Bundesverwaltungsgericht W626 2347583-1

W626 2347583-1Bundesverwaltungsgericht05.08.2026

Regest

Anspruchsvoraussetzungen Arbeitslosigkeit Bezugsansprüche Einstellung geringfügige Beschäftigung Notstandshilfe Revision zulässig

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W626 2347583-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W626.2347583.1.00

Spruch

W626 2347583-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Anastasios XENIADIS, LL.M. als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Reinhold WIPFEL und Mag. Martin EGGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 16.02.2026, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2026, XXXX , betreffend Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit ab 01.01.2026, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 16.02.2026 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß §§ 33 und 38 iVm §§ 24, 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit ab 01.01.2026 eingestellt werde.

Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer laut Meldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger mit 03.11.2025 ein geringfügiges Dienstverhältnis bei der Fa. XXXX GmbH begonnen habe. Mit der Gesetzesänderung ab 01.01.2026 bestehe somit kein Anspruch mehr beim AMS. Ein Zuverdienst während des Leistungsbezuges beim AMS sei nicht mehr möglich. Eine Ausnahme gemäß § 12 Abs. 2 AlVG liege nicht vor.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte sinngemäß aus, dass ein Anwendungsfall des § 12 Abs. 2 Z 2 AlVG gegeben sei, da er seit mehr als 365 Tagen Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe beziehe und auch weniger als 62 Unterbrechungstage aufweise. Außerdem übe er die geringfügige Beschäftigung weniger als 26 Wochen aus. Folglich gebühre ihm Notstandshilfe ab 01.01.2026, weshalb er die Aufhebung des vorliegenden Bescheides und die Zuerkennung der Leistung ab 01.01.2026 beantrage.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2026 wurde der Bescheid vom 16.02.2026 dahingehend abgeändert, dass die Notstandshilfe ab 01.01.2026 gemäß § 33 iVm §§ 38, 24 Abs. 1 und §§ 7 und 12 AlVG eingestellt werde.

Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer laut den vorliegenden Versicherungsdaten von 16.12.2024 bis 31.12.2025 mit Unterbrechungen insgesamt 336 Bezugstage (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) aufweise. Seit dem 03.11.2025 sei er in einem geringfügigen Dienstverhältnis beschäftigt. Eine Überprüfung im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen nach § 12 Abs. 2 Z 2 oder 3 AlVG habe ergeben, dass die Voraussetzungen dafür nicht gegeben seien. Der Beschwerdeführer sei darüber hinreichend informiert worden.

4. Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Am 14.07.2026 wurde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In einer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen worden sei, dass er die Ausnahmebedingung für eine geringfügige Beschäftigung ab 01.01.2026 nicht mehr erfülle. Im Übrigen wurde auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer stand zuletzt von 11.06.2024 bis 15.12.2024 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Seither steht er mit zwischenzeitigen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Konkret weist der Beschwerdeführer bis 31.12.2025 folgende Zeiten des Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung auf:

Arbeitslosengeld: 16.12.2024 bis 24.01.2025 (= 40 Tage), 05.02.2025 bis 09.06.2025 (= 125 Tage), 14.06.2025 bis 25.07.2025 (= 42 Tage), 29.07.2025 bis 31.07.2025 (= 3 Tage) und 21.08.2025 bis 26.08.2025 (= 6 Tage)

Der Beschwerdeführer bezog sohin insgesamt 216 Tage (= 40 + 125 + 42 + 3 + 6) Arbeitslosengeld.

Notstandshilfe: 27.08.2025 bis 12.10.2025 (= 47 Tage) und 20.10.2025 bis 31.12.2025 (= 73 Tage)

Der Beschwerdeführer bezog sohin insgesamt 120 Tage (= 47 + 73) Notstandshilfe.

Insgesamt lagen somit 336 Bezugstage aus dem Arbeitslosengeld und der Notstandshilfe vor.

Seit 03.11.2025 steht der Beschwerdeführer in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zum Dienstgeber XXXX GmbH.

Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges mehrmals vom AMS über die Voraussetzungen für einen (Weiter-)Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe neben einer geringfügigen Beschäftigung informiert.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte das AMS den Leistungsbezug des Beschwerdeführers ab dem 01.01.2026 ein.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.

Die Feststellungen zum letzten vollversicherten Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers und zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS.

Die Feststellungen zu den 336 Bezugstagen aus der Arbeitslosigkeit und der Notstandshilfe ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem durch das Gericht erstellten Datenauszug. Die Angaben zum konkreten Umfang der Bezugstage wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Die Feststellungen zum geringfügigen Beschäftigungsverhältnis basieren ebenfalls auf dem vorliegenden Akteninhalt und sind soweit unstrittig; es liegt auch kein entgegenstehendes Vorbringen des Beschwerdeführers vor.

Dass der Beschwerdeführer seitens des AMS mehrmals über die Voraussetzungen für einen (Weiter-)Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung neben einer geringfügigen Beschäftigung informiert wurde, ergibt sich aus den chronologischen Aufzeichnungen des AMS.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit .).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:

„Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) – (8) …

Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine der Arbeitslosenversicherung unterliegende (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung), bei einer Arbeitslosenversicherung gemäß § 1a sämtliche dieser Erwerbstätigkeiten (Beschäftigungen) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) Arbeitslos sind auch Personen, die eine geringfügige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung)

1. bereits ununterbrochen mindestens 26 Wochen neben einer vollversicherten Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) gemäß Abs. 1 ausgeübt haben und diese nach Beendigung der vollversicherten Erwerbstätigkeit fortführen,

2. nach einer Bezugsdauer von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) von 365 Tagen, wobei Unterbrechungen bis 62 Tage unbeachtlich sind, aufnehmen und die geringfügige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) innerhalb eines Zeitraumes von längstens 26 Wochen ausüben,

3. nach einer Bezugsdauer von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) von 365 Tagen, wobei Unterbrechungen bis 62 Tage unbeachtlich sind, aufnehmen und das 50. Lebensjahr vollendet haben oder die Voraussetzungen gemäß § 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) oder gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen erfüllen oder einen Behindertenpass gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz (BBG) besitzen,

4. nach einer mindestens 52 Wochen dauernden Erkrankung, während der Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld bezogen wurde, aufnehmen und die geringfügige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) innerhalb eines Zeitraumes von längstens 26 Wochen ausüben oder

5. während der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung ausüben, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgen, mindestens vier Monate dauern und ein Ausmaß von mindestens 25 Wochenstunden aufweisen.

(3) – (10) …

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) …

Notstandshilfe

Voraussetzungen des Anspruches

§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

3.3. Zur Einstellung der Notstandshilfe:

3.3.1. Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist somit ausweislich § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AlVG iVm § 12 AlVG unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit.

Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft: Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z 1), kein Unterliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung – mit Ausnahme der Zeiträume nach § 16 Abs. 1 lit. k und l bzw. des Bestehens der Pflichtversicherung ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt (Z 2) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z 3).

Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 AlVG gelten auch Personen als arbeitslos, die eine geringfügige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) nach einer Bezugsdauer von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) von 365 Tagen aufnehmen, wobei Unterbrechungen bis 62 Tage unbeachtlich sind, und die geringfügige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) innerhalb eines Zeitraumes von längstens 26 Wochen ausüben.

Den Erläuterungen zufolge sollen nur Unterbrechungen, die im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Arbeit oder einer Erkrankung stehen (damit Arbeitsversuche und Probemonate möglich sind), die Frist hemmen. Andere Unterbrechungen, zB Unterbrechungen aufgrund einer Urlaubsersatzleistung oder Kündigungsentschädigung, sollen hingegen dazu führen, dass die 365-tägige Frist neu zu laufen beginnt. Der Durchführungsweisung (Anm: des BMASGKP) zufolge werden jedoch Unterbrechungen jeglicher Art als fristhemmend berücksichtigt, um unsachliche Differenzierungen sowie einen erhöhten Verwaltungsaufwand zu vermeiden (siehe dazu Seitz in Sdoutz/Hinterberger (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz (27. Lfg 2026) § 12 AlVG, Rz 321/3). Fristhemmend bedeutet dabei konkret, dass die erwähnten Unterbrechungen im Bezug nicht zu einem Neubeginn der Frist führen würden, sondern „nur“ den Fortlauf der Frist hemmen.

3.3.2. Gegenständlich bezog der Beschwerdeführer bislang an 336 Tagen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (= 216 Tage Arbeitslosengeld + 120 Tage Notstandshilfe). Unabhängig davon, aus welchen Gründen die Bezugsunterbrechungen erfolgten, erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 AlVG nicht, zumal Unterbrechungen die Frist hemmen und nicht auf die Bezugsdauer von 365 Tagen angerechnet werden können. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Z 2 AlVG erfülle, da er weniger als 62 Unterbrechungstage aufweise, geht sohin ins Leere. Konkret wäre die erwähnte Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 2 Z 2 AlVG nur dann erfüllt, wenn 365 Bezugstage vorliegen würden.

Damit gilt der Beschwerdeführer nicht als arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG und kann dem AMS nicht entgegengetreten werden, wenn es den Bezug der Notstandshilfe ab 01.01.2026 eingestellt hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht von den Parteien bestritten wurde. Im vorliegenden Fall lagen unstrittig lediglich 336 Bezugstage vor, dh die Mindestbezugszahl von 365 Tage wurde nicht erreicht.

Im vorliegenden Fall liegen daher – auf Tatsachenebene - keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. In diesem Sinne beschränkte sich die rechtliche Auseinandersetzung auf die Rechtsfrage, ob Unterbrechungszeiträume den Fristablauf hemmend sind (wie im vorliegenden Fall vom Gericht angenommen) oder auch in den notwendigen Bezugszeitraum von 365 Tagen einzurechnen wären.

Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Eine komplexe Rechtsfrage lag auch nicht vor.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es an Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob Unterbrechungszeiten im Sinne der Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 AlVG („wobei Unterbrechungen bis 62 Tage unbeachtlich sind“) als unmittelbare Bezugszeiten („Bezugstage“) zu werten oder diese – wie hier angenommen - als fristhemmend anzusehen sind, sodass diese bei der Berechnung der Bezugsdauer von 365 Tagen nicht mitgezählt werden.

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