Bundesverwaltungsgericht W198 2345536-2

W198 2345536-2Bundesverwaltungsgericht07.08.2026

Regest

aufschiebende Wirkung Bescheidbehebung ersatzlose Behebung Unzuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W198 2345536-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W198.2345536.2.00

Spruch

W198 2345536-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Valentina STESSEL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberpullendorf vom 27.07.2026, VSNR: XXXX betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.03.2026, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der Bescheid vom 27.07.2026 wird wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberpullendorf (im Folgenden: AMS) vom 06.03.2026, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum ab 10.02.2026 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 10.02.2026 nicht eingehalten habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.04.2026 fristgerecht Beschwerde.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 01.06.2026 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wurde, dass der Bezug der Notstandshilfe gemäß § 49 AlVG ab 13.02.2026 eingestellt wird.

4. Mit Schreiben vom 02.06.2026 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 15.06.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und ist das Verfahren seitdem unter der Geschäftszahl W198 2345536-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 27.07.2026 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 06.03.2026 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Einhaltung einer Kontrollmeldung ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger der Arbeitslose der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibt, indem er vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnimmt. Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich gewesen sei, stehe eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.

7. Gegen den Bescheid vom 27.07.2026 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.07.2026 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht diesem die Zuständigkeit zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zukomme und das AMS daher am 27.07.2026 nicht mehr befugt gewesen sei, selbst die aufschiebende Wirkung auszuschließen. Abgesehen davon habe das AMS keine nachvollziehbare Interessenabwägung durchgeführt und nicht nachvollziehbar dargelegt, dass Gefahr im Verzug vorliege.

8. Am 28.07.2026 und 29.07.2026 übermittelte der Beschwerdeführer Eingaben (u.a. eine Ergänzung zu seiner Beschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht.

9. Die Beschwerdesache betreffend das Eilverfahren betreffend die aufschiebende Wirkung wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 30.07.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der referierte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.

Das Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid des AMS vom 06.03.2026 ist seit 15.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 27.07.2026 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 06.03.2026 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage der vorgelegten Verwaltungsakten.

Es handelt sich um die Beurteilung einer Rechtsfrage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice Oberpullendorf.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Senatszuständigkeit:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). § 9 Abs. 1 BVwGG betrifft hingegen nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse. Gegenständlich ist (Haupt)Sache die Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid des AMS vom 27.07.2026 (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Zl. Ra 2017/08/0065-5).

Verfahren und anzuwendende Rechtsvorschriften:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides, oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung, wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Gemäß § 22 Abs 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Gemäß § 22 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid des AMS vom 06.03.2026 festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum ab 10.02.2026 keine Notstandshilfe erhalte. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde in diesem Bescheid nicht ausgesprochen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.06.2026 wurde der gegen diesen Bescheid vom 06.03.2026 erhobenen Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Bezug der Notstandshilfe ab 13.02.2026 eingestellt wird. Auch in der Beschwerdevorentscheidung erfolgte kein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.

Die Beschwerdesache wurde in weiterer Folge am 15.06.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und ist bis zu diesem Zeitpunkt seitens der belangten Behörde kein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfolgt.

Erst mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des AMS vom 27.07.2026 – sohin ca. sechs Wochen nach der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht – wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 06.03.2026 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Dazu ist wie folgt auszuführen:

Ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch die Behörde nach § 13 Abs. 2 VwGVG ist nur bis zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich. Ab Vorlage der Beschwerde kommt allein diesem die Zuständigkeit zu, von Amts wegen oder über Antrag einer Partei im Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung einer Bescheidbeschwerde auszuschließen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG und VwGG, § 13, K 10). Es ist diesbezüglich auch auf die Entscheidung des VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028, zu verweisen, in welcher ebenfalls eindeutig festgehalten ist, dass ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht allein diesem die Zuständigkeit zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 22 Abs. 2 und 3 VwGVG).

Das AMS war daher gegenständlich am 27.07.2026 nicht mehr zuständig, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auszusprechen.

Eine ersatzlose Behebung eines Bescheides hat zu erfolgen, wenn die Verwaltungsbehörde unzuständig war. Der Bescheid des AMS vom 27.07.2026 war daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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