Bundesverwaltungsgericht W145 2324974-1

W145 2324974-1Bundesverwaltungsgericht06.08.2026

Regest

geringfügige Beschäftigung Geringfügigkeitsgrenze Pflichtversicherung Teilversicherung Unfallversicherung Vollversicherung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W145 2324974-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W145.2324974.1.00

Spruch

W145 2324974-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER über die Beschwerde der XXXX , FN XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 12.09.2025, Zl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2026, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt, dass XXXX , VSNR XXXX , vom 10.05.2021 bis 20.11.2021 und vom 14.12.2021 bis 30.09.2022 der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 1 Z 2 und § 7 Z 3 lit a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliegt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) führte für den Prüfzeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2023 bei der XXXX , FN XXXX , XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführerin) – unter Einbindung ihrer bevollmächtigten steuerlichen Vertretung, der XXXX – eine Gemeinsame Prüfung von Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) durch. Die Schlussbesprechung fand am 15.11.2024 statt und das Ergebnis der GPLB wurde im Prüfbericht vom 20.11.2024 festgehalten.

Im Rahmen der GPLB stellte die belangte Behörde – soweit für das gegenständliche Verfahren relevant – fest, dass XXXX , VSNR XXXX , (im Folgenden: weitere Verfahrenspartei bzw. kurz: wVP) in den Zeiträumen vom 10.05.2021 bis 20.11.2021 und vom 14.12.2021 bis 30.09.2022 laut der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen wöchentlich 20 Stunden im Betrieb der Beschwerdeführerin gearbeitet habe. Laut der Lohnabrechnung und der Anmeldung bei der belangten Behörde sei die wVP in diesen Zeiträumen durchgehend mit 10 Stunden pro Woche gemeldet und auch mit 10 Stunden pro Woche abgerechnet worden. Daher erfolge die Ummeldung der wVP von B010 (geringfügig beschäftigte Arbeiter) auf B001 (Arbeiter) und die Erhöhung des Entgeltes auf Basis EUR 796,- inkl. Trinkgeldpauschale (10.05.2021 bis 20.11.2021 und 14.12.2021 bis 30.03.2022) bzw. auf Basis EUR 822,50 inkl. Trinkgeldpauschale (01.04.2022 bis 30.09.2022) für die laut den Aufzeichnungen geleisteten 20 Stunden pro Woche. Dementsprechend erfolge sowohl in der SV laufend als auch in der SV Sonderzahlung und in der BV eine Nachverrechnung. Darüber hinaus habe die wVP in den Zeiträumen vom 10.05.2021 bis 20.11.2021 und vom 14.12.2021 bis 30.09.2022 laut den vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen keine Urlaubstage verbraucht, weshalb die Nachverrechnung der Urlaubsersatzleistung für 13,36 Tage (10.05.2021 bis 20.11.2021) bzw. für 20 Tage (14.12.2021 bis 30.09.2022) in der SV (aliquot laufend sowie Sonderzahlung) und in der BV erfolge.

2. Mit Schreiben vom 30.01.2025 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren unbeschränkt haftenden Gesellschafter, XXXX , geb. XXXX , einen „Einspruch“ gegen das Prüfergebnis der GPLB und stellte damit einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der im Zuge der GPLB nachverrechneten Beiträge.

3. Mit Schreiben vom 07.07.2025 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Prüfbericht vom 20.11.2024 sowie die Arbeitszeitaufzeichnungen, auf welchen die Änderungsmeldungen des Prüforganes der GPLB beruhen würden und forderte die Beschwerdeführerin auf, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein inhaltliches Vorbringen zu erstatten und der belangten Behörde konkret mitzuteilen, inwiefern sie den der Nachverrechnung zugrunde liegenden Feststellungen nicht zustimme. Wie man dem Prüfbericht entnehmen könne, beruhe die Nachverrechnung der Beiträge auf den Änderungsmeldungen betreffend die wVP, die von der Beschwerdeführerin in den gegenständlichen Zeiträumen zwar zur Sozialversicherung gemeldet worden sei, jedoch als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer. Laut den vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen sei die wVP aber im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche beschäftigt worden und habe folglich einen über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Entgeltanspruch gehabt, welcher die Vollpflichtversicherung begründe. Ohne ein substantiiertes Tatsachenvorbringen der Beschwerdeführerin, gehe die belangte Behörde vom im Zuge der Prüfung festgestellten Sachverhalt aus und lege diesen der rechtlichen Beurteilung im Bescheid zugrunde.

4. Entsprechend der Aufforderung der belangten Behörde übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihren unbeschränkt haftenden Gesellschafter eine Stellungnahme samt einer von der wVP am 22.07.2025 unterzeichneten eidesstattlichen Erklärung. In der Stellungnahme bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Nachverrechnung auf Arbeitszeitaufzeichnungen basiere, welche kurz vor der Prüfung nachgetragen worden seien und eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden aufweisen würden. Die Arbeitszeitaufzeichnungen seien ausschließlich vom Dienstgeber erstellt worden und der Dienstnehmer habe sie auch nicht unterzeichnet. Dementsprechend würden die Aufzeichnungen keine lückenlose und verlässliche Dokumentation der tatsächlichen Arbeitszeit darstellen. In den gegenständlichen Zeiträumen sei die wVP durchgehend als geringfügig Beschäftigter gemeldet gewesen und die tatsächliche, durchschnittliche Arbeitszeit der wVP habe 10 Stunden pro Woche betragen. Es seien auch keine Überstunden geleistet worden und das monatliche Entgelt sei stets unter der Geringfügigkeitsgrenze geblieben. Die fehlerhafte Dokumentation sei versehentlich im Rahmen der internen Vorbereitung auf die GPLB-Prüfung entstanden und stelle einen bedauerlichen Irrtum der Beschwerdeführerin dar, für welchen die wVP keinerlei Verantwortung trage. Der im Rahmen der GPLB festgesetzte Nachverrechnungsbetrag sei von der Beschwerdeführerin akzeptiert und auch bereits beglichen worden. Die Beschwerdeführerin wolle jedoch ausdrücklich klarstellen, dass hinsichtlich der wVP tatsächlich keine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze vorgelegen sei. Da die wVP im selben Zeitraum Leistungen vom AMS bezogen habe, ersuche die Beschwerdeführerin, diese Richtigstellung bei etwaigen Rückforderungen zu berücksichtigen und dadurch negative Konsequenzen für die wVP zu vermeiden. Schlussendlich sei es seitens der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt Absicht gewesen, falsche Angaben gegenüber der belangten Behörde zu machen oder eine Verwaltungsübertretung zu begehen. Es handle sich um ein einmaliges Versehen, welches die Beschwerdeführerin sehr bedauere. Zukünftig werde die Beschwerdeführerin sicherstellen, dass sämtliche Stundenaufzeichnungen ordnungsgemäß geführt und vom Dienstnehmer regelmäßig bestätigt werden.

In der eidesstattlichen Erklärung, welche im Anhang übermittelt wurde, erklärte die wVP, dass sie in ihrem Dienstverhältnis bei der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 10.05.2021 bis 30.09.2022 zu keinem Zeitpunkt mehr als geringfügig beschäftigt gewesen sei. Konkret habe die wVP durchgehend ab Dezember 2020 bis Oktober 2022 nicht mehr als ca. 10 Stunden pro Woche gearbeitet und in diesem Zeitraum auch keine Überstunden geleistet. Zudem habe das monatliche Entgelt nie die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Weiters seien die vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen mit 20 Stunden pro Woche von der wVP nicht geführt, überprüft oder unterschrieben worden. Diese Aufzeichnungen würden auch nicht der tatsächlichen Arbeitszeit der wVP entsprechen.

5. Mit Bescheid vom 12.09.2025, Zl: XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass die wVP hinsichtlich der für die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit als Friseur im Zeitraum vom 10.05.2021 bis 30.06.2021, vom 01.10.2021 bis 20.11.2021 und vom 14.12.2021 bis 30.09.2022 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungs-gesetz (ASVG) sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) und im Zeitraum vom 01.07.2021 bis 30.09.2021 der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 1 Z 2 und § 7 Z 3 lit a ASVG unterliege.

Die belangte Behörde begründete den Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Überprüfung der vom Prüforgan vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen ergeben habe, dass die wVP vom 10.05.2021 bis 30.06.2021 und vom 01.10.2021 bis 20.11.2021 und vom 14.12.2021 bis 30.09.2022 von Montag bis Mittwoch sowie von Freitag bis Samstag im Ausmaß von je 4 Stunden gearbeitet habe, was ein Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden ergebe. Bei einem Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden habe die wVP gemäß dem Anspruchslohnprinzip einen kollektivvertraglichen Anspruch auf ein Entgelt gehabt, welches über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei. Somit sei die wVP der Vollversicherungspflicht unterlegen, weshalb die Beitragsgrundlagen korrigiert und die Sozialversicherungsbeiträge nachverrechnet worden seien. Für die Monate Juli und August 2021 [wohl gemeint: August und September 2021] habe die Überprüfung der Arbeitszeitaufzeichnungen ergeben, dass die wVP von Montag bis Mittwoch und von Freitag bis Samstag im Ausmaß von je 2 Stunden täglich gearbeitet habe, was ein Beschäftigungsausmaß von 10 Wochenstunden ergebe, weshalb die im Zuge der GPLB vorgenommenen Änderungsmeldungen – im Sinne des Vorbringens der Beschwerdeführerin und der wVP – wieder rückgängig gemacht worden seien. Auch für September 2021 [wohl gemeint: Juli 2021] sei die Änderungsmeldung rückgängig gemacht worden, da für diesen Monat keine Arbeitszeitaufzeichnungen mehr vorlägen.

Der vorgelegten eidesstattlichen Erklärung der wVP, wonach sie im relevanten Zeitraum nicht mehr als ca. 10 Stunden pro Woche gearbeitet habe, komme eine zweifelhafte Glaubwürdigkeit zu, da sie im Falle der rechtskräftigen Feststellung der Vollversicherungspflicht das in den betroffenen Zeiträumen bezogene Arbeitslosengeld zurückzahlen müsse. Auch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin, wonach die Arbeitszeitaufzeichnungen einen bedauerlichen Irrtum darstellen würden, sei unglaubwürdig. Die Arbeitszeitaufzeichnungen seien nach mehrmaliger Aufforderung ausgehändigt worden, wobei dem Prüforgan deren Richtigkeit versichert worden sei. Der Inhalt der Arbeitszeitaufzeichnungen lege die Vermutung ihrer Richtigkeit nahe, denn sie würden eindeutig eine kontinuierliche, fixe tägliche Arbeitszeit von Montag bis Mittwoch sowie von Freitag bis Samstag im Ausmaß von 4 Stunden täglich wiedergeben. Weiters würden sie genau angeben, wann ein Sonntag oder ein sonstiger Feiertag war und Urlaube seien dort genauso penibel aufgezeichnet wie der (COVID-19-)Lockdown. Die Aufzeichnungen würden eine tägliche Arbeitszeit von 11:00 Uhr bis 15:00 Uhr bzw. von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr mit dem Vermerk: „keine Pause“ angeben. Es sei nicht glaubwürdig, dass es der Beschwerdeführerin – bei all ihren formell richtig gemachten Angaben hinsichtlich Sonntage, Feiertage, Urlaube, Lockdown – nicht erinnerlich geworden sei, dass die wVP nicht wie angegeben 4 Stunden täglich, sondern eigentlich nur 2 Stunden täglich, tätig gewesen sei.

6. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2025 hat die Beschwerdeführerin, nunmehr rechtsfreundlich vertreten durch XXXX , mit Schreiben vom 12.10.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu, den Bescheid aufzuheben und die Sache an die erste Instanz zur Neuentscheidung zurückzuverweisen.

In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum der GPLB mitten in einer besonders arbeitsintensiven und stressigen Umzugsphase befunden habe, in deren Verlauf die Arbeitszeitaufzeichnungen verloren gegangen seien, welche von der Beschwerdeführerin ursprünglich ordnungsgemäß geführt worden seien. Da die Suche nach den korrekt geführten Arbeitszeitaufzeichnungen durch den Geschäftsführer (bzw. unbeschränkt haftenden Gesellschafter) der Beschwerdeführerin erfolglos geblieben sei und das Prüforgan deren Vorlage mehrfach verlangt habe, habe sich der Geschäftsführer dazu entschlossen, die Aufzeichnungen handschriftlich neu und aus seiner (mangelhaften) Erinnerung heraus zu erstellen, um sie möglichst rasch an das GPLB-Prüforgan weiterzuleiten. Eine Unterschrift der wVP sei dabei nicht erfolgt. Dies ergebe sich auch aus einer E-Mail des GPLB-Prüforgans, in welcher festgehalten worden sei, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen erst nach mehrfacher Aufforderung vorgelegt worden seien und diese Aufzeichnungen handschriftlich, offenbar von derselben Person, erstellt worden seien. Auch der VwGH habe in seinem Erkenntnis Ra 2020/08/0040 klargestellt, dass bei einer Bestrafung wegen Übertretung des § 33 Abs. 1 ASVG die Krankenversicherungspflicht der Beschäftigung, das heißt ein Entgeltanspruch, der die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, darzutun sei. Dies bedeute zumindest die Feststellung eines solchen Umfangs der Arbeitsverpflichtung, dass daraus mit Blick auf die lohnrelevanten Vorschriften des Kollektivvertrags verlässlich auf einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Anspruchslohn geschlossen werden dürfe.

Die belangte Behörde widerspreche sich bereits in ihrem eigenen Bescheid mehrfach, indem sie – unter Verweis auf § 539a Abs. 1 ASVG – betone, dass bei der Beurteilung des Sachverhalts der wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgeblich sei, in ihrer Entscheidung jedoch genau das Gegenteil tue. Alle Lohn- und Steuerunterlagen, welche von der Beschwerdeführerin vollständig und ordnungsgemäß vorgelegten worden seien, würden gerade dazu dienen, den wahren wirtschaftlichen Gehalt des Beschäftigungsverhältnisses darzustellen. Darüber hinaus sei der Fehler in den Arbeitszeitaufzeichnungen seitens der Beschwerdeführerin unverzüglich korrigiert und der belangten Behörde gemeldet worden. Der Geschäftsführer habe in dieser Ausnahmesituation unaufmerksam und irrtümlich fehlerhafte Aufzeichnungen erstellt, ohne sich der Tragweite bewusst zu sein. Das Verhalten der Beschwerdeführerin beruhe weder auf Täuschungsabsicht noch auf Vernachlässigung, sondern ausschließlich auf einer vorübergehenden Überforderungssituation. Auch der Steuerberaterin sei in diesem Zusammenhang ein Versehen unterlaufen, da sie auf die Richtigkeit der Aufzeichnungen vertraut und diese im guten Glauben bestätigt habe. Da die Steuerberaterin keine Verpflichtung treffe, die vom Arbeitgeber vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen, komme dem Argument der belangten Behörde, wonach die Steuerberaterin die Aufzeichnungen bestätigt habe, keine rechtliche Bedeutung zu. Noch vor Abschluss der GPLB habe der Geschäftsführer seinen Fehler erkannt und sich daher an die Steuerberaterin gewandt, welche wiederum das Prüforgan kontaktiert habe, um auf die mangelhaften Aufzeichnungen hinzuweisen und den Fehler richtigzustellen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde sämtliche ordnungsgemäß vorgelegten Lohn- und Steuerunterlagen sowie die entsprechenden Meldungen und Korrekturen seitens der Beschwerdeführerin ignoriert habe und diese weder als ausreichend noch als glaubwürdig erachtet habe. Stattdessen habe die belangte Behörde auf einem einzelnen Fehler bzw. Versehen des Geschäftsführers beharrt, welchen bzw. welches sie als ausreichendes Argument für ihre Entscheidung betrachtet habe. Ein solches Vorgehen widerspreche den Grundregeln der Beweiswürdigung, wonach die Beurteilung auf der Gesamtheit der Beweise – also auf deren Anzahl, Art und Zusammenhang – abzustellen habe. Es entziehe sich jeglicher Logik, sich ausschließlich auf ein einzelnes Beweismittel zu stützen, das zudem in offensichtlichem Widerspruch zur Realität und zum tatsächlichen Sachverhalt stehe. Es liege vielmehr nahe, dass ein menschliches Versehen vorliege und dem Geschäftsführer ein Irrtum bei der Aufzeichnung der Dienstzeiten unterlaufen sei. Würden die fehlerhaften Arbeitszeitaufzeichnungen der Wahrheit und dem Arbeitsanfall entsprechen, wären sie wohl deutlich ordentlicher und formaler (etwa maschinengeschrieben, mit Unterschriften der Dienstnehmer versehen und nicht handschriftlich von einer einzigen Person) erstellt worden. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin „gegen sich selbst“ handeln und Aufzeichnungen erstellen solle, die ihr zum Nachteil gereichen und dem tatsächlichen Sachverhalt widersprechen würden. Auch die wVP habe keinen Grund, eine unrichtige eidesstattliche Erklärung zu leisten.

7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt am 04.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und stellte – unter Verweis auf den Bescheid und den Akteninhalt – den Antrag, den Bescheid vom 12.09.2025 zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

8. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 21.01.2026 anberaumte, zu welcher die Beschwerdeführerin, ihr rechtsfreundlicher Vertreter, der unbeschränkt haftende Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, die wVP ein(e) VertreterIn der belangten Behörde sowie VertreterInnen weiterer Behörden geladen wurden, gab der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.01.2026 bekannt, dass sein Vollmachtsverhältnis mit der Beschwerdeführerin aufgelöst wurde.

9. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts, ob die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 12.10.2025 von der Beschwerdeführerin aufrecht gehalten oder zurückgezogen wird, gab der vormalige rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.01.2026 bekannt, dass nur die Vollmacht aufgelöst wurde und die Beschwerde somit aufrecht bleibt.

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 21.01.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin bzw. ihr unbeschränkt haftender Gesellschafter (GF) und Vertreter, die wVP, ein Vertreter der wVP und eine Vertreterin der belangten Behörde persönlich teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin eine als „Dienstzettel“ bezeichnete Urkunde betreffend die wVP (Beilage./A zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 21.01.2026) vorgelegt, auf der insbesondere folgende Punkte vermerkt sind:

Beginn des Arbeitsverhältnisses: 14.12.2021

Beginn des Urlaubsjahres: 14.12.2021

Vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit: 5 Tage zu je 4.00 Stunden, 20.00 Stunden pro Woche

Bruttolohn pro Monat: EUR 982,50

Bezug lt. KV (Basis Normalarbeitszeit lt. KV): EUR 1 965,00

Dem Vertreter der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Wochen sämtliche Dienstzettel der wVP für den Zeitraum Jänner 2021 bis Dezember 2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur vorliegenden Geschäftszahl zu übermitteln. Diesem Auftrag kam der Vertreter der Beschwerdeführerin am 22.01.2026 nach und übermittelte drei als „Dienstzettel“ und zwei als „Dienstvertrag“ bezeichnete Urkunden und eine Aufstellung der Ein-/Austritte der wVP.

11. Am 09.02.2026 übermittelte die wVP eine Urkundenerklärung zum im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dienstzettel (Beilage./A). Darin brachte die wVP vor, dass es sich bei diesem Dienstzettel, aus welchem ein Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden hervorgehe, nicht um jenen aus dem gegenständlich strittigen Zeitraum handle. Dieser Dienstzettel betreffe vielmehr einen späteren Zeitraum, in welchem das Arbeitsverhältnis bereits auf ein Ausmaß von 20 Wochenstunden geändert worden sei. Aus dem vorgelegten Dienstzettel gehe selbst hervor, dass weitere Lohn- bzw. Gehaltsvereinbarungen erst ab 10.2022 gelten würden. Daraus ergebe sich eindeutig, dass der Dienstzettel eine spätere Vertragslage dokumentiere und nicht den vorliegenden Zeitraum betreffe. Im strittigen Zeitraum bestünde hingegen ein Beschäftigungsausmaß von lediglich 10 Wochenstunden. Der Umstand, dass der Beginn des Urlaubsjahres bereits in den gegenständlichen Zeitraum falle, führe offenbar zur irrtümlichen Annahme, der Dienstzettel beziehe sich auf diesen Zeitraum. Tatsächlich sei das Arbeitsverhältnis zwischenzeitig angepasst und erst zu einem späteren Zeitpunkt auf 20 Wochenstunden erhöht worden. Ergänzend werde festgehalten, dass (seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin) nunmehr auch die Dienstzettel aus dem gegenständlichen Zeitraum vorgelegt würden, aus welchen das tatsächliche Beschäftigungsausmaß von 10 Wochenstunden eindeutig hervorgehe. Der Dienstzettel (Beilage./A) sei daher nicht geeignet, Rückschlüsse auf das Beschäftigungsausmaß im strittigen Zeitraum zu ziehen. Daher werde ersucht, diese Klarstellung sowie die nunmehr vorgelegten Dienstzettel bei der Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen und der Beschwerde stattzugeben.

12. Mit Parteiengehör vom 18.02.2026, welches an die Beschwerdeführerin, die wVP und die belangte Behörde ging, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die nach der mündlichen Verhandlung seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin am 22.01.2026 vorgelegten Dienstzettel und Dienstverträge samt Aufstellung der Ein-/Austritte der wVP mit den folgenden Anmerkungen:

Dienstzettel, Beginn: 07.12.2020, Normalarbeitszeit: 10.00 Stunden pro Woche, Bruttogehalt: EUR 375,25 [Anm.: entspricht ein Viertel des anzuwendenden KV-Lohnes ab 01.04.2020 iHv EUR 1.501,00]

Dienstzettel, Beginn: 08.02.2021, Normalarbeitszeit: 10.00 Stunden pro Woche, Bruttogehalt: EUR 375,25 [Anm.: entspricht ein Viertel des anzuwendenden KV-Lohnes ab 01.04.2020 iHv EUR 1.501,00]

Dienstzettel, Beginn: 10.05.2021, Normalarbeitszeit: 10.00 Stunden pro Woche, Bruttogehalt: EUR 380,50 [Anm.: entspricht ein Viertel des anzuwendenden KV-Lohnes ab 01.04.2021 iHv EUR 1.522,00]

Dienstvertrag, Beginn: 14.12.2021, Normalarbeitszeit: 10.00 Stunden pro Woche, Bruttogehalt: EUR 380,50 [Anm.: entspricht ein Viertel des anzuwendenden KV-Lohnes ab 01.04.2021 iHv EUR 1.522,00]

Dienstvertrag, Beginn: 14.12.2021, Normalarbeitszeit: 20.00 Stunden pro Woche, Bruttogehalt: EUR 787,50 ab 10.2022 [Anm.: entspricht die Hälfte des anzuwendenden KV-Lohnes ab 01.04.2022 iHv EUR 1.575,00]

Zudem wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde die Urkundenerklärung der wVP vom 09.02.2026 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführerin, der wVP und der belangten Behörde wurde eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Parteiengehöres, schriftlich Stellung zu den übermittelten Unterlagen zu nehmen.

13. Am 04.03.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der wVP ein. Darin führt die wVP aus, dass sie keinerlei Einwände gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin, die Beschwerdeführerin, habe. Der Beschwerdeführerin sei aber in ihrer E-Mail, mit welcher sie die Dienstzettel und Dienstverträge übermittelt habe, bei einem Datum ein offensichtlicher Fehler unterlaufen (2025 statt richtig: 2022) welcher richtigzustellen sei.

14. Seitens der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin langte keine weitere Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine im Firmenbuch unter FN XXXX eingetragene Kommanditgesellschaft, die von XXXX , geb. XXXX , als unbeschränkt haftenden Gesellschafter und Geschäftsführer selbständig vertreten wird.

1.2. Die Beschwerdeführerin betreibt unter der Bezeichnung „ XXXX “ einen Friseursalon und Barbershop am Betriebsstandort in der XXXX . Im gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum (10.05.2021 bis 20.11.2021 und 14.12.2021 bis 30.09.2022) wurde von der Beschwerdeführerin ein zweiter Standort in der XXXX , betrieben, an dem die gleichen Dienstleistungen wie am erstgenannten Betriebsstandort angeboten wurden. Der Betriebsstandort in der XXXX wurde von der Beschwerdeführerin Ende 2023 geschlossen.

1.3. Beide Betriebsstandorte hatten Öffnungszeiten von Montag bis Samstag, jeweils 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen waren beide Standorte geschlossen.

1.4. Die wVP war im vorliegenden Zeitraum als Friseur bei der Beschwerdeführerin beschäftigt und übte diese Tätigkeit am Betriebsstandort in der XXXX aus.

1.5. Neben der wVP war auch der unbeschränkt haftende Gesellschafter und Geschäftsführer selber, seine beiden Söhne, die zudem als Kommanditisten der Beschwerdeführerin fungierten (wobei einer der Söhne später gekündigt hat und am 29.10.2022 als Kommanditist ausschied), und eine wechselnde Anzahl weiterer Mitarbeiter als Friseure in den beiden Standorten der Beschwerdeführerin tätig. Insgesamt waren dadurch anfänglich ca. sieben bis acht und nach den (COVID-19-)Lockdowns ca. drei bis vier Friseure für die Beschwerdeführerin tätig.

1.6. Im gesamten gegenständlichen Zeitraum war die wVP bei der Beschwerdeführerin in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit – im Sinne des Dienstnehmerbegriffes gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG – beschäftigt.

1.7. Die Arbeitszeit der wVP betrug im gegenständlichen Zeitraum durchschnittlich 10 Stunden pro Woche. Die Einteilung der Arbeitszeit erfolgte in dem Sinne flexibel, als die wVP mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin jeweils eine Woche im Voraus vereinbarte, zu welchen Zeiten sie in der Folgewoche arbeiten wird. Urlaube stimmte die wVP selbständig mit den anderen Beschäftigten der Beschwerdeführerin ab und meldete diese in weiterer Folge, jeweils ca. zwei bis drei Monate im Voraus, dem Geschäftsführer, welcher die Urlaube dann entsprechend dem Antrag genehmigte.

1.8. Der Geschäftsführer führte für die wVP Arbeitszeitaufzeichnungen, welche er bei der im Zeitraum vom 13.11.2024 bis 15.11.2024 bei der Beschwerdeführerin stattfindenden GPLB – aufgrund eines Verlustes derselben – nicht mehr vorlegen konnte. Unmittelbar vor der GPLB fertigte der Geschäftsführer nachträglich Arbeitszeitaufzeichnungen für die wVP an, welche nicht die tatsächliche Arbeitszeit der wVP dokumentieren, und übermittelte diese im Rahmen der GPLB an das Prüforgan. Über diesen Umstand informierte er die belangte Behörde durch seine steuerliche Vertretung im Jänner 2025.

1.9. Das Beschäftigungsverhältnis der wVP wurde auf sog. „Dienstzetteln“ bzw. „Dienstverträgen“ dokumentiert, welche der wVP von der Beschwerdeführerin immer am Beginn des jeweiligen Beschäftigungszeitraumes ausgehändigt wurden.

1.10. Für die vorliegende Tätigkeit erhielt die wVP von der Beschwerdeführerin, entsprechend dem anzuwendenden Kollektivvertrag für Friseurinnen und Friseure, ein monatliches Entgelt in Höhe von EUR 380,50 (in den Zeiträumen vom 10.05.2021 bis 20.11.2021 und vom 14.12.2021 bis 31.03.2022) und EUR 393,75 (im Zeitraum 01.04.2022 bis 30.09.2022).

1.11. Das Entgelt lag somit im gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum unter der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze, welche im Jahr 2021 monatlich EUR 475,86 und im Jahr 2022 monatlich EUR 485,85 betrug.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Sozialversicherungsrechtliche Verfahren betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht – hier der von der wVP – sind stets Einzelfallentscheidungen.

2.2. Bei der Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse, die konkrete Ausgestaltung und das „tatsächlich Gelebte“ an. Auf eine theoretisch mögliche andere Gestaltung kommt es bei der Beurteilung des im gegenständlichen Fall verwirklichten Sachverhalts nicht an.

2.3. Der Verfahrensgang und die entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen konnten in Zusammenschau mit der am 21.01.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Niederschrift über die Schlussbesprechung und dem Prüfbericht der seitens der belangten Behörde bei der Beschwerdeführerin durchgeführten GPLB, dem Bescheid, der Beschwerde, dem Schriftverkehr im Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den im Akt befindlichen (wesentlichen) Urkunden getroffen werden.

2.4. Die verfahrensgegenständlichen Zeiträume wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.

2.5. Die Feststellungen zur Rechtsform der Beschwerdeführerin, zum unbeschränkt haftenden Gesellschafter und Geschäftsführer bzw. Vertreter der Beschwerdeführerin und zur Rolle seiner beiden Söhne als Kommanditisten der Beschwerdeführerin, zum Auftritt der Beschwerdeführerin unter „ XXXX “ sowie zu den beiden von der Beschwerdeführerin betriebenen Friseursalons konnten aufgrund der entsprechenden Eintragungen im offenen Firmenbuch unter der FN XXXX , ergänzt um die in dieser Hinsicht unbedenklichen Aussage des Vertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (siehe Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2026 in OZ 15, S. 4ff), getroffen werden.

2.6. Die Feststellungen zu den Öffnungszeiten der Betriebsstandorte der Beschwerdeführerin konnte unmittelbar dem auf Google einsehbaren Unternehmensprofil (zuletzt abgerufen am 29.07.2026, 09:00 Uhr) entnommen worden und wurden auch seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (siehe Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2026 in OZ 15, S. 5) bestätigt.

2.7. Dass die wVP – neben dem Vertreter der Beschwerdeführerin, seinen beiden Söhnen und den weiteren Mitarbeitern – im vorliegenden Zeitraum als Friseur bei der Beschwerdeführerin tätig war sowie die Anzahl der insgesamt für die Beschwerdeführerin tätigen Friseure wurde aufgrund der glaubwürden Angaben des Vertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (siehe Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2026 in OZ 15, S. 5, 6 u. 14), welchen auch seitens der wVP nicht widersprochen wurden, festgestellt.

2.8. Dass die wVP im gegenständlichen Zeitraum bei der Beschwerdeführerin in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, im Sinne des Dienstnehmerbegriffes gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG, beschäftigt war, blieb im gesamten Verfahren – beginnend mit der zugrunde liegenden GPLB über den regen Schriftverkehr im Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde bis hin zum Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2025 und der Beschwerde vom 12.10.2025 – von sämtlichen Parteien unbestritten. Dieser Umstand wurde auch in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2026 einleitend erörtert (siehe Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2026 in OZ 15, S. 4), wodurch den Parteien noch einmal die Möglichkeit gegeben wurde, diese Feststellung in Zweifel zu ziehen, wovon aber sämtliche Parteien Abstand genommen haben. Somit konnte diese Feststellung unstrittig getroffen werden.

2.9. Strittig war im vorliegenden Verfahren einzig der Umstand, ob die wVP die Friseurtätigkeit für die Beschwerdeführerin, in den gegenständlichen Zeiträumen, in einem Ausmaß von 10 Stunden pro Woche oder 20 Stunden pro Woche ausgeübt hat und folglich aufgrund dieser Tätigkeit einen unter oder über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Entgeltanspruch hatte.

Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid vom 12.09.2025, unmittelbar aufgrund der im Rahmen der GPLB vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen, eine Arbeitszeit der wVP im Ausmaß von 20 Wochenstunden festgestellt, obwohl der Vertreter der Beschwerdeführerin (durch seine steuerliche Vertretung) das Prüforgan der GPLB bereits im Jänner 2025 über seinen Fehler bei der nachträglichen Erstellung dieser Aufzeichnungen informiert hat (siehe E-Mail des Prüforgans der GPLB an die belangte Behörde vom 21.05.2025, im Verwaltungsakt: ON 7, S. 1). Auch in ihrer Stellungnahme samt eidesstattlicher Erklärung der wVP vom 22.07.2025 hat die Beschwerdeführerin noch einmal auf das Zustandekommen der vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen und auf den falschen Inhalt derselben hingewiesen (siehe Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22.07.2025, im Verwaltungsakt: ON 9, S. 1). Dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid aber dennoch von den Angaben in den nachträglich erstellen Arbeitszeitaufzeichnungen ausgegangen ist, begründete sie im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach es dem Vertreter der Beschwerdeführerin – bei all seinen formell richtig gemachten Angaben hinsichtlich Sonntage, Feiertage, Urlaube, Lockdown – nicht erinnerlich geworden sei, dass die wVP nicht wie angegeben 4 Stunden täglich, sondern eigentlich nur 2 Stunden täglich, tätig gewesen sei. Zudem zitierte die belangte Behörde in der Beweiswürdigung ihres Bescheides eine E-Mail des Prüforgans der GPLB, worin der Vorgang der Aushändigung der Arbeitszeitaufzeichnungen auszugsweise wie folgt dargelegt wird: „Nach mehrfacher Aufforderung wurden mir am 13.11.2024 die Arbeitszeitaufzeichnungen sämtlicher Dienstnehmer übermittelt. Auffällig war dabei, dass alle Einträge handschriftlich mit Kugelschreiber und offenbar von einer einzigen Person verfasst wurden. Noch während der Prüfung ließ ich über die zuständige Ansprechpartnerin […] bestätigen, dass die übermittelten Aufzeichnungen korrekt seien. […] Im Jänner 2025 wurde ich erneut von [der Ansprechpartnerin] kontaktiert. Sie teilte mir mit, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Dienstgeber selbst nachträglich erstellt worden seien und dass es bei [der wVP] zu einem Fehler gekommen sei. Eine Berichtigung im Ausmaß eines Monats wäre unter Umständen nachvollziehbar, jedoch erscheint eine rückwirkende Korrektur für den gesamten Zeitraum aus meiner Sicht nicht plausibel.“

Nach Ansicht der erkennenden Richterin stützt dieser Vorgang der Aushändigung der Arbeitszeitaufzeichnungen sowie auch die Beschaffenheit der Aufzeichnungen selbst (siehe Anhang zur E-Mail des Prüforgans der GPLB an die belangte Behörde vom 21.05.2025, im Verwaltungsakt: ON 7, S. 2ff) aber vielmehr das Vorbringen des Vertreters der Beschwerdeführerin, der in der mündlichen Verhandlung lebensnah und glaubwürdig schilderte, dass er die ursprünglichen Arbeitszeitaufzeichnungen – wohl bei einer Übersiedelung – verloren hätte und sich dann am Wochenende vor der GPLB hingesetzt habe, und trotz mangelnder Erinnerung an die tatsächlichen Arbeitszeiten der wVP, einfach darauf losgeschrieben habe (siehe Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2026 in OZ 15, S. 9f: „Ich habe mich dann am Wochenende hingesetzt, weil ich [die Arbeitszeitaufzeichnungen] eben nicht gefunden habe und einfach losgeschrieben. Das ist meine Schrift, das habe ich gemacht. […] Ich habe die Steuerberatung gefragt, wer in diesem Zeitraum bei mir beschäftigt war. Das Problem war, ich habe nie gefragt, wie lange von der täglichen Arbeitszeit her bei mir beschäftigt war. Ich musste es am Dienstag bei der Steuerberatung abgeben. Ich habe am Sonntag und am Montag durchgeschrieben. […] Ich habe [die wVP] mit einer 20 Stundenwoche die letzten fünf Jahre durchgeschrieben. […] Ich habe einen Kalender auf dem Handy. Ich habe geschaut wann gesetzliche Feiertage waren und das habe ich einfach ungefähr übertragen. Auch Urlaube habe ich einfach so/wie ich mich erinnern hab können/vom Nachdenken her geschrieben. Das habe ich einfach nur so geschrieben.“). Darüber hinaus hat auch die wVP in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubwürdig dargelegt, dass sie im gegenständlichen Zeitraum nur geringfügig arbeiten konnte und beim AMS gemeldet war. Sie habe nämlich in diesem Zeitraum nicht so viel Zeit gehabt, da Ende 2019 ihre Familie nach Österreich nachgekommen sei und da sie zudem in dieser Zeit zwei Deutschkurse (A2 und B1) gemacht habe. Sie strebe nämlich auch die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft an (siehe Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2026 in OZ 15, S. 18, 20 u. 11). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht anzunehmen, dass die wVP in dieser Angelegenheit bewusst eine falsche eidesstattliche Erklärung abgeben würde. Im Ergebnis wurde daher dem glaubwürdigen Vorbringen der wVP gefolgt und dementsprechend festgestellt, dass sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durchschnittlich 10 Wochenstunden bei der Beschwerdeführerin gearbeitet hat. Den konkreten Vorgang bei der wöchentlichen Arbeitszeitabstimmung und bei der Abstimmung der Urlaube haben sowohl der Vertreter der Beschwerdeführerin als auch die wVP im Wesentlichen gleich geschildert (siehe Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2026 in OZ 15, S. 8, 9, 16 u. 17) und wurde diesen Modalitäten auch seitens der belangten Behörde nicht widersprochen.

2.10. Die Feststellungen zu den sog. „Dienstzetteln“ bzw. „Dienstverträgen“ und zu den monatlichen Entgeltbeträgen, welche die Beschwerdeführerin an die wVP auszahlte, konnten unmittelbar aus den unbedenklichen sowie eindeutigen Urkunden entnommen werden, welche vom Vertreter der Beschwerdeführerin, entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung erteilten Auftrag, am 22.01.2026 übermittelt wurden (siehe E-Mails des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 22.01.2026 in OZ 16). Dass diese Urkunden immer am Beginn des jeweiligen Tätigkeitszeitraumes an die wVP ausgehändigt wurden, wurde von der wVP in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig bestätigt (siehe Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2026 in OZ 15, S. 16).

2.11. Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Kollektivverträge für Friseurinnen und Friseure in den Jahren 2021 und 2022 sowie die in diesen Jahren geltenden Geringfügigkeitsgrenzen sind gerichtsnotorisch.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten:

ASVG:

Vollversicherung

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

2. bis 14. […]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder

3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

[…]

Ausnahmen von der Vollversicherung.

§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:

1. […]

2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);

3. bis 19. […]

(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (Anm. 1) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

(3) Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn

1. das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Abs. 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde;

2. es sich um eine Beschäftigung als HausbesorgerIn nach dem Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, handelt, außer während der Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder bei Anspruch auf Wochen- oder Sonderwochengeld.

(_________________

Anm. 1:gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 500,91 €gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 518,44 €gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 551,1 €)

Teilversicherung von im § 4 genannten Personen.

§ 7. Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

1. und 2. […]

3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):

a) die im § 5 Abs. 1 Z. 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten;

[…]

Dienstgeber

§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[…]

Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt.

§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:

1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;

2. bis 20. […]

(2) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.

(3) Der Versicherungsträger kann nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen und der Dienstgeber/Dienstgeberinnen festsetzen, dass bei bestimmten Gruppen von Versicherten, die üblicherweise Trinkgelder erhalten oder an Trinkgeldern beteiligt werden, diese Trinkgelder der Bemessung der Beiträge pauschaliert zugrunde zu legen sind. Die Festsetzung hat bundesweit einheitlich zu erfolgen und auf Umstände, die erfahrungsgemäß auf die Höhe der Trinkgelder Einfluss haben (Erwerbszweig, Arbeitszeitausmaß und Art der Tätigkeit) Bedacht zu nehmen. Die festgelegten Pauschalbeträge sind Maximalbeträge und sind jährlich, erstmals mit 1. Jänner 2029, mit der Aufwertungszahl zu vervielfachen. Derartige Festsetzungen sind im Internet zu verlautbaren und haben sodann verbindliche Wirkung.

[…]

Entgelt.

§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

[…]

Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung

§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung

nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

AlVG:

Umfang der Versicherung

§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, […]

soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

(2) Ausgenommen von der Arbeitslosenversicherungspflicht sind

a) bis c) […]

d) (Freie) Dienstnehmer und Heimarbeiter, die nach der Höhe des Entgelts geringfügig beschäftigt sind und nicht der Pflichtversicherung nach § 1a unterliegen;

e) bis g) […]

(3) bis (8) […]

Im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren wendet sich die Beschwerdeführerin in der Sache gegen die Beurteilung der belangten Behörde, wonach die Tätigkeit der wVP als Friseur bei der Beschwerdeführerin im überwiegenden Teil des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes, nämlich vom 10.05.2021 bis 30.06.2021, vom 01.10.2021 bis 20.11.2021 und vom 14.12.2021 bis 30.09.2022 der (Voll-)Versicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege.

Diese Vollversicherungspflicht setzt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG voraus, dass es sich bei der wVP um einen bei der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin beschäftigten Dienstnehmer handelt und die Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Dienstnehmer ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer gemäß § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 21.02.2001, Zl. 96/08/0028).

Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung ausgeführt, war die wVP mit ihrer Tätigkeit als Friseur bei der Beschwerdeführerin unstrittig in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit – im Sinne des Dienstnehmerbegriffes gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG – beschäftigt. Dies blieb im gesamten Verfahren von sämtlichen Parteien unbestritten und wurde auch in der mündlichen Verhandlung, wo auf diesen Umstand explizit hingewiesen wurde, nicht mehr in Zweifel gezogen. Da auch die Entgeltlichkeit der Tätigkeit der wVP festgestellt wurde, erfüllt die wVP mit der gegenständlichen Beschäftigung die Voraussetzungen der Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG.

Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob für die vorliegende Tätigkeit der wVP eine der in § 4 Abs. 1 Z 1 iVm §§ 5 und 6 ASVG angeführten Ausnahmen von der Vollversicherungspflicht einschlägig ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 ASVG – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 ASVG eintretenden Teilversicherung – Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 ASVG gleichgestellte Personen ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen). Nach § 5 Abs. 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als die in dieser Bestimmung angeführte Geringfügigkeitsgrenze gebührt, welche für das Jahr 2021 monatlich EUR 475,86 und für das Jahr 2022 monatlich EUR 485,85 beträgt.

Wie festgestellt, hat die wVP für die gegenständliche Beschäftigung im Ausmaß von durchschnittlich 10 Wochenstunden, entsprechend dem anzuwendenden Kollektivvertrag für Friseurinnen und Friseure, ein monatliches Entgelt in Höhe von EUR 380,50 (in den Zeiträumen vom 10.05.2021 bis 20.11.2021 und vom 14.12.2021 bis 31.03.2022) und EUR 393,75 (im Zeitraum 01.04.2022 bis 30.09.2022) von der Beschwerdeführerin erhalten. Der wVP gebührte somit im gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum kein höheres Entgelt als die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze.

Da auch keiner der in § 5 Abs. 3 ASVG geregelten Sachverhalte vorliegt, ist die wVP gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 ASVG – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 ASVG eintretenden Teilversicherung – von der Vollversicherungspflicht ausgenommen.

Gemäß § 7 Z 3 lit a ASVG sind von den im § 4 ASVG genannten Personen (vorliegend: Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG) auf Grund des ASVG nur in der Unfallversicherung teilversichert, die mit ihrer Beschäftigung nach § 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG von der Vollversicherung ausgenommenen sind, was wie festgehalten im verfahrensrelevanten Zeitraum auf die wVP zutrifft, weshalb eine Teilversicherung in der Unfallversicherung vorliegt.

Da die wVP nicht – wie von § 1 Abs. 1 lit a AlVG vorausgesetzt – in der Krankenversicherung pflichtversichert ist und geringfügig beschäftigte Dienstnehmer gemäß § 1 Abs. 2 lit d AlVG explizit von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind, tritt für die wVP im vorliegenden Zeitraum keine Arbeitslosenversicherungspflicht ein.

Der Beschwerde war daher im Ergebnis stattzugeben, der bekämpfte Bescheid zu beheben und die Teilversicherung der wVP in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 1 Z 2 und § 7 Z 3 lit a ASVG – für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum – spruchgemäß festzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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