Bundesverwaltungsgericht I424 2337001-1

I424 2337001-1Bundesverwaltungsgericht07.08.2026

Regest

E - Mail Krankenstand Meldepflicht Mitteilung Notstandshilfe Revision zulässig Ruhen des Anspruchs

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I424 2337001-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I424.2337001.1.00

Spruch

I424 2337001-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Andrea AGER und den fachkundigen Laienrichter Harald NAGL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des AMS, XXXX vom 03.12.2025, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte BGBl. I. 33/2013 in der geltenden Fassung (in der Folge: VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, als sein Spruch zu lauten hat: „Aufgrund Ihrer Eingabe wird festgestellt, dass Ihnen das Arbeitslosengeld gemäß § 46 AlVG in der geltenden Fassung ab dem 09.10.2025 gebührt“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: belangte Behörde/AMS) vom 03.12.2025 zur Sozialversicherungsnummer XXXX wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß § 58 in Verbindung mit § 46 AlVG die Notstandshilfe ab dem nachstehend angeführten Tag gebührt, wobei als Zeitraum 15.09.2025 bis 13.11.2025 angeführt wurde.

Begründend wurde ausgeführt, der BF habe sich nach seinem Krankenstand vom 12.09.2025 bis 08.10.2025 nicht wieder gemeldet. Die Wiedermeldung sei erst am 14.11.2025 erfolgt.

2. Mit handschriftlicher Beschwerde vom 01.01.2026, bei der belangten Behörde am 07.01.2026 eingelangt erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Der BF brachte darin im Wesentlichen vor, er habe die Arbeitsunfähigkeitsmeldungen am 12.09.2025 sowie am 30.09.2025 an die belangte Behörde übermittelt und habe er jeweils Empfangsbestätigungen der belangten Behörde erhalten. Am 12.09.2025 habe er sich im Krankenstand befunden und Bettruhe einhalten müssen. Er stehe nach wie vor in fachärztlicher Behandlung und lege er hierüber auch entsprechende Nachweise vor.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 22.01.2026 wurde die Beschwerde abgewiesen und der ursprüngliche Bescheid dahingehend berichtigt, dass ausgesprochen werde, dass der BF vom 15.09.2025 bis zum 13.11.2025 keine Notstandshilfe erhält und ihm die Notstandshilfe aufgrund seiner Eingabe ab dem 14.11.2025 gebührt.

Begründend wurde ausgeführt, der BF sei vom 29.07.2023 bis zum 14.09.2025 im Leistungsbezug gestanden. Der BF sei mehrfach und umfassend über seine Pflichten in Zusammenhang mit einer Wiedermeldung bei der belangten Behörde informiert worden. Am 12.09.2025 habe der BF eine Krankmeldung per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt, wonach er bis zum 30.09.2025 in Krankenstand sei. Am 30.09.2025 sei eine Verlängerung der Krankmeldung bis zum 08.10.2025 eingelangt.

Am 09.10.2025 habe der BF kommentarlos eine E-Mail mit dem Betreff: Landesgericht XXXX Vorladungsbestätigung Schwerarbeiterpension gesendet und als Anhang die Ladung zu einer mündlichen Verhandlung beigefügt.

Am 14.11.2025 sei die Wiedermeldung des BF in Form eines Anrufes bei der belangten Behörde erfolgt. Er habe sich jedoch nicht umgehend nach Ende des Krankenstandes sondern erst am 14.11.2025 wiedergemeldet, weswegen ihm die Notstandshilfe erst ab diesem Tag zustehe.

4. Mit Vorlageantrag vom 02.02.2026, bei der belangten Behörde eingelangt am 06.02.2026 beantragte der BF die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und verwies inhaltlich auf das Beschwerdevorbringen. Ergänzend führte der BF im Wesentlichen aus, er sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass er zusätzlich zu den übermittelten Arbeitsunfähigkeitsmeldungen noch telefonisch mit der belangten Behörde hätte Kontakt aufnehmen müssen.

5. Die gegenständliche Beschwerde sowie der erstinstanzliche Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2025 übermittelt.

6. Mit Ladungen vom 06.07.2026 wurden der BF sowie die belangte Behörde zur mündlichen Senatsverhandlung am 07.08.2026 geladen.

7. Mit E-Mail vom 31.07.2026 gab die belangte Behörde bekannt, dass infolge von Urlaub und Krankenständen keine Vertretung bei der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde.

8. Da die mündliche Verhandlung der Erörterung der noch ungeklärten Rechtsfrage (siehe Zulassung der ordentlichen Revision) hätte dienen sollen, wurde die Verhandlung aufgrund der Absage der belangten Behörde am 03.08.2026 wieder abberaumt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stand seit 29.07.2023 laufend in Bezug von Notstandshilfe.

Am 12.09.2025 gab der BF telefonisch der belangten Behörde seinen Krankenstand ab dem selben Tag bekannt. Am 13.09.2025 übermittelte der BF die Arbeitsunfähigkeitsbestätigung über einen Krankenstand von 12.09.2025 bis 30.09.2025 per E-Mail. Sein Leistungsbezug wurde daher mit dem dritten Tag des Krankenstandes, mit 15.09.2025, eingestellt.

Am 30.09.2025 übermittelte der BF eine weitere Krankmeldung per E-Mail an die belangte Behörde, wobei nun als Endedatum betreffend den Krankenstand ab 12.09.2025 der 08.10.2025 aufschien.

Am 09.10.2025 übermittelte der BF der belangten Behörde kommentarlos die Ladung zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Arbeits- und Sozialgericht XXXX betreffend die Sozialrechtssache – Feststellung von Schwerarbeitszeiten gemäß Schwerarbeitsverordnung.

Am 14.11.2025 erfolgte eine telefonische Kontaktaufnahme des BF mit der belangten Behörde.

2. Beweiswürdigung:

Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem im erstinstanzlichen Akt befindlichen Bezugsverlauf.

Dass der BF seinen Krankenstand am 12.09.2025 telefonisch meldete, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Gesprächsnotiz von diesem Tag. Dass er am Tag darauf die Arbeitsunfähigkeitsmeldung per E-Mail einbrachte, kann ebenfalls aus der im Akt befindlichen Dokumentation nachvollzogen werden. Dass der Leistungsbezug mit 15.09.2025 eingestellt wurde, ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.

Dass der BF am 30.09.2025 einen Nachweis über die Verlängerung seines Krankenstandes bei der belangten Behörde einbrachte, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde dies auch von der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung festgestellt, weswegen dieser Umstand als unbestritten betrachtet wird. Dass die Übermittlung per E-Mail erfolgte wurde vom BF im gesamten Verfahren vorgebracht und auf Nachfrage (siehe Aktenvermerk vom 06.08.2026) von der belangten Behörde auch so bestätigt. Sowohl die belangte Behörde als auch der BF nahmen davon Kenntnis, dass diesbezüglich eine übereinstimmende Auskunft vorliegt und verzichteten beide Parteien auf ein Parteiengehör zu dem Umstand, dass die fragliche Meldung per E-Mail einlangte.

Dass der BF am 09.10.2025 eine Ladung per E-Mail an die belangte Behörde sendete, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und wurde auch dieser Umstand von der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung festgestellt.

Die Feststellung, dass der BF sich am 14.11.2025 telefonisch mit der belangten Behörde in Verbindung setzte, kann aus der entsprechenden Gesprächsnotiz von diese Tag, welche sich im erstinstanzlichen Akt befindet zweifelsfrei nachvollzogen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS XXXX .

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

3.3. § 16 Abs. 1 AlVG lautet auszugsweise

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während

a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

[…]

§ 46 Abs. 5 AlVG in der bis 30.06.2025 geltende Fassung lautete:

Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

§ 46 Abs. 5 AlVG in der seit 01.07.2025 geltenden Fassung lautet:

Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.

Die Erläuternden Bemerkungen 2550 der Beilagen XXVII. GP führen zur hier maßgeblichen Gesetzesänderung mit BGBl. I Nr. 66/2024 folgendes aus:

[…] Bei Unterbrechungen von Leistungsbezügen bis zu 62 Tagen soll wie bisher eine bloße Wiedermeldung ausreichen, um den Fortbezug der Leistung sicherzustellen.

Die Wiedermeldung hat unverzüglich mit dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes zu erfolgen, um Lücken zu vermeiden. […]

3. 4 Interpretation der Gesetzeslage

Aus der Gegenüberstellung der alten und neuen Rechtslage unter Punkt 3.3. ist ersichtlich, dass der Passus “wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist,” in der neuen Rechtslage nicht aufgenommen wurde. Eine reine Wortinterpretation der Gesetzeslage würde daher den Schluss nahe legen, dass es nunmehr irrelevant sei, ob der belangten Behörde das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes vor Ablauf des Selbigen bekannt ist. Es würde dementsprechend ausschließlich auf die Wiedermeldung der Partei bei der belangten Behörde ankommen. Diese Rechtsmeinung wird offensichtlich von der belangten Behörde vertreten, da in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt wurde, es bestehe lediglich eine eintägige Frist zur Wiedermeldung nach einer Unterbrechung bis zu 62 Tagen.

In diesem Zusammenhang wird auf einige dementsprechend ergangene Entscheidungen des BVwG hingewiesen, die mit Berufung auf den „eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift“ zu desmselben Ergebnis kommen (BVwG 20.05.2026, W262 2333457-1; BVwG 11.03.2026, L503 2324658-1; BVwG 20.03.2026, W255 2330563-1; BVwG 29.04.2026, W141 2330386-1; BVwG 20.05.2026, W262 2332070-2).

Aus den Erläuternden Bemerkungen 2550 der Beilagen XXVII. GP ergibt sich jedoch kein Hinweis darauf, ob die Streichung des erwähnten Passus durch den Gesetzgeber tatsächlich die sich aus einer reinen Wortinterpretation ergebenden Folgen intendierte.

Eine systematische Gesetzesauslegung kommt aus Sicht des erkennenden Gerichts nämlich gerade zum gegenteiligen Schluss:

Wesentlich ist nämlich aus Sicht des erkennenden Gerichts auch der in Verfahren nach dem AVG geltende Amtswegigkeitsgrundsatz in Zusammenschau mit den Ruhenstatbeständen des § 16 AlVG. Das Bestehen eines Ruhenstatbestandes (konkret das Vorliegen eines Bezuges von Krankengeld) stellt nämlich einen Sachverhalt dar, der von der belangten Behörde nach den Grundsätzen der materiellen Wahrheit ermittelt werden muss.

Der Grundsatz der materiellen Wahrheit bedeutet, dass die Behörde die „objektive Wahrheit“, das heißt den wirklichen, entscheidungsrelevanten („wahren“) Sachverhalt, von Amts wegen (§ 39 Abs 2) und ohne Rücksicht auf allfällige gegenteilige Äußerungen der Beteiligten festzustellen hat (stRsp VwSlg 5466 A/1961, 18.009 A/2010; VwGH 25. 6. 1996, 95/05/0331; 30. 1. 2019, Ra 2018/03/0131; Müller in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar (2022) § 37 AVG Rz 3).

Im amtswegig zu führenden Ermittlungsverfahren hat die Behörde gemäß § 37 AVG den vollständigen und wahren (VwGH 8. 6. 2000, 99/20/0092; 27. 9. 2019, Ro 2017/11/0019), entscheidungsrelevanten Sachverhalt von sich aus zu eruieren, ohne an das Parteivorbringen bzw. an Parteienanträge gebunden zu sein (VwGH 8. 6. 1993, 92/08/0212; 30. 1. 2019, Ra 2018/03/0131 mwN), es sei denn, die Verwaltungsvorschriften enthalten – ausdrückliche (VwSlg 5466 A/1961; VwGH 27. 11. 2003, 2003/04/0069) – abweichende Vorgaben (Müller in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar (2022) § 39 AVG Rz 6).

Die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des Sachverhalts trifft dabei ausschließlich die Behörde und darf nicht auf die Parteien übergewälzt werden (VwGH 8. 7. 2004, 2004/07/0002; 27. 5. 2019, Ra 2019/14/0153; Müller in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar (2022) § 39 AVG Rz 7

Die Mitwirkungspflicht der Partei geht dabei niemals so weit, dass sich die Behörde die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens überhaupt ersparen könnte (VwSlg 14.212 A/1995). Selbst die Verletzung dieser Obliegenheit einer Partei zur Mitwirkung bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes enthebt die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt überhaupt festzustellen, ebenso wenig wie von ihrer Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör sowie ihrer Begründungspflicht (VwGH 2. 6. 1999, 98/04/0111; 4. 9. 2013, 2011/08/0201; 23. 2. 2018, Ro 2017/03/0025; s Rz 11; Müller in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar (2022) § 39 AVG Rz 8).

Bezogen auf den gegenständlichen Fall ist somit festzuhalten, dass der belangten Behörde mit 30.09.2025 aufgrund der Eingabe des BF bekannt war, dass der Krankengeldbezug des BF mit 08.10.2025 endete.

Es wird ausdrücklich zugestanden, dass der BF die Arbeitsunfähigkeitsmeldung am 30.09.2025 per E-Mail und somit nicht im Wege einer der in § 46 Abs. 5 genannten Kommunikationskanäle (telefonische Meldung, Meldung über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilug oder persönliche Vorsprache) einbrachte.

In Anbetracht der vorigen Ausführungen und der Tatsache, dass die belangte Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens betreffend das Vorliegen und die Dauer des Ruhenstatbestandes nach § 16 Abs. 1 lit a AlVG an den Grundsatz der materiellen Wahrheit gebunden ist, ergibt sich für das erkennende Gericht somit die – von der reinen Wortinterpretation abweichende – Schlussfolgerung, dass die belangte Behörde dieses vorhandene Wissen berücksichtigen müsste und das Ende des Ruhenszeitraumes dementsprechend festzustellen gehabt hätte.

Folgende weitere systematische Überlegung spricht für diese Interpretation: Würde das Wissen der belangten Behörde über die Dauer eines Ruhenstatbestandes gänzlich unbeachtlich sein, dann wäre die im Gesetz getroffene Unterscheidung zwischen „Unterbrechungsgründen“ und „Ruhensgründen“ (§ 16 AlVG) obsolet. Zwar bestimmt § 46 Abs. 5 AlVG, dass Ruhensgründe (§ 16) den Unterbrechungsgründen gleichgestellt sind, doch wurde § 16 AlVG beibehalten und die grundsätzliche Unterscheidung zwischen Ruhenstatbeständen und Unterbrechungen nicht aufgehoben.

Würden die Ruhenstatbestände nach § 16 AlVG jedoch überhaupt keine Ermittlungspflichten der Behörde mehr nach sich ziehen, würden diese im Ergebnis gleich behandelt werden wie bloße Unterbrechungen, die in der reinen Disposition der LeistungsbezieherInnen stehen. Damit hätte die tatsächliche Dauer des Ruhenstatbestandes keine Auswirkungen mehr auf den Leistungsbezug. Es würde dann nur mehr auf die rechtzeitige Wiedermeldung ankommen und nicht mehr tatsächlich zum Beispiel auf die Dauer des Krankengeldbezuges, wie dies jedoch in § 16 AlVG normiert ist. Als weitere Folge würde sich hieraus die Frage ergeben, in welchen Fällen überhaupt noch Ruhensbescheide nach § 16 AlVG auszustellen wären bzw. welchen Anwendungsbereich diese Bestimmung dann noch hätte.

Für den Schluss, dass die Neufassung des § 46 Abs. 5 AlVG den Amtswegigkeitsgrundsatz insbesondere auch den Grundsatz der materiellen Wahrheit gänzlich außer Kraft setzen sollte und die Ruhenstatbestände nach § 16 AlVG ihren Anwendungsbereich verlieren würden, kann jedoch in den erläuternden Bemerkungen kein Hinweis gefunden werden. Die Neufassung des § 46 Abs. 5 AlVG in derart weitreichender Form zu interpretieren, ohne dass es klare Hinweise auf den tatsächlichen Willen des Gesetzgebers in diese Richtung gibt, erscheint dem erkennenden Gericht nicht zulässig.

Das erkennende Gericht geht somit davon aus, dass die belangte Behörde bei Vorliegen eines Ruhenstatbestandes nach § 16 AlVG – unabhängig davon, ob weiterhin Ruhensbescheide erlassen werden oder ausschließlich auf § 46 Abs. 5 AlVG abgestellt wird – weiterhin an den Amtswegigkeitsgrundsatz und den Grundsatz der materiellen Wahrheit gebunden ist. Dementsprechend hätte sie das erlangte Wissen um das Ende des Krankengeldbezuges mit 08.10.2025 nicht gänzlich ignorieren dürfen.

Es mag sein, dass Zweck der Neufassung des § 46 Abs. 5 AlVG auch jener war, Kunden und Kundinnen des AMS auf ganz bestimmte Kommunikationswege zu verweisen. Dennoch erscheint es dem erkennenden Gericht nicht zulässig § 46 Abs. 5 AlVG nunmehr quasi einen Sanktionscharakter in Bezug auf die Wahl eines „falschen“ Kommunikationskanals zukommen zu lassen. Es erscheint unbillig hart und nicht notwendig und auch – mangels derartiger Ausführungen in den Gesetzesmaterialien – nicht dem Willen des Gesetzgebers zu entsprechen, in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der BF das Ende des Krankengeldbezuges der belangten Behörde zeitnah und eigeninitiativ mitteilt, den Leistungsbezug im Grunde deshalb zu verweigern, weil die Meldung wenige Tage vor Ende des Krankenstandes und nicht am ersten Tag nach dem Krankenstand erfolgte und der BF die entsprechende Meldung per E-Mail und nicht auf einem der in § 46 Abs. 5 AlVG genannten Wege einbrachte.

Das AlVG enthält zwar keine ausdrückliche Zweckbestimmung, nach seinem Regelungszusammenhang sowie nach der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur dienen die Leistungen der Arbeitslosenversicherung der Sicherung des Lebensunterhalts somit der Existenzsicherung während einer Phase der unverschuldeten Arbeitslosigkeit. Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung zu § 46 Abs. 5 AlVG würde jedoch diesen Gesetzeszweck zu Gunsten einer Verfahrensvereinfachung konterkarieren.

Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist der BF seinen Mitwirkungspflichten im gesamten Verfahren nachgekommen. Er hat den Beginn des Krankenstandes der belangten Behörde telefonisch gemeldet, die Verlängerung des Krankenstandes fristgerecht am 30.09.2025 mitgeteilt und ist am ersten Tag nach Ende des Krankenstandes mit dem AMS per E-Mail in Kontakt getreten. Der BF hat sich dabei zwar nicht den in § 46 Abs. 5 genannten Kommunikationswegen bedient, doch ist der Versichertengemeinschaft alleine dadurch kein Schaden entstanden und hat die belangte Behörde alle zur Beurteilung des Krankengeldbezuges notwendige Informationen durch den BF selbst rechtzeitig erhalten.

Dem BF dennoch den Leistungsbezug im Zeitraum 09.10.2025 bis 13.11.2025 zu verweigern, erscheint aus den dargestellten Gründen nicht rechtmäßig. Es mag eine reine Wortinterpretation der fraglichen Gesetzesstelle einen derartigen Schluss nahelegen. Berücksichtigt man jedoch den Willen des Gesetzgebers (es finden sich keine Hinweise darauf, dass derartige Folgen intendiert waren) sowie die Systematik des AlVG in Zusammenschau mit dem Amtswegigkeitsgrundsatz und dem Grundsatz der materiellen Wahrheit, so muss aus Sicht des erkennenden Gerichts die fragliche Bestimmung derart ausgelegt werden, dass die belangte Behörde amtswegig erlangtes Wissen über das Ende eines Ruhenstatbestandes nach § 16 AlVG weiterhin nicht ignorieren darf und Ruhenszeiträume nach ihrem wahren Sachverhalt zu beurteilten hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und hinsichtlich des zuvor abgewiesenen Zeitraums zu einer stattgebenden Entscheidung zu kommen.

3. 4 Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall haben sich keine Sachverhaltsfragen aufgetan, welche eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfordert hätten. Der Sachverhalt stand unstrittig fest. Die offenen Rechtsfragen bzw. die in der Entscheidung vertretene Rechtsansicht hätte in der geplanten mündlichen Verhandlung nicht erörtert werden können, da die belangte Behörde mitteilte, an der Verhandlung nicht teilzunehmen. Der Rechtsstandpunkt der belangten Behörde zeigt sich jedoch aus Sicht der Richterin klar aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung. Die Erörterung der Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung hätte somit nicht zur weiteren Klärung der offenen Rechtsfragen beigetragen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Ruhenstatbestände des § 16 AlVG auch nach der Neufassung des § 46 AlVG noch einen eigenständigen Anwendungsbereich haben oder diese nun vollständig in den Bestimmungen rund um die rechtzeitige Wiedermeldung aufgehen fehlt. Zudem fehlt es an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob eine Wiedermeldung im Sinne des § 46 Abs. 5 AlVG auch dann rechtzeitig und zulässig ist, wenn diese wenige Tage vor dem Ende des Ruhens- bzw. Unterbrechungszeitraumes erfolgte. Zudem fehlt es an Rechtsprechung des VwGH zu der Frage, ob eine Wiedermeldung über einen anderen als den in § 46 Abs. 5 AlVG genannten Weg (wie hier per E-Mail) dennoch Rechtswirkungen entfaltet oder nicht.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.