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W223 2325793-1•Bundesverwaltungsgericht W223 2325793-1
W223 2325793-1Bundesverwaltungsgericht07.08.2026
Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung
W223 2325793-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie durch den fachkundigen Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der Bescheid vom 30.09.2025 wird behoben.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin, BF), geb. am XXXX , ist im Besitz eines Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50%, dem ein Gutachten von DR.STRAKA, Facharzt für Orthopädie vom 27.07.2022 zugrunde liegt. Die Zusatzeintragung ÖVM lag befristet vor.
2. Am 14.04.2025 (einlangend) stellte die BF einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO.
3. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. Peter STRAKA Facharzt für Orthopädie vom 13.08.2025 ein. Dieser hält in seinem Sachverständigengutachten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 13.08.2025, fest,
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Knieendoprothese beidseits
oberer Rahmensatz berücksichtigt den beidseitigen Gelenksersatz
30
2
degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, multisegmentale Osteochondrosen
unterer Rahmensatz, da keine relevante Störung der peripheren
Sensomotorik
30
3
Abnützung beide Sprunggelenke, Fußwurzeln
unterer Rahmensatz, da rechts geringes Defizit
30
4
Hüftabnützung rechts
unterer Rahmensatz, da kein Streckdefizit und Beugen über 90 Grad
10
5
Karpaltunnelsyndrom rechts
unterer Rahmensatz, da vorwiegend sensibel
10
6
Hypertonie
fixer Rahmensatz
10
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine relevante Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. Es bestehen ungelockerte Knieendoprothesen und keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Ein Aktionsradius von 10 Minuten ist ihr möglich, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe. das dauerhafte Verwenden von 2 Krücken ist weder klinisch noch befundmässig ableitbar. Das Verwenden von Schmerzmitteln kann als therapeutische Option gesehen werden.
Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
4. Im Zuge des hierzu gewährten Parteiengehörs erstattete die BF am 28.08.2025 (einlangend) eine Stellungnahme. Darin wurde ausgeführt, dass die BF maximal 50 m gehen könne, der Bus sei weit entfernt und zum Einkauf benötige sie den PKW.
5. Die belangte Behörde ersuchte den bereits befassten Sachverständigen um eine aktenmäßige Stellungnahme zu diesem Vorbringen. In seiner Stellungnahme vom 18.09.2025 führte Dr. STRAKA aus, dass das Gutachten aufrecht erhalten werde und Einkäufe nicht zu berücksichtigen sind.
6. Mit Bescheid vom 30.09.2025 wurde der Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung würden nicht vorliegen, weshalb über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nicht abgesprochen werde.
7. Gegen den Bescheid vom 30.09.2025 erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Darin wurde angeführt, dass nicht alle Funktionseinschränkungen gewürdigt wurden. Der BF sei es insbesondere aufgrund der orthopädischen Leiden nicht möglich, eine Wegstrecke von 300-400 Metern - selbst unter Verwendung eines Hilfsmittels – zurückzulegen. Sie könne auch nicht in ein öffentliches Verkehrsmittel einsteigen bzw. sich dort ausreichend sicher anhalten. Zudem wurde die Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Physikalische Medizin, und Orthopädie für erforderlich erachtet.
8. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten am 11.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
9. In der Folge wurde Mag. DDr. Ingeborg GREUTTER, Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, MSc. Orthopädie, um Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF ersucht.
Die medizinische Sachverständige hält in ihrem Gutachten vom 15.03.2026 nach persönlicher Untersuchung der BF am 05.03.2026 fest:
1)Diagnoseliste
1 Knieendoprothese beidseits
2 degenerative Veränderung der Wirbelsäule. multisegmentaJe Osteochondfose
3 Abnützung beide Sprunggelenke, Fußwurzel
4 HUftabnUtzung rechts
5 Abnützungserscheinungen der Schultergelenke und Fingergelenke
6 Karpaltunnelsyndrom reells
7 Hypertonie
2)Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. des sonstigen Stüzt- und Bewegungsapparates vor?
Ja. Es liegt eine Polyarthralgie mit erheblicher Einsehrankung der Gesamtmobilität bei fortgeschrittenen radiologischen Veränderungen und funktionellen Einschränkungen vor allem in den Knie- und Sprunggelenken vor
3)Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?
Ja. In Zusammenschau der kardialen Beschwerden mit Zeichen der Herzinsuffizienz und der Funktionseins,chrånkungen des Bewegungsapparates liegen erhebliche Einschränkungen der kdrperlichen Belastbarkeit vor.
4)Liegen bei der Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder Intellektueller Funktionen vor?
Nein. Diesbezüglich liegen keine erheblichen Einschränkungen vor.
Insbesondere bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Gehfähigkeit nicht richtig eingeschätzt wurde und kein funktioneller Gehtest durchgeführt wurde und die BF die oa Strecke nicht ohne Unterbrechung zurücklegen kann. Die Strecke die Sie zurücklegen könne wären lediglich 50 m, außerdem habe sie Arthrose in den Hand und Sprunggelenken und könne daher ohne fremde Hilfe aus öffentlichen Verkehrsmitteln weder ein noch aussteigen.
Die Funktionseinschränkungen der unteren und oberen Extremitäten führt zu einer erheblichen Einschränkung der Gehleistung insbesondere auch beim Überwinden Stufen
5)Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein.
6)Zu den Anforderungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
a)Kann die Beschwerdeführerin eine kurze Wegstrecke (300m bis 400m), allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurücklegen?
Nein. die Gehstrecke ist erheblich eingeschränkt
b)Welche Hilfsmittel sind gegebenenfalls erforderlich bzw. zweckmäßig?
2x Unterarmstützkrücken erforderlich - Stürze mit Hämatom am rechten Knie sind objektivierbar.
c)Wird die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die Verwendung der gegebenenfalls unter lit. B angeführten Hilfsmittel in hohem Maße erschwert?
Ja. insbesondere beim einsteigen und Aussteigen.
d)Inwieweit ist die BF in der Möglichkeit in öffentliche Verkehrsmittel einzusteigen und diese zu verlassen eingeschränkt?
Das Überwinden von Niveauunterschieden ist bei Funktionseinschränkungen der unteren und oberen Extremitäten erheblich eiroeschränkt, da
Knietotalendoprothese beidseits. Arthrose in den Sprunggelenken, Schulterarthrosen und Heberdenarthrosen die Gesamtmobilität maßgeblich beeinträchtigen
e)Wodurch ist der sichere, gefährdungsfreie Transport im Öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet?
Eine ausreichende Standfestigkeit ist nicht gegeben
7)Ausführliche Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden und den Einwendungen der Beschwerdeführerin
PVA 23.06.2025
Pflegestufe
Dr. Marianne Stow FA für Medizin 25.03.2025
Arterielle Hypertonie Hypercholesterjurnie; Mittelgradige Mitraiinsuffizienz, Geringgradige Aorteninsuffizient Susonale Rhinitis: Allergie gegen Graser, Birke, Hasel Hausstaubmilbe, Kinking der AC' rechts; SV-Arrhythmien; ARS', AVNRTi St.pAblation einer AVNRT, Slow-Pathway 2/14; leichte ACA-Abgangssklerose links; VHF de novo, Onset unbekannt; unklarer Genese 5/1 B: St.p. passagere Vertigo 2/2023, perm.
VRAg unter OAK; St.p. Covid19 2/2023: unkl. Erhdhte Transaminasen neuerliche
Eisenmangelanåmie Transaminasenertöiung trotz Atarvastatineeiassung; St,p. Knie TEP li 9/2023
GRPR Dr. Machhart Dr. Thrun FÄ f. Orthop. Orth Chir. 24.03.2025
Carpaltunnelsyndrom re.
Fortgeschr Sprunggelenksabnützung re.
Mittelgr_bis fortgeschr_Fußwurzelarhrose re
Cervicobrachiaßvndrom rechts
Röntgen beider Sprunggelenke 12.03.2025
Progrediente obere Sprunggelenksarthrose rechts verglichen mit der Voruntersuchung 16.08.2021. Fußrückenseitige Fußwurzelarthrosen links mehr als rechts
Sämtliche Befunde belegen fortgeschrittene Abnützungserscheinungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule und eingeschränkte kardiale Belastbarkeit und stehen in Einklang mit der aktuell getroffenen Beurteilung.
8)Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung
Erstinstanzlich eingeholte Gutachtem
•GA 0'. Straka vom 13.08.2025
•GA Or.Susanne Raffel 29.07.2022
Wenn ja, welche:
Bei der aktuellen klinischen Untersuchung konnten maßgebliche Funktionselnschrånkungen erhebliche Einschrankong der Gesamtmobilitat festgestellt werden. es sit eine
Verschlimmerung eingetreten und daher ist eine Neubeurteilung erforderlich.
9)Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.
Dauerzustand
11. Im Rahmen des hierzu gewährten Parteiengehörs vom 09.04.2026 sahen sowohl die BF als auch die belangte Behörde von der Abgabe einer Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland.
Die BF verfügt über einen Behindertenpass mit einem GdB von 50 %.
Am 14.04.2025 stellte sie bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO.
1.2. Bei der BF liegen unter anderem folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor:
Abnützung beide Sprunggelenke, Fußwurzeln
Knieendoprothese beidseits
Hüftabnützung rechts , degenerative Veränderung der Wirbelsäule, multisegmentale Osteochondrosen
Karpaltunnelsyndrom rechts , Schulterarthrose, Heberdenathrosen
Arteriellle Hypertonie
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 %.
1.3. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Es bestehen maßgebliche Funktionseinschränkungen im Bereich der unteren und oberen und ExtremitätenKniegelenke. Insbesondere ist die Belastbarkeit der Kniegelenke und Sprunggelenke eingeschränkt. Auch im Bereich der Schultergelenke liegen fortgeschrittene Funktionseinschränkungen vor, welche die Gesamtmobilität und das Überwinden von Niveauunterschieden zusätzlich erschweren. Insbesondere ist die Standfestigkeit nicht gegeben, die BF bedarf zweier Unterarmstützen. Die Gehstrecke ist erheblich eingeschränkt, eine Strecke von 300 bis 400 m kann nicht ohne Unterbrechung zurückgelegt werden
Dem BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
Die Feststellungen zum Antrag der BF, zu ihren persönlichen Daten und zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Dass die BF Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50% ist, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und den Auswirkungen ihrer Gesundheitsbeeinträchtigungen hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ beruhen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten von Mag. DDr. Ingeborg GREUTTER, Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, MSc. Orthopädie, vom 05.03.2026, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 05.03.2026.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt.
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten von Mag. DDr. Ingeborg GREUTTER ist hinsichtlich der erhobenen Diagnosen und des klinischen Status vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Die Krankengeschichte der BF wurde umfassend nach dem konkret vorliegenden Krankheitsbild berücksichtigt.
Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus sind weder der BF noch die belangte Behörde dem – nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten – im Rahmen des Parteiengehöres entgegengetreten. Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Damit wurden nunmehr die beim BF vorliegenden Leidenszustände erneut im Zuge einer persönlichen Untersuchung am 05.03.2025 überprüft und dabei alle vorliegenden ärztlichen Unterlagen miteinbezogen. Es konnten dabei maßgebliche Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten im Bereich der Sprunggelenke und Kniegelenke objektiviert werden. Ebenso waren erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten erkennbar. So konnte Mag. DDr. Ingeborg GREUTTER im Bereich der Schultergelenke fortgeschrittene Funktionseinschränkungen erkennen, welche die Gesamtmobilität der BF zusätzlich erschweren. Insbesondere sah die Sachverständige das Ein und Aussteigen und das Anhalten als eingeschränkt an.
Mag. DDr. Ingeborg GREUTTER kam aufgrund ihrer eigenen Untersuchungsergebnisse sowie der in den vorliegenden Befunden dokumentierten Leiden zum Schluss, dass bei der BF fortgeschrittene Leiden im Bereich der oberen und unteren Extremitäten vorliegen. Unter besonderer Beachtung des gesamten Krankheitsverlaufs mit Knieendoprothesen usw. und mit eingeschränkter Belastbarkeit und Schmerzen war demnach eine Neubewertung der beantragten Zusatzeintragung seitens der BF erforderlich. Da eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der BF eingetreten ist, sprach sich Mag. DDr. Ingeborg GREUTTER nachvollziehbar für eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Fall des BF aus.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
3.1. Zu Spruchpunkt A) Stattgabe der Beschwerde
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind gemäß § 45 Abs. 1 BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist nach § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert. Gemäß E 5 Abs. 3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.6.2016 in Kraft getreten.
Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
3.1.1. Zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 4 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
folgende Krankheitsbilder:
Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
Kleinwuchs,
gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242).
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren.
Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen.
Wie oben ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten von Mag. DDr. Ingeborg GREUTTER, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, zu Grunde gelegt.
In diesem Gutachten stellt die Sachverständige beim BF erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten fest. Insbesondere die Knieendoprothesen und Sprunggelenksarthrosen rechts und der Schultern mit eingeschränkter Belastung und des Bedarfs zweier Unterarmstützkrücken führte zu einer Neubewertung der beantragten Zusatzeintragung im Fall der BF.
Das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel sind sohin geeignet darzutun, dass sich die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes „Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt. Es konnte in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.
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