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W247 2193190-4•Bundesverwaltungsgericht W247 2193190-4
W247 2193190-4Bundesverwaltungsgericht06.08.2026
Abschiebungshindernis Abschiebungsschutz Asylaberkennung Asylausschlussgrund Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt aufrechte Rückkehrentscheidung Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft Ausschluss Status subsidiären Schutzes Ausschlusstatbestände Drogenabhängigkeit Duldung ersatzlose Teilbehebung EuGH Folgeantrag Gefährdungsprognose Identität der Sache Prozesshindernis der entschiedenen Sache Raub schwere Straftat Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Unionsrecht unzulässige Abschiebung Wiederholungsgefahr
W247 2193190-4/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 12.11.2025 wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 12.11.2025 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“
2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt. Nach § 54a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 46a Abs. 1 Z 2 FPG ist XXXX im Bundesgebiet geduldet.
3. Im Übrigen wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 02.10.2015 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA, belangte Behörde) mit Bescheid vom 16.03.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und die damit zu verbindenden Aussprüche.
2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.07.2019, XXXX , wurde der BF nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs. 2a (und Abs. 5) SMG, § 15 StGB wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift zu einer für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.
3. Mit Bescheid vom 19.07.2019 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, der BF habe gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.07.2019 verloren.
4. Mit Erkenntnis vom 31.05.2021, XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen den Bescheid des BFA vom 16.03.2018 erhobenen Beschwerde als unbegründet ab. Infolge der hiergegen erhobenen Erkenntnisbeschwerde hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2021 mit Erkenntnis vom 15.12.2021, XXXX , auf.
5. Mit Erkenntnis vom 26.01.2022, XXXX , gab das BVwG der gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018 erhobenen Beschwerde statt, erkannte dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass ihm damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend führte das BVwG aus, der Vater des BF sei im höheren Polizeidienst tätig gewesen und der BF habe selbst eineinhalb Jahre als Sekretär im Innenministerium gearbeitet. Es habe Drohanrufe gegen den Vater gegeben. Das Dienstauto des Vaters sei teilweise gesprengt worden, während der BF und sein Bruder in der Apotheke gewesen seien. Dem BF drohe als Sohn eines ehemaligen Polizisten und als ehemaliger Mitarbeiter des Innenministeriums asylrelevante Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie des Vaters und aus politischen Gründen durch die nunmehr an die Macht gelangten Taliban.
6. Mit Urteil des XXXX vom 21.12.2021, XXXX , wurde der BF nach §§ 229 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 zweiter Fall StGB wegen des Verbrechens des schweren Raubes und des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Zudem wurde die mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.07.2019, XXXX , gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Der hiergegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 22.03.2022, XXXX , keine Folge gegeben.
7. Mit Aktenvermerk vom 05.04.2022 leitete die belangte Behörde ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ein.
8. Mit Bescheid vom 29.06.2022 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF den mit Erkenntnis des BVwG vom 26.01.2022 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab, stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG gegen den BF, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig (Spruchpunkt V.), setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest und erließ gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der BF sei wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt und stelle daher eine Gefahr für die Gesellschaft dar. Ihm sei der Status des Asylberechtigten ab- und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Eine positive Zukunftsprognose könne nicht abgegeben werden. Für den BF bestehe im Fall der Rückkehr eine erhebliche Gefährdung. Im Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung überwiege das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und somit einer Rückkehrentscheidung das Interesse des BF, in Österreich zu bleiben. Die Abschiebung sei unzulässig und der BF daher geduldet. Ein Einreiseverbot sei gerechtfertigt und notwendig, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
9. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2022 mit Erkenntnis des BVwG vom 23.03.2023, XXXX , mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte VI. und VII. zu lauten haben:
VI. „Gemäß § 55 Abs. 1, 2 und 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Enthaftung.
VII. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
10. Das BFA hielt mit Aktenvermerk vom 11.01.2023 das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG 2005 fest.
Am 05.12.2023 stellte der BF persönlich beim BFA einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte.
Am 27.05.2024 wurde dem BF eine Karte für Geduldete ausgefolgt.
Am 26.11.2024 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung seiner Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 5 FPG 2005. Der BF urgierten die Entscheidung über seinen Antrag mit E-Mail-Eingaben vom 18.03.2025 und 20.05.2025.
Am 14.07.2025 erhob der BF eine Säumnisbeschwerde, der mit Erkenntnis des BVwG vom 28.10.2025, XXXX , stattgegeben wurde und wurde dem BFA gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufgetragen, binnen acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses den versäumten Bescheid zu erlassen bzw. eine Duldungskarte auszustellen.
11. Das BFA erließ am 10.09.2025 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 zur Vorführung bei einer afghanischen Delegation.
Am 11.09.2025 wurden der BF um 21:40 Uhr einer afghanischen Delegation vorgeführt. Um 22:45 Uhr wurde er aus der Festnahme entlassen.
12. Mit Schriftsatz vom 21.10.2025 erhob der BF am 22.10.2025 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG und § 7 Abs.4 Z 3 VwGVG an das BVwG wegen der auf Grund der auf Veranlassung der belangten Behörde am 10.09.2024 erfolgten Festnahme, der daran anschließenden Anhaltung im PAZ und der am 11.09.2025 ebendort erfolgten zwangsweisen Vorführung vor angebliche Vertreter des von Taliban auf dem Gebiet der Islamischen Republik Afghanistan ausgerufenen Islamischen Emirats Afghanistan ;
Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.11.2025, XXXX , wurde der erhobenen Beschwerde hinsichtlich der am 10.09.2025 in XXXX um 22:15 Uhr erfolgte Festnahme der beschwerdeführenden Partei stattgegeben, sowie die Festnahme und die weitere Anhaltung für rechtswidrig erklärt. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den BF keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe.
13. Am 12.11.2025 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und fand am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF statt. Zu seinen neuerlichen Gründen für die Asylantragstellung brachte der BF bei seiner Erstbefragung am selben Tag vor, dass er derzeit im Bundesgebiet nur geduldet sei. Er wolle um Asyl ansuchen, um die Sicherheit zu haben in Österreich bleiben zu können. In Afghanistan sei die Lage seit der Machtübernahme der Taliban sehr schlecht.
14. Ihm Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 27.03.2026 im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari, führte er zu seinen Fluchtgründen an, dass es dieselben seien. Es gäbe jedoch Unterlagen über seine Therapie und, dass er freiwillige Arbeit geleistet habe. Nachgefragt beziehe sich der BF auf seine alten Asylgründe. Der BF habe eine Therapie gemacht, er nehme keine Drogen mehr und wolle anständig leben. Derzeit arbeite er freiwillig und wolle nützlich sein. Glaublich habe der BF die Therapie Ende 2024 Anfang 2025 gemacht. Sie habe 6 Monate oder länger gedauert, weil es dem BF auch gesundheitlich nicht gut gegangen sei. Er sei depressiv gewesen und habe teilweise nicht alles mitbekommen. Der BF habe derzeit keine Depressionen.
15. Mit beschwerdeseitiger Stellungnahme vom 10.04.2026 wurde zunächst der Sachverhalt erneut dargestellt und in der Folge darauf verwiesen, dass sich der BF seit der Verbüßung seiner Haftstrafe im Dezember 2023 nichts mehr zu Schulden kommen habe lassen. Beide Straftaten, wegen derer der BF im Bundesgebiet verurteilt worden sei, habe er in Zusammenhang mit seiner Drogenabhängigkeit begangen. Die letzte Tatbegehung liege bereits 5 Jahre zurück und der BF sei nach einer erfolgreichen Entwöhnungstherapie seit geraumer Zeit drogenfrei. Psychotherapie nehme der BF weiter in Anspruch.
Der gegenständliche Folgeantrag gründe sich auf die durch die zwangsweise Vorführung am 11.09.2025 vor Vertreter der Taliban eingetretene Gefahrenerhöhung. Diese könne noch nicht Gegenstand der vorangegangenen Verfahren gewesen sein. Insgesamt sei hinsichtlich der Rechts- und Sachlage eine maßgebliche Änderung eingetreten, die einen Ausschluss vom Status des Asylberechtigten nicht mehr länger rechtfertige. Die dem BF zur Last gelegte Tat stelle kein besonders schweres Verbrechen dar, da es sich um eine Tat im Drogenmilieu gehandelt habe. Es sei auf das bisherige Wohlverhalten des BF und die erfolgreiche Entwöhnungstherapie abzustellen, weshalb von keiner gegenwärtigen erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft mehr auszugehen sei. Außerdem nahm die Beschwerdeseite Stellung zu den Länderberichten. Die Rechtslage wurde umfangreich dargestellt und zusammenfassend ausgeführt, dass dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Es liege keine entschiedene Sache vor.
16.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 27.05.2026, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.)
16.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu seinen Vorverfahren, zu den Gründen für seinen erneuten Antrag auf internationalen Schutz, seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es gäbe keine Anhaltspunkte dahingehend, dass sich die entscheidungswesentliche Sach- oder Rechtslage geändert hätte. Zuletzt sei dem BF der Status eines Asylberechtigten wegen des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes rechtskräftig aberkannt worden. Obwohl der BF nunmehr angab drogenfrei zu sein, habe er keine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung eines Entzugs vorgelegt, weshalb ein solcher nicht festzustellen sei. Außerdem ergäbe sich aus den vorgelegten Berichten, dass der BF im Jänner 2025 noch Substanzen konsumiert hätte. Von einer Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zum Entscheidungszeitpunkt sei daher nicht auszugehen.
17.1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 10.06.2026 wurde für den BF durch diesen das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA vom 27.05.2026, zugestellt am 02.06.2026, in vollem Umfang erhoben. Zunächst wurde der Sacherhalt neuerlich dargestellt und darauf verwiesen, dass der BF im November 2025 einer Taliban Delegation vorgeführt worden sei. Seitdem würden diese auch wissen, dass der BF im Bundesgebiet Straftaten begangen habe. Insgesamt liege in casu keine entschiedene Sache vor, da der BF keine besonders schwere Straftat begangen habe. Gegenständlich könne von keiner gegenwärtigen Gefahr mehr gesprochen werden, die vom BF ausgehe. Es liege bereits ein mehrjähriger Wohlverhaltenszeitraum vor und die liege die Tatbegehung bereits 5 Jahre zurück.
Darüber hinaus habe sich die Beschwerdeseite eines mangelhaften Verfahrens bedient und ergebe sich aus dem vorgelegten Befundbericht nicht, dass der BF verbotene Substanzen konsumiert habe. Der BF habe zum Beweis für seine in der Haft durch einen „kalten Entzug” überwundene Drogenabhängigkeit angeboten einen freiwilligen Drogentest zu machen.
Verwiesen wurde auf Auszüge aus den Länderberichten, ua. zur Doppelbestrafung von Rückkehrern. In diesem Zusammenhang wurde erneut auf die Zwangsvorführung des BF im September 2025 vor eine Taliban Delegation hingewiesen. Aus diesem Grund wüssten die Taliban nun von den Straftaten des BF im Bundesgebiet. In der Folge wurde die Rechtslage umfangreich dargestellt.
17.2. In der Beschwerde wurde beantragt 1.) den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines rechtskonformen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen; 2.) den angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt III. dahingehend abändern, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt wird.
18. Die Beschwerdevorlage vom 11.06.2026 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 15.06.2026 ein.
19. Mit Beschluss vom 22.06.2026, Zl. XXXX , erkannte das BVwG der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.
20. Mit beschwerdeseitiger Stellungnahme vom 31.07.2026 wurde auf das PG vom 20.07.2026 zu den aktuellen Länderinformationen reagiert und auf einzelne Themenbereiche in den Länderinformationen hingewiesen, ua. zur Doppelbestrafung von Rückkehrern. In diesem Zusammenhang wurde erneut auf die Zwangsvorführung des BF im September 2025 vor eine Taliban Delegation hingewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 12.11.2025, der polizeilichen Erstbefragung vom 12.11.2025, sowie der niederschriftlichen Einvernahme vom 27.03.2026, der Stellungnahme seines rechtsfreundlichen Vertreters im erstbehördlichen Verfahren vom 10.04.2026, der für den BF am 10.06.2026 eingebrachten Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.05.2026, der vom BF vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich, des AJ-Web und der Einsicht in die im Akt einliegenden Strafurteile, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Vorverfahren und gegenständliches Verfahren:
Der BF stellte bislang 2 Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Am 02.10.2015 stellte der BF seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Diesen wies das BFA mit Bescheid vom 16.03.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und die damit zu verbindenden Aussprüche.
Mit Erkenntnis vom 31.05.2021, XXXX , wies das BVwG (BVwG) die gegen den Bescheid des BFA vom 16.03.2018 erhobenen Beschwerde ab. Infolge der hiergegen erhobenen Erkenntnisbeschwerde hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des BVwG vom 31.05.2021 mit Erkenntnis vom 15.12.2021, XXXX , auf.
Mit Erkenntnis vom 26.01.2022, XXXX , gab das BVwG der gegen den Bescheid des BFA vom 16.03.2018 erhobenen Beschwerde statt, erkannte dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass ihm damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend führte das BVwG aus, der Vater des BF sei im höheren Polizeidienst tätig gewesen und der BF habe selbst eineinhalb Jahre als Sekretär im Innenministerium gearbeitet. Es habe Drohanrufe gegen den Vater gegeben. Das Dienstauto des Vaters sei teilweise gesprengt worden, während der BF und sein Bruder in der Apotheke gewesen seien. Dem BF drohe als Sohn eines ehemaligen Polizisten und als ehemaliger Mitarbeiter des Innenministeriums asylrelevante Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie des Vaters und aus politischen Gründen durch die nunmehr an die Macht gelangten Taliban.
Mit Aktenvermerk vom 05.04.2022 leitete die belangte Behörde gegen den BF ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ein. Mit Bescheid vom 29.06.2022 erkannte das BFA dem BF den mit Erkenntnis des BVwG vom 26.01.2022 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab, stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG gegen den BF, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig (Spruchpunkt V.), setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest und erließ gegen gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der BF sei wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden und stelle daher eine Gefahr für die Gesellschaft dar. Ihm sei der Status des Asylberechtigten abzuerkennen und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Eine positive Zukunftsprognose könne nicht abgegeben werden. Für den BF bestehe im Fall der Rückkehr eine erhebliche Gefährdung. Im Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung überwiege das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und somit einer Rückkehrentscheidung das Interesse des BF, in Österreich zu bleiben. Die Abschiebung sei unzulässig und der BF daher geduldet. Ein Einreiseverbot sei gerechtfertigt und notwendig, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2022 mit Erkenntnis des BVwG vom 23.03.2023, XXXX , mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte VI. und VII. zu lauten haben:
VI. „Gemäß § 55 Abs. 1, 2 und 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Enthaftung.
VII. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
Das BVwG begründete die Abweisung der Beschwerde damit, dass es sich beim Verbrechen des bewaffneten Raubes um ein besonders schweres Verbrechen handle. Der BF habe auch unter Berücksichtigung der Tatumstände und der Strafzumessungsgründe ein besonders schweres Verbrechen begangen. Derzeit befinde er sich noch in Haft, weshalb ein Wohlverhaltenszeitraum nicht vorliege. Der BF habe beide vorliegenden Verurteilungen im Zusammenhang mit seiner Abhängigkeitserkrankung begangen. Trotz einer Weisung sich einer Therapie zu unterziehen habe der BF den bewaffneten Raub begangen. Der BF habe lediglich vorgebracht in Haft an keine Drogen herankommen zu können, sich jedoch mit seiner Abhängigkeitserkrankung nicht ernsthaft auseinandergesetzt. Das BVwG gehe daher von einer großen Rückfallneigung aus.
Am 12.11.2025 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Der BF begründete die gegenständlichen Antragstellung damit, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht seien. Außerdem nehme der BF keine Drogen mehr, er habe eine Therapie gemacht.
Im gegenständlichen Fall ergab sich seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2023, XXXX , keine Änderung in den persönlichen Umständen des BF hinsichtlich einer Gefährdungsprognose.
Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken und dem islamischen Glauben an. Seine Identität steht nicht fest. Der BF spricht muttersprachlich Dari.
Die Familie des BF stammt ursprünglich aus Parwan. Der BF selbst ist in Kabul geboren und aufgewachsen, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er hat zwölf Jahre die Schule besucht und diese abgeschlossen.
Der Vater des BF war im höheren Polizeidienst tätig. Der BF hat eineinhalb Jahre als Sekretär des Vaters für das afghanische Innenministerium gearbeitet und war dort auch noch einige Monate beschäftigt, nachdem der Vater nicht mehr aktiv war.
Der BF hält sich seit Oktober 2015 in Österreich auf und hat ein Jugendcollege und Deutschkurse besucht. Er hat Freunde und Bekannte im Bundesgebiet. In seiner Freizeit macht er gerne Sport und geht ins Fitnessstudio.
Der BF hat 3 Brüder und 5 Schwestern. Seine Familie befindet sich inzwischen im Iran.
Der BF wurde im Bundesgebiet 2 Mal strafgerichtlich verurteilt. Im Strafregister der Republik Österreich sind folgende Verurteilungen ersichtlich:
§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG
§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2a) u (5) SMG § 15 StGB
Datum der (letzten) Tat 16.07.2019
Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu LG F. XXXX RK 26.07.2019
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
LG F. XXXX vom 21.12.2021
§ 229 (1) StGB
§§ 142 (1), 143 (1) 2. Fall StGB
Datum der (letzten) Tat 13.06.2021
Freiheitsstrafe 3 Jahre
zu LG F. XXXX RK 22.03.2022
zu LG F. XXXX RK 26.07.2019
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 08.10.2023, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG F. XXXX vom 13.07.2023
Der ersten Verurteilung lag zugrunde, dass der BF und ein weiterer Täter vorschriftswidrig Suchtgift
1. am 16.07.2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB), auf einer öffentlichen Verkehrsfläche im unmittelbaren Nahbereich von zumindest zehn Personen, sohin öffentlich gegen Entgelt überlassen bzw. zu überlassen versucht haben,
a. an einen verdeckten Ermittler des LKA XXXX 5,7 g Marihuana,
b. zu überlassen versucht haben, indem sie das Suchtgift zum unmittelbaren Verkauf an einer szenetypischen Örtlichkeit bereithielten und nach Abnehmern Ausschau hielten, und zwar zumindest 4,1 g brutto Marihuana;
2. von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum 16.07.2019 für den Eigenkonsum erworben und besessen haben, der BF Marihuana.
Dem BF wurde zudem die Weisung erteilt, sich einer ambulanten Suchtgifttherapie zu unterziehen und darüber dem Gericht unaufgefordert alle drei Monate Bestätigungen vorzulegen.
Mildernd wurde berücksichtigt, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, die Sicherstellung des Suchtgiftes, der bisher ordentliche Lebenswandel und das Geständnis. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet.
Der 2. Verurteilung im Bundesgebiet lag zugrunde, dass der BF
1. am 13.06.2021 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter dem Opfer dadurch, dass der BF dem Opfer ein Messer seitlich gegen den Bauch hielt und ihm erklärte, dass er ihm jetzt alles geben solle, sonst würde er zustechen und ihn umbringen, und der Mittäter im Nahbereich unmittelbar hinter dem Opfer als Aufpasser fungierte und das Treffen mit dem Opfer zuvor dem Tatplan zufolge vereinbart hatte, somit durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich sein Mobiltelefon im Wert von EUR 500,-, Bargeld in Höhe von EUR 1.600,- sowie 10 Gramm Opium enthaltend den Wirkstoff Morphin im Wert von gesamt EUR 100,- mit dem Vorsatz abgenötigt hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter Verwendung einer Waffe (§ 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB), nämlich eines Messers, verübten;
2. im Zeitraum von August 2020 bis 28.7.2021 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlichen einen österreichischen Führerschein, sowie eine E-Card mit dem Vorsatz unterdrückt hat, zu verhindern, dass diese Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich von dessen Identität, gebraucht werden, indem er diese bei sich verwahrte.
Als erschwerend wurden das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe und das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit Vergehen berücksichtigt. Als mildernd wurde kein Umstand gewertet.
Zudem wurde die mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.07.2019, XXXX , gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Aus der Begründung des Urteils ergibt sich, dass der BF im Vorfeld der Tat mit dem Opfer ein Treffen im Auto des Opfers vereinbart hatte, bei dem er und sein Mittäter jeweils 5 g Opium kaufen wollten. Das Opfer verlangte EUR 80,– für 5 g Opium, wobei der BF lediglich EUR 60,– und sein Mittäter kein Bargeld dabei hatte. Während der Unterhaltung über den Preis fasste der BF den Entschluss zur Tathandlung.
Der BF wurde am 28.07.2021 festgenommen und befand sich bis 08.10.2023 zunächst in Untersuchungs- und sodann in Strafhaft.
Beim BF wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine nichtorganische Insomnie, eine psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung im Jänner 2025 diagnostiziert.
Von April 2024 bis Jänner 2025 stand der BF regelmäßig in Betreuung des psychosozialen Dienstes. Außerdem war er seit März 2024 beim mobilen Interventionsteam der Caritas angebunden und hat bei Bedarf klinisch-psychologische Einzelberatungen in Anspruch genommen.
2.1. Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.3. Die Feststellungen zu den vorangegangen Verfahren des BF auf internationalen Schutz ergeben sich zur Gänze aus den unbestrittenen Akteninhalten, insbesondere aus dem Erkenntnis des BVwG vom 23.03.2023, Zl. XXXX .
2.4. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft, Ausbildung, Berufserfahrung und den Familienverhältnissen des BF gründen auf seinen unbedenklichen Angaben bei der Erstbefragung, vor dem BFA, sowie auf den in seiner Beschwerde gemachten Angaben und dem Erkenntnis des BvwG vom 23.03.2023, Zl. XXXX .
2.5. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet fußen auf einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug und auf den im Akt einliegenden Strafurteilen. Die Zeiten seiner Inhaftierung ergeben sich aus dem Strafregister und einem ZMR-Auszug.
2.6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf den Angaben des BF vor dem BFA, der Feststellung im angefochtenen Bescheid und den vorgelegten Unterlagen. Die beim BF festgestellten Diagnosen beruhen auf dem fachärztlichen Befundbericht des psychosozialen Dienstes vom 09.01.2025.
2.7. Primär ist festzuhalten, dass das BFA ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Der Beschwerdeseite wurde ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, die persönlichen Fluchtgründe des BF in Bezug auf seinen Herkunftsstaat geltend zu machen und es kann daher nicht der belangten Behörde angelastet werden, wenn die Beschwerdeseite davon nicht mit Erfolg Gebrauch gemacht hat.
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 und dem gleichlautenden § 58 Abs. 8 BFA-VG sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG – mit Ausnahme des § 12 BFA-VG – nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind. Die AsylVfVO findet keine Anwendung.
3.5. Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache:
Die maßgebliche Bestimmung für die Zurückweisung eines Folgeantrags bleibt hier gegenständlich somit § 68 AVG. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 ist jedoch davon auszugehen, dass auch am Bundesverwaltungsgericht am Stichtag anhängige Verfahren mit einer Prüfung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 zu verbinden sind, da jene Bestimmung festlegt, dass dieser Aufenthaltstitel vom Bundesverwaltungsgericht in anhängigen Verfahren im Fall der Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes zu prüfen ist. Mit der „Nichtzuerkennung“ wird auch eine Zurückweisung des Antrags gemeint sein, da auch deren Konsequenz die Nichtzuerkennung des Status ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF vor dem BGBl I. 39/2026 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF vor dem BGBl. I 39/2026 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Gemäß Art. 18 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen.
Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).
Gemäß Art. 6 StatusVO kann Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen von dem Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebietes beherrschen (lit b.), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten (lit. c).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.
Bei der Prüfung des Vorliegens der „entschiedenen Sache“ ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen (VwGH vom 04.05.2022, Ra 2022/01/0006). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 02.05.2019, Ra 2018/20/0515). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH vom 29.06.2000, 99/01/0400).
Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH vom 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN).
Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen, eine wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderung eingetreten ist (VwGH vom 21.06.2007, 2006/10/0093).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN).
Aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) kann sich die Sachverhaltsänderung im Asylverfahren auch auf Gründe beziehen, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, aber erst im Folgeantrag geltend gemacht wurden. Ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deswegen wegen „entschiedener Sache“ zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung vorgenommen worden wäre, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht wurden, die erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Kommt bei einer solchen Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, so erlauben auch die unionsrechtlichen Vorgaben, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (VwGH vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, mit Bezug auf EuGH vom 09.09.2021, C-18/20). Wenn somit den vom Antragsteller auf internationalen Schutz behaupteten Gründen, die nach seinem Vorbringen bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent gewesen seien, aber erst im Folgeverfahren geltend gemacht wurden, der „glaubhafte Kern“ abgesprochen wird, so ist eine Zurückweisung dieses Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG weiterhin statthaft (VwGH vom 31.10.2022, Ra 2022/18/0259).
Bei Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG ist als Vergleichsbescheid jene Entscheidung heranzuziehen, mit der zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH vom 26.7.2005, 2005/20/0226, mwN aus Judikatur und Literatur).
3.5.1. Zuletzt wurde mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 23.03.2023, Zl. XXXX , in der Sache entschieden. Dem BF wurde der Status des Asylberechtigten mit damaliger Entscheidung rechtskräftig wegen des Vorliegens eines besonders schweren Verbrechens aberkannt. Gleichzeitig wurde seine Duldung im Bundesgebiet ausgesprochen.
3.5.2. Am 12.11.2025 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dabei berief er sich sowohl in der Erstbefragung als auch vor dem Bundesamt ausdrücklich auf seine alten Fluchtgründe. Außerdem brachte er vor wegen seiner zwangsweisen Vorführung vor eine Taliban Delegation im September 2025 in den Fokus der heimischen Behörden geraten zu sein. Diesem Vorbringen steht jedoch die zuletzt rechtskräftig inhaltlich getroffene Entscheidung entgegen, wonach der BF einen Asylausschlussgrund verwirklicht hat.
Dazu ist zunächst anzumerken, dass der dem ehemaligen § 6 Abs 1 Z 4 AsylG (idF vor dem BGBl. I 39/2026) zugrunde liegende Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL inhaltlich Art. 14 Abs. 1 lit. e StatusVO entspricht.
Nach Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL können die Mitgliedstaaten einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn a) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält; b) er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
Art. 14 Abs. 1 lit. e StatusVO besagt, dass die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft entzieht, wenn dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose sich aufhält, darstellt, weil dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
Nach Abs. 2 leg. cit. kann in den Fällen, in denen Abs. 1 Buchstaben d und e Anwendung findet, die Asylbehörde entscheiden, die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen, wenn noch keine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergangen ist.
In casu bedeutet das, dass die Rechtsprechung zum vormaligen § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG idF vor dem BGBl. I 39/2026 weiterhin auf Fälle des Art. 14 Abs. 1 lit. e StatusVO anzuwenden ist, da sich an dessen Inhalt nichts geändert hat.
3.5.3. Im Erkenntnis des BVwG vom 23.03.2023 wurde ausgeführt, dass der BF durch die Begehung des Verbrechen des schweren Raubes (bewaffneter Raub unter Verwendung eines Messers) ein besonders schweres Verbrechen verübt habe und eine Zukunftsprognose zu seinen Lasten ausfalle. Sofern nunmehr in der Beschwerde vom 10.06.2026 ausgeführt wurde, dass das vom BF begangene Verbrechen die Qualifikation der „besonders schweren Tat” nicht erfülle, so bleibt dem erkennenden Gericht eine erneute Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung verwehrt (VwGH vom 04.05.2022, Ra 2022/01/0006). Gegenständlich ist in casu sohin lediglich, ob sich eine maßgebliche Änderung hinsichtlich der für den BF angenommenen Asylausschlussgrundes ergeben hat, da nur eine solche eine erneute inhaltliche Entscheidung in der Sache herbeiführen könnte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 26.02.2019, Ra 2018/18/0493) müssen für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (entspricht § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. zu alldem VwGH vom 23.09.2009, 2006/01/0626, mwN).
Der EuGH hat weiters in seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-8/22, ausgesprochen, dass nach Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde (Spruchpunkt 1. dieses Urteils; so auch der Spruchpunkt 2. im Urteil des EuGH 6.7.2023, C-402/22, in dessen Begründung er zu diesem Thema auf die Erwägungen im Urteil zu C-8/22 abstellt). Die Anwendung des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL hängt von der Erfüllung zweier unterschiedlicher Voraussetzungen ab, nämlich zum einen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, und zum anderen, dass festgestellt wurde, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält (Rn. 43 des Urteils C-8/22). Was nun die inhaltliche Beurteilung der letztgenannten Voraussetzung anlangt, hat der EuGH ausgesprochen, dass die Anwendung des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Hinsichtlich des Maßstabes, der an das Ausmaß der vom Drittstaatangehörigen ausgehenden Gefahr anzulegen ist, hat der EuGH im Urteil C-8/22 festgehalten, dass zwar nach dem Wortlaut des Art. 14 Abs. 4 StatusRL, im Unterschied insbesondere zu Art. 27 Abs. 2 zweiter Satz Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“), für die Einstufung des Drittstaatsangehörigen als Gefahr für die Allgemeinheit nicht ausdrücklich gefordert ist, dass das Verhalten dieses Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Rn. 51). Dennoch ist, wie der EuGH in diesem Urteil mit näherer Begründung dargelegt hat (vgl. die Erwägungen des EuGH in den Rn. 52 ff), dieser Maßstab auch bei der Beurteilung nach Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL heranzuziehen. Schon bisher hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 festgehalten, dass im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Es ist für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Daran ist angesichts der Ausführungen des EuGH festzuhalten. Es wird jedoch hinkünftig zu beachten sein, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlich ist, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab findet sich im nationalen Recht im Besonderen bereits in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes künftig für die nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorzunehmende Beurteilung herangezogen werden kann (so zuletzt VwGH vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21).
Weiter hat der EuGH in seinem Urteil C-8/22 zu diesem Maßstab (unter Hinweis auf seine Vorjudikatur) ergänzend betont, dass im Rahmen der Umstände, die bei der Würdigung dessen zu berücksichtigen sind, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, es - auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten - auch möglich ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist von besonderer Bedeutung, weil der Unionsgesetzgeber speziell auf eine solche Verurteilung Bezug genommen hat und diese je nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen kann, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des betreffenden Mitgliedstaats zu belegen (Rn. 63). Was insbesondere die Gegenwärtigkeit einer solchen Gefahr betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass aus den Vorstrafen des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht automatisch geschlossen werden kann, dass dieser Adressat der in Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL vorgesehenen Maßnahme sein kann. Je später also eine Entscheidung gemäß dieser Bestimmung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat (Rn. 64).
3.5.4. Der BF bringt nunmehr in der Beschwerdeschrift vor, dass keine entschiedene Sache vorliege, da er sich seit der Tatbegehung nunmehr wohlverhalten und eine Drogentherapie absolviert habe. Sämtliche Tathandlungen habe der BF im Zusammenhang mit seiner Abhängigkeitserkrankung begangen.
3.5.5. Dem ist entgegenzuhalten, dass der BF erst am 08.10.2023 bedingt aus der Haft entlassen worden ist. Ein Wohlverhaltenszeitraum von etwas mehr als 2 ¾ Jahren ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts vor dem Hintergrund einer verhängten 3-jährigen unbedingten Freiheitsstrafe und dem Widerruf der zuvor gewährten bedingten Strafnachsicht noch nicht als ausreichend anzusehen, um tatsächlich von einem Gesinnungswandel des BF auszugehen. Der BF hat sich zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht einmal die Zeit der verhängten Freiheitsstrafe wohlverhalten und wurde auch die bedingte Strafnachsicht in der Vergangenheit widerrufen. In casu ist davon auszugehen, dass jedenfalls ein eindeutig längerer Zeitraum des Wohlverhaltens vorliegen müsse, als die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH vom 27.03.2026, Ra 2023/17/0003).
3.5.6. Darüber hinaus befand sich der BF zwar zeitweise in Psychotherapie (wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt), doch hat er den erfolgreichen Abschluss einer Drogentherapie nicht durch Unterlagen darzulegen vermocht. Vielmehr weist die Caritas in ihrer Behandlungsbestätigung vom 14.01.2025 auch darauf hin, dass dem BF „das Beenden des Substanzkonsums ein großes Anliegen ist“. Eine tatsächliche Beendigung des Substanzkonsums wurde damit – ebenso wenig wie die tatsächliche positive Absolvierung einer Entwöhnungstherapie – nicht bestätigt. Der BF hat zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens die erfolgreiche Absolvierung einer Drogentherapie nachgewiesen, weshalb auch in diesem Punkt in casu kein Gesinnungswandel anzunehmen ist und aufgrund der Delinquenz des BF im Zusammenhang mit seiner Abhängigkeitserkrankung bzw. der Verurteilung wegen Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz davon auszugehen, dass diesen eine große Wiederholungsgefahr immanent ist.
Suchtgiftdelinquenz stellt auch nach der Rechtsprechung ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. auch dazu VwGH vom 4.4.2019, Ra 2019/21/0060).
3.5.7. Des Weiteren ist auszuführen, dass der dem ehemaligen § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG (idF vor dem BGBl. I 39/2026) zugrunde liegende Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusRL inhaltlich Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusVO im Wesentlichen entspricht. Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusRL stellte darauf ab, dass ein Drittstaatsangehöriger von der Gewährung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine „schwere Straftat” begangen hat. Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusVO stellt nunmehr darauf ab, dass ein Drittstaatsangehöriger von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen wird, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er „vor seiner Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eine schwere Straftat begangen hat oder nach seiner Ankunft aufgrund einer schweren Straftat verurteilt wurde”.
In casu hat der BF im Bundesgebiet eine „schwere Straftat” begangen (wie im Erkenntnis des BVwG vom 23.03.2023 ausgeführt) und wurde wegen einer solchen auch in Österreich rechtskräftig verurteilt. Insgesamt ist damit die Rechtsprechung zum vormaligen § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG idF vor dem BGBl. I 39/2026 weiterhin auf Fälle des Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusVO anzuwenden, da sich an dessen Inhalt nur insofern etwas geändert hat, als bei der Tatbegehung im Bundesgebiet auf eine tatsächliche Verurteilung in Österreich abgestellt wird, die gegenständlich beim BF vorliegt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (idF vor dem BGBl. I 39/2026) nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen. Es kommt jedoch nicht auf die Prognose an, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt (vgl. VwGH vom 20.09.2022, Ra 2022/01/0129).
Wie bereits ausgeführt, wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 23.03.2023 festgestellt, dass der BF im Bundesgebiet eine „schwere” Straftat nach der Statusrichtlinie begangen hat, wegen derer er in Österreich auch rechtskräftig verurteilt wurde. Da es dem BVwG verwehrt ist eine erneute Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung vom 23.03.2023 vorzunehmen und dieser auch keine Gefährdungsprognose immanent ist, ist in casu nicht von einer maßgeblichen Änderung der Sachlage hinsichtlich des subsidiären Schutzes auszugehen.
3.5.8. Insgesamt ist damit im Vergleich zum Vorerkenntnis des BVwG vom 23.03.2023 keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten, weshalb – wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtigerweise aussprach – einer neuerlichen Entscheidung die Rechtskraft jenes Erkenntnisses entgegensteht. Es liegt mit Blick auf die genannten Übergangsbestimmungen insoweit auch keine relevante Änderung der Rechtslage vor, da die genannten Bestimmungen der StatusVO über die Zuerkennung bzw. den Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft respektive des Status subsidiären Schutzes nicht über jene der §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 Z 4, 8 Abs. 1 und 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idF vor dem BGBl. I 39/2026 hinausgehen (sondern vielmehr der Status subsidiären Schutzes nun der Restriktion der Verursachung durch einen Akteur unterliegt und der Ausschluss vom subsidiären Schutz bei der Tatbegehung im Inland mit einer Verurteilung verbunden sein muss) und somit keinen inhaltlich anders lautenden Bescheid ermöglichen.
3.5.9. Dementsprechend ist die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass – unter Vornahme terminologischer Anpassungen – der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.11.2025 hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sowie der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.
3.6. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG:
3.6.1. Wie schon eingangs ausgeführt, ergibt sich aus der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005, dass auch am Bundesverwaltungsgericht am Stichtag anhängige Verfahren mit einer Prüfung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 zu verbinden sind.
3.6.2. Nach § 54a Abs. 1 AsylG 2005 idF des BGBl. I 39/2026 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 58 Abs. 1 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 der StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
3.6.3. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
3.6.4. Vom Prüfumfang des Vorerkenntnisses vom 23.03.2023 (ebenso wie des gegenständlich angefochtenen Bescheides) war in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten – entsprechend der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG und der StatusVO – inhaltlich die Prüfung einer Verletzung des § 50 Abs. 1 FPG (maßgeblich also der Art. 2 und 3 EMRK) mitumfasst, die nicht auf eine Verursachung durch einen bestimmten Akteur abstellte. Eine solche wurde mit Erkenntnis vom 23.03.2023 bejaht, jedoch damals ein Asylausschlussgrund angenommen und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nicht gewährt. Der BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 23.03.2023 im Bundesgebiet geduldet.
3.6.5. Aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung in Österreich (s. dazu schon oben), damit der Verwirklichung des Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusVO, ist der BF auch aus diesem Grund von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen und ist damit auch keine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 54a Abs. 1 bzw. § 58 Abs. 1 AsylG zu erteilen.
3.6.6. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird dem BF daher gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.
3.6.7. Gemäß § 54a Abs. 2 ist eine Versagung oder Entziehung des Aufenthaltstitels wegen eines Ausschlussgrundes gemäß Art. 17 der Statusverordnung mit einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu verbinden. Aus diesem Grund war die Duldung in casu auszusprechen.
3.7. Zur Behebung des Abspruchs nach § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
3.7.1. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21, ausgesprochen, dass sich dem Gesetz für die nach § 9 Abs. 3 BFA-VG vorzunehmende Feststellung nicht die Bedingung entnehmen lasse, dass zuvor über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 negativ abgesprochen werde, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und diese daher zu unterbleiben habe. Vielmehr entfalle diesfalls eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels, weil gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 (jedenfalls) ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen sei. Ginge man vom Gegenteil aus, dann wäre bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 vorrangig dieser Aufenthaltstitel zu erteilen und es käme trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 BFA-VG nicht zur Feststellung der dauernden Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Erteilung des - aufenthaltsrechtlich eine bessere Rechtsposition einräumenden - Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Dass eine solche (gleichheitswidrige) Konsequenz vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen wäre, könne ihm nicht unterstellt werden. Die Anordnung eines negativen Ergebnisses der amtswegigen Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 als Bedingung für eine Rückkehrentscheidung habe offenbar auch nur den Zweck zu verhindern, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, obwohl der Drittstaatsangehörige nach der genannten Bestimmung Anspruch auf eine Aufenthaltsberechtigung habe. Diese teleologische Überlegung treffe aber auf den Fall, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen sei, gerade nicht zu.
Eine solche Konstellation, in der die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären und ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, liegt zwar in einer Situation, wie sie hier gegeben ist, nicht vor. Jedoch ist auch in einer Konstellation, wonach gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen ist, wesentlich, dass diese Bestimmung im Zusammenhalt mit jener des § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu sehen ist. Danach ist eine Entscheidung, womit einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn dem Fremden nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird. Sohin kommt auch diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst dann in Betracht, wenn verneint wurde, dass dem Fremden ein auf § 57 AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht einzuräumen ist. Zielt aber diese Anordnung darauf ab, zu verhindern, dass gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, obgleich ihm ein Aufenthaltsrecht nach § 57 AsylG 2005 zustünde, ist auch für den - hier allenfalls in Betracht zu ziehenden - Fall des § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 davon auszugehen, dass diese Bestimmung - wie im oben dargestellten Fall des § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - einschränkend dahingehend zu verstehen ist, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt.
Ein von Amts wegen vorzunehmender Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 hat in jenem Fall, in dem eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen wird, nicht stattzufinden (vgl. VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246).
3.7.2. In casu erließ die belangte Behörde keine neuerliche Rückkehrentscheidung, weshalb auch ein Abspruch nach § 57 AsylG nicht zu erfolgen hat.
3.7.3. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH vom 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH vom 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
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