Bundesverwaltungsgericht W286 1425846-3

W286 1425846-3Bundesverwaltungsgericht07.08.2026

Regest

aktuelle Länderfeststellungen Apostasie Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Auslandsaufenthalt Diskriminierung ernsthafter Schaden ethnische Zugehörigkeit Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung individuelle Verfolgungsgefahr Minderheitenzugehörigkeit nichtstaatliche Akteure politische Veränderung Religion Rückkehrsituation Scheinkonversion Sicherheitslage soziales Netzwerk staatliche Akteure Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt Taliban unterstellte politische Gesinnung Verbesserung Verfolgung durch Private Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Voraussetzungen westliche Orientierung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W286 1425846-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W286.1425846.3.00

Spruch

W286 1425846-3/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung von einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“

2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.11.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Mit Bescheid vom 20.03.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies unter einem den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundegebiet nach Afghanistan aus.

3. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2014, XXXX , stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2021, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG schuldig gesprochen, und wurde unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.

5. Mit Bescheid vom 25.04.2022 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) den dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 02.12.2014 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht gewährt und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan für unzulässig erklärt und ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Gemäß § 53 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

6. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2022, XXXX , hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt wurde. Hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VII. wurde das Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Vorlageentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegte Frage 2 ausgesetzt.

7. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde lehnte dieser mit Beschluss vom 13.06.2023, E 654/2023-5, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab, der die Revision mit Beschluss vom 24.10.2023, Ra 2022/20/0359-11, zurückwies.

8. Mit Erkenntnis vom 12.10.2023, XXXX , wurde der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheids (Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Frist zur freiwilligen Ausreise und Einreiseverbot) stattgegeben und die Spruchpunkte aufgehoben.

9. Am 02.05.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich.

10. Am selben Tag fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

11. Am 16.10.2024 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt.

12. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.).

13. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.12.2025 und am 22.06.2026 eine mündliche Verhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.

Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet. Seine Lebensgefährtin XXXX ist eine weitschichtige Verwandte väterlicherseits von ihm und brachte am XXXX 2026 den gemeinsamen Sohn XXXX zur Welt. Sie ist seit 04.12.2023 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und es wird ihr mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, W286 2304139-1/9E, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

1.1.2. Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Ghazni im Distrikt Nawur im Dorf XXXX geboren und aufgewachsen. Seine Familie übersiedelte nach seiner Ausreise aus Afghanistan in den Ort XXXX außerhalb der Stadt Ghazni, wo seine Eltern, seine Schwester, zwei seiner Brüder und die Mutter seiner Lebensgefährtin weiterhin in einem Eigentumshaus der Familie wohnen. Sein dritter Bruder XXXX lebt seit Ende 2021 in Österreich.

1.1.3. Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan keine Schule und arbeitete in der Landwirtschaft seiner Familie. Während seines Aufenthalts im Iran arbeitete er für ein- bis zweieinhalb Jahre als Maler. In Österreich arbeitete er unter anderem von Ende 2018 bis 2021 und von April bis September 2025 als Lagerarbeiter.

1.1.4. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen.

1.1.5. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2021, XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die ab dem XXXX 2021 aufrechte Untersuchungshaft wurde darauf angerechnet.

Dem Beschwerdeführer wurde auf seinen Antrag hin ein Strafaufschub nach § 39 SMG gewährt und befand er sich infolgedessen vom XXXX 2022 bis zumindest zum XXXX 2022 in stationärer Behandlung. Die Behandlung ist gut verlaufen, der Beschwerdeführer hat sich mit seiner Drogenabhängigkeit auseinandergesetzt und ist nicht mehr rückfällig geworden.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Beschwerdeführer wuchs als Angehöriger der muslimischen Religion schiitischer Ausrichtung auf. Er ist auch derzeit schiitischer Moslem.

Der Beschwerdeführer zeigt vordergründig Interesse für den christlichen Glauben. Er wurde 2013 in einer freien XXXX Gemeinde in XXXX getauft und nahm an Veranstaltungen und Gottesdiensten teil. Ende 2017/Anfang 2018 ist der Beschwerdeführer nach XXXX gezogen und besucht er seit Februar 2022 wieder regelmäßig den Gottesdienst einer XXXX Kirche und andere kirchliche Veranstaltungen. Im September 2024 ist er offiziell in eine XXXX Pfarrgemeinde in XXXX eingetreten. Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht zum Christentum aus innerer Überzeugung konvertiert oder vom islamischen Glauben abgefallen. Er hat einen christlichen Glauben nicht verinnerlicht und nicht den Entschluss gefasst, nach dem christlichen Glauben zu leben. Ein christlicher Glaube ist nicht wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden. Der Beschwerdeführer tritt auch nicht spezifisch gegen den Islam oder gar religionsfeindlich auf.

Der Beschwerdeführer hat seinen in Österreich aufhältigen Bruder XXXX in die Kirche mitgenommen, der dort mittlerweile gemeinsam mit dem Beschwerdeführer einen Tauf- und Glaubenskurs zur Vorbereitung auf die Taufe besucht. Der Beschwerdeführer dolmetscht für ihn in diesem Kurs.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer seinem derzeitigen vordergründigen Interesse für den christlichen Glauben nicht mehr nachkommen und nichts dergleichen nach außen zur Schau tragen. In Afghanistan sind seine in Österreich vollzogene Taufe und sein Engagement in diversen christlichen Gemeinschaften nicht allgemein bekannt.

Die Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Afghanistan haben Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer in Österreich vorgibt, zum christlichen Glauben konvertiert zu sein, obwohl er tatsächlich schiitischen Glaubens ist – es besteht aus diesem Grund kein Konflikt innerhalb der Familie. Dem Beschwerdeführer droht aufgrund der Aktivitäten, die er in Österreich im Rahmen der christlichen Gemeinschaft, der er beigetreten ist, ausübt, oder auch früherer Aktivitäten in einem solchen Kontext bei einer Rückkehr nach Afghanistan individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Akteure. Der Beschwerdeführer würde wie zuvor seinen schiitischen Glauben entsprechend den afghanischen Gepflogenheiten ausüben.

1.2.2. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara konkret und individuell weder physischer noch psychischer Gewalt ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt.

1.2.3. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde.

1.2.4. Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete Einstellung. Er lehnt diese auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Ghazni aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Die Heimatprovinz des Beschwerdeführers ist durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar.

Seine Eltern, seine Schwester, zwei seiner Brüder und die Mutter seiner Lebensgefährtin wohnen weiterhin im Ort XXXX außerhalb der Stadt Ghazni in einem Eigentumshaus der Familie, das aus sechs Zimmern und einem Innenhof besteht. Sein Vater arbeitete früher in der Landwirtschaft und danach in der Stadt Ghazni als Schuster, zurzeit arbeitet er nicht. Sein Bruder XXXX verrichtet Gelegenheitsarbeiten und sein in Österreich aufhältiger Bruder XXXX schickt alle ein bis zwei Monate aus Österreich Geld zu seiner Familie in Afghanistan (Protokoll der mV vom 16.12.2025 S. 24, S. 25, S. 26; Protokoll der mV vom 22.06.2026 S. 6, S. 7). Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Weiters leben seine Onkel väterlicherseits XXXX und XXXX und eine Tante väterlicherseits in Ghazni, ein Onkel mütterlicherseits lebt im Iran (Protokoll der mV vom 16.12.2025 S. 27, S. 28). Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und sie ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest vorübergehend finanziell unterstützen und er kann wieder im Haus seiner Familie wohnen.

Der Beschwerdeführer verfügt über Ersparnisse in Höhe von zumindest 10.000 € in Bitcoins auf einem Kryptokonto, für dessen Zugang er einen Reisepass benötigt (Protokoll der mV vom 16.12.2025 S. 30 und Protokoll der mV vom 22.06.2026 S. 9). Er kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen.

Der Beschwerdeführer hat ausgezeichnete Ortskenntnisse betreffend seine Heimatprovinz Ghazni. Er ist dort geboren und aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 durchgehend gelebt. Es sind ihm daher die geografischen Strukturen und die anderen Gegebenheiten in der Herkunftsprovinz bekannt.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in Ghazni kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten. Er kann bei seiner Familie im Eigentumshaus wohnen und von ihr sowie seinen weiteren Angehörigen unterstützt werden.

Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in Ghazni Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.4. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat

Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:

-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB)

-Kurzinformation der Staatendokumentation, Pakistan und Afghanistan, Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen vom 27.02.2026 (LIB KU-I)

-IPC-Report, Afghanistan Acute Food Insecurity Analysis, April 2026 bis September 2026,

1.4.1. Allgemeines:

Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5)

1.4.2. Politische Lage:

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.

Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.

Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer.

Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt.

Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren.

Opiumanbau: Der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, ist streng verboten. Der Mohnanbau ist zwischen 2022 und 2023 um 80-95 % zurückgegangen. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln sind Strafen vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. (LIB, Kap. 4)

1.4.3. Sicherheitslage:

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.

Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023.

Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5)

Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1)

In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Ghazni – mit ca. 1,5 Millionen Einwohnern) gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt einen Kampf und keine Explosion bzw. ferngesteuerte Gewalt. In zehn Fällen kam es zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.)

Konflikt zwischen Pakistan und Afghanistan:

Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan. Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben. Es kommt, insbesondere in Grenzregionen, immer wieder zu Gefechten und zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban. Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand und weitere Verhandlungen sollen folgen. (LIB, Kap. 5.3)

Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ist die Zahl der Terroranschläge in Pakistan stark angestiegen. Nach einer ersten Eskalation im Oktober 2025, in der es zu Grenzgefechten und Luftangriffen kam, sprach der pakistanische Verteidigungsminister im Februar 2026 auf X nun von einem „offenen Krieg“.

Am 26. Februar, hatten die afghanischen Taliban eine breite Offensive gegen pakistanische Militäreinrichtungen im Grenzgebiet lanciert. Dabei seien ihren Angaben zufolge 15 Außenposten der pakistanischen Armee eingenommen, 55 pakistanische Soldaten getötet und weitere gefangen genommen worden. Diese Offensive sei Vergeltungsmaßnahme für pakistanische Luftangriffe im Grenzgebiet in der Nacht auf den 22. Februar gewesen, für die – umgekehrt wiederum – von der pakistanischen Armee als Grund vorangegangene Terroranschläge vorgebracht wurden

Es kam in den frühen Morgenstunden des 27.02.2026 zu Angriffen der pakistanischen Luftwaffe auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia. Die Angriffe mit Kampfflugzeugen stellen einen völlig neuen Steigerungsgrad dar, indem sie gegen das Taliban-Regime selbst gerichtet sind, und nicht wie bisher gegen mutmaßlich mit diesem verbündete Mitglieder von Terrorgruppierungen. Die afghanischen Taliban reagierten mit Angriffen an der Grenze und - laut pakistanischen Angaben - mit Drohnenangriffen in den Städten Abbotabad, Swabi und Nowshera.

Die pakistanische Armee berichtet in einer Pressekonferenz am Nachmittag vom 27.02.2026 in 22 Orten Angriffe durchgeführt zu haben. Bis dahin seien - ihren Angaben zufolge - 274 Kämpfer der afghanischen Taliban getötet und mehr als 400 verletzt, sowie über 100 Panzer und 73 Stützpunkte zerstört worden. Die Luftangriffe halten im Laufe des Tages weiter an, afghanische Quellen sprechen von späteren Angriffen auf Ziele in den Provinzen Khost und Laghman. (LIB KU-I)

Am 15.03.2026 hat das pakistanische Militär die Hauptstadt Kabul sowie die Provinz Nangarhar angegriffen. Dabei sollen in der Stadt Kabul 200-400 Menschen in einem Krankenhaus, das Drogenabhängige behandle, getötet und 250 weitere verletzt worden seien – wobei sich diese Angaben nicht unabhängig überprüfen lassen. Pakistan wies die Anschuldigungen zurück und führte aus, dass es Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul sowie in der Provinz Nangarhar im Osten des Landes gegeben habe. Die Angriffe würden „präzise“ durchgeführt, um Kollateralschäden zu vermeiden. Der pakistanische Informationsminister teilte mit, dass weder eine Entzugsklinik noch andere zivile Anlagen gezielt angegriffen worden seien. Direkt neben der Entzugsklinik soll ein Rekrutierungszentrum der Taliban liegen. (Artikel vom Spiegel vom 16.03.2026, Laut Taliban mehr als 200 Tote bei pakistanischem Angriff auf Krankenhaus; Artikel vom Stern vom 17.03.2026, Pakistan: Krankenhaus in Kabul war nicht das Ziel)

1.4.4. Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen:

In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an.

Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar.

An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen.

Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten. Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen.

Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 300 km langen Mauer an der Grenze innerhalb von drei Jahren, von der im Mai 2025 bereits 100 km fertig gestellt waren. (LIB, Kap. 3.7)

1.4.5. Verfolgungspraxis der Taliban:

Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden, in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben.

Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. In der Stadt Kabul verfügen die Taliban über 90.000 Überwachungskameras, die die gesamte Stadt überwachen. Das Kamerasystem bietet die technische Möglichkeit, Personen mit Gesichtserkennung zu verfolgen. Es gibt auch 215 Kameras an den Zollabteilungen in anderen Provinzen. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen.

Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 5.2)

1.4.6. Zentrale Akteure:

Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1)

Haqqani-Netzwerk: Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und „sunnitisch-islamische Deobandi“-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke – und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk – als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört. Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen. (LIB, Kap. 6.1)

Politische Opposition und Widerstandsgruppen: Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden. Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker befinden sich weiterhin in Kabul. Der amtierende Justizminister der Taliban untersagte jegliche politische Betätigung von Parteien im Land, da die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere noch für die Nation von Vorteil sei.

In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen. Es kommt landesweit immer wieder zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Taliban. Es gibt bis zu sechs bewaffnete Widerstandsgruppen, deren Bedeutung bislang aber eher gering eingeschätzt wird und deren Aktivitäten teilweise nicht verifizierbar sind. Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück. Dieser Trend setzt sich auch im Jahr 2024 und 2025 fort.

Die drei wichtigsten in Afghanistan tätigen bewaffneten Widerstandsgruppen sind die National Resistance Front (NRF), die Afghanistan Freedom Front (AFF) und das Afghanistan Liberation Movement (ALM). Die Sicherheitskräfte, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch. Zwischen dem 01.02.2025 und dem 30.04.2025 gaben die NRF und die AFF an, 56 bzw. 16 Angriffe durchgeführt zu haben. Das ALM bekannte sich zu drei Angriffen, die alle im April stattfanden. Weitere 11 Angriffe blieben unaufgeklärt. Die NRF und AFF koordinieren ihre Aktivitäten zumindest teilweise. Die Taliban beschuldigen regelmäßig Personen den bewaffneten Widerstandsgruppen anzugehören. (LIB, Kap. 6.2)

1.4.7. Rechtsschutz und Justizwesen:

Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten.

Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung. In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen.

Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen diese die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Die Taliban Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.08.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt.

Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das „Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders“ umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.01.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt, Anwältinnen wurden ausgeschlossen. Die Nachfrage nach Dienstleistungen von Strafverteidigern ist nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen. Taliban Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, schmälern die Bedeutung und Rolle der Anwälte. Taliban-Richter räumen Strafverteidigern Vorrang ein, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die ehemalige afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind.

Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen. Die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, sind derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt und werden vor afghanischen Gerichten nicht angewendet. Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen. Aus Äußerungen der Taliban ist zu schließen, dass diese Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und es sind weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan zu erwarten.

Das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan ist durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens.

Die Änderungen im afghanischen Justizsystem betrafen seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte. So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten. Die meisten Richter und „Muftis“ an Taliban Gerichten sind Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Nur wenige Richter verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert.

Es werden sowohl hadd- als auch qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta`zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt. Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen. Am 07.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan. Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität. Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden. Die Zahl der Auspeitschungen nimmt stark zu und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten Ehebruch und Flucht – von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren – sowie Päderastie.

Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Die Leichname von Hingerichteten werden zur Schau gestellt. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z.B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt. (LIB, Kap. 7)

1.4.8. Sicherheitsbehörden:

Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen. Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee. Die Armee solle bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden. Nach Angaben der Taliban habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 insgesamt 250.000 erreicht.

Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. „Tugendwächter“ (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Im Dezember 2024 gab es bereits 4.500 „Tugendwächter“ in Afghanistan und die Tendenz ist steigend. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab. (LIB, Kap. 8)

1.4.9. Wehrdienst und Zwangsrekrutierung:

Es sind keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt. In einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten ist es sehr beliebt, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein, sodass kein Zwang erforderlich ist. Die Taliban verfügen über genügend Männer und viele sind bereit, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung. Die Taliban haben eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen.

Der ISKP rekrutiert aus der Salafi-Gemeinschaft und aus Taliban-Fußsoldaten. Zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan waren die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten. Der ISKP sucht „die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben“, aus und nimmt diese ins Visier. Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung „Medien und Kultur“ die Arbeit. Die Aufgabe des Medien- und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der „Eingeladene“ sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielt Studenten zu verschiedenen ISKP Telegram Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten. Der ISKP konzentriert sich auf die Rekrutierung von mehr gebildeten Personen, betreibt aber auch Rekrutierungen außerhalb der Salafi-Gemeinschaft. (LIB, Kap. 9)

1.4.10. Allgemeine Menschenrechtslage:

Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen.

Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen sowie willkürlichen Inhaftierungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen, Ermordungen und willkürlichen Verhaftungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext.

Im Jahr 2024 wurden 885 Personen willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und „Propaganda“ gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen.

Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Verhaftungen bei Protesten. Die Taliban gehen seit der Machtübernahme hart gegen Andersdenkende, Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten vor. (LIB, Kap. 11)

1.4.11. Folter und unmenschliche Behandlung:

Es kommt durch die Taliban zu Folter und Misshandlungen. Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichem Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen. Frauen wurden wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch. (LIB, Kap. 12)

1.4.12. Haftbedingungen:

Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban war die Überbelegung der Gefängnisse unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich zunächst viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden. Mit Stand Januar 2025 sind 25.000 Personen inhaftiert, darunter 1.400 Jugendliche und 1.900 Frauen mit 450 begleitenden Kindern. Ca. 3.000 Personen sind durch den Taliban-Geheimdienst (GDI) inhaftiert. Taliban setzen Verhaftungen und Inhaftierungen als Mittel zur Unterdrückung, Vergeltung und Durchsetzung ihrer Politik und Programme ein. Darüber hinaus gibt es derzeit kein Gesetz, das die Haftbedingungen und die Dauer der Inhaftierung regelt.

Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan ist katastrophal. Es gibt keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus, um die Haftbedingungen anzufechten. Finanzielle Engpässe und die Einstellung der Finanzierung durch Geber wirken sich weiterhin auf die Fähigkeit der Gefängnisverwaltung aus, internationale Standards zu erfüllen, einschließlich der systematischen Bereitstellung angemessener Nahrungsmittel, Hygieneartikel, der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der medizinischen Versorgung. Häftlinge mussten lange Zeit in Einzelhaftzellen, denen es völlig an grundlegenden Einrichtungen fehlte, zubringen. Personen wurden zum Zeitpunkt der Festnahme nicht über die Gründe für ihre Festnahme informiert. Es kommt zu verschiedenen Formen der Folter bei Häftlingen, wie z. B. Schläge, kopfüber aufgehängt zu werden, Elektroschocks, Ersticken und Gewalteinwirkung im Genitalbereich. Seit der Machtübernahme der Taliban sind 87 Personen in Taliban Gefängnissen an den Folgen von Folter gestorben.

Folter ist in Afghanistan ein bekanntes Phänomen. Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. In einigen Fällen haben die Taliban, vor allem Mitarbeiter des GDI, Opfer zu ihrem Vergnügen und zur Unterhaltung gefoltert und einige Überlebende auch nach ihrer Freilassung weiter schikaniert. (LIB, Kap. 16)

1.4.13. Todesstrafe:

Bereits vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 war die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vorgesehen und es wurden zwischen 2001 und dem 15.08.2021 in Afghanistan mindestens 72 Personen hingerichtet.

Nach Erklärung eines Taliban-Ministers müsse jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sein und hingerichtet werden. Die Taliban hatten bereits am 24.09.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen. Die Taliban führen öffentliche Hinrichtungen an großen Plätzen, wie Moscheen und Fußballstadien, durch. Es werden von den Gerichten der Taliban mehrere Personen zum Tode verurteilt. (LIB, Kap. 17)

1.4.14. Religionsfreiheit:

Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus.

Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten. Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können, insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt.

Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. Taliban gehen auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen.

Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die „Tugendwächter“. Religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, sind verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende) sind offiziell verboten. Im März 2025 wurden lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Menschen wurden durch das MPVPV daran erinnert, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufgefordert, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten.

Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Die Taliban beschließen Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab. (LIB, Kap. 18)

Schiiten: Trotz ständiger Versprechen, die Hazara zu schützen, kommt es immer wieder zu Angriffen auf diese durch den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen. Es gibt Fälle, in denen Schiiten unter Todesdrohungen gezwungen werden, zum sunnitischen Glauben zu konvertieren. Andachtsorte, Bildungs- und medizinische Einrichtungen von Minderheiten werden systematisch angegriffen und Minderheiten sind Ziel von willkürlichen Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen und Vertreibungen aus ihren Stammesgebieten. Das Taliban-Ministerium für höhere Bildung ordnete gegenüber allen Universitäten und privaten Bildungseinrichtungen an, sämtliche Bücher, die gegen die Hanafi-Lehre des sunnitischen Islam verstoßen, zu entfernen. Dies umfasste auch Bücher, die sich auf den schiitischen Islam beziehen.

Im Juli 2024 setzte die Taliban-Regierung im Rahmen der schiitischen Ashura-Feierlichkeiten mit der Begründung des Schutzes vor terroristischen Anschlägen starke Sicherheitsmaßnahmen um, wie Einschränkung der Bewegungsfreiheit und Abschaltung der Telekommunikation. Zwischen der Taliban Regierung und der schiitischen Gemeinde wurde anschließend ein Abkommen zur sicheren Durchführung zukünftiger Ashura-Feierlichkeiten unterzeichnet. Dieses enthält u. a. die Pflicht zur Einhaltung der Gesetze des „Islamischen Emirats Afghanistan“, Beschränkungen der Veranstaltungen auf spezifische Orte sowie von Gruppengrößen, Regulierungen von Gebetspraktiken sowie Verbote von Lautsprechern und politischen Botschaften. Auch bei den Feierlichkeiten im Juli 2025 wurden starke Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt, mit dem von der Taliban-Regierung kommunizierten Ziel, die Gläubigen vor Anschlägen zu schützen. Die Taliban-Behörden stellten vermehrt Sicherheitspersonal bereit und das Telekommunikationsnetz wurde zwischenzeitlich abgeschaltet. Die Feierlichkeiten wurden auf einzelne Moscheen und Straßenabschnitte begrenzt, in denen das Aufstellen von Flaggen und traditionellen Zelten erlaubt war. Prozessionen wurden, abgesehen von der Stadt Herat, verboten. Im Vorfeld hatte der schiitische Gelehrtenrat dazu aufgefordert, die Regeln der Taliban-Regierung für die Feierlichkeiten zu befolgen. (LIB, Kap. 18.1)

Baha'i: Der Glaube der Baha'i wird als eine Abweichung vom Islam und somit als eine Form der Blasphemie betrachtet. Es wurden alle Muslime, die den Baha'i -Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt. Baha'is leben weiterhin in ständiger Angst vor Entdeckung und zögern, ihre religiöse Identität preiszugeben. (LIB, Kap. 18)

1.4.15. Apostasie, Blasphemie, Konversion:

Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Die Taliban arbeiten daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen, und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten oder Hausdurchsuchungen der Taliban.

Angehörige des Christentums praktizieren ihren Glauben aus Angst im Verborgenen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen beschränkt sich v. a. auf einen kleinen Kreis vom Islam zum Christentum konvertierter Menschen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen muslimischen Hintergrunds liegt bei ca. 100.

Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi Rechtsschule Apostasie. Missionierung, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Propheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen. (LIB, Kap. 18.3)

1.4.16. Ethnische Gruppen:

Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da keine nationale Volkszählung durchgeführt wird. Keine der ethnischen Gruppen des Landes stellt eine Mehrheit. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %).

Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. In der Taliban-Regierung gibt es nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppe oder Mitglieder der Hazara. Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht paschtunische Einheimische zu rekrutieren.

Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban Regierung begründet.

Es gibt Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken durch die Taliban und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern. (LIB, Kap. 19)

Paschtunen: Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto und als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes. Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind auch mit der Heirat von nahen Verwandten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, Usbeken oder Tadschiken sind selten.

Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex), der als Verhaltens- und Moralsystem angesehen werden kann. Obwohl die paschtunischen Stämme unterschiedliche Sitten und Gebräuche haben, ist der gemeinsame Nenner all dieser Stämme der Paschtunwali Kodex, und alle Paschtunen sind verpflichtet, ihn zu befolgen. Paschtunwali umfasst bestimmte Verhaltensgrundsätze, die sich im Laufe der Geschichte herausgebildet haben und die von Generation zu Generation durch Jirgas, Volksversammlungen (Marakas) und traditionelle Erziehung weitergegeben werden. Die Einhaltung der Grundsätze des Paschtunwali sind den Paschtunen sehr wichtig, und jede Missachtung wird mit harten Strafen geahndet. (LIB, Kap. 19.1)

Hazara: Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 15 % der afghanischen Bevölkerung aus. Die Mehrheit der Hazara lebt im Hazarajat (oder „Land der Hazara“), das im zerklüfteten zentralen Bergland Afghanistans liegt und eine Fläche von etwa 50.000 km2 umfasst. Die Region erstreckt sich auf die Provinzen Bamyan und Daikundi sowie mehrere angrenzende Distrikte in den Provinzen Ghazni, Uruzgan, (Maidan) Wardak, Parwan, Baghlan, Samangan und Sar-e Pul. Es gibt auch sunnitische Hazara Gemeinschaften in den Provinzen Badghis, Ghor, Kunduz, Baghlan, Panjsher und anderen Gebieten im Nordosten Afghanistans. Darüber hinaus sind sowohl schiitische als auch sunnitische Hazara in erheblicher Zahl in mehreren städtischen Zentren Afghanistans vertreten, darunter Kabul, Mazar e Sharif und Herat.

Die Taliban haben insbesondere den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara, die während des ersten Taliban-Regimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht. Dennoch gibt es regelmäßige Übergriffe durch die Taliban gegen Angehörige der Hazara. Kommandanten und Soldaten der Taliban hegen teilweise starke Abneigungen gegen die Hazara. Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 kam es zu Tötungen, Vertreibungen, Folter sowie Verhaftungen von Hazara durch Mitglieder der Taliban.

Angehörige der Taliban werden beschuldigt, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Aus Pakistan und den Iran zurückkehrende afghanische Paschtunen werden auch in Gebieten angesiedelt, die bisher mehrheitlich von anderen ethnischen Gruppen bewohnt wurden. Es bestehen Vorwürfe, dass dies eine explizite Verdrängungspolitik darstelle.

Die Taliban haben Hazara in der Provinz Maidan Wardak befohlen, Kutschis eine Entschädigung für den Verlust ihres Viehs zu zahlen. Der Viehbestand der Kutschis ist vor einigen Jahren in dem Gebiet verschwunden. Auch hier wurde den Taliban Voreingenommenheit vorgeworfen. Auch sind Hazara weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des Islamischen Staats Khorasan Provinz (ISKP) zu werden. Es kommt immer wieder zu Angriffen des ISKP, welche auf Hazara abgezielt sind. (LIB, Kap. 19.3)

Kutschi-Nomaden: Die Kutschi sind ethnische Paschtunen, die den Winter meist in den Stammesgebieten Pakistans verbringen und im Sommer durch Afghanistan ziehen. Ethnisch gesehen ist der Großteil der Kutschi (persisch: "Nomaden") paschtunisch und stammt vorwiegend aus dem Süden und Osten Afghanistans. Sie sind eher eine soziale Gruppe, obwohl sie einige Charakteristiken einer eigenen ethnischen Gruppe aufweisen.

Während des ersten Taliban-Regimes wurden viele Kutschi in den usbekisch und tadschikisch dominierten Gebieten im Nordwesten des Landes sesshaft. Die größte Kutschi-Population findet sich in der Wüste im Süden des Landes (Registan). Die rund 2,4 Millionen Kutschi-Nomaden ziehen im Winter traditionell aus Ost- und Zentralafghanistan, um ihre Herden in den Grenzgebieten Pakistans zu weiden. Viele Kutschi leben in informellen Siedlungen am Stadtrand von Kabul. Sie züchten Vieh und verkaufen die Tiere und ihre Nebenprodukte an lokale Gemeinschaften, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Obwohl sie für die Ernährungssicherheit Afghanistans unverzichtbar sind, ist die Mehrheit der Kutschi arm und führt ein schwieriges Leben. COVID-19, Konflikte und politische Umwälzungen haben ihre Lebensgrundlagen stark beeinträchtigt. Seit Jahrzehnten sind sie auf staatliche Unterstützung angewiesen, um Zugang zu Weideland im ganzen Land zu erhalten. Berichten zufolge hat die Häufigkeit der Zusammenstöße seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 zugenommen. Lokale Konflikte zwischen sesshaften Bevölkerungsgruppen und Nomadenstämmen gibt es seit über einem Jahrhundert. Die Taliban werden bei Landstreitigkeiten von vielen als Unterstützer der Kutschi und somit als Streitpartei und nicht als neutraler Vermittler angesehen. Dies hat zu einem Anstieg von Erpressungen, Vertreibungen, Beschlagnahmungen von Eigentum und Zerstörungen von Ackerland geführt. (LIB, Kap. 19.5)

1.4.17. Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein:

Die Taliban haben das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu „reinigen“ und „ausländischen“ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben. Die afghanische Gesellschaft soll von allem „gesäubert“ werden, was die Taliban als „westliche“ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit.

Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch.

Nach Ansicht einiger Talibanmitglieder ist es eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten.

Bärte und Kleidung: Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen. Dazu zählt auch das Tragen von Krawatten. Auch auf das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien soll verzichtet werden. Das Traten von „dünner Kleidung“ wird im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur gesehen. Es kommt hier jedoch auch auf die Auslegung der Beamten an, wobei in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar. In der Stadt Kabul gibt es Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, und in bestimmten Teilen der Stadt werden T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven getragen.

Tätowierungen: Die Taliban betrachten Tätowierungen als „haram“ (unislamisch) und vor allem Jugendliche mit Tattoos werden verprügelt und inhaftiert oder die Tattoos werden mit Säure oder Messern entfernt. Viele junge tätowierte Personen lassen sich daher Tattoos entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Die Entfernung eines Tattoos kostet 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 EUR). Viele Tätowierer haben Afghanistan aus Angst vor Repressalien verlassen. In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden. In manchen Vierteln von Kabul sind dennoch junge Menschen mit Tätowierungen von beispielsweise Sternen, Monden und Namen von Müttern auf den Armen zu sehen.

Musik: Das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit bzw. Musik ist in Afghanistan verboten. Taliban unterbrechen Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird. Menschen werden wegen des Spielens von Musik verhaftet. Es gibt hier jedoch regionale Unterschiede und in einigen Lokalen in Kabul wird weiterhin Musik gespielt. In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen. Die Taliban konfiszieren Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich. Diese gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen. (LIB, Kap. 20.4)

1.4.18. Bewegungsfreiheit:

Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.

Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich. Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern zu fahnden. Es werden auch Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft. Taliban-Kräfte überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, bei denen nur wenig kontrolliert wird. Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoffe aufzuspüren. Die Kontrollpunkte der Taliban sind über ganz Afghanistan verteilt. Sie befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Sofern sich Reisende darüber hinaus an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln halten, gibt es keine Bewegungseinschränkungen. (LIB, Kap. 21)

1.4.19. IDPs und Flüchtlinge:

Ende 2024 gab es zwischen 5,5 Millionen und 6,3 Millionen Binnenvertriebene. Gründe für Vertreibung sind v. a. Konflikte und extremwetterbedingte Ereignisse. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren.

Binnenvertriebene in Afghanistan, insbesondere Frauen und Kinder, gehören zu den vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in Bezug auf Ernährungssicherheit, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sowie Zugang zu Grundversorgung. Binnenvertriebene wie auch Rückkehrer aus dem Ausland befinden sich in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). (LIB, Kap. 22)

Afghanische Flüchtlinge in Pakistan: In Pakistan leben ca. 3,2 Millionen afghanische Flüchtlinge. Diese verfügen teilweise über einen legalen Aufenthaltsstatus (Afghan Citizen Card - ACC) und teilweise auch über einen Flüchtlingsstatus (Proof of Residence - PoR - Karteninhaber). Es halten sich neben diesen Kategorien noch ca. 966.000 nicht-dokumentierte afghanische Staatsangehörige in Pakistan auf. Seit August 2021 sind ca. 600.000 afghanische Staatsbürger nach Pakistan gegangen. Pakistan kündigte im Dezember 2022 an, dass die Amnestieregelung für Ausländer, die sich illegal in Pakistan aufhalten, am 31.12.2022 auslaufen wird, und erklärte, dass diese ab dem 1. Jänner 2023 mit Geldstrafen belegt werden.

Die Regierung brachte im September 2023 in einem internen Schreiben die Einsetzung eines „Repatriierungsplans für alle illegal aufhältige Fremde (Illegal Foreigners Repatriation Plan) “ in Umlauf. Der Plan sieht drei Stufen für die Repatriierung vor. In einer ersten Stufe sollten alle unregistriert aufhältigen Afghanen nach dem Fremdengesetz von 1946 gerichtlich belangt und außer Landes gebracht werden. Die zwei weiteren Stufen sehen ein jeweils aufeinander folgendes Vorgehen auch in Bezug auf ACC-Inhaber und schließlich für PoR-Karteninhaber vor. Festgehalten ist allerdings bereits hier, dass das Vorgehen in Bezug auf die beiden letztgenannten Gruppen mit allen relevanten Akteuren abgestimmt, und im Falle der PoR-Karteninhaber auch in Übereinstimmung mit UNHCR-Konventionen und auf freiwilliger Basis erfolgen soll.

Mit der Aussicht auf eine tatsächliche Umsetzung ab 1. November 2023 stieg die Zahl der Rückkehrer an den Grenzübergängen stark an. Mit der Umsetzung des Repatriierungsplans ist die Zahl der Verhaftungen ab dem 1. November 2023 stark gestiegen, am stärksten waren nicht-registrierte Afghanen betroffen. (LIB, Kap. 23)

1.4.20. Grundversorgung und Wirtschaft:

Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan durch die Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder massiv. Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe. Der Mangel an internationaler Hilfe ist weiterhin ein großes Problem für die afghanische Bevölkerung. Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks, darunter Überflutungen und Erdbeben. Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, der Klimawandel und die COVID 19 Pandemie haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren. Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es kam zu Verlusten bei Vieh und Ackerland.

Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder und in den Jahren 2023 und 2024 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung. In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 %. Trotz eines leichten Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in den Jahren 2023 und 2024 stagnierte die Wirtschaft in weiterer Folge jedoch in einem Gleichgewicht aus niedrigem Wachstum und geringer Produktivität. Die wirtschaftliche Stagnation hat dazu geführt, dass die Haushalte weniger Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung haben, die Ernährungsunsicherheit anhaltend hoch ist und sie in hohem Maße von externer Hilfe abhängig sind. Sowohl das monatliche Haushaltseinkommen als auch die Pro-Kopf-Ausgaben gingen 2024 zurück, wobei der Rückgang bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand, Binnenvertriebenen und ländlichen Haushalten am stärksten ausfiel. Die Wirtschaft Afghanistans erholt sich allmählich, doch die Aussichten bleiben aufgrund des wachsenden finanzpolitischen Drucks, des steigenden Handelsdefizits und der anhaltenden Armut und Ernährungsunsicherheit, die die Haushalte weiterhin belasten und ein inklusives Wachstum behindern, ungewiss. (LIB, Kap. 24)

Rückkehrer: Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen. Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration. Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen. Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene. (LIB, Kap. 24)

Lebenshaltungskosten: Die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie im Jahr 2024 betrugen ca. 28.000 AFN, wobei sich die Kosten in den verschiedenen Regionen sowie im urbanen und ländlichen Bereich unterscheiden (LIB, Kap. 24).

Arbeitsmarkt: Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell, auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind. Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft. Bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen – sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor – doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend.

Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen. Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben. Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z.B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen, wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können.

Der durchschnittliche Tageslohn in Kabul liegt zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. (LIB, Kap. 24.3)

Wohnungsmarkt: Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft. 2025 kam es aufgrund von Versorgungsengpässen, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, der Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen, einem Mangel an verfügbaren Wohnungen sowie aufgrund von Lücken in der Wohnungspolitik, sowohl im städtischen als auch im ländlichen Gebiet zu einem Anstieg der Mietpreise. Wohnungen in der Stadt Kabul mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben, kosten nun 15.000-17.000 AFN Miete pro Monat und es ist eine Vorauszahlung von zwei Monatsmieten zu leisten. In ländlichen Gebieten liegt die Miete für ein Dreizimmerhaus zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten. (LIB, Kap. 24.2)

Nahrungsmittelversorgung: Im März 2025 benötigten 15 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe. Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus. Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen, was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte. Mit Stand Mitte 2025 scheinen die Preise in den meisten Fällen stabil, jedoch weiterhin über dem Niveau vor der Taliban-Machtübernahme.

Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala (von 1-5) für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit.

In Phase 1 (keine/minimale Mängel) sind Haushalte in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.

In Phase 2 (gestresst) liegen gestresste Haushalte vor. Diese haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.

In Phase 3 (Krise) liegen Krisenhaushalte vor. Entweder haben diese Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln oder diese sind, zwar nur knapp, in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.

In Phase 4 (Notfall) liegen Notfallhaushalte vor. Diese haben entweder große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen oder diese sind zwar in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten.

In der Periode November 2025 bis März 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 12,9 Millionen Einwohner (27 %) in IPC-Phase 1, 18,3 Millionen Einwohner (37 %) in IPC-Phase 2, 12,7 Millionen Einwohner (26 %) in IPC-Phase 3 und 4,7 Millionen Einwohner (10 %) in IPC-Phase 4. In der Periode April 2026 bis September 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 14,4 Millionen Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, 20,4 Millionen Einwohner (42 %) in IPC-Phase 2, 10,9 Millionen Einwohner (22 %) in IPC-Phase 3 und 2,9 Millionen Einwohner (6 %) in IPC-Phase 4.

In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Ghazni, sind in der Periode von April 2026 bis September 2026 von insgesamt 1,3 Millionen Einwohnern ca. 334.500 Einwohner (25 %) in IPC-Phase 1, 669.000 Einwohner (50 %) in IPC-Phase 2, 267.600 Einwohner (20 %) in IPC-Phase 3 und 66.900 Einwohner (5 %) in IPC-Phase 4. Die Provinz Ghazni befindet sich in IPC-Phase 3. (IPC)

1.4.21. Bank- und Finanzwesen:

Der finanzpolitische Druck bleibt hoch, da die Mobilisierung inländischer Einnahmen zwar relativ stark ist, aber nicht ausreicht, um den starken Rückgang der Hilfe auszugleichen. Angesichts begrenzter Kreditaufnahmekapazitäten steht die Taliban-Regierung vor Herausforderungen bei der Finanzierung der langfristigen Entwicklung.

Nach dem Regimewechsel kam es zu einer erheblichen Verschlechterung des Bankensystems in Afghanistan, die in erster Linie auf Bank-Runs (d. h., eine große Gruppe von Einlegern zieht ihr Geld gleichzeitig von den Banken ab) und einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zurückzuführen ist. Diese Krise führte zu einem erheblichen Abzug von Einlagen aus den Banken, was zu einem starken Rückgang sowohl der Gesamteinlagen als auch der ausstehenden Kredite führte. Die abrupte Einstellung der internationalen Hilfe in Verbindung mit der Schrumpfung der Bankbilanzen wirkte sich unmittelbar auf die Geldmenge aus und führte zu einem erheblichen Rückgang in realen Werten. Es kam auch zu Liquiditätsengpässen in der Wirtschaft sowohl in der Landes- als auch in Fremdwährungen. Mit 2025 ist der Bankensektor nach wie vor fragil, geprägt von regulatorischer Unsicherheit, steigenden Problemkrediten und eingeschränkter Kreditvergabe. (LIB, Kap. 24.4)

Hawala-System: Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet. Hawala ist ein Geld- oder Werttransferdienst (Money or Value Transfer Service, MVTS), der seit Jahrhunderten genutzt wird. Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen. Durch Netzwerke zwischen Geldwechslern kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes.

Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4)

1.4.22. Medizinische Versorgung:

Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt. Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung, vor allem in den ländlichen Gebieten. Viele müssen Geld leihen, um sich eine medizinische Behandlung in Nachbarländern wie Pakistan, Iran und Indien leisten zu können. Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter.

Nach 2021 mussten Kliniken aufgrund fehlender Mittel schließen und es kam zu Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und um Medikamente zu kaufen.

In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen. Die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte konzentrieren sich in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. In den städtischen Zentren gibt es zahlreiche Gesundheitseinrichtungen, Medikamente oder Behandlungen sind für die Bevölkerung häufig zu teuer. Es gibt einen generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten und viele sind unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben. Es mangelt in Afghanistan an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen.

In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten, wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann. Aufgrund von Sprengkörperverseuchung, sporadischen Explosionen und Verkehrsunfällen kommt es weiterhin häufig zu Traumata. Psychosoziale Belastungen betreffen die Hälfte der Bevölkerung, wobei jeder Fünfte aufgrund traumatischer Ereignisse in seiner Alltagsfunktion beeinträchtigt ist. (LIB, Kap. 25)

1.4.23. Rückkehr:

Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung. Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025. Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Ca. 70.000 Afghanen wurden 2024 aus der Türkei nach Afghanistan zurückgeführt. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. Seit Mitte Juli 2025 wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt.

Es gibt wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan. Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 bzw. Juli 2025. Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz, Belgien, Frankreich und die Niederlande. Seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 reisten insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt. Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban. In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr. Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger aus dem Westen. Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück.

IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.

Viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, kommen aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige kommen jedoch aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Fast alle afghanischen Migranten in Europa halten regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten den Kontakt oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen. Die Familie der Migranten hilft bei der Ausreise und unterstützt diesen auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt.

Es gibt keine besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Es besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde. (LIB, Kap. 26)

Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul: Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen. An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt. Es kann dazu kommen, dass Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen. Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch, können jedoch erfolgen, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird. (LIB, Kap. 26.1)

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates: Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, Übernahme der Heimreisekosten, eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900 sowie die Teilnahme an Reintegrationsprogrammen nach der Rückkehr im Zielland.

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis einen Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 900 pro Person. Ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 250 pro Person. Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das BFA ein einmaliger Betrag von EUR 250 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung sind die freiwillige Ausreise, finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit, erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung, Nachhaltigkeit der Ausreise, keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr und keine schwere Straffälligkeit.

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu EUR 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt unter anderem mit den Kooperationspartnern Frontex, IOM Österreich, Caritas Österreich und OFII.

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen, z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. (LIB, Kap. 26.2)

1.4.24. IPC April – September 2026

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260807_W286_1425846_3_00/hauptdokument.img1is.jpg/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260807_W286_1425846_3_00/hauptdokument.img2is.png Quelle: https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1159816/?iso3=AFG

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit (zur Religionszugehörigkeit siehe unten Punkt 2.2.1.) und seiner Muttersprache wurden aufgrund der insofern nicht anzuzweifelnden Angaben des Beschwerdeführers bereits seinen bisherigen verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Entscheidungen zugrunde gelegt. Auch im nunmehrigen Beschwerdeverfahren haben sich daran keine Zweifel ergeben.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht verheiratet ist, ergibt sich daraus, dass er auch schon während der Vorverfahren widersprüchliche und unschlüssige Angaben zu seinem Familienstand machte und keine überprüfbaren und stichhaltigen Dokumente in Vorlage brachte. Der Beschwerdeführer gab nach seiner Einreise und Asylantragstellung in Österreich am 11.11.2011 sowohl in der Erstbefragung am 12.11.2011 als auch in den Einvernahmen vor der belangten Behörde am 03.01.2012 und 07.03.2012 seinen Familienstand jeweils ausdrücklich mit „ledig“ an. Er nannte in seinen Einvernahmen auch mehrere in Afghanistan lebende Angehörige bzw. Verwandte mit deren Namen und Alter, eine allfällige Ehefrau blieb dabei ausnahmslos unerwähnt. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.11.2014 führte der Beschwerdeführer bei der Frage nach derzeit noch in Afghanistan lebenden Familienangehörigen im krassen Gegensatz dazu erstmals an: „Meine Eltern, meine drei Brüder, meine Schwester und meine Gattin“. Auf Vorhalt, die nunmehr angegebene Gattin vor der Verwaltungsbehörde nicht erwähnt zu haben, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: „Meine Gattin wurde mir von meinen Eltern als Ehefrau aufgezwungen. Ursprünglich war ich nicht einverstanden mit dieser Ehe. Heute stehe ich zu dieser Ehe, gerade wegen meines Glaubenswechsels. Ich könnte es nicht mit meinem Gewissen vereinbaren, sie auch aktuell zu leugnen. Bei der Verwaltungsbehörde hatte ich noch nicht dieses schlechte Gewissen, weil ich noch nicht Christ war“ (siehe Protokoll der mV S. 3 zu XXXX ).

Mit derjenigen Frau, mit der der Beschwerdeführer verheiratet zu sein behauptet, nämlich XXXX , lebt er in Österreich in einer Lebensgemeinschaft. Diese Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, XXXX (vgl. zu ihr das Erkenntnis vom heutigen Tag W286 2304139-1/9E), stellte am XXXX 2016 bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels als Familienangehörige, der von der Österreichischen Botschaft in Islamabad mit Bescheid abgewiesen wurde, was in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.09.2018, W165 2140989-1/11E, bestätigt wurde. Begründend hielt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Erkenntnis insbesondere fest, dass die Angaben der angeblichen Gattin zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den vom Beschwerdeführer im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen, sodass die Eigenschaft als Familienangehöriger nicht glaubhaft gemacht wurde. Auch fehlten auf der von der angeblichen Gattin vorgelegten Heiratsurkunde sowohl die Daten der Braut als auch die Daten des Bräutigams, ebenso Foto und Unterschrift/Fingerabdrücke des Bräutigams. In diesem Zusammenhang werde auf das notorische Wissen über die Möglichkeit, derartige Dokumente ohne großen Aufwand in Afghanistan/Pakistan zu erlangen, hingewiesen. Auch kann der von der angeblichen Gattin vorgelegten „Heiratsurkunde“ (marriage certificate) vom 12.01.2016 lediglich entnommen werden, dass drei namentlich genannte Zeugen in Gegenwart zweier weiterer namentlich genannter Zeugen vor einem Gericht ausgesagt hätten, dass die angebliche Gattin und der Beschwerdeführer am XXXX 2009 eine Ehe geschlossen hätten. Durch die Vorlage dieser Urkunde ist, so folgerte das Bundesverwaltungsgericht in diesem Erkenntnis, somit nicht unter Beweis gestellt worden, dass eine Ehe nach staatlichem Recht, d.h. einschließlich Eheregistrierung, geschlossen worden ist.

Durch diese dargelegten Umstände wird deutlich, dass weder der Beschwerdeführer in seinen Vorverfahren noch seine angebliche Ehefrau in ihrem Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels das Bestehen einer Ehe überzeugend dargelegt hat – im Gegenteil, wurde diese Behauptung, dass die beiden in Afghanistan geheiratet hätten, durchgehend als unglaubwürdig erachtet.

An dieser Beurteilung änderte sich auch im gegenständlichen Verfahren nichts – dass der Beschwerdeführer und XXXX tatsächlich nicht verheiratet sind, bestätigte sich im gegenständlichen Verfahren noch einmal dadurch, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.07.2022 hinsichtlich der Aberkennung seines Asylstatus XXXX eine unterschiedliche Erklärung dafür lieferte, warum er im Verfahren zunächst angegeben habe, ledig zu sein. Während er im ersten Verfahren XXXX , wie oben ausgeführt, noch behauptete, aufgrund seines Glaubenswechsels ein schlechtes Gewissen gehabt zu haben und seine angebliche Ehefrau nicht mehr weiter leugnen habe können, hat er im zweiten Verfahren (dem Aberkennungsverfahren) am 12.07.2022 die späte Angabe seiner Heirat nicht mehr mit der Konversion in Verbindung gesetzt, sondern nur Folgendes angegeben: „Sie hat keine Eltern. Sie ist ein Waisenkind. Mein Vater hat sie für mich ausgewählt. Das ist Tradition. Nach ein bis zwei Jahren habe ich mir überlegt, ich kann sie doch nicht verlassen, ich muss sie hierherbringen.“ (siehe Protokoll der mV S. 8 zu XXXX ). Diese Divergenz verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer (und auch seine Lebensgefährtin) unwahre Behauptungen machen, wenn sie angeben, miteinander verheiratet zu sein.

Gänzlich merkwürdig erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers nach Einsicht in einen im Vorakt befindlichen Kurzbrief der Landespolizeidirektion XXXX , in dem festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer am XXXX 2018 am Flughafen Schwechat von Teheran eingereist ist und bei der dortigen Befragung angab, dass er „in Teheran geheiratet habe“, und die nachfolgende Frage, wo sein Ehering sei, damit beantwortet habe, dass dieser „leider kaputt“ sei. Inwieweit dies nun mit seinen vorherigen Angaben in Einklang stehen soll, ist völlig unplausibel. Zudem gab seine angebliche Gattin in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2025 dazu im Widerspruch stehend an, dass sie den Beschwerdeführer, bevor sie nach Österreich gekommen sei, nur einmal im Jahr 2019 im Iran gesehen habe und sie sich dort in der Stadt Isfahan getroffen hätten, da sie ihn lange nicht gesehen hätte. Was es daher mit der vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Einreise nach Österreich am XXXX 2018 bei der Polizei angegebenen Heirat auf sich hat, bleibt offen und veranschaulicht dies erneut, dass seine Angaben zum Bestehen einer bereits in Afghanistan geschlossenen Ehe nicht glaubhaft sind.

All diese Umstände zeigen eindeutig auf, dass der Beschwerdeführer in den Vorverfahren hinsichtlich seines Familienstandes keine stimmigen und plausiblen Angaben tätigen konnte und seine späte Korrektur des Familienstandes auf „verheiratet“ als nicht glaubhaft zu erachten ist. Das erkennende Gericht schließt sich den oben dargestellten, bereits in den genannten Entscheidungen angestellten Ausführungen und Erwägungen vollumfänglich an, zumal auch im gegenständlichen Verfahren weder der Beschwerdeführer noch seine Lebensgefährtin Umstände darlegen konnten, die zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Seine nunmehrige Begründung, wonach die zwischenzeitige Konversion zum christlichen Glauben dazu geführt hätte, dass er jetzt zu der ihm seinerzeit von seinen Eltern aufgezwungenen – und in der Folge verleugneten – Ehefrau stehen würde, wird als reine Schutzbehauptung gewertet, zumal der Beschwerdeführer zum einen bereits eine Konversion nicht glaubhaft gemacht hat (siehe unter Punkt 2.2.1.) und zum anderen auch nicht schlüssig erklären konnte, weshalb seine neue Glaubensüberzeugung dafür ausschlaggebend gewesen sein soll.

Auch ist bei der vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung als Beweismittel zu seinem Fluchtvorbringen vorgelegten „Eintrittsbuchseite Eintritt XXXX “ sein Familienstand als „ledig“ eingetragen (Beilage ./4 zum Protokoll der mV vom 16.12.2025), wodurch aufgezeigt wird, dass er in der Kirchengemeinschaft eine vermeintliche Ehe nicht angab, sodass seine Argumentation, wonach ihn die Konversion dazu gebracht hätte, zu seiner Ehefrau zu stehen, nicht standhält. Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, dass dies ein Missverständnis gewesen sein müsse (Protokoll der mV vom 16.12.2025 S. 21), ist dem nicht zu folgen, zumal er dieses Dokument selbst vorgelegt hat und somit bei tatsächlicher Fehlerhaftigkeit auch die Möglichkeit gehabt hätte, es entsprechend korrigieren zu lassen.

In einer Gesamtschau all dieser aufgezeigten Aspekte war daher auch im gegenständlichen Verfahren die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer nicht verheiratet ist.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer mit XXXX aber in einer Lebensgemeinschaft lebt, sie seit 04.12.2023 in Österreich aufhältig ist und ihr mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, W286 2304139-1/9E, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, waren aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und nach Einsicht in den Akt der Lebensgefährtin, W286 2304139-1, zu treffen. Die Feststellung, dass die Lebensgefährtin eine weitschichtige Verwandte vom Beschwerdeführer ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und den Angaben seiner Lebensgefährtin in der Beschwerdeverhandlung am 16.12.2025 (Protokoll dieser mV S. 16, S. 27). Die Feststellung, dass seine Lebensgefährtin am XXXX 2026 einen gemeinsamen Sohn namens XXXX zur Welt brachte, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung am 22.06.2026 (Protokoll dieser mV S. 6), den von ihm vorgelegten Unterlagen (Geburtsurkunde, Wohnsitzmeldung des Sohnes) und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin bereits in der Beschwerdeverhandlung am 16.12.2025 übereinstimmend angaben, dass seine Lebensgefährtin derzeit vom Beschwerdeführer schwanger ist (Protokoll der mV S. 12).

2.1.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Provinz Ghazni im Distrikt Nawur im Dorf XXXX geboren und aufgewachsen ist, ergibt sich aus seinen Angaben in den bisherigen Verfahren, insbesondere aus dem Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2022, XXXX , sowie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren. Die Feststellung, dass seine Familie nach seiner Ausreise aus Afghanistan in den Ort XXXX außerhalb der Stadt Ghazni übersiedelte und seine Eltern, seine Schwester, zwei seiner Brüder und die Mutter seiner Lebensgefährtin dort weiterhin in einem Eigentumshaus der Familie wohnen, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in der Beschwerdeverhandlung am 16.12.2025 (Protokoll dieser mV S. 8, S. 24, S. 25, S. 26) und den weiteren Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung am 22.06.2026 (Protokoll dieser mV S. 6, S. 7). Die Feststellung, dass sein dritter Bruder XXXX seit Ende 2021 in Österreich lebt, war aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in den Beschwerdeverhandlungen am 16.12.2025 (Protokoll der mV S. 19) und am 22.06.2026 (Protokoll der mV S. 7) sowie der Einsicht in dessen Asylverfahren zu treffen.

2.1.3. Die Feststellungen zu seiner fehlenden Schulbildung und seinen in Afghanistan, im Iran und in Österreich erworbenen Berufserfahrungen ergeben sich aus einer Einsicht in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2022, XXXX , seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung am 16.12.2025 (Protokoll dieser mV S. 26), aus den von ihm in Vorlage gebrachten Lohnzettel und einer Abfrage seiner Sozialversicherungsdaten (AJ-WEB Abfrage vom 15.12.2025).

2.1.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf seinen eigenen Angaben in den Beschwerdeverhandlungen (Protokoll der mV S. 5) sowie dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Daraus ergibt sich zudem die Feststellung, dass er arbeitsfähig ist, und hat er auch vor seiner Ausreise aus Afghanistan im Iran und in Österreich gearbeitet.

2.1.5. Die Feststellungen zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung waren aufgrund des im Akt befindlichen Urteils des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2021, XXXX , zu treffen. Die Feststellungen hinsichtlich des gewährten Strafaufschubes gemäß § 39 SMG sowie der vom Beschwerdeführer besuchten Therapie und deren Folgen ergeben sich insbesondere aus dem Vorakt XXXX , nämlich aus den darin befindlichen Unterlagen (Einschätzungen seiner Betreuer sowie des Leiters der Einrichtung), seinen dortigen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.07.2022 (OZ 6) und den Ausführungen im Erkenntnis vom 26.09.2022 XXXX .

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

2.2.1. Der Beschwerdeführer stützte seinen nunmehrigen Folgeantrag auf internationalen Schutz zentral darauf, dass er als konvertierter Christ nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, weil dort die Taliban an der Macht seien, sodass ihm aufgrund der Konversion zum Christentum Verfolgung drohe.

Festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 11.11.2011 in Österreich bereits aufgrund seiner damals glaubhaft gemachten Konversion zum Christentum im Laufe des Beschwerdeverfahrens gegen den vollinhaltlich abweisenden Bescheid des Bundesasylamts mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2014, XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Nach den beweiswürdigenden Erwägungen in diesem die Flüchtlingseigenschaft zuerkennenden Erkenntnis waren für die Gewährung des Asylstatus einerseits der vorgelegte Taufschein (der Beschwerdeführer wurde am XXXX 2013 in einer XXXX Gemeinde in XXXX getauft) und die Aussagen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung sowie andererseits sein Leben hier in Österreich entsprechend dem neuen christlichen Glauben, was sich aus seinem ehrenamtlichen Engagement in zwei Seniorenheimen ergebe, ausschlaggebend.

Mit dem knapp acht Jahre später erlassenen Erkenntnis vom 26.09.2022, XXXX , wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht der Status des Asylberechtigten wegen des Vorliegens eines Endigungsgrundes wieder aberkannt, da die erkennende Richterin im Beschwerdeverfahren zur Überzeugung gelangt ist, dass eine Scheinkonversion vorliegt.

Das Bundesverwaltungsgericht legte im diesem Erkenntnis vom 26.09.2022, XXXX , seinen Feststellungen nach Durchführung des Beweisverfahrens insbesondere zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2017/Jänner 2018 von XXXX nach XXXX verzogen ist und sich vor seinem Umzug noch die Adresse einer XXXX Pfarrgemeinde in XXXX geben hat lassen, um weiterhin die Kirche besuchen zu können. Diese hat er aber bis zum Februar 2022 nicht besucht und auch sonst keine kirchlichen Aktivitäten gesetzt oder andere Gemeinschaften besucht. Da er am 08.11.2021 die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens erhalten hat, hat er seit Februar 2022 wieder regelmäßig, aber nicht wöchentlich, den Gottesdienst in einer XXXX Pfarrgemeinde und auch andere kirchliche Veranstaltungen besucht. Die weitere vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit der nunmehr besuchten Kirche auseinandergesetzt hat und davon ausgeht, weiterhin eine XXXX zu besuchen, ergibt sich nach den beweiswürdigenden Erwägungen im Erkenntnis XXXX daraus, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung selbst gesagt hat, dass es sich bei der von ihm besuchten Kirche um eine XXXX handle, tatsächlich handle es sich dabei aber, wie sich unter anderem aus dem vorgelegten Schreiben der Pfarrerin ergebe, um eine XXXX , also gerade nicht um eine XXXX . Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass sich der Beschwerdeführer, der durchaus aufgrund seines langen Aufenthaltes schon über Deutschkenntnisse verfüge, nicht annähernd mit der von ihm besuchten Kirche auseinandergesetzt habe.

Weiters führte das Bundesverwaltungsgericht in diesem Erkenntnis in seinen beweiswürdigenden Erwägungen zur getroffenen Feststellung, dass der christliche Glaube nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers ist und er dementsprechend einen solchen auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht nach außen zur Schau tragen wird, Folgendes aus: Erstens spricht für eine solche Annahme der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seinem Umzug Anfang 2018 bis Februar 2022 und damit jedenfalls vier Jahre lang keine Kirche besucht hat, obwohl er vor seinem Umzug noch eine entsprechende Adresse erhalten hat, an die er sich wenden hätte können. Wenn er tatsächlich innerlich konvertiert ist, hätte er diese Kirche zeitlich bald nach dem Umzug besucht oder sich zumindest um eine andere Glaubensgemeinschaft bemüht. Er hätte auch nicht vier Jahre keinerlei kirchlichen Aktivitäten gesetzt und insbesondere vier Jahre lang keine Gottesdienste besucht. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer zumindest unregelmäßig und insbesondere zu den höchsten Feiertagen eine Messe besucht. So wolle er damals doch erst vor kurzer Zeit bewusst die Entscheidung getroffen haben, dieser für ihn neuen Religionsgemeinschaft anzugehören, sei sein Glaube noch jung gewesen und habe sein Bedürfnis, diesen nach seiner Konvertierung vom Islam intensiv auszuüben, besonders groß gewesen sein müssen. Gerade bei einem entsprechenden Ortswechsel hätte er folglich Kraft und Unterstützung bei der ihm genannten Glaubensgemeinschaft am neuen Wohnort gesucht. Bei den Erklärungen, er hätte die Kirche aufgrund seiner Arbeitstätigkeit nicht besuchen können und außerdem sei dann Corona gekommen, handle es sich offensichtlich um Schutzbehauptungen. Erstens hat der Beschwerdeführer, wie sich aus dem von ihm vorgelegten Versicherungsdatenauszug zweifellos ergibt, nämlich erst ab Oktober 2018 zu arbeiten begonnen. Er hat daher von Dezember 2017/Jänner 2018 bis Oktober 2018 Zeit gehabt, die ihm von seiner alten Gemeinde vorgeschlagene neue Kirche zumindest einmal zu besuchen. Der Beschwerdeführer hat aber nur unbelegt angegeben, er habe die Kirche vor zwei bis drei Jahren, also 2020 oder 2019, zwei- bis dreimal besucht, einen Besuch in zeitlichem Zusammenhang mit dem Umzug habe der Beschwerdeführer damit nicht einmal selbst behauptet. Andererseits, so führte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Erkenntnis aus, steht auch eine Berufstätigkeit, selbst wenn diese jeweils bis zum Abend dauern solle, einem Kirchenbesuch keineswegs entgegen. Einerseits würden die Gottesdienste regelmäßig an einem Sonntag stattfinden, wobei nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer jeden Sonntag arbeiten habe müssen. Andererseits ist der weit überwiegende Teil der Kirchenbesucher berufstätig und könne die Messen trotzdem besuchen. Bei einer tatsächlichen inneren Konvertierung hätte der Beschwerdeführer dem eine derartige Wertigkeit zugeordnet, dass er jedenfalls mit Regelmäßigkeit seine Kirche hätte aufsuchen können. Zweitens sei auch Corona nicht geeignet, eine derart lange Absenz von der Kirche zu erklären, wenn der Beschwerdeführer denn tatsächlich innerlich konvertiert wäre. So habe es etwa auch während der Zeit, in der keine öffentlichen Messen erlaubt gewesen seien, Angebote (zumeist) online mitzufeiern gegeben, die der Beschwerdeführer ebenfalls wahrnehmen hätte können. Auch seien die Kirchen durchaus weitgehend immer wieder für Gläubige geöffnet gewesen. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer jedenfalls nach Erlaubnis, die Messen wieder öffentlich zu feiern, daran teilnehmen können. Zudem seien Ansprechpartner der Kirchengemeinschaften auch telefonisch erreichbar gewesen und mit Rat und Gebet zur Verfügung standen.

Außerdem ist der Beschwerdeführer immer nur dann in Kirchen gegangen und hat deren Veranstaltungen besucht, wenn es für ihn aus verfahrenstaktischen Gründen vorteilhaft gewesen ist. Gleiches gilt für die ehrenamtliche Arbeit insbesondere in Altersheimen. In diesem Zusammenhang hat er auch Landsleute getroffen, weshalb von einem entsprechenden sozialen Umfeld ausgegangen werden könne, was auch erkläre, weshalb er in XXXX regelmäßig zu den Treffen gegangen ist, während er in XXXX lange keinerlei entsprechenden Kontakt gesucht hat. All dies spreche aber klar gegen eine von Ernsthaftigkeit getragene Konversion, sondern zeigt das eindeutig, dass es sich dabei um eine Scheinkonversion handelt, die von taktischen Überlegungen geprägt gewesen ist.

Als weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit einer ernsthaften Konversion führte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Erkenntnis ins Treffen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren angegeben hat, er habe regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie, auch mit seinen Eltern und Geschwistern, außerdem unterstütze er sie finanziell. Er hat aber auch angegeben, dass seine Eltern sehr religiös sind. Gerade dann ist aber davon auszugehen, dass, entsprechend den in den Länderberichten dargestellten afghanischen Verhältnissen, der Beschwerdeführer aus seiner Familie ausgeschlossen werden würde, sie den Kontakt zu ihm abbrechen sowie kein Geld mehr von ihm annehmen würde, wäre er tatsächlich konvertiert. Dass seine Familie keinen Kontakt mehr haben wolle, nachdem sie von seiner Konversion erfahren hätte, habe im Übrigen auch sein Bruder in dessen Beschwerdeverfahren ausgesagt. Auch diese Diskrepanz zeige damit, dass der Beschwerdeführer nicht ernsthaft innerlich konvertiert ist und seine Familie auch nicht von Derartigem ausgehe, weil sie noch regelmäßigen Kontakt haben.

Die gegen dieses Erkenntnis vom 26.09.2022, XXXX , an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde lehnte dieser mit Beschluss vom 13.06.2023, E 654/2023-5, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab, der die Revision mit Beschluss vom 24.10.2023, Ra 2022/20/0359-11, zurückwies.

Diese soeben dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Erkenntnis vom 26.09.2022, XXXX , und der daraus gezogene Schluss, dass es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um einen Scheinkonvertiten handelt, der also eine Konversion lediglich vorgibt, um damit den Asylstatus zu erlangen (bzw. zu behalten), stehen in Einklang mit den Ermittlungsergebnissen im gegenständlichen Verfahren – es stellte sich auch hier deutlich heraus, dass der Beschwerdeführer die Behauptung einer Konversion lediglich weiter aufrecht erhielt und vorschützte, um so (wieder) einen Schutzstatus zu erlangen. Vor dem Hintergrund der Ermittlungsergebnisse des gegenständlichen Verfahrens folgt die erkennende Richterin vollinhaltlich den dargestellten beweiswürdigenden Erwägungen im Erkenntnis XXXX , weil sich diese im gegenständlichen Verfahren erneut bestätigten. Die oben dargestellten beweiswürdigenden Erwägungen aus dem Erkenntnis XXXX , werden daher auch dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde gelegt und zur Beurteilung der nunmehr vom Beschwerdeführer erneut vorgebrachten Konversion zum Christentum herangezogen. Ausgehend davon erweist sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Behauptungen zu seiner religiösen Überzeugung (konkret: zu seiner Konversion) als persönlich unglaubwürdig und konnte er darüber hinaus auch im gegenständlichen Verfahren weder substantiiert noch glaubhaft darlegen, dass er tatsächlich aus ernsthafter innerer Überzeugung konvertierter Christ wäre. Vor dem Hintergrund der bereits dargelegten und aus sogleich folgenden Gründen wird auch im gegenständlichen Verfahren seinem Vorbringen zu einer erfolgten Hinwendung zum Christentum aus innerer Überzeugung kein Glauben geschenkt:

Der Beschwerdeführer legte nicht schlüssig dar, aus welchen Gründen er sich überhaupt für eine XXXX Kirche entschieden hat und warum er nach seinem Umzug von XXXX nach XXXX Ende 2017/Anfang 2018 gerade einer XXXX beigetreten ist, obwohl er zuvor in XXXX Mitglied einer XXXX war. Als der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung am 16.12.2025 gefragt wurde, wieso er sich ausgerechnet die XXXX Kirche ausgesucht habe, gelang es ihm nicht, seine Beweggründe dafür nachvollziehbar darzustellen, sondern führte er bloß an, dass er „darüber viel recherchiert habe“ (Protokoll der mV S. 22). Was genau er recherchiert hätte, zwischen was und aus welchen Beweggründen er sich schließlich nach seiner Recherche entschieden hätte, legte er nicht dar, sondern führte wieder nur an, dass er Ende 2012 über die XXXX Kirche recherchiert und sich deshalb diese Kirche ausgesucht habe (Protokoll der mV S. 22, S. 23). Eine nachvollziehbare und mehr als derart oberflächliche Erklärung dafür, warum er sich innerhalb des Christentums gerade für die XXXX Kirche/Konfession entschieden habe und es auch in XXXX wieder eine XXXX Kirche sein hätte müssen, lieferte er nicht, obwohl anzumerken ist, dass dem Beschwerdeführer durchaus bekannt ist, dass es verschiedene Formen im Christentum gibt, zumal er auch die XXXX Kirche erwähnte. Dies zeigt, wie bereits im Vorverfahren konstatiert (vgl. erneut oben die Darstellung der Erwägungsgründe in XXXX ), dass eine Auseinandersetzung mit der „ausgewählten“ Kirche/Konfession beim Beschwerdeführer nicht stattgefunden hat, andernfalls er imstande sein hätte müssen, seine Beweggründe für eine Zuwendung gerade zu dieser Kirche/Konfession nachvollziehbar und substantiiert darzustellen.

Auch eine Begründung dafür, warum er nun in XXXX gerade einer XXXX und nicht mehr einer XXXX – wie früher in XXXX – beigetreten ist, konnte er nicht darlegen. Allein seine Angabe, dass in XXXX nur ganz wenig XXXX vorhanden seien (Protokoll der mV S. 22), vermag keine hinreichende Erklärung für einen Wechsel einer Glaubensgemeinschaft darzustellen. Diese Angabe erklärt nämlich nicht, warum er nicht wenigstens mit einer von diesen wenigen XXXX Kontakt aufgenommen und sich um eine Mitgliedschaft erkundigt hat, zumal sogar dem erkennenden Gericht nach nur einer kurzen Internetrecherche gleich mehrere Kontaktdaten von XXXX in XXXX angezeigt worden sind, mit denen sich der Beschwerdeführer in Verbindung setzen hätte können. Dass er nun einer XXXX beigetreten ist, scheint lediglich dem Umstand geschuldet zu sein, dass er bereits 2017 in XXXX vor seinem Umzug die Adresse der nunmehr von ihm in XXXX besuchten Kirche erhalten hat, beruht aber nicht auf einem bestehenden tieferen Interesse an dieser Kirche/Konfession. Dies zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von grundlegendem und gleichzeitig oberflächlichem Wissen (etwa das sich XXXX auf XXXX beruft und XXXX für eine Stadt in Deutschland steht, wobei er nicht einmal die Stadt XXXX , für die das XXXX steht, benennen konnte) – kein tiefergehendes Verständnis von diesem Bekenntnis bzw. zu Unterschieden zu anderen christlichen Formen hat. Besonders auffällig ist, dass er, obwohl er in der Beschwerdeverhandlung immer betonte, dem Bekenntnis XXXX anzugehören, nicht darlegen konnte (und offenbar nicht wusste), dass es als zweiten Zweig noch eine XXXX Kirche mit dem Bekenntnis XXXX gibt, wozu er jedoch, wenn er sich ernsthaft mit der Thematik und Struktur seiner vorgeblich neuen Glaubensrichtung befasst hätte, imstande hätte sein müssen. Er verwies bei der entsprechenden Frage nur auf seine frühere XXXX und antwortete schließlich, dies nicht zu wissen (Protokoll der mV S. 21, S. 22). Auch schaffte es der Beschwerdeführer nicht, etwaige Unterschiede zwischen seiner früheren XXXX und der jetzigen Kirche, die er besuche, darzulegen. Er nannte als formalen Unterschied nur vage, dass die jetzige Kirche in Österreich gemeldet sei, die andere Kirche aber nicht (Protokoll der mV S. 22), sonstige Unterschiede waren ihm offenbar nicht bekannt. Insgesamt zeigte die Vagheit seiner Antworten auf die von der erkennenden Richterin gestellten Fragen, dass er sich offenbar nur sehr oberflächlich mit der Kirche/Konfession, der er anzugehören behauptet und mit der er die Behauptung einer Konversion zu begründen versucht, auseinandergesetzt hat – sein nur rudimentäres Wissen und das ausweichende Antworten in der Beschwerdeverhandlung machten deutlich, dass er auch im gegenständlichen Verfahren eine Konversion nur zu Schein behauptet. Zur Verdeutlichung wird im Folgenden die eben dargestellte Passage aus der Beschwerdeverhandlung wiedergegeben:

„R: Welcher Kirche sind Sie denn nun beigetreten?

BP1: XXXX

R: Was ist das, XXXX ?

BP1: XXXX hat aus einer Stadt in Deutschland ein Zeugnis bekommen, das bedeutet XXXX .

R: Wofür steht das XXXX , was heißt das?

BP1: Das ist die Stadt in Deutschland. Das ist die Gründungsstadt vor 500 Jahren.

R: Wieso sagen Sie zu XXXX das XXXX dazu, gibt es da noch was anderes im XXXX ?

BP1: Früher war ich in der XXXX .

R: Das habe ich Sie nicht gefragt. Beantworten Sie meine Frage, oder sagen Sie, dass Sie es nicht wissen?

BP1: Ich weiß es nicht.

R: Und bei welcher Kirche waren Sie davor?

BP1: Bei XXXX .

R: Was ist der Unterschied in diesen beiden Kirchen?

BP1: Es ist nicht sehr groß, der Unterschied.“

Als der Beschwerdeführer schließlich in der Beschwerdeverhandlung am 16.12.2025 erneut gefragt wurde, wieso er konkret zu einer XXXX Glaubensüberzeugung gekommen sei und welche Beweggründe er dafür gehabt habe, machte er wieder nur oberflächliche und unpräzise Angaben, die allesamt nicht darauf hindeuten, dass der christliche Glaube tatsächlich ein wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden ist. Er führte bei entsprechenden Fragen an, dass „ XXXX dem Heiligen Buch folgen“ und „Pfarrer Familien gründen und heiraten können“ (Protokoll dieser mV S. 23), was jedoch das „Heilige Buch“, das er anschließend als „die Bibel“ bezeichnete, und das fehlende Zölibat XXXX Pfarrer konkret mit seinen eigenen Motiven zur Konversion zu tun hätten, erschließt sich daraus nicht. Auch bei der Frage nach dem Hauptunterschied zwischen den Glaubensinhalten des Christentums und des Islams führte er zwar an, dass es einen großen Unterschied gebe, diesen vermochte er allerdings nicht schlüssig darzulegen und stützte seine diesbezügliche Erklärung nur auf allgemeine Passagen. Konkret stellte sich dies wie folgt dar:

„R: Welchen Hauptunterschied gibt es in den Glaubensinhalten zwischen dem Christentum und dem Islam?

BP1: Einen großen Unterschied.

R: Dann erklären Sie das?

BP1: Im Christentum gibt es nur Liebe, Mohammad hat neun Frauen geheiratet. Jesus Christus hat den Menschen nur Gutes getan und sich für Menschen geopfert.“

Erneut zeigte sich damit im Antwortverhalten des Beschwerdeführers, dass sein Kenntnisstand recht oberflächlich ist, was den insgesamt gewonnenen Eindruck, dass er eine Konversion nur aus verfahrenstaktischen Gründen behauptet, tatsächlich aber überhaupt nicht vom muslimischen Glauben abgefallen ist und eine Hinwendung zum Christentum lediglich behauptet, um dadurch einen Schutzstatus zu erlangen. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer ja bereits seit über zehn Jahren behauptet, einen christlichen Glauben zu haben – bei einer tatsächlichen Auseinandersetzung mit dem und Verinnerlichung des christlichen Glaubens wäre aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in dieser langen Zeitspanne ein fundierteres Wissen erlangt hätte.

Wenngleich der Beschwerdeführer weiters anführte, dass er auch seinen Bruder XXXX , der Ende 2021 nach Österreich gekommen ist, dazu bewegt hätte, in Österreich Christ zu werden und sich taufen zu lassen, und nicht übersehen wird, dass XXXX mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 03.08.2022, XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, weil er wegen seiner Abwendung vom Islam in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre (wobei eine Konversion seines Bruders zum Christentum im mündlich verkündeten Erkenntnis gerade nicht festgestellt wurde, sondern ein Abfall vom Islam für die Asylgewährung ausschlaggebend war und nur ein starkes Interesse am Christentum konstatiert wurde), ist diese vermeintliche „Missionierung“ des Bruders für die Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Konversion des Beschwerdeführers selbst nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich auch in diesem Zusammenhang keine hinreichenden Angaben zu machen, die darauf schließen würden, dass er deshalb den christlichen Glauben verbreite, weil er die Mission als allgemeinen christlichen Auftrag verstehe, sondern begründete er dies lediglich damit, dass „er das Christentum mag“ (Protokoll der mV S. 20). Welche Personen er abgesehen von seinem Bruder noch davon überzeugt habe, das Christentum anzunehmen, schilderte der Beschwerdeführer nicht, sondern behauptete er nur allgemein, dass er davor schon zwei bis drei andere Menschen überzeugt habe (Protokoll der mV S. 20). Der Beschwerdeführer hat damit auch nicht glaubhaft gemacht, dass er andere Personen zum christlichen Glauben missioniert hätte, geschweige denn, dass derartige Aktivitäten in Afghanistan bekannt geworden wären.

Es wird gegenständlich nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer einige Kenntnisse der XXXX Glaubensrichtung aufweist, und bloße Wissensfragen – etwa einige der zehn Gebote oder den Aufbau der Bibel – beantworten konnte, dass er seit Februar 2022 wieder regelmäßig den Gottesdienst einer XXXX Kirche sowie andere kirchliche Veranstaltungen besucht, im September 2024 offiziell in eine XXXX Pfarrgemeinde in XXXX eingetreten ist, wie sich auch aus den von ihm vorgelegten Unterlagen ergibt, und auch seine Lebensgefährtin und eine in der Beschwerdeverhandlung einvernommene Zeugin das Interesse des Beschwerdeführers am Christentum grundsätzlich bestätigten. Allerdings verfestigte sich in der Beschwerdeverhandlung der Eindruck, dass der Beschwerdeführer Wissen (etwa zu den zehn Geboten oder dem Aufbau der Bibel) sich nur angeeignet hat, um sich in seinen Asylverfahren als Christ zu präsentieren – so äußerte er sich auf die Frage zum Aufbau der Bibel hin nicht inhaltlich, sondern erschöpfte sich seine Antwort darin: „R: Wie ist die Bibel aufgebaut? BP1: 66, 39 Altes Testament und 27 Neues Testament.“, wobei, auch wenn er es nicht konkret auszudrücken vermochte, er damit offenbar Bezug darauf nahm, dass in einigen Bibelausgaben die Bibel 66 Bücher (39 im Alten Testament und 27 im Neuen Testament) umfasst. Auf die dezidierte Frage er erkennenden Richterin, an welchen der zehn Gebote er seine Lebensführung ausrichtet, stellte der Beschwerdeführer drei Gebote dar, ohne dass er einen wirklichen Bezug zu seiner eigenen Lebensführung herstellen konnte, ebensowenig vermochte er dies auf erneutes Nachhaken der erkennenden Richterin, worin sich erneut die nur scheinbare Hinwendung zu einem christlichen Glauben zeigte:

„R: An welchen Geboten des Christentums richten Sie Ihre tägliche Lebensführung aus?

BP1: Ich bete außer zu Gott zu keinem anderen Gott. Man darf nicht was anderes anbeten, wie Buddha oder so etwas. Man soll immer seine Nachbarn lieben und die Eltern ehren.

R: Ich merke schon, dass Sie jetzt das jetzt auswendig aussagen, aber ich habe Sie gefragt, woran konkret Sie Ihre Lebensführung ausrichten.

BP1: Außer Gott und Jesus darf man keinen anderen Gott anbeten.“

Insgesamt hat sich nach Durchführung des gegenständlichen Beweisverfahrens der bereits im Vorverfahren konstatierte Eindruck verstärkt, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers nicht um eine von Ernsthaftigkeit getragene Konversion, sondern um eine Scheinkonversion handelt, die vor allem auch von taktischen Überlegungen und dem Wunsch der Erlangung bzw. Beibehalts der Flüchtlingseigenschaft geprägt war und ist. Ganz deutlich bestätigt wurde dies dadurch, dass seine Lebensgefährtin in der Beschwerdeverhandlung am 16.12.2025 auf Frage der erkennenden Richterin, welchen Glauben der Beschwerdeführer habe, angab, dass er schiitischer Moslem ist (Protokoll der mV S. 16: „R: Welchen Glauben hat die BP1? BP2: Er ist schiitischer Moslem.“), wodurch seinem Vorbringen zur angeblichen Konversion zum Christentum erneut die Grundlage entzogen wird und auch ganz klar wurde, dass die Lebensgefährtin, soweit sie in ihrer Einvernahme anderseits die Behauptungen zur Konversion des Beschwerdeführers zu unterstützen versuchte, unwahre Angaben gemacht hatte. Es ist nicht plausibel, dass die Lebensgefährtin den Beschwerdeführer auf eine konkrete Frage der erkennenden Richterin hin als schiitischen Moslem bezeichnen würde, wenn er – wie sie wissen müsste – sich längt als Christ sähe bzw. konvertiert wäre. In dieser Aussage der Lebensgefährtin offenbart sich, dass sämtliches Vorbringen zu einer Konversion des Beschwerdeführers, wie bereits im Vorverfahren konstatiert und sich auch im gegenständlichen Verfahren aus dem übrigen obenstehenden Erwägungen ergebend, nicht den Tatsachen entspricht, sondern der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nur gedanklich konstruiert – und sich, um den gewünschten Schutzstatus zu erreichen, auch nach außen hin christlichen Kirchen/Konfessionen anschließt. Dies allein – und mag er auch in der Kirchengemeinde nach außen hin den Eindruck eines ernstlichen Interesses am christlichen Glauben erweckt haben – vermag aufgrund all der dargestellten Gründe nicht hinzureichen, um eine Konversion glaubhaft zu machen.

In Zusammenschau all dieser Umstände war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht zum Christentum aus innerer Überzeugung konvertiert ist und er nicht vom islamischen Glauben abgefallen ist. Er hat den christlichen Glauben auch nicht verinnerlicht und nicht den Entschluss gefasst, nach dem christlichen Glauben zu leben. Er würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan seinem derzeitigen vorgeschützten Interesse für den christlichen Glauben nicht mehr nachkommen oder dieses nach außen zur Schau tragen, sondern den schiitischen Glauben entsprechend den afghanischen Gepflogenheiten ausüben. Es ist damit auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer irgendwelchen Gefahren oder Verfolgung durch Mitglieder der Taliban, Familienmitglieder oder sonstigen Akteure ausgesetzt wäre. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass die Scheinkonversion des Beschwerdeführers in Afghanistan bekannt geworden wäre, sodass es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behauptungen vor österreichischen Behörden oder aufgrund seines Beitritts zu christlichen Kirchen/Konfessionen in Österreich aus dem Motiv, hier einen Asylstatus zu erlangen, eine Verfolgung in Afghanistan zu gewärtigen hätte. Die Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Afghanistan haben Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer in Österreich vorgibt, zum christlichen Glauben konvertiert zu sein, obwohl er tatsächlich schiitischen Glaubens ist – es besteht aus diesem Grund kein Konflikt innerhalb der Familie, weil dieser eben bekannt ist, dass der Beschwerdeführer nur vorgibt, konvertiert zu sein, obwohl er tatsächlich schiitischer Moslem ist.

2.2.2. Insoweit der Beschwerdeführer auch eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara vorbrachte, ist festzuhalten, dass er in diesem Zusammenhang auf allgemeine Ausführungen zurückgriff, ohne individuelle Verfolgungsgründe oder konkrete Handlungen, aufgrund derer ihm eine Verfolgung drohen würde, hinreichend nennen zu können. Er stützte die ihm drohende Verfolgung vielmehr auf die allgemeine Situation der Angehörigen der Volksgruppe der Hazara und deren Verfolgung bzw. Diskriminierung durch die Taliban.

Aus den Länderinformationen geht zwar hervor, dass seit der Machtübernahme der Taliban nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt werden und gibt es Berichte über die Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit durch die Taliban. Hazara sind auch weiterhin gefährdet, Opfer von Anschlägen des ISKP zu werden. Eine systematische Verfolgung von Angehörigen der Hazara ist der Berichtslage jedoch nicht zu entnehmen, zumal die Taliban als defacto-Machthaber den Berichten zufolge auch weiterhin Operationen gegen den ISKP durchführen und somit gegen ihn vorgehen.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts lässt sich aus den Länderberichten nicht ableiten, dass in Afghanistan lebende Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Den Länderinformationen sind zwar seit Machtübernahme der Taliban im August 2021 auch Berichte über Tötungen, Folter sowie Verhaftungen von Hazara durch Mitglieder der Taliban zu entnehmen, eine gezielte systematische Verfolgung aller Hazara ist daraus jedoch nicht ableitbar und geht aus den Länderinformationen nicht hervor, dass regelmäßig systematische und gezielt gegen Hazara gerichtete Angriffe der Taliban stattfinden würden.

Die in den Länderfeststellungen dargestellten oft auch äußerst schwerwiegenden Übergriffe gegen Angehörige der Volksgruppe der Hazara weisen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese etwa 9 bis 15 % der Bevölkerung des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers ausmacht, nicht eine derartige Häufigkeit auf, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr davon betroffen wäre. Allein aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Hazara ist aktuell nicht von einer Gruppenverfolgung und somit nicht von einer individuellen Bedrohung auszugehen. Eine asylrelevante Gruppenverfolgung der Hazara kann daher auch aus den festgestellten Länderinformationen nicht abgeleitet werden.

Insgesamt konnte der Beschwerdeführer daher die von ihm behauptete Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit nicht glaubhaft machen. Ihm droht daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan als Hazara konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt.

2.2.3. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Merkmals als Rückkehrer eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.

Nach den vorliegenden Länderberichten ist es nach Ansicht einiger Talibanmitglieder eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden Rückkehrer auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten haben (siehe das Kapitel „Relevante Bevölkerungsgruppen – Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein“).

Das erkennende Gericht verkennt dabei nicht, dass es teilweise nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt (siehe Kapitel „Rückkehr“). Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich aber keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer alleine aufgrund des Merkmals als Rückkehrer oder aufgrund seines Aufenthalts in einem europäischen Land keinen systematischen oder gezielten Eingriffen in seine psychische oder physische Integrität ausgesetzt ist.

2.2.4. Zwar befindet sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise und Asylantragstellung im November 2011 in Österreich, es sind im gesamten Verfahren aber keine hinreichenden Umstände hervorgekommen, die darauf schließen würden, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits in einem solchen Maße eine („westliche“) Lebensweise führt, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Der Beschwerdeführer erstattete im Laufe des Verfahrens auch kein entsprechendes Vorbringen. Eine besondere Ausübung der Grundrechte und insbesondere eine Verinnerlichung einer Lebensweise, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde, ist daher beim Beschwerdeführer nicht feststellbar, und würde ihm eine solche Lebensweise auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht unterstellt werden.

Es ist auch vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer in der Heimat in diesem Kontext eine Gefährdung oder Verfolgung zu gewärtigen hätte. Es ergibt sich aus den Länderinformationen nämlich, dass es keine allgemeine Kleiderordnung für Männer gibt. Es wird nicht verkannt, dass die Länderinformationen Übergriffe einzelner Taliban darstellen (wie etwa, dass junge Männer wegen des Tragens von Jeans geschlagen worden wären), daraus ergibt sich allerdings nicht, dass dies ein flächendeckendes oder systematisches Vorgehen wäre. Tatsächlich wurden Vorschriften für Regierungsangestellte erlassen, ein solcher ist der Beschwerdeführer aber nicht.

Es haben sich im gegenständlichen Fall zusammenschauend keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer als „verwestlicht“ wahrgenommen werden würde. Der Beschwerdeführer konnte konkrete Tatsachen oder persönliche Eigenschaften nicht darlegen, die dazu führen könnten, dass er im Falle einer Rückkehr wegen eines Vorwurfes der „Verwestlichung“ einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein sollte – vielmehr erweist sich dies als nicht maßgeblich wahrscheinlich, sodass die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

Nicht verkannt wird das zuletzt ergangene Urteil des EGMR vom 26.03.2026, D.M. gg Schweden, wonach den innerstaatlichen Entscheidungen bei der Bewertung der realen Gefahr einer Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung nicht alle relevanten Faktoren kumulativ berücksichtigt worden seien. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Hazara und seiner westlichen Lebensweise sei der Antragsteller erhöhten Risiken ausgesetzt. Der EGMR kam einstimmig zu dem Schluss, dass die kumulative Wirkung seiner persönlichen Umstände vor dem Hintergrund der allgemeinen Menschenrechtslage in Afghanistan im Falle einer Rückkehr ein reales Risiko für der Antragsteller darstelle. Festzuhalten bleibt zu dieser Entscheidung jedoch, dass die schwedischen Behörden eine Verwestlichung des BF feststellten, die risikoerhöhend zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit wirkte. Der EGMR hielt jedoch auch fest, dass er keine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan ersehe („the Court has concluded that Hazaras cannot be said to be a group that is systematically exposed to a practice of ill-treatment attaining the level of Article 3 of the Convention“). In casu konnte das erkennende Gericht eine Verwestlichung des Beschwerdeführers auch gerade nicht erkennen.

2.2.5. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren auch nicht substantiiert vor, dass er eine gegen die Regierung der Taliban gerichtete oppositionelle Einstellung hat. Wie bereits unter Punkt 2.2.1. ausgeführt, konnte auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine kritische Haltung zum Islam oder ein Abfall vom Glauben unterstellt werden würde, zumal der Beschwerdeführer eine Konversion zum christlichen Glauben nicht glaubhaft gemacht hat und weiterhin schiitischer Moslem ist. Ihm wird daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben. Für all dies haben sich im Verfahren keine substantiierten Hinweise ergeben.

2.3. Zu den Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in seiner Heimatprovinz Ghazni ergeben sich aus den oben angeführten Länderinformationen. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der Beschwerdeführer dort eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

2.4.1. Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage seit der Machtübernahme der Taliban erheblich verbessert hat und der landesweite Konflikt zurückgegangen ist. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Ein Anstieg der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus 2024, dem 2025 auch wieder ein Rückgang unter die Werte von 2023 folgte, hängt mit Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen.

Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers ist über den internationalen Flughäfen in Kabul sowie über das Straßennetz auch sicher erreichbar. Es gibt zwar Kontrollpunkte der Taliban auf den Straßen, jedoch wird der Beschwerdeführer von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht. Ihm wird auch nicht unterstellt für die ehemalige Regierung oder ehemaligen Streitkräfte gearbeitet zu haben, sodass er nicht exponiert ist. Personen, die nicht exponiert sind, können sich in Afghanistan frei bewegen.

Das Gericht verkennt nicht, dass es seit der Machtübernahme der Taliban vermehrt zu Spannungen mit Pakistan kommt, da seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan die Zahl der Terroranschläge in Pakistan durch die Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP) stark angestiegen und Pakistan dem de-facto Regime der afghanischen Taliban vorwirft, Terrorgruppen zu beherbergen bzw. zu unterstützen. So kam es bereits im Oktober 2025 zu einwöchigen Kämpfen zwischen Pakistan und Afghanistan. Im Februar 2026 eskalierte die Situation zwischen beiden Ländern mehr und die pakistanische Luftwaffe griff militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia an sowie in den Provinzen Khost und Laghman. Am 15.03.2026 wurden auch militärische Einrichtungen in der Provinz Nangarhar sowie in der Hauptstadt Kabul angegriffen. Dabei wurde in Kabul auch ein Krankenhaus, das Drogenabhängige behandle, getroffen, wodurch 200-400 Menschen starben und weitere 250 verletzt wurden. Pakistan wies die Anschuldigungen zurück und führte aus, dass es Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul sowie in der Provinz Nangarhar im Osten des Landes gegeben habe. Die Angriffe würden „präzise“ durchgeführt, um Kollateralschäden zu vermeiden. Der pakistanische Informationsminister teilte mit, dass weder eine Entzugsklinik noch andere zivile Anlagen gezielt angegriffen worden seien. Direkt neben der Entzugsklinik soll ein Rekrutierungszentrum der Taliban liegen.

Die Angriffe Pakistans richten sich somit nicht auf alle Provinzen. In den Provinzen Kabul, Kandahar, Paktia, Khost, Laghman und Nangarhar richten sich diese auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban. Das Gericht verkennt nicht, dass es am 15.03.2026 zu einem Angriff in der Hauptstadt Kabul gekommen ist, bei dem auch ein Krankenhaus getroffen und 200 bis 400 Menschen getötet sowie weitere 250 verletzt wurden. Es ist jedoch auch im Zusammenhang mit den bisherigen Angriffszielen, die sich ausschließlich gegen militärische Einrichtungen gerichtete haben, und im Zusammenhang mit den Angaben des pakistanischen Informationsministers davon auszugehen, dass Pakistan nicht die Zivilbevölkerung treffen möchte und Pakistan gegen die Zivilbevölkerung in Afghanistan keine systematischen Angriffe durchführt. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass nach derzeitiger Sachlage eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung der gesamten zivilen Bevölkerung im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan vorliegt. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Ghazni, sohin eine Provinz, in der bisher gar keine Angriffe von Pakistan durchgeführt wurden. Da der Beschwerdeführer kein Mitglied der Streitkräfte der Taliban ist, ist er diesbezüglich nicht exponiert.

2.4.2. Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen und Verwandten in Afghanistan ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in den Beschwerdeverhandlungen am 16.12.2025 (Protokoll dieser mV S. 24 bis S. 28) und am 22.06.2026 (Protokoll dieser mV S. 6, S. 7). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Kontakt zu seiner Familie steht, ergibt sich vor allem daraus, dass er, obwohl er bereits seit 2011 nicht mehr in Afghanistan lebt, genaue Angaben über deren Verbleib und deren Verhältnisse in Afghanistan in den Beschwerdeverhandlungen tätigen konnte und auch im Vorverfahren in der Beschwerdeverhandlung am 12.07.2022 XXXX angab, dass er mit seinen Eltern und Geschwistern manchmal Kontakt habe, sodass ein bestehender Kontakt zu seiner in Afghanistan lebenden Familie anzunehmen ist.

2.4.3. Die Feststellungen zur finanziellen Situation der Familie des Beschwerdeführers gründen darauf, dass der Beschwerdeführer in den Beschwerdeverhandlungen am 16.12.2025 und am 22.06.2026 angab, dass sie sich ihren Lebensunterhalt durch ihre eigene Arbeitstätigkeit, wenngleich mit Unterstützung des in Österreich lebenden Bruders XXXX , verdienen, sie derzeit in einem Eigentumshaus der Familie leben und er auch sonst keine Umstände darlegte, die auf eine triste Situation hindeuten würden. Auch in der Beschwerdeverhandlung im Vorverfahren am 12.07.2022 XXXX führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater Grundstücke habe und diese bewirtschaften würde und meinte er bei der Frage, wie es seiner Familie gehe, lediglich, dass es nicht so gut gehe, weil es halt Afghanistan sei, nähere Umstände brachte er dazu aber nicht vor. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die finanzielle Lage der Familie des Beschwerdeführers, trotz der angespannten wirtschaftlichen Lage in Afghanistan, weiterhin gut ist, und sie den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan, zumindest vorübergehend, finanziell unterstützen können und er wieder im Haus seiner Familie wohnen kann.

Insbesondere hat sich zur eigenen finanziellen Situation des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung am 16.12.2025 ergeben, dass er über Ersparnisse von zumindest 10.000 € verfügt, die er sich – so seine eigene Angabe – durch seine Berufstätigkeiten in Österreich zusammengespart hat. Dass er behauptet, dass er diesen Betrag für Bitcoins ausgegeben habe und dieser sich auf einem gesperrten Konto befinde, auf den er mangels Besitzes eines Reisepasses nicht zugreifen könne (Protokoll der mV S. 30, S. 31), tut dem keinen Abrruch. Seine diesbezügliche Erklärung, wonach er sich keinen Reisepass besorgen könne, weil dieser abgelaufen sei, ist nicht schlüssig. Er hätte nämlich längst nach seiner Haftentlassung im Februar 2022 und vor der Aberkennung seines Asylstatus im September 2022, also zu der Zeit, in der er über gültige österreichische Dokumente verfügte, sein Geld von dem Konto auszahlen lassen können, und auch künftig steht es ihm frei, sich einen Reisepass zu besorgen, um auf diesen Geldbetrag zugreifen zu können. Aufgrund dessen ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer über diesen Geldbetrag verfügen wird können.

2.4.4. Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderinformationen. Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, bei der Reiseplanung und bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, die Übernahme der Heimreisekosten und eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu 900 €. Der Beschwerdeführer kann daher Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

2.4.5. Zudem ist der Beschwerdeführer volljährig und arbeitsfähig und verfügt über Berufserfahrung in der Landwirtschaft, als Maler und als Lagerarbeiter, weshalb davon auszugehen ist, dass er selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen, in seiner Heimatprovinz einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten kann. Auch kann der Beschwerdeführer wieder im Haus seiner Familie wohnen und von seinen Angehörigen bei der Suche nach einer Arbeit unterstützt werden.

2.4.6. Die Feststellungen zu den ausgezeichneten Ortskenntnissen in seiner Heimatprovinz Ghazni ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer dort geboren und aufgewachsen und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 dort mit seiner Familie gelebt hat und Berufserfahrung in der Landwirtschaft gesammelt hat. Es sind ihm daher die geografischen Strukturen in der Heimatprovinz bekannt.

2.4.7. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen, gesunden und arbeitswilligen Mann mit in Afghanistan, im Iran und in Österreich erworbener Arbeitserfahrung als Landwirt, Maler und Lagerarbeiter. Er hat einen überwiegenden Teil seines Lebens in seiner Heimatprovinz verbracht, ist mit einer in Afghanistan gesprochenen Sprache, den lokalen Umständen und den Gebräuchen in Afghanistan vertraut und wird im Falle der Rückkehr in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt, gegebenenfalls mit Unterstützung seiner Familie, zu bestreiten. Die Feststellung zu seiner Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit ergibt sich auch daraus, dass er auch in Österreich einer Arbeitstätigkeit nachgegangen ist und er sich hier an sich zurechtfindet. Im Lichte dessen waren die Feststellungen zu treffen, dass der Beschwerdeführer im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig und anpassungsfähig ist und einer regelmäßigen Arbeit nachgehen kann.

2.4.8. Aus nachstehenden Gründen geht das Gericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten in seiner Heimatprovinz Ghazni bei seiner Familie niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann:

Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Er ist in der Provinz Ghazni geboren und aufgewachsen und hat dort mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet. Er kann sich daher in seiner Herkunftsprovinz leicht wieder zurechtfinden bzw. kann er diesbezüglich auch auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen. Der Beschwerdeführer spricht Dari als Muttersprache und verfügt über Berufserfahrung in der Landwirtschaft, als Maler und Lagerarbeiter, er ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer kann weiterhin bei seiner Familie im Elternhaus wohnen und von seiner Familie zumindest anfänglich mit Obdach, Sachleistungen und/oder finanziell unterstützt werden. Die Familie des Beschwerdeführers ist nicht von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, dieser geht es wirtschaftlich gut. Er kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

2.4. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u. a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

3.1.1. Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.

Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.

Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).

Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.

3.1.2. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgungsszenario, wonach er aufgrund einer Konversion zum Christentum und eines Abfalls vom islamischen Glauben bei einer Rückkehr von den Taliban, seiner eigenen Familie oder sonst irgendeinem Akteur in Afghanistan verfolgt werde, hat sich als nicht glaubhaft erwiesen. Der Beschwerdeführer ist weiterhin schiitischer Moslem und würde bei einer Rückkehr seinen schiitischen Glauben entsprechend den afghanischen Gepflogenheiten ausüben. Es ist auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die Scheinkonversion des Beschwerdeführers in Afghanistan bekannt werden würde und ergibt sich auch unter diesem Blickwinkel nicht, dass dem Beschwerdeführer eine Verfolgung droht.

Erachtet die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz – wie im gegenständlichen Fall – im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Wie in der Beweiswürdigung dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im dargestellten Umfang aus einer Gesamtschau seiner Angaben in den bisherigen und im gegenständlichen Verfahren sowie aus dem in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck.

3.1.3. Auch liegt keine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der Religionsgemeinschaft der Schiiten vor.

Den oben zitierten Länderberichten ist u. a. zwar zu entnehmen, dass Schiiten – speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehören – Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt sind. In einer Gesamtschau der vorliegenden Länderberichte erreicht diese Gefährdung jedoch nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara oder von Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Schiiten in Afghanistan für gegeben zu erachten.

3.1.4. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahin ergeben, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Merkmals als Rückkehrer eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.

Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein.

Es ist daher beim Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer nicht erkennbar.

3.1.5. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine westliche Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde. Es droht ihm daher aus diesem Grund keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan.

3.1.6. Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete oppositionelle Einstellung. Er lehnte diese und die Scharia auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.

3.1.7. Aus den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (Februar 2023), kann sich ein erhöhter Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz für Angehörige der ehemaligen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft, für ehemalige Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte oder der internationalen Streitkräfte, für Journalisten und Medienwirkende, für Aktivisten, Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten und Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Identität ergeben.

Aus den EUAA Leitlinien (Juni 2026), kann sich zudem auch für Personen denen unislamisches Verhalten, Blasphemie oder der Abfall vom Islam vorgeworfen wird, für Personen mit anderen Moralvorstellungen oder sozialen Werten, Personen mit westlicher Orientierung sowie Frauen und Mädchen einen erhöhten internationalen Schutzbedarf ergeben.

Ein solcher Risikozusammenhang konnte jedoch beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden, sodass auch diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung vorliegt.

3.1.8. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in der StatusVO genannten Gründen vorliegen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes

3.2.1. Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).

Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).

Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).

Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).

Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).

Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).

Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).

3.2.2. In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohender ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 StatusVO festgestellt werden.

Die beweiswürdigenden Erwägungen haben ergeben, dass ihm dort weder aufgrund seiner vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen noch aufgrund der allgemeinen Lage die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.

Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, seine Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen glaubhaft zu machen, weshalb aus diesen auch keine Gefahr eines ernsthaften Schadens abgeleitet werden kann.

3.2.3. Auch die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan lässt nicht darauf schließen, dass der Beschwerdeführer als Zivilperson durch seine bloße Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage seit der Machtübernahme der Taliban erheblich verbessert hat und der landesweite Konflikt zurückgegangen ist. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Ein Anstieg der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus 2024, dem 2025 auch wieder ein Rückgang unter die Werte von 2023 folgte, hängt mit Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. Es kommt in Afghanistan durch Talibankämpfer und Behörden der Taliban auch zu Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten sowie zu Gewalt gegen Journalisten, Medienschaffende, gegen (Frauenrechts)Aktivisten, in Gefängnissen und gegen Personen denen unislamisches Verhalten oder eine westliche Haltung unterstellt wird. Es kommt auch zu Rache und Willkürakten im familiären Kontext – also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen bzw. Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban-Angehörige sind.

In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Ghazni – mit ca. 1,5 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt einen Kampf, keine Explosionen oder ferngesteuerte Gewalt und in zehn Fällen kam es zu Gewalt gegen Zivilisten. Die allgemeine Sicherheitslage in Ghazni ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Provinz einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen oder Kriminalität für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen oder Kriminalität betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es seit der Machtübernahme der Taliban vermehrt zu Spannungen mit Pakistan kommt, da seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan die Zahl der Terroranschläge in Pakistan durch die Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP) stark angestiegen und Pakistan dem de-facto Regime der afghanischen Taliban vorwirft, Terrorgruppen zu beherbergen bzw. zu unterstützen. So kam es bereits im Oktober 2025 zu einwöchigen Kämpfen zwischen Pakistan und Afghanistan. Im Februar 2026 eskalierte die Situation zwischen beiden Ländern mehr und die pakistanische Luftwaffe griff militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia sowie in den Provinzen Khost und Laghman an. Am 15.03.2026 wurden auch militärische Einrichtungen in der Provinz Nangarhar sowie in der Hauptstadt Kabul angegriffen. Dabei wurde in Kabul auch ein Krankenhaus, das Drogenabhängige behandle, getroffen, wodurch 200-400 Menschen starben und weitere 250 verletzt wurden. Pakistan wies die Anschuldigungen zurück und führte aus, dass es Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul sowie in der Provinz Nangarhar im Osten des Landes gegeben habe. Die Angriffe würden „präzise“ durchgeführt, um Kollateralschäden zu vermeiden. Der pakistanische Informationsminister teilte mit, dass weder eine Entzugsklinik noch andere zivile Anlagen gezielt angegriffen worden seien. Direkt neben der Entzugsklinik soll ein Rekrutierungszentrum der Taliban liegen.

Die Angriffe Pakistans richten sich somit nicht auf alle Provinzen. In den Provinzen Kabul, Kandahar, Paktia, Khost, Laghman und Nangarhar richten sich diese auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban. Es wurden in den Provinzen Kabul, Kandahar, Paktia, Khost und Laghman bis zum Anfang März 2025 ca. 274 Kämpfer der afghanischen Taliban getötet und mehr als 400 verletzt, sowie über 100 Panzer und 73 Stützpunkte zerstört. Das Gericht verkennt nicht, dass es am 15.03.2026 zu einem Angriff in der Hauptstadt Kabul gekommen ist, bei dem auch ein Krankenhaus getroffen und 200 bis 400 Menschen getötet sowie weitere 250 verletzt wurden. Es ist jedoch auch im Zusammenhang mit den bisherigen Angriffszielen, die sich ausschließlich gegen militärische Einrichtungen gerichtete haben, und in Zusammenhang mit den Angaben des pakistanischen Informationsministers davon auszugehen, dass Pakistan nicht die Zivilbevölkerung treffen möchte und Pakistan gegen die Zivilbevölkerung in Afghanistan keine systematischen Angriffe durchführt.

Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. Ein solcher extremer Fall liegt derzeit noch nicht vor, da sich die Angriffe aus Pakistan derzeit nicht gegen alle Provinzen und vor allem nicht systematisch gegen die Zivilbevölkerung richten, sondern gezielt gegen militärische Einrichtungen sowie gegen Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie gegen Ausrüstungs- und Munitionslager. Es liegt daher – unter Berücksichtigung der derzeitigen Sachlage – noch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit vor, dass der Beschwerdeführer von diesen Angriffen betroffen sein könnte, zumal der Beschwerdeführer keine Verbindungen zu den Streitkräften der Taliban hat. Zudem stammt der Beschwerdeführer aus der Provinz Ghazni, sohin aus einer Provinz, die bisher von den Angriffen auf militärische Einrichtungen gar nicht betroffen war. Der Beschwerdeführer ist daher auch in diesem Zusammenhang nicht exponiert, sodass auch hier keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung vorliegt.

Auch allein der Umstand, dass es weiterhin zu Anschlägen durch den ISKP oder andere Gruppierungen kommt sowie ein Anstieg der allgemeinen Kriminalität, begründen somit bei der derzeitigen Sicherheitslage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes vor.

Weder der Beschwerdeführer noch Familienangehörige haben für die afghanische Regierung oder afghanische Sicherheitskräfte gearbeitet. Der Beschwerdeführer war auch nicht als Aktivist, Journalist oder als Medienschaffender tätig. Ihm wird in Afghanistan auch nicht unterstellt westlich orientiert zu sein oder sich unislamisch zu verhalten. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder Familienmitglieder von Racheakten oder Willkürakten im familiären Kontext betroffen wären.

Es liegen beim Beschwerdeführer daher keine besonderen Unterscheidungsmerkmale („special distinguishing features“) vor, aufgrund derer sich die Situation des Beschwerdeführers kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsland im Allgemeinen.

Darüber hinaus ist die Provinz Ghazni eine über den internationalen Flughafen in Kabul und durch das Straßennetz sicher erreichbare Provinz, wobei es zu Kontrollen und Straßensperren durch die Taliban kommen kann. Nach den EUAA Country Guidance (Juni 2026) beeinträchtigt die Existenz von Taliban-Kontrollpunkten in und um Städte die Reisesicherheit der von den Taliban ins Visier genommenen Personen sowie die Reisefreiheit von alleinstehenden Frauen und Mädchen. Andere Personengruppen, die nicht exponiert sind, können sich frei im Land bewegen. Da der Beschwerdeführer von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht wird, ist er hier auch nicht exponiert.

3.2.4. Ebenso wenig läuft der Beschwerdeführer in Anbetracht der allgemeinen Versorgungslage und seiner individuellen Umstände Gefahr, in Afghanistan in eine materiell existenzbedrohende Situation zu geraten, welche als unmenschliche Behandlung zu charakterisieren wäre.

Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung ist häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Die Beurteilung der Versorgungslage richtet sich nach den international standardisierten IPC-Phasen [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security], die aufsteigend von 1 (moderat/minimal) bis 5 (Hungersnot) reichen. Ab IPC-Phase 3 liegt eine Situation vor, in der sogar mit humanitärer Unterstützung Haushalte unter Lücken im Lebensmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Mangelernährung leiden oder der Mindestnahrungsmittelbedarf nur mit irreversiblen Bewältigungsstrategien wie der Liquidierung von Existenzgrundlagen gedeckt werden kann. Da ab dieser Stufe auch dringende humanitäre Unterstützung geboten ist, kann für das Gericht diese Lage einer realen Gefahr einer Verletzung der Rechte eines Betroffenen nach Art. 3 EMRK in einem als IPC 3 eingestuften Gebiet gleichkommen, sofern er nicht über ein soziales oder familiäres Netzwerk, Vermögensverhältnisse oder sonstige in seiner Person gelegene Umstände verfügt, die eine günstigere Prognose seiner Existenz in einem solchen Gebiet zulassen würden.

In der Periode November 2025 bis März 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 12,9 Millionen Einwohner (27 %) in IPC-Phase 1, 18,3 Millionen Einwohner (37 %) in IPC-Phase 2, 12,7 Millionen Einwohner (26 %) in IPC-Phase 3 und 4,7 Millionen Einwohner (10 %) in IPC-Phase 4. In der Periode April 2026 bis September 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 14,4 Millionen Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, 20,4 Millionen Einwohner (42 %) in IPC-Phase 2, 10,9 Millionen Einwohner (22 %) in IPC-Phase 3 und 2,9 Millionen Einwohner (6 %) in IPC-Phase 4.

In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Ghazni, sind in der Periode von April 2026 bis September 2026 von insgesamt 1,3 Millionen Einwohnern ca. 334.500 Einwohner (25 %) in IPC-Phase 1, 669.000 Einwohner (50 %) in IPC-Phase 2, 267.600 Einwohner (20 %) in IPC-Phase 3 und 66.900 Einwohner (5 %) in IPC-Phase 4. Die Provinz Ghazni befindet sich in IPC-Phase 3. (IPC)

Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig und arbeitsfähig. Er verfügt zudem über Berufserfahrung als Landwirt, Maler und Lagerarbeiter und spricht Dari als Muttersprache. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen, in der Herkunftsprovinz Ghazni einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten kann und dadurch keine andauernde finanzielle Belastung für seine Familie darstellt. Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes vertraut und anpassungsfähig. Er ist in seiner Heimatstadt geboren und aufgewachsen und hat dort einen überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Er kann sich daher wieder in seiner Herkunftsprovinz zurechtfinden.

Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan über ein familiäres Netzwerk. Seine Eltern, seine Schwester, zwei seiner Brüder und weitere Verwandte leben in der Provinz Ghazni. Er steht mit seiner Familie in Kontakt. Der Beschwerdeführer kann wieder im Haus seiner Familie wohnen und im Falle seiner Rückkehr mit vorübergehender Unterstützung (Obdach, Sachleistungen/Geld) durch seine Familie rechnen. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Er kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und verfügt über Ersparnisse iHv 10 000 Euro, auf die er zu greifen kann, wenn er sich einen Reisepass besorgt, was ihm zuzumuten ist. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.

Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Der Beschwerdeführer hat auch keine gesundheitlichen Beschwerden und es gibt auch sonst keine medizinischen, außergewöhnlichen Umstände die bei einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine Verletzung nach Art. 3 EMRK darstellen könnten.

Der Beschwerdeführer kann sich daher nach etwaigen anfänglichen Schwierigkeiten wieder in seiner Heimatprovinz bei seiner Familie niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen.

3.2.5. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass in den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (September 2025), auf die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Afghanistan hingewiesen und eine diesbezüglich besonders sorgfältige Prüfung verlangt wird. Da der Beschwerdeführer jedoch über ein tragfähiges familiäres Netzwerk in seiner Heimatprovinz sowie über finanzielle Ressourcen verfügt, stellt eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unter Berücksichtigung der derzeitigen Sicherheits- und Versorgungslage aufgrund der individuellen Umstände des Einzelfalls keine Verletzung nach Art. 3 EMRK dar.

3.2.6. In diesem Kontext ist festzuhalten, dass der EGMR in seiner aktuellen Entscheidung vom 26.03.2026 im Fall D. M. gegen Schweden (32 694/23) unter Berücksichtigung der auch im vorliegenden Verfahren herangezogenen UNHCR-Richtlinien und EUAA-Berichte ausdrücklich festgehalten hat, dass in Afghanistan derzeit keine derart exzeptionell hohe Intensität von Gewalt herrscht, die dazu führen würde, dass jede Außerlandesbringung nach Afghanistan notwendigerweise einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen würde (Rz. 162), wobei er festhielt, dass diese Einschätzung sich als vollständige und ex nunc-Beurteilung auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung beziehe und nicht bloß auf bereits in den nationalen Beschwerdeverfahren herangezogenen Länderberichten, sondern auch auf proprio motu herangezogenen Berichten (Rz. 154, 157) beruhe.

Im selben Urteil hat der EGMR auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan sich seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 laufend verschlechtert hat, festgehalten, dass diese zwar ernst sei, aber nicht als ausreichend angesehen werden könne, um daraus zu schließen, dass jede Außerlandesbringung nach Afghanistan notwendigerweise gegen Art 3 EMRK verstoßen würde (Rz. 166).

Ein solches Hindernis kann auch nicht in den Ereignissen des eskalierten afghanisch-pakistanischen Konfliktes gesehen werden, zumal diese zum Entscheidungszeitpunkt des EGMR bereits bekannt waren und diesem nicht zugesonnen werden kann, dass er sie übersehen oder ausgeblendet hätte.

3.2.7. Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Art. 6 StatusVO.

Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.

Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.

Dem Beschwerdeführer droht aus den bereits oben ausgeführten Gründen in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden.

Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des Beschwerdeführers auch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.

Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.

Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

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