Bundesverwaltungsgericht W200 2339154-1

W200 2339154-1Bundesverwaltungsgericht07.08.2026

Regest

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W200 2339154-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W200.2339154.1.00

Spruch

W200 2339154-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS), vom 20.02.2026, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vom Hundert (vH).

Am 30.10.2025 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS oder belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) (Parkausweis), welcher entsprechend dem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung “Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel” in den Behindertenpass gewertet wurde. Angeschlossen war ein Konvolut medizinischer Unterlagen.

Das in weiterer Folge eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.01.2026, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 13.01.2026, sah kein Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

„[…]

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: altersentsprechend

Ernährungszustand: deutlich adipös, Größe und Gewicht wurden erfragt und nicht gemessen.

Größe: 178,00 cm Gewicht: 112,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput/Collum: heisere Sprache, über dem Jugulum zarte quere Narbe.

Thorax: symmetrisch, elastisch

Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird an den Fingerkuppen als taub, sonst als ungestört angegeben.

Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind altersentsprechend unauffällig. Die Schultern sind endlagig eingeschränkt, übrige Gelenke sind frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind gut durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind endlagig eingeschränkt.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang ist wankend, etwas steif, aber sicher. Kein auffälliges einseitiges Hinken. Zehenballen- und Fersenstand eingeschränkt mit Anhalten, Anhocken ist gut ½ möglich. Die Beinachse ist im Lot. Muskelverschmächtigung am rechten Oberschenkel. Mäßig Verschwellung an den Unterschenkeln. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird an beiden Unterschenkeln als taub angegeben.

Rechtes Knie: ergussfrei und bandfest.

Linkes Knie: insgesamt verschwollen, kein wesentlicher intraartikulärer Erguss, Zohlen-Test pos., bandfest. Deutlich Endlagenschmerz beim Beugen.

Hüft- und Sprunggelenke altersentsprechend unauffällig.

Vorfuß- und Zehenheberschwäche links.

Beweglichkeit

Hüften altersentsprechend frei, Knie S rechts 0-0-130, links 0-0-100, Sprunggelenke frei.

Wirbelsäule

Der linke Beckenkamm steht ca. 1,5cm höher. Ausgleichsskoliose an der Lendenwirbelsäule. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Lumbal ca. 4cm lange Narbe. Kein auffälliger Druckschmerz, kein Klopfschmerz, lumbal mäßig Hartspann. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Beweglichkeit

Halswirbelsäule: allseits 1/3 eingeschränkt

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 30, Seitwärtsneigen und Rotation je ½ eingeschränkt.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Kommt mit 1 Unterarmstützkrücke links zur Untersuchung, das Gangbild ist etwas verlangsamt, sicher. Aus- und Ankleiden wird teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen durchgeführt.

Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

2

Aufbraucherscheinungen am Bewegungsapparat

3

Zustand nach Larynxcarzinom 1997

Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit.

Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

nein

Gutachterliche Stellungnahme:

Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist mit 1 Gehhilfe ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.“

In einer Stellungnahme zu diesem Gutachten führte der Beschwerdeführer aus, dass der Grund seines Ansuchens nicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel betreffe, sondern es ihm vorrangig um die Zusatzeintragung in den Behindertenpass gehe. Er sei auf die Benützung seines Personenkraftwagens angewiesen. Anhand eines Beispiels erläuterte der Beschwerdeführer weiters, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund seiner Gehbehinderung in der Praxis nicht akzeptabel sei.

Auf Aufforderung der belangten Behörde übermittelte der Beschwerdeführer zudem weitere medizinische Befunde, Nachweise zu seiner Medikation und einen Patientenbrief eines Facharztes für Neurochirurgie.

Die dazu eingeholte Stellungnahme des bereits befassten Facharztes vom 09.02.2026 ergab keine geänderte Einschätzung.

Mit Bescheid vom 20.02.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stellte darin abermals klar, dass es ihm nicht um die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gehe. Aufgrund seiner neurologischen körperlichen Beeinträchtigungen kämen die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ohnehin nicht in Frage. Bei seinem Antrag gehe es ausschließlich um das Parken gemäß § 29b StVO.

Die Beschwerde wurde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht von der belangte Behörde am 18.03.2026 vorgelegt, wo sie am 19.03.2026 einlangte.

Das Bundesverwaltungsgericht holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 25.05.2026, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 18.05.2026, mit dem Ergebnis ein, dass keine Veränderung zum Gutachten erster Instanz objektivierbar sei:

„Vorgutachten: XXXX 1/2026 und STN 2/2026.

Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde: Letzter befund im Akt: XXXX 1/2026.

Relevante Anamnese: Wirbelsäulenabnützung, Zustand nach lumbaler Dekompression. Gelenksabnützungen. Zustand nach Larynxcarcinom 1997. 2010 Meniskusoperation

Jetzige Beschwerden: „Ich wurde 2023 an der Wirbelsäule operiert. Das rechte Bein ist taub, so ab dem Knie, beide Vorderfüße.

Eine Lähmung habe ich nicht.

Ich bin unsicherer beim Gehen.

Für längere Strecken und wenn ich allein bin, nehme ich eine Krücke.

Die linke Hüfte und das linke Knie schmerzen.

Die Fingerspitzen sind auch taub, die versatis helfen.

Der Weg zum Bus ist 7-8 Minuten, den schaffe ich nicht.

Autofahren kann ich noch gut.

Ich lebe in einer Gartensiedlung, da ist es nicht so weit bis zum Auto.

Im Haus oder auf kurzen Strecken nehme ich keine Krücke.

Es geht eher darum, die Behindertenparkplätze nützen zu können"

Medikation: Auszug aus Patientenkartei 1-12/2025 wird nochmals vorgelegt, dem Akt beigefügt. Analgetisch Novalgin, geleg.Diclofenac-laut Auszug.

Sozialanamnese: Journalist bis 1997, dann BU Pension wegen Stimmband-Ca

Allgemeiner Status:

178 cm grosser und 112 kg schwerer Mann in gutem Allgemein- und sehr gutem Ernährungszustand. Thorax symmetrisch.

Relevanter Status:

Wirbelsäule im Lot. HWS in R40-O-45, F 10-0r10, KJA 2 cm, Reklination 12 cm.

Normale Brustkyphose, BWS-drehung 25-0-25, FKBA 25 cm, Seitneigung bis 5/10 cm ober Patella.

Obere Extremitäten:

Schultern in S 40-0-160, F 150-0-45, R 60-0-65, Ellbögen 0-0-120, Handgelenke 45-0-45 zu links 5-0-5, Faustschluß beidseits möglich, links eingeschränkt.

Nacken- und Kreuzgriff durchführbar.

Untere Extremitäten:

Hüftgelenke in S 0-0-105, R 25-0-10, Kniegelenke in S 0-0-120, bandfest, reizfrei.

Sprunggelenke in S 5-0-35, unteres SG bds. endlagig eingeschränkt.

Gangbild/Mobilität:

Gang in orthopädischen Schuhen mit einer Krücke mässig kleinerschrittig, aber sicher möglich. Angelegte Kniebandage links

BEURTEILUNG

Ad1) 1) degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach entlastendem Eingriff lumbal 2023 bei Vertebrostenose L3-5

  1. Aufbraucherscheinungen am Bewegungsapparat

  2. Zustand nach Larynxcarcinom 1997

Ad2) Das Hauptleiden 1 ist mittleren Grades.

Es ist beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln mit leichten Schmerzen, kurzfristig bis zu mittleren zu rechnen, starke Schmerzen sind nicht zu erwarten.

Der BF verwendet einfache Schmerzmittel, die bei Beschwerden diese zu lindern imstande wären, da wäre zeitweilig eine zusätzliche Schmerztherapie sinnvoll;

das ist als therapeutische Option anzuführen.

Die Mobilität des BF ist zweifelsfrei eingeschränkt, aber nicht relevant. Eine Gehstrecke von 300 bis 400 Metern ist ihm sicher möglich, eventuell unter Verwendung einer Krücke, dieses Hilfsmittel wird bei längeren Strecken angewandt, ist auch zumutbar und erschwert das Benützen von ÖVM keineswegs.

Die geforderte Mindestgehstrecke ist sicher möglich. Die zu bewältigenden Niveauunterschiede sind möglich, da die Beuge- und Streckfunktionen der Gelenke der unteren Extremitäten ausreichend sind.

Stehen im Nahbereich ist möglich, Anhalten ist ungestört. Die Sitzplatzsuche ist möglich.

Der BF gibt mehrfach an, auch mit Öffis fahren zu können, es gehe ihm aber nur um den Parkplatz.

Ad3) Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit.

Ad4) Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder des sonstigen Bewegungs- und Stützapparates Alle Gelenke sind stabil und ausreichend beweglich, ein relevantes Muskeldefizit findet sich nicht, auch keine relevante periphere Nervenschädigung.

Ad5) Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.

Ad6)Es ist keine Veränderung zum Gutachten erster Instanz objektivierbar. Eine ärztliche Nachuntersuchung ist deshalb nicht erforderlich.“

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem SMS (nachweislich) die Möglichkeit gewährt, eine Stellungnahme zum eingeholten Gutachten abzugeben.

In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.06.2026 brachte dieser vor, dass sein Gang aufgrund der neurologischen Beeinträchtigungen wie Taubheit an beiden Füßen keineswegs sicher sei. Er sei bereits mehrmals gestürzt, wurde dazu bei der Beurteilung jedoch nicht befragt. Eine Besserung sei nicht zu erwarten, was anhand der Feststellungen des den Beschwerdeführer behandelnden Neurologen ersichtlich sei. Die Einnahme „einfacher“ Schmerzmittel sei darauf zurückzuführen, dass bei der Einnahme stärkerer Schmerzmittel Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten bestünden. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei für den Beschwerdeführer nicht relevant. Dies habe er zwar ausprobiert, aber wieder aufgegeben. Er könne außerhalb seines Hauses nur mit Krücke gehen und selbst damit nur eine kurze Distanz. Ohne Unterstützung seiner Tochter und seines Enkelsohnes würde er wohl um Heimhilfe ansuchen müssen. Zudem habe der Beschwerdeführer neurologische Einschränkungen, die auch festgestellt worden seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH..

1.2. Bei dem Beschwerdeführer liegen aktuell die Funktionseinschränkungen „degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach entlastendem Eingriff lumbal 2023 bei Vertebrostenose L3-5“, „Aufbraucherscheinungen am Bewegungsapparat“ sowie „Zustand nach Larynxcarzinom 1997“ vor.

1.3. Es besteht beim Beschwerdeführer ein guter allgemeiner und sehr guter Ernährungszustand.

Aktuell liegen insofern Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten vor, als der Gang des Beschwerdeführers mit orthopädischen Schuhen und Krücken mässig kleinerschrittig, aber sicher möglich ist. Auch die Mindestgehstrecke ist sicher möglich. Niveauunterschiede sind bewältigbar und ist das Stehen sowie das Anhalten im Nahbereich ungestört möglich. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 m ist möglich, ebenso das Überwinden üblicher Niveauunterschiede. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen gewährleistet.

Die Greif- und Haltefunktionen sind ausreichend erhalten. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend. Niveauunterschiede können überwunden werden.

Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.

Es sind auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen sowie erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit beschrieben, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Es ist keine Klaustrophobie, Soziophobie, phobische Angststörung vor Kontrollverlust im Rahmen einer Kinesiophobie, kardiopulmonale oder muskuläre Erkrankung als Hauptdiagnose nach ICD 10 dokumentiert, ebenso findet sich keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.01.2026, einer Stellungnahme desselben Arztes vom 09.02.2026 sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 25.05.2026, die Gutachten jeweils basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers.

In diesen wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig – unter Zugrundelegung sämtlicher vorgelegter Befunde und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers – auf seine Leiden und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen.

Hinsichtlich des Vorbringens, dass es dem Beschwerdeführer vorrangig um den Parkausweis gehe und nicht um die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, ist auszuführen, dass die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel” Voraussetzung für einen Ausweis gemäß § 29b StVO (Parkausweis) ist. Im gegenständlichen Fall müssen daher zunächst die Voraussetzungen der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit des Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel” geprüft werden, bevor ein Ausweis gemäß § 29b StVO ausgestellt werden kann.

Wie der Facharzt in seiner Stellungnahme vom 09.02.2026 richtig ausführte, wird die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel anhand objektiver Kriterien beurteilt. Die individuelle Erreichbarkeit einer Haltestelle oder der konkrete Fahrplan der öffentlichen Verkehrsmittel fließt genauso wenig in diese Beurteilung ein wie ein mühsamer Fußweg oder häufig überfüllte öffentliche Verkehrsmittel.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer unter einer Taubheit an beiden Füßen leidet, hat der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Untersuchung am 18.05.2026 vorgebracht und ist dies somit in die Beurteilung miteingeflossen. Das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach gestürzt sei, vermag eine für diese Beurteilung relevante Unsicherheit des Ganges nicht aufzuzeigen, zumal zwei Unfallchirurgen unabhängig voneinander nach der persönlichen Untersuchung des Gangbildes zu dem Ergebnis gelangt sind, dass der Gang des Beschwerdeführers für die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend sicher sei.

Der Patientenbrief vom Jänner 2026, in dem der den Beschwerdeführer behandelnde Neurologe eine Operation aufgrund des schlechten Zustandes der Wirbelsäule ausgeschlossen hatte, wurde sowohl in der Stellungnahme vom 09.02.2026 als auch im Sachverständigengutachten vom 25.05.2026 erwähnt und ist daher ebenfalls in die jeweilige Einschätzung miteingeflossen.

Dass der Facharzt im Gutachten vom 25.05.2026 alleine aufgrund der Einnahme „einfacher Schmerzmittel” geschlossen habe, dass beim Beschwerdeführer keine starken Schmerzen zu erwarten seien, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beurteilung auf einer Gesamtbetrachtung und insbesondere auf der Einschätzung, dass das Leiden 1 mittleren Grades ist, beruht, zumal auch im vorgelegten Patientenbrief vom Jänner 2026 die Rede von erträglichen Beschwerden ist, weshalb eine physikalische Therapie ausreichend sei.

Die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass er wohl eine Heimhilfe benötigen würde, wenn seine Tochter und sein Enkelsohn ihn nicht unterstützen würden, vermag in dieser Allgemeinheit nicht aufzuzeigen, weshalb die Belastbarkeit des Beschwerdeführers erheblich eingeschränkt sei.

Insofern der Beschwerdeführer vorbrachte, dass neurologische Einschränkungen zweifelsfrei vorliegen würden, ist auf den Wortlaut im Sachverständigengutachten vom 25.05.2026 zu verweisen. Dieser negiert das Vorliegen von neurologischen Einschränkungen nicht, sondern stellt klar, dass diese nicht erheblich seien. Dies ist im Kontext der rechtlichen Anforderungen zur Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu sehen. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen unter Punkt II. 3. zu verweisen.

Zusammengefasst wird in den von zwei voneinander unabhängigen Fachärzten erstatteten Sachverständigengutachten auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen bzw. den vorgelegten medizinischen Beweismitteln das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht zu entkräften.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, der Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat das Gutachten vom 14.01.2026, die Stellungnahme vom 09.02.2026 sowie das Gutachten vom 25.05.2026 unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zugrunde.

Im Ergebnis liegen keine erheblichen Einschränkungen vor, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde. Dem Beschwerdeführer ist es möglich, öffentliche Verkehrsmittel – allenfalls unter Verwendung eines zweckmäßigen Behelfs – zu benützen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).

Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl II 2013/495, zuletzt geändert durch BGBl II 2016/263, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

-erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

  • eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

  • eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

Gemäß § 1 Abs. 5 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.10.2011, 2009/11/0032).

In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der geltenden Fassung geregelt in § 1 Abs. 4 Z 3) ausgeführt:

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

  • arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

-Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

-hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

-Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

-COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

-Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

-mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

-Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,

-hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,

-schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,

-nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).

Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186).

Wie beweiswürdigend ausgeführt, ergibt sich aus den eingeholten, schlüssigen Sachverständigengutachten, dass die Mobilität des Beschwerdeführers zwar eingeschränkt ist, diese Einschränkung aber die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht unzumutbar macht. Sowohl die geforderte Mindestgehstrecke ist dem Beschwerdeführer mit Überwindung von Niveauunterschieden möglich, als auch das sichere Stehen im Nahbereich und das Anhalten. Konkrete Hinweise für eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit oder der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Funktionen sind nicht gegeben.

Dabei wird nicht verkannt, dass beim Beschwerdeführer ohne Zweifel Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Dennoch vermag der Beschwerdeführer aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden mehrere fachärztliche Sachverständigengutachten eingeholt, in denen der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt wurde. Aus diesen ergibt sich das Nichtvorliegen der Voraussetzungen – konkret das Nichtvorliegen erheblicher Einschränkungen im Sinne von § 1 Abs. 4 Z 3 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen – für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an die befassten Sachverständigen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt erscheint vor dem schlüssigen Sachverständigenbeweis daher geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine mündliche Verhandlung nicht geboten war, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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