppierung ihren Beitritt zu den im Gouvernement operierenden Truppen der National Guard. 1.500 Personen sollen sich der Nationalgarde angeschlossen haben (syriacpress 2.10.2025).
Die Sheikh al-Karama (auch: Sheikh of Dignity) Bewegung wurde 2018 von den Söhnen des verstorbenen Wahid al-Balous gegründet. Viele Kämpfer aus der Gegend um al-Mazra'a in der Stadt Suweida traten ihr bei. Die Bewegung war maßgeblich an der Organisation von Demonstrationen gegen das Assad-Regime beteiligt und widersetzte sich Rekrutierungskampagnen der Nationalen Verteidigungskräfte. Die Sheikh al-Karama Bewegung befürwortete die Idee, die lokalen Kräfte unter dem neuen syrischen Verteidigungsministerium zu vereinen und stellte nur wenige Vorbedingungen. Sie gehörte zu den Gruppen, die an den Militäroperationen beteiligt waren, die zum Sturz al-Assads führten, sicherte große Mengen an Waffen aus militärischen Einrichtungen und übergab sie dem entstehenden syrischen Staat. Sie spielte auch eine Schlüsselrolle bei der Vermittlung in Konflikten in zwei drusischen Gebieten: Ashrafiyat Sahnaya und Jaramana (Majalla 24.7.2025).
Die Gruppierung Liwa al-Jabal (auch: al-Jabal Brigade) wurde 2015 von Mirhaj al-Jaramani gegründet, der von 2011 bis 2023 in den Reihen der Nationalen Verteidigungskräfte diente, einer paramilitärischen Gruppe, die dem Assad-Regime loyal gegenüberstand. Später beteiligte sich al-Jaramani an der Protestbewegung in Suweida, die den Sturz al-Assads und die Ausweisung der iranischen Milizen aus Syrien forderte. Nach dem Sturz des Assad-Regimes erklärte der derzeitige Anführer der Shakib Azzam, dass die Entscheidung seiner Gruppierung, sich dem neuen Staat anzuschließen, davon abhänge, "ob die Regierung erfolgreich ist und sich in die richtige Richtung bewegt". Azzam fügte hinzu, dass seine Fraktion nicht zögern würde, gegen die Regierung zu kämpfen, sollte diese scheitern. Ihre Mannstärke soll ca. 5.000 Personen betragen (LWJ 5.9.2025).
Die Ahrar al-Jabal Versammlung (auch: The Freemen of the Mountain) wurde 2022 gegründet und wird von Sheikh Salman 'Abdul-Baqi angeführt. Sie steht in enger Verbindung zur Men of Dignity Bewegung und teilt viele ihrer Grundprinzipien. Die Gruppierung unterhielt Beziehungen zu ash-Shara' und der HTS und trug zur Lösung langjähriger Spannungen zwischen der HTS und der drusischen Gemeinschaft in Nordsyrien bei. 'Abdul-Baqi wirkt als Vermittler zwischen dem syrischen Verteidigungsministerium und lokalen bewaffneten Gruppierungen (Majalla 24.7.2025).
4. f Familienbasierte Gruppierungen
In Suweida sind zahlreiche kleinere Gruppierungen ansässig. Zu ihnen gehören die Armee der Monotheisten und die Höheren Kräfte (Higher Forces), die jeweils nicht mehr als 20 Kämpfer umfassen. Darüber hinaus gibt es Dutzende weiterer familienbasierter Kleingruppen mit oft fünf oder weniger Mitgliedern, darunter die Fahd Forces, Fahd Banner, Azz al-Jabal Banner, Suweida Hawks, al-Haq Forces, Shield of the East, al-Fajr Forces, Nafez Asad Allah Gruppierung, Fares Saimou'a Gruppierung, Popular Resistance, Ariqah, Nihad al-Mueyyed Gruppierung, al-Miqdad Brigades und Asyaj al-Jabal Gruppierung. Viele dieser Gruppierungen arbeiten mit dem Militärrat zusammen. Andere agieren unabhängig und begehen häufig kriminelle Handlungen wie Entführungen, Erpressungen und Schmuggel. Einige ehemalige Verbündete iranischer Milizen flohen nach dem Zusammenbruch des Regimes in den Süden. Eine dieser Gruppierungen, die al-Arin-Kräfte, konzentriert sich nun auf den Süden von Suweida und ist in erster Linie im Schmuggel tätig. Berichten zufolge unterhält sie weiterhin Kontakte zu den Überresten der von Iran unterstützten Milizen in Dar'aa und Deir ez-Zor (Majalla 24.7.2025).
4. g National Guard (al-Haras al-Watani)
Im August 2025 schlossen sich beinahe alle bewaffneten drusischen Gruppierungen im Gouvernement Suweida auf Initiative von Hikmat al-Hijri unter dem Namen National Guard zusammen. Al-Hijri ist einer von drei ranghöchsten spirituellen Führern der Drusen in Syrien und der höchste im Gouvernement Suweida (MEF 7.10.2025). Al-Hijri ist der prominenteste Kritiker der neuen Regierung (LWJ 5.9.2025). Die bewaffneten 30 Gruppierungen, aus denen sich die Nationalgarde (National Guard) zusammensetzt (Enab 24.8.2025), haben unterschiedliche Hintergründe und Ausrichtungen (MEF 7.10.2025). Während einige Gruppierungen, wie die Sheikh al-Karma und Ahrar Jabal, sich weigerten, einer einheitlichen Militärstruktur in Suweida beizutreten, schlossen sich die meisten drusischen Gruppen der Nationalgarde an oder bekundeten ihre Absicht, sich ihr anzuschließen. Die Ankündigung des Zusammenschlusses folgte auf Proteste in der Stadt Suweida, bei denen Hunderte drusischer Demonstranten die Unabhängigkeit von der Zentralregierung in Damaskus forderten (LWJ 5.9.2025). Enab Baladi zufolge wurde bei den Demonstrationen auch Schutz vor den Streitkräften von Damaskus von Israel gefordert (Enab 24.8.2025). Einem Bericht zufolge haben sich auch ehemalige Offiziere des Regimes angeschlossen (SyrinTra 28.9.2025).
In seinem Statement forderte al-Hijri international zur Unterstützung der drusischen Gemeinschaft auf und bedankte sich bei den USA und Israel für ihre diesbezügliche Unterstützung (SO 26.8.2025). Am 6.8.2025 wurde die Bildung eines Obersten Rechtsausschusses verkündet, der von al-Hijri gebilligt wurde und als ziviler Arm einer de facto autonomen Drusen-Zone in Zentral-, Süd- und Ost-Suweida agiert. Der Norden und Westen des Gouvernements bleiben unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte (SyrinTra 28.9.2025).
In den Gebieten der Küste und entlang der Grenze zum nördlichen Libanon waren die Sicherheitskräfte der Regierung in den ersten Wochen nach dem Sturz al-Assads kaum präsent. In diesen Gebieten halten sich zahlreiche lokale bewaffnete Gruppierungen mit Bezug zum Assad-Regime auf (AA 30.5.2025). Mehr als 400.000 Mitglieder der alawitischen Gemeinschaft wurden entlassen und sind vom Sturz al-Assads betroffen, darunter Angehörige der Armee, der Sicherheitsabteilungen, Beamte in Einrichtungen, die dem Verteidigungsministerium angegliedert sind, sowie Mitarbeiter privater Sicherheitsunternehmen und Milizen. Das bedeutet, dass etwa 85 % der alawitischen Haushalte ohne einen Ernährer dastehen werden und innerhalb weniger Monate eine ganze Gemeinschaft von der Armutsgrenze an die Hungergrenze fallen könnte (Quds 11.1.2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2025): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30747193/Deutschland._Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien,_30.05.2025.pdf?nodeid=30748842vernum=-2, Zugriff 4.6.2025 [Login erforderlich]
AAA - Asharq Al-Awsat (7.1.2025): ائتلاف فصائل مسلحة في جنوب سوريا يتمسك بسلاحه [Koalition der bewaffneten Gruppen in Südsyrien bleibt bei ihren Waffen], https://aawsat.com/العالم-العربي/المشرق-العربي/5098983-ائتلاف-فصائل-مسلحة-في-جنوب-سوريا-يتمسك-بسلاحه, Zugriff 9.1.2025
Ain - Al Ain (2.6.2025): ضوء أخضر مشروط.. أمريكا توافق على دمج مسلحين أجانب بالجيش السوري [Bedingte Zustimmung: Die USA stimmen der Integration ausländischer Kämpfer in die syrische Armee zu.], https://al-ain.com/article/us-integration-foreign-fighters-syrian-army, Zugriff 1.8.2025
AJ - Al Jazeera (5.12.2024): "العصائب الحمراء" و"النمر" كلمتا السر في معركة حماة السورية [„Rote Brigaden“ und „Tiger“ sind die Schlüsselwörter im Kampf um das syrische Hama], https://www.aljazeera.net/news/2024/12/5/العصائب-الحمراء-بمواجهة-النمر-من, Zugriff 13.12.2024
AJ - Al Jazeera (3.12.2024): "إدارة العمليات العسكرية".. قيادة المعارضة السورية في عملية ردع العدوان [Militärisches Operationsmanagement“: Führung der syrischen Opposition in der Operation „Abschreckung der Aggression"], https://www.aljazeera.net/encyclopedia/2024/11/30/غرفة-عمليات-الفتح-المبين-اتحاد-عسكري, Zugriff 10.12.2024
AlMayadeen - Al Mayadeen (5.12.2024): من هي "العصائب الحمراء" التي هزمها الجيش السوري ؟ [Wer sind die von der syrischen Armee besiegten „Roten Brigaden“?], https://www.almayadeen.net/news/politics/من-هي--العصائب-الحمراء--التي-هزمها-الجيش-السوري, Zugriff 13.12.2024
APuZ - Aus Politik und Zeitgeschichte 24-26/2025 (6.6.2025b): Aufarbeitung und Neuanfang - Syriens fragiler Übergang, https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/syrien-2025/562720/aufarbeitung-und-neuanfang, Zugriff 18.6.2025
Arabiya - Al Arabiya News (30.1.2025): 18 فصيلاً حضروا تنصيب الشرع رئيساً لسوريا.. هؤلاء أبرزهم [18 Fraktionen nahmen an der Amtseinführung von al-Sharaa als syrischer Präsident teil Dies sind die prominentesten von ihnen], https://www.alarabiya.net/arab-and-world/syria/2025/01/30/18-فصيلاً-مسلحاً-نصّبوا-الشرع-رئيساًَ-هؤلاء-أبرزهم, Zugriff 31.1.2025
Araby - Al Araby (28.1.2025): تنظيم القاعدة يحل "حرّاس الدين" في سوريا.. دعا إلى التمسك بالسلاح [Al-Qaida löst Syriens 'Wächter der Religion' auf Er rief zum Festhalten an den Waffen auf], https://arabi21.com/story/1657710/تنظيم-القاعدة-يحل-حراس-الدين-في-سوريا-دعا-إلى-التمسك-بالسلاح, Zugriff 30.1.2025
Asharq - Asharq News (9.12.2024): تعرف على أبرز الفصائل العسكرية والقوى السياسية في سوريا [Die wichtigsten militärischen Fraktionen und politischen Kräfte in Syrien], https://asharq.com/politics/109348/تعرف-على-أبرز-الفصائل-العسكرية-والقوى-السياسية-في-سوريا, Zugriff 11.12.2024
Asharq - Asharq News (8.12.2024): "العصائب الحمراء".. قوات خاصة تراهن عليها "هيئة تحرير الشام" في حسم المعارك المعقدة ["Rote Bänder": Hayat Tahrir al-Sham setzt auf Spezialkräfte, um komplexe Kämpfe zu lösen], https://asharq.com/politics/106803/كيف-حافظت-هيئة-تحرير-الشام-على-نفوذها-في-الشمال-السوري, Zugriff 13.12.2024
DNewsEgy - Daily News Egypt (3.2.2025): Syria’s Fragmented Security Landscape: The Daunting Task of Army Unification, https://www.dailynewsegypt.com/2025/02/03/syrias-fragmented-security-landscape-the-daunting-task-of-army-unification, Zugriff 4.2.2025
Economist - Economist, The (14.1.2025): Violent jihadists are getting frustrated by the new Syria, https://www.economist.com/middle-east-and-africa/2025/01/14/violent-jihadists-are-getting-frustrated-by-the-new-syria, Zugriff 15.1.2025
Enab - Enab Baladi (24.8.2025): What Is the National Guard Formed by Sheikh al-Hijri in Suwayda, Southern Syria?, https://english.enabbaladi.net/archives/2025/08/what-is-the-national-guard-formed-by-sheikh-al-hijri-in-suwayda-southern-syria, Zugriff 9.10.2025
Enab - Enab Baladi (3.2.2025b): Syrian Defense Ministry appoints "Abu Amsha" as Hama Brigade commander, https://english.enabbaladi.net/archives/2025/02/syrian-defense-ministry-appoints-abu-amsha-as-hama-brigade-commander, Zugriff 20.5.2025
Etana - Etana Syria (16.4.2025): BRIEF: The Dissolution of Ahmad al-Awdehs Groups in Daraa Etana Syria, https://etanasyria.org/brief-the-dissolution-of-ahmad-al-awdehs-groups-in-daraa, Zugriff 23.4.2025
Etana - Etana Syria (22.2.2025): Syria Update #19: 22 February 2025, https://etanasyria.org/syria-update-19-22-february-2025, Zugriff 28.2.2025
Etana - Etana Syria (17.1.2025): Syria Update #14 - 17 January 2025, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syria-update-14-17-january-2025, Zugriff 29.1.2025
Guardian - The Guardian (9.3.2025): Entire families reportedly killed in fighting in north-west Syria, UN says, https://www.theguardian.com/world/2025/mar/09/north-west-syria-un-latakia-assad-regime-loyalists-killings, Zugriff 10.3.2025
Guardian - The Guardian (8.12.2024): Syrias rebels had strengths, but it was his regimes weakness that undid Assad, https://www.theguardian.com/world/2024/dec/08/syria-rebels-had-strengths-but-it-was-his-regimes-weakness-that-undid-assad, Zugriff 10.12.2024
ISPI - Italian Institute for International Political Studies (20.3.2025): Hayat Tahrir al-Sham: From Jihadism to Syrian Islamism, https://www.ispionline.it/en/publication/hayat-tahrir-al-sham-from-jihadism-to-syrian-islamism-203506, Zugriff 14.1.2026
JPOST - Jerusalem Post, The (2.1.2025): US-backed Syria Free Army is at crossroads in post-Assad country, https://www.jpost.com/middle-east/article-835847, Zugriff 3.1.2025
LebDeb - Lebanon Debate (10.3.2025): متهمان بـ"مجازر سوريا"... تعرّفوا على "العمشات والحمزات"! [Angeklagt wegen „syrischer Massaker“... Treffen Sie Amshat und Hamzat!], https://www.lebanondebate.com/news/688866, Zugriff 10.3.2025
LWJ - Long War Journal (5.9.2025): Profiles of militias in newly formed Druze national guard in Suwayda, Syria, https://www.longwarjournal.org/archives/2025/09/profiles-of-militias-in-newly-formed-druze-national-guard-in-suwayda-syria.php, Zugriff 9.10.2025
LWJ - Long War Journal (16.4.2025): American troops train Syrian Free Army at Tanf Garrison as US weighs next moves in Syria, https://www.longwarjournal.org/archives/2025/04/american-troops-train-syrian-free-army-at-tanf-garrison-as-us-weighs-next-moves-in-syria.php, Zugriff 22.4.2025
LWJ - Long War Journal (24.2.2025): Suwayda Military Council: A new Druze coalition emerges in Syria, https://www.longwarjournal.org/archives/2025/02/suwayda-military-council-a-new-druze-coalition-emerges-in-syria.php, Zugriff 4.3.2025
LWJ - Long War Journal (10.2.2025): US-backed Syrian Free Army continues to patrol Tanf area in southern Syria, https://www.longwarjournal.org/archives/2025/02/us-backed-syrian-free-army-continues-to-patrol-tanf-in-southern-syria.php, Zugriff 11.2.2025
Majalla - Al Majalla (24.7.2025): Unravelling the factions, sheikhs, and fighters of Sweida, https://en.majalla.com/node/326590/politics/unravelling-factions-sheikhs-and-fighters-sweida, Zugriff 9.10.2025
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.5.2025): Algemeen Ambtsbericht Syrië (mei 2025) [Allgemeiner Amtsbericht Syrien (Mai 2025)], https://open.overheid.nl/documenten/e925473a-1918-467e-aea1-ecf9677cb1cd/file, Zugriff 17.6.2025
MECGA - Middle East Council on Global Affairs (25.6.2025): Syrias Unruly Guns: Building a Unified Army in a Fractured State, https://mecouncil.org/publication/syrias-unruly-guns-building-a-unified-army-in-a-fractured-state, Zugriff 3.7.2025
MEE - Middle East Eye (7.7.2025): US ends foreign terrorist designation on Syria’s Hay’at Tahrir al-Sham group, https://www.middleeasteye.net/news/us-ends-foreign-terrorist-designation-syria-hts-group, Zugriff 8.7.2025
MEE - Middle East Eye (7.12.2024): The Syrian National Army: Rebels, thugs or Turkish proxies?, https://www.middleeasteye.net/news/who-are-syrian-national-army, Zugriff 13.3.2025
MEF - Middle East Forum (7.10.2025): Druze Factions in Al-Suwayda After the National Guard Merger: Interview with a Constituent Group, https://www.meforum.org/mef-online/druze-factions-in-al-suwayda-after-the-national-guard-merger-interview-with-a-constituent-group, Zugriff 9.10.2025
MEI - Middle East Institute (12.6.2025): Building Syrias new army: Future plans and the challenges ahead, https://www.mei.edu/publications/building-syrias-new-army-future-plans-and-challenges-ahead, Zugriff 18.6.2025
National - National, The (24.6.2025): Newly-emerged militants claim responsibility for Damascus church attack, https://www.thenationalnews.com/news/mena/2025/06/24/isis-linked-militants-suspected-of-links-to-damascus-church-bombing-killed, Zugriff 3.7.2025
National - National, The (3.6.2025): Syria has recruited half of planned 200,000-strong army, military sources say, https://www.thenationalnews.com/news/mena/2025/06/03/hts-brings-in-100000-men-into-new-syrian-army, Zugriff 14.8.2025
NLM - New Lines Magazine (25.2.2025): Syrias New Rulers Are Working To Unify Military Power, https://newlinesmag.com/reportage/syrias-new-rulers-are-working-to-unify-military-power, Zugriff 7.3.2025
Quds - Al-Quds (11.1.2025): سبعة جيوش وجماعة: تحديات الشرع في بناء الجيش السوري [Sieben Armeen und eine Gruppierung: Die Herausforderungen ash-Shara's beim Aufbau der syrischen Armee], https://www.alquds.co.uk/سبعة-جيوش-وجماعة-تحديات-الشرع-في-بناء-ا, Zugriff 13.1.2025
Sky News - Sky News (31.1.2025): سوريا.. "هيئة تحرير الشام" تعلن حلّ نفسها [Syrien. "Hayat Tahrir al-Sham kündigt Auflösung an], https://www.skynewsarabia.com/middle-east/1773185-سوريا-هيئة-تحرير-الشام-تعلن-حلّ-نفسها, Zugriff 31.1.2025
SNHR - Syrian Network for Human Rights (19.12.2024): SNHR Condemns the Attack on Hama’s Greek Orthodox Archdiocese by an ‘Armed Group’, and Calls on the Current Transitional Authorities to Ensure Accountability, https://snhr.org/blog/2024/12/19/snhr-condemns-the-attack-on-hamas-greek-orthodox-archdiocese-by-an-armed-group-and-calls-on-the-current-transitional-authorities-to-ensure-accountability, Zugriff 20.12.2024
SO - Syrian Observer, The (26.8.2025): Druze Factions Unite Under National Guard as Spiritual Leader Calls for Secession, https://syrianobserver.com/syrian-actors/druze-factions-unite-under-national-guard-as-spiritual-leader-calls-for-secession.html, Zugriff 9.10.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (29.5.2025): بينهم "أبو عمشة".. الاتحاد الأوروبي يفرض عقوبات على كيانات وأفراد لارتباطهم بمجازر الساحل السوري [Abu Amsha unter ihnen... EU verhängt Sanktionen gegen Organisationen und Personen, die an Massakern an der syrischen Küste beteiligt sind], https://www.syriahr.com/بينهم-أبو-عمشة-الاتحاد-الأوروبي-يفرض/763254, Zugriff 30.5.2025
Standard - Standard, Der (9.3.2025): Die Eskalation der Gewalt zwischen Machthabern in Syrien und Alawiten war angekündigt, https://www.derstandard.at/story/3000000260514/die-eskalation-der-gewalt-zwischen-machthabern-in-syrien-und-alawiten-war-angekuendigt, Zugriff 10.3.2025 [Login erforderlich]
STJ - Syrians for Truth and Justice (31.7.2025): Letter on Violations of Property Rights During and Following Operation Peace Spring in Northern Syria, https://stj-sy.org/en/letter-on-violations-of-property-rights-during-and-following-operation-peace-spring-in-northern-syria, Zugriff 1.8.2025
syriacpress - Syriac Press (2.10.2025): SYRIA: Men of Dignity Movement joins National Guard, reshaping power balance in Suwayda, https://syriacpress.com/blog/2025/10/02/syria-men-of-dignity-movement-joins-national-guard-reshaping-power-balance-in-suwayda, Zugriff 2.10.2025
SyrinTra - Syria in Transition (28.9.2025): The (sub)National Guard - The Druze of Syria now have an army, https://www.syriaintransition.com/thesubnationalguard, Zugriff 9.10.2025
SyrRev - Syria Revisited by Gregory Waters (28.3.2025): The New Syrian Army: Structure and Commanders, https://www.syriarevisited.com/p/the-new-syrian-army-structure-and, Zugriff 20.5.2025 [kostenpflichtig]
TNA - New Arab, The (23.2.2025): نتنياهو يهدد الجيش السوري الجديد ويتعهد بحماية دروز سوريا [Netanjahu droht der neuen syrischen Armee und verspricht, die Drusen in Syrien zu schützen], https://www.almodon.com/arabworld/2025/2/23/نتنياهو-يهدد-الجيش-السوري-الجديد-ويتعهد-بحماية-دورز-سوريا, Zugriff 24.2.2025
TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (10.3.2025): Syrias Transitional Honeymoon Is Over After Massacres and Disinformation, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/syrias-transitional-honeymoon-over-after-massacres-and-disinformation, Zugriff 11.3.2025
TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (12.2.2025): The Status of Syrias Transition After Two Months, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/status-syrias-transition-after-two-months, Zugriff 13.3.2025
UNSC - United Nations Security Council (22.7.2024): Thirty-fourth report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2734 (2024) concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, https://documents.un.org/doc/undoc/gen/n24/191/91/pdf/n2419191.pdf?_gl=1*mie4b0*_ga*NDAxMjE2OTg3LjE3MDcyMzE4MjI.*_ga_TK9BQL5X7Z*MTczNDQyMzc5NS41My4wLjE3MzQ0MjM3OTUuMC4wLjA.*_ga_S5EKZKSB78*MTczNDQyMzc5NS4zMi4xLjE3MzQ0MjQwODkuMjMuMC4w, Zugriff 17.12.2024
Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.
Willkürliche Verhaftungen
Im Jänner 2025 führte die Übergangsregierung Sicherheitskampagnen durch, wie Razzien und Festnahmen. Im Fokus standen dabei die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus. Gerichtet waren diese Kampagnen gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte. Ob diese Kampagnen auf gerichtlichen Anordnungen fußen, ist unklar (SNHR 4.2.2025). Es kam zu Fällen willkürlicher Inhaftierung, wobei die Übergangsregierung ehemalige Regierungsbeamte, Geheimdienstmitarbeiter und Milizenführer festnahm und sie häufig ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftierte. Der eingeschränkte Zugang zu Rechtsbeistand und die Tatsache, dass viele Gerichte entweder nicht oder nur teilweise funktionsfähig sind, behindern den Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen (GPC 3.4.2025). Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen, davon 33 Kinder und 16 Frauen. Die syrische Regierung wird für 192 Fälle verantwortlich gemacht, 135 Personen wurden wieder freigelassen. Bewaffnete Gruppierungen bzw. die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) waren für 88 willkürliche Festnahmen und Verhaftungen verantwortlich, 35 Personen wurden wieder freigelassen (SNHR 4.7.2025a). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) dokumentierte in den ersten acht Monaten 2025 in den von der syrischen Zentralregierung kontrollierten Gebieten die willkürliche Verhaftung, das Verschwindenlassen und die Entführung von 1.364 Personen. 865 willkürlich Verhaftete befanden sich mit Stand 30.8.2025 weiterhin in Gefängnissen (SOHR 30.8.2025). Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen Alawiten, denen Soldaten begegnen. Die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen (MEI 21.1.2025). Die Zunahme von willkürlichen Verhaftungen, die sich gegen Personen richten, die für ihre Zugehörigkeit zum ehemaligen Regime oder deren frühere Unterstützung bekannt sind, ist auf mehrere Gründe zurückzuführen, darunter politische und sicherheitspolitische Repressionen (SOHR 30.8.2025). Einwohner von Homs berichteten, dass sie von Gruppierungen, die der neuen Regierung in Damaskus nahestehen, gedemütigt, entführt, gefoltert und bestohlen worden sind. Andere in der Stadt Aleppo berichteten, dass sie willkürlichen Verhaftungen und Bestrafungen sowie finanzieller Erpressung durch Gruppierungen ausgesetzt sind, die der Türkei gegenüber loyal und nun dem Verteidigungsministerium der Übergangsregierung unterstellt sind. Die Militärverwaltung unter der Führung der HTS und ihren Verbündeten aus anderen Gruppierungen gab bekannt, dass sie Dutzende Mitglieder der Gruppierungen, die sich an den Sicherheitsoperationen in der Umgebung von Homs beteiligt hatten, wegen Verstößen gegen Bürger in Dörfern im Norden und Westen der Umgebung von Homs im Februar 2025 festgenommen hat und versprach, sie für ihre Taten zur Rechenschaft zu ziehen. Der Gouverneur von Homs sagte im März 2025, dass eine Reihe von Verdächtigen festgenommen und an die zuständigen Justizbehörden überstellt worden sind, während die Ermittlungen fortgesetzt werden, um alle Beteiligten zu ermitteln (BBC 1.3.2025). Alle bewaffneten oppositionellen Gruppierungen und Teile der SNA führten willkürliche Festnahmen durch. Zu den Opfern gehörten Personen, die aus den von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten kommen, darunter auch Frauen. Die Festnahmen fanden ohne gerichtliche Anordnung oder Beteiligung der Polizei statt. Gegenüber Festgenommenen wurden keine klaren Angaben zu den gegen sie vorgebrachten Vorwürfen gemacht. Die SNA bzw. andere bewaffnete Gruppierungen waren für 41 willkürliche Verhaftungen verantwortlich. Zwölf Personen wurden wieder freigelassen (SNHR 4.2.2025). Gemäß der SOHR werden Tausende von Häftlingen ohne Gerichtsverfahren und ohne Anklage in Gefängnissen festgehalten, darunter Personen, die kurz nach dem Sturz des Assad-Regimes verhaftet wurden, sowie andere, die im Rahmen von Sicherheitskampagnen und an Kontrollpunkten festgenommen wurden, darunter ehemalige Offiziere und Soldaten, Ärzte und Zivilisten, während Personen, die an offensichtlichen Verstößen und Kriegsverbrechen gegen Syrer beteiligt waren, nicht vor Gericht gestellt wurden (SOHR 7.9.2025).
Haftbedingungen
In ganz Syrien sind die Haftbedingungen nach wie vor katastrophal. Viele ehemalige Gefängnisse des Regimes wurden geplündert oder aufgegeben, und die neuen provisorischen Einrichtungen sind überfüllt und verfügen über unzureichende sanitäre Einrichtungen. Es mangelt an unabhängiger Überwachung der Haftbedingungen und am Schutz der Rechte der Inhaftierten (GPC 3.4.2025). Laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums gibt es in den Gefängnissen der Zentralregierung Probleme mit der Hygiene und der medizinischen Versorgung. Verschiedenen Quellen zufolge waren die Zellen überfüllt und es herrschte Nahrungsmangel. Es ist nicht bekannt, inwieweit die zentralen Gefängnisse von Dar'aa und Suweida genutzt werden. Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge werden Personen, die von den allgemeinen Sicherheitskräften der Übergangsregierung in Dar'aa festgenommen wurden, in Haftanstalten in Damaskus gebracht. Es gab keine konkreten Hinweise darauf, dass die Übergangsregierung die übrigen Haftanstalten des ehemaligen Sicherheitsapparats nutzt. Es ist nicht bekannt, wie viele Häftlinge in den Zentralgefängnissen inhaftiert sind (MBZ 31.5.2025).
Über die Bedingungen in den HTS-Haftanstalten in Idlib und Nord-Aleppo liegen nur wenige Informationen vor. Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sind diese Haftanstalten überbelegt. Humanitäre Organisationen haben keinen Zugang zu den Haftanstalten der HTS (MBZ 31.5.2025).
Über die Bedingungen in den SNA-Haftanstalten liegen ebenfalls nur wenige Informationen vor. Gemäß einer Quelle des niederländischen Außenministeriums sind die Bedingungen dort im Vergleich zu den Zentralgefängnissen sehr schlecht. Das Gefängnispersonal versorgt die Gefangenen nicht mit kostenlosen Lebensmitteln. Die Familienangehörigen der Gefangenen sind daher gezwungen, Geld zu schicken, damit die Gefangenen in den Gefängnissen Lebensmittel und Medikamente kaufen können. Humanitäre Organisationen haben keinen Zugang zu den Haftanstalten der SNA-Gruppierungen (MBZ 31.5.2025).
Folter
In der Verfassungserklärung hat die seit dem 29.3.2025 amtierende syrische Regierung Folter verboten, sie zu einem unverjährbaren Verbrechen erklärt, eine Nationale Übergangsjustizkommission eingerichtet, welche die Bemühungen um Rechenschaftspflicht leiten soll, und einige Konsultationen mit Opfern durchgeführt. Im Mai 2025 teilte der Innenminister mit, dass die berüchtigtsten Gefängnisse, darunter das Militärgefängnis Sednaya und die Palestine Branch, nie wieder als Gefängnisse genutzt werden würden (AI 26.6.2025).
Vor dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 berichteten die UN über Folter und Hinrichtungen von Gefangenen, die von der HTS im Nordwesten festgehalten wurden. Sie und einige Fraktionen der SNA wenden in ihren Haftanstalten dieselben brutalen Foltermethoden an wie die gestürzte Regierung (OHCHR 3.2.2025). Folter und Misshandlung haben nach dem Sturz des Assad-Regimes nicht aufgehört, sondern bestehen in unterschiedlichen Formen weiter. Seit dem Fall des Assad-Regimes kursieren Dutzende von Videos in den sozialen Medien, die Fälle von Folter, Schlägen und erniedrigender Behandlung in verschiedenen Regionen Syriens dokumentieren, darunter auch gegen Angehörige religiöser und konfessioneller Minderheiten wie Alawiten, Drusen und Christen. Syrians for Truth and Justice dokumentierte mehrere Fälle schwerwiegender Verstöße gegen syrische Zivilisten. Diese Verstöße wurden von Gruppen begangen, die der Übergangsregierung angehören, darunter Sicherheitskräfte, bewaffnete Gruppierungen und Militäreinheiten des Verteidigungsministeriums. Zu den Verstößen zählen willkürliche Verhaftungen, psychische und physische Folter und erniedrigende Behandlung. Trotz der verbindlichen internationalen Verpflichtungen Syriens weisen die Zeugenaussagen auf Praktiken hin, die grundlegend im Widerspruch zum internationalen Menschenrechtsrecht stehen, insbesondere zum absoluten Verbot von Folter, zum Schutz vor Verschleppungen und zur Verpflichtung, die Würde der Inhaftierten zu wahren. Trotz dieser alarmierenden Anzeichen hat die syrische Übergangsregierung keine wirksamen legislativen oder administrativen Maßnahmen ergriffen, um Folter zu bekämpfen oder Menschenrechtsverletzungen bei Verhaftungen, Sicherheitsrazzien und flächendeckenden Durchsuchungsaktionen zu verhindern. Sie hat es auch versäumt, ernsthafte Schritte zu unternehmen, um diejenigen zur Rechenschaft zu ziehen, die für Schläge und Misshandlungen während Verhaftungen verantwortlich sind, was ihre Verpflichtung gegenüber den Grundsätzen der Übergangsjustiz in Frage stellt (STJ 26.6.2025). Dem niederländischen Außenministerium liegen keine Daten über die Anzahl der Fälle schwerer Misshandlung und Folter in den verschiedenen Teilen des Landes (Stand Mai 2025) vor. Ebenso wenig ist klar, für wie viele Fälle von schwerer Misshandlung und Folter die verschiedenen bewaffneten Gruppierungen verantwortlich gemacht werden können. Einer Quelle zufolge beginnen die Misshandlungen in dem von der Übergangsregierung kontrollierten Gebiet in der Regel bereits bei den Razzien und Verhaftungen durch die Sicherheitskräfte. Folter kommt in Haftanstalten und ehemaligen Militärstützpunkten vor. Laut einer Quelle ist in vielen Fällen Rache das zugrunde liegende Motiv (MBZ 31.5.2025). Laut der SOHR sind von Anfang 2025 bis 22.10.2025 insgesamt 62 Inhaftierte in den Gefängnissen der neuen Regierung getötet worden. Die meisten von ihnen stammten aus dem Gouvernement Homs (SOHR 20.10.2025). Im September 2025 dokumentierte SNHR 70 außergerichtliche Tötungen, unter den Opfern finden sich sieben Kinder und drei Frauen. Die Regierungskräfte sind demnach auch für den Tod zweier Personen durch Folter verantwortlich, Gruppierungen von Assad-Anhängern für den Tod von sechs Personen, davon vier durch Folter (SNHR 1.9.2025). Hawar News, einer kurdischen Zeitung zufolge, haben vier Personen in einer Haftanstalt in Damaskus durch Folter ihr Leben verloren, nachdem sie bei Razzien in Homs festgenommen worden waren (ANHA 9.2.2025). Ende Jänner 2025 verstarb ein Mann in Haft, der wegen Unterstützung des Assad-Regimes verhaftet worden war. Die syrischen Behörden kündigten an, eine Untersuchung wegen Misshandlung durch Sicherheitskräfte einzuleiten. Die Verantwortlichen wurden verhaftet und der Militärjustiz übergeben (AAA 2.2.2025). Im Juli 2025 berichtete die SOHR, dass 40 Personen in den Gefängnissen der Abteilung für militärische Operationen (Department of Military Operations - DMO) gestorben sind. Die meisten davon im Gouvernement Homs, nachdem sie bei Sicherheitsoperationen und an Checkpoints verhaftet worden waren. Dies bedeutet einen Anstieg der Fälle von Folter in Haftanstalten (SOHR 23.7.2025).
Aussagen von Opfern weisen auf die Existenz einer systematischen Methode der Folter und Erpressung in Haftanstalten der SNA in 'Afrin hin. Dieses System beginnt in der Regel mit willkürlichen Verhaftungen und der Beschlagnahmung von Eigentum, gefolgt von einem ersten Verhör, das von intensiver Folter geprägt ist. Die Inhaftierten berichten, dass sie geschlagen und mit Elektroschocks gefoltert und zu Geständnissen gezwungen wurden. Darauf folgt die finanzielle Erpressung der Familien der Inhaftierten - in der Regel über Mittelsmänner, die Lösegeld in Höhe von mehreren hundert bis mehreren tausend US-Dollar ausverhandeln. Die Inhaftierten werden häufig unter menschenunwürdigen Bedingungen zwischen verschiedenen Haftanstalten hin- und hertransportiert, was schließlich in einem oberflächlichen Gerichtsverfahren und der erzwungenen Filmaufnahme der Inhaftierten gipfelt, in der sie leugnen, gefoltert worden zu sein. Der Prozess endet entweder mit der Freilassung – in der Regel nach Zahlung des Lösegeldes und oft begleitet von bleibenden körperlichen Behinderungen und schweren psychischen Traumata – oder mit einer jahrelangen Verlängerung der Haft, wenn die Familien nicht in der Lage sind, zu zahlen. Aussagen von weiblichen Häftlingen offenbaren ein systematisches Muster von Misshandlungen, die sich gegen Frauen richten. Dazu gehören wiederholte Vergewaltigungen in Einzelhaftzellen, fortwährende sexuelle Belästigung durch Wärter und Verhörbeamte. Auch vorsätzliche Verletzungen der Privatsphäre waren weit verbreitet, wie das Beobachten der Frauen beim Baden u.Ä. Frauen wurden zu Zwangsarbeit wie Kochen und Wäschewaschen gezwungen und gefilmt, nachdem sie bis auf ihre Unterwäsche ausgezogen worden waren (Lelun 18.5.2025). Zwei Personen starben seit Jahresbeginn 2025 bis September 2025 unter Folter in den Gefängnissen der Syrischen Nationalen Armee SNA (SOHR 7.9.2025).
Auch Rückkehrer aus Deutschland wurden nach ihrer Rückkehr nach Syrien gefangen genommen und gefoltert (FR 23.10.2025). Eine NGO hat vier Fälle von Syrern verfolgt, die nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 nach Syrien zurückgekehrt sind. Zu den Fällen gehören syrische Rückkehrer, die getötet wurden, in Haft starben und später mit Spuren von Folter aufgefunden wurden oder die nach ihrer Rückkehr nach Syrien ohne jeglichen Kontakt zu ihren Familien Opfer von Verschleppungen und/oder willkürlichen Verhaftungen wurden (ACHRi 8.2025). [Weitere Informationen zu Personen und ihrem Schicksal nach ihrer Rückkehr finden sich im Kapitel Rückkehr]
Unter Assads Herrschaft wurde Folter als Teil eines weit verbreiteten und systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung eingesetzt, was einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit gleichkommt. Die Zahl der gewaltsam verschwundenen Personen in Syrien wird auf mehr als 100.000 geschätzt, wobei die überwiegende Mehrheit von Regierungstruppen verschleppt wurde. Die Organisation hat auch Fälle von Entführungen, Folter und standrechtlichen Hinrichtungen durch ehemalige bewaffnete Oppositionsgruppen in Aleppo und Idlib dokumentiert. Auch nach dem Sturz der Regierung von Bashar al-Assad leiden Opfer unter physischen und psychischen Folgen, während sie laut Amnesty International alarmierend wenig bis gar keine Unterstützung erhalten. Jahrelange Folter und unmenschliche Bedingungen haben bei den ehemaligen Häftlingen schwerwiegende gesundheitliche Folgen hinterlassen. Viele von ihnen leiden an Tuberkulose und anderen Gesundheitsproblemen, die ihre Augen, Gelenke und Nerven beeinträchtigen. Auch Zahnbrüche infolge von Folter sind unter den Opfern weit verbreitet, die zudem unter Symptomen leiden, die mit einer posttraumatischen Belastungsstörung einhergehen (AI 26.6.2025). Als Reaktion auf den enormen medizinischen und psychologischen Bedarf von Folteropfern startete Ärzte ohne Grenzen (Médecins Sans Frontières - MSF) für sie ein Programm. Dieses wurde im Rahmen des bestehenden Projekts von MSF in der Provinz Idlib pilotiert. Anschließend eröffnete MSF eine spezielle Klinik in Damaskus, die sich im al-Mujtahid-Krankenhaus befindet, und führte das Programm später in Kafr Batna im Osten von Ghouta ein, wo die meisten der Patienten herkommen. Das Gebiet war lange ein Oppositionsgebiet und wurde belagert und schwer bombardiert. Die Klinik für Opfer von Misshandlungen bietet allgemeine medizinische Beratung mit Überweisungen an spezialisierte Einrichtungen, psychosoziale Unterstützung und Sozialarbeit, die Patienten mit nicht-medizinischer Hilfe durch lokale Organisationen und Vereine in Verbindung bringt, die Unterstützung über den Rahmen der Dienste von MSF hinaus anbieten (MSF 18.8.2025).
Quellen
AAA - Asharq Al-Awsat (2.2.2025): سوريا: فتح تحقيق في وفاة عنصر دفاع وطني سابق داخل مركز احتجاز [Syrien: Ermittlungen zum Tod eines ehemaligen Offiziers der Nationalen Verteidigung in einem Gefangenenlager eingeleitet], https://aawsat.com/العالم-العربي/المشرق-العربي/5107422-سوريا-فتح-تحقيق-في-وفاة-عنصر-دفاع-وطني-سابق-داخل-مركز-احتجاز, Zugriff 3.2.2025
ACHRi - Access Center for Human Rights (8.2025): BRIEFING: SECURITY SITUATION FACING RETURNEES - Four Cases of Human Rights Violations Against Recently Returned Syrian Refugees Highlight How Syria is Still Not Safe., https://achrights.org/wp-content/uploads/2025/08/Briefing.pdf, Zugriff 17.11.2025
AI - Amnesty International (26.6.2025): سوريا: الناجون من التعذيب في صيدنايا وغيره من مراكز الاحتجاز يواجهون احتياجاتٍ ملحّة بلا دعمٍ يُذكر [Syrien: Überlebende von Folter in Sednaya und anderen Haftanstalten stehen vor dringenden Bedürfnissen und erhalten nur wenig Unterstützung], https://www.amnesty.org/ar/latest/news/2025/06/syria-torture-survivors-of-saydnaya-and-other-detention-centres-grappling-with-devastating-needs-and-minimal-support, Zugriff 22.10.2025
ANHA - Hawar News Agency (9.2.2025): 17 victims in Syria within 24 hours due to shelling, remnants of war and torture, https://hawarnews.com/en/17-victims-in-syria-within-24-hours-due-to-shelling-remnants-of-war-and-torture, Zugriff 10.2.2025
BBC - British Broadcasting Corporation (1.3.2025): سوريون يروون معاناتهم مع الخطف والتعذيب والابتزاز المالي في ظل الإدارة الجديدة [Syrer berichten über ihre Leiden durch Entführungen, Folter und finanzielle Erpressung unter der neuen Regierung], https://www.bbc.com/arabic/articles/c7454e9240ko, Zugriff 22.10.2025
FR - Frankfurter Rundschau (23.10.2025): Deutschland plant Abschiebungen nach Syrien trotz Warnungen, https://www.fr.de/politik/deutschland-plant-abschiebungen-nach-syrien-trotz-warnungen-94002233.html, Zugriff 17.11.2025
GPC - Global Protection Cluster (3.4.2025): Protection Landscape in Syria; A Snapshot; March 2025, https://globalprotectioncluster.org/sites/default/files/2025-04/250325_protection_landscape_in_syria_vfinal.pdf, Zugriff 23.4.2025
Lelun - Lelun Association for the Victims of Violations in Afrin (18.5.2025): The forgotten Prisons, https://lelun-afrin.org/wp-content/uploads/2025/05/The-Forgotten-Prisons-1.pdf, Zugriff 4.12.2025
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.5.2025): Algemeen Ambtsbericht Syrië (mei 2025) [Allgemeiner Amtsbericht Syrien (Mai 2025)], https://open.overheid.nl/documenten/e925473a-1918-467e-aea1-ecf9677cb1cd/file, Zugriff 17.6.2025
MEI - Middle East Institute (21.1.2025): Security in Alawite regions in post-Assad Syria, https://www.mei.edu/publications/security-alawite-regions-post-assad-syria, Zugriff 30.1.2025
MSF - Ärzte ohne Grenzen (18.8.2025): New MSF programme treats survivors of detention in Syria, https://www.msf.org/new-msf-programme-treats-survivors-detention-syria, Zugriff 22.10.2025
OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (3.2.2025): UN Commission warns Syrian war is intensifying amid continuing patterns of war crimes and fear of large-scale regional conflict, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2024/09/un-commission-warns-syrian-war-intensifying-amid-continuing-patterns-war, Zugriff 10.9.2024
SNHR - Syrian Network for Human Rights (1.9.2025): The Death of 70 Civilians Including Seven Children and Three Women, and Three Deaths due to Torture Recorded in September 2025 in Syria, https://snhr.org/blog/2025/10/01/the-death-of-70-civilians-including-seven-children-and-three-women-and-three-deaths-due-to-torture-recorded-in-september-2025-in-syria, Zugriff 21.10.2025
SNHR - Syrian Network for Human Rights (4.7.2025a): SNHR’s Monthly Report on Arrests/Detentions in Syria - At least 658 Cases of Arbitrary Arrest and Detention Recorded in Syria in the First Half of 2025 including 72 in June, https://snhr.org/blog/2025/07/05/snhrs-monthly-report-on-arrests-detentions-in-syria-4, Zugriff 24.10.2025
SNHR - Syrian Network for Human Rights (4.2.2025): At least 229 Arbitrary Detentions Documented in January 2025 [EN/AR] - Syrian Arab Republic, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/least-229-arbitrary-detentions-documented-january-2025-enar, Zugriff 7.2.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (20.10.2025): على خطى النظام البائد.. 62 شخصًا قضوا تحت التعذيب وداخل سجون الحكومة السورية منذ بداية العام الجاري - المرصد السوري لحقوق الإنسان [In Anlehnung an das vorherige Regime sind seit Beginn dieses Jahres 62 Personen durch Folter und in syrischen Regierungsgefängnissen ums Leben gekommen.], https://www.syriahr.com/على-خطى-النظام-البائد-62-شخصًا-قضوا-تحت-ا/781361, Zugriff 22.10.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (7.9.2025): Including 3,020 people extrajudicially executed | 10,672 people killed in Syria since fall of Al-Assad regime, https://www.syriahr.com/en/369487, Zugriff 27.10.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (30.8.2025): Shocking statistic | SOHR documents 2,512 forcible/arbitrary arrests and kidnappings in areas controlled by Damascus government across Syria since early 2025, https://www.syriahr.com/en/368931, Zugriff 27.10.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (23.7.2025): Tortured to death | Youth di*ed and two detained after security raid in Tartous, https://www.syriahr.com/en/366464, Zugriff 20.8.2025
STJ - Syrians for Truth and Justice (26.6.2025): Torture Persists: Testimonies and Indicators Reveal Alarming Indicents in Post-Assad Syria, https://stj-sy.org/wp-content/uploads/2025/06/Torture-Persists_Testimonies-and-Indicators-Reveal-Alarming-Incidents-in-Post-Assad-Syria.pdf, Zugriff 3.7.2025
Wehr- und Reservedienst
Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten berichteten, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, weil das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vgl. REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vgl. MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025).
Ahmed ash-Shara' hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte "Versöhnungszentren" eingerichtet. Diese wurden gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Betroffenen erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl hat auch ihre Waffen abgegeben (Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus wurde zu einem "Versöhnungszentrum", wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warteten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen "Versöhnungszentren" erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk "desertiert". Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu "Versöhnungszentren" finden sich auch in den KapitelnRechtsschutz / Justizwesen und Sicherheitsbehörden Anm.] Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den "Versöhnungszentren" in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen "Versöhnungsprozessen" entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025). Mitarbeiter verschiedener Versöhnungszentren berichteten von einer hohen Beteiligung. In den ersten Wochen bildeten sich vor den Zentren lange Schlangen von Männern, die sich melden wollten. Denjenigen, die sich in den Zentren meldeten, wurde laut Quellen des niederländischen Außenministeriums im Allgemeinen gut und nach klaren Verfahren behandelt. Ein Beamter eines Zentrums in Homs gab an, dass die Zahl der dort abgegebenen Waffen sehr gering war. Eine andere Quelle bestätigte, dass viele ihre Waffen (teilweise) zurückhielten (MBZ 31.5.2025). Die neue Regierung forderte Soldaten aus al-Assads Armee auf, sich bei regionalen Behörden zu registrieren, um eine Entlassungsbescheinigung zu erhalten. Trotz der Zusicherung einer Amnestie wurden jedoch einige Tausend inhaftiert (Economist 25.4.2025). Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit [interne Sicherheitskräfte Anm.] habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Versöhnungskarte besitzt. Diese Quellen behaupteten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Gouvernements Latakia und Tartus. Die Rekrutierung fuße weiterhin auf Freiwilligkeit (Syria TV 26.2.2025). Der Versöhnungsprozess an sich war zwar sicher, brachte für jene, die ihn durchlaufen hatten, aber nicht immer den versprochenen Vorteil der Bewegungsfreiheit. Wachposten an Checkpoints interpretierten die Freigabepapiere manchmal als Beweis für die Mittäterschaft an den Verbrechen des alten Regimes, wodurch der Inhaber dem Risiko von Verhaftung, Entführung oder sogar Tod ausgesetzt war. Infolgedessen umgingen Tausende von entlassenen Angehörigen den Versöhnungsprozess. Sie blieben in ihren Heimatdörfern und behielten ihre Waffen (ICG 26.11.2025).
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Die Übergangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert, wie ein syrischer Militärbeamter erklärte (National 3.6.2025). Viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung im Gouvernement Deir ez-Zor gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über das Gouvernement durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dar'aa in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025b). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Junge kurdische Männer, darunter auch Angehörige religiöser Minderheiten, haben sich gemeldet, um sich den Sicherheitskräften der syrischen Regierung in 'Afrin anzuschließen, nachdem eine von den Vereinten Nationen unterstützte Untersuchungskommission Anfang dieses Monats empfahl, dass die neuen Behörden Syriens Mitglieder aus Minderheitengemeinschaften rekrutieren sollten, um eine "vielfältigere Zusammensetzung der Sicherheitskräfte" zu gewährleisten und das Vertrauen der Gemeinschaft wiederherzustellen (K24 23.8.2025). [Informationen zur Aufnahme, der Ausbildung etc. in die neue syrische Armee finden sich im KapitelSicherheitsbehörden Anm.]
Das Verteidigungsministerium arbeitet daran, alle desertierten Offiziere der Assad-Armee in die neue syrische Armee und das Verteidigungsministerium zurückzuholen (Syria TV 8.4.2025). Das Ministerium hat zu diesem Zweck einen speziellen Link eingerichtet und fordert Interessierte auf, sich im Rahmen eines umfassenden Plans zur Regelung der Situation der Deserteure und ihrer Rückkehr in die Streitkräfte nach festgelegten Kriterien und Verfahren zu registrieren. Zurückkehrende Offiziere würden entsprechend ihrer Fachgebiete, Kompetenzen und praktischen Erfahrungen bewertet, im Einklang mit den Anforderungen der Umstrukturierung und Weiterentwicklung der Armee (Shaam 27.4.2025). [Weitere Informationen zur Eingliederung von ehemaligen Soldaten der Assad-Armee siehe Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.] Bei der Rückkehr nach Syrien müssen ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bei der zuständigen Behörde – in diesem Fall dem Verteidigungsministerium – vorstellig werden, um die Kennzeichnung neben ihrem Namen entfernen zu lassen. Basierend auf einer persönlichen Erfahrung, die von einem Mitglied ihres Teams berichtet wurde, erklärte SNHR, dass ein Wehrpflichtiger, der unter der früheren Regierung aus dem Militärdienst desertiert ist, lediglich das Standesamt in seinem Heimatgouvernement oder das Büro des Bezirksbürgermeisters aufsuchen muss, um den Personalausweis zurückzuerhalten, den er bei seiner Einberufung unter der früheren Regierung bei den Behörden abgegeben hat. Laut SNHR haben die Behörden keine offizielle Politik in Bezug auf ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bekannt gegeben. Solche Personen können sich im Allgemeinen frei im Land bewegen, solange sie Dokumente vorlegen können, die belegen, dass sie Syrien vor dem Sturz der früheren Regierung verlassen haben oder desertiert sind. Eine syrische Menschenrechtsorganisation hat keine Berichte über besondere Schwierigkeiten erhalten, mit denen ehemalige Wehrdienstverweigerer oder Deserteure bei der Löschung ihrer Namen konfrontiert waren. Eine andere syrische Menschenrechtsorganisation gab jedoch an, dass die Behandlung von zurückkehrenden Wehrdienstverweigerern und Deserteuren an Grenzübergängen je nach dem örtlich zuständigen Beamten und der konfessionellen Zugehörigkeit der Person unterschiedlich sein kann. Alawiten könnten einem gewissen Misstrauen ausgesetzt sein und Gefahr laufen, verhört oder verhaftet zu werden, während Sunniten Berichten zufolge in der Regel nicht mit solchen Problemen konfrontiert sind. Die Quelle betonte jedoch, dass die Zahl der Wehrdienstverweigerer und Deserteure unter den Alawiten Berichten zufolge begrenzt ist (DIS 9.12.2025b).
DAANES-Gebiet
Der österreichische Experte für Kurdenfragen, Thomas Schmidinger, schreibt im von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Themenbericht im Juli 2026, dass in einigen Regionen der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria – DAANES) seit 2018 eine Wehrpflicht gilt, die durch das im Juni 2019 verabschiedete Selbstverteidigungsgesetz formell verankert wurde. Dieses sieht für Männer im Alter zwischen 18 und 31 Jahren einen 12-monatigen Dienst in den Selbstverteidigungskräften (Hêzên Xweparastinê - HXP) vor. Obwohl dieses Gesetz offiziell noch immer in Kraft ist und nie aufgehoben wurde, gab es seit dem Ende der Kampfhandlungen im Jänner 2026 keine neuen Einberufungen für die HXP mehr. Die verbleibenden Einheiten der HXP werden teilweise in die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) überführt. Die HXP existiert zwar noch, befindet sich jedoch faktisch im Auflösungsprozess. In der Vergangenheit gab es keinen Ersatzdienst für Kriegsdienstverweigerer. Wer sich weigerte, in der HXP zu dienen, wurde mitunter verhaftet, oder, falls es ihm gelang, sich dem Dienst zu entziehen, wurden seine Familienangehörigen schikaniert, um ihn zum Dienst in der HXP zu zwingen. Aufgrund des Auflösungsprozesses der HXP ist dies jedoch nicht mehr notwendig. In den von der Übergangsregierung übernommenen Gebieten existiert die HXP überhaupt nicht mehr. Die Kampfhandlungen im Jänner wurden auf kurdischer Seite vor allem von den YPG und den Frauenverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Jinê - YPJ) geführt, bei denen es sich um Freiwilligeneinheiten handelt. Die HXP waren in diesem Zeitraum kaum im Einsatz. Mit Blick auf die Zukunft stellt sich jedoch die Frage, ob die Wehrpflicht für die Syrische Arabische Armee – die im Dezember 2024 ausgesetzt wurde – in Zukunft wieder eingeführt werden könnte. Derzeit ist die routinemäßige Wehrpflicht in Friedenszeiten abgeschafft, doch die Regierung könnte theoretisch die Wehrpflicht wieder einführen, wenn sie der Ansicht wäre, dass die Sicherheitslage des Landes dies erfordern würde.
Die Expertin für Kurdenfragen, Dastan Jasim, gab in einer Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation am 13.5.2026 an, dass die Wehrpflichtverpflichtungen im Rahmen der HXP in den Gebieten, die noch unter der Kontrollte der SDF stehen, ausgesetzt wurden. Seit Jänner 2026 wird die Wehrpflicht nicht mehr durchgesetzt. In den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten gilt die HXP-Wehrpflicht ebenfalls nicht mehr, da SDF-Kräfte, die nicht sofort auf die Seite der syrischen Zentralregierung übergelaufen sind, entweder gefangen genommen wurden, geflohen sind oder nach ihrer Freilassung eine Kapitulationsvereinbarung unterzeichnen mussten. Ob Personen, die ihre Dienstzeit noch nicht abgeleistet hatten, entlassen wurden oder nicht, lässt sich nicht beantworten. Die HXP-Verpflichtung ist geografisch begrenzt. HXP-Wehrpflichtige, die aus Gebieten geflohen sind, die sich nun unter der Kontrolle der Zentralregierung befinden, können nicht in andere Regionen versetzt werden. Im Jänner 2026 wurde keine besondere Einberufungskampagne beobachtet, und obwohl die SDF zwei Wochen vor der Offensive einen allgemeinen Mobilisierungsaufruf erließ, blieb die tatsächliche Mobilisierung begrenzt. In Gebieten, die unter die Kontrolle der Zentralregierung übergingen, wurde keine Wehrpflicht eingeführt.
Ein syrischer Experte hat am 27.4.2026 in einer Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation angegeben, dass die Selbstverteidigungspflicht aufgehoben wurde. In den von der Regierung zurückeroberten Gebieten wird darüber diskutiert, die staatliche Wehrpflicht bzw. Verteidigungspflichten im Rahmen syrischer Institutionen wieder einzuführen, wobei der Experte nicht davon ausgeht, dass dies bald umgesetzt werden wird, obwohl es ein neues Gesetz dazu geben soll. Es gibt in ganz Syrien keine Wehrpflicht, insbesondere nachdem die Regierung die Kontrolle über drei Gebiete übernommen hat, die zuvor unter der Kontrolle der SDF standen, nämlich al-Raqqa, Deir al-Zour und al-Hasaka. Selbst in al-Hasaka, wo die SDF noch immer dominieren, gibt es keine Wehrpflicht. Übrig geblieben sind nur die YPG-Kämpfer, die der SDF nach wie vor sehr loyal gegenüberstehen und die derzeit in Verhandlungen mit der Regierung stehen, um in den Integrationsprozess einbezogen zu werden. (StaDok Juli 2026).
Die Einberufung gemäß dem Gesetz über die Wehrpflicht in den DAANES Gebieten findet seit Ende Januar 2026 praktisch nicht mehr statt. Seit Januar 2026 wurden keine Rekrutierungskampagnen für den „Selbstverteidigungsdienst“ mehr gemeldet. Das UNHCR kam zu dem Schluss, dass die SDF nach dem Verlust von Gebieten und unter staatlicher Kontrolle „nicht mehr in der Lage sein dürften, die zuvor in diesen Gebieten gemeldeten Praktiken der Zwangsrekrutierung fortzusetzen“. Ebenso wurden nach Januar 2026 Wehrpflichtige, die im Rahmen des Gesetzes über die obligatorische Selbstverteidigungspflicht diensttaten, demobilisiert oder mussten sich einem Versöhnungsprozess mit der Übergangsregierung unterziehen (EUAA Juli 2026).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2025): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30747193/Deutschland._Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien,_30.05.2025.pdf?nodeid=30748842vernum=-2, Zugriff 4.6.2025 [Login erforderlich]
AAA - Asharq Al-Awsat (10.12.2024): غالبية القيادات العسكرية والأمنية لنظام الأسد لا تزال داخل سوريا [Die meisten Militär- und Sicherheitschefs des Assad-Regimes befinden sich noch in Syrien], https://aawsat.com/العالم-العربي/المشرق-العربي/5090712-غالبية-القيادات-العسكرية-والأمنية-لنظام-الأسد-لا-تزال-داخل, Zugriff 13.12.2024
AJ - Al Jazeera (10.2.2025a): الشرع: آلاف المتطوعين ينضمون إلى الجيش السوري الجديد [Ash-Sharaa: Tausende von Freiwilligen schließen sich der neuen syrischen Armee an], https://www.aljazeera.net/news/2025/2/10/الشرع-آلاف-المتطوعين-ينضمون-إلى-الجيش, Zugriff 11.2.2025
Arabiya - Al Arabiya News (10.2.2025a): الشرع: آلاف المتطوعين ينضمون إلى الجيش السوري الجديد [Ash-Sharaa: Tausende von Freiwilligen schließen sich der neuen syrischen Armee an], https://www.alarabiya.net/arab-and-world/syria/2025/02/10/الشرع-الاف-المتطوعين-ينضمون-الى-الجيش-السوري-الجديد-, Zugriff 11.2.2025
BBC - British Broadcasting Corporation (29.12.2024): Post-Assad Syria: Former soldiers give up their weapons for papers, https://www.bbc.com/news/articles/cx2n35j5340o, Zugriff 3.1.2025
Chatham - Chatham House (10.3.2025): Syria needs security can Al-Sharaa build a united army to provide it?, https://www.chathamhouse.org/publications/the-world-today/2025-03/syria-needs-security-can-al-sharaa-build-united-army-provide, Zugriff 17.3.2025
CNBC Ara - Consumer News and Business Channel Arabia (15.12.2024b): الشرع: سيتم إصدار عملة جديدة في سوريا ورفع الرواتب 400% [Ash-Sharaa: In Syrien wird eine neue Währung und die Gehälter auf 400 % erhöht], https://www.cnbcarabia.com/131828/2024/15/12/الشرع:-سيتم-إصدار-عملة-جديدة-في-سوريا-ورفع-الرواتب-400-, Zugriff 16.12.2024
DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (9.12.2025b): Syria Security Situation, Return and Documents, https://us.dk/publikationer/2025/december/syria-security-situation-return-and-documents/, Zugriff 10.12.2025
Economist - Economist, The (25.4.2025): The warlords of Syria have a daunting to-do list, https://www.economist.com/1843/2025/04/25/the-warlords-of-syria-have-a-daunting-to-do-list, Zugriff 27.6.2025
EUAA - European Union Agency for Asylum (ehemals: European Asylum Support Office, EASO): Syria - Country Focus, Juli 2026https://www.ecoi.net/en/file/local/2142493/2026_07_EUAA_COI_Report_Syria_Country_Focus.pdf
Guardian - The Guardian (13.1.2025): Syrias new rulers invite Assad security officials to surrender, https://www.theguardian.com/world/2025/jan/13/syria-new-rulers-invite-assad-security-officials-to-surrender, Zugriff 13.1.2025
Harmoon - Harmoon Center (17.3.2025): Clashes on the Syrian Coast: The Facts and The Fallout, https://www.harmoon.org/en/researches/syria-10, Zugriff 23.4.2025
ICG - International Crisis Group (26.11.2025): Restoring Security in Post-Assad Syria: Lessons from the Coast and Suweida, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/syria/253-restoring-security-post-assad-syria-lessons-coast-and-suweida, Zugriff 9.12.2025
ISW - Institute for the Study of War (16.4.2025): Iran Update, April 16, 2025, https://www.understandingwar.org/backgrounder/iran-update-april-16-2025, Zugriff 22.4.2025
K24 - Kurdistan 24 (23.8.2025): Syrian Government Launches Minority Recruitment Drive in Afrin, Raising Hopes and Doubts, https://www.kurdistan24.net/en/story/859522/syrian-government-launches-minority-recruitment-drive-in-afrin-raising-hopes-and-doubts, Zugriff 14.10.2025
Majalla - Al Majalla (24.1.2025): Murhaf Abu Qasra on building a new army and Syria’s future, https://en.majalla.com/node/324021/politics/murhaf-abu-qasra-building-new-army-and-syrias-future, Zugriff 30.1.2025
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.5.2025): Algemeen Ambtsbericht Syrië (mei 2025) [Allgemeiner Amtsbericht Syrien (Mai 2025)], https://open.overheid.nl/documenten/e925473a-1918-467e-aea1-ecf9677cb1cd/file, Zugriff 17.6.2025
MEI - Middle East Institute (13.3.2025): Reimagining Syria - A Roadmap for Peace and Prosperity Beyond Assad, https://www.mei.edu/sites/default/files/Reimagining Syria.pdf, Zugriff 23.4.2025
MEMRI - Middle East Media Research Institute, The (16.12.2024): Al-Joulani To Arab Press: Syrian President Will Be Chosen By Elections, I May Run; Armed Factions Will Be Dissolved; We Seek Good Relations With Other Countries, Including Russia And Iran; We Will Not Enter Conflict With Israel But Its 'Escalation' In Syria Must Be Stopped; Turkey Is Our 'Closest Friend', https://www.memri.org/reports/al-joulani-arab-press-syrian-president-will-be-chosen-elections-i-may-run-armed-factions, Zugriff 18.12.2024
National - National, The (3.6.2025): Syria has recruited half of planned 200,000-strong army, military sources say, https://www.thenationalnews.com/news/mena/2025/06/03/hts-brings-in-100000-men-into-new-syrian-army, Zugriff 14.8.2025
NPA - North Press Agency (17.3.2025b): وزارة الدفاع تفتتح عدة مراكز للانتساب في درعا [Verteidigungsministerium eröffnet mehrere Ausbildungszentren in Daraa], https://npasyria.com/208142, Zugriff 22.4.2025
Presse - Presse, Die (9.12.2024): Syrien: Rebellen verkünden Generalamnestie für Wehrpflichtige, https://www.diepresse.com/19162124/syrien-rebellen-verkuenden-generalamnestie-fuer-wehrpflichtige, Zugriff 10.12.2024
REU - Reuters (11.12.2024a): Exclusive: Syrian rebel leader says he will dissolve toppled regime forces, close prisons, https://www.reuters.com/world/middle-east/syrian-rebel-leader-says-he-will-dissolve-toppled-regime-forces-close-prisons-2024-12-11, Zugriff 12.12.2024
REU - Reuters (11.12.2024b): Syria’s rebel leader vows to dissolve Assad regime security forces, close prisons, https://www.reuters.com/world/middle-east/refugees-return-syria-caretaker-prime-minister-appointed-2024-12-11, Zugriff 12.12.2024
SCI - Swedish Center for Information (o.D.): فتح التطوع للعمل جنود وضباط للشباب السوري في الجيش والشرطة السورية [Offene Freiwilligenarbeit für syrische Jugendliche, die als Soldaten und Offiziere in der syrischen Armee und Polizei dienen], https://www.centersweden.com/فتح-التطوع-للعمل-جنود-وضباط-للشباب-الس, Zugriff 23.4.2025
Shaam - Shaam Network (27.4.2025): "وزارة الدفاع السورية" تبدأ استقبال طلبات عودة الضباط المنشقين إلى صفوفها [Das syrische Verteidigungsministerium beginnt mit der Entgegennahme von Anträgen auf Rückkehr abtrünniger Offiziere in seine Reihen], https://shaam.org/news/syria-news/وزارة-الدفاع-السورية-تبدأ-استقبال-طلبات-عودة-الضباط-المنشقين-إلى-صفوفها, Zugriff 7.5.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (8.12.2024): Al-Assad regime falls | Regime soldiers and officers withdraw from Damascus international airport as private plane believed to carry Bashar Al-Assad takes off - The Syrian Observatory For Human Rights, https://www.syriahr.com/en/350860, Zugriff 10.12.2024
StaDok – Staatendokumentation des BFA (3.7.2026): Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Selbstverteidigungspflicht in den DAANES-Gebiet, Übergriffe auf Kurden in Derik, https://www.ecoi.net/en/file/local/2142244/SYRI_MR_MIN_Selbstverteidigungspflicht in den DAANES-Gebiet, Übergriffe auf Kurden in Derik_2026_07_03_KE.odt
Syria TV - Syria TV (8.4.2025): "الدفاع السورية" تجري مقابلات مع الضباط المنشقين عن النظام المخلوع | صور [„Syrische Verteidigung“ führt Gespräche mit Offizieren, die sich vom gestürzten Regime losgesagt haben | Fotos], https://www.syria.tv/الدفاع-السورية-تجري-مقابلات-مع-الضباط-المنشقين-عن-النظام-المخلوع-صور, Zugriff 3.7.2025
Syria TV - Syria TV (26.2.2025): الحكومة السورية تنفي تنفيذ حملات تجنيد في طرطوس واللاذقية [Syrische Regierung bestreitet Rekrutierungskampagnen in Tartus und Latakia], https://www.syria.tv/الحكومة-السورية-تنفي-تنفيذ-حملات-تجنيد-في-طرطوس-واللاذقية, Zugriff 23.4.2025
Syria TV - Syria TV (21.2.2025): التجنيد في الدولة السورية الناشئة.. شباب إدلب والمناطق المنكوبة الأكثر انخراطا [Rekrutierung im entstehenden syrischen Staat: Jugend in Idlib und den betroffenen Gebieten am engagiertesten], https://www.syria.tv/التجنيد-في-الدولة-السورية-الناشئة-شباب-إدلب-والمناطق-المنكوبة-الأكثر-انخراطا, Zugriff 23.4.2025
Allgemeine Menschenrechtslage
Rechtliches
Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bekräftigt eine Reihe öffentlicher Rechte und Freiheiten, wie die Meinungsfreiheit, das Versammlungsrecht und die Rechte von Frauen und Minderheiten. Die Erklärung umreißt auch einige Merkmale des Übergangsfahrplans, der mit der Verabschiedung einer dauerhaften Verfassung im Rahmen eines partizipativen Prozesses und der Abhaltung von allgemeinen Wahlen in Übereinstimmung mit dieser Verfassung enden soll. Artikel 12 betrachtet einerseits alle in den von Syrien ratifizierten internationalen Menschenrechtsverträgen und -Konventionen festgelegten Rechte und Freiheiten als integralen Bestandteil der Verfassungserklärung, was theoretisch die Aufnahme dieser Konventionen in das syrische Rechtssystem als verbindliche Referenz beinhaltet. Andererseits sieht die Erklärung keine Durchsetzungsmechanismen vor und enthält keinen Hinweis auf die Rolle der Justiz bei der Verwirklichung dieser Rechte und Freiheiten innerhalb des vorläufigen Verfassungs- und Rechtssystems. Einige Artikel werfen grundlegende Probleme auf. So heißt es beispielsweise in Artikel 14 Absatz 1, dass "der Staat das Recht auf politische Teilhabe und die Bildung von Parteien auf nationaler Grundlage gemäß einem neuen Gesetz gewährleistet". Mit anderen Worten: Die Ausübung dieses Rechts wird bis zum Erlass eines neuen Gesetzes ausgesetzt, ohne dass eine verbindliche Frist für dessen Verabschiedung festgelegt wurde. Artikel 14 Absatz 2 besagt: "Der Staat garantiert die Arbeit von Vereinigungen und Gewerkschaften", ohne jedoch deren Unabhängigkeit und Gründungsfreiheit zu bekräftigen, oder auf ihre Rolle bei der Entwicklung der Gesellschaft und der Verteidigung der Rechte ihrer Mitglieder hinzuweisen. Die Erklärung von 2025 enthält keine ausdrückliche Bestimmung zum Recht auf friedliche Versammlung, obwohl dieses in der vorherigen Verfassung von 2012 (Artikel 44 über das Recht auf friedliche Versammlung und Demonstration) enthalten war. Gemäß Artikel 23 kann die Ausübung der in den Artikeln zuvor gewährten Rechte "Kontrollen unterliegen, die notwendige Maßnahmen für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit, die öffentliche Sicherheit oder den Schutz der öffentlichen Ordnung darstellen". Somit sind alle in der Verfassungserklärung zuvor eingeräumten Rechte eingeschränkt. Das Fehlen präziser Definitionen der weit gefassten Begriffe in Artikel 23 gibt den Exekutiv- oder Justizbehörden einen großen Spielraum für die Einschränkung von Rechten und Freiheiten. In Artikel 7 geht es um die Wahrung der territorialen Integrität. Er stellt "Aufrufe zur Teilung und Abspaltung sowie Forderungen nach ausländischer Intervention oder Unterstützung" sowie "die Verherrlichung des Assad-Regimes und seiner Symbole" unter Strafe und erachtet "die Leugnung, Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung seiner Verbrechen" als strafbar und ist so weit gefasst, dass er die Kriminalisierung jeder politischen Meinung oder jedes abweichenden Gedankens ermöglicht. Artikel 7 Absatz 3 garantiert die kulturelle Vielfalt der syrischen Gesellschaft in all ihren Bestandteilen sowie die kulturellen und sprachlichen Rechte aller Syrer. Diese Bestimmung, insbesondere die Garantie der kulturellen und sprachlichen Rechte, stellt einen eindeutigen Fortschritt dar, ist jedoch unzureichend, und es fehlt ihr an Durchführungsmechanismen (ACRPS 5.2025). Weitere Bedenken hinsichtlich der Einschränkungen der Meinungsfreiheit bestehen durch Artikel 49 Absatz 3. Dieser stellt ebenfalls "die Verherrlichung des Assad-Regimes oder seiner Symbole" sowie "die Leugnung seiner Verbrechen oder deren Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung" unter Strafe, was angesichts der weit gefassten und vagen Formulierungen zur Einschränkung der Meinungsfreiheit genutzt werden könnte (HRW 25.3.2025).
Einem Bericht zufolge haben die herrschenden Behörden Maßnahmen ergriffen, um ihre Kontrolle über die Gesellschaft zu verstärken, unter anderem durch den Versuch, demokratische Rechte einzuschränken. In den letzten Monaten haben die lokalen Behörden nicht gezögert, Beschränkungen für die Organisation politischer Konferenzen zu erlassen. Während diese Maßnahmen anfangs meist informeller Natur waren, werden sie nun allmählich festgeschrieben. So hat beispielsweise das Tourismusministerium im November ein Rundschreiben herausgegeben, in dem es touristische Einrichtungen auffordert, keine Veranstaltungen oder Konferenzen politischer Natur ohne vorherige Genehmigung des Generalsekretariats für politische Angelegenheiten durchzuführen. Das erwähnte Generalsekretariat, das erst nach dem Sturz von Assad vom Außenministerium eingerichtet wurde, verfügt nun über erweiterte Befugnisse, darunter die Überwachung politischer Aktivitäten. In einigen Fällen kam es zu einer vollständigen Absage von Veranstaltungen (TNA 9.12.2025). Neben Einschränkungen der Meinungsfreiheit bleiben auch weitere bürgerliche Freiheiten – wie die Gründung von Vereinigungen und die Organisation von Veranstaltungen – eingeschränkt. Zivilgesellschaftliche Organisationen dürfen formal tätig sein, ihre Arbeit findet jedoch unter strenger Aufsicht statt. Die lokalen Behörden fungieren als Gatekeeper und entscheiden, welche Themen diskutiert und welche Veranstaltungen durchgeführt werden dürfen und wer daran teilnehmen darf. Fast jede öffentliche Aktivität, wie Versammlungen und kulturelle Veranstaltungen, bedarf einer vorherigen Genehmigung. Themen im Zusammenhang mit Übergangsjustiz, Rechenschaftspflicht oder Menschenrechten gelten als politisch sensibel und dürfen nur mit Genehmigung der Behörden behandelt werden. Eine von der dänischen Einwanderungsbehörde befragte Menschenrechts-NGO gab an, dass sie solche Einschränkungen und Eingriffe erlebt habe (DIS 9.12.2025a).
Die Einschränkung individueller Freiheiten ist mittlerweile weit verbreitet, wenn auch nicht immer systematisch. Sie zeugt jedoch von einer sich verfestigenden allgemeinen Tendenz, sei es mit Zustimmung der Regierung oder durch deren Schweigen. Eine Reihe von Ereignissen und Berichten deutet auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen insbesondere von Frauen in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hin, vom Verbot von Shorts bis hin zu Einschränkungen beim Verkauf von Alkohol. Beispielsweise wurden mehrere Restaurants und Bars unter dem Vorwand der Sittenwidrigkeit durchsucht. In verschiedenen Teilen Syriens wurden Geschäfte, die Alkohol verkauften, zerstört oder der Verkauf von Alkohol vollständig verboten. Die Einschränkungen der individuellen Freiheiten in Syrien werden von verschiedenen Akteuren ausgeübt. Einige gehen direkt von den Sicherheitsbehörden aus, andere von konservativen lokalen Gemeinschaften. Es gibt auch Verstöße, deren Urheber unklar sind (Daraj 16.5.2025).
Al-Monitor hingegen beschreibt dies Vorfälle als Handlungen "einzelner" Täter. Angesichts der Kritik haben die Behörden versucht, ein flexibles und offenes Regierungsmodell zu präsentieren (AlMon 3.6.2025).
Laut Einschätzung von UNHCR ist die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit unter den neuen Machthabern im Allgemeinen größer als unter der früheren Regierung, bleibt jedoch uneinheitlich und fragil. Es wurde von einigen Fällen kurzfristiger Inhaftierungen von Regierungskritikern sowie von Schikanen und körperlichen Angriffen durch lokale Sicherheitskräfte, regierungsnahe Anhänger oder andere Personen berichtet; es gibt jedoch keine Anzeichen für eine systematische Politik zur Unterdrückung von Kritik.
Zivilgesellschaftliche Organisationen agieren unabhängiger als in der Vergangenheit. Zwar bestehen weiterhin bürokratische Hürden und restriktive Rechtsvorschriften in Bezug auf die Registrierung und die Genehmigung von Aktivitäten, doch wird berichtet, dass diese uneinheitlich angewendet werden. Die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung und Aktivitäten – insbesondere bei Themen im Zusammenhang mit Sicherheit, Frauenrechten und Übergriffen gegen Minderheiten – variieren je nach Ort, Thema und individuellem Profil und werden oft durch den Ermessensspielraum lokaler Beamter bestimmt. Das Fehlen klarer und konsequent angewandter Standards trägt Berichten zufolge zur Selbstzensur bei. Vor allem Aktivistinnen berichten von Online-Verleumdung, Belästigung und rechtlicher Einschüchterung, insbesondere wenn sie sensible Themen wie Frauen- und Minderheitenrechte ansprechen. Öffentliche Proteste gegen wirtschaftliche Missstände oder bestimmte Regierungsentscheidungen finden im Allgemeinen ohne Einschränkungen statt. Die politische Teilhabe ist nach wie vor eingeschränkt. Politische Parteien sind weiterhin verboten, da bestehende Parteien aufgelöst wurden und noch kein neues Parteiengesetz verabschiedet wurde. Die Pressefreiheit hat sich deutlich verbessert, da die Regierung die Vorabprüfung von Veröffentlichungen eingestellt, die Zensur aufgehoben und die restriktiven Pressegesetze der früheren Regierung außer Kraft gesetzt hat. Mehrere im Exil lebende Journalisten und Medienunternehmen sind nach Syrien zurückgekehrt, und neue unabhängige Medien haben ihre Arbeit aufgenommen. Verbleibende Risiken gehen hauptsächlich von nichtstaatlichen Akteuren und lokaler Unsicherheit aus. Die Behörden haben gelegentlich den Zugang zu Konfliktgebieten unter Berufung auf „Sicherheitsbedenken“ eingeschränkt und Journalisten kurzzeitig ohne klare rechtliche Grundlage festgehalten. Nach Angaben des „Committee to Protect Journalists“ (CPJ) scheinen diese Vorfälle eher Einzelfälle zu sein als Teil einer systematischen Kampagne. Journalistinnen und Journalisten aus Minderheitengruppen sind Berichten zufolge weiterhin besonders gefährdet. Das Fehlen eines neuen Mediengesetzes lässt Journalisten und andere Medienmitarbeiter ohne rechtlichen Schutz vor politischem Druck zurück, während der Zugang zu Informationen weiterhin ungleichmäßig ist und oft von einzelnen Beamten und einer schwachen institutionellen Koordination abhängt (UNHCR Mai 2026).
Human Rights Watch hat Verstöße durch Regierungstruppen und mit ihnen verbündete Gruppen dokumentiert, die in Küstengebieten und in Suweida Kriegsverbrechen gleichkommen (HRW 8.12.2025). Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die "Überbleibsel des früheren Regimes" zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt hatten, wurden verhaftet. Anwohner und Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häusern und Hinrichtungen vor Ort (AAA 2.2.2025). Es kommt durch die Übergangsbehörden zu willkürlichen Festnahmen von ehemaligen Regierungsbeamten, Geheimdienstmitarbeitern und Milizenführern (GPC 3.4.2025). Entführungen und gewaltsame Verschleppungen werden als Mittel eingesetzt, um die Bevölkerung einzuschüchtern, bestimmte Regionen zu beherrschen und Familien zu erpressen, um Informationen und/oder Geld zu erlangen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) ist der Ansicht, dass das Fehlen von Überwachung, Rechenschaftspflicht und Transparenz hinsichtlich des Schicksals von Inhaftierten und Entführten es den Sicherheitsbehörden ermöglicht, solche Praktiken ungehindert fortzusetzen (SOHR 30.8.2025). [Weiterführende Informationen zu willkürlichen Verhaftungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedinungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwinden Lassen, etc.] Die Civil Peace Group, eine zivilgesellschaftliche Gruppe, stellte den Tod von zehn Personen, die bei Sicherheitskampagnen und Razzien festgenommen worden waren, in den Gefängnissen der Abteilung für Militärische Operationen im Zeitraum vom 28.1 bis 1.2.2025 in verschiedenen Teilen von Homs fest (AAA 2.2.2025). Lokale bewaffnete Gruppierungen, die unter dem Kommando der Abteilung für Militärische Operationen [Das ist jene Abteilung unter der Führung der HTS, welche die Offensive koordinierte, die zum Sturz al-Assads im Dezember 2024 führte, Anm.] agieren, führten Racheaktionen, schwere Übergriffe und willkürliche Verhaftungen durch, wobei sie Dutzende von Menschen ins Visier nahmen, sie demütigten und erniedrigten sowie religiöse Symbole angriffen (SOHR 28.1.2025). Nach Vorwürfen von Menschenrechtsaktivisten verhaftete die neue Regierung Dutzende Mitgliedern örtlicher bewaffneter Gruppen, die unter der Kontrolle der neuen Machthaber stehen, wegen ihrer Beteiligung an den "Sicherheitseinsätzen" in der Region Homs (Spiegel 27.1.2025). Zuvor hatten die neuen Machthaber Mitglieder einer "kriminellen Gruppe" beschuldigt, sich während eines Sicherheitseinsatzes als "Angehörige der Sicherheitsdienste" ausgegeben zu haben (Zeit Online 27.1.2025). Die SOHR beobachtet allerdings ein deutliches Versagen der zuständigen Behörden bei der Untersuchung und Strafverfolgung der Beteiligten sowie bei der Ergreifung ernsthafter Maßnahmen zur Eindämmung von Missbräuchen (SOHR 27.11.2025).
Nach einem Aufstand von Assad-Anhägern töteten im März 2025 sunnitische Kämpfer 1.500 Alawiten in der Küstenregion (REU 16.7.2025). Die Übergangsbehörden hatten schätzungsweise 70.000 reguläre und irreguläre Kämpfer mobilisiert, um den latenten Aufstand zu bekämpfen (Etana/KAS 1.6.2025). Während der Operationen zur Bekämpfung der Aufständischen in der Küstenregion wurden alawitische Zivilisten Opfer massenhafter außergerichtlicher Tötungen und Inhaftierungen (Etana 7.2025). Die Zivilbevölkerung floh zunächst vor der bewaffneten Gewalt in und um ihre Gemeinden und anschließend vor den explizit konfessionell motivierten Vergeltungsmaßnahmen, die darauf folgten. Danach kam es noch sporadisch zu Gewalt gegen Alawiten, diese weitete sich auch auf andere Gebiete, darunter Damaskus, aus (Etana/KAS 1.6.2025). [Details zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Sicherheitslage und Ethnische und religiöse MinderheitenEthnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Gruppierungen - Alawiten, Drusen. Hintergrundinformationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden] Nach den Massakern an der syrischen Küste im März 2025 hat die syrische Regierung mit den Ermittlern der Vereinten Nationen kooperiert. Einigen ihrer Streitkräfte gelang es, Alawiten zu retten. Einige der Anführer der Massaker wurden vor Gericht gestellt. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien bestätigte, dass sie keine Beweise dafür gefunden hat, dass die Behörden die Angriffe angeordnet hätten (BBC 8.12.2025b).
Nach einem Fall von Kleinkriminalität, als eine Beduinenbande angeblich einen drusischen Händler ausgeraubt hatte, entfachte sich im Juli 2025 in Südsyrien ein Konflikt, bei dem über 1.100 Syrer getötet und bis zu 93.000 Menschen vertrieben wurden (MECGA 3.8.2025). Syrische Regierungstruppen und verbündete bewaffnete Gruppierungen haben laut Augenzeugenberichten in der mehrheitlich von Drusen bewohnten Stadt Suweida standrechtliche Hinrichtungen durchgeführt und andere Übergriffe gegen Zivilisten verübt (TNA 15.7.2025). Unabhängige Beobachter sind zu dem Schluss gekommen, dass fast alle Zivilisten, die bei den Gewalttaten ums Leben kamen, Drusen waren. Aber auch drusische Männer griffen zu den Waffen, verübten Morde und begingen Gräueltaten (NYT 22.10.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte dokumentierte schwere Verstöße, die von Streitkräften des Verteidigungs- und des Innenministeriums in verschiedenen Stadtvierteln und ländlichen Gebieten von Suweida begangen wurden. Das Ausmaß und die Brutalität dieser Verstöße stellen nach internationalen Menschenrechtsstandards Kriegsverbrechen dar. Zeugenaussagen belegen, dass Häuser innerhalb der Stadt und Eigentum von Zivilisten außerhalb der Stadt weitgehend niedergebrannt wurden (SOHR 20.7.2025).
Trotz des Engagement Syriens, die Gräueltaten in den Küstengebieten und in Suweida zu untersuchen, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit, glaubwürdige Ermittlungen durchzuführen und hochrangige Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Darüber hinaus gibt es erhebliche Lücken im Strafrechtssystem Syriens, die in laufenden Verfahren nicht ignoriert werden dürfen, darunter die fehlende Haftung für Befehlsverantwortung (HRW 8.12.2025). Der Exekutivdirektor der Organisation Christians for Democracy stimmt der Rechtfertigung der neuen syrischen Regierung zu, dass das, was geschieht, nicht die Politik der Übergangsregierung widerspiegelt. Er hat die Verstöße in zwei Kategorien eingeteilt: Verbrechen und Übergriffe, die von Einzelpersonen mit der Absicht begangen werden, sich an bestimmten Personen oder an denen, die mit dem früheren Regime kollaboriert haben, zu rächen; und Übergriffe, die von einigen extremistischen Gruppierungen begangen werden, die mit der von der neuen Regierung in Damaskus beschlossenen Politik nicht einverstanden sind. Die Übergangsregierung zieht demnach diejenigen zur Rechenschaft, die nachweislich an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt waren (SOHR 2.2.2025). [Details zur Aufarbeitung von Kriegsverbrechen, Menschenrechtsverletzungen etc. unter dem Assad-Regime finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen.]
Im Süden Syriens haben israelische Streitkräfte, die seit Dezember 2024 Teile Süd-Syriens besetzen, eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerung begangen, darunter Zwangsumsiedlungen, die Beschlagnahmung und Zerstörung von Häusern, die Verweigerung des Zugangs zu Lebensgrundlagen und die unrechtmäßige Überstellung syrischer Häftlinge nach Israel (HRW 22.9.2025). Die Syrische Arabische Regierung erwähnte gegenüber den Vereinten Nationen Menschenrechtsverletzungen durch Israel in den besetzten Gebieten, wie die Beschlagnahmung von Land von Vertriebenen sowie von öffentlichen Ländereien. Grundstücke in der Nähe der Waffenstillstandslinie wurden beschlagnahmt und vermint, und weitere Grundstücke wurden für den Bau von Militärlagern und -stellungen beschlagnahmt (UNGA 21.2.2025).
Syrische Rückkehrer sind nach ihrer Rückkehr mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (ACHRi 8.2025). [Weiterführende Informationen dazu finden sich im KapitelRückkehr.]
Die syrischen Übergangsbehörden haben sich gegenüber internationalen und unabhängigen humanitären Organisationen grundsätzlich offener gezeigt und der Zivilgesellschaft mehr Unabhängigkeit in ihrer Arbeit zugestanden. Humanitäre Helfer und Aktivisten der Zivilgesellschaft haben Human Rights Watch jedoch berichtet, dass ihre Arbeit nicht ohne Einschränkungen möglich ist. Die Zivilgesellschaft berichtete von Schwierigkeiten bei der Erlangung von Registrierungsgenehmigungen, Schikanen und Drohungen. Hilfsorganisationen gaben an, dass die Regierung die Lieferung von Hilfsgütern über den Syrischen Arabischen Roten Halbmond vorschreibt, und verwiesen auf bürokratische Verzögerungen (HRW 8.12.2025). Mitte Oktober 2025 warfen zahlreiche syrische Organisationen und Verbände der Ministerin für Soziales und Arbeit vor, Praktiken anzuwenden, die auf einem repressiven Vereinsgesetz basieren. Letzteres wurde lange Zeit vom früheren Regime genutzt, um die Aktivitäten von NGOs einzuschränken, ihre Mitglieder strafrechtlich zu verfolgen und sie zu inhaftieren (TNA 9.12.2025).
Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Einige Syrer haben die Angelegenheit der Übergangsjustiz selbst in die Hand genommen, teilweise zusammen mit Regierungstruppen (BBC 8.12.2025b). Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach die Regierung es versäumt, Verstöße gegen Minderheiten in Syrien durch Gruppierungen zu verhindern, die mit der derzeitigen Regierung sympathisieren. Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Behörden, diese Verstöße einzudämmen und eine echte Rechenschaftspflicht dafür zu schaffen, untergräbt das Vertrauen in ihre Fähigkeit, Frieden und Sicherheit zu wahren und Rechte zu schützen (HRW 8.12.2025). Dabei haben auch strukturelle und institutionelle Einschränkungen die Fähigkeit der Behörden, ihre Schutzverpflichtungen in der Praxis umzusetzen, erschwert. Das Fehlen einer einheitlichen Kommandostruktur innerhalb der Sicherheitsinstitutionen und der Armee in Verbindung mit der Präsenz lokaler, autonomer und bewaffneter Gruppen hat die Fähigkeit der Behörden, die Kontrolle aufrechtzuerhalten und Missbräuche zu verhindern, erheblich beeinträchtigt. In mehreren Gebieten operieren die Sicherheitskräfte ohne klar definierte Befehlskette, und das Personal an den Kontrollpunkten trägt oft keine Uniformen oder Ausweise, wodurch die Unterscheidung zwischen staatlichen Akteuren und alliierten bewaffneten Gruppen verwischt wird. Werden Vorfälle gemeldet, bei welchen Täter wie offizielle Sicherheitskräfte gekleidet waren, sprechen Behörden durchwegs von Einzelfällen, die von die von Personen begangen wurden, sie sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben (DIS 9.12.2025a). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppen sind Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus 26.11.2025). Mitte Jänner 2025 nahm die Welle von Selbstjustiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter des Regimes zu. Menschen wurden zu Opfern von Attentaten und Ausschreitungen des Mobs. Während einige der Betroffenen Personen sind, deren Beteiligung an den Misshandlungen der Zivilbevölkerung durch das Regime nach 2011 gut dokumentiert ist, waren an anderen Vorfällen ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes, die sich mit der neuen Regierung ausgesöhnt hatten, Wehrpflichtige mit niedrigem Rang und scheinbar zufällig ausgewählte junge Männer aus der Gemeinschaft der Alawiten betroffen (Etana 17.1.2025). Es werden Rachemorde durch bewaffnete Gruppierungen durchgeführt, von denen einige behaupten, dass diese mit der Abteilung für militärische Operationen verbunden sind [Informationen zur militärischen Operationsabteilung finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden]. Sie zielen aus politischen bzw. konfessionellen Motiven auf Zivilisten ab (SOHR 26.1.2025). Die Gouvernements Hama und Homs waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen. In den Küstengebieten wie Latakia und Tartus kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zu einer Zunahme an Morden und Hinrichtungen [Diese Gouvernements stellten das Kernland des Assad-Regimes dar und wurden in den Bürgerkriegsjahren weitgehend von Kampfhandlungen verschont. Anm.]. Von 8.12.2024 bis 11.1.2025 zählte die SOHR 80 Fälle von Tötungen sowie standrechtliche Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden, unter den Getöteten waren Frauen und Kinder (SOHR 11.1.2025). Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 8.12.2024 und 8.1.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten. Berichten zufolge wurde ein erheblicher Teil der Gewalt durch die Verbreitung von Videos mit Falschmeldungen in den sozialen Medien ausgelöst, deren Ziel es war, die konfessionellen Spannungen zu verschärfen (MAITIC 9.1.2025). Im November 2025 verzeichnete die SOHR einen Anstieg an Rachemorden in den Gouvernements Hama und Homs. Einige dieser Vorfälle hatten eine konfessionelle Dimension, während andere unter dem Vorwand der "Verfolgung von Überresten des ehemaligen Regimes" durchgeführt wurden. Unbekannte Bewaffnete verüben direkte Angriffe oder Hinrichtungen vor Ort. Darüber hinaus tragen mit dem derzeitigen Regierung verbündete bewaffnete Gruppierungen zum Chaos bei und erhöhen die Sicherheitsrisiken in diesen Gouvernements (SOHR 27.11.2025).
Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) und andere von der Türkei unterstützte Gruppierungen
Durch die Operation "Peace Spring" der türkischen Streitkräfte gemeinsam mit Gruppierungen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), die im Oktober 2019 begonnen wurde, wurden mehr als 200.000 Menschen vertrieben. Berichte dokumentieren weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen durch von der Türkei unterstützte Gruppierungen, darunter außergerichtliche Tötungen, willkürliche Inhaftierungen und Folterhandlungen. Zusätzlich zu den Schäden, die Einzelpersonen zugefügt wurden, wurden auch zivile Objekte systematisch angegriffen. Bewaffnete Gruppierungen plünderten und beschlagnahmten in großem Umfang Häuser und Grundstücke. Häuser von gewaltsam vertriebenen Personen wurden beschlagnahmt und als Militärhauptquartiere oder Unterkünfte für die Familien der Kämpfer umfunktioniert. Die ursprünglichen Bewohner wurden an der Rückkehr gehindert. Auch die türkischen Streitkräfte selbst waren an der Beschlagnahmung von Eigentum und der Umwandlung ganzer Dörfer in Militärstützpunkte beteiligt. Diese Verstöße wurden auch nach Beendigung der aktiven Kampfhandlungen systematisch fortgesetzt. Die Operation führte zu erheblichen demografischen Veränderungen in der Region, da Tausende von gewaltsam vertriebenen syrischen Familien – darunter auch solche, die dem Islamischen Staat (IS) angehörten – in Häusern der ursprünglichen, vertriebenen Bewohner angesiedelt wurden. Darüber hinaus hat die Türkei immer mehr Syrer aus ihrem Hoheitsgebiet gewaltsam in Gebiete wie Tall Abyad zurückgeführt, was den demografischen Wandel weiter beschleunigt hat. Diese Verstöße gegen das Völkerrecht dauern an, ohne dass echte und transparente Anstrengungen unternommen werden, um den ursprünglichen Eigentümern ihre Rechte zurückzugeben. Trotz der bedeutenden nationalen politischen Veränderung bleibt der Status quo in Ra's al-'Ain und Tall Abyad in Bezug auf die lokale Kontrolle und die rechtlichen Rahmenbedingungen unverändert. Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf diese Gebiete ausgedehnt. Die türkischen Streitkräfte üben weiterhin einen erheblichen direkten oder indirekten militärischen und administrativen Einfluss auf diese Grenzregionen aus. Unterdessen bleiben türkisch unterstützte Fraktionen wie die SNA aktiv, obwohl sich ihr rechtlicher Status nach den jüngsten politischen Entwicklungen nominell geändert hat. (STJ 31.7.2025). Eine Mitarbeiterin von Human Rights Watch erklärte, dass die SNA und die türkischen Streitkräfte ein Muster rechtswidriger Angriffe auf Zivilisten und zivile Objekte gezeigt haben. Die türkischen Streitkräfte und die SNA haben eine schlechte Menschenrechtsbilanz in den von der Türkei besetzten Gebieten Nordsyriens. Human Rights Watch hat festgestellt, dass SNA und andere Gruppierungen, darunter Mitglieder der türkischen Streitkräfte und Geheimdienste, Menschen, darunter auch Kinder, entführt, rechtswidrig festgenommen und inhaftiert haben, sexuelle Gewalt und Folter begangen und sich an Plünderungen, Diebstahl von Land und Wohnraum sowie Erpressung beteiligt haben (HRW 30.1.2025). Gruppierungen der SNA, die mit Unterstützung der Türkei gegen die Assad-Regierung gekämpft haben, halten im Norden Syriens weiterhin Zivilisten fest, misshandeln und erpressen Zivilisten. Gleichzeitig wurden diese Kämpfer in die syrischen Streitkräfte integriert, ihre Kommandeure wurden in wichtige Regierungs- und Militärpositionen berufen, obwohl sie in der Vergangenheit an schweren Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren (HRW 14.5.2025). Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) dokumentierte willkürliche Verhaftungen und Entführungen durch bewaffnete Gruppierungen bzw. Gruppierungen der SNA in der ersten Jahreshälfte 2025, die sich gegen Personen richteten, die aus den Gebieten der DAANES kamen. Weiters wurden Fälle von Verhaftungen basierend auf ethnischen Gesichtspunkten festgestellt, die sich auf die Gebiete unter der Kontrolle der SNA konzentrierten und ohne gerichtlichen Beschluss oder Einbezug der Polizei oder klarformulierten Beschuldigungen durchgeführt wurden. Personen wurden in Dörfern in der Umgebung von 'Afrin verhaftet, weil ihnen Zusammenarbeit mit den SDF vorgeworfen wurde (SNHR 4.7.2025b). SNA-Gruppierungen, die in die neue syrische Armee integriert wurden, wie die Suleiman-Shah-Division und die Hamza-Division, können sich nun frei im ganzen Land bewegen. Dies erleichtert Übergriffe auf Kurden aus 'Afrin außerhalb der Stadt. Es gibt zahlreiche Berichte über Misshandlungen auf der Straße zwischen Aleppo und 'Afrin. Seit dem 8.12.2024 nutzen mehr Kurden diese Straße, um zu versuchen, ihre Dörfer zu besuchen (KuPI 15.7.2025). Im Februar 2025 ernannte das syrische Verteidigungsministerium Mohammad al-Jassem, auch bekannt unter Abu Amsha, zum Kommandanten der Brigade der Syrischen Armee in Hama, die noch in Entstehung begriffen ist. Vor dieser Ernennung war Abu Amsha der Anführer der Sultan Suleiman Shah Division, die auch als al-Amshat bekannt ist und zu der SNA gehört (Enab 3.2.2025b). Nach dem Rückzug einiger türkischer Streitkräfte nach dem Sturz des vorherigen Regimes und der Übernahme der Verwaltungskontrolle durch den mit der neuen Regierung verbundenen Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheit Anm.] entstanden Erwartungen hinsichtlich einer verbesserten Sicherheit und eines besseren Schutzes der Rechte der einheimischen Bevölkerung. Allerdings bestehen Verstöße unvermindert fort. Lediglich die zuständige Behörde hat gewechselt. Während früher Verstöße unter dem Namen von Fraktionen wie al-Hamzat und al-Amshat begangen wurden, werden sie nun unter dem Banner der Allgemeinen Sicherheit durchgeführt. Die Gruppierungen sind in der Stadt weiterhin präsent (Lelun 27.9.2025).
Menschenrechtsberichten zufolge waren es zwei von der Türkei unterstütze Gruppierungen, die Anfang März 2025 an systematischen ethnischen Säuberungsaktionen und groß angelegten "Massakern" gegen Zivilisten in Banyas, Tartus und Latakia beteiligt waren, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025). [Details zu diesen Vorfällen sind dem Kapitel Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen.]
In einem Bericht einer kurdischen Organisation wurde das anhaltende, systematische Vorgehen der SNA-Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung in Ra's Al-'Ain und Tall Abyad dokumentiert, welches mit direkter Unterstützung und Finanzierung der türkischen Regierung willkürliche Inhaftierungen, Verschleppungen und Folter umfasst. Aussagen von befragten Personen belegen systematische Verstöße gegen Zivilisten ohne rechtliche Beweise oder faire Gerichtsverfahren (SAV 23.12.2024). Mitglieder der Sultan-Murad-Division, die der SNA angehören, haben mehrere Straßensperren in verschiedenen Gebieten westlich von Ra's al-'Ain im Gouvernement al-Hasaka errichtet. Dabei zwangen sie die Bewohner dazu, Schutzgelder zu zahlen und beschlagnahmten persönliche Gegenstände. Dieser Vorfall passierte, nachdem die Auszahlung der monatlichen Gehälter der Mitglieder eingestellt worden und die Einnahmen aus Menschenschlepperei zurückgegangen waren (SOHR 17.5.2025). Während und nach der Operation Morgenröte der Freiheit (Dawn of Freedom), die am 30.11.2024 durch die von der Türkei unterstützten Gruppierungen der SNA gestartet wurde, wurden schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, wie standrechtliche Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen, Folter und die Beschlagnahmung oder Plünderung von Eigentum in den Städten Manbij, Tall Rif'at und Shabha in Aleppo dokumentiert. Zu den dokumentierten Verstößen zählen auch die Tötung von Zivilisten in den Konvois der Vertriebenen aufgrund angeblicher Verbindungen zu den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) sowie Schläge, Folter, Beschlagnahmung von Eigentum und Demütigungen und Einschüchterungen mit Waffengewalt (STJ/SAV 9.5.2025). Seit der Übernahme von Manbij durch die SNA sind vermehrt Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Berichte verschiedener Menschenrechtsorganisationen und Medienquellen weisen darauf hin, dass diese Verstöße standrechtliche Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen, Folter und Plünderungen von Eigentum umfassen, was zu einer erheblichen Abwanderung der lokalen Bevölkerung geführt hat (STJ 16.4.2025). Des weiteren führten sie Tötungen auf Grundlage der ethnischen Zugehörigkeit in Manbij durch (SOHR 9.12.2024). Sie führten Racheaktionen durch, brannten Häuser nieder und demütigten Kurden (SOHR 9.12.2024; vgl. ISW 16.12.2024).
Einerseits konnten mehrere Familien ihre Häuser in Manbij zurückerlangen, nachdem sie Summen zwischen 3.000 und 5.000 US-Dollar gezahlt hatten. Andererseits wurden Anträge anderer Familien auf Rückgabe ihres Eigentums abgelehnt. Rechtliche Hürden behindern die Aufdeckung dieser Verstöße, insbesondere die Ablehnung von Beschwerden, die bei offiziellen Behörden in Aleppo unter dem Vorwand eingereicht wurden, dass "die Stadt Manbij nicht unter der Kontrolle der Regierung in Damaskus steht und außerhalb der befreiten Gebiete liegt", wie es in offiziellen Antworten heißt (SOHR 30.5.2025a). Bei Feierlichkeiten zum kurdischen Newroz-Fest kam es im März 2025 zu Razzien der Militärpolizei in kurdischen Dörfern in 'Afrin, bei denen Menschen verhaftet wurden, die Feuerwerkskörper abfeuerten. Eine Person wurde verhaftet, weil sie kurdische Flaggen verkauft hatte (SOHR 24.3.2025).
Zwischen der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) und der syrischen Regierung gibt es eine Vereinbarung, wonach die gewaltsam aus ihren Häusern Vertriebenen, insbesondere in der Region 'Afrin wieder zurück in ihre Häuser kehren können. Eine große Anzahl derjenigen, die nach 'Afrin gekommen sind, sind wieder abgezogen. Ein Komitee soll sich mit den Möglichkeiten einer sicheren Rückkehr für die gewaltsam Vertriebenen auseinandersetzen, damit diese ohne Angst vor Verhaftungen oder Unterdrückung zurückkehren können (Rudaw 20.4.2025). Aufgrund von Zeugenaussagen und Berichten aus der Region befindet sich 'Afrin in einer kritischen rechtlichen und humanitären Lage, die durch anhaltende Verstöße bewaffneter Gruppen - gedeckt von offizieller Seite - gekennzeichnet ist. Dies fördert Straflosigkeit und untergräbt die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte (Lelun 27.9.2025). Seit dem Sturz des Assad-Regimes haben einige Vertriebene versucht, nach 'Afrin zurückzukehren, von wo sie im Zuge der Operation Olive Branch (Olivenzweig) im Jahr 2018 gewaltsam vertrieben wurden. Sie waren jedoch zahlreichen Menschenrechtsverstößen ausgesetzt, darunter die illegale Besetzung ihrer Häuser, Erpressungsforderungen, diese zu verlassen, und der Diebstahl ihrer Habseligkeiten (STJ 22.7.2025). Ende April 2025 verkündete das Verteidigungsministerium, dass die von der Türkei unterstützten Gruppierungen ihre militärischen Stellungen und Checkpoints in 'Afrin verlassen haben, als Folge der Vereinbarung zwischen Damaskus und der DAANES am 10.3.2025. Berichten zufolge kamen die Gruppierungen zurück und verhafteten 150 Personen, die den Abzug gefeiert hatten und verlangten Lösegeld für ihre Freilassung (LOT 8.6.2025). Während viele arabische Siedler 'Afrin verlassen und viele kurdische Einwohner zurückkehren, sind Diebstahl und Zerstörung von Eigentum ein ernstes Problem (KuPI 15.7.2025; vgl. K24 7.11.2025). Einige SNA-Familien, die aus Ra's al-'Ain zurück in ihre Heimatstädte kehren, hinterlassen die Häuser ohne Türen und Fenster und nehmen alle tragbaren Gegenstände mit (SOHR 14.4.2025). In 'Afrin kam es seit Dezember 2024 zu mehreren willkürlichen Verhaftungen, die meisten davon im Dezember mit 145 Bewohnern, sowie im Jänner 2025 mit 29 und im Februar 2025 mit 53 Personen. Im März 2025 wurden elf Personen, im April 2025 fünf, im Mai 2025 vier und im Juni 2025 acht Personen willkürlich verhaftet. Die Zahlen deuten darauf hin, dass die Übergriffe gegen Kurden in 'Afrin zurückgehen. Dies könnte auf den offiziellen Einzug der Allgemeinen Sicherheit [Interne Sicherheitskräfte Anm.] in 'Afrin am 7.2.2025 und auf die Vereinbarung vom 10.3.2025 zwischen den SDF und der syrischen Zentralregierung zurückzuführen sein, in der sich beide Seiten dazu verpflichtet haben, sicherzustellen, dass alle vertriebenen Syrer in ihre Städte und Dörfer zurückkehren können und vom syrischen Staat geschützt werden (KuPI 15.7.2025).
Quellen:
AAA - Asharq Al-Awsat (2.2.2025): سوريا: فتح تحقيق في وفاة عنصر دفاع وطني سابق داخل مركز احتجاز [Syrien: Ermittlungen zum Tod eines ehemaligen Offiziers der Nationalen Verteidigung in einem Gefangenenlager eingeleitet], https://aawsat.com/العالم-العربي/المشرق-العربي/5107422-سوريا-فتح-تحقيق-في-وفاة-عنصر-دفاع-وطني-سابق-داخل-مركز-احتجاز, Zugriff 3.2.2025
ACHRi - Access Center for Human Rights (8.2025): BRIEFING: SECURITY SITUATION FACING RETURNEES - Four Cases of Human Rights Violations Against Recently Returned Syrian Refugees Highlight How Syria is Still Not Safe., https://achrights.org/wp-content/uploads/2025/08/Briefing.pdf, Zugriff 17.11.2025
ACRPS - Arab Center for Research and Policy Studies, The (5.2025): The Constitutional Declaration and Challenges of the Syrian Transition, https://www.dohainstitute.org/en/Lists/ACRPS-PDFDocumentLibrary/constitutional-declaration-in-syria-and-transitional-challenges.pdf, Zugriff 18.6.2025
AlMon - Al Monitor (3.6.2025): Between freedom and restrictions, Syrians navigate new reality, https://www.al-monitor.com/originals/2025/06/between-freedom-and-restrictions-syrians-navigate-new-reality, Zugriff 18.2.2026
BBC - British Broadcasting Corporation (8.12.2025b): Syria without Assad is lighter - but now there are new problems, https://www.bbc.com/news/articles/cy7v53366ejo, Zugriff 9.12.2025
Daraj - Daraj Media (16.5.2025): "الفضيلة" في سوريا : كيف يتمدّد الخطاب المتشدّد والتضييق على الحريات الفرديّة ؟ [„Tugend“ in Syrien: Wie breitet sich der radikale Diskurs aus und schränkt die individuellen Freiheiten ein?], https://daraj.media/الفضيلة-في-سوريا-كيف-يتمدّد-الخطاب-ال, Zugriff 30.6.2025
DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (9.12.2025a): Syria Situation of Certain Groups, https://us.dk/publikationer/2025/december/syria-situation-of-certain-groups/, Zugriff 10.12.2025
Enab - Enab Baladi (3.2.2025b): Syrian Defense Ministry appoints "Abu Amsha" as Hama Brigade commander, https://english.enabbaladi.net/archives/2025/02/syrian-defense-ministry-appoints-abu-amsha-as-hama-brigade-commander, Zugriff 20.5.2025
Etana - Etana Syria (7.2025): STUDY: Between Symbolism and Substance: Syrias Transition at 6 Months, https://etanasyria.org/study-between-symbolism-and-substance-syrias-transition-at-6-months, Zugriff 10.7.2025
Etana - Etana Syria (17.1.2025): Syria Update #14 - 17 January 2025, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syria-update-14-17-january-2025, Zugriff 29.1.2025
Etana/KAS - Etana Syria, Konrad-Adenauer-Stiftung (1.6.2025): Refugee Returns Migration Dynamics after Assad, https://etanasyria.org/wp-content/uploads/2025/06/STUDY_Refugee-Returns-Migration-Dynamics-after-Assad.pdf, Zugriff 8.7.2025
GPC - Global Protection Cluster (3.4.2025): Protection Landscape in Syria; A Snapshot; March 2025, https://globalprotectioncluster.org/sites/default/files/2025-04/250325_protection_landscape_in_syria_vfinal.pdf, Zugriff 23.4.2025
HRW - Human Rights Watch (8.12.2025): Syria: One Year Since Assads Fall, https://www.hrw.org/news/2025/12/08/syria-one-year-since-assads-fall, Zugriff 9.12.2025
HRW - Human Rights Watch (22.9.2025): Syria: Israel Forcibly Displaces Villagers in Occupied South, https://www.hrw.org/news/2025/09/17/syria-israel-forcibly-displaces-villagers-in-occupied-south, Zugriff 6.10.2025
HRW - Human Rights Watch (14.5.2025): Syria: Türkiye-backed Armed Groups Detain, Extort Civilians, https://www.hrw.org/news/2025/05/14/syria-turkiye-backed-armed-groups-detain-extort-civilians, Zugriff 19.5.2025
HRW - Human Rights Watch (25.3.2025): Syria: Constitutional Declaration Risks Endangering Rights, https://www.hrw.org/news/2025/03/25/syria-constitutional-declaration-risks-endangering-rights, Zugriff 27.3.2025
HRW - Human Rights Watch (30.1.2025): Northeast Syria: Apparent War Crime by Türkiye-Backed Forces, https://www.hrw.org/news/2025/01/30/northeast-syria-apparent-war-crime-turkiye-backed-forces, Zugriff 31.1.2025
ICG - International Crisis Group (26.11.2025): Restoring Security in Post-Assad Syria: Lessons from the Coast and Suweida, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/syria/253-restoring-security-post-assad-syria-lessons-coast-and-suweida, Zugriff 9.12.2025
ISW - Institute for the Study of War (16.12.2024): Iran Update, December 16, 2024, https://www.understandingwar.org/backgrounder/iran-update-december-16-2024, Zugriff 18.12.2024
K24 - Kurdistan 24 (7.11.2025): Crimes Escalate in Afrin as Kurdish Civilians Killed Amid Ongoing Looting and Lawlessness, https://www.kurdistan24.net/en/story/874057/crimes-escalate-in-afrin-as-kurdish-civilians-killed-amid-ongoing-looting-and-lawlessness, Zugriff 18.2.2026
KuPI - Kurdish Peace Institute (15.7.2025): In the New Syria, Afrin’s Kurds Are Forgotten Kurdish Peace Institute, https://www.kurdishpeace.org/research/kpi-qamishlo/in-the-new-syria-afrins-kurds-feel-forgotten, Zugriff 31.7.2025
LebDeb - Lebanon Debate (10.3.2025): متهمان بـ"مجازر سوريا"... تعرّفوا على "العمشات والحمزات"! [Angeklagt wegen „syrischer Massaker“... Treffen Sie Amshat und Hamzat!], https://www.lebanondebate.com/news/688866, Zugriff 10.3.2025
Lelun - Lelun Association for the Victims of Violations in Afrin (27.9.2025): Syria/Afrin: Ongoing Violations and Complicity under Official Cover, https://lelun-afrin.org/en/syria-afrin-ongoing-violations-and-complicity-under-official-cover/, Zugriff 4.12.2025
LOT - L’Orient Today (8.6.2025): For Afrin Kurdish refugees: Without Damascus's guarantee, we will not return, https://today.lorientlejour.com/article/1463647/for-afrin-kurdish-refugees-without-damascuss-guarantee-we-will-not-return.html, Zugriff 31.7.2025
MAITIC - Meir Amit Intelligence and Terrorism Infomation Center (9.1.2025): Spotlight on Syria (Following the Toppling of the Syrian Regime) January 1 – 8, 2025, https://www.terrorism-info.org.il/app/uploads/2025/01/E_005_25.pdf, Zugriff 14.1.2025
MECGA - Middle East Council on Global Affairs (3.8.2025): How Syria’s New Government Risks Undermining Itself, https://mecouncil.org/blog_posts/how-syrias-new-government-risks-undermining-itself, Zugriff 27.10.2025
NYT - New York Times, The (22.10.2025): Civilian Massacres Follow Syrian Leaders Promises of Peace, https://www.nytimes.com/2025/10/22/world/middleeast/syria-massacre-druse.html, Zugriff 23.10.2025 [Login erforderlich]
ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (26.11.2025): ÖB Damaskus, Antwort auf Anfrage der BFA-Staatendokumentation, Fragen zu offenen Verfahren [erhalten per E-Mail]
REU - Reuters (16.7.2025): Why Syria’s sectarian mix poses a dilemma for its new rulers, https://www.reuters.com/world/middle-east/syrias-sectarian-mix-dilemma-new-rulers-2025-07-16, Zugriff 21.7.2025
Rudaw - Rudaw Media Network (20.4.2025): Rojava official says no more hostile actions from Turkey, https://www.rudaw.net/english/interview/20042025, Zugriff 1.8.2025
SAV - Synergy Associations for Victims (Hevdesti) (23.12.2024): Missing Justice: Arbitrary Detention and Enforced Disappearance Continue in SNA-Controlled Areas, https://hevdesti.org/en/missing-justice-arbitrary-detention-and-enforced-disappearance-continue-in-sna-controlled-areas, Zugriff 5.6.2025
SNHR - Syrian Network for Human Rights (4.7.2025b): Monthly Report on Arrests/Detentions in Syria - 04 July 2025, https://snhr.org/wp-content/uploads/2025/07/M250702E.pdf, Zugriff 7.8.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (27.11.2025): اتساع دائرة التصفيات الانتقامية في حماة وحمص.. عمليات قتل ممنهجة وغياب للمحاسبة - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Der Kreislauf der Rachemorde in Hama und Homs weitet sich aus... Systematische Morde und mangelnde Rechenschaftspflicht], https://www.syriahr.com/اتساع-دائرة-التصفـ-ـيات-الانتقا-مية-في/785876/, Zugriff 28.11.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (30.8.2025): Shocking statistic | SOHR documents 2,512 forcible/arbitrary arrests and kidnappings in areas controlled by Damascus government across Syria since early 2025, https://www.syriahr.com/en/368931, Zugriff 27.10.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (20.7.2025): Civil testimonies and videos document war crimes and horrific atrocities committed against civilians in Al-Suwaidaa, https://www.syriahr.com/en/366267, Zugriff 22.7.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (30.5.2025a): Under flimsy pretexts | Authorities reject requests by civilians to take back houses and properties seized by Turkish-backed factions in Manbij, https://www.syriahr.com/en/363031, Zugriff 11.7.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (17.5.2025): بعد انقطاع الرواتب.. عناصر "السلطان مراد" تنصب حواجز لابتزاز المدنيين في ريف الحسكة [Nach dem Ausbleiben der Gehälter errichten Mitglieder der „Sultan Murad“-Miliz Straßensperren, um Zivilisten in der Region al-Hasaka zu erpressen], https://www.syriahr.com/بعد-انقطاع-الرواتب-عناصر-السلطان-مرا/761460/?fbclid=IwY2xjawKVF8VleHRuA2FlbQIxMQBicmlkETFCUkVtVEpyRFBQb0FPU2R4AR7EgH1IbLJOy9-_kvY6y1ZjbHnFMq_36_8nhL-zcFNRoVk6f0kIa6ss_j3mVA_aem_OAGZVoEVpOnqhwdkYdAdnQ, Zugriff 1.8.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (14.4.2025): Looting houses | Families of National Army militiamen leave Peace Spring area for their hometowns, https://www.syriahr.com/en/359855, Zugriff 1.8.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (24.3.2025): اعتداءات وانتهاكات احتفالات عيد النوروز في عفرين [Übergriffe und Verletzungen der Nowruz-Feierlichkeiten in Afrin], https://www.syriahr.com/اعتداءات-وانتهاكات-احتفالات-عيد-النو/754261, Zugriff 2.6.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (2.2.2025): في ظل الوضع الأمني المتدهور.. مخاوف من عودة سوريا إلى "عهد مظلم" - المرصد السوري لحقوق الإنسان [In Anbetracht der sich verschlechternden Sicherheitslage Befürchtung einer Rückkehr Syriens in eine 'dunkle Ära'], https://www.syriahr.com/في-ظل-الوضع-الأمني-المتدهور-مخاوف-من-ع/747788, Zugriff 3.2.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (28.1.2025): في أقل من أسبوع.. تصفية 46 مواطنا على يد مجموعات مسلحة محلية شاركت بالعمليات الأمنية في ريف حمص - المرصد السوري لحقوق الإنسان [In weniger als einer Woche 46 Zivilisten von lokalen bewaffneten Gruppen getötet, die an Sicherheitsoperationen im Umland von Homs teilnahmen], https://www.syriahr.com/في-أقل-من-أسبوع-تصفية-46-مواطنا-على-يد-مجم/747206, Zugriff 29.1.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (26.1.2025): في 91 عملية منذ بداية العام.. مقتل 190 شخصاً بينهم سيدات في عمليات انتقامية وتصفية في مناطق سورية مختلفة - المرصد السوري لحقوق الإنسان [In 91 Operationen seit Beginn des Jahres 190 Menschen, darunter Frauen, bei Repressalien und Liquidierungsaktionen in verschiedenen syrischen Regionen getötet], https://www.syriahr.com/في-91-عملية-منذ-بداية-العام-مقتل-190-شخصاً-ب/746994, Zugriff 30.1.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (11.1.2025): منذ سقوط النظام.. 157 ضحية في 80 جريمة قتل بالساحل السوري وحمص وحماة [Seit dem Sturz des Regimes 157 Opfer bei 80 Morden an der syrischen Küste, in Homs und Hama], https://www.syriahr.com/منذ-سقوط-النظام-157-ضحية-في-80-جريمة-قتل-بال/745089, Zugriff 14.1.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (9.12.2024): عمليات تصفية على الهوية في منبج.. الفصائل الموالية لتركيا تعفش ممتلكات الكرد وتهين أبناء الأحياء الكردية | المرصد السوري لحقوق الإنسان [Identitätsmorde in Manbij: Pro-türkische Gruppierungen plündern kurdisches Eigentum und demütigen Mitglieder kurdischer Stadtteile], https://www.syriahr.com/عمليات-تصفية-على-الهوية-في-منبج-الفصائ/740199, Zugriff 20.12.2024
Spiegel - Spiegel, Der (27.1.2025): Unter neuen islamistischen Herrschern: Aktivisten melden Dutzende willkürliche Hinrichtungen in Syrien, https://www.spiegel.de/ausland/syrien-aktivisten-melden-dutzende-willkuerliche-hinrichtungen-a-f3d28a1a-3b25-4675-bdf0-41b8b3b61072, Zugriff 29.1.2025
STJ - Syrians for Truth and Justice (31.7.2025): Letter on Violations of Property Rights During and Following Operation Peace Spring in Northern Syria, https://stj-sy.org/en/letter-on-violations-of-property-rights-during-and-following-operation-peace-spring-in-northern-syria, Zugriff 1.8.2025
STJ - Syrians for Truth and Justice (22.7.2025): Looted Homes and Risky Return: Extortions and Violations Against Returnees to Afrin After the Regimes Fall, https://stj-sy.org/en/looted-homes-and-risky-return-extortions-and-violations-against-returnees-to-afrin-after-the-regimes-fall, Zugriff 31.7.2025
STJ - Syrians for Truth and Justice (16.4.2025): Syria/Manbij Bombing: The Terrifying Scenes Haunt Me Every Moment, https://stj-sy.org/en/syria-manbij-bombing-the-terrifying-scenes-haunt-me-every-moment, Zugriff 20.5.2025
STJ/SAV - Syrians for Truth and Justice, Synergy Associations for Victims (Hevdesti) (9.5.2025): We Will Kill You Wherever You Go: Violations Committed during SNA-Led Operation Dawn of Freedom, https://stj-sy.org/en/we-will-kill-you-wherever-you-go-violations-committed-during-sna-led-operation-dawn-of-freedom, Zugriff 20.5.2025
TNA - New Arab, The (9.12.2025): Why Syria needs better governance...and a new kind of opposition, https://www.newarab.com/opinion/why-syria-needs-better-governanceand-new-kind-opposition, Zugriff 9.12.2025
TNA - New Arab, The (15.7.2025): Witnesses report massacres as Syria govt forces storm Suweida, https://www.newarab.com/news/witnesses-report-massacres-syria-govt-forces-storm-suweida, Zugriff 22.7.2025
UNGA - United Nations General Assembly (21.2.2025): Human rights in the occupied Syrian Golan; Report of the Secretary-General [A/HRC/58/72], https://www.ecoi.net/en/file/local/2123654/g2501663.pdf, Zugriff 14.5.2025
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (Mai 2026), International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, HCR/PC/SYR/2026/1, , https://www.refworld.org/policy/countrypos/unhcr/2026/151486
Zeit Online - Zeit Online (27.1.2025): Syrien: Aktivisten melden willkürliche Hinrichtungen in Syrien, https://www.zeit.de/politik/ausland/2025-01/syrien-hinrichtungen-beamte-baschar-al-assad, Zugriff 29.1.2025
Allgemeine Menschenrechtslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Letzte Änderung 2025-05-08 14:37
[Im vorliegenden Dokument wurde auf die allgemeine Lage nach dem Umbruch am 8.12.2024 fokussiert. Die Lage in von den Kurden dominierten Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) hat sich bisher nicht wesentlich verändert und wurde daher aufgrund zeitlicher, personeller und finanzieller Ressourcen nicht in der gewohnten Tiefe bearbeitet. Für Fragestellungen dazu, bitten wir auf die Vorversion der Länderinformation zurückzugreifen bzw. uns mittels einer Anfrage zu kontaktieren. Die Einarbeitung aktueller Quellen und Informationen zur Lage in der DAANES wird zeitnah mittels Aktualisierung erfolgen. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]
Teile der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) sollen sich an Menschenrechtsverletzungen beteiligt haben, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlung, ungerechtfertigte Inhaftierungen, Rekrutierung oder Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF untersuchten einige Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte und verhängten Strafen gegen einige Mitglieder wegen Menschenrechtsverletzungen, aber es lagen keine Statistiken vor. Die SDF und andere Oppositionsgruppen belegten Menschenrechtsorganisationen gelegentlich mit Einschränkungen oder schikanierten einzelne Aktivisten. In einigen Fällen wurden sie sogar inhaftiert (USDOS 22.4.2024). Die inneren Sicherheitskräfte (Assayish) und die Anti-Terror-Einheiten (Yekîneyên Antî Teror - YAT), die beide der DAANES angehören, haben an zahlreichen Orten im Nordosten willkürliche Verhaftungen vorgenommen (FES 1.4.2024).
Im Oktober 2023 begann die Türkei mit über Monate anhaltenden Luftangriffen in Nord-Ostsyrien als Vergeltung für einen Terroranschlag in Ankara, der durch die Kurdische Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) begangen worden sein soll. Dabei wurde zivile Infrastruktur zerstört und Zivilisten getötet. Mehr als eine Million Menschen waren in der Folge ohne Wasserzugang (NH 21.2.2024).
Religionsfreiheit
Das Recht auf Glaubensfreiheit ist in der Demokratischen Autonomen Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) im Gesellschaftsvertrag festgeschrieben. Artikel 40 legt fest, dass jeder Mensch Glaubens-, Gewissens-, Gedanken- und Meinungsfreiheit hat. Im Artikel 49 wird festgehalten, dass niemand diskriminiert, beleidigt oder ausgeschlossen werden darf aufgrund von Unterschieden in Hautfarbe, Geschlecht, Rasse, Religion, Glaube oder Konfession. Die jesidische Religion ist im Gesellschaftsvertrag in einem eigenen Artikel als unabhängige Religion deklariert (RIC 14.12.2023). Des Weiteren gibt die Vertretung der DAANES in Deutschland auf ihrer Homepage an, dass die DAANES den religiösen, kulturellen und ethnischen Pluralismus durch politische und kulturelle Rechte schützen würde, und führt als Beispiele den speziellen Schutz für christliches Eigentum an, damit Christen nach dem Sieg über den Islamischen Staat (IS) in die Region zurückkehren können (DAANES DEU o.D.).
Die SDF führten Missionen zur Lokalisierung und Rettung von jesidischen Frauen und Mädchen durch, die der IS im Rahmen seines Völkermords von 2014 aus dem Irak entführt hatte. Fast 2.700 Frauen und Mädchen blieben vermisst, wobei eine unbekannte Zahl vermutlich noch in syrischen Gefangenenlagern und IS-Enklaven festgehalten wird (USCIRF 1.5.2024).
Die Behörden der DAANES haben den assyrischen Schulen aufgetragen, die von ihr erarbeiteten Lehrpläne zu verwenden, und drohte ihnen mit Schließung, sollten sie dem nicht nachkommen. Die Schulen verwenden die Lehrpläne der syrischen Regierung, weil jene der DAANES außerhalb der von ihr kontrollierten Zone nicht anerkannt werden (STJ 3.2023; vgl. Orient Net 8.11.2022).
Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Organisationsfreiheit
Die Grundrechte, wie Meinungs- und Versammlungsfreiheit sind im Gesellschaftsvertrag der Demokratischen Autonomen Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) festgeschrieben. Artikel 44 regelt, dass alle Menschen und Gemeinschaften das Recht haben, sich zu organisieren und frei zu äußern. In den Artikeln 64 und 65 sind das Recht auf Gewerkschaftsbildung und Pressefreiheit festgeschrieben (RIC 14.12.2023).
Die Bertelsmann-Stiftung sieht eine Einschränkung der Presse- und Meinungsfreiheit in der DAANES, nachdem im März 2022 alle Journalisten der Union of Free Media (Yekîtiya Ragihandina Azad - YRA) beitreten mussten, um weiter ihrer Arbeit nachgehen zu dürfen (BS 19.3.2024). Der Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) zufolge sind Journalistinnen und insbesondere Journalisten in der DAANES Restriktionen, wie Inhaftierung ausgesetzt (UNGA 9.2.2024). Lokale Medien berichteten, dass DAANES und die Syrian Democratic Forces (SDF) Journalisten unter dem Vorwand, gegen Gesetze zu verstoßen oder von den SDF als verboten eingestufte Medienkanäle zu unterstützen, verhafteten, vom Dienst suspendierten und journalistische Aufträge nicht verlängerten. Aktivisten behaupteten, dass DAANES, obwohl das Mediengesetz von DAANES Strafen von einer Verwarnung bis hin zu einer Geldstrafe und einer einwöchigen Suspendierung vorsah, Journalisten für bis zu zwei Jahre suspendierte und Sendern die Lizenzen dauerhaft entzog (USDOS 22.4.2024). Im Februar 2022 suspendierten die von der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat - PYD) geführten De-facto-Behörden im Nordosten Syriens die Lizenz der Mediengruppe Rudaw, einem in Irakisch-Kurdistan ansässigen Medium, und beschuldigten sie der Fehlinformation und Anstachelung. Mitte März begannen dieselben Behörden von Journalisten zu verlangen, der Union of Free Media beizutreten, die unter dem Einfluss der lokalen Verwaltung steht (FH 2024).
Die autonomen Behörden der DAANES instrumentalisieren Amnesty International zufolge Vorwürfe der Mitgliedschaft beim Islamischen Staat (IS) und nutzen diese, um Menschen, die sie als Gegner ansehen, zum Schweigen zu bringen und einzuschüchtern (AI 2024).
Im von der DAANES kontrollierten Nordosten Syriens kam es 2022 in einigen Sektoren zu Streiks und Protesten aufgrund von niedrigen Löhnen, insbesondere im Bildungswesen (FES 1.4.2024). Laut Menschenrechtsaktivisten und Presseberichten unterdrückten die SDF die Versammlungsfreiheit in Gebieten unter ihrem Einfluss (USDOS 22.4.2024).
Die meisten Verbände und Gewerkschaften im von der DAANES kontrollierten Nordosten Syriens sind der Demokratischen Bewegung der Zivilgesellschaft (Tevgera Civaka Demokratîk - TEV-DEM) angeschlossen, die im Juli 2011 offiziell gegründet wurde und sich aus rund 27 Organisationen, Gewerkschaften, feministischen Organisationen, Genossenschaften und Vereinen zusammensetzt. Die Gewerkschaften, die in den von der DAANES kontrollierten Gebieten aktiv sind, wurden im Allgemeinen nach dem Rückzug des syrischen Regimes aus den Gebieten im Nordosten Syriens und der Ersetzung durch die Volksschutzeinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) sowie anschließend durch die DAANES gegründet. Dazu gehören unter anderem die Gewerkschaft der Freien Medien (Yekîtiya Ragihandina Azad - YRA), die Gewerkschaft der Werktätigen, die Union Freier Syrischer Ärzte oder die Gewerkschaft der Apotheker. Große Teile dieser Gewerkschaften in der DAANES sind offiziell unabhängig und haben gewählte Vorstände. Jedoch sind diese Führungen alle Mitglieder der PYD oder mit deren Einflusssphären verbunden. Die DAANES-Behörden verhängten Beschränkungen und repressive Maßnahmen gegen zivilgesellschaftliche Akteure und Gewerkschaften, die nicht zu den PYD-Netzwerken gehören, auch wenn diese weniger stark ausfielen als in anderen Gebieten Syriens. Die Einschränkungen betrafen unter anderem die Meinungsfreiheit und die Möglichkeit, sich zu organisieren. So verlangten die DAANES-Beamten beispielsweise von Journalisten, die über den Nordosten des Landes berichteten, dass sie der Union Freier Medien beitreten, um Presseausweise zu erhalten (FES 1.4.2024).
Quellen
AI - Amnesty International (2024): AFTERMATH - INJUSTICE, TORTURE AND DEATH IN DETENTION IN NORTH-EAST SYRIA, https://www.ecoi.net/en/file/local/2107362/MDE2477522024ENGLISH.pdf, Zugriff 24.6.2024 [Login erforderlich]
BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105866/country_report_2024_SYR.pdf, Zugriff 3.5.2024
DAANES DEU - Die Vertretung der Demokratischen Selbstverwaltung der Region Nord- und Ostsyrien in Deutschland (o.D.): Pluralismus und Religionsfreiheit, https://nordundostsyrien.de/pluralismus-und-religionsfreiheit, Zugriff 21.8.2024
FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (1.4.2024): Syrien Gewerkschaftsmonitor, https://library.fes.de/pdf-files/international/gm-mona/21125/2024-syrien.pdf, Zugriff 28.8.2024
FH - Freedom House (2024): Syria: Freedom in the World 2024 Country Report, https://freedomhouse.org/country/syria/freedom-world/2024, Zugriff 3.5.2024
NH - New Humanitarian, The (21.2.2024): Turkish airstrikes in northeast Syria leave millions short of power, fuel, and water, https://www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2024/02/21/turkish-airstrikes-northeast-syria-leave-millions-short-power-fuel-and, Zugriff 12.8.2024
Orient Net - Orient News (8.11.2022): بسبب مناهجها التعليمية.. ميليشيا قسد تهدد المدارس المسيحية في القامشلي بالإغلاق [Aufgrund ihrer Lehrpläne - SDF-Miliz droht christlichen Schulen in Qamischli mit Schließung], https://orient-news.net/ar/news_show/200293, Zugriff 19.8.2024
RIC - Rojava Information Center (14.12.2023): AANES Social Contract, 2023 Edition, https://rojavainformationcenter.org/2023/12/aanes-social-contract-2023-edition, Zugriff 24.6.2024
STJ - Syrians for Truth and Justice (3.2023): Christians of Raqqa and Deir ez-Zor Under and After the IS, https://stj-sy.org/wp-content/uploads/2023/03/Christians-of-Raqqa-and-Deir-ez-Zor-Under-and-After-the-IS.pdf, Zugriff 19.8.2024
UNGA - United Nations General Assembly (9.2.2024): Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/hrbodies/hrcouncil/sessions-regular/session55/A_HRC_55_64_EN.pdf, Zugriff 26.6.2024
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (1.5.2024): United States Commission on International Religious Freedom 2024 Annual Report - Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111599/Syria.pdf, Zugriff 12.8.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Syria, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/syria/, Zugriff 3.5.2024
Kurden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 16:22
[Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]
Kurden sind die größte ethnische Minderheit. Es gibt keine offiziellen Statistiken über die Zahl der Kurden in Syrien, aber die meisten Schätzungen gehen davon aus, dass es sich um zwei bis drei Millionen Menschen handelt, die sich in den Gebieten al-Hasaka, Qamishli, 'Ain al-'Arab, 'Afrin und in den Vierteln von Damaskus und Aleppo aufhalten, so das Jusoor Centre for Studies. Die aufeinanderfolgenden Regierungen haben die kurdische Identität nicht anerkannt, und der Staat hat sie daran gehindert, die kurdische Sprache in ihren Schulen oder in Zeitungen und Büchern zu verwenden. Etwa 300.000 Kurden haben seit den 1960er-Jahren nicht die syrische Staatsbürgerschaft erhalten, und kurdisches Land wurde konfisziert und an Araber verteilt, um die kurdischen Gebiete zu „arabisieren“. Die Mehrheit der Kurden sind sunnitische Muslime, mit einer kleinen Anzahl von Christen und Jesiden (BBC 12.12.2024). In den letzten Jahren ist im Nordwesten Syriens eine autonome kurdische Region entstanden, die jedoch von der syrischen Regierung nicht anerkannt wird (MRG 1.2025).
Im Norden verteidigten syrische Kurden, unterstützt von anderen Minderheiten, ihre autonome Enklave, die auf Kurdisch Rojava genannt wird und 2012 gegründet wurde. Die autonome Verwaltung führte positive Praktiken ein, die die Rechte sprachlicher und religiöser Minderheiten respektierten, und verwendete drei offizielle Sprachen (Kurdisch, Arabisch und Aramäisch). Es gab jedoch Berichte über kurdische bewaffnete Gruppen, die arabische und turkmenische Häuser in der Region zerstörten und ihre Bewohner vertrieben (MRG 1.2025).
Übergangspräsident ash-Shara' unterscheidet zwischen der kurdischen Gemeinschaft und der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), zu der er auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) zählt, weil sie ebenfalls Gruppierungen mit Verbindungen zum militärischen Arm der PKK umfassen. Die Kurden sieht er als Teil des Heimatlandes an und verspricht ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung der Kurden (MEMRI 16.12.2024). Bei einem Treffen zwischen ash-Shara' und einer Delegation der kurdisch dominierten SDF erklärten sich die Kurden nur bereit, den neuen syrischen Sicherheitskräften als unabhängige Einheit beizutreten, forderten den größten Anteil an den Öleinnahmen und beantragten die Selbstverwaltung in Gebieten mit kurdischer Mehrheit als Teil einer syrischen Föderation. Ash-Shara' stimmte einer gewissen Dezentralisierung der Verwaltung, einer proportionalen Verteilung der Öleinnahmen auf die von den Kurden kontrollierten Gebiete und der Anerkennung der kulturellen Rechte der Kurden, einschließlich des Kurdischunterrichts an Schulen, zu. Regierungsvertreter bestanden jedoch darauf, dass die militärische Integration individuell unter dem Verteidigungsministerium erfolgen würde (MAITIC 9.1.2025). SDF-Kommandant 'Abdi reicht die Zusicherung ash-Shara's, den Kurden kulturelle Rechte in der neuen Verfassung zuzusprechen, nicht aus. Er verlangt politische Rechte, wie die Verwaltung von Städten durch Kurden. Außerdem sollen kurdische Kommandanten und Anführer bei einer Integration in eine neue syrische Armee nach denselben Standards in Führungspositionen gebracht werden, wie es mit HTS-Kommandanten erfolgt ist (FAZ 28.1.2025).
In Bezug auf die kurdische Gemeinschaft hielt Al-Sharaa nach der Übernahme der Kontrolle ein erstes Treffen mit einer hochrangigen SDF-Delegation ab, um die Grundlage für künftige Gespräche zu schaffen. Seine Äußerungen deuteten darauf hin, dass die Übergangsverwaltung nicht mit dem Anti-SDF-Ansatz der von der Türkei unterstützten SNA übereinstimmte. Dennoch bezeichnete Mohammed A. Salih, ein auf kurdische und regionale Fragen spezialisierter Wissenschaftler, seine Äußerungen als unklar und nicht unterstützend für die kurdischen Ziele. Nach der raschen Einnahme von Aleppo durch die von der HTS geführte Offensive Ende November zwangen die SNA-Kräfte Tausende von kurdischen Zivilisten zur Flucht westlich des Euphrat. In Aleppo hatten die Kurden in erster Linie mit der HTS zu tun, die sich moderat und offen für einen Dialog gezeigt hat. Im Gegensatz dazu geriet die SNA in Manbij immer wieder in Konflikt mit den SDF. Die durchgehende Existenz der SDF wurde von den Organisatoren der Nationalen Dialogkonferenz als Grund für den Ausschluss der halbautonomen kurdischen Verwaltung und der ihr nahestehenden Einrichtungen von der Konferenz angegeben.
Während des gesamten Januars kam es zu weiteren Wohnraums- und Eigentumsverletzungen, als vertriebene kurdische Einwohner versuchten, nach Afrin, einer mehrheitlich kurdisch bewohnten Region im Umland von Aleppo, und in die umliegenden Gebiete zurückzukehren. Berichten zufolge wurden sie von den SNA-Kräften gezwungen, bis zu 10 000 USD für die Rückgabe ihrer Häuser zu zahlen. Gleichzeitig nahmen SNA-Gruppierungen im Januar mindestens 10 Kurden in Afrin fest, wobei die Lösegeldforderungen für die Freilassung auf über 1 000 USD pro Person anstiegen. Bis Mitte Februar hatte sich für die Kurden in Afrin trotz des Einsatzes von Sicherheitskräften aus Damaskus in der Stadt am 7. Februar nur wenig geändert. Berichten zufolge hielten die Misshandlungen durch verschiedene Gruppierungen in Afrin an. Zurückkehrende Bewohner stellten fest, dass ihre Häuser von Kämpfern oder Zivilisten besetzt waren, die für ihre Abreise erhebliche Geldsummen verlangten, obwohl die früheren Bewohner von der Übergangsverwaltung förmliche Zusicherungen für ihre Rückkehr erhalten hatten. Gegen Ende Februar besuchte Al-Sharaa Afrin und traf sich mit lokalen kurdischen Vertretern, die ihre Beschwerden vortrugen; daraufhin sagte er zu, die Gruppierungen in der Stadt durch offizielle Sicherheitskräfte zu ersetzen und die gegen die kurdische Gemeinschaft gerichteten Übergriffe anzugehen (EUAA März 2025).
Lait EUAA Bericht vom Juli 2025 machen Kurden etwa ein Drittel der Bevölkerung von Damaskus aus und gelten allgemein als integrierter Bestandteil der syrischen Gesellschaft. In alteingesessenen, mehrheitlich von Kurden bewohnten Stadtvierteln von Damaskus wie Rukn al-Din und Wadi al-Mashari unterscheiden sich Kurden Berichten zufolge nicht sichtbar von anderen Bewohnern und sind daher anhand ihrer ethnischen Zugehörigkeit nicht ohne Weiteres zu erkennen. Zudem bekleiden Kurden hochrangige Positionen innerhalb der Regierung. Am 16.1.2026 erkannte das Präsidialdekret Nr. 13 Kurdisch als Nationalsprache an und gestattete den Unterricht in dieser Sprache an öffentlichen und privaten Schulen in Gebieten mit einem hohen Anteil an kurdischer Bevölkerung. Zudem wurde der 21. März (das kurdische Neujahrsfest Newroz) als landesweiter Feiertag in Syrien festgelegt. Das im Januar 2026 geschlossene Integrationsabkommen zwischen den SDF und der Übergangsregierung enthält Bestimmungen zur Erleichterung der Rückkehr überwiegend kurdischer Vertriebener nach Afrin, Sheikh Maqsoud (Gouvernement Aleppo) und Sere Kaniye (Gouvernement Hasaka) und sieht die Ernennung lokaler Amtsträger in diesen Gebieten vor. Allerdings sehen weder das Abkommen noch das Dekret eine verfassungsrechtliche Anerkennung kurdischer Rechte vor – eine zentrale Forderung kurdischer politischer Führungskräfte.
Kurden, die in von der Übergangsregierung kontrollierten Gebieten leben, können ihr tägliches Leben im Allgemeinen ohne nennenswerte Einschränkungen, Belästigungen, Misshandlungen, diskriminierende Behandlung oder ethnisch motivierte Angriffe fortführen, sofern sie sich nicht politisch betätigen. Nach Angaben eines von DIS konsultierten syrischen Anwalts können Personen, die als politisch aktiv oder regierungskritisch gelten, unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft Repressalien ausgesetzt sein, wie sie auch Regierungskritiker erfahren. Generell gab es keine Angriffe auf Kurden in von der Regierung kontrollierten Gebieten, abgesehen von vereinzelten Vorfällen, bei denen Kurden auf der Reise von Nordostsyrien nach Damaskus wegen angeblicher Verbindungen zu DAANES überprüft und in einigen Fällen festgenommen wurden. Laut einem von DIS befragten kurdischen Aktivisten kam es zu Festnahmen von Kurden, die aus SDF-kontrollierten Gebieten nach Damaskus reisten, wegen angeblicher Verbindungen zur Partei der Demokratischen Union (PYD);
einige von ihnen wurden Berichten zufolge gefoltert. Weitere Fälle von Misshandlungen an Kurden wurden nicht gemeldet.
Lage der Kurden im Gouvernement Aleppo
Im Gouvernement Aleppo richteten sich einige von Regierungstruppen in der ersten Jahreshälfte 2025 durchgeführte Festnahmen und Inhaftierungen Berichten zufolge gegen Personen kurdischer Herkunft, denen eine Verbindung zu den SDF unterstellt wurde; dazu gehörten auch Fälle, in denen Bilder mit Bezug zu den SDF auf deren Mobiltelefonen gefunden wurden. Die Quellen machten keine weiteren Angaben zu diesen Fällen. Nachdem die Übergangsregierung im Januar 2026 die Kontrolle über die kurdischen Stadtviertel Aschrafija und Scheich Maqsoud in der Stadt Aleppo übernommen hatte, deuteten Berichte darauf hin, dass Regierungstruppen mehr als 300 Kurden festnahmen, die nach Angaben der Behörden Kämpfer waren, während einige Quellen berichteten, dass es sich bei den Inhaftierten um Zivilisten handelte. Ein Bericht von STJ, der auf Aussagen von Zeugen und Betroffenen beruht, ergab, dass Zivilisten, die zwischen dem 6. und 12.1.2026 versuchten, Scheich Maqsoud und Aschrafija zu verlassen, häufig festgenommen und inhaftiert wurden – insbesondere an Kontrollpunkten wie al-Awarid –, ohne über die Gründe für ihre Festnahme informiert zu werden. Zeugen berichteten von Identitätskontrollen durch eine gemischte Gruppe bewaffneter Personen, darunter Zivilpersonen, Angehörige der internen Sicherheitskräfte in Uniform sowie Mitglieder arabischer Stämme. Dokumentationen legen nahe, dass mehrere Stämme, insbesondere der Stamm der Mawali, in diesen Gebieten gemeinsam mit den internen Sicherheitskräften agierten. Einige Zivilisten berichteten von erniedrigender Behandlung während der Festnahme und der ersten Phase der Inhaftierung, einschließlich Schlägen, verbalen Beschimpfungen, Drohungen und der Beschlagnahmung persönlicher Gegenstände.
In Afrin gingen die Übergriffe durch mit der Türkei verbündete bewaffnete Gruppierungen nach dem Einzug der Übergangsregierung im Jahr 2025 Berichten zufolge nur geringfügig zurück. Zwar wurden einige Inhaftierte freigelassen und bestimmte Immobilien an ihre ursprünglichen Eigentümer zurückgegeben, doch werden diese Maßnahmen weithin als symbolische Schritte wahrgenommen, die eher der Verbesserung des Ansehens der Regierung dienen, als dass sie substanzielle menschenrechtliche Reformen widerspiegeln. Bewaffnete Gruppierungen, darunter die Hamzat- und Amshat-Verbände, sind in dem Gebiet Berichten zufolge weiterhin einflussreich und aktiv. Im September 2025 zogen die in Afrin stationierten Kräfte des türkischen Innenministeriums aus der Stadt ab. Nach der im Januar 2026 zwischen der Übergangsregierung und den SDF getroffenen Vereinbarung kehrten Konvois mit Hunderten von Binnenvertriebenen nach Afrin zurück; bis Mitte April 2026 waren etwa 1.400 Familien zurückgekehrt, und für Mai 2026 wurden weitere Rückkehrbewegungen gemeldet. Anderen Berichten zufolge kehrten kurdische Binnenvertriebene bereits vor Januar 2026 nach Afrin zurück, wobei Schätzungen zur Zahl der Rückkehrer bis zu 60 % reichen und einige Analysten einschätzen, dass sich das demografische Gleichgewicht teilweise wieder zugunsten der kurdischen Bevölkerung verschoben hat. In den ländlichen Gebieten von Afrin gehen ehemalige SNA-Fraktionen – darunter die Brigaden Sultan Suleiman Shah und Sultan Murad – Berichten zufolge weiterhin weitgehend ungehindert kriminellen Machenschaften nach. Zu den Vorwürfen gehören die Plünderung von Olivenernten, die Besetzung von Ackerland und Privateigentum sowie die Forderung nach hohen Zahlungen von Rückkehrern, die ihre Häuser oder ihr Land von arabischen Siedlern und mit der SNA verbundenen Akteuren zurückerhalten wollen. Zudem wurde von Fällen berichtet, in denen kurdischen Rückkehrern die Rückgabe ihres Eigentums verweigert wurde, weil ihnen eine angebliche Sympathie für bewaffnete Gruppen der SDF vorgeworfen wurde. Dem Forscher Aymenn Jawad Al-Tamimi zufolge ist die Zahl der Kontrollpunkte und sichtbaren SNA-Symbole in Afrin deutlich zurückgegangen; zudem wurden Fraktionen, denen zuvor Menschenrechtsverletzungen gegen Kurden zur Last gelegt worden waren, in neu gebildete Armeedivisionen integriert und in andere Gouvernements verlegt. Dennoch behalten einzelne Persönlichkeiten und Kommandeure ehemaliger Fraktionen möglicherweise weiterhin die Kontrolle über beschlagnahmte Immobilien in Afrin und verweigern deren Rückgabe an die ursprünglichen Eigentümer – sei es aus Mangel an alternativem Wohnraum, aus persönlichem finanziellen Interesse oder aufgrund fortbestehender Patronagenetzwerke. Berichten zufolge ist auch die 80. Division der Armee in Afrin präsent; sie wird von einem ehemaligen Anführer der Gruppe Nour al-Din al-Zinki geleitet und umfasst Kämpfer aus ehemaligen SNA-Gruppen. Die Behörden in Afrin verlangen von Vertriebenen, dass sie ihre Eigentumsnachweise von einem zugelassenen Anwalt prüfen und bestätigen lassen – häufig ergänzt durch eine Beglaubigung durch einen örtlichen Mukhtar sowie durch Zeugenaussagen. Anschließend werden die Unterlagen von lokalen und zentralen „Wirtschaftsausschüssen“ begutachtet, die nach offiziellen Verfahrensvorgaben die Rückgabe des Eigentums sicherstellen sollen, sobald das Eigentumsrecht bestätigt ist. Der Leiter der Verwaltung von Afrin erklärte, dass die Behörden in Fällen, in denen beschlagnahmtes Eigentum von vertriebenen Familien bewohnt wird, die nicht in ihre zerstörten Häuser zurückkehren können, nach einvernehmlichen Lösungen mit den ursprünglichen Eigentümern suchen – etwa durch Mietverträge – oder alternativ Unterkünfte in Flüchtlingslagern bereitstellen. Kritiker, insbesondere solche, die der SDF nahestehen, argumentieren hingegen, dass die Mechanismen dieser „Wirtschaftsausschüsse“ die Eigentumsbeschlagnahmungen durch bewaffnete Gruppen faktisch legitimierten und dass die Verfahren zur Eigentumsrückgabe weiterhin willkürlich und uneinheitlich seien.
Während der kurdischen Newroz-Feierlichkeiten kam es in mehreren Gebieten zu Gewaltausbrüchen, nachdem Bilder kursierten, die zeigten, wie ein Mann in Kobane/Ayn al-Arab die syrische Flagge entfernte; dies löste vor dem Hintergrund jüngster Spannungen Unruhen aus. Zu den Vorfällen zählten Angriffe durch Menschenmengen und Vandalismus in kurdischen Gebieten von Afrin – was zur Verhängung einer Ausgangssperre führte – sowie Angriffe auf einen mit Damaskus verbundenen Sicherheitsposten im von den SDF kontrollierten Qamischli, wobei zunächst keine Opfer gemeldet wurden.
Staatenlose Kurden
Eine Volkszählung im Jahr 1962 im Gouvernement al-Hasaka verlangte von den Bewohnern den Nachweis eines Wohnsitzes in Syrien vor 1945; dies hatte zur Folge, dass schätzungsweise 120.000 Kurden die syrische Staatsbürgerschaft verloren und zwei Gruppen Staatenloser entstanden. Bei den Ajanib („Ausländer“) handelte es sich um Personen, die zwar einen Wohnsitz nachweisen konnten, aber nicht alle Voraussetzungen erfüllten, während den Maktoumeen („Nichtregistrierte“) entweder die entsprechenden Dokumente fehlten oder sie nicht an der Volkszählung teilgenommen hatten, weshalb ihr Aufenthalt in Syrien als illegal galt. Der Status der Staatenlosigkeit bei den Ajanib und Maktoumeen, der vom Vater auf die Kinder übertragen wurde, führte zu einer starken Marginalisierung dieser Bevölkerungsgruppe, deren Rechte – etwa in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Bildung, Eigentumserwerb und politische Teilhabe – massiv eingeschränkt waren. Im April 2011 erließ die syrische Regierung das Dekret Nr. 49, durch das der Gruppe der Ajanib – staatenlose syrische Kurden – die syrische Staatsbürgerschaft verliehen wurde. Die Maktoumeen-Kurden blieben vom Geltungsbereich dieses Dekrets von 2011 ausgenommen.
Am 16. 1.2026 erließ Präsident Ahmad al-Sharaa das Dekret Nr. 13, das allen in Syrien lebenden Syrern kurdischer Herkunft die syrische Staatsbürgerschaft verlieh, einschließlich derjenigen, die zuvor als staatenlos oder nicht registriert galten, und ihnen volle Gleichberechtigung garantierte. Das Dekret hob ausdrücklich alle Gesetze und Sondermaßnahmen auf, die auf der Volkszählung von Hasaka 1962 beruhten und Tausenden von Kurden die Staatsbürgerschaft und grundlegende Bürgerrechte entzogen hatten. Kurdische Politiker begrüßten die Maßnahme und forderten gleichzeitig, dass diese Rechte verfassungsrechtlich verankert werden. Im Februar 2026 erließ das Innenministerium die Entscheidung Nr. 144/M zur Umsetzung des Präsidialdekrets Nr. 13 von 2026, mit der die Verfahren zur Verleihung der syrischen Staatsbürgerschaft an berechtigte Kurden festgelegt wurden. Antragsteller müssen einen formellen Antrag in den dafür vorgesehenen Zentren einreichen, entweder einzeln oder als Familienantrag, der vom Haushaltsvorstand gestellt wird. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören ein Identitätsnachweis, der von einem lokalen Mukhtar ausgestellt wurde, ein Wohnsitznachweis und ein Nachweis über den Aufenthalt in Syrien sowie unterstützende Dokumente wie Stromrechnungen, beglaubigte Schulbescheinigungen oder andere rechtlich anerkannte Unterlagen. Antragszentren wurden in Damaskus, Aleppo, Raqqa, Deir ez-Zor und Hasaka eingerichtet. An jeder Antragsstelle wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der über die Anträge auf Staatsbürgerschaft entscheidet. Den Vorsitz in jedem Ausschuss führt ein vom Justizminister ernannter Richter im Rang eines Beraters; dem Ausschuss gehören zudem ein Vertreter der Zivilstandsbehörde als Berichterstatter sowie ein vom Gouverneur ernannter Vertreter der syrisch-kurdischen Gemeinschaft an. Im Mai verlängerten die Behörden die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Staatsbürgerschaft, nachdem eine große Anzahl von Anträgen eingegangen war. Laut Bassam Alahmad haben Tausende staatenloser Kurden nach Erlass des Dekrets Nr. 13 die Verleihung der Staatsbürgerschaft beantragt. Das Verfahren dauert an, da die Prüfung der Anträge und die anschließende Ausstellung der Dokumente einige Monate in Anspruch nehmen (EUAA Juli 2026).
Quellen
BBC - British Broadcasting Corporation (12.12.2024): كيف يشكل التنوع الطائفي والعرقي الهوية السورية؟ [Wie prägt die sektiererische und ethnische Vielfalt die syrische Identität?], https://www.bbc.com/arabic/articles/cdx9g2j08yvo, Zugriff 16.12.2024
EUAA - European Union Agency for Asylum: Syria - Country Focus, March 2025, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2025_03_EUAA_COI_Report_Syria_Country_Focus.pdf
EUAA - European Union Agency for Asylum: Syria: Country Focus, Juli 2026, 13.07.2026, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/coi-report-syria-country-focus-july-2026
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (28.1.2025): Syrien: Kommandeur Abdi warnt vor Trumps Entscheidung, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/syrien-kommandeur-abdi-warnt-vor-trumps-entscheidung-110259863.html, Zugriff 29.1.2025
MAITIC - Meir Amit Intelligence and Terrorism Infomation Center (9.1.2025): Spotlight on Syria (Following the Toppling of the Syrian Regime) January 1 – 8, 2025, https://www.terrorism-info.org.il/app/uploads/2025/01/E_005_25.pdf, Zugriff 14.1.2025
MEMRI - Middle East Media Research Institute, The (16.12.2024): Al-Joulani To Arab Press: Syrian President Will Be Chosen By Elections, I May Run; Armed Factions Will Be Dissolved; We Seek Good Relations With Other Countries, Including Russia And Iran; We Will Not Enter Conflict With Israel But Its 'Escalation' In Syria Must Be Stopped; Turkey Is Our 'Closest Friend', https://www.memri.org/reports/al-joulani-arab-press-syrian-president-will-be-chosen-elections-i-may-run-armed-factions, Zugriff 18.12.2024
MRG - Minority Rights Group (1.2025): Syria - Communities, https://minorityrights.org/country/syria, Zugriff 7.2.2025
Bewegungsfreiheit
Artikel 13 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung legt in Absatz 3 das Recht auf Bewegungsfreiheit fest. Ein Staatsbürger darf nicht aus seinem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden (ConNet 14.3.2025).
Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert (DIS 6.2025; vgl. GPC 21.8.2025). Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen (MVCR 8.2025). Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen (DIS 6.2025). Die Übergangsregierung installierte Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Assad-Regimes verantwortlich sind (PBS 16.12.2024). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge dienen die Checkpoints hingegen vor allem dazu, den Verkehr zu überwachen, Fahrzeuge auf Waffen zu kontrollieren, Personen festzunehmen, die sich nicht bei den Registrierungsstellen gemeldet haben oder gesuchte Personen aufzuspüren (MBZ 31.5.2025). Im Gegensatz zu al-Assads Herrschaft kontrollieren die Allgemeinen Sicherheitskräfte [Kräfte der Inneren Sicherheit der neuen syrischen Regierung Anm.] nicht mehr routinemäßig Ausweispapiere und Fahrzeuge und führen auch keine Durchsuchungen mehr durch. Personalmangel sowie Führungslücken innerhalb der Regierungsstruktur können jedoch gelegentlich zu Zwischenfällen an Kontrollpunkten führen (DIS 9.12.2025b).
Die Zahl der Kontrollpunkte ist insgesamt zurückgegangen (MVCR 8.2025; vgl. DIS 9.12.2025b) und beschränkt sich nun in erster Linie auf wichtige Verkehrsknotenpunkte und die Umgebung wichtiger Regierungsgebäude. Diese Verringerung gilt jedoch nicht für bestimmte Gebiete oder Städte, in denen soziale Unruhen und ein erhöhtes Maß an Gewalt herrschen, insbesondere in Latakia und entlang der Straßen, die nach Latakia führen (von Homs nach Latakia und von Aleppo nach Latakia). In Gebieten mit einer komplexen Sicherheitslage, beispielsweise mit hohen Kriminalitätsraten und Gewalt, hat die Zahl der Kontrollpunkte sogar zugenommen. Beispiele hierfür sind der alawitische Stadtteil Mezzeh in Damaskus und die alawitischen und christlichen Stadtteile von Homs. Obwohl diese Kontrollpunkte offiziell mit der Verbesserung der Sicherheit und der Verringerung des Risikos von Angriffen durch externe Akteure begründet werden, berichten Bewohner dieser Stadtteile, dass sich ihr Sicherheitsgefühl nicht verbessert hat. Die Kontrollen an den Kontrollpunkten variieren je nach Standort in ihrer Häufigkeit und Konsequenz (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es relativ viele Checkpoints auf der Straße nach al-Bu Kamal (MBZ 31.5.2025). Logistic Cluster zufolge gibt es einen Checkpoint in at-Tabqa (Logcluster 20.5.2025). Entlang der Autobahn zwischen der libanesisch-syrischen Grenze und Damaskus gibt es außer einem Checkpoint bei der Einfahrt nach Damaskus keine Kontrollpunkte (MBZ 31.5.2025). Das Logistic Cluster bezeichnet die Route zudem als sicher (Logcluster 20.5.2025). Zwischen Damaskus und Homs gab es einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge im März 2025 keine Checkpoints. Zwischen Aleppo und der Grenze zur Türkei gab es damals nur einen Checkpoint in der Stadt A'zaz. Während Sicherheitsoperationen wurden temporäre Kontrollpunkte eingerichtet, um Gebiete abzusperren (MBZ 31.5.2025). In Idlib wurden viele Checkpoints abgebaut und Haftbefehle oder andere Arten von Kontrollen werden kaum noch vollstreckt (Etana 17.1.2025).
Erpressung an Checkpoints ist einem durch das DIS befragten Journalisten zufolge eher die Ausnahme, anders als zuvor, als Erpressung weit verbreitet war. Auf den Routen zwischen Damaskus und den von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten wurden Reisende auch zwei bis drei Monate nach dem Sturz al-Assads angehalten und zur Zahlung von Bestechungsgeldern gezwungen, sowie zu ihrer konfessionellen Zugehörigkeit befragt. Unter anderem wurden Personen auch befragt, ob sie Alawiten sind. Zivilisten beschweren sich manchmal über Misshandlungen an Checkpoints, worauf die Behörden unterschiedlich reagieren (DIS 6.2025). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass bei den meisten Kontrollpunkten nur eine Sichtkontrolle durchgeführt und manchmal ein kurzer Blick in die Fahrzeuge geworfen wird. Oft beschränken sich die Maßnahmen auf Identitätskontrollen mittels Personalausweis (MBZ 31.5.2025). Eine Quelle beschrieb, dass die Bewegungsfreiheit im Land durch informelle Beschränkungen und willkürliche Entscheidungen lokaler Sicherheitsakteure beeinträchtigt werde, präzisierte jedoch nicht, worin diese Beschränkungen oder Entscheidungen bestehen (DIS 9.12.2025b). Die syrischen Behörden betonen offiziell die Abschaffung von Kontrollpunkten und weisen darauf hin, dass etwaige Sicherheitsvorfälle an diesen Kontrollpunkten nicht repräsentativ für die offizielle Politik des Landes sind. Das an Kontrollpunkten stationierte Sicherheitspersonal gehört zu den am schlechtesten bezahlten Beschäftigten. Je nach den lokalen Gegebenheiten werden einige Kontrollpunkte auch von lokalen Milizen oder bewaffneten Gruppen betrieben, die keinen zentralen Sicherheitskräften eindeutig zugeordnet sind. In einigen Fällen können Ausweispapiere kontrolliert werden, wobei die an den Kontrollpunkten tätigen Behörden nicht in der Lage sind, zu überprüfen, ob eine Person Mitglied der Ba'ath-Partei war oder nicht. Die Identifizierung basiert ausschließlich auf dem öffentlichen Profil der Person. Laut Quellen kommt es weiterhin zu vereinzelten und unvorhersehbaren Fällen, in denen Personen an Kontrollpunkten angehalten und zu ihrer religiösen Identität befragt werden, insbesondere in Gebieten mit anhaltenden sozialen Spannungen. Andere Exzesse, wie körperliche Übergriffe oder Befragungen zur Religion, können vorkommen, sind jedoch nicht systematischer Natur. Die Sicherheitskräfte sind verpflichtet, sich an einen Verhaltenskodex zu halten, der Mindeststandards für akzeptables Verhalten vorschreibt. Die Situation in Gebieten, die zuvor von der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) kontrolliert wurden – die zuvor für zahlreiche Übergriffe an Kontrollpunkten und unvorhersehbares Verhalten bekannt war – wurde als problematisch eingestuft. Dies trug zu Spannungen bei Kontrollen an Kontrollpunkten der SNA bei. Seit März/April 2025, als die zentralen Behörden, insbesondere die Ha'yat Tahrir ash-Sham (HTS), die Aufsicht über die Einheiten und Gebiete übernahmen, hat sich die Situation jedoch verbessert (MVCR 8.2025). Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch die Kräfte der Übergangsregierung. In Damaskus wurden Personen verhaftet, die über den offiziellen Grenzübergang in den Libanon reisen wollten. Nach einigen Stunden wurden sie wieder aus der Haft entlassen. Weiters wurden lokale Aktivisten aus Suweida, die in die Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) wollten, bei einem Checkpoint bei Homs verhaftet. Sie wurden nach einigen Stunden aus einem Haftzentrum in Idlib entlassen (SNHR 4.7.2025b).
Einem Bericht zufolge hat der sogenannte Oberste Rechtsausschuss (Supreme Legal Committee) in Suweida die Bewegungsfreiheit der Bürger eingeschränkt und verlangt eine vorherige Genehmigung für die Ausreise aus dem Gouvernement. Zahlreiche von Aktivisten verbreitete Dokumente tragen die Unterschrift zweier Untergebener von Hikmat al-Hijri, die Ausreisegenehmigungen ausschließlich aus medizinischen Gründen erteilen (SO 29.10.2025).
Wehrpflichtige im Regime al-Assads mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, sich frei im Land zu bewegen (BBC 29.12.2024). Deswegen wollten ehemalige Soldaten ihre Daten bei der neuen Übergangsregierung registrieren lassen, um neue Ausweise zu erhalten, mit denen sie in Syrien leben und sich frei bewegen können. Hunderte von ihnen wurden in den sogenannten "Versöhnungszentren" vorstellig (FR24 2.1.2025).
Die Rückkehr und Umsiedlung innerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete ist möglich, wobei die Bewohner in der Regel ohne Einschränkungen reisen können. So ist beispielsweise die Umsiedlung in Gebiete unter dem Einfluss der SNA erlaubt, und die Bewegungsfreiheit ist im Allgemeinen uneingeschränkt. Allerdings wurden im Fall der DAANES Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der Umsiedlung dokumentiert (MVCR 8.2025).
Im Nordosten ist das Reisen zwischen den von Kurden verwalteten Gebieten und den von der Regierung kontrollierten Gebieten möglich, und Zivilisten können in der Regel ohne größere Hindernisse die Kontrollpunkte zwischen den Gebieten passieren, außer wenn die Straßen aufgrund von Sicherheitsvorfällen gesperrt sind (DIS 9.12.2025b). Trotz des Rückzugs der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) aus Tall Abyad und Ra's al-'Ain im Jahr 2019 nach der Operation "Friedensquelle" (Peace Spring) kontrollierten sie weiterhin die Hauptstraßen, die von al-Hasaka und ar-Raqqa zu den beiden Städten führen, und verhängte eine Blockade, die den Verkehr von Zivilisten und Gütern behinderte und das Leid der Bewohner verschärfte. Ra's al-'Ain und Tall Abyad liegen nahe der türkischen Grenze und stehen unter der direkten Kontrolle der türkischen Armee und der SNA, die an die Frontlinien der Kämpfe mit den SDF grenzen. Die türkische Grenze ist ihr einziger Zugang zur Außenwelt. Nach dem Abkommen zwischen den SDF und Damaskus im März 2025 haben die SDF die Einschränkungen noch verstärkt. Einem Augenzeugen zufolge sollen die SDF Menschen verhaften, die versuchen über Schmugglerrouten in die anderen Gouvernements zu gelangen (Enab 14.4.2025).
Sicherheit
Die Lage in Syrien verändert sich ständig. Die Straßenverhältnisse von heute können morgen schon ganz anders sein (SysHome o.D.a). Laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums ist das Reisen in Syrien aufgrund von weitverbreiteter Kriminalität und der schlechten Sicherheitslage nicht gefahrlos möglich (MBZ 31.5.2025). Nach anderen Angaben sind wichtige Straßen, darunter die Autobahnen M5 und M6, die Damaskus mit Homs und der Küstenregion verbinden, befahrbar, und das Reisen auf diesen Strecken während des Tages wird von einer konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Mehrere nationale Reisebüros bieten nun Reisen von Damaskus in andere Teile des Landes, einschließlich der Küste, an. Rückkehrer, die in Damaskus ankommen, können in der Regel ohne Schwierigkeiten mit dem Privatwagen oder Bus in andere von der Regierung kontrollierte Gebiete reisen (DIS 9.12.2025b). In einem Interview mit dem DIS sagte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte, dass die neuen Behörden aktiv für einen ungehinderten Verkehrsfluss auf den Hauptstraßen sorgen würden, um negative Schlagzeilen zu verhindern (DIS 6.2025). Reisen in den meisten Gebieten und auf den meisten Straßen sind im Allgemeinen sicher. Die wichtigsten Straßenabschnitte werden von den Behörden kontrolliert. Allerdings gelten Nachtfahrten aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit von Sicherheitsvorfällen, insbesondere Entführungen und anderer Kriminalität, als riskanter, selbst wenn man zwischen größeren Städten unterwegs ist. Entführungen finden überwiegend nachts und insbesondere an informellen Checkpoints statt. Die für diese Entführungen verantwortlichen Gruppierungen nehmen in der Regel Personen ins Visier, die als loyal gegenüber dem ehemaligen Regime gelten. Solche Vorfälle wurden aus mehreren Gouvernements gemeldet, insbesondere aus ländlichen Gebieten von Homs und Latakia. Nachtfahrten auf dieser Strecke und in angrenzenden Wüstenregionen gelten als äußerst gefährlich. Eine andere Quelle merkte jedoch an, dass die Straße zwischen Damaskus und Deir ez-Zour relativ sicher ist und Vorfälle – insbesondere Diebstähle und Raubüberfälle – selten und unregelmäßig auftreten. Reisen zwischen den größeren Städten im Süden Syriens sind im Allgemeinen möglich und relativ sicher. Die meisten Straßen sind ohne ernste Sicherheitsvorfälle befahrbar. Die einzige Strecke im Süden Syriens, auf der häufig Sicherheitsvorfälle wie Entführungen, Schießereien und inoffizielle Checkpoints gemeldet werden, ist die Straße zwischen Damaskus und Suweida, die im Vergleich zu anderen Strecken im Gouvernement als risikoreicher gilt (MVCR 8.2025). Im Mai 2025 führte das Direktorat für öffentliche Sicherheit im Gouvernement Dar'aa mehrere Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit entlang der Autobahn zwischen Damaskus und Dar'aa ein. Aufgegebene Checkpoints wurden wieder besetzt, Tag- und Nachtpatrouillen eingeführt (SANA 11.5.2025). Die Autobahn von Idlib nach Aleppo ist befahrbar. Im östlichen Aleppo und der ländlichen Umgebung ist die Autobahn nicht befahrbar (Logcluster 20.5.2025). Entlang der Verbindungsstraßen zwischen Deir ez-Zour und Homs bestehen keine Sicherheitsrisiken gemäß einem Interviewpartner einer türkischen Zeitung (DS 6.4.2025). Die Bevölkerung ist insbesondere nach Einbruch der Dunkelheit weiterhin vorsichtig, was ihre Bewegungsfreiheit anbelangt. In den meisten Gouvernements haben die Menschen tagsüber keine Angst vor Reisen, doch viele Zivilisten meiden aufgrund anhaltender Sicherheitsbedenken nächtliche Reisen. Beispielsweise traut sich Menschen in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten im Nordwesten Syriens im ländlichen Raum nicht sich nachts fortzubewegen, während sie sich in den Städten Idlib und Aleppo nachts sicher fühlen. In Gebieten, die im Verdacht stehen, die Assad-Regierung zu unterstützen, zögern die Einwohner generell, ihre Ortschaften zu verlassen, selbst tagsüber, da sie an Kontrollpunkten Misshandlungen befürchten (DIS 6.2025). Außerhalb von Damaskus bleibt das Reisen bei Dunkelheit auch gefährlich (ICG 28.3.2025).
Auf kleineren Straßen bestehen weiterhin Sicherheitsrisiken aufgrund der Präsenz extremistischer Gruppierungen, die manchmal Reisende an Checkpoints schikanieren. Gemäß einem Interview, das DIS mit SOHR geführt hat, sind diese Gruppierungen zwar nicht befugt unabhängig zu handeln und sollten auf Anweisungen von höheren Behörden agieren. Trotzdem kommt es häufig zu Schikanen, derer sich die Behörden angeblich bewusst sind (DIS 6.2025).
Die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel stellt nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilisten, die sich zwischen ehemaligen Kontrollgebieten bewegen, dar (UNOCHA 23.12.2024). Seit dem 8.12.2024 wurden über 1.000 Opfer durch explosive Kampfmittel gemeldet, darunter 414 Tote und 592 Verletzte (UNOCHA 2.6.2025).
Die Freiheit für Frauen, sich ohne angehalten oder belästigt zu werden von einer Stadt zur anderen zu reisen, variiert je nach Region und Checkpoint. In öffentlichen Verkehrsmitteln wurde eine ad hoc durchgeführte Geschlechtertrennung beobachtet, die verhindert, dass nicht miteinander verwandte Männer und Frauen nebeneinander sitzen. Diese Praxis ist jedoch nicht formalisiert oder einheitlich, und es ist unklar, ob sie auf lokale Initiativen oder zentrale Vorgaben zurückzuführen ist (DIS 6.2025).
Infrastruktur
Im Hinblick auf die Verkehrsinfrastruktur und Leistbarkeit bestehen weiterhin Herausforderungen. Während die Busverbindungen zwischen Damaskus und anderen Gouvernements relativ gut funktionieren, ist das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen bestimmten Gouvernements nach wie vor begrenzt. Beispielsweise gibt es nur drei bis vier Busverbindungen pro Tag zwischen den ländlichen Gebieten in der Nähe von Hama und der Stadt Hama selbst. Darüber hinaus sind die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel im Verhältnis zur Kaufkraft der normalen syrischen Bevölkerung nach wie vor hoch, obwohl das syrische Pfund kürzlich aufgewertet wurde (DIS 6.2025). Dem syrischen Verkehrsminister zufolge sind 60 bis 70 % der Eisenbahnstrecken außer Betrieb und 30 bis 40 % der bestehenden Strecken müssen dringend gewartet werden (Rudaw 1.2.2025). Zwischen den meisten syrischen Gouvernements und größeren Städten, beispielsweise zwischen Damaskus und Aleppo, stehen öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung (MVCR 8.2025). Einem Reisebericht von Enab Baladi zufolge wurden die Ticketpreise seit al-Assads Sturz verringert. Der Ticketpreis für einen einzelnen Passagier betrug 150.000 syrische Pfund (SYP) und ist auf 137.000 SYP gesunken (Stand: Februar 2025). Business-Class-Tickets, die früher 200.000 SYP kosteten, sind nun für 182.000 erhältlich (Enab 24.2.2025).
In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert (Rudaw 1.2.2025). Der Internationale Flughafen von Damaskus hat nach einer ca. einen Monat andauernden Schließung aufgrund von Plünderungen im Zuge des Sturzes der alten Regierung seinen vollen Betrieb am 8.1.2025 wieder aufgenommen (DS 7.1.2025). Der Flughafen Aleppo wird seit 6.5.2025 wieder international angeflogen (Enab 6.5.2025). Derzeit (Stand Oktober 2025) bieten 15 Fluggesellschaften Flüge nach Damaskus an, darunter Fluggesellschaften aus den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, Katar, Jordanien, Kuwait und Rumänien (AN 16.10.2025). Am 1.7.2025 berichtete die staatliche Nachrichtenagentur Syrian Arab News Agency (SANA), dass Flüge der Airline Air Mediterranean aus Österreich und Griechenland am Flughafen Damaskus gelandet sind. Air Mediterranean ist die zweite europäische Fluglinie, nach der rumänischen Dan Air, die Flüge nach Syrien wiederaufgenommen hat (SANA 1.7.2025). Der internationale Flughafen von Damaskus ist weiterhin voll funktionsfähig und wird von einer von der dänischen Einwanderungsbehörde konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Er dient derzeit als wichtiger Ein- und Ausreiseort für Personal der Vereinten Nationen und internationale Mitarbeiter (DIS 9.12.2025b).
Einreise
Am 9.3.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr 20 alle Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, die unter dem gestürzten Regime verhängt worden waren (SANA 9.3.2025; vgl. STJ 25.6.2025). Alle Beschränkungen, wie Verhaftungen, Überprüfungen, Benachrichtigungen, Wehrdienstverweigerung wurden aufgehoben. Betroffen sind mehr als fünf Millionen Bescheide (SANA 9.3.2025). Obwohl der Beschluss formal bedeutend erschien, blieb seine praktische Umsetzung begrenzt, insbesondere für politisch verfolgte Gruppen wie Aktivisten und Regimekritiker, gegen die diese Verbote ohne rechtliche oder gerichtliche Grundlage verhängt worden waren. Selbst Monate nach Erlass des Beschlusses sehen sich einige dieser Personen weiterhin mit Hindernissen bei Reisen oder der Beantragung von Reisepässen konfrontiert, da ihre Namen weiterhin auf sogenannten Reiseverbotslisten stehen. Gemäß Syrians for Truth and Justice liegt das nicht nur an der langsamen Umsetzung, sondern auch an einem mangelnden institutionellen Mechanismus, der sicherstellt, dass alle betroffenen Personen in den Beschluss einbezogen werden und Möglichkeiten zur Überprüfung oder Berufung bietet. Beispielsweise fehlt es an einem System, um betroffene Personen über ihren rechtlichen Status zu informieren. Der Beschluss wurde selektiv angewendet und vage ausgelegt. Im März 2025 erklärte der Direktor der Einwanderungs- und Passbehörde, dass die Aufhebung nicht für "gerichtliche, sicherheitsrelevante oder finanzielle Fälle, die noch geprüft werden" gelte, ohne jedoch die Art dieser Fälle oder die für ihre Bearbeitung zuständigen Behörden zu präzisieren. Ein Rechtsanwalt wies darauf hin, dass die Entscheidung nicht für Personen gilt, gegen die ein gerichtlicher Haftbefehl vorliegt oder die strafrechtlich verfolgt werden. Zudem deckt der Ministerialbeschluss Nr. 20 nicht alle Fälle von Reiseverboten ab. Er beschränkt sich auf diejenigen, die vom Kommando der Streitkräfte, den Sicherheitsbehörden und ihren Zweigstellen, dem Nationalen Sicherheitsbüro und dem Regionalkommando der Ba'ath-Partei verhängt wurden, während die von anderen Stellen verhängten unberücksichtigt bleiben. Nach wie vor herrscht Willkür, was sich durch die Abhängigkeit von vorübergehenden Lösungen, wie der Erteilung einmaliger Reisegenehmigungen zeigt. Diese Genehmigungen – manchmal handschriftlich – werden von inoffiziellen oder nicht eindeutig autorisierten Personen ausgestellt, darunter Staatsanwälte, Grenzbeamte oder sogar Personen mit unklarer Zuordnung. Sie werden in der Regel verwendet, wenn formelle Verwaltungsverfahren scheitern oder wenn keine zuständige Behörde eindeutig für die Entscheidung über die Aufhebung von Reiseverboten verantwortlich ist (STJ 25.6.2025). Nach neueren Informationen wurde die bisherigen Anforderung einer Klärung des Status vor der Rückkehr oder einer Sicherheitsüberprüfung Berichten zufolge abgeschafft. Syrer, deren Namen auf den Fahndungslisten der früheren Regierung standen, dürfen seit September 2025 ohne Hindernisse an der Grenze in das Land zurückkehren. Diese Personen bleiben Berichten zufolge in der zentralen Datenbank der Behörden als Personen mit offenen Fragen registriert. Grenzbeamte haben Zugriff auf diese Datenbank, in der diese Personen mit einem Vermerk versehen sind, der auf anhängige oder abgeschlossene Verfahren bei den Behörden hinweist. Bei ihrer Ankunft in Syrien werden die mit einem Vermerk versehenen Personen von den Grenzbeamten über ihren Status informiert und angewiesen, sich bei der zuständigen Behörde zu melden, um ihren Fall zu klären und den Vermerk entfernen zu lassen. Andernfalls können diese Personen keine offiziellen Dokumente wie Reisepässe oder Strafregisterauszüge erhalten oder das Land erneut verlassen. Nach Angaben der syrischen Botschaft in Beirut gibt es fünf Kategorien von Personen, deren Namen markiert sind: 1) Personen, die Syrien illegal verlassen haben; 2) ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure; 3) Personen, die aus Sicherheitsgründen markiert sind; 4) öffentliche Angestellte, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen haben; 5) Personen mit einer früheren oder anhängigen Vorstrafe. Personen, die unter eine oder mehrere dieser fünf Kategorien fallen, dürfen ohne Probleme nach Syrien einreisen. Eine internationale Organisation hat keine Fälle beobachtet, in denen einer Person aufgrund von an der Grenze gemeldeten Problemen die Einreise nach Syrien verweigert wurde. Die Regelung von Fällen nach der Einreise ist jedoch je nach Kategorie unterschiedlich. Fälle, die unter die ersten drei Kategorien fallen, gelten als im Voraus geregelt. Personen dieser Kategorien müssen sich dennoch bei den Behörden melden, um die Markierung neben ihrem Namen offiziell entfernen zu lassen. Im Gegensatz zur syrischen Botschaft in Beirut erklärte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte, dass Personen, die Syrien vor dem Regierungswechsel illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr in der Regel nicht einmal verpflichtet sind, sich bei den Behörden zu melden. An der Grenze werden sie lediglich aufgefordert, ihre syrische Identität nachzuweisen und Dokumente vorzulegen, die ihren Wohnsitz im Ausland bestätigen. Anschließend wird ihnen ein Transitdokument ausgestellt. Dieses Dokument wird versiegelt und kann bei Bedarf als offizielles Dokument innerhalb Syriens verwendet werden. Zwar kann es vereinzelte Fälle geben, in denen Personen angewiesen werden, sich bei bestimmten Regierungsstellen oder Sicherheitsbehörden zu melden, doch gibt es laut der Quelle keine allgemeine Richtlinie oder kein Gesetz der neuen syrischen Behörden, das solche Verfahren vorschreibt (DIS 9.12.2025b).
Grenzübergänge
Präsident ash-Shara' erließ im November 2025 Dekret Nr. 244, mit dem eine Behörde namens "Generalbehörde für Grenzübergänge und Zoll" gegründet wurde. Sie ist direkt der Präsidentschaft der Republik unterstellt und hat ihren Sitz in Damaskus (Enab 24.11.2025). Der Leiter dieser Generalbehörde, der mit demselben Dekret ernannt wurde, hat Ministerrang (SO 25.11.2025). Bisher unterlag die Verwaltung aller Land- und Seegrenzübergänge der Zuständigkeit der Direktion für Land- und Seegrenzen, welche ihre Arbeit mit den zuständigen Sicherheitskräften koordinierte. Die Übergangsregierung kontrolliert die Grenzübergänge zur Türkei - mit Ausnahme des Übergangs in der Nähe der Stadt Qamishli, die sich in dem von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebiet DAANES befindet. Zudem kontrolliert die Übergangsregierung die Grenzübergänge zum Libanon, zu Jordanien (am Übergang al-Jaber/ Nassib) sowie den Übergang zum Irak (in der Stadt al-Bu-Kamal) (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge übertrug die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) der Übergangsregierung die Kontrolle über die Grenzübergänge in den von ihr kontrollierten Gebieten (MBZ 31.5.2025).
Mit Stand 1.2.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören (Rudaw 1.2.2025). Mit Stand 19.1.2026 sind gemäß Österreichischer Botschaft Damaskus neun Landgrenzübergänge geschlossen, sieben sind zur Gänze bzw. bedingt passierbar (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Jeder Grenzübergang zwischen Syrien und den Nachbarstaaten, Libanon, Jordanien, Türkei und Irak, hat spezielle Richtlinien und Einreisebestimmungen, die durch die Behörden vor Ort festgelegt werden (SysHome o.D.b). Demgegenüber berichtet das tschechische Innenministerium, dass alle Grenzübertrittsverfahren gemäß den geltenden Rechtsvorschriften standardisiert sind. Die Personen müssen die entsprechenden Dokumente vorlegen und ihre Einreise wird in einer Datenbank erfasst (MVCR 8.2025).
Es liegen keine dokumentierten Berichte über eine unterschiedliche Behandlung an den Grenzen aufgrund der ethnischen oder sozialen Identität oder über gewalttätige Vorfälle vor. Bei der Einreise oder Rückkehr gibt es von syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für syrische Staatsbürger. Mögliche Einschränkungen können für syrische Flüchtlinge mit Aufenthaltsgenehmigung in Nachbarstaaten, beispielsweise im Libanon oder in der Türkei, gelten (MVCR 8.2025). Eine humanitäre Organisation hatte keine Fälle beobachtet oder Berichte erhalten, in denen Personen aufgrund ihrer politischen, ethnischen oder religiösen Herkunft an der Grenze diskriminierend behandelt worden wären (DIS 9.12.2025b).
Türkei
Die fast 1.000 Kilometer lange Grenze zwischen Syrien und der Türkei verfügt über zahlreiche Grenzübergänge. Dennoch bleiben mehrere wichtige Übergänge zwischen der Türkei und Nordostsyrien geschlossen, einige davon bereits seit Jahren, was erhebliche wirtschaftliche, soziale und humanitäre Folgen hat. Die Schließungen sind auf politische, militärische und sicherheitspolitische Komplexitäten zurückzuführen (963 7.9.2025). Der türkische Innenminister (UNHCR 2.1.2025) und die syrische Generaldirektion für Land- und Seegrenzen (Welat 13.7.2025) gaben bekannt, dass sechs aktive Grenzübergänge rund um die Uhr in Betrieb sind, um einen reibungslosen und effizienten Prozess zu gewährleisten. Die tägliche Bearbeitungskapazität beträgt insgesamt 19.000 Personen, was einer deutlichen Steigerung gegenüber der vorherigen Kapazität von 3.020 Personen entspricht (UNHCR 2.1.2025). Der Direktor für lokale und internationale Beziehungen bei der Generaldirektion für Land- und Seegrenzen sagte gegenüber dem staatlichen Medium SANA, dass Rückkehrer über die Grenzübergänge Bab al-Hawa/ Reyhanlı, Bab as-Salama/ Öncüpınar, Kassab/ Yayladağı und Jarabulus/ Karkamış nach Syrien reisen. Die syrische Verwaltung sorgt dafür, dass ihnen alle Dienstleistungen und Einrichtungen kostenlos zur Verfügung stehen und sie von jeglichen Gebühren für ihr Gepäck und ihre Möbel, die sie während ihrer Rückkehr mitführen, befreit sind (AAA 11.2.2025). Die Abwicklung freiwilliger Rückkehrer wird von UNHCR an sieben Grenzübergängen fortgesetzt: Bab al-Hawa/ Reyhanlı, Kassab/ Yayladağı, Bab as-Salama/ Öncüpınar, Karkamış/ Jarablus und Akçakale/ Tall Abyad sowie Zeytindalı/ Jinderes und Çobanbey/Al Rai, die für dafür wieder geöffnet wurden (UNHCR 24.11.2025). Am 12.7.2025 gab die Generaldirektion für Land- und Seegrenzen bekannt, dass für die Einreise über den Grenzübergang Bab al-Hawa/ Reyhanlı eine vorherige Genehmigung der türkischen Seite erforderlich ist (Welat 13.7.2025).
Zu den elf wichtigsten Grenzübergängen entlang der türkisch-syrischen Grenze gehören diejenigen im Nordosten Syriens, die unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) stehen, darunter Mürşit Pinar/ 'Ain al-Arab im Osten von Aleppo, Şenyurt/ ad-Darbasiya im Norden von al-Hasaka und Qamishli/ Nusaybin. Hinzu kommen Çobanbey/Al Ra'i gegenüber von Ra's al-'Ain und Akçakale/ Tall Abyad im Norden von ar-Raqqa. Die beiden letztgenannten Grenzübergänge, die von Gruppierungen der von der Türkei unterstützten SNA kontrolliert werden, wurden 2019 wiedereröffnet. Bezüglich der Wiedereröffnung der Grenzübergänge in der von den SDF kontrollierten Gebieten zur Türkei konnte noch keine Einigung mit der Zentralregierung erzielt werden (Stand: September 2025) (963 7.9.2025). Ein syrischer Grenzbeamter erklärte, dass weder der Irak noch die Türkei die Öffnung von Grenzübergängen zu Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) planen (Rudaw 23.11.2025).
Die Generaldirektion für Land- und Seegrenzen gab am 18.8.2025 bekannt, dass sie eine Vereinbarung mit der Türkei erzielt habe, wonach syrische Auswanderer ohne vorherige Genehmigung über Grenzübergänge zur Türkei nach Syrien einreisen können (TNA 19.8.2025). Die neuen Regeln gelten an Grenzübergängen wie Bab al-Hawa/ Reyhanlı, Bab as-Salama/ Öncüpınar, Kassab/ Yayladağı und Jarabulus/ Karkamış. Gemäß der Erklärung dürfen Syrer mit gültiger Aufenthaltsgenehmigung in allen Ländern, mit Ausnahme der Türkei, oder Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit ohne vorherige Genehmigung mit ihren Fahrzeugen nach Syrien einreisen und über denselben Grenzübergang zurückkehren. Syrer über 18 Jahren, die auch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, dürfen die Grenze überqueren, sofern sie sowohl ihren ausländischen Pass als auch einen syrischen Pass mit sich führen, auch wenn dieser abgelaufen ist. Kinder von Auswanderern unter 18 Jahren, die eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, aber keinen syrischen Pass haben, dürfen mit ihrem ausländischen Pass einreisen (Enab 19.8.2025). Am 20.8.2025 begann die Türkei offiziell mit der Passkontrolle an den Grenzübergängen zu Syrien. Damit können türkische Staatsbürger und Syrer mit Mehrfachstaatsbürgerschaft die meisten Landgrenzübergänge passieren (DS 20.8.2025). Das Überqueren der syrischen Grenze von der Türkei aus, beispielsweise über den Grenzübergang Bab al-Hawa/ Reyhanlı, ist für Staatsangehörige anderer Länder als Syrien verboten, es sei denn, sie sind Mitglieder humanitärer Missionen oder andere offizielle Vertreter. Die Rückkehr in Gebiete nahe der türkischen Grenze, die unter dem Einfluss der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) stehen, ist möglich und im Allgemeinen relativ unproblematisch. In der Vergangenheit war das Verhalten der lokalen Sicherheitskräfte manchmal unvorhersehbar, und es gab Berichte über willkürliche Entscheidungen und Schikanen. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts sind diese Einheiten jedoch verpflichtet, einen bestimmten "Verhaltenskodex" zu befolgen, der von den zentralen Behörden festgelegt und von diesen überwacht wird (MVCR 8.2025).
Laut eines Bericht von EUAA vom Juli 2026 wurden im Berichtszeitraum Oktober 2025 bis Mai 2026 einige Grenzübergänge vorübergehend geschlossen oder wieder geöffnet. Der Übergang Jdeibet Yabous an der Grenze zum Libanon, der am 5. April als Reaktion auf eine israelische Evakuierungswarnung für das Gebiet vorübergehend geschlossen worden war, wurde am 9. April wieder geöffnet. Der Grenzübergang Yarubiyah (Rabia) zwischen Syrien und dem Irak wurde im April 2026 nach mehr als einem Jahrzehnt wiedereröffnet, um den Öltransport und den Handel zu erleichtern. Auch der Übergang Akcakale zwischen der Türkei und Syrien wurde nach 12 Jahren wieder geöffnet, womit die Gesamtzahl der offenen Grenzübergänge zwischen den beiden Ländern auf 12 stieg. Es wurden internationale Linienflüge von und nach Damaskus in verschiedene Länder durchgeführt, darunter die Türkei, der Irak, die Vereinigten Arabischen Emirate, Kuwait, Jordanien, Katar, Saudi-Arabien, Libyen, Oman und Rumänien. Nach der Eskalation der Feindseligkeiten im gesamten Nahen Osten ab dem 28. Februar 2026 wurde der syrische Luftraum am 1. März gesperrt. Der Flugbetrieb am internationalen Flughafen Aleppo wurde am 4. März wieder aufgenommen, während die Wiedereröffnung aller Flugkorridore sowie des internationalen Flughafens Damaskus für den 8. April angekündigt wurde. Anfang Juni 2026 kam es erneut zu vorübergehenden Sperrungen des syrischen Luftraums als Reaktion auf den wiederaufgenommenen Schlagabtausch zwischen Israel und dem Iran. Seit dem 28.2.2026 führen israelische und iranische Streitkräfte Angriffe durch, die über den syrischen Luftraum erfolgen; dies hat zu zivilen Opfern, Betriebsunterbrechungen und Sachschäden geführt, insbesondere im Süden Syriens (EUAA Juli 2026).
Quellen
963 - +963 (7.9.2025): Turkey and Its Border Crossings with Northeastern Syria, https://963media.com/en/07/09/2025/turkey-and-its-border-crossings-with-northeastern-syria/, Zugriff 25.11.2025
963 - +963 (30.3.2025): Syrian Border Crossings: Paving the Way for Economic Revival, https://963media.com/en/30/03/2025/syrian-border-crossings-paving-the-way-for-economic-revival/, Zugriff 25.11.2025
AAA - Asharq Al-Awsat (11.2.2025): عودة 100 ألف لاجئ سوري من تركيا منذ سقوط نظام الأسد [100.000 syrische Flüchtlinge sind seit dem Sturz des Assad-Regimes aus der Türkei zurückgekehrt], https://aawsat.com/العالم-العربي/المشرق-العربي/5110758-عودة-100-ألف-لاجئ-سوري-من-تركيا-منذ-سقوط-نظام-الأسد, Zugriff 20.2.2025
AlMayadeen - Al Mayadeen (10.2.2025): Lebanese Army expands presence along Syria border as tensions escalate, https://english.almayadeen.net/news/politics/lebanese-army-expands-presence-along-syria-border-as-tension, Zugriff 2.7.2025
AN - Arab News (16.10.2025): 15 airlines resume flights at Syrias Damascus Airport, https://www.arabnews.jp/en/middle-east/article_157099, Zugriff 16.10.2025
AN - Arab News (29.5.2025): Lebanon takes border measures in coordination with Damascus to curb smuggling, https://www.arabnews.com/node/2602658/middle-east, Zugriff 3.7.2025
Arabiya - Al Arabiya News (28.3.2025): Border security agreement signed between Syria, Lebanon in Saudi Arabia, https://english.alarabiya.net/News/saudi-arabia/2025/03/28/border-security-agreement-signed-between-syria-lebanon-in-saudi-arabia, Zugriff 4.7.2025
Arabiya - Al Arabiya News (10.2.2025b): أمن حمص: نتعاون مع الجيش اللبناني وتمشيط الحدود مستمر [Homs Sicherheit: Wir kooperieren mit der libanesischen Armee, Grenzdurchkämmung geht weiter], https://www.alarabiya.net/arab-and-world/syria/2025/02/10/أمن-حمص-نتعاون-مع-الجيش-اللبناني-وتمشيط-الحدود-مستمر, Zugriff 11.2.2025
Araby - Al Araby (20.3.2025): هل تعلم أنّ هناك 27 نقطة حدودية خلافية بين لبنان وسوريّة؟ [Wussten Sie, dass es zwischen dem Libanon und Syrien 27 umstrittene Grenzpunkte gibt?], https://www.alaraby.co.uk/politics/هل-تعلم-أنّ-هناك-27-نقطة-حدودية-خلافية-بين-لبنان-وسوريّة, Zugriff 2.7.2025
BagTod - Baghdad Today News (18.12.2024): نائب يتحدث عن "أحزمة الموت" مع سوريا ويؤشر "رسائل خاطئة للرأي العام" وكالة بغداد اليوم الاخبارية [Abgeordneter spricht von „Todesgürteln“ mit Syrien und sendet „falsche Botschaften an die öffentliche Meinung“], https://baghdadtoday.news/264180-نائب-يتحدث-عن-أحزمة-الموت-مع-سوريا-ويؤشر-رسائل-خاطئة-للرأي-العام-عاجل.html#hathalyoum, Zugriff 2.1.2025
BBC - British Broadcasting Corporation (29.12.2024): Post-Assad Syria: Former soldiers give up their weapons for papers, https://www.bbc.com/news/articles/cx2n35j5340o, Zugriff 3.1.2025
ConNet - Constitution Net (14.3.2025): Constitutional Declaration of the Syrian Arab Republic [Automated Translation], https://constitutionnet.org/sites/default/files/2025-03/2025.03.13 - Constitutional declaration (English).pdf, Zugriff 23.4.2025
DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (9.12.2025b): Syria Security Situation, Return and Documents, https://us.dk/publikationer/2025/december/syria-security-situation-return-and-documents/, Zugriff 10.12.2025
DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (6.2025): Syria Security situation, https://us.dk/media/uhxnvfwp/syria-security-situation-final-20062025.pdf, Zugriff 3.7.2025
DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (8.2024): Syria Documents and freedom of movement in North and East Syria (NES), https://www.ecoi.net/en/file/local/2115650/coi-fact-finding-mission-syria-documents-and-freedom-of-movement-in-north-and-east-syria-nes.pdf, Zugriff 22.10.2024
DS - Daily Sabah (20.8.2025): Türkiye begins passport-controlled border crossings with Syria, https://www.dailysabah.com/politics/turkiye-begins-passport-controlled-border-crossings-with-syria/news, Zugriff 24.11.2025
DS - Daily Sabah (6.4.2025): Syria set to take control of oil fields from US-backed terrorists, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/syria-set-to-take-control-of-oil-fields-from-us-backed-terrorists, Zugriff 10.7.2025
DS - Daily Sabah (7.1.2025): Syria welcomes 1st international flight after Assad overthrow, https://www.dailysabah.com/business/transportation/syria-welcomes-1st-international-flight-after-assad-overthrow, Zugriff 8.1.2025
Enab - Enab Baladi (24.11.2025): Al-Sharaa establishes General Authority for Border Crossings and Customs, https://english.enabbaladi.net/archives/2025/11/al-sharaa-establishes-general-authority-for-border-crossings-and-customs/?so=recent, Zugriff 26.11.2025
Enab - Enab Baladi (19.8.2025): Syrian border authority allows expatriates to enter from Turkey without prior permission, https://english.enabbaladi.net/archives/2025/08/border-authority-allows-syrian-expatriates-to-cross-from-turkey/, Zugriff 24.11.2025
Enab - Enab Baladi (13.6.2025): Daraa: Citizens and merchants demand reopening of Ramtha crossing, https://english.enabbaladi.net/archives/2025/06/daraa-citizens-and-merchants-demand-reopening-of-ramtha-crossing, Zugriff 17.6.2025
Enab - Enab Baladi (20.5.2025): Lebanon cancels fees for Syrian travelers, https://english.enabbaladi.net/archives/2025/05/lebanon-cancels-fees-for-syrian-travelers, Zugriff 23.5.2025
Enab - Enab Baladi (6.5.2025): First international flight lands at Aleppo Airport, https://english.enabbaladi.net/archives/2025/05/first-international-flight-lands-at-aleppo-airport, Zugriff 22.5.2025
Enab - Enab Baladi (14.4.2025): Despite Damascus-SDF understandings, isolation and suffering continue in Tal Abyad and Ras al-Ain, https://english.enabbaladi.net/archives/2025/04/despite-damascus-sdf-understandings-isolation-and-suffering-continue-in-tal-abyad-and-ras-al-ain, Zugriff 31.7.2025
Enab - Enab Baladi (24.2.2025): End of "horror journey" on al-Hasakah-Damascus road, https://english.enabbaladi.net/archives/2025/02/end-of-horror-journey-on-al-hasakah-damascus-road, Zugriff 27.6.2025
Etana - Etana Syria (17.1.2025): Syria Update #14 - 17 January 2025, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syria-update-14-17-january-2025, Zugriff 29.1.2025
EUAA - European Union Agency for Asylum: Syria: Country Focus, Juli 2026, 13.07.2026, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/coi-report-syria-country-focus-july-2026
FR24 - France 24 (2.1.2025): Former Syrian army soldiers line up to reconcile status with new government, https://www.france24.com/en/video/20250102-former-syrian-army-soldiers-line-up-to-reconcile-status-with-new-government, Zugriff 3.1.2025
GPC - Global Protection Cluster (21.8.2025): Protection Sector Mid-Year Report January – June 2025 Syria Arab Republic, https://globalprotectioncluster.org/sites/default/files/2025-08/syria_protection_sector_update_jan-jun_2025.pdf, Zugriff 5.11.2025
GSLbn - Generaldirektion für Allgemeine Sicherheit [Libanon] (4.7.2025): تسوية أوضاع الرعايا السوريين والفلسطينيين اللاجئين في سوريا للمغادرة عبر المراكز البرية [Regelung der Situation syrischer Staatsangehöriger und palästinensischer Flüchtlinge in Syrien für die Ausreise über Landgrenzübergänge], https://www.general-security.gov.lb/ar/posts/490, Zugriff 4.7.2025
ICG - International Crisis Group (28.3.2025): The New Syria: Halting a Dangerous Drift, https://www.ecoi.net/en/file/local/2124587/b095-syria-halting-dangerous-drift.pdf, Zugriff 14.5.2025
Levant24 - Levant24 (25.11.2025): Syrian-Jordanian Agreement to Expand the Nasib Border Crossing, https://levant24.com/news/2025/11/syrian-jordanian-agreement-to-expand-the-nasib-border-crossing/, Zugriff 26.11.2025
Logcluster - Logistic Cluster (20.5.2025): Syria - Meeting Minutes - Damascus, 20 May 2025, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syria-meeting-minutes-damascus-20-may-2025?_gl=1*1k52qd3*_ga*MTM5ODczMDAzOS4xNzA3MTQyNTU5*_ga_E60ZNX2F68*czE3NDc5MTk0NjAkbzE4MCRnMSR0MTc0NzkyMTQxNyRqNTgkbDAkaDAkZFU0enFjQ0xvNHJsdk8zNndpQjNpRzdOV1htdUZLdnZxZGc., Zugriff 22.5.2025
LOT - L’Orient Today (1.12.2024): Qaa border crossing reopens, 4,000 people expected to cross on Sunday, https://today.lorientlejour.com/article/1437699/qaa-border-crossing-reopens-4000-people-expected-to-cross-on-sunday.html, Zugriff 2.7.2025
Markazia - Al Markazia (18.11.2025): الحدود الشرقية: توتر مضبوط وترسيم مؤجل [Östliche Grenze: kontrollierte Spannungen und verzögerte Demarkation], https://almarkazia.com/ar/الحدود-الشرقية-توتر-مضبوط-وترسيم-مؤجل-1, Zugriff 25.11.2025
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.5.2025): Algemeen Ambtsbericht Syrië (mei 2025) [Allgemeiner Amtsbericht Syrien (Mai 2025)], https://open.overheid.nl/documenten/e925473a-1918-467e-aea1-ecf9677cb1cd/file, Zugriff 17.6.2025
MoIJor - Innenministerium [Jordanien] (o.D.): السماح للسوريين المقيمين في عدد من الدول بالدخول الى ارض المملكه دون الحصول على موافقة مسبقة [Syrern, die in einer Reihe von Ländern leben, wird die Einreise in das Königreich ohne vorherige Genehmigung gestattet], https://moi.gov.jo/Ar/NewsDetails/السماح_للسوريين_المقيمين_في_عدد_من_الدول_بالدخول_الى_ارض_المملكه_دون_الحصول_على_موافقة_مسبقة, Zugriff 4.7.2025
MVCR - Ministry of the Interior of the Czech Republic (8.2025): FACT-FINDING MISSION SYRIA, https://coi.euaa.europa.eu/administration/czechrepublic/PLib/Syria_FFM_08-2025.pdf, Zugriff 15.12.2025
ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (19.1.2026): Asylländerbericht Syrien 2025 [erhalten per E-Mail]
PBS - Public Broadcasting Service (16.12.2024): Syria’s rebel leaders face critical decisions as they chart new path for the country, https://www.pbs.org/newshour/show/syrias-rebel-leaders-face-critical-decisions-as-they-chart-new-path-for-the-country, Zugriff 18.12.2024
REU - Reuters (14.6.2025): Iraq reopens Syria crossing for trade and passenger traffic, https://www.reuters.com/world/middle-east/iraq-reopens-syria-crossing-trade-passenger-traffic-2025-06-14, Zugriff 4.7.2025
Rudaw - Rudaw Media Network (23.11.2025): Iraq, Turkey have no plans to open borders with..., https://www.rudaw.net/english/middleeast/syria/231120252, Zugriff 24.11.2025
Rudaw - Rudaw Media Network (19.11.2025): Baghdad boosts border security with Syria,..., https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/191120252, Zugriff 25.11.2025
Rudaw - Rudaw Media Network (1.2.2025): Abu Kamal border with Iraq to be reopened: Syrian minister, https://www.rudaw.net/english/interview/01022025, Zugriff 20.2.2025
SANA - Syrian Arab News Agecny (20.11.2025): Rehabilitation transforms Nasib Border Crossing, increasing truck traffic to 1300 daily, https://sana.sy/en/economic/2278778/, Zugriff 26.11.2025
SANA - Syrian Arab News Agecny (1.7.2025): First Flight from Austria and Greece arrives at Damascus Airport, https://sana.sy/en/?p=362125, Zugriff 1.7.2025
SANA - Syrian Arab News Agecny (12.6.2025): افتتاح معبر البوكمال الحدودي مع العراق السبت المقبل [Albu Kamal Grenzübergang zum Irak öffnet nächsten Samstag], https://sana.sy/?p=2231261, Zugriff 23.6.2025
SANA - Syrian Arab News Agecny (11.5.2025): مديرية الأمن العام بدرعا تتخذ إجراءات لتحسين الوضع الأمني على الأوتوستراد الدولي [Direktion für Allgemeine Sicherheit in Dar'aa ergreift Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit auf der internationalen Fernstraße], https://sana.sy/?p=2216967, Zugriff 17.6.2025
SANA - Syrian Arab News Agecny (9.3.2025): الداخلية تلغي جميع بلاغات منع السفر الصادرة بحق المواطنين السوريين زمن النظام البائد [Das Innenministerium hebt alle Einreiseverbote für syrische Staatsbürger auf, die unter dem früheren Regime verhängt wurden], https://sana.sy/?p=2196597, Zugriff 10.3.2025
Sky News - Sky News (29.4.2025): الأردن.. قرارات جديدة بشأن دخول ومغادرة السوريين للمملكة [Jordanien: Neue Entscheidungen über die Ein- und Ausreise von Syrern aus dem Königreich], https://www.skynewsarabia.com/middle-east/1792885-الأردن-قرارات-جديدة-بشأن-دخول-ومغادرة-السوريين, Zugriff 4.7.2025
SNHR - Syrian Network for Human Rights (4.7.2025b): Monthly Report on Arrests/Detentions in Syria - 04 July 2025, https://snhr.org/wp-content/uploads/2025/07/M250702E.pdf, Zugriff 7.8.2025
SO - Syrian Observer, The (25.11.2025): The Establishment of the General Authority for Ports and Customs: How Sharaa Seized Syrias Financial and Border Gateways, https://syrianobserver.com/syrian-actors/the-establishment-of-the-general-authority-for-ports-and-customs-how-sharaa-seized-syrias-financial-and-border-gateways.html, Zugriff 26.11.2025
SO - Syrian Observer, The (29.10.2025): UN Commission Concludes Second Mission to Suweida: Colossal Human Rights Violations and Call for Action, https://syrianobserver.com/syrian-actors/un-commission-concludes-second-mission-to-suweida-colossal-human-rights-violations-and-call-for-action.html, Zugriff 20.11.2025
STJ - Syrians for Truth and Justice (25.6.2025): Syria: Testimonies Reveal the Continued Restriction of the Right to Movement Despite the Decision to Lift Travel Bans, https://stj-sy.org/en/syria-testimonies-reveal-the-continued-restriction-of-the-right-to-movement-despite-the-decision-to-lift-travel-bans/, Zugriff 18.11.2025
SysHome - Syria is Home by UNHCR (o.D.a): Frequently Asked Questions, https://syriaishome.org/en/faq, Zugriff 28.10.2025
SysHome - Syria is Home by UNHCR (o.D.b): Frequently Asked Questions, https://syriaishome.org/en/faq, Zugriff 2.7.2025
TiB - This is Beirut (24.4.2025): Renewed Lebanese-Syrian Border Clashes, https://thisisbeirut.com.lb/articles/1313783/border-clashes-reignite-between-hezbollah-and-hts, Zugriff 3.7.2025
TNA - New Arab, The (19.8.2025): Syria eases border rules for expats via Turkey crossings, https://www.newarab.com/news/syria-eases-border-rules-expats-turkey-crossings, Zugriff 24.11.2025
TNA - New Arab, The (11.2.2025): Syria mines illegal crossings along Lebanon border after clashes, https://www.newarab.com/news/syria-mines-illegal-crossings-along-lebanon-border-after-clashes, Zugriff 20.2.2025
TR-Today - Türkiye Today (24.11.2025): Iraq completes major sections of concrete border wall with Syria, https://www.turkiyetoday.com/region/iraq-completes-major-sections-of-concrete-border-wall-with-syria-3210311, Zugriff 25.11.2025
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (24.11.2025): Regional Flash Update #54 Syria Situation (21 November 2025), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/regional-flash-update-54-syria-situation-21-november-2025, Zugriff 24.11.2025
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2.1.2025): Syria situation: Crisis Regional Flash Update #8, https://reporting.unhcr.org/syria-situation-crisis-regional-flash-update-8?_kx=geZMpaDDK-jQ3Afth9Qg7BrXHxj4q-CZODhu-eKHycMuJSDGU-7NYOWPD95FZZPh.QSR88A, Zugriff 8.1.2025
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.6.2025): Syrian Arab Republic: Humanitarian Situation Report No. 6 (As of 27 May 2025), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-humanitarian-situation-report-no-6-27-may-2025, Zugriff 9.7.2025
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (23.12.2024): Syrian Arab Republic: Flash Update No. 8 on the Recent Developments in Syria (as of 23 December 2024), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-flash-update-no-8-recent-developments-syria-23-december-2024-enar, Zugriff 7.1.2025
VB Amman - Verbindungsbeamter des BMI in Jordanien [Österreich] (30.1.2025): 2025-01-30_Update Syrien – Reisebewegungen Jordanien: Erweiterte Reiseerleichterungen für Syrer #10 [erhalten per Mail]
VB Amman - Verbindungsbeamter des BMI in Jordanien [Österreich] (9.1.2025): 2025-01-09_Update Syrien - Reisebewegungen Jordanien: Einreise für Syrer wieder möglich #6 [erhalten per Mail]
Welat - Welat TV (13.7.2025): Syrian Border Crossings with Turkey to Operate 24/7, https://welattv.net/en/node/15013, Zugriff 24.11.2025
Grundversorgung
Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Lage des Landes spiegeln die Situation nach Jahren des bewaffneten Konflikts wider. Die stabilisierenden Auswirkungen, die mit dem Amtsantritt der neuen Regierung verbunden sind, sind aufgrund ihrer kurzen Amtszeit noch begrenzt. Es gibt nach wie vor keinen einheitlichen Plan für die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen im gesamten Land. Das Land erholt sich von Jahren des Krieges und den Sanktionen gegen das Assad-Regime (MVCR 8.2025). Die notleidende Bevölkerung wartet bislang vergeblich auf eine "Friedensdividende", also darauf, dass sich der Machtwechsel positiv auf ihre unmittelbaren Lebensverhältnisse auswirkt. Noch immer ist ein Großteil auf Hilfen angewiesen. Schlimmer noch, angesichts des angespannten Staatshaushalts sind viele Reformauswirkungen auf die Bevölkerung negativ: Kündigungen und Jobunsicherheit im öffentlichen Dienst, Streichung von Subventionen und deutlich höhere Strompreise trotz hoher Lebenshaltungskosten betreffen große Teile der Bevölkerung. Zudem gibt es Hinweise auf Bodenspekulation und erneute Enteignungen (IDOS 8.12.2025).
Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit (UNSC 21.5.2025). 50,5 % der 16,5 Mio. Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, sind weiblich, 49 % sind männlich. 45 % sind Kinder, 5 % Personen über 59 Jahren und 17 % Personen mit einer Behinderung (UNOCHA 24.7.2025). In Gebieten unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung werden laut VN-Angaben insbesondere im Nordwesten hohe humanitäre Bedarfe vermerkt. So werden im Gouvernement Aleppo, das größtenteils unter Regierungskontrolle steht, vier Mio. Personen, die Hilfe benötigen, gezählt. Im Gouvernement Idlib beträgt deren Anzahl 2,8 Mio. Im Gouvernement Damaskus-Land wird mit 1,9 Mio. Menschen, die Hilfe benötigen, die dritthöchste Anzahl an Bedürftigen vermerkt (AA 30.5.2025). Bei einer Untersuchung von Impact Initiatives zeigt sich, dass Hama, al-Hasaka, Latakia, Tartus, Nord-Aleppo und Zentral-ar-Raqqa die wichtigsten humanitären Krisenherde sind, wobei zahlreiche Gemeinden fünf bis zwölf schwerwiegende Probleme melden. In diesen Gebieten üben überschneidende Herausforderungen wie Vertreibung, Infrastrukturschäden und wirtschaftlicher Zusammenbruch erheblichen Druck auf die lokalen Systeme aus. Deir ez-Zour und das ländliche Damaskus weisen ebenfalls lokale Konzentrationen von Notlagen auf (ImpInit/REACH 4.2025).
Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (IBCRDF 21.4.2025 vgl. Welat 3.9.2025), wobei 60 % unter extremer Armut leiden (IBCRDF 21.4.2025). Ein Viertel der Bevölkerung lebt derzeit in extremer Armut und unterhalb der internationalen Armutsgrenze für Länder mit niedrigem Einkommen von 2,15 US-Dollar (USD) pro Kopf und Tag. 67 % leben unterhalb der Armutsgrenze für Länder mit mittlerem Einkommen von 3,65 USD. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zour. Von Frauen geführte Haushalte und Haushalte von Vertriebenen sind einem deutlich höheren Armutsrisiko ausgesetzt (WBG 30.6.2025). Die absolute Armutsgrenze für Haushalte (als Indikator für Nahrungsmittelknappheit) lag in Syrien im November 2025 bei 2,84 Millionen Syrischen Pfund (SYP) pro Monat, die untere Armutsgrenze bei 4,47 Millionen SYP und die obere Armutsgrenze bei 6,17 Millionen SYP (SCPR 11.11.2025). Die Mindestarmutsgrenze nach Schätzungen der UNO liegt bei 200 USD pro Monat und die Mindesthungergrenze bei 60 USD pro Monat (BBC 16.12.2024).
In einem von der Staatendokumentation nach Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der Europäischen Kommission und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa entwickelten Indikator, der auf einer Umfrage in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Mai 2025 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) basiert und sich aus den Dimensionen Wohnen, Nahrung und Wasser, grundlegende Konsumgüter, Gesundheitsdienste und Arbeitsmarkt zusammensetzt, zeigt sich, dass die Befragten in Damaskus und Aleppo stärker in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken als Befragte in Homs (STDOK 2025a).
In allen Regionen bestehen weiterhin Einkommens-Ausgaben-Lücken, wobei die Ausgaben selbst in Haushalten mit mehreren Verdienern die Einkommen bei Weitem übersteigen. Aufgrund steigender Kosten für Grundbedürfnisse können sich über 70 % der Haushalte in Idlib und Teilen von Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten (HumAct 25.3.2025b). Demgegenüber wird berichtet, dass Wasser-, Strom- und Internetversorgung in Idlib zuverlässiger sind als in den zuvor vom Regime kontrollierten Gebieten – zumindest außerhalb der Zeltlager. An den meisten Orten in dem vor dem Sturz des Regimes von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierten Gouvernement werden nur türkische Lira (TL) und US-Dollar akzeptiert. Der Automobilhandel floriert, und in vielen Geschäften scheint es keinen Mangel an Waren zu geben, auch nicht an importierten (Majalla 18.3.2025). Die erhebliche Diskrepanz zwischen der begrenzten Einkommenssteigerung und dem starken Preisanstieg hat die Existenzkrise verschärft, insbesondere da diese Entscheidungen nicht mit Unterstützungs- oder Sozialschutzprogrammen einhergingen. Laut dem Minister für Wirtschaft und Industrie bedeutet dies, dass die überwiegende Mehrheit der Syrer von den jüngsten wirtschaftspolitischen Maßnahmen betroffen ist, entweder durch den Verlust ihres Arbeitsplatzes oder durch den Verlust ihrer Kaufkraft (UltraSyr 16.11.2025).
Steigende Preise und Arbeitslosigkeit waren die am häufigsten genannten Gründe, die die Fähigkeit der Haushalte einschränkten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, wobei Einwohner, Rückkehrer und Binnenvertriebene ähnliche Zahlen angaben (WB 28.5.2024). 56 % der von einem Forschungsnetzwerk zwischen 29.10.2025 und 17.11.2025 befragten Syrer geben an, dass es schwierig ist, die Grundbedürfnisse zu decken. 86 % geben an, dass ihr Nettoeinkommen nicht ausreicht, um ihre Ausgaben zu decken, und 77 % der Befragten sind unzufrieden mit den Bemühungen der Regierungsbehörden – wenn auch nicht immer der nationalen Regierung – zur Schaffung von Arbeitsplätzen. Die Ernährungsunsicherheit betrifft einen alarmierenden Anteil der Bürger: 65 % aller befragten Syrer und 73 % der selbst ernannten Binnenvertriebenen geben an, dass ihnen in den letzten 30 Tagen oft oder manchmal die Lebensmittel ausgegangen sind, bevor sie Geld hatten, um neue zu kaufen (FA 5.12.2025). In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Mai 2025 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt wurden, gaben 19 % der Befragten an, in der Lage zu sein, grundlegende Konsumgüter, wie Kleidung und Schuhe für ihre Familie bereitzustellen. 37 % gaben an, es gerade noch zu schaffen, 32 % schafften es kaum und 12 % schafften es nicht. Gegenüber den beiden Vorjahren stellt dies eine Verbesserung dar (STDOK/SL 27.10.2025). Im Juli 2024 gaben in einer vergleichbaren Studie 6 % an, dass sie es schafften, grundlegende Konsumgüter für ihre Familien bereitzustellen. 39 % gaben an, es gerade noch zu schaffen, 40 % gaben an, dies kaum zu schaffen, und 15 % gaben an, es nicht zu schaffen (STDOK/SL 2024).
Obwohl sich die institutionelle Effizienz im Vergleich zur Assad-Ära leicht verbessert hat, insbesondere bei der Verfügbarkeit von Gütern wie Heizöl und Kochgas, ist die Bereitstellung wichtiger Dienstleistungen (Wasser, Strom, Gesundheit und Bildung) nach wie vor unregelmäßig (Etana 7.2025). Mit Winter 2025 haben sich die Preise für verschiedene Materialien im Vergleich zum Vorjahr verdoppelt, während es für Familien aufgrund der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage und der unzureichenden Einkommen zur Deckung der Grundbedürfnisse zunehmend schwieriger wird, sich die grundlegendsten Dinge zum Heizen zu beschaffen. Im Winter 2024/2025 kostete ein Barrel Heizöl etwa 125 USD, im Oktober 2025 waren es über 200 USD, während ein Barrel hochwertiges Heizöl 215 USD kostete. Brennholz ist preislich nicht besser als andere Heizmethoden, da der Preis pro Tonne etwa 200 USD erreicht (Syria TV 15.10.2025a). Der Preis für Haushaltsgas stieg aufgrund von Streichungen von Subventionen für Erdölprodukte von 30.000 auf 150.000 SYP und der für Diesel und Benzin von rund 2.500 auf fast 15.000 SYP (UltraSyr 16.11.2025).
In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Unterkünfte, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Gemeinden, die von Belagerungen oder schweren Kämpfen betroffen waren, wie Ost-Ghouta in der Nähe von Damaskus oder Teile von Aleppo, verfügen kaum über Dienstleistungen, sodass die Zivilbevölkerung dort einem höheren Risiko für Gesundheitsprobleme, Ausbeutung, negative Bewältigungsmechanismen und weitere Vertreibung ausgesetzt ist (GPC 3.4.2025). Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste – Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung – kaum noch (Bourse Bazaar 1.4.2025).
Das Gouvernement Suweida ist mit Ressourcenknappheit konfrontiert, was zu Unsicherheit und vereinzelten bewaffneten Konflikten beiträgt. Der drusische Scheich Hikmat al-Hijri sandte am 11.10.2025 eine Botschaft an die Vereinten Nationen und internationale Hilfsorganisationen, in der er erklärte, dass das Gouvernement Suweida seit Monaten einer "Belagerung" ausgesetzt sei, und es an ausreichenden Nahrungsmitteln, Medikamenten, Wasser und Treibstoff mangele. Medien aus Suweida berichteten, dass seit dem 22.9.2025 kein Benzin mehr verfügbar sei und dass der Treibstoffschmuggel aufgrund der verzweifelten Lage aufgrund der Treibstoffknappheit im Gouvernement zugenommen habe. Die Konfliktparteien beschuldigen sich gegenseitig, an der Ressourcenknappheit schuld zu haben (ISW 14.10.2025).
Viele Syrer, die Verwandte im Ausland haben, sind auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um die Lebenshaltungskosten und die Wirtschaftskrise zu bewältigen. Schätzungen zufolge belaufen sich die Überweisungen mit Stand April 2025 auf etwa drei bis 4 Milliarden USD pro Jahr und sind damit eine der wichtigsten Quellen des Nationaleinkommens (sie machen 15 bis 20 % des inoffiziellen BIP aus). Allerdings bleiben sie eine vorübergehende Lösung in einer zusammengebrochenen Wirtschaft, die eher auf Überlebensökonomie als auf Produktion setzt (Enab 17.4.2025). Die Kluft zwischen denen, die Hilfe von Verwandten im Ausland erhalten, und denen, die ausschließlich auf lokale Ressourcen angewiesen sind, ist beträchtlich (Balanche 16.11.2025). Für einige Rückkehrer können diese Überweisungen die Grundlage für ihre Wiedereingliederung bilden, indem sie ihnen ermöglichen, beschädigte Häuser zu reparieren, Unternehmen zu gründen oder einfach nur den täglichen Bedarf zu decken. In anderen Fällen können jedoch die Rückkehrer selbst zu Versorgern werden und ihre im Ausland erworbenen Ersparnisse oder Ressourcen nutzen, um Verwandte zu unterstützen, die in Syrien geblieben sind (STDOK/Möller 21.10.2025).
Im Jahr 2025 verzeichnete Syrien eine moderate, aber fragile wirtschaftliche Erholung mit einem geschätzten Wachstum des realen BIP von 2 bis 4 %, angetrieben durch die Aufhebung von Sanktionen, wiederaufgenommenen Handel, Lohnerhöhungen im öffentlichen Sektor und die Rückkehr von Flüchtlingen. Die Behörden leiteten Schritte zur Liberalisierung der Wirtschaft ein und bemühten sich gleichzeitig um eine Harmonisierung der makroökonomischen, fiskal- und geldpolitischen Maßnahmen. Trotz dieser Verbesserungen blieb die wirtschaftliche Lage angespannt; Inflation, hohe Arbeitslosigkeit und sinkende Kaufkraft beeinträchtigten den Alltag erheblich. Im ersten Quartal 2026 wurden Preiserhöhungen bei zahlreichen Grundgütern und Lebensmitteln gemeldet, verursacht durch steigende Produktionskosten, Währungsabwertung und geopolitische Spannungen in der Region. Der regionale Konflikt im Nahen Osten führte zu höheren Importkosten, unterbrochenen Lieferketten, Beeinträchtigungen der Lebensmittelproduktion und einer eingeschränkten Stromversorgung. Die behördlichen Bemühungen, den Zugang zu Lebensmitteln, Kraftstoffen und Dienstleistungen wie der Stromversorgung zu verbessern, gingen häufig mit erheblichen Preiserhöhungen einher. Infolgedessen sind Dienstleistungen zwar leichter zugänglich, jedoch oft unerschwinglich, was zu öffentlichen Protesten gegen die steigenden Lebenshaltungskosten – insbesondere die hohen Kosten für Brennstoffe und Strom – führte.
Der vom Welternährungsprogramm (WFP) berechnete Warenkorb für die Mindestausgaben (Minimum Expenditure Basket, MEB) überstieg den Mindestlohn bei Weitem, sodass fast 90 % der Haushalte Schwierigkeiten hatten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, während der humanitäre Plan für Syrien für das Jahr 2025 nur zu 35 % finanziert war. Das WFP kürzte die humanitäre Nahrungsmittelhilfe um 50 % – wodurch die Unterstützung von 1,3 Millionen auf 650.000 Menschen im Mai 2026 zurückging – und beendete ein landesweites Programm zur Subventionierung von Brot, von dem täglich Millionen Menschen profitiert hatten. Im Jahr 2025 erlebte Syrien die schwerste Dürre seit fast 40 Jahren, was die Wasserverfügbarkeit und Ernährungssicherheit erheblich beeinträchtigte; ein geschätztes Weizendefizit von 2,7 Millionen Tonnen betraf mindestens 16,2 Millionen Menschen. Seit Ende Mai 2026 haben schwere Überschwemmungen entlang des Euphrat in den Gouvernements Deir ez-Zor und Raqqa zu Vertreibungen und Schäden an der Infrastruktur geführt sowie die Lebensgrundlagen während der Erntezeit beeinträchtigt, wodurch sich die Ernährungsunsicherheit in einigen der am stärksten gefährdeten Gebiete Syriens weiter verschärft hat.
Nach Schätzungen von UNOCHA benötigten im Jahr 2026 15,6 Millionen Menschen in Syrien humanitäre Hilfe, darunter mehr als 5,5 Millionen Binnenvertriebene sowie Rückkehrer aus der Binnenvertreibung und aus dem Ausland. Dies entspricht einem Rückgang um 900.000 Personen gegenüber 2025, was auf „einige geringfügige Verbesserungen“ sowie eine restriktivere Auslegung des Umfangs der humanitären Hilfe zurückgeführt wurde (EUAA Juli 2026).
Lebensmittelversorgung
Syrien befindet sich derzeit in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit, verursacht durch einen über zehn Jahre andauernden Konflikt, wirtschaftliche Not, klimabedingte Störungen und geschwächte öffentliche Institutionen. Über die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit (UNICEF 1.8.2025). Rund 14,56 Millionen Menschen sind von Ernährungsunsicherheit betroffen, davon 9,1 Millionen von akuter Ernährungsunsicherheit (darunter 1,4 Millionen von schwerer Ernährungsunsicherheit) und 5,4 Millionen von potenzieller Ernährungsunsicherheit, wie aus den Ergebnissen der Bewertung der Ernährungssicherheit 2024 hervorgeht (UNOCHA 24.7.2025). Mehr als 600.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt und benötigen lebensrettende Behandlung, darunter über 177.000, die stark abgemagert sind (UNICEF 1.8.2025). Die Ernährungssicherheit in Syrien verschlechtert sich weiter, da die politische Instabilität, die anhaltende Unsicherheit, die Umweltzerstörung und die langwierige Wirtschaftskrise die Widerstandsfähigkeit sowohl auf Haushalts- als auch auf Gemeindeebene untergraben. Anhaltende Konflikte, wirtschaftlicher Zusammenbruch, Vertreibung und unzureichende humanitäre Hilfe sind die Hauptursachen für den eingeschränkten Zugang zu nahrhaften Lebensmitteln, suboptimale Ernährungspraktiken und Ausbrüche von durch Wasser übertragenen Krankheiten und durch Impfungen vermeidbaren Krankheiten, die direkt zu chronischer und akuter Unterernährung (Auszehrung, Untergewicht und Wachstumsstörungen) beitragen (UNOCHA 24.7.2025). Haushalte greifen auf negative Bewältigungsstrategien zurück, wie den Verkauf persönlicher Gegenstände und die Reduzierung der Nahrungsaufnahme, um mit dem wirtschaftlichen Druck fertig zu werden (IHH 10.1.2025). Es besteht ein erheblicher Mangel an Säuglingsnahrung und Kindernahrung, der durch die hohen Kosten noch verschärft wird, sodass viele Familien sich diese Produkte nicht leisten können. Auch das Stillen ist unzureichend, da viele Mütter aufgrund des anhaltenden Konflikts unter schlechter Ernährung und psychischen Belastungen leiden. Darüber hinaus haben der Mangel an grundlegenden Kochutensilien, schlechte oder fehlende Hygiene, begrenzte Verfügbarkeit von Lebensmitteln, steigende Preise und sinkende Kaufkraft die Situation weiter verschlechtert. Das monatliche Einkommen von Familien ist unter die Hungergrenze gefallen (IBCRDF 21.4.2025).
Der Zugang zu Lebensmitteln und Nahrungsmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend. Aufgrund von Faktoren wie unzureichenden Vorräten an Grundstoffen und der Unmöglichkeit, landwirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, können keine ausreichenden Mengen an Lebensmitteln produziert werden (MültDer 11.3.2025).
In 81 % der von Impact Initiatives untersuchten Gemeinden gaben die befragten Personen an, dass sich die Haushalte keine ausreichende Ernährung leisten können, was den wirtschaftlichen Zugang als vorrangige Herausforderung hervorhebt, während 29 % der Gemeinden Berichten zufolge unter weitverbreitetem Hunger leiden (am höchsten in Suweida (50 %), Deir ez-Zour (48 %), al-Hasaka (47 %), Hama (47 %) und Quneitra (45 %)). Dieser Punkt bezieht sich zwar in erster Linie auf die Ernährungssicherheit, unterstreicht jedoch die Wechselbeziehung zwischen der Widerstandsfähigkeit der Lebensgrundlagen, der Funktionsfähigkeit der Märkte und der Kaufkraft der Haushalte (ImpInit/REACH 4.2025). Im Mai 2025 wurden bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen sozio-ökonomischen Studie 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt. Dabei gaben 23 % der Teilnehmenden an, dass sie ausreichend Lebensmittel für ihre Familie bereitstellen konnten, 41 % gaben an, gerade noch ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen zu können. 26 % konnten kaum ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen und 10 % konnten nicht ausreichend Lebensmittel bereitstellen (STDOK/SL 27.10.2025).
Die syrische Landwirtschaft ist in hohem Maße von Niederschlägen abhängig. Allerdings erlebt das Land seit drei Jahren eine Dürreperiode. Die übermäßige Nutzung des Grundwassers aufgrund fehlender Regulierung hat zu einem allmählichen Rückgang des Wasserspiegels geführt (Balanche 16.11.2025). Die Landwirtschaft spielt eine zentrale Rolle für die Ernährungssicherheit und sichert vielen Familien, insbesondere in den ländlichen Gebieten Syriens, ihr Einkommen. Der Rückgang der landwirtschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit einer Dürre verschärft die Existenzkrise im Land (Enab 21.8.2025). Geringe Niederschläge und unzureichende Bewässerungsinfrastrukturen beeinträchtigen sowohl städtische als auch ländliche Gebiete, beispielsweise im Gouvernement Dar'aa und im Norden Syriens (MVCR 8.2025). Erhebliche Niederschlagsdefizite im Winter 2024/2025 von bis zu 69 % des langjährigen Durchschnitts haben zu einem Ausfall der Weizenernte 2024/2025 geführt, was erhebliche Auswirkungen auf die Futtermittelversorgung und die Wasserressourcen hat und die ohnehin schon prekäre Ernährungslage in Syrien weiter verschärft. Die Analyse der seit Beginn der Anbausaison im September 2024 gefallenen Niederschlagsmengen zeigt, dass alle Gouvernements von unterdurchschnittlichen Niederschlägen stark betroffen sind, darunter auch die "Kornkammern" des Landes in al-Hasaka, Aleppo, Idlib und den südlichen Gouvernements. Die kumulierten Niederschläge für den Zeitraum November 2024 bis April 2025 liegen durchschnittlich 54 % unter dem Durchschnitt und reichen von 37 % (in Tartus) bis 69 % (in al-Hasaka) unter dem langjährigen Durchschnitt (FAO 10.6.2025). Die anhaltende Dürre erhöht weiterhin die Gesundheitsrisiken für Kinder und ihre Familien, darunter zunehmende Unterernährung und das Potenzial für Krankheitsausbrüche wie akuter wässriger Durchfall (AWD) (UNICEF 1.8.2025).
Die Preise für Lebensmittel sind aufgrund der schwierigen Produktionsbedingungen und der geringen Vorräte recht hoch (MültDer 11.3.2025). Seit dem Sturz des früheren Regimes hat sich der Brotpreis vervielfacht (AlHurra 13.2.2025). Durch die Streichung von Subventionen für Grundnahrungsmittel stieg der Preis für einen Laib Brot auf einen Schlag (UltraSyr 16.11.2025) auf 4.000 SYP (0,33 USD), verglichen mit 500 SYP über das Assad-Smartcard-System (SYD 16.12.2025). Brot gehört zur Grundversorgung. Die Menschen stehen vor Bäckereien teilweise stundenlang Schlange, um einen Laib Brot zu kaufen (AlHurra 13.2.2025).
Im April 2025 beliefen sich die nationalen Durchschnittskosten des Survival Minimum Expenditure Basket (SMEB) [Der SMEB setzt sich aus 18 Komponenten zusammen, die die kulturell angemessenen Mindestgüter darstellen, die erforderlich sind, um einen sechsköpfigen Haushalt einen Monat lang zu versorgen.] auf 165 USD, was 1.785.846 SYP entspricht. Zwischen März und April 2025 verzeichneten sowohl der Nordosten als auch der Nordwesten Syriens einen Rückgang der SMEB-Kosten um 11 % bzw. 5 % (ausgedrückt in USD). Jedoch wurden von allen überwachten SMEB-Komponenten Brennstoffe für Koch- und Transportzwecke am häufigsten als vollständig nicht verfügbar gemeldet. Die Verfügbarkeit variierte erheblich je nach Region und Brennstoffart, was auf allgemeine Versorgungsengpässe und fragmentierte Marktsysteme zurückzuführen ist. Der allgemeine Rückgang der SMEB-Kosten in Nordsyrien war in erster Linie auf Preissenkungen bei Lebensmitteln zurückzuführen. In beiden Regionen wurden Preisrückgänge bei wichtigen Gemüsesorten und Geflügelprodukten beobachtet, was wahrscheinlich mit veränderten Lieferstrukturen und saisonalen Faktoren wie dem Beginn der lokalen Ernte zusammenhängt. Im April 2025 waren die meisten SMEB-Lebensmittel auf den Märkten in Syrien weit verbreitet, wobei subventioniertes Brot eine Ausnahme bildete: 27 % der Bäckereien gaben an, dass es überhaupt nicht erhältlich war (ImpInit 4.2025).
Laut EUAA Bericht vom Juli 2026 galten schätzungsweise 13,3 Millionen Menschen in Syrien als ernährungsunsicher; davon waren 7,2 Millionen akut und 0,7 Millionen schwer ernährungsunsicher. Trotz leichter Verbesserungen gegenüber dem Jahr 2025, als 14,5 Millionen Menschen als ernährungsunsicher eingestuft wurden, blieb die Lage fragil: Angesichts von Instabilität, Finanzierungslücken, Dürre und wirtschaftlicher Not drohte weiteren 6,2 Millionen Menschen der Abrutsch in die Ernährungsunsicherheit. Im Jahr 2025 waren landesweit rund 18,4 % der Haushalte ernährungssicher (19 % in städtischen und 16,4 % in ländlichen Gebieten), verglichen mit 4,2 % bei der Bevölkerung in Flüchtlingslagern. Die Ernährungssicherheit variierte stark je nach Region: Den höchsten Anteil an ernährungssicheren Haushalten verzeichnete Tartus (29,9 %), gefolgt vom Umland von Damaskus (27,6 %) und Damaskus (21,9 %), während Raqqa (4,2 %), Hasaka (4,6 %) und Sweida (5,4 %) die niedrigsten Werte aufwiesen. In Gouvernements mit Sicherheitsherausforderungen – wie Hasaka, Raqqa und Sweida – blieb die Ernährungssicherheit im Vergleich zu stabileren Gebieten deutlich geringer.
Die verbesserte Verfügbarkeit von Lebensmitteln im Jahr 2025 war auf eine Kombination aus gestiegenen Rücküberweisungen, gesenkten Importzöllen, einer Abschwächung der Lebensmittelpreisinflation und einer Erhöhung des Mindestlohns zurückzuführen; diese Faktoren stärkten gemeinsam die Kaufkraft der Haushalte und verbesserten deren Zugang zu Lebensmitteln. Gefährdete Gruppen – darunter Binnenvertriebene, Rückkehrer, Menschen mit Behinderungen und Haushalte unter weiblicher Führung – waren weiterhin mit einer unverhältnismäßig geringen Ernährungssicherheit konfrontiert. So wiesen beispielsweise Haushalte unter weiblicher Führung im Jahr 2025 eine geringere Ernährungssicherheit auf: Nur 12,0 % von ihnen galten als ernährungssicher, verglichen mit 18,5 % der Haushalte unter männlicher Führung.
Im Februar 2026 belief sich der nationale Durchschnittswert des MEB (Minimum Expenditure Basket – Warenkorb für die Mindestausgaben) für eine fünfköpfige Familie auf rund 2,43 Millionen SYP (etwa 220 USD bei einem offiziellen Wechselkurs von 11.055 SYP = 1 USD); dieser Betrag wurde zu 31 % (bzw. zu 47 % hinsichtlich des Lebensmittelanteils) durch den offiziellen monatlichen Mindestlohn gedeckt. Damaskus verzeichnete im Februar 2026 mit 2,55 Millionen SYP (rund 230 USD) die vierthöchsten MEB-Kosten aller Gouvernements (nach Sweida, Hasaka und Tartous) und zugleich einen Preisanstieg von 1,7 % gegenüber dem Vormonat. In den städtischen Gebieten von Damaskus und Aleppo herrschten auch im Mai 2026 weiterhin Bedingungen vor, die als „angespannt“ (Phase 2) hinsichtlich der Ernährungssicherheit eingestuft wurden, da Kraftstoffknappheit die Kaufkraft einschränkte und viele Haushalte dazu zwang, auf Flüssiggas vom Schwarzmarkt zurückzugreifen.
Im Januar 2026 unterstützte das WFP 6,7 Millionen Menschen in Syrien durch Lebensmittelverteilungen und Bargeldtransfers zur Stärkung der Kaufkraft; der Bedarf blieb jedoch kritisch, da 6,4 Millionen Menschen täglich auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen waren, während rückläufige internationale Finanzierungsmittel – insbesondere die verringerte Unterstützung durch die USA – den Fortbestand der Hilfsmaßnahmen gefährdeten (EUAA Juli 2026).
Wasserversorgung
Syrien befindet sich in einer Wasserkrise, insbesondere nach dem gefährlichen Rückgang der Fluss- und Quellwassermenge sowie aufgrund von Klimaveränderungen, die zu steigenden Temperaturen und geringeren Niederschlägen geführt haben, was sich negativ auf den Agrarsektor des Landes ausgewirkt hat. In den letzten Jahrzehnten haben die Häufigkeit und das Wiederauftreten von Dürreperioden zugenommen, was laut einem Agrarexperten das Defizit der Wasserbecken verschärft hat, die aufgrund der mangelnden staatlichen Kontrolle über die Wasserentnahme weiter erschöpft wurden (Enab 21.8.2025). Syrien ist nicht nur mit einer verheerenden Dürre konfrontiert (es regnet kaum und die Wüstenbildung schreitet voran), sondern auch mit einem fast vollständigen Mangel an Wasserautonomie, da seine Hauptquellen von externen Akteuren, vor allem der Türkei und Israel, kontrolliert werden. Seit dem Sechstagekrieg 1967 besetzt Israel die Golanhöhen, die fruchtbarste Region Syriens, und hat damit die Kontrolle über etwa 40 % der Wasserressourcen Syriens erlangt. Quellen, Flüsse und Grundwasserleiter, die historisch gesehen die Wasserversorgung des Landes sicherstellten, werden seitdem umgeleitet, um die israelische Wasserversorgung und die Siedlungen in den besetzten palästinensischen Gebieten zu versorgen. Im Norden kontrolliert die Türkei das Wasser aus den Flüssen Tigris und Euphrat und hat in den letzten Jahren mithilfe von Dämmen den Zufluss nach Syrien reduziert. Dies hat nicht nur Auswirkungen auf die Landwirtschaft und Viehzucht, sondern auch auf die Trinkwasserversorgung und Stromerzeugung in mehreren Gouvernements, von denen einige unter kurdischer Verwaltung stehen. Tatsächlich hat die Türkei Wasser wiederholt als Druckmittel gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) eingesetzt (CETRI 9.12.2025).
Die Regierung hat weder nationale Daten zum Wasserverbrauch oder zur Wasserqualität veröffentlicht noch die institutionellen Zuständigkeiten für die Aufsicht geklärt (Etana 7.2025).
Jahrzehntelange Misswirtschaft, gefolgt von weitreichenden Schäden an der Infrastruktur, haben dazu geführt, dass viele Gemeinden auf unsicheres Grundwasser und informelle Versorgungssysteme angewiesen sind. Bislang sind kaum Fortschritte bei der Wiederherstellung oder Regulierung der Wasserversorgung zu erkennen, und es gibt keinen klaren nationalen Sanierungsplan (Etana 7.2025). Der von UNHCR für rückkehrwillige Syrer betriebenen Homepage "Syria is Home" zufolge ist das öffentliche Wasserversorgungssystem in vielen Regionen Syriens funktionsfähig und gewährleistet den Zugang zu sauberem Trinkwasser. Die Qualität und Verfügbarkeit kann jedoch je nach Standort variieren. In vielen Gebieten erfolgt die Wasserversorgung nach einem festen Zeitplan (z. B. ein- oder zweimal pro Woche) (Stand: Oktober 2025) (SysHome o.D.a). Manchmal bleibt die Versorgung aufgrund von Ausfällen im Netz für längere Zeit unterbrochen. Die Bewohner sind gezwungen, Wasser in Behältern zu überhöhten Preisen zu kaufen, die bis zu 40.000 SYP für einen Fünf-Barrel-Tank [umgerechnet nicht ganz 800 Liter Anm.] betragen können, was die wirtschaftliche Belastung für Familien mit begrenzten Mitteln noch verstärkt (Harmoon 29.3.2025). Nichtregierungsorganisationen (NGOs) arbeiten daran, Wasseraufbereitungsanlagen wieder instand zu setzen, verfügen jedoch nicht über ausreichende Ressourcen, um die Netze zu reparieren. Daher ist das Wasser, das die Anlage verlässt, nicht mehr trinkbar, wenn es die Haushalte der Bewohner erreicht (Balanche 16.11.2025). Der Quelle "Syria is Home" widersprechend berichten die Vereinten Nationen auch, dass 47 % der Bevölkerung des Landes nicht genügend Wasser haben, was hauptsächlich auf die Verfügbarkeit (30,4 %) und die Erschwinglichkeit (20,7 %) zurückzuführen ist, insbesondere in den ländlichen Gebieten von Damaskus, Suweida, Aleppo und al-Hasaka. Zu den Bewältigungsstrategien gehören die Reduzierung des Wasserverbrauchs (16,3 %) und die Verwendung von Geld, das eigentlich für Wasser vorgesehen war (13,9 %), was sich negativ auf das Wohlergehen und die Sicherheit der Haushalte auswirkt (UNOCHA 24.7.2025). Idlib, Aleppo und al-Hasaka sind stark von unsicheren und unregulierten Wassertransporten per Lkw abhängig (HumAct 25.3.2025a). Im Osten von Deir ez-Zour beziehen die Bewohner ihr Wasser aus flachen, kontaminierten Brunnen in der Nähe von provisorischen Ölraffinerien. Im Süden und Westen von Idlib werden gemeinsam genutzte Brunnen nur selten getestet. Die Vertriebenenlager im Norden verfügen nach wie vor über keine Leitungswasserversorgung, und in informellen Stadtvierteln von Damaskus wie Tadamon und al-Hajar al-Aswad sind die Bewohner aufgrund des stockenden Wiederaufbaus weiterhin auf private Tankwagen oder nicht genehmigte Brunnen angewiesen (Etana 7.2025). In al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour bleibt die Wasserknappheit eine große Herausforderung, da über 80 % der Wasserversorgungssysteme nicht funktionieren, was hauptsächlich auf beschädigte Stromversorgungssysteme zurückzuführen ist. Dies führt dazu, dass 1,8 Millionen Menschen keinen Zugang zu sauberem Wasser haben, darunter 610.000 Einwohner und Binnenvertriebene in al-Hasaka, da die Wasserstation 'Alouk nicht in Betrieb ist (UNOCHA 24.7.2025).
Eine von der Staatendokumentation in Auftrag gegebene sozio-ökonomische Studie, im Zuge derer 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Mai 2025 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt wurden, zeigt, dass 58 % der Teilnehmer immer Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten, während 32 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. 8 % der Umfrageteilnehmer hatten selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 2 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten (STDOK/SL 27.10.2025).
Bei einer Untersuchung von Impact Initiatives, bei der Auskunftgeber in verschiedenen syrischen Gemeinden befragt wurden, gaben 25 % an, dass die nächste Wasserquelle mehr als 30 Minuten entfernt ist. 38 % nannten Trinkwasser als wichtigsten Bedarf im Bereich Wasser, sanitäre Einrichtungen und Hygiene, gefolgt von Strom für den Betrieb von Pumpen (30 %) (ImpInit/REACH 4.2025).
Im Durchschnitt machen die Kosten für Trinkwasser und Wasser für den Haushalt etwa 20 % des Familieneinkommens aus. Infolgedessen mussten einige Menschen den Kauf von Trinkwasser einstellen und verwenden nun kontaminiertes Wasser, entweder aus Lieferwagen oder direkt aus dem Wasserhahn (Balanche 16.11.2025). Der fehlende Zugang zu sauberem Wasser hat zu schwerwiegenden Gesundheitsproblemen geführt, darunter die Ausbreitung von Krankheiten, Epidemien und Infektionskrankheiten. Diese Situation ist größtenteils auf die Zerstörung der Wasser- und Sanitärinfrastruktur zurückzuführen. Die mangelnde Instandhaltung der Trinkwasser- und Abwassersysteme in Verbindung mit Verunreinigungen durch die Vermischung von Wasser und Abwasser hat zu verschmutztem Trinkwasser und zum Ausbruch von durch Wasser übertragenen Krankheiten wie Cholera und Durchfall geführt, insbesondere bei Kindern. Selbst in Gebieten, die einst vom früheren Regime kontrolliert wurden, wurde den Trinkwasser- und Abwassersystemen wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Die mangelnde Instandhaltung hat zu einer erheblichen Verschlechterung und Beschädigung der Infrastruktur geführt. Daher besteht in verschiedenen Regionen Syriens – wie Aleppo und Umgebung, Damaskus und Umgebung, Homs und Umgebung sowie Idlib – ein dringender Bedarf an Projekten zur Sanierung und Erneuerung der Wasser- und Sanitärnetze (IBCRDF 21.4.2025). In den meisten Rückkehrgebieten sind grundlegende sanitäre Einrichtungen verfügbar. Dazu gehören auch Abwassernetze, deren Funktionsfähigkeit jedoch je nach Standort variieren kann. In einigen ländlichen oder stark beschädigten Gebieten befinden sich die Einrichtungen möglicherweise noch in Reparatur oder im Wiederaufbau (SysHome o.D.a). Geringe Kapazitäten zur Abwasserbehandlung und die weitverbreitete Entsorgung von unbehandeltem Abwasser stellen erhebliche Probleme für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt dar. Mindestens 26 % der Abwassernetze müssen repariert oder gereinigt werden (UNOCHA 24.7.2025). Die Schäden an den Abwassernetzen und die mangelnde Wartung haben schwerwiegende Folgen, darunter das Eindringen von verunreinigtem Wasser in das Grundwasser und die Wassernetze (SCPR/UniVie 8.2023).
Stromversorgung
Die Infrastruktur, Industrie und die Landwirtschaft wurden durch den Bürgerkrieg stark in Mitleidenschaft gezogen (ÖB Damaskus 19.1.2026). Syrien leidet unter einem Stromdefizit von bis zu 80 % seines tatsächlichen Bedarfs (Sharq Bu 2.3.2025; vgl. ÖB Damaskus 19.1.2026). Dem ehemaligen Elektrizitätsminister zufolge sind nur sechs Kraftwerke auf syrischem Gebiet in Betrieb, jedoch nicht mit voller Produktionskapazität. Etwa 40 % der in Betrieb befindlichen Kraftwerke schöpfen ihre volle Kapazität aus und die Stromerzeugung in Syrien beträgt zu jedem Zeitpunkt 500 Megawatt, was einer täglichen Gesamtleistung von 30.000 Megawatt entspricht (TNA 2.4.2025). Das Elektrizitätsministerium benötigt etwa 23 Millionen Kubikmeter Gas pro Tag, von denen nur 6,5 Millionen Kubikmeter verfügbar sind. Außerdem benötigt das Ministerium 10.000 Tonnen Brennstoff pro Tag, von denen derzeit nur 4.500 Tonnen verfügbar sind, was die Stromerzeugung erheblich behindert. Der direkte Schaden am Stromnetz wird auf 40 Milliarden USD geschätzt, während der indirekte Schaden 80 Milliarden USD übersteigt (OSS 21.1.2025). Die derzeitige Regierung hat Anstrengungen unternommen, um den Stromsektor zu verbessern, doch die Fortschritte hängen nach wie vor stark von externer Unterstützung ab. Ein bemerkenswertes Beispiel ist die Lieferung von kostenlosem Gas aus Katar über Jordanien, die dazu beigetragen hat, die Stromversorgung im Vergleich zur Zeit unmittelbar nach Assad zu stabilisieren (Etana 7.2025). Ein Abkommen im Wert von sieben Milliarden USD wurde von Unternehmen aus der Türkei, Katar und den Vereinigten Staaten von Amerika unterzeichnet, um die Stromkrise des Landes zu bewältigen. Im Rahmen des Abkommens wird ein Konsortium innerhalb der nächsten zwei Jahre 1.000 Megawatt (MW) Solarstrom und 4.000 MW kombinierte thermische Energie in das syrische Stromnetz einspeisen, wodurch sich die Stromproduktion Syriens effektiv verdoppeln wird. Bei erfolgreicher Umsetzung könnte das Abkommen die Stromproduktion Syriens innerhalb von zwei Jahren wieder auf das Niveau vor dem Bürgerkrieg bringen (MEF 3.6.2025). Die von der Regierung umgesetzten vorübergehenden Lösungen haben trotz der Unterzeichnung des Gasabkommens mit Katar nicht dazu geführt, dass die Stromausfälle beendet werden konnten. Die Hauptstadt und weite Teile Syriens leiden weiterhin täglich unter langen Stromausfällen (AJ 24.6.2025). Aufgrund der Schäden am Stromnetz stellt die Erzeugung oder Bereitstellung von mehr Strom nur einen Teil des Problems dar (TNA 2.4.2025).
Laut 81 % der Auskunftspersonen der Vereinten Nationen sind die Stromnetze oder alternative Stromquellen teilweise beschädigt, und die Wiederherstellung des Stromnetzes wird durchwegs als oberste Priorität für den Wiederaufbau genannt. Die Hauptstromquelle bleibt das nationale Stromnetz (43 %), gefolgt von Solarzellen. Der Zugang zu Strom ist jedoch weiterhin ein großes Problem: 71 % der Gemeinden berichten von teilweisen oder vollständigen Netzausfällen, und 68 % nannten die hohen Kosten für Solarzellen und Batterien als erhebliches Hindernis (UNOCHA 24.7.2025). Die Unterschiede in der Stromversorgung sind weit verbreitet: Der Anteil der Haushalte, die das Hauptstromnetz als primäre Stromquelle nutzen, schwankt zwischen 39 % und über 48 %, und jeder zwanzigste Haushalt verfügt über keinerlei Stromversorgung (HumAct 25.3.2025b). Millionen Syrer können sich die hohen Gebühren für private Stromgeneratoren oder die Installation von Solarzellen nicht leisten (Independent 28.3.2025). Die Tatsache, dass einige Einrichtungen einen unterbrechungsfreien Service anbieten können, sollte nicht den Eindruck erwecken, dass das Stromproblem des Landes gelöst ist. Selbst wenn es Restaurants, Hotels und Cafés gibt, die in den zentralen Bereichen der Hauptstadt Damaskus Dienstleistungen anbieten können, versorgen diese Unternehmen sich mit Hilfe von Generatoren mit Strom. Da für den Betrieb eines Generators Kraftstoff benötigt wird, ist dies eine sehr kostspielige Methode. Zusätzlich zu den Kosten hat Syrien derzeit Schwierigkeiten bei der Kraftstoffversorgung. Da die Region, in der sich die Ölvorkommen des Landes befinden, nicht unter der Kontrolle der Übergangsregierung steht, ist Öl teurer und schwerer zugänglich geworden. Da die syrische Bevölkerung und Kleinunternehmer nicht über ausreichende Ressourcen für alternative Methoden wie Generatoren verfügen, besteht ein großer Bedarf an einem zentralen Stromverteilungssystem, um Prozesse wie alltägliche Aktivitäten und Produktionsaktivitäten durchzuführen (MültDer 11.3.2025). Der Zugang zu Elektrizität ist an den von IOM untersuchten Standorten begrenzt und ungleich verteilt. Während 56 % der Standorte angaben, Zugang zu öffentlicher Elektrizität zu haben, gaben nur 11 % derjenigen, die Zugang hatten, an, dass die meisten oder alle Einwohner darauf angewiesen sind. Im Durchschnitt gaben Informanten gegenüber IOM an, dass in den letzten 30 Tagen nur fünf Stunden pro Tag öffentliche Elektrizität zur Verfügung stand. Weitere 44 % der Standorte hatten überhaupt keinen Zugang zu öffentlicher Elektrizität. Obwohl in 94 % der Orte privater Strom verfügbar sein soll, war dieser in 38 % dieser Gemeinden nur für wenige zugänglich, was vor allem auf finanzielle Hindernisse zurückzuführen ist. Diese Ungleichheit war besonders ausgeprägt in al-Hasaka und ar-Raqqa, wo nur 28 bzw. 29 % der Gemeinden Zugang zu öffentlichem Strom hatten. Private Stromquellen waren zwar weiter verbreitet, doch die Kosten bleiben ein großes Hindernis. Die ungleiche Verteilung der öffentlichen Stromversorgung verstärkt bereits bestehende Schwachstellen, insbesondere bei Vertriebenen und Haushalten mit niedrigem Einkommen. Die Dürrebedingungen wurden durch anhaltende Stromausfälle noch verschärft, die den Betrieb der meisten Wasserpumpstationen stark eingeschränkt haben. Der eingeschränkte Zugang zu Strom behindert den Betrieb von Wasserpumpstationen, beeinträchtigt die Lebensmittelsicherheit durch Auswirkungen auf die Konservierung und Lagerung von Lebensmitteln und schränkt die Gesundheitsversorgung erheblich ein, insbesondere solche, die auf die Kühlung von medizinischen Geräten angewiesen ist. Auch die Lebensgrundlagen werden beeinträchtigt, insbesondere für kleine Unternehmen und Landwirte, die für ihre Produktion und Kommunikation auf Strom angewiesen sind (IOM 6.2025).
Die Stromversorgung ist nach wie vor sehr ungleichmäßig: In städtischen Zentren gibt es nur zwei bis sechs Stunden Strom pro Tag, in einigen Gebieten kommt es zu längeren Stromausfällen, und ländliche Gemeinden können sich zunehmend nicht mehr auf teure private Generatoren verlassen (Etana 7.2025). Viele Gebiete werden nur zwei bis sechs Stunden pro Tag mit Strom versorgt, insbesondere in Dar'aa, Latakia und Damaskus, wo bis zu 75 % der Gemeinden betroffen sind. In anderen Gouvernements ist die Lage noch gravierender: Die Mehrheit der Gemeinden gibt an, weniger als zwei Stunden Strom pro Tag zu haben, darunter Deir ez-Zour (74 %), Hama (77 %), Homs (62 %) und Damaskus-Umland (69%) (UNOCHA 24.7.2025). Gemäß einer Untersuchung von Impact Initiatives haben in Suweida 100 % der berücksichtigten Gemeinden weniger als sechs Stunden Strom pro Tag (ImpInit/REACH 4.2025). In den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour sowie in Teilen des Gouvernements Aleppo erhalten Haushalte mit Solarstromversorgung durchschnittlich 13,6 Stunden Strom pro Tag, verglichen mit 7,3 Stunden für Haushalte, die vom Stromnetz abhängig sind. Über 413.000 Menschen im Gouvernement Aleppo haben seit dem 10.12.2024 aufgrund von Schäden am Tishreen-Damm keinen zuverlässigen Zugang zu Strom mehr, wobei die Umleitung von Strom aus der Stadt Aleppo an manchen Tagen zu einer unterbrochenen Stromversorgung von ein bis zwei Stunden führt (HumAct 25.3.2025b). In Deir ez-Zour kommt es häufig zu Stromausfällen, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert. Dies führt in einigen Stadtvierteln zu Wasserknappheit und behindert die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen und die wirtschaftliche Erholung (UNOCHA 12.2.2025). Demgegenüber berichten andere Quellen, dass sich die Stromversorgung in Damaskus und einigen anderen Gebieten ab März 2025 unter anderem aufgrund von Lieferungen aus Katar verbesserte. Zuvor gab es in der Hauptstadt etwa zwei Stunden Strom pro Tag, auch in den wohlhabenden Vierteln (MBZ 31.5.2025). Mehrere Quellen berichten, dass die Anzahl der täglichen Stunden mit Stromversorgung nicht nur in Damaskus, sondern auch in anderen Landesteilen, z. B. Aleppo, im Steigen begriffen ist (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen sozio-ökonomische Studie durch computergestützte Telefoninterviews, bei der 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Mai 2025 befragt wurden, gaben 5 % der Befragten an, immer Elektrizität zur Verfügung zu haben, gefolgt von denjenigen, die meistens Elektrizität zur Verfügung hatten (20 %). Der größte Anteil der Befragten hatte manchmal Elektrizität zur Verfügung (69 %). Ein Anteil von 6 % hatte nie Elektrizität zur Verfügung (STDOK/SL 27.10.2025).
Am 30.10.2025 veröffentlichte das Energieministerium Einzelheiten zu seiner Entscheidung, die Strompreise anzuheben, und teilte die Verbraucher in vier Verbrauchersegmente ein. Das Ministerium erklärte, es berücksichtige soziale Gruppen und unterschiedliche Verbrauchsstufen (SYD 16.12.2025). Medienberichten zufolge kam es zu einer Erhöhung der Stromtarife (TNA 9.12.2025) um 600 % (UltraSyr 16.11.2025). Die Strompreise könnten für jeden Haushalt um exorbitante 3.000 % bis 6.000 % steigen, vorausgesetzt, die Stromversorgung bleibt kontinuierlich gewährleistet. Unabhängig von der Höhe der Erhöhung werden viele Menschen gezwungen sein, ihren Stromverbrauch zu rationieren. Insgesamt wird es zu einem erneuten Anstieg der Inflationsrate kommen (TNA 9.12.2025).
Treibstoff und Erdöl
In den ehemaligen Oppositionsgebieten funktionieren die Tankstellen wieder, während die meisten Tankstellen in den ehemaligen Regimegebieten außer Betrieb sind. In der Hauptstadt werden Autos aus Plastikkanistern betankt, die entlang der Straßen aufgereiht sind und mit "Premium Diesel" oder "Lebanese Gasoline" beschriftet sind (NLM 12.3.2025). Die offiziellen Preise für Mazot (Diesel) und Benzin sind gestiegen. Das Energieministerium hat den Preis für einen Liter 90-Oktan-Benzin auf 0,85 USD (10.200 SYP) und für Diesel auf 0,75 USD (9.000 SYP) festgelegt. Im November 2024, dem Monat vor dem Sturz des Regimes, kostete die gleiche Menge Benzin 11.500 SYP (damals 0,77 USD) und dasselbe galt für nicht subventionierten Diesel (SYD 16.12.2025).
Am 11.11.2025 legte das syrische Energieministerium die Preise für Erdölderivate in USD fest und bewertete eine Gasflasche für den Hausgebrauch – die im ganzen Land und in weiten Teilen der Region zum Beheizen von Öfen und Wohnungen verwendet wird – mit 10,50 USD oder 127.000 SYP zum Wechselkurs des Parallelmarktes. Im Vergleich dazu kostete eine subventionierte Gasflasche, die über das Smartcard-Rationierungssystem des Assad-Regimes bereitgestellt wurde, 30.000 SYP (SYD 16.12.2025). Die syrischen Behörden haben damit begonnen, die Infrastruktur von Ölraffinerien, Ölleitungen, Kraftwerken und Netzen wiederherzustellen, um die Treibstoff- und Stromproduktion zu steigern. Infolge des Krieges ist Damaskus für 95 % seines Ölbedarfs auf Importe angewiesen. Offiziellen Schätzungen zufolge importiert das Land etwa fünf Millionen Barrel pro Monat oder mehr als 160.000 Barrel pro Tag, nachdem es vor 2011 noch 150.000 Barrel Rohöl pro Tag exportiert hatte (Sharq Bu 29.1.2025).
Wirtschaftliche Lage
Angesichts von Unsicherheit, Dürre, Vertreibung und Waldbränden bleibt die wirtschaftliche Lage weiterhin prekär. Wechselkursschwankungen, steigende Rohstoffpreise, galoppierende Inflation, sinkende Kaufkraft und Probleme bei Bankgeschäften haben die Lebensbedingungen erheblich beeinträchtigt (UNICEF 1.8.2025). Die syrische Wirtschaft wird als sich beschleunigend zusammenbrechend, mit sich verschlechternden öffentlichen Dienstleistungen, steigender Arbeitslosigkeit und Haushalten, die mit fehlender Kaufkraft zu kämpfen haben, beschrieben. Die Zerstörung der Infrastruktur, die anhaltende Währungsabwertung und der Entzug der wirtschaftlichen Unterstützung durch Russland und Iran haben die Krise noch verschärft. Die Straßen in Damaskus sind mit billigen türkischen Importwaren überflutet, die sich die Syrer nicht leisten können (Bourse Bazaar 1.4.2025). In den Monaten nach dem Machtwechsel gab es kaum nennenswerte Verbesserungen der schlechten Lebensbedingungen für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung. Verschiedenen Quellen zufolge kam es in den ersten Monaten sogar zu einer gewissen Verschlechterung (MBZ 31.5.2025). Dem widersprechend berichten andere Quellen, dass der Sturz des Assad-Regimes sowie die schrittweise Lockerung der Sanktionen und die zunehmende internationale Unterstützung, insbesondere durch die Türkei und die Golfstaaten, neue wirtschaftliche Möglichkeiten geschaffen und Impulse für den Aufschwung und Investitionen gegeben haben (Etana 7.2025), und die syrische Wirtschaft wächst deutlich schneller als die von der Weltbank für 2025 geschätzten 1 %, da nach dem Ende des Bürgerkriegs Flüchtlinge zurückkehren (REU 5.12.2025). Auf den ersten Blick scheint Syrien unter ash-Shara' einen vorsichtigen Kurs der wirtschaftlichen Erholung einzuschlagen. Globale Unternehmen, Banken und digitale Zahlungsplattformen kehren allmählich auf den syrischen Markt zurück. Parallel dazu treibt das syrische Regime mit Unterstützung von Katar und der Türkei den Wiederaufbau und die Diversifizierung der Energieinfrastruktur voran, eröffnet Wege für den Import von Gas und Öl und nimmt die lokale Produktion wieder auf – alles mit dem Ziel, die regulatorischen Erleichterungen in greifbares Wirtschaftswachstum umzuwandeln: mehr Stromstunden, verbesserte Produktionsbedingungen, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und eine gewisse Entlastung bei den Lebenshaltungskosten. Unter dieser Oberfläche verbirgt sich jedoch eine Wirtschaft, die nach wie vor stark von ausländischem Kapital, Kraftstoffimporten, wichtigen Vorleistungen und einem durch Dürre schwer geschädigten Agrarsektor abhängig ist. Die politischen Entscheidungsträger in Damaskus müssen mit steigendem Nachfragedruck umgehen, darunter Forderungen nach Lohnerhöhungen, Rückführung von Flüchtlingen und Kürzung von Subventionen – ohne dabei die Kontrolle über die Inflation zu verlieren. Diese fragile Grundlage wird noch durch die Aufstellung von Absichtserklärungen für angekündigte Investitionen im Wert von rund 25 Milliarden USD erschwert, die eine Kerngruppe relativ zuverlässiger Investoren neben einer viel größeren Gruppe undurchsichtiger Unternehmen offenbaren, denen es an Transparenz mangelt und die keine finanziellen oder fachlichen Fähigkeiten nachweisen können (INSS 14.12.2025). Die wirtschaftliche Instabilität hält an, und es besteht ein spürbarer Mangel an Bargeld (MVCR 8.2025). Es treten Versäumnisse und falsche Weichenstellungen der neuen Regierung unter ash-Shara' zutage: Der einzige Erfolg war die sukzessive Aufhebung der meisten Sanktionen – was sich aber wegen Over-Compliance der Banken und Unsicherheit über gültige Vorschriften noch wenig auswirkt. Es gibt keine umfassenden Wiederaufbaupläne oder wirtschaftspolitische Roadmaps. Entscheidungen werden hinter verschlossenen Türen getroffen, oft vom Übergangspräsidenten selbst oder einem Vertrauten. Kostenreduzierung durch Privatisierung und die Akquise von Großinvestitionen stehen im Vordergrund, doch Herkunft und Modalitäten der bislang meist nur angekündigten Investitionen werfen oft Fragen auf. Darüber hinaus handelt es sich zumeist um Prestigeprojekte in der Hauptstadt – etwa einen neuen Flughafen oder eine Metrolinie – die für weniger wohlhabende Syrer und auf dem Land kaum von Bedeutung sind. Ein wirtschaftlich solider, auf lokalen Wertschöpfungsketten beruhender Wiederaufbau lässt sich so nicht erreichen (IDOS 8.12.2025). Am 6.8.2025 gab ash-Shara' zwölf Investitionsgeschäfte im Wert von 14 Milliarden USD bekannt. Einige dieser Investitionspartner sind allerdings Briefkastenfirmen (CEIP 30.9.2025). [Mehr dazu findet sich im Kapitel Korruption] Obwohl das erste Jahr nach al-Assads Sturz relative wirtschaftliche Stabilität und eine deutliche Verbesserung des Wechselkurses des syrischen Pfunds (SYP) mit sich brachte, lastet die wirtschaftliche Lage weiterhin auf den Syrern. Einem Experten zufolge ist die Verbesserung ein symbolischer und wichtiger makroökonomischer Indikator, aber führt nicht unbedingt zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen – insbesondere wenn diese Stärke eher auf ausländische Kapitalzuflüsse als auf eine neue Produktionsstruktur zurückzuführen ist (SYD 16.12.2025). Der syrische Finanzminister gab bekannt, dass die Regierung in den ersten zehn Monaten des Jahres 2025 einen Haushaltsüberschuss erzielt habe, erklärte aber, dass dieser Überschuss an sich keine Leistung sei, sondern das direkte Ergebnis der Korruptionsbekämpfung und der Kontrolle der Investitionsausgaben, und er wies darauf hin, dass die Regierung die Ausgaben für Projekte, die noch nicht bereit sind, vorgesehen habe (AJ 4.1.2026a). Das syrische Finanzsystem steht vor enormen Herausforderungen, die die Wirtschaftstätigkeit einschränken und einen umfassenderen wirtschaftlichen Wiederaufbau und Aufschwung behindern (WBG 30.6.2025). In einer von The Economist im März 2025 durchgeführten Umfrage unter 1.500 Syrern zeigte sich, dass mehr als die Hälfte der Befragten der Meinung ist, dass sich die wirtschaftliche Lage unter der Führung von ash-Shara' entweder verschlechtert hat oder sie stagniert. Seine Entscheidungen, die Einfuhrzölle neu zu bewerten und den freien Dollarhandel zuzulassen, finden Unterstützung (Economist 2.4.2025).
78 % der syrischen Bevölkerung und 60 % der Wirtschaftstätigkeit sind unter der Kontrolle der Übergangsregierung. Allerdings kontrolliert sie nur 9 % der Ölproduktion, während der Großteil weiterhin unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) steht (Stand: Juni 2025) (WBG 30.6.2025). Syriens neuer Wirtschaftsminister kündigte eine große Verschiebung hin zu einer wettbewerbsorientierten freien Marktwirtschaft an. Die Regierung wird an der Privatisierung staatlicher Industrieunternehmen arbeiten, von denen es 107 gibt und die größtenteils Verluste machen. Strategische Energie- und Transportanlagen sollen in öffentlicher Hand bleiben (REU 31.1.2025). Die Wirtschaft werde in der Zukunft offen sein. Die neuen Behörden würden sich auf fünf Sektoren fokussieren, kündigte der Außenminister an: Energie, Telekommunikation, Straßen und Flughäfen, Bildung und Gesundheit (Zeit Online 23.1.2025). Er erklärte außerdem, dass die neue syrische Regierung plant, staatliche Häfen und Fabriken zu privatisieren (AlHurra 24.1.2025). Die Übergangsregierung hat festgestellt, dass 70 % der staatlichen Unternehmen mit wirtschaftlichem Charakter Verluste machen, obwohl sie exklusive Dienstleistungen für den Staat erbringen, wie die Elektrizitätsgesellschaft und die Unternehmen der Rüstungsindustrie (Sharq Bu 5.1.2025). Die Entscheidung der Regierung, den Markt direkt und sofort zu liberalisieren, ohne einen Übergangsplan aufzustellen, um sicherzustellen, dass es keine negativen Auswirkungen auf einkommensschwache Gruppen geben würde, fiel mit der Streichung von Subventionen für Grundnahrungsmittel wie Brot und Erdölprodukte zusammen, was zu sehr erheblichen Preissteigerungen führte (UltraSyr 16.11.2025).
Die Vereinigten Staaten und westliche Länder haben eine Reihe von Sanktionen gegen al-Assad persönlich, Mitglieder seiner Familie, hochrangige Persönlichkeiten des Regimes sowie mit ihm verbundene Unternehmen verhängt. Zu den bekanntesten gehörten: der Ceasar-Act und die Captagon-Acts 1 und 2 (AlHurra 15.12.2024). US-Präsident Trump unterzeichnete am 25.12.2025 ein Gesetz, mit dem die letzten schwerwiegenden Wirtschaftssanktionen gegen Syrien aufgehoben wurden. Die Aufhebung der als Caesar-Act bekannten Maßnahme folgte auf die zuvor erfolgte Aufhebung anderer US-Sanktionen. Die Aufhebung dieses Acts erforderte die Zustimmung des US-Kongress (NYT 25.12.2025). Am 24.2.2025 hob die EU eine Reihe von Sanktionen gegen Syrien mit sofortiger Wirkung auf, darunter Beschränkungen in den Bereichen Energie, Banken, Verkehr und Wiederaufbau. Bei ihrem Treffen in Brüssel einigten sich die EU-Außenminister darauf, die Beschränkungen für Öl, Gas und Strom sowie die Sanktionen für den Transportsektor auszusetzen. Sie haben auch das Einfrieren von Vermögenswerten für fünf Banken aufgehoben, die Beschränkungen für die syrische Zentralbank gelockert und eine Ausnahmeregelung auf unbestimmte Zeit verlängert, um die Lieferung humanitärer Hilfe zu erleichtern (REU 24.2.2025). Die Lockerung der Sanktionen bietet ein gewisses Aufwärtspotenzial, doch solange keine konkreten Maßnahmen ergriffen werden, behindern eingefrorene Vermögenswerte und der eingeschränkte Zugang zum internationalen Bankwesen weiterhin die Energieversorgung, die Auslandshilfe, humanitäre Lieferungen sowie Handel und Investitionen (WBG 30.6.2025). Die syrische Zentralbank hat ihre erste direkte internationale Überweisung über das SWIFT-System durchgeführt (AJ 24.6.2025).
Der seit 14 Jahren andauernde Konflikt in Syrien hat mehr als die Hälfte der Vorkriegsbevölkerung vertrieben und zu einem Rückgang des Bruttoinlandsprodukts (BIP) um über 50 % geführt (WBG 30.6.2025). Das BIP sank von 60 Milliarden USD im Jahr 2010 auf weniger als 6 Milliarden USD im Jahr 2024 (Sharq Bu 5.1.2025). Simulationen des Wirtschaftswachstums zeigen, dass das syrische BIP erst im Jahr 2080, also in fast 55 Jahren, wieder das Niveau von 2010 erreichen wird, wenn das Land weiterhin mit der bescheidenen Rate wächst, die in den letzten Jahren beobachtet wurde – etwa 1,3 % jährlich zwischen 2018 und 2024 (UNDP 20.2.2025).
Nach dem Sturz des autoritären Regimes war die wirtschaftliche Lage in Syrien durch Preisvolatilität gekennzeichnet. Diese Phase begann mit einem starken Inflationsschock im Dezember 2024 (15 %), der auf mehrere Faktoren zurückzuführen war, insbesondere auf die teilweise oder vollständige Liberalisierung der Preise für Brot und Energieträger, was zu einem starken Anstieg der Produktionskosten führte. Darauf folgte Anfang 2025 ein Rückgang um 13,2 %, der durch Entscheidungen im Zusammenhang mit der Öffnung des Handels beeinflusst wurde. Dieser Rückgang war jedoch je nach Warengruppe unterschiedlich stark ausgeprägt: Die Preise für importierte Waren wie Automobile, Elektrogeräte, Elektronik und landwirtschaftliche Produkte sanken, während die Preise für zollgeschützte Waren und Dienstleistungen oder nicht handelbare Güter nicht in gleichem Maße zurückgingen. Die Preisschwankungen hielten an, bis im Juli 2025 ein starker Anstieg (um 10,4 %) zu verzeichnen war. Anschließend gingen die Inflationsraten zwischen August und November 2025 auf einen Monatsdurchschnitt von 1 % zurück. Infolgedessen erreichte die Inflationsrate im Jahresvergleich im November 2025 11,4 % gegenüber November 2024. Dies deutet auf einen anhaltenden Rückgang der Kaufkraft der Bürger hin, wenn auch mit geringeren Raten als in den Vorjahren (SCPR 11.11.2025). Während sich die Preise weitgehend stabilisiert haben, belasten die geringere Kaufkraft sowie die Herausforderungen bei Bankgeschäften und der Liquidität weiterhin die Lebensbedingungen (UNOCHA 7.1.2025).
Die syrische Regierung hat sich verpflichtet, die Preise im ganzen Land anzugleichen, von den Transportkosten bis hin zu Grundnahrungsmitteln. Sie hat ein Bußgeldsystem für Verstöße gegen diese Regeln eingeführt: 250 USD für den ersten Verstoß, 400 USD für den zweiten – und beim dritten Verstoß wird jedes Unternehmen mit einer Geldstrafe von 1.000 USD belegt und mit der Schließung seines Geschäfts bedroht (Harmoon 29.3.2025).
Die Wechselkursschwankungen sind einer der Faktoren, die die Wirtschaft destabilisieren. Der USD schwankt zwischen 10.000 und 11.000 SYP, was unter dem Höchststand des letzten Jahres von über 20.000 SYP liegt, aber das Fehlen eines festen Wechselkurses hat zu Chaos auf den Märkten geführt. Das Vertrauen in das syrische Pfund (SYP) ist sogar innerhalb der Regierung selbst gesunken. Viele staatliche Bußgelder und Gebühren werden in US-Dollar (USD) berechnet und erhoben, was die Landeswährung weiter geschwächt hat (UltraSyr 16.11.2025). Nach den Entwicklungen im Dezember 2024 zeigte die Währung erste Anzeichen einer Erholung, die hauptsächlich auf zwei Faktoren zurückzuführen war: einen Zustrom von Syrern aus dem Ausland, die harte Währung mitbrachten, und eine eingeschränkte Liquidität bei den Banken, was die Bargeldabhebungen einschränkte (UNDP 20.2.2025). In den ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten ist die türkische Lira (TL) nach wie vor die Hauptwährung, obwohl einige Geschäfte begonnen haben, syrische Pfund zu akzeptieren. Umgekehrt zögern die meisten Geschäfte in den ehemaligen Regimegebieten, Fremdwährungen zu akzeptieren, und bestehen auf dem syrischen Pfund (NLM 12.3.2025). Es gibt Anzeichen dafür, dass das syrische Pfund in Aleppo und Idlib trotz seines volatilen Wechselkurses zunehmend verwendet wird, was weiterhin eine Herausforderung für den allgemeinen Marktbetrieb darstellt und bargeldbasierte Hilfsprogramme erschwert (UNOCHA 24.7.2025).
Am 5.1.2026 wurde das neue syrische Pfund (SYP) eingeführt, das auf der Streichung von zwei Nullen aus dem Nennwert basiert, wobei 100 alte SYP einem neuen SYP entsprechen (Erem 5.1.2026). Die Währungsvereinheitlichung verbessert die Fähigkeit der Zentralbank, die Geldpolitik zu steuern, die Geldmenge zu regulieren und die Wechselkurse zu kontrollieren, wodurch ein stabileres Umfeld für wirtschaftliche Aktivitäten und Investitionen geschaffen wird. Diese Maßnahme trägt auch dazu bei, zuvor außerhalb der Kontrolle stehende Gebiete wieder in die nationale Wirtschaft zu integrieren, den Binnenhandel zu erleichtern und das Bankensystem wieder aufzubauen (AJ 4.1.2026b).
Die syrische Wirtschaft basiert auf den Sektoren Landwirtschaft, Industrie, Dienstleistungen und Bankwesen. Das Ackerland macht etwa 32 % der Landfläche Syriens aus. Der Agrarsektor trägt zu 28 % zum BIP bei (Sharq Bu 5.1.2025). Der Wiederaufbau der Wirtschaft wird sich laut Aussagen des syrischen Finanzministers auf mehrere Sektoren konzentrieren, darunter der Industriesektor, der durch den Krieg beschädigt wurde und etwa 70 % seiner Kapazität verloren haben soll. Der Ölsektor gilt laut Aussage des Finanzministers als eine der wichtigsten Säulen für die Wiederbelebung der syrischen Wirtschaft (Sharq Bu 5.1.2025). Die Sektoren Öl und Landwirtschaft wurden durch den Krieg stark in Mitleidenschaft gezogen. Syriens Ölexporte machten im Jahr 2010 etwa ein Viertel der Staatseinnahmen aus (DW 10.12.2024). Die Landwirtschaft trug früher etwa 33 % zum BIP des Landes bei, sank 2010 auf 17 % und beläuft sich derzeit auf 12 % (Enab 14.5.2025). Im Juni 2025 waren Landwirtschaft und Viehzucht nach wie vor die vorherrschende Lebensgrundlage für die Mehrheit der von IOM in ihrer Umfrage berücksichtigten Gemeinden, wobei 73 % der Gemeinden von diesem Sektor abhängig waren. Die am zweithäufigsten genannte Einkommensquelle war der öffentliche Sektor (8 %), was die weit verbreitete Abhängigkeit von informellen und oft unbeständigen Beschäftigungsverhältnissen in ganz Syrien unterstreicht. Unter den Orten, an denen die Landwirtschaft als Haupteinkommensquelle genannt wurde, gaben 80 % der Gemeinden an, dass dieser Sektor nur teilweise funktionsfähig sei. Nur 15 % der Gemeinden verfügten über voll funktionsfähige landwirtschaftliche Aktivitäten, während 5 % der Gemeinden überhaupt keine aktiven Betriebe hatten (IOM 6.2025). Bei einer ähnlichen Untersuchung von Impact Initiatives gaben 54 % der untersuchten Gemeinden die landwirtschaftliche Produktion als Haupteinkommensquelle an, gefolgt von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Viehzucht (12 %). In 65 % der Gemeinden gaben wichtige Informanten an, dass die Pflanzenproduktion derzeit geringer oder deutlich geringer als üblich ist (ImpInit/REACH 4.2025). Die Wirtschaft ist insgesamt wesentlich informeller geworden. Die Exporte sind stark zurückgegangen, was vor allem auf einen erheblichen Rückgang der Einnahmen aus Öl und Tourismus zurückzuführen ist. Während die Einnahmen aus diesen Sektoren im Jahr 2010 noch etwa 12,8 Milliarden USD betrugen, sind sie aufgrund von konfliktbedingten Störungen und Sanktionen inzwischen fast bedeutungslos geworden. Im Jahr 2023 exportierte Syrien hauptsächlich landwirtschaftliche Produkte, darunter tierische und pflanzliche Fette und Öle, Gemüse, Obst und Nüsse (WBG 30.6.2025).
Konfliktbedingte Störungen und Sanktionen haben seit 2011 zu einem Einbruch des Außenhandels, insbesondere der Exporte, einer Verlagerung der Handelspartnerschaften hin zu regionalen Akteuren, einer Erschöpfung der Devisenreserven und einer zunehmenden Abhängigkeit von Importen lebenswichtiger Güter und informellen Kanälen für die Außenfinanzierung geführt – darunter auch die Produktion und der Handel mit Captagon während des Assad-Regimes (WBG 30.6.2025). Mit zunehmender Isolation und dem Ausbleiben politischer und wirtschaftlicher Reformen wurde Syrien immer abhängiger von Iran. Eine informelle Wirtschaft, die durch Schmuggel und Drogenhandel, vor allem mit dem amphetaminähnlichen Betäubungsmittel Captagon angetrieben wurde, expandierte und erwirtschaftete jährlich schätzungsweise 10 Milliarden USD, die größtenteils von Sicherheitsdiensten, dem Militär und Verbündeten al-Assads kontrolliert wurden (MECGA 7.1.2025). Die syrischen Exporte stiegen in der ersten Hälfte des Jahres 2025 um 39 % auf 500 Millionen Euro und erreichten über 90 Länder. Das Wachstum wurde von Industrie- und Agrarprodukten angeführt, wobei die Phosphatexporte einen Aufschwung verzeichneten (WFP 9.2025). Die Kontrollpunkte und Zölle, die früher den Warenverkehr behinderten, sind verschwunden, was die Kosten senkt (Sharq Bu 2.3.2025). Ausländische Waren, die jahrelang nur eingeschränkt eingeführt werden durften, wurden im Jänner 2025 ins Land gelassen. Unter al-Assads Herrschaft wurden die meisten Waren im Inland produziert oder durch ein System exorbitanter Steuern, Zölle und Bußgelder eingeschmuggelt, was die Kosten in die Höhe trieb. Unternehmen in Teilen Syriens, die früher vom Assad-Regime kontrolliert wurden, haben Schwierigkeiten, ihre Waren zu verkaufen, da eine Flut von Billigimporten die lokalen Produzenten unterbietet. Die Rückkehr von Importen in ehemals von al-Assad kontrollierte Gebiete wurde zunächst mit Begeisterung aufgenommen, weil die Bewohner nun in der Lage waren, Artikel zu kaufen, die lange Zeit in den Geschäften fehlten, wie Coca-Cola und französischer Käse. Doch die Begeisterung war nur von kurzer Dauer, weil eine landesweite Bargeldknappheit und eine Verlangsamung der lokalen Geschäftstätigkeit die Kaufkraft der Menschen einschränkten. Die schnelle Lockerung der Importbeschränkungen durch die HTS hat in den ehemals vom Regime kontrollierten Gebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus im Süden, für Unmut gesorgt (FT 2.3.2025). Die syrische Zentralbank hat das Verbot von ausländischen Devisen aufgehoben. Importeure dürfen die Importe ihrer Waren mit ausländischen Devisen finanzieren, sofern dies nicht gegen internationale und lokale Gesetze und Vorschriften zur Geldwäsche verstößt. Außerdem wurde auch der Export von Waren vom "Exportpfand" befreit (CNBC Ara 15.12.2024a).
Es herrscht Bargeldknappheit (Economist 2.4.2025). Seit dem Sturz des Assad-Regimes befindet sich Syrien aufgrund eines Mangels an Banknoten und weitreichender Störungen im Umlauf der Landeswährung in einer schweren Liquiditätskrise (WBG 30.6.2025). Syriens Wirtschaft funktioniert aber überwiegend mit Bargeld. Unternehmen können keine Löhne zahlen. Familien können keine Grundgüter kaufen. Sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen haben zwar Geld auf ihren Bankkonten, aber die Banken verfügen nicht über genügend Banknoten, um es auszuzahlen. Stattdessen hat die Zentralbank ihnen Anweisung gegeben, die Abhebungen zu begrenzen (Economist 6.3.2025). Wöchentliche Abhebungslimits von etwa 38 USD dämpfen die Wirtschaftstätigkeit (WBG 30.6.2025). Der Bargeldmangel ist so gravierend, dass der Wert des syrischen Pfunds trotz aller wirtschaftlichen Probleme des Landes gegenüber dem USD steigt. Die Preise für Güter des täglichen Bedarfs sinken, zum Teil weil deren Import jetzt einfacher ist, aber möglicherweise auch, weil immer weniger Bargeld für den Kauf zur Verfügung steht (Economist 6.3.2025). Seit dem 15.12.2024 beeinträchtigt eine schwere Liquiditätskrise im ganzen Land die humanitären Programme und führt zu Unterbrechungen der Hilfsmaßnahmen und erheblichen Verzögerungen. Darüber hinaus haben Finanzinstitute, Einzelhändler, Lieferanten und Dienstleister aufgrund des Mangels an syrischen Pfund Schwierigkeiten, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die sich verschlechternde Liquiditätskrise verschärft die humanitären Herausforderungen, insbesondere für Haushalte, die bereits jetzt Schwierigkeiten haben, ihre Grundbedürfnisse zu decken (UNOCHA 27.3.2025).
Die Wirtschaftstätigkeit ist weiter zurückgegangen, da die Wirtschaft aufgrund anhaltender Sicherheitsprobleme, Unterbrechungen der Ölversorgung und angespannter Liquiditätsbedingungen geschrumpft ist. Die Inflation hat sich etwas abgeschwächt, da es weniger interne Militärkontrollpunkte gibt und günstigere Importe aus der Türkei ins Land kommen (WBG 30.6.2025). Faktoren wie Strom-, Wasser- und Rohstoffknappheit wirken sich negativ auf die Produktion und damit auch auf den Handel aus (MültDer 11.3.2025). Händler und Industrielle sind informellen Abgaben, administrativen Behinderungen und politisch motivierten Prüfungen ausgesetzt, was ein Klima der Einschüchterung und wirtschaftlichen Ausgrenzung fördert (Etana 7.2025). Bereits im Dezember 2024 wurde der syrische Markt mit zollfreien Waren aus der Türkei überschwemmt, wodurch die meisten Fabriken des Landes, die den Konflikt überstanden hatten, effektiv geschlossen wurden. Besonders schwerwiegend sind die Auswirkungen in Aleppo, dem industriellen Zentrum Syriens (Balanche 16.11.2025).
Der Drogenhandel im industriellen Maßstab der Assad-Ära ist zwar vorbei, doch der grenzüberschreitende Schmuggel aus Syrien hat nicht vollständig aufgehört. Die Schmugglernetzwerke in Syrien haben zwar mit al-Assad ihren wichtigsten Gönner und Beschützer verloren, aber sie sind nicht ohne Ressourcen. Als sich die Militär- und Geheimdienstverbände des Regimes vor dem Fall al-Assads rasch nach Damaskus zurückzogen, drangen Schmuggler in verlassene Stützpunkte und Waffenlager ein, um Waffen und militärische Ausrüstung zu erbeuten. Obwohl viele der prominenten Schmugglerbosse des Südens aus der Region geflohen oder untergetaucht sind, ist es anderen gelungen, vor Ort zu bleiben und ihre Arbeit wieder aufzunehmen (Etana 29.1.2025). Die begrenzten Kapazitäten der neuen syrischen Behörden haben es Schmugglern weiter ermöglicht, die Sicherheitslücken auszunutzen. Vieles deutet darauf hin, dass der Sturz al-Assads zwar den Drogenhandel in Syrien gestört, aber die Rolle des Landes im regionalen Drogenhandel nicht geändert hat (Chatham 31.3.2025). Captagon ist weiterhin im Umlauf. Nicht alle Fabriken wurden zerstört und nicht alle Drogenbarone wurden verhaftet (FDD 3.9.2025). Der Süden Syriens, seit langem ein Knotenpunkt für Handel und Migration, ist ein Zentrum für den Schmuggel illegaler Güter – von Waffen und Treibstoff bis hin zu Lebensmitteln und Antiquitäten. Insbesondere Dar'aa und Suweida haben für den Handel mit illegalen Drogen wie Methamphetamin (Christal Meth) und Captagon an Bedeutung gewonnen, wobei Jordanien ein beliebtes Transitland für amphetaminartige Stimulanzien ist (Majalla 2.8.2025).
Mangelnde Existenzgrundlagen erschweren die Rückkehr von Vertriebenen. 77 % von durch IOM befragte informelle Quellen gaben an, dass mangelnde Existenzgrundlagen Hindernisse bei der Rückkehr darstellen, gefolgt von hohen Lebenshaltungskosten (74 %). Angesichts begrenzter Beschäftigungsmöglichkeiten und minimaler Einkommensquellen wird die Kaufkraft der Rückkehrer weiterhin eingeschränkt bleiben, was die ohnehin schon hohen Lebenshaltungskosten noch weiter verschärft. An allen untersuchten Standorten war der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen unterschiedlich (IOM 6.2025).
In allen von IOM im Juni 2025 untersuchten Gouvernements griffen die Einwohner auf mindestens eine negative Bewältigungsstrategie zurück, um ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Bemerkenswert ist, dass in fast allen untersuchten Gemeinden (74 %) die Einwohner Schulden aufgenommen hatten, um ihre nicht gedeckten Bedürfnisse zu finanzieren, indem sie Privatkredite und informelle Kreditvereinbarungen eingingen. In einem ähnlich hohen Anteil der Gemeinden (71 %) berichteten wichtige Informanten, dass die Einwohner ihre Ersparnisse aufbrauchten, ihren Lebensmittelkonsum reduzierten (55 % der Gemeinden), Vermögenswerte verkauften (54 %) und Familienmitglieder zur Arbeit an andere Orte schickten (52 %). Die Ernährungsunsicherheit führt auch zu Bewältigungsmechanismen, die das Risiko für den Schutz von Kindern erhöhen, wie Kinderarbeit (32 % der Gemeinden), Schulabbruch (13 %) und Kinderheirat (6 %) (IOM 6.2025). Unzureichendes Einkommen und begrenzte Beschäftigungsmöglichkeiten waren die Hauptursachen für die Notlage der Menschen in Syrien. Diese wirtschaftliche Notlage zwingt zu negativen Bewältigungsstrategien und ist ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Unterkünften und Non-Food-Artikeln, wie von den Aufkunftspersonen in den von Impact Initiativees untersuchten Gemeinden im April 2025 berichtet wurde (ImpInit/REACH 4.2025). Über 25 % der Haushalte in den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour sowie in Teilen des Gouvernements Aleppo greifen auf Notfallstrategien zurück, wie beispielsweise den Verkauf ihrer Häuser, informelle Migration oder die Aufnahme sozial herabwürdigender Arbeit (HumAct 25.3.2025b).
Mindestens ein Viertel der Bevölkerung lebt in extremer Armut (unter 2,15 USD pro Tag), während 67 % unterhalb der Armutsgrenze für Länder mit unterem mittleren Einkommen (3,65 USD pro Tag) leben. Der syrische Minister für Soziales und Arbeit erklärte, dass rund 80 % der Syrer unter der Armutsgrenze leben, wobei die steigenden Lebenshaltungskosten die Einkommen übertreffen und den Zugang zu angemessener Ernährung einschränken. Stand Februar 2026 stiegen die Lebenshaltungskosten weiterhin stärker als die Einkommen; die Löhne deckten nur etwa ein Drittel des Grundbedarfs der Haushalte ab. Die Behörden führten deutliche Lohnerhöhungen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst ein – ein Anstieg um 200 % im Juni 2025, gefolgt von weiteren 50 % im März 2026 –, wodurch der Mindestlohn insgesamt um mehr als 400 % auf 1.256.000 SYP (etwa 97 EUR) angehoben wurde. Trotz ihres Umfangs hatten die Maßnahmen nur begrenzte Auswirkungen: Die Löhne reichen weiterhin nicht aus, um den Grundbedarf zu decken, und wurden durch die Inflation rasch entwertet. Die meisten Syrer, insbesondere jene außerhalb des öffentlichen Sektors, profitierten nicht von diesen Lohnerhöhungen. Der syrische Minister für Soziales und Arbeit gab an, dass die Gehälter trotz einer Erhöhung um 100 % zwischen 200 und 300 USD liegen, während die durchschnittliche Miete in Damaskus rund 1.000 USD beträgt.
Im Februar 2026 variierten die durchschnittlichen Monatslöhne je nach Sektor erheblich: Sie lagen bei rund 1,13 Millionen SYP (ca. 102 USD) für Berufseinsteiger im öffentlichen Dienst, 1,32 Millionen SYP (ca. 120 USD) im Privatsektor und 3,1 Millionen SYP (ca. 280 USD) im zivilen Sektor – wobei alle diese Beträge als unzureichend zur Deckung der Lebenshaltungskosten galten. Der von der IOM im April 2026 in allen 14 Gouvernements erhobene Index für einen angemessenen Lebensstandard ergab einen Durchschnittswert von 3,2 von 5 Punkten. Dieser als „teilweise förderlich“ eingestufte Wert spiegelte die eingeschränkte Verfügbarkeit von Elektrizität, sicherem Trinkwasser und Abfallentsorgung sowie den unzureichenden Zugang zu Bildungsangeboten wider. Das Gouvernement Damaskus wies die beste Versorgungslage auf (4,0 von 5 Punkten) – darunter eine öffentliche Stromversorgung von durchschnittlich 9 Stunden pro Tag im Vormonat; dies war der zweithöchste Durchschnittswert nach Tartus (13 Stunden pro Tag) (EUAA Juli 2026).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2025): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30747193/Deutschland._Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien,_30.05.2025.pdf?nodeid=30748842vernum=-2, Zugriff 4.6.2025 [Login erforderlich]
AJ - Al Jazeera (4.1.2026a): وزير المالية السوري: الدين الداخلي صفر وسنطالب إيران وروسيا بأضعاف ديونهما | اقتصاد | الجزيرة نت [Der syrische Finanzminister: Die Inlandsverschuldung beträgt null, und wir werden Iran und Russland auffordern, ihre Schulden vollständig zurückzuzahlen.], https://www.aljazeera.net/ebusiness/2026/1/4/وزير-المالية-السوري-سنطالب-إيران, Zugriff 7.1.2026
AJ - Al Jazeera (4.1.2026b): استبدال العملة في سوريا: لإعادة بناء الدولة وتعزيز الاستقرار | الجزيرة نت [Währungsumstellung in Syrien: Wiederaufbau des Staates und Förderung der Stabilität], https://www.aljazeera.net/blogs/2026/1/4/استبدال-العملة-في-سوريا-لإعادة-بناء, Zugriff 5.1.2026
AJ - Al Jazeera (24.6.2025): تركة ثقيلة من الفساد والحرب.. هل تستطيع الحكومة السورية الجديدة النهوض بالاقتصاد؟ [Ein schweres Erbe aus Korruption und Krieg... Kann die neue syrische Regierung die Wirtschaft wiederbeleben?], https://www.aljazeera.net/ebusiness/2025/6/24/عقود-من-الفساد-وموارد-استنزفتها-الحرب, Zugriff 21.10.2025
AlHurra - Al-Hurra (13.2.2025): أزمة الخبز في سوريا.. طوابير وتضاعف أسعار ووعود بالحل [Die Brotkrise in Syrien. Warteschlangen, doppelte Preise und Versprechen einer Lösung], https://www.alhurra.com/syria/2025/02/13/المرصد-خطف-مدير-قناة-إخبارية-سورية-كانت-تابعة-لنظام-الأسد, Zugriff 13.2.2025
AlHurra - Al-Hurra (24.1.2025): سوريا عاجزة.. هل تنقذها الخصخصة؟ [Syrien ist hilflos... Wird die Privatisierung das Land retten?], https://www.alhurra.com/saudi-arabia/2025/01/29/المشاري-والأسد-حقيقة-بكاء-الشيخ-السعودي-بسبب-الديكتاتور-السوري, Zugriff 30.1.2025
AlHurra - Al-Hurra (15.12.2024): "قيصر" و"كبتاغون".. أصل ومصير العقوبات الأميركية على سوريا [Caesar und "Captagon": Der Ursprung und Verlauf der US-Sanktionen gegen Syrien], https://www.alhurra.com/usa/2024/12/15/قيصر-وكبتاغون-أصل-ومصير-العقوبات-الأميركية-سوريا, Zugriff 16.12.2024
Balanche - Balanche, Fabrice (16.11.2025): Back From Syria: The Syrian Economy is lethargic, https://www.fabricebalanche.com/en/syria/back-from-syria-the-syrian-economy-is-lethargic/, Zugriff 14.1.2026
BBC - British Broadcasting Corporation (16.12.2024): ماذا يعني ارتفاع قيمة اللّيرة السورية؟ [Was bedeutet der steigende Wert des syrischen Pfunds?], https://www.bbc.com/arabic/articles/clyvxx7xy0wo, Zugriff 16.12.2024
Bourse Bazaar - Bourse Bazaar Foundation (1.4.2025): Prospects for Syrian Civil Society Remain Dim While Sanctions Linger, https://www.bourseandbazaar.org/articles/2025/4/1/prospects-for-syrian-civil-society-remain-dim-while-sanctions-linger, Zugriff 23.4.2025
CEIP - Carnegie Endowment for International Peace (30.9.2025): An Opaque Revival, https://carnegieendowment.org/middle-east/diwan/2025/09/an-opaque-revival?lang=en, Zugriff 2.10.2025
CETRI - Centre Tricontinental (9.12.2025): Ten Key Points about Syria, One Year After the Fall of the Regime, https://www.cetri.be/Ten-Key-Points-about-Syria-One?lang=fr, Zugriff 8.1.2026
Chatham - Chatham House (31.3.2025): Assads fall ends drug smuggling but trafficking to Jordan persists, https://kalam.chathamhouse.org/articles/assads-fall-ends-drug-smuggling-but-trafficking-to-jordan-persists, Zugriff 17.4.2025
CNBC Ara - Consumer News and Business Channel Arabia (15.12.2024a): مصرف سورية المركزي يصدر قراراً بشأن الصادرات الخارجية وتعهدات القطع الأجنبي [Zentralbank von Syrien erlässt Entscheidung über ausländische Exporte und Devisenverpflichtungen], https://www.cnbcarabia.com/131829/2024/16/12/مصرف-سورية-المركزي-يصدر-قراراً-بشأن-الصادرات-الخارجية-وتعهدات-القطع-الأجنبي, Zugriff 16.12.2024
DW - Deutsche Welle (10.12.2024): What’s next for Syria’s devastated economy?, https://www.dw.com/en/syria-after-assad-whats-next-for-the-devastated-economy/a-71003751, Zugriff 10.12.2024
Economist - Economist, The (2.4.2025): Syrians are still surprisingly upbeat, https://www.economist.com/middle-east-and-africa/2025/04/02/syrians-are-still-surprisingly-upbeat, Zugriff 23.4.2025
Economist - Economist, The (6.3.2025): Syrias economy, still strangled by sanctions, is on its knees, https://www.economist.com/briefing/2025/03/06/syrias-economy-still-strangled-by-sanctions-is-on-its-knees, Zugriff 17.3.2025
Enab - Enab Baladi (21.8.2025): Drought Reshapes Syrias Agricultural Sector, https://english.enabbaladi.net/archives/2025/08/drought-reshapes-syrias-agricultural-sector, Zugriff 6.10.2025
Enab - Enab Baladi (14.5.2025): Production accounts for 19% of demand: Wheat threatens hunger in Syria, https://english.enabbaladi.net/archives/2025/05/production-accounts-for-19-of-demand-wheat-threatens-hunger-in-syria, Zugriff 10.7.2025
Enab - Enab Baladi (17.4.2025): Remittances: Survival economy enhances vulnerability and dependency, https://english.enabbaladi.net/archives/2025/04/remittances-survival-economy-enhances-vulnerability-and-dependency, Zugriff 10.7.2025
Erem - Erem News (5.1.2026): المركزي السوري: استبدال العملة لا يؤثر في حركة السوق أو الاحتياطيات | إرم بزنس [Syrische Zentralbank: Währungsumstellung hat keine Auswirkungen auf Marktbewegungen oder Reserven], https://www.erembusiness.com/economy/x0mci1c, Zugriff 7.1.2026
Etana - Etana Syria (7.2025): STUDY: Between Symbolism and Substance: Syrias Transition at 6 Months, https://etanasyria.org/study-between-symbolism-and-substance-syrias-transition-at-6-months, Zugriff 10.7.2025
Etana - Etana Syria (29.1.2025): BRIEF: Arms Drug Smuggling in Syria After Assad, https://etanasyria.org/brief-arms-drug-smuggling-in-syria-after-assad, Zugriff 17.4.2025
EUAA - European Union Agency for Asylum: Syria: Country Focus, Juli 2026, 13.07.2026, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/coi-report-syria-country-focus-july-2026
FA - Foreign Affairs (5.12.2025): What Syrians Want, https://www.foreignaffairs.com/syria/what-syrians-want, Zugriff 9.12.2025
FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (10.6.2025): Widespread crop failure to impact the food security of millions of people due to failed 2024/2025 winter rains, https://openknowledge.fao.org/server/api/core/bitstreams/340daa9c-b4d0-4fa5-ae72-7cee1426419a/content, Zugriff 10.7.2025
FDD - Foundation for Defense of Democracies (3.9.2025): Syria Is No Longer a Narco-State, But the Captagon Trade Rolls On, https://www.fdd.org/analysis/2025/09/03/syria-is-no-longer-a-narco-state-but-the-captagon-trade-rolls-on, Zugriff 6.10.2025
FT - Financial Times (2.3.2025): Syrian businesses left with unwanted goods as economy stalls, https://www.ft.com/content/5384fc95-54ed-4052-8e5c-94a79fd62090, Zugriff 5.3.2025
GPC - Global Protection Cluster (3.4.2025): Protection Landscape in Syria; A Snapshot; March 2025, https://globalprotectioncluster.org/sites/default/files/2025-04/250325_protection_landscape_in_syria_vfinal.pdf, Zugriff 23.4.2025
Harmoon - Harmoon Center (29.3.2025): Harmoon Centre Monitoring Report (1-15 February 2025)Administrative and Governmental Monitoring, https://www.harmoon.org/en/researches/syria-11, Zugriff 30.10.2025
HumAct - Humanitarian Action (25.3.2025a): 3.9 Water, Sanitation and Hygiene | Syrian Arab Republic Humanitarian Response Priorities January-June 2025, https://humanitarianaction.info/plan/1276/document/syrian-arab-republic-humanitarian-response-priorities-january-june-2025/article/39-water-sanitation-and-hygiene-1, Zugriff 9.7.2025
HumAct - Humanitarian Action (25.3.2025b): 3.3 Early Recovery and Livelihoods, https://humanitarianaction.info/article/33-early-recovery-and-livelihoods-0, Zugriff 10.7.2025
IBCRDF - Uluslararasi Mavi Hilal - Insani Yardim ve Kalkinma Vakfi (21.4.2025): Syria Integrated Humanitarian and Development Response for Displaced Communities (April 2025), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/international-blue-crescent-ibc-syria-integrated-humanitarian-and-development-response-displaced-communities-april-2025, Zugriff 9.7.2025
IDOS - German Institute of Development and Sustainability (8.12.2025): Eine durchwachsene Bilanz ein Jahr nach al-Assad, https://www.idos-research.de/fileadmin/user_upload/pdfs/publikationen/aktuelle_kolumne/2025/German_Institute_of_Development_and_Sustainability_DE_Zintl_8.12.2025.pdf, Zugriff 8.1.2026
IHH - İHH Humanitarian Relief Foundation (10.1.2025): IHH Syria Situation Report (10 January 2025) - Syrian Arab Republic, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/ihh-syria-situation-report-10-january-2025, Zugriff 15.1.2025
ImpInit - Impact Initiatives (4.2025): Syria | Joint Market Monitoring Initiative (JMMI), https://repository.impact-initiatives.org/document/impact/c7bd636b/SYR_REACH_CWG_Factsheet_Nationwide_April_2025_final-1.pdf, Zugriff 14.7.2025
ImpInit/REACH - REACH Initiative (Autor), Impact Initiatives (Herausgeber) (4.2025): HUMANITARIAN SITUATION OVERVIEW (HSOS), https://repository.impact-initiatives.org/document/impact/4b12b846/REACH_SYR_HSOS_May2025-1.pdf, Zugriff 14.7.2025
Independent - Independent, The (28.3.2025): Syrians left in the dark as the interim government struggles to restore electricity, https://www.independent.co.uk/news/syrians-damascus-assad-islamic-electricity-b2723123.html, Zugriff 28.3.2025
INSS - Institute for National Security Studies (14.12.2025): The New Syria—One Year After al-Sharaa’s Rise to Power, https://www.inss.org.il/wp-content/uploads/2025/12/No.-2070.pdf, Zugriff 8.1.2026
IOM - International Organization for Migration (6.2025): Syrian Arab Republic Communities of Return Index Round 2 (2 - 28 June 2025) | Displacement Tracking Matrix, https://dtm.iom.int/reports/syrian-arab-republic-communities-return-index-round-2-2-28-june-2025?close=true, Zugriff 2.9.2025
ISW - Institute for the Study of War (14.10.2025): Iran Update, October 14, 2025, https://understandingwar.org/research/middle-east/iran-update-october-14-2025, Zugriff 16.10.2025
Majalla - Al Majalla (2.8.2025): Illicit economies play big role in Syrias post-Assad flashpoints, https://en.majalla.com/node/326719/politics/illicit-economies-play-big-role-syria’s-post-assad-flashpoints, Zugriff 6.10.2025
Majalla - Al Majalla (18.3.2025): Idlib rises from the rubble, but sanctions still sting, https://en.majalla.com/node/324784/politics/idlib-rises-rubble-sanctions-still-sting, Zugriff 2.7.2025
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.5.2025): Algemeen Ambtsbericht Syrië (mei 2025) [Allgemeiner Amtsbericht Syrien (Mai 2025)], https://open.overheid.nl/documenten/e925473a-1918-467e-aea1-ecf9677cb1cd/file, Zugriff 17.6.2025
MECGA - Middle East Council on Global Affairs (7.1.2025): Whither the New Syria?, https://mecouncil.org/blog_posts/whither-the-new-syria, Zugriff 14.1.2025
MEF - Middle East Forum (3.6.2025): Reviving Syrias Economy Can Push It Toward the Western-Leaning, Moderate Arab Bloc, https://www.meforum.org/mef-observer/reviving-syrias-economy-can-push-it-toward-the-western-leaning-moderate-arab-bloc, Zugriff 7.7.2025
MültDer - Mülteciler Dernegi (11.3.2025): FIELD OBSERVATION REPORT: “SYRIA”, https://multeciler.org.tr/wp-content/uploads/2025/03/Suriye-Saha-Gozlem-Raporu-ENG.pdf, Zugriff 25.6.2025
MVCR - Ministry of the Interior of the Czech Republic (8.2025): FACT-FINDING MISSION SYRIA, https://coi.euaa.europa.eu/administration/czechrepublic/PLib/Syria_FFM_08-2025.pdf, Zugriff 15.12.2025
NLM - New Lines Magazine (12.3.2025): Islamism Is Still Thriving in Idlib, https://newlinesmag.com/spotlight/islamism-is-still-thriving-in-idlib/, Zugriff 14.11.2025
NYT - New York Times, The (25.12.2025): Trump Signs Law Repealing Tough Sanctions on Syria, https://www.nytimes.com/2025/12/19/world/middleeast/syria-trump-repeal-sanctions-caesar-act.html, Zugriff 7.1.2026 [kostenpflichtig]
ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (19.1.2026): Asylländerbericht Syrien 2025 [erhalten per E-Mail]
OSS - Omran Center for Strategic Studies (21.1.2025): مقترحات أولية لإصلاح قطاع الكهرباء [Erste Vorschläge zur Reform des Stromsektors], https://www.omrandirasat.org/الإصدارات/الأبحاث/أوراق-بحثية/قترحات-أولية-لإصلاح-قطاع-الكهرباء.html, Zugriff 31.1.2025
REU - Reuters (5.12.2025): Syria's growth accelerates as sanctions ease, refugees return, central bank chief says, https://www.reuters.com/world/middle-east/return-refugees-syria-pushes-growth-above-world-bank-estimate-central-bank-chief-2025-12-04/, Zugriff 14.1.2026
REU - Reuters (24.2.2025): EU suspends sanctions against Syria including on energy, banking, https://www.reuters.com/world/middle-east/eu-suspends-sanctions-against-syria-including-those-energy-banking-2025-02-24, Zugriff 25.2.2025
REU - Reuters (31.1.2025): Syria’s new Islamist rulers to roll back state with privatizations, public sector layoffs, https://www.reuters.com/world/middle-east/syrias-islamist-rulers-overhaul-economy-with-firings-privatization-state-firms-2025-01-31, Zugriff 31.1.2025
SCPR - Syrian Center for Policy Research (11.11.2025): Monthly Bulletin for Consumer Price Index and Inflation in Syria November 2025, https://scpr-syria.org/publications2/bulletins/monthly-bulletin-for-consumer-price-index-and-inflation-in-syria-november-2025/, Zugriff 12.1.2026
SCPR/UniVie - Syrian Center for Policy Research, Universität Wien (8.2023): The Impact of the Earthquake in Syria: The Missing Developmental Perspective in the Shadow of Conflict, https://reliefweb.int/attachments/194189d0-9897-4896-8feb-049e6d85f0fe/The Impact of the Earthquake in Syria - SCPR (EN).pdf, Zugriff 17.7.2024
Sharq Bu - Al-Sharq Business (2.3.2025): سوريا.. وعود الحكومة المؤقتة المعيشية بعهدة "الانتقالية" [Syrien. Die lebenden Versprechen der Übergangsregierung in der „Übergangs“-Ära], https://asharqbusiness.com/economics/71672/المطبخ-السوري-مرآة-تعافي-اقتصاد-البلاد, Zugriff 4.3.2025
Sharq Bu - Al-Sharq Business (29.1.2025): خبراء لـ"الشرق": هذه خارطة طريق إنعاش اقتصاد سوريا المنهك [Experten an Al-Sharq: Das ist der Fahrplan zur Wiederbelebung der angeschlagenen syrischen Wirtschaft], https://asharqbusiness.com/economics/68376/هذه-خارطة-طريق-إنعاش-اقتصاد-سوريا-المنهك, Zugriff 30.1.2025
Sharq Bu - Al-Sharq Business (5.1.2025): وزير المالية السوري لـ"الشرق": ندرس خصخصة الشركات الحكومية الخاسرة [Syrischer Finanzminister zu Al-Sharq: Wir prüfen die Privatisierung von verlustbringenden Staatsbetrieben], https://asharqbusiness.com/economics/65743/سوريا-تدرس-خصخصة-الشركات-الحكومية-الخاسرة, Zugriff 30.1.2025
STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (2025a): Dossier: Socio-Economic Review 2025 [liegt in der Staatendokumentation als Druckpapier auf]
STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (2025b): Socio-Economic Review 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122700/Socio-Economic Review 2024_Final.pdf, Zugriff 10.3.2025
STDOK/Möller - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], Dr. Lena-Maria Möller (21.10.2025): Staatendokumentation Research Paper; Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees; from the COI-CMS, https://www.ecoi.net/en/document/2131310.html, Zugriff 17.11.2025
STDOK/SL - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], Statistics Lebanon (27.10.2025): Syria: Socio-Economic Survey 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131661/2025-10-24_COI_CMS_Dossier Socio-Economic Survey 2025 - SYRIA, Version_1-681e.pdf, Zugriff 4.11.2025 [Login erforderlich]
STDOK/SL - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], Statistics Lebanon (2024): Dossier Syria - Socio-Economic Survey 2024, https://www.bmi.gv.at/114/files/Umfrage_Syria_2024/Syria_Bericht_Final_nBF_28102024.pdf, Zugriff 27.11.2024
SYD - Syria Direct (16.12.2025): How has Syrias economy changed in a year without Assad?, https://syriadirect.org/how-has-syrias-economy-changed-in-a-year-without-assad/, Zugriff 14.1.2026
Syria TV - Syria TV (15.10.2025a): شتاء 2025 في سوريا: من الغلاء إلى العجز.. أسعار التدفئة ترتفع أكثر من 70% [Winter 2025 in Syrien: Von hohen Preisen zu Versorgungsengpässen... Heizkosten steigen um mehr als 70 %], https://www.syria.tv/شتاء-2025-في-سوريا-من-الغلاء-إلى-العجز-أسعار-التدفئة-ترتفع-أكثر-من-70, Zugriff 3.12.2025
SysHome - Syria is Home by UNHCR (o.D.a): Frequently Asked Questions, https://syriaishome.org/en/faq, Zugriff 28.10.2025
TNA - New Arab, The (9.12.2025): Why Syria needs better governance...and a new kind of opposition, https://www.newarab.com/opinion/why-syria-needs-better-governanceand-new-kind-opposition, Zugriff 9.12.2025
TNA - New Arab, The (2.4.2025): Nationwide power outage hits Syria after plant malfunction, https://www.newarab.com/news/nationwide-power-outage-hits-syria-after-plant-malfunction, Zugriff 9.7.2025
UltraSyr - Ultra Sawt - Ultra Syria (16.11.2025): تحرير السوق واضطراب الصرف وتراجع الدعم.. ثلاثية الأزمة الاقتصادية في سوريا الجديدة [Marktliberalisierung, Währungsturbulenzen und sinkende Subventionen: Die dreifache Krise der neuen Wirtschaft Syriens], https://ultrasyria.ultrasawt.com/تحرير-السوق-واضطراب-الصرف-وتراجع-الدعم-ثلاثية-الأزمة-الاقتصادية-في-سوريا-الجديدة/أغيد-حجازي/مجتمع, Zugriff 14.1.2026
UNDP - United Nations Development Programme (20.2.2025): The Impact of the Conflict in Syria, https://www.undp.org/syria/publications/impact-conflict-syria, Zugriff 25.2.2025
UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (1.8.2025): Humanitarian Situation Report No. 12 - Syrian Arab Republic, https://www.unicef.org/syria/media/20661/file/Syria-Humanitarian-situation-report-June-2025.pdf, Zugriff 15.1.2026
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (24.7.2025): Syrian Arab Republic: Humanitarian Response Priorities (January to December 2025), https://www.unocha.org/publications/report/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-humanitarian-response-priorities-january-december-2025, Zugriff 15.1.2026
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (27.3.2025): Syrian Arab Republic: Humanitarian Response Priorities - January to June 2025 (March 2025) - Syrian Arab Republic, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-humanitarian-response-priorities-january-june-2025-march-2025, Zugriff 28.3.2025
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.2.2025): Syrian Arab Republic: Humanitarian Situation Report No. 1 (As of 12 February 2025), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-humanitarian-situation-report-no-1-12-february-2025-enar, Zugriff 13.2.2025
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (7.1.2025): Syrian Arab Republic: Flash Update No. 10 on the Recent Developments in Syria (as of 7 January 2025), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-flash-update-no-10-recent-developments-syria-7-january-2025-enar, Zugriff 8.1.2025
UNSC - United Nations Security Council (21.5.2025): Humanitarian Needs Remain Immense, Growing in Complexity across Syria, Senior Official Tells Security Council, Noting Shortfalls in Funding | Meetings Coverage and Press Releases, https://press.un.org/en/2025/sc16066.doc.htm, Zugriff 30.5.2025
WB - Weltbank (28.5.2024): SYRIA ECONOMIC MONITOR Conflict, Crises, and the Collapse of Household Welfare - Spring 2024, https://openknowledge.worldbank.org/server/api/core/bitstreams/5a96f3c4-8096-4973-a02f-7b47cab8d9c4/content, Zugriff 1.8.2024
WBG - World Bank Group (30.6.2025): Syria Macro-Fiscal Assessment, https://documents.worldbank.org/en/publication/documents-reports/documentdetail/099844407042516353, Zugriff 30.10.2025
Welat - Welat TV (3.9.2025): Poverty Rate in Syria Reaches About 90%, https://www.welattv.net/en/node/17109, Zugriff 14.1.2026
WFP - World Food Programme (13.1.2026): Syrian Arab Republic - Food Prices | Humanitarian Dataset, https://data.humdata.org/dataset/wfp-food-prices-for-syrian-arab-republic, Zugriff 13.1.2026
WFP - World Food Programme (9.2025): Monthly Market Price Bulletin - Syria - September 2025 - Issue 129, https://fscluster.org/sites/default/files/2025-11/WFP-0000170276.pdf, Zugriff 12.1.2026
Zeit Online - Zeit Online (23.1.2025): Syrien: Außenminister verspricht repräsentative Verfassung für Syrien, https://www.zeit.de/politik/ausland/2025-01/davos-syrien-al-schaibani-verfassung-sanktionen, Zugriff 29.1.2025
Arbeitsmarkt
Der landesweite Arbeitsmarkt ist noch äußerst prekär (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60 % (UltraSyr 16.11.2025). Demgegenüber berichtet die World Bank Group, dass die Frauen mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert sind, während sie bei Männern nur 5 % beträgt. Die Gesamtbeschäftigung blieb bei etwa 6,3 Millionen trotz des demografischen Schocks stabil, unterstützt durch eine steigende Erwerbsbeteiligung. Während immer mehr Frauen Arbeit suchen, haben anhaltende Hindernisse auch die Arbeitslosenquote von Frauen in die Höhe getrieben (WBG 30.6.2025). Die International Labour Organisation wiederum spricht von einer Erwerbsbeteiligung von Frauen von unter 15 %, die durch diskriminierende Normen, Betreuungsaufgaben und Unsicherheit behindert wird (ILO 5.2025). Arbeitslosigkeit, Arbeitsplatzverluste und eingeschränkter Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen stellen für Haushalte weiterhin große Hindernisse bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse dar. Viele Familien greifen auf nicht nachhaltige Bewältigungsstrategien zurück, wie beispielsweise Geldleihen, Verkauf von Produktionsmitteln oder die Aufnahme risikoreicher oder erniedrigender Arbeit. Diese Strategien beeinträchtigen die langfristige Widerstandsfähigkeit und setzen die Betroffenen ernsthaften Schutzrisiken aus, darunter Ausbeutung und Missbrauch (UNOCHA 24.7.2025).
Seit 2012 wurde gemäß dem syrischen Zentralamt für Statistik ein Rückgang der Arbeitskräfte bis zum Jahr 2022 um 9 % verzeichnet. Insgesamt wird die Zahl der Arbeitskräfte auf 26 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (Syria TV 31.8.2024). Die wirtschaftliche Verschlechterung spiegelte sich in den anhaltend hohen Arbeitslosenquoten wider, die 2023 52 % erreichte und die Hälfte der arbeitsfähigen Personen in ihrer Teilnahme an der Wirtschaftstätigkeit hinderte, weil es angesichts des Mangels an Beschäftigungsmöglichkeiten und des dringenden Bedarfs an Arbeit keine angemessenen Arbeitsbedingungen gab (SCPR 6.2024). Vor dem Erdbeben im Jahr 2023 litt die syrische Wirtschaft unter einer hohen Arbeitslosigkeit, die 2022 42,9 % erreichte. Das Erdbeben führte zu erheblichen Verlusten bei den Beschäftigungsmöglichkeiten, was zu einem Anstieg der Arbeitslosenquote um etwa 1,8 Prozentpunkte im ganzen Land führte (was 90.000 Arbeitsplätzen entspricht) (SCPR/UniVie 8.2023). Das syrische Zentralamt für Statistik verzeichnete 2022 eine Arbeitslosenquote von 23,7 % (Syria TV 31.8.2024; vgl. NPA 29.8.2024). Die Weltbank kommt auf eine Arbeitslosenrate von 13,5 % für 2023 (WB o.D.; vgl. WKO 8.2024). Die Österreichische Botschaft in Damaskus führt eine Arbeitslosenrate von 50 % an (ÖB Damaskus 2023). Im Jahr 2022 lag die Arbeitslosenquote bei Frauen bei 24 % und damit 15 Prozentpunkte über der Arbeitslosenquote bei Männern (WB 2024). Laut syrischem Zentralamt für Statistik beträgt die Arbeitslosenquote bei Männern 47 % und bei Frauen 53 %. Ein großes Problem wird dabei darin gesehen, dass 83 % der Arbeitslosen noch nie zuvor gearbeitet haben (Syria TV 31.8.2024)
Aus einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der im Mai 2025 Syrer im Alter von 16-35 Jahren befragt wurden, geht hervor, dass 30 % kontinuierlich arbeiten, während 16 % Gelegenheitsjobs haben. 21 % der Umfrageteilnehmer sind in der Ausbildung. 14 % sind Hausfrauen, während 19 % arbeitslos sind/derzeit nicht arbeiten. Ein Vergleich der Städte zeigt, dass 33 % in Damaskus kontinuierlich arbeiten, während dies in Aleppo auf 31 % und in Homs auf 25 % zutrifft. Der Anteil derjenigen, die gelegentlich arbeiten, ist in Homs am höchsten (23 %), gefolgt von Aleppo mit 14 % und Damaskus mit 13 %. Der Anteil derjenigen, die arbeitslos sind/derzeit nicht arbeiten, ist in Aleppo mit 26 % am höchsten, gefolgt von Homs (16 %) und Damaskus mit 15 %. Es sollte auch angemerkt werden, dass der Anteil der Studierenden in der vorliegenden Stichprobe relativ hoch ist, wobei der höchste Anteil in Damaskus (26 %) zu verzeichnen ist, gefolgt von Aleppo (19 %) und Homs (17 %). 13 % der Befragten in Damaskus sind Hausfrauen, während dies in Homs für 19 % und in Aleppo für 10 % gilt. Ein Vergleich der Geschlechter zeigt, dass 46 % der männlichen Befragten kontinuierlich arbeiten, während dies nur auf 13 % der weiblichen Befragten zutrifft. 19 % der männlichen Befragten und 14 % der weiblichen Befragten arbeiten gelegentlich. 13 % der männlichen Befragten sind arbeitslos, während dies auf 25 % der weiblichen Befragten zutrifft. Der Anteil der Studierenden liegt bei Männern bei 22 % und bei Frauen 20 %. 28 % der weiblichen Befragten sind Hausfrauen (STDOK/SL 27.10.2025). Im Vergleich zum Jahr davor hat sich der Anteil der Arbeitslosen vergrößert. Bei der Studie, bei der im Juli 2024 600 16 bis 35-jährige befragt wurden, gaben 28 % an, kontinuierlich zu arbeiten, während 15 % Gelegenheitsjobs hatten. 30 % der Umfrageteilnehmer verfolgten ihre Ausbildung. 14 % waren Hausfrauen, während 13 % arbeitslos waren/nicht arbeiteten (STDOK/SL 2024).
Es gibt in Syrien, wo die Wirtschaft und Infrastruktur durch 14 Jahre Bürgerkrieg zerstört wurden, nur wenige Beschäftigungsmöglichkeiten (openDemocracy 8.5.2025). Die Verfügbarkeit von Stellenangeboten kann je nach Standort und Wirtschaftssektor variieren. Zu den Bereichen mit allgemein hoher Nachfrage zählen das Gesundheitswesen, das Bauwesen, das Bildungswesen, die Landwirtschaft und qualifizierte Arbeitskräfte (SysHome o.D.a). Entsprechend der veränderten Wirtschaftslage hat sich das Beschäftigungsprofil der Syrer dramatisch gewandelt, wobei die Arbeitnehmer zunehmend in den informellen Sektor und den Dienstleistungssektor abgewandert sind. Im Jahr 2022 hat sich der Anteil der Syrer, die in Familienunternehmen beschäftigt sind, im Vergleich zu 2010 mehr als vervierfacht, was eine Verlagerung hin zu einem informelleren Beschäftigungsmodell widerspiegelt. Der Anteil der Industrie an der Gesamtbeschäftigung hat sich zwischen 2010 und 2022 etwa halbiert, während der Anteil der Beschäftigung im Dienstleistungssektor deutlich gestiegen ist: Im Jahr 2022 waren 64 % der männlichen und 86 % der weiblichen Beschäftigten im Dienstleistungssektor tätig, verglichen mit 48 % bzw. 68 % im Jahr 2010 (WBG 30.6.2025). Vor 2011 waren über 30 % der Erwerbstätigen im landwirtschaftlichen Sektor beschäftigt, während der aktuelle Anteil (Stand: Mai 2025) nur noch 15 % beträgt (Enab 14.5.2025). Die Landflucht setzt sich unermüdlich in Richtung der verarmten Vororte der großen Städte Syriens fort, wo die Menschen von Gelegenheitsjobs und internationaler Hilfe leben (Balanche 16.11.2025). Es gibt einen informellen Arbeitsmarkt im Land, der einen großen Teil der Stellenangebote ausmacht. Die Arbeit im informellen Sektor ist zwar hinsichtlich der formalen Anforderungen möglicherweise flexibler, jedoch ist dieser Sektor völlig unreguliert und bietet den Arbeitnehmern keine rechtlichen Garantien (MVCR 8.2025). Das betrifft über 83 % der Beschäftigungsverhältnisse (ILO 5.2025).
Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten (Grundbedürfnisse und Miete), die auf durchschnittlich 100 US-Dollar (USD) pro Monat geschätzt werden, übersteigen häufig das durchschnittliche Monatseinkommen, das bei etwa 75 USD liegt. Die Gehälter für Beamte oder in Dienstleistungsberufen wie Kellner oder Rezeptionisten liegen bei etwa 100 USD pro Monat. Oft sind drei bis vier Einkommen erforderlich, um die Lebenshaltungskosten einer Familie zu decken. Andere Quellen geben an, dass die Mindestlebenshaltungskosten für eine Familie bei etwa 400 USD pro Monat liegen, wobei jedoch die jeweilige Situation und der Standort berücksichtigt werden müssen (MVCR 8.2025). Einem Medienbericht zufolge lagen die durchschnittlichen Gehälter eines Universitätsangestellten bei 58.000 syrischen Pfund (SYP), eines Angestellten im privaten Sektor bei 990.000 SYP und eines Angestellten im öffentlichen Sektor bei 2,16 Mio. SYP im Monat, während die Armutsgrenze bei 2,54 Mio. SYP liegt (SO 21.4.2025). Der durchschnittliche Monatslohn für einen Angestellten im öffentlichen Dienst mit Hochschulabschluss (zu Beginn der Anstellung) in Syrien belief sich im November 2025 auf etwa 1,15 Mio. SYP, während der durchschnittliche Monatslohn für einen Arbeitnehmer im privaten Sektor 1,30 Mio. SYP betrug. Ein Angestellter im öffentlichen Sektor verdiente im selben Monat 2,97 Mio. SYP. Ein Vergleich der Nominallöhne (zu aktuellen Preisen) zwischen den verschiedenen Regionen Syriens zeigt eine starke strukturelle Ungleichheit, die sich in einer grundlegenden Kluft zwischen den Gebieten, in denen türkische Lira (TL) als Währung verwendet werden, und den Gebieten, in denen SYP verwendet werden, innerhalb des Kontrollbereichs der Übergangsregierung manifestiert (SCPR 11.11.2025). Über 60 % der Haushalte mit erwerbstätigen Mitgliedern sind in Idlib und Nord-Aleppo nach wie vor nicht in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken, was durch die Instabilität der türkischen Lira noch verschärft wird (HumAct 25.3.2025b).
Die Analyse der durchschnittlichen monatlichen Löhne im Verhältnis zur Armutsgrenze in Syrien zeigt eine tiefe strukturelle Krise in Bezug auf die Angemessenheit der Einkommen, insbesondere im öffentlichen und privaten Sektor, wo der Monatslohn nur 40 % der absoluten Armutsgrenze abdeckt. Das bedeutet den vollständigen Zusammenbruch des realen Werts der staatlichen Löhne. Alle Berufsgruppen liegen um 59 bis 85 % unterhalb der oberen Armutsgrenze. Dies bedeutet, dass die überwiegende Mehrheit der syrischen Familien in multidimensionaler Armut lebt und nicht in der Lage ist, neben ihren Bedürfnissen in den Bereichen Bildung, Gesundheit und anderen auch ihre Grundbedürfnisse zu decken. Im Gegensatz dazu genießt der öffentliche Sektor (der mit Nichtregierungsorganisationen und externen Finanzmitteln verbunden ist) einen bemerkenswerten relativen Schutz, da seine Löhne 103 % der absoluten Armutsgrenze abdecken, was darauf hindeutet, dass der Zugang zu externen Finanzmitteln der wichtigste Faktor für das wirtschaftliche Überleben im syrischen Kontext ist. Dieser Schutz bleibt jedoch relativ, denn die Beschäftigten im öffentlichen Sektor liegen weiterhin 53 % unter der oberen Armutsgrenze, was beweist, dass die Existenzkrise strukturell und umfassend ist (SCPR 11.11.2025). Die Gehälter im Privatsektor sind zwar relativ gesehen höher als im öffentlichen Sektor, können aber mit den jüngsten Preissteigerungen nicht mithalten, weil Arbeitgeber es sich nicht leisten können, das Vierfache des Lohns ihrer Arbeitnehmer zu zahlen. Die meisten von ihnen sind einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge von Insolvenz bedroht und haben Probleme im Zusammenhang mit dem Abheben von Geldern von ihren Konten (Enab 3.2.2025a). Trotz der Anhebung des Mindestlohns seit Ende Juli (auf 68 USD pro Monat) kann die Mehrheit der Bevölkerung, unabhängig davon, ob sie im staatlichen oder privaten Sektor beschäftigt ist, ihren Lebensunterhalt mit ihrem Gehalt nicht bestreiten. Nach Schätzungen beliefen sich die Mindestlebenshaltungskosten für eine fünfköpfige syrische Familie in Damaskus Ende September 2025 auf rund 645 USD. Große Teile der Gesellschaft sind auf Überweisungen von Angehörigen im Ausland angewiesen. Der Finanzminister reagierte darauf mit der Ankündigung einer Erhöhung der Gehälter um 200 % für Beschäftigte im Gesundheits- und Bildungswesen. Diese potenzielle künftige Erhöhung reicht jedoch nach wie vor nicht aus, um die Not der Bevölkerung zu lindern und dem stetigen Anstieg der Lebenshaltungskosten entgegenzuwirken (TNA 9.12.2025).
Ash-Shara' hat das Dekret Nr. 102 aus dem Jahr 2025 erlassen, mit dem die Gehälter und Pauschallöhne der zivilen und militärischen Beschäftigten in Ministerien, Abteilungen, öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Betrieben des öffentlichen Sektors, anderen Verwaltungseinheiten, Unternehmen des öffentlichen Sektors und Unternehmen des gemeinsamen Sektors, an denen der Staat mindestens 50 % des Kapitals hält, um 200 % erhöht werden (SANA 22.6.2025a). Gleichzeitig erließ er das Dekret Nr. 103 aus dem Jahr 2025, das den Rentnern, die unter die geltenden Versicherungs-, Renten- und Sozialversicherungsgesetze fallen, eine Erhöhung der zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Dekrets geltenden Rente um 200 % gewährt (SANA 22.6.2025b). Saudi-Arabien und Katar haben mit Syrien und den Vereinten Nationen ein Abkommen unterschrieben, um für drei Monate einen Teil der Gehälter des öffentlichen Dienstes abzudecken. Es handelt sich dabei vor allem um Gehälter im Bildungssektor und Pensionen von zivilen Beamten (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Gehälter im öffentlichen Dienst haben sich einem Syrienexperten zufolge aufgrund der Beiträge Katars und Saudi-Arabiens von 20 USD pro Monat auf 80 USD vervierfacht [entgegen den meisten anderen Quellen, die von einer nur Erhöhung von nur 200 % sprechen Anm.]. Dennoch reicht dies immer noch nicht aus, um ein angenehmes Leben zu führen, da die Kosten für lebensnotwendige Güter aufgrund der Einstellung der Subventionen für Kraftstoff und Lebensmittel gestiegen sind. Allerdings haben diese Gehaltserhöhungen dazu beigetragen, die Korruption zu bekämpfen (Balanche 16.11.2025). Die 200-prozentige Gehaltserhöhung ging mit einem erheblichen Anstieg der Preise für Strom und Brot einher, wodurch die Auswirkungen der Erhöhung sehr begrenzt waren. Sie deckte nicht mehr als 20 bis 30 % der Gesamtpreiserhöhung ab, während die Bürger etwa 70 % der Differenz aus ihrem persönlichen Einkommen bezahlen. Viele Arbeitnehmer, wie Tagelöhner, Personen mit unregelmäßigem Einkommen und Kleinhändler, waren überhaupt nicht in diese Erhöhung einbezogen, was die Lebensunterschiede zwischen verschiedenen Teilen der Gesellschaft vertiefte (UltraSyr 16.11.2025).
Die Gehälter im öffentlichen Dienst werden seit Mai 2025 ausschließlich über Sham Cash ausbezahlt (Enab 8.5.2025), eine digitale Zahlungs-App, deren Einführung ernsthafte Bedenken hinsichtlich Sicherheit und Monopolisierung aufgeworfen hat. Diese Initiative, die als Schritt zur Modernisierung des syrischen Finanzsystems vermarktet wird, birgt die Gefahr, die wirtschaftlichen Probleme des Landes zu verschärfen und genau die undurchsichtigen Praktiken zu festigen, die ursprünglich zur Destabilisierung Syriens beigetragen haben. Die App, die erstmals in Idlib unter der Kontrolle der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) auftauchte, umgeht sowohl die syrische Zentralbank als auch das globale Finanzsystem. Stattdessen wird sie über die Sham Bank betrieben – eine in der Türkei registrierte Wechselstube ohne internationale Anerkennung oder behördliche Aufsicht (Majalla 12.5.2025).
Anfang 2025 legten die neuen syrischen Behörden die Grundlagen für öffentliche Institutionen neu fest, die zuvor vom Assad-Regime verwaltet worden waren. In einigen Fällen reaktivieren sie alte Institutionen, in anderen definieren sie deren Aufgaben neu (Harmoon 29.3.2025). Nach der Machtübernahme am 8.12.2024 hat die Regierung von Übergangspräsident ash-Shara' Assad-treue Staatsbedienstete weitgehend entlassen. Manche von ihnen, insbesondere politisch unbedenkliche Technokraten, wurden in der Folge wiedereingestellt, um dazu beizutragen, einen funktionierenden Verwaltungsapparat aufzubauen (ÖB Damaskus 26.11.2025). Einer diplomatischen Quelle eines europäischen Staates zufolge kam es zur Beurlaubung aller Staatsbeamten (SYRDiplQ1 5.2.2025). Die Kriterien für die Entlassungen waren wenig transparent. Während die Behörden die Notwendigkeit der Eliminierung von "Scheinarbeitern" als Grund anführten, deuten Berichte darauf hin, dass der Prozess willkürlich und teilweise von sektiererischen oder politischen Motiven beeinflusst war. Diese Entlassungen haben die Armut verschärft, zur steigenden Arbeitslosigkeit beigetragen und den Verlust des institutionellen Gedächtnisses durch erfahrene Beamte riskiert (Etana 7.2025). Die Massenentlassungen von Beschäftigten im öffentlichen Dienst haben Hunderttausende ohne Einkommen zurückgelassen (REU 26.3.2025). Das syrische Ministerium für lokale Verwaltung und Umwelt begann im Juni 2025 damit, die Daten von Mitarbeitern zu überprüfen, die aufgrund der Revolution [die 2011 begann Anm.] entlassen wurden und sich für eine Wiedereinstellung gemeldet haben. Das Medienbüro erklärte, dass das wichtigste Kriterium für die Bewertung neben der Kompetenz und der Erfahrung auf dem Gebiet ist, dass der Mitarbeiter aus Gründen entlassen wurde, die mit der Revolution zusammenhängen. Was die Verteilung der akzeptierten Mitarbeiter angeht, so erklärte das Medienbüro, dass sie sich nach dem Bedarf innerhalb des vorhandenen Personals richten wird, wobei der Wohnort des Arbeitnehmers und die Nähe zum Arbeitsplatz berücksichtigt werden. Dabei ist es nicht notwendig, dass der Arbeitnehmer in dieselbe Stelle zurückkehrt, in der er zuvor gearbeitet hat (SANA 22.6.2025c). In den letzten Wochen wurde einer kleinen Anzahl von technischen Spezialisten des Militärs des ehemaligen Regimes die Rückkehr an ihren Arbeitsplatz gestattet, doch viele blicken weiterhin ungewiss in die Zukunft (Chatham 10.3.2025).
Es gibt einen Mangel an qualifiziertem Personal aufgrund niedriger Löhne im öffentlichen Sektor, der früheren Abwanderung von Fachkräften, der begrenzten Einführung moderner Technologien und eines erheblichen Verlusts an institutionellem Gedächtnis, das entweder während des Übergangs von Assad-treuen Akteuren zerstört oder durch die Vernachlässigung seitens der neuen Regierung ausgehöhlt wurde (Etana 7.2025). Alle Sektoren sind von diesem massiven Brain Drain betroffen. Einer Schätzung zufolge leben mittlerweile mehr als 25.000 hoch qualifizierte Arbeitskräfte z. B. in Deutschland, insbesondere medizinische Arbeitskräfte und Ingenieure. Aufgrund der langen Tradition guter Ausbildung in Syrien sind aber nach wie vor viele im Land (UNRCHCSYR 22.9.2024). Die niedrigen Löhne und das Fehlen geeigneter Anreize in den Unternehmen des öffentlichen Sektors führten zu Kündigungen und zur Abwanderung von Mitarbeitern in die Privatwirtschaft oder ins Ausland. Die Unternehmen und Institutionen des öffentlichen Sektors verfolgten eine Einstellungspolitik, die zu einer Ballung von Mitarbeitern führte, die keine tatsächlichen Dienstleistungen erbringen, und zur Einstellung von Personen ohne angemessene Qualifikationen, insbesondere von aus der Armee demobilisierten Personen, was zu schlechter Arbeitsleistung, geringer Produktivität, erhöhter Korruption und verdeckter Arbeitslosigkeit führte (OSS 20.1.2025). Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen, die 92 % der Unternehmen ausmachen, sind durch eingeschränkte Kreditvergabe, Inflation und politische Unsicherheit stark eingeschränkt (ILO 5.2025).
Die Arbeitnehmerrechte haben unter dem Vorwand der Wirtschaftsförderung gelitten. Am 8.5.2025 erließ der Wirtschaftsminister eine Entscheidung, mit der die Verpflichtung für Arbeitgeber, ihre Arbeitnehmer im nationalen Sozialversicherungssystem zu registrieren, ausgesetzt wurde. Diese Maßnahme wurde als Entlastung für Gewerbetreibende und Ankurbelung der Wirtschaft dargestellt. In der Praxis ermöglichte dies Unternehmen, ihre Gewerbescheine ohne Nachweis der Arbeitnehmerregistrierung zu verlängern, was den grundlegenden Schutz der Arbeitnehmer untergrub. Die von Arbeitsrechtsaktivisten vielfach kritisierte Maßnahme wurde ohne rechtlichen Rahmen oder Durchsetzungsmechanismus umgesetzt, was die Bedenken hinsichtlich Intransparenz und Bevorzugung von Kapitalinteressen verstärkte (Etana 7.2025). Lücken in der Durchsetzung des Arbeitsrechts, veraltete Sozialversicherungssysteme und eine schwache institutionelle Koordination verschärfen die Vulnerabilität, insbesondere für Frauen, Jugendliche, Menschen mit Behinderungen und Rückkehrer (ILO 5.2025).
Im Bildungsbereich streikten Lehrer mehrere Wochen lang und demonstrierten vor Regierungsgebäuden in Aleppo und Idlib. Sie fordern unbefristete Arbeitsverträge, die rasche Wiedereinstellung der Entlassenen und Lohnerhöhungen, die den steigenden Lebenshaltungskosten entsprechen. Auch Minibusfahrer in Damaskus sowie Beschäftigte des privaten Unternehmens Madar Aluminium organisierten Streiks und forderten bessere Arbeits- und Lebensbedingungen. Beschäftigte des Hafens von Tartus veranstalteten im Dezember 2025 eine Sitzblockade vor dem Gebäude der Provinzverwaltung, um gegen ihre Versetzung zu protestieren, über die sie ohne vorherige Ankündigung per WhatsApp informiert worden waren und die sie an weit entfernte Standorte an den Grenzübergängen Jarablus und al-Bu Kamal in den östlichen Provinzen führen sollte (TNA 9.12.2025).
Einem Medienbericht zufolge sehen sich viele Menschen in Ra's al-'Ain und Tall Abyad gezwungen, auf der Suche nach Arbeit über Schmuggelrouten in den Libanon zu fliehen. Die verfügbaren Arbeitsplätze in den beiden Ortschaften beschränken sich in erster Linie auf Tagelöhnerjobs, meist in der Landwirtschaft oder als Schafhirten, wobei der Tageslohn selten 100.000 SYP (etwa 9 USD) übersteigt. Ra's al-'Ain und Tall Abyad sind überwiegend von der Landwirtschaft abhängig, was die Diversifizierung der Arbeitsplätze einschränkt. Darüber hinaus behindern eine schwache Infrastruktur und Dienstleistungen sowie kleine städtische Gebiete die Fähigkeit der Städte, Investitionen anzuziehen, was durch die Schließung der Schmuggelrouten in die Türkei noch verschärft wird. Der Sprecher des Gemeinderats von Ra's al-'Ain erklärte, dass der Gemeinderat rund 800 Arbeitsplätze im Dienstleistungs- und Verwaltungssektor sowie 1.300 Stellen im Bildungswesen geschaffen habe, während die Zahl der Mitarbeiter der Zivilpolizei 1.000 übersteige, und dass der Gemeinderat einkommensschwache Personen und die ärmsten Bevölkerungsgruppen im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstütze. So erhalten etwa 100 Waisen und Menschen mit Behinderungen monatliche finanzielle Unterstützung, zusätzlich zu einer Zuwendung in Höhe von 575.000 SYP, die an 1.500 Einwohner der ländlichen Gebiete von Ra's al-'Ain ausgezahlt werde (der Betrag wurde in türkischen Lira gezahlt und entspricht 2.000 türkischen Lira) (Enab 29.4.2025).
Es gibt keine staatliche Politik zur Unterstützung von Arbeitslosen oder Rückkehrern. Die Voraussetzungen für den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis variieren je nach Branche. Um einen Arbeitsvertrag auf dem legalen Arbeitsmarkt zu unterzeichnen, müssen Syrer ihren Personalausweis und ein Führungszeugnis vorlegen (MVCR 8.2025). Im Mai 2025 gab das Ministerium für Soziales und Arbeit die Reaktivierung der Arbeitsmarktplattform bekannt, die als Hilfestellung für Beschäftigung und zur Unterstützung von Arbeitgebern bei der Suche nach Bewerbern mit geeigneten Kompetenzen und Fähigkeiten zur Besetzung offener Stellen dienen soll. Die Plattform bietet außerdem Erleichterungen beim Zugang zu Ausbildungs-, Qualifizierungs- und Kompetenzentwicklungsdiensten, um die Beschäftigungsmöglichkeiten zu verbessern, sowie weitere Dienstleistungen (SANA 13.5.2025).
Die Anerkennung von im Aulsand erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen hängt von den syrischen Vorschriften und dem jeweiligen Beruf ab. In einigen Fällen müssen Qualifikationen möglicherweise von den zuständigen Behörden bewertet oder neu zertifiziert werden (SysHome o.D.a). Öffentliche Angestellte, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen haben, können ohne Probleme an der Grenze nach Syrien zurückkehren. Allerdings müssen öffentliche Angestellte zunächst ihren ehemaligen Arbeitgeber kontaktieren, um ihren Beschäftigungsstatus zu klären – beispielsweise durch Einreichen einer formellen Kündigung – bevor sie sich an die Behörden wenden, um ihre Namen aus der Liste zu streichen. Dies liegt daran, dass das Verlassen einer Stelle im öffentlichen Dienst ohne Genehmigung rechtlich weiterhin als Verstoß gilt. Eine syrische Menschenrechtsorganisation hatte keine Berichte erhalten, dass Beamte, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen hatten, Schwierigkeiten hatten, ihre Namen von der Liste der gesuchten Personen streichen zu lassen. Die Organisation hatte auch keine Informationen darüber erhalten, dass die derzeitigen Behörden Urteile, die gegen solche Personen während der Assad-Zeit in Abwesenheit gefällt wurden, nun vollstrecken. Eine andere Menschenrechtsorganisation stellte jedoch fest, dass für ehemalige niederrangige Beamte die Entfernung der Kennzeichnung in der Regel eine bürokratische Formalität ist, obwohl praktische Schwierigkeiten auftreten können, insbesondere wenn die Person in einem anderen Gebiet als der zuständigen Behörde wohnt. Im Gegensatz dazu können ehemalige hochrangige Beamte, darunter auch solche, die den Sicherheitsdiensten der ehemaligen Regierung angehörten, Schwierigkeiten haben, ihre Namen entfernen zu lassen, und müssen in der Regel zu einem Gespräch mit den Behörden erscheinen. Ein Vertreter einer konsultierten internationalen Organisation berichtete, dass er zuvor wegen illegaler Ausreise, Wehrdienstverweigerung und Verlassen seines öffentlichen Dienstpostens in der Ölindustrie – einem sensiblen Sektor – auf der Liste gestanden habe. Bei seiner Rückkehr wurde ihm mitgeteilt, dass alle Probleme geklärt seien, mit Ausnahme seines Arbeitsverhältnisses, das geregelt werden müsse, bevor er das Land wieder verlassen könne. Der Prozess dauerte Berichten zufolge vier Monate, was auf die ineffiziente Bürokratie und die begrenzten Verwaltungskapazitäten der neuen Behörden zurückzuführen war. Es sollte auch zwischen hochrangigen Beamten oder Sicherheitspersonal unterschieden werden, die Syrien vor und nach dem Regierungswechsel verlassen haben. Diejenigen, die nach dem Sturz der Assad-Regierung ausgereist sind, können bei ihrer Rückkehr wegen möglicher Straftaten verhört oder untersucht werden. Ehemalige öffentliche Angestellte, die auf einer Liste stehen, können im Ausland einen Reisepass beantragen, dessen Ausstellung jedoch im Ermessen der Einwanderungsbehörde liegt. Diese Personen müssen die Zustimmung ihres ehemaligen Arbeitgebers einholen, indem sie ihre Kündigung einreichen. Anschließend stellt der Arbeitgeber ein Dokument aus, das bei einer syrischen Botschaft vorgelegt werden muss, um den Reisepassantrag zu bearbeiten (DIS 9.12.2025b).
In Nordsyrien gaben über 50 % der Binnenvertriebenen an, dass der Mangel an Beschäftigungs- und Lebensunterhaltsmöglichkeiten das Haupthindernis für ihre Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete darstellt. Ein ähnlicher Trend ist bei Flüchtlingen im Ausland zu beobachten, für die der Zugang zu nachhaltigen Lebensgrundlagen ein entscheidender Faktor bei ihrer Entscheidung über eine Rückkehr in ihre Heimat ist. Landesweit nannten 64 % der Gemeinden die Knappheit an Beschäftigungsmöglichkeiten als ein zentrales Problem (UNOCHA 24.7.2025).
Als Reaktion auf den Konflikt haben Syrer, insbesondere Frauen, ihre Erwerbsbeteiligung erhöht. Während die männliche Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter aufgrund von Todesfällen und Migration ins Ausland abnahm, stieg die Zahl der erwerbstätigen Frauen, da viele in den Arbeitsmarkt eintraten, um die Einkommensverluste der Haushalte auszugleichen [weitere Informationen zur Erwerbstätigkeit von Frauen finden sich im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen / Frauen Anm.] (WBG 30.6.2025).
Laut Bericht von EUAA vom Juli 2026 ist der syrische Arbeitsmarkt nach wie vor äußerst prekär und weist einen erheblichen Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten auf. Laut einer UNHCR-Studie aus dem Jahr 2026, die auf Haushaltsbefragungen unter zurückgekehrten Flüchtlingen, zurückgekehrten Binnenvertriebenen und Aufnahmegemeinschaften in allen Gouvernements basiert, wurde in allen Gruppen eine hohe Arbeitslosigkeit verzeichnet: Etwa 30 % der Befragten im erwerbsfähigen Alter waren arbeitslos, und nur 6 bis 7 % hatten Zugang zu formeller Beschäftigung. Rund 21 % der zurückgekehrten Flüchtlinge und 23 % der zurückgekehrten Binnenvertriebenen waren im informellen Sektor tätig, während 14 % beziehungsweise 13 % auf Tagelöhnerei oder Gelegenheitsarbeit angewiesen waren. Frauen (33 %) sind etwas häufiger von Arbeitslosigkeit betroffen als Männer (28 %); wenngleich sich die Muster zwischen den Gruppen weitgehend ähneln, weisen zurückgekehrte Flüchtlinge eine höhere Arbeitslosigkeit (36 %) auf, während die aufnehmenden Gemeinschaften einen etwas besseren Zugang zu formellen Arbeitsplätzen haben (12 % sind im formellen Sektor beschäftigt).
Ein Bericht der IOM vom April 2026 ergab, dass 76 % der Befragten das Fehlen von Lebensgrundlagen als eines der Hauptrisiken und als Hindernis für eine Rückkehr nannten. Die meisten Gemeinschaften gaben Landwirtschaft und Viehzucht als Haupteinnahmequelle an (74 %), gefolgt von Beschäftigung im öffentlichen Sektor (7 %), Tagelöhnerei (6 %), Kleinunternehmen (6 %) und Handel (6 %). Damaskus erzielte beim Zugang zu Lebensgrundlagen einen Durchschnittswert von 2,9 von 5 Punkten; damit lag die Stadt gleichauf mit dem Gouvernement Aleppo und belegte landesweit den zweithöchsten Rang hinter dem Gouvernement Tartus. Gemäß den Indikatoren der IOM wird dieser Wert als „teilweise förderlich“ für die Rückkehr und nachhaltige Reintegration von Binnenvertriebenen und Rückkehrern eingestuft. Eine im Auftrag der Abteilung für Herkunftslandinformationen des Österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl durchgeführte Studie – basierend auf einer im Mai 2025 erfolgten Befragung von Syrern im Alter von 16 bis 35 Jahren – ergab, dass eine durchgehende Beschäftigung am häufigsten in Damaskus (33 %) vorkam, gefolgt von Aleppo (31 %) und Homs (25 %). Gelegenheitsarbeit war in Homs am weitesten verbreitet (23 %), verglichen mit Aleppo (14 %) und Damaskus (13 %). Die Arbeitslosigkeit bzw. Nichtteilnahme am Arbeitsmarkt war in Aleppo am höchsten (26 %), gefolgt von Homs (16 %) und Damaskus (15 %). Zudem ist anzumerken, dass der Anteil von Studierenden unter den Befragten relativ hoch war; der höchste Anteil wurde in Damaskus verzeichnet (26 %), gefolgt von Aleppo (19 %) und Homs (17 %).
Laut einer Studie des Danish Refugee Council ist der informelle Sektor in der Landwirtschaft, im Bauwesen und in der Textilindustrie vorherrschend: Über 80 % der Klein- und Kleinstunternehmen sind ohne Registrierung oder formelle Arbeitsverträge tätig, was ihren Zugang zu Finanzmitteln, Versicherungen und Rechtsschutz einschränkt. Jugendliche unter 30 Jahren stellen den Großteil der Arbeitskräfte in diesen Bereichen; sie gehen überwiegend Tages- oder Gelegenheitsarbeiten nach und verfügen meist nur über geringe Qualifikationen. Die Erwerbstätigkeit von Frauen in diesen Sektoren erfolgt ebenfalls weitgehend informell. Die Löhne in diesen Branchen sind niedrig und unregelmäßig und reichen oft nicht aus, um die grundlegenden Lebenshaltungskosten zu decken: Bauarbeiter verdienen etwa 7 bis 12 US-Dollar pro Tag, während Fabrik- und Landarbeiter typischerweise weniger als 100 US-Dollar im Monat erhalten; zudem kommt es häufig zu Zahlungsverzögerungen (EUAA Juli 2026).
Quellen
Balanche - Balanche, Fabrice (16.11.2025): Back From Syria: The Syrian Economy is lethargic, https://www.fabricebalanche.com/en/syria/back-from-syria-the-syrian-economy-is-lethargic/, Zugriff 14.1.2026
Chatham - Chatham House (10.3.2025): Syria needs security can Al-Sharaa build a united army to provide it?, https://www.chathamhouse.org/publications/the-world-today/2025-03/syria-needs-security-can-al-sharaa-build-united-army-provide, Zugriff 17.3.2025
DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (9.12.2025b): Syria Security Situation, Return and Documents, https://us.dk/publikationer/2025/december/syria-security-situation-return-and-documents/, Zugriff 10.12.2025
Enab - Enab Baladi (14.5.2025): Production accounts for 19% of demand: Wheat threatens hunger in Syria, https://english.enabbaladi.net/archives/2025/05/production-accounts-for-19-of-demand-wheat-threatens-hunger-in-syria, Zugriff 10.7.2025
Enab - Enab Baladi (8.5.2025): Sham Cash App: Technical concerns and incomplete benefits, https://english.enabbaladi.net/archives/2025/05/sham-cash-app-technical-concerns-and-incomplete-benefits/, Zugriff 13.1.2026
Enab - Enab Baladi (29.4.2025): Lebanon: A new destination for workers from Ras al-Ain and Tal Abyad, https://english.enabbaladi.net/archives/2025/04/lebanon-a-new-destination-for-workers-from-ras-al-ain-and-tal-abyad, Zugriff 1.8.2025
Enab - Enab Baladi (3.2.2025a): Despite the increase, Employees’ salaries meet quarter of family needs, https://english.enabbaladi.net/archives/2025/02/despite-the-increase-employees-salaries-meet-quarter-of-family-needs, Zugriff 13.3.2025
Etana - Etana Syria (7.2025): STUDY: Between Symbolism and Substance: Syrias Transition at 6 Months, https://etanasyria.org/study-between-symbolism-and-substance-syrias-transition-at-6-months, Zugriff 10.7.2025
EUAA - European Union Agency for Asylum: Syria: Country Focus, Juli 2026, 13.07.2026, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/coi-report-syria-country-focus-july-2026
Harmoon - Harmoon Center (29.3.2025): Harmoon Centre Monitoring Report (1-15 February 2025)Administrative and Governmental Monitoring, https://www.harmoon.org/en/researches/syria-11, Zugriff 30.10.2025
HumAct - Humanitarian Action (25.3.2025b): 3.3 Early Recovery and Livelihoods, https://humanitarianaction.info/article/33-early-recovery-and-livelihoods-0, Zugriff 10.7.2025
ILO - International Labour Organization (5.2025): Syria: Promoting decent work in time of transition, https://www.ilo.org/sites/default/files/2025-06/ILOs Programme of Support (PoS) for Syria (130625)_.pdf, Zugriff 10.7.2025
Majalla - Al Majalla (12.5.2025): Sham Cash: The problem with Syrias new digital salary app, https://en.majalla.com/node/325551/science-technology/sham-cash-problem-syria’s-new-digital-salary-app, Zugriff 2.7.2025
MVCR - Ministry of the Interior of the Czech Republic (8.2025): FACT-FINDING MISSION SYRIA, https://coi.euaa.europa.eu/administration/czechrepublic/PLib/Syria_FFM_08-2025.pdf, Zugriff 15.12.2025
ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (19.1.2026): Asylländerbericht Syrien 2025 [erhalten per E-Mail]
ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (26.11.2025): ÖB Damaskus, Antwort auf Anfrage der BFA-Staatendokumentation, Fragen zu offenen Verfahren [erhalten per E-Mail]
openDemocracy - openDemocracy (8.5.2025): Syrian women and children return to rebuild, leaving husbands behind, https://www.opendemocracy.net/en/beyond-trafficking-and-slavery/syrian-women-and-children-return-to-rebuild-leaving-husbands-behind, Zugriff 4.11.2025
OSS - Omran Center for Strategic Studies (20.1.2025): إضاءات أولية في إصلاح القطاع العام [Erste Höhepunkte der Reform des öffentlichen Sektors], https://www.omrandirasat.org/الإصدارات/الأبحاث/أوراق-بحثية/إضاءات-أولية-في-إصلاح-القطاع-العام.html, Zugriff 31.1.2025
REU - Reuters (26.3.2025): ’There is no blank check’: Syrian leader told to rein in jihadis, https://www.reuters.com/world/middle-east/there-is-no-blank-check-syrian-leader-told-rein-jihadis-2025-03-26, Zugriff 27.3.2025
SANA - Syrian Arab News Agecny (22.6.2025a): السيد الرئيس أحمد الشرع يصدر مرسوماً بزيادة بنسبة 200% على الرواتب والأجور المقطوعة للعاملين المدنيين والعسكريين [Präsident Ahmed al-Sharaa erlässt ein Dekret, mit dem die Gehälter und Pauschalbeträge für zivile und militärische Mitarbeiter um 200 Prozent erhöht werden], https://sana.sy/?p=2235054, Zugriff 23.6.2025
SANA - Syrian Arab News Agecny (22.6.2025b): السيد الرئيس أحمد الشرع يصدر مرسوماً بزيادة 200% على رواتب أصحاب المعاشات التقاعدية [Präsident Ahmed al-Sharaa erlässt ein Dekret, das die Gehälter der Rentner um 200 Prozent erhöht], https://sana.sy/?p=2235071, Zugriff 23.6.2025
SANA - Syrian Arab News Agecny (22.6.2025c): وزارة الإدارة المحلية السورية تدقق بيانات المفصولين بسبب الثورة لإعادتهم إلى عملهم [Das syrische Ministerium für lokale Verwaltung prüft die Daten der aufgrund der Revolution Entlassenen, um sie wieder einzustellen], https://sana.sy/?p=2234958, Zugriff 23.6.2025
SANA - Syrian Arab News Agecny (13.5.2025): Social Affairs Ministry reactivates labour market platform to enhance employment opportunities, https://sana.sy/en/?p=355484, Zugriff 10.7.2025
SCPR - Syrian Center for Policy Research (11.11.2025): Monthly Bulletin for Consumer Price Index and Inflation in Syria November 2025, https://scpr-syria.org/publications2/bulletins/monthly-bulletin-for-consumer-price-index-and-inflation-in-syria-november-2025/, Zugriff 12.1.2026
SO - Syrian Observer, The (21.4.2025): Syrias Inflation Cools, but Structural Fragility Persists, https://syrianobserver.com/society/syrias-inflation-cools-but-structural-fragility-persists.html, Zugriff 10.7.2025
STDOK/SL - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], Statistics Lebanon (27.10.2025): Syria: Socio-Economic Survey 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131661/2025-10-24_COI_CMS_Dossier Socio-Economic Survey 2025 - SYRIA, Version_1-681e.pdf, Zugriff 4.11.2025 [Login erforderlich]
STDOK/SL - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], Statistics Lebanon (2024): Dossier Syria - Socio-Economic Survey 2024, https://www.bmi.gv.at/114/files/Umfrage_Syria_2024/Syria_Bericht_Final_nBF_28102024.pdf, Zugriff 27.11.2024
SYRDiplQ1 - Diplomatische Quelle eines europäischen Staates in Syrien - 01 (5.2.2025): Bericht einer diplomatischen Quelle eines europäischen Staates [erhalten per Mail]
SysHome - Syria is Home by UNHCR (o.D.a): Frequently Asked Questions, https://syriaishome.org/en/faq, Zugriff 28.10.2025
TNA - New Arab, The (9.12.2025): Why Syria needs better governance...and a new kind of opposition, https://www.newarab.com/opinion/why-syria-needs-better-governanceand-new-kind-opposition, Zugriff 9.12.2025
UltraSyr - Ultra Sawt - Ultra Syria (16.11.2025): تحرير السوق واضطراب الصرف وتراجع الدعم.. ثلاثية الأزمة الاقتصادية في سوريا الجديدة [Marktliberalisierung, Währungsturbulenzen und sinkende Subventionen: Die dreifache Krise der neuen Wirtschaft Syriens], https://ultrasyria.ultrasawt.com/تحرير-السوق-واضطراب-الصرف-وتراجع-الدعم-ثلاثية-الأزمة-الاقتصادية-في-سوريا-الجديدة/أغيد-حجازي/مجتمع, Zugriff 14.1.2026
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (24.7.2025): Syrian Arab Republic: Humanitarian Response Priorities (January to December 2025), https://www.unocha.org/publications/report/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-humanitarian-response-priorities-january-december-2025, Zugriff 15.1.2026
UNRCHCSYR - UN Resident Coordinator and Humanitarian Coordinator for Syria (22.9.2024): FFM Syrien 2024 - Gespräch mit UN Resident Coordinator and Humanitarian Coordinator for Syria, Protokoll [liegt in der Staatendokumentation auf]
WBG - World Bank Group (30.6.2025): Syria Macro-Fiscal Assessment, https://documents.worldbank.org/en/publication/documents-reports/documentdetail/099844407042516353, Zugriff 30.10.2025
Wohnsituation und Infrastruktur
Das größte Hindernis für Syrien, ein lebenswerter Staat zu werden, ist der Mangel an Infrastrukturdienstleistungen. Die Tatsache, dass der Zugang zu grundlegenden Komponenten des täglichen Lebens wie Wasser, Strom, Gas und Internet begrenzt ist, macht deutlich, dass Infrastrukturdienstleistungen das grundlegendste Bedürfnis sind, das Syrien erfüllen muss. Obwohl es derzeit zivilgesellschaftliche Organisationen gibt, die sich mit diesem Thema im Land befassen, fehlt es an einer zentralen Koordination durch eine systematische Struktur. Darüber hinaus verfügen zivile Initiativen nicht über ausreichende Kapazitäten, um das gesamte Infrastruktursystem des Landes zu reparieren und das Leben wiederzubeleben (MültDer 11.3.2025). Die Zerstörung der sozialen und produktiven Infrastruktur in ganz Syrien ist nach wie vor erheblich. Stadtzentren und ehemalige Frontgebiete sind besonders stark verwüstet. Die angehäuften Trümmer behindern weiterhin den sicheren Zugang, verzögern die Wiederherstellung der Versorgung und erschweren die Wiederaufbaumaßnahmen. Darüber hinaus wurde die kritische Infrastruktur weitreichend beschädigt: 73 % der Straßen, 53 % der Brücken und Durchlässe und 63 % der Wasserversorgungsnetze sind teilweise beschädigt, was den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Erholung erheblich einschränkt. Ein Drittel des Wohnungsbestands in Syrien wurde beschädigt oder zerstört (UNOCHA 24.7.2025). 81 % der Stromnetze und 73 % der Straßen teilweise beschädigt, was den Zugang zu Elektrizität erheblich einschränkt und wirtschaftliche Aktivitäten beeinträchtigt (HumAct 25.3.2025b). Eine funktionierende Infrastruktur findet sich hauptsächlich in größeren Städten wie Damaskus, Aleppo usw. Für Menschen außerhalb dieser Gemeinden bedeutet die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen zusätzliche Kosten in Form von Transportkosten. Es gibt kostenpflichtige private Alternativen zu öffentlichen Einrichtungen im Land, die das überlastete öffentliche Dienstleistungssystem ergänzen können, wie z. B. Gesundheitseinrichtungen in Damaskus oder der sich entwickelnde private Schulsektor in Aleppo (MVCR 8.2025).
Genaue Zahlen zu den Kosten für den Wiederaufbau Syriens sind angesichts der enormen Zerstörungen von 2011 bis zum Ende der Militäroperationen am 8.12.2024 nach wie vor schwer zu beziffern (Enab 23.9.2025). Laut Berichten der Weltbank und der Vereinten Nationen (VN) liegen sie zwischen 250 und 300 Milliarden US-Dollar (USD) (Sharq Bu 5.1.2025). Andere Schätzungen gehen von 400 bis 600 Milliarden USD aus (MECGA 7.1.2025). Der Finanzminister wies darauf hin, dass der Schwerpunkt in der kommenden Zeit auf der Wiederherstellung der Infrastruktur, die während des Krieges zerstört wurde, einschließlich Energie, Verkehr, Wasser- und Abwassernetze und Telekommunikation liegen wird. Die Arbeiten in diesen Bereichen erfordern internationale Gelder und Hilfe, gemäß Aussagen des syrischen Finanzministers. Laut Aussagen des Wirtschaftsministers Hannan haben arabische und andere regionale Länder bereits Investitionsprojekte angeboten (Sharq Bu 5.1.2025). Es werden internationale Wiederaufbau- und Sanierungshilfen, Zuschüsse und Finanzpakete benötigt (MECGA 7.1.2025). Auf der Geberkonferenz in Brüssel im März 2025 wurden Zusagen in der Höhe von 6,5 Milliarden USD gemacht (Bourse Bazaar 1.4.2025). Sie fielen damit geringer aus als im Vorjahr, als 7,5 Milliarden Euro an Zuschüssen und Darlehen bewilligt worden waren. EU-Vertreter verwiesen auf die Kürzungen der US-Hilfe als einen wesentlichen Grund dafür (REU 18.3.2025). Der stellvertretende Generalsekretär des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme - UNDP) wies darauf hin, dass für den Wiederaufbau von fast zwei Millionen Häusern, die ganz oder teilweise zerstört wurden, Dutzende von Milliarden USD benötigt werden (Akhbar 19.4.2025). Angesichts der schwierigen und scheinbar unerreichbaren internationalen Bedingungen hat die syrische Regierung versucht, Zuschüsse durch lokale Spendeninitiativen zu ersetzen. Diese Bemühungen decken jedoch nur einen Bruchteil der immensen Kosten des Wiederaufbaus (Enab 23.9.2025). Bei einem traditionellen Tempo könnte sich der Wiederaufbau über 15 bis 20 Jahre hinziehen, wie die Weltbank in einem Bericht vom Juli 2025 feststellte, während die syrische Wirtschaft weiterhin unter der regionalen Instabilität leidet (Enab 23.9.2025).
Die derzeitige Wirtschaftspolitik Syriens lehnt ausländische Kredite ab und setzt stattdessen auf nationale Spendenkampagnen. Von Homs über Da'raa und Deir ez-Zour bis hin zu Damaskus und seiner Umgebung haben sich lokale Spendenaktionen unter verschiedenen Namen vervielfacht, um die durch den jahrelangen Krieg zerstörten grundlegenden Versorgungsleistungen wiederherzustellen. Innerhalb weniger Wochen beliefen sich die angekündigten Spenden auf über 70 Millionen USD. Die Initiativen stehen vor großen Herausforderungen, insbesondere aufgrund der enormen Differenz zwischen den Spendeneinnahmen und den hohen Kosten für den Wiederaufbau Syriens. Weitere Schwierigkeiten sind logistische Hindernisse beim Zugang zu bestimmten Gebieten, das Fehlen langfristiger Entwicklungspläne für deren Umwandlung in produktive Zentren und die Notwendigkeit einer besseren Koordination zwischen Regierung, NGOs und lokalen Gemeinden, um Doppelarbeit und Ressourcenverschwendung zu vermeiden (Enab 23.9.2025). Am 4.9.2025 wurde in Anwesenheit des Übergangspräsidenten Ahmad ash-Shar'a der Syrische Entwicklungsfonds ins Leben gerufen. Die Spenden für den Fonds belaufen sich bereits (Stand: 23.9.2025) auf über 82 Millionen USD. Die Organisatoren hoffen auf eine breitere Unterstützung durch Syrer, Auswanderer und private Unternehmen. Zu den Finanzierungsquellen gehören Spenden aus dem Inland und der Diaspora, ein permanentes Spenderprogramm mit monatlichen Beiträgen sowie Werbung, Geschenke und andere gesetzlich zulässige Beiträge (Enab 23.9.2025).
Programme für den frühzeitigen Wiederaufbau und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit – die nach vielen Sanktionsregelungen technisch zulässig wären – sind nach wie vor unterfinanziert und politisch verzögert (Bourse Bazaar 1.4.2025). Die Wiederaufbaupläne der neuen syrischen Regierung erinnern an die Vergangenheit Syriens: per Dekret verkündete Entwicklungen, undurchsichtige und undemokratische Entscheidungsprozesse sowie Vetternwirtschaft. Ein Jahr nach dem Sturz al-Assads gibt es in Syrien kaum Wiederaufbau, abgesehen von Zusagen auf dem Papier – in Form von hochpreisigen Investitionsabkommen mit ausländischen Unternehmen, viele davon aus der Türkei und den Golfstaaten. Diese Abkommen sind nicht nur wenig detailliert, sondern legen auch den Schwerpunkt auf investitionsorientierte Immobilienprojekte in Damaskus, während Millionen Syrer im ganzen Land weiterhin vertrieben sind und viele in Zelten leben. Die Pläne für Hochhäuser und neue Einkaufszentren scheinen eher durch ihr Investitionspotenzial motiviert zu sein als durch das Bestreben, den Millionen von vertriebenen Syrern die neuen Wohnungen zu verschaffen, die sie benötigen (TCF 12.1.2026). Der Infrastrukturmarkt ist dadurch gekennzeichnet, dass Großprojekte ohne offene Ausschreibungen oder sinnvolle Due-Diligence-Prüfungen an unerfahrene Unternehmen vergeben werden – eine direkte Fortsetzung des Modells der "Crony Economy", wenn auch verpackt in einer neuen Rhetorik von Reformen und Wiederaufbau (INSS 14.12.2025). Syrien hat eine Reihe von Investitionsvereinbarungen mit internationalen Unternehmen unterzeichnet, die zwölf große strategische Projekte in den Bereichen Infrastruktur, Verkehr und Immobilien mit einem Gesamtwert von 14 Milliarden USD umfassen und die neueste Rettungsmaßnahme zur Wiederbelebung der vom Krieg zerstörten Wirtschaft darstellen (AJ 6.8.2025). Die Vereinbarungen umfassten einen Vertrag über vier Milliarden USD für den Bau eines neuen Flughafens in Damaskus, der mit der katarischen UCC Holding unterzeichnet wurde, sowie einen Vertrag über zwei Milliarden USD für den Bau einer U-Bahn in der syrischen Hauptstadt mit der nationalen Investmentgesellschaft der Vereinigten Arabischen Emirate (REU 6.8.2025). Experten warnen, dass es sich bei diesen Investitionsvereinbarungen um politische Manöver handelt, die als Entwicklungsprojekte getarnt sind (963 18.8.2025). Abgesehen von ihrem Bestreben, Kapital in großen luxuriösen Immobilienprojekten anzuhäufen, haben die derzeitigen Machthaber keine Wiederaufbaupolitik oder -pläne vorgelegt (TNA 9.12.2025). Es gibt in verschiedenen Regionen lokale und internationale Institutionen, die Schadensbegrenzung betreiben und mithilfe von Bauingenieuren die Reparatur von Häusern, Moscheen, Schulen usw. durchführen oder unterstützen (MültDer 11.3.2025). Der Wiederaufbau der Städte erfolgt nach dem Zufallsprinzip. Es gibt nur wenige neue Baustellen. Stattdessen sind einige Menschen in ihre beschädigten Häuser zurückgekehrt und führen Reparaturen durch, soweit dies möglich ist (Balanche 16.11.2025).
Unter der Aufsicht der Zivilschutzorganisation und des syrischen Ministeriums für Notfälle werden umfangreiche Maßnahmen zur Beseitigung und zum Recycling von Trümmern aus zerstörten syrischen Städten durchgeführt. Der Direktor der syrischen Zivilschutzorganisation White Helmets bestätigte, dass die Organisation in Zusammenarbeit mit dem syrischen Ministerium für Notfälle damit begonnen hat, Trümmer aus den Städten Daraya und Douma zu beseitigen. Dies ist Teil eines umfassenden Plans zur Beseitigung von Trümmern aus einer Vielzahl zerstörter Gebiete in Syrien. Er weist darauf hin, dass auch an vielen anderen Orten, wie beispielsweise in der Stadt Aleppo, im südlichen Umland von Idlib und in anderen Gebieten im Umland von Hama und Damaskus, die Trümmerbeseitigung abgeschlossen wurde. Er bestätigt, dass derzeit Arbeiten im westlichen Umland von Idlib und im Umland von Latakia durchgeführt werden. Zu den Herausforderungen bei der Trümmerbeseitigung gehören einerseits Trümmer auf Privatgrundstücken, die nicht ohne die Genehmigung der Eigentümer entfernt werden dürfen, und andererseits Blindgänger und Minen, die zu Tausenden in den Trümmern verborgen sind (Almodon 7.1.2026). NGOs fordern auch, dass Bombenräumung Teil des Wiederaufbaus sein muss (FR 20.1.2025). Weite Teile des Landes sind noch gänzlich verwüstet und unbewohnbar. Vereinzelt wird aber auch berichtet, dass vor allem auf dem Land durchaus private Wiederaufbautätigkeit zu beobachten ist. Diese scheint in keinen Statistiken auf, sei jedoch ein nicht zu vernachlässigender Faktor. Zumindest in Damaskus ist auch Renovierungstätigkeit unter anderem von Straßen zu beobachten, wie auch wiederbeginnende Bautätigkeit, normalerweise ein Frühindikator für wirtschaftliches Wachstum (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Die Massenvertreibungen in Syrien, die sich verschiebenden Frontlinien und der inkonsistente und nachteilige Rechtsrahmen haben zu einer komplexen Krise im Bereich Wohnen, Land und Eigentum geführt (GPC 3.4.2025). Millionen von Menschen in Syrien leben in beschädigten oder zerstörten Häusern. Finanzielle Engpässe hindern Familien daran, ihre Unterkünfte wiederherzustellen, und viele haben sich auf selbstfinanzierte Wiederaufbaumaßnahmen verlegt (IHH 10.1.2025). Weil über 90 % der Bevölkerung mittlerweile von Armut betroffen sind, ist es für Familien nahezu unmöglich, sich grundlegende Güter zu leisten oder Reparaturen an ihren Unterkünften durchzuführen (UNOCHA 24.7.2025). In einer Untersuchung von Impact Initiatives gaben 90 % der untersuchten Gemeinden an, dass die Kosten für Baumaterial bzw. den Transport zu hoch waren (ImpInit/REACH 4.2025). Die Arbeiterklasse lebt zunehmend in informellen Siedlungen, die sich unkontrolliert ausbreiten, da die städtebaulichen Vorschriften seit Dezember 2024 nicht mehr durchgesetzt werden. Die neue Regierung ist sich bewusst, dass der Zugang zu Wohnraum eine Voraussetzung für soziale Stabilität ist. Daher hat sie sich entschieden, den illegalen Wohnungsbau zu tolerieren (Balanche 16.11.2025). Mehr als 1.700 informelle Siedlungen sind saisonalen Gefahren wie extremen Wetterbedingungen, Überschwemmungen, Schneestürmen und Bränden ausgesetzt, wobei die schlechten Standortbedingungen ihre Gefährdung noch erhöhen (UNOCHA 24.7.2025). Binnenvertriebene, Neuankömmlinge und Rückkehrer sind aufgrund der weitreichenden Zerstörungen in Damaskus und Umgebung, darunter ganze Stadtteile wie Qaboun, Jobar, Harasta, Arb'een, Daraya, Douma, Zabadani und Madaya, mit einer erheblichen Wohnungsknappheit konfrontiert. Auch Aleppo und seine Umgebung, insbesondere Gebiete wie Haydariya, Hellok, Tariq al-Bab, Shaar, Hreitan, Tall Rif'aat, Hayan und Bayanon, haben erhebliche Schäden erlitten. Ebenso stark betroffen sind Homs und seine Umgebung, darunter Stadtteile wie Khalidiya, Baba 'Amr und Talbisa, sowie südliche Gebiete von Idlib wie Saraqib, Ma'arat an-Numan und Khan Sheikhoun (IBCRDF 21.4.2025). Ihre Sanierung erfordert zwangsläufig ihren vollständigen Abriss (Balanche 16.11.2025). Im Juni 2025 waren bei einer Untersuchung durch IOM an Orten mit schwerbeschädigten Unterkünften zum Zeitpunkt der Bewertung nur wenige Unterkünfte wieder aufgebaut worden. An Orten mit schwerbeschädigten Unterkünften hatten 71 % der Gemeinden noch keine Wiederaufbaumaßnahmen eingeleitet, und wenn der Wiederaufbau begonnen hatte, war dieser minimal (an 17 % der Orte mit schweren Zerstörungen wurden einige wenige Unterkünfte wiederaufgebaut). Am bedeutendsten war der Wiederaufbau von Unterkünften im Gouvernement Aleppo, wo zum Zeitpunkt der Bewertung in 19 % der Orte alle oder die meisten Unterkünfte wiederaufgebaut wurden, was wahrscheinlich auf die Bedeutung des Gouvernements als wichtiges urbanes Zentrum und Rückkehrgebiet zurückzuführen ist, wodurch sie zu einem Schwerpunktgebiet für frühzeitige Wiederaufbaumaßnahmen und die Instandsetzung der Infrastruktur wurde (IOM 6.2025).
Es gibt keine Ankündigungen bezüglich der Einrichtung von Sammelunterkünften für Rückkehrer durch die Übergangsbehörden in Syrien. UNHCR bietet Unterstützung im Bereich Unterkunft in Syrien von Notunterkünften bis hin zu längerfristiger Unterkunftshilfe sowie der Wiederherstellung kommunaler Grundversorgungseinrichtungen in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote. Um Rückkehrer zu unterstützen, bieten UNHCR und seine Partner im Rahmen langfristiger Unterbringungslösungen über von UNHCR unterstützte Gemeindezentren Hilfe bei der Wohnungssuche an. UNHCR unterstützt auch die Instandsetzung der kommunalen Basisinfrastruktur, um die Lebensgrundlagen und die Grundversorgung der Gemeinden in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote zu verbessern (SysHome o.D.a).
Türkische Internetnetze arbeiten im Norden mit hoher Geschwindigkeit, wobei die einzigen Einschränkungen von der türkischen Regierung auferlegt werden. Im Rest des Landes hingegen sind Microsoft-E-Mails gesperrt, ebenso wie Zoom und die meisten anderen arbeitsbezogenen Anwendungen. In den ehemaligen Oppositionsgebieten funktionieren die Tankstellen wieder, während die meisten Tankstellen in den ehemaligen Regimegebieten außer Betrieb sind. In der Hauptstadt werden Autos aus Plastikkanistern betankt, die entlang der Straßen aufgereiht sind und mit "Premium Diesel" oder "Lebanese Gasoline" beschriftet sind (NLM 12.3.2025).
Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie zur sozio-ökonomischen Lage, im Zuge derer 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren im Mai 2025 in den Städten Damaskus, Homs, Aleppo befragt wurden, gaben auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten, einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser 22 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten konnten. 43 % konnten sich die Wohnkosten gerade so leisten, 27 % konnten sie sich kaum leisten, und 8 % gaben an, dass sie sich die Wohnkosten nicht leisten können. 25 % der männlichen und 19 % der weiblichen Befragten konnten ihre Wohnkosten decken. 41 % der männlichen Befragten konnten ihre Wohnkosten gerade noch decken, während dies bei 44 % der weiblichen Befragten der Fall war. Im Gegensatz dazu schafften es 28 % der weiblichen Befragten kaum, die Wohnkosten zu tragen, während der Anteil bei den männlichen Befragten bei 26 % lag. Der Anteil derjenigen, die es nicht schaffen, die Wohnkosten zu tragen, lag bei den weiblichen Befragten bei 9 % und bei den männlichen Befragten bei 8 % (STDOK/SL 27.10.2025).
Zu den begehrtesten Gebieten zählen das Zentrum von Damaskus und der Norden von Aleppo, die zu den sichereren und attraktiveren Wohnlagen gehören, was sich auch in den Mietpreisen widerspiegelt. Im Gegensatz dazu ist der Immobilienmarkt in anderen Gebieten, wie dem ländlichen Damaskus oder dem Süden von Aleppo, wo die Bevölkerung auf den Wiederaufbau wartet, nicht sehr aktiv (MVCR 8.2025). Derzeit gibt es auf dem Immobilienmarkt eine Stagnation beim Kauf und Verkauf vor dem Hintergrund des schwankenden Wechselkurses des Syrischen Pfunds (SYP) gegenüber ausländischen Währungen und der Aussetzung der Registrierung von Immobilien seit dem 8.12.2024 durch die Regierungsbehörden, die für "Immobilienleerstände" und Eigentumsübertragungen zuständig sind (AJ 9.2.2025). Fünf Monate nach dem Sturz des Regimes von al-Assad hat die Übergangsregierung weiterhin die vorherige Sicherheitsgenehmigung für bestimmte Immobilientransaktionen beibehalten, die eine Übertragung des Eigentums beinhalten – wie Verkäufe und Schenkungen – bevor diese in das Grundbuch eingetragen werden können. Zuvor wurde die Sicherheitsgenehmigung durch Einreichen eines Antrags bei der für das Gebiet, in dem sich die Immobilie befindet, zuständigen Sicherheitsbehörde beantragt, entweder direkt oder auf dem Verwaltungsweg. Der Antrag wurde dann einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen, bevor er genehmigt oder abgelehnt wurde. Die Sicherheitsbehörde prüfte die Akte nach Rücksprache mit anderen Behörden, um sicherzustellen, dass keine Vorladungen oder Strafverfolgungen vorlagen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes wurden keine Sicherheitsgenehmigungen mehr erteilt, und es bleibt unklar, welche Behörde innerhalb der Übergangsregierung oder der neu gebildeten Sicherheitsbehörden für diesen Prozess zuständig ist. Es ist unklar, wie diese zu erhalten sind, wer die Sicherheitsüberprüfung durchführt und nach welchen Kriterien die Genehmigung erteilt oder verweigert wird. Nach Angaben von Quellen wurde seit dem Sturz des Assad-Regimes keine Sicherheitsüberprüfung mehr durchgeführt. Dennoch bleibt die Sicherheitsüberprüfung eine Voraussetzung für die Eintragung von Eigentumsübertragungen im Grundbuch (HLP Syria 13.5.2025).
Rund ein Drittel der Wohneinheiten des Landes – das entspricht 1,3 Millionen Einheiten – wurde im Verlauf des Konflikts entweder zerstört oder schwer beschädigt. Die Weltbank bezifferte die direkten physischen Schäden an Infrastruktur sowie Wohn- und Nichtwohngebäuden auf 108 Milliarden US-Dollar. Konfliktbedingte Schäden am Wohnraum sind in ganz Syrien weit verbreitet; die höchsten Anteile vollständig zerstörter Häuser wurden aus den Gouvernements Hama, Idlib, Rif Dimaschq und Homs gemeldet. Etwa 6,2 Millionen Menschen in Syrien benötigen Unterstützung bei der Instandsetzung ihrer Unterkunft, während 4,1 Millionen Syrer – insbesondere Rückkehrer – aufgrund zerstörter Häuser, verlorener Eigentumsnachweise und Zweitbelegung mit Problemen hinsichtlich der Dokumentation sowie Fragen zu Wohnraum, Grund und Boden konfrontiert sind.
Der syrische Immobiliensektor ist von einer starken inflationsbedingten Stagnation geprägt: Die Immobilienpreise übersteigen die Einkommen bei Weitem, und es mangelt an staatlichen Maßnahmen, um dieses Missverhältnis auszugleichen. Die Krise ist – angetrieben durch eine hohe Nachfrage – in Städten wie Damaskus und Aleppo besonders akut und wird durch strukturelle Probleme wie Erbstreitigkeiten, illegale Besetzungen sowie administrative und technische Hindernisse bei der ordnungsgemäßen Eigentumsregistrierung verschärft.
Auf nationaler Ebene wurde von einer stark eingeschränkten Verfügbarkeit leerstehender und sicherer Wohneinheiten zur Miete oder zum Kauf berichtet. Landesweit gaben die meisten Gemeinden (60 %) in den meisten Gouvernements an, dass die Durchschnittsmiete für eine Wohneinheit mit zwei Schlafzimmern unter 50 US-Dollar pro Monat lag. Eine bemerkenswerte Ausnahme bildete Damaskus, wo die Durchschnittsmieten Berichten zufolge über 300 US-Dollar pro Monat lagen. Im Jahr 2025 wurde landesweit ein Anstieg der Mietpreise verzeichnet, wobei besonders deutliche Erhöhungen in den Gouvernements Damaskus, Dar’a und Hama beobachtet wurden. Steigende Mietkosten sind auf die erhöhte Nachfrage durch Rückkehrer und das Bevölkerungswachstum zurückzuführen, aber auch auf höhere Wiederaufbaukosten, ein begrenztes Wohnungsangebot und die allgemeine Inflation. In der Stadt Damaskus herrscht aufgrund der weitverbreiteten Zerstörung in den Vororten ein akuter Wohnungsmangel, und der verfügbare Wohnraum ist begrenzt.
Etwa 23 % der Befragten in Damaskus konnten im Rahmen einer Umfrage im Jahr 2025 die Wohnkosten – einschließlich Miete, Strom und Wasser – aufbringen; 50 % konnten diese gerade noch bewältigen, während 6 % nicht in der Lage waren, die Wohnkosten zu tragen. Die Mehrheit der Befragten in Damaskus lebte mit der Kernfamilie zusammen (78 %), gefolgt von Personen, die mit der erweiterten Familie (16 %) oder mit Mitbewohnern (5 %) wohnten, während lediglich 1 % angab, allein zu leben. Im April 2026 erklärte der syrische Minister für Soziales und Arbeit, dass die durchschnittliche Miete in Damaskus bei rund 1.000 USD liege – ein Betrag, der durch Gehälter im Bereich von 200 bis 300 USD nicht gedeckt werden könne.
Der Zugang von Frauen zu Wohnraum und Eigentum hängt weitgehend von männlichen Verwandten ab, da Eigentumsrechte typischerweise auf den Namen des Ehemanns oder anderer männlicher Familienangehöriger eingetragen werden. Auch wenn alternative Eigentumsnachweise – etwa gewohnheitsrechtliche Verträge, Zeugenaussagen oder Finanzunterlagen – existieren mögen, erschweren restriktive soziale Normen, begrenzte finanzielle Mittel und wirtschaftliche Abhängigkeit es Frauen, formelles Eigentum oder gesicherte Nutzungsrechte zu erlangen. Zudem schränken diskriminierende Erbrechte und -normen den Zugang von Frauen zu Eigentum ein, da dieses vorwiegend an Männer weitergegeben wird (EUAA Juli 2026).
Unklare Rechtsverhältnisse - Mietwohnungen, Eigentum, Besitz
Syrer können ihr Haus oder Geschäft grundsätzlich zurückfordern, sofern sie über Nachweise und/oder Eigentumsdokumente verfügen, die ihren Anspruch belegen (SysHome o.D.a). Nach dem Ende der Assad-Herrschaft können Housing, Land and Property (HLP)-Angelegenheiten in einigen Gouvernements staatlich verfolgt werden. Damaskus und Aleppo haben Beschwerdemechanismen eingerichtet, um Fälle illegaler Enteignung anzuzeigen. Diese gelten jedoch als unzureichend: Lediglich Vorgänge, die unter Dekret 107/2011 fallen, werden bearbeitet. Zudem existiert noch kein Rückgabe- bzw. Entschädigungsverfahren für Betroffene (AA 30.5.2025). Bis heute (Stand: August 2025) gibt es im Land kein offizielles System oder keine offizielle Institution zur Beilegung von Eigentumsstreitigkeiten. In einigen Gebieten gibt es informelle lokale Komitees, die bei der Beilegung von Eigentumsstreitigkeiten helfen können. Informelle Ausschüsse stützen sich auf lokales Wissen, beispielsweise über die Geschichte des Eigentums. Ihr Erfolg bei der Beilegung von Streitigkeiten ist jedoch begrenzt, da offizielle Dokumente wie Eigentumsurkunden nach wie vor entscheidend sind (MVCR 8.2025). Es fehlen die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen, die sich mit den Auswirkungen des Krieges auf Eigentum befassen, sowie Rückgabeverfahren, die die sekundäre Besetzung regeln und gleichzeitig die Rechte beider Haushalte wahren. Die Assad-Regierung nutzte zuvor rechtliche Mechanismen wie das Gesetz Nr. 10 von 2018 zur Beschlagnahmung von Eigentum, während Oppositionsgruppen und Milizen ebenfalls verlassene Häuser besetzten (GPC 3.4.2025). Das Gesetz Nr. 10 von 2018 wurde nicht offiziell aufgehoben (Enab 23.9.2025). In Fällen von Streitigkeiten über das Eigentum an unrechtmäßig beschlagnahmtem oder verkauftem Eigentum und in Ermangelung offizieller Dokumente, die das Eigentum des ursprünglichen Eigentümers belegen, kann der Eigentümer sich an die syrische Justiz wenden und eine Klage zur Feststellung des Eigentums einreichen. In diesen Rechtsstreitigkeiten können inoffizielle Beweismittel herangezogen werden, wie Aussagen von Nachbarn oder Zeugen, die wissen, dass die Immobilie dem Kläger gehört, Wasser- oder Stromrechnungen oder Dienstleistungen, die auf den Namen des Klägers registriert sind, Fotos oder inoffizielle Dokumente, die den Besitz oder die Verwaltung der Immobilie belegen, alte Mietverträge oder offizielle Korrespondenz. Im Falle einer verlorengegangenen gerichtlichen Entscheidung über die Feststellung des Eigentums kann der Eigentümer beim Gericht einen Antrag auf Erteilung einer Zweitschrift der verlorengegangenen Entscheidung stellen (Enab 12.5.2025a).
Am 21.1.2025 erließ die Generaldirektion für Katasterangelegenheiten das Rundschreiben Nr. 1, mit dem die Dokumentation aller Maßnahmen zur Begründung, Übertragung oder Änderung von dinglichen Rechten an Immobilien – einschließlich der Registrierung von Rechtsstreitigkeiten – ohne einen klaren Zeitrahmen für die Wiederaufnahme des Betriebs ausgesetzt wurde. Die vom Anti-Terrorgericht erlassenen Beschlagnahmungsanordnungen bleiben in Kraft, obwohl die Urteile des Gerichts nicht mehr als rechtmäßig angesehen werden. Trotz eines Rundschreibens vom 18.2.2025, das die Registrierung von Verträgen und rechtliche Vermerke nach Anpassung der Begleitdokumente an das Katastergesetz erlaubt, hat die Maßnahme nur begrenzte Auswirkungen und ermöglicht weder die Aufhebung von Beschlagnahmungsvermerken noch die Wiederherstellung beschlagnahmter Rechte (HLP Syria 6.6.2025). In Postkonfliktgebieten wie Homs sehen sich Rückkehrer, die versuchen, ihr Zuhause zurückzugewinnen oder Eigentumsstreitigkeiten beizulegen, mit einem Melderegistersystem konfrontiert, das nach wie vor auf Papierunterlagen basiert, von denen viele während des Krieges zerstört wurden. Lokale Räte, die überlastet und unterfinanziert sind, verfügen nicht über die notwendigen Mittel, um genau die Systeme wiederaufzubauen, von denen die Rückkehr abhängt (MEI 16.6.2025). In Gebieten wie Homs, Aleppo, Deir ez-Zour und der Küstenregion bestehen weiterhin Herausforderungen beim Zugang zu zivilrechtlichen Dokumenten und bei der Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf Wohnraum, Land und Eigentum (UNICEF 1.8.2025).
Im Mai 2025 wurde ein Dekret zur Aufhebung der zwischen 2012 und 2024 gegen Syrer verhängten vorsorglichen Beschlagnahmungsanordnungen für Vermögenswerte erlassen, durch die mehr als 91.000 syrische Bürger ihres Eigentums und Vermögens beraubt worden waren (Enab 12.5.2025b).
Nicht gewinnorientierte Organisationen spielen eine wichtige Rolle bei Eigentumsstreitigkeiten (MVCR 8.2025). In Fragen zu Wohnraum, Land und Immobilien bieten UNHCR und seine Rechtspartner eine Reihe von Unterstützungsleistungen an, darunter Beratung und Aufklärung über Wohnraum- und Eigentumsrechte, um Einzelpersonen dabei zu unterstützen, ihre Ansprüche zu verstehen und sich in rechtlichen Komplexitäten zurechtzufinden. Die Rechtspartner von UNHCR können bei der Ausstellung von Ersatzdokumenten wie Katasterunterlagen, Eigentumsurkunden und Vollmachten behilflich sein. Darüber hinaus vertreten sie Fälle vor Gericht, einschließlich der Bemühungen um die Wiederherstellung beschädigter Immobilienunterlagen oder die Beglaubigung von Kaufverträgen. Diese umfassende Unterstützung soll sicherstellen, dass Einzelpersonen ihre Wohn- und Eigentumsrechte wirksam sichern und aufrechterhalten können (SysHome o.D.a).
Eine der größten Herausforderungen für diejenigen, die nach Syrien zurückgekehrt sind, ist die Sicherung von Wohnraum aufgrund der weitreichenden Zerstörungen durch den Krieg, der hohen Mietkosten und der Schwierigkeiten bei der Einreichung von Rechtsdokumenten, um ihre Eigentums- und Landrechte zu erhalten. Viele berichteten, dass ihre Häuser geplündert, niedergebrannt oder teilweise zerstört worden waren. Einige verloren ihre Eigentumsrechte und erhielten weder eine Alternative noch eine Entschädigung (ACHRi 22.7.2025). Wenn konkurrierende Ansprüche ungelöst bleiben, birgt das Risiken für künftige Spannungen. Seit dem Sturz des Regimes haben die Spannungen um Eigentumsrechte zugenommen. Einige zurückkehrende Familien sind mit Streitigkeiten mit den derzeitigen Bewohnern konfrontiert, während andere von Zwangsräumungen und vergeltungsmäßigen Beschlagnahmungen von Eigentum berichten, insbesondere in 'Afrin, 'Azaz, Jandiris, Saraqib, Hama, der Umgebung von Damaskus und Latakia, wo es Berichten zufolge zu Racheräumungen aufgrund religiöser Zugehörigkeit gekommen ist (GPC 3.4.2025). Infolge des Machtvakuums kam es vor allem in Latakia und Tartous zu illegalen Besetzungen von Häusern durch einstige Opfer des Assad-Regimes. Teilweise handelt es sich dabei um Rückkehrende, die ihr Eigentum verloren haben und nun Häuser beanspruchen, in denen z. B. Alawiten und Unterstützer des ehemaligen Regimes leben. Hierbei handelt es sich um sporadische Aktionen (AA 30.5.2025). Die israelischen Streitkräfte sollen Straßen, Strom- und Wasserleitungen in Quneitra durch Luftangriffe zerstört haben, nachdem die Menschen dort ihrer Aufforderung, die Gegend zu evakuieren, nicht nachgekommen waren (AJ 15.12.2024).
In einigen Gebieten in Damaskus kam es nach dem Sturz des Assad-Regimes zu Verstößen gegen das Wohn- und Eigentumsrecht, insbesondere in Bezug auf Militärwohnungen, d. h. Wohneinheiten, die Offizieren der syrischen Armee zugewiesen wurden. Diese Verstöße deuten auf eine Verschiebung bei der Verteilung von Wohnraum im Zusammenhang mit der militärischen Einrichtung hin, wobei es eindeutig keine offiziellen Entscheidungen über das Schicksal dieser Wohnungen gibt. Es scheint sich jedoch eher um Einzelfälle zu handeln als um einen weitverbreiteten Trend der Vertreibung aus konfessionellen Gründen (HLP Syria 5.2.2025). Nach dem Sturz des Assad-Regimes wurden einige Bewohner von Sozialwohnungskomplexen, die für Angestellte und Arbeiter vorgesehen waren, insbesondere in Damaskus und Umgebung, entweder vorübergehend zum Verlassen der Wohnungen gezwungen oder dauerhaft vertrieben. Dies ist auf die weitverbreitete Überzeugung in der Bevölkerung zurückzuführen, dass ein erheblicher Teil der Bewohner dieser Komplexe Anhänger des ehemaligen Regimes waren und zu dessen sozialer Basis gehörten, insbesondere in Wohnungen, die Ärzten, Polizisten, Militärangehörigen oder Mitarbeitern in wissenschaftlichen Forschungszentren, die dem Verteidigungsministerium angegliedert sind, zugewiesen wurden. Bei den Bewohnern dieser Wohnkomplexe handelt es sich oft um Angestellte aus entfernten Gebieten, die in der Nähe dieser Komplexe arbeiten. Diese Immobilien werden in der Regel entweder als Mitarbeiter- oder als Arbeiterwohnungen bezeichnet und sind Teil der sozialen Wohnungsbauprogramme Syriens. Die Eigentumsverhältnisse sind aufgrund sich überschneidender Gesetze und der für die Wohnungen zuständigen Regierungsbehörde unklar. So sind beispielsweise Mitarbeiterwohnungen für eine vorübergehende Nutzung vorgesehen, wobei das Eigentum beim Staat verbleibt. Bewohner von Arbeitnehmerwohnungen werden als Mieter behandelt, die die Immobilie während ihrer Beschäftigung vom Staat mieten, bis sie kündigen oder in den Ruhestand gehen. Zu diesem Zeitpunkt endet der Mietvertrag und die Immobilie muss geräumt werden. Bei Sozialwohnungen hingegen müssen die Mieter 10 % ihres Einkommens als Miete zahlen, zusammen mit den Nebenkosten und den Kosten für die Instandhaltung, Verbesserungen und Reparaturen der Wohnung. Bewohner von Sozialwohnungen haben gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 46 von 2002 Anspruch auf Eigentum, sofern sie die Immobilie in Raten bezahlen (HLP Syria 14.1.2025a). Nach Angaben der Bewohner wurden für manche geräumte Militärwohnungen keine offiziellen Räumungsbefehle ausgestellt. Einige Familien erwägen jedoch, aus Angst vor der Zukunft wegzuziehen. Aus lokalen Quellen kursieren Berichte, die darauf hindeuten, dass die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und andere Fraktionen diese Immobilien kürzlich geräumt haben, obwohl es dafür keine offizielle Bestätigung gibt (HLP Syria 5.2.2025). In Soumariya leben Tausende ehemalige Soldaten der Armee von al-Assad. Vom 27. bis 29.8.2025 gingen Dutzende von Sicherheitskräften unter der Führung eines Kommandanten des Innenministeriums von Tür zu Tür, teilten den Familien mit, dass sie auf illegal von al-Assad beschlagnahmtem Land lebten, und verlangten Nachweise dafür, dass sie Eigentümer ihrer Häuser waren. Die Häuser der Familien, die nicht sofort Eigentumsdokumente vorlegen konnten, wurden an den Außenwänden mit Os besprüht und die Familien wurden mit Räumungsbefehlen konfrontiert, wonach sie die Häuser innerhalb von 48 Stunden verlassen oder mit einer Strafe rechnen mussten. Viele Wohnhäuser waren mit einem X gekennzeichnet, was bedeutete, dass sie sicher waren, während andere sowohl mit einem X als auch mit einem O markiert waren, die von verschiedenen Sicherheitskräften im Laufe der Razzien aufgesprüht worden waren, berichteten Anwohner und lokale Führungskräfte. Einige Bewohner von Häusern mit einem X oder beiden Zeichen hatten auch Räumungsbescheide erhalten. Vor den Räumungsaktionen lebten in dem fast ausschließlich von Alawiten bewohnten Stadtteil Soumariya etwa 22.000 Menschen, fast die Hälfte davon Familien ehemaliger Assad-Soldaten, so ein Mitglied des Nachbarschaftskomitees. Eine Woche später seien noch etwa 3.000 Menschen dort geblieben (REU 12.9.2025).
Im Juli 2025 kam es in Suweida zu einer Militäraktion, die vom Verteidigungs- und Innenministerium der Übergangsregierung mit Unterstützung salafistischer Milizen und Stammesmilizen durchgeführt wurde. Die Aktion richtete sich gegen militärische Einrichtungen und bewaffnete Gruppen sowie gegen zivile Gebiete. Sie ging mit Hausdurchsuchungen, Brandstiftung und Zerstörungen durch Bulldozer einher. Die Zerstörungen erstreckten sich auf Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen, Wasser- und Stromnetze, Bauernhöfe, Bewässerungsbrunnen und Mühlen. Experten dokumentierten die vollständige Zerstörung von mehr als 33 Dörfern, die Plünderung von Häusern, Geschäften und deren Inhalt, die Beschlagnahmung von Vieh und die Vernichtung von Ernten. Der Bericht hob auch hervor, dass diese systematische Zerstörung von Häusern und Bauernhöfen mit einer weitreichenden Unterbrechung grundlegender Versorgungsleistungen wie Strom, Wasser und Gesundheitsversorgung einherging (HLP Syria 26.8.2025).
Nach dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 versuchten die Eigentümer einiger Immobilien, die im Rahmen des Systems der Zwangsverlängerung vermietet worden waren, ihre Immobilien zurückzufordern und die Mieter zu vertreiben. In einigen Fällen beauftragten die Vermieter die Streitkräfte der HTS mit der Räumung der Wohnungen, ohne den Rechtsweg zu beschreiten. Seit dem 8.12.2024 haben einige Immobilienbesitzer Immobilien, die einer Zwangsverlängerung unterlagen, gewaltsam zurückgefordert (HLP Syria 14.1.2025b). [Weiterführende Informationen zur aktuellen Gesetzeslage finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen (Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024)) Anm.].
Viele Flüchtlinge und Vertriebene sind nach dem Sturz des Regimes bei der Rückkehr in ihre Gebiete, Städte und Dörfer schockiert, wenn sie feststellen, dass andere in ihren Häusern wohnen. In einigen Fällen besitzen diese derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass diese Dokumente oft gefälscht sind, einschließlich gefälschter Eigentumsnachweise und Gerichtsurteile, die äußerst schwer aufzuspüren sind. Die betreffenden Immobilien befinden sich oft in informellen Siedlungen, in nicht lizenzierten Gebäuden in Zonen oder in Kollektiveigentum mit ungelösten Erbstreitigkeiten. Viele dieser Immobilien sind nicht im offiziellen Grundbuch eingetragen und erscheinen nur als unbebautes Land, was bedeutet, dass die darauf errichteten Gebäude nicht erfasst, ungeteilt und nicht auf die Namen ihrer rechtmäßigen Eigentümer eingetragen sind. Die Abwesenheit der rechtmäßigen Eigentümer, die oft auf Vertreibung oder Verfolgung aus Sicherheitsgründen zurückzuführen ist, hat es anderen erleichtert, sich diese Grundstücke anzueignen, indem sie sie unrechtmäßig in Besitz nahmen und sie später verkauften, wobei sie die Käufer täuschten, indem sie ihnen vorgaukelten, sie seien die rechtmäßigen Eigentümer. Darüber hinaus hat die weitverbreitete Übertragung von Eigentum ohne Einhaltung ordnungsgemäßer rechtlicher Verfahren in den von dem Regime kontrollierten Gebieten in den letzten Jahren in Verbindung mit einer schwachen Rechenschaftspflicht und Strafverfolgung bei Betrug und Fälschung das Problem verschärft. Dies wurde durch Korruption in Gerichten und Grundbuchämtern sowie den Einfluss der Sicherheitskräfte von Assad auf die Justiz, die korrupte Beamte und diejenigen, die Eigentum beschlagnahmt hatten, schützten, von denen viele dem Sicherheits- und Militärapparat angehörten, noch verschlimmert (HLP Syria 20.1.2025). Nach dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 kehrten die meisten gewaltsam vertriebenen Menschen aus Lagern in Nordsyrien in ihre Heimatstädte und auf ihr Ackerland in den ländlichen Gebieten der Gouvernements Hama und Idlib zurück. Die Bauern fordern ihr Land einzeln zurück und verlassen sich dabei manchmal auf lokale Streitkräfte, um ihr Eigentum geltend zu machen und diejenigen zu entfernen, die ihr Land übernommen hatten. Viele dieser landwirtschaftlichen Flächen waren in den letzten Jahren über öffentliche Auktionen an Investoren vergeben worden. Bisher hat "The Syria Report" keine Fälle von Widerstand seitens dieser Investoren dokumentiert, möglicherweise aus Angst vor Repressalien, aus Akzeptanz der neuen Realität oder sogar aus impliziter Anerkennung der Rechte der Rückkehrer (HLP Syria 3.2.2025a).
In den 30 Tagen vor der Untersuchung durch IOM im Juni 2025 wurden HLP-Konflikte in 35 % der Gemeinden als selten, in 28 % als gelegentlich und in 32 % als nicht vorhanden gemeldet. Im Gouvernement ar-Raqqa meldete fast ein Drittel der Auskunftspersonen (32 %) sehr häufige Fälle von HLP-bezogenen Konflikten. Die Situation war auch in Homs und im ländlichen Damaskus erheblich, wo 60 bzw. 58 % der informellen Informanten häufige oder gelegentliche HLP-Streitigkeiten meldeten. HLP-Streitigkeiten betrafen in erster Linie Erbschaftsstreitigkeiten (36 %), Grundstücksgrenzen und Nutzungsrechte (30 %) sowie das Eigentum an Häusern (19 %) (IOM 6.2025).
Seitdem Gruppierungen der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) Ende 2024 die Kontrolle über die Stadt Manbij im östlichen Umland von Aleppo übernommen haben, kam es zu mehreren Vorfällen, bei denen Häuser und Grundstücke von Einwohnern der Stadt beschlagnahmt wurden, da es keinen Mechanismus gab, um die Rechte zurückzugewinnen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte hat Informationen darüber erhalten, dass es mehreren Familien gelungen ist, ihre Häuser zurückzuerhalten, nachdem sie Summen zwischen 3.000 und 5.000 USD gezahlt hatten (SOHR 30.5.2025a).
Quellen
963 - +963 (18.8.2025): Billions in Doubt: Fake Investments or Organized Corruption in Syria?, https://963media.com/en/18/08/2025/billions-in-doubt-fake-investments-or-organized-corruption-in-syria, Zugriff 14.10.2025
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2025): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30747193/Deutschland._Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien,_30.05.2025.pdf?nodeid=30748842vernum=-2, Zugriff 4.6.2025 [Login erforderlich]
ACHRi - Access Center for Human Rights (22.7.2025): Return without guarantees: Syrian refugee return policies from neighboring countries, https://reliefweb.int/attachments/55e95f51-01a8-47a5-a0b0-9c6566e69b8b/Return-without-guarantees.pdf, Zugriff 21.10.2025
AJ - Al Jazeera (6.8.2025): Syria signs $14bn infrastructure deals, will revamp Damascus airport, https://www.aljazeera.com/news/2025/8/6/syria-signs-14bn-infrastructure-deals-will-revamp-damascus-airport, Zugriff 20.10.2025
AJ - Al Jazeera (9.2.2025): كيف تبدو أسعار العقارات في سوريا بعد سقوط نظام الأسد؟ [Wie sehen die Immobilienpreise in Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes aus?], https://www.aljazeera.net/ebusiness/2025/2/9/كيف-تبدو-أسعار-العقارات-في-سوريا-بعد, Zugriff 10.2.2025
AJ - Al Jazeera (15.12.2024): Israel intensifies Syria attacks, but HTS leader says doesnt want conflict, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/15/israel-intensifies-syria-attacks-but-hts-leader-says-doesnt-want-conflict, Zugriff 16.12.2024
Akhbar - Al Akhbar (19.4.2025): مليونا منزلٍ مُدمّرٍ كلّياً أو جزئياً في سوريا [Zwei Millionen Häuser in Syrien teilweise oder vollständig zerstört], https://www.al-akhbar.com/arab/832109/مليونا-منزل-مدمر-كليا-أو-جزئيا-في-سوريا, Zugriff 22.4.2025
Almodon - Almodon (7.1.2026): تدوير أنقاض الحرب في سوريا... أولى خطوات إعادة الإعمار [Verwertung der Trümmer des Krieges in Syrien... Die ersten Schritte zum Wiederaufbau], https://www.almodon.com/economy/2026/01/07/تدوير-أنقاض-الحرب-في-سوريا-أولى-خطوات-إعادة-الإعمار, Zugriff 7.1.2026
Balanche - Balanche, Fabrice (16.11.2025): Back From Syria: The Syrian Economy is lethargic, https://www.fabricebalanche.com/en/syria/back-from-syria-the-syrian-economy-is-lethargic/, Zugriff 14.1.2026
Bourse Bazaar - Bourse Bazaar Foundation (1.4.2025): Prospects for Syrian Civil Society Remain Dim While Sanctions Linger, https://www.bourseandbazaar.org/articles/2025/4/1/prospects-for-syrian-civil-society-remain-dim-while-sanctions-linger, Zugriff 23.4.2025
Enab - Enab Baladi (23.9.2025): Syrias Reconstruction A Deferred Dream, https://english.enabbaladi.net/archives/2025/09/syrias-reconstruction-a-deferred-dream, Zugriff 6.10.2025
Enab - Enab Baladi (12.5.2025a): Syrians search for ways to prove ownership of their homes, https://english.enabbaladi.net/archives/2025/05/syrians-search-for-ways-to-prove-ownership-of-their-homes, Zugriff 27.6.2025
Enab - Enab Baladi (12.5.2025b): Presidential decree cancels precautionary asset seizure on Syrians, https://english.enabbaladi.net/archives/2025/05/presidential-decree-cancels-precautionary-asset-seizure-on-syrians/?so=recent, Zugriff 27.6.2025
EUAA - European Union Agency for Asylum: Syria: Country Focus, Juli 2026, 13.07.2026, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/coi-report-syria-country-focus-july-2026
FR - Frankfurter Rundschau (20.1.2025): Expertin über Minen und Blindgänger in Syrien: Das bleibt eine riesige Bedrohung für die Bevölkerung, https://www.fr.de/politik/expertin-ueber-minen-in-syrien-so-viele-baustellen-gleichzeitig-93525782.html, Zugriff 29.1.2025
GPC - Global Protection Cluster (3.4.2025): Protection Landscape in Syria; A Snapshot; March 2025, https://globalprotectioncluster.org/sites/default/files/2025-04/250325_protection_landscape_in_syria_vfinal.pdf, Zugriff 23.4.2025
HLP Syria - Housing, Land and Property Rights Syria (26.8.2025): Suweida: Mass Displacement and Systematic HLP Violations, https://hlp.syria-report.com/hlp/suweida-mass-displacement-and-systematic-hlp-violations, Zugriff 1.9.2025
HLP Syria - Housing, Land and Property Rights Syria (6.6.2025): Explained: Challenges of Restoring Property Ownership Post-Assad, https://hlp.syria-report.com/hlp/explained-challenges-of-restoring-property-ownership-post-assad, Zugriff 30.6.2025
HLP Syria - Housing, Land and Property Rights Syria (13.5.2025): After Assad, Security Approvals Remain an Obstacle to HLP Transactions, https://hlp.syria-report.com/hlp/after-assad-security-approvals-remain-an-obstacle-to-hlp-transactions, Zugriff 30.6.2025
HLP Syria - Housing, Land and Property Rights Syria (5.2.2025): Military Housing in Damascus After the Fall of Assad: Violations and Legal Ambiguity, https://hlp.syria-report.com/hlp/military-housing-in-damascus-after-the-fall-of-assad-violations-and-legal-ambiguity, Zugriff 7.2.2025
HLP Syria - Housing, Land and Property Rights Syria (3.2.2025a): Return of Farmers to Idlib and Hama Generate Legal Disputes Over Land Property and Use, https://hlp.syria-report.com/hlp/return-of-farmers-to-idlib-and-hama-generate-legal-disputes-over-land-property-and-use, Zugriff 7.2.2025
HLP Syria - Housing, Land and Property Rights Syria (20.1.2025): Explained: Recovering Extorted Properties Amid Fraud and Other Legal Challenges, https://hlp.syria-report.com/hlp/explained-recovering-extorted-properties-amid-fraud-and-other-legal-challenges, Zugriff 7.2.2025
HLP Syria - Housing, Land and Property Rights Syria (14.1.2025a): Sectarian Tensions Force Out Some Residents in Government Housing, https://hlp.syria-report.com/hlp/sectarian-tensions-force-out-some-residents-in-government-housing, Zugriff 7.2.2025
HLP Syria - Housing, Land and Property Rights Syria (14.1.2025b): Explained: Compulsory Extension of Rented Properties, https://hlp.syria-report.com/hlp/explained-compulsory-extension-of-rented-properties, Zugriff 7.2.2025
HumAct - Humanitarian Action (25.3.2025b): 3.3 Early Recovery and Livelihoods, https://humanitarianaction.info/article/33-early-recovery-and-livelihoods-0, Zugriff 10.7.2025
IBCRDF - Uluslararasi Mavi Hilal - Insani Yardim ve Kalkinma Vakfi (21.4.2025): Syria Integrated Humanitarian and Development Response for Displaced Communities (April 2025), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/international-blue-crescent-ibc-syria-integrated-humanitarian-and-development-response-displaced-communities-april-2025, Zugriff 9.7.2025
IHH - İHH Humanitarian Relief Foundation (10.1.2025): IHH Syria Situation Report (10 January 2025) - Syrian Arab Republic, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/ihh-syria-situation-report-10-january-2025, Zugriff 15.1.2025
ImpInit/REACH - REACH Initiative (Autor), Impact Initiatives (Herausgeber) (4.2025): HUMANITARIAN SITUATION OVERVIEW (HSOS), https://repository.impact-initiatives.org/document/impact/4b12b846/REACH_SYR_HSOS_May2025-1.pdf, Zugriff 14.7.2025
INSS - Institute for National Security Studies (14.12.2025): The New Syria—One Year After al-Sharaa’s Rise to Power, https://www.inss.org.il/wp-content/uploads/2025/12/No.-2070.pdf, Zugriff 8.1.2026
IOM - International Organization for Migration (6.2025): Syrian Arab Republic Communities of Return Index Round 2 (2 - 28 June 2025) | Displacement Tracking Matrix, https://dtm.iom.int/reports/syrian-arab-republic-communities-return-index-round-2-2-28-june-2025?close=true, Zugriff 2.9.2025
MECGA - Middle East Council on Global Affairs (7.1.2025): Whither the New Syria?, https://mecouncil.org/blog_posts/whither-the-new-syria, Zugriff 14.1.2025
MEI - Middle East Institute (16.6.2025): Sanctions are lifting, but Syrians still cant go home, https://www.mei.edu/publications/sanctions-are-lifting-syrians-still-cant-go-home, Zugriff 18.6.2025
MültDer - Mülteciler Dernegi (11.3.2025): FIELD OBSERVATION REPORT: “SYRIA”, https://multeciler.org.tr/wp-content/uploads/2025/03/Suriye-Saha-Gozlem-Raporu-ENG.pdf, Zugriff 25.6.2025
MVCR - Ministry of the Interior of the Czech Republic (8.2025): FACT-FINDING MISSION SYRIA, https://coi.euaa.europa.eu/administration/czechrepublic/PLib/Syria_FFM_08-2025.pdf, Zugriff 15.12.2025
NLM - New Lines Magazine (12.3.2025): Islamism Is Still Thriving in Idlib, https://newlinesmag.com/spotlight/islamism-is-still-thriving-in-idlib/, Zugriff 14.11.2025
ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (19.1.2026): Asylländerbericht Syrien 2025 [erhalten per E-Mail]
REU - Reuters (12.9.2025): How Syrian forces emptied Alawite suburb: X means stay, O means go, https://www.reuters.com/world/middle-east/how-syrian-forces-emptied-alawite-suburb-x-means-stay-o-means-go-2025-09-12, Zugriff 6.10.2025
REU - Reuters (6.8.2025): Syria signs $14 billion in investment deals, including airport and subway projects, https://www.reuters.com/world/middle-east/syria-signs-14-billion-investment-deals-including-airport-subway-projects-2025-08-06, Zugriff 20.10.2025
REU - Reuters (18.3.2025): EU conference pledges $6.3 billion for Syria's recovery, https://www.reuters.com/world/middle-east/syrias-new-rulers-seek-aid-boost-eu-conference-2025-03-16, Zugriff 26.3.2025
Sharq Bu - Al-Sharq Business (5.1.2025): وزير المالية السوري لـ"الشرق": ندرس خصخصة الشركات الحكومية الخاسرة [Syrischer Finanzminister zu Al-Sharq: Wir prüfen die Privatisierung von verlustbringenden Staatsbetrieben], https://asharqbusiness.com/economics/65743/سوريا-تدرس-خصخصة-الشركات-الحكومية-الخاسرة, Zugriff 30.1.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (30.5.2025a): Under flimsy pretexts | Authorities reject requests by civilians to take back houses and properties seized by Turkish-backed factions in Manbij, https://www.syriahr.com/en/363031, Zugriff 11.7.2025
STDOK/SL - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], Statistics Lebanon (27.10.2025): Syria: Socio-Economic Survey 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131661/2025-10-24_COI_CMS_Dossier Socio-Economic Survey 2025 - SYRIA, Version_1-681e.pdf, Zugriff 4.11.2025 [Login erforderlich]
STDOK/SL - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], Statistics Lebanon (2024): Dossier Syria - Socio-Economic Survey 2024, https://www.bmi.gv.at/114/files/Umfrage_Syria_2024/Syria_Bericht_Final_nBF_28102024.pdf, Zugriff 27.11.2024
SysHome - Syria is Home by UNHCR (o.D.a): Frequently Asked Questions, https://syriaishome.org/en/faq, Zugriff 28.10.2025
TCF - The Century Foundation (12.1.2026): Syrias Reconstruction Risks Cutting Out the Syrian People, https://tcf.org/content/commentary/syrias-reconstruction-risks-cutting-out-the-syrian-people/, Zugriff 16.1.2026
TNA - New Arab, The (9.12.2025): Why Syria needs better governance...and a new kind of opposition, https://www.newarab.com/opinion/why-syria-needs-better-governanceand-new-kind-opposition, Zugriff 9.12.2025
UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (1.8.2025): Humanitarian Situation Report No. 12 - Syrian Arab Republic, https://www.unicef.org/syria/media/20661/file/Syria-Humanitarian-situation-report-June-2025.pdf, Zugriff 15.1.2026
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (24.7.2025): Syrian Arab Republic: Humanitarian Response Priorities (January to December 2025), https://www.unocha.org/publications/report/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-humanitarian-response-priorities-january-december-2025, Zugriff 15.1.2026
Rückkehr
Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat (CSIS 11.12.2024). Mit Stand 17.6.2025 waren 600.000 Syrer in den vergangenen sechs Monaten zurückgekehrt, die meisten aus den Nachbarländern (UNSC 17.6.2025). Im selben Zeitraum kehrten schätzungsweise 1,16 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurück (UN Missions 17.6.2025). Zusammen sind das weniger als 10 % der Vertriebenen. Viele dieser Rückkehrer unternehmen "go-and-see"-Besuche (MEI 16.6.2025). Von März bis Mai 2025 hat Frontex, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die freiwillige Rückkehr von mehr als 1.000 syrischen Staatsangehörigen aus 14 verschiedenen EU-Mitgliedstaaten in ihr Heimatland unterstützt. Davon waren mehr als die Hälfte freiwillige Rückkehrer (Frontex 28.5.2025). Nach Angaben einer Quelle vom August 2025 kehrten weniger als 65.000 Syrer aus EU+-Ländern (von insgesamt etwa 1,3 Millionen) zurück. Zwischen 30 und 50 % dieser Rückkehrer sind Berichten zufolge nur kurzfristig zurückgekehrt, während nur etwa 10 bis 20 % langfristig zurückgekehrt sind. Es ist jedoch schwierig, mit Sicherheit zu sagen, ob diese Schätzungen zutreffend sind, da keine offiziellen Zahlen vorliegen (MVCR 8.2025). Auch eine andere Quelle erklärt, dass die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage sind, festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie freiwillig und dauerhaft zurückgekehrt sind (Almodon 13.2.2025).
Ob Rückkehrer in Syrien bleiben, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Verfügbarkeit von Wohnraum und öffentlichen Dienstleistungen und der Wiederbelebung der Wirtschaft (UNSC 17.6.2025; UN Missions 17.6.2025). Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Rückkehrzahlen zwischen 2023 und 2024/2025 ist zu beachten, dass bei den Zahlen für den Zeitraum seit 2024 von syrischen Individuen gesprochen wird, ohne deren rechtlichen Status (z. B. Flüchtling) im Ausland weiter zu definieren. IOM beispielsweise spricht in diesem Zusammenhang von "arrivals from abroad", unter denen sich nicht nur Flüchtlinge befinden dürften. Zu beachten ist außerdem, dass die Zahl der über 700.000 Rückkehrer nach Syrien seit Anfang 2024 das Phänomen des sogenannten "Return under Duress" [zu deutsch: Rückkehr unter Zwang] beinhaltet. Dies betrifft ca. 350.000 syrische Staatsangehörige aus dem Libanon, die aufgrund der militärischen Eskalation im Herbst (23. September 2024 - 27. November 2024) in ihr Heimatland zurückgeflohen sind. Insbesondere mit Bezug auf Grenzübertritte von Syrerinnen und Syrern aus dem Ausland ist fraglich, ob es sich hierbei um langfristige Rückkehrbewegungen handelt. Während VN-Einrichtungen in Syrien von mehrheitlich dauerhaften Rückkehrbewegungen berichten, schätzt das UNHCR-Büro im Libanon die Rückkehrbewegungen mehrheitlich als zeitlich begrenzt ein und spricht von sogenannten Pendelbewegungen (AA 30.5.2025). Die Zahl der Rückkehrer stieg nach dem 8.12.2024 deutlich an, ist seitdem jedoch zurückgegangen und hat sich stabilisiert. Eine internationale Organisation stellte fest, dass die Rückkehrraten im Laufe des Jahres 2025 insgesamt einen Aufwärtstrend verzeichneten, allerdings schwanken die Rückkehrraten von Woche zu Woche und scheinen auf bestimmte Auslöser zu reagieren, wie z. B. Sicherheitsereignisse im Land, den Schulkalender, Wetterbedingungen, Bedingungen in den Aufnahmeländern und die Beseitigung administrativer Hindernisse wie Gebühren oder Strafen für Überschreitung der Aufenthaltsdauer in den Wohnsitzländern. Die Zahlen sind gegen Ende des Jahres 2025 zurückgegangen, obwohl immer noch Menschen zurückkehren (DIS 9.12.2025b). UNHCR fördert keine Rückkehr nach Syrien (UNHCR 30.9.2025).
Die Gouvernements Aleppo (638.965), Damaskus-Land (449.603) und Idlib (421.914) beherbergen den größten Anteil an Rückkehrern (IOM 6.2025). Die meisten Rückkehrer zieht es in städtische Gebiete, insbesondere nach Aleppo, Homs und Damaskus, wo es seit September 2025 relativ wenige Sicherheitsvorfälle gibt und mehr Dienstleistungen und Erwerbsmöglichkeiten angeboten werden (DIS 9.12.2025b). Danach befragte, zurückgekehrte Flüchtlinge gaben als Motive für die Rückkehr unter anderem ein Gefühl der nationalen Identität und Zugehörigkeit sowie den Wunsch an, ihr Leben in ihrer Heimat neu aufzubauen, wo sie sich bessere Bedingungen für einen Neuanfang erhofften. Zu den wichtigsten Faktoren, die zur Rückkehr führten, gehörten Push-Faktoren, wie der wirtschaftliche Druck in den Aufnahmeländern (z. B. hohe Kosten für Mieten und Grundversorgung). Dennoch kollidierten die Erwartungen der zurückkehrenden Flüchtlinge bei ihrer Ankunft oft mit der harten Realität (ACHRi 22.7.2025). Nach Angaben des Syrian Network for Human Rights (SNHR) handelt es sich bei den Rückkehrern in der Regel um Personen mit finanziellen Mitteln, die hauptsächlich aus Ländern mit begrenzten Dienstleistungsangeboten wie dem Libanon kommen. Im Gegensatz dazu gibt es relativ wenige Rückkehrer aus Europa, wo Flüchtlinge in der Regel Zugang zu besseren Unterstützungssystemen haben und weniger geneigt sind, diese aufzugeben (DIS 9.12.2025b). Laut einer kontaktierten Quelle kehren über 50 % der Rückkehrer in ganz Syrien in ihre ursprüngliche Heimat zurück, während sich 30 % in einer der großen Städte, vor allem in Damaskus, niederlassen. Personen, die ursprünglich aus den südlichen Gouvernements Dar'aa und Suweida stammen, kehren in der Regel aufgrund sozialer und stammesbezogener Bindungen und der Existenz lokaler Unterstützungsnetzwerke an ihren Herkunftsort zurück. Nur 25 % der Rückkehrer aus den südlichen Regionen wechseln nach ihrer Rückkehr ihren Wohnort und ziehen meist in eine der großen Städte (MVCR 8.2025). Laut IOM ist die Lage in Damaskus, Damaskus Land und Quneitra insgesamt am günstigsten für die Rückkehr, am niedrigsten ist sie in ar-Raqqa und al-Hasaka (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Die Rückkehrquote von Binnenvertriebenen in ihre Herkunftsgebiete ist im Juli 2025 zurückgegangen. Es wurden 133.998 Rückkehrer registriert. Gleichzeitig wurde ein erheblicher Anstieg der Zahl neuer Binnenvertriebener verzeichnet, von 9.544 im Juni auf 167.819 im Juli 2025. Dieser Anstieg ist auf die gewaltsamen Zusammenstöße im Gouvernement Suweida zurückzuführen, die am 13.7.2025 begannen (IOM 7.2025). Obwohl technisch gesehen alle Syrer zurückkehren können, handelt es sich bei den meisten Rückkehrern gegenwärtig um sunnitische Araber (DIS 9.12.2025b).
Gemäß einem Verantwortlichen von UNHCR hat Syrien seine maximale Aufnahmekapazität erreicht, was darauf hindeutet, dass das Land keine weiteren Rückkehrer mehr aufnehmen kann (SO 20.10.2025).
Anders als Ende 2024, als mehrheitlich Frauen und Kinder zurückkehrten, tun dies die meisten Menschen mittlerweile im Familienverband (Etana/KAS 1.6.2025). Eine NGO wiederum gibt an, dass manche syrische Männer in den Nachbarländern bleiben, um zu arbeiten, weil sie Kapital für den Wiederaufbau benötigen und es in Syrien nur wenige Arbeitsmöglichkeiten gibt, während ihre Frauen nach Hause zurückkehren. Außenstehende Beobachter sagen jedoch, dass sie diesen Trend in größerem Umfang nicht erkennen. Berichte aus der Türkei und dem Libanon deuten darauf hin, dass in den meisten Fällen Männer allein zurückkehren, um die Sicherheitslage, Arbeitsmöglichkeiten und Wohnverhältnisse zu prüfen, bevor sie eine Entscheidung für ihre Familien treffen (openDemocracy 8.5.2025).
Es ist unwahrscheinlich, dass die überwiegende Mehrheit der derzeit in den Nachbarländern untergebrachten Flüchtlinge in naher Zukunft zurückkehren wird. Viele geben an, dass sie weiterhin Bedenken hinsichtlich der Sicherheit, des Mangels an Dienstleistungen und der begrenzten wirtschaftlichen Möglichkeiten in Syrien haben. 25 % der befragten Flüchtlinge äußerten die Absicht, nach Syrien zurückzukehren. 46 % sind sich noch unsicher, was die wachsenden Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und der Wiedereingliederung widerspiegelt. 30 % der Befragten gaben an, dass sie nicht zurückkehren möchten, und führten dafür die anhaltende Gewalt und die Angst vor Diskriminierung an (IRC 23.7.2025).
Rückkehrvoraussetzungen
Syrer, die in ihr Land zurückkehren möchten, müssen ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen können (Etana/KAS 1.6.2025; vgl. MVCR 8.2025). Sie brauchen gültige Ausweispapiere, wie einen syrischen Reisepass oder Personalausweis. Personen, die zwar über keinen gültigen Ausweis verfügen, aber in den syrischen Zivilregistern erfasst sind, können dennoch einreisen. Die Grenzbeamten haben Zugriff auf die Personenstandsregister und können an den Grenzen eine Identitätsüberprüfung vornehmen. Die betroffenen Personen erhalten einen Personenstandsregisterauszug an der Grenze, der für die Einreise verwendet werden kann. Syrische diplomatische Vertretungen im Ausland sind befugt syrischen Staatsangehörigen ohne Ausweispapiere, die zurückkehren möchten, vorläufige Reisedokumente auszustellen. Kinder benötigen bei der Einreise nach Syrien eine Geburtsurkunde. Kinder, die nicht in den syrischen Personenstandsregistern erfasst sind und außerhalb Syriens geboren wurden, können die Geburtsurkunde des Geburtslandes vorlegen. Geburtsurkunden aus medizinischen Einrichtungen werden ausnahmsweise für nicht registrierte Kinder akzeptiert. Unter 18 Jahren ist die Einreise nach Syrien nur mit einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten möglich. Alternativ kann eine Reisegenehmigung durch die im Ausland lebenden Eltern vorgewiesen werden (SysHome o.D.b). Quellen des tschechischen Innenministeriums berichten, dass die Staatsbürgerschaft derzeit auf verschiedene Weise überprüft werden kann und die Behörden jedes syrische Dokument akzeptieren. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass Rückkehrer einen gültigen Reisepass oder Personalausweis besitzen – ein abgelaufenes Reisedokument kann als Nachweis der Staatsbürgerschaft ausreichen. Auch von der früheren Regierung ausgestellte Dokumente werden von den staatlichen Behörden anerkannt. Verfügt ein Rückkehrer über keines der oben genannten Dokumente, kann die Staatsangehörigkeit auch durch eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, ein sogenanntes Familienbuch oder einfach durch eine Abfrage im Melderegister, auf das die Sicherheitskräfte an den Grenzübergängen Zugriff haben, nachgewiesen werden (MVCR 8.2025). [Informationen zur Erlangungen von Dokumenten und zu Dokumenten im Allgemeinen finden sich im Kapitel Dokumente].
Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrer an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an, wie z. B. Unterstützung beim Transfer zu den Kontrollpunkten oder Hilfe mit dem Gepäck. Zurückkehrende syrische Staatsbürger sind außerdem von bestimmten Zollgebühren befreit, beispielsweise für Möbel (MVCR 8.2025).
Palästinensische Flüchtlinge, Maktoumin- und Ajanib-Kurden sowie andere staatenlose Bevölkerungsgruppen in Syrien müssen ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt im Land nachweisen (Etana/KAS 1.6.2025). Jedoch gibt es keine klaren Rahmenbedingungen für die Rechte staatenloser Personen in Syrien (SysHome o.D.b).
Situation bei der Einreise
Eine Quelle wies darauf hin, dass ein Beschwerdemechanismus eingerichtet worden ist, um Korruption zu bekämpfen. Darüber hinaus gab es seit dem Regierungswechsel keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern, obwohl die Quelle die Möglichkeit vereinzelter Fälle nicht ausschloss (DIS 9.12.2025b). Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen. Forschungsteams berichteten von keinerlei Sicherheitskontrollen an Grenzübergängen oder Sicherheitsüberprüfungen für Rückkehrer im Zusammenhang mit ihrer Herkunftsgemeinschaft, Kriegsaktivitäten oder unterstellten bzw. tatsächlichen politischen Zugehörigkeiten – mit Ausnahme einiger regimenaher Personen, denen Beteiligung an früheren Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurde. Personen, die ihren Status klären müssen (z. B. als ehemalige Angehörige der Armee, Polizei oder des Sicherheitsdienstes), werden gebeten, sich bei der örtlichen Kriminalpolizei in ihrem Rückkehrgebiet zu melden. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass Flüchtlinge und Binnenvertriebene aus Minderheiten (einschließlich Schiiten und Alawiten) aufgrund von Angst vor konfessionell motivierten Sicherheitsüberprüfungen durch die Übergangsregierungen, die mit ihnen verbundenen Sicherheitskräfte und verbündete bewaffnete Gruppierungen vorerst nicht zurückkehren. Gebühren wurden an den offiziellen Grenzübergängen von Rückkehrern ebenso wenig erhoben, wie Bestechungsgelder. Teilweise gibt es hohe Gebühren in Aufnahmeländern, wie in der Türkei, wo Syrer, die zurückkehren möchten, alle ausständigen Rechnungen mit Regierungsbehörden begleichen müssen. Die Kosten für die Rückkehr zumindest auf syrischer Seite sind geringer als noch vor dem Sturz des Regimes (Etana/KAS 1.6.2025).
Unter dem ehemaligen Regime dienten Fahndungslisten, Versöhnungs- und Aufenthaltsformulare sowie Verhöre und/oder willkürliche Verhaftungen nach der Rückkehr der Informationsbeschaffung und Bestrafung vermeintlich Oppositioneller. Viele dieser missbräuchlichen und ausbeuterischen Praktiken, die unter dem Regime gang und gäbe waren – neben der Bestechung von Grenzbeamten und regimenahen Kontrollpunkten nach dem Grenzübertritt – wurden eingestellt. Nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18/2014 (geändert durch das Rundschreiben 342/2019 des Innenministeriums) über die "illegale Ausreise", werden nicht mehr angewendet (Etana/KAS 1.6.2025). Rechtliche Herausforderungen für Rückkehrer treten während der Rückreise an den Grenzübergängen auf und setzen sich bis nach Syrien fort. Den Grenzbehörden auf türkischer und syrischer Seite mangelt es an Flexibilität bei der Anerkennung von Dokumenten, insbesondere für Familien mit im Ausland geborenen Kindern (ACHRi 22.7.2025). Im Widerspruch dazu berichten Mitarbeiter einer internationalen Organisation, dass in manchen Fällen Rückkehrern die Einreise allein auf der Grundlage eines Fotos ihrer Dokumente auf einem Mobilgerät, insbesondere über WhatsApp, gestattet wurde. Insgesamt wird die Einreise in das von der Übergangsregierung kontrollierte syrische Gebiet auf der Grundlage relativ großzügiger Anforderungen gewährt (MVCR 8.2025). Kinder unter 18 Jahren, die nach Syrien zurückkehren, müssen von einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten begleitet werden. Alternativ muss eine von den Eltern im Ausland ausgestellte Reisegenehmigung vorgelegt werden (SysHome o.D.a). Aus den Quellen des tschechischen Innenministeriums geht nicht hervor, dass Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt sind, beispielsweise durch die derzeitigen Behörden oder mit ihnen verbundene Akteure. Im Falle von Bedrohungen ist es möglich, sich an die lokale Behörde der Allgemeinen Sicherheit [Interne Sicherheitskräfte Anm.] zu wenden, die landesweit tätig ist, jedoch nur über begrenzte Kapazitäten verfügt. Es wurden Fälle von Gewalt, einschließlich Tötungsdelikten, gegen Personen dokumentiert, die zurückgekehrt sind. Diese Vorfälle waren nicht ethnisch oder religiös motiviert, vielmehr handelte es sich bei den Opfern um Täter früherer Verbrechen oder Gewalttaten. So wurden beispielsweise im ländlichen Hama mehrere Rückkehrer von ihren Verwandten getötet, wobei das Motiv in Rache aufgrund früherer Familienstreitigkeiten gesehen wurde. Im Süden Syriens wurden hingegen keine ähnlichen Fälle gemeldet (MVCR 8.2025).
Laut Quellen gibt es auf syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für die Rückkehr in eine bestimmte Gemeinde, außer in Gebieten, die von kurdischen Behörden kontrolliert werden (siehe oben), wo möglicherweise zusätzliche Dokumente oder Begründungen erforderlich sind. Im Allgemeinen haben Rückkehrer bei ihrer Rückkehr nur minimale Schwierigkeiten (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gab es rechtlich keine Hindernisse für zurückkehrende Syrer, sich in einem Gebiet niederzulassen, aus dem sie nicht stammten. Allerdings erlebten syrische Rückkehrer, die sich außerhalb ihres ursprünglichen Wohngebiets niederließen, einer Quelle zufolge Spannungen mit der dort verbliebenen Bevölkerung und wurden in den lokalen Gemeinschaften nicht akzeptiert (MBZ 31.5.2025).
Die neue Regierung hat die Zollgebühren vereinheitlicht. Diese Maßnahme soll zum einen so schnell wie möglich den Weg für die Rückkehr Hunderter syrischer Firmen und Unternehmen aus den Nachbarländern ebnen, damit diese wieder auf syrischem Territorium arbeiten können. Zum anderen möchte man syrische Auswanderer und ausländische Investoren einladen, Fabriken und Unternehmen in Syrien zu gründen, mit dem Ziel, das Rad der Wirtschaft in Bewegung zu setzen, Tausende von Arbeitsplätzen für Syrer zu schaffen und so eine integrierte Volkswirtschaft aufzubauen. Dadurch werden syrische Produkte nun mit Zollgebühren nach Syrien eingeführt, um es für syrische Händler und Unternehmen im Ausland attraktiver zu machen, wieder nach Syrien kommen. Die neue Regierung hat viele Vorteile angeboten, um Investitionen nach Syrien zu locken (AJ 10.2.2025b). Gemäß dem syrischen Gesetz Nr. 38/2006 sind persönliche Gegenstände, Werkzeuge und Haushaltsmöbel, die zum Zweck des dauerhaften Aufenthalts nach Syrien zurückgebracht werden, von Zollgebühren befreit. UNHCR wurde kürzlich darüber informiert, dass die Übergangsbehörden in Syrien möglicherweise bestimmte Zölle und Gebühren für einige Gegenstände einführen werden. Dies wurde jedoch noch nicht umgesetzt [Stand 2.7.2025] (SysHome o.D.b).
Situation nach der Rückkehr
Während eine merkliche Erhöhung der Grenzübertritte nach Syrien zu beobachten ist, bleibt die Nachhaltigkeit der Rückkehrdynamik abzuwarten (AA 30.5.2025). Das Land, in das die Menschen zurückkehren, unterscheidet sich grundlegend von jenem, das sie verlassen haben, bedingt durch die Zerstörung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, vermisste Angehörige, weitverbreitete Armut, das Risiko wieder aufflammender Gewalt und die Unsicherheit über die unerfahrenen neuen Staats- und Regierungschefs des Landes – zusätzlich zu der anhaltenden humanitären Krise des letzten Jahrzehnts (FA 11.2.2025; vgl. NH 10.4.2025). Der Rückkehrtrend bringt Herausforderungen mit sich, darunter eine erhöhte Belastung der ohnehin schon fragilen Infrastruktur, ungelöste Fragen im Zusammenhang mit Wohn-, Land- und Eigentumsrechten sowie aufkommende soziale Spannungen zwischen Rückkehrern und denjenigen, die sich während des Konflikts in diesen Gebieten niedergelassen haben (Etana 7.2025). Refugees International hat Syrer interviewt, die aus Nachbarländern zurückgekehrt sind und ihre Städte unbewohnbar vorgefunden haben. Einige sind in Flüchtlingslagern in Idlib gelandet und suchen weiterhin nach einer Unterkunft. Viele Gebiete entlang der Westachse Syriens – Damaskus, Homs, Hama, Aleppo und Idlib – sind nach wie vor größtenteils unbewohnbar. Ganze Städte und Stadtteile wurden in verschiedenen Phasen des Krieges zerstört. Es gibt kaum oder gar keine Versorgungsdienste, und weite Gebiete sind mit Minen und Blindgängern verseucht. Der Wiederaufbau wird eine Generation dauern – und wurde durch die Fortsetzung der Sanktionen bereits verzögert (RefInt 1.5.2025). Sowohl in dokumentierten Fällen freiwilliger Rückkehr als auch in Fällen zwangsweiser Abschiebung wurden die Lebensbedingungen in Syrien als schwierig beschrieben. Alle Befragten schilderten die wirtschaftliche Lage als katastrophal, mit überteuerten Dienstleistungen, sehr begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten und Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche aufgrund der weitreichenden Zerstörungen durch den Krieg und der hohen Mietkosten (ACHRi 22.7.2025). Die relativ umfangreiche Rückkehr führte einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge zu einer Überlastung des lokal verfügbaren Wohnraums und der bereits überstrapazierten Grundversorgung und Infrastruktur (MBZ 31.5.2025). Viele Zurückkehrende reisen nach einer Weile wieder zurück in ihre ursprünglichen Fluchtländer. Hierbei sind mangelnder Zugang zu Wohnraum, zu Infrastruktur und zu essenziellen Dienstleistungen sowie die fragile Sicherheitslage entscheidende Faktoren. Gleichzeitig werden innerhalb Syriens neue Binnenvertreibungen und Fluchtbewegungen in Richtung Libanon beobachtet (AA 30.5.2025).
Laut einer Quelle ist Syrien für Flüchtlinge, die vor Assads Brutalität geflohen sind, nicht sicher. Viele fürchten die Gewalt von Extremisten, die weiterhin aktiv sind, während die neue Übergangsregierung des Landes versucht, sie unter Kontrolle zu bringen (NLM 6.5.2025). Von allen durch Etana Syria befragten Flüchtlingen gaben 76 % an, dass sie eine Rückkehr nach Syrien unter den derzeitigen Umständen nicht für sicher halten. Als Gründe nannten sie vor allem die unsichere Sicherheitslage (wobei insbesondere die Instabilität, die Verbreitung von Waffen, schwache staatliche Institutionen und wiederholte Repressalien genannt wurden), gefolgt von den wirtschaftlichen Bedingungen (einschließlich des Mangels an grundlegenden Dienstleistungen in den Herkunftsgemeinden, schlechter Bildung und harter Lebensbedingungen). 24 % der befragten Flüchtlinge haben hingegen angegeben, dass sie eine Rückkehr nach Syrien für sicher halten. Diese Teilnehmer führten vor allem an, dass das Land ohne die Verstöße des Assad-Regimes sicher sei, weil es keine Luftangriffe, willkürlichen Verhaftungen, Kontrollpunkte oder Wehrpflicht mehr gebe (Etana/KAS 1.6.2025). Die anhaltende Unsicherheit – einschließlich bewaffneter Zusammenstöße, zunehmender krimineller Aktivitäten und nicht explodierter Kampfmittel – stellt die Zivilbevölkerung weiterhin vor Herausforderungen und wird wahrscheinlich die potenzielle Entscheidung der außerhalb des Landes lebenden Syrer, nach Hause zurückzukehren, beeinflussen (UNHCR 2.1.2025). Nicht explodierte Kampfmittel und Landminen stellen weiterhin eine tödliche Gefahr dar. Dutzende Rückkehrer wurden getötet, als sie versuchten, in ihre Häuser zurückzukehren oder ihre landwirtschaftliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. In einigen Regionen herrscht weiterhin Gesetzlosigkeit, mit steigenden Kriminalitätsraten sowie sporadischen Angriffen von Resten des Regimes und lokalen Machtkämpfen, die zu Gewaltausbrüchen führen (GPC 3.4.2025). Seit November 2024 wurden in Idlib, Aleppo, Hama, Deir ez-Zor und Latakia insgesamt 136 Landminenfelder und Minenpräsenzpunkte neu identifiziert (UNOCHA 30.1.2025). Zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 wurden über 600 Zivilisten durch Landminen und Blindgänger getötet, darunter viele Rückkehrer (RefInt 1.5.2025) [Weitere Informationen zu Kampfmittelrückständen finden sich im Kapitel Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)]. Menschen, die in ihre vom Krieg zerstörten Häuser und Dörfer in Deir ez-Zor im Osten Syriens zurückkehren, werden durch nicht explodierte Sprengkörper verletzt oder sogar getötet (MSF 5.6.2025). Tausende Binnenvertriebene, die versuchen, nach ar-Raqqa, Deir ez-Zor und al-Hasaka zurückzukehren, sehen sich ebenfalls mit Bewegungsbeschränkungen, weitreichenden Kampfmittelrückständen, ungelösten HLP-Streitigkeiten und Herausforderungen bei der sozialen Wiedereingliederung konfrontiert (GPC 3.4.2025).
Neben den Sicherheitsbedenken beeinflussen auch die Zerstörung von Eigentum und eine unzureichende Infrastruktur die Rückkehrentscheidungen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen (UNOCHA 30.1.2025). Knapp die Hälfte (48 %) der Teilnehmer an der Umfrage von Etana Syria gaben an, dass ihr Eigentum unbeschädigt geblieben ist. 45 % gaben an, dass ihr Eigentum zerstört wurde, und weitere 7 % beschrieben ihr Eigentum als reparaturbedürftig (Etana/KAS 1.6.2025). Eine der größten Schwierigkeiten für diejenigen, die nach Syrien zurückgekehrt sind, ist die Sicherung von Wohnraum aufgrund der weitreichenden Zerstörungen durch den Krieg, der hohen Mietkosten und der Schwierigkeit, rechtliche Dokumente einzureichen, um ihre Eigentums- und Landrechte zu erhalten. Viele berichteten, dass ihre Häuser geplündert, niedergebrannt oder teilweise zerstört worden waren. Einige verloren ihre Eigentumsrechte und erhielten keine Alternative oder Entschädigung. Dies war die Folge der Umsetzung des Gesetzes Nr. 10 von 2018 in Syrien, einem höchst umstrittenen Gesetz zur Regulierung des Eigentumsrechts in Gebieten, die als zerstört oder sanierungsbedürftig gelten. Dieses Gesetz verpflichtete Eigentümer, ihr Eigentumsrecht innerhalb kurzer Zeit nachzuweisen, ohne zu berücksichtigen, dass viele zu diesem Zeitpunkt nicht nach Syrien zurückkehren konnten (ACHRi 22.7.2025). Viele Flüchtlinge haben kein Zuhause, in das sie zurückkehren können. Einige Häuser wurden während des Krieges zerstört, in anderen leben neue Bewohner und viele Flüchtlinge haben keine Dokumente, die ihre Besitzansprüche belegen (CSIS 11.12.2024). Viele Flüchtlinge und Vertriebene sind nach dem Sturz des Regimes bei der Rückkehr in ihre Gebiete, Städte und Dörfer schockiert, wenn sie feststellen, dass andere in ihren Häusern wohnen. In einigen Fällen besitzen diese derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass es sich oft um Fälschungen handelt, einschließlich gefälschter Eigentumsnachweise und Gerichtsurteile, die äußerst schwer aufzuspüren sind (HLP Syria 20.1.2025). [Weitere Informationen zu Problemen im Zusammenhang mit Besitz- bzw. Wohnverhältnissen finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen und Grundversorgung und Wirtschaft / Wohnsituation und Infrastruktur]. Gemäß zweier Quellen des niederländischen Außenministeriums ist eine unbekannte Anzahl an Syrern, die nach dem Sturz al-Assads, aus dem Libanon zurückgekehrt waren, nach kurzer Zeit wieder (illegal) in den Libanon zurückgereist. Bei ihrer Ankunft in Syrien stellten sie beispielsweise fest, dass ihre Häuser zerstört oder besetzt waren, dass die öffentlichen Einrichtungen kaum funktionierten und dass es keine Arbeit oder Lebensgrundlagen gab (MBZ 31.5.2025). Insbesondere in den Gebieten Homs, Latakia und Tartous werden die rechtlich schwierigen Eigentumsverhältnisse nach den Massakern vom März 2025 als Problem gesehen. Daneben wird die Wiedererlangung von Eigentum in Gebieten, in denen regimetreue Milizen oder bewaffnete Gruppierungen die Kontrolle über das Land übernommen haben, als besondere Herausforderung angesehen. Die lokalen Räte sind unterbesetzt, überlastet und verfügen nicht über die rechtlichen Instrumente und institutionellen Kapazitäten, um Ansprüche fair und einheitlich zu klären. Die Personenstandsregister sind nach wie vor papierbasiert (RefInt 1.5.2025). Der Zugang zu Wohnraum hängt in der Regel in erster Linie von der finanziellen Situation des Rückkehrers ab und davon, ob er in Syrien über bewohnbaren Grundbesitz verfügt und dessen Eigentumsrechte nachweisen kann, insbesondere aufgrund der früheren Beschlagnahmung von Eigentum unter dem früheren Regime. Um eine Immobilie zu mieten, reicht es aus, einen Personalausweis vorzulegen. Beim Kauf einer Immobilie müssen hingegen zusätzlich zum Personalausweis auch der Nachweis des Eigentumsrechts, ein Strafregisterauszug und die gerichtliche Genehmigung vorgelegt werden. Die Anforderungen können je nach Immobilie variieren (MVCR 8.2025). Die Rückkehr im Winter ist besonders schwierig, da die Flüchtlinge nicht wissen, ob ihre Häuser Schutz vor der Kälte bieten oder nicht. Es ist unklar, an wen sich Flüchtlinge wenden können, wenn sie nach ihrer Rückkehr Probleme mit Wohnraum oder Eigentumsrechten haben, und ob die Übergangsregierung in der Lage sein wird, grundlegende Dienstleistungen bereitzustellen (CSIS 11.12.2024). Partnerorganisationen von UNOCHA betonen auch, dass der Zugang zu zivilen Dokumenten und Rechtsdienstleistungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Fragen zu Wohnraum, Land und Eigentum, entscheidende Hindernisse für die Rückkehr darstellt. Gegenwärtig sind nicht alle Standesämter und Gerichte im ganzen Land funktionsfähig oder nur teilweise funktionsfähig, was den Zugang erschwert (UNOCHA 30.1.2025). In 20 % der von IOM bewerteten Gemeinden berichteten Befragte, dass es keinen Zugang zur Ausstellung oder für den Ersatz ziviler Dokumente gab. Die am häufigsten genannten Hindernisse für den Zugang zu Dokumenten waren ein Mangel an verfügbaren Dienstleistungen in der Region (67 %), gefolgt von langen Entfernungen zu Behörden (50 %) und den hohen Kosten für die Beschaffung von Dokumenten (34 %) (IOM 6.2025). Das Fehlen ziviler Dokumente (einschließlich Geburtsurkunde, Familienstand, Ausweise) stellt eine erhebliche Herausforderung dar, wenn es darum geht, Bedürfnisse richtig einzuschätzen, den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zu überwachen und eine effiziente Reaktion zu gewährleisten. Einer von zwei Haushalten, der innerhalb eines Jahres nach Syrien zurückkehren möchte, verfügt über keine zivilen Dokumente (GPC 3.4.2025).
Einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge ist das größte Hindernis für die Rückkehrer das Fehlen staatlicher Institutionen, die in der Lage sind, grundlegende Dienstleistungen wie Strom und Wasser bereitzustellen, was das tägliche Leben kostspielig und schwierig macht. Das Fehlen von organisierten Märkten, die grundlegende Waren anbieten, und das Fehlen einer Angebotskontrolle haben zu einem wirtschaftlichen Chaos geführt, wodurch sich die Rückkehrer in einem finanziell instabilen Umfeld wiederfinden. Der dramatische Anstieg der Preise, sowohl bei den Mieten als auch bei den Grundversorgungsleistungen, stellt eine zusätzliche Belastung für die Rückkehrer dar, da sie bei begrenztem Einkommen hohe Lebenshaltungskosten zu tragen haben. Zusätzlich zu den wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Herausforderungen erleben viele Rückkehrer aufgrund der großen Kluft zwischen ihren Hoffnungen und der Realität, die sie vorgefunden haben, eine psychische Krise (AlHurra 11.2.2025). Viele wollen wegen des Mangels an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen nicht zurückkehren (CSIS 11.12.2024). Bislang ist das Bild der Beschäftigungssituation nach der Rückkehr unklar. Von den 34 männlichen von Etana Syria befragten Rückkehrern hatte nur die Hälfte eine Beschäftigung in Syrien gefunden. Von den 31 weiblichen Befragten gaben nur 13 an, vor ihrer Rückkehr nach Syrien einer externen Beschäftigung/einem Beruf nachgegangen zu sein (d. h. nicht Hausfrau oder arbeitslos gewesen zu sein). Nach ihrer Rückkehr nach Syrien hatte keine von ihnen eine Beschäftigung gefunden, obwohl viele aktiv nach Möglichkeiten suchten (Etana/KAS 1.6.2025). Eines der größten Hindernisse für Rückkehrer sind die Schulen, die durch Bombenangriffe in Trümmer gelegt wurden und die Schüler nicht wieder aufnehmen können, wenn sie zurückkehren (DW 19.5.2025).
In wirtschaftlicher Hinsicht sehen sich zurückkehrende Syrer mit düsteren Aussichten konfrontiert, da Unternehmen, Märkte und Industrien weiterhin zerstört und finanzielle Ressourcen erschöpft sind und Liquiditätsengpässe sowie Umweltzerstörung eine effektive Wiederaufnahme wirtschaftlicher Aktivitäten, einschließlich der landwirtschaftlichen Lebensgrundlagen, verhindern. Zerstörte Wohnungen und der Mangel an Alternativen können Familien dazu zwingen, in überfüllten oder provisorischen Unterkünften und Sammelunterkünften zu leben, was das Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt erhöht, während der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten die Gefährdung durch Missbrauch und Ausbeutung, insbesondere für Frauen und Mädchen, verschärft. Humanitäre Organisationen bemühen sich, grundlegende Hilfe zu leisten, doch der Bedarf übersteigt bei Weitem die verfügbaren Ressourcen, was durch die knappen humanitären Mittel noch verschärft wird (GPC 3.4.2025). Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage im Nachkriegs-Syrien sind Überweisungen von Verwandten aus dem Ausland für viele Haushalte unverzichtbar geworden. Für einige Rückkehrer können diese Überweisungen die Grundlage für ihre Wiedereingliederung bilden, indem sie ihnen ermöglichen, beschädigte Häuser zu reparieren, Unternehmen zu gründen oder einfach nur den täglichen Bedarf zu decken. In anderen Fällen können jedoch die Rückkehrer selbst zu Versorgern werden und ihre im Ausland erworbenen Ersparnisse oder Ressourcen nutzen, um Verwandte zu unterstützen, die in Syrien geblieben sind. Digitale Technologien haben eine entscheidende Rolle bei der Aufrechterhaltung dieser Verbindungen gespielt. Plattformen wie WhatsApp oder Facebook Messenger ermöglichen einen kostengünstigen und regelmäßigen Kontakt, sodass Familien Informationen austauschen und emotionale Nähe aufrechterhalten können. Der Zugang zu Kommunikationsmitteln ist jedoch nicht einheitlich. Ältere Generationen haben oft Schwierigkeiten mit neuen Technologien. Probleme wie eine schlechte Internetinfrastruktur schränken die Konnektivität im Nachkriegs-Syrien ein (STDOK/Möller 21.10.2025).
UNDP schätzt, dass für ein Unterstützungspaket für Rückkehrer pro Familie 10.000 bis 20.000 US-Dollar notwendig wären. Dies umfasst vorübergehende Unterbringung, Reparaturen an Wohngebäuden, Einkommensbeihilfen und Kosten für die Aufnahme oder Wiederaufnahme landwirtschaftlicher Tätigkeiten (UNDP 20.2.2025). Bislang haben weder die Regierung noch internationale Organisationen einen umfassenden Plan für die Wiederansiedlung der Flüchtlinge vorgelegt. Doch das Ende der drastischen Sanktionen, die ursprünglich von den USA unter dem Assad-Regime gegen Syrien verhängt worden waren, bedeutet, dass das Land wieder Teil des internationalen Bankensystems werden kann – und die Wirtschaft wieder in Schwung kommen kann. Vorerst müssen die Rückkehrer jedoch weiterhin für sich selbst sorgen (BBC 15.5.2025).
Auf zentraler Ebene gibt es keine staatliche Institution, welche die Agenda für Rückkehrer oder Unterstützungsmaßnahmen vor Ort koordinieren würde. Die nationale Politik in Bezug auf Rückkehrer und Rückwanderung ist nach wie vor unbeständig, und die Behörden müssen noch die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen ergreifen. Auf lokaler Ebene mangelt es sowohl an einem einheitlichen Ansatz als auch an Ressourcen. Seit Juni 2025 ist das Ministerium für Notfälle und Katastrophenmanagement in gewisser Weise für die Agenda in Bezug auf Binnenvertriebene und Rückkehrer aus dem Ausland zuständig. Diese Rolle ergibt sich aus dem operativen Charakter der Institution, jedoch verfügt sie über kein klar definiertes Mandat in diesem Bereich. Eine weitere Institution, die laut der Quelle teilweise für diese Agenda verantwortlich sein könnte, ist das Außenministerium. Laut Quellen gibt es keine offizielle staatliche Unterstützung für Rückkehrer durch die syrischen Behörden, einschließlich finanzieller Unterstützung, materieller Hilfe oder Unterkunft. Seit Mitte 2025 sind keine Reintegrationsprogramme für Rückkehrer bekannt. Eine Koordinierung zwischen staatlichen und nicht staatlichen Institutionen auf lokaler Ebene findet statt, wenn die Ankunft oder Bewegung von Personen in oder innerhalb eines bestimmten Gebiets bekannt ist (MVCR 8.2025). Die Übergangsregierung erarbeitet lokale Hilfspläne und koordiniert gemeinsam mit Hilfsorganisationen die Schließung kritischer Versorgungslücken, insbesondere in den stark belasteten städtischen Gebieten. Dennoch gehen lokale Beamte davon aus, dass die Rückkehrerzahlen ihre Kapazitäten übersteigen werden (RefInt 1.5.2025). Der Zivilschutz hat in der Region Darayya in der Umgebung von Damaskus begonnen, Syrern ihre Rückkehr zu erleichtern, indem er beispielsweise geschlossene Straßen wieder öffnete und Trinkwasser zur Verfügung stellte. Gemeinsam mit lokalen Räten arbeiten sie an Projekten, wie der Beseitigung von Trümmern und der Instandsetzung von kaputter Infrastruktur (SANA 29.6.2025). Lokal haben sich Volksinitiativen gebildet, die Lücken im Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur und der mangelnden Dienstleistungen füllen. Beispielsweise gibt es die Initiative حمص بلدنا (Homs ist unsere Stadt), حماة تنبض من جديد (Hama pulsiert wieder), die sich um öffentliche Einrichtungen und die Infrastruktur kümmern. Im Norden gibt es الوفاء لحلب (Loyalität gegenüber Aleppo), die bei einer Geberkonferenz zwei Millionen US-Dollar sammeln konnte und unter Beteiligung von Hunderten von Freiwilligen Dienstleistungsprojekte umgesetzt hat. دير الزور تستاهل (Deir ez-Zor verdient es) startete am 8.5.2025 und bemüht sich um Wiederaufnahme von grundlegenden Dienstleistungen (Noon Post 29.5.2025).
Für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren, bleibt die Familie die wichtigste Quelle der Unterstützung, aber nicht alle Rückkehrer haben Verwandte, auf die sie sich verlassen können, sodass religiöse Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs und humanitäre Organisationen diese Lücke füllen müssen. Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen können vorübergehend Unterkunft, Nahrung oder emotionale Unterstützung bieten, allerdings ist ihre Hilfe im Vergleich zu familiären Bindungen in Umfang und Dauer begrenzt. Internationale Akteure wie UNHCR bieten strukturierte Hilfe an, darunter einmalige Geldzuwendungen, Hilfsgüter, Nahrungsmittelhilfe, Rechts- und Dokumentationsdienste, Transport von Grenzübergängen sowie Zugang zu Gemeindezentren, die psychosoziale Unterstützung, Berufsausbildung und Vermittlung an öffentliche Dienste anbieten. Dieses Rahmenwerk unterliegt jedoch weiterhin Einschränkungen durch Zulassungskriterien, uneinheitliche geografische Abdeckung und begrenzte Ressourcen, was bedeutet, dass formelle Hilfe die Tiefe, Gegenseitigkeit und Widerstandsfähigkeit, die traditionell von Familie und sozialen Netzwerken geboten werden, nicht vollständig ersetzen kann (STDOK/Möller 21.10.2025). Die Unterstützung für Rückkehrer, auch in den von der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) verwalteten Gebieten, wird in erster Linie von gemeinnützigen und internationalen Organisationen geleistet. So bietet beispielsweise der Norwegian Refugee Council (NRC) Hilfe bei der Beschaffung von Dokumenten an, insbesondere in Fällen, in denen Eigentumsrechte umstritten sind. Innerhalb des gemeinnützigen Sektors koordinieren sich die Organisationen untereinander und führen allgemeine Bedarfsanalysen durch. Der Zugang zu Hilfe aus dem gemeinnützigen Sektor ist in der Regel flexibel, und alle Dokumente, welche die Identität belegen, werden akzeptiert. Gemeinnützige Organisationen leisten nicht nur direkt in Syrien Unterstützung, sondern helfen Rückkehrern auch in ihren Ländern der vorübergehenden Zuflucht oder ihres vorübergehenden Aufenthalts, insbesondere in Nachbarländern wie Jordanien, unter anderem bei der Beschaffung von Dokumenten. Der Syrische Arabische Rote Halbmond (Syrian Arab Red Crescent - SARC) arbeitet an der Grenze direkt mit dem UNHCR zusammen. Diese Organisationen betreiben an Grenzübergängen spezielle Zentren, die Rückkehrern Unterstützung bieten, darunter Rechtsbeistand, Transport und damit verbundene Dienstleistungen. Der UNHCR ist an Landgrenzen und wichtigen Grenzübergängen präsent, von wo aus der Transport von der Grenze zu den lokalen Gemeinden organisiert wird. Derzeit liegt sein Hauptaugenmerk auf der Unterstützung der am stärksten gefährdeten Personen bei der Beschaffung von Dokumenten, Unterkünften und materieller Hilfe. Der UNHCR betreibt im Land auch Gemeindezentren, auch in den von der DAANES verwalteten Gebieten (MVCR 8.2025). Am 13.4.2025 hat UNHCR die digitale Plattform "Syria is Home" gestartet, deren Ziel es ist, syrischen Flüchtlingen, die eine Rückkehr in Erwägung ziehen, verlässliche Informationen zu bieten. Die Plattform liefert Daten zu Sicherheitslage, rechtlichen Rahmenbedingungen, Zugang zu Dienstleistungen und Unterstützungsangeboten in verschiedenen Regionen Syriens. Die Plattform ist auf englischer und arabischer Sprache zugänglich (VB Amman 14.4.2025). UNHCR stellt gemeinsam mit Partnern verschiedene Unterstützungsleistungen zur Verfügung, wie rechtliche Unterstützung (für zivile Dokumente), je nach Bedarf und Verfügbarkeit einige medizinische Hilfsmittel, Unterstützung bei geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV) und Kinderschutz, Sensibilisierung für den Schutz vor sexueller Ausbeutung und Missbrauch, psychologische und psychosoziale Unterstützung, (basierend auf der Bedarfsermittlung) Unterstützung beim Lebensunterhalt, Unterstützung bei der Unterbringung, inklusive Betreuung für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, Orientierung/Weitervermittlung an andere Dienstleister, Unterstützungsprogramme usw. Das Welternährungsprogramm (World Food Programme - WFP) leistet in enger Zusammenarbeit mit UNHCR Nahrungsmittelhilfe für Rückkehrer, die sich an Grenzübergängen aufhalten. WFP bietet den am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen bei ihrer Ankunft an ihrem endgültigen Zielort in Syrien zusätzliche Unterstützung, sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Diese Hilfe umfasst gezielte Nahrungsmittelhilfe für die am stärksten gefährdeten Gruppen, Ernährungsprogramme, Schulmahlzeiten und Unterstützung für schwangere und stillende Frauen und Mädchen. Es wird Transportunterstützung für Rückkehrer angeboten, die über die Grenzübergänge Bab al-Hawa und as-Salama an der türkisch-syrischen Grenze sowie über den Grenzübergang al-Qaa'/ Jousieh zum Libanon einreisen. Diese Unterstützung ist kostenlos und wird von UNHCR-Partnern in Syrien organisiert. Um Rückkehrer zu unterstützen, bieten UNHCR und seine Partner im Rahmen langfristiger Unterkunftslösungen über von UNHCR unterstützte Gemeindezentren Hilfe bei der Wohnungssuche an. UNHCR unterstützt auch die Instandsetzung der kommunalen Basisinfrastruktur, um die Lebensgrundlagen und die Grundversorgung der Gemeinden in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote zu verbessern. Um diese Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, müssen sich Rückkehrer an das nächstgelegene Gemeindezentrum wenden, wo Partner von UNHCR den Fall der Rückkehrerfamilie prüfen, um die Anspruchsberechtigung anhand festgelegter Kriterien zu bestätigen. (SysHome o.D.a). UNHCR Syrien hat mit der Verteilung von finanzieller Unterstützung für die Rückkehr und Wiedereingliederung syrischer Flüchtlinge aus dem Libanon, Jordanien, Irak und Ägypten begonnen, basierend auf ihrer Berechtigung für Bargeldhilfe im Aufnahmeland. Schutzbedürftige syrische Flüchtlingsfamilien, die im Aufnahmeland Anspruch auf monatliche Bargeldhilfe hatten und dann dauerhaft (nicht zu Besuch) nach Syrien zurückgekehrt sind, haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung für die Rückkehr und Wiedereingliederung in Höhe von 600 US-Dollar. Die Verteilung der Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe für berechtigte syrische Flüchtlinge, die aus der Türkei und anderen Ländern zurückkehren, hat noch nicht begonnen (Stand 28.10.2025). Diese Unterstützung wird nur einmal pro Familie bei der Rückkehr nach Syrien gewährt. Personen aus Jordanien, Ägypten, dem Libanon und dem Irak, die Anspruch auf monatliche Bargeldhilfe hatten, über gültige Ausweisdokumente (Personalausweis oder gültiger Reisepass) verfügen, deren Daten bei UNHCR registriert sind und die eine aktive WhatsApp-Nummer bei UNHCR im Aufnahmeland registriert haben, werden derzeit über die Bargeldauszahlung informiert (SysHome o.D.a). Die Hilfe konzentriert sich weitgehend auf die Städte. Viele ländliche Gemeinden haben keinen Zugang zu diesen Hilfsangeboten und sind gezwungen, für medizinische Versorgung in näher gelegene Städte mit besser funktionierender Wirtschaft zu reisen und dort Grundversorgungsgüter wie Lebensmittel, Wasser und Brennstoff zu kaufen (RefInt 1.5.2025). Im Rahmen eines Programms des österreichischen Innenministeriums und des Europäischen Technologie- und Ausbildungszentrums (ETTC) bietet Ihsas, eine lokale Organisation in Syrien, Reintegrationshilfe mit einer breiten Palette von Dienstleistungen an: Überweisungen, Beratung, soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung, längerfristige Wohnraumunterstützung, Schulbildung und Sprachunterricht, Hilfe bei der Arbeitsvermittlung, Unterstützung bei der Unternehmensgründung und Hilfe für schutzbedürftige Gruppen (BMI o.D.).
Sozialer Zusammenhalt ist für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von entscheidender Bedeutung, da er die Akzeptanz in der Gemeinschaft fördert, Spannungen zwischen Rückkehrern und Einwohnern abbaut und die kollektive Fähigkeit zur Erholung und zum Wiederaufbau stärkt (IOM 6.2025). Viele Rückkehrer erleben einen umgekehrten Kulturschock, da sie feststellen, dass sich Syrien während ihrer Abwesenheit tiefgreifend verändert hat. In solchen Fällen bietet die Familie Kontinuität durch gemeinsame Traditionen, Sprache und Rituale und hilft so, Identität und Zugehörigkeit wiederherzustellen. Das Fehlen familiärer Bindungen verstärkt das Gefühl der Isolation und erschwert die Herausforderungen der Rückkehr in ein Land, das sich sowohl vertraut als auch fremd anfühlen kann (STDOK/Möller 21.10.2025). Die syrische Bevölkerung war je nach Gebiet und Person unterschiedlich vom Krieg betroffen, was zu unterschiedlichen Auffassungen über die eigene Rolle bzw. die der anderen führt. Personen, die in von der syrischen Zentralregierung kontrollierten Gebieten geblieben sind, betonen, dass sie unter der staatlichen Unterdrückung und den schwierigen Lebensbedingungen aufgrund des wirtschaftlichen Zusammenbruchs gelitten haben und nicht unbedingt in der Lage waren, das Land zu verlassen. Sie sehen Flüchtlinge als privilegiert an, da diese mehr Möglichkeiten hatten und reicher nach Syrien zurückgekehrt sind (CEIP 23.4.2025). Auf Gemeindeebene wurden Spannungen zwischen denjenigen, die geblieben sind, und denjenigen, die weggegangen oder zurückgekehrt waren, dokumentiert. Ähnliche Spannungen können aus verschiedenen Gründen entstehen - häufig genannt wurde die Wahrnehmung der Gebliebenen als regierungsfreundlich/Assad-freundlich und der Rückkehrer als Teil der Opposition. Damit verbunden ist die Angst vor Repressalien, denen sowohl vermeintliche als auch tatsächliche Anhänger des früheren Regimes ausgesetzt sein können (MVCR 8.2025). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge kam es in vielen Gemeinden, in welche Syrer zurückkehrten, zu Spannungen - meist aufgrund der Wahrnehmung von politischen Loyalitäten. In den ersten Monaten nach dem Sturz al-Assads war es bereits zu Konflikten gekommen, an denen bewaffnete Rückkehrer beteiligt waren, insbesondere aufgrund von Streitigkeiten über Wohnraum und Eigentum (MBZ 31.5.2025). In Bezug auf die Aufnahme und Akzeptanz von Rückkehrern in der breiteren Gemeinschaft gab die Mehrheit der von IOM Befragten (92 %) an, dass Rückkehrer in ihren Gemeinschaften vollständig akzeptiert werden. Weniger als ein Zehntel (8 %) gaben an, dass Rückkehrer zwar akzeptiert werden, jedoch mit Vorbehalten, was vor allem in den Gouvernements ar-Raqqa (52 % der Gemeinden, in denen derzeit insgesamt 30.623 Rückkehrer leben) und al-Hasaka (44 % der Gemeinden, in denen derzeit insgesamt 31.109 Rückkehrer leben) der Fall ist. Diese Vorbehalte stehen wahrscheinlich im Zusammenhang mit der Häufigkeit von Streitigkeiten um Wohnraum, Land und Eigentum (HLP), die in ar-Raqqa und al-Hasaka gemeldet wurden, vor allem zwischen Rückkehrern und der Gastbevölkerung. Quellen berichteten von gelegentlichen oder häufigen Streitigkeiten in 74 bzw. 49 % der Gemeinden. In beiden Provinzen gab es auch Vorfälle wie Angriffe mit Schusswaffen und anderen Waffen (IOM 6.2025). Es sind gemeindebasierte Initiativen erforderlich, um Spannungen abzubauen, insbesondere in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote wie Aleppo und ar-Raqqa (UNOCHA 2.6.2025). Die Erwartung, dass Familienangehörige in Zeiten der Not Unterstützung leisten, fördert die Widerstandsfähigkeit in Krisenzeiten, setzt Haushalte jedoch auch unter Druck, wenn die Ressourcen knapp sind. Dies ist seit dem Ausbruch des Syrienkonflikts und der Massenflucht von Millionen Menschen innerhalb des Landes und ins Ausland deutlich geworden. Familien, die Rückkehrer aufnehmen, sehen sich unweigerlich mit eigenen Einschränkungen konfrontiert. Viele syrische Haushalte leben bereits unter extrem prekären Bedingungen, die durch steigende Kosten für Lebensmittel, Miete und Brennstoffe gekennzeichnet sind, sodass die Ankunft zusätzlicher Mitglieder die knappen Ressourcen weiter strapaziert. Auch wenn Verwandte Rückkehrer aus moralischer Verpflichtung aufnehmen, führt diese Integration oft zu Spannungen innerhalb des Haushalts. Rückkehrer werden manchmal als wirtschaftliche Belastung wahrgenommen, wenn sie ohne Ersparnisse oder Aussicht auf Arbeit ankommen, während politische und ideologische Differenzen, die sich während des Exils angesammelt haben, Konflikte verschärfen können. In diesem Sinne kann die Aufnahme von Rückkehrern nicht als stabiler oder harmonischer Prozess angesehen werden, sondern spiegelt vielmehr das Zusammenspiel von materieller Knappheit, moralischen Ökonomien der Verwandtschaft und umfassenderen sozialen Dynamiken wider (STDOK/Möller 21.10.2025).
Familiäre Netzwerke sind nach wie vor entscheidend für den Erfolg der Reintegration. Rückkehrer sind häufig unmittelbar auf Verwandte angewiesen, um eine Unterkunft zu finden, sich zu orientieren und lokale Kontakte zu knüpfen. Familienmitglieder spielen auch eine wichtige Rolle bei der Wiederbeschaffung von Ausweispapieren oder der Rückgewinnung von Eigentum. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung hängt in besonderem Maße von familiären Netzwerken ab. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze oft nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Beziehungen gefunden. Die Vermittlung des Zugangs zum Arbeitsmarkt und die Verteilung materieller Ressourcen über Verwandtschaftsbeziehungen unterstreichen, inwieweit die Wiedereingliederung von relationalen Infrastrukturen abhängt. Für Rückkehrer kann die Anwesenheit oder Abwesenheit von Familie und Verwandten darüber entscheiden, ob die Wiedereingliederung zu neuen Lebensgrundlagen oder zu anhaltender Arbeitslosigkeit führt. Für viele Syrer wird die Kommunikation mit Familienangehörigen im Ausland oder in anderen Teilen Syriens durch digitale Technologien wie Mobiltelefone und Social-Media-Anwendungen aufrechterhalten. Die Flucht führte jedoch häufig zum Verlust von Geräten, Dokumenten oder Kontaktlisten, wodurch die direkten Kommunikationswege, die familiäre und soziale Netzwerke aufrechterhalten, unterbrochen wurden. Im Unterschied zu früher ermöglichen heutzutage die diversen Cloud-Dienste und sozialen Netzwerke in der Regel die Wiederherstellung der Kontaktdaten. Darüber hinaus hat die Verbreitung von sozialen Netzwerken den Begriff "Kontakt" neu definiert, da die Kommunikation häufig über diese digitalen Netzwerke und nicht über direkte Telefonnummern erfolgt. So können Personen auch ohne Gerät über Anwendungen und Webschnittstellen problemlos wieder mit Verwandten und Freunden in Verbindung treten, was die geringere Abhängigkeit von der physischen Speicherkapazität eines einzelnen Telefons unterstreicht. Darüber hinaus bieten humanitäre Initiativen wie die Familienfindungsdienste des IKRK und des SARC wichtige Unterstützung, um Menschen dabei zu helfen, den Kontakt zu ihren Angehörigen wiederherzustellen, wenn digitale Mittel nicht ausreichen (STDOK/Möller 21.10.2025).
Mitunter waren Rückkehrer Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (ACHRi 8.2025). Berichten zufolge kamen Rückkehrer kurz nach Ankunft in Syrien ums Leben oder verschwanden, darunter zwei Rückkehrer aus Deutschland (SO 20.10.2025). Beide wurden festgenommen und gefoltert (FR 23.10.2025), wobei die Folter von offizieller Seite beim ersten Opfer abgestritten wird (NPA 31.7.2025; vgl. TNA 31.7.2025). Ein Dritter aus Deutschland zurückgekehrter Syrer wurde im Juli in Dar'aa von einer bewaffneten Gruppierung entführt und an die syrische Allgemeine Sicherheit (General Security) übergeben. Seither fehlt von ihm jede Spur (ACHRi 8.2025). Von einem aus Österreich abgeschobenen Syrer fehlt nach Angaben seiner Rechtsvertreter jede Spur. Die Behörde, die den syrischen Straftäter zuletzt in Österreich betreut hatte, vermutet, dass der 32-Jährige nicht untergetaucht, sondern in Gewahrsam genommen wurde. Das Innenministerium bestätigte auf Anfrage, dass der Mann den syrischen Behörden übergeben worden sei. Der Syrer war im November 2018 wegen Beteiligung an der Terrormiliz IS zu sieben Jahren Haft verurteilt worden (ORF 12.7.2025; vgl. Presse 8.8.2025). Ein Rückkehrer aus Frankreich wurde im März 2025 erschossen. Die Täter und Motive sind unbekannt. Obwohl die Fälle schwerwiegend und besorgniserregend sind, handelt es sich dabei noch nicht um weit verbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Vielmehr unterstreichen sie ein fragmentiertes Sicherheitsumfeld, das durch eine schwache staatliche Kontrolle, die Untergrabung des Gewaltmonopols gekennzeichnet ist, sowie dadruch, dass verschiedene Akteure, Verstöße straffrei begehen können (ACHRi 8.2025). Laut der Österreichischen Botschaft in Damaskus gibt es keine Hinweise dafür, dass Rückkehrer inhaftiert, gefoltert, getötet oder diskriminiert werden (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein von der Staatendokumenation im November 2025 befragter Experte gab ebenfalls an, dass es keine Informationen gibt, wonach Rückkehrer getötet oder gefoltert wurden, anders als unter dem Assad-Regime. Es gibt Fälle von Journalisten, die gefangen genommen und geschlagen wurden, sowie auch von Aktivisten, die für kurze Zeit inhaftiert und wieder freigelassen wurden. Es gibt keine Kampagne gegen Personen, die sich zur Rückkehr entschlossen haben (SyrExp01 18.11.2025).
Gemäß einem Index von IOM, bei dem alle möglichen Antwortoptionen von der am wenigsten förderlichen bis zur am meisten förderlichen Option gereiht und mit einem Wert von 0 bis 5 bewertet wurden, wobei 0 die am wenigsten förderliche Bedingung und 5 die am meisten förderliche Bedingung darstellte, bietet der Südwesten Syriens die günstigsten Bedingungen für eine Rückkehr. Auf Provinzebene wiesen Quneitra (3,5), Damaskus (3,4) und Dar'a (3,4) zum Zeitpunkt der Bewertung die insgesamt günstigsten Bedingungen für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von Rückkehrern auf. Im Gegensatz dazu wiesen die Provinzen ar-Raqqa (2,5) und al-Hasaka (2,6) die ungünstigsten Bedingungen für eine Rückkehr auf. Die Provinz ar-Raqqa schnitt bei allen bewerteten Indikatoren schlecht ab, mit eingeschränktem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, geringer Akzeptanz von Rückkehrern und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Dies ist in erster Linie auf die sich verschlechternde Sicherheitslage zurückzuführen, insbesondere in der Stadt ar-Raqqa und in den Gebieten, die unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces / SDF) stehen (IOM 6.2025).
Offiziellen Daten zufolge sind seit Dezember 2024 mehr als 1,6 Millionen syrische Flüchtlinge zurückgekehrt, darunter über 250.000 im ersten Quartal 2026. Die Rückkehr syrischer Flüchtlinge erfolgte hauptsächlich aus der Türkei (40 %), dem Libanon (38 %) und Jordanien (18 %), in geringerer Zahl auch aus dem Irak (3 %), Ägypten (2 %) und anderen Ländern. Stand 30. April 2026 wurden die meisten Rückkehrbewegungen aus dem Ausland nach Damaskus, Idlib, Aleppo, in das Umland von Damaskus sowie nach Homs und Hama verzeichnet. Aus der Überwachung durch das UNHCR geht hervor, dass 52 % der Rückkehrenden weiblich und 48 % männlich waren; die größte Altersgruppe bildeten Kinder im Alter von 0 bis 17 Jahren, gefolgt von Erwachsenen im erwerbsfähigen Alter (18–59 Jahre). Rückkehrbewegungen aus Europa finden zwar statt, bleiben jedoch begrenzt, da Flüchtlinge dort in der Regel Zugang zu umfassenderen Unterstützungsleistungen haben und weniger geneigt sind, auf diese zu verzichten. Die meisten vom UNHCR befragten Rückkehrer aus dem Ausland gaben an, spontan zurückgekehrt zu sein (78 %), begleitet von ihrer Kernfamilie (88 %) und an denselben Ort, an dem sie vor ihrer Flucht aus Syrien gelebt hatten (76 %). Die wesentlichen Beweggründe für die Rückkehr aus dem Ausland waren der Zusammenhalt und die Wiedervereinigung der Familie (58 %), eine wahrgenommene Verbesserung der Sicherheitslage (56 %) sowie der Wunsch nach Zugang zu bzw. Wiedererlangung von Eigentum oder Landrechten (42 %). Die Mehrheit der Rückkehrer aus dem Ausland unternahm vor der Rückkehr keine Erkundungsbesuche (75 %), sondern stützte sich bei ihrer Entscheidung auf Informationen aus Familien- und Gemeinschaftsnetzwerken (71 %) (EUAA Juli 2026).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2025): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30747193/Deutschland._Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien,_30.05.2025.pdf?nodeid=30748842vernum=-2, Zugriff 4.6.2025 [Login erforderlich]
ACHRi - Access Center for Human Rights (8.2025): BRIEFING: SECURITY SITUATION FACING RETURNEES - Four Cases of Human Rights Violations Against Recently Returned Syrian Refugees Highlight How Syria is Still Not Safe., https://achrights.org/wp-content/uploads/2025/08/Briefing.pdf, Zugriff 17.11.2025
ACHRi - Access Center for Human Rights (22.7.2025): Return without guarantees: Syrian refugee return policies from neighboring countries, https://reliefweb.int/attachments/55e95f51-01a8-47a5-a0b0-9c6566e69b8b/Return-without-guarantees.pdf, Zugriff 21.10.2025
AJ - Al Jazeera (10.2.2025b): قرارات اقتصادية جريئة في سوريا.. لماذا الآن؟ [Syriens kühne Wirtschaftsentscheidungen - Warum jetzt?], https://www.aljazeera.net/blogs/2025/2/10/قرارات-اقتصادية-جريئة-في-سوريا-لماذا, Zugriff 11.2.2025
AlHurra - Al-Hurra (11.2.2025): عائدون إلى سوريا.. نادمون [Rückkehr nach Syrien...Reumütig], https://www.alhurra.com/syria/2025/02/12/أزمة-الخبز-في-سوريا-طوابير-وتضاعف-أسعار-ووعود-بالحل, Zugriff 13.2.2025
Almodon - Almodon (13.2.2025): هل سوريا جاهزة لاستقبال 7 ملايين لاجئ؟ [Ist Syrien bereit, 7 Millionen Flüchtlinge aufzunehmen?], https://www.almodon.com/arabworld/2025/2/13/هل-سوريا-جاهزة-لاستقبال-7-ملايين-لاجئ, Zugriff 14.2.2025
Bas - BasNews (25.1.2025): Iraq Confirms Syrian Refugees Free to Return Voluntarily, https://www.basnews.com/en/babat/873339, Zugriff 30.1.2025
BBC - British Broadcasting Corporation (15.5.2025): Overjoyed to return - but Syrians face daunting rebuild after years of war, https://www.bbc.com/news/articles/clyg20822j7o, Zugriff 19.5.2025
BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (o.D.): Reintegration Services for Voluntary Returnees (Syria) [zugesandt per Mail]
CEIP - Carnegie Endowment for International Peace (23.4.2025): Rebuilding the Syrian Nation: Impressions from the Ground, https://carnegieendowment.org/research/2025/04/rebuilding-the-syrian-nation-impressions-from-the-ground?lang=en, Zugriff 26.6.2025
CNN Türk - CNN Türk (9.1.2025): Son Dakika! 1 Ayda Kaç Suriyeli Ülkesine Döndü? İçişleri Bakanı Ali Yerlikaya Sayıyı duyurdu [Eilmeldung! Wie viele Syrer sind in 1 Monat in ihr Land zurückgekehrt? Innenminister Ali Yerlikaya gab die Zahl bekannt], https://www.cnnturk.com/video/turkiye/son-dakika-1-ayda-kac-suriyeli-ulkesine-dondu-icisleri-bakani-ali-yerlikaya-sayiyi-duyurdu-2217609, Zugriff 14.1.2025
Conversation - Conversation, The (24.3.2025): Syria after Assad: why many Syrian refugees arent returning home, https://theconversation.com/syria-after-assad-why-many-syrian-refugees-arent-returning-home-251654, Zugriff 27.3.2025
CSIS - Center for Strategic and International Studies (11.12.2024): Dont Rush Syrian Refugees Return, https://www.csis.org/analysis/dont-rush-syrian-refugees-return, Zugriff 7.1.2025
DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (9.12.2025b): Syria Security Situation, Return and Documents, https://us.dk/publikationer/2025/december/syria-security-situation-return-and-documents/, Zugriff 10.12.2025
DS - Daily Sabah (20.8.2025): Türkiye begins passport-controlled border crossings with Syria, https://www.dailysabah.com/politics/turkiye-begins-passport-controlled-border-crossings-with-syria/news, Zugriff 24.11.2025
DW - Deutsche Welle (19.5.2025): حياة فوق الركام ..عودة أسر نازحة شمال سوريا رغم التحديات [Leben auf Trümmern – Rückkehr vertriebener Familien nach Nordsyrien trotz Herausforderungen], https://www.dw.com/ar/حياة-فوق-الركام-عودة-أسر-نازحة-شمال-سوريا-رغم-التحديات/a-72555209, Zugriff 19.5.2025
Etana - Etana Syria (7.2025): STUDY: Between Symbolism and Substance: Syrias Transition at 6 Months, https://etanasyria.org/study-between-symbolism-and-substance-syrias-transition-at-6-months, Zugriff 10.7.2025
Etana/KAS - Etana Syria, Konrad-Adenauer-Stiftung (1.6.2025): Refugee Returns Migration Dynamics after Assad, https://etanasyria.org/wp-content/uploads/2025/06/STUDY_Refugee-Returns-Migration-Dynamics-after-Assad.pdf, Zugriff 8.7.2025
EUAA - European Union Agency for Asylum: Syria: Country Focus, Juli 2026, 13.07.2026, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/coi-report-syria-country-focus-july-2026
FA - Foreign Affairs (11.2.2025): Syrias Biggest Problem, https://www.foreignaffairs.com/syria/syrias-biggest-problem, Zugriff 14.2.2025
FR - Frankfurter Rundschau (23.10.2025): Deutschland plant Abschiebungen nach Syrien trotz Warnungen, https://www.fr.de/politik/deutschland-plant-abschiebungen-nach-syrien-trotz-warnungen-94002233.html, Zugriff 17.11.2025
Frontex - Frontex (28.5.2025): Frontex Supports Over 1000 Voluntary Returns to Syria, https://www.frontex.europa.eu/media-centre/news/news-release/frontex-supports-over-1000-voluntary-returns-to-syria-ljpaXV, Zugriff 31.7.2025
GPC - Global Protection Cluster (3.4.2025): Protection Landscape in Syria; A Snapshot; March 2025, https://globalprotectioncluster.org/sites/default/files/2025-04/250325_protection_landscape_in_syria_vfinal.pdf, Zugriff 23.4.2025
HLP Syria - Housing, Land and Property Rights Syria (20.1.2025): Explained: Recovering Extorted Properties Amid Fraud and Other Legal Challenges, https://hlp.syria-report.com/hlp/explained-recovering-extorted-properties-amid-fraud-and-other-legal-challenges, Zugriff 7.2.2025
HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025: Rights Trends in Syria, https://www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/syria, Zugriff 3.2.2025
IOM - International Organization for Migration (7.2025): Syrian Arab Republic Population Mobility and Baseline Assessment Round 6 (01 - 31 July 2025) | Displacement Tracking Matrix, https://dtm.iom.int/reports/syrian-arab-republic-population-mobility-and-baseline-assessment-round-6-01-31-july-2025?close=true, Zugriff 2.9.2025
IOM - International Organization for Migration (6.2025): Syrian Arab Republic Communities of Return Index Round 2 (2 - 28 June 2025) | Displacement Tracking Matrix, https://dtm.iom.int/reports/syrian-arab-republic-communities-return-index-round-2-2-28-june-2025?close=true, Zugriff 2.9.2025
IRC - International Rescue Committee (23.7.2025): Syrians on the Move: Regional Refugee Intentions Briefing, https://www.rescue.org/report/syrians-move-regional-refugee-intentions-briefing, Zugriff 17.11.2025
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.5.2025): Algemeen Ambtsbericht Syrië (mei 2025) [Allgemeiner Amtsbericht Syrien (Mai 2025)], https://open.overheid.nl/documenten/e925473a-1918-467e-aea1-ecf9677cb1cd/file, Zugriff 17.6.2025
MEI - Middle East Institute (16.6.2025): Sanctions are lifting, but Syrians still cant go home, https://www.mei.edu/publications/sanctions-are-lifting-syrians-still-cant-go-home, Zugriff 18.6.2025
MSF - Ärzte ohne Grenzen (5.6.2025): Syria: People killed and injured by landmines in Deir ez-Zor as they return home, https://doctorswithoutborders-apac.org/en/syria-people-killed-injured-landmines-in-deir-ez-zor, Zugriff 9.7.2025
MVCR - Ministry of the Interior of the Czech Republic (8.2025): FACT-FINDING MISSION SYRIA, https://coi.euaa.europa.eu/administration/czechrepublic/PLib/Syria_FFM_08-2025.pdf, Zugriff 15.12.2025
NH - New Humanitarian, The (10.4.2025): Mines: The deadly legacy of Syrias war, https://www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2025/04/10/mines-deadly-legacy-syrias-war, Zugriff 3.7.2025
NLM - New Lines Magazine (6.5.2025): An Unwelcome Homecoming, https://newlinesmag.com/spotlight/an-unwelcome-homecoming, Zugriff 8.5.2025
Noon Post - Noon Post (29.5.2025): حملات شعبية تعيد الحياة لسوريا.. حين يُصبح المجتمع فريق إنقاذ [Volksbewegungen bringen Syrien wieder zum Leben – wenn die Gemeinschaft zum Rettungsteam wird], https://www.noonpost.com/314671, Zugriff 10.7.2025
NPA - North Press Agency (31.7.2025): Public anger mounts over torture of man till death in Damascus, https://npasyria.com/en/127813/, Zugriff 17.11.2025
ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (19.1.2026): Asylländerbericht Syrien 2025 [erhalten per E-Mail]
ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (26.11.2025): ÖB Damaskus, Antwort auf Anfrage der BFA-Staatendokumentation, Fragen zu offenen Verfahren [erhalten per E-Mail]
openDemocracy - openDemocracy (8.5.2025): Syrian women and children return to rebuild, leaving husbands behind, https://www.opendemocracy.net/en/beyond-trafficking-and-slavery/syrian-women-and-children-return-to-rebuild-leaving-husbands-behind, Zugriff 4.11.2025
ORF - Österreichischer Rundfunk (12.7.2025): Aus Österreich abgeschobener Syrer verschwunden, https://orf.at/stories/3399435/, Zugriff 17.11.2025
Presse - Presse, Die (8.8.2025): Nicht erreichbar: UN um aus Österreich abgeschobenen Syrer besorgt, https://www.diepresse.com/19978285/nicht-erreichbar-un-um-aus-oesterreich-abgeschobenen-syrer-besorgt, Zugriff 21.10.2025
RefInt - Refugees International (1.5.2025): Beyond the Fall: Rebuilding Syria After Assad, https://d3jwam0i5codb7.cloudfront.net/wp-content/uploads/2025/05/Syria-Report-May-2025-EL.pdf, Zugriff 9.7.2025
REU - Reuters (5.2.2025b): Hope turns to regret among Syrians returning home from Turkey, https://www.reuters.com/world/middle-east/hope-turns-regret-among-syrians-returning-home-turkey-2025-02-05, Zugriff 5.2.2025
Rudaw - Rudaw Media Network (15.12.2024): قائممقام القائم لرووداو: بدء عبور السوريين الراغبين بالعودة لبلادهم [Bürgermeister von Al-Qaim gegenüber Rudaw: Syrer, die in ihr Land zurückkehren wollen, beginnen, die Grenze zu überqueren], https://www.rudawarabia.net/arabic/middleeast/iraq/151220243#hathalyoum, Zugriff 20.12.2024
SANA - Syrian Arab News Agecny (29.6.2025): Civil Defense removes rubble in Daraya area in preparation for residents return, https://sana.sy/en/?p=361826, Zugriff 1.7.2025
SO - Syrian Observer, The (20.10.2025): From Warnings to Deportation: Europes New Equation for Syrian Refugees, https://syrianobserver.com/refugees/from-warnings-to-deportation-europes-new-equation-for-syrian-refugees.html, Zugriff 24.10.2025
STDOK/Möller - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], Dr. Lena-Maria Möller (21.10.2025): Staatendokumentation Research Paper; Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees; from the COI-CMS, https://www.ecoi.net/en/document/2131310.html, Zugriff 17.11.2025
STJ - Syrians for Truth and Justice (4.2025): Syria/Türkiye: "Go Back to Your Country; We Do Not Want You Here": Torture and mistreatment in deportation centers in Türkiye, https://stj-sy.org/wp-content/uploads/2025/04/Syria_Turkiye_Go-Back-to-Your-Country-We-Do-Not-Want-You-Here.pdf, Zugriff 7.5.2025
SyrExp01 - Syrischer Experte 01 (18.11.2025): Transkription der Antworten eines Syrischen Experten [erhalten per Messengerdienst]
SysHome - Syria is Home by UNHCR (o.D.a): Frequently Asked Questions, https://syriaishome.org/en/faq, Zugriff 28.10.2025
SysHome - Syria is Home by UNHCR (o.D.b): Frequently Asked Questions, https://syriaishome.org/en/faq, Zugriff 2.7.2025
T24 - T24 (9.1.2025): Ali Yerlikaya: Son bir ayda 52 bin 622 Suriyeli gönüllü olarak ülkesine döndü [Ali Yerlikaya: 52.622 Syrer sind im letzten Monat freiwillig in ihr Land zurückgekehrt], https://t24.com.tr/haber/ali-yerlikaya-son-bir-ayda-gonullu-52-bin-622-suriyeli-ulkesine-dondu,1208880, Zugriff 14.1.2025
TNA - New Arab, The (31.7.2025): Syrian man dies 'under torture' days after return from Germany, https://www.newarab.com/news/syrian-man-dies-under-torture-days-after-return-germany, Zugriff 17.11.2025
TNA - New Arab, The (19.2.2025): Lebanon ’facilitating Syrian deportation flights’ from Europe, https://www.newarab.com/news/lebanon-facilitating-syrian-deportation-flights-europe, Zugriff 20.2.2025
UNDP - United Nations Development Programme (20.2.2025): The Impact of the Conflict in Syria, https://www.undp.org/syria/publications/impact-conflict-syria, Zugriff 25.2.2025
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (24.11.2025): Regional Flash Update #54 Syria Situation (21 November 2025), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/regional-flash-update-54-syria-situation-21-november-2025, Zugriff 24.11.2025
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (30.9.2025): Returning to Syria - UNHCR Iraq, https://help.unhcr.org/iraq/en/2025/09/30/returning-to-syria, Zugriff 30.10.2025
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (23.1.2025): UNHCR Regional Flash Update #11 - Syria Situation Crisis (23 January 2025), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/unhcr-regional-flash-update-11-syria-situation-crisis-23-january-2025, Zugriff 29.1.2025
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2.1.2025): Syria situation: Crisis Regional Flash Update #8, https://reporting.unhcr.org/syria-situation-crisis-regional-flash-update-8?_kx=geZMpaDDK-jQ3Afth9Qg7BrXHxj4q-CZODhu-eKHycMuJSDGU-7NYOWPD95FZZPh.QSR88A, Zugriff 8.1.2025
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (27.12.2024): UNHCR Regional Flash Update #7 - Syria Situation Crisis (27 December 2024), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/unhcr-regional-flash-update-7-syria-situation-crisis-27-december-2024, Zugriff 3.1.2025
UN Missions - United Nations Peacekeeping Operations, Special Political Missions and Other Political Presences (17.6.2025): UNITED NATIONS DEPUTY SPECIAL ENVOY FOR SYRIA NAJAT ROCHDI BRIEFING TO THE SECURITY COUNCIL 17 June 2025, https://specialenvoysyria.unmissions.org/sites/default/files/2025-06-17_secco_un_deputy_special_envoy_for_syria_ms._najat_rochdi_briefing_as_delivered.pdf, Zugriff 6.10.2025
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.6.2025): Syrian Arab Republic: Humanitarian Situation Report No. 6 (As of 27 May 2025), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-humanitarian-situation-report-no-6-27-may-2025, Zugriff 9.7.2025
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (30.1.2025): Syrian Arab Republic: Flash Update No. 13 on the Recent Developments in Syria (as of 29 January 2025), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-flash-update-no-13-recent-developments-syria-29-january-2025-enar, Zugriff 31.1.2025
UNSC - United Nations Security Council (17.6.2025): Syria Cannot Withstand Another Wave of Instability, Senior Envoy Tells Security Council, Noting Challenges Faced by Authorities in Controlling Certain Groups | Meetings Coverage and Press Releases, https://press.un.org/en/2025/sc16090.doc.htm, Zugriff 3.7.2025
VB Amman - Verbindungsbeamter des BMI in Jordanien [Österreich] (14.4.2025): 2025-04-14_Update Syrien – Reisebewegungen Jordanien; UNHCR startet Online-Informationsplattform #41 [erhalten per Mail]
VB Amman - Verbindungsbeamter des BMI in Jordanien [Österreich] (6.2.2025): Update Syrien – Reisebewegungen Jordanien; Interview des JO IM Al-Faraya #13 [erhalten per Mail]
VB Bagdad - Verbindungbeamter des BMI in Bagdad (20.12.2024): Lagebericht Irak / Syrien, 20.12.2024 [erhalten per E-mail]
VB Istanbul - VB - Verbindungsbeamte des BMI in Ankara/Istanbul [Österreich] (19.1.2026): Sonderberichterstattung Migrationslage TR-SY; TR-IR; Update [erhalten per E-Mail]
VB Istanbul - VB - Verbindungsbeamte des BMI in Ankara/Istanbul [Österreich] (13.12.2024): 2024-12-13_Migrationslage Türkei - Syrien; Update 5 [erhalten per E-mail]
VB Istanbul - VB - Verbindungsbeamte des BMI in Ankara/Istanbul [Österreich] (11.12.2024): 2024-12-11_Türkische Reaktionen und Maßnahmen zur Situation in Syrien - Update 4 [erhalten per E-Mail]
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
Übernahme der Heimreisekosten
Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
Freiwillige Ausreise
Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
Nachhaltigkeit der Ausreise
Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)
IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)
Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)
OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)
ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
Quelle
BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (6.12.2024): Österreichische Rückkehrunterstützung – Übersicht der Leistungen
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates für syrische Rückkehrer
Letzte Änderung 2026-02-21 12:08
Für syrische Rückkehrer bietet Österreich Rückkehrunterstützung an, die sich von der Unterstützung für Rückkehrer aus anderen Staaten unterscheidet. Weitere Informationen zu Rückkehrunterstützung finden sich im Kapitel Rückkehr / Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates.
Eine freiwillige Rückkehr nach Syrien wird seitens des BMI unterstützt. Die Unterstützung kann folgende Leistungen umfassen:
Organisatorische Unterstützung (Rückkehrberatung, Unterstützung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments, Organisation der Reise)
Übernahme der Heimreisekosten
Finanzielle Starthilfe (seit 11.12.2024 bis max. 1.000 EUR)
Seit 2.6.2025: EU Reintegrationsprogramm (EURP) via Frontex, Voraussetzung zur Teilnahme: Rückkehrentscheidung
Das BMI arbeitet laufend an der Weiterentwicklung der Rückkehrhilfe und der Reintegrationsangebote, um möglichst bedarfsorientiert und zielgenau auf die Bedürfnisse rückkehrinteressierter Personen einzugehen, und verfolgt diesen Ansatz auch im Hinblick auf Syrien konsequent weiter (BMI 19.1.2026).
Zusätzliche Unterstützungsleistungen für Syrien im Bereich Reintegration sind im Rahmen der neuen AMIF-Förderperiode absehbar (BMI 19.1.2026).
Quelle
BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (19.1.2026): Rückkehrunterstützung für syrische Rückkehrer des österreichischen Staates [erhalten per E-mail]
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu seinen Sprachkenntnissen, seinem Herkunftsort, seiner Schulbildung und Berufserfahrung sowie zu seinem Familienstand und den Aufenthaltsorten seiner Kernfamilie ergeben sich aus den diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und plausiblen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit beruhen auf seinen übereinstimmenden Angaben, wonach er gesund sei, keine Medikamente benötige und sich nicht in medizinischer Behandlung befinde. Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.
2.2.1. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu den Fluchtgründen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Erstbefragung, seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung sowie auf den im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen und den herangezogenen Länderinformationen.
Glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer Syrien Anfang 2024 aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage und einer möglichen Heranziehung zum Militär- bzw. Selbstverteidigungsdienst verließ. Nicht glaubhaft war hingegen sein Vorbringen, bereits vor seiner Ausreise konkreten Rekrutierungsmaßnahmen der kurdischen Selbstverwaltung ausgesetzt gewesen zu sein.
Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesamt zunächst an, wegen des Militärdienstes gesucht zu werden. Auf die Frage, woraus er dies konkret schließe, erklärte er: „2-3 Mal bekamen wir eine schriftliche Mitteilung.“ Keines dieser behaupteten Schreiben konnte er vorlegen. In der mündlichen Verhandlung steigerte er die Anzahl der Schreiben demgegenüber auf „drei, vier Mal“. Zudem behauptete der BF in der Beschwerdeverhandlung erstmals, dass Angehörige der kurdischen Kräfte zweimal zu seinem Elternhaus gekommen wären, um nach ihm zu suchen. Beim Bundesamt bzw. in der Beschwerdeschrift wurden diese – im Vergleich zu den schriftlichen Verständigungen - deutlich eingriffsintensiveren Vorfälle, bei denen er sich sogar verstecken hätte müssen, um nicht mitgenommen zu werden, mit keinem Wort auch nur angedeutet. Vielmehr verneinte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt sogar ausdrücklich, jemals persönlich von Verfolgungsmaßnahmen betroffen gewesen zu sein. Auf die Fragen, ob er in Syrien Probleme mit den Behörden gehabt habe und ob es jemals Übergriffe auf ihn gegeben habe oder jemand persönlich an ihn herangetreten sei, antwortete er jeweils ausdrücklich mit „Nein“. Dabei handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht um eine bloße Ergänzung untergeordneter Einzelheiten, sondern um die erstmalige Behauptung konkreter, unmittelbar gegen den Beschwerdeführer gerichteter Verfolgungshandlungen. Es ist davon auszugehen, dass er derartige Vorfälle bei Zutreffen bereits bei der ausführlichen Einvernahme vor dem Bundesamt erwähnt hätte, zumal er dort wiederholt gefragt wurde, ob es Übergriffe gegeben habe oder jemand persönlich an ihn herangetreten sei.
Dass der BF tatsächlich noch keine Probleme mit den Behörden hatte, lässt sich daran erkennen, dass er, bevor er im Jänner 2024 Syrien verlassen hat (vgl. As 6-7), sich noch im Dezember 2023 im bereits wehrpflichtigen Alter von 19 Jahren zwecks Ausstellung eines Führerscheins nach Damaskus zu Verwandten begeben hat. Dies deutet darauf hin, dass er dabei offensichtlich weder eine Einziehung zum kurdischen Selbstverteidigungsdienst als auch zum Militärdienst in der Syrisch-Arabischen Armee (SAA) befürchtet hat. In diesem Zusammenhang behauptete er beim Bundesamt: „Ich habe mich bei einem College beworben, da wird einem beigebracht, wie man Fußball spielt. Man bekommt von ihnen eine Bestätigung, wenn man das mithat, wird man nicht eingezogen“ (vgl. As 102). In der Beschwerdeverhandlung erklärte er demgegenüber im völligen Widerspruch, sein Vater habe über einen Bekannten eine Bestätigung eines Fußballvereins beschafft, wonach der Beschwerdeführer angeblich Fußballspieler bei einem Verein gewesen wäre. Auf Nachfragen räumte der Beschwerdeführer ausdrücklich ein, tatsächlich kein Fußballspieler gewesen zu sein. Mit seiner vor dem Bundesamt behaupteten Bewerbung bei einem College konfrontiert, führte er lediglich lapidar aus, dies müsse ein Missverständnis gewesen und falsch übersetzt worden sein.
Auch diese Erklärung vermochte nicht zu überzeugen, zumal die Einvernahme vor dem Bundesamt auf Wunsch des Beschwerdeführers in Kurdisch-Kurmanji durchgeführt wurde, und er angegeben hat, sich mit dem Dolmetscher einwandfrei verständigen zu können. Die Niederschrift wurde ihm vollständig rückübersetzt und er bestätigte danach ausdrücklich: „Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen.“ Der grundlegende Unterschied zwischen der Bewerbung an einem College und der Beschaffung einer inhaltlich unrichtigen Vereinsbestätigung lässt sich daher nicht plausibel mit einem Übersetzungsfehler erklären. Unabhängig davon widersprechen diese Ausführungen aber auch seiner ursprünglichen Behauptung, seine Wohnung damals nie verlassen zu haben (vgl. As 95).
Angesichts dieser erheblichen Widersprüche und Unstimmigkeiten war davon auszugehen, dass nach dem BF in Syrien niemals gesucht wurde und er auch nicht wiederholt Einberufungsbefehle erhalten hat.
Unabhängig von der mangelnden Glaubhaftigkeit des behaupteten früheren Rekrutierungsgeschehens ergibt sich aus den aktuellen, eigens zur Lage in XXXX eingeholten Länderinformationen keine gegenwärtige maßgebliche Gefahr einer Heranziehung zum Selbstverteidigungsdienst. Der Geburts- und Aufenthaltsort des BF in Syrien steht zwar weiterhin unter der faktischen Kontrolle der SDF bzw. der kurdischen Sicherheitsstrukturen. Die Selbstverteidigungspflicht ist formell weiterhin in Kraft. Nach den übereinstimmenden Ergebnissen der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.07.2026 sowie der aktuellen Einschätzung durch EUAA im Brennpunktbericht Syrien vom Juli 2026 wurde die Durchsetzung des Selbstverteidigungsdienstes seit dem Ende der Kampfhandlungen im Jänner 2026 eingestellt. Seither wurden auch in den weiterhin von den SDF kontrollierten Gebieten keine Personen mehr im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht zum Dienst herangezogen. Die HXP befindet sich vielmehr in einem Auflösungs- bzw. Umstrukturierungsprozess.
Soweit in der Stellungnahme vom 30.07.2026 darauf verwiesen wird, das Selbstverteidigungsgesetz sei nicht aufgehoben worden und es seien Zwangsrekrutierungen auch über das Integrationsabkommen hinaus dokumentiert, wird nicht verkannt, dass eine formelle Aufhebung bislang nicht erfolgte und Rekrutierungen noch im Jahr 2025 sowie im Zusammenhang mit der Eskalation Anfang 2026 stattfanden. Die speziell zur aktuellen Vollzugspraxis eingeholte Anfragebeantwortung unterscheidet jedoch ausdrücklich zwischen der früheren Situation und der Lage nach dem Ende der Kampfhandlungen im Jänner 2026. Die Stellungnahme nennt keinen konkreten Fall, in dem nach diesem Zeitpunkt in XXXX eine Person zum Selbstverteidigungsdienst eingezogen wurde. Die bloße Möglichkeit, dass die formell fortbestehende Regelung künftig wieder vollzogen werden könnte, reicht für die Annahme einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Rekrutierung nicht aus.
Ebenso wenig bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Zwangsrekrutierung durch die syrische Übergangsregierung. Der Beschwerdeführer räumte in der mündlichen Verhandlung selbst ein, dass die allgemeine staatliche Wehrpflicht derzeit abgeschafft ist. Seine Befürchtung, im Zuge des Integrationsprozesses künftig von den syrischen Streitkräften eingezogen zu werden, beruht auf einer hypothetisch-möglichen zukünftigen Entwicklung. Den Länderinformationen ist lediglich zu entnehmen, dass die Wehrpflicht theoretisch wieder eingeführt werden könnte, konkrete Schritte zu einer unmittelbar bevorstehenden Wiedereinführung oder einer zwangsweisen Einziehung des Beschwerdeführers sind nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer machte auch keine politische oder religiöse Überzeugung glaubhaft, aufgrund derer er den Militärdienst ablehnen würde. Auf die Frage, weshalb er den Dienst bei den kurdischen Kräften nicht leisten wolle, erklärte er in der Verhandlung: „Ich möchte nicht zur Waffe greifen und auch nicht umgebracht werden oder jemanden umbringen müssen.“. Auf Nachfrage, ob er auch in Österreich keinen Militärdienst leisten würde, antwortete er: „Hier ist es normal, hier gibt es keinen Krieg.“ Daraus ergibt sich eine menschlich nachvollziehbare persönliche Ablehnung einer Teilnahme an Kampfhandlungen, nicht jedoch eine gefestigte politische, religiöse oder weltanschauliche Überzeugung, aufgrund derer er von den kurdischen Kräften oder der Übergangsregierung als politischer Gegner wahrgenommen würde. Den aktuellen Länderinformationen ist auch nicht zu entnehmen, dass die kurdische Selbstverwaltung jedem Mann, der den Selbstverteidigungsdienst nicht geleistet hat, allein deshalb eine oppositionelle politische Überzeugung unterstellt. Laut Bericht der ÖB in Damaskus wurde eine Verweigerung des Wehrdienstes seitens der Autonomiebehörde nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung angesehen (vgl. dazu auch VwGH 19.12.2023, Zl. Ra 2023/19/0073). Gegen eine aktuelle, generelle Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung an Personen, die den Selbstverteidigungsdienst verweigert haben, sprechen aber auch aktuell die Ausführungen im EUAA Brennpunktbericht Syrien vom Juli 2026, wonach die hohe Zahl an Freilassungen durch die SDF nach dem Jänner 2026 u. a. auf den Unmut der Bevölkerung über Kampagnen zur Zwangsrekrutierung zurückzuführen waren (vgl. EUAA - European Union Agency for Asylum: Syria: Country Focus, Juli 2026, 13.07.2026, S. 45).
Der Beschwerdeführer war nach seinen eigenen glaubhaften Angaben weder Mitglied einer politischen Partei oder Gruppierung noch politisch aktiv. Er leistete keinen Militärdienst, nahm an keinen Kampfhandlungen teil und war weder für die SDF, die YPG/YPJ, die PYD oder die DAANES tätig. Er ist auch sonst nicht politisch auffällig geworden und hat auch keinerlei Berührungspunkte zum ehemaligen al-Assad Regime. Er gehört auch im Hinblick auf seinen sunnitischen Glauben keiner Minderheit und auch sonst keiner Risikogruppe – wie etwa Journalisten und andere Medienfachleute oder LGBTIQ-Personen- an. Hinweise darauf, dass er aufgrund eigener Handlungen in das Blickfeld einer der Konfliktparteien geraten wäre, sind nicht hervorgekommen.
Auch die behauptete Verfolgung durch die syrische Übergangsregierung wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit blieb allgemein und spekulativ. Vor dem Bundesamt erklärte der Beschwerdeführer lediglich: „Wenn sie wissen, dass ich Kurde bin, werden sie mich umbringen.“. In der mündlichen Verhandlung führte er aus, fundamentalistische Gruppierungen würden Kurden als „gottlos“ bezeichnen und ihn mitnehmen. Auf Nachfrage stützte er diese Befürchtung auf Nachrichten und soziale Medien. Konkrete Vorfälle in seiner Herkunftsregion konnte er nicht nennen. Auf die Frage nach entsprechenden Ereignissen im Gouvernement Hasaka antwortete er: „Ich erinnere mich nicht daran, aber sie werden das bei jeder Gelegenheit tun.“. Als Beispiel verwies er vielmehr auf die Kämpfe in kurdischen Stadtteilen Aleppos.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt weder die im Jänner 2026 erfolgte Eskalation noch die weiterhin bestehenden Spannungen zwischen kurdischen und arabischen Akteuren. Ebenso werden einzelne dokumentierte Übergriffe gegen Kurden, die Vertiefung ethnischer Konfliktlinien und die bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich des Integrationsprozesses nicht in Abrede gestellt. Aus der eigens zur Lage in und um XXXX eingeholten Anfragebeantwortung ergibt sich jedoch nicht, dass kurdische Zivilpersonen dort seit dem Abkommen vom 30.01.2026 gehäuft Opfer ethnisch motivierter Übergriffe geworden wären.
Auch aus den übrigen herangezogenen Berichten zur Situation von ethnischen Kurden in Syrien lässt sich – abgesehen von ganz spezifischen Distrikten in Aleppo wie etwa Afrin – keine derartige allgemeine Lage ableiten, wonach Kurden allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und ihrer Anwesenheit in Syrien dort einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein würden (vgl. dazu auch den EUAA Länderbrennpunkt Syrien vom Juli 2026, S. 58-62, sowie die UNHCR Überlegungen zum internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der Syrischen Arabischen Republik vom Mai 2026, S. 67-68).
Auch die Beschwerde vermag keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers aufzuzeigen. Darin wird im Wesentlichen argumentiert, bereits seine Herkunft aus einem von den SDF geprägten Gebiet sei ein „klassischer Anknüpfungspunkt“ für die Unterstellung einer Nähe zur SDF, YPG oder DAANES. Ein konkreter Umstand, aufgrund dessen gerade der Beschwerdeführer als Unterstützer dieser Organisationen wahrgenommen werden sollte, wird jedoch nicht genannt. Die bloße Herkunft aus XXXX und die kurdische Volksgruppenzugehörigkeit reichen angesichts seiner fehlenden politischen oder militärischen Betätigung nicht aus, um eine solche Zuschreibung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Die in der Beschwerde und den Stellungnahmen angeführten Festnahmen und Übergriffe betreffen überwiegend tatsächliche oder vermeintliche Angehörige kurdischer Strukturen, politisch aktive Personen oder andere Regionen, insbesondere Aleppo und die von der SNA kontrollierten Gebiete.
Schließlich haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer allein wegen seiner Ausreise aus Syrien, seiner Asylantragstellung in Österreich oder seines Aufenthalts in Europa Verfolgung drohen würde. Eine exilpolitische Tätigkeit oder sonstige öffentlich wahrnehmbare oppositionelle Betätigung brachte er nicht vor.
In einer Gesamtschau waren daher weder die behaupteten konkreten Rekrutierungsmaßnahmen vor der Ausreise glaubhaft noch ist aufgrund der aktuellen Verhältnisse mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Zwangsrekrutierung oder einer sonstigen individuellen Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen. Ebenso war keine Verfolgungsgefahr wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit, seines sunnitischen Glaubens, einer tatsächlichen oder unterstellten politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe festzustellen.
Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzutun, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien einer aktuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
2.2.2. Zu den Feststellungen zu einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat:
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht, war aufgrund der aktuellen Länderberichte zu treffen und beruht auf den aktuellen Länderinformationen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien, insbesondere zur Situation im Gouvernement Hasaka und in XXXX , in Verbindung mit seinen persönlichen Verhältnissen.
So erweisen sich unter Zugrundelegung der Länderinformationen zu Syrien der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) vom 01.12.2025 die Verhältnisse im genannten Gouvernement Al Hasaka nicht dergestalt, dass es dort in großem Umfang zu willkürlicher Gewalt kommt. Dementsprechend ist laut Einschätzung von EUAA auch ein höheres Maß an einzelnen Elementen erforderlich, um hinreichende Gründe für die Annahme zu begründen, dass ein Zivilist, der in diese Gebiete zurückkehrt, einer tatsächlichen Gefahr ernsthaften Schadens ausgesetzt wäre (vgl. EUAA - European Union Agency for Asylum Country Guidance: Syria, 01.12.2025, S. 14, 77-78). Zwar trifft es zu, dass es während der Übernahme von SDF-kontrollierten Gebieten in Hasaka durch Streitkräfte der syrischen Übergangsregierung im Jänner 2026 kurzfristig wieder zu einem Anstieg von sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen ist, die Lage hat sich aber seit dem Abkommen vom 30.01.2026 zwischen Übergangsregierung und SDF auch diesbezüglich weitgehend stabilisiert.
XXXX steht weiterhin unter der faktischen Kontrolle der SDF bzw. der kurdischen Sicherheitsstrukturen. Der Beschwerdeführer stammt nicht aus einem aktuellen Frontgebiet. Aus den herangezogenen Länderinformationen ergibt sich für das Gebiet keine derart hohe Intensität willkürlicher Gewalt, dass jede dort anwesende Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.
Die vom Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen hervorgehobenen Kampfhandlungen, Vertreibungen, Schäden an der Infrastruktur sowie Gefahren durch den sogenannten Islamischen Staat und explosive Kampfmittelrückstände werden nicht in Abrede gestellt. Diese Umstände betreffen jedoch nicht sämtliche Gebiete des Gouvernements Hasaka in gleicher Weise. Eine den Beschwerdeführer individuell betreffende Gefährdung durch Kampfhandlungen, Minen oder nicht explodierte Kampfmittel wurde nicht konkret dargetan. Insbesondere brachte er nicht vor, dass sein Wohngebiet oder sein/e frühere/s Wohnhaus/Wohnung zerstört, vermint oder sonst unbewohnbar wäre.
Beim Beschwerdeführer liegen auch keine persönlichen Umstände vor, die das allgemeine Sicherheitsrisiko wesentlich erhöhen würden. Er ist bzw. war weder politisch noch militärisch exponiert und weist kein Naheverhältnis zu einer Konfliktpartei auf. Wie bereits ausgeführt, droht ihm weder eine aktuelle Zwangsrekrutierung noch eine sonstige individuelle Verfolgung. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung bei einer Rückkehr infolge willkürlicher Gewalt ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
Es sind auch keine konkreten Hindernisse hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer die Einreise nach Syrien und die Weiterreise in seine Herkunftsregion unmöglich machen würden. Dass ihm auf der Reise nach XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung oder ein sonstiger schwerwiegender Eingriff drohen würde, konnte nicht festgestellt werden.
Die schwierige wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien wird ebenfalls nicht verkannt. Aus den Länderinformationen ergeben sich eine weitverbreitete Armut, eingeschränkte Erwerbsmöglichkeiten, Defizite bei der Versorgung und erhebliche Schäden an der Infrastruktur. Allein daraus folgt jedoch nicht, dass jeder Rückkehrer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechende Lage gerät.
Der Beschwerdeführer behauptet zwar, in Syrien über keine Familienangehörigen bzw. nahen Verwandten mehr zu verfügen (vgl. As 91). Wenngleich dies vielmehr als Schutzbehauptung zu werten sein wird, ist unabhängig davon jedenfalls zu erwarten, dass er in XXXX , wo er geboren wurde, zur Schule gegangen ist, als Friseur gearbeitet und bis zu seiner Ausreise gelebt hat, zumindest über ein dichtes soziales Netz an Freunden, Schulkollegen, ehemaligen Nachbarn und Kunden sowie weitschichtigeren Verwandten (vgl. As 91) verfügt. Das gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer erst vor etwas mehr als zweieinhalb Jahren seinen Geburtsort in Syrien verlassen hat und die Bindungen sich sohin aufgrund des relativ geringen zeitlichen Abstands noch als sehr stark erweisen werden. Dem Beschwerdeführer ist es offensichtlich bis zur Ausreise auch gelungen, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, wobei schon damals schwierige Verhältnisse bestanden haben.
Angesichts seines Geschlechts, seines Alters, seiner Bildung, seiner Sprachkenntnisse, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Berufserfahrung, seiner Mobilität, seiner Flexibilität und seines lokalen sozialen Netzwerkes sollte er in seiner Herkunftsregion auch in der Lage sein, seine Grundbedürfnisse – wenngleich auf sehr bescheidenem Niveau - zu sichern. Er beherrscht Kurdisch, spricht aber auch sehr gut Arabisch und ist mit den Gepflogenheiten in Syrien bestens vertraut. Hierbei wird nicht verkannt, dass sowohl die Versorgungslage als auch die generelle wirtschaftliche Situation in Syrien und der Herkunftsregion äußerst angespannt erscheint. Der (männliche) Beschwerdeführer gehört jedoch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. So ergibt sich aus den Länderberichten eine Benachteiligung von Frauen und Mädchen beim Zugang zu Arbeitsmarkt und humanitärer Hilfe und eine unverhältnismäßig starke Betroffenheit von Ernährungsunsicherheit. Auch kommt dem Beschwerdeführer der Umstand, dass er gesund, fit, kräftig und jung ist, zugute, als er mit einer eingeschränkten Versorgungslage allein physisch besser zu Recht kommen wird als ältere Personen, Kinder und sonst vulnerable Personen. Hinzu kommt, dass er über eine Berufsausbildung und -erfahrung als angelernter Friseur verfügt, was im zusätzlich einen Vorteil verschafft, sowie einen Führerschein besitzt. Er ist zudem ledig und hat auch keine Kinder. Aus den Berichten zu Syrien geht zudem nicht hervor, dass die dortige Versorgungskrise sich als derart prekär erweist, dass von einer akuten Hungersnot (IPC/CH Phase 5) wie etwa im Sudan, im Jemen oder in Haiti auszugehen wäre. Wie bereits ausgeführt, zählt der Beschwerdeführer diesbezüglich auch nicht zum besonders vulnerablen Personenkreis wie Kinder, Mütter sowie ältere und gesundheitlich beeinträchtigte Personen. Dagegen spricht auch das Faktum, dass laut EUAA Bericht vom Juli 2026 offiziellen Daten zufolge seit Dezember 2024 mehr als 1,6 Millionen syrische Flüchtlinge, darunter über 250.000 im ersten Quartal 2026, nach Syrien zurückgekehrt sind.
Hinzu kommt, dass realistischer Weise davon auszugehen sein wird, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer existentiellen Notlage seine Familienangehörigen in Österreich bzw. der Türkei zumindest durch finanzielle Unterstützung beistehen würden. Darüber hinaus steht es ihm frei, finanzielle Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates in Anspruch zu nehmen. Er ist jung, gesund, uneingeschränkt arbeitsfähig und als lediger und kinderloser Mann völlig ungebunden.
Die allgemein prekären Lebensbedingungen erreichen unter Berücksichtigung seines persönlichen Profils nicht die für die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung erforderliche Intensität (vgl. dazu etwa VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036, wonach die Feststellung, dass ein gesunder, arbeitsfähiger und erwachsener Mann ohne Berufsausbildung und -erfahrung bei einer Rückkehr nach Kabul kein berufliches oder familiäres Netz mehr vorfinden würde, zwar geeignet war, eine schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht darzutun, jedoch noch keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse; VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, wonach die voraussichtliche Unterbringung eines Asylwerbers in einem notdürftig errichteten, beheizten, mit Stroh ausgelegten Zelt, das er sich mit mehreren Personen teilen hätte müssen, grundsätzlich einer Abschiebung nicht entgegenstand, VwGH 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158, Rz 13-14, zur Rückkehrmöglichkeit eines gesunden Revisionswerbers nach Mogadischu ohne familiäre Unterstützung).
Zur Erreichbarkeit seines Heimatorts ist ergänzend festzuhalten, dass der internationale Flughafen in Damaskus wieder den regulären Betrieb aufgenommen hat (siehe u.a. LIB, Version 13, S. 328). Den Länderberichten ist weiters zu entnehmen, dass die Grenzübergänge zur Türkei rund um die Uhr geöffnet sind, eine Einreise nach Syrien somit möglich und bei Einhalten der einschlägigen Vorschriften unproblematisch ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass bei Reisen über das Land in Syrien aktuell ein gewisses Restrisiko aufgrund von Landminen und Blindgängern besteht. Dieses Risiko ist jedoch nicht so stark ausgeprägt, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nur durch seine Anwesenheit einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre.
In einer Gesamtbetrachtung ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach XXXX einer ernsthaften individuellen Bedrohung durch willkürliche Gewalt ausgesetzt wäre oder in eine aussichtslose bzw. existenzbedrohende Notlage geraten würde. Ebenso haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm dort Folter, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder die Todesstrafe drohen würde.
Zudem kann aus der Tatsache, dass seit dem Sturz des Regimes von Bashar al Assad bereits zahlreiche Personen nach Syrien, so auch in die Heimatregion des Beschwerdeführers, zurückgekehrt sind, der Schluss gezogen werden, dass sich die allgemeine Versorgungslage nicht derart schlecht darstellt, dass im Fall einer Rückkehr jedenfalls von einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation auszugehen wäre.
2.3. Zu den Feststellungen zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, zu seinen Wohn- und Lebensverhältnissen, zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung sowie zum Fehlen einer Erwerbstätigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung sowie aus den eingeholten Registerauszügen. Der Beschwerdeführer gab zuletzt nachvollziehbar an, in einer Flüchtlingsunterkunft zu leben, monatlich EUR 285,– aus staatlichen Mitteln zu beziehen und bislang nicht legal gearbeitet zu haben.
Auch die Feststellungen zu seinen geringen Deutschkenntnissen, zum bislang fehlenden Abschluss eines Deutschkurses oder einer Deutschprüfung sowie zum Fehlen einer Vereinsmitgliedschaft oder ehrenamtlichen Tätigkeit beruhen auf seinen eigenen diesbezüglich nachvollziehbaren und daher glaubhaften Angaben. In der mündlichen Verhandlung konnte er sich lediglich in einfacher Form auf Deutsch vorstellen.
Dass der Beschwerdeführer ledig und kinderlos ist und in Österreich keine Lebensgemeinschaft führt, gab er im gesamten Verfahren gleichlautend und übereinstimmend an.
Die Feststellungen zu seinen in Österreich lebenden Verwandten sowie zum Kontakt mit diesen ergeben sich ebenfalls aus seinen Angaben. Er lebt mit keinem seiner Verwandten im gemeinsamen Haushalt, besucht seinen in Österreich lebenden Bruder etwa einmal monatlich und brachte weder ein finanzielles noch ein sonstiges besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor.
Anhaltspunkte für darüber hinausgehende maßgebliche private, familiäre, berufliche oder gesellschaftliche Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sind im Verfahren ebenfalls nicht hervorgekommen.
2.4. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF stützen sich auf die zitierten, in der Beschwerdeverhandlung sowie mit schriftlichen Parteiengehör vom 08.07.2026 und 16.07.2026 ins Verfahren eingeführten Quellen. Aus englischsprachigen Texten übernommene Passagen wurden, sofern sie nicht bereits in einer in deutscher Sprache aufbereiteten Darstellung – wie etwa in den Veröffentlichungen der Staatendokumentation des Bundesamtes vorlagen - aufgrund eigener Übersetzung unter unterstützender Heranziehung des Programms DeepL wiedergegeben. Diese aktuellen Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nichtregierungsoffiziellen Stellen und bieten Großteils ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
2.5. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.
3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“
Zu Spruchteil A):
3.2. Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf das vorliegenden Verfahren des BF, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.
3.3. Zur Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp. VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Art. 9 StatusVO lautet wie folgt:
(1) Eine Handlung wird als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen, wenn sie
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt;
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden;
c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung;
d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung;
e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Artikels 12 Absatz 2 fallen;
f) Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als „Flüchtling“ nach Artikel 3 Nummer 5 erfüllt, muss ein Zusammenhang zwischen den in Artikel 10 genannten Verfolgungsgründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.
Art. 10 StatusVO lautet wie folgt:
(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe ist Folgendes zu berücksichtigen:
a) Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
b) der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
c) der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern umfasst insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
d) der Begriff der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe umfasst insbesondere die Zugehörigkeit zu einer Gruppe,
i)deren Mitglieder tatsächlich oder nach gemeinhin vertretener Auffassung angeborene Merkmale, einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, oder ein Merkmal oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass die betreffende Person nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
ii)die in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
e) der Begriff der politischen Überzeugung umfasst insbesondere, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie ihre Politik oder ihre Methoden betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
Je nach den Umständen im Herkunftsland umfasst der Begriff der Zugehörigkeit zu einer bestimmte soziale Gruppe gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der Geschlechtsidentität und des Ausdrucks des Geschlechtsausdruckes, sind zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen zu berücksichtigen.
(2) Bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
(3) Bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, kann die Asylbehörde von dem Antragsteller vernünftigerweise nicht erwarten, dass er sich anpasst oder sein Verhalten, seine Überzeugungen oder seine Identität verändert oder von bestimmten Praktiken absieht, um die Gefahr einer Verfolgung in seinem Herkunftsland zu vermeiden, wenn dieses Verhalten, diese Überzeugungen oder diese Praktiken untrennbar mit seiner Identität verbunden sind.
Hierzu ist noch zu ergänzen, dass sich der Wortlaut der Bestimmungen von Art. 9 und 10 StatusVO sich weitgehend mit jenen der Art. 9 und 10 Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) decken, auf die § 2 Abs. 1 Z 11 und 12 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes im Hinblick auf die Legaldefinition von „Verfolgung“ und „Verfolgungsgrund“ unmittelbar verwiesen.
Entsprechend Art. 4 Abs. 1 StatusVO trifft den Beschwerdeführer als Antragsteller eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Antragstellers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen.
Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, wird gemäß Art. 4 Abs. 4 StatusVO als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht dieses Antragstellers vor Verfolgung begründet ist oder dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut solche Verfolgung oder ein solcher Schaden droht.
Für den Fall, dass die Aussagen des Antragstellers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Antragsteller offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 29.06.2023, Ra 2022/01/0285; VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Relevant kann daher nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 und Ra 2015/18/0101; VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350; VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413; VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066; VwGH 29.06.2023, Ra 2022/01/0285). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist deren Bezugspunkt. Eine Verfolgungsgefahr ist nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 und Ra 2015/18/0101; VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350; VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413; VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066; VwGH 29.06.2023, Ra 2022/01/0285). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Für die Asylgewährung kommt es daher auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. VwGH 15.05.2003, 2001/01/0499, VwSlg. 16084 A/2003; VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0046; VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066; VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0220; VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212; VwGH 07.12.2022, Ra 2022/20/0076).
Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Genfer Flüchtlingskonvention und zur wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung bleibt, soweit sie mit der StatusVO in Einklang steht, auf die nunmehrige Prüfung der Flüchtlingseigenschaft übertragbar, zumal die StatusVO die unionsrechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen unter Einbeziehung der bisherigen Rechtsprechung weiterführt.
Nach Art. 6 StatusVO kann eine Verfolgung vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebietes beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die in Art. 7 StatusVO genannten Akteure keinen wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz bieten können. Die kurdische Selbstverwaltung und die von ihr getragenen Sicherheits- und Militärstrukturen kommen daher ungeachtet ihrer fehlenden völkerrechtlichen Anerkennung grundsätzlich als Verfolgungsakteure im Sinne des Art. 6 StatusVO in Betracht.
3.3.2. Anwendung auf den Beschwerdeführer
Die Heimatregion des Beschwerdeführers ist XXXX im Gouvernement Al Hasaka. Er wurde dort geboren, wuchs dort auf und lebte bis zu seiner Ausreise Anfang des Jahres 2024 durchgehend in dieser Region. Sein Geburtsort und die umliegenden Ortschaften stehen weiterhin unter der faktischen Kontrolle der SDF bzw. der kurdischen Selbstverwaltung und ihrer Sicherheitskräfte.
Wie beweiswürdigend ausführlich dargelegt wurde, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, bereits vor seiner Ausreise konkreten Rekrutierungsmaßnahmen oder sonstigen gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein.
Mangels glaubhaft festgestellter Vorverfolgung kommt die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 StatusVO nicht zum Tragen. Auch die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 5 StatusVO sind hinsichtlich der behaupteten konkreten Rekrutierungsmaßnahmen nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer legte keinerlei Schreiben oder sonstige Bescheinigungsmittel vor und stellte wesentliche Teile des behaupteten Geschehens nicht vollständig, kohärent und widerspruchsfrei dar.
Unabhängig davon konnte – wie bereits hinreichend in der Beweiswürdigung dargetan wurde - auch im Entscheidungszeitpunkt keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien gegen seinen Willen zum Selbstverteidigungsdienst bei kurdischen Kräften oder sonst zu einem Militärdienst herangezogen würde.
Wie ebenso in der Beweiswürdigung hinreichend dargelegt wurde, ist es dem BF auch sonst nicht gelungen, individuelle Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung glaubwürdig darzutun. Unter Zugrundelegung der herangezogenen Länderberichte erscheint es nicht wahrscheinlich, dass der BF bei einer Rückkehr nach Syrien in seine Heimatregion wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit oder aufgrund der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung verfolgt werden würde. Auch sonst sind keine Umstände hervorgekommen, welche eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung des BF im Herkunftsland aufgrund sonstiger generalisierender Merkmale bzw. für die GFK relevanter Motive seitens der Machthaber in Syrien oder sonstiger Akteure aufzeigen würden.
Die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO sind daher nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer war die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO nicht zuzuerkennen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher mit der im Spruch genannten Maßgabe als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes
Gemäß Art. 18 StatusVO erkennt die Asylbehörde einem oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zu.
Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Z 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).
Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).
Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).
Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).
Nach Art. 6 StatusVO kann eine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, wenn die in Art. 7 StatusVO genannten Akteure nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden zu bieten.
Nach der nunmehrigen Systematik der StatusVO bedarf es daher auch für den Status subsidiären Schutzes eines Akteurs, dem der ernsthafte Schaden zurechenbar ist. Der EuGH hat im Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj, ausgesprochen, dass der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, noch nicht bedeutet, dass ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies aufgegriffen und ausgesprochen, dass der Umstand, dass eine Person aus Gründen des Art. 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, für sich genommen nicht bedeutet, dass ihr subsidiärer Schutz zu gewähren ist (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Hinweis auf EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj; VwGH 23.04.2020, Ra 2019/01/0368). Allgemeine Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, insbesondere im Gesundheitswesen, begründen daher nur dann subsidiären Schutz, wenn die Gefahr eines ernsthaften Schadens auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen ist; fehlt es daran, ist die Art.-3-EMRK-Problematik im Rahmen des § 54a AsylG 2005 zu prüfen.). Eine solche Gefahr fällt nur dann in den unionsrechtlichen subsidiären Schutz, wenn sie auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen ist, etwa durch eine absichtliche Verweigerung der Versorgung.
Die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach aufgrund des Wortlauts des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch nicht durch einen Akteur verursachte Gefahren für Art. 2 oder Art. 3 EMRK zur Zuerkennung subsidiären Schutzes führen konnten, kann daher auf die nunmehr unmittelbar anzuwendende StatusVO nicht übertragen werden. Dies betrifft insbesondere VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, und die daran anknüpfende Rechtsprechung. Nicht akteursbezogene Gefahren einer Verletzung des Art. 2 oder Art. 3 EMRK sind in Übergangsfällen vielmehr im Rahmen der gesonderten amtswegigen Prüfung nach § 54a AsylG 2005 zu beurteilen.
Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité, Rn. 28 und 35).
Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Zu Art. 15 lit. c StatusVO hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgesprochen, dass eine ernsthafte individuelle Bedrohung ausnahmsweise bereits dann vorliegen kann, wenn der Grad willkürlicher Gewalt ein derart hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe allein durch ihre Anwesenheit im betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Erreichen die Kampfhandlungen dieses außergewöhnliche Niveau nicht, bedarf es zusätzlicher, die betreffende Person individuell gefahrerhöhender Umstände. Dabei gilt, dass an den Grad willkürlicher Gewalt umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je stärker der Antragsteller aufgrund persönlicher Umstände spezifisch betroffen ist (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, insbesondere Rn. 35 und 39).
Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).
Soweit die bisherige Rechtsprechung allgemeine Anforderungen an das Vorliegen einer tatsächlichen Gefahr, die notwendige Einzelfallprüfung und die ganzheitliche Gefahrenprognose formuliert, bleiben diese Grundsätze weiterhin verwertbar. Um von einer tatsächlichen Gefahr – einem „real risk“ – ausgehen zu können, reicht die bloße Möglichkeit eines ernsthaften Schadens nicht aus. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich die Gefahr verwirklichen wird (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372, mwN).
Die Beurteilung erfordert eine Einzelfallprüfung und eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Betroffenen in Relation zu den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsstaat (vgl. VwGH 30.01.2018, Ra 2017/20/0406, mwN).
3.4.2. Anwendung auf den Beschwerdeführer
In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein den BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien in die Herkunftsregion drohender ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 StatusVO, der einem Akteur im Sinne von Art. 6 StatusVO zurechenbar wäre, festgestellt werden.
Hinweise darauf, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Syrien die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe im Sinne des Art. 15 lit. a StatusVO drohen könnte, sind weder seinem Vorbringen noch den Länderinformationen zu entnehmen.
Auch eine tatsächliche Gefahr von Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch einen Akteur im Sinne des Art. 6 StatusVO gemäß Art. 15 lit. b StatusVO liegt nicht vor.
Wie bereits zur Flüchtlingseigenschaft ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegen seinen Willen zur Ableistung eines Militärdienstes gezwungen zu werden. Eine lediglich theoretisch mögliche zukünftige Wiedereinführung einer staatlichen Wehrpflicht begründet keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens. Auch sonst konnte er eine reale seine Person betreffende Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung nicht glaubhaft machen und sind auch darüber hinaus keine begründeten Anhaltspunkte für eine derartige Gefährdung hervorgekommen.
Hinsichtlich des Art. 15 lit. c StatusVO wird nicht verkannt, dass es im Jänner 2026 im Nordosten Syriens zu einer erheblichen Eskalation der Kampfhandlungen zwischen den SDF und den Kräften der syrischen Übergangsregierung kam. Die Auseinandersetzungen waren mit Vertreibungen, Schäden an der Infrastruktur sowie Gefahren für die Zivilbevölkerung verbunden. Auch nach dem Waffenstillstand wurden zunächst noch einzelne Zusammenstöße, Beschuss und Drohnenangriffe verzeichnet.
Die aktuellen Länderinformationen zeigen jedoch zugleich, dass die Intensität der Kampfhandlungen in der Folge deutlich zurückging. Nach den Feststellungen der EUAA wurde die Lage im Gouvernement Hasaka bereits im März 2026 als relativ stabil beschrieben; größere Kampfhandlungen wurden seitdem nicht mehr berichtet, wenngleich punktuelle Sicherheitsvorfälle, Aktivitäten des sogenannten Islamischen Staates, Kontrollen und einzelne Spannungen fortbestehen.
Im Bezirk XXXX wurden während des Referenzzeitraums zwar 59 Sicherheitsvorfälle dokumentiert. Diese Zahl ist jedoch nicht isoliert zu betrachten, sondern gemeinsam mit deren Art, räumlicher Verteilung, zeitlicher Entwicklung und Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung. Für das gesamte Gouvernement Hasaka weist der EUAA-Bericht im Zeitraum Oktober 2025 bis Mai 2026 fünf zivile konfliktbezogene Todesopfer aus. Die Sicherheitsvorfälle konzentrierten sich insbesondere auf die Eskalation im Jänner 2026 und auf bestimmte Konflikt- bzw. Grenzbereiche; ein landes- oder gouvernementsweit gleichbleibend hohes Gewaltniveau ist daraus nicht abzuleiten.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erreicht die willkürliche Gewalt in XXXX gegenwärtig kein derart außergewöhnlich hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, jede dort anwesende Zivilperson wäre allein aufgrund ihrer Anwesenheit tatsächlich einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt.
Beim Beschwerdeführer liegen auch keine individuellen Umstände vor, die nach der dargestellten Rechtsprechung des EuGH trotz eines unterhalb dieser Schwelle liegenden allgemeinen Gewaltniveaus zu einer besonderen Gefährdung führen würden. Er ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der keiner politischen oder militärischen Gruppierung angehört, nicht in Kampfhandlungen involviert war und nicht von einer Konfliktpartei gesucht wird. Seine kurdische Volksgruppenzugehörigkeit führt angesichts seiner fehlenden politischen oder militärischen Exponierung zu keiner hinreichenden individuellen Erhöhung des konfliktbezogenen Risikos.
Auch die Gefahr, auf dem Weg in seine Herkunftsregion Opfer willkürlicher Gewalt oder einer gezielten Behandlung im Sinne des Art. 15 StatusVO zu werden, ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festzustellen. Der Beschwerdeführer unterliegt keiner aktuell durchgesetzten Wehrpflicht und weist kein Profil auf, das ihn an Kontrollstellen in besonderer Weise gefährden würde.
Soweit der Beschwerdeführer auf die schwierige humanitäre und wirtschaftliche Lage verweist, wird diese Lage nicht verkannt. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass diese allgemeinen Lebensbedingungen beim Beschwerdeführer durch ein gezieltes oder bewusstes Handeln eines Akteurs im Sinne des Art. 6 StatusVO verursacht würden. Eine allgemeine wirtschaftliche oder humanitäre Notlage fällt daher nicht ohne Weiteres unter den Begriff des ernsthaften Schadens nach Art. 15 StatusVO.
Zusammenfassend bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe, Folter oder eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch einen Akteur im Sinne des Art. 6 StatusVO zu erleiden. Er ist in XXXX auch keiner ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ausgesetzt.
Die Voraussetzungen der Kapitel II und V der StatusVO sind daher nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer war der Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher mit der im Spruch genannten Maßgabe als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK gemäß § 54a AsylG 2005
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 ist in Verfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde, bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 in der Fassung des AMPAG zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Prüfung in bereits bei ihm anhängigen Übergangsfällen von Amts wegen vorzunehmen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch bezüglich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt wird. Diese Voraussetzung liegt gegenständlich vor.
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 idgF sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 58 Abs. 1 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
Eine Versagung oder Entziehung dieses Aufenthaltstitels wegen eines Ausschlussgrundes gemäß Art. 17 StatusVO ist gemäß § 54a Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu verbinden.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung eines Fremden in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts verbunden wäre.
Der Aufenthaltstitel nach § 54a AsylG 2005 dient somit nicht der allgemeinen Berücksichtigung humanitärer Erwägungen. Er ist vielmehr zwingend zu erteilen, wenn die Abschiebung in das Herkunftsland wegen eines Refoulementhindernisses gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht nur vorübergehend unzulässig ist und kein Ausschlussgrund gemäß Art. 17 StatusVO vorliegt.
Dem AMPAG ist zu entnehmen, dass die Schaffung des neuen Aufenthaltstitels vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj, erfolgte. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. 39/2026 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten ausging. Nunmehr wird für jene Fälle, in denen der Status subsidiären Schutzes mangels Zurechenbarkeit zu einem Akteur nicht mehr zu erteilen ist, die Abschiebung jedoch aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK nicht bloß vorübergehend unzulässig ist, § 54a AsylG 2005 als Ersatzregelung vorgesehen.
Nach den Gesetzesmaterialien kommen als Anwendungsfälle insbesondere Naturkatastrophen oder gravierende Unzulänglichkeiten der medizinischen Versorgung in Betracht, sofern diese zwar keinem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO zugerechnet werden können, die Abschiebung aber dennoch nicht bloß vorübergehend gegen das Refoulementverbot verstoßen würde. Besteht das Rückkehrhindernis lediglich vorübergehend, ist kein Aufenthaltstitel nach § 54a AsylG 2005 zu erteilen; diesfalls kommt eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 FPG in Betracht.
Für die Beurteilung nach Art. 3 EMRK ist maßgeblich, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Fall ihrer Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer solchen Behandlung reicht nicht aus. Vielmehr muss ein reales, über bloße Spekulation hinausgehendes Risiko vorliegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 8 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. 39/2026 ausgesprochen, dass im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes zu klären ist, ob eine reale Gefahr ("a sufficiently real risk") einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK besteht (vgl. grundlegend VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; weiters VwGH 23.09.2009, 2007/01/0515; VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; siehe auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgehalten, dass der Prüfungsmaßstab nach § 50 Abs. 1 FPG und nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nach bisherigem nationalem Recht übereinstimmte und ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG andererseits ausgeschlossen war (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234; VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).
Diese Rechtsprechung ist insoweit weiterhin heranzuziehen, als sie den Prüfungsmaßstab des Art. 2 und Art. 3 EMRK bzw. des § 50 Abs. 1 FPG betrifft. Soweit der ernsthafte Schaden aber nicht von einem Akteur im Sinne des Art. 6 StatusVO ausgeht, ist dieser nach der neuen Rechtslage nicht mehr über Art. 18 StatusVO, sondern über § 54a AsylG 2005 zu berücksichtigen: Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0008; VwGH 11.08.2021, Ra 2020/18/0309). Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich; allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 23.09.2020, Ra 2020/01/0146; VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0587, jeweils mit Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili gegen Belgien, Nr. 41738/10). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person wegen des Fehlens angemessener Behandlung oder fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. EGMR 13.12.2016, Paposhvili gegen Belgien, Nr. 41738/10; VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0008 und 0009; VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082).
Auch die Außerlandesschaffung in einen Staat, in dem der Betroffene keine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, kann Art. 3 EMRK verletzen. Eine solche Situation ist jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung des Art. 3 EMRK anzunehmen (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; 31.10.2019, Ra 2019/20/0309; 23.09.2020, Ra 2020/14/0134). Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht äußerst beschwerliche, von erheblicher Armut geprägten Lebenssituation gelangen könnte, wäre aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung ergibt, und äußerst schwierige und bescheidene Lebensverhältnisse hinzunehmen sind (vgl. dazu etwa VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036, wonach die Feststellung, dass ein gesunder, arbeitsfähiger und erwachsener Mann ohne Berufsausbildung und -erfahrung bei einer Rückkehr nach Kabul kein berufliches oder familiäres Netz mehr vorfinden würde, zwar geeignet war, eine schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht darzutun, jedoch noch keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse; VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, wonach die voraussichtliche Unterbringung eines Asylwerbers in einem notdürftig errichteten, beheizten, mit Stroh ausgelegten Zelt, das er sich mit mehreren Personen teilen hätte müssen, grundsätzlich einer Abschiebung nicht entgegenstand, VwGH 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158, Rz 13-14, zur Rückkehrmöglichkeit eines gesunden Revisionswerbers nach Mogadischu ohne familiäre Unterstützung). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend.
3.5.2. Anwendung auf den Beschwerdeführer
Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 nicht vor.
Der Umstand, dass seine Lebensführung in Syrien voraussichtlich mit erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden wäre und er bei der Suche nach Arbeit und Unterkunft vor beträchtlichen Herausforderungen stehen könnte, genügt nach der angeführten Rechtsprechung nicht für die Annahme einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung.
Unter Zugrundelegung des bereits in der Beweiswürdigung umfänglich dazu Ausgeführten kann nicht angenommen werden, dass der junge, gesunde und arbeitsfähige BF, der über Berufsausbildung und -erfahrung verfügt und realistischer Weise vor Ort auf das soziale Netzwerk von Freunden, Bekannten und Verwandten sowie auf die finanzielle Unterstützung der Familie bzw. Verwandtschaft im Ausland zurückgreifen wird können, nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Der BF kann zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Es bestehen somit weder akteursbezogene noch nicht akteursbezogene Umstände, aufgrund derer die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre. Da bereits kein Abschiebungshindernis vorliegt, kommt es auf die weitere Voraussetzung, dass ein solches nicht bloß vorübergehend bestehen müsste, nicht mehr an.
Ein Ausschlussgrund gemäß Art. 17 StatusVO ist beim strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführer zwar nicht hervorgekommen. Dies führt jedoch zu keinem anderen Ergebnis, weil schon die primäre Erteilungsvoraussetzung des § 54a Abs. 1 AsylG 2005 nicht erfüllt ist.
Dem Beschwerdeführer war daher ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK gemäß § 54a Abs. 1 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen.
3.6. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. 39/2026
Aus der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 idgF ergibt sich, dass auf Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag - wie hier - vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, die §§ 58 Abs. 1 und 57 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. 39/2026 anzuwenden sind.
Wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, sieht § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. 39/2026 vor, dass das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen hat.
Gemäß § 57 AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen unter den dort näher genannten Voraussetzungen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen.
Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 begründen würden. Insbesondere ist der Beschwerdeführer, dem keine Duldung zukommt, weder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel noch Opfer von Gewalt im Sinne der dafür maßgeblichen Bestimmungen geworden. Derartiges wurde vom BF auch zu keinem Zeitpunkt behauptet.
Die Beschwerde des BF gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids war daher als unbegründet abzuweisen.
Aus der Übergangsbestimmung des § 58 Abs. 8 BFA-VG idgF und § 75 Abs. 32 AsylG 2005 idgF ergibt sich, dass auf Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag - wie hier - vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, § 9 BFA VG sowie die §§ 10, 54, 55 und 58 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. 39/2026 anzuwenden sind. Gemäß § 125 Abs. 32 FPG idgF richtet sich in Asylverfahren, auf die – wie hier - § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Diese Bestimmung ist gemäß § 125 Abs. 32 FPG in Übergangsfällen weiterhin in der vor Inkrafttreten des AMPAG geltenden Fassung anzuwenden.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Ihm war auch weder ein Aufenthaltstitel gemäß § 54a AsylG 2005 noch eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen. Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und ihm kommt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, ist deren Erlassung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft insbesondere zum Schutz der öffentlichen Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, das Bewusstsein vom unsicheren Aufenthaltsstatus sowie allfällige den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerungen zu berücksichtigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden in Form einer Gesamtbetrachtung aller im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Umstände vorzunehmen (vgl. etwa VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407 bis 0408, mwN). Die einzelnen Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG dürfen dabei nicht isoliert betrachtet werden.
Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf die Kernfamilie beschränkt. Familiäre Beziehungen zwischen volljährigen Personen fallen jedoch nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen emotionalen Bindungen hinausgehen. Maßgeblich können insbesondere ein gemeinsamer Haushalt, eine besondere Pflegebedürftigkeit oder eine finanzielle bzw. sonstige existenzielle Abhängigkeit sein (vgl. VwGH 19.02.2014, 2013/22/0037, mwN).
Unter dem Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK sind persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen zu verstehen, die für das Privatleben eines Menschen konstitutiv sind (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva u.a. gegen Lettland, Nr. 60654/00).
Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet regelmäßig noch keine maßgebliche Bedeutung für die Interessenabwägung zu. Bei einem relativ kurzen Aufenthalt wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Es besteht jedoch keine starre zeitliche Mindestgrenze; maßgeblich bleibt stets die konkrete Gesamtbetrachtung (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof sah etwa bei einem rund vierjährigen Aufenthalt trotz einer Deutschprüfung auf dem Niveau B1, eines Pflichtschulabschlusses, eines aufrechten Lehrverhältnisses, eigener Einkünfte, einer Vereinsmitgliedschaft und sozialer Kontakte noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen, dass von außergewöhnlichen Umständen auszugehen gewesen wäre (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).
Das Gewicht einer während eines ausschließlich auf einen Antrag auf internationalen Schutz gestützten Aufenthalts erlangten Integration ist zudem dadurch gemindert, dass der Fremde bei seinen Integrationsschritten nicht von einem gesicherten und dauerhaften Aufenthalt ausgehen konnte. Der unsichere Aufenthaltsstatus führt allerdings nicht dazu, dass die während dieser Zeit entstandenen Bindungen überhaupt nicht zu berücksichtigen wären; er ist vielmehr als ein Faktor in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219, mwN).
Nur wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Art. 8 EMRK auf Dauer unzulässig ist, kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
3.7.2. Interessenabwägung im konkreten Fall
Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise und Antragstellung am 09.01.2025 und somit seit rund eineinhalb Jahren im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt war während des gesamten Verfahrens ausschließlich aufgrund des ihm als Antragsteller zukommenden vorläufigen Aufenthaltsrechts rechtmäßig. Er konnte daher nicht darauf vertrauen, sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise dauerhaft niederlassen zu können.
In Österreich leben ein volljähriger Bruder des Beschwerdeführers sowie weitere volljährige Verwandte. Der Beschwerdeführer lebt mit keinem von ihnen im gemeinsamen Haushalt. Ein finanzielles, pflegerisches oder sonstiges besonderes Abhängigkeitsverhältnis wurde weder vorgebracht noch festgestellt. Seinen Bruder sieht er nach eigenen Angaben etwa einmal im Monat.
Die Beziehung zu seinem Bruder und den übrigen volljährigen Verwandten weist damit keine über die üblichen familiären Bindungen hinausgehenden Merkmale einer Abhängigkeit auf. Sie erreicht daher nicht die Intensität eines eigenständig nach Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens. Die bestehenden verwandtschaftlichen Kontakte sind jedoch im Rahmen seines Privatlebens zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und führt im Bundesgebiet keine Lebensgemeinschaft. Eine Trennung von einem Ehegatten, einem minderjährigen Kind oder einer sonstigen Kernfamilie ist mit der Rückkehrentscheidung somit nicht verbunden.
Der Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthalts geringe Deutschkenntnisse selbstständig angeeignet. Er hat jedoch weder einen Deutschkurs abgeschlossen noch eine Deutschprüfung abgelegt. Er war bislang nicht legal erwerbstätig, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist weder Mitglied eines Vereins noch ehrenamtlich tätig. Zwar verfügt er über soziale Kontakte, eine besondere gesellschaftliche oder berufliche Verwurzelung ist daraus jedoch nicht hervorgekommen.
Seine Integrationsleistungen bleiben damit deutlich hinter jenen Umständen zurück, die der Verwaltungsgerichtshof selbst bei längeren Aufenthaltszeiten noch nicht als außergewöhnliche Konstellation angesehen hat. Der kurze Aufenthalt des Beschwerdeführers ist daher nicht mit einer derart außergewöhnlichen sozialen, sprachlichen oder beruflichen Integration verbunden, dass seine privaten Interessen bereits aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.
Darüber hinaus entstanden sämtliche privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich während eines Zeitraums, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Dies vermindert das Gewicht seiner Interessen an der Fortsetzung seines Privatlebens im Bundesgebiet.
Zugunsten des Beschwerdeführers ist seine strafgerichtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Die Unbescholtenheit stellt jedoch den Regelfall dar und vermag seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken.
Auch die Dauer des gegenständlichen Verfahrens führt zu keiner anderen Gewichtung. Zwar erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde; das Bundesamt holte die ausständige Entscheidung jedoch innerhalb der gesetzlichen Nachholfrist nach. Insgesamt liegt keine derart außergewöhnliche, den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerung vor, die zu einer wesentlichen Verstärkung seines Privatlebens geführt hätte.
Demgegenüber bestehen weiterhin erhebliche Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat. Er wurde in XXXX geboren, wuchs dort auf und lebte dort bis Anfang des Jahres 2024. Er verbrachte somit den weit überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in Syrien und erfuhr dort seine gesamte schulische, berufliche, sprachliche und kulturelle Sozialisation. Er spricht Kurdisch-Kurmanji sowie Arabisch, besuchte neun Jahre lang die Schule, erlernte den Beruf des Friseurs und war in diesem Beruf tätig.
Der Umstand, dass sich seine Eltern und Schwestern mittlerweile in der Türkei aufhalten und er in Syrien über kein festgestelltes enges familiäres Netzwerk verfügt, wird nicht verkannt.
Allein daraus folgt jedoch keine Entwurzelung von seinem Herkunftsstaat. Aufgrund seiner langjährigen Sozialisation, seiner Sprachkenntnisse, seiner Berufserfahrung und seiner Vertrautheit mit den örtlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen bestehen weiterhin wesentlich stärkere Bindungen zu Syrien als zu Österreich.
Auch die schwierigen wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse in Syrien sind im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Unterhalb der Schwelle der Art. 2 und 3 EMRK können insbesondere Schwierigkeiten beim Zugang zu Arbeit, Unterkunft und medizinischer Versorgung für die Gewichtung der Bindungen zum Herkunftsstaat von Bedeutung sein. Derartige Schwierigkeiten führen jedoch nicht ohne Weiteres zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0076).
Beim Beschwerdeführer liegt keine besondere Vulnerabilität vor. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig, verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung und ist mit den Verhältnissen in seiner Herkunftsregion vertraut. Die mit einer Rückkehr voraussichtlich verbundenen wirtschaftlichen und organisatorischen Schwierigkeiten erreichen daher kein Gewicht, das seine nur gering ausgeprägten privaten Interessen in Österreich entscheidend verstärken würde.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht das erhebliche öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und an der Durchsetzung rechtskräftiger Entscheidungen über unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gegenüber. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu.
Bei einer Gesamtbetrachtung überwiegt daher das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bewirkt weder einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Familienleben noch in sein Privatleben und verletzt ihn somit nicht in seinem Recht nach Art. 8 EMRK.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher gemäß § 9 BFA-VG zulässig und zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Ihre Unzulässigkeit ist auch nicht gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer festzustellen. Mangels dauerhafter Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher mit der im Spruch genannten Maßgabe als unbegründet abzuweisen.
3.8. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Unter Zugrundelegung des bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. Ausgeführten war ein dementsprechender Sachverhalt in der gegenständlichen Entscheidung zu verneinen.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung. Unter Zugrundelegung des bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. Ausgeführten war ein dementsprechender Sachverhalt in der gegenständlichen Entscheidung gleichfalls zu verneinen.
Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht gegenständlich nicht.
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung des BF im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Die Abschiebung des BF nach Syrien erweis sich daher zulässig, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.
3.9. Zur Frist für die freiwillige Ausreise:
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß § 55 Abs. 3 FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit zwei Wochen festgelegt worden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.10. Zur Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens
Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er bereits vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Die dreimonatige Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG beginnt mit dem Einlangen der Säumnisbeschwerde bei der säumigen Behörde. Einer ausdrücklichen Einräumung dieser Frist durch das Verwaltungsgericht bedarf es nicht. Die bloße Einbringung einer Säumnisbeschwerde bewirkt noch keinen Übergang der Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht; vielmehr bleibt die Behörde während der Nachholfrist grundsätzlich zur Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit zuständig (vgl. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075; 22.11.2017, Ra 2017/19/0421).
Der Beschwerdeführer stellte am 09.01.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 29.08.2025 brachte er durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter beim Bundesamt eine Säumnisbeschwerde ein, in der er auf die Überschreitung der Entscheidungsfrist verwies und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge über seinen Antrag auf internationalen Schutz entscheiden.
Der im Spruch genannte, gegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom19.11.2025 wurde vom Rechtsvertreter des BF per RSb nachweislich am 24.11.2025 übernommen. Sohin wurde der Bescheid jedenfalls innerhalb von drei Monaten nach Einbringung der Säumnisbeschwerde innerhalb der Nachholfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG erlassen.
Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als rechtmäßig. Die dagegen erhobene Beschwerde war g als unbegründet abzuweisen.
3.11. Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I Nr. 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
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