Bundesverwaltungsgericht W601 2299447-2

W601 2299447-2Bundesverwaltungsgericht07.08.2026

Regest

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Identität illegale Einreise Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W601 2299447-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W601.2299447.2.00

Spruch

W601 2299447-2/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2026, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft seit 24.07.2026, zu Recht:

A)

I.Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

II.Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III.Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt) vom 24.07.2026, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag übergeben, wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Mit Schreiben vom 03.08.2026 erhob der BF durch seine im Spruch genannte Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den die Schubhafthaft anordnenden Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 24.07.2026 und die darauf gestützte Anhaltung des BF in Schubhaft seit 24.07.2026. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung samt Einvernahme des BF und der namhaft gemachten Zeugin durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte sowie, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen. Zudem wurde der Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen für die der BF aufzukommen hat, beantragt.

3. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 04.08.2026 die Verwaltungsakte vor und erstattete eine Stellungnahme, in welcher beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den BF zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.

4. Dem BF wurde im Wege seiner Vertretung Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes vom 04.08.2026 gewährt. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

1.1.1. Der BF stellte am 24.07.2014 nach illegaler Einreise unter Angabe einer falschen Identität, nämlich jener des XXXX , geboren am XXXX , algerischer Staatsangehöriger, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigen als auch des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.08.2014 abgewiesen wurde, dem BF wurde weder ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG noch § 57 AsylG erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (vgl. Erstbefragung vom 24.07.2014 - ASYL-Akt AS 1 ff; Bescheid vom 26.08.2014 - ASYL-Akt AS 19 ff). Der Bescheid wurde dem BF in der Justizanstalt XXXX am 08.09.2014 zugestellt. Der BF verweigerte die Unterschrift auf dem Zustellschein (vgl. Zustellschein - ASYL-Akt AS 81). Der BF hat kein Rechtsmittel gegen den Bescheid erhoben. Die Entscheidung erwuchs mit 22.09.2014 in Rechtskraft (vgl. Fremdenregisterauszug– OZ 3; ASYL-Akt; Schubhaftbeschwerde vom 03.08.2026 – OZ 1).

1.1.2. Am 05.09.2014 leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der algerischen Vertretungsbehörde aufgrund der Angaben des BF ein (vgl. Bescheid vom 10.07.2018, ASYL-Akt AS 85; Fremdregisterauszug – OZ 3).

1.1.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.10.2014, rechtskräftig am selben Tag, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (vgl. Strafregisterauszug - OZ 3).

1.1.4. Der Beschwerdeführer wurde am 22.10.2014 aus der Haft entlassen, kam seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach (vgl. Niederschrift vom 15.08.2024 - ABT-Akt AS 43).

1.1.5. Am 14.01.2015 wurde der BF im Bundesgebiet unter der Alias-Identität XXXX , geboren am XXXX , algerischer Staatsangehöriger, festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Vollzugsinformation vom 15.05.2015 - ASYL-Akt AS 74 ff; ZMR-Auszug zur Alias-Identität - OZ 3).

1.1.6. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 06.03.2015, rechtskräftig am selben Tag, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG sowie wegen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt. Zugleich wurde die mit Urteil vom 22.10.2014 bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe widerrufen (vgl. Strafregisterauszug - OZ 3; Vollzugsinformation vom 15.05.2015 - ASYL-Akt AS 74 ff).

1.1.7. Mit 26.07.2016 erlangte das Bundesamt davon Kenntnis, dass die algerische Staatsangehörigkeit nicht festgestellt habe werden können und daher seitens Algeriens für den BF kein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde (vgl. Bescheid vom 10.07.2018 - ASYL-Akt AS 85).

1.1.8. Der BF befand sich von 14.01.2015 bis 29.04.2016 durchgehend in Haft. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 29.04.2016 kam der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er meldete im Zeitraum von 06.06.2016 bis 16.09.2017 einen Hauptwohnsitz in XXXX , wobei sich der BF von 14.02.2017 bis 13.06.2018 erneut in Untersuchungs- und sodann Strafhaft befand (vgl. ZMR-Auszug zur Alias-Identität - OZ 3).

1.1.9. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 21.06.2017, rechtskräftig am selben Tag, wurde der BF wegen mehrerer Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchgiften gemäß § 27 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt (vgl. Strafregisterauszug - OZ 3).

1.1.10. Am 23.04.2018 langte beim Bundesamt eine neuerliche Ablehnung hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens der algerischen Vertretungsbehörde ein. Hingegen wurde der BF von der tunesischen Vertretungsbehörde als tunesischer Staatsangehöriger identifiziert und am 21.06.2018 eine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates gegeben (vgl. Bescheid vom 10.07.2018 - ASYL-Akt AS 85).

1.1.11. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.07.2018 wurde aufgrund der tatsächlichen Identität des BF und der feststehenden tunesischen Staatsangehörigkeit gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist (vgl. Bescheid vom 10.07.2018 - ASYL-Akt AS 83 ff).

1.1.12. Am 17.02.2021 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Ausweisleistung aufgefordert, woraufhin der BF davon lief. Der BF konnte nach seiner Verfolgung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten werden. Dem BF wurden Handfesseln angelegt, weil er durch Winden und Herumreißen der Arme versuchte sich aus der Fixierung zu befreien. Aufgrund des starken Cannabisgeruchs wurde der BF sowie sein Rucksack durchsucht und konnte darin Alufolie mit eingewickeltem Cannabiskraut aufgefunden und sichergestellt werden. Im Zuge der weiteren Sachverhaltsklärung wies der BF einen italienischen Führerschein lautend auf XXXX , geb. XXXX , vor. Eine IAP-Anfrage verlief negativ. Der BF gab schließlich eine Aliasidentität, nämlich XXXX , geb. XXXX , an. Der BF wurde festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt (vgl. Anzeige 17.02.2021 – 1. Fremdakt AS 1).

1.1.13. Der BF wurde am 18.02.2021 vom Bundesamt einvernommen, über die melderechtlichen Verpflichtungen belehrt und nach Nennung einer Adresse eines namentlich genannten Freundes von ihm, an der er sich aufhalte und ihm Post zugestellt werden könne, aus der Anhaltung entlassen (vgl. Niederschrift vom 18.02.2021 [AS 33 ff]; Entlassungsschein [AS 39] – beides 1. Fremdakt).

1.1.14. Am 03.08.2021 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes alkoholisiert angetroffen und aufgrund einer Ausreiseverpflichtung nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen, erkennungsdienstlich behandelt und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt (vgl. Anzeige vom 03.08.2021 – 1. Fremdakt AS 59 ff).

1.1.15. Der BF wurde am 03.08.2021 vom Bundesamt einvernommen. Er gab im Zuge dessen an bei seinem Freund an der in der Einvernahme am 18.02.2021 genannten Adresse zu wohnen, dort könne ihm auch Post zugestellt werden. Er gab weiters an bereit zu sein auszureisen. Der BF wurde aufgefordert zur BBU zu gehen und deren Adresse ausgefolgt. Der BF gab an jedenfalls zur BBU zu gehen. Er wurde erneut über die melderechtlichen Vorschriften belehrt und sodann aus der Anhaltung entlassen (vgl. Niederschrift vom 03.08.2021 [AS 91 ff]; Entlassungsschein [AS 97] – beides 1. Fremdakt). Der BF hat die BBU jedoch nicht kontaktiert (vgl. Mitteilung 18.08.2021 – 1. Fremdakt AS 133).

1.1.16. Eine für 01.10.2021 organisierte Abschiebung musste wegen Untertauchens und Entziehung des BF abgebrochen und der Flug storniert werden (vgl. Mandatsbescheid vom 24.07.2026 – 0Z 4, 76 f; Schubhaftbeschwerde 03.08.2026 – OZ 1).

1.1.17. Im Zeitraum von 20.03.2023 bis 28.04.2023 war der BF unter seiner tatsächlichen Identität mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Danach war der BF erneut unbekannten Aufenthaltes (vgl. ZMR-Auszüge - OZ 3).

1.1.18. Am 04.07.2024 wurde der BF um 01:05 Uhr vorerst wegen des Verdachts nach §§ 128, 130 StGB entsprechend den Bestimmungen der StPO von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorläufig festgenommen. Durch den Journalstaatsanwalt wurde jedoch eine Anzeige auf freiem Fuß verfügt, sodass der BF aus der Festnahme nach der StPO entlassen wurde. Sodann wurde er am 05.07.2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund eines am 28.06.2023 erlassenen Festnahmeauftrages des Bundesamtes gemäß § 34 iVm § 40 BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt (vgl. Anhalte-protokoll [AS 1 ff]; Bericht der LPD [AS 9 ff]; Festnahmeauftrag [AS 13 ff] - alle 2. Fremdakt).

1.1.19. Am 05.07.2024 wurde der BF vor dem Bundesamt zu seinem Aufenthalt, der Prüfung des Sicherungsbedarfes und des Aufenthaltsstatus niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, über keine zum Aufenthalt in Österreich oder Europa berechtigende Dokumente zu verfügen, Medikamente für Rücken- und Nervenschmerzen einzunehmen, aber sonst gesund zu sein. Er sei ledig und ohne Sorgepflichten, die Obsorge für den Sohn habe die Kindesmutter. Seinen Sohn habe er zuletzt vor eineinhalb Wochen gesehen, im September würde dieser zwei Jahre alt werden. Zuletzt habe er bei einem Freund übernachtet, sei dort aber nicht mit einem Wohnsitz gemeldet gewesen. In der Heimat würden noch die Eltern und Geschwister leben (vgl. Niederschrift 05.07.2024 – 2. Fremdakt AS 63 ff).

1.1.20. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 05.07.2024 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. Mandatsbescheid vom 05.07.2024 - 2. Fremdakt AS 69 ff).

1.1.21. Am 18.07.2024 fand ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch statt, bei dem sich der BF ohne nähere Angabe von Gründen als nicht rückkehrwillig zeigte (vgl. Rückkehrberatungsprotokoll - 2. Fremdakt AS 137 f).

1.1.22. Am 19.07.2024 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 55 Abs. 2 AsylG („Aufenthaltsberechtigung“). Im Antrag gab der BF an, mit seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsangehörigen, eine Beziehung zu führen, aus der ein gemeinsamer minderjähriger Sohn, stammt, dem ebenfalls die österreichische Staatsangehörigkeit zukommt (vgl. Antrag - ABT-Ak, AS 1 ff).

1.1.23. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.07.2024 wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung (Beschädigung der Schlafzimmertüre im Bereich des Türschlosses, in dem er diese eintrat und ein Schaden von € 350,00 entstand) sowie des Vergehens der Körperverletzung an seiner Lebensgefährtin (wonach er diese durch Versetzen eines Schlags gegen den Kopf verletzte und sie eine Rissquetschwunde im Mundbereich erlitt) und darüber hinaus wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden (er hatte sich einen gefälschten französischen Personalausweis erstellt und in Österreich zum Nachweis seines rechtmäßigen Aufenthalts und der Verschleierung seiner wahren Identität gebraucht) zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt (vgl. Strafurteil - ABT-Akt AS 31 ff sowie 2. Fremdakt AS 141 ff; Strafregisterauszug - OZ 3).

1.1.24. Am 15.08.2024 wurde der BF vom Bundesamt zur Prüfung des Aufenthaltsstatus, zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG, zur Prüfung nach Art. 8 EMRK und zur Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung) niederschriftlich einvernommen. Der BF gab dabei im Wesentlichen an, in Österreich mit seiner Lebensgefährtin einen Sohn zu haben und diese auch heiraten zu wollen. Er habe bis dato in Österreich nie über einen Aufenthaltstitel verfügt und halte sich seit seiner Einreise 2014 durchgehend illegal in Österreich auf, sei gelernter Elektromechaniker, seine Muttersprache sei Arabisch. Er gehe der Schwarzarbeit nach, um für seinen Sohn zu sorgen. Außer seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn habe er keine Familienangehörigen in Österreich, diese kämen ihn regelmäßig in der Schubhaft besuchen, obwohl sie in XXXX wohnen, da die Lebensgefährtin auf die Unterstützung ihrer Mutter angewiesen sei. Auch der BF habe dort gewohnt, sei aber nicht gemeldet gewesen. Eine Kopie seines abgelaufenen Reisepasses wolle er nicht vorlegen, da er dann abgeschoben werde (vgl. Niederschrift vom 15.08.2024 - ABT-Akt AS 37 ff).

1.1.25. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.09.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 2 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt und ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot verhängt. Das Bundesamt hat im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung des BF im Zusammenhang mit der Zurückweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG das Familienleben des BF mit seiner damaligen Lebensgefährtin (nunmehr Ex-Lebensgefährtin) und seinem Sohn miteinbezogen und ist zum Schluss gekommen, dass ein Familienleben vorliegt, ein Eingriff in dieses durch die Rückkehrentscheidung sowie das Einreiseverbot jedoch zulässig und verhältnismäßig ist. Der Bescheid wurde dem BF in der Schubhaft persönlich zugestellt. Der BF hat dagegen kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs mit 15.10.2024 in Rechtskraft (vgl. ABT-Akt Bescheid vom 16.09.2024 [AS 59 ff], Übernahme-bestätigung [AS 161 f]; Schubhaftbeschwerde 03.08.2026 – OZ 1; Fremdregister – OZ 3).

1.1.26. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2024 wurde der Schubhaftbescheid vom 05.07.2024 sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 05.07.2024 für rechtswidrig erklärt und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen (vgl. 2. Fremdakt AS 183 ff sowie OZ 19 in XXXX ). Der BF wurde am 26.09.2024 aus der Schubhaft entlassen (vgl. Entlassungsschein - 2. Fremdakt AS 237).

1.1.27. Der BF war von 14.10.2024 bis 10.02.2026 mit einem Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. Danach tauchte er erneut unter und war er unbekannten Aufenthaltes (vgl. ZMR-Auszüge – OZ 3).

1.1.28. Am 23.07.2026 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen. Er wurde danach aufgrund eines Festnahmeauftrages nach § 34 BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum gebracht (vgl. Anhalteprotokoll [AS 1 ff]; Festnahmeauftrag [AS 5 f]; Meldung der LPD [AS 7 ff]; - alle 3. Fremdakt).

1.1.29. Am 24.07.2026 wurde der BF vor dem Bundesamt zu seinem Aufenthalt, der Prüfung des Sicherungsbedarfes und des Aufenthaltsstatus niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an gesund zu sein. Er habe einen gültigen Reisepass, der vor ca. drei oder dreieinhalb Jahren ausgestellt worden sei und sich bei einem Freund seines Vaters in Österreich befinde, dieser mache jedoch gerade Urlaub in der Türkei. Er habe keine Aufenthaltsberechtigung in Europa. Er sei illegal im Bundesgebiet verblieben, weil er eine Chance brauche und auf Geld von seiner Schwester aus Frankreich warte, um einen Antrag bei der MA 35 stellen zu können. Er wolle seinen Sohn und seine Tochter sehen, die Mutter wolle dies jedoch nicht. Diese wisse, dass er illegal in Österreich sei und wolle nur, dass der BF die Kinder sehe, wenn er Geld habe. Vor seiner Festnahme habe er bei seiner aktuellen Freundin an einer näher genannten Adresse Unterkunft genommen. Er habe drei Tage die Woche illegal als Gemüseverkäufer am Markt gearbeitet. Er habe mit seiner Ex-Freundin einen XXXX Sohn, welchen er zuletzt vor ca. drei Monaten gesehen habe. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten und die Obsorge für seinen Sohn habe die Kindesmutter. Seine Tochter sei XXXX alt, er habe sie noch nicht gesehen und ihren Namen wisse der BF nicht. Er habe von 2022 bis 2024 mit seiner Ex-Freundin und seinem Sohn gelebt, jetzt lebe er nicht mit seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt, er habe sie aber immer wieder besucht. Er habe keine Familienangehörige in Österreich. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester seien in Tunesien, eine Schwester lebe in Frankreich, eine weitere in Kanada. Er kehre nur nach Tunesien zurück, wenn er einen Aufenthaltstitel hier erhalte, er werde sich aber einer Abschiebung nicht widersetzen. Der BF verweigerte die Unterschrift der Niederschrift (vgl. Niederschrift 24.07.2026 – 3. Fremdakt AS 63 ff).

1.1.30. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 24.07.2026 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. Mandatsbescheid vom 24.07.2026 - 3. Fremdakt AS 71 ff). Dieser wurde dem BF am 24.07.2026 um 16:25 Uhr persönlich zugestellt (vgl. Zustellschein – 3. Fremdakt AS 109).

1.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

1.2.1. Der BF ist volljährig und tunesischer Staatsangehöriger. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedstaates. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF war und ist weder im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich noch eines sonstigen Mitgliedsstaates.

Er trat in Österreich zudem mit der Alias-Identität XXXX , geboren am XXXX , algerischer Staatsangehöriger, auf.

1.2.2. Der BF wird seit 24.07.2026 durchgehend in Schubhaft angehalten. Der BF wurde auch von 05.07.2024 bis 26.09.2024 in Schubhaft angehalten.

1.2.3. Der BF war zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft und ist nach wie vor haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit oder Verhältnismäßigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat während der Anhaltung in Schubhaft Zugang zu entsprechender medizinischer, psychiatrischer und medikamentöser Versorgung.

1.2.4. Der BF ist in Österreich strafrechtlich verurteilt worden:

1.2.4.1. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.10.2014, rechtskräftig am selben Tag, wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mildernd wurde dabei die bisherige Unbescholtenheit, eine gewisse Beeinträchtigung durch Alkohol und unbekannte Substanzen, erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen berücksichtigt.

1.2.4.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.03.2015, rechtskräftig am selben Tag, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG sowie wegen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt und die bedingte Strafnachsicht der Vorverurteilung widerrufen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 12.04.2016 vollzogen, insgesamt befand er sich bis 29.04.2016 aufgrund des Widerrufs der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in Haft.

1.2.4.3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.06.2017, rechtskräftig am selben Tag, wurde der BF wegen mehrerer Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchgiften gemäß § 27 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, aus welcher der BF am 13.06.2018 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren entlassen wurde.

1.2.4.4. Der BF hat am 25.02.2023 in XXXX eine fremde Sache, nämlich die Türe des Schlafzimmers im Bereich des Türschlosses beschädigt, indem er diese eintrat, wodurch einer GmbH ein Schaden in Höhe von € 350,-- entstand, sowie seiner (Anm. nunmehrigen Ex-) Lebensgefährtin (Anm. zugleich Mutter seines damalig bereits geborenen Sohnes) vorsätzlich durch Versetzen eines Schlages gegen den Kopf verletzt, wobei die Tat eine Rissquetschwunde im Mundbereich zur Folge hatte sowie eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, welche durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, und zwar einen – mittels Ink-Jet-Druckers – gefälschten französischen Personalausweis mit seinem Lichtbild, Personensatzdaten: XXXX , geb. XXXX in XXXX , französischer Staatsangehöriger, im Rechtsverkehr zum Beweis seines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich und zur Verschleierung seiner wahren Identität, gebraucht, indem er einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesen anlässlich der polizeilichen Amtshandlung vorwies.

Der BF wurde deshalb mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.07.2024 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Mildernd wurde dabei die großteils geständige Verantwortung, erschwerend hingegen die einschlägigen Vorverurteilungen und der Umstand, dass gegen eine nahe Angehörige vorgegangen wurde, berücksichtigt.

1.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:

1.3.1. Der BF reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und hat in Österreich am 24.07.2014 einen unbegründeten Asylantrag gestellt, weshalb dieser mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.08.2014 abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Der BF wurde noch während seines Asylverfahrens am 09.08.2014 inhaftiert und befand sich bis 22.10.2014 in Untersuchungshaft. Am 22.10.2014 wurde er nach seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung vom selben Tag aus der Haft entlassen. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach und wurde bereits am 14.01.2015 erneut inhaftiert und befand sich bis 29.04.2016 in Haft. Nach seiner Entlassung meldete er ab 06.06.2016 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet und wurde am 14.02.2017 wieder inhaftiert und befand sich bis 13.06.2018 durchgehend in Haft. Nach seiner Haftentlassung tauchte der BF unter und war unbekannten Aufenthaltes. Der BF wurde am 17.02.2021 und 03.08.2021 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet aufgegriffen und nannte dem Bundesamt bei den nachfolgenden Einvernahmen am 18.02.2021 und 03.08.2021 jeweils eine Adresse an der er Unterkunft nehme und erreichbar sei, meldete in Folge jedoch jeweils trotz Belehrung über die melderechtlichen Verpflichtungen keinen Wohnsitz. Eine für 01.10.2021 organisierte Abschiebung konnte nicht stattfinden, weil der BF an der dem Bundesamt genannten Adresse nicht aufhältig war und musste wegen Untertauchens des BF storniert werden. Von 20.03.2023 bis 28.04.2023 war der BF mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, danach ist er erneut untergetaucht. Am 04.07.2024 wurde der BF festgenommen und von 05.07.2024 bis 26.09.2024 in Schubhaft angehalten. Während der Anhaltung in Schubhaft stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.09.2024 als unzulässig zurückgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG sowie ein für die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen wurde. Von 14.10.2024 bis 10.02.2026 war der BF mit einem Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. Danach tauchte der BF erneut unter und war bis zu seinem zufälligen Aufgriff am 23.07.2026 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unbekannten Aufenthaltes.

Gegen den BF liegen rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor. Der BF ist seinen Ausreiseverpflichtungen bislang nicht nachgekommen.

1.3.2. Der BF verfügt seit drei oder dreieinhalb Jahren über einen gültigen Reisepass, den er dem Bundesamt bislang nicht vorgelegt hat.

1.3.3. Der BF ist unkooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht rückkehrwillig. Bei seiner Entlassung aus der Schubhaft wird er erneut untertauchen um sich einer Abschiebung zu entgehen.

1.3.4. Der BF ist seit 2014 in Österreich aufhältig. Er verfügt über keinen eignen Wohnsitz im Bundesgebiet. Der BF ist in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er hat zuletzt illegal als Gemüseverkäufer drei Tage die Woche auf einem Markt gearbeitet. Er verfügt über keine ausreichenden eigenen finanziellen Mittel.

Der BF hat mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin (in Folge: Ex-Lebensgefährtin) einen fast XXXX Sohn sowie eine XXXX alte Tochter, welche in XXXX leben und österreichische Staatsbürger sind. Der BF hat mit seiner Ex-Lebensgefährtin und seinem Sohn von 2022 bis 2024 im gemeinsamen Haushalt gelebt, danach lebte er nicht mehr mit ihnen im gemeinsamen Haushalt. Eine finanzielle Unterstützung betreffend seine Kinder ist durch den BF zuletzt nicht erfolgt. Die Ex-Lebensgefährtin des BF hat die alleinige Obsorge betreffend den Sohn. Der BF besuchte seinen Sohn sodann zweimal im Monat um mit ihm in den Park zu gehen. Der BF hat seinen Sohn zirka drei Monate vor seiner Festnahme am 23.07.2026 zuletzt gesehen. Die Tochter hat der BF noch nie gesehen; er kennt auch deren Namen nicht. Die Ex-Lebensgefährtin will nicht, dass der BF die Kinder sieht.

Der BF hat aktuell eine Lebensgefährtin, die ihm im Falle der Entlassung aus der Schubhaft eine unentgeltliche Unterkunftmöglichkeit bei ihr zur Verfügung stellt. Der BF hat bereits vor seiner Festnahme am 23.07.2026 bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft genommen, war dort jedoch nie gemeldet.

Der BF hat keine weiteren Verwandte in Österreich. In Tunesien leben die Eltern, ein Bruder und eine Schwester des BF. Eine Schwester des BF lebt in Frankreich, eine andere in Kanada. Der BF hat regelmäßig Kontakt zu seiner Mutter nach Tunesien.

1.3.5. Der BF wurde im Jahr 2018 von der tunesischen Vertretungsbehörde als tunesischer Staatsangehöriger identifiziert und die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreise-zertifikates erteilt. Am 09.07.2024 wurde ein neuerliches Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates betreffend den BF bei der tunesischen Vertretungsbehörde eingeleitet und am 30.03.2026 neuerlich die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erteilt, welche bis 30.03.2027 gültig ist. Abschiebungen nach Tunesien finden regelmäßig statt. Die tunesischen Behörden verlangen eine Vorlaufzeit von drei Wochen. Die Abschiebung des BF wird derzeit vom Bundesamt organisiert. Die Abschiebung des BF ist in den nächsten Wochen, jedenfalls binnen der Schubhafthöchstdauer maßgeblich wahrscheinlich.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherige Anhaltung des BF in Schubhaft betreffend (GZ. XXXX ) sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Sozialversicherungsdatensystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei).

2.1. Zum Verfahrensgang:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln, welche in den Verwaltungsakten des Bundesamtes und den oben genannten Akten des Bundesverwaltungsgerichtes einliegen sowie aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei.

Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen. Der Verfahrensverlauf wurde vom BF – entgegen seinen Ausführungen in der Schubhaftbeschwerde - nicht substantiiert bestritten. Der Verfahrensgang ist daher entsprechend festzustellen.

2.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

2.2.1. Dass der BF volljährig und tunesischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 24.07.2026 sowie daraus, dass er von den tunesischen Vertretungsbehörden als tunesischer Staatsangehöriger identifiziert wurde. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzt oder über einen Aufenthaltstitel in Österreich oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verfügt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Vielmehr wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 2 AsylG mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.09.2024 zurückgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen. Dass der BF weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter war, ergibt sich daraus, dass sein Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig vollinhaltlich abgewiesen wurde.

Dass der BF im Bundesgebiet mit einer Aliasidentität aufgetreten ist, ergibt sich aus der Durchsicht des Verwaltungsaktes. Aus den darin einliegenden Niederschriften ergibt sich, dass der BF insbesondere im Asylverfahren mit einer Aliasidentität als algerischer Staatsangehöriger aufgetreten ist.

2.2.2. Dass der BF aufgrund des gegenständlichen Schubhaftbescheides seit 24.07.2026 durchgehend in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes, insbesondere dem dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 24.07.2026 und aus den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. Dass der BF davor von 05.07.2024 bis 26.09.2024 bereits in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem im vorliegenden Verwaltungsakt ebenso einliegenden Mandatsbescheid vom 05.07.2024 und dem Entlassungsschein vom 26.09.2024.

2.2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 24.07.2026, dem Anhalteprotokoll vom 24.07.2026 und der Einsicht in den medizinischen Akt des PAZ. Der BF gab in der Einvernahme am 24.07.2026 befragt wie es ihm gesundheitlich gehe an, dass es ihm gut geht. Aus dem Anhalteprotokoll vom 24.07.2026 geht zudem die uneingeschränkte Haftfähigkeit hervor. Auch aus der Einsicht in den medizinischen Akt sind keine die Haftfähigkeit oder Verhältnismäßigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF hervorgekommen. Vielmehr ist die medizinische, psychiatrische bzw. medikamentöse Versorgung im PAZ sichergestellt. Die Anhaltung des BF in Schubhaft ist ihm daher zumutbar. Gegenteiliges wurde vom BF auch nicht vorgebracht.

2.2.4. Die strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus der Einsicht in das österreichische Strafregister und den entsprechenden Strafurteilen.

2.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:

2.3.1. Die Feststellungen betreffend das Asylverfahren, die Anhaltungen des BF in Straf- und Schubhaft sowie seine Meldungen im Bundesgebiet, sein Untertauchen und sein unbekannter Aufenthalt ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister zu allen bekannten (Alias)-Identitäten des BF sowie aus seinen Angaben in der Einvernahme am 24.07.2026.

Mit dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid des Bundesamtes vom 26.08.2014 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Nach Identifizierung als tunesischer Staatsangehöriger wurde mit Bescheid vom 10.07.2018 festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zulässig ist. Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 55 AsylG wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.09.2024 als unzulässig zurückgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein für die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen. Aus der Durchsicht der Verwaltungsakten, der Einsicht in das Fremdenregister, den Angaben des BF sowie aus den Ausführungen in der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde ergibt sich, dass der BF keine Rechtsmittel gegen die jeweiligen Bescheide erhoben hat. Es liegen daher rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor. Dass der BF seinen Ausreiseverpflichtungen bislang nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme am 24.07.2026.

2.3.2. Dass der BF über einen gültigen Reisepass verfügt, den er bislang dem Bundesamt nicht vorgelegt hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 24.07.2026 und der Durchsicht der Verwaltungsakte aus denen das Vorlegen des Reisepasses nicht hervorgeht.

2.3.3. Dass der BF vertrauensunwürdig und nicht kooperativ ist, ist aufgrund seines jahrelang gesetzten Verhaltens evident: Der BF reiste 2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz und trat mit einer Alias-Identität auf. Er ignoriert seit 2014 seine Ausreiseverpflichtungen, ist bereits mehrfach untergetaucht und eine bereits organisierte Abschiebung konnte aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes nicht durchgeführt werden. Der BF hält sich auch nicht an die österreichischen Strafgesetze. Er wurde in Österreich vier Mal strafrechtlich verurteilt, zuletzt im Juli 2024. Dass der BF nicht rückkehrwillig ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 24.07.2026, in der er zwar angab in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, wenn er einen Aufenthaltstitel habe, sonst jedoch nicht dazu bereit sei. Aufgrund des über jahrelang gezeigten Verhaltens des BF und seiner Rückkehrunwilligkeit ist davon auszugehen, dass der BF sich einer Abschiebung nicht zur Verfügung halten wird, sondern vielmehr sein bisher gesetztes Verhalten fortsetzen und bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen wird.

2.3.4. Dass der BF seit 2014 in Österreich aufhältig ist, über keinen eignen Wohnsitz im Bundesgebiet sowie über keine eigenen finanziellen Mittel verfügt und er in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und zuletzt illegal als Gemüseverkäufer gearbeitet hat, ergibt sich aus den Angaben des BF in der Einvernahme am 24.07.2026 und der Einsicht in das Sozialversicherungsdatenregister.

Die Feststellungen betreffend die Ex-Lebensgefährtin des BF und deren gemeinsamen Sohn und Tochter ergeben sich aus den Angaben des BF in der Einvernahme am 24.07.2026. So hat der BF angegeben, dass die Mutter seiner Kinder nicht wolle, dass er die Kinder sehe. Sie wisse, dass er illegal hier ist und wolle nicht, dass er seine Kinder sehe, wenn er kein Geld habe. So ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, wonach er kein Geld hat und die Mutter seiner Kinder ihm den Kontakt zu seinen Kindern verweigert, weil er kein Geld hat, dass eine finanzielle Unterstützung seiner Kinder durch den BF zuletzt nicht erfolgt ist. Betreffend die Angaben des BF zur Tochter ist festzuhalten, dass der BF weder eine Geburtsurkunde oder eine sonstige Bescheinigung seiner Vaterschaft vorgelegt hat. Er konnte in der Einvernahme auch den Namen seiner Tochter nicht angeben. Es liegen daher keine Nachweise zu einer tatsächlichen Vaterschaft des BF vor, die Angaben des BF betreffend seine Tochter in der Einvernahme am 24.07.2026 werden jedoch als wahr unterstellt, zumal auch das Bundesamt festgestellt hat, dass der BF nunmehr auch eine Tochter hat.

Die Feststellungen betreffend die aktuelle Lebensgefährtin des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 24.07.2026 und den Ausführungen in der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde vom 03.08.2026. In der Einvernahme konnte der BF den Nachnamen seiner Lebensgefährtin sowie deren korrekte Adresse nicht nennen. Dass der BF bereits vor seiner Festnahme am 23.07.2026 bei seiner aktuellen Lebensgefährtin Unterkunft genommen hat, dort jedoch nicht gemeldet war, ergibt sich aus den Angaben des BF sowie der telefonischen Auskunft seiner Lebensgefährtin in der Einvernahme am 24.07.2026 sowie den Ausführungen in der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde. Sofern der BF in der Einvernahme am 24.07.2026 angab in der XXXX gemeldet gewesen zu sein und diesbezüglich einen Meldezettel am Handy vorzeigte, ist festzuhalten, dass es sich dabei um seine – bereits unter Punkt II.1.1.27. und II.1.3.1. – festgestellte Hauptwohnsitzmeldung, jedoch nicht um die Unterkunftnahme bei seiner aktuellen Lebensgefährtin handelt. Aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister betreffend den BF und seine aktuelle Lebensgefährtin sowie aus den Angaben des BF und seiner aktuellen Lebensgefährtin in der Einvernahme am 24.07.2026 sowie den Ausführungen in der Schubhaftbeschwerde, wonach der BF sechs Monate vor seiner Festnahme Unterkunft genommen hat, ergibt sich, dass der BF zwar im Zeitraum von 14.10.2024 bis 10.02.2026 mit einem Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war, danach jedoch untertauchte und sodann mangels nachfolgender Wohnsitzmeldung unbekannten Aufenthaltes für die Behörden war und in dieser Zeit der BF bei seiner aktuellen Lebensgefährtin ungemeldet Unterkunft nahm, sodass diese ihn bei seinem Aufenthalt im Verborgenen unterstützte. Dass der BF im Falle seiner Entlassung wieder bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft nehmen und unentgeltlich dort bleiben kann, ergibt sich aus den Ausführungen in der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde, welche der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Die beantragte Zeugeneinvernahme konnte daher unterbleiben (siehe auch Punkt II.3.2.7.).

Die Feststellungen, dass der BF keine weiteren Verwandte in Österreich verfügt sowie zu seinen Eltern und Geschwistern ergeben sich aus den Angaben des BF in der Einvernahme am 24.07.2026.

2.3.5. Die Feststellungen betreffend das bisherige Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergibt sich aus der Einsicht in das Fremdenregister und den diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 10.07.2018. Dass nunmehr seit 30.03.2026 neuerlich eine bis 30.03.2027 gültige Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF durch die tunesische Vertretungsbehörde vorliegt, die Abschiebung des BF organisiert wird, die tunesische Vertretungsbehörde eine Vorlaufzeit von drei Wochen verlangt sowie regelmäßig Abschiebungen nach Tunesien stattfinden, ergeben sich aus den Ausführungen im gegenständlichen Schubhaftbescheid vom 24.07.2026 sowie aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 04.08.2026.

Da eine gültige Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ-Zertifikates für den BF vorliegt, die tunesische Vertretungsbehörde eine Vorlaufzeit von drei Wochen verlangt, die Abschiebung derzeit organisiert wird und Abschiebungen nach Tunesien regelmäßig stattfinden, ist mit einer Abschiebung des BF binnen der nächsten Wochen zu rechnen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. §§ 76, 77 und 80 FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 sowie §22a BFA-VG idgF lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern

1. sich im Fall begleiteter Minderjähriger ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet, oder

2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, vorgesehen ist.

Diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 3), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a.ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen,

c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt oder

dsich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagement-verordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;

6a.ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 BFA-VG gelten sinngemäß.

Gelinderes Mittel (FPG)

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten – im Falle der Unterbringung von minderjährigen Kindern beziehungsweise Familien mit solchen familien- und kindgerechten – Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Dauer der Schubhaft (FPG)

§ 80 (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, grundsätzlich

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Antragsteller angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5b) Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß § 40a BFA-VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Abs. 5 anzurechnen.

(5c) Die Anrechnung gemäß Abs. 5 und 5a lässt die Anrechnung gemäß Art. 5 Abs. 4 der Grenzrückführungsverordnung unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

§ 22a (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

3.1.2. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.

3.1.3. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung des BF angeordnet. Gegen den BF liegen rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor. Zuletzt wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 2 AsylG mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.09.2024 zurückgewiesen sowie gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein in der Dauer auch 18 Monate befristetes Einreiseverbot erlassen. Der BF hat dagegen kein Rechtsmittel erhoben.

Eine Rückkehrentscheidung wird wirkungslos, wenn eine Neubeurteilung (im Zeitpunkt des Vollzugs der Abschiebung) zum Ergebnis führt, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr den entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen, wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen wäre und die Rückkehrentscheidung damit gemäß § 60 Abs 3 FPG 2005 gegenstandslos würde (vgl VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093 mwN).

Dem Bescheid vom 16.09.2024 lag bereits zugrunde, dass der BF eine Lebensgefährtin (damals noch seine nunmehrige Ex-Lebensgefährtin, die Mutter seiner Kinder) sowie einen Sohn habe. Trotz dieser familiären Anknüpfungspunkte wurde nach der erfolgten Interessensabwägung gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen. Der BF hat dagegen auch kein Rechtsmittel erhoben. Seither hat der BF nunmehr auch eine Tochter sowie eine aktuelle (neue) Lebensgefährtin. Nach der anzustellenden Grobprüfung ergibt sich jedoch nicht, dass nunmehr eine solche Situation vorliegt, in der dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen wäre:

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK), ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der BF hält sich seit fast zwölf Jahren – abgesehen von den wenigen Monaten während seines Asylverfahrens im Jahr 2014 – durchgehend rechtswidrig im Bundesgebiet auf, weist keine maßgebliche gesellschaftliche und berufliche Integration auf und ist mehrfach - nicht unerheblich - strafgerichtlich in Erscheinung getreten. Er wurde in Österreich bereits drei Mal zu (im Ergebnis unbedingten) Freiheitsstrafen von drei Monaten, fünfzehn Monaten und zwei Jahren verurteilt und befand sich von August 2014 bis Juni 2018 überwiegend in Untersuchungs- oder Strafhaft und hat diese vollzogen. Er ist im Jahr 2023 jedoch neuerlich straffällig geworden und wurde deswegen im Juli 2024 zu einer weiteren Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, welche bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen wurde, verurteilt. Er hat angegeben in Österreich der Schwarzarbeit nachgegangen zu sein und ist seiner seit 2014 bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.

Der BF lebte zwar von 2022 bis 2024 mit seiner Ex-Lebensgefährtin und seinem Sohn im gemeinsamen Haushalt, danach besuchte der BF seinen Sohn zweimal im Monat, jedoch hat der BF seinen Sohn zuletzt drei Monate vor seiner Festnahme am 24.07.2026 gesehen, weil die Mutter des Sohnes, der die alleinige Obsorge obliegt, einen Kontakt des BF zu seinem Sohn nicht (mehr) will. Die vor der Festnahme des BF geborene Tochter hat der BF noch nie gesehen, er kennt auch ihren Namen nicht, sodass eine Abhängigkeit bzw. ausgeprägte Intensität des Familienlebens nicht erkennbar ist. Betreffend die Berücksichtigung des Kindeswohls ist festhalten, dass der BF mit seinem Sohn und seiner Tochter zuletzt nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und die Obsorge und Betreuungspflichten alleine von der Mutter gestemmt wurden, zumal der BF seinen Sohn nachdem kein gemeinsamer Haushalt mehr vorlag lediglich zweimal im Monat besucht hat und seinen Sohn zuletzt drei Monate vor seiner Festnahme sowie seine Tochter noch nie gesehen hat, vielmehr will die Mutter einen Kontakt des BF zu den Kindern auch nicht und ist auch eine finanzielle Unterstützung durch den BF zuletzt nicht erfolgt, sodass eine Gefährdung des Kindeswohls auch im Falle der Rückkehr des BF nach Tunesien nicht zu erkennen ist.

Der BF hat nunmehr zudem eine neue aktuelle Lebensgefährtin, bei der er vor seiner Festnahme am 23.07.2026 Unterkunft genommen hat.

Es ist auch festzuhalten, dass der BF nach den in den Jahren 2014, 2015 und 2017 vollzogenen strafrechtlichen Verurteilungen am 25.02.2023 erneut straffällig wurde und deshalb im Juli 2024 verurteilt wurde und dieser Verurteilung auch Gewalt gegen seine Ex-Lebensgefährtin, der Mutter der Kinder des BF, zugrunde lag.

Insbesondere ist jedoch festzuhalten, dass der BF sein Familienleben zu Zeitpunkten begründete, in welchen er sich seines unsicheren bzw. rechtswidrigen Aufenthalts bewusst gewesen ist. Der Asylantrag des BF wurde bereits im Jahr 2014 abgewiesen und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen, zudem wurde mit Bescheid vom 16.09.2024 neuerlich eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen. Der BF hat seine Ausreiseverpflichtungen jahrelang beharrlich ignoriert. Er durfte daher zu keinem Zeitpunkt vernünftigerweise davon ausgehen, sein Familienleben in Österreich fortführen zu können.

Sonstige maßgebliche soziale, berufliche oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte weist der BF im Bundesgebiet nicht auf. Der BF hat noch Verwandte in Tunesien, mit denen er auch regelmäßig in Kontakt steht.

Insgesamt kann damit nach der durchgeführten Grobprüfung nicht erkannt werden, dass dem BF nunmehr eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG zu erteilen sei. Vielmehr ist aufgrund der angeführten Umstände nach der Interessensabwägung der Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF aufgrund der hohen öffentlichen Interessen als zulässig zu erachten. Es ist daher nicht zu erkennen, dass die gegen den BF bestehende Rückkehrentscheidung vom 16.09.2024 somit ihre Wirksamkeit verloren hätte. Die Anhaltung des BF erfolgte daher zu Recht gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung.

3.1.4. Das Bundesamt ging zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf aus:

Dabei ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Gegen den BF besteht seit 2014 und zuletzt seit September 2024 rechtskräftige, durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung jahrelang nicht nach, sondern ignorierte diese beharrlich. Der BF ist bereits mehrfach untergetaucht und war für die Behörden unbekannten Aufenthaltes. Es musste deshalb eine im Jahr 2021 organisierte Abschiebung des BF storniert werden. Der BF hat auch seinen gültigen Reisepass dem Bundesamt bislang nicht vorgelegt. Zuletzt ist der BF zudem erneut untergetaucht, war unbekannten Aufenthaltes und hat sich daher vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten und konnte nur zufällig am 23.07.2026 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen werden. Der BF hat dadurch seine Rückkehr jedenfalls umgangen bzw. seine Abschiebung verhindert. Das Bundesamt hat den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG daher zu Recht als erfüllt angesehen.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF liegen seit 2014 rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor, denen er bislang nicht nachgekommen ist. Zudem hat der Beschwerdeführer – wie zu § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ausgeführt – seine Rückkehr bzw. Abschiebung umgangen bzw. behindert. Das Bundesamt hat daher zu Recht auch den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG als erfüllt angesehen.

Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF hält sich seit fast zwölf Jahren im Bundesgebiet auf, weist jedoch keine maßgebliche gesellschaftliche und berufliche Integration auf und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF hat einen Sohn und eine Tochter, zu denen der BF zuletzt jedoch keinen Kontakt hatte. Er hat zudem eine neue aktuelle Lebensgefährtin, bei der der BF vor seiner Festnahme am 23.07.2026 Unterkunft genommen hat. Der BF kann auch im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft dort erneut Unterkunft nehmen. Seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte haben den BF jedoch auch bisher nicht dazu veranlasst sich den Behörden zur Verfügung zu halten. Vielmehr ist der BF im Februar 2026 erneut untergetaucht und hielt sich seither vor den Behörden im Verborgenen auf, wobei er von seiner aktuellen Lebensgefährtin, zumal er bei ihr unangemeldet Unterkunft nehmen konnte, unterstützt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei Entlassung aus der Schubhaft neuerlich untertauchen wird und auch sein familiäres Umfeld und die Unterstützungsmöglichkeiten– wie auch bisher – nicht ausreichen, um den BF vor einer weiteren Umgehung seiner Abschiebung abzuhalten. Es liegt daher keine derartige der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende familiäre, soziale oder berufliche bzw. wirtschaftliche Verankerung des BF in Österreich vor, weshalb auch Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vorliegt.

Auch wenn im gegenständlichen Schubhaftbescheid die bereits überholte Judikatur des VwGH betreffend die Einbeziehung einer Straffälligkeit bei der Prüfung der Fluchtgefahr angeführt wird, ist erkennbar, dass die Straffälligkeit des BF im Bescheid im Zuge der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft herangezogen wurde und sich nicht auf die Begründung betreffend die Erfüllung der Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG bezieht.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Sowohl das jahrelange Vorverhalten des BF als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein sehr hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Der BF ignoriert seine seit 2014 bestehenden Ausreise-verpflichtungen beharrlich, womit er klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er unwillig ist nach Tunesien zurückzukehren, was er entsprechend auch in der Einvernahme am 24.07.2026 angegeben hat. Der BF ist bereits mehrfach untergetaucht und hat war für die Behörden unbekannten Aufenthaltes. Es musste deshalb eine im Jahr 2021 organisierte Abschiebung des BF storniert werden. Der BF hat auch seinen gültigen Reisepass dem Bundesamt bislang nicht vorgelegt. Zuletzt ist der BF im Februar 2026 erneut untergetaucht, war unbekannten Aufenthaltes und hat sich daher vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten und konnte nur zufällig am 23.07.2026 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen werden. Der BF hat zwar zwei minderjährige Kinder, zu denen der BF keinen Kontakt mehr hat, und eine aktuelle Lebensgefährtin im Bundesgebiet, diese haben ihn jedoch auch bisher nicht davon abgehalten sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Vielmehr hielt sich der BF seit Februar 2026 im Verborgenen auf und wurde dabei von seiner aktuellen Lebensgefährtin, die ihm eine Unterkunft ohne entsprechende Meldung eines Wohnsitzes zur Verfügung stellte, unterstützt. Es ist daher insgesamt von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen.

Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG und auch Sicherungsbedarf ausgegangen.

3.1.5. Das Bundesamt ist auch zu Recht von der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft ausgegangen: Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF ist viermal strafrechtlich verurteilt. Den Delikten liegen strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen fremdes Vermögen und gegen das Suchtmittelgesetz zugrunde. Es wird dabei nicht verkannt, dass die strafbaren Handlungen bereits in den Jahren 2014, 2015 und 2017 gesetzt wurden und bereits vollzogen wurden, jedoch wurde der BF sodann im Jahr 2023 erneut straffällig und richtete sich gegen seine damalige Lebensgefährtin (nunmehr Ex-Lebensgefährtin und Mutter seiner Kinder).

Insbesondere kommt jedoch auch einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu.

Im Falle des BF besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung. Der BF hat durch die unrechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet, durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz, durch das jahrelange beharrliche Ignorieren seiner Ausreiseverpflichtungen sowie durch sein Untertauchen und seinen Aufenthalt im Verborgenen zur Umgehung einer Abschiebung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter die bestehende Rechtsordnung beabsichtigt. Durch die gegen den BF bestehenden rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme – welche wie unter Punkt II.3.1.3. bereits ausgeführt nach wie vor wirksam ist – hat die Republik Österreich ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Ausreise des BF, klar erkennen. Der BF hat zwar zwei minderjährige Kinder, zu denen der BF zuletzt jedoch keinen Kontakt hatte, und eine aktuelle Lebensgefährtin im Bundesgebiet, die familiäre Anknüpfungspunkte ist er jedoch jeweils zu einem Zeitpunkt eingegangen als er sich seines unrechtmäßigen Aufenthaltes und seiner Ausreiseverpflichtung bewusst war. Maßgebliche berufliche oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet hat der BF nicht.

Der Gewichtung des hohen öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung des BF ist daher in Gesamtbetrachtung ein höherer Stellenwert als den persönlichen Interessen des BF zuzuschreiben.

Es lagen beim BF bei Verhängung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft auch keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF hat während der Anhaltung in Schubhaft Zugang zu medizinischer, medikamentöser und psychiatrischer Behandlung. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der BF durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) gesundheitlichen Belastung ausgesetzt ist.

Der BF wird seit 24.07.2026 in Schubhaft angehalten. Der BF wurde im Jahr 2018 von der tunesischen Vertretungsbehörde als tunesischer Staatsangehöriger identifiziert und die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erteilt, eine Abschiebung konnte aufgrund des Verhaltens des BF, insbesondere seine Aufenthalte im Verborgenen, bislang nicht erfolgen. Am 09.07.2024 wurde ein neuerliches Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates betreffend den BF bei der tunesischen Vertretungsbehörde eingeleitet und sodann am 30.03.2026 neuerlich die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erteilt, welches nunmehr bis 30.03.2027 gültig ist. Der BF war ab 10.02.2026 erneut unbekannten Aufenthaltes, sodass eine Abschiebung nach der Zustimmung am 30.03.2026 bisher nicht erfolgen konnte. Der BF verfügt zudem zwar über einen gültigen Reisepass, hat diesen dem Bundesamt jedoch bislang nicht vorgelegt. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen, sind nicht zu erkennen. Aufgrund des Vorliegens einer aufrechten Zustimmung der tunesischen Vertretungsbehörde zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates und der benötigten Vorlaufzeit der tunesischen Behörden, ist das Bundesamt auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Abschiebung zeitnah binnen der nächsten Wochen erfolgen kann.

3.1.6. Dass Bundesamt ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass mit einem gelinderen Mittel im Sinne des § 77 FPG im gegenständlichen Fall nicht das Auslangen zur Sicherung der Abschiebung erreicht werden konnte. Aufgrund des – festgestellten und unter Punkt II.3.1.4. bereits dargelegten – jahrelangen Vorverhaltens und Vertrauensunwürdigkeit des BF (Auftreten mit Alias-Identität, beharrliches Ignorieren, der seit 2014 bestehenden Ausreiseverpflichtungen, Untertauchen und Aufenthalt im Verborgen, wodurch bereits eine organisierte Abschiebung storniert werden musste), wurde ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung zu Recht vom Bundesamt nicht als zielführend eingestuft. So zeigte der BF durch sein jahrelang gesetztes Verhalten auf, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nützen, um eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Es besteht daher die erhebliche Gefahr des – neuerlichen – Untertauchens des BF und können daher eine finanzielle Sicherheitsleistung, die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Die familiären Anknüpfungspunkte sowie die Verpflegungs- und Unterkunftmöglichkeiten haben den BF auch bisher nicht vom Untertauchen abgehalten. Vielmehr ist der BF im Februar 2026 erneut untergetaucht und war sodann unbekannten Aufenthaltes, bei dem er von seiner aktuellen Lebensgefährtin unterstützt wurde, sodass im nunmehr bereits weit fortgeschrittenen Verfahrensstatus nicht zu erwarten ist, dass der BF bei Entlassung aus der Schubhaft durch die Verpflichtung zu einem gelinderen Mittel, dazu verhalten werden könnte, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. Vielmehr ist der BF unkooperativ und vertrauensunwürdig, was jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Verhängung von gelinderen Mitteln ist. Das Bundesamt ging daher zu Recht davon aus, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht ausreichte, um dem Sicherungsbedarf ausreichend zu begegnen.

3.1.7. Die Schubhaftverhängung und -anhaltung stellte daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen konnte.

3.1.8. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 24.07.2026 sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 24.07.2026 ist daher abzuweisen.

3.2. Spruchpunkt II. - Fortsetzungsausspruch

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

3.2.2. Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 FPG liegen weiterhin vor: Der Beschwerdeführer ist weiterhin volljährig und Fremder und weder Asyl noch subsidiär Schutzberechtigt. Es liegt auch nach wie vor eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende sowie wirksame Maßnahme vor (siehe bereits Punkt II.3.1.3.).

3.2.3. Es besteht wie bereits unter Punkt II.3.1.4. ausgeführt weiterhin Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG und Sicherungsbedarf. Mit der Verhängung gelinderer Mittel konnte aufgrund des bisher vom BF jahrelang gesetzten Verhaltens und seiner Vertrauensunwürdigkeit – wie bereits unter Punkt II.3.1.6. ausgeführt - auch weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Dabei wurden auch die familiären Anknüpfungspunkte und Unterkunftsmöglichkeit nicht verkannt, jedoch haben auch diese den BF bisher nicht dazu verhalten sich den Behörden zur Verfügung zu halten, sondern hat er sich vor seiner zufälligen Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erneut im Verborgenen aufgehalten und wurde dabei von seiner aktuellen Lebensgefährtin unterstützt. Aufgrund des jahrelang gezeigten Verhaltens sowie der Vertrauensunwürdigkeit des BF kommt die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft daher weiterhin nicht in Betracht.

3.2.4. Wie unter Punkt II.3.1.5. ausgeführt überwiegt auch nach wie vor das hohe öffentliche Interesse an der Außerlandesbringung des BF die privaten Interessen des BF.

Es liegen beim BF auch weiterhin keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF hat während der Anhaltung in Schubhaft Zugang zu medizinischer, medikamentöser und psychiatrischer Behandlung. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der BF durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) gesundheitlichen Belastung ausgesetzt ist.

Der BF wird seit 24.07.2026 in Schubhaft angehalten. Verzögerungen in der Sphäre des Bundesamtes sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aufgrund des Vorliegens der Zustimmung der tunesischen Vertretungsbehörden zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF ist aufgrund der erforderlichen Vorlauffrist bei der tunesischen Vertretungsbehörde und der laufenden Organisation der Abschiebung maßgeblich wahrscheinlich davon auszugehen, dass der BF in den nächsten Wochen nach Tunesien abgeschoben wird. Die Abschiebung des BF ist daher auch unter Anrechnung der bereits in Schubhaft angehaltenen Zeit von 05.07.2024 bis 26.09.2024 – somit von fast drei Monaten – jedenfalls binnen der höchst zulässigen Schubhaftdauer nach § 80 FPG maßgeblich wahrscheinlich. Die Anhaltung des BF seit 24.07.2026 ist insbesondere auch aufgrund des hohen öffentlichen Interesses weiterhin verhältnismäßig.

3.2.5. Die Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

3.2.6. Es ist daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.2.7. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG idgF (BGBl. I Nr. 39/2026) kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG idgF iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Stellungnahme des Bundesamt vom 04.08.2026 wurde dem BF zum Parteiengehör übermittelt und langte diesbezüglich keine Stellungnahme seitens des BF ein. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wurde der maßgebliche Sachverhalt vom BF nicht substantiiert bestritten. Da die bestehende Lebensgemeinschaft zur beantragten Zeugin sowie die Möglichkeit bei dieser Unterkunft zu nehmen und dort unentgeltlich zu bleiben, der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, konnte die beantragte Zeugeneinvernahme unterbleiben. Der Sachverhalt war daher geklärt und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente lagen nicht vor.

3.3. Spruchpunkt III. und IV. – Kostenersatz

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

3.3.2. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG)

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)

„§ 1 Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei461,00 Euro

[…]“

3.3.3. Wird ausdrücklich weniger begehrt als gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).

3.3.4. Im gegenständlichen Verfahren erhob der BF sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde. Der BF beantragte zudem auszusprechen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft zu bestätigen. Zudem stellten sowohl der BF als auch das Bundesamt einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG.

3.3.5. Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung des BF in Schubhaft abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz hat. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt € 426,20.

3.3.6. Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 VwGVG kein Kostenersatz.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision ist daher nicht zuzulassen.

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